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Document 52001XC1115(01)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 320 vom 15.11.2001, p. 5–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

52001XC1115(01)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 320 vom 15/11/2001 S. 0005 - 0011


Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

(2001/C 320/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINLEITUNG UND GELTUNGSBEREICH DER MITTEILUNG

1. Der Rundfunk hat im Laufe der letzten beiden Jahrzehnte tief greifende Veränderungen erfahren. Die Abschaffung von Monopolen, das Aufkommen neuer Anbieter und die rasante technologische Entwicklung haben das Wettbewerbsumfeld grundlegend verändert. Das Fernsehen war zunächst nur bestimmten Anbietern vorbehalten. Dabei handelte es sich von Anfang an vorwiegend um öffentlich-rechtliche Anstalten mit einer Monopolstellung, was in erster Linie auf die begrenzte Verfügbarkeit von Frequenzen und die hohen Einstiegshürden zurückzuführen war.

2. In den 70er Jahren gaben die wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Mitgliedstaaten dann zunehmend die Möglichkeit, weitere Betreiberlizenzen zu vergeben. Damit haben sich die Mitgliedstaaten zur Einführung von Wettbewerb auf diesem Markt entschieden. Dies hat dem Verbraucher eine größere Auswahl in Form zahlreicher zusätzlicher Kanäle und neuer Dienste beschert, das Entstehen und Heranwachsen starker europäischer Veranstalter und die Entwicklung neuer Technologien begünstigt und ein größeres Maß an Pluralismus in diesem Sektor gesichert. Wenngleich die Mitgliedstaaten den Markt für den Wettbewerb geöffnet haben, war ihnen doch gleichzeitig an der Erhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelegen, um eine flächendeckende Versorgung bestimmter Gebiete und die Befriedigung von Bedürfnissen zu gewährleisten, die von privaten Betreibern nicht unbedingt optimal hätten gestillt werden können.

3. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs bei gleichzeitiger Präsenz staatlich subventionierter Anstalten nehmen nach Berichten privater Rundfunkveranstalter an die Kommission aber auch die Besorgnisse wegen einer möglichen Benachteiligung im Wettbewerb zu. Bei dem weitaus größten Teil der Beschwerden werden Verletzungen von Artikel 87 EG-Vertrag geltend gemacht, zumeist unter Hinweis auf staatliche Finanzierungsregelungen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

4. In dieser Mitteilung wird dargelegt, nach welchen Grundsätzen die Kommission bei der Anwendung von Artikel 87 und Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfahren wird. Dadurch wird die von ihr auf diesem Gebiet verfolgte Politik so transparent wie möglich.

2. DIE ROLLE DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS

5. Wie in der kürzlich ergangenen Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa festgestellt, sind die audiovisuellen Medien "für das Funktionieren der heutigen demokratischen Gesellschaften und insbesondere für die Entwicklung und Vermittlung sozialer Werte von zentraler Bedeutung. Der Rundfunk- und Fernsehsektor unterliegt daher im Interesse der Allgemeinheit von Beginn an einer besonderen Regelung. Diese Regelung basiert auf gemeinsamen Werten wie freie Meinungsäußerung und Recht auf Gegendarstellung, Pluralismus, Urheberschutz und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, Jugendschutz, Schutz der Menschenwürde und Verbraucherschutz"(1).

6. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist trotz seiner klaren wirtschaftlichen Bedeutung nicht mit öffentlichen Anbietern anderer Wirtschaftszweige vergleichbar. Es gibt keinen Dienst, der gleichzeitig so viele Menschen erreicht, die Bevölkerung mit einer großen Menge an Informationen und Inhalten versorgt und damit individuelle Ansichten wie öffentliche Meinung verbreitet und beeinflusst.

7. Wie von der Hochrangigen Expertengruppe für Audiovisuelle Politik unter dem Vorsitz des damaligen Kommissars Oreja festgestellt, hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk "eine wichtige Rolle bei der Förderung der kulturellen Vielfalt jedes Einzelstaates [zu] spielen, indem [er] erzieherische oder bildende Programme anbietet, die Öffentlichkeit auf objektive Weise ... informiert, die Meinungsvielfalt sichert und auf demokratische und kostenlose Weise qualitativ hochwertige Unterhaltung liefert"(2).

