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Document 52014PC0638
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union, of the Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons who are Blind, Visually Impaired, or Otherwise Print Disabled
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken
/* COM/2014/0638 final - 2014/0297 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken /* COM/2014/0638 final - 2014/0297 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Menschen, die blind oder sehbehindert sind
oder denen der Zugang zu gedrucktem Material anderweitig verwehrt bleibt
(„lesebehinderte“ Personen), müssen gleichermaßen Zugang zu Büchern und
gedrucktem Material haben, um vollständig und wirksam am gesellschaftlichen
Leben teilhaben zu können. Die Weltgesundheitsorganisation schätzt, dass
weltweit 285 Millionen Menschen sehbehindert sind: 39 Millionen sind
blind und 246 Millionen haben eine geringe Sehkraft.[1] Laut der
Weltblindenunion sind in Europa lediglich 5 % der veröffentlichten Bücher
in einem für sehbehinderte Menschen zugänglichem Format erhältlich und in den
Entwicklungsländern – in denen rund 90 % der sehbehinderten Menschen leben
– liegt dieser Anteil bei nur 1 %.[2] Kopien von Büchern in einem zugänglichen
Format werden derzeit für gewöhnlich auf nationaler Ebene durch spezialisierte
Organisationen, wie zum Beispiel Blindenbüchereien, im Rahmen von Lizenzen oder
unter Einschränkung des Urheberrechts bzw. Gewährung von Ausnahmen vom
Urheberrecht hergestellt und verbreitet. Das Fehlen eines internationalen
Rechtsrahmens, der einen grenzüberschreitenden Austausch von unter
urheberrechtlichen Einschränkungen oder Ausnahmen hergestellten Kopien von
Werken in einem zugänglichen Format ermöglichen würde, führt jedoch selbst
zwischen Ländern, in denen dieselbe Sprache gesprochen wird, zu Doppelarbeit
bei der Herstellung dieser Kopien. Dies stellt aufgrund der Kosten für die
Herstellung von Kopien in einem zugänglichen Format sowie der eingeschränkten
Ressourcen von Blindeneinrichtungen ein Problem dar. Seit Januar 2011 ist die Europäische Union an
das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen gebunden. Darin sind das Recht auf Zugang zu Informationen
(Artikel 21) sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen auf
gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen Leben (Artikel 30) verankert.
Das Übereinkommen ist mittlerweile zu einem wesentlichen Bestandteil der
EU-Rechtsordnung geworden. 25 Mitgliedstaaten sind bereits
Vertragsparteien des Übereinkommens und drei Mitgliedstaaten schließen
gegenwärtig seine Ratifizierung ab. 2009 wurden im Rahmen der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) Verhandlungen über einen möglichen internationalen
Vertrag zur Einführung von Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das
Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig
lesebehinderten Personen aufgenommen, um den grenzüberschreitenden Austausch
von Büchern in einem zugänglichen Format zu erleichtern. Am 26. November 2012 verabschiedete der
Rat einen Beschluss, durch den die Kommission zur Teilnahme an den
Verhandlungen im Namen der Europäischen Union ermächtigt wurde.[3] Die Verhandlungen im
Rahmen der WIPO wurden auf der vom 17. bis 28. Juni 2013 abgehaltenen
Diplomatischen Konferenz in Marrakesch erfolgreich abgeschlossen. Sie führten
zur Verabschiedung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs
für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu
veröffentlichten Werken (im Folgenden „der Vertrag“) am 27. Juni 2013. Der Vertrag legt eine Reihe internationaler
Regeln fest, die gewährleisten sollen, dass auf nationaler Ebene
Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von
blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und
der grenzüberschreitende Austausch von Kopien veröffentlichter Werke in einem
zugänglichen Format, die unter einer Einschränkung oder Ausnahme in Bezug auf
das Urheberrecht einer der Vertragsparteien dieses Vertrags erstellt wurden,
ermöglicht wird. Der Rat genehmigte die Unterzeichnung des
Vertrags im Namen der Europäischen Union[4]
am 14. April 2014. Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates ersucht die Kommission beim Rat um eine Ermächtigung, den Vertrag nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Europäischen Union
abzuschließen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 2.1 Bestimmungen des Vertrags Die Begünstigten des Vertrags sind Personen,
die blind, sehbehindert oder lesebehindert sind, unter einer
Wahrnehmungsstörung leiden oder aus anderen Gründen, aufgrund einer
