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Document 52013PC0045
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the prevention of the use of the financial system for the purpose of money laundering and terrorist financing
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
/* COM/2013/045 final - 2013/0025 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung /* COM/2013/045 final - 2013/0025 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und
Ziele des Vorschlags Der hier vorgelegte Vorschlag zielt in erster
Linie darauf ab, den Binnenmarkt durch Abbau grenzübergreifender Hindernisse zu
stärken, die Interessen der Gesellschaft vor Kriminalität und terroristischen
Handlungen zu schützen, den wirtschaftlichen Wohlstand der Europäischen Union
durch Gewährleistung effizienter Rahmenbedingungen für die Unternehmen zu
erhalten und durch den Schutz der Solidität, der reibungslosen Funktionsweise
und der Integrität des Finanzsystems zur Finanzstabilität beizutragen. Diese Ziele sollen erreicht werden, indem
Kohärenz zwischen der Vorgehensweise auf EU- und auf internationaler Ebene
sowie Kohärenz zwischen den nationalen Bestimmungen und Flexibilität bei deren
Umsetzung gewährleistet und sichergestellt wird, dass die Bestimmungen vor
allem das Risiko im Blick haben und neu aufkommenden Bedrohungen gerecht
werden. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag die
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit
Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[1]
übernommen und aufgehoben und dadurch für alle Beteiligten die Verständlichkeit
und Zugänglichkeit des rechtlichen Rahmens für die Geldwäschebekämpfung
verbessert. Ergänzend zum aktuellen Vorschlag möchte die
Kommission die repressiven Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen der EU verstärken. Zu
diesem Zweck soll 2013 auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der EU für dieses Delikt eine Harmonisierung des
Strafrechts vorgeschlagen werden.[2] Allgemeiner
Kontext Der Abbau von Schranken innerhalb des
Binnenmarkts erleichtert nicht nur die Gründung oder Expandierung rechtmäßiger
Unternehmen in der EU, sondern kann auch die Möglichkeiten für Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung vergrößern. Geldwäsche betreibende Straftäter könnten
deshalb versuchen, den wahren Charakter, die tatsächliche Herkunft oder den
tatsächlichen Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte zu verheimlichen oder
zu verschleiern und in scheinbar rechtmäßige Erträge umzuwandeln. Da die
Einkommensquellen terroristischer Vereinigungen an sich oder zumindest dem
Anschein nach rechtmäßig sein können, kann Terrorismus darüber hinaus sowohl
durch rechtmäßige als auch durch kriminelle Aktivitäten finanziert werden.
Damit stellen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Integrität, das
ordnungsgemäße Funktionieren, die Reputation und die Stabilität des
Finanzsystems ein hohes Risiko mit potenziell verheerenden Folgen für die
Gesellschaft im weiteren Sinne dar. Zwar wurden auf europäischer Ebene
Rechtsvorschriften erlassen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des
Finanzsystems und des Binnenmarkts gewährleisten sollen, doch da die von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Gefahren immer neue Formen
annehmen (was durch die kontinuierliche technologische Weiterentwicklung der
den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird) muss der
rechtliche Rahmen permanent angepasst werden. Der Rahmen, der die Solidität, Integrität und
Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und das Vertrauen in das
Finanzsystem als Ganzes vor dem Risiko der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung schützen soll, wird in der EU durch die Richtlinie
2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[3] (nachstehend „dritte
Geldwäscherichtlinie“) gesteckt. Die EU-Vorschriften basieren großenteils auf
den von der „Financial Action Task Force“ (FATF) festgelegten internationalen
Standards. Ergänzt wird dieser Rahmen durch nationale Vorschriften, da mit der
Richtlinie eine Mindestharmonisierung angestrebt wird. Auf internationaler Ebene hat die FATF die
internationalen Standards einer grundlegenden Prüfung unterzogen und im
Februar 2012 neue Empfehlungen beschlossen. Parallel zu den Arbeiten auf internationaler
Ebene hat die Europäische Kommission den europäischen Rechtsrahmen einer
eigenen Prüfung unterzogen. Die Änderung der Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt
wäre eine sinnvolle Ergänzung der überarbeiteten FATF-Empfehlungen, die den
Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für sich
genommen schon erheblich verstärken. Bestimmte Aspekte der überarbeiteten
Empfehlungen würden durch die Richtlinie weiter gestärkt, was insbesondere für
den Geltungsbereich (der auf Anbieter von Glücksspieldiensten ausgeweitet und
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Schwelle von 7 500
EUR erfassen soll), für die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (die
Verpflichteten und zuständigen Behörden zu Verfügung zu stellen sind) und für
Sanktionen gilt. So würde der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Wirksamkeit
von Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen durch eine Anpassung des Rechtsrahmens zu
erhöhen, die gewährleisten soll, dass Risikobewertungen auf der geeigneten
Ebene und mit der notwendigen Flexibilität durchgeführt werden, um so eine
Anpassung an verschiedene Situationen und Akteure zu ermöglichen. Aus diesem
Grund legt die Richtlinie anspruchsvolle gemeinsame Standards fest,
verpflichtet Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden und Verpflichtete gleichzeitig
aber auch, das Risiko zu bewerten und diesem Risiko angemessene
Abhilfemaßnahmen zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Richtlinie in Bezug
auf die zu treffenden konkreten Maßnahmen weniger detaillierte Bestimmungen
enthält. Bestehende
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Um auf EU-Ebene einen wirksamen Rahmen zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten, wurden
verschiedene Rechtsinstrumente erlassen. Dabei handelt es sich in erster Linie
um –
die dritte Geldwäscherichtlinie, die die meisten
der 40 FATF-Empfehlungen sowie einige der neun Sonderempfehlungen der FATF
abdeckt; –
die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom
15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei
Geldtransfers[4],
mit der die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen
Zahlungsverkehr umgesetzt wird; –
die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom
26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die
Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden[5], mit der die
Sonderempfehlung IX der FATF zum Thema „Geldkuriere“ umgesetzt wird; –
die Richtlinie 2007/64/EG vom 13. Dezember
2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[6]
(Zahlungsdiensterichtlinie), die zusammen mit der dritten Geldwäscherichtlinie
die Sonderempfehlung VI der FATF zu alternativen Überweisungssystemen
umsetzt; –
die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom
27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und
Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[7], die zusammen mit der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002[8] zur Umsetzung der UN-Sanktionen
gegen Al Qaida und Taliban die Sonderempfehlung III der FATF über das
Einfrieren terroristischer Guthaben teilweise umsetzt. Vereinbarkeit
mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgeschlagene Anpassung des Rahmens zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht voll und ganz mit
der EU-Politik in anderen Bereichen in Einklang. Insbesondere –
ruft das Stockholmer Programm[9], das auf ein offenes und
sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger abzielt, Mitgliedstaaten
und Kommission dazu auf, den Informationsaustausch zwischen den zentralen
Meldestellen im Kampf gegen die Geldwäsche auszubauen; –
nennt die EU-Strategie für interne Sicherheit[10] die dringlichsten
Herausforderungen für die Sicherheit der EU in den kommenden Jahren und schlägt
für den Zeitraum 2011-2014 fünf strategische Ziele und darauf ausgelegte
Maßnahmen vor, die die Sicherheit in der EU erhöhen sollen. Dazu gehört auch,
die Geldwäsche zu bekämpfen und präventiv gegen Terrorismus vorzugehen. In
diesem Zusammenhang wurde insbesondere die Notwendigkeit anerkannt, den
EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Hinblick
darauf zu aktualisieren, die Transparenz von juristischen Personen und
Rechtsgestaltungen zu erhöhen; –
müssen die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahr,
dass neue Technologien zur Transaktions- und Identitätsverschleierung
missbraucht werden, gemäß dem Verordnungsvorschlag der Kommission über die
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt[11]
über technologische Entwicklungen auf dem Laufenden sein und Simulationen für
die Nutzung von elektronischer Identifizierung, elektronischer Signatur und
Vertrauensdiensten für elektronische Transaktionen durchführen; –
hat die Europäische Kommission im März 2012
einen Vorschlag über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten in der Europäischen Union[12]
angenommen, der sicherstellen soll, dass die Mitgliedstaaten über ein
effizientes System zur Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten mit der notwendigen Infrastruktur und einer entsprechenden
Finanz- und Personalausstattung verfügen; –
stehen die vorgeschlagenen Präzisierungen der
dritten Geldwäscherichtlinie in Sachen Datenschutz voll und ganz mit den
jüngsten Datenschutzvorschlägen der Kommission[13]
in Einklang, bei denen eine spezielle Bestimmung[14] die EU oder die
Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften ermächtigt, die die im
Verordnungsentwurf vorgesehenen Pflichten und Rechte aus einer Reihe von
Gründen (u. a. Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von
Straftaten) beschränken; –
steht der Vorschlag, eine Reihe
prinzipiengestützter Mindestvorschriften zur Verstärkung der
Verwaltungssanktionen einzuführen, voll und ganz mit der von der Kommission in
ihrer Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“[15]
dargelegten Strategie in Einklang; –
wurde in Bezug auf den Zugang zu
Finanzdienstleistungen anerkannt, dass ein übertrieben vorsichtiger Ansatz bei
den Schutzbestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung die unbeabsichtigte Folge haben könnte, dass
rechtmäßige Unternehmen und Verbraucher vom Finanzsystem ausgeschlossen würden.