8. Darüber hinaus wird der Rundfunk in der Regel als eine äußerst zuverlässige Informationsquelle empfunden und stellt für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle dar. Damit bereichert er die öffentliche Debatte und sichert letztendlich ein hohes Maß an Teilhabe aller Bürger am öffentlichen Leben.

9. Die Rolle öffentlich-rechtlicher Dienste(3) wird im EG-Vertrag allgemein anerkannt. Die zentrale Bestimmung ist in diesem Zusammenhang Artikel 86 Absatz 2, wo es heißt: "Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft."

10. Bestätigt wird diese Bestimmung durch Artikel 16 EG-Vertrag über Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, der durch den Vertrag von Amsterdam eingefügt wurde und am 1. Mai 1999 in Kraft trat. Artikel 16 lautet wie folgt: "Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können."

11. Wie diese Grundsätze in Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche auszulegen sind, geht aus dem Protokoll zum EG-Vertrag über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (nachstehend "das Protokoll" genannt) hervor. Darin wird zunächst ausgeführt, dass "der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren". Weiter heißt es: "Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist."

12. Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das soziale, demokratische und kulturelle Leben in der Union wurde auch in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nachstehend "die Entschließung" genannt) bekräftigt. Darin heißt es: "Der Zugang einer breiten Öffentlichkeit zu verschiedenen Kanälen und Diensten frei von jeglicher Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit ist eine Vorbedingung für die Erfuellung der besonderen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks". Darüber hinaus müsse der öffentlich-rechtliche Rundfunk "den technologischen Fortschritt" nutzen, "der Öffentlichkeit die Vorteile der neuen audiovisuellen Dienste und Informationsdienste sowie der neuen Technologien nahe bringen" und seine Tätigkeiten "im digitalen Zeitalter" weiterentwickeln und diversifizieren. Schließlich müssten "die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten imstande sein, weiterhin ein großes Programmspektrum im Einklang mit ihrem von den Mitgliedstaaten definierten Auftrag bereitzustellen, um die Gesellschaft insgesamt anzusprechen; in diesem Zusammenhang ist es legitim, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten danach streben, hohe Einschaltquoten zu erzielen"(4).

13. In Anbetracht dieser Charakteristika der Rundfunkbranche kann ein öffentlich-rechtlicher Auftrag, der, wie in der Entschließung erklärt, "ein großes Programmspektrum" umfasst, im Prinzip als legitim und als auf ein ausgewogenes und vielseitiges Programm gerichtet angesehen werden, das in der Lage ist, den öffentlich-rechtlichen Anstalten bestimmte Einschaltquoten zu sichern und so die Erfuellung des Auftrags, d. h. die Befriedigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse sowie die Gewährleistung eines Pluralismus, zu gewährleisten.

14. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch kommerzielle Sendeanstalten, von denen einige gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, zur Erreichung der Ziele des Protokolls beitragen: sie helfen, den Pluralismus zu sichern, sie bereichern die kulturelle und politische Debatte und sie vergrößern die Programmauswahl.

3. RECHTLICHER RAHMEN

15. Bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind eine Vielzahl von Aspekten zu beachten. Der EG-Vertrag enthält die Artikel 87 und 88 über staatliche Beihilfen und den Artikel 86 Absatz 2 über die Anwendung der Vorschriften des Vertrags, insbesondere der Wettbewerbsregeln, auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Wurde mit dem Vertrag von Maastricht bereits ein Artikel, der die Rolle der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Kultur definiert (Artikel 151) und eine Klausel, wonach staatliche Beihilfen zur Kulturförderung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen werden können (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)), eingefügt, so erweitert der Vertrag von Amsterdam den EG-Vertrag um einen speziellen Artikel (Artikel 16) über Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und ein Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Das Europäische Parlament und der Rat erließen Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(5). Die Kommission hat Richtlinie 80/723/EWG vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen erlassen(6). Diese Vorschriften werden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz ausgelegt. Darüber hinaus hat die Kommission die in Randnummer 5 erwähnte Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa sowie mehrere Mitteilungen über die Anwendung der Beihilfevorschriften angenommen.

4. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1

4.1 Beihilfecharakter der staatlichen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

16. In Artikel 87 Absatz 1 heißt es: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

17. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist nach Artikel 87 Absatz 1 nicht der Zweck der staatlichen Maßnahme, sondern nur deren Auswirkungen. Eine staatliche Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss im Normalfall als staatliche Beihilfe angesehen werden, insoweit sie die oben erwähnten Kriterien erfuellt. Normalerweise werden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus dem Staatshaushalt oder über eine vom Eigentümer des Fernsehgeräts zu entrichtende Gebühr finanziert. In einigen bestimmten Fällen gewährt der Staat öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Kapitalspritzen oder erlässt deren Schulden. Derartige finanzielle Maßnahmen gehen in der Regel auf staatliche Stellen zurück und implizieren den Transfer öffentlicher Gelder. Außerdem begünstigen solche Maßnahmen, sofern sie nicht nach dem Grundsatz des nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden Kapitalgebers(7) durchgeführt werden gemäß Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf öffentliche Holdings und Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie(8), in den meisten Fällen einzelne Sendeanstalten und können somit den Wettbewerb verzerren. Ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, muss selbstverständlich im Einzelfall überprüft werden und hängt nicht zuletzt von der Art der jeweiligen Finanzierung ab(9).

18. Der Gerichtshof hat wie folgt geurteilt: "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden."(10) Demnach ist generell davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies gilt klar für den - häufig international abgewickelten - Erwerb und Verkauf von Programmrechten. Auch die Werbung - für diejenigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Sendeplatz für Werbung verkaufen dürfen - hat eine grenzüberschreitende Wirkung, vor allem in grenznahen Gebieten, in denen beiderseits der Landesgrenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunksender auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken.

19. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(11) ist jeder Transfer staatlicher Mittel an ein bestimmtes Unternehmen - auch wenn damit die Nettokosten für die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen gedeckt werden - als staatliche Beihilfe anzusehen (vorausgesetzt es sind alle Bedingungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfuellt).

4.2 Art der Beihilfe: bestehende oder neue Beihilfe

20. Die Finanzierungssysteme, die derzeit in den meisten Mitgliedstaaten bestehen, wurden vor langer Zeit eingerichtet. Die Kommission hat deshalb zunächst zu prüfen, ob diese als "bestehende Beihilfen" im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 angesehen werden können.

21. Bestehende Beihilfen werden durch Artikel 88 Absatz 1 geregelt, wo es heißt: "Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern."

22. In Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(12) sind bestehende Beihilfen "alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind".

23. In Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer v) sind bestehende Beihilfen definiert als "Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben."

24. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend(13) wird die Kommission prüfen, ob der rechtliche Rahmen, in dem die Beihilfe gewährt wird, sich seit deren Einführung geändert hat. Dabei wird die Kommission alle rechtlichen und wirtschaftlichen Elemente berücksichtigen, die für das Rundfunksystem des jeweiligen Mitgliedstaates herangezogen werden können. Obgleich die rechtlichen und wirtschaftlichen Elemente, die für eine solche Prüfung relevant sind, in allen oder in den meisten Mitgliedstaaten Gemeinsamkeiten haben, ist die Kommission der Meinung, dass ein fallweises Vorgehen für diese Prüfung das geeignetste Verfahren ist.(14)

5. BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 87 ABSÄTZE 2 UND 3

25. Staatliche Beihilfen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen von der Kommission überprüft werden, um festzustellen, ob diese als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind oder nicht. Dabei gelangen gegebenenfalls die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen bzw. Freistellungsmöglichkeiten zur Anwendung.

26. Nach Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Dementsprechend gibt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag der Kommission die Möglichkeit, Beihilfen zur Förderung der Kultur als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Aufgabe der Kommission ist es, über die tatsächliche Anwendung dieser Klausel zu entscheiden, so wie dies auch für die übrigen Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 3 gilt. Hier sei daran erinnert, dass die Bestimmungen, die eine Freistellung vom Verbot staatlicher Beihilfen zulassen, streng anzuwenden sind. Deshalb ist der Begriff "Kultur" in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) eng auszulegen. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache Kinderkanal und Phoenix festgestellt hat, muss zwischen den bildungsmäßigen und demokratischen Bedürfnissen der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und der Förderung der Kultur unterschieden werden(15). In dieser Hinsicht sei auch darauf hingewiesen, dass das Protokoll zwischen kulturellen, sozialen und demokratischen Bedürfnissen einer Gesellschaft unterscheidet. Natürlich kann Bildung auch einen kulturellen Aspekt haben.

