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Document 31985L0433

Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten

ABl. L 253 vom 24.9.1985, p. 37–42 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007; Aufgehoben durch 32005L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/433/oj

31985L0433

Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten

Amtsblatt Nr. L 253 vom 24/09/1985 S. 0037 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0082
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0028
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0082
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0028


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 16. September 1985

über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten

(85/433/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49 und 57,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung bestimmter Tätigkeiten gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder die Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um den Apothekern die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts zu erleichtern.

Aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h) des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte.

Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in der pharmazeutischen Ausbildung müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können. Diese Koordinierung erfolgt durch die Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätig- keiten (4).

In einigen Mitgliedstaaten ist für die Aufnahme bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten ausser dem Erwerb des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eine ergänzende Berufserfahrung vorgeschrieben. Da es zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet noch keine einheitliche Regelung gibt, ist es zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten angezeigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene angemessene praktische Erfahrung von gleicher Dauer als ausreichende Bedingung anzuerkennen.

Einige Mitgliedstaaten begrenzen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Politik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die insbesondere darauf abzielt, eine zufriedenstellende Versorgung mit Arzneimitteln in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die Zahl der Apotheken, die neu eingerichtet werden können, während andere Mitgliedstaaten keine solche Vorkehrungen getroffen haben. Daher ist es verfrüht vorzusehen, daß sie die Auswirkungen der Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers auch auf die Ausübung der Tätigkeit des Apothekers als Inhaber einer seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke ausdehnen müssen. Dieses Problem muß von Kommission und Rat innerhalb einer bestimmten Frist erneut geprüft werden.

Da die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, empfiehlt es sich, die Führung der dem jeweiligen Ausbildungsnachweis entsprechenden Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates zuzulassen.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die Ausbildungsbedingungen der Richtlinie erfuellen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorlegen, daß es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt.

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten oder ihnen dafür bestimmte Auflagen machen.

Es lässt sich nur schwer beurteilen, inwieweit zur Zeit Regeln zweckmässig wären, die den freien Dienstleistungsverkehr der Apotheker erleichtern. Daher ist es nicht angebracht, im Augenblick derartige Regeln zu erlassen.

Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit für eine erste Aufnahme des Berufes und denjenigen für die Ausübung des Berufes.

Was die Tätigkeiten als Angestellter betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) für die von ihr erfassten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen eines Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für Angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Die Tätigkeiten, für die in den Mitgliedstaaten der Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Apothekers erforderlich ist, werden sowohl von selbständigen Apothekern als auch von Apothekern im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeuebt. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizuegigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinien auf Apotheker im Angestelltenverhältnis auszudehnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Artikel 4 aufgezählten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise offenstehen.

KAPITEL II

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise zur Ausübung des Apothekerberufs

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 4 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten wie den von ihm ausgestellten und in Artikel 4 aufgeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, den in Absatz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für die Gründung neuer, der Öffentlichkeit zugänglicher Apotheken Wirkung zu verleihen. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als solche auch Apotheken, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurden.

Fünf Jahre nach Ablauf der in Artikel 19 vorgesehenen Frist unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Unterabsatzes 1 durch die Mitgliedstaaten sowie über die Möglichkeit, die Tragweite der gegenseitigen Anerkennung der in Absatz 1 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu erweitern. Sie legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 und unbeschadet des Artikels 45 der Beitrittsakte von 1979 braucht die Republik Griechenland den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die die anderen Mitgliedstaaten ausstellen, nur dann die Wirkung nach Artikel 2 zu verleihen, wenn die Tätigkeiten nach Artikel 1 im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - ausgeuebt werden.

Solange die Republik Griechenland von dieser Abweichung Gebrauch macht und unbeschadet des Artikels 45 der Beitrittsakte von 1979, brauchen die anderen Mitgliedstaaten den Prüfungszeugnissen nach Artikel 4 Buchstabe d) nur dann die Wirkung nach Artikel 2 zu verleihen, wenn die Tätigkeiten nach Artikel 1 im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - ausgeuebt werden.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat zehn Jahre nach Ablauf der in Artikel 19 vorgesehenen Frist die geeigneten Vorschläge, um die Tragweite der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise seitens der Republik Griechenland und der übrigen Mitgliedstaaten zu erweitern. Der Rat entscheidet über die Vorschläge nach den Verfahren des Vertrags.

