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Document 31991D0053
91/53/EEC: Commission Decision of 17 January 1991 amending Decision 90/90/EEC concerning the importation by Member States of live pigs, fresh pigmeat and pigmeat products from Austria
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten (91/53/EWG)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten (91/53/EWG)
ABl. L 34 vom 6.2.1991, p. 14–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991; Stillschweigend aufgehoben durch 31992D0265
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31990D0090 | Ersetzung | Artikel 1 | 24/01/1991 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 31992D0265 | 01/01/1992 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten (91/53/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/1991 S. 0014 - 0014
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17 . Januar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/90/EWG betreffend die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten ( 91/53/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe : Einfuhren von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus Österreich in die Mitgliedstaaten sind gemäß der Entscheidung 90/90/EWG der Kommission ( 3 ) ausgesetzt . Jüngsten Informationen zufolge sind in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich im Jahr 1990 keine Fälle klassischer Schweinepest aufgetreten . Die Einfuhr von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen aus diesen Gebieten sollte daher wieder zugelassen werden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 1 der Entscheidung 90/90/EWG erhält folgende Fassung : "Artikel 1 ( 1 ) Die Einfuhr von Schweinen, frischem Schweinefleisch und von anderen Schweinefleischerzeugnissen als solchen, die einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen worden sind, aus Österreich wird ausgesetzt : a ) Erhitzen in einem luftdicht verschlossenen Behälter mit einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr; b ) Erhitzen in anderer Weise als nach Buchstabe a ), wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht; c ) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen : - aW nicht mehr als 0,93, - pH nicht mehr als 6 . ( 2 ) Die Aussetzung von Einfuhren gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich ." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 17 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ( 2 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 29 . ( 3 ) ABl . Nr . L 61 vom 10 . 3 . 1990, S . 21 .