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Document 31981D0675

81/675/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind

ABl. L 246 vom 29.8.1981, p. 26–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/11/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/675/oj

31981D0675

81/675/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind

Amtsblatt Nr. L 246 vom 29/08/1981 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0223
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0223
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (81/675/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG (8), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den vorgenannten Bestimmungen müssen Pakkungen mit Saatgut normalerweise so verschlossen werden, daß entweder das vorgeschriebene amtliche Etikett oder eine amtliche Plombe in das Verschlußsystem einbezogen werden.

Diese Maßnahmen sind nicht erforderlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.

Es ist angebracht, im Interesse einer einheitlichen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festzustellen, daß bestimmte gebräuchliche Verschlußsysteme "nicht wieder verwendbare Verschlußsysteme" sind.

Dabei ist davon auszugehen, daß das für Getreidesaatgut vorbehaltene System ein System ist, dessen Verwendung abnehmende Tendenz zugunsten neuer Systeme mit zusätzlichen Garantien haben und nach fünf Jahren überprüft werden sollte.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird festgestellt, daß die Verschlußsysteme folgender Packungen "nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme" im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/400/EWG, von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 69/208/EWG und von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 70/458/EWG sind: a) Papier- oder Plastiksäcke, wenn sie ausser der Füllöffnung keine sonstige Öffnung haben und die Füllöffnung mit einem Selbstklebesystem oder Selbstschweißsystem ausgestattet ist, das die Füllöffnung nach dem Einfuellen in der Weise verschließt, daß sie nicht mehr geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird;

b) Säcke aus nichtgewebtem Material mit zugenähter Öffnung, wenn sie mindestens an einer Seite der Kante mit einer unverwischbaren Nummernleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1, oder mit einem gleichartigen Aufdruck (Buchstaben, Muster) versehen sind, die ausweisen, daß die Säcke ihre ursprünglichen Dimensionen bewahrt haben.

(1) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (2) ABl. Nr. L 236 vom 26.8.1978, S. 13. (3) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (4) ABl. Nr. L 67 vom 12.3.1981, S. 36. (5) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2305/66. (6) ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (7) ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. (8) ABl. Nr. L 341 vom 16.12.1980, S. 27. (2) Es wird weiterhin festgestellt, daß zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Systemen zur Zeit noch die Verschlußsysteme folgender Packungen als "nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme" im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG gelten:

Papier- oder Plastiksäcke, wenn sie ausser der Füllvorrichtung keine sonstige Öffnung haben und durch den Druck des eingefuellten Saatguts auf die Füllvorrichtung verschlossen werden, wobei diese mindestens eine Länge von 22 v.H. der Sackbreite hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN

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