Artikel 4

Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten:

a) in Belgien:

Das von den medizinischen und pharmazeutischen Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen ausgestellte »diplôme légal de pharmacien" / »wettelijk diploma van apoteker" (gesetzliches Diplom eines Apothekers).

b) in Dänemark:

»Bevis for bestaät farmaceutisk kandidateksamen" (die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).

c) in Deutschland:

1. Das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die staatliche Pharmazeutische Prüfung.

2. Die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, in denen die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den unter Nummer 1 bezeichneten Befähigungsnachweisen bestätigt wird.

d) in Griechenland:

pistopoiitikó ton armodíon archón, ikanótitas áskisis tis farmakeftikís, chorigoýmeno metá kratikí exétasi (Das aufgrund einer staatlichen Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit).

e) in Frankreich:

Das von den Universitäten ausgestellte »diplôme d'État de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder das von den Universitäten ausgestellte »Diplôme d'État de Docteur en pharmacie" (Staatsdiplom eines Doktors der Pharmazeutik).

f) in Irland:

Das Zeugnis eines »Registered Pharmaceutical Chemist",

g) in Italien:

Das aufgrund einer staatlichen Prüfung erworbene Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs.

h) in Luxemburg:

Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte staatliche Apothekerdiplom.

i) in den Niederlanden:

Het getuigschrift van met göd gevolg afgelegd apothekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche Ablegung des Apothekerexamens).

j) im Vereinigten Königreich:

Das Zeugnis eines »Registered Pharmaceutical Chemist".

Artikel 5

Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten nicht nur vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 4 abhängig, sondern auch noch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Staat als einschlägigen ausreichenden Nachweis die Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber an, daß der Betreffende diese Tätigkeit während einer gleichen Zeitdauer im Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeuebt hat.

Diese Anerkennung gilt jedoch nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.

KAPITEL III

Erworbene Rechte

Artikel 6

Die von den Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Mindesterfordernissen der Ausbildung genügen, sind den diesen Erfordernissen genügenden Diplomen gleichgestellt:

- sofern damit eine Ausbildung nachgewiesen wird, die vor der Anwendung der genannten Richtlinie abgeschlossen wurde oder

- sofern damit eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach der Anwendung der genannten Richtlinie abgeschlossen, aber vor ihrer Anwendung begonnen wurde,

und in beiden dieser Fälle

- sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich ihre Inhaber in einem Mitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig einer der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/432/EWG genannten Tätigkeiten gewidmet haben, soweit diese Tätigkeit in dem genannten Staat einer Regelung unterworfen ist. KAPITEL IV

Führen der Ausbildungsbezeichnung

Artikel 7

(1) Unbeschadet des Artikels 14 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Artikel 2, 5 und 6 erfuellen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Die Aufnahmemitgliedstaaten können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmestaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmestaat festgelegten Form verwendet.

KAPITEL V

Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts

Artikel 8

(1) Der Aufnahmemitgliedstaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die in diesem Staat für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist.

(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt ist.

(3) Hat der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebiets eingetreten sind und die sich in seinem Gebiet auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit dieser Tatbestände, soweit sie sich in diesem Staat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können. Die Behörden dieses Staates entscheiden selbst über Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 9

(1) Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat bezueglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen der Verurteilung aufgrund strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat dem Aufnahmemitgliedstaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebiets eingetreten sind und die sich in seinem Gebiet auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit dieser Tatbestände, soweit sie sich in diesem Staat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können. Die Behörden dieses Staates entscheiden selbst über Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Folgerungen die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben daraus ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. Artikel 10

Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 ein Zeugnis über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand, so erkennt dieser Staat die Vorlage der im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat geforderten Bescheinigung als ausreichend an.

Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmemitgliedstaat bei Staatsangehörigen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht.

Artikel 11

Die in den Artikeln 8, 9 und 10 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Artikel 12

(1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 in Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 9 und 10 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Betreffenden, abgeschlossen werden, unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können.

(2) In den in Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 9 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt.

Der konsultierte Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen.

Der Aufnahmemitgliedstaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist.

Artikel 13

Wird in einem Aufnahmemitgliedstaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme und Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete, gleichwertige Formel zur Verfügung steht.

Artikel 14

Bestehen in einem Aufnahmemitgliedstaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 2, 5 und 6 vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfuellen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmemitgliedstaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, Informationen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregeln des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten.

Zu diesem Zweck können sie Informationsstellen einrichten, bei denen sich die Begünstigten die erforderlichen Informationen beschaffen können. Die Aufnahmemitgliedstaaten können den Begünstigten die Verpflichtung auferlegen, mit diesen Stellen Verbindung aufzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Stellen bei den zuständigen Behörden und Stellen, die sie innerhalb der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Frist bestimmen, errichten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Begünstigten in ihrem eigenen Interesse und im Interesse ihrer Klienten gegebenenfalls die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat benötigen.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 16

Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II und III ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungsbedingungen der Richtlinie 85/432/EWG erfuellt hat.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 18

Diese Richtlinie gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 als Lohn- und Gehaltsempfänger ausüben oder ausüben werden. Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1987 nachzukommen und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat grössere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/320/EWG (1) eingesetzten Pharmazeutischen Ausschusses ein.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. September 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. C 35 vom 18. 2. 1981, S. 6 und

ABl. Nr. C 40 vom 18. 2. 1984, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 277 vom 17. 10. 1983, S. 160.

(3) ABl. Nr. C 230 vom 10. 9. 1981, S. 10.

(4) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(1) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 23.

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