Auf internationaler Ebene sind zu diesem Thema bereits verschiedene Arbeiten
durchgeführt worden[16],
die Ländern und ihren Finanzinstituten eine Orientierungshilfe für die
Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung geben sollen, mit denen das nationale Ziel, allen
Bürgern Finanzdienstleistungen zugänglich zu machen, erreicht wird, ohne die
bestehenden Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung zu beeinträchtigen. Auf
EU-Ebene wird hierüber derzeit im Rahmen des Legislativpakets zu Bankkonten
beraten; –
hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Personen oder
Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden), die mit der
Veranlagung, der Erhebung oder der Beitreibung von Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben, der Verfolgung damit zusammenhängender Verstöße oder der
Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel in diesem Bereich befasst sind,
stimmt der Vorschlag insofern mit dem auf internationaler Ebene bei der
Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung[17] verfolgten Ansatz überein, als
in die Liste der schweren Straftaten ein ausdrücklicher Verweis auf Steuerstraftaten
aufgenommen wird und diese als der Geldwäsche vorausgehende Straftaten
betrachtet werden können. Durch die vorgeschlagene Ausweitung der
Sorgfaltspflichten für die Zwecke der Geldwäschebekämpfung würde zudem die
Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterstützt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung
interessierter Kreise Im April 2012 hat die Kommission einen
Bericht über die Anwendung der dritten Geldwäscherichtlinie angenommen und
darin alle Interessengruppen zur Stellungnahme aufgerufen. Der Bericht
konzentrierte sich auf eine Reihe zentraler Themen (wie die Aufnahme eines
risikobasierten Ansatzes, die Ausweitung des Geltungsbereichs des derzeitigen
Rahmens, die Anpassung der Vorgehensweise bei den Sorgfaltspflichten, die
Klarstellung der Meldepflichten und Aufsichtsbefugnisse, die Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen usw.), die für die
Überarbeitung der dritten Geldwäscherichtlinie von grundlegender Bedeutung
waren. Es gingen insgesamt 77 Beiträge aus einem
breiten Spektrum von Interessengruppen ein, das Behörden, Vertreter der
Zivilgesellschaft sowie Unternehmensverbände und Unternehmen aus verschiedenen
Bereichen umfasste (einschließlich Finanzdienstleistungen, Glücksspielbranche,
freie Berufe, Immobilienbranche, Dienstleister für Treuhandvermögen und
Gesellschaften). Auch außerhalb des Konsultationsverfahrens erhielt die
Kommission eine Reihe von Stellungnahmen, Positionspapieren und Beiträgen. Alles in allem deuten die
Konsultationsergebnisse[18]
auf allgemeine Zustimmung zu den im Kommissionsbericht angesprochenen Themen
und Problemen sowie auf breite Unterstützung für die vorgeschlagene Anpassung
an die überarbeiteten FATF-Standards sowie für eine größere Klarstellung in
bestimmten Bereichen (wie Datenschutz und Anwendung der Regeln im
grenzübergreifenden Kontext) hin. Nutzung von
Expertenwissen Es wurden erhebliche Anstrengungen
unternommen, um in diesem Bereich Gewissheit zu erlangen und das uneingeschränkte
Engagement der verschiedenen Interessengruppen zu gewährleisten. Insbesondere führte die Beratungsgesellschaft
Deloitte 2010 im Auftrag der Kommission eine Studie über die Anwendung der
dritten Geldwäscherichtlinie durch.[19]
Folgenabschätzung Die Kommission hat eine Folgenabschätzung
durchgeführt[20]
und darin die potenziellen Konsequenzen von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung untersucht. Wenn das Finanzsystem Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung nicht zu verhindern weiß, kann dies (durch Störungen
bei den internationalen Kapitalströmen, verringerte Investitionen und
geringeres Wirtschaftswachstum) insbesondere Nachteile für die Wirtschaft mit
sich bringen und (aufgrund der Tatsache, dass andere Finanzintermediäre vor
einem geschäftlichen Engagement zurückschrecken sowie aufgrund von
Reputationsverlust, Vertrauensrückgang und Aufsichtsrisiken) zu Instabilität
der Finanzmärkte führen. Untersucht wurden die folgenden Ursachen: –
die uneinheitliche Anwendung der bestehenden
EU-Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und die damit einhergehende
geringere Rechtssicherheit; –
die Unzulänglichkeiten und Lücken der derzeitigen
EU-Vorschriften; –
die mangelnde Kohärenz der derzeitigen Bestimmungen
mit den kürzlich überarbeiteten internationalen Standards. Diese machen es notwendig, die folgenden
operationellen Ziele zu erreichen: –
durch Verschärfung und präzisere Ausgestaltung der
derzeitigen Anforderungen für Kohärenz zwischen den nationalen Vorschriften und
gegebenenfalls für Flexibilität bei deren Umsetzung zu sorgen; –
durch Verschärfung und präzisere Ausgestaltung der
derzeitigen Anforderungen dafür zu sorgen, dass die Vorschriften im
Wesentlichen auf das Risiko abstellen und neu aufkommenden Bedrohungen gerecht
werden; –
durch Ausweitung des Anwendungsbereichs sowie durch
Verschärfung und präzisere Ausgestaltung der derzeitigen Anforderungen
sicherzustellen, dass die Vorgehensweise der EU mit der Vorgehensweise auf
internationaler Ebene in Einklang steht. Nach der Folgenabschätzung scheinen folgende Optionen
am besten geeignet, um die gegenwärtige Situation zu verbessern: –
Ausweitung des Geltungsbereichs auf Glücksspiele: Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie über „Kasinos“ hinaus
auf den gesamten Glücksspielsektor; –
Schwellenwerte für Personen, die gewerblich mit
Gütern handeln: Bei Personen, die gewerblich mit
hochwertigen Gütern handeln, werden die Beträge, ab denen die
Sorgfaltspflichten gelten, bei Barzahlung von 15 000 EUR auf
7 500 EUR herabgesetzt; –
Sanktionsregelungen:
Einführung einer Reihe prinzipiengestützter Mindestvorschriften zur Verstärkung
von Verwaltungssanktionen; –
Vergleichbarkeit statistischer Daten: Verstärkung und präzisere Fassung der Anforderung zur Erhebung und
Meldung statistischer Daten; –
Datenschutz: Aufnahme
von Bestimmungen, die die Wechselwirkung zwischen Vorschriften zur Bekämpfung
von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung auf der einen und
Datenschutzvorschriften auf der anderen Seite verdeutlichen; –
Aufnahme von Steuerstraftaten in den
Geltungsbereich der Richtlinie: Aufnahme eines
ausdrücklichen Hinweises, dass Steuerstraftaten als Vortat zu betrachten sind; –
Verfügbarkeit von Informationen zum
wirtschaftlich Berechtigten: Verpflichtung aller
Unternehmen, Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten vorzuhalten; –
Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten: Beibehaltung der bisherigen Regelung, wonach ein 25%iger Anteil
ausreicht, um als wirtschaftlich Berechtigter betrachtet zu werden, sowie
Klarstellung, worauf sich die „25-%-Schwelle” bezieht; –
Pflichten der Aufsichtsbehörden von Herkunfts-
und Aufnahmemitgliedstaat bei der Geldwäschebekämpfung:
Einführung neuer Vorschriften, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass
Zweigstellen und Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des
Unternehmenssitzes die Geldwäschebekämpfungsvorschriften des Aufnahmelandes
anwenden und Intensivierung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den
Aufsichtsbehörden von Herkunfts- und Aufnahmeland; –
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den
zentralen Meldestellen: Aufnahme neuer Bestimmungen,
die die Befugnisse der zentralen Meldestellen ausweiten und die Zusammenarbeit
zwischen diesen verstärken würden; –
nationale Risikobewertungen: Aufnahme einer Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten auf nationaler
Ebene eine Risikobewertung vornehmen und Maßnahmen zur Abschwächung der Risiken
treffen müssen; –
Sorgfaltspflichten: Die
Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass in bestimmten Situationen mit hohem
Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, während bei geringerem Risiko
vereinfachte Sorgfaltspflichten zugelassen werden können; –
Gleichwertigkeit von Drittlandsregelungen: Abschaffung der „weißen Liste“; –
riskoreagibles Aufsichtskonzept: Aufnahme eines ausdrücklichen Hinweises, dass die Beaufsichtigung sich
nach der Höhe des Risikos richten kann; –
Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP):
Einführung neuer Anforderungen für PEP aus der EU bzw.
PEP, die bei internationalen Organisationen tätig sind, die die Anwendung
risikoabhängiger Maßnahmen vorsehen. Bei der Folgenabschätzung wurden auch die
Auswirkungen der Legislativvorschläge auf die Grundrechte analysiert. Im
Einklang mit der Charta der Grundrechte (Artikel 8) sollen die Vorschläge
insbesondere den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen, weswegen die
Bedingungen, unter denen personenbezogene Daten gespeichert und weitergeleitet
werden können, klargestellt werden. Das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und
ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta), das laut Urteil des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-305/05 durch die Richtlinie
nicht verletzt wird, bleibt durch die Vorschläge unangetastet. Der Achtung des
Privat- und Familienlebens (Artikel 7), der unternehmerischen Freiheit
(Artikel 16) und dem Diskriminierungsverbot (Artikel 21) wurde
gebührend Rechnung getragen. Indirekt würde der Vorschlag auch dazu beitragen,
das Recht auf Leben (Artikel 2 der Charta) zu schützen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags
ist Artikel 114 AEUV. Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit Nach den in Artikel 5 EU-Vertrag
niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können
die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen.
Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß
hinaus. In Erwägungsgrund 2 der dritten
Geldwäscherichtlinie wird unterstrichen, dass zum Schutz der Solidität,
Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie des Vertrauens
in das Finanzsystem insgesamt Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden müssen,
„damit die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems keine Maßnahmen
ergreifen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts, den Regeln des
Rechtsstaats und der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft unvereinbar sein
könnten.” Da massive Schwarzgeldströme die Stabilität
und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den
Binnenmarkt darstellen können, könnte sich jede ausschließlich auf nationaler
Ebene getroffene Maßnahme nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken: So könnte
eine fehlende Koordinierung der nationalen Vorschriften zum Schutz des
Finanzsystems einem funktionierenden Binnenmarkt entgegenstehen und
Fragmentierung bewirken. EU-Maßnahmen sind auch mit Blick darauf
gerechtfertigt, dass in der gesamten EU die gleichen Wettbewerbsbedingungen
herrschen sollten, damit die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten den gleichen
Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
unterliegen. Nach Auffassung der Kommission sind die
vorgeschlagenen Änderungen den Zielen angemessen. Durch die Festlegung von
Schwellenwerten für den Geltungsbereich und die Sorgfaltspflichten hat die
Kommission angemessene Schritte unternommen, um die Anwendbarkeit der
Richtlinie wo sinnvoll zu begrenzen. Darüber hinaus lässt es die Richtlinie zu,
einige der von KMU zu treffenden Präventivmaßnahmen der Art und Größe des
betreffenden Unternehmens anzupassen. Der maßgeschneiderte und flexible
risikobasierte Ansatz stellt zugleich sicher, dass die Mitgliedstaaten nicht an
Maßnahmen und Aktionen gehindert werden, die zur Eindämmung etwaiger
Bedrohungen auf nationaler Ebene notwendig sind. Durch die Einführung EU-weiter
Prozesse zur Verstärkung der Koordinierung und die Festlegung eines
länderübergreifenden Vorgehens sowie eine weitere Harmonisierung in bestimmten
Bereichen, die gewährleistet, dass auch EU-Ziele erreicht werden, passen solche
Maßnahmen besser zu einer Richtlinie als zu einer Verordnung mit vollständiger
Harmonisierung. Auch wenn es für die Verpflichteten mit gewissen Kosten
verbunden ist, wirksame Vorkehrungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu treffen (diese Kosten wurden in der Folgenabschätzung
untersucht), ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass der mit der
Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundene Nutzen die
Kosten auch weiterhin aufwiegt. Mit der Evaluierung der neuen internationalen
Standards wird im vierten Quartal 2013 begonnen. Wenn die Kommission nicht
frühzeitig klare Hinweise darauf gibt, wie sie sich deren Umsetzung auf
EU-Ebene vorstellt, besteht die Gefahr, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die
als Erste der Evaluierung unterzogen werden, sich für Lösungen entscheiden, die
nicht mit dem für die EU vorgeschlagenen Ansatz übereinstimmen, und dass dies
eine Einigung auf gemeinsame EU-Vorschriften erschwert. Nicht zuletzt haben die Kommission und alle
EU-Mitgliedstaaten sich bei der Annahme der überarbeiteten internationalen
Standards (entweder direkt oder über ihre Mitgliedschaft bei der FATF oder bei
Moneyval) zu deren Umsetzung verpflichtet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 5. WEITERE ANGABEN Einzelerläuterung
zum Vorschlag Die Hauptänderungen an der dritten
Geldwäscherichtlinie betreffen: –
die Ausweitung des Geltungsbereichs der
Richtlinie: Hier werden die beiden folgenden
Änderungen vorgeschlagen: (a)
Die Schwelle für Personen, die gewerblich mit
hochwertigen Gütern handeln, bei Barzahlungen wird von 15 000 EUR auf
7 500 EUR herabgesetzt. Derzeit werden Personen, die gewerblich mit
Gütern handeln, von der Richtlinie erfasst, wenn sie Barzahlungen von
15 000 EUR oder mehr entgegennehmen. Nachdem die Mitgliedstaaten
darauf hingewiesen haben, dass Straftäter sich diese relativ hohe Schwelle
zunutze machen, wird vorgeschlagen, Letztere auf 7 500 EUR
herabzusetzen. Daneben sollen diese Händler dem neuen Vorschlag zufolge bei gelegentlichen
Transaktionen in Höhe von mindestens 7 500 EUR an
Sorgfaltspflichten gebunden sein, während die Schwelle auch hier früher bei
15 000 EUR lag. Sowohl die Definition als auch die Schwelle sind
Ausdruck einer Verschärfung der Maßnahmen, die die Ausnutzung dieser Händler
für Geldwäschezwecke verhindern sollen; (b)
In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen
(gemäß der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[21])
auch „Anbieter von Glücksspieldiensten“. Der derzeitigen Fassung der dritten
Geldwäscherichtlinie und den überarbeiteten FATF-Empfehlungen zufolge müssen
Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
nur Kasinos abdecken. In der EU gibt es Hinweise darauf, dass dies die
Anfälligkeit anderer Glücksspielbereiche für Missbrauch durch Straftäter
erhöht. –
den risikobasierten Ansatz: In der Richtlinie wird anerkannt, dass sich Risiken für das
Finanzsystem und die allgemeine wirtschaftliche Stabilität im Binnenmarkt durch
einen risikobasierten Ansatz wirkungsvoll ermitteln und mindern lassen. Für die
nun vorgeschlagenen neuen Maßnahmen müssten in drei Hauptbereichen
faktengestützte Maßnahmen durchgeführt werden, von denen jede einzelne durch
einen zu berücksichtigenden Mindestkatalog von Faktoren oder durch Leitlinien
ergänzt würde, die von den europäischen Aufsichtsbehörden zu erstellen wären: (a)
Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, die
für sie bestehenden Risiken zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.
Ergänzend hierzu können auf supranationaler Ebene (z. B. bei den
europäischen Aufsichtsbehörden oder bei Europol) Risikobewertungen vorgenommen
werden, deren Ergebnisse an andere Mitgliedstaaten und Verpflichtete
weitergegeben werden sollten. Dies wäre der Ausgangspunkt für den
risikobasierten Ansatz und würde die Möglichkeit einschließen, dass die von den
Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gesammelten Erfahrungen in die EU-weiten
Gegenmaßnahmen einfließen; (b)
Verpflichtete, die im Geltungsbereich der
Richtlinie tätig sind, müssten ihre Risiken ermitteln, analysieren und mindern
und die von ihnen vorgenommenen Risikobewertungen dokumentieren und
aktualisieren. Dies ist ein zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes,
der es den zuständigen Behörden (z. B. den Aufsichtsbehörden) in den
Mitgliedstaaten ermöglicht, die von den unter ihre Aufsicht fallenden
Verpflichteten getroffenen Entscheidungen eingehend zu überprüfen und zu
verstehen. In letzter Instanz müssten diejenigen, die sich für einen
risikobasierten Ansatz entscheiden, in vollem Umfang über ihre Entscheidungen
Rechenschaft ablegen; (c)
Der Vorschlag würde auch vorsehen, dass die
Ressourcen der Aufsichtsbehörden vorwiegend in Bereiche gelenkt werden können,
in denen ein höheres Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht.