27. Bei der Gewährung staatlicher Beihilfen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wird häufig nicht zwischen den drei im Protokoll genannten Bedürfnissen unterschieden. Daher kann eine solche Beihilfe im Allgemeinen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) nur genehmigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine gesonderte Definition und eine gesonderte Finanzierung im Hinblick auf eine Beihilfe vorsieht, die ausschließlich der Kulturförderung dient. Allerdings ist im Normalfall eine Einschätzung aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - möglich. Welches auch immer die Rechtsgrundlage für die Feststellung der Vereinbarkeit ist, die inhaltliche Analyse wird von der Kommission anhand derselben Kriterien vorgenommen, d. h. der Kriterien, wie sie in dieser Mitteilung dargelegt sind.

6. BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 86 ABSATZ 2

28. Die Rolle, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für die Erreichung der grundlegenden Ziele der Europäischen Union spielen, wurde von der Kommission in ihrer in Randnummer 5 erwähnten Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge voll anerkannt.

29. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes handelt es sich bei Artikel 86 um eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dabei hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Maßnahme alle nachstehend genannten Bedingungen erfuellen muss, wenn sie in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen soll:

i) Die betreffende Dienstleistung muss eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und von dem Mitgliedstaat klar als solche definiert sein (Definition).

ii) Das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragt worden sein (Beauftragung).

iii) Die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags - im vorliegenden Fall das Verbot staatlicher Beihilfen - muss die Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben verhindern, und die Freistellung von diesen Regeln darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeitskriterium).

30. Aufgabe der Kommission als Hüterin des Vertrags ist es zu beurteilen, ob diese Kriterien erfuellt sind.

31. Im besonderen Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das oben dargelegte Vorgehen im Hinblick auf die auslegenden Bestimmungen des Protokolls angepasst werden, wonach der öffentlich-rechtliche Auftrag "von den Mitgliedstaaten [...] übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird" (Definition und Beauftragung) und bei der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten insoweit von den Bestimmungen des Vertrags abgewichen werden kann, wie "die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag [...] dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist" (Verhältnismäßigkeit).

6.1 Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags

32. Um die in Randnummer 29 Ziffer i) für die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 genannte Bedingung zu erfuellen, muss der Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftrags amtlich definiert werden. Erst wenn eine solche Definition vorliegt, kann die Kommission mit der notwendigen Rechtssicherheit über die Anwendbarkeit von Artikel 86 Absatz 2 entscheiden.

33. Die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene entscheiden können. Diese Zuständigkeit ist generell unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" wahrzunehmen. In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche und angesichts der auslegenden Bestimmungen des Protokolls kann eine "breit gefasste" Definition, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit seinem Auftrag anzubieten und dabei gewisse Einschaltquoten zu gewährleisten, als legitim gemäß Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Eine solche Definition entspräche dem Ziel, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu decken und den Pluralismus zu wahren, einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt.

34. Auch könnte der öffentlich-rechtliche Auftrag Dienste (wie Online-Informationsdienste) umfassen, die keine "Programme" im traditionellen Sinne sind, sofern diese - auch unter Berücksichtigung der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter - den selben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen.

35. Bei jeder Ausweitung des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf neue Dienste sollten die Definition und der Akt, mit dem der Anstalt der öffentlich-rechtliche Auftrag übertragen wird, innerhalb der von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gesetzten Grenzen geändert werden.

