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Document 32007D0855
2007/855/EC: Council Decision of 15 October 2007 concerning the signing and conclusion of the Interim Agreement on trade and trade-related matters between the European Community, of the one part, and the Republic of Montenegro, of the other part
2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits
2007/855/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits
OJ L 345, 28.12.2007, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 239 - 239
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/855/oj
28.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Oktober 2007
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits
(2007/855/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „das Abkommen“ genannt) zu genehmigen. |
(2) |
Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. |
(3) |
Das Abkommen sollte daher unterzeichnet und genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits, die Anhänge dieses Abkommens und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind dem vorliegenden Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 60 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ANHÄNGE
Anhang I (Artikel 6) — Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 11) — Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 12) — Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang IV (Artikel 14) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse Montenegros
Anhang V (Artikel 15) — Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 40) — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
Protokoll 1 (Artikel 10) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll 2 (Artikel 13) — Wein und Spirituosen
Protokoll 3 (Artikel 29) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll 4 (Artikel 38) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll 5 (Artikel 42) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll 6 (Artikel 50) — Streitbeilegung
ANHANG I
ANHANG Ia
ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 6 (SAA Artikel 21) —
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: |
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2515 11 00 |
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2515 12 |
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2515 12 20 |
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2515 12 50 |
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2515 12 90 |
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2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825: |
||
2522 20 00 |
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
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|
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2523 29 00 |
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3602 00 00 |
Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver |
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3603 00 |
Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder: |
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3603 00 10 |
|
||
3603 00 90 |
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||
3820 00 00 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
||
4406 |
Bahnschwellen aus Holz: |
||
4406 90 00 |
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4410 |
Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt: |
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||
4410 12 |
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||
4410 12 10 |
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||
4410 19 00 |
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4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: |
||
4412 10 00 |
|
||
|
|
||
4412 94 |
|
||
4412 94 10 |
|
||
4412 94 90 |
|
||
4412 99 |
|
||
4412 99 70 |
|
||
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
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|
||
6403 51 |
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||
6403 51 15 |
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||
6403 51 19 |
|
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|
|
||
|
|
||
6403 51 95 |
|
||
6403 51 99 |
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6405 |
Andere Schuhe: |
||
6405 10 00 |
|
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7604 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: |
||
7604 10 |
|
||
7604 10 90 |
|
||
|
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||
7604 29 |
|
||
7604 29 90 |
|
||
7616 |
Andere Waren aus Aluminium: |
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|
|
||
7616 99 |
|
||
7616 99 90 |
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||
8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird: |
||
|
|
||
8415 81 00 |
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||
8507 |
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: |
||
8507 20 |
|
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|
||
8507 20 98 |
|
||
8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528: |
||
|
|
||
8517 12 00 |
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8703 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |
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|
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||
8703 22 |
|
||
8703 22 10 |
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||
ex87032210 |
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||
8703 22 90 |
|
||
8703 23 |
|
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|
|
||
8703 23 19 |
|
||
ex87032319 |
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||
8703 23 90 |
|
||
|
|
||
8703 32 |
|
||
|
|
||
8703 32 19 |
|
||
ex87033219 |
|
||
8703 32 90 |
|
||
8703 33 |
|
||
|
|
||
8703 33 11 |
|
||
8703 33 90 |
|
ANHANG Ib
ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 6 (SAA Artikel 21) —
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
f) |
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
2501 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
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|
|||
|
|||
|
|||
2501 00 91 |
|
||
3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
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|
|||
3304 99 00 |
|
||
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |
||
3305 10 00 |
|
||
3305 90 |
|
||
3305 90 90 |
|
||
3306 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3306 10 00 |
|
||
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
||
|
|||
3401 11 00 |
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||
3402 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: |
||
3402 20 |
|
||
3402 20 20 |
|
||
3402 20 90 |
|
||
3402 90 |
|
||
3402 90 90 |
|
||
3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |
||
|
|||
3923 21 00 |
|
||
3923 29 |
|
||
3923 29 10 |
|
||
3923 90 |
|
||
3923 90 10 |
|
||
3923 90 90 |
|
||
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: |
||
3926 90 |
|
||
|
|||
3926 90 97 |
|
||
4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu: |
||
4011 10 00 |
|
||
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen: |
||
|
|||
4202 11 |
|
||
4202 11 10 |
|
||
4202 11 90 |
|
||
4203 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
||
4203 10 00 |
|
||
|
|||
4203 29 |
|
||
4203 29 10 |
|
||
4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz: |
||
4418 10 |
|
||
4418 10 50 |
|
||
4418 10 90 |
|
||
4418 20 |
|
||
4418 20 50 |
|
||
4418 20 80 |
|
||
4418 40 00 |
|
||
4418 90 |
|
||
4418 90 10 |
|
||
4418 90 80 |
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||
4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): |
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|||
4802 55 |
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4802 55 15 |
|
||
ex48025515 |
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||
4802 55 25 |
|
||
ex48025525 |
|
||
4802 55 30 |
|
||
ex48025530 |
|
||
4802 55 90 |
|
||
ex48025590 |
|
||
4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: |
||
4819 10 00 |
|
||
4819 20 00 |
|
||
4819 30 00 |
|
||
4819 40 00 |
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4820 |
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe: |
||
4820 10 |
|
||
4820 10 10 |
|
||
4820 20 00 |
|
||
4820 90 00 |
|
||
4821 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt: |
||
4821 10 |
|
||
4821 10 10 |
|
||
4821 90 |
|
||
4821 90 10 |
|
||
4910 00 00 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern |
||
4911 |
Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien: |
||
4911 10 |
|
||
4911 10 10 |
|
||
4911 10 90 |
|
||
|
|||
4911 99 00 |
|
||
5111 |
Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: |
||
|
|||
5111 19 |
|
||
5111 19 10 |
|
||
5111 19 90 |
|
||
5112 |
Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: |
||
|
|||
5112 11 00 |
|
||
5112 19 |
|
||
5112 19 10 |
|
||
5112 19 90 |
|
||
5209 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g: |
||
|
|||
5209 21 00 |
|
||
5209 22 00 |
|
||
5209 29 00 |
|
||
|
|||
5209 31 00 |
|
||
5209 32 00 |
|
||
5209 39 00 |
|
||
|
|||
5209 41 00 |
|
||
5209 43 00 |
|
||
5209 49 00 |
|
||
6101 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103: |
||
6101 90 |
|
||
6101 90 20 |
|
||
ex61019020 |
|
||
6101 90 80 |
|
||
ex61019080 |
|
||
6115 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken: |
||
|
|||
6115 95 00 |
|
||
6115 96 |
|
||
6115 96 10 |
|
||
|
|||
6115 96 99 |
|
||
6205 |
Hemden für Männer oder Knaben: |
||
6205 20 00 |
|
||
6205 30 00 |
|
||
6205 90 |
|
||
6205 90 10 |
|
||
6205 90 80 |
|
||
6206 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen: |
||
6206 10 00 |
|
||
6206 20 00 |
|
||
6206 30 00 |
|
||
6206 40 00 |
|
||
6206 90 |
|
||
6206 90 10 |
|
||
6206 90 90 |
|
||
6207 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben: |
||
|
|||
6207 11 00 |
|
||
6207 19 00 |
|
||
|
|||
6207 21 00 |
|
||
6207 22 00 |
|
||
6207 29 00 |
|
||
|
|||
6207 91 00 |
|
||
6207 99 |
|
||
6207 99 10 |
|
||
6207 99 90 |
|
||
6208 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|||
6208 11 00 |
|
||
6208 19 00 |
|
||
|
|||
6208 21 00 |
|
||
6208 22 00 |
|
||
6208 29 00 |
|
||
|
|||
6208 91 00 |
|
||
6208 92 00 |
|
||
6208 99 00 |
|
||
6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung: |
||
|
|||
6211 32 |
|
||
6211 32 10 |
|
||
|
|||
6211 32 31 |
|
||
|
|||
6211 32 41 |
|
||
6211 32 42 |
|
||
|
|||
6211 42 |
|
||
6211 42 10 |
|
||
|
|||
6211 42 31 |
|
||
|
|||
6211 42 41 |
|
||
6211 42 42 |
|
||
6211 42 90 |
|
||
6211 43 |
|
||
6211 43 10 |
|
||
|
|||
6211 43 31 |
|
||
|
|||
6211 43 41 |
|
||
6211 43 42 |
|
||
6211 43 90 |
|
||
6301 |
Decken: |
||
6301 20 |
|
||
6301 20 10 |
|
||
6301 20 90 |
|
||
6301 90 |
|
||
6301 90 10 |
|
||
6301 90 90 |
|
||
6302 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: |
||
|
|||
6302 21 00 |
|
||
|
|||
6302 31 00 |
|
||
|
|||
6302 51 00 |
|
||
6302 53 |
|
||
6302 53 90 |
|
||
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
||
|
|||
6403 59 |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
6403 59 35 |
|
||
6403 59 39 |
|
||
|
|||
|
|||
6403 59 95 |
|
||
6403 59 99 |
|
||
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: |
||
|
|||
6802 21 00 |
|
||
6802 23 00 |
|
||
6802 29 00 |
|
||
ex68022900 |
|
||
|
|||
6802 91 |
|
||
6802 91 10 |
|
||
6802 91 90 |
|
||
6802 93 |
|
||
6802 93 10 |
|
||
6802 93 90 |
|
||
6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt: |
||
|
|||
6810 11 |
|
||
6810 11 10 |
|
||
6810 11 90 |
|
||
|
|||
6810 91 |
|
||
6810 91 90 |
|
||
6810 99 00 |
|
||
6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: |
||
6904 10 00 |
|
||
6904 90 00 |
|
||
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik: |
||
6905 10 00 |
|
||
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
|
|||
7207 11 |
|
||
7207 11 90 |
|
||
7207 12 |
|
||
7207 12 90 |
|
||
7207 19 |
|
||
|
|||
7207 19 12 |
|
||
7207 19 19 |
|
||
7207 19 80 |
|
||
7207 20 |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
7207 20 15 |
|
||
7207 20 17 |
|
||
7207 20 19 |
|
||
|
|||
7207 20 32 |
|
||
7207 20 39 |
|
||
|
|||
7207 20 52 |
|
||
7207 20 59 |
|
||
7207 20 80 |
|
||
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7213 10 00 |
|
||
|
|||
7213 91 |
|
||
7213 91 10 |
|
||
|
|||
7213 91 49 |
|
||
ex72139149 |
|
||
7213 99 |
|
||
7213 99 10 |
|
||
7213 99 90 |
|
||
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: |
||
7214 10 00 |
|
||
7214 20 00 |
|
||
|
|||
7214 99 |
|
||
|
|||
7214 99 10 |
|
||
|
|||
7214 99 31 |
|
||
7214 99 39 |
|
||
7214 99 50 |
|
||
|
|||
|
|||
7214 99 71 |
|
||
7214 99 79 |
|
||
7214 99 95 |
|
||
7215 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7215 10 00 |
|
||
7215 50 |
|
||
|
|||
7215 50 11 |
|
||
7215 50 19 |
|
||
7215 50 80 |
|
||
7215 90 00 |
|
||
7224 |
Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl: |
||
7224 10 |
|
||
7224 10 10 |
|
||
7224 10 90 |
|
||
7224 90 |
|
||
|
|||
|
|||
|
|||
|
|||
7224 90 05 |
|
||
7224 90 07 |
|
||
7224 90 14 |
|
||
7224 90 18 |
|
||
|
|||
|
|||
7224 90 31 |
|
||
7224 90 38 |
|
||
7224 90 90 |
|
||
7228 |
Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl: |
||
7228 20 |
|
||
7228 20 10 |
|
||
|
|||
7228 20 99 |
|
||
7228 30 |
|
||
7228 30 20 |
|
||
|
|||
7228 30 41 |
|
||
7228 30 49 |
|
||
|
|||
|
|||
7228 30 61 |
|
||
7228 30 69 |
|
||
7228 30 70 |
|
||
7228 30 89 |
|
||
7228 40 |
|
||
7228 40 10 |
|
||
7228 40 90 |
|
||
7228 60 |
|
||
7228 60 20 |
|
||
7228 60 80 |
|
||
7314 |
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |
||
7314 20 |
|
||
7314 20 90 |
|
||
|
|||
7314 39 00 |
|
||
7317 00 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer: |
||
|
|||
|
|||
7317 00 40 |
|
||
|
|||
7317 00 69 |
|
||
7317 00 90 |
|
||
7605 |
Draht aus Aluminium: |
||
|
|||
7605 11 00 |
|
||
7605 19 00 |
|
||
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: |
||
|
|||
7606 11 |
|
||
|
|||
7606 11 91 |
|
||
7606 11 93 |
|
||
7606 11 99 |
|
||
7606 12 |
|
||
|
|||
|
|||
7606 12 91 |
|
||
7606 12 93 |
|
||
7606 12 99 |
|
||
7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: |
||
|
|||
7607 11 |
|
||
7607 11 10 |
|
||
7607 11 90 |
|
||
7607 19 |
|
||
7607 19 10 |
|
||
|
|||
7607 19 99 |
|
||
7607 20 |
|
||
7607 20 10 |
|
||
|
|||
7607 20 99 |
|
||
7610 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium: |
||
7610 10 00 |
|
||
7610 90 |
|
||
7610 90 90 |
|
||
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
||
7614 10 00 |
|
||
7614 90 00 |
|
||
8311 |
Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: |
||
8311 10 |
|
||
8311 10 10 |
|
||
8311 10 90 |
|
||
8311 20 00 |
|
||
8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |
||
8418 10 |
|
||
8418 10 20 |
|
||
ex84181020 |
|
||
8418 10 80 |
|
||
ex84181080 |
|
||
|
|||
8418 21 |
|
||
|
|||
|
|||
8418 21 91 |
|
||
8418 21 99 |
|
||
8418 30 |
|
||
8418 30 20 |
|
||
ex84183020 |
|
||
8418 30 80 |
|
||
ex84183080 |
|
||
8418 40 |
|
||
8418 40 20 |
|
||
ex84184020 |
|
||
8418 40 80 |
|
||
ex84184080 |
|
||
8422 |
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure: |
||
|
|||
8422 11 00 |
|
||
8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren: |
||
|
|||
8426 91 |
|
||
8426 91 10 |
|
||
8426 91 90 |
|
||
8450 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |
||
|
|||
8450 11 |
|
||
|
|||
8450 11 11 |
|
||
8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |
||
8483 30 |
|
||
8483 30 80 |
|
||
8703 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |
||
|
|||
8703 24 |
|
||
8703 24 10 |
|
||
ex87032410 |
|
||
8703 24 90 |
|
||
|
|||
8703 33 |
|
||
|
|||
8703 33 19 |
|
||
ex87033319 |
|
||
9401 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |
||
9401 40 00 |
|
||
|
|||
9401 61 00 |
|
||
9401 69 00 |
|
||
|
|||
9401 71 00 |
|
||
9401 79 00 |
|
||
9401 80 00 |
|
||
9403 |
Andere Möbel und Teile davon: |
||
9403 40 |
|
||
9403 40 90 |
|
||
9403 50 00 |
|
||
9403 60 |
|
||
9403 60 10 |
|
||
9403 60 90 |
|
||
9404 |
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: |
||
|
|||
9404 29 |
|
||
9404 29 10 |
|
||
9404 90 |
|
||
9404 90 90 |
|
||
9406 00 |
Vorgefertigte Gebäude: |
||
|
|||
9406 00 20 |
|
ANHANG II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“
Artikel 11 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens
(SAA Artikel 26 Absatz 3)
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
||
0102 |
|
Rinder, lebend: |
||
0102 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex01029051 |
|
|
||
|
10 |
|
||
ex01029059 |
|
|
||
|
11 |
|
||
21 |
|
|||
31 |
|
|||
91 |
|
|||
|
|
|
||
ex01029071 |
|
|
||
|
10 |
|
||
ex01029079 |
|
|
||
|
21 |
|
||
91 |
|
|||
0201 |
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
||
ex02011000 |
|
|
||
|
91 |
|
||
0201 20 |
|
|
||
ex02012020 |
|
|
||
|
91 |
|
||
ex02012030 |
|
|
||
|
91 |
|
||
ex02012050 |
|
|
||
|
91 |
|
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.