Bei Anwendung eines risikobasierten Ansatzes würde eine genauere,
faktenbasierte Risikobekämpfung erfolgen. –
vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten: Dem Vorschlag zufolge würden die Verpflichteten bei höheren Risiken
strengere Maßnahmen treffen müssen und bei nachweislich geringeren Risken die
Erlaubnis für eine vereinfachte Vorgehensweise erhalten können. Die in der
aktuellen (dritten) Geldwäscherichtlinie enthaltenen Bestimmungen zu
vereinfachten Sorgfaltspflichten, wonach bestimmte Kategorien von Kunden oder
Transaktionen von vornherein von den Sorgfaltspflichten ausgenommen waren,
wurden als allzu permissiv angesehen. Die überarbeitete Richtlinie würde in
Bezug auf vereinfachte Sorgfaltspflichten deshalb strengere Vorschriften
enthalten und keine Ausnahmeregelungen zulassen. Stattdessen müssten
Entscheidungen darüber, in welchen Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten
gelten können und wie diese zu erfüllen sind, mit Blick auf das Risiko
begründet werden, und würden in Bezug auf die zu berücksichtigenden
Risikofaktoren gleichzeitig Mindestanforderungen zur Verfügung gestellt. In
einem der Fälle, in denen stets verstärkte Sorgfaltspflichten gelten sollten
(nämlich bei politisch exponierten Personen), wurde die Richtlinie verschärft
und auf Personen ausgedehnt, die im Inland wichtige öffentliche Ämter bekleiden
oder für internationale Organisationen tätig sind. –
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten klarer und zugänglicher zu machen. So wären
juristische Personen künftig zur Vorhaltung von Daten zu dem/den wirtschaftlich
Berechtigten verpflichtet. Diese sollten sowohl den zuständigen Behörden als
auch den Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden. Bei Rechtsgestaltungen
müssen die Treuhänder, wenn sie Kunde werden, eine Erklärung zu ihrem Status
abgeben, und müssen die Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich
Berechtigten den zuständigen Behörden und den Verpflichteten zur Verfügung
gestellt werden. –
die Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen: Die Bestimmungen zur positiven „Gleichwertigkeit” sollen in der
überarbeiteten Richtlinie entfallen, da die Sorgfaltspflichten stärker nach dem
Risiko ausgerichtet werden und die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen
aufgrund rein geografischer Faktoren an Bedeutung verliert. Nach den
Bestimmungen der dritten Geldwäscherichtlinie muss bislang entschieden werden,
ob Drittländer über Systeme zur Geldwäschebekämpfung bzw.
Terrorismusfinanzierung verfügen, die den in der EU bestehenden Systemen
„gleichwertig” sind. Die entsprechenden Angaben werden sodann dazu verwendet,
für bestimmte Aspekte der Sorgfaltspflichten Ausnahmeregelungen zuzulassen. –
verwaltungsrechtliche Sanktionen: Im Einklang mit dem Bestreben der Kommission, die
verwaltungsrechtlichen Sanktionen in stärkerem Maße zu vereinheitlichen,
enthält die überarbeitete Richtlinie einen Katalog von Sanktionen, die die
Mitgliedstaaten für systematische Verstöße gegen zentrale Vorschriften der
Richtlinie (insbesondere die Sorgfaltspflichten und die Pflicht zur
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur
Durchführung interner Kontrollen) vorsehen sollten. –
die zentralen Meldestellen: Die Bestimmungen des Ratsbeschlusses 2000/642/JI vom
17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen
den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen
würden übernommen, so dass die Zusammenarbeit weiter ausgeweitet und verstärkt
würde. –
die Europäischen Aufsichtsbehörden: Für mehrere im Vorschlag behandelte Bereiche sind Arbeiten der
Europäischen Aufsichtsbehörden vorgesehen. So werden die EBA, die EIOPA und die
ESMA insbesondere aufgefordert, die Risken für Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung in der EU zu bewerten und dazu Stellung zu nehmen.
Außerdem erfordert die verstärkte Nutzung des risikobasierten Ansatzes größere
Orientierungshilfen für Mitgliedstaaten und Finanzinstitute im Hinblick darauf,
welche Faktoren bei den vereinfachten und den verstärkten Sorgfaltspflichten
und bei einer Beaufsichtigung nach dem risikobasierten Ansatz berücksichtigt
werden sollten. Die europäischen Aufsichtsbehörden wurden ferner damit
beauftragt, zu bestimmten Punkten, in denen die Finanzinstitute ihre internen
Kontrollen an spezifische Situationen anpassen müssen, technische
Regulierungsstandards vorzulegen. –
den Datenschutz: Der
Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen der Ermöglichung von robusten Systemen und Kontrollen und von
Präventivmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der einen
und dem Schutz der Rechte der betreffenden Personen auf der anderen Seite zu
schaffen. –
Umsetzungsmaßnahmen: Wegen
der Komplexität und des Umfangs der vorgeschlagenen Richtlinie müssen die
Mitgliedstaaten eine Entsprechungstabelle mit ihren nationalen Vorschriften und
den Bestimmungen der Richtlinie vorlegen. Europäischer
Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist auch für die Länder des EWR
von Bedeutung. 2013/0025 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[22],
nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[23], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[24], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Massive Schwarzgeldströme
können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine
Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen; Terrorismus rüttelt an den Grundfesten
unserer Gesellschaft. Ergänzend zu strafrechtlichen Maßnahmen können
Präventivmaßnahmen im Finanzsystem hier zu Ergebnissen führen. (2) Die Solidität, Integrität und
Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem
insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre
Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erträgen aus Straftaten zu
verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen
terroristischen Zwecken zuzuführen. Ohne
eine Koordinierung auf Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des
Terrorismus versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs und die
Finanzdienstleistungsfreiheit, die ein integrierter Finanzraum bietet,
auszunutzen, um ihren kriminellen Aktivitäten leichter nachgehen zu können. (3) Die hier vorgeschlagene
Richtlinie ist die vierte zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Richtlinie
91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche[25]
stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf den Rauschgifthandel ab und legte
nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der Richtlinie 2001/97/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung
der Richtlinie 91/308/EWG des Rates[26]
wurde der Geltungsbereich sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als
auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im
Juni 2003 überarbeitete die Financial
Action Task Force (nachstehend „FATF“) ihre Empfehlungen, um auch die
Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere
Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der
Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Geldwäscherisiko verstärkte
Maßnahmen rechtfertigen kann sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko
weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann. Rechnung getragen wurde diesen
Änderungen in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[27] und in der Richtlinie
2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen
für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der
Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie
für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr
eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden[28]. (4) Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt.
Maßnahmen, die nur auf nationaler oder EU-Ebene und ohne grenzübergreifende
Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzt
Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Europäischen Union auf diesem
Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen anderer internationaler Gremien
ergriffenen Maßnahmen in Einklang stehen. Insbesondere
sollten sie auch weiterhin den Empfehlungen der FATF Rechnung tragen, die im
Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung das führende internationale
Gremium darstellt. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer
bekämpfen zu können, sollten die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG an die
im Februar 2012 angenommenen und erweiterten FATF-Empfehlungen angepasst
werden. (5) Wenn das Finanzsystem dazu
missbraucht wird, Erträge aus Straftaten oder auch selbst rechtmäßig erworbene
Gelder terroristischen Zwecken zuzuführen, stellt dies ebenfalls ein klares Risiko
für die Integrität, das reibungslose Funktionieren, das Ansehen und die
Stabilität des Finanzsystems dar. Aus diesem Grund sollten sich die
Präventivmaßnahmen dieser Richtlinie nicht nur auf die Erträge aus Straftaten
erstrecken, sondern auch die Sammlung von Geldern und Vermögenswerten für
terroristische Zwecke erfassen. (6) Hohe Barzahlungen können
leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um die
Wachsamkeit zu erhöhen und die mit Barzahlungen verbundenen Risiken zu mindern,
sollten natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, von
dieser Richtlinie erfasst werden, sobald sie Barzahlungen von
7 500 EUR oder mehr leisten oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten
können den Erlass strengerer Vorschriften beschließen, wozu auch die Festlegung
einer niedrigeren Schwelle zählt. (7) Angehörige von Rechtsberufen
im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition sollten den
Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn sie sich – einschließlich
durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen,
bei denen die Gefahr, dass ihre Dienste für das Waschen von Erträgen aus
kriminellen Aktivitäten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung
missbraucht werden, am größten ist. Es sollten allerdings Ausnahmen von der
Meldepflicht für Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach
einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen
Klienten erlangt wurden. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin der
beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, es sei denn, der Rechtsberater
ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung
wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der
Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. (8) Unmittelbar vergleichbare
Dienstleistungen sollten auf gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von
Angehörigen eines der von dieser Richtlinie erfassten Berufe erbracht werden.
Zur Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Rechte sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe
Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind,
ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder
die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten
erlangen, nicht den Meldepflichten dieser Richtlinie unterliegen. (9) Es sollte ausdrücklich darauf
hingewiesen werden, dass „Steuerstraftaten“ im Zusammenhang mit direkten und
indirekten Steuern den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechend in die
Begriffsbestimmung „kriminelle Aktivität“ aufgenommen werden. (10) Die Identität jeder natürlichen
Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person
steht, sollte festgestellt werden. Auch wenn die Ermittlung eines prozentualen
Anteils nicht automatisch bedeutet, dass damit der wirtschaftlich Berechtigte
gefunden ist, stellt dieser doch einen zu berücksichtigenden Faktor dar. Falls
relevant, sollte sich die Ermittlung und Überprüfung der wirtschaftlich
Berechtigten auch auf juristische Personen erstrecken, die Eigentümer anderer
juristischer Personen sind, und sollten die Eigentumsverhältnisse dabei so weit
zurückverfolgt werden, bis die natürliche Person ermittelt ist, in deren
Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person, die der Kunde ist,
letztlich steht. (11) Die Verpflichtung zum
Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlich Berechtigten ist ein
zentraler Faktor für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität
ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Die
Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass Gesellschaften Angaben zu
dem beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten führen und den zuständigen
Behörden und Verpflichteten zur Verfügung stellen. Treuhänder sollten darüber
hinaus den Verpflichteten gegenüber eine Erklärung zu ihrem Status abgeben. (12) Diese Richtlinie sollte auch
für die über das Internet ausgeübten Tätigkeiten der Verpflichteten gelten. (13) Die Nutzung des
Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten gibt
Anlass zur Sorge. Um die mit diesem Sektor verbundenen Risiken zu mindern und
Anbieter von Glücksspieldiensten einander gleichzustellen, sollten alle
Anbieter solcher Dienste bei Transaktionen von 2 000 EUR oder mehr
die Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob
sie diese Schwelle sowohl auf Gewinne als auch auf Einsätze anwenden. Anbieter
von Glücksspieldiensten mit physischen Räumlichkeiten (wie Kasinos und
Spielbanken) sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in
Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben
wurden, und den von diesem Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen
Transaktionen eine Zuordnung möglich ist. (14) Das Risiko von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund
sollte nach einem risikobasierten Ansatz verfahren werden. Dieser ist keine
übertrieben permissive Option für Mitgliedstaaten und Verpflichtete. Er setzt
vielmehr eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht,
präziser auf die für die Europäische Union und die dort tätigen natürlichen und
juristischen Personen bestehenden Risiken von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung einzugehen. (15) Um die für sie bestehenden
Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, verstehen und
mindern zu können, benötigen die Mitgliedstaaten einen risikobasierten Ansatz.
