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Document 31982L0076

Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes

OJ L 43, 15.2.1982, p. 21–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 128 - 132
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 002 P. 128 - 132
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 002 P. 78 - 81
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 002 P. 78 - 81

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/76/oj

31982L0076

Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes

Amtsblatt Nr. L 043 vom 15/02/1982 S. 0021 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0078
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0128


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Januar 1982

zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes

( 82/76/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 49 , 57 und 66 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Entwicklung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und die während der Anwendung der Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG ( 4 ) gesammelten Erfahrungen machen einige technische Änderungen erforderlich .

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/363/EWG beschließt der Rat spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission , ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind , und zwar mit Rücksicht darauf , daß die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen , die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind , fortbestehen sollte .

Gemäß dem Grundsatz der ärztlichen Vollzeitweiterbildung sollte eine Abweichung hiervon zugunsten einer Teilzeitweiterbildung nur unter strengeren Bedingungen und Kontrollen weiterhin möglich sein .

Es ist angebracht , den in Artikel 7 der Richtlinie 75/363/EWG genannten Zeitraum zu verlängern , um es Mitgliedstaaten , die eine Art der ärztlichen Teilzeitweiterbildung kennen , die nicht den Artikeln 2 und 3 der genannten Richtlinie entspricht , zu erlauben , die Reformmaßnahmen zur Abschaffung dieser Weiterbildung abzuschließen -

HAT FOLGENDE RICHTLNIE ERLASSEN :

Artikel 1

In Artikel 3 der Richtlinie 75/362/EWG wird unter Buchstabe g ) " in Luxemburg " die Nummer 2 gestrichen ; die Zahl " 1 . " vor dem verbleibenden Text der vorangehenden Nummer entfällt .

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 75/362/EWG wird wie folgt geändert :

a ) In der deutschen Fassung werden die nachstehenden Überschriften ersetzt :

" - Anästhesie-Wiederbelebung " durch " - Anästhesiologie "

" - Ophthalmologie " durch " - Augenheilkunde "

" - Otorthnilaryngologie " durch " - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde "

" - Pädiatrie " durch " - Kinderheilkunde " ;

b ) in allen Fassungen erhalten die nachstehenden Zeilen folgenden Wortlaut :

1 . unter " - Anästhesiologie " die Belgien und Deutschland betreffenden Zeilen :

" Belgien : anesthésiologie/anesthesiologie "

" Deutschland : Anästhesiologie " ;

2 . unter " - Frauenheilkunde und Geburtshilfe " die Belgien und Frankreich betreffenden Zeilen :

" Belgien : gynécologie-obstétrique/gynecologieverloskunde "

" Frankreich : gynécologie-obstétrique " ;

3 . unter " - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde " die Belgien und Deutschland betreffenden Zeilen :

" Belgien : oto-rhino-laryngologie/otorhinolaryngologie "

" Deutschland : Hals-Nasen-Ohrenheilkunde " ;

4 . unter " Kinderheilkunde " die Belgien betreffende Zeile :

" Belgien : pédiatrie/kindergeneeskunde " .

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 75/362/EWG wird wie folgt geändert :

a ) In der deutschen Fassung werden die nachstehenden Überschriften ersetzt :

1 . " Mikrobiologie-Bakteriologie " durch " Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie "

2 . " Pathologische Anatomie " durch " Pathologie "

3 . " Pädiatrische Chirurgie " durch " Kinderchirurgie "

4 . " Neuro-Psychiatrie " durch " Nervenheilkunde ( Neurologie und Psychiatrie ) "

5 . " Kinderpsychiatrie " durch " Kinder - und Jugendpsychiatrie " ;

b ) in der niederländischen Fassung erhält unter " zenuw - en zielsziekten " die Belgien betreffende Zeile folgenden Wortlaut :

" België : neuropsychiatrie/neuropsychiatrie " ;

c ) in allen Fassungen

1 . unter " Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie "

- wird die folgende Zeile hinzugefügt :

" Deutschland : Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie "

- erhält die die Niederlande betreffende Zeile folgende Fassung :

