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Document 52013PC0045

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

/* COM/2013/045 final - 2013/0025 (COD) */

52013PC0045

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung /* COM/2013/045 final - 2013/0025 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der hier vorgelegte Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, den Binnenmarkt durch Abbau grenzübergreifender Hindernisse zu stärken, die Interessen der Gesellschaft vor Kriminalität und terroristischen Handlungen zu schützen, den wirtschaftlichen Wohlstand der Europäischen Union durch Gewährleistung effizienter Rahmenbedingungen für die Unternehmen zu erhalten und durch den Schutz der Solidität, der reibungslosen Funktionsweise und der Integrität des Finanzsystems zur Finanzstabilität beizutragen.

Diese Ziele sollen erreicht werden, indem Kohärenz zwischen der Vorgehensweise auf EU- und auf internationaler Ebene sowie Kohärenz zwischen den nationalen Bestimmungen und Flexibilität bei deren Umsetzung gewährleistet und sichergestellt wird, dass die Bestimmungen vor allem das Risiko im Blick haben und neu aufkommenden Bedrohungen gerecht werden.

Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] übernommen und aufgehoben und dadurch für alle Beteiligten die Verständlichkeit und Zugänglichkeit des rechtlichen Rahmens für die Geldwäschebekämpfung verbessert.

Ergänzend zum aktuellen Vorschlag möchte die Kommission die repressiven Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen der EU verstärken. Zu diesem Zweck soll 2013 auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU für dieses Delikt eine Harmonisierung des Strafrechts vorgeschlagen werden.[2]

Allgemeiner Kontext

Der Abbau von Schranken innerhalb des Binnenmarkts erleichtert nicht nur die Gründung oder Expandierung rechtmäßiger Unternehmen in der EU, sondern kann auch die Möglichkeiten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vergrößern. Geldwäsche betreibende Straftäter könnten deshalb versuchen, den wahren Charakter, die tatsächliche Herkunft oder den tatsächlichen Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte zu verheimlichen oder zu verschleiern und in scheinbar rechtmäßige Erträge umzuwandeln. Da die Einkommensquellen terroristischer Vereinigungen an sich oder zumindest dem Anschein nach rechtmäßig sein können, kann Terrorismus darüber hinaus sowohl durch rechtmäßige als auch durch kriminelle Aktivitäten finanziert werden. Damit stellen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Integrität, das ordnungsgemäße Funktionieren, die Reputation und die Stabilität des Finanzsystems ein hohes Risiko mit potenziell verheerenden Folgen für die Gesellschaft im weiteren Sinne dar.

Zwar wurden auf europäischer Ebene Rechtsvorschriften erlassen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems und des Binnenmarkts gewährleisten sollen, doch da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Gefahren immer neue Formen annehmen (was durch die kontinuierliche technologische Weiterentwicklung der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird) muss der rechtliche Rahmen permanent angepasst werden.

Der Rahmen, der die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und das Vertrauen in das Finanzsystem als Ganzes vor dem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen soll, wird in der EU durch die Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[3] (nachstehend „dritte Geldwäscherichtlinie“) gesteckt. Die EU-Vorschriften basieren großenteils auf den von der „Financial Action Task Force“ (FATF) festgelegten internationalen Standards. Ergänzt wird dieser Rahmen durch nationale Vorschriften, da mit der Richtlinie eine Mindestharmonisierung angestrebt wird.

Auf internationaler Ebene hat die FATF die internationalen Standards einer grundlegenden Prüfung unterzogen und im Februar 2012 neue Empfehlungen beschlossen.

Parallel zu den Arbeiten auf internationaler Ebene hat die Europäische Kommission den europäischen Rechtsrahmen einer eigenen Prüfung unterzogen. Die Änderung der Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt wäre eine sinnvolle Ergänzung der überarbeiteten FATF-Empfehlungen, die den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für sich genommen schon erheblich verstärken. Bestimmte Aspekte der überarbeiteten Empfehlungen würden durch die Richtlinie weiter gestärkt, was insbesondere für den Geltungsbereich (der auf Anbieter von Glücksspieldiensten ausgeweitet und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, ab einer Schwelle von 7 500 EUR erfassen soll), für die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (die Verpflichteten und zuständigen Behörden zu Verfügung zu stellen sind) und für Sanktionen gilt. So würde der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Wirksamkeit von Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen durch eine Anpassung des Rechtsrahmens zu erhöhen, die gewährleisten soll, dass Risikobewertungen auf der geeigneten Ebene und mit der notwendigen Flexibilität durchgeführt werden, um so eine Anpassung an verschiedene Situationen und Akteure zu ermöglichen. Aus diesem Grund legt die Richtlinie anspruchsvolle gemeinsame Standards fest, verpflichtet Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden und Verpflichtete gleichzeitig aber auch, das Risiko zu bewerten und diesem Risiko angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Richtlinie in Bezug auf die zu treffenden konkreten Maßnahmen weniger detaillierte Bestimmungen enthält.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Um auf EU-Ebene einen wirksamen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten, wurden verschiedene Rechtsinstrumente erlassen. Dabei handelt es sich in erster Linie um

– die dritte Geldwäscherichtlinie, die die meisten der 40 FATF-Empfehlungen sowie einige der neun Sonderempfehlungen der FATF abdeckt;

– die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[4], mit der die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr umgesetzt wird;

– die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden[5], mit der die Sonderempfehlung IX der FATF zum Thema „Geldkuriere“ umgesetzt wird;

– die Richtlinie 2007/64/EG vom 13. Dezember 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[6] (Zahlungsdiensterichtlinie), die zusammen mit der dritten Geldwäscherichtlinie die Sonderempfehlung VI der FATF zu alternativen Überweisungssystemen umsetzt;

– die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[7], die zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002[8] zur Umsetzung der UN-Sanktionen gegen Al Qaida und Taliban die Sonderempfehlung III der FATF über das Einfrieren terroristischer Guthaben teilweise umsetzt.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Anpassung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht voll und ganz mit der EU-Politik in anderen Bereichen in Einklang. Insbesondere

– ruft das Stockholmer Programm[9], das auf ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger abzielt, Mitgliedstaaten und Kommission dazu auf, den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen im Kampf gegen die Geldwäsche auszubauen;

– nennt die EU-Strategie für interne Sicherheit[10] die dringlichsten Herausforderungen für die Sicherheit der EU in den kommenden Jahren und schlägt für den Zeitraum 2011-2014 fünf strategische Ziele und darauf ausgelegte Maßnahmen vor, die die Sicherheit in der EU erhöhen sollen. Dazu gehört auch, die Geldwäsche zu bekämpfen und präventiv gegen Terrorismus vorzugehen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die Notwendigkeit anerkannt, den EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Hinblick darauf zu aktualisieren, die Transparenz von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen zu erhöhen;

– müssen die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahr, dass neue Technologien zur Transaktions- und Identitätsverschleierung missbraucht werden, gemäß dem Verordnungsvorschlag der Kommission über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[11] über technologische Entwicklungen auf dem Laufenden sein und Simulationen für die Nutzung von elektronischer Identifizierung, elektronischer Signatur und Vertrauensdiensten für elektronische Transaktionen durchführen;

– hat die Europäische Kommission im März 2012 einen Vorschlag über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union[12] angenommen, der sicherstellen soll, dass die Mitgliedstaaten über ein effizientes System zur Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten mit der notwendigen Infrastruktur und einer entsprechenden Finanz- und Personalausstattung verfügen;

– stehen die vorgeschlagenen Präzisierungen der dritten Geldwäscherichtlinie in Sachen Datenschutz voll und ganz mit den jüngsten Datenschutzvorschlägen der Kommission[13] in Einklang, bei denen eine spezielle Bestimmung[14] die EU oder die Mitgliedstaaten zum Erlass von Rechtsvorschriften ermächtigt, die die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Pflichten und Rechte aus einer Reihe von Gründen (u. a. Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten) beschränken;

– steht der Vorschlag, eine Reihe prinzipiengestützter Mindestvorschriften zur Verstärkung der Verwaltungssanktionen einzuführen, voll und ganz mit der von der Kommission in ihrer Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“[15] dargelegten Strategie in Einklang;

– wurde in Bezug auf den Zugang zu Finanzdienstleistungen anerkannt, dass ein übertrieben vorsichtiger Ansatz bei den Schutzbestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die unbeabsichtigte Folge haben könnte, dass rechtmäßige Unternehmen und Verbraucher vom Finanzsystem ausgeschlossen würden. Auf internationaler Ebene sind zu diesem Thema bereits verschiedene Arbeiten durchgeführt worden[16], die Ländern und ihren Finanzinstituten eine Orientierungshilfe für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geben sollen, mit denen das nationale Ziel, allen Bürgern Finanzdienstleistungen zugänglich zu machen, erreicht wird, ohne die bestehenden Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung zu beeinträchtigen. Auf EU-Ebene wird hierüber derzeit im Rahmen des Legislativpakets zu Bankkonten beraten;

– hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden), die mit der Veranlagung, der Erhebung oder der Beitreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, der Verfolgung damit zusammenhängender Verstöße oder der Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel in diesem Bereich befasst sind, stimmt der Vorschlag insofern mit dem auf internationaler Ebene bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung[17] verfolgten Ansatz überein, als in die Liste der schweren Straftaten ein ausdrücklicher Verweis auf Steuerstraftaten aufgenommen wird und diese als der Geldwäsche vorausgehende Straftaten betrachtet werden können. Durch die vorgeschlagene Ausweitung der Sorgfaltspflichten für die Zwecke der Geldwäschebekämpfung würde zudem die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterstützt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Im April 2012 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der dritten Geldwäscherichtlinie angenommen und darin alle Interessengruppen zur Stellungnahme aufgerufen. Der Bericht konzentrierte sich auf eine Reihe zentraler Themen (wie die Aufnahme eines risikobasierten Ansatzes, die Ausweitung des Geltungsbereichs des derzeitigen Rahmens, die Anpassung der Vorgehensweise bei den Sorgfaltspflichten, die Klarstellung der Meldepflichten und Aufsichtsbefugnisse, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen usw.), die für die Überarbeitung der dritten Geldwäscherichtlinie von grundlegender Bedeutung waren.