Die Bedeutung eines länderübergreifenden Vorgehens bei der Risikoermittlung
wurde auf internationaler Ebene anerkannt, und die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „EBA“), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG
und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission[29] geschaffen wurde, die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachstehend „EIOPA“), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission[30]
geschaffen wurde, und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(nachstehend „ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission[31] geschaffen wurde, sollten
beauftragt werden, zu den Risiken für den Finanzsektor Stellung zu nehmen. (16) Die Ergebnisse der auf
mitgliedstaatlicher Ebene vorgenommenen Risikobewertungen sollten den
Verpflichteten falls zweckmäßig zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre
eigenen Risiken ermitteln, verstehen und mindern können. (17) Um die Risiken auf EU-Ebene
besser verstehen und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten – soweit
zweckmäßig – den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der EBA, EIOPA
beziehungsweise ESMA die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen mitteilen. (18) Bei der Anwendung dieser
Richtlinie sollte den Charakteristika und Erfordernissen der von ihr erfassten
kleinen Verpflichteten Rechnung getragen und eine Behandlung sichergestellt
werden, die deren speziellen Erfordernissen und der Art ihrer gewerblichen
Tätigkeit gerecht wird. (19) Risiken sind naturgemäß
veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko entweder für sich
genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den
als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen, zum Beispiel der
Sorgfaltspflichten, beeinflussen. Unter bestimmten Umständen sollten deshalb
verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, während unter anderen Umständen
vereinfachte Sorgfaltspflichten ausreichen können. (20) Es sollte anerkannt werden,
dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil
sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine
besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität
erforderlich ist. (21) Dies gilt insbesondere für
Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen
bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen
Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können derartige
Geschäftsbeziehungen vor allem ein großes Reputations- und Rechtsrisiko
bedeuten. Die internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung zeigen auch die
Notwendigkeit, diesen Fällen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und in Bezug
auf Personen, die im Inland wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet
haben oder in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, angemessene
verstärkte Sorgfaltspflichten walten zu lassen. (22) Eine Erlaubnis der
Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen muss nicht in jedem Fall
eine Erlaubnis des Leitungsorgans sein. Eine solche Erlaubnis sollten auch
Personen erteilen können, die ausreichend über das Geldwäsche- und
Terrorismusfinanzierungsrisiko des Instituts auf dem Laufenden sind und deren
Position hoch genug ist, um Entscheidungen, die die Risikoexposition des
Instituts beeinflussen, treffen zu können. (23) Um eine wiederholte
Kundenidentifizierung zu vermeiden, die zu Verzögerungen und ineffizienten
Geschäftsabläufen führen könnte, sollte vorbehaltlich geeigneter
Sicherungsmaßnahmen gestattet werden, dass Kunden, die bereits andernorts
identifiziert wurden, bei den Verpflichteten eingeführt werden. Wenn ein
Verpflichteter auf einen Dritten zurückgreift, verbleibt die endgültige
Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei dem Verpflichteten,
bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte oder die Person, die den
Kunden eingeführt hat, sollte – soweit er eine unter diese Richtlinie fallende
Beziehung zu dem Kunden unterhält– weiterhin selbst für die Erfüllung der
Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich sein, wozu auch die Meldung
verdächtiger Transaktionen und die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von
Aufzeichnungen zählt. (24) Für den Fall, dass zwischen
Verpflichteten und nicht unter diese Richtlinie fallenden externen natürlichen
oder juristischen Personen Vertretungs- oder Auslagerungsverträge bestehen,
können diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern Pflichten zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur aus diesem Vertrag
und nicht aus dieser Richtlinie erwachsen. Die Verantwortung für die Einhaltung
dieser Richtlinie sollte bei dem der Richtlinie unterliegenden Verpflichteten
verbleiben. (25) Zur Erhebung und Auswertung
der Informationen, die die Mitgliedstaaten mit dem Ziel entgegennehmen, etwaige
Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrundeliegenden
kriminellen Aktivitäten zu ermitteln, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
zu verhüten und zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten über zentrale
Meldestellen (nachstehend „FIU“) verfügen oder solche einrichten. Verdächtige
Transaktionen sollten der FIU gemeldet werden, die als nationale Zentralstelle
fungieren sollte, deren Aufgabe darin besteht, Verdachtsmeldungen und andere
Informationen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen
könnten, entgegenzunehmen, auszuwerten und an die zuständigen Behörden
weiterzuleiten. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten,
bestehende Meldesysteme, bei denen die Meldung über die Staatsanwaltschaft oder
andere Strafverfolgungsbehörden erfolgt, zu ändern, sofern die Informationen
umgehend und ungefiltert an die FIU weitergeleitet werden, so dass diese ihre
Aufgaben einschließlich der internationalen Zusammenarbeit mit anderen FIU
ordnungsgemäß wahrnehmen können. (26) Abweichend vom allgemeinen
Verbot, verdächtige Transaktionen auszuführen, können die Verpflichteten
verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen,
falls es nicht möglich ist, dies nicht zu tun, oder falls dadurch die
Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Davon unberührt bleiben
sollten jedoch die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wonach
Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen
Vereinigungen oder deren Finanzgebern gemäß den einschlägigen Resolutionen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind. (27) Die Mitgliedstaaten sollten
die Möglichkeit haben, eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der in
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3
Buchstaben a, b und d genannten Berufsgruppen als Stelle zu benennen, die
anstelle der CIU als Erste zu unterrichten ist. Der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechend stellt ein System,
bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine
wichtige Sicherung im Hinblick darauf dar, bei den für Rechtsanwälten geltenden
Meldepflichten den Schutz der Grundrechte aufrechtzuerhalten. (28) Beschließt ein Mitgliedstaat,
die Ausnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 anzuwenden, kann er zulassen
oder vorschreiben, dass die Selbstverwaltungseinrichtung, die die in diesem
Artikel genannten Personen vertritt, an die zentrale Meldestelle keine
Informationen weitergibt, die sie unter den im gleichen Artikel genannten
Umständen von diesen Personen erlangt hat. (29) Es hat bereits mehrere Fälle
gegeben, in denen Angestellte nach Meldung eines Verdachts auf Geldwäsche
bedroht oder angefeindet wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die
Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist
dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten
sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende
tun, damit Angestellte vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen geschützt
sind. (30) Für personenbezogene Daten,
die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gilt die in nationales
Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[32]. (31) Bei der Umsetzung dieser
Richtlinie spielen die Erfassung, Analyse und Speicherung sowie der Austausch
von Daten eine Rolle. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte zur
Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie zulässig sein, auch im
Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten, laufender Überwachung, Untersuchung und
Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, Identifizierung des
wirtschaftlichen Berechtigten einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung
sowie dem Informationsaustausch durch zuständige Behörden und durch
Finanzinstitute. Personenbezogene Daten sollten nur in dem Umfang erfasst
werden, als zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie strikt notwendig
ist, und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit der
Richtlinie 95/46/EG vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte streng untersagt sein. (32) Die Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges
öffentliches Interesse anerkannt. (33) Diese Richtlinie gilt
unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet
werden, und berührt nicht die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI. (34) Die Zugangsrechte der
betroffenen Person gelten für personenbezogene Daten, die zu den Zwecken dieser
Richtlinie verarbeitet werden. Der Zugang der betroffenen Person zu
Informationen aus Verdachtsmeldungen würde hingegen die Wirksamkeit der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen.
Aus diesem Grund können Einschränkungen dieses Rechts gemäß den Bestimmungen
von Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG gerechtfertigt sein. (35) Personen, die lediglich in
Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen
eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht
in den Geltungsbereich dieser Richtlinie; dies gilt auch für natürliche oder
juristische Personen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich eine
Nachricht übermitteln oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der
Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem
zur Verfügung stellen. (36) Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb
auch grenzübergreifend bekämpft werden. Kredit- und Finanzinstitute der Union,
die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die
Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten
Unionsstandards anwenden, um zu vermeiden, dass innerhalb eines Instituts oder
einer Institutsgruppe höchst unterschiedliche Standards zur Anwendung kommen,
oder, falls die Anwendung solcher Standards nicht möglich ist, die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen. (37) Die Verpflichteten sollten,
soweit dies praktikabel ist, Rückmeldung über den Nutzen ihrer Verdachtsmeldung
und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die
Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
prüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen
und diese verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der
auf Unionsebene erfassten statistischen Daten sollte die Kommission die
Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung EU-weit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten
veröffentlichen. (38) Die zuständigen Behörden
sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Dienstleistern für
Treuhandvermögen und Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die
Personen, die die Geschäfte der betreffenden juristischen Person tatsächlich
führen, sowie die wirtschaftlichen Berechtigten über die notwendige
Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Die Kriterien, nach denen
bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche
Eignung verfügt, sollten zumindest die Notwendigkeit widerspiegeln, juristische
Personen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Leiter oder wirtschaftlichen
Berechtigten zu schützen. (39) Angesichts des internationalen
Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die Koordinierung
und Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der EU außerordentlich
wichtig. Diese Zusammenarbeit war bisher lediglich Gegenstand des Beschlusses
2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für
eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten
beim Austausch von Informationen[33].
Um eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zentralen
Meldestellen zu gewährleisten und um insbesondere sicherzustellen, dass
Meldungen verdächtiger Transaktionen die zentrale Meldestelle des
Mitgliedstaats, für die sie besonders relevant sind, tatsächlich erreichen, sollten
in diese Richtlinie stärker detaillierte, weiter reichende und aktualisierte
Bestimmungen aufgenommen werden. (40) Angesichts des internationalen
Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommt der Verbesserung
des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der EU
besondere Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung gesicherter
Übertragungswege für den Informationsaustausch, insbesondere des dezentralen
Computernetzes FIU.net und der technischen Möglichkeiten dieses Netzes,
fördern. (41) Die Bedeutung der Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten dazu
veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Aktuell steht den
Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die wichtigsten Präventivmaßnahmen eine
ganze Reihe unterschiedlicher Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zur
Verfügung. Diese große Diversität könnte jedoch den Anstrengungen zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schaden und droht,
Maßnahmen der EU zu fragmentieren. Daher sollte diese Richtlinie
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen enthalten, die die Mitgliedstaaten
anwenden können, wenn systematisch gegen die Anforderungen in Bezug auf
Sorgfaltspflichten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen,
Verdachtsmeldungen und interne Kontrollen der Verpflichteten verstoßen wird.
Diese Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die
Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den in Bezug auf Größe, Merkmale
und Tätigkeitsbereiche vorhandenen Unterschieden zwischen Verpflichteten,
insbesondere zwischen Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, Rechnung
tragen können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser
Richtlinie dafür sorgen, dass gemäß dieser Richtlinie auferlegte
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte
strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem
verstoßen. (42) Technische Standards für den
Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und
unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern
gewährleisten. Da EBA, EIOPA und ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte
verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für
technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen
erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. (43) Die Kommission sollte die von
EBA, EIOPA und ESMA erstellten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß
Artikel 42 dieser Richtlinie mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel
290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 verabschieden. (44) Angesichts der tiefgreifenden
Änderungen, die an den Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG vorzunehmen sind,
sollten diese zusammengefasst und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz ersetzt
werden. (45) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Verhütung, Untersuchung und
Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, von den Mitgliedstaaten
nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, da Einzelmaßnahmen der
Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des
Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der europäischen
öffentlichen Ordnung konfligieren könnten, und daher wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union
im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das
für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (46) Diese Richtlinie steht im Einklang
mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der
unternehmerischen Freiheit, dem Verbot von Diskriminierung, dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf
Verteidigung. (47) Im Einklang mit dem in Artikel
21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verbot jeglicher
Diskriminierung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der
Umsetzung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit den Risikobewertungen im Rahmen
der Sorgfaltspflichten jede Diskriminierung ausgeschlossen ist. (48) Gemäß der Gemeinsamen Politischen
Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu
erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in
begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder
mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang
zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen
einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese
Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für
gerechtfertigt — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden. 2. Als Geldwäsche im Sinne
dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich
begangen werden: (a)
der Umtausch oder Transfer von
Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus
einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen,
zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung der illegalen Herkunft der
Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen
Aktivität beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, (b)
die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren
Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder
von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache,
dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung
an einer solchen stammen, (c)
der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von
Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei deren Entgegennahme bekannt
war, dass sie aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer
solchen stammen, (d)
die Beteiligung an einer der unter den
Buchstaben a bis c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur
Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe,
Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder
Erleichterung ihrer Ausführung. 3. Der Tatbestand der Geldwäsche
liegt auch dann vor, wenn die Aktivitäten, die den zu waschenden
Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
oder eines Drittlandes stattgefunden haben. 4. Für die Zwecke dieser
Richtlinie bedeutet „Terrorismusfinanzierung“ die wie auch immer geartete
direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4
des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung[34]
in der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November
2008[35]
geänderten Fassung zu begehen. 5. Ob Kenntnis, Vorsatz oder
Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 2 und 4 genannten
Handlungen sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände
festgestellt werden. Artikel 2 1. Verpflichtete im Sinne dieser
Richtlinie sind (1)
Kreditinstitute, (2)
Finanzinstitute, (3)
die folgenden juristischen oder natürlichen
Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: (a)
Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und
Steuerberater, (b)
Notare und andere selbstständige Angehörige von
Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder
Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder
Durchführung folgender Transaktionen mitwirken: (i) dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder
Gewerbebetrieben, (ii) der Verwaltung von Geld, Wertpapieren
oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, (iii) der Eröffnung oder Verwaltung von
Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, (iv) der Beschaffung der zur Gründung, zum
Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, (v) der Gründung, dem Betrieb oder der
Verwaltung von Treuhandverhältnissen, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, (c)
Dienstleister für Treuhandvermögen und
Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen, (d)
Immobilienmakler (Kauf- und Mietobjekte), (e)
andere natürliche oder juristische Personen, die
gewerblich mit Gütern handeln, für den Fall, dass sie Zahlungen in Höhe von
7 500 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und zwar auch
dann, wenn die Zahlung in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür
gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht, (f)
Anbieter von Glücksspieldiensten. 2. Die Mitgliedstaaten können
beschließen, dass juristische und natürliche Personen, die eine Finanztätigkeit
nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein
geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, vom
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, wenn die betreffende
juristische oder natürliche Person alle nachstehend genannten Kriterien
erfüllt: (a)
Die Finanztätigkeit ist in ihrem Gesamtumfang
begrenzt (b)
Die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis
begrenzt (c)
Die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit
dar (d)
Die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und
hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammen (e)
Die Haupttätigkeit ist mit Ausnahme der in
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e genannten Tätigkeit nicht in
Absatz 1 aufgeführt (f)
Die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der
Haupttätigkeit und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für
juristische und natürliche Personen, die Finanztransfers im Sinne von
Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG[36] durchführen. 3. Für die Zwecke des
Absatzes 2 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten für den
Gesamtumsatz der Finanztätigkeit eine Obergrenze vor, die ausreichend niedrig
anzusetzen ist. Diese Obergrenze wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit
auf nationaler Ebene festgelegt. 4. Für die Zwecke des
Absatzes 2 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und
Transaktion eine Obergrenze an, was auch dann gilt, wenn die Transaktion in
mehreren Vorgängen durchgeführt wird und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass
zwischen diesen eine Verbindung besteht. Diese Obergrenze wird abhängig von der
Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Sie muss so niedrig
sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind,
und darf nicht über 1 000 EUR hinausgehen. 5. Für die Zwecke des
Absatzes 2 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der
Umsatz der Finanztätigkeit nicht über 5 % des Gesamtumsatzes der
natürlichen oder juristischen Person hinausgehen darf. 6. Wenn die Mitgliedstaaten für
die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung bewerten, richten sie ihr Augenmerk dabei vor allem auf
alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders gefährdet gelten, für
Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung benutzt oder missbraucht zu
werden. 7. Jeder aufgrund dieses
Artikels gefasste Beschluss ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die
Möglichkeit vor, einen solchen Beschluss bei geänderten Voraussetzungen
zurückzunehmen. 8. Die Mitgliedstaaten richten
eine risikobasierte Überwachung ein oder treffen andere geeignete Maßnahmen um
sicherzustellen, dass eine durch Beschlüsse aufgrund dieses Artikels gewährte
Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird. Artikel 3 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der
Ausdruck (1)
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von
Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute[37]
sowie in der europäischen Union gelegene Zweigstellen im Sinne von
Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie von Kreditinstituten mit
Sitz innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union; (2)
„Finanzinstitut“ (a)
ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut
handelt, das eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und
14 und 15 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt,
einschließlich Wechselstuben (bureaux de change), (b)
ein gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über
Lebensversicherungen[38]
zugelassenes Versicherungsunternehmen, soweit es Geschäfte betreibt, die unter
die genannte Richtlinie fallen, (c)
eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente[39], (d)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, (e)
einen Versicherungsvermittler im Sinne von
Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung[40],
mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten
Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und
anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, (f)
in der Europäischen Union gelegene Zweigstellen von
in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, deren Sitz sich inner-
oder außerhalb der Europäischen Union befindet; (3)
„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob
dinglich oder nicht dinglich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder
immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich
elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an
solchen Vermögenswerten belegen; (4)
„kriminelle Aktivität“ jede Form der kriminellen
Beteiligung an einer der folgenden schweren Straftaten: (a)
Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung in der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates
vom 28. November 2008 geänderten Fassung, (b)
alle Straftaten, die in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von
1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
aufgeführt sind, (c)
die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne
von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom
21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[41], (d)
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des
Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften[42],
zumindest in schweren Fällen, (e)
Bestechung; (f)
alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten im
Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, die mit einer Freiheitsstrafe
oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im
Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Staaten, deren Rechtssystem ein
Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder
einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von
mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können; (5)
„wirtschaftlich Berechtigter“ jede natürliche
Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht
und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder
Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten umfasst
zumindest: (a)
bei Gesellschaften: (i) die natürliche(n) Person(en), in deren
Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, bei der es sich
nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem
EU-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen
internationalen Standards unterliegt, über das direkte oder indirekte Halten
oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten
jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von
Inhaberaktien, letztlich steht. Als Nachweis für Eigentum oder Kontrolle gilt für
alle Ebenen des direkten und indirekten Eigentums ein Anteil von 25 % plus
einer Aktie, (ii) wenn der geringste Zweifel daran
besteht, dass die unter Ziffer i genannte(n) Person(en) der/die
wirtschaftlich Berechtigte(n) ist/sind, die natürliche(n) Person(en), die auf
andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung der juristischen Person
ausübt/ausüben; (b)
bei juristischen Personen, wie Stiftungen, und
Rechtsgestaltungen, wie Treuhandverhältnissen, über die Gelder verwaltet oder
verteilt werden: (i) die natürliche(n) Person(en), die
mindestens 25 % des Vermögens einer Rechtsgestaltung oder juristischen
Person kontrolliert/kontrollieren, und (ii) in Fällen, in denen die künftigen
Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die
Begünstigte von mindestens 25 % des Vermögens einer Rechtsgestaltung oder
juristischen Person ist/sind, or (iii) in Fällen, in denen die Einzelpersonen,
die Begünstigte der Rechtsgestaltung oder juristischen Person sind, noch
bestimmt werden müssen, die Kategorie von Personen, in deren Interesse die
Rechtsgestaltung oder juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben
wird. Werden die Begünstigten von Treuhandvermögen nach Merkmalen oder nach
Kategorie bestimmt, holen die Verpflichteten ausreichende Informationen über
den Begünstigten ein, um sich davon zu überzeugen, dass sie zum Zeitpunkt der
Auszahlung oder wenn der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnehmen will,
zur Feststellung seiner Identität in der Lage sein werden; (6)
„Dienstleister für Treuhandvermögen und
Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine
der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt: (a)
Gründung von Gesellschaften oder anderen
juristischen Personen, (b)
Ausübung der Leitungs- oder
Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion
bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für
die zuvor genannten Funktionen, (c)
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender
Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine
andere juristische Person oder Rechtsgestaltung, (d)
Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines
„Express Trust“ oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung oder Bestellung einer
anderen Person für die zuvor genannte Funktionen, (e)
Ausübung der Funktion eines nominellen
Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem
geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem EU-Recht entsprechenden
Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards
unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten
Funktionen; (7) (a) „politisch exponierte
Personen aus dem Ausland“ natürliche Personen, die in einem Drittland wichtige
öffentliche Ämter bekleiden oder mit solchen betraut wurden; (f)
„politisch exponierte Personen aus der EU“
natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat wichtige öffentliche Ämter
bekleiden oder mit solchen betraut wurden; (g)
„Personen, die bei einer internationalen
Organisation ein wichtiges Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden“
Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder
eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation; (h)
„natürliche Personen, die wichtige öffentliche
Ämter bekleiden oder mit solchen betraut wurden“: (i) Staatschefs, Regierungschefs, Minister,
stellvertretende Minister und Staatssekretäre, (ii) Parlamentsabgeordnete, (iii) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen,
Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren
Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel
eingelegt werden kann, (iv) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der
Leitungsorgane von Zentralbanken, (v) Botschafter, Geschäftsträger und
hochrangige Offiziere der Streitkräfte, (vi) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen. Keine der in den Ziffern i bis vi
genannten Kategorien umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges; (i)
„Familienmitglieder“: (i) den Ehepartner, (ii) einen dem Ehepartner gleichgestellten
Partner, (iii) die Kinder und deren Ehepartner oder
Partner, (iv) die Eltern; (j)
„bekanntermaßen nahe stehende Personen“: (i) jede natürliche Person, die
bekanntermaßen gemeinsam mit einer unter Absatz 7 Buchstaben a
bis d genannten Person die wirtschaftlich Berechtigte von juristischen
Personen oder Rechtsgestaltungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu
dieser Person unterhält, (ii) jede natürliche Person, die alleinige
wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung ist,
welche bekanntermaßen de facto zu Gunsten der in Absatz 7
Buchstaben a bis d genannten Person errichtet wurde; (8)
„Führungsebene“ alle Führungskräfte oder
Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in
Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem
Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikoexposition
treffen zu können. Hierbei muss es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des
Leitungsorgans handeln; (9)
„Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche
oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten der
Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts
davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird; (10)
„Glücksspieldienste“ alle Dienste, die einen
geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordern, wozu auch Spiele zählen, die
eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele,
Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege
aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere
kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines
Diensteempfängers angeboten werden; (11)
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2
Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats[43].
Artikel 4 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe
und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Verpflichteten im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die
besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden. 2. Beschließt ein Mitgliedstaat,
die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2
Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt
er dies der Kommission mit. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten. Abschnitt 2 Risikobewertung Artikel 6 1. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „EBA“), die Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend
„EIOPA“) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend
„ESMA“) legen eine gemeinsame Stellungnahme zu den Risiken von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt vor. Diese Stellungnahme wird innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. 2. Die Kommission leitet die
Stellungnahme an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei
der Ermittlung, Steuerung und Abschwächung des Risikos von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu helfen. Artikel 7 1. Jeder Mitgliedstaat
unternimmt angemessene Schritte, um die für ihn bestehenden Risiken der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen
und abzuschwächen und hält diese Bewertung auf aktuellem Stand. 2. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine Behörde, die die in Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken
getroffenen Maßnahmen koordiniert. Der Name dieser Behörde wird der Kommission,
der EBA, der EIOPA und der ESMA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. 3. Wenn die Mitgliedstaaten die
in Absatz 1 genannte Bewertung vornehmen, können sie dabei die in
Artikel 6 Absatz 1 genannte Stellungnahme nutzen. 4. Jeder Mitgliedstaat nimmt die
in Absatz 1 genannte Bewertung vor und (a)
nutzt die Bewertung(en), um sein System zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern,
insbesondere indem alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten
verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu
treffenden Maßnahmen genannt werden; (b)
nutzt die Bewertung(en) für die Allokation und
Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung; (c)
stellt den Verpflichteten angemessene Informationen
zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung vornehmen können. 5. Die Mitgliedstaaten stellen
die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen auf Anfrage den anderen Mitgliedstaaten,
der Kommission und der EBA, EIOPA und ESMA zur Verfügung. Artikel 8 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie
bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter
Berücksichtigung von Faktoren wie Kunden, Länder oder geografische Gebiete,
Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und
zu bewerten. Diese Schritte sind Art und Größe der Verpflichteten angemessen. 2. Die in Absatz 1
genannten Bewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und
zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten über Grundsätze, Kontrollen und Verfahren zur
wirkungsvollen Abschwächung und Steuerung der auf Unionsebene, auf
mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Grundsätze, Kontrollen und
Verfahren sollten Art und Größe dieser Verpflichteten angemessen sein. 4. Die in Absatz 3
genannten Grundsätze und Verfahren umfassen zumindest (a)
die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und
Kontrollen, u. a. in Bezug auf Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen,
Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Compliance-Management
(einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene,
wenn dies angesichts der Größe und Art des Unternehmens angemessen ist) und
Mitarbeiterüberprüfung; (b)
eine unabhängige Innenrevision, die die unter
Buchstabe a genannten internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen
testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit
angemessen sein. 5. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten vor, bei der Führungsebene eine Genehmigung für die
Grundsätze und Verfahren einzuholen, und überwachen und verbessern die
getroffenen Maßnahmen bei Bedarf. KAPITEL II SORGFALTSPFLICHTEN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 9 Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit-
und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder Sparbücher. Die
Mitgliedstaaten schreiben in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten
bestehender anonymer Konten oder Sparbücher so bald wie möglich, auf jeden Fall
jedoch vor jeder etwaigen Nutzung solcher Konten oder Sparbücher den
Sorgfaltspflichten unterworfen werden. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Verpflichteten in folgenden Fällen die Sorgfaltspflichten erfüllen: (a)
bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, (b)
bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe
von 15 000 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in
mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen
eine Verbindung besteht, (c)
im Zusammenhang mit Personen, die gewerblich mit
Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von
7 500 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in
mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen
eine Verbindung besteht, (d)
im Zusammenhang mit Anbietern von
Glücksspieldiensten bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von
2 000 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in
mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen
eine Verbindung besteht, (e)
bei Verdacht auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen
oder Schwellenwerte, (f)
bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit
zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten. Artikel 11 1. Die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten umfasst: (a)
die Feststellung der Identität des Kunden und
Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder
Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, (b)
die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und
die Einleitung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität, so
dass das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie
unterliegende Person davon überzeugt ist, dass es/sie weiß, wer der
wirtschaftlich Berechtigte ist; im Falle von juristischen Personen,
Treuhandverhältnissen und ähnlichen Rechtsgestaltungen schließt dies die
Einleitung angemessener Maßnahmen zum Verständnis der Eigentums- und
Kontrollstruktur des Kunden ein, (c)
die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von
Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, (d)
die kontinuierliche Überwachung der
Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Laufe der
Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese
mit den beim Institut oder der Person vorhandenen Informationen über den
Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, sowie
erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel, kohärent sind, und die
Gewährleistung, dass die geführten Unterlagen, Daten oder Informationen auf
aktuellem Stand gehalten werden. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten
Sorgfaltspflichten erfüllen, den Umfang dieser Maßnahmen aber in Abhängigkeit
vom Risiko bestimmen können. 3. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten vor, bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
zumindest den in Anhang I aufgeführten Variablen Rechnung zu tragen. 4. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder
Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts
der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen
sind. 5. Für Lebensversicherungen und
andere Versicherungen mit Anlagezweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die Finanzinstitute neben den Sorgfaltspflichten, denen sie in Bezug auf den
Kunden und den wirtschaftlich Berechtigten unterliegen, in Bezug auf die
Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit
Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald diese
Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind: (a)
sind als Begünstigte natürliche oder juristische
Person oder Rechtsgestaltungen namentlich genannt, geht das Finanzinstitut vom
Namen dieser Person aus, (b)
werden die Begünstigten nach Merkmalen oder nach
Kategorie oder auf andere Weise bestimmt, holt das Finanzinstitut ausreichende
Informationen über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass es zum
Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten
festzustellen. In beiden unter a und b genannten Fällen wird
die Identität der Begünstigten zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die
Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen
Dritten abgetreten, ermitteln die über diese Abtretung unterrichteten Finanzinstitute
den wirtschaftlich Begünstigten in dem Augenblick, in dem die Ansprüche aus der
übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die
Rechtsgestaltung abgetreten werden. Artikel 12 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass die Identität des Kunden und des wirtschaftlich Begünstigten vor
Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung der Transaktion zu
überprüfen ist. 2. Abweichend von Absatz 1
können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Überprüfung der Identität des Kunden
und des wirtschaftlich Begünstigten erst während der Begründung einer
Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn dies notwendig ist, um den normalen
Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern nur ein geringes Risiko der
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die
betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen. 3. Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines
Bankkontos gestatten, wenn ausreichende Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, die
gewährleisten, dass von dem Kunden oder für den Kunden Transaktionen erst
vorgenommen werden, nachdem die vollständige Übereinstimmung mit den oben
genannten Bestimmungen erreicht worden ist. 4. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass die betroffenen Institute oder Personen – wenn sie Artikel 11
Absatz 1 Buchstaben a bis c nicht nachkommen können – davon
absehen, eine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, eine
Geschäftsbeziehung zu begründen oder die Transaktion abzuwickeln, und prüfen,
ob sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Bezug auf den Kunden eine
Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 32
richten. Bei Notaren, anderen selbstständigen Angehörigen
von Rechtsberufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern
sehen die Mitgliedstaaten nur dann von einer Anwendung des vorstehenden
Unterabsatzes ab, wenn die genannten Personen die Rechtslage für einen Klienten
beurteilen oder diesen in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren
verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder
Vermeiden eines Verfahrens zählt. 5. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten nicht nur bei allen neuen
Kunden, sondern in angemessenen, dem Risiko entsprechenden Zeitabständen auch
bei bestehenden Kunden nachkommen, sowie immer dann, wenn sich bei einem Kunden
maßgebliche Umstände ändern. Abschnitt 2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten Artikel 13 1. Stellt ein Mitgliedstaat oder
ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko
besteht, kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten vereinfachte
Sorgfaltspflichten gestatten. 2. Bevor die Verpflichteten
vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, vergewissern sie sich, dass die
Beziehung zum Kunden oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren
Risiko verbunden ist. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung in
einem Umfang überwachen, der die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger
Transaktionen ermöglicht. Artikel 14 Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die
Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Kundentypen, Länder oder
geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen,
Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, tragen sie dabei zumindest den in
Anhang II dargelegten Faktoren Rechnung, die Anhaltspunkte für ein
potenziell geringeres Risiko liefern. Artikel 15 Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 geben EBA, EIOPA und ESMA für die zuständigen Behörden
und die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten
Verpflichteten Leitlinien dazu aus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen
sind und/oder welche Maßnahmen in Fällen zu treffen sind, in denen vereinfachte
Sorgfaltspflichten angemessen sind. Besonders berücksichtigt werden sollten Art
und Größe der Geschäftstätigkeit und sollten spezifische Maßnahmen vorgesehen
werden, soweit dies angemessen und verhältnismäßig ist. Diese Leitlinien werden
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. Abschnitt 3 Verstärkte Sorgfaltspflichten Artikel 16 1. In den in den
Artikeln 17 bis 23 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren
Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die
Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung
dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor. 2. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten vor, Hintergrund und Zweck aller komplexen, ungewöhnlichen
großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Transaktionsmuster ohne
erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies
bei vertretbarem Aufwand möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen
oder Tätigkeiten ungewöhnlich oder verdächtig sind, verstärken sie insbesondere
den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung. 3. Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete
die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, tragen sie
dabei zumindest den in Anhang III dargelegten Faktoren Rechnung, die
Anhaltspunkte für ein potenziell höheres Risiko liefern. 4. Gemäß Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geben EBA, EIOPA und ESMA für die
zuständigen Behörden und die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1
und 2 genannten Verpflichteten Leitlinien dazu aus, welche Risikofaktoren
zu berücksichtigen und/oder welche Maßnahmen in Fällen zu treffen sind, in
denen verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen. Diese Leitlinien
werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
vorgelegt. Artikel 17 In Bezug auf grenzübergreifende
Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern
schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten zusätzlich zu den in
Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie (a)
ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut
sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und
auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die
Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können, (b)
die Kontrollen des Korrespondenzinstituts zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, (c)
die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor
sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, (d)
die jeweiligen Zuständigkeiten eines jeden
Instituts dokumentieren, (e)
sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable
through accounts“) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die
Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der
Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung
unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf
Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese
Sorgfaltspflichten vorzulegen. Artikel 18 In Bezug auf Transaktionen oder
Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aus dem Ausland
schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in
Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie (a)
über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen,
anhand deren sie bestimmen können, ob es sich bei dem Kunden oder dem
wirtschaftlich Berechtigten um eine solche Person handelt, (b)
die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor
sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen oder fortführen, (c)
angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft
des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der
Transaktion eingesetzt werden, zu bestimmen, (d)
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten
fortlaufenden Überwachung unterziehen. Artikel 19 In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen
mit politisch exponierten Personen aus dem Inland oder Personen, die bei einer
internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden oder mit einem solchen
betraut wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu
den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie (a)
über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen,
anhand deren sie bestimmen können, ob es sich bei dem Kunden oder dem
wirtschaftlich Berechtigten um eine solche Person handelt, (b)
in Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen mit
solchen Personen mit höherem Risiko verbunden sind, die in Artikel 18
Buchstaben b bis d anwenden. Artikel 20 Die Verpflichteten treffen angemessene
Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer
Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck und/oder,
falls verlangt, bei dem wirtschaftlich Berechtigten des Begünstigten um
politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum
Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen
Abtretung der Police zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden,
schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den normalen
Sorgfaltspflichten vor, dass (a)
die Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse
unterrichtet wird, (b)
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem
Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterzogen wird. Artikel 21 Die in den Artikeln 18, 19 und 20
genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die solchen
politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahe stehen. Artikel 22 Ist eine in den Artikeln 18, 19
und 20 genannte Person nicht mehr mit einem wichtigen Amt in einem
Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen Amt bei einer
internationalen Organisation betraut, haben die Verpflichteten das von dieser
Person weiterhin ausgehende Risiko im Auge zu behalten und so lange angemessene
risikoabhängige Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese
Person kein Risiko mehr darstellt. Dieser Zeitraum beträgt mindestens
18 Monate. Artikel 23 1. Die Mitgliedstaaten
untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer
Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und
schreiben ihnen die Ergreifung angemessener Maßnahmen vor, die gewährleisten,
dass sie mit einer Bank, die bekanntermaßen zulässt, dass ihre Konten von einer
Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, keine Korrespondenzbankbeziehung
eingehen oder eine solche fortführen. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 bezeichnet der Begriff „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“
ein Kreditinstitut oder ein Institut mit gleichwertigen Tätigkeiten, das in
einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine
echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten
Finanzgruppe angeschlossen ist. Abschnitt 4 Ausführung durch Dritte Artikel 24 Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten
gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis
c festgelegten Anforderungen auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige
Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem
auf Dritte zurückgreifenden Verpflichteten. Artikel 25 1. Für die Zwecke dieses
Abschnitts bezeichnet der Begriff „Dritte“ Verpflichtete, die in Artikel 2
aufgeführt sind, oder andere in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässige
Institute und Personen, deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in
dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind und deren Konformität mit den
Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Kapitel VI Abschnitt 2
beaufsichtigt wird. 2. Bei der Entscheidung, ob ein
Drittland die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, tragen die
Mitgliedstaaten den zum geografischen Risiko vorliegenden Informationen
Rechnung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die
EBA, EIOPA und ESMA in dem für die Zwecke dieser Richtlinie relevanten Umfang
gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010,
(EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 über die Fälle, in denen
ein Drittland diese Voraussetzungen ihrer Ansicht nach erfüllt. Artikel 26 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die
notwendigen Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a
bis c festgelegten Anforderungen einholen. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene
Schritte einleiten, um zu gewährleisten, dass Kopien relevanter
Identifikations- und Überprüfungsdaten sowie andere relevante Unterlagen zur
Identität des Kunden oder wirtschaftlich Begünstigten auf Anfrage des Dritten
unverzüglich weitergeleitet werden. Artikel 27 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Bezug auf gruppenweite Grundsätze und
Kontrollen) und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (in Bezug auf
Zweigstellen und Tochterunternehmen) die Möglichkeit in Betracht ziehen können,
dass ein Verpflichteter die in Artikel 25 Absatz 1 und
Artikel 26 enthaltenen Maßnahmen über sein Gruppenprogramm anwendet, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten
heran, der derselben Gruppe angehört, (b)
die in dieser Gruppe geltenden Sorgfaltspflichten,
Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung stehen mit dieser Richtlinie oder äquivalenten
Vorschriften in Einklang, (c)
die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b
genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde
beaufsichtigt. Artikel 28 Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen
oder Vertretungen, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen
ist. KAPITEL III ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN Artikel 29 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesellschaften oder sonstigen
juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den
wirtschaftlich an ihnen Berechtigten einholen und aufbewahren. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass zuständige Behörden und Verpflichtete rechtzeitig auf die in
Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können. Artikel 30 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Treuhänder jedes etwaigen unter ihr Recht fallenden „Express
Trust“ angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlich am
Treuhandvermögen Berechtigten einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen
die Identität des Treugebers, des/der Treuhänder/s, des Protektors (falls
relevant), der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie jeder anderen
natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle das Treuhandvermögen
steht. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Treuhänder den Verpflichteten gegenüber ihren Status offenlegen,
wenn sie als Treuhänder eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine
gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 10 Buchstaben b bis d
genannten Schwelle durchführen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass zuständige Behörden und Verpflichtete rechtzeitig auf die in
Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können. 4. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass auf andere Arten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen,
die in ihrer Struktur und Funktion Treuhandverhältnissen ähneln, Maßnahmen
angewandt werden, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
entsprechen. KAPITEL IV MELDEPFLICHTEN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 31 1. Jeder Mitgliedstaat richtet
eine zentrale Meldestelle ein, um Fälle von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen. 2. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission schriftlich über Name und Anschrift der zentralen
Meldestellen. 3. Die zentralen Meldestellen
fungieren als nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte
Informationen, die potenzielle Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder
potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler
Vorschriften oder Regelungen verlangt sind, entgegenzunehmen (und, soweit
zulässig, anzufordern), zu analysieren und an die zuständigen Behörden
weiterzugeben. Die zentralen Meldestellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
mit angemessenen Mitteln ausgestattet. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zentrale Meldestelle rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar
Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält,
die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zudem
beantworten die zentralen Meldestellen in ihrem Mitgliedstaat Auskunftsersuchen
von Strafverfolgungsbehörden, es sei denn, es gibt konkrete Gründe für die
Annahme, dass die Bereitstellung solcher Informationen sich negativ auf
laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen,
wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den
legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die
Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind. 5. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zentrale Meldestelle beim Verdacht, dass eine Transaktion mit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, befugt ist, unmittelbar
oder mittelbar vordringliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer
laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen, damit die Transaktion
