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Document 52016DC0311

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 (Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020)

COM/2016/0311 final

Brüssel, den 30.6.2016

COM(2016) 311 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017

(Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020)


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017

(Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020)

1.Einführung

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 1 (MFR-Verordnung), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 2 und angepasst durch die technische Anpassung für das Jahr 2016 3 beinhaltet die Tabelle zum Finanzrahmen für die EU-28 für den Zeitraum 2014-2020 zu Preisen von 2011 (Tabelle 1).

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der MFR-Verordnung nimmt die Kommission jährlich vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 eine technische Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU und der Preise vor und teilt das Ergebnis dem Rat und dem Europäischen Parlament mit. Hinsichtlich der Preise werden Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der MFRVerordnung auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % festgelegt. Hinsichtlich der BNE-Entwicklung werden in dieser Mitteilung die jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen berücksichtigt.

Gleichzeitig berechnet die Kommission den verfügbaren Spielraum innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom festgelegten Obergrenze der Eigenmittel, den absoluten Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13, den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5 und den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der MFRVerordnung. Nach Artikel 3 Absatz 1 der MFR-Verordnung wird ferner die Teilobergrenze der Rubrik 2 für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen nach den gemäß dem einschlägigen Rechtsakt durchgeführten Übertragungen zwischen der Säule I und der Entwicklung des ländlichen Raums angepasst.

Gemäß Artikel 7 der MFR-Verordnung überprüft die Kommission im Jahre 2016 zusammen mit der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das Jahr 2017 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedsstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ der Kohäsionspolitik für die Jahre 2017-2020.

Der Zweck dieser Mitteilung besteht darin, dem Rat und dem Europäischen Parlament das Ergebnis der technischen Anpassung (EU-28) für 2017 nach Artikel 6 der MFR-Verordnung und der Überprüfung der Mittel für die Kohäsionspolitik und der entsprechenden Anpassung der Obergrenzen nach Artikel 7 der MFR-Verordnung vorzulegen.

2.Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik (Artikel 7)

Auf der Grundlage von Artikel 7 überprüft die Kommission die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedsstaaten im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ der Kohäsionspolitik für die Jahre 2017-2020; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt 4 festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des festgestellten kumulierten nationalen BIP für die Jahre 2014-2015 mit dem im Jahre 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Die Zuweisungen werden angepasst, wenn eine kumulative Divergenz von mehr als +/-5 % vorliegt. Darüber hinaus werden gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für den Kohäsionsfonds überprüft und für den Fall, dass bei einem Mitgliedsstaat Anspruchsvoraussetzungen für den Kohäsionsfonds neu entstanden oder bestehende entfallen sind, werden diese Beträge zu den dem entsprechenden Mitgliedsstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesenen Mitteln addiert oder von diesen abgezogen.

In Artikel 7 Absatz 4 ist festgelegt, dass die erforderliche Anpassung zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt wird und dass die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen ebenfalls entsprechend geändert werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 dürfen die Nettoauswirkungen aller dieser Anpassungen, ob positiv oder negativ, insgesamt 4 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

2.1.Ergebnisse der Überprüfung der Mittel für die Kohäsionspolitik

Die Überprüfung besteht aus Folgendem:

a)Für alle Mitgliedsstaaten aus der Überprüfung der Mittelzuweisungen für die Jahre 2017 bis 2020 auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Statistiken und unter Anwendung derselben Methode wie für die Festsetzung der ursprünglichen Mittelzuweisungen wie in den Abschnitten 1 bis 16 des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschrieben.

b)Für die Mitgliedsstaaten mit begrenzten Mittelzuweisungen (Bulgarien, Estland, Kroatien, Ungarn, Litauen, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei) aus dem Vergleich der für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten BIP mit den für dieselben 2 Jahre im Jahre 2012 vorhergesagten BIP.

c)Der Überprüfung der Anspruchsberechtigung für den Kohäsionsfonds auf der Grundlage der Daten des Pro-Kopf-BNE für den Zeitraum 2012-2014 im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27-Staaten.

Für Indikatoren auf nationaler und regionaler Ebene (BIP, BNE und Bevölkerung) decken die für die Überprüfung der Mittel für die Kohäsionspolitik verwendeten Statistiken die Jahre 2012, 2013 und 2014 ab. Für Indikatoren in Bezug auf den Arbeitsmarkt und den Bildungstand decken die verwendeten Statistiken die Jahre 2013, 2014 und 2015 ab.

Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kohäsionsfonds führt in einem Fall zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen. Zypern erfüllt in vollem Umfang die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Zeitraum 2017-2020, was zu einem zusätzlichen Betrag von 19,4 Mio. EUR führt.

Durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die sozio-ökonomische Lage in der EU würde die Anwendung der Zuweisungsmethode auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Statistiken zu einem zusätzlichen Gesamtbetrag führen, der den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Maximalbetrag von 4 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 übersteigen würde. Zur Einhaltung dieser Grenze sind die positiven und negativen Anpassungen verhältnismäßig reduziert 5 .

Die folgende Tabelle zeigt die ursprünglichen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedsstaat für die Jahre 2017 bis 2020, die aus den obigen Berechnungen unter Zugrundelegung der neuesten verfügbaren Statistiken resultierende kumulative Divergenz (die mit dem Grenzwert von 5 % verrechnet werden muss), die aus der Beachtung des Maximalbetrags von 4 Mrd. EUR resultierenden Anpassungen und die neu angepassten Mittelzuweisungen für die Jahre 2017 bis 2020.

Die Kommission wird mit den Mitgliedsstaaten, deren Zuweisungen in erheblicher Weise erhöht wurden, Gespräche aufnehmen, die zum Ziel haben, die zusätzlichen Beträge auf Maßnahmen zu konzentrieren, die zur Bewältigung der Migrationskrise und der Jugendarbeitslosigkeit beitragen, sowie auf Investitionen durch Finanzinstrumente und eine Kombination mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Relevanz dieser Prioritäten für jeden Mitgliedsstaat.

2.2.Anpassung der Obergrenzen für die Jahre 2017 bis 2020 für die Teilrubrik 1b

Die erforderlichen Anpassungen müssen zu gleichen Teilen über die Jahre 2017 bis 2020 verteilt werden. Ferner müssen die damit korrespondierenden Anpassungen der Obergrenzen für die Teilrubrik 1b des mehrjährigen Finanzrahmens in Millionen Euro vorgenommen werden. Zur Neuberechnung der Beträge zu jeweiligen Preisen wird der in Artikel 6 Absatz 2 bestimmte Deflator von 2 % pro Jahr angewendet.

Die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1b werden daher wie folgt erhöht:

Mittel für Verpflichtungen
(Mio. EUR)

2017

2018

2019

2020

Summe

Preise von 2011

1 000

1 000

1 000

1 000

4 000

Jeweilige Preise

1 126

1 149

1 172

1 195

4 642

Deflator (2 %)

1,126162

1,148686

1,171659

1,195093

 

2.3.Mittel für Zahlungen

In Artikel 7 des MFR ist folgendes festgelegt:  Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten“.

Daher müssen die jährlichen Obergrenzen für Mittel für Zahlungen auf der Grundlage der vorhergesehenen Zahlungsprofile für die zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen unter Teilrubrik 1b geändert werden. Da die meisten auf diese Steigerung der Mittel für Verpflichtungen bezogenen Zahlungen nach dem Jahr 2020 erwartet werden, bleibt die Steigerung der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen im beschränkten Bereich.

Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden daher wie folgt erhöht:

Mittel für Zahlungen
(Mio. EUR)

2017

2018

2019

2020

Summe

Preise von 2011

120

161

392

493

1 166

Jeweilige Preise

135

184

459

589

1 367

Deflator (2 %)

1,126162

1,148686

1,171659

1,195093

 

Für die Berechnung des Zahlungsprofils wurde in Übereinstimmung mit der beabsichtigten Konzentration auf die Prioritätsbereiche Migration, Wachstum und (Jugend)-Beschäftigung eine indikative Aufteilung von 50 % zu 50 % zwischen ESF (Europäischer Sozialfonds) und EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) angewendet.

3.Bedingungen der Anpassung der MFR-Tabelle (Anhang -Tabellen 1-2)

Tabelle 1 zeigt den Finanzrahmen für die EU-28 zu Preisen von 2011, wie in Anhang I der MFR-Verordnung enthalten und nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 5 und Artikel 7 angepasst.