Es gingen insgesamt 77 Beiträge aus einem breiten Spektrum von Interessengruppen ein, das Behörden, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie Unternehmensverbände und Unternehmen aus verschiedenen Bereichen umfasste (einschließlich Finanzdienstleistungen, Glücksspielbranche, freie Berufe, Immobilienbranche, Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften). Auch außerhalb des Konsultationsverfahrens erhielt die Kommission eine Reihe von Stellungnahmen, Positionspapieren und Beiträgen.

Alles in allem deuten die Konsultationsergebnisse[18] auf allgemeine Zustimmung zu den im Kommissionsbericht angesprochenen Themen und Problemen sowie auf breite Unterstützung für die vorgeschlagene Anpassung an die überarbeiteten FATF-Standards sowie für eine größere Klarstellung in bestimmten Bereichen (wie Datenschutz und Anwendung der Regeln im grenzübergreifenden Kontext) hin.

Nutzung von Expertenwissen

Es wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um in diesem Bereich Gewissheit zu erlangen und das uneingeschränkte Engagement der verschiedenen Interessengruppen zu gewährleisten.

Insbesondere führte die Beratungsgesellschaft Deloitte 2010 im Auftrag der Kommission eine Studie über die Anwendung der dritten Geldwäscherichtlinie durch.[19]

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt[20] und darin die potenziellen Konsequenzen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersucht. Wenn das Finanzsystem Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zu verhindern weiß, kann dies (durch Störungen bei den internationalen Kapitalströmen, verringerte Investitionen und geringeres Wirtschaftswachstum) insbesondere Nachteile für die Wirtschaft mit sich bringen und (aufgrund der Tatsache, dass andere Finanzintermediäre vor einem geschäftlichen Engagement zurückschrecken sowie aufgrund von Reputationsverlust, Vertrauensrückgang und Aufsichtsrisiken) zu Instabilität der Finanzmärkte führen.

Untersucht wurden die folgenden Ursachen:

– die uneinheitliche Anwendung der bestehenden EU-Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und die damit einhergehende geringere Rechtssicherheit;

– die Unzulänglichkeiten und Lücken der derzeitigen EU-Vorschriften;

– die mangelnde Kohärenz der derzeitigen Bestimmungen mit den kürzlich überarbeiteten internationalen Standards.

Diese machen es notwendig, die folgenden operationellen Ziele zu erreichen:

– durch Verschärfung und präzisere Ausgestaltung der derzeitigen Anforderungen für Kohärenz zwischen den nationalen Vorschriften und gegebenenfalls für Flexibilität bei deren Umsetzung zu sorgen;

– durch Verschärfung und präzisere Ausgestaltung der derzeitigen Anforderungen dafür zu sorgen, dass die Vorschriften im Wesentlichen auf das Risiko abstellen und neu aufkommenden Bedrohungen gerecht werden;

– durch Ausweitung des Anwendungsbereichs sowie durch Verschärfung und präzisere Ausgestaltung der derzeitigen Anforderungen sicherzustellen, dass die Vorgehensweise der EU mit der Vorgehensweise auf internationaler Ebene in Einklang steht.

Nach der Folgenabschätzung scheinen folgende Optionen am besten geeignet, um die gegenwärtige Situation zu verbessern:

– Ausweitung des Geltungsbereichs auf Glücksspiele: Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie über „Kasinos“ hinaus auf den gesamten Glücksspielsektor;

– Schwellenwerte für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln: Bei Personen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, werden die Beträge, ab denen die Sorgfaltspflichten gelten, bei Barzahlung von 15 000 EUR auf 7 500 EUR herabgesetzt;

– Sanktionsregelungen: Einführung einer Reihe prinzipiengestützter Mindestvorschriften zur Verstärkung von Verwaltungssanktionen;

– Vergleichbarkeit statistischer Daten: Verstärkung und präzisere Fassung der Anforderung zur Erhebung und Meldung statistischer Daten;

– Datenschutz: Aufnahme von Bestimmungen, die die Wechselwirkung zwischen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung auf der einen und Datenschutzvorschriften auf der anderen Seite verdeutlichen;

– Aufnahme von Steuerstraftaten in den Geltungsbereich der Richtlinie: Aufnahme eines ausdrücklichen Hinweises, dass Steuerstraftaten als Vortat zu betrachten sind;

– Verfügbarkeit von Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten: Verpflichtung aller Unternehmen, Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten vorzuhalten;

– Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten: Beibehaltung der bisherigen Regelung, wonach ein 25%iger Anteil ausreicht, um als wirtschaftlich Berechtigter betrachtet zu werden, sowie Klarstellung, worauf sich die „25-%-Schwelle” bezieht;

– Pflichten der Aufsichtsbehörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat bei der Geldwäschebekämpfung: Einführung neuer Vorschriften, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass Zweigstellen und Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Unternehmenssitzes die Geldwäschebekämpfungsvorschriften des Aufnahmelandes anwenden und Intensivierung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den Aufsichtsbehörden von Herkunfts- und Aufnahmeland;

– grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen: Aufnahme neuer Bestimmungen, die die Befugnisse der zentralen Meldestellen ausweiten und die Zusammenarbeit zwischen diesen verstärken würden;

– nationale Risikobewertungen: Aufnahme einer Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eine Risikobewertung vornehmen und Maßnahmen zur Abschwächung der Risiken treffen müssen;

– Sorgfaltspflichten: Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass in bestimmten Situationen mit hohem Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, während bei geringerem Risiko vereinfachte Sorgfaltspflichten zugelassen werden können;

– Gleichwertigkeit von Drittlandsregelungen: Abschaffung der „weißen Liste“;

– riskoreagibles Aufsichtskonzept: Aufnahme eines ausdrücklichen Hinweises, dass die Beaufsichtigung sich nach der Höhe des Risikos richten kann;

– Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP): Einführung neuer Anforderungen für PEP aus der EU bzw. PEP, die bei internationalen Organisationen tätig sind, die die Anwendung risikoabhängiger Maßnahmen vorsehen.

Bei der Folgenabschätzung wurden auch die Auswirkungen der Legislativvorschläge auf die Grundrechte analysiert. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte (Artikel 8) sollen die Vorschläge insbesondere den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen, weswegen die Bedingungen, unter denen personenbezogene Daten gespeichert und weitergeleitet werden können, klargestellt werden. Das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta), das laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-305/05 durch die Richtlinie nicht verletzt wird, bleibt durch die Vorschläge unangetastet. Der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16) und dem Diskriminierungsverbot (Artikel 21) wurde gebührend Rechnung getragen. Indirekt würde der Vorschlag auch dazu beitragen, das Recht auf Leben (Artikel 2 der Charta) zu schützen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 114 AEUV.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach den in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

In Erwägungsgrund 2 der dritten Geldwäscherichtlinie wird unterstrichen, dass zum Schutz der Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie des Vertrauens in das Finanzsystem insgesamt Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden müssen, „damit die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems keine Maßnahmen ergreifen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts, den Regeln des Rechtsstaats und der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft unvereinbar sein könnten.”

Da massive Schwarzgeldströme die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen können, könnte sich jede ausschließlich auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken: So könnte eine fehlende Koordinierung der nationalen Vorschriften zum Schutz des Finanzsystems einem funktionierenden Binnenmarkt entgegenstehen und Fragmentierung bewirken. EU-Maßnahmen sind auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass in der gesamten EU die gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen sollten, damit die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten den gleichen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.

Nach Auffassung der Kommission sind die vorgeschlagenen Änderungen den Zielen angemessen. Durch die Festlegung von Schwellenwerten für den Geltungsbereich und die Sorgfaltspflichten hat die Kommission angemessene Schritte unternommen, um die Anwendbarkeit der Richtlinie wo sinnvoll zu begrenzen. Darüber hinaus lässt es die Richtlinie zu, einige der von KMU zu treffenden Präventivmaßnahmen der Art und Größe des betreffenden Unternehmens anzupassen. Der maßgeschneiderte und flexible risikobasierte Ansatz stellt zugleich sicher, dass die Mitgliedstaaten nicht an Maßnahmen und Aktionen gehindert werden, die zur Eindämmung etwaiger Bedrohungen auf nationaler Ebene notwendig sind. Durch die Einführung EU-weiter Prozesse zur Verstärkung der Koordinierung und die Festlegung eines länderübergreifenden Vorgehens sowie eine weitere Harmonisierung in bestimmten Bereichen, die gewährleistet, dass auch EU-Ziele erreicht werden, passen solche Maßnahmen besser zu einer Richtlinie als zu einer Verordnung mit vollständiger Harmonisierung. Auch wenn es für die Verpflichteten mit gewissen Kosten verbunden ist, wirksame Vorkehrungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen (diese Kosten wurden in der Folgenabschätzung untersucht), ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass der mit der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundene Nutzen die Kosten auch weiterhin aufwiegt.

Mit der Evaluierung der neuen internationalen Standards wird im vierten Quartal 2013 begonnen. Wenn die Kommission nicht frühzeitig klare Hinweise darauf gibt, wie sie sich deren Umsetzung auf EU-Ebene vorstellt, besteht die Gefahr, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die als Erste der Evaluierung unterzogen werden, sich für Lösungen entscheiden, die nicht mit dem für die EU vorgeschlagenen Ansatz übereinstimmen, und dass dies eine Einigung auf gemeinsame EU-Vorschriften erschwert.

Nicht zuletzt haben die Kommission und alle EU-Mitgliedstaaten sich bei der Annahme der überarbeiteten internationalen Standards (entweder direkt oder über ihre Mitgliedschaft bei der FATF oder bei Moneyval) zu deren Umsetzung verpflichtet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           WEITERE ANGABEN

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Hauptänderungen an der dritten Geldwäscherichtlinie betreffen:

– die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie: Hier werden die beiden folgenden Änderungen vorgeschlagen:

(a) Die Schwelle für Personen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, bei Barzahlungen wird von 15 000 EUR auf 7 500 EUR herabgesetzt. Derzeit werden Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, von der Richtlinie erfasst, wenn sie Barzahlungen von 15 000 EUR oder mehr entgegennehmen. Nachdem die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen haben, dass Straftäter sich diese relativ hohe Schwelle zunutze machen, wird vorgeschlagen, Letztere auf 7 500 EUR herabzusetzen. Daneben sollen diese Händler dem neuen Vorschlag zufolge bei gelegentlichen Transaktionen in Höhe von mindestens 7 500 EUR an Sorgfaltspflichten gebunden sein, während die Schwelle auch hier früher bei 15 000 EUR lag. Sowohl die Definition als auch die Schwelle sind Ausdruck einer Verschärfung der Maßnahmen, die die Ausnutzung dieser Händler für Geldwäschezwecke verhindern sollen;

(b) In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (gemäß der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[21]) auch „Anbieter von Glücksspieldiensten“. Der derzeitigen Fassung der dritten Geldwäscherichtlinie und den überarbeiteten FATF-Empfehlungen zufolge müssen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur Kasinos abdecken. In der EU gibt es Hinweise darauf, dass dies die Anfälligkeit anderer Glücksspielbereiche für Missbrauch durch Straftäter erhöht.

– den risikobasierten Ansatz: In der Richtlinie wird anerkannt, dass sich Risiken für das Finanzsystem und die allgemeine wirtschaftliche Stabilität im Binnenmarkt durch einen risikobasierten Ansatz wirkungsvoll ermitteln und mindern lassen. Für die nun vorgeschlagenen neuen Maßnahmen müssten in drei Hauptbereichen faktengestützte Maßnahmen durchgeführt werden, von denen jede einzelne durch einen zu berücksichtigenden Mindestkatalog von Faktoren oder durch Leitlinien ergänzt würde, die von den europäischen Aufsichtsbehörden zu erstellen wären:

(a) Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, die für sie bestehenden Risiken zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern. Ergänzend hierzu können auf supranationaler Ebene (z. B. bei den europäischen Aufsichtsbehörden oder bei Europol) Risikobewertungen vorgenommen werden, deren Ergebnisse an andere Mitgliedstaaten und Verpflichtete weitergegeben werden sollten. Dies wäre der Ausgangspunkt für den risikobasierten Ansatz und würde die Möglichkeit einschließen, dass die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gesammelten Erfahrungen in die EU-weiten Gegenmaßnahmen einfließen;

(b) Verpflichtete, die im Geltungsbereich der Richtlinie tätig sind, müssten ihre Risiken ermitteln, analysieren und mindern und die von ihnen vorgenommenen Risikobewertungen dokumentieren und aktualisieren. Dies ist ein zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes, der es den zuständigen Behörden (z. B. den Aufsichtsbehörden) in den Mitgliedstaaten ermöglicht, die von den unter ihre Aufsicht fallenden Verpflichteten getroffenen Entscheidungen eingehend zu überprüfen und zu verstehen. In letzter Instanz müssten diejenigen, die sich für einen risikobasierten Ansatz entscheiden, in vollem Umfang über ihre Entscheidungen Rechenschaft ablegen;

(c) Der Vorschlag würde auch vorsehen, dass die Ressourcen der Aufsichtsbehörden vorwiegend in Bereiche gelenkt werden können, in denen ein höheres Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht. Bei Anwendung eines risikobasierten Ansatzes würde eine genauere, faktenbasierte Risikobekämpfung erfolgen.

– vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten: Dem Vorschlag zufolge würden die Verpflichteten bei höheren Risiken strengere Maßnahmen treffen müssen und bei nachweislich geringeren Risken die Erlaubnis für eine vereinfachte Vorgehensweise erhalten können. Die in der aktuellen (dritten) Geldwäscherichtlinie enthaltenen Bestimmungen zu vereinfachten Sorgfaltspflichten, wonach bestimmte Kategorien von Kunden oder Transaktionen von vornherein von den Sorgfaltspflichten ausgenommen waren, wurden als allzu permissiv angesehen. Die überarbeitete Richtlinie würde in Bezug auf vereinfachte Sorgfaltspflichten deshalb strengere Vorschriften enthalten und keine Ausnahmeregelungen zulassen. Stattdessen müssten Entscheidungen darüber, in welchen Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten können und wie diese zu erfüllen sind, mit Blick auf das Risiko begründet werden, und würden in Bezug auf die zu berücksichtigenden Risikofaktoren gleichzeitig Mindestanforderungen zur Verfügung gestellt. In einem der Fälle, in denen stets verstärkte Sorgfaltspflichten gelten sollten (nämlich bei politisch exponierten Personen), wurde die Richtlinie verschärft und auf Personen ausgedehnt, die im Inland wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder für internationale Organisationen tätig sind.

– Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten klarer und zugänglicher zu machen. So wären juristische Personen künftig zur Vorhaltung von Daten zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Diese sollten sowohl den zuständigen Behörden als auch den Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden. Bei Rechtsgestaltungen müssen die Treuhänder, wenn sie Kunde werden, eine Erklärung zu ihrem Status abgeben, und müssen die Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten den zuständigen Behörden und den Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden.

– die Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen: Die Bestimmungen zur positiven „Gleichwertigkeit” sollen in der überarbeiteten Richtlinie entfallen, da die Sorgfaltspflichten stärker nach dem Risiko ausgerichtet werden und die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen aufgrund rein geografischer Faktoren an Bedeutung verliert. Nach den Bestimmungen der dritten Geldwäscherichtlinie muss bislang entschieden werden, ob Drittländer über Systeme zur Geldwäschebekämpfung bzw. Terrorismusfinanzierung verfügen, die den in der EU bestehenden Systemen „gleichwertig” sind. Die entsprechenden Angaben werden sodann dazu verwendet, für bestimmte Aspekte der Sorgfaltspflichten Ausnahmeregelungen zuzulassen.

– verwaltungsrechtliche Sanktionen: Im Einklang mit dem Bestreben der Kommission, die verwaltungsrechtlichen Sanktionen in stärkerem Maße zu vereinheitlichen, enthält die überarbeitete Richtlinie einen Katalog von Sanktionen, die die Mitgliedstaaten für systematische Verstöße gegen zentrale Vorschriften der Richtlinie (insbesondere die Sorgfaltspflichten und die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Durchführung interner Kontrollen) vorsehen sollten.

– die zentralen Meldestellen: Die Bestimmungen des Ratsbeschlusses 2000/642/JI vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen würden übernommen, so dass die Zusammenarbeit weiter ausgeweitet und verstärkt würde.

– die Europäischen Aufsichtsbehörden: Für mehrere im Vorschlag behandelte Bereiche sind Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden vorgesehen. So werden die EBA, die EIOPA und die ESMA insbesondere aufgefordert, die Risken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU zu bewerten und dazu Stellung zu nehmen. Außerdem erfordert die verstärkte Nutzung des risikobasierten Ansatzes größere Orientierungshilfen für Mitgliedstaaten und Finanzinstitute im Hinblick darauf, welche Faktoren bei den vereinfachten und den verstärkten Sorgfaltspflichten und bei einer Beaufsichtigung nach dem risikobasierten Ansatz berücksichtigt werden sollten. Die europäischen Aufsichtsbehörden wurden ferner damit beauftragt, zu bestimmten Punkten, in denen die Finanzinstitute ihre internen Kontrollen an spezifische Situationen anpassen müssen, technische Regulierungsstandards vorzulegen.

– den Datenschutz: Der Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Ermöglichung von robusten Systemen und Kontrollen und von Präventivmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der einen und dem Schutz der Rechte der betreffenden Personen auf der anderen Seite zu schaffen.

– Umsetzungsmaßnahmen: Wegen der Komplexität und des Umfangs der vorgeschlagenen Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine Entsprechungstabelle mit ihren nationalen Vorschriften und den Bestimmungen der Richtlinie vorlegen.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der Vorschlag ist auch für die Länder des EWR von Bedeutung.

2013/0025 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[22],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[23],

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten[24],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen; Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Ergänzend zu strafrechtlichen Maßnahmen können Präventivmaßnahmen im Finanzsystem hier zu Ergebnissen führen.

(2)       Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erträgen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs und die Finanzdienstleistungsfreiheit, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen, um ihren kriminellen Aktivitäten leichter nachgehen zu können.

(3)       Die hier vorgeschlagene Richtlinie ist die vierte zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche[25] stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf den Rauschgifthandel ab und legte nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates[26] wurde der Geltungsbereich sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im Juni 2003 überarbeitete die Financial Action Task Force (nachstehend „FATF“) ihre Empfehlungen, um auch die Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Geldwäscherisiko verstärkte Maßnahmen rechtfertigen kann sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann. Rechnung getragen wurde diesen Änderungen in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[27] und in der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden[28].

(4)       Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt. Maßnahmen, die nur auf nationaler oder EU-Ebene und ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzt Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Europäischen Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen anderer internationaler Gremien ergriffenen Maßnahmen in Einklang stehen. Insbesondere sollten sie auch weiterhin den Empfehlungen der FATF Rechnung tragen, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung das führende internationale Gremium darstellt. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG an die im Februar 2012 angenommenen und erweiterten FATF-Empfehlungen angepasst werden.

(5)       Wenn das Finanzsystem dazu missbraucht wird, Erträge aus Straftaten oder auch selbst rechtmäßig erworbene Gelder terroristischen Zwecken zuzuführen, stellt dies ebenfalls ein klares Risiko für die Integrität, das reibungslose Funktionieren, das Ansehen und die Stabilität des Finanzsystems dar. Aus diesem Grund sollten sich die Präventivmaßnahmen dieser Richtlinie nicht nur auf die Erträge aus Straftaten erstrecken, sondern auch die Sammlung von Geldern und Vermögenswerten für terroristische Zwecke erfassen.

(6)       Hohe Barzahlungen können leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um die Wachsamkeit zu erhöhen und die mit Barzahlungen verbundenen Risiken zu mindern, sollten natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, von dieser Richtlinie erfasst werden, sobald sie Barzahlungen von 7 500 EUR oder mehr leisten oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten können den Erlass strengerer Vorschriften beschließen, wozu auch die Festlegung einer niedrigeren Schwelle zählt.

(7)       Angehörige von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition sollten den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr, dass ihre Dienste für das Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, am größten ist. Es sollten allerdings Ausnahmen von der Meldepflicht für Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(8)       Unmittelbar vergleichbare Dienstleistungen sollten auf gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von dieser Richtlinie erfassten Berufe erbracht werden. Zur Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten dieser Richtlinie unterliegen.

(9)       Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass „Steuerstraftaten“ im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechend in die Begriffsbestimmung „kriminelle Aktivität“ aufgenommen werden.

(10)     Die Identität jeder natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte festgestellt werden. Auch wenn die Ermittlung eines prozentualen Anteils nicht automatisch bedeutet, dass damit der wirtschaftlich Berechtigte gefunden ist, stellt dieser doch einen zu berücksichtigenden Faktor dar. Falls relevant, sollte sich die Ermittlung und Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten auch auf juristische Personen erstrecken, die Eigentümer anderer juristischer Personen sind, und sollten die Eigentumsverhältnisse dabei so weit zurückverfolgt werden, bis die natürliche Person ermittelt ist, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person, die der Kunde ist, letztlich steht.

(11)     Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlich Berechtigten ist ein zentraler Faktor für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass Gesellschaften Angaben zu dem beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten führen und den zuständigen Behörden und Verpflichteten zur Verfügung stellen. Treuhänder sollten darüber hinaus den Verpflichteten gegenüber eine Erklärung zu ihrem Status abgeben.

(12)     Diese Richtlinie sollte auch für die über das Internet ausgeübten Tätigkeiten der Verpflichteten gelten.

(13)     Die Nutzung des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten gibt Anlass zur Sorge. Um die mit diesem Sektor verbundenen Risiken zu mindern und Anbieter von Glücksspieldiensten einander gleichzustellen, sollten alle Anbieter solcher Dienste bei Transaktionen von 2 000 EUR oder mehr die Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob sie diese Schwelle sowohl auf Gewinne als auch auf Einsätze anwenden. Anbieter von Glücksspieldiensten mit physischen Räumlichkeiten (wie Kasinos und Spielbanken) sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben wurden, und den von diesem Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen Transaktionen eine Zuordnung möglich ist.

(14)     Das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund sollte nach einem risikobasierten Ansatz verfahren werden. Dieser ist keine übertrieben permissive Option für Mitgliedstaaten und Verpflichtete. Er setzt vielmehr eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht, präziser auf die für die Europäische Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen.

(15)     Um die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, verstehen und mindern zu können, benötigen die Mitgliedstaaten einen risikobasierten Ansatz. Die Bedeutung eines länderübergreifenden Vorgehens bei der Risikoermittlung wurde auf internationaler Ebene anerkannt, und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „EBA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission[29] geschaffen wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „EIOPA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission[30] geschaffen wurde, und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission[31] geschaffen wurde, sollten beauftragt werden, zu den Risiken für den Finanzsektor Stellung zu nehmen.

(16)     Die Ergebnisse der auf mitgliedstaatlicher Ebene vorgenommenen Risikobewertungen sollten den Verpflichteten falls zweckmäßig zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen und mindern können.

(17)     Um die Risiken auf EU-Ebene besser verstehen und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten – soweit zweckmäßig – den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der EBA, EIOPA beziehungsweise ESMA die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen mitteilen.

(18)     Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte den Charakteristika und Erfordernissen der von ihr erfassten kleinen Verpflichteten Rechnung getragen und eine Behandlung sichergestellt werden, die deren speziellen Erfordernissen und der Art ihrer gewerblichen Tätigkeit gerecht wird.

(19)     Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko entweder für sich genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen, zum Beispiel der Sorgfaltspflichten, beeinflussen. Unter bestimmten Umständen sollten deshalb verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, während unter anderen Umständen vereinfachte Sorgfaltspflichten ausreichen können.

(20)     Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist.

(21)     Dies gilt insbesondere für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können derartige Geschäftsbeziehungen vor allem ein großes Reputations- und Rechtsrisiko bedeuten. Die internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung zeigen auch die Notwendigkeit, diesen Fällen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und in Bezug auf Personen, die im Inland wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben oder in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten walten zu lassen.

(22)     Eine Erlaubnis der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen muss nicht in jedem Fall eine Erlaubnis des Leitungsorgans sein. Eine solche Erlaubnis sollten auch Personen erteilen können, die ausreichend über das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko des Instituts auf dem Laufenden sind und deren Position hoch genug ist, um Entscheidungen, die die Risikoexposition des Instituts beeinflussen, treffen zu können.

(23)     Um eine wiederholte Kundenidentifizierung zu vermeiden, die zu Verzögerungen und ineffizienten Geschäftsabläufen führen könnte, sollte vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen gestattet werden, dass Kunden, die bereits andernorts identifiziert wurden, bei den Verpflichteten eingeführt werden. Wenn ein Verpflichteter auf einen Dritten zurückgreift, verbleibt die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei dem Verpflichteten, bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte oder die Person, die den Kunden eingeführt hat, sollte – soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält– weiterhin selbst für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich sein, wozu auch die Meldung verdächtiger Transaktionen und die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zählt.

(24)     Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter diese Richtlinie fallenden externen natürlichen oder juristischen Personen Vertretungs- oder Auslagerungsverträge bestehen, können diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur aus diesem Vertrag und nicht aus dieser Richtlinie erwachsen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie sollte bei dem der Richtlinie unterliegenden Verpflichteten verbleiben.

(25)     Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten mit dem Ziel entgegennehmen, etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrundeliegenden kriminellen Aktivitäten zu ermitteln, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten über zentrale Meldestellen (nachstehend „FIU“) verfügen oder solche einrichten. Verdächtige Transaktionen sollten der FIU gemeldet werden, die als nationale Zentralstelle fungieren sollte, deren Aufgabe darin besteht, Verdachtsmeldungen und andere Informationen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen könnten, entgegenzunehmen, auszuwerten und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, bestehende Meldesysteme, bei denen die Meldung über die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden erfolgt, zu ändern, sofern die Informationen umgehend und ungefiltert an die FIU weitergeleitet werden, so dass diese ihre Aufgaben einschließlich der internationalen Zusammenarbeit mit anderen FIU ordnungsgemäß wahrnehmen können.

(26)     Abweichend vom allgemeinen Verbot, verdächtige Transaktionen auszuführen, können die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen, falls es nicht möglich ist, dies nicht zu tun, oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Davon unberührt bleiben sollten jedoch die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder deren Finanzgebern gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

(27)     Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a, b und d genannten Berufsgruppen als Stelle zu benennen, die anstelle der CIU als Erste zu unterrichten ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechend stellt ein System, bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine wichtige Sicherung im Hinblick darauf dar, bei den für Rechtsanwälten geltenden Meldepflichten den Schutz der Grundrechte aufrechtzuerhalten.

(28)     Beschließt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 anzuwenden, kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Selbstverwaltungseinrichtung, die die in diesem Artikel genannten Personen vertritt, an die zentrale Meldestelle keine Informationen weitergibt, die sie unter den im gleichen Artikel genannten Umständen von diesen Personen erlangt hat.

(29)     Es hat bereits mehrere Fälle gegeben, in denen Angestellte nach Meldung eines Verdachts auf Geldwäsche bedroht oder angefeindet wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, damit Angestellte vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen geschützt sind.

(30)     Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[32].

(31)     Bei der Umsetzung dieser Richtlinie spielen die Erfassung, Analyse und Speicherung sowie der Austausch von Daten eine Rolle. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie zulässig sein, auch im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten, laufender Überwachung, Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung sowie dem Informationsaustausch durch zuständige Behörden und durch Finanzinstitute. Personenbezogene Daten sollten nur in dem Umfang erfasst werden, als zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie strikt notwendig ist, und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte streng untersagt sein.

(32)     Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt.

(33)     Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und berührt nicht die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI.

(34)     Die Zugangsrechte der betroffenen Person gelten für personenbezogene Daten, die zu den Zwecken dieser Richtlinie verarbeitet werden. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen aus Verdachtsmeldungen würde hingegen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund können Einschränkungen dieses Rechts gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG gerechtfertigt sein.

(35)     Personen, die lediglich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie; dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich eine Nachricht übermitteln oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellen.

(36)     Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb auch grenzübergreifend bekämpft werden. Kredit- und Finanzinstitute der Union, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten Unionsstandards anwenden, um zu vermeiden, dass innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe höchst unterschiedliche Standards zur Anwendung kommen, oder, falls die Anwendung solcher Standards nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

(37)     Die Verpflichteten sollten, soweit dies praktikabel ist, Rückmeldung über den Nutzen ihrer Verdachtsmeldung und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung prüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erfassten statistischen Daten sollte die Kommission die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU-weit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.

(38)     Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Dienstleistern für Treuhandvermögen und Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte der betreffenden juristischen Person tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Berechtigten über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt, sollten zumindest die Notwendigkeit widerspiegeln, juristische Personen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Leiter oder wirtschaftlichen Berechtigten zu schützen.

(39)     Angesichts des internationalen Charakters von Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung sind die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der EU außerordentlich wichtig. Diese Zusammenarbeit war bisher lediglich Gegenstand des Beschlusses 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen[33]. Um eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu gewährleisten und um insbesondere sicherzustellen, dass Meldungen verdächtiger Transaktionen die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats, für die sie besonders relevant sind, tatsächlich erreichen, sollten in diese Richtlinie stärker detaillierte, weiter reichende und aktualisierte Bestimmungen aufgenommen werden.

(40)     Angesichts des internationalen Charakters von Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung kommt der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der EU besondere Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung gesicherter Übertragungswege für den Informationsaustausch, insbesondere des dezentralen Computernetzes FIU.net und der technischen Möglichkeiten dieses Netzes, fördern.

(41)     Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Aktuell steht den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die wichtigsten Präventivmaßnahmen eine ganze Reihe unterschiedlicher Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zur Verfügung. Diese große Diversität könnte jedoch den Anstrengungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schaden und droht, Maßnahmen der EU zu fragmentieren. Daher sollte diese Richtlinie Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden können, wenn systematisch gegen die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen, Verdachtsmeldungen und interne Kontrollen der Verpflichteten verstoßen wird. Diese Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den in Bezug auf Größe, Merkmale und Tätigkeitsbereiche vorhandenen Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass gemäß dieser Richtlinie auferlegte Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

(42)     Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da EBA, EIOPA und ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(43)     Die Kommission sollte die von EBA, EIOPA und ESMA erstellten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 42 dieser Richtlinie mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 verabschieden.

(44)     Angesichts der tiefgreifenden Änderungen, die an den Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG vorzunehmen sind, sollten diese zusammengefasst und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz ersetzt werden.

(45)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, da Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der europäischen öffentlichen Ordnung konfligieren könnten, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(46)     Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Verbot von Diskriminierung, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Verteidigung.

(47)     Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit den Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten jede Diskriminierung ausgeschlossen ist.

(48)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

2.           Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

(a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung der illegalen Herkunft der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Aktivität beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen,

(b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen,

(c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei deren Entgegennahme bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen,

(d) die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

3.           Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Aktivitäten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes stattgefunden haben.

4.           Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Terrorismusfinanzierung“ die wie auch immer geartete direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung[34] in der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008[35] geänderten Fassung zu begehen.

5.           Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 2 und 4 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

Artikel 2

1.           Verpflichtete im Sinne dieser Richtlinie sind

(1) Kreditinstitute,

(2) Finanzinstitute,

(3) die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

(a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater,

(b) Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung folgender Transaktionen mitwirken:

(i)      dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

(ii)      der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

(iii)     der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

(iv)     der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

(v)     der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandverhältnissen, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

(c) Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

(d) Immobilienmakler (Kauf- und Mietobjekte),

(e) andere natürliche oder juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, für den Fall, dass sie Zahlungen in Höhe von 7 500 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

(f) Anbieter von Glücksspieldiensten.

2.           Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass juristische und natürliche Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, wenn die betreffende juristische oder natürliche Person alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt:

(a) Die Finanztätigkeit ist in ihrem Gesamtumfang begrenzt

(b) Die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt

(c) Die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit dar

(d) Die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammen

(e) Die Haupttätigkeit ist mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e genannten Tätigkeit nicht in Absatz 1 aufgeführt

(f) Die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für juristische und natürliche Personen, die Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG[36] durchführen.

3.           Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten für den Gesamtumsatz der Finanztätigkeit eine Obergrenze vor, die ausreichend niedrig anzusetzen ist. Diese Obergrenze wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.

4.           Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und Transaktion eine Obergrenze an, was auch dann gilt, wenn die Transaktion in mehreren Vorgängen durchgeführt wird und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht. Diese Obergrenze wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Sie muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf nicht über 1 000 EUR hinausgehen.

5.           Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit nicht über 5 % des Gesamtumsatzes der natürlichen oder juristischen Person hinausgehen darf.

6.           Wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bewerten, richten sie ihr Augenmerk dabei vor allem auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders gefährdet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung benutzt oder missbraucht zu werden.

7.           Jeder aufgrund dieses Artikels gefasste Beschluss ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, einen solchen Beschluss bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen.

8.           Die Mitgliedstaaten richten eine risikobasierte Überwachung ein oder treffen andere geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass eine durch Beschlüsse aufgrund dieses Artikels gewährte Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[37] sowie in der europäischen Union gelegene Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie von Kreditinstituten mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union;

(2) „Finanzinstitut“

(a) ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt, das eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 14 und 15 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich Wechselstuben (bureaux de change),

(b) ein gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen[38] zugelassenes Versicherungsunternehmen, soweit es Geschäfte betreibt, die unter die genannte Richtlinie fallen,

(c) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[39],

(d) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,

(e) einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung[40], mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

(f) in der Europäischen Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, deren Sitz sich inner- oder außerhalb der Europäischen Union befindet;

(3) „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob dinglich oder nicht dinglich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

(4) „kriminelle Aktivität“ jede Form der kriminellen Beteiligung an einer der folgenden schweren Straftaten:

(a) Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung in der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 geänderten Fassung,

(b) alle Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind,

(c) die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[41],

(d) Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[42], zumindest in schweren Fällen,

(e) Bestechung;

(f) alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

(5) „wirtschaftlich Berechtigter“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten umfasst zumindest:

(a) bei Gesellschaften:

(i)      die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem EU-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht.

Als Nachweis für Eigentum oder Kontrolle gilt für alle Ebenen des direkten und indirekten Eigentums ein Anteil von 25 % plus einer Aktie,

(ii)      wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass die unter Ziffer i genannte(n) Person(en) der/die wirtschaftlich Berechtigte(n) ist/sind, die natürliche(n) Person(en), die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung der juristischen Person ausübt/ausüben;

(b) bei juristischen Personen, wie Stiftungen, und Rechtsgestaltungen, wie Treuhandverhältnissen, über die Gelder verwaltet oder verteilt werden:

(i)      die natürliche(n) Person(en), die mindestens 25 % des Vermögens einer Rechtsgestaltung oder juristischen Person kontrolliert/kontrollieren, und

(ii)      in Fällen, in denen die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die Begünstigte von mindestens 25 % des Vermögens einer Rechtsgestaltung oder juristischen Person ist/sind, or

(iii)     in Fällen, in denen die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsgestaltung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen, die Kategorie von Personen, in deren Interesse die Rechtsgestaltung oder juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird. Werden die Begünstigten von Treuhandvermögen nach Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holen die Verpflichteten ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, um sich davon zu überzeugen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder wenn der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnehmen will, zur Feststellung seiner Identität in der Lage sein werden;

(6) „Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

(a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen,

(b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen,

(c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsgestaltung,

(d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines „Express Trust“ oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktionen,

(e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem EU-Recht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

(7)          (a)     „politisch exponierte Personen aus dem Ausland“ natürliche Personen, die in einem Drittland wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder mit solchen betraut wurden;

(f) „politisch exponierte Personen aus der EU“ natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder mit solchen betraut wurden;

(g) „Personen, die bei einer internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden“ Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;

(h) „natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder mit solchen betraut wurden“:

(i)      Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

(ii)      Parlamentsabgeordnete,

(iii)     Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann,

(iv)     Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,

(v)     Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,

(vi)     Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen.

         Keine der in den Ziffern i bis vi genannten Kategorien umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;

(i) „Familienmitglieder“:

(i)      den Ehepartner,

(ii)      einen dem Ehepartner gleichgestellten Partner,

(iii)     die Kinder und deren Ehepartner oder Partner,

(iv)     die Eltern;

(j) „bekanntermaßen nahe stehende Personen“:

(i)      jede natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer unter Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Person die wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,

(ii)      jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung ist, welche bekanntermaßen de facto zu Gunsten der in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Person errichtet wurde;

(8) „Führungsebene“ alle Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikoexposition treffen zu können. Hierbei muss es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln;

(9) „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten der Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

(10) „Glücksspieldienste“ alle Dienste, die einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordern, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;

(11) „Gruppe“ eine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[43].

Artikel 4

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden.

2.           Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er dies der Kommission mit.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

Abschnitt 2

Risikobewertung

Artikel 6

1.           Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „EBA“), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „EIOPA“) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) legen eine gemeinsame Stellungnahme zu den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt vor.

Diese Stellungnahme wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt.

2.           Die Kommission leitet die Stellungnahme an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, Steuerung und Abschwächung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen.

Artikel 7

1.           Jeder Mitgliedstaat unternimmt angemessene Schritte, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und abzuschwächen und hält diese Bewertung auf aktuellem Stand.

2.           Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die in Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken getroffenen Maßnahmen koordiniert. Der Name dieser Behörde wird der Kommission, der EBA, der EIOPA und der ESMA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

3.           Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Bewertung vornehmen, können sie dabei die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Stellungnahme nutzen.

4.           Jeder Mitgliedstaat nimmt die in Absatz 1 genannte Bewertung vor und

(a) nutzt die Bewertung(en), um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, insbesondere indem alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen genannt werden;

(b) nutzt die Bewertung(en) für die Allokation und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

(c) stellt den Verpflichteten angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vornehmen können.

5.           Die Mitgliedstaaten stellen die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen auf Anfrage den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der EBA, EIOPA und ESMA zur Verfügung.

Artikel 8

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte sind Art und Größe der Verpflichteten angemessen.

2.           Die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Grundsätze, Kontrollen und Verfahren zur wirkungsvollen Abschwächung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Grundsätze, Kontrollen und Verfahren sollten Art und Größe dieser Verpflichteten angemessen sein.

4.           Die in Absatz 3 genannten Grundsätze und Verfahren umfassen zumindest

(a) die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, u. a. in Bezug auf Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Compliance-Management (einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene, wenn dies angesichts der Größe und Art des Unternehmens angemessen ist) und Mitarbeiterüberprüfung;

(b) eine unabhängige Innenrevision, die die unter Buchstabe a genannten internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit angemessen sein.

5.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei der Führungsebene eine Genehmigung für die Grundsätze und Verfahren einzuholen, und überwachen und verbessern die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf.

KAPITEL II

SORGFALTSPFLICHTEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder Sparbücher. Die Mitgliedstaaten schreiben in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder Sparbücher so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor jeder etwaigen Nutzung solcher Konten oder Sparbücher den Sorgfaltspflichten unterworfen werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten in folgenden Fällen die Sorgfaltspflichten erfüllen:

(a) bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,

(b) bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

(c) im Zusammenhang mit Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 7 500 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

(d) im Zusammenhang mit Anbietern von Glücksspieldiensten bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 2 000 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

(e) bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,

(f) bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Artikel 11

1.           Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten umfasst:

(a) die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen,

(b) die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und die Einleitung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität, so dass das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person davon überzeugt ist, dass es/sie weiß, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist; im Falle von juristischen Personen, Treuhandverhältnissen und ähnlichen Rechtsgestaltungen schließt dies die Einleitung angemessener Maßnahmen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein,

(c) die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,

(d) die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Laufe der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Institut oder der Person vorhandenen Informationen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel, kohärent sind, und die Gewährleistung, dass die geführten Unterlagen, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, den Umfang dieser Maßnahmen aber in Abhängigkeit vom Risiko bestimmen können.

3.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zumindest den in Anhang I aufgeführten Variablen Rechnung zu tragen.

4.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

5.           Für Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzinstitute neben den Sorgfaltspflichten, denen sie in Bezug auf den Kunden und den wirtschaftlich Berechtigten unterliegen, in Bezug auf die Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald diese Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:

(a) sind als Begünstigte natürliche oder juristische Person oder Rechtsgestaltungen namentlich genannt, geht das Finanzinstitut vom Namen dieser Person aus,

(b) werden die Begünstigten nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt, holt das Finanzinstitut ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.

In beiden unter a und b genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, ermitteln die über diese Abtretung unterrichteten Finanzinstitute den wirtschaftlich Begünstigten in dem Augenblick, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsgestaltung abgetreten werden.

Artikel 12

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Identität des Kunden und des wirtschaftlich Begünstigten vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung der Transaktion zu überprüfen ist.

2.           Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlich Begünstigten erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.

3.           Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos gestatten, wenn ausreichende Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, die gewährleisten, dass von dem Kunden oder für den Kunden Transaktionen erst vorgenommen werden, nachdem die vollständige Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erreicht worden ist.

4.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die betroffenen Institute oder Personen – wenn sie Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c nicht nachkommen können – davon absehen, eine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, eine Geschäftsbeziehung zu begründen oder die Transaktion abzuwickeln, und prüfen, ob sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 32 richten.

Bei Notaren, anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten nur dann von einer Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes ab, wenn die genannten Personen die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder diesen in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

5.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten nicht nur bei allen neuen Kunden, sondern in angemessenen, dem Risiko entsprechenden Zeitabständen auch bei bestehenden Kunden nachkommen, sowie immer dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.

Abschnitt 2

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Artikel 13

1.           Stellt ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gestatten.

2.           Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, vergewissern sie sich, dass die Beziehung zum Kunden oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung in einem Umfang überwachen, der die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen ermöglicht.

Artikel 14

Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Kundentypen, Länder oder geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, tragen sie dabei zumindest den in Anhang II dargelegten Faktoren Rechnung, die Anhaltspunkte für ein potenziell geringeres Risiko liefern.

Artikel 15

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geben EBA, EIOPA und ESMA für die zuständigen Behörden und die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten Leitlinien dazu aus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und/oder welche Maßnahmen in Fällen zu treffen sind, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten angemessen sind. Besonders berücksichtigt werden sollten Art und Größe der Geschäftstätigkeit und sollten spezifische Maßnahmen vorgesehen werden, soweit dies angemessen und verhältnismäßig ist. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt.

Abschnitt 3

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Artikel 16

1.           In den in den Artikeln 17 bis 23 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, Hintergrund und Zweck aller komplexen, ungewöhnlichen großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Transaktionsmuster ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies bei vertretbarem Aufwand möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten ungewöhnlich oder verdächtig sind, verstärken sie insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.

3.           Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, tragen sie dabei zumindest den in Anhang III dargelegten Faktoren Rechnung, die Anhaltspunkte für ein potenziell höheres Risiko liefern.

4.           Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geben EBA, EIOPA und ESMA für die zuständigen Behörden und die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten Leitlinien dazu aus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen und/oder welche Maßnahmen in Fällen zu treffen sind, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt.

Artikel 17

In Bezug auf grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie

(a) ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,

(b) die Kontrollen des Korrespondenzinstituts zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten,

(c) die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

(d) die jeweiligen Zuständigkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,

(e) sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Artikel 18

In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aus dem Ausland schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie

(a) über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen, anhand deren sie bestimmen können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine solche Person handelt,

(b) die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen oder fortführen,

(c) angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, zu bestimmen,

(d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.

Artikel 19

In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aus dem Inland oder Personen, die bei einer internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie

(a) über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen, anhand deren sie bestimmen können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine solche Person handelt,

(b) in Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen mit solchen Personen mit höherem Risiko verbunden sind, die in Artikel 18 Buchstaben b bis d anwenden.

Artikel 20

Die Verpflichteten treffen angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck und/oder, falls verlangt, bei dem wirtschaftlich Berechtigten des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den normalen Sorgfaltspflichten vor, dass

(a) die Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichtet wird,

(b) die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterzogen wird.

Artikel 21

Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die solchen politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahe stehen.

Artikel 22

Ist eine in den Artikeln 18, 19 und 20 genannte Person nicht mehr mit einem wichtigen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, haben die Verpflichteten das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko im Auge zu behalten und so lange angemessene risikoabhängige Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 18 Monate.

Artikel 23

1.           Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und schreiben ihnen die Ergreifung angemessener Maßnahmen vor, die gewährleisten, dass sie mit einer Bank, die bekanntermaßen zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, keine Korrespondenzbankbeziehung eingehen oder eine solche fortführen.

2.           Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Begriff „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut oder ein Institut mit gleichwertigen Tätigkeiten, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.

Abschnitt 4

Ausführung durch Dritte

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Anforderungen auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem auf Dritte zurückgreifenden Verpflichteten.

Artikel 25

1.           Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Dritte“ Verpflichtete, die in Artikel 2 aufgeführt sind, oder andere in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässige Institute und Personen, deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind und deren Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Kapitel VI Abschnitt 2 beaufsichtigt wird.

2.           Bei der Entscheidung, ob ein Drittland die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, tragen die Mitgliedstaaten den zum geografischen Risiko vorliegenden Informationen Rechnung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die EBA, EIOPA und ESMA in dem für die Zwecke dieser Richtlinie relevanten Umfang gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 über die Fälle, in denen ein Drittland diese Voraussetzungen ihrer Ansicht nach erfüllt.

Artikel 26

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Anforderungen einholen.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte einleiten, um zu gewährleisten, dass Kopien relevanter Identifikations- und Überprüfungsdaten sowie andere relevante Unterlagen zur Identität des Kunden oder wirtschaftlich Begünstigten auf Anfrage des Dritten unverzüglich weitergeleitet werden.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Bezug auf gruppenweite Grundsätze und Kontrollen) und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (in Bezug auf Zweigstellen und Tochterunternehmen) die Möglichkeit in Betracht ziehen können, dass ein Verpflichteter die in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 enthaltenen Maßnahmen über sein Gruppenprogramm anwendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört,

(b) die in dieser Gruppe geltenden Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen mit dieser Richtlinie oder äquivalenten Vorschriften in Einklang,

(c) die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt.

Artikel 28

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungen, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

KAPITEL III

ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN

Artikel 29

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlich an ihnen Berechtigten einholen und aufbewahren.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden und Verpflichtete rechtzeitig auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.

Artikel 30

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Treuhänder jedes etwaigen unter ihr Recht fallenden „Express Trust“ angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlich am Treuhandvermögen Berechtigten einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität des Treugebers, des/der Treuhänder/s, des Protektors (falls relevant), der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle das Treuhandvermögen steht.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Treuhänder den Verpflichteten gegenüber ihren Status offenlegen, wenn sie als Treuhänder eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 10 Buchstaben b bis d genannten Schwelle durchführen.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden und Verpflichtete rechtzeitig auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.

4.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf andere Arten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Treuhandverhältnissen ähneln, Maßnahmen angewandt werden, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten entsprechen.

KAPITEL IV

MELDEPFLICHTEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

1.           Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle ein, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen.

2.           Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich über Name und Anschrift der zentralen Meldestellen.

3.           Die zentralen Meldestellen fungieren als nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte Informationen, die potenzielle Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen verlangt sind, entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, anzufordern), zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Die zentralen Meldestellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit angemessenen Mitteln ausgestattet.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zudem beantworten die zentralen Meldestellen in ihrem Mitgliedstaat Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden, es sei denn, es gibt konkrete Gründe für die Annahme, dass die Bereitstellung solcher Informationen sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind.

5.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle beim Verdacht, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, befugt ist, unmittelbar oder mittelbar vordringliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen, damit die Transaktion analysiert und dem Verdacht nachgegangen werden kann.

6.           Die Analyseaufgaben der zentralen Meldestellen umfassen die operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen und die strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 32

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten und gegebenenfalls deren leitendem Personal und Angestellten vor, in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

(a) die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn das unter diese Richtlinie fallende Institut oder die unter diese Richtlinie fallende Person weiß oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Anfragen der zentralen Meldestelle um zusätzliche Auskünfte zügig Folge leisten;

(b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren erteilen.

2.           Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut oder die Person, von dem beziehungsweise der diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt durch die Person(en), die nach den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Verfahren benannt wurde(n).

Artikel 33

1.           Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als Stelle benennen, der die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind.

              Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen Notare, andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater von den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Pflichten nur in Bezug auf Informationen frei, die sie von einem Klienten erhalten oder über diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach den genannten Handlungen empfangen oder erlangt werden.

Artikel 34

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchzuführen, bevor sie die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Maßnahme abgeschlossen haben.

              Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann Weisung erteilt werden, die Transaktion nicht durchzuführen.

2.           Falls der Verdacht besteht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, und ein Verzicht auf die Transaktion nicht möglich ist oder die Verfolgung der Nutznießer eines mutmaßlichen Falls von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrscheinlich behindern würde, holen die Verpflichteten die Meldung an die zentrale Meldestelle unverzüglich nach.

Artikel 35

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 45 genannten zuständigen Behörden die zentrale Meldestelle umgehend unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Verpflichteten durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten Sachverhalte aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismus­finanzierung zusammenhängen könnten.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte befugt sind, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie Sachverhalte aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Artikel 36

Machen Verpflichtete bzw. Angestellte oder leitendes Personal dieser Verpflichteten im guten Glauben gemäß Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Mitteilung von den in den Artikeln 32 und 33 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten, sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich.

Artikel 37

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um Angestellte des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen.

Abschnitt 2

Verbot der Informationsweitergabe

Artikel 38

1.           Verpflichtete sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten setzen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis, dass gemäß den Artikeln 32 und 33 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungen wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden bzw. eingeleitet werden könnten.

2.           Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der Selbstverwaltungs­einrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.

3.           Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Institute der gleichen Gruppe angehören.

4.           Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben.

              Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist unter einem Netzwerk die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.

5.           Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht entgegen, sofern diese sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie derselben Berufskategorie angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

6.           Falls die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

KAPITEL V

AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE DATEN

Artikel 39

Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, nachstehende Unterlagen und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung möglicher Fälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden zu speichern:

(a) bezüglich der Sorgfaltspflicht eine Kopie oder die Aktenzeichen der verlangten Dokumente für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben des nationalen Rechts gelöscht; die Umstände, unter denen die Verpflichteten Daten weiter aufbewahren können oder müssen, werden im nationalen Recht bestimmt. Die Mitgliedstaaten können eine weitere Aufbewahrung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die maximale Aufbewahrungsfrist nach Beendigung der Geschäftsbeziehung darf zehn Jahre nicht überschreiten;

(b) bezüglich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen als Originale oder nach den nationalen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannte Kopien für die Dauer von fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben des nationalen Rechts gelöscht; die Umstände, unter denen die Verpflichteten Daten weiter aufbewahren können oder müssen, werden im nationalen Recht bestimmt. Die Mitgliedstaaten können eine weitere Aufbewahrung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die maximale Aufbewahrungsfrist nach Durchführung der Transaktion oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, je nachdem, welcher Zeitraum früher endet, darf zehn Jahre nicht überschreiten.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Verpflichteten Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der vergangenen fünf Jahre unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist beziehungsweise war.

Artikel 41

1.           Die Mitgliedstaaten stellen zur Vorbereitung der nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind.

2.           Die in Absatz 1 genannten Statistiken betreffen:

(a) Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;

(b) Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle gemeldeten verdächtigen Transaktionen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, auf Jahresbasis, der Anzahl der untersuchten Fälle, verfolgten Personen und wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer statistischen Berichte veröffentlicht wird, und übermitteln der Kommission die in Absatz 2 genannten Statistiken.

KAPITEL VI

STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT

Abschnitt 1

Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

Artikel 42

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, vor, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete mit Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen des Mitgliedstaats, in den Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen des Mitgliedstaats einschließlich Anforderungen des Datenschutzes anwenden, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands dies zulassen.

3.           Die Mitgliedstaaten, EBA, EIOPA und ESMA unterrichten sich gegenseitig über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

4.           Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist, die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen, und unterrichten die Aufsichtsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats entsprechend. Sind die zusätzlichen Maßnahmen nicht ausreichend, so prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Möglichkeit zusätzlicher aufsichtlicher Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Finanzgruppe zur Einstellung ihrer Geschäfte im Aufnahmeland aufzufordern.

5.           EBA, EIOPA und ESMA erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der von den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten mindestens zu treffenden Maßnahmen, wenn die Anwendung der nach Absatz 1 und Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht zulässig ist. EBA, EIOPA und ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

6.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

7.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist, sofern dies Ermittlungen wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht nicht behindert.

8.           Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Emittenten im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[44] und Zahlungsdienstleistern im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[45], die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union befindet, vorschreiben, auf ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig ist.

9.           EBA, EIOPA und ESMA erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 8 angemessen ist, und zur Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen. EBA, ESMA und EIOPA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

10.         Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 9 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 43

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, durch Maßnahmen, die ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe angemessen sind, sicherzustellen, dass die betroffenen Mitarbeiter die aufgrund dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutz­bestimmungen, kennen.

Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und Informationen über Anzeichen erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitnahe Rückmeldung zur Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bezüglich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und zu den daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

Abschnitt 2

Aufsicht

Artikel 44

1.           Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten zugelassen sind.

2.           Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden hinsichtlich der in Absatz 1 genannten juristischen Personen vor sicherzustellen, dass die Personen, die die Geschäfte solcher juristischen Personen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Berechtigten solcher juristischer Personen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

3.           Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e genannten Verpflichteten sicher, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Straftäter oder ihre Mittelsmänner eine wesentliche oder beherrschende Beteiligung halten oder der wirtschaftliche Berechtigte einer solchen Beteiligung sind oder bei den betreffenden Verpflichteten eine Managementfunktion innehaben.

Artikel 45

1.           Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, eine wirksame Überwachung durchzuführen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Möglichkeit, Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, und dass ihnen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

3.           Im Falle von Kredit- und Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen.

4.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten.

5.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle oder das Tochterunternehmen niedergelassen ist, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenarbeiten, um eine wirksame Kontrolle der Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

6.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die eine Überwachung nach risikoorientiertem Ansatz durchführen,

(a) ein klares Verständnis der in ihrem Land vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,

(b) inner- und außerhalb der Räumlichkeiten Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten haben und

(c) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen inner- und außerhalb der Räumlichkeiten am Risikoprofil des Verpflichteten und den im Land vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.

7.           Das im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, ermittelte Risikoprofil der Verpflichteten wird in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen hinsichtlich Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu bewertet.

8.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der Strategien, internen Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

9.           Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden, sofern diese den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

10.         EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die bei der Aufsicht nach risikoorientiertem Ansatz zu beachtenden Faktoren. Besondere Aufmerksamkeit sollte Art und Größe des Unternehmens gelten; soweit angemessen und verhältnismäßig, sind spezifische Maßnahmen vorzusehen. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

Abschnitt 3

Zusammenarbeit

Unterabschnitt I

Nationale Zusammenarbeit

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass politische Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine inländische Zusammenarbeit und Koordinierung ermöglichen.

Unterabschnitt II

Zusammenarbeit mit EBA, EIOPA und ESMA

Artikel 47

Die zuständigen Behörden stellen EBA, EIOPA und ESMA alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie benötigen, zur Verfügung.

Unterabschnitt III

Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und mit der Europäischen Kommission

Artikel 48

Die Kommission kann gegebenenfalls Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union, zu vereinfachen. Sie kann in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte mit Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten organisieren, um die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch über Fragen der Zusammenarbeit zu erleichtern.

Artikel 49

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen untereinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden oder um Mischformen solcher Behörden handelt.

Artikel 50

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen unaufgefordert oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für zentrale Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen oder bei Ermittlungen bezüglich Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können. In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Auskunftsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle mit Sitz in der Europäischen Union gemäß Absatz 1 an sie richtet, dazu verpflichtet ist, alle ihr im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zu nutzen. Die zentrale Meldestelle, an die das Ersuchen gerichtet ist, erteilt zeitnah Antwort, und sowohl die ersuchende als auch die ersuchte zentrale Meldestelle nutzen beim Informationsaustausch, soweit möglich, sichere digitale Übermittlungswege.

3.           Eine zentrale Meldestelle ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, wenn dies laufende strafrechtliche Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte oder, in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des betreffenden Mitgliedstaates stünde oder wenn die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, nicht relevant sind. Eine solche Ablehnung ist gegenüber der ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen zu begründen.

Artikel 51

Gemäß den Artikeln 49 und 50 erhaltene Informationen und Unterlagen werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Bei der Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 49 und 50 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen. Dies berührt nicht die Verwendung für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 52

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich Sicherheitsvorkehrungen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die gemäß den Artikeln 49 und 50 übermittelten Informationen anderen Behörden, Stellen oder Abteilungen nicht ohne im Voraus erteilte Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle zugänglich sind.

Artikel 53

1.           Die Mitgliedstaaten ermutigen ihre zentralen Meldestellen, für Kontakte zwischen zentralen Meldestellen gesicherte Kommunikationswege und insbesondere das dezentrale Computernetz FIU.net zu nutzen.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Diese Technologien sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.

Artikel 54

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen bei Untersuchungen mit grenzüberschreitendem Charakter unter Beteiligung von mindestens zwei Mitgliedstaaten mit Europol zusammenarbeiten.

Abschnitt 4

Sanktionen

Artikel 55

1.           Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften verantwortlich gemacht werden können.

2.           Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden bei Verstößen Verpflichteter gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können und sicherstellen, dass diese zur Anwendung kommen. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

3.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die für juristische Personen gelten, Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und jede andere natürliche Person, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, verhängt werden können.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind. Um zu gewährleisten, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 56

1.           Dieser Artikel gilt zumindest für Situationen, in denen Verpflichtete die Anforderungen folgender Artikel systematisch nicht erfüllen:

(a) 9 bis 23 (Sorgfaltspflichten),

(b) 32, 33 und 34 (Meldung verdächtiger Transaktionen),

(c) 39 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und

(d) 42 und 43 (interne Kontrollverfahren).

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

(a) die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

(b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person die betreffende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

(c) im Falle Verpflichteter, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug der Zulassung,

(d) vorübergehendes Verbot für jedes zur Verantwortung gezogene Mitglied des Leitungsorgans des Verpflichteten, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,

(e) im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr,

(f) im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie,

(g) Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen.

Bei juristischen Personen, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als jährlicher Gesamtumsatz für die Zwecke von Buchstabe e der konsolidierte jährliche Gesamtumsatz des Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr.

Artikel 57

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

2.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter

(a) Schwere und Dauer des Verstoßes,

(b) Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

(c) Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus ihrem Gesamtumsatz oder ihren Jahreseinkünften ablesen lässt,

(d) Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen,

(e) Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

(f) Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

(g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

3.           EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Art der Verwaltungsmaßnahmen und –sanktionen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen, die gegenüber den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten ergriffen bzw. verhängt werden. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

4.           Im Fall juristischer Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese für Verstöße nach Artikel 56 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

(a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

(b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

(c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

5.           Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4 genannte Person die Begehung von Verstößen nach Artikel 56 Absatz 1 zugunsten einer juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Artikel 58

1.           Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.

2.           Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

(a) spezielle Verfahren für den Erhalt der Meldung von Verstößen und für Folgemaßnahmen,

(b) einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden,

(c) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

3.           Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Die Kommission erstellt innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über deren Durchführung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 60

Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom [Datum einfügen – Tag nach dem in Artikel 61 Unterabsatz 1 genannten Datum] aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 61

1.           Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Erlass] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 62

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 63

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG I

Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 11 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:

i)            Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,

ii)            Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der durchgeführten Transaktionen,

iii)           Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

ANHANG II

Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko nach Artikel 14:

(1) Faktoren des Kundenrisikos:

(a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsevorschriften oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Berechtigten auferlegen,

(b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

(c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Punkt 3.

(2) Faktoren des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

(a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,

(b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,

(c) Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

(d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel anbieten, den inklusiven Zugang zu solchen Produkten und Dienstleistungen zu verbessern,

(e) Produkte, bei denen das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert wird (beziehungsweise bei bestimmten Arten von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten).

(3) Faktoren des geografischen Risikos:

(a) andere EU-Mitgliedstaaten,

(b) Drittländer mit hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gut funktionierenden Finanzsystemen,

(c) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

(d) Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den FATF-Empfehlungen entsprechen, die diese Anforderungen wirksam umsetzen und durch eine wirksame Aufsicht oder Überwachung im Einklang mit diesen Empfehlungen die Einhaltung der Anforderungen gewährleisten.

ANHANG III

Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach Artikel 16 Absatz 3:

(1) Faktoren des Kundenrisikos:

(a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,

(b) Kunden mit Wohnsitz in Ländern nach Punkt 3,

(c) juristische Personen oder Rechtsgestaltungen, die als Strukturen der privaten Vermögensverwaltung dienen,

(d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,

(e) bargeldintensive Unternehmen,

(f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens.

(2) Faktoren des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

(a) Banken mit Privatkundengeschäft,

(b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,

(c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte,

(d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,

(e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebs­mechanismen sowie Nutzung neuer Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte bzw. Entwicklung solcher Technologien.

(3) Faktoren des geografischen Risikos:

(a) Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. öffentliche Bekanntgaben der FATF, Peer-Review-Berichte oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gut funktionieren,

(b) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,

(c) Länder, gegen die beispielsweise die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben,

(d) Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

ANHANG IV

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 60

Richtlinie 2005/60/EG || Diese Richtlinie

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 || Artikel 2

Artikel 3 || Artikel 3

Artikel 4 || Artikel 4

Artikel 5 || Artikel 5

|| Artikel 6 bis 8

Artikel 6 || Artikel 9

Artikel 7 || Artikel 10

Artikel 8 || Artikel 11

Artikel 9 || Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 2 || -

Artikel 11 || Artikel 13, 14 und 15

Artikel 12 || -

Artikel 13 || Artikel 16 bis 23

Artikel 14 || Artikel 24

Artikel 15 || -

Artikel 16 || Artikel 25

Artikel 17 || -

Artikel 18 || Artikel 26

|| Artikel 27

Artikel 19 || Artikel 28

|| Artikel 29

|| Artikel 30

Artikel 20 || -

Artikel 21 || Artikel 31

Artikel 22 || Artikel 32

Artikel 23 || Artikel 33

Artikel 24 || Artikel 34

Artikel 25 || Artikel 35

Artikel 26 || Artikel 36

Artikel 27 || Artikel 37

Artikel 28 || Artikel 38

Artikel 29 || -

Artikel 30 || Artikel 39

Artikel 31 || Artikel 42

Artikel 32 || Artikel 40

Artikel 33 || Artikel 41

Artikel 34 || Artikel 42

Artikel 35 || Artikel 43

Artikel 36 || Artikel 44

Artikel 37 || Artikel 45

|| Artikel 46

Artikel 37a || Artikel 47

Artikel 38 || Artikel 48

|| Artikel 49 bis 54

Artikel 39 || Artikel 55 bis 58

Artikel 40 || -

Artikel 41 || -

Artikel 41a || -

Artikel 41b || -

Artikel 42 || Artikel 59

Artikel 43 || -

Artikel 44 || Artikel 60

Artikel 45 || Artikel 61

Artikel 46 || Artikel 62

Artikel 47 || Artikel 63

Richtlinie 2006/70/EG || Diese Richtlinie

Artikel 1 || -

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben d, e und f

Artikel 2 Absatz 4 || -

Artikel 3 || -

Artikel 4 || Artikel 2 Nummern 2 bis 8

Artikel 5 || -

Artikel 6 || -

Artikel 7 || -

[1]               ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

[2]               http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/2013_home_006_money_laundering_en.pdf.

[3]               ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[4]               ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.

[6]               ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

[7]               ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

[8]               ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

[9]               ABl. L 115 vom 4.5.2010, S. 1.

[10]             Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 22. November 2010 – EU-Strategie der inneren Sicherheit: fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa (KOM(2010) 673 endgültig).

[11]             COM(2012)238/2.

[12]             Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (COM(2012) 85 final).

[13]             Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012) 10 final) und Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012) 11 final).

[14]             Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

[15]             KOM(2010) 716 endg.

[16]             „Anti-money laundering and terrorist financing measures and Financial Inclusion“, FATF Juni 2011.

[17]             Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012: “Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung” (COM(2012) 722 final).

[18]             Die Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen ist abrufbar unter. http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm.

[19]             Diese Studie ist abrufbar unter. http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm.

[20]             Abrufbar unter. http://ec.europa.eu/internal_market/company/financial-crime/index_de.htm.

[21]             ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[22]               ABl. C … vom…, S. …

[23]               ABl. C … vom…, S. …

[24]               ABl. C … vom…, S. …

[25]               ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

[26]               ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.

[27]               ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[28]               ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

[29]               ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

[30]               ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

[31]             ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

[32]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[33]             ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4.

[34]             ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

[35]             ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.

[36]             ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

[37]             ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[38]             ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

[39]             ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[40]             ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

[41]             ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

[42]             ABl. L 316 vom 27.11.1995, S. 49.

[43]             ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[44]             ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.

[45]             ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

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