analysiert und dem Verdacht nachgegangen werden kann. 6. Die Analyseaufgaben der
zentralen Meldestellen umfassen die operative Analyse mit Schwerpunkt auf
Einzelfällen und Einzelzielen und die strategische Analyse von
Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Artikel 32 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten und gegebenenfalls deren leitendem Personal und Angestellten
vor, in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie (a)
die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend
informieren, wenn das unter diese Richtlinie fallende Institut oder die unter
diese Richtlinie fallende Person weiß oder den Verdacht oder berechtigten Grund
zu der Annahme hat, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit
Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Anfragen der
zentralen Meldestelle um zusätzliche Auskünfte zügig Folge leisten; (b)
der zentralen Meldestelle auf Verlangen umgehend
alle erforderlichen Auskünfte gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften
festgelegten Verfahren erteilen. 2. Die in Absatz 1 genannten
Informationen werden der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt,
in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut oder die Person, von dem
beziehungsweise der diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung
erfolgt durch die Person(en), die nach den in Artikel 8 Absatz 4
genannten Verfahren benannt wurde(n). Artikel 33 1. Abweichend von
Artikel 32 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten
Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden
Berufsgruppe als Stelle benennen, der die in Artikel 32 Absatz 1
genannten Informationen zu übermitteln sind. Unbeschadet des Absatzes 2
leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in den in
Unterabsatz 1 genannten Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale
Meldestelle weiter. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
Notare, andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer,
externe Buchprüfer und Steuerberater von den in Artikel 32 Absatz 1
genannten Pflichten nur in Bezug auf Informationen frei, die sie von einem Klienten
erhalten oder über diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen
oder ihn in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder
vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines
Verfahrens zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder
nach den genannten Handlungen empfangen oder erlangt werden. Artikel 34 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten vor, Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass
sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht
durchzuführen, bevor sie die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erforderliche
Maßnahme abgeschlossen haben. Im Einklang mit den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann Weisung erteilt werden, die
Transaktion nicht durchzuführen. 2. Falls der Verdacht besteht,
dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, und
ein Verzicht auf die Transaktion nicht möglich ist oder die Verfolgung der
Nutznießer eines mutmaßlichen Falls von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
wahrscheinlich behindern würde, holen die Verpflichteten die Meldung an die
zentrale Meldestelle unverzüglich nach. Artikel 35 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die in Artikel 45 genannten zuständigen Behörden die zentrale
Meldestelle umgehend unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie
bei den Verpflichteten durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten Sachverhalte
aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen
könnten. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Aktien-, Devisen- und
Finanzderivatmärkte befugt sind, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn
sie Sachverhalte aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
zusammenhängen könnten. Artikel 36 Machen Verpflichtete bzw. Angestellte oder
leitendes Personal dieser Verpflichteten im guten Glauben gemäß Artikel 32
Absatz 1 und Artikel 33 Mitteilung von den in den Artikeln 32 und 33 genannten
Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der
Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten, sein leitendes
Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich. Artikel 37 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle
angemessenen Maßnahmen, um Angestellte des Verpflichteten, die intern oder der
zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen. Abschnitt 2 Verbot der Informationsweitergabe Artikel 38 1. Verpflichtete sowie ihr
leitendes Personal und ihre Angestellten setzen weder den betroffenen Kunden
noch Dritte davon in Kenntnis, dass gemäß den Artikeln 32 und 33 Informationen
übermittelt wurden oder dass Ermittlungen wegen Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden bzw. eingeleitet werden könnten. 2. Das Verbot nach Absatz 1
bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen,
oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. 3. Das Verbot nach Absatz 1
steht einer Informationsweitergabe zwischen Instituten aus Mitgliedstaaten oder
aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen
gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Institute der gleichen Gruppe
angehören. 4. Das Verbot nach Absatz 1
steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder
aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen
gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche
Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder
in einem Netzwerk ausüben. Für die Zwecke von
Unterabsatz 1 ist unter einem Netzwerk die umfassendere Struktur zu
verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine
gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle der Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften verfügt. 5. Bei den in Artikel 2
Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten
natürlichen oder juristischen Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in
Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an
denen zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer
Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht
entgegen, sofern diese sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland
befinden, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und
sofern sie derselben Berufskategorie angehören und Verpflichtungen in Bezug auf
das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen. 6. Falls die in Artikel 2 Absatz
1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten
von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt dies nicht als
Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1. KAPITEL V AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND
STATISTISCHE DATEN Artikel 39 Die Mitgliedstaaten schreiben den
Verpflichteten vor, nachstehende Unterlagen und Informationen im Einklang mit
dem nationalen Recht für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und
Untersuchung möglicher Fälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch
die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden zu speichern: (a)
bezüglich der Sorgfaltspflicht eine Kopie oder die
Aktenzeichen der verlangten Dokumente für die Dauer von fünf Jahren nach
Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums
werden personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben des nationalen
Rechts gelöscht; die Umstände, unter denen die Verpflichteten Daten weiter
aufbewahren können oder müssen, werden im nationalen Recht bestimmt. Die
Mitgliedstaaten können eine weitere Aufbewahrung nur dann gestatten oder
vorschreiben, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und
Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die
maximale Aufbewahrungsfrist nach Beendigung der Geschäftsbeziehung darf zehn
Jahre nicht überschreiten; (b)
bezüglich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
die Belege und Aufzeichnungen als Originale oder nach den nationalen
Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannte Kopien für die Dauer von
fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder Beendigung der
Geschäftsbeziehung, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf dieses
Zeitraums werden personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben des
nationalen Rechts gelöscht; die Umstände, unter denen die Verpflichteten Daten
weiter aufbewahren können oder müssen, werden im nationalen Recht bestimmt. Die
Mitgliedstaaten können eine weitere Aufbewahrung nur dann gestatten oder
vorschreiben, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und
Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die
maximale Aufbewahrungsfrist nach Durchführung der Transaktion oder Beendigung
der Geschäftsbeziehung, je nachdem, welcher Zeitraum früher endet, darf zehn
Jahre nicht überschreiten. Artikel 40 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre
Verpflichteten Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der
zentralen Meldestelle oder anderer Behörden im Einklang mit dem nationalen
Recht vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten
natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder
während der vergangenen fünf Jahre unterhalten haben und welcher Art diese
Geschäftsbeziehung ist beziehungsweise war. Artikel 41 1. Die Mitgliedstaaten stellen
zur Vorbereitung der nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 sicher,
dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck
umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme
relevant sind. 2. Die in Absatz 1
genannten Statistiken betreffen: (a)
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der
verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen,
einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der
wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors; (b)
Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen,
Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der
Anzahl der bei der zentralen Meldestelle gemeldeten verdächtigen Transaktionen,
der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, auf Jahresbasis, der Anzahl
der untersuchten Fälle, verfolgten Personen und wegen Delikten der Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen sowie des Werts des
eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer statistischen Berichte
veröffentlicht wird, und übermitteln der Kommission die in Absatz 2
genannten Statistiken. KAPITEL VI STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT Abschnitt 1 Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung Artikel 42 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, vor, gruppenweit anzuwendende
Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie
Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für
die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese
Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im
Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten
und Drittländern wirksam umgesetzt werden. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Verpflichtete mit Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz
befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die
Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen des
Mitgliedstaats, in den Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz
befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die
Anforderungen des Mitgliedstaats einschließlich Anforderungen des Datenschutzes
anwenden, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands dies
zulassen. 3. Die Mitgliedstaaten, EBA,
EIOPA und ESMA unterrichten sich gegenseitig über Fälle, in denen die Anwendung
der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines
Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten
Vorgehens angestrebt werden könnte. 4. Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1
Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines
Drittlands nicht zulässig ist, die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu
begegnen, und unterrichten die Aufsichtsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats
entsprechend. Sind die zusätzlichen Maßnahmen nicht ausreichend, so prüfen die
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Möglichkeit zusätzlicher
aufsichtlicher Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Finanzgruppe zur
Einstellung ihrer Geschäfte im Aufnahmeland aufzufordern. 5. EBA, EIOPA und ESMA erstellen
Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in
Absatz 4 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der von den in
Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten
mindestens zu treffenden Maßnahmen, wenn die Anwendung der nach Absatz 1
und Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des
Drittlands nicht zulässig ist. EBA, EIOPA und ESMA übermitteln der Kommission
diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie. 6. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, die in Absatz 5 genannten technischen
Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. 7. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist,
sofern dies Ermittlungen wegen möglicher Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung oder die Durchführung entsprechender Analysen durch die
zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht
nicht behindert. 8. Die Mitgliedstaaten können
E-Geld-Emittenten im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[44]
und Zahlungsdienstleistern im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[45],
die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in
einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union befindet, vorschreiben,
auf ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, die für die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zuständig ist. 9. EBA,
EIOPA und ESMA erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung
der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung
einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 8 angemessen ist, und zur
Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen. EBA, ESMA und EIOPA
übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. 10. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, die in Absatz 9 genannten technischen
Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. Artikel 43 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten vor, durch Maßnahmen, die ihren Risiken, ihrer Art und ihrer
Größe angemessen sind, sicherzustellen, dass die betroffenen Mitarbeiter die
aufgrund dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften, einschließlich
einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen
Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen,
möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende
Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person, die unter eine der
in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, ihre
berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten
die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern
für die juristische Person. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden
der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und Informationen über
Anzeichen erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass eine zeitnahe Rückmeldung zur Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen
bezüglich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und zu den daraufhin
getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist. Abschnitt 2 Aufsicht Artikel 44 1. Die Mitgliedstaaten sehen
vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Treuhandvermögen und
Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten
zugelassen sind. 2. Die Mitgliedstaaten schreiben
den zuständigen Behörden hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
juristischen Personen vor sicherzustellen, dass die Personen, die die Geschäfte
solcher juristischen Personen faktisch führen oder führen werden, oder die
wirtschaftlichen Berechtigten solcher juristischer Personen über die notwendige
Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstaben a, b, d und e genannten Verpflichteten sicher, dass die
zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern,
dass Straftäter oder ihre Mittelsmänner eine wesentliche oder beherrschende
Beteiligung halten oder der wirtschaftliche Berechtigte einer solchen
Beteiligung sind oder bei den betreffenden Verpflichteten eine
Managementfunktion innehaben. Artikel 45 1. Die Mitgliedstaaten schreiben
den zuständigen Behörden vor, eine wirksame Überwachung durchzuführen und alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie
sicherzustellen. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen,
einschließlich der Möglichkeit, Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen
durchzuführen, und dass ihnen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene
finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung stehen. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden – auch in
Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – mit hohem professionellem
Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und
entsprechend qualifiziert ist. 3. Im Falle von Kredit- und
Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die
zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die
Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen. 4. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass Verpflichtete mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in anderen
Mitgliedstaaten den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten. 5. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle
oder das Tochterunternehmen niedergelassen ist, mit den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat,
zusammenarbeiten, um eine wirksame Kontrolle der Anforderungen dieser
Richtlinie zu gewährleisten. 6. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass zuständige Behörden, die eine Überwachung nach risikoorientiertem
Ansatz durchführen, (a)
ein klares Verständnis der in ihrem Land
vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben, (b)
inner- und außerhalb der Räumlichkeiten Zugang zu
allen zweckdienlichen Informationen über die besonderen nationalen und
internationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und
Dienstleistungen des Verpflichteten haben und (c)
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von
Prüfungen inner- und außerhalb der Räumlichkeiten am Risikoprofil des
Verpflichteten und den im Land vorhandenen Risiken von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung orientieren. 7. Das im Hinblick auf
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich Risiken der Nichteinhaltung
einschlägiger Vorschriften, ermittelte Risikoprofil der Verpflichteten wird in
regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen
hinsichtlich Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu
bewertet. 8. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden den dem Verpflichteten zustehenden
Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die diesem
Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der Strategien,
internen Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise
überprüfen. 9. Im Falle der in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten
Verpflichteten können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1
genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden,
sofern diese den Anforderungen von Absatz 2 genügen. 10. EBA, EIOPA und ESMA
veröffentlichen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die
bei der Aufsicht nach risikoorientiertem Ansatz zu beachtenden Faktoren.