körperlichen Behinderung, nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder
handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie
es für das Lesen von Büchern normalerweise erforderlich ist. Der Vertrag verpflichtet jede Vertragspartei,
in ihren nationalen Urheberrechten Einschränkungen oder Ausnahmen hinsichtlich
der Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung
vorzusehen, um die Verfügbarkeit von Werken in für die Begünstigten des
Vertrags zugänglichen Formaten zu gewährleisten.[5]
Die Vertragsparteien können beschließen, diese Einschränkungen oder Ausnahmen
auf Fälle zu begrenzen, in denen Kopien in einem zugänglichen Format im Gebiet
der Begünstigten nicht zu angemessenen Bedingungen im Handel erhältlich sind. Der Vertrag definiert „Werke“ als literarische
und künstlerische Werke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner
Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (nachfolgend
die „Berner Übereinkunft“) in Form von Text, Schriftwerken und/oder damit
verbundenen Darstellungen, unabhängig davon, ob diese veröffentlicht oder
anderweitig in Medien öffentlich verfügbar gemacht werden. Gemäß der
gemeinsamen Erklärung umfasst diese Definition auch Hörbücher. Eine „Kopie in einem zugänglichen Format“ ist
eine Kopie in alternativer Form – verglichen mit dem Format, in dem das Werk
veröffentlicht wurde –, die den Begünstigten einen vergleichbar komfortablen
Zugang zu diesem Werk gewährt, wie dies für normalsichtige Personen der Fall
ist. Die Kopie in einem zugänglichen Format darf ausschließlich von den
Begünstigten verwendet werden und die Integrität des ursprünglichen Werks muss
gewahrt bleiben. Die unter Einschränkung des Urheberrechts oder
unter Gewährung einer Ausnahme vom Urheberrecht hergestellten Kopien in einem
zugänglichen Format können durch „befugte Stellen“ exportiert werden. Diese
sind definiert als staatliche Einrichtungen und andere Organisationen, die
Ausbildungen, Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für
blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen auf
gemeinnütziger Basis bereitstellen. Die Stellen müssen gewährleisten, dass die
Kopien in einem zugänglichen Format nur an Begünstigte verbreitet werden, die
Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung nicht genehmigter Kopien
verhindert wird und bei der Handhabung der Kopien mit entsprechender Sorgfalt
gewaltet wird und diesbezüglich Aufzeichnungen geführt werden. Die Vertragsparteien dürfen den Export von
Kopien in einem zugänglichen Format nur gestatten, wenn sie gewährleisten, dass
Einschränkungen oder Ausnahmen hinsichtlich der Rechte auf Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung einem „dreistufigen Test“
unterliegen. Dieser erfordert, dass sie selbst Vertragsparteien des
WIPO-Urheberrechtsvertrags (WIPO Copyright Treaty, WCT) sind oder
anderweitig gewährleisten, dass die betreffenden Einschränkungen oder Ausnahmen
auf bestimmte und besondere Fälle beschränkt sind, die weder im Widerspruch zu
einer normalen Nutzung des Werks stehen noch die legitimen Interessen des
Rechteinhabers ungebührlich verletzen. Der Vertrag präzisiert, dass die Einfuhr von
Kopien ebenso in dem Maße gestattet werden sollte, wie eine Vertragspartei
einem Begünstigten oder einer befugten Einrichtung die Herstellung von Kopien
von Werken in einem zugänglichen Format erlaubt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass,
wenn sie einen angemessenen Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die
Umgehung wirksamer technologischer Vorkehrungen vorsehen, die im Vertrag für
die Begünstigten vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen durch diesen
Rechtsschutz nicht ausgehebelt werden. Laut Vertrag sind die Vertragsparteien ebenso
verpflichtet, die Privatsphäre begünstigter Personen zu schützen und
zusammenzuarbeiten, um den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem
zugänglichen Format zu ermöglichen. Die WIPO wird eine Informationsstelle
einrichten, um es befugten Stellen zu erleichtern, im Hinblick auf eine
Zusammenarbeit miteinander in Kontakt zu treten. Des Weiteren sieht der Vertrag
vor, dass die befugten Stellen interessierten Parteien und der Öffentlichkeit
Informationen über ihre Maßnahmen und Verfahren zur Verfügung stellen. Gemäß dem Vertrag steht es Vertragsparteien
frei, die geeigneten Methoden zur Umsetzung des Vertrags im Rahmen ihres
Rechtssystems und ihrer Rechtspraxis zu bestimmen. Sie müssen jedoch die
bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß der Berner Übereinkunft, dem
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag erfüllen. Der
Vertrag erkennt die Möglichkeit der Vertragsparteien an, zugunsten von
