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Document 31992D0140

92/140/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 58 vom 3.3.1992, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2004; Aufgehoben durch 32004D0835

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/140/oj

31992D0140

92/140/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 058 vom 03/03/1992 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1992 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/140/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 4. Juli 1991 hat Irland der Kommission einen Plan für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern vorgelegt.

Die Kommission hat den Plan geprüft und festgestellt, daß er den Anforderungen der Richtlinie 90/539/EWG, insbesondere des Anhangs II, entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Irland vorgelegte Plan für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Irland erlässt bis spätestens 1. Mai 1992 die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 12. Februar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

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