ANHANG IIIa
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) —
Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
||
0101 90 |
|
||
|
|
||
0101 90 11 |
|
||
0101 90 19 |
|
||
0101 90 30 |
|
||
0101 90 90 |
|
||
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
||
|
|
||
0105 12 00 |
|
||
0105 19 |
|
||
0105 19 20 |
|
||
0105 19 90 |
|
||
0106 |
Andere Tiere, lebend: |
||
|
|
||
0106 19 |
|
||
0106 19 10 |
|
||
0106 19 90 |
|
||
0106 20 00 |
|
||
|
|
||
0106 39 |
|
||
0106 39 10 |
|
||
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0205 00 20 |
|
||
0205 00 80 |
|
||
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0206 10 |
|
||
0206 10 10 |
|
||
|
|
||
0206 10 91 |
|
||
0206 10 95 |
|
||
0206 10 99 |
|
||
|
von Rindern, gefroren: |
||
0206 21 00 |
|
||
0206 22 00 |
|
||
0206 29 |
|
||
0206 29 10 |
|
||
|
|
||
0206 29 91 |
|
||
0206 29 99 |
|
||
0206 30 00 |
|
||
|
|
||
0206 41 00 |
|
||
0206 49 |
|
||
0206 49 20 |
|
||
0206 49 80 |
|
||
0206 80 |
|
||
0206 80 10 |
|
||
|
|
||
0206 80 91 |
|
||
0206 80 99 |
|
||
0206 90 |
|
||
0206 90 10 |
|
||
|
|
||
0206 90 91 |
|
||
0206 90 99 |
|
||
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0208 10 |
|
||
|
|
||
0208 10 11 |
|
||
0208 10 19 |
|
||
0208 10 90 |
|
||
0208 30 00 |
|
||
0208 40 |
|
||
0208 40 10 |
|
||
0208 40 90 |
|
||
0208 50 00 |
|
||
0208 90 |
|
||
0208 90 10 |
|
||
|
|
||
0208 90 20 |
|
||
0208 90 40 |
|
||
0208 90 55 |
|
||
0208 90 60 |
|
||
0208 90 70 |
|
||
0208 90 95 |
|
||
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
||
|
|
||
0210 91 00 |
|
||
0210 92 00 |
|
||
0210 93 00 |
|
||
0210 99 |
|
||
|
|
||
0210 99 10 |
|
||
|
|
||
0210 99 21 |
|
||
0210 99 29 |
|
||
0210 99 31 |
|
||
0210 99 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 99 41 |
|
||
0210 99 49 |
|
||
|
|
||
0210 99 51 |
|
||
0210 99 59 |
|
||
0210 99 60 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 99 71 |
|
||
0210 99 79 |
|
||
0210 99 80 |
|
||
0210 99 90 |
|
||
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
|
|
||
0407 00 11 |
|
||
0407 00 19 |
|
||
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
0408 11 |
|
||
0408 11 20 |
|
||
0408 19 |
|
||
0408 19 20 |
|
||
|
|
||
0408 91 |
|
||
0408 91 20 |
|
||
0408 99 |
|
||
0408 99 20 |
|
||
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): |
||
0601 10 |
|
||
0601 10 10 |
|
||
0601 10 20 |
|
||
0601 10 30 |
|
||
0601 10 40 |
|
||
0601 10 90 |
|
||
0601 20 |
|
||
0601 20 10 |
|
||
0601 20 30 |
|
||
0601 20 90 |
|
||
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
||
0602 90 |
|
||
0602 90 10 |
|
||
0602 90 20 |
|
||
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
||
|
|
||
0604 91 |
|
||
0604 91 20 |
|
||
0604 91 40 |
|
||
0604 91 90 |
|
||
0604 99 |
|
||
0604 99 10 |
|
||
0604 99 90 |
|
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
||
0713 33 |
|
||
0713 33 90 |
|
||
0713 39 00 |
|
||
0713 40 00 |
|
||
0713 50 00 |
|
||
0713 90 00 |
|
||
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: |
||
0714 10 |
|
||
0714 10 10 |
|
||
|
|
||
0714 10 91 |
|
||
0714 10 99 |
|
||
0714 20 |
|
||
0714 20 10 |
|
||
0714 20 90 |
|
||
0714 90 |
|
||
|
|
||
0714 90 11 |
|
||
0714 90 19 |
|
||
0714 90 90 |
|
||
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
||
|
|
||
0801 11 00 |
|
||
0801 19 00 |
|
||
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
||
|
|
||
0802 11 |
|
||
0802 11 10 |
|
||
0802 11 90 |
|
||
0802 12 |
|
||
0802 12 10 |
|
||
0802 12 90 |
|
||
|
|
||
0802 21 00 |
|
||
0802 22 00 |
|
||
ex08022200 |
|
||
ex08022200 |
|
||
|
|
||
0802 31 00 |
|
||
0802 32 00 |
|
||
0802 40 00 |
|
||
0802 50 00 |
|
||
0802 60 00 |
|
||
0802 90 |
|
||
0802 90 20 |
|
||
0802 90 50 |
|
||
0802 90 85 |
|
||
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0804 10 00 |
|
||
0804 30 00 |
|
||
0804 40 00 |
|
||
0804 50 00 |
|
||
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
||
0806 20 |
|
||
0806 20 10 |
|
||
0806 20 30 |
|
||
0806 20 90 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 60 00 |
|
||
0810 90 |
|
||
0810 90 30 |
|
||
0810 90 40 |
|
||
|
|
||
0810 90 50 |
|
||
0810 90 60 |
|
||
0810 90 70 |
|
||
0810 90 95 |
|
||
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0811 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0811 90 11 |
|
||
0811 90 19 |
|
||
|
|
||
0811 90 31 |
|
||
0811 90 39 |
|
||
|
|
||
0811 90 50 |
|
||
0811 90 70 |
|
||
0811 90 85 |
|
||
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0812 90 |
|
||
0812 90 70 |
|
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
||
0813 40 |
|
||
0813 40 50 |
|
||
0813 40 60 |
|
||
0813 40 70 |
|
||
0813 40 95 |
|
||
0813 50 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0813 50 12 |
|
||
0813 50 15 |
|
||
0813 50 19 |
|
||
|
|
||
0813 50 31 |
|
||
0813 50 39 |
|
||
|
|
||
0813 50 91 |
|
||
0813 50 99 |
|
||
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
|
|
||
0901 11 00 |
|
||
0901 12 00 |
|
||
0902 |
Tee, auch aromatisiert: |
||
0902 10 00 |
|
||
0902 20 00 |
|
||
0902 30 00 |
|
||
0902 40 00 |
|
||
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
||
|
|
||
0904 11 00 |
|
||
0904 12 00 |
|
||
0904 20 |
|
||
|
|
||
0904 20 10 |
|
||
0904 20 30 |
|
||
0904 20 90 |
|
||
0905 00 00 |
Vanille |
||
0906 |
Zimt und Zimtblüten: |
||
|
|
||
0906 11 00 |
|
||
0906 19 00 |
|
||
0906 20 00 |
|
||
0907 00 00 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
||
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen: |
||
0908 10 00 |
|
||
0908 20 00 |
|
||
0908 30 00 |
|
||
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: |
||
0909 10 00 |
|
||
0909 20 00 |
|
||
0909 30 00 |
|
||
0909 40 00 |
|
||
0909 50 00 |
|
||
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: |
||
0910 10 00 |
|
||
0910 20 |
|
||
0910 20 10 |
|
||
0910 20 90 |
|
||
0910 30 00 |
|
||
|
|
||
0910 91 |
|
||
0910 91 10 |
|
||
0910 91 90 |
|
||
0910 99 |
|
||
0910 99 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0910 99 31 |
|
||
0910 99 33 |
|
||
0910 99 39 |
|
||
0910 99 50 |
|
||
0910 99 60 |
|
||
|
|
||
0910 99 91 |
|
||
0910 99 99 |
|
||
1006 |
Reis: |
||
1006 10 |
|
||
1006 10 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 10 21 |
|
||
1006 10 23 |
|
||
|
|
||
1006 10 25 |
|
||
1006 10 27 |
|
||
|
|
||
1006 10 92 |
|
||
1006 10 94 |
|
||
|
|
||
1006 10 96 |
|
||
1006 10 98 |
|
||
1006 20 |
|
||
|
|
||
1006 20 11 |
|
||
1006 20 13 |
|
||
|
|
||
1006 20 15 |
|
||
1006 20 17 |
|
||
|
|
||
1006 20 92 |
|
||
1006 20 94 |
|
||
|
|
||
1006 20 96 |
|
||
1006 20 98 |
|
||
1006 30 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 30 21 |
|
||
1006 30 23 |
|
||
|
|
||
1006 30 25 |
|
||
1006 30 27 |
|
||
|
|
||
1006 30 42 |
|
||
1006 30 44 |
|
||
|
|
||
1006 30 46 |
|
||
1006 30 48 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 30 61 |
|
||
1006 30 63 |
|
||
|
|
||
1006 30 65 |
|
||
1006 30 67 |
|
||
|
|
||
1006 30 92 |
|
||
1006 30 94 |
|
||
|
|
||
1006 30 96 |
|
||
1006 30 98 |
|
||
1006 40 00 |
|
||
1007 |
Körner-Sorghum: |
||
1007 00 10 |
|
||
1007 00 90 |
|
||
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide: |
||
1008 10 00 |
|
||
1008 20 00 |
|
||
1008 30 00 |
|
||
1008 90 |
|
||
1008 90 10 |
|
||
1008 90 90 |
|
||
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
||
1102 10 00 |
|
||
1102 20 |
|
||
1102 20 10 |
|
||
1102 20 90 |
|
||
1102 90 |
|
||
1102 90 10 |
|
||
1102 90 30 |
|
||
1102 90 50 |
|
||
1102 90 90 |
|
||
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
||
|
|
||
1103 11 |
|
||
1103 11 10 |
|
||
1103 11 90 |
|
||
1103 13 |
|
||
1103 13 10 |
|
||
1103 13 90 |
|
||
1103 19 |
|
||
1103 19 10 |
|
||
1103 19 30 |
|
||
1103 19 40 |
|
||
1103 19 50 |
|
||
1103 19 90 |
|
||
1103 20 |
|
||
1103 20 10 |
|
||
1103 20 20 |
|
||
1103 20 30 |
|
||
1103 20 40 |
|
||
1103 20 50 |
|
||
1103 20 60 |
|
||
1103 20 90 |
|
||
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
||
|
|
||
1104 12 |
|
||
1104 12 10 |
|
||
1104 12 90 |
|
||
1104 19 |
|
||
1104 19 10 |
|
||
1104 19 30 |
|
||
1104 19 50 |
|
||
|
|
||
1104 19 61 |
|
||
1104 19 69 |
|
||
|
|
||
1104 19 91 |
|
||
1104 19 99 |
|
||
|
|
||
1104 22 |
|
||
1104 22 20 |
|
||
1104 22 30 |
|
||
1104 22 50 |
|
||
1104 22 90 |
|
||
1104 22 98 |
|
||
1104 23 |
|
||
1104 23 10 |
|
||
1104 23 30 |
|
||
1104 23 90 |
|
||
1104 23 99 |
|
||
1104 29 |
|
||
|
|
||
1104 29 01 |
|
||
1104 29 03 |
|
||
1104 29 05 |
|
||
1104 29 07 |
|
||
1104 29 09 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1104 29 11 |
|
||
1104 29 18 |
|
||
1104 29 30 |
|
||
|
|
||
1104 29 51 |
|
||
1104 29 55 |
|
||
1104 29 59 |
|
||
|
|
||
1104 29 81 |
|
||
1104 29 85 |
|
||
1104 29 89 |
|
||
1104 30 |
|
||
1104 30 10 |
|
||
1104 30 90 |
|
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln: |
||
1105 10 00 |
|
||
1105 20 00 |
|
||
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
||
1106 10 00 |
|
||
1106 20 |
|
||
1106 20 10 |
|
||
1106 20 90 |
|
||
1106 30 |
|
||
1106 30 10 |
|
||
1106 30 90 |
|
||
1107 |
Malz, auch geröstet: |
||
1107 10 |
|
||
|
|
||
1107 10 11 |
|
||
1107 10 19 |
|
||
|
|
||
1107 10 91 |
|
||
1107 10 99 |
|
||
1107 20 00 |
|
||
1108 |
Stärke; Inulin: |
||
|
|
||
1108 11 00 |
|
||
1108 12 00 |
|
||
1108 13 00 |
|
||
1108 14 00 |
|
||
1108 19 |
|
||
1108 19 10 |
|
||
1108 19 90 |
|
||
1108 20 00 |
|
||
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
||
1502 00 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
||
1502 00 10 |
|
||
1502 00 90 |
|
||
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet: |
||
|
|
||
1503 00 11 |
|
||
1503 00 19 |
|
||
1503 00 30 |
|
||
1503 00 90 |
|
||
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1504 10 |
|
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1504 10 10 |
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||
|
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1504 10 91 |
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1504 10 99 |
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1504 20 |
|
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1504 20 90 |
|
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1504 30 |
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1504 30 90 |
|
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1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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1507 10 |
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1507 10 10 |
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1507 90 |
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1507 90 10 |
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1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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1508 10 |
|
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1508 10 10 |
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1508 10 90 |
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||
1508 90 |
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1508 90 10 |
|
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1508 90 90 |
|
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1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: |
||
1510 00 10 |
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1510 00 90 |
|
||
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
|
|
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1512 21 |
|
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1512 21 10 |
|
||
1512 21 90 |
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1512 29 |
|
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1512 29 10 |
|
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1512 29 90 |
|
||
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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|
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||
1514 11 |
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1514 11 10 |
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||
1514 11 90 |
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1514 19 |
|
||
1514 19 10 |
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1514 19 90 |
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||
|
|
||
1514 91 |
|
||
1514 91 10 |
|
||
1514 91 90 |
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||
1514 99 |
|
||
1514 99 10 |
|
||
1514 99 90 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
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1516 20 |
|
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|
|
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|
|
||
|
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1516 20 98 |
|
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1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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|
|
||
1518 00 31 |
|
||
1518 00 39 |
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1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
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|
|
||
|
|
||
1522 00 31 |
|
||
1522 00 39 |
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|
|
||
1522 00 91 |
|
||
1522 00 99 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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|
|
||
1702 11 00 |
|
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1702 19 00 |
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1702 20 |
|
||
1702 20 10 |
|
||
1702 20 90 |
|
||
1702 30 |
|
||
1702 30 10 |
|
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|
|
||
|
|
||
1702 30 51 |
|
||
1702 30 59 |
|
||
|
|
||
1702 30 91 |
|
||
1702 30 99 |
|
||
1702 40 |
|
||
1702 40 10 |
|
||
1702 40 90 |
|
||
1702 60 |
|
||
1702 60 10 |
|
||
1702 60 80 |
|
||
1702 60 95 |
|
||
1702 90 |
|
||
1702 90 30 |
|
||
1702 90 50 |
|
||
|
|
||
1702 90 71 |
|
||
|
|
||
1702 90 75 |
|
||
1702 90 79 |
|
||
1702 90 80 |
|
||
1702 90 99 |
|
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
1902 20 |
|
||
1902 20 30 |
|
||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
2007 99 |
|
||
|
|
||
2007 99 98 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 19 |
|
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|
|
||
|
|
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2008 19 19 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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|
|
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2009 11 |
|
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|
|
||
2009 11 11 |
|
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2009 11 19 |
|
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|
|
||
2009 11 91 |
|
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2009 11 99 |
|
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2009 19 |
|
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2009 19 11 |
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2009 19 19 |
|
||
|
|
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2009 19 91 |
|
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2009 19 98 |
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|
|
||
2009 29 |
|
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|
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2009 29 11 |
|
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2009 29 19 |
|
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2009 29 91 |
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2009 29 99 |
|
||
|
|
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2009 39 |
|
||
|
|
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2009 39 11 |
|
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2009 39 19 |
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||
|
|
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2009 39 31 |
|
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2009 39 39 |
|
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|
|
||
|
|
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2009 39 51 |
|
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2009 39 55 |
|
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2009 39 59 |
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||
|
|
||
2009 39 91 |
|
||
2009 39 95 |
|
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2009 39 99 |
|
||
|
|
||
2009 49 |
|
||
|
|
||
2009 49 11 |
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2009 49 19 |
|
||
|
|
||
2009 49 30 |
|
||
|
|
||
2009 49 91 |
|
||
2009 49 93 |
|
||
2009 49 99 |
|
||
|
|
||
2009 69 |
|
||
|
|
||
2009 69 11 |
|
||
2009 69 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 51 |
|
||
2009 69 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 71 |
|
||
2009 69 79 |
|
||
2009 69 90 |
|
||
|
|
||
2009 79 |
|
||
|
|
||
2009 79 11 |
|
||
2009 79 19 |
|
||
|
|
||
2009 79 30 |
|
||
|
|
||
2009 79 91 |
|
||
2009 79 93 |
|
||
2009 79 99 |
|
||
2009 80 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 80 11 |
|
||
2009 80 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 80 34 |
|
||
2009 80 35 |
|
||
|
|
||
2009 80 36 |
|
||
2009 80 38 |
|
||
2009 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 11 |
|
||
2009 90 19 |
|
||
|
|
||
2009 90 21 |
|
||
2009 90 29 |
|
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 90 |
|
||
|
|
||
2106 90 30 |
|
||
|
|
||
2106 90 51 |
|
||
2106 90 55 |
|
||
2106 90 59 |
|
||
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
||
2302 10 |
|
||
2302 10 10 |
|
||
2302 10 90 |
|
||
2302 30 |
|
||
2302 30 10 |
|
||
2302 30 90 |
|
||
2302 40 |
|
||
|
|
||
2302 40 02 |
|
||
2302 40 08 |
|
||
|
|
||
2302 40 10 |
|
||
2302 40 90 |
|
||
2302 50 00 |
|
||
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: |
||
2303 10 |
|
||
|
|
||
2303 10 11 |
|
||
2303 10 19 |
|
||
2303 20 |
|
||
2303 20 90 |
|
||
2303 30 00 |
|
||
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
||
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
||
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
||
2306 10 00 |
|
||
2306 20 00 |
|
||
2306 30 00 |
|
||
|
|
||
2306 41 00 |
|
||
2306 49 00 |
|
||
2306 90 |
|
||
2306 90 05 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2306 90 11 |
|
||
2306 90 19 |
|
||
2306 90 90 |
|
||
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2308 00 11 |
|
||
2308 00 19 |
|
||
2308 00 40 |
|
||
2308 00 90 |
|
||
2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
2309 90 |
|
||
2309 90 10 |
|
||
2309 90 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2309 90 31 |
|
||
2309 90 33 |
|
||
2309 90 35 |
|
||
2309 90 39 |
|
||
|
|
||
2309 90 41 |
|
||
2309 90 43 |
|
||
2309 90 49 |
|
||
|
|
||
2309 90 51 |
|
||
2309 90 53 |
|
||
2309 90 59 |
|
||
2309 90 70 |
|
||
|
|
||
2309 90 91 |
|
||
|
|
||
2309 90 95 |
|
||
2309 90 99 |
|
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
||
|
|
||
3301 12 |
|
||
3301 12 10 |
|
||
3301 12 90 |
|
||
3301 13 |
|
||
3301 13 10 |
|
||
3301 13 90 |
|
||
3301 19 |
|
||
3301 19 20 |
|
||
3301 19 80 |
|
||
|
|
||
3301 24 |
|
||
3301 24 10 |
|
||
3301 24 90 |
|
||
3301 25 |
|
||
3301 25 10 |
|
||
3301 25 90 |
|
||
3301 29 |
|
||
|
|
||
3301 29 11 |
|
||
3301 29 31 |
|
||
|
|
||
3301 29 41 |
|
||
|
|
||
3301 29 71 |
|
||
3301 29 79 |
|
||
3301 29 91 |
|
||
3301 30 00 |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
||
3302 10 |
|
||
|
|
||
3302 10 40 |
|
||
3302 10 90 |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
||
3501 90 |
|
||
3501 90 10 |
|
||
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: |
||
|
|
||
3502 11 |
|
||
3502 11 10 |
|
||
3502 11 90 |
|
||
3502 19 |
|
||
3502 19 10 |
|
||
3502 19 90 |
|
||
3502 20 |
|
||
3502 20 10 |
|
||
|
|
||
3502 20 91 |
|
||
3502 20 99 |
|
||
3502 90 |
|
||
|
|
||
3502 90 20 |
|
||
3502 90 70 |
|
||
3502 90 90 |
|
||
3503 00 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501: |
||
3503 00 10 |
|
||
3503 00 80 |
|
||
3504 00 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
||
3505 10 |
|
||
|
|
||
3505 10 50 |
|
||
4101 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: |
||
4101 20 |
|
||
4101 20 10 |
|
||
4101 20 30 |
|
||
4101 20 50 |
|
||
4101 20 90 |
|
||
4101 50 |
|
||
4101 50 10 |
|
||
4101 50 30 |
|
||
4101 50 50 |
|
||
4101 50 90 |
|
||
4101 90 00 |
|
||
4102 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: |
||
4102 10 |
|
||
4102 10 10 |
|
||
4102 10 90 |
|
||
|
|
||
4102 21 00 |
|
||
4102 29 00 |
|
||
4103 |
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind: |
||
4103 20 00 |
|
||
4103 30 00 |
|
||
4103 90 |
|
||
4103 90 10 |
|
||
4103 90 90 |
|
||
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103: |
||
4301 10 00 |
|
||
4301 30 00 |
|
||
4301 60 00 |
|
||
4301 80 |
|
||
4301 80 30 |
|
||
4301 80 50 |
|
||
4301 80 80 |
|
||
4301 90 00 |
|
||
5001 00 00 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
||
5002 00 00 |
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
||
5003 00 00 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
ANHANG IIIb
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) —
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
— |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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0102 |
Rinder, lebend: |
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0102 90 |
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0102 90 05 |
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0102 90 21 |
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0102 90 29 |
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0102 90 41 |