Tabelle 2 zeigt den Finanzrahmen für die EU-28 nach der Anpassung für das Jahr 2017 (d. h. zu jeweiligen Preisen). Der in Prozent des BNE ausgedrückte Finanzrahmen wird gemäß den jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen (Frühjahr 2016) und langfristigen Projektionen aktualisiert und nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 5 und 7 der MFR-Verordnung angepasst.

3.1.Gesamtbetrag des BNE

Den jüngsten verfügbaren Prognosen entsprechend wir das BNE für 2017 zu jeweiligen Preisen für die EU-28 auf 14 989 356 Mio. EUR festgesetzt. Nach Artikel 6 Absatz 4 werden keine weiteren technischen Anpassungen in Bezug auf das betreffende Haushaltsjahr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigungen Korrekturen in den folgenden Haushaltsjahren. Daher wird nur aus informatorischen Gründen mitgeteilt, dass das aktualisierte BNE für das Jahr 2014 13 639 700 Mio. EUR, für das Jahr 2015 14 273 948 Mio. EUR und für das Jahr 2016 14 500 042 Mio. EUR beträgt.

Das BNE beruht auf dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95)

3.2.Hauptergebnisse der technischen Anpassung des MFR für das Haushaltjahr 2017

Die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2017 (155 631 Mio. EUR) beträgt 1,04 % des BNE.

Die entsprechende Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen (142 906 Mio. EUR) beträgt 0,95 % des BNE. Auf der Grundlage der neuesten Wirtschaftsprognosen verbleibt damit bis zur Eigenmittelobergrenze (1,23 %) ein Spielraum von 41 463 Mio. EUR (0,28 % des BNE für die EU-28).

3.3.Anpassung der Teilobergrenze der Rubrik 2

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der MFR-Verordnung wird die Teilobergrenze der Rubrik 2 für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen (Säule 1) im Zeitraum zwischen 2014 und 2020 nach den gemäß dem einschlägigen Rechtsakt durchgeführten Übertragungen zwischen Säule 1 und Säule 2 (Entwicklung des ländlichen Raums) angepasst. Der Gesamtbetrag der Obergrenze der Rubrik 2 ändert sich nicht.

Erste Anpassung: Die Teilobergrenze für die Rubrik 2 wurde zum ersten Mal im Rahmen der technischen Anpassung des MRF für das Jahr 2015 angepasst 6 . Diese in der ersten Tabelle unten dargestellte Anpassung wurde in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission vom 10. April 2014 wiedergegeben 7 .

Zweite Anpassung: Die technische Anpassung des MFR für das Jahr 2016 spiegelte zwei Runden von Übertragungen zwischen Säulen der GAP 8 wider (siehe zweite Tabelle unten). Diese Übertragungen fielen unter die Flexibilität zwischen den Säulen gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 9 und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 10 und ergaben sich aus dem geschätzten Aufkommen aus der Kürzung der Direktzahlungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung. Die erste Runde dieser Übertragungen ist in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 994/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 dargelegt 11 und findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1089/2014 der Kommission vom 16.Oktober 2014 12 . Die zweite Runde der Übertragungen ist in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 vom 17. Oktober 2014 13 dargelegt und findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/141 der Kommission vom 29. Januar 2015 14 .

Im Vereinigten Königreich wurde die Rechtsvorschrift, mit der die Regeln der Union zu Direktzahlungen in Wales umgesetzt wurden, durch eine nationale Gerichtsanordnung im Jahr 2015 für ungültig erklärt. Als Konsequenz der in Folge davon vom Vereinigten Königreich getroffenen neuen Entscheidungen verringert sich das geschätzte Aufkommen aus der von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums übertragenen Kürzung für den Zeitraum 2016-2020 um 4 Mio. EUR. Diese Änderung ist in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 15 dargelegt und findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/257 der Kommission vom 24. Februar 2016 16 . Der neue Betrag ist in der vorgeschlagenen Änderung der Teilobergrenze in dieser technischen Anpassung enthalten (siehe 3. Tabelle unten).