begünstigten Personen und Personen mit anderen Behinderungen andere
Einschränkungen und Ausnahmen beizubehalten oder umzusetzen, die außerhalb des
Vertragsumfangs liegen. Die Artikel 13 bis 22 beinhalten
administrative und verfahrensrechtliche Bestimmungen, die denen anderer
WIPO-Verträge im Bereich des Urheberrechts (z. B. des WTC) weitestgehend
entsprechen. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er von
zwanzig Vertragsparteien ratifiziert wurde. Die Europäische Union kann eine Vertragspartei
dieses Vertrags werden, da sie während der Diplomatischen Konferenz in
Marrakesch erklärte, zuständig für die im Rahmen dieses Vertrags abgedeckten
Angelegenheiten zu sein, diesbezüglich über eigene für alle ihre
Mitgliedstaaten bindende Rechtsvorschriften zu verfügen und gemäß ihren
internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt zu sein, Partei dieses Vertrags zu
werden. Die Europäische Union unterzeichnete die Schlussakte der Diplomatischen
Konferenz am 28. Juni 2013 und den Vertrag in Genf am 30. April 2014. 2.2 Rechtsgrundlage In Anbetracht des Vertragsgegenstands und
gemäß dem Beschluss 2014/221/EU des Rates zur Ermächtigung der Unterzeichnung
des Vertrags sollte der Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags auf
den Artikeln 114 und 207 sowie Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) beruhen. Die Kernbestimmungen des Vertrags
(Artikel 5, 6 und 9) zielen darauf ab, den grenzüberschreitenden Austausch
von Kopien in einem zugänglichen Format zwischen den Vertragsparteien,
einschließlich zwischen der EU und Drittländern, zu gewährleisten. Dieser
Austausch fällt unter die Bestimmungen des AEUV über die gemeinsame Handelspolitik. Die von den vertraglich vorgesehenen Ausnahmen
und Einschränkungen betroffenen Urheberrechte (das Recht auf Vervielfältigung,
das Recht auf Verbreitung und das Recht auf öffentliche Wiedergabe
einschließlich öffentlicher Zugänglichmachung) wurden auf EU-Ebene in den
Artikeln 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft[6]
vereinheitlicht. Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 dieser
Richtlinie enthalten eine erschöpfende Liste der Ausnahmen und Einschränkungen
hinsichtlich dieser Rechte. Gemäß Erwägungsgrund 32 können die
Mitgliedstaaten keine anderweitigen oder zusätzlichen Ausnahmen von diesen
Rechten in ihren nationalen Gesetzen vorsehen. Die Ausnahmen und
Einschränkungen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 (dem
„dreistufigen Test“), und auch Erwägungsgrund 44, angewandt werden. In Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG ist eine freigestellte Ausnahme
oder Einschränkung der Urheberrechte vorgesehen, was die Nutzung zugunsten
behinderter Personen betrifft, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar
in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die
betreffende Behinderung erfordert. Anders als der Vertrag beschränkt sich
dieser Artikel auf keine bestimmte Behinderung und es steht den Mitgliedstaaten
frei, zu entscheiden, ob sie diese Ausnahme oder Einschränkung anwenden. Nach
ständiger Rechtsprechung ist jedoch von dem Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten
bei der Anwendung der Ausnahme in Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG
verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen.[7] Darüber hinaus ist in Artikel 6 der
Richtlinie 2001/29/EG ein umfassender Rechtsschutz für von
Urheberrechtsinhabern genutzte technische Maßnahmen vorgesehen und
Artikel 6 Absatz 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
dass die Begünstigten bestimmter Ausnahmen und Einschränkungen diese Ausnahmen
bei Bestehen technischer Schutzmaßnahmen nutzen können, wenn keine freiwilligen
Vereinbarungen bestehen. Die Artikel 3, 4, 7, 10 und 11 des Vertrags
betreffen diese Bestimmungen des EU-Rechts. Daher wird die Auffassung vertreten, dass: a) der grenzüberschreitende Austausch von
Kopien in einem zugänglichen Format mit Drittländern ein vorherrschendes
Element des Vertrags ist und seine einschlägigen Artikel daher unter die
Gemeinsame Handelspolitik fallen (Artikel 207 AEUV) und b) die Artikel des Vertrags über
verpflichtende Ausnahmen oder Einschränkungen in den Geltungsbereich des
EU-Rechts fallen, den Anwendungsbereich gemeinsamer EU-Regelungen, nämlich der
Richtlinie 2001/29/EU, berühren oder ändern, und in jedem Fall einen Bereich
betreffen, der bereits weitgehend von EU-Regelungen abgedeckt ist
(Artikel 114 AEUV)[8]. Die Kommission legt daher einen Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags vor. Gemäß
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des AEUV muss das
Europäische Parlament dem Erlass des Beschlusses zustimmen. 2014/0297 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der europäischen
Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder,
sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten
Werken DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[9], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem 22. Januar 2011
ist die Europäische Union in der Folge des Beschlusses 2010/48/EG[10] an das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden,
dessen Bestimmungen inzwischen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind. (2) Am 26. November 2012
wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, im Namen der Europäischen Union im
Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum ein internationales Abkommen
über einen besseren Zugang von lesebehinderten Personen zu Büchern
auszuhandeln. (3) Die Verhandlungen wurden auf
der vom 17. bis 28. Juni 2013 abgehaltenen Diplomatischen Konferenz in
Marrakesch erfolgreich abgeschlossen. Der Vertrag von Marrakesch zur
Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig
lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „der Vertrag
von Marrakesch“) wurde am 27. Juni 2013 verabschiedet. (4) Im Einklang mit dem Beschluss
2014/221/EU des Rates[11]
wurde der Vertrag von Marrakesch am 30. April, vorbehaltlich seines
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Europäischen Union in
Bezug auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen,
unterzeichnet. (5) Der Vertrag von Marrakesch
enthält eine Reihe internationaler Regeln, die sicherstellen, dass für das
Urheberrecht auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen zugunsten von
blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen. Die
einschlägigen Urheberrechtsbestimmungen wurden durch das EU-Recht
vereinheitlicht, da sie die Funktionsweise des Binnenmarkts beeinflussen. Der
Vertrag wird außerdem den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien
veröffentlichter Werke in einem zugänglichen Format, die unter einer
Einschränkung oder Ausnahme in Bezug auf das Urheberrecht erstellt wurden,
ermöglichen, und fällt daher auch in den Bereich der Handelspolitik. Der
Vertrag wird den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte
oder anderweitig lesebehinderte Personen erleichtern. (6) Der Vertrag von Marrakesch
sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung
des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen
zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „der Vertrag“) wird hiermit im Namen
der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Vertrags von Marrakesch ist
diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu benennen, die berechtigt ist/sind, die Urkunde zur Ratifizierung
nach Artikel 19 des Vertrags von Marrakesch im Namen der Europäischen
Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union, sich durch den
Vertrag zu binden, auszudrücken. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Infoblatt Nr. 282, Juni 2012; http://www.who.int. [2] http://www.worldblindunion.org. [3] Beschluss des Rates über die Teilnahme der Europäischen
Union an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen im Rahmen der
Weltorganisation für geistiges Eigentum über einen besseren Zugang zu Büchern
für Menschen mit Lesebehinderung; 16259/12 EU RESTRICTED. [4] Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über
die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch
zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig
lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken. (ABl. L 115 vom
17.4.2014, S. 1.) [5] Die Vertragsparteien können ebenfalls eine Einschränkung
oder Ausnahme bezüglich des Rechts der öffentlichen Aufführung sowie – gemäß
der beigefügten gemeinsamen Erklärung – der Übersetzungsrechte in dem von der
Berner Übereinkunft erlaubten Umfang vorsehen. [6] ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10. [7] Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom
1. Dezember 2011, Painer/Standard u. A., C-145/10, Randnr. 104. [8] Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. September
2014, Kommission/Rat, C-114/12. [9] ABl. C […] vom […], S. […]. [10] Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November
2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union. ABl.
L 23 vom 27.1.2010, S. 35. [11] Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über
die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch
zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig
lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken. (ABl. L 115 vom
17.4.2014, S. 1.)