36. Aufgabe der Kommission ist es zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des EG-Vertrags einhalten(16). Was die Definition des öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags für Rundfunkanstalten anbelangt, beschränkt sich die Rolle der Kommission auf eine Überprüfung auf offensichtliche Fehler. Die Kommission hat weder darüber zu entscheiden, ob ein Programm als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse angeboten wird, noch Art und Qualität eines bestimmten Produkts in Frage zu stellen. Ein offensichtlicher Fehler in der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags läge allerdings vor, wenn dieser auch Tätigkeiten umfasste, die nicht - um in der Formulierung des Protokolls zu bleiben - den "demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft" entsprechen. Dies wäre beispielsweise bei elektronischem Handel der Fall. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag die der Öffentlichkeit im allgemeinen Interesse angebotenen Dienste beschreibt. Die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist nicht mit dem Finanzierungsmodus zu verwechseln, der für diese Dienste gewählt wird. Demnach können öffentlich-rechtliche Sendeanstalten zu Einnahmezwecken zwar kommerziellen Tätigkeiten nachgehen (z. B. Verkauf von Sendeplatz für Werbung), doch sind diese nicht als Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags anzusehen.

37. Der öffentlich-rechtliche Auftrag sollte so präzise wie möglich definiert werden. Aus dieser Definition sollte unmissverständlich hervorgehen, ob der Mitgliedstaat eine bestimmte Tätigkeit der jeweiligen Anstalt in den öffentlich-rechtlichen Auftrag aufnehmen will oder nicht. Ohne eine klare, präzise Definition der Verpflichtungen, denen die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt unterliegt, kann die Kommission die ihr in Artikel 86 Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nicht erfuellen und im Rahmen dieses Artikels keine Freistellung gewähren.

38. Eine klare Festlegung der unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallenden Tätigkeiten erleichtert darüber hinaus den nicht öffentlich-rechtlichen Anbietern die Planung ihrer Tätigkeiten.

39. Präzise sollte der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht zuletzt auch deshalb sein, um den Behörden der Mitgliedsstaaten eine wirksame Kontrolle seiner Einhaltung zu ermöglichen (siehe folgendes Kapitel).

6.2 Übertragung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und Beaufsichtigung

40. Um in den Genuss der Ausnahmeregelung nach Artikel 86 Absatz 2 zu kommen, sollte der öffentliche Auftrag einem oder mehreren Unternehmen im Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen werden (wie ein Rechtsakt, ein Vertrag oder eine Aufgabenbeschreibung).

41. Doch reicht es nicht aus, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt förmlich mit der Bereitstellung einer genau definierten öffentlichen Dienstleistung zu beauftragen. Vielmehr muss diese Dienstleistung tatsächlich so erbracht werden, wie zwischen dem Staat und dem beauftragten Unternehmen förmlich vereinbart. Dies sollte von einer geeigneten Behörde oder einer benannten Stelle überwacht werden. Dass eine solche geeignete Aufsichtsbehörde oder Stelle notwendig ist, zeigt sich am Fall der Qualitätsstandards, die das beauftragte Unternehmen erfuellen muss. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter hat nicht die Kommission über die Einhaltung der Qualitätsstandards zu urteilen: sie muss sich auf eine angemessene Aufsicht der Mitgliedstaaten verlassen können(17).

42. Die Entscheidung darüber, wie die Einhaltung der aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen überwacht werden soll, liegt in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Eine solche Aufsichtsinstanz dürfte ihrer Aufgabe nur gerecht werden können, wenn sie von dem beauftragten Unternehmen unabhängig ist.

43. Solange sie nicht über ausreichende und verlässliche Hinweise darauf verfügt, dass der Dienst auch tatsächlich dem Auftrag entsprechend erbracht wird, kann die Kommission die ihr in Artikel 86 Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nicht erfuellen und im Rahmen dieses Artikels keine Freistellung gewähren.

6.3 Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Prüfung der Verhältnismäßigkeit

6.3.1 Wahl des Finanzierungsmodus

44. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können quantitativer oder qualitativer Art oder beides zugleich sein. In allen Fällen rechtfertigen sie gegebenenfalls eine Kompensation, sofern sie mit zusätzlichen Kosten einhergehen, die die betreffende Rundfunkanstalt unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte.

45. Die Finanzierungssysteme können in zwei große Kategorien unterteilt werden: die "Einzelfinanzierung" und die "duale Finanzierung". Die Kategorie "Einzelfinanzierung" umfasst alle Systeme, bei denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gleich welcher Form finanziert wird. "Duale" Finanzierungssysteme umfassen ein breites Spektrum an Finanzierungssystemen, bei denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch unterschiedliche Kombinationen aus staatlichen Mitteln und kommerziellen Tätigkeiten, wie dem Verkauf von Werbeblöcken oder Programmen, finanziert wird.