Die Änderung der Teilobergrenze der Rubrik 2 zu jeweiligen Preisen erfordert die Umwandlung in Preise von 2011, um die MFR-Tabelle technisch an die Preise von 2011 anzupassen. Zu diesem Zweck wird zuerst der EGFL-Nettosaldo unter Verwendung des festen Deflators von 2 % in Preise von 2011 umgewandelt. Dieses Ergebnis wird dann aufgerundet, um die angepasste Teilobergrenze für die Rubrik 2 zu erhalten, da die MFR-Obergrenzen nur in Millionen Euro angegeben werden. Nur durch dieses Rundungsverfahren kann sichergestellt werden, dass die MFR-Teilobergrenze stets höher als der für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettosaldo ist. Die daraus resultierende kleine Differenz stellt keinen verfügbaren Spielraum dar, sondern entsteht lediglich durch das Rundungsverfahren, da sämtliche Zahlen in der MFR-Tabelle in Millionen Euro angegeben werden müssen. Für die Haushaltspläne jedes Haushaltsjahrs wird die Kommission die exakten für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge verwenden. Für die technischen Anpassungen für die Jahre 2015 und 2016 wurde der gleiche Ansatz verwendet.

Der folgenden Tabelle sind das Nettoergebnis der Übertragungen zwischen den beiden Säulen der GAP und ihre Auswirkungen auf die Teilobergrenze der Rubrik 2 zu entnehmen.

Die Mitgliedsstaaten können ihre Entscheidungen in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen im Hinblick auf die Haushaltsjahre 2019 und 2020 überprüfen und sie müssen der Kommission solche möglichen Änderungen bis 1. August 2017 mitteilen.

4.Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen (GSZ)

Gemäß Artikel 5 der MFR-Verordnung ist von der Kommission die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben anpassen, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der MFR-Obergrenze der Mittel für Zahlungen des Jahres n-1 entspricht. Jede Anpassung nach oben ist durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig auszugleichen.

Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2016 wurde der verbleibende Spielraum für das Jahr 2014 (104 Mio. EUR) auf das Jahr 2015 übertragen (106 Mio. EUR) und die Obergrenzen wurden entsprechend angepasst. Bei der technischen Anpassung für dieses Jahr wurde der GSZ für das Jahr 2015 berechnet.

Die Mittel für Zahlungen für sonstige besondere Instrumente werden so behandelt, als ob sie über den Obergrenzen des MFR liegen 17 . Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr 2015 betrug 142 007 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Die im Jahr 2015 ausgeführten Zahlungen belaufen sich auf 141 126,2 Mio. EUR. Dieser Betrag besteht aus den ausgeführten Zahlungen mit den im Haushalt für das Jahr 2015 genehmigten Mittel für Zahlungen (139 827,3 Mio. EUR) und Übertragungen von 2015 auf 2016 (1298,9 Mio. EUR) 18 . Die Zahlungen für besondere Instrumente sind von der Ausführung ausgeschlossen (378,7 Mio. EUR, bestehend aus 378,1 Mio. EUR an ausgeführten Zahlungen und 0,6 Millionen an Übertragungen). Daher betragen die Ausführungen, die für die Berechnung des GSZ berücksichtigt wurden 140 747,5 Mio. EUR.

Sämtliche Übertragungen von 2014 auf 2015 wurden für die Zwecke der Berechnung des GSZ für das Jahr 2014 als ausgeführt betrachtet, auch wenn nicht alle hiervon tatsächlich ausgeführt wurden. Daher müssen die verfallenen Übertragungen bei der Berechnung hinzugefügt werden, da sie tatsächlich eine Minderausführung begründen. Die verfallenen Übertragungen von 2014 auf 2015 belaufen sich auf 28,6 Mio. EUR, davon 0,2 Mio. EUR für die besonderen Instrumente 19 . Der berücksichtigte Gesamtbetrag der verfallenen Übertragungen beläuft sich daher auf 28,4 Mio. EUR.

Der verbleibende Spielraum bis zur Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr 2015 beträgt 1287,9 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (142 007 Mio. EUR  140 747,5 Mio. EUR + 28,4 Mio. EUR).

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung wird der Deflator von 2 % für die Berechnung des GSZ und der entsprechenden Anpassung der Obergrenzen verwendet. Die Obergrenze für das Jahr 2015 wird daher um 1288 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und um 1190 Mio. EUR zu Preisen von 2011 reduziert.

Gemäß dem erwarteten Profil des Zahlungsbedarfs wird der GSZ zu jeweils einem Drittel des Betrags für das Jahr 2015 auf die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen der Jahre 2018 bis 2020 übertragen, was einer Steigerung zu jeweiligen Preisen von 455 Mio. EUR im Jahre 2018, von 465 Millionen im Jahr 2019 und von 474 Mio. EUR im Jahr 2020 entspricht. Zu Preisen von 2011 entsprechen die Steigerungen 396 Mio. EUR im Jahr 2018, 397 Mio. EUR im Jahr 2019 und 397 Mio. EUR im Jahr 2020.