" Niederlande : medische microbiologie " ;

2 . erhält unter " Pathologie " die Deutschland betreffende Zeile folgende Fassung :

" Deutschland : Pathologie " ;

3 . erhält unter " Biologische Chemie " die Luxemburg betreffende Zeile folgende Fassung :

" Luxemburg : chimie biologique " ;

4 . erhält unter " Kinderchirurgie " die Luxemburg betreffende Zeile folgende Fassung :

" Luxemburg : chirurgie pédiatrique " ;

5 . unter " Physiotherapie "

- erhält die Belgien betreffende Zeile folgende Fassung :

" Belgien : médecine physique/fysische geneeskunde "

- wird folgende Zeile eingefügt :

" Luxemburg : rééducation et réadaptation fonctionnelles " ;

6 . wird unter " Neurologie " eingefügt :

" Griechenland : !*** " ;

7 . wird unter " Psychiatrie " eingefügt :

" Griechenland : !*** " ;

8 . erhält unter " Nervenheilkunde ( Neurologie und Psychiatrie ) " die Deutschland betreffende Zeile folgende Fassung :

" Deutschland : Nervenheilkunde ( Neurologie und Psychiatrie ) " ;

9 . unter " Radiodiagnose "

- erhält die Belgien betreffende Zeile folgende Fassung :

" Belgien : radiodiagnostic/röntgendiagnose " ;

- werden die folgenden Zeilen hinzugefügt :

" Griechenland : !*** "

" Luxemburg : radiodiagnostic " ;

10 . unter " Radiotherapie "

- erhält die Belgien betreffende Zeile folgende Fassung :

" Belgien : radio - et radiumthérapie/radio - en radiumtherapie " ;

- wird folgende Zeile eingefügt :

" Luxemburg : radiothérapie " ;

11 . werden unter " Kinderpsychiatrie " die folgenden Zeilen ein - bzw . hinzugefügt :

" Luxemburg : psychiatrie infantile "

" Vereinigtes Königreich : child and adolescent psychiatry " .

Artikel 4

Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 75/362/EWG erhält folgende Fassung :

" ( 3 ) Hat der Aufnahmestaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis , die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können , so kann er den Heimat - oder Herkunftsstaat davon unterrichten .

Der Heimat - oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände . Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung , die durchzuführen ist , selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen , die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen .

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben . "

Artikel 5

Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 75/362/EWG erhält folgende Fassung :

" ( 2 ) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen , die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können , so kann er den Heimat - oder Herkunftsstaat davon unterrichten .

Der Heimat - oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände . Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung , die durchzuführen ist , selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen , die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte daraus ziehen . "

Artikel 6

In der Richtlinie 75/362/EWG wird folgender Artikel eingefügt :

" Artikel 15a

Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder feierliche Erklärung verlangt , so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür , daß Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten , die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können , eine geeignete gleichwertige Formel zur Verfügung steht . "

Artikel 7

In Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 75/362/EWG wird folgendes als Unterabsatz 3 eingefügt :

" Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten , damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung finden können , eine vorübergehende automatisch eintretende Eintragung oder eine Proforma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in einem Register vorsehen , sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert wird und damit keine zusätzlichen Kosten für den Dienstleistungserbringer verbunden sind . "

Artikel 8

Artikel 19 der Richtlinie 75/362/EWG wird gestrichen .

Artikel 9

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/363/EWG

1 . erhält Buchstabe c ) folgende Fassung :

" c ) sie erfolgt als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs ; "

2 . erhält Buchstabe d ) auf deutsch folgende Fassung :

" d ) Sie muß in einem Universitätszentrum , einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung erfolgen ; " .

Artikel 10

Artikel 3 der Richtlinie 75/363/EWG erhält folgende Fassung :

" Artikel 3

( 1 ) Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitweiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ) und bis der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefasst hat , können die Mitgliedstaaten eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen , von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen , wenn eine Weiterbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre .

( 2 ) Die Weiterbildung auf Teilzeitbasis muß gemäß Nummer 2 des Anhangs erfolgen und qualitativ dasselbe Niveau haben wie die Vollzeitweiterbildung . Dieses Niveau darf weder dadurch , daß die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt , noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden .

Die Gesamtdauer der ärztliche * Weiterbildung darf nicht aufgrund der Tatsache gekürzt werden , daß sie teilzeitlich erfolgt .

( 3 ) Bis zum 25 . Januar 1989 beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission darüber , ob die Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind ; dabei wird berücksichtigt , daß die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen , die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind , fortbestehen sollte . "

Artikel 11

In der deutschen Fassung der Richtlinie 75/363/EWG

a ) werden in Artikel 4 ersetzt :

" - Krankheiten der Atemwege " durch " - Lungen - und Bronchialheilkunde "

" - Anästhesie-Wiederbelebung " durch " - Anästhesiologie "

" - Hals - , Nasen - , Ohrenheilkunde " durch " - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde " ;

b ) werden in Artikel 5 ersetzt :

" - Neuropsychiatrie " durch " - Nervenheilkunde ( Neurologie und Psychiatrie ) "

" - Pädiatrische Chirurgie " durch " - Kinderchirurgie "

" - Gastro-Enterologie " durch " - Gaströnterologie "

" - Kinderpsychiatrie " durch " - Kinder - und Jugendpsychiatrie "

" - Mikrobiologie - Bakteriologie " durch " - Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie "

" - Pathologische Anatomie " durch " - Pathologie "

" - Dermatho-Venerologie " durch " - Dermatologie und Venerologie " .

Artikel 12

Artikel 7 der Richtlinie 75/363/EWG erhält folgende Fassung :

" Artikel 7

Als Übergangsmaßnahme können die Mitgliedstaaten , deren Rechts - und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen , diese Vorschriften abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 3 weiterhin auf die Personen anwenden , die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31 . Dezember 1983 begonnen haben .

Der Aufnahmestaat ist berechtigt , von Personen , auf die Absatz 1 Anwendung findet , neben ihren Diplomen , Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen , daß sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig als Fachärzte der betreffenden Tätigkeit gewidmet haben . "

Artikel 13

Der Richtlinie 75/363/EWG wird folgender Anhang hinzugefügt :

" ANHANG

Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll - und Teilzeitbasis

1 . Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis

Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten , die von den zuständigen Behörden anerkannt sind .

Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus , in dem die Weiterbildung erfolgt , einschließlich des Bereitschaftsdienstes , so daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet . Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet .

Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst , wissenschaftliche Aufträge , Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden . Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden .

2 . Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis

Sie erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis , von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet , die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken , die mindestens der Hälfte der unter Nummer 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht .

Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür , daß Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis .

Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet . "

Artikel 14

Die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 75/363/EWG vor dem 1 . Januar 1983 begonnenen ärztlichen Teilzeitweiterbildungen können entsprechend diesem Artikel zu Ende geführt werden .

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten , die vor Bekanntgabe dieser Richtlinie Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Diplomen , Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in den Fachgebieten Nervenheilkunde ( Neurologie und Psychiatrie ) oder Radiologie aufgehoben und vor diesem Zeitpunkt Regelungen hinsichtlich der erworbenen Rechte zugunsten der eigenen Staatsangehörigen getroffen haben , wenden diese Regelungen auch auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an , sofern deren Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in den genannten Fachgebieten den Bedingungen entsprechen , die insoweit entweder in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 75/362/EWG oder in den Artikeln 2 , 3 und 5 der Richtlinie 75/363/EWG vorgesehen sind .

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie bis zum 31 . Dezember 1982 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Januar 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

L . TINDEMANS

( 1 ) ABl . Nr . C 121 vom 23 . 5 . 1981 , S . 4 .

( 2 ) ABl . Nr . C 260 vom 12 . 10 . 1981 , S . 99 .

( 3 ) ABl . Nr . C 230 vom 10 . 9 . 1981 , S . 12 .

( 4 ) ABl . Nr . L 167 vom 30 . 6 . 1975 , S . 1 und 14 .

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