46. Dem Protokoll zufolge berühren "die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [...] nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren [...]". In der in Randnummer 5 erwähnten Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsfürsorge in Europa wird weiter ausgeführt: "Die Wahl des Finanzierungssystems ist [...] Sache eines jeden einzelnen Mitgliedstaates, und im Prinzip spricht nichts gegen die Wahl einer Mischfinanzierung (d. h. Kombination zwischen öffentlichen Mitteln und Werbeeinnahmen) anstelle einer Finanzierung ausschließlich mit öffentlichen Geldern, solange der Wettbewerb auf den sachlich relevanten Märkten (z. B. Werbung, Kauf und/oder Verkauf von Programmen) nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Gemeinschaftsinteressen zuwiderläuft"(18).

47. Während die Mitgliedstaaten frei wählen können, nach welchem System sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren, muss die Kommission im Rahmen von Artikel 86 Absatz 2 darüber wachen, dass die Freistellung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von der regulären Anwendung der Wettbewerbsregeln den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht in unverhältnismäßig hohem Maße beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich um einen Negativtest, d. h. es wird überprüft, dass die betreffende Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist. Auch sollte die Beihilfe die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

48. Im Protokoll wird dieser Ansatz auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestätigt. Demnach darf die Finanzierung "die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem gemeinsamem Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist."

6.3.2 Transparenzanforderungen für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe

49. Damit die Kommission die oben beschriebene Beurteilung vornehmen kann, müssen eine klare und genaue Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags und eine klare und angemessene Trennung zwischen gemeinwirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten vorliegen. Die getrennte Buchführung für diese beiden Bereiche wird normalerweise bereits auf der nationalen Ebene gefordert, um Transparenz und Rechenschaft bei der Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen. Sie ist nötig, damit die Kommission ihre Prüfung auf Verhältnismäßigkeit vornehmen kann, denn sie stellt ein Instrument dar, mit dem die Kommission Fälle einer angeblichen Quersubventionierung prüfen und berechtigte Ausgleichszahlungen für die Erfuellung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse begründen kann. Nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kosten- und Mittelzuweisung lässt sich feststellen, ob die öffentliche Finanzierung tatsächlich auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags begrenzt und damit nach Artikel 86 Absatz 2 und nach den auslegenden Bestimmungen des Protokolls akzeptabel ist.

50. Nach der Richtlinie 80/723/EWG müssen die finanziellen Beziehungen zwischen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie innerhalb von Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden oder die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, transparent sein.

51. Nach dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei allen Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden oder die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die staatliche Beihilfen gleich welcher Art erhalten und anderen Tätigkeiten als den aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden nachgehen, a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen (d. h. solchen, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag und solchen, die anderen Tätigkeiten zuzuordnen sind) entsprechen, getrennt geführt werden, b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden und c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

52. Diese allgemeinen Transparenzvorschriften gelten auch für Sendeanstalten, wie der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/52/EG in Erinnerung bringt. Öffentlich-rechtliche Sendeanstalten unterliegen den neuen Vorschriften deshalb, weil sie staatliche Beihilfen erhalten und mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, für die die staatlichen Beihilfen nicht im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens für einen angemessenen Zeitraum festgesetzt wurden. Die Vorschrift der Kostentrennung gilt nicht für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, die ihre Tätigkeiten auf die Leistung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beschränken und die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse keine Tätigkeiten ausüben.

53. In der Rundfunkbranche stellt die Trennung der Konten auf der Einnahmeseite keine besondere Schwierigkeit dar, könnte sich auf der Ausgabenseite jedoch als nicht ganz unproblematisch, wenn nicht gar als unmöglich erweisen. Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten in der Rundfunkbranche das gesamte Programm der Sendeanstalten als vom öffentlich-rechtlichen Auftrag gedeckt betrachten, gleichzeitig aber dessen kommerzielle Nutzung gestatten können. Das heißt, dass unterschiedliche Tätigkeiten zu einem großen Teil aus ein und derselben Quelle finanziert werden.

54. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Sendeanstalten auf der Einnahmeseite Herkunft und Höhe aller Einnahmen aus nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzuordnenden Tätigkeiten angeben sollten.

55. Auf der Ausgabenseite sollten die nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzuordnenden Kosten klar ausgewiesen werden. Darüber hinaus sollten, wann immer dieselben Ressourcen - Personal, Geräte, feste Einrichtungen usw. - sowohl im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags als auch anderweitig eingesetzt werden, die dabei entstehenden Kosten unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen den Gesamtkosten des Unternehmens mit und ohne öffentlich-rechtliche Tätigkeiten zugeordnet werden(19).

56. Daraus ergibt sich, dass im Gegensatz zu der in anderen Versorgungsbranchen üblichen Vorgehensweise die Ausgaben, die in voller Höhe auf die mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zusammenhängenden Tätigkeiten anrechenbar sind, jedoch auch kommerziellen Tätigkeiten zugute kommen, nicht aufgeteilt werden müssen, sondern in voller Höhe dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zugeordnet werden können. Dies könnte beispielsweise bei den Produktionskosten eines Programms der Fall sein, das im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags ausgestrahlt, jedoch auch an andere Sender verkauft wird. Wichtigstes Beispiel ist jedoch die Ermittlung der Einschaltquoten, die sowohl dem Nachweis der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags als auch dem Verkauf von Sendeplatz für Werbung dient. Es wird die Auffassung vertreten, dass bei einer vollen Aufteilung dieser Kosten zwischen beiden Tätigkeiten die Gefahr besteht, dass diese Aufteilung willkürlich und nicht aussagekräftig ist. Im Interesse der Transparenz der Bücher sollte die Zuordnung der Kosten jedoch nicht mit der Deckung von Kosten im Sinne der Preispolitik verwechselt werden. Siehe dazu Randnummer 58.

6.3.3 Verhältnismäßigkeit

57. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit geht die Kommission von der Überlegung aus, dass das Unternehmen die staatliche Finanzierung im Normalfall benötigt, um seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfuellen zu können. Um diese Prüfung zu bestehen, darf die staatliche Beihilfe jedoch die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreiten, wobei auch anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund wird der Nettoerlös, den die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten im Rahmen nicht öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten einbringen, bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

58. Andererseits könnte es Marktverzerrungen geben, die nicht zwangsläufig durch die Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedingt sind. So könnte eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, sofern niedrigere Einnahmen durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden, geneigt sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten auf dem Markt zu drücken, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern. Ein solches Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ließe sich nicht mit dem ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag rechtfertigen. Wann immer eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise für nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten unter das Niveau drückt, das ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten für die isolierte Erzeugung der entsprechenden Tätigkeit benötigen würde, deutet dies auf eine Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hin und beeinträchtigt auf jeden Fall "die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft [...] in einem Ausmaß [...], das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" und verstößt somit gegen das Protokoll.

59. Dementsprechend wird die Kommission bei Überprüfung der Verhältnismäßigkeit untersuchen, ob eine beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrung mit der Notwendigkeit begründet werden kann, den öffentlich-rechtlichen Auftrag wie vom Staat definiert auszuführen und zu finanzieren. Falls notwendig, wird die Kommission auch im Rahmen anderer Bestimmungen des EG-Vertrags tätig werden.

60. Die Analyse der Auswirkungen staatlicher Beihilfen auf Wettbewerb und Entwicklung des Handelsverkehrs muss sich zwangsläufig auf die besonderen Umstände im Einzelfall gründen. Das tatsächliche Wettbewerbsgefüge und andere Merkmale eines jeden Marktes können in der vorliegenden Mitteilung nicht beschrieben werden, da hier in der Regel große Unterschiede bestehen. Aus demselben Grund kann die Kommission nicht im Voraus festlegen, unter welchen Bedingungen die Preise öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den unter Randnummer 58 dargelegten Grundsätzen entsprechen. Infolgedessen kann die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 86 Absatz 2 - wie von der Kommission bereits praktiziert - nur im Einzelfall erfolgen.