Besondere Aufmerksamkeit sollte Art und Größe des Unternehmens gelten; soweit
angemessen und verhältnismäßig, sind spezifische Maßnahmen vorzusehen. Diese
Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie veröffentlicht. Abschnitt 3 Zusammenarbeit Unterabschnitt I Nationale
Zusammenarbeit Artikel 46 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
politische Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen,
Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden über
wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von
Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung eine inländische Zusammenarbeit und Koordinierung
ermöglichen. Unterabschnitt II Zusammenarbeit
mit EBA, EIOPA und ESMA Artikel 47 Die zuständigen Behörden stellen EBA, EIOPA
und ESMA alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund
dieser Richtlinie benötigen, zur Verfügung. Unterabschnitt III Zusammenarbeit
zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Europäischen Kommission Artikel 48 Die Kommission kann gegebenenfalls
Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des
Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union,
zu vereinfachen. Sie kann in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte mit
Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten organisieren, um die
Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch über Fragen der Zusammenarbeit zu
erleichtern. Artikel 49 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre
zentralen Meldestellen untereinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten,
und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder
Justizbehörden oder um Mischformen solcher Behörden handelt. Artikel 50 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zentralen Meldestellen unaufgefordert oder auf Ersuchen
sämtliche Informationen austauschen, die für zentrale Meldestellen bei der
Verarbeitung oder Auswertung von Informationen oder bei Ermittlungen bezüglich
Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang
sein können. In den Ersuchen sind die relevanten Fakten,
Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung
der ersuchten Informationen anzugeben. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines
Auskunftsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle mit Sitz in der
Europäischen Union gemäß Absatz 1 an sie richtet, dazu verpflichtet ist,
alle ihr im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und
Auswertung von Informationen zu nutzen. Die zentrale Meldestelle, an die das
Ersuchen gerichtet ist, erteilt zeitnah Antwort, und sowohl die ersuchende als
auch die ersuchte zentrale Meldestelle nutzen beim Informationsaustausch,
soweit möglich, sichere digitale Übermittlungswege. 3. Eine zentrale Meldestelle ist
nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, wenn dies laufende
strafrechtliche Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte
oder, in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in
einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder
juristischen Person oder des betreffenden Mitgliedstaates stünde oder wenn die
Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, nicht relevant
sind. Eine solche Ablehnung ist gegenüber der ersuchenden zentralen Meldestelle
angemessen zu begründen. Artikel 51 Gemäß den Artikeln 49 und 50 erhaltene
Informationen und Unterlagen werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie
festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Bei der Übermittlung
von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 49 und 50 kann die
übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die
Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende Meldestelle
beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen. Dies berührt nicht die
Verwendung für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang
mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und
Untersuchung von Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Artikel 52 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zentralen Meldestellen alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich
Sicherheitsvorkehrungen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die gemäß den
Artikeln 49 und 50 übermittelten Informationen anderen Behörden, Stellen oder
Abteilungen nicht ohne im Voraus erteilte Zustimmung der übermittelnden
zentralen Meldestelle zugänglich sind. Artikel 53 1. Die Mitgliedstaaten ermutigen
ihre zentralen Meldestellen, für Kontakte zwischen zentralen Meldestellen
gesicherte Kommunikationswege und insbesondere das dezentrale Computernetz
FIU.net zu nutzen. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner
Technologien zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten
Aufgaben zu erfüllen. Diese Technologien sollten es den zentralen Meldestellen
ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und
unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten
abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die
zentrale Meldestelle aufzuspüren und zu ermitteln, welche Erträge diese
Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen. Artikel 54 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre
zentralen Meldestellen bei Untersuchungen mit grenzüberschreitendem Charakter
unter Beteiligung von mindestens zwei Mitgliedstaaten mit Europol
zusammenarbeiten. Abschnitt 4 Sanktionen Artikel 55 1. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen aufgrund dieser
Richtlinie erlassene nationale Vorschriften verantwortlich gemacht werden
können. 2. Unbeschadet des Rechts der
Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden bei Verstößen
Verpflichteter gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften
geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
verhängen können und sicherstellen, dass diese zur Anwendung kommen. Diese
Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die für juristische Personen
gelten, Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und jede andere
natürliche Person, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich
ist, verhängt werden können. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind. Um zu
gewährleisten, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen die
gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der
Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre
Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen. Artikel 56 1. Dieser Artikel gilt zumindest
für Situationen, in denen Verpflichtete die Anforderungen folgender Artikel
systematisch nicht erfüllen: (a)
9 bis 23 (Sorgfaltspflichten), (b)
32, 33 und 34 (Meldung verdächtiger Transaktionen), (c)
39 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und (d)
42 und 43 (interne Kontrollverfahren). 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die in den in
Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes
umfassen: (a)
die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder
juristischen Person und der Art des Verstoßes, (b)
die Anordnung, dass die natürliche oder juristische
Person die betreffende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung
abzusehen hat, (c)
im Falle Verpflichteter, die einer
Zulassungspflicht unterliegen, Entzug der Zulassung, (d)
vorübergehendes Verbot für jedes zur Verantwortung
gezogene Mitglied des Leitungsorgans des Verpflichteten, in Instituten Aufgaben
wahrzunehmen, (e)
im Falle einer juristischen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der
juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr, (f)
im Falle einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR beziehungsweise
in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis
zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Richtlinie, (g)
Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe
der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit
sich diese beziffern lassen. Bei juristischen Personen, die
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als jährlicher
Gesamtumsatz für die Zwecke von Buchstabe e der konsolidierte jährliche
Gesamtumsatz des Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr. Artikel 57 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie
wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
nationalen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei
auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zur Identität der
verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde
die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche
Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen,
geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der
Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen
allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter (a)
Schwere und Dauer des Verstoßes, (b)
Grad an Verantwortung der verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person, (c)
Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person, wie sie sich aus ihrem Gesamtumsatz oder ihren
Jahreseinkünften ablesen lässt, (d)
Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese
sich beziffern lassen, (e)
Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden
sind, sofern sich diese beziffern lassen, (f)
Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder
juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, (g)
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen
oder juristischen Person. 3. EBA, EIOPA und ESMA
veröffentlichen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete
Leitlinien über die Art der Verwaltungsmaßnahmen und –sanktionen und die Höhe
der Verwaltungsgeldstrafen, die gegenüber den in Artikel 2 Absatz 1
Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten ergriffen bzw. verhängt werden.
Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie veröffentlicht. 4. Im Fall juristischer Personen
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese für Verstöße nach
Artikel 56 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu
ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als
Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine
Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund (a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen
Person, (b)
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der
juristischen Person zu treffen, oder (c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen
Person. 5. Über die in Absatz 4
genannten Fälle hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische
Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle
durch eine in Absatz 4 genannte Person die Begehung von Verstößen nach
Artikel 56 Absatz 1 zugunsten einer juristischen Person durch eine
ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Artikel 58 1. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur
Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen. 2. Die in Absatz 1
genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: (a)
spezielle Verfahren für den Erhalt der Meldung von
Verstößen und für Folgemaßnahmen, (b)
einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von
Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, (c)
den Schutz personenbezogener Daten gemäß den
Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße
meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß
verantwortlich ist. 3. Die Mitgliedstaaten schreiben
den Verpflichteten vor, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre
Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen
Kanal melden können. KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 59 Die Kommission erstellt innerhalb von
vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über deren
Durchführung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Artikel 60 Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG
werden mit Wirkung vom [Datum einfügen – Tag nach dem in Artikel 61
Unterabsatz 1 genannten Datum] aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien
gelten als Verweise auf diese Richtlinie gemäß der Entsprechungstabelle in
Anhang IV. Artikel 61 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Erlass] nachzukommen. Sie
teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 62 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 63 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG I Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende
Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der
zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 11 Absatz 3 zu
ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen: i) Zweck eines Kontos oder
einer Geschäftsbeziehung, ii) Höhe der von einem Kunden
eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der durchgeführten Transaktionen, iii) Regelmäßigkeit oder Dauer
der Geschäftsbeziehung. ANHANG II Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende
Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres
Risiko nach Artikel 14: (1)
Faktoren des Kundenrisikos: (a)
öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen,
die (aufgrund von Börsevorschriften oder von Gesetzes wegen oder aufgrund
durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die
Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich
des wirtschaftlichen Berechtigten auferlegen, (b)
öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen, (c)
Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit
geringerem Risiko nach Punkt 3. (2)
Faktoren des Produkt-, Dienstleistungs-,
Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos: (a)
Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie, (b)
Versicherungspolicen für
Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel
enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können, (c)
Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise
vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen
bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des
Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, (d)
Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden
angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel anbieten, den
inklusiven Zugang zu solchen Produkten und Dienstleistungen zu verbessern, (e)
Produkte, bei denen das Risiko der Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der
elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse
gesteuert wird (beziehungsweise bei bestimmten Arten von E-Geld im Sinne der
Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten). (3)
Faktoren des geografischen Risikos: (a)
andere EU-Mitgliedstaaten, (b)
Drittländer mit hinsichtlich der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gut funktionierenden Finanzsystemen, (c)
Drittländer, in denen Korruption und andere
kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, (d)
Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den FATF-Empfehlungen entsprechen,
die diese Anforderungen wirksam umsetzen und durch eine wirksame Aufsicht oder
Überwachung im Einklang mit diesen Empfehlungen die Einhaltung der
Anforderungen gewährleisten. ANHANG III Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende
Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres
Risiko nach Artikel 16 Absatz 3: (1)
Faktoren des Kundenrisikos: (a)
außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung, (b)
Kunden mit Wohnsitz in Ländern nach Punkt 3, (c)
juristische Personen oder Rechtsgestaltungen, die
als Strukturen der privaten Vermögensverwaltung dienen, (d)
Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als
Inhaberpapieren emittierten Aktien, (e)
bargeldintensive Unternehmen, (f)
angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als
ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des
Unternehmens. (2)
Faktoren des Produkt-, Dienstleistungs-,
Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos: (a)
Banken mit Privatkundengeschäft, (b)
Produkte oder Transaktionen, die Anonymität
begünstigen könnten, (c)
Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche
Kontakte, (d)
Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht
verbundener Dritter, (e)
neue Produkte und neue Geschäftsmodelle
einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer Technologien für
neue oder bereits bestehende Produkte bzw. Entwicklung solcher Technologien. (3)
Faktoren des geografischen Risikos: (a)
Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen
Quellen (z. B. öffentliche Bekanntgaben der FATF, Peer-Review-Berichte
oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte)
im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht
gut funktionieren, (b)
Drittländer, in denen Korruption und andere
kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt
sind, (c)
Länder, gegen die beispielsweise die Vereinten
Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben, (d)
Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell
oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische
Organisationen aktiv sind. ANHANG IV Entsprechungstabelle gemäß Artikel 60 Richtlinie 2005/60/EG || Diese Richtlinie Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 || Artikel 2 Artikel 3 || Artikel 3 Artikel 4 || Artikel 4 Artikel 5 || Artikel 5 || Artikel 6 bis 8 Artikel 6 || Artikel 9 Artikel 7 || Artikel 10 Artikel 8 || Artikel 11 Artikel 9 || Artikel 12 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Buchstabe d Artikel 10 Absatz 2 || - Artikel 11 || Artikel 13, 14 und 15 Artikel 12 || - Artikel 13 || Artikel 16 bis 23 Artikel 14 || Artikel 24 Artikel 15 || - Artikel 16 || Artikel 25 Artikel 17 || - Artikel 18 || Artikel 26 || Artikel 27 Artikel 19 || Artikel 28 || Artikel 29 || Artikel 30 Artikel 20 || - Artikel 21 || Artikel 31 Artikel 22 || Artikel 32 Artikel 23 || Artikel 33 Artikel 24 || Artikel 34 Artikel 25 || Artikel 35 Artikel 26 || Artikel 36 Artikel 27 || Artikel 37 Artikel 28 || Artikel 38 Artikel 29 || - Artikel 30 || Artikel 39 Artikel 31 || Artikel 42 Artikel 32 || Artikel 40 Artikel 33 || Artikel 41 Artikel 34 || Artikel 42 Artikel 35 || Artikel 43 Artikel 36 || Artikel 44 Artikel 37 || Artikel 45 || Artikel 46 Artikel 37a || Artikel 47 Artikel 38 || Artikel 48 || Artikel 49 bis 54 Artikel 39 || Artikel 55 bis 58 Artikel 40 || - Artikel 41 || - Artikel 41a || - Artikel 41b || - Artikel 42 || Artikel 59 Artikel 43 || - Artikel 44 || Artikel 60 Artikel 45 || Artikel 61 Artikel 46 || Artikel 62 Artikel 47 || Artikel 63 Richtlinie 2006/70/EG || Diese Richtlinie Artikel 1 || - Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben d, e und f Artikel 2 Absatz 4 || - Artikel 3 || - Artikel 4 || Artikel 2 Nummern 2 bis 8 Artikel 5 || - Artikel 6 || - Artikel 7 || - [1] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29. [2] http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/2013_home_006_money_laundering_en.pdf. [3] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. [4] ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1. [5] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9. [6] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. [7] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. [8] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. [9] ABl. L 115 vom 4.5.2010, S. 1. [10] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und
den Rat vom 22. November 2010 – EU-Strategie der inneren Sicherheit: fünf
Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa (KOM(2010) 673 endgültig). [11] COM(2012)238/2. [12] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten in der Europäischen Union (COM(2012) 85 final). [13] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012) 10 final) und
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012) 11 final). [14] Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung. [15] KOM(2010) 716 endg. [16] „Anti-money laundering and terrorist financing measures
and Financial Inclusion“, FATF Juni 2011. [17] Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012:
“Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung” (COM(2012) 722 final). [18] Die Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen ist
abrufbar unter. http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm. [19] Diese Studie ist abrufbar unter. http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm. [20] Abrufbar unter. http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm. [21] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. [22] ABl. C … vom…, S. … [23] ABl. C … vom…, S. … [24] ABl. C … vom…, S. … [25] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. [26] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76. [27] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. [28] ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29. [29] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. [30] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48. [31] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. [32] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [33] ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4. [34] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [35] ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21. [36] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1. [37] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [38] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. [39] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [40] ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3. [41] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1. [42] ABl. L 316 vom 27.11.1995, S. 49. [43] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. [44] ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. [45] ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.