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Document 31997R1488

Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

ABl. L 202 vom 30.7.1997, p. 12–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1488/oj

31997R1488

Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0012 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1488/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten die in Absatz 1 desselben Artikels enthaltenen Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die vor Erlaß der Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden.

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission die einschlägigen Angaben zu den Erzeugnissen übermittelt, die vor dem 24. Juni 1991 in ihrem Hoheitsgebiet üblicherweise verwendet wurden und nicht in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführt sind. Sie teilten außerdem mit, daß diese Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin allgemein in der Landwirtschaft eingesetzt werden dürfen. Nach Überprüfung schien es angemessen, das Erzeugnis "Ton" als zusätzlichen Bodenverbesserer und die folgenden Erzeugnisse als Pflanzenschutzmittel aufzunehmen: Azadirachtin, Bienenwachs, bestimmte Kupferverbindungen, Ethylen, Gelatine, Kalialaun, Schwefelkalk, Lecithin, Extrakt aus Nicotiana tabacum, Mikroorganismen, Mineralöle, Kaliumpermanganat und Quarzsand.

In diesem Zusammenhang sollten auch bestimmte Produkte (kompostierte Haushaltsabfälle, Industriekalk aus Zuckerraffinerien) aufgenommen werden, die traditionell in Österreich, Finnland und Schweden verwendet werden.

Einige Mitgliedstaaten haben außerdem beantragt, bestimmte andere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und sonstige in der Landwirtschaft verwendete Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufzunehmen, damit diese auch im ökologischen Landbau verwendet werden können. Eine Überprüfung ergab, daß Diammoniumphosphat den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der genannten Verordnung genügt. Das gleiche gilt für bestimmte Pyrethroide, da diese nur in Fallen verwendet werden dürfen, und für hydrolysierte Eiweiße, wenn diese in Fallen oder für zugelassene Anwendungen in Verbindung mit anderen Pflanzenschutzmitteln des Anhangs II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzt werden.

Kompostierte Haushaltsabfälle, Industriekalk aus Zuckerraffinerien, Extrakte aus Nicotiana tabacum, bestimmte Kupferverbindungen, Mineralöle, Metaldehyd-Fallen und Pyrethroid-Fallen sollten für eine Übergangszeit von fünf Jahren aufgenommen werden, da die Aufstellung detaillierterer Anforderungen oder eine mögliche Ersetzung dieser Erzeugnisse durch alternative Lösungen noch geprüft werden müssen. Auf der Grundlage zusätzlicher Angaben der Mitgliedstaaten, die diese Erzeugnisse weiterhin verwenden möchten, sollte eine entsprechende Prüfung sobald wie möglich anlaufen.

Für bestimmte Düngemittel und für alle Pflanzenschutzmittel müssen Anwendungsbeschränkungen und/oder Anforderungen an die Zusammensetzung festgelegt werden. Insbesondere für bestimmte Kupferverbindungen und für Extrakt aus Nicotiana tabacum empfiehlt es sich, die weitere Beschränkung der Anwendung auf bestimmte Pflanzen und/oder Schädlinge so bald wie möglich und spätestens bis zum 30. Juni 1999 zu untersuchen.

Es hat sich gezeigt, daß bestimmte Pflanzenschutzmittel in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht verwendet werden und daher aus dem Anhang gestrichen werden konnten.

Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, gewisse Erzeugnisse in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufzunehmen und für bestimmte Erzeugnisse nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, die bereits in diesem Anhang enthalten sind, strengere Anwendungsvorschriften vorzusehen. Eine Überprüfung ergab, daß diese Erzeugnisse den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 (4), genügen.

Für Erzeugnisse, die gestrichen oder strengeren Vorschriften unterworfen werden, ist eine Übergangsfrist für den Absatz der Lagerbestände vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Erzeugnisse, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Anhang II Teil B und Anhang VI Teile B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführt werden, können bis zum Aufbrauchen der vorhandenen Bestände, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1998, unter den zuvor geltenden Bedingungen weiterverwendet werden.

Die Erzeugnisse der Anhänge II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung strengere Vorschriften gelten, können bis zum Aufbrauchen der vorhandenen Bestände, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1998, unter den zuvor gültigen Bedingungen weiterverwendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 58 vom 27. 2. 1997, S. 38.

ANHANG

1. Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Düngemittel und Bodenverbesserer".

b) Unter der Überschrift wird folgender Text eingefügt:

"Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse:

- Verwendung gemäß den Bestimmungen in Anhang I;

- Verwendung nur gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Rechtsvorschriften für Düngemittel."

c) Nach der Bezeichnung "Flüssige tierische Exkremente" wird folgendes Erzeugnis eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Nach der Bezeichnung "Torf" wird folgendes Erzeugnis eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) In der Spalte "Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften" wird bei den nachstehend genannten Erzeugnissen folgendes angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) "Algen und Algenerzeugnisse" und deren "Beschreibung, Anforderungen an die Zusammensetzung und Verwendungsvorschriften" erhalten folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) Nach der Bezeichnung "Calciumsulfat (Gips)" wird folgendes Erzeugnis angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält folgende Fassung:

"B. PFLANZENSCHUTZMITTEL

Allgemeine Bedingungen für alle Erzeugnisse, die aus den nachstehend genannten Wirkstoffen bestehen bzw. diese enthalten:

- Verwendung gemäß den Bestimmungen in Anhang I;

- nur gemäß spezifischen Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel, die im Mitgliedstaat für die Anwendung des Erzeugnisses gelten (gegebenenfalls (*)).

I. Pflanzliche und tierische Substanzen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Mikroorganismen zur biologischen Schädlingsbekämpfung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III. Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen

Allgemeine Bedingungen:

- die Fallen und/oder Spender müssen ein Eindringen der Substanzen in die Umwelt und deren Kontakt mit den angebauten Kulturen verhindern;

- die Fallen müssen nach der Verwendung eingesammelt und sicher entsorgt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV. Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) Teil A Abschnitt A.5 (Mineralien - einschließlich Spurenelemente - und Vitamine) erhält folgende Fassung:

"A.5 Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen

Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist."

b) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Die Bemerkungen zu Natriumhydroxid erhalten folgende Fassung:

"- Zuckerherstellung

- Ölerzeugung aus Rapssaat (Brassica spp.) während eines Übergangszeitraums bis 31. März 2002".

ii) Nach "Natriumcarbonat" wird folgendes Erzeugnis eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) In Teil C Unterpunkt C. 2.3 wird folgendes Erzeugnis gestrichen:

"Zitronensaft".

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