61. Bei ihrer Prüfung wird die Kommission die Tatsache berücksichtigen, dass in dem Maße, in dem staatliche Beihilfen zur Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Sendeauftrages notwendig sind, das System als Ganzes auch den positiven Effekt haben könnte, dass auf einigen relevanten Märkten eine alternative Quelle erhalten wird(20). Allerdings ist dieser Effekt gegen mögliche negative Auswirkungen der Beihilfe abzuwägen, die darin bestehen könnten, dass neue Veranstalter von diesen Märkten ferngehalten werden und damit eine starke oligopolartige Marktstruktur zugelassen oder ein mögliches wettbewerbsfeindliches Verhalten öffentlich-rechtlicher Veranstalter auf den jeweiligen Märkten bewirkt wird.

62. Die Kommission wird bei ihrer Bewertung auch den Schwierigkeiten mancher kleiner Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die notwendigen Mittel über Rundfunkgebühren hereinzuholen, wenn die Kosten des öffentlichen Rundfunks pro Einwohner unter ansonsten gleichen Bedingungen höher sind(21).

(1) KOM(2000) 580 endg., S. 40.

(2) "Das digitale Zeitalter: Europäische Audiovisuelle Politik. Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Audiovisuelle Politik", 1998.

(3) Für die Zwecke dieser Mitteilung und in Übereinstimmung mit Artikel 16 EG-Vertrag und der Erklärung (Nr. 13) zur Schlussakte von Amsterdam ist der Begriff "öffentlicher-rechtlich", wie er im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verwendet wird, auf den Begriff "Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" in Artikel 86 Absatz 2 zu beziehen.

(4) ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1.

(5) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(6) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(7) Bulletin der EG 9-1984.

(8) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(9) Beihilfe NN 88/98, Finanzierung eines 24-stuendigen werbungsfreien Nachrichtenkanals unter Lizenz der BBC, ABl. C 78 vom 18.3.2000, S. 6, und Beihilfe NN 70/98, "Staatliche Beihilfe für die öffentlichen Fernsehprogramme 'Kinderkanal' und 'Phoenix'", (ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 3).

(10) Urteil vom 17. September 1980 in der Rs. 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11; Urteil vom 21. März 1991 in der Rs. C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Randnr. 17; Urteil vom 19. September 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, S. I-6857, Randnr. 33.

(11) Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rs. T-106/95, FFSA u. a./Kommission Slg. 1997, S. II-229; Urteil vom 10. Mai 2000 in der Rs. T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, S. II-2125 und Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rs. C-332/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2000, S. I-4833.

(12) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(13) Urteil vom 9. August 1994 in der Rs. C-44/93 Namur - Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. 1994, S. I-3829.

(14) Zu neueren einschlägigen Entscheidungen der Kommission siehe Fußnote 9.

(15) Siehe Fußnote 9.

(16) Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rs. C-179/90, "Merci convenzionali porto di Genova SpA/Siderurgica Gabrielle SpA", Slg. 1991, S. I-5889.

(17) KOM(1999) 657 endg., Abschnitt 3 Nummer 6.

(18) Siehe Fußnote 1, S. 40.

(19) Zu diesem Zweck wäre von der Hypothese auszugehen, dass die nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzuordnenden Tätigkeiten eingestellt werden: der so eingesparte Betrag stellt die Kosten dar, die den nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(20) Das heißt nicht, dass staatliche Beihilfen als Instrument gerechtfertigt werden können, mit dem das Angebot auf einem Markt vergrößert und der Wettbewerb verstärkt werden kann. Eine staatliche Beihilfe, die einem Veranstalter trotz seiner wiederholten Verluste ein Verbleiben auf dem Markt erlaubt, verursacht eine größere Wettbewerbsverzerrung, da sie langfristig zu einem höheren Grad an Ineffizienz, einem geringeren Angebot und zu höheren Preisen für die Verbraucher führt. Effektivere Instrumente in dieser Hinsicht sind die Beseitigung rechtlicher und wirtschaftlicher Einstiegsbarrieren, eine wirksame Anti-Trust-Politik und die Förderung des Pluralismus. Natürliche Monopole unterliegen normalerweise der Regulierung.

(21) Ähnliche Probleme könnten bei öffentlich-rechtlichen Programmen auftreten, die sich an sprachliche Minderheiten richten oder auf lokale Bedürfnisse zugeschnitten sind.

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