Dies führt zu einer unveränderten Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2014 bis 2020 zu Preisen von 2011 und zu einer Steigerung der Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen um 106 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der folgenden Tabelle ist die Berechnung des GSZ für das Jahr 2015 im Einzelnen zu entnehmen:

Der folgenden Tabelle sind die entsprechenden Anpassungen der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen zu entnehmen:

5.Besondere Instrumente

Eine Anzahl besonderer Instrumente sind außerhalb der im Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 vereinbarten Ausgabenobergrenzen verfügbar. Diese Instrumente sollen eine rasche Reaktion auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse ermöglichen, wobei innerhalb eines vorgegebenen Rahmens eine gewisse Flexibilität über die vereinbarten Ausgabenobergrenzen hinaus möglich ist.

5.1.Soforthilfereserve

Gemäß Artikel 9 der MFR-Verordnung können aus der Soforthilfereserve jährlich bis zu 280 Mio. EUR zu Preisen von 2011 bzw. 315 Mio. EUR für 2017 zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (2209 Mio. EUR für den gesamten Zeitraum zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil eines Betrags des vorhergehenden Jahres kann auf das folgende Jahr übertragen werden. 219,4 Mio. EUR wurden vom Jahr 2015 auf das Jahr 2016 übertragen; im Jahre 2016 wurden 309 Mio. EUR bereitgestellt. 150 Mio. EUR sind im Haushalt für das Jahr 2016 enthalten. Der auf das Jahr 2017 zu übertragende Betrag hängt von der endgültigen Ausführung im Jahr 2016 ab.

5.2.Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Gemäß Artikel 10 der MFR-Verordnung können aus dem Solidaritätsfonds der EU jährlich bis zu 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 bereitgestellt werden bzw. 563 Mio. EUR für 2017 zu jeweiligen Preisen (3945 Mio. EUR für den gesamten Zeitraum zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil eines Betrags des vorhergehenden Jahres kann auf das folgende Jahr übertragen werden. 491,2 Mio. EUR wurden vom Jahr 2015 auf das Jahr 2016 übertragen; im Jahre 2016 wurden 552 Mio. EUR bereitgestellt. Der auf das Jahr 2017 zu übertragende Betrag hängt von der endgültigen Ausführung im Jahr 2016 ab.

5.3.Flexibilitätsinstrument

Gemäß Artikel 11 der MFR-Verordnung können aus dem Flexibilitätsinstrument jährlich bis zu 471 Mio. EUR zu Preisen von 2011 bereitgestellt werden bzw. 530 Mio. EUR für 2017 zu jeweiligen Preisen (3716 Mio. EUR für den gesamten Zeitraum zu jeweiligen Preisen). Der nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Beträge der vorhergehenden 3 Jahre kann übertragen werden. Sämtliche Mittel der vorhergehenden Jahre sind verwendet worden; es findet daher keine Übertragung auf das Jahr 2017 statt.

5.4.Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Gemäß Artikel 12 der MFR-Verordnung können aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung jährlich bis zu 150 Mio. EUR zu Preisen von 2011 bereitgestellt werden bzw. 169 Mio. EUR für 2017 zu jeweiligen Preisen (1183 Mio. EUR für den gesamten Zeitraum zu jeweiligen Preisen).

5.5.Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

Gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung wird ein die Obergrenzen des Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,3 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

Der absolute Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2017 beträgt 4496,8 Mio. EUR.

5.6.Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung (GSV)

Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie nach Artikel 14 der MFR-Verordnung einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (GSV) des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im Anhang der MFR-Verordnung für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind.

2015 blieb innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen ein Spielraum von 1383,2 Mio. EUR verfügbar. Dieser Betrag entspricht der Höhe der Spielräume innerhalb der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen im endgültigen Haushaltsplan 2015. Die Mittel für Verpflichtungen der besonderen Instrumente bleiben unberücksichtigt, da sie außerhalb der MFR-Obergrenzen ausgeführt werden.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung ist zur Berechnung des GSV ein Deflator von 2 % zu verwenden. Der restliche Spielraum des Haushaltsjahres 2015, der für 2016 bereitgestellt werden soll, beträgt 2016 1410,9 Mio. EUR zu jeweiligen bzw. 2017 1439,1Mio. EUR zu jeweiligen Preisen 20 . Der Betrag des GSV beträgt zu Preisen von 2011 1277,9 Mio. EUR.

Der folgenden Tabelle ist die Berechnung des GSV im Einzelnen zu entnehmen.

 

in Mio. EUR

Obergrenze MfV 2015

162 959,0

Im Haushalt 2015 bewilligte Mittel insgesamt

162 273,3

Davon für besondere Instrumente

697,6

Solidaritätsfonds der Europäischen Union

82,8

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

162,4

Soforthilfereserve

303,0

Flexibilitätsinstrument

149,4

 

 

Gesamtspielraum für MfV 2015 (zu Preisen von 2015)

1 383,2

Gesamtspielraum für MfV 2015 (zu Preisen von 2011)

1 277,9

2016 verfügbarer GSV (zu Preisen von 2016)

1 410,9

2017 verfügbarer GSV (zu Preisen von 2017)

1 439,1

Der aus dem Jahr 2014 herrührende Betrag des GSV, der in der technischen Anpassung für das Jahr 2016 ermittelt wurde (543 Mio. EUR) wurde im Haushalt 2016 dem EFSI (Europäischer Fonds für strategische Investitionen) zugewiesen. Der in dieser technischen Anpassung ermittelte Betrag von 1265 Mio. EUR, der aus dem GSV für das Jahr 2015 herrührt, wird für das Jahr 2017 ebenfalls dem EFSI im Voraus zugewiesen.

6.Zusammenfassende Tabelle und Schlussfolgerungen

In den folgenden Tabellen werden die Änderungen der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Finanzrahmen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 5 und Artikel 7 zu jeweiligen Preisen und zu Preisen von 2011 zusammengefasst.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2)  ABl. L 103 von 22.04.2015, S. 1
(3) COM(2015) 320 final vom 22.5.2015.
(4) Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, für den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates; ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(5) Da Artikel 7 Absatz 3 der MFR-Verordnung die Auswirkungen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Kohäsionsfonds separat behandelt, ist der hieraus resultierende Betrag nicht der verhältnismäßigen Anpassung unterworfen, die zur Beachtung des in der MFR-Verordnung festgesetzten Maximalbetrags von 4 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 angewendet wird.
(6) COM(2014) 307 final vom 28.5.2014.
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 108 vom 11.4.2014, S. 13).
(8) COM(2015) 320 final vom 22.5.2015.
(9) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelegungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
(10) Verordnung (EU) Nr.1307/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 994/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Änderung der Anhänge VIII und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1089/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 299 vom 17.10.2014, S. 7).
(13) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 16).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2015/141 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 11).
(15) Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 8).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2016/257 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 49 vom 25.2.2016, S. 1).
(17)  Sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine andere Vereinbarung hinsichtlich von Zahlungen für spezielle Instrumente treffen, wird die Kommission diese Vereinbarung bei der Berechnung des GSZ bei zukünftigen technischen Anpassungen berücksichtigen.
(18) Sollten Übertragungen aus den Jahren 2015 bis 2016 im Jahre 2016 verfallen, wird der entsprechende Betrag bei der Berechnung des GSZ im Jahre 2017 hinzugerechnet.
(19) Bei der Berechnung des GSZ für das Jahr 2014 wurden 35,9 Mio. EUR an Übertragungen von EGFL-Ausgaben berücksichtigt. Dieser Betrag bestand aus 35,53 Mio. EUR für operative Ausgaben und 0,33 Mio. EUR für technische Unterstützung. Sämtliche operativen Ausgaben wurden ausgeführt. Von den 0,33 Mio. EUR für technische Unterstützung wurden lediglich 0,11 Mio. EUR tatsächlich ausgeführt.
(20) Sollte der gesamte Betrag oder ein Teil des Betrages in den Jahren 2018 bis 2020 verwendet werden, so soll dieser Betrag durch Anwendung des Deflators von 2 % gemäß Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung entsprechend angepasst werden.
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Brüssel, den 30.6.2016

COM(2016) 311 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017

(Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020)


MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28) – TECHNISCHE ANPASSUNG FÜR 2017



MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28) – TECHNISCHE ANPASSUNG FÜR 2017

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