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0102 90 49 |
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0102 90 51 |
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0102 90 59 |
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0102 90 61 |
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0102 90 69 |
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0102 90 71 |
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0102 90 79 |
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0102 90 90 |
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0103 |
Schweine, lebend: |
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0103 91 |
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0103 91 10 |
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0103 91 90 |
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0103 92 |
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0103 92 11 |
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0103 92 19 |
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0103 92 90 |
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0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
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0105 11 |
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0105 11 19 |
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0105 11 99 |
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0105 94 00 |
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0105 99 |
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0105 99 10 |
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0105 99 20 |
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0105 99 30 |
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0105 99 50 |
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0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
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0203 11 |
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0203 11 10 |
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0203 11 90 |
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0203 12 |
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0203 12 11 |
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0203 12 19 |
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0203 12 90 |
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0203 19 |
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0203 19 11 |
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0203 19 13 |
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0203 19 15 |
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|
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0203 19 55 |
|
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0203 19 59 |
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0203 19 90 |
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0203 21 |
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0203 21 10 |
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0203 21 90 |
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0203 22 |
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0203 22 11 |
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0203 22 19 |
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0203 22 90 |
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0203 29 |
|
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|
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||
0203 29 11 |
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0203 29 13 |
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0203 29 15 |
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0203 29 55 |
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0203 29 59 |
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0203 29 90 |
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0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
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0207 24 |
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0207 24 10 |
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0207 24 90 |
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0207 25 |
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0207 25 10 |
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0207 25 90 |
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0207 26 |
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0207 26 10 |
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0207 26 20 |
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0207 26 30 |
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0207 26 40 |
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||
0207 26 50 |
|
||
|
|
||
0207 26 60 |
|
||
0207 26 70 |
|
||
0207 26 80 |
|
||
|
|
||
0207 26 91 |
|
||
0207 26 99 |
|
||
0207 27 |
|
||
|
|
||
0207 27 10 |
|
||
|
|
||
0207 27 20 |
|
||
0207 27 30 |
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0207 27 40 |
|
||
0207 27 50 |
|
||
|
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0207 27 60 |
|
||
0207 27 70 |
|
||
0207 27 80 |
|
||
|
|
||
0207 27 91 |
|
||
0207 27 99 |
|
||
|
|
||
0207 32 |
|
||
|
|
||
0207 32 11 |
|
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0207 32 15 |
|
||
0207 32 19 |
|
||
|
|
||
0207 32 51 |
|
||
0207 32 59 |
|
||
0207 32 90 |
|
||
0207 33 |
|
||
|
|
||
0207 33 11 |
|
||
0207 33 19 |
|
||
|
|
||
0207 33 51 |
|
||
0207 33 59 |
|
||
0207 33 90 |
|
||
0207 34 |
|
||
0207 34 10 |
|
||
0207 34 90 |
|
||
0207 35 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 35 11 |
|
||
0207 35 15 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 35 21 |
|
||
0207 35 23 |
|
||
0207 35 25 |
|
||
0207 35 31 |
|
||
0207 35 41 |
|
||
|
|
||
0207 35 51 |
|
||
0207 35 53 |
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||
|
|
||
0207 35 61 |
|
||
0207 35 63 |
|
||
0207 35 71 |
|
||
0207 35 79 |
|
||
|
|
||
0207 35 91 |
|
||
0207 35 99 |
|
||
0207 36 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 36 11 |
|
||
0207 36 15 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 36 21 |
|
||
0207 36 23 |
|
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0207 36 25 |
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||
0207 36 31 |
|
||
0207 36 41 |
|
||
|
|
||
0207 36 51 |
|
||
0207 36 53 |
|
||
|
|
||
0207 36 61 |
|
||
0207 36 63 |
|
||
0207 36 71 |
|
||
0207 36 79 |
|
||
|
|
||
|
|
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0207 36 81 |
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0207 36 85 |
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0207 36 89 |
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0207 36 90 |
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0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: |
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0209 00 11 |
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0209 00 19 |
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0209 00 30 |
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0209 00 90 |
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0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
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0404 10 |
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0404 10 02 |
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0404 10 04 |
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0404 10 06 |
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||
|
|
||
0404 10 12 |
|
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0404 10 14 |
|
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0404 10 16 |
|
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|
|
||
|
|
||
0404 10 26 |
|
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0404 10 28 |
|
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0404 10 32 |
|
||
|
|
||
0404 10 34 |
|
||
0404 10 36 |
|
||
0404 10 38 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
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0404 10 48 |
|
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0404 10 52 |
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0404 10 54 |
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|
|
||
0404 10 56 |
|
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0404 10 58 |
|
||
0404 10 62 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0404 10 72 |
|
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0404 10 74 |
|
||
0404 10 76 |
|
||
|
|
||
0404 10 78 |
|
||
0404 10 82 |
|
||
0404 10 84 |
|
||
0404 90 |
|
||
|
|
||
0404 90 21 |
|
||
0404 90 23 |
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||
0404 90 29 |
|
||
|
|
||
0404 90 81 |
|
||
0404 90 83 |
|
||
0404 90 89 |
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0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
0407 00 30 |
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0407 00 90 |
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0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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|
|
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0408 11 |
|
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0408 11 80 |
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||
0408 19 |
|
||
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0408 19 81 |
|
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0408 19 89 |
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||
|
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0408 91 |
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||
0408 91 80 |
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||
0408 99 |
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||
0408 99 80 |
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0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
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0602 10 |
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0602 10 90 |
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0602 20 |
|
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0602 20 10 |
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0602 30 00 |
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0602 40 |
|
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0602 40 10 |
|
||
0602 40 90 |
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||
0602 90 |
|
||
0602 90 30 |
|
||
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|
||
|
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|
|
||
0602 90 41 |
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||
|
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0602 90 45 |
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0602 90 49 |
|
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|
|
||
0602 90 51 |
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0602 90 59 |
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||
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||
0602 90 70 |
|
||
|
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0602 90 91 |
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0602 90 99 |
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0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
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||
0603 11 00 |
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0603 12 00 |
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0603 13 00 |
|
||
0603 14 00 |
|
||
0603 19 |
|
||
0603 19 10 |
|
||
0603 19 90 |
|
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0603 90 00 |
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0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
||
0703 10 |
|
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|
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0703 10 11 |
|
||
0703 10 19 |
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||
0703 10 90 |
|
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0703 20 00 |
|
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0703 90 00 |
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0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
||
0704 90 |
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0704 90 90 |
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0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
||
|
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||
0705 11 00 |
|
||
0705 19 00 |
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|
|
||
0705 21 00 |
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||
0705 29 00 |
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||
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
||
0706 10 00 |
|
||
0706 90 |
|
||
0706 90 10 |
|
||
0706 90 30 |
|
||
0706 90 90 |
|
||
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: |
||
0708 10 00 |
|
||
0708 20 00 |
|
||
0708 90 00 |
|
||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
||
0709 20 00 |
|
||
0709 30 00 |
|
||
0709 40 00 |
|
||
|
|
||
0709 51 00 |
|
||
0709 59 |
|
||
0709 59 10 |
|
||
0709 59 30 |
|
||
0709 59 50 |
|
||
0709 59 90 |
|
||
0709 90 |
|
||
0709 90 10 |
|
||
0709 90 20 |
|
||
|
|
||
0709 90 31 |
|
||
0709 90 39 |
|
||
0709 90 40 |
|
||
0709 90 50 |
|
||
0709 90 60 |
|
||
0709 90 70 |
|
||
0709 90 80 |
|
||
0709 90 90 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 10 00 |
|
||
|
|
||
0710 21 00 |
|
||
0710 22 00 |
|
||
0710 29 00 |
|
||
0710 30 00 |
|
||
0710 80 |
|
||
0710 80 10 |
|
||
|
|
||
0710 80 51 |
|
||
0710 80 59 |
|
||
|
|
||
0710 80 61 |
|
||
0710 80 69 |
|
||
0710 80 70 |
|
||
0710 80 80 |
|
||
0710 80 85 |
|
||
0710 80 95 |
|
||
0710 90 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 20 |
|
||
0711 20 10 |
|
||
0711 20 90 |
|
||
0711 40 00 |
|
||
|
|
||
0711 51 00 |
|
||
0711 59 00 |
|
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 10 |
|
||
0711 90 50 |
|
||
0711 90 80 |
|
||
0711 90 90 |
|
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
||
0712 20 00 |
|
||
|
|
||
0712 31 00 |
|
||
0712 32 00 |
|
||
0712 33 00 |
|
||
0712 39 00 |
|
||
0712 90 |
|
||
0712 90 05 |
|
||
|
|
||
0712 90 19 |
|
||
0712 90 30 |
|
||
0712 90 50 |
|
||
0712 90 90 |
|
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
||
0713 10 |
|
||
0713 10 90 |
|
||
0713 20 00 |
|
||
|
|
||
0713 31 00 |
|
||
0713 32 00 |
|
||
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: |
||
|
|
||
0803 00 11 |
|
||
0803 00 19 |
|
||
0803 00 90 |
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||
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0804 20 |
|
||
0804 20 10 |
|
||
0804 20 90 |
|
||
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0805 10 |
|
||
0805 10 20 |
|
||
0805 10 80 |
|
||
0805 40 00 |
|
||
0805 50 |
|
||
0805 50 10 |
|
||
0805 50 90 |
|
||
0805 90 00 |
|
||
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
||
|
|
||
0807 19 00 |
|
||
0807 20 00 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 40 |
|
||
0810 40 10 |
|
||
0810 40 30 |
|
||
0810 40 50 |
|
||
0810 40 90 |
|
||
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0811 10 |
|
||
|
|
||
0811 10 11 |
|
||
0811 10 19 |
|
||
0811 10 90 |
|
||
0811 20 |
|
||
|
|
||
0811 20 11 |
|
||
0811 20 19 |
|
||
|
|
||
0811 20 31 |
|
||
0811 20 39 |
|
||
0811 20 51 |
|
||
0811 20 59 |
|
||
0811 20 90 |
|
||
0811 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0811 90 75 |
|
||
0811 90 80 |
|
||
0811 90 95 |
|
||
ex08119095 |
|
||
ex08119095 |
|
||
ex08119095 |
|
||
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0812 10 00 |
|
||
0812 90 |
|
||
0812 90 10 |
|
||
0812 90 20 |
|
||
0812 90 30 |
|
||
0812 90 40 |
|
||
0812 90 98 |
|
||
ex08129098 |
|
||
ex08129098 |
|
||
ex08129098 |
|
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
||
0813 10 00 |
|
||
0813 20 00 |
|
||
0813 30 00 |
|
||
0813 40 |
|
||
0813 40 10 |
|
||
0813 40 30 |
|
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
|
|
||
0901 21 00 |
|
||
0901 22 00 |
|
||
0901 90 |
|
||
0901 90 10 |
|
||
0901 90 90 |
|
||
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn: |
||
|
|
||
1101 00 11 |
|
||
1101 00 15 |
|
||
1101 00 90 |
|
||
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: |
||
1501 00 90 |
|
||
1603 00 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: |
||
1603 00 10 |
|
||
1603 00 80 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 90 |
|
||
1702 90 60 |
|
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 10 00 |
|
||
2001 90 |
|
||
2001 90 10 |
|
||
2001 90 20 |
|
||
2001 90 50 |
|
||
2001 90 65 |
|
||
2001 90 70 |
|
||
2001 90 91 |
|
||
2001 90 93 |
|
||
2001 90 99 |
|
||
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2002 10 |
|
||
2002 10 10 |
|
||
2002 10 90 |
|
||
2002 90 |
|
||
|
|
||
2002 90 11 |
|
||
2002 90 19 |
|
||
|
|
||
2002 90 31 |
|
||
2002 90 39 |
|
||
|
|
||
2002 90 91 |
|
||
2002 90 99 |
|
||
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2003 10 |
|
||
2003 10 20 |
|
||
2003 10 30 |
|
||
2003 20 00 |
|
||
2003 90 00 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 10 |
|
||
2004 10 10 |
|
||
|
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||
2004 10 99 |
|
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2004 90 |
|
||
2004 90 30 |
|
||
2004 90 50 |
|
||
|
|
||
2004 90 91 |
|
||
2004 90 98 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 10 00 |
|
||
2005 20 |
|
||
|
|
||
2005 20 20 |
|
||
2005 20 80 |
|
||
2005 40 00 |
|
||
|
|
||
2005 51 00 |
|
||
2005 59 00 |
|
||
2005 60 00 |
|
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2005 70 |
|
||
2005 70 10 |
|
||
2005 70 90 |
|
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|
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2005 91 00 |
|
||
2005 99 |
|
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2005 99 10 |
|
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2005 99 20 |
|
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2005 99 30 |
|
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2005 99 40 |
|
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2005 99 50 |
|
||
2005 99 60 |
|
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2005 99 90 |
|
||
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
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2006 00 10 |
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2006 00 31 |
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2006 00 35 |
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2006 00 38 |
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2006 00 91 |
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2006 00 99 |
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||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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2007 10 |
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2007 10 10 |
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2007 10 91 |
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2007 10 99 |
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2007 91 |
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2007 91 10 |
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2007 91 30 |
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2007 91 90 |
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2007 99 |
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2007 99 10 |
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2007 99 20 |
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2007 99 31 |
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2007 99 33 |
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2007 99 35 |
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2007 99 39 |
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2007 99 55 |
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2007 99 57 |
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2007 99 91 |
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2007 99 93 |
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||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
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2008 11 92 |
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2008 11 94 |
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2008 11 96 |
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2008 11 98 |
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2008 19 |
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2008 19 11 |
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2008 19 13 |
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2008 19 91 |
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2008 19 93 |
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2008 19 95 |
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2008 19 99 |
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2008 20 |
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2008 20 11 |
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2008 20 19 |
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2008 20 31 |
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2008 20 39 |
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2008 20 51 |
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2008 20 59 |
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2008 20 71 |
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2008 20 79 |
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2008 20 90 |
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2008 30 |
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2008 30 11 |
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2008 30 19 |
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2008 30 31 |
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2008 30 39 |
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2008 30 51 |
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2008 30 55 |
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2008 30 59 |
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2008 30 71 |
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2008 30 75 |
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2008 30 79 |
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2008 30 90 |
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2008 40 |
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2008 40 11 |
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2008 40 19 |
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2008 40 21 |
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2008 40 29 |
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2008 40 31 |
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2008 40 39 |
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2008 40 51 |
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2008 40 59 |
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2008 40 71 |
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2008 40 79 |
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2008 50 |
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2008 50 11 |
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2008 50 19 |
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2008 50 31 |
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2008 50 39 |
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2008 50 51 |
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2008 50 59 |
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2008 50 61 |
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2008 50 69 |
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2008 50 71 |
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2008 50 79 |
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2008 50 92 |
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2008 50 94 |
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2008 50 99 |
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2008 60 |
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2008 60 11 |
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2008 60 19 |
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2008 60 31 |
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2008 60 39 |
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2008 60 50 |
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2008 60 60 |
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2008 60 70 |
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2008 60 90 |
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2008 70 |
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2008 70 11 |
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2008 70 19 |
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2008 70 31 |
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2008 70 39 |
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2008 70 51 |
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2008 70 59 |
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2008 70 61 |
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2008 70 69 |
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2008 70 71 |
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2008 70 79 |
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2008 70 92 |
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2008 70 98 |
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2008 80 |
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2008 80 11 |
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2008 80 19 |
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2008 80 31 |
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2008 80 39 |
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2008 80 50 |
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2008 80 70 |
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2008 80 90 |
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2008 92 |
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2008 92 12 |
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2008 92 14 |
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2008 92 16 |
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2008 92 18 |
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2008 92 32 |
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2008 92 34 |
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2008 92 36 |
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2008 92 38 |
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2008 92 51 |
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2008 92 59 |
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2008 92 72 |
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2008 92 74 |
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2008 92 76 |
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2008 92 78 |
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2008 92 92 |
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2008 92 93 |
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2008 92 94 |
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2008 92 96 |
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2008 92 97 |
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2008 92 98 |
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2008 99 |
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2008 99 11 |
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2008 99 19 |
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2008 99 21 |
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2008 99 23 |
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2008 99 24 |
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2008 99 28 |
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2008 99 31 |
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2008 99 34 |
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2008 99 36 |
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2008 99 37 |
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2008 99 38 |
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2008 99 40 |
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2008 99 41 |
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2008 99 43 |
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2008 99 45 |
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2008 99 46 |
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2008 99 47 |
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2008 99 49 |
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2008 99 51 |
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2008 99 61 |
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2008 99 62 |
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2008 99 67 |
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2008 99 72 |
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2008 99 78 |
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2008 99 99 |
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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2009 12 00 |
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2009 21 00 |
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2009 31 |
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2009 31 11 |
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2009 31 19 |
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2009 31 51 |
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2009 31 59 |
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2009 31 91 |
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2009 31 99 |
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2009 41 |
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2009 41 10 |
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2009 41 91 |
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2009 50 |
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2009 50 10 |
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2009 50 90 |
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2009 61 |
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2009 61 10 |
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2009 61 90 |
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2009 71 |
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2009 71 10 |
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2009 71 91 |
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2009 71 99 |
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2009 80 |
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2009 80 50 |
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2009 80 61 |
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2009 80 63 |
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2009 80 69 |
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2009 80 71 |
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2009 80 73 |
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2009 80 79 |
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2009 80 85 |
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2009 80 86 |
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2009 80 88 |
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2009 80 89 |
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2009 80 95 |
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2009 80 96 |
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2009 80 97 |
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2009 80 99 |
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2009 90 |
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2009 90 31 |
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2009 90 39 |
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2009 90 41 |
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2009 90 49 |
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2009 90 51 |
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2009 90 59 |
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2009 90 71 |
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2009 90 73 |
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2009 90 79 |
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2009 90 92 |
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2009 90 94 |
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2009 90 95 |
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2009 90 96 |
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2009 90 97 |
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2009 90 98 |
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2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2206 00 10 |
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2206 00 31 |
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2206 00 39 |
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2206 00 51 |
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2206 00 59 |
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2206 00 81 |
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||
2206 00 89 |
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2209 00 |
Speiseessig: |
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2209 00 11 |
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2209 00 19 |
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2209 00 91 |
|
||
2209 00 99 |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
||
2309 10 |
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2309 10 11 |
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2309 10 13 |
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2309 10 15 |
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2309 10 19 |
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2309 10 31 |
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2309 10 33 |
|
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2309 10 39 |
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2309 10 51 |
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2309 10 53 |
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2309 10 59 |
|
||
2309 10 70 |
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2309 10 90 |
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2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: |
||
2401 10 |
|
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2401 10 10 |
|
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2401 10 20 |
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2401 10 30 |
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|
||
2401 10 41 |
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2401 10 49 |
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2401 10 50 |
|
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2401 10 60 |
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2401 10 70 |
|
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2401 10 80 |
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2401 10 90 |
|
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2401 20 |
|
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|
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2401 20 10 |
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2401 20 20 |
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2401 20 30 |
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2401 20 41 |
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2401 20 49 |
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2401 20 50 |
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2401 20 60 |
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2401 20 70 |
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2401 20 80 |
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2401 20 90 |
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||
2401 30 00 |
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ANHANG IIIc
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
— Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) —
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan auf 50 % gesenkt:
— |
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Zollsatzes gesenkt; |
— |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Zollsatzes gesenkt. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend: |
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0104 10 |
|
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0104 10 30 |
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0104 10 80 |
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0104 20 |
|
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0104 20 90 |
|
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0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
||
0201 10 00 |
|
||
ex02011000 |
|
||
ex02011000 |
|
||
ex02011000 |
|
||
0201 20 |
|
||
0201 20 20 |
|
||
ex02012020 |
|
||
ex02012020 |
|
||
ex02012020 |
|
||
0201 20 30 |
|
||
ex02012030 |
|
||
ex02012030 |
|
||
ex02012030 |
|
||
0201 20 50 |
|
||
ex02012050 |
|
||
ex02012050 |
|
||
ex02012050 |
|
||
0201 20 90 |
|
||
ex02012090 |
|
||
ex02012090 |
|
||
ex02012090 |
|
||
0201 30 00 |
|
||
ex02013000 |
|
||
ex02013000 |
|
||
ex02013000 |
|
||
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren: |
||
0202 10 00 |
|
||
ex02021000 |
|
||
ex02021000 |
|
||
ex02021000 |
|
||
0202 20 |
|
||
0202 20 10 |
|
||
ex02022010 |
|
||
ex02022010 |
|
||
ex02022010 |
|
||
0202 20 30 |
|
||
ex02022030 |
|
||
ex02022030 |
|
||
ex02022030 |
|
||
0202 20 50 |
|
||
ex02022050 |
|
||
ex02022050 |
|
||
ex02022050 |
|
||
0202 20 90 |
|
||
ex02022090 |
|
||
ex02022090 |
|
||
ex02022090 |
|
||
0202 30 |
|
||
0202 30 10 |
|
||
ex02023010 |
|
||
ex02023010 |
|
||
ex02023010 |
|
||
0202 30 50 |
|
||
ex02023050 |
|
||
ex02023050 |
|
||
ex02023050 |
|
||
0202 30 90 |
|
||
ex02023090 |
|
||
ex02023090 |
|
||
ex02023090 |
|
||
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
0204 10 00 |
|
||
|
|
||
0204 21 00 |
|
||
0204 22 |
|
||
0204 22 10 |
|
||
0204 22 30 |
|
||
0204 22 50 |
|
||
0204 22 90 |
|
||
0204 23 00 |
|
||
0204 30 00 |
|
||
|
|
||
0204 41 00 |
|
||
0204 42 |
|
||
0204 42 10 |
|
||
0204 42 30 |
|
||
0204 42 50 |
|
||
0204 42 90 |
|
||
0204 43 |
|
||
0204 43 10 |
|
||
0204 43 90 |
|
||
0204 50 |
|
||
|
|
||
0204 50 11 |
|
||
0204 50 13 |
|
||
0204 50 15 |
|
||
0204 50 19 |
|
||
|
|
||
0204 50 31 |
|
||
0204 50 39 |
|
||
|
|
||
0204 50 51 |
|
||
0204 50 53 |
|
||
0204 50 55 |
|
||
0204 50 59 |
|
||
|
|
||
0204 50 71 |
|
||
0204 50 79 |
|
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
||
0207 11 |
|
||
0207 11 10 |
|
||
0207 11 30 |
|
||
0207 11 90 |
|
||
0207 12 |
|
||
0207 12 10 |
|
||
0207 12 90 |
|
||
0207 13 |
|
||
|
|
||
0207 13 10 |
|
||
|
|
||
0207 13 20 |
|
||
0207 13 30 |
|
||
0207 13 40 |
|
||
0207 13 50 |
|
||
0207 13 60 |
|
||
0207 13 70 |
|
||
|
|
||
0207 13 91 |
|
||
0207 13 99 |
|
||
0207 14 |
|
||
|
|
||
0207 14 10 |
|
||
|
|
||
0207 14 20 |
|
||
0207 14 30 |
|
||
0207 14 40 |
|
||
0207 14 50 |
|
||
0207 14 60 |
|
||
0207 14 70 |
|
||
|
|
||
0207 14 91 |
|
||
0207 14 99 |
|
||
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
||
|
|
||
0210 11 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 11 11 |
|
||
0210 11 19 |
|
||
|
|
||
0210 11 31 |
|
||
0210 11 39 |
|
||
0210 11 90 |
|
||
0210 12 |
|
||
|
|
||
0210 12 11 |
|
||
0210 12 19 |
|
||
0210 12 90 |
|
||
0210 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0210 19 10 |
|
||
0210 19 20 |
|
||
0210 19 30 |
|
||
0210 19 40 |
|
||
0210 19 50 |
|
||
|
|
||
0210 19 60 |
|
||
0210 19 70 |
|
||
|
|
||
0210 19 81 |
|
||
0210 19 89 |
|
||
0210 19 90 |
|
||
0210 20 |
|
||
0210 20 10 |
|
||
0210 20 90 |
|
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0401 10 |
|
||
0401 10 10 |
|
||
0401 10 90 |
|
||
0401 20 |
|
||
|
|
||
0401 20 11 |
|
||
0401 20 19 |
|
||
|
|
||
0401 20 91 |
|
||
0401 20 99 |
|
||
0401 30 |
|
||
|
|
||
0401 30 11 |
|
||
0401 30 19 |
|
||
|
|
||
0401 30 31 |
|
||
0401 30 39 |
|
||
|
|
||
0401 30 91 |
|
||
0401 30 99 |
|
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0402 10 |
|
||
|
|
||
0402 10 11 |
|
||
0402 10 19 |
|
||
|
|
||
0402 10 91 |
|
||
0402 10 99 |
|
||
|
|
||
0402 21 |
|
||
|
|
||
0402 21 11 |
|
||
|
|
||
0402 21 17 |
|
||
0402 21 19 |
|
||
|
|
||
0402 21 91 |
|
||
0402 21 99 |
|
||
0402 29 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0402 29 15 |
|
||
0402 29 19 |
|
||
|
|
||
0402 29 91 |
|
||
0402 29 99 |
|
||
|
|
||
0402 91 |
|
||
|
|
||
0402 91 11 |
|
||
0402 91 19 |
|
||
|
|
||
0402 91 31 |
|
||
0402 91 39 |
|
||
|
|
||
0402 91 51 |
|
||
0402 91 59 |
|
||
|
|
||
0402 91 91 |
|
||
0402 91 99 |
|
||
0402 99 |
|
||
|
|
||
0402 99 11 |
|
||
0402 99 19 |
|
||
|
|
||
0402 99 31 |
|
||
0402 99 39 |
|
||
|
|
||
0402 99 91 |
|
||
0402 99 99 |
|
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 11 |
|
||
0403 10 13 |
|
||
0403 10 19 |
|
||
|
|
||
0403 10 31 |
|
||
0403 10 33 |
|
||
0403 10 39 |
|
||
0403 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 11 |
|
||
0403 90 13 |
|
||
0403 90 19 |
|
||
|
|
||
0403 90 31 |
|
||
0403 90 33 |
|
||
0403 90 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 51 |
|
||
0403 90 53 |
|
||
0403 90 59 |
|
||
|
|
||
0403 90 61 |
|
||
0403 90 63 |
|
||
0403 90 69 |
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0405 10 11 |
|
||
0405 10 19 |
|
||
0405 10 30 |
|
||
0405 10 50 |
|
||
0405 10 90 |
|
||
0405 20 |
|
||
0405 20 90 |
|
||
0405 90 |
|
||
0405 90 10 |
|
||
0405 90 90 |
|
||
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
||
0406 10 |
|
||
0406 10 20 |
|
||
0406 10 80 |
|
||
0406 20 |
|
||
0406 20 10 |
|
||
0406 20 90 |
|
||
0406 30 |
|
||
0406 30 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0406 30 31 |
|
||
0406 30 39 |
|
||
0406 30 90 |
|
||
0406 40 |
|
||
0406 40 10 |
|
||
0406 40 50 |
|
||
0406 40 90 |
|
||
0406 90 |
|
||
0406 90 01 |
|
||
|
|
||
0406 90 13 |
|
||
0406 90 15 |
|
||
0406 90 17 |
|
||
0406 90 18 |
|
||
0406 90 19 |
|
||
0406 90 21 |
|
||
0406 90 23 |
|
||
0406 90 25 |
|
||
0406 90 27 |
|
||
0406 90 29 |
|
||
0406 90 32 |
|
||
0406 90 35 |
|
||
0406 90 37 |
|
||
0406 90 39 |
|
||
|
|
||
0406 90 50 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0406 90 61 |
|
||
0406 90 63 |
|
||
0406 90 69 |
|
||
|
|
||
0406 90 73 |
|
||
0406 90 75 |
|
||
0406 90 76 |
|
||
0406 90 78 |
|
||
0406 90 79 |
|
||
0406 90 81 |
|
||
0406 90 82 |
|
||
0406 90 84 |
|
||
0406 90 85 |
|
||
|
|
||
0406 90 86 |
|
||
0406 90 87 |
|
||
0406 90 88 |
|
||
0406 90 93 |
|
||
0406 90 99 |
|
||
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
||
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
||
0701 90 |
|
||
0701 90 10 |
|
||
|
|
||
0701 90 50 |
|
||
0701 90 90 |
|
||
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt: |
||
ex07020000 |
|
||
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
||
0704 10 00 |
|
||
ex07041000 |
|
||
ex07041000 |
|
||
0704 20 00 |
|
||
0704 90 |
|
||
0704 90 10 |
|
||
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
||
0707 00 05 |
|
||
ex07070005 |
|
||
0707 00 90 |
|
||
ex07070090 |
|
||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
||
0709 60 |
|
||
0709 60 10 |
|
||
|
|
||
0709 60 91 |
|
||
0709 60 95 |
|
||
0709 60 99 |
|
||
0709 70 00 |
|
||
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
||
0805 20 |
|
||
0805 20 10 |
|
||
ex08052010 |
|
||
0805 20 30 |
|
||
ex08052030 |
|
||
0805 20 50 |
|
||
ex08052050 |
|
||
0805 20 70 |
|
||
ex08052070 |
|
||
0805 20 90 |
|
||
ex08052090 |
|
||
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
||
0806 10 |
|
||
0806 10 10 |
|
||
ex08061010 |
|
||
0806 10 90 |
|
||
ex08061090 |
|
||
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
||
|
|
||
0807 11 00 |
|
||
ex08071100 |
|
||
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: |
||
0808 10 |
|
||
0808 10 10 |
|
||
0808 10 80 |
|
||
0808 20 |
|
||
|
|
||
0808 20 10 |
|
||
0808 20 50 |
|
||
0808 20 90 |
|
||
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |
||
0809 10 00 |
|
||
0809 20 |
|
||
0809 20 05 |
|
||
0809 20 95 |
|
||
0809 30 |
|
||
0809 30 10 |
|
||
0809 30 90 |
|
||
ex08093090 |
|
||
0809 40 |
|
||
0809 40 05 |
|
||
0809 40 90 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 10 00 |
|
||
0810 20 |
|
||
0810 20 10 |
|
||
0810 20 90 |
|
||
0810 50 00 |
|
||
ex08105000 |
|
||
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1509 10 |
|
||
1509 10 10 |
|
||
1509 10 90 |
|
||
1509 90 00 |
|
||
ex15099000 |
|
||
ex15099000 |
|
||
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: |
||
1601 00 10 |
|
||
|
|
||
1601 00 91 |
|
||
1601 00 99 |
|
||
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
1602 10 00 |
|
||
1602 20 |
|
||
|
|
||
1602 20 11 |
|
||
1602 20 19 |
|
||
1602 20 90 |
|
||
|
|
||
1602 31 |
|
||
|
|
||
1602 31 11 |
|
||
1602 31 19 |
|
||
1602 31 30 |
|
||
1602 31 90 |
|
||
1602 32 |
|
||
|
|
||
1602 32 11 |
|
||
1602 32 19 |
|
||
1602 32 30 |
|
||
1602 32 90 |
|
||
1602 39 |
|
||
|
|
||
1602 39 21 |
|
||
1602 39 29 |
|
||
1602 39 40 |
|
||
1602 39 80 |
|
||
|
|
||
1602 41 |
|
||
1602 41 10 |
|
||
1602 41 90 |
|
||
1602 42 |
|
||
1602 42 10 |
|
||
1602 42 90 |
|
||
1602 49 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 49 11 |
|
||
1602 49 13 |
|
||
1602 49 15 |
|
||
1602 49 19 |
|
||
1602 49 30 |
|
||
1602 49 50 |
|
||
1602 49 90 |
|
||
1602 50 |
|
||
1602 50 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 50 31 |
|
||
1602 50 39 |
|
||
1602 50 80 |
|
||
1602 90 |
|
||
1602 90 10 |
|
||
|
|
||
1602 90 31 |
|
||
1602 90 41 |
|
||
|
|
||
1602 90 51 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 90 61 |
|
||
1602 90 69 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
1602 90 72 |
|
||
1602 90 74 |
|
||
|
|
||
1602 90 76 |
|
||
1602 90 78 |
|
||
1602 90 98 |
|
ANHANG IV
ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MONTENEGROS
Liste der in Artikel 14 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 29 Absatz 2) genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Montenegros in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres(n) |
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n + 1) |
Danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember |
0301 91 10 |
|
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 % des MFN |
0301 91 90 |
|
||||
0302 11 10 |
|
||||
0302 11 20 |
|
||||
0302 11 80 |
|
||||
0303 21 10 |
|
||||
0303 21 20 |
|
||||
0303 21 80 |
|
||||
0304 19 15 |
|
||||
0304 19 17 |
|
||||
ex03041919 |
430 |
||||
ex03041991 |
10 |
||||
0304 29 15 |
|
||||
0304 29 17 |
|
||||
ex03042919 |
30 |
||||
ex03049921 |
11, 12, 420 |
||||
ex03051000 |
10 |
||||
ex03053090 |
50 |
||||
0305 49 45 |
61 |
||||
ex03055980 |
61 |
||||
ex03056980 |
|
||||
0301 93 00 |
20 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 90 % des MFN |
Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 10 t zu 0 % darüber: 70 % des MFN |
0302 69 11 |
20 |
||||
0303 79 11 |
20 |
||||
ex03041919 |
16 |
||||
ex03041991 |
20 |
||||
ex03042919 |
60 |
||||
ex03049921 |
30 |
||||
ex03051000 |
63 |
||||
ex03053090 |
63 |
||||
ex03054980 |
|
||||
ex03055980 |
|
||||
ex03056980 |
|
||||
ex03019980 |
80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 % des MFN |
0302 69 61 |
|
||||
0303 79 71 |
|
||||
ex3041939 |
80 |
||||
ex3041999 |
77 |
||||
ex3042999 |
50 |
||||
ex3049999 |
20 |
||||
ex03051000 |
30 |
||||
ex03053090 |
70 |
||||
ex03054980 |
40 |
||||
ex03055980 |
65 |
||||
ex03056980 |
65 |
||||
ex03019980 |
22 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 % des MFN |
0302 69 94 |
|
||||
ex03037700 |
10 |
||||
ex3041939 |
85 |
||||
ex3041999 |
79 |
||||
ex3042999 |
60 |
||||
ex3049999 |
70 |
||||
ex03051000 |
40 |
||||
ex03053090 |
80 |
||||
ex03054980 |
50 |
||||
ex03055980 |
67 |
||||
ex03056980 |
67 |
KN-Code |
TARIC-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) |
1604 13 11 |
|
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 200 t zu 6 % darüber: voller MFN (1) |
1604 13 19 |
|
||
ex16042050 |
10, 19 |
||
1604 16 00 1604 20 40 |
|
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 200 t zu 12,5 % darüber: voller MFN (1) |
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz):
Jahr |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 3 (Zollsatz %) |
Jahr 5 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
Zoll |
90 % des MFN |
80 % des MFN |
70 % des MFN |
(1) Die Kontingentsmenge beträgt zunächst 200 Tonnen. Ab 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Kontingentsmenge auf 250 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 % ausgeschöpft war. Im Falle der Erhöhung gilt die erhöhte Kontingentsmenge, bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.
ANHANG V
ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT
Liste der in Artikel 15 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 30 Absatz 2) genannten Erzeugnisse
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres(n) |
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (n + 1) |
Danach jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember |
0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex03041919 ex03041991 0304 29 15 0304 29 17 ex03042919 ex03049921 ex03051000 ex03053090 0305 49 45 ex03055980 ex03056980 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 % des MFN |
ex03019980 0302 69 61 0303 79 71 ex3041939 ex3041999 ex3042999 ex3049999 ex03051000 ex03053090 ex03054980 ex03055980 ex03056980 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 % des MFN |
ex03019980 0302 69 94 ex03037700 ex3041939 ex3041999 ex3042999 ex3049999 ex03051000 ex03053090 ex03054980 ex03055980 ex03056980 |
Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 60 % des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 40 % des MFN |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des jährlichen Zollkontingents (Nettogewicht) |
1604 13 11 1604 13 19 ex16042050 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 20 t zu 50 % des MFN darüber: voller MFN |
1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
Zollkontingent: 10 t zu 50 % des MFN darüber: voller MFN |
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden nach folgendem Zeitplan gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
Jahr |
Jahr 1 (Zollsatz %) |
Jahr 2 (Zollsatz %) |
Jahr 3 (Zollsatz %) |
Jahr 4 und folgende Jahre (Zollsatz %) |
Zoll |
80 % des MFN |
70 % des MFN |
60 % des MFN |
50 % des MFN |
ANHANG VI
RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM
gemäß Artikel 40 des vorliegenden Abkommnes (SAA Artikel 75)
Artikel 40 Absatz 4 dieses Abkommens (SAA Artikel 75 Absatz 4) betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
— |
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979), |
— |
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), |
— |
Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974), |
— |
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980), |
— |
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1960), |
— |
Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979), |
— |
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), |
— |
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989), |
— |
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), |
— |
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), |
— |
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), |
— |
Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000), |
— |
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991), |
— |
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971), |
— |
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961), |
— |
Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979), |
— |
Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994), |
— |
Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985), |
— |
WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), |
— |
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), |
— |
Europäisches Patentübereinkommen, |
— |
WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum. |
PROTOKOLL 1
über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Interimsausschuss kann beschließen,
a) |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
b) |
die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
c) |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
(3) Der Interimsausschuss kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und Montenegros für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Interimsausschusses gesenkt werden,
a) |
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
b) |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Die unter Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Montenegro unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
ANHANG I
EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE MONTENEGROS
Die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
(1) |
(2) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
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|
|
||
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0403 10 51 |
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0403 10 53 |
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0403 10 59 |
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0403 10 91 |
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0403 10 93 |
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0403 10 99 |
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0403 90 |
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||
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0403 90 71 |
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0403 90 73 |
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0403 90 79 |
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|
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0403 90 91 |
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0403 90 93 |
|
||
0403 90 99 |
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0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 20 |
|
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0405 20 10 |
|
||
0405 20 30 |
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0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
||
|
|
||
0511 99 |
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||
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0511 99 31 |
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||
0511 99 39 |
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||
0511 99 85 |
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||
ex05119985 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 40 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 30 |
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||
0903 00 00 |
Mate |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1212 20 00 |
|
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
||
|
|
||
1302 12 00 |
|
||
1302 13 00 |
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||
1302 19 |
|
||
1302 19 80 |
|
||
1302 20 |
|
||
1302 20 10 |
|
||
1302 20 90 |
|
||
|
|
||
1302 31 00 |
|
||
1302 32 |
|
||
1302 32 10 |
|
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1515 90 |
|
||
1515 90 11 |
|
||
ex15159011 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
|
||
1516 20 10 |
|
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
||
1517 10 |
|
||
1517 10 10 |
|
||
1517 90 |
|
||
1517 90 10 |
|
||
|
|
||
1517 90 93 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1518 00 10 |
|
||
|
|
||
1518 00 91 |
|
||
|
|
||
1518 00 95 |
|
||
1518 00 99 |
|
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
1522 00 10 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 50 00 |
|
||
1702 90 |
|
||
1702 90 10 |
|
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
|
|
||
1902 11 00 |
|
||
1902 19 |
|
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1902 19 10 |
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||
1902 19 90 |
|
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1902 20 |
|
||
|
|
||
1902 20 91 |
|
||
1902 20 99 |
|
||
1902 30 |
|
||
1902 30 10 |
|
||
1902 30 90 |
|
||
1902 40 |
|
||
1902 40 10 |
|
||
1902 40 90 |
|
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 90 |
|
||
2001 90 30 |
|
||
2001 90 40 |
|
||
2001 90 60 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 10 |
|
||
|
|
||
2004 10 91 |
|
||
2004 90 |
|
||
2004 90 10 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 20 |
|
||
2005 20 10 |
|
||
2005 80 00 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 11 |
|
||
2008 11 10 |
|
||
|
|
||
2008 91 00 |
|
||
2008 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 85 |
|
||
2008 99 91 |
|
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 10 |
|
||
2106 10 20 |
|
||
2106 10 80 |
|
||
2106 90 |
|
||
2106 90 20 |
|
||
|
|
||
2106 90 92 |
|
||
2106 90 98 |
|
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2905 43 00 |
|
||
2905 44 |
|
||
|
|
||
2905 44 11 |
|
||
2905 44 19 |
|
||
|
|
||
2905 44 91 |
|
||
2905 44 99 |
|
||
2905 45 00 |
|
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
||
3301 90 |
|
||
3301 90 10 |
|
||
|
|
||
3301 90 21 |
|
||
3301 90 30 |
|
||
3301 90 90 |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
||
3302 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
3302 10 10 |
|
||
|
|
||
3302 10 21 |
|
||
3302 10 29 |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
||
3501 10 |
|
||
3501 10 10 |
|
||
3501 10 50 |
|
||
3501 10 90 |
|
||
3501 90 |
|
||
3501 90 90 |
|
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
||
3505 10 |
|
||
3505 10 10 |
|
||
|
|
||
3505 10 90 |
|
||
3505 20 |
|
||
3505 20 10 |
|
||
3505 20 30 |
|
||
3505 20 50 |
|
||
3505 20 90 |
|
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3809 10 |
|
||
3809 10 10 |
|
||
3809 10 30 |
|
||
3809 10 50 |
|
||
3809 10 90 |
|
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3824 60 |
|
||
|
|
||
3824 60 11 |
|
||
3824 60 19 |
|
||
|
|
||
3824 60 91 |
|
||
3824 60 99 |
|
ANHANG II
EINFUHRZÖLLE MONTENEGROS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT
(sofort oder schrittweise)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz ( % des MFN) |
||||||
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 und folgende Jahre |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
|
|
|
||
0403 10 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 10 51 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 53 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 59 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 10 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 93 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 10 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 90 71 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 73 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 79 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 90 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 93 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0403 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
||
0405 20 |
|
|
|
|
|
|
||
0405 20 10 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
0405 20 30 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
|
|
|
|
|
||
0502 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0502 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
|
|
|
|
||
0505 10 |
|
|
|
|
|
|
||
0505 10 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
|
|
|
|
|
||
0506 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0506 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
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0507 10 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0507 90 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
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0511 99 |
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0511 99 31 |
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0511 99 39 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
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0511 99 85 |
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ex05119985 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
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0710 40 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
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0711 90 |
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0711 90 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0903 00 00 |
Mate |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1212 20 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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1302 12 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 13 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 19 |
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1302 19 80 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 20 |
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1302 20 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 20 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 31 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 32 |
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1302 32 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
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1401 10 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1401 20 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1401 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
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1404 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1404 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
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1505 00 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1505 00 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
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1515 90 |
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1515 90 11 |
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ex15159011 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
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1516 20 |
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1516 20 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
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1517 10 |
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1517 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1517 90 |
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1517 90 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1517 90 93 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1518 00 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1518 00 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1518 00 95 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1518 00 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
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1521 10 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1521 90 |
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1521 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1521 90 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1521 90 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
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1522 00 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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1702 50 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1702 90 |
|
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||
1702 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
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|
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1704 10 |
|
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1704 10 11 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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1704 10 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
|
|
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1704 10 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 10 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 |
|
|
|
|
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1704 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 30 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 51 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 55 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 61 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 65 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 71 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 75 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 90 81 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1704 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
|
|
|
|
||
1803 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1803 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
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|
||
1806 10 |
|
|
|
|
|
|
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1806 10 15 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 10 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 10 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 |
|
|
|
|
|
|
||
1806 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1806 20 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 20 50 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 70 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 80 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 95 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 31 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 32 |
|
|
|
|
|
|
||
1806 32 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 32 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 |
|
|
|
|
|
|
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|
|
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1806 90 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 90 31 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 50 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 60 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 70 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1806 90 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
||
1901 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 20 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 90 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1901 90 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 90 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1901 90 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 90 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
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1902 11 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1902 19 |
|
|
|
|
|
|
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1902 19 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 19 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1902 20 |
|
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1902 20 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 20 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 30 |
|
|
|
|
|
|
||
1902 30 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 30 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1902 40 |
|
|
|
|
|
|
||
1902 40 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 40 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
|
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|
||
1904 10 |
|
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|
|
|
|
||
1904 10 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 10 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 20 |
|
|
|
|
|
|
||
1904 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
1904 20 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 20 95 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 20 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 30 00 |
Bulgur-Weizen |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1904 90 |
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1904 90 10 |
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1904 90 80 |
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0 |
0 |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
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1905 10 00 |
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0 |
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1905 20 |
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1905 20 10 |
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1905 20 30 |
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1905 20 90 |
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1905 31 |
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1905 31 11 |
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1905 31 19 |
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1905 31 30 |
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1905 31 91 |
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1905 31 99 |
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0 |
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1905 32 |
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1905 32 05 |
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0 |
0 |
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1905 32 11 |
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1905 32 19 |
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1905 32 91 |
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1905 32 99 |
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1905 40 |
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1905 40 10 |
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1905 40 90 |
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0 |
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1905 90 |
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1905 90 10 |
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1905 90 20 |
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0 |
0 |
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1905 90 30 |
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0 |
0 |
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1905 90 45 |
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0 |
0 |
0 |
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1905 90 55 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 90 60 |
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0 |
0 |
0 |
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0 |
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1905 90 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
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2001 90 |
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2001 90 30 |
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80 |
60 |
40 |
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2001 90 40 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2001 90 60 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2004 10 |
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2004 10 91 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2004 90 |
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2004 90 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2005 20 |
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2005 20 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2005 80 00 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
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2008 11 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2008 91 00 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
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2008 99 |
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2008 99 85 |
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2008 99 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
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2101 11 |
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2101 11 11 |
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2101 11 19 |
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2101 12 |
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2101 12 92 |
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2101 12 98 |
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0 |
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2101 20 |
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2101 20 20 |
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0 |
0 |
0 |
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2101 20 92 |
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0 |
0 |
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2101 20 98 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 |
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2101 30 11 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 19 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2101 30 99 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
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2102 10 |
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2102 10 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2102 10 31 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2102 10 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2102 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2102 20 |
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2102 20 11 |
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0 |
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0 |
0 |
0 |
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2102 20 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2102 20 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2102 30 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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2103 10 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 20 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 30 |
|
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2103 30 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 30 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 90 |
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2103 90 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 90 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2103 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
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2104 10 |
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2104 10 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2104 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2104 20 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
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|
|
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2105 00 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
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||
2105 00 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2105 00 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
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2106 10 |
|
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2106 10 20 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2106 10 80 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2106 90 |
|
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2106 90 20 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2106 90 92 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2106 90 98 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
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2201 10 |
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2201 10 11 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2201 10 19 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2201 10 90 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2201 90 00 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
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2202 10 00 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 90 |
|
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2202 90 10 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
|
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|
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|
|
|
||
2202 90 91 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 90 95 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2202 90 99 |
|
90 |
80 |
70 |
60 |
50 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
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2203 00 01 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2203 00 09 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2203 00 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
|
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2205 10 |
|
|
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|
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2205 10 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 90 |
|
|
|
|
|
|
||
2205 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2205 90 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
|
|
|
|
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2207 10 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2207 20 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
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|
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2208 20 |
|
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||
2208 20 12 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 14 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 26 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 27 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 29 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
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2208 20 40 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 20 62 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 64 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 86 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 87 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 20 89 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
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|
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||
2208 30 32 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 38 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 52 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 58 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 72 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 78 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 82 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 30 88 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 40 |
|
|
|
|
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2208 40 11 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 40 31 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 40 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 40 51 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
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2208 40 91 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 40 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 50 |
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2208 50 11 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 50 19 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 50 91 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 50 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 60 |
|
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2208 60 11 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 60 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
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2208 60 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 60 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 70 |
|
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|
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2208 70 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 70 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 |
|
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2208 90 11 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 90 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
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|
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2208 90 33 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 38 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 90 41 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
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2208 90 45 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2208 90 48 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 90 52 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 54 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 56 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 69 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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|
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||
2208 90 71 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 75 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 77 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 78 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
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|
|
|
|
|
||
2208 90 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2208 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
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2402 10 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
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2402 20 |
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2402 20 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 20 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2402 90 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
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2403 10 |
|
|
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|
|
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2403 10 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
|
|
|
|
|
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|
||
2403 91 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 99 |
|
|
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2403 99 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2403 99 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
|
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2905 43 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2905 44 |
|
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||
2905 44 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 44 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
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|
||
2905 44 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 44 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 45 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
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3301 90 |
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3301 90 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3301 90 21 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3301 90 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3301 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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3302 10 |
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3302 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3302 10 21 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3302 10 29 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
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3501 10 |
|
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3501 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 10 50 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 10 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 90 |
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3501 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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3505 10 |
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3505 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 10 90 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 |
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3505 20 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 50 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3809 10 |
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3809 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 30 |
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0 |
0 |
0 |
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0 |
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3809 10 50 |
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0 |
0 |
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3809 10 90 |
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0 |
0 |
0 |
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0 |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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3823 11 00 |
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0 |
0 |
0 |
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3823 12 00 |
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0 |
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0 |
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0 |
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3823 13 00 |
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0 |
0 |
0 |
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3823 19 |
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3823 19 10 |
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0 |
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0 |
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3823 19 30 |
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0 |
0 |
0 |
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3823 19 90 |
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0 |
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0 |
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3823 70 00 |
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0 |
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0 |
0 |
0 |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3824 60 |
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3824 60 11 |
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0 |
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3824 60 19 |
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3824 60 91 |
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3824 60 99 |
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PROTOKOLL 2
über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Artikel 1
Dieses Protokoll umfasst
1. |
ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), |
2. |
ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). |
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Abkommen gelten für
1. |
Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die
|
2. |
Spirituosen der Position 22.08 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die
|
3. |
aromatisierte Weine der Position 22.05 des unter Nummer 1 genannten Übereinkommens, die
|
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 der Kommission (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3).
(3) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
(4) ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 9).
(5) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
ANHANG I
ABKOMMEN
zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
1. |
Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:
|
2. |
Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern Montenegro für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. |
3. |
Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine nach Montenegro gelten die nachstehenden Zugeständnisse:
|
4. |
Montenegro gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. |
5. |
Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt. |
6. |
Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der Zugeständnisse dieses Abkommens ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 2 erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. |
7. |
Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. |
8. |
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
9. |
Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt. |
(1) Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3 500 hl erreicht.
(2) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG II
ABKOMMEN
zwischen der Gemeinschaft und Montenegro über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Artikel 1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.
(2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
a) |
„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist
|
b) |
„geografische Angabe“ ist eine in Anlage I aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt); |
c) |
„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage II aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; |
d) |
„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die so ähnlich ist, dass sie zu Verwechslungen führen kann; |
e) |
„Bezeichnung“ umfasst die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weines, der Spirituose bzw. des aromatisierten Weines verwendet werden; |
f) |
„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden; |
g) |
„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; |
h) |
„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; |
i) |
„Herstellung“ ist der vollständiger Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisierten Wein; |
j) |
„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten, gepresst oder nicht, oder deren Most entstanden ist; |
k) |
„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; |
l) |
„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994. |
Artikel 3
Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.
TITEL I
GEGENSEITIGER SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE
Artikel 4
Geschützte Bezeichnungen
Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 werden geschützt:
a) |
bei den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen:
|
b) |
bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro:
|
Artikel 5
Schutz der Namen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros
(1) In Montenegro sind die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die anderen Bezeichnungen für einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und |
b) |
von der Gemeinschaft nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) In der Gemeinschaft sind die Bezugnahmen auf Montenegro und die anderen Bezeichnungen für Montenegro (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Montenegro vorbehalten und |
b) |
von Montenegro nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. |
Artikel 6
Schutz geografischer Angaben
(1) In Montenegro sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft
a) |
für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und |
b) |
nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. |
(2) In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Montenegros
a) |
für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in Montenegro geschützt und |
b) |
nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Montenegros zu verwenden. |
(3) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Beschreibungen nicht gelten.
(4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.
(5) Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz umfasst insbesondere das Verbot, geschützte Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verwenden, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn
a) |
der tatsächliche Ursprung des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines angegeben ist, |
b) |
die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, |
c) |
der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird, |
d) |
der geschützte Name für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet wird. |
(6) Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(8) Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(10) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.
Artikel 7
Schutz traditioneller Begriffe
(1) In Montenegro werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der Gemeinschaft
a) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Montenegro verwendet und |
b) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. |
(2) Montenegro trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffen erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt Montenegro geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.
(3) Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur für
a) |
die Sprachfassung in Anlage 2, nicht aber auf Übersetzungen, und |
b) |
die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. |
(4) Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet des Artikels 4 gewährt.
Artikel 8
Marken
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht mit den einschlägigen Vorschriften für die Verwendung der Angabe im Einklang stehen.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.
(3) Montenegro trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Artikel 4 geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt wird. Alle genannten Bezugnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2008 beseitigt sein.
Artikel 9
Ausfuhren
Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
TITEL II
GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS
Artikel 10
Arbeitsgruppe
(1) Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 45 dieses Abkommens (SAA Artikel 123) einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.
(2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Sektor Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Gemeinschaft und in Montenegro zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.
Artikel 11
Aufgaben der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2) Montenegro benennt das Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft als Verteter. Die Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
(3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.
(4) Die Vertragsparteien
a) |
ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Interimsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; |
b) |
beschließen gemeinsam durch Beschluss des Interimsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; |
c) |
beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; |
d) |
unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und armonatisierte Weine zu beschließen; |
e) |
notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. |
Artikel 12
Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens
Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.
Artikel 13
Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien
(1) Verstößt die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines, insbesondere auf der Etikettierung, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.
(2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn
a) |
Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten; |
b) |
Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht. |
(3) Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass
a) |
Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die zwischen Montenegro und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Montenegros oder gegen dieses Abkommen verstoßen und |
b) |
dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, |
so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei.
(4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei bzw. gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.
Artikel 14
Konsultationen
(1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.
(3) Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 49 dieses Abkommens (SAA Artikel 129) treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Durchfuhr geringer Mengen
I. |
Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die
|
II. |
In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge
|
Die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 kann nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.
Artikel 16
Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände
(1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
PROTOKOLL 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Montenegro
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I |
ALLGEMEINES |
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
Artikel 2 |
Allgemeines |
Artikel 3 |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
Artikel 4 |
Kumulierung in Montenegro |
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 14 |
Ausstellungen |
TITEL IV |
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
Artikel 16 |
Allgemeines |
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
Artikel 21 |
Buchmäßige Trennung |
Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 28 |
Belege |
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI |
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
Artikel 32 |
Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 34 |
Streitbeilegung |
Artikel 35 |
Sanktionen |
Artikel 36 |
Freizonen |
TITEL VII |
CEUTA UND MELILLA |
Artikel 37 |
Anwendung dieses Protokolls |
Artikel 38 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 39 |
Änderung dieses Protokolls |
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
Anhang II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang III: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IV: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
Anhang V: |
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind |
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Montenegro gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird. |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird. |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). |
k) |
„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; |
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Montenegro im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Montenegro, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete hergestellt worden sind oder die Stoffe mit Ursprung in der Türkei enthalten, auf die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsausschusses EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) Anwendung findet, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Montenegro über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 4
Kumulierung in Montenegro
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (3) beteiligten Länder oder Gebiete hergestellt worden sind oder die Stoffe mit Ursprung in der Türkei enthalten, auf die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsausschusses EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (4) Anwendung findet, sofern die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Montenegros, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Montenegro verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Montenegro keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Montenegro teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tags ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Montenegros aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Montenegro ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros fahren, |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Montenegros besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
d) |
Bügeln von Textilien; |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren; |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; |
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; |
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Montenegro an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Montenegro erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros an aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Montenegro oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland oder Gebiet als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder oder Gebiete versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Montenegro verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Montenegro in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Montenegro verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Montenegro nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Montenegro geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Montenegro und Ursprungserzeugnisse Montenegros erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Montenegros ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Montenegro der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Montenegro durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.
(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Montenegro an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Montenegro nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; |
e) |
geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Montenegros vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. |
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Montenegros und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Montenegros vom Interimsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Interimsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Montenegros übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Montenegro einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Montenegros oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Interimsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Montenegros mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung dieses Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst weder Ceuta noch Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Montenegro gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) |
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
|
2. als Ursprungserzeugnisse Montenegros:
a) |
Erzeugnisse, die in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Montenegro“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung dieses Protokolls
Der Interimsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
(1) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(2) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsausschusses EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 findet auf andere als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und auf andere als Kohle und Stahlerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anwendung.
(3) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(4) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsausschusses EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 findet auf andere als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und auf andere als Kohle und Stahlerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anwendung.
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 angesehen werden können.
Bemerkung 2
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
Bemerkung 6
6.1. |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7
7.1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten
|
7.2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten
|
7.3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solche der Position 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
Herstellen
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2852 |
Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2915 und 2916 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932 und 2933 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder |
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andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nukleinsäure und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen
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ex 3006 |
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Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Halten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. (5) |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104 |
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ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn ihr Wert insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen |
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bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus (7)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (7)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen |
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bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus (7) |
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oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus (7)
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7), (9) oder |
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Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 621447,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen
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Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex 6506 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware, oder |
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Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nichtrostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschluss stücke und Rohrverbindungsstücke aus nichtrostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlingen insgesamt 35 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die Ware 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude und automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8443 |
Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8486 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8517 |
andere Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN)), ausgenommen Sende- und Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 und 8528: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
||||||||||||||
8519 |
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8523 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8536 |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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Herstellen
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotographie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||
9033 |
Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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||||||||||||||
ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 % beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
ANHANG III
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
ANHANG IV
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o ... (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
Fassung Montenegros
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovim dokumentom [carinsko odoborenje br.… (1)] izjavljuje da, osim u slučaju kada je drugačije naznačeno, ovi proizvodi su … (2) preferencijalnog porijekla.
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
ANHANG V
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
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1806 10 30 |
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1806 10 90 |
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1806 20 95 |
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1901 90 99 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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2101 12 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
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2101 20 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
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2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
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3302 10 29 |
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Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Montenegro als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. |
PROTOKOLL 4
über staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
1. |
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Montenegro strukturelle Schwächen seines Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie zu gewährleisten. |
2. |
Zusätzlich zu den in Artikel 38 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens (SAA Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii) festgelegten Regeln wird die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie im Sinne des Anhangs I der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 anhand der Kriterien geprüft, die sich aus der Anwendung des Artikels 87 des EG-Vertrags auf den Stahlsektor ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts. |
3. |
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens (SAA Artikel 73 Absatz 1 Ziffer iii) auf die Stahlindustrie erkennt die Gemeinschaft an, dass Montenegro nach Inkrafttreten des Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise in Schwierigkeiten geratenen Stahlerzeugern staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
|
4. |
Montenegro legt der Europäischen Kommission ein nationales Umstrukturierungsprogramm und individuelle Geschäftspläne für die Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, zur Prüfung vor, mit denen nachgewiesen wird, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die individuellen Geschäftspläne müssen von der Überwachungsbehörde Montenegros für staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit Nummer 3 geprüft und genehmigt worden sein. Die Europäische Kommission bestätigt, dass das nationale Umstrukturierungsprogramm mit Nummer 3 vereinbar ist. |
5. |
Die Europäische Kommission überwacht die Umsetzung der Pläne in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Montenegros, insbesondere der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen. |
6. |
Stellt sich bei der Überwachung heraus, dass ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens den Begünstigten Beihilfen gewährt wurden, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genehmigt sind, oder Stahlerzeugern, die im nationalen Umstrukturierungsprogramm nicht genannt sind, Umstrukturierungsbeihilfen gewährt wurden, so sorgt die Überwachungsbehörde Montenegros für staatliche Beihilfen dafür, dass diese Beihilfen zurückgezahlt werden. |
7. |
Auf Ersuchen leistet die Gemeinschaft Montenegro technische Hilfe bei der Ausarbeitung des nationalen Umstrukturierungsprogramms und der individuellen Geschäftspläne. |
8. |
Jede Vertragspartei gewährleistet vollständige Transparenz hinsichtlich der staatlichen Beihilfen. Insbesondere findet ein umfassender und kontinuierlicher Informationsaustausch über die staatlichen Beihilfen für die Stahlerzeugung in Montenegro und über die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne statt. |
9. |
Der Interimsausschuss überwacht die Anwendung der Nummern 1 bis 4. Zu diesem Zweck kann der Interimsausschuss Durchführungsvorschriften ausarbeiten. |
10. |
Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Protokoll unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Unterausschuss oder 30 Arbeitstage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. |
PROTOKOLL 5
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. |
b) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. |
c) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. |
d) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
a) |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
a) |
die Zustellung von Schriftstücken, |
b) |
die Bekanntgabe von Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen die folgenden Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Montenegros oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Montenegros einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
b) |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
c) |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Montenegro geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 43 des Abkommens eingesetzten Interimsausschusses zu klären.
PROTOKOLL 6
Streitbeilegung
KAPITEL I
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und einvernehmlich vereinbarte Lösungen zu erreichen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:
a) |
Titel II (Freier Warenverkehr), ausgenommen Artikel 18 (SAA Artikel 33), Artikel 25 (SAA Artikel 40), Artikel 26 Absätze 1, 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 26 Absatz 1 (SAA Artikel 41 Absätze 1, 4 und 5) getroffene Maßnahmen betreffen) und Artikel 32 (SAA Artikel 47), |
b) |
Titel III (Sonstige Vorschriften über den Handel und im Zusammenhang mit dem Handel): Artikel 40 Absatz 2 (SAA Artikel 75 Absatz 2 (geistiges und gewerbliches Eigentum) und Artikel 41 Absätze, 2 und 3 bis 5 (SAA Artikel 76 Absätze 1, 2 (Unterabsatz 1) und 3 bis 6 (öffentliches Beschaffungswesen). |
KAPITEL II
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 3
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 51 dieses Abkommens (SAA Artikels 130) der Beschwerdegegnerin und dem Interimsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.
(2) Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme bzw. die Untätigkeit an, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.
Artikel 4
Zusammensetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Interimsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über seine Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Interimsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.
Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.
(4) Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Interimsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.
(6) Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.
Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Interimsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(7) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er nach Absatz 6 ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.
Artikel 5
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall darf die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall darf die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
(3) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.
(4) Bis zur Notifizierung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Interimsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Interimsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.
(5) Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.
DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG
Artikel 6
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 7
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 den Interimsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(3) Ist das ursprüngliche Panel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Artikel 8
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Interimsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wenn das Schiedspanel wiedereinberufen ist, ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Artikel 9
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus dem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Interimsausschuss berechtigt, die Anwendung von nach den in Artikel 2 genannten Bestimmungen eingeräumten Vorteilen in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich um Wiedereinberufung des ursprünglichen Schiedspanels ersuchen. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 10
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des ursprünglichen Schiedspanels schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
Artikel 12
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und kommentiert werden können. Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.
Artikel 13
Auslegungsgrundsätze
Die Bestimmungen des Abkommens werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der gemeinschaftliche Besitzstand wird von ihnen nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des EG-Vertrags übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.
Artikel 14
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
(2) Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Interimsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.
KAPITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Interimsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Interimsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht, Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht oder internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahe stehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.
Artikel 16
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
Im Falle des Beitritts Montenegros zur Welthandelsorganisation (WTO) gilt Folgendes:
a) |
Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. |
b) |
Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. |
c) |
Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt. |
Artikel 17
Fristen
(1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
(3) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.
Artikel 18
Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls
(1) Der Interimsausschuss legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren fest.
(2) Der Interimsausschuss ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.
(3) Der Interimsausschuss kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits
und die Bevollmächtigten DER REPUBLIK MONTENEGRO, nachstehend „Montenegro“ genannt,
andererseits,
die am fünfzehnten Oktober des Jahres 2007 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:
dieses Abkommen und seine Anhänge I bis V und VI, nämlich:
Anhang I (Artikel 6) — Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang II (Artikel 11) — Bestimmung des Begriffs „Baby-beef“
Anhang III (Artikel 12) — Zollzugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang IV (Artikel 14) — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse Montenegros
Anhang V (Artikel 15) — Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse der Gemeinschaft
Anhang VI (Artikel 40) — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
und die folgenden Protokolle:
Protokoll 1 (Artikel 10) — Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
Protokoll 2 (Artikel 13) — Wein und Spirituosen
Protokoll 3 (Artikel 29) — Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll 4 (Artikel 38) — Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
Protokoll 5 (Artikel 42) — Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll 6 (Artikel 50) — Streitbeilegung
Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des vorliegenden Abkommens (SAA Artikel 75)
Die Bevollmächtigten Montenegros haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft
Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.
Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.
V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.
Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päevalLuxembourgis.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.
Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.
Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.
Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október havának tizenötödik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta'Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.
Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.
Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte.
V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.
V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.
Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.
Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Za Evropsku Zajednicu
За Република Черна гора
Por la República de Montenegro
Za Republiku Černá Hora
For Republikken Montenegro
Für die Republik Montenegro
Montenegro Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου
For the Republic of Montenegro
Pour la République du Monténégro
Per la Repubblica del Montenegro
Melnkalnes Republikas vārdā
Juodkalnijos Respublikos vardu
A Montenegrói Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Montenegro
Voor de Republiek Montenegro
W imieniu Republiki Czarnogóry
Pela República do Montenegro
Pentru Republica Muntenegru
Za Čiernohorskú republiku
Za Republiko Črno goro
Montenegron tasavallan puolesta
För Republiken Montenegro
Za Republiku Crnu Goru
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, einschließlich der ergänzenden Schutzzertifikate, die gewerblichen Muster und Modelle, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, und den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Schutz der Rechte an gewerblichem Eigentum umfasst insbesondere den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 39 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs).
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das in Artikel 40 Absatz 3 dieses Abkommens (SAA Artikel 75 Absatz 3) genannte Schutzniveau die Verfügbarkeit der in der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe umfasst.
Erklärung der Gemeinschaft
In der Erwägung, dass die Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Montenegros, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklärt die Gemeinschaft,
— |
dass bei der Anwendung des Artikels 20 dieses Abkommens (SAA Artikel 35) die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 (2) Anwendung findet; |
— |
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 dieses Abkommmens (SAA Artikel 26 Absatz 2) auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. |
(1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.
(2) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).
28.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/2 |
INTERIMSABKOMMEN
über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK MONTENEGRO,
nachstehend „Montenegro“ genannt,
andererseits,
zusammen „die Parteien“ genannt —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ oder „SAA“ genannt) ist in Luxemburg am fünfzehnten Oktober des Jahres 2007 unterzeichnet worden. |
(2) |
Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Montenegro ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen. |
(3) |
Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der bisher begründeten Beziehungen gewährleistet werden. |
(4) |
Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) in Kraft gesetzt werden. |
(5) |
Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen über den Straßentransitverkehr stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und müssen daher in dieses Abkommen einbezogen werden. |
(6) |
Da noch keine vertraglichen Strukturen bestehen, wird mit diesem Abkommen ein Interimsausschuss für die Durchführung dieses Abkommens eingesetzt — |
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:
Luís AMADO,
Minister für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik,
amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union;
Olli REHN,
Für Erweiterung zuständiges Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt);
MONTENEGRO:
Željko ŠTURANOVIĆ,
Premierminister.
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1 (SAA Artikel 2)
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.
Artikel 2 (SAA Artikel 9)
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 3 (SAA Artikel 18)
(1) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) |
einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, |
b) |
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, |
c) |
Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. |
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
a) |
der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) aufgestellten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft |
b) |
der angewandte montenegrinische Zollsatz (2). |
(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich
a) |
aus den Zollverhandlungen der WTO oder |
b) |
im Falle des Beitritts Montenegros zur WTO oder |
c) |
aus Senkungen nach dem Beitritt Montenegros zur WTO |
ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
(6) Die Gemeinschaft und Montenegro teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
KAPITEL I
Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 4 (SAA Artikel 19)
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Montenegros, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
Artikel 5 (SAA Artikel 20)
Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 6 (SAA Artikel 21)
Zugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Montenegros auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle Montenegros auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 7 (SAA Artikel 22)
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die Gemeinschaft und Montenegro beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 8 (SAA Artikel 23)
Schnellere Senkung der Zollsätze
Montenegro erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 6 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Interimsausschuss prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
KAPITEL II
Landwirtschaft und Fischerei
Artikel 9 (SAA Artikel 24)
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Montenegro.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I § 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex19 02 20 („Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“).
Artikel 10 (SAA Artikel 25)
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 11 (SAA Artikel 26)
Zugeständnisse der Gemeinschaft für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Montenegro im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.
Artikel 12 (SAA Artikel 27)
Zugeständnisse Montenegros für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) |
beseitigt Montenegro die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; |
b) |
beginnt Montenegro mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; |
c) |
beginnt Montenegro mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan auf 50 % |
Artikel 13 (SAA Artikel 28)
Protokoll über Wein und Spirituosen
Protokoll 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.
Artikel 14 (SAA Artikel 29)
Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Artikel 15 (SAA Artikel 30)
Zugeständnisse Montenegros für Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Montenegro alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Artikel 16 (SAA Artikel 31)
Überprüfungsklausel
Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Montenegros, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts Montenegros zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Montenegro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Interimsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 17 (SAA Artikel 32)
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 und 15 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 26, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Artikel 18 (SAA Artikel 33)
Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
(1) Montenegro schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben Montenegros können unter den in jener Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.
(2) Montenegro verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(3) Montenegro lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
(4) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die in Montenegro eingetragen oder durch Benutzung erworben worden sind, dürfen nach dem 1. Januar 2009 nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Montenegro eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.
(5) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Montenegro sind, endet spätestens am 1. Januar 2009.
(6) Montenegro gewährleistet, dass die nach dem 1. Januar 2009 aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren nicht gegen diesen Artikel verstoßen.
(7) Montenegro gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 6 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 19 (SAA Artikel 34)
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen oder in Protokoll 1 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 20 (SAA Artikel 35)
Weitere Zugeständnisse
Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
Artikel 21 (SAA Artikel 36)
Stillhalteregelung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 15 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik Montenegros und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen I bis V und Protokoll 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 22 (SAA Artikel 37)
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Montenegro nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 23 (SAA Artikel 38)
Finanzzölle
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 24 (SAA Artikel 39)
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Während der in Artikel 3 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Montenegro zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Interimsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Montenegros Rechnung getragen wird.
Artikel 25 (SAA Artikel 40)
Dumping und Subventionen
(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 26 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 26 (SAA Artikel 41)
Schutzklausel
(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,
a) |
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder |
b) |
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, |
so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.
(4) Die Gemeinschaft bzw. Montenegro unterbreitet dem Interimsausschuss in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5) Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgendes:
a) |
Der Interimsausschuss wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Interimsausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Interimsausschusses keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. |
b) |
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6) Führt die Gemeinschaft oder Montenegro für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 27 (SAA Artikel 42)
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels
a) |
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder |
b) |
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, |
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die Gemeinschaft bzw. Montenegro unterbreitet dem Interimsausschuss vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Interimsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Interimsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 28 (SAA Artikel 43)
Staatliche Monopole
Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros ausgeschlossen ist.
Artikel 29 (SAA Artikel 44)
Ursprungsregeln
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll 3 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.
Artikel 30 (SAA Artikel 45)
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 31 (SAA Artikel 46)
Verweigerung der Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,
a) |
wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; |
c) |
wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Interimsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. |
b) |
Haben die Vertragsparteien wie vorstehend Konsultationen im Interimsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert. |
c) |
Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Interimsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Interimsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. |
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Interimsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Einführern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 32 (SAA Artikel 47)
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls 3, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Interimsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
Artikel 33 (SAA Artikel 48)
Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.
TITEL III
SONSTIGE HANDEL UND HANDELSFRAGEN BETREFFENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 34 (SAA Artikel 61 Absatz 1)
Transitverkehr
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch das