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Document 31991D0053

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten (91/53/EWG)

ABl. L 34 vom 6.2.1991, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991; Stillschweigend aufgehoben durch 31992D0265

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/53/oj

31991D0053

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten (91/53/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/1991 S. 0014 - 0014


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17 . Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten ( 91/53/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Einfuhren von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten sind gemäß der Entscheidung 90/90/EWG der Kommission ( 3 ) ausgesetzt .

Jüngsten Informationen zufolge sind in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich im Jahr 1990 keine Fälle klassischer Schweinepest aufgetreten . Die Einfuhr von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus diesen Gebieten sollte daher wieder zugelassen werden .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 90/90/EWG erhält folgende Fassung :

"Artikel 1

( 1 ) Die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und von anderen Schweinefleischerzeugnissen als solchen, die einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen worden sind, aus Österreich wird ausgesetzt :

a ) Erhitzen in einem luftdicht verschlossenen Behälter mit einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr;

b ) Erhitzen in anderer Weise als nach Buchstabe a ), wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht;

c ) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen :

- aW nicht mehr als 0,93,

- pH nicht mehr als 6 .

( 2 ) Die Aussetzung von Einfuhren gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich ." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 17 . Januar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ( 2 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 . ( 3 ) ABl . Nr . L 61 vom 10 . 3 . 1990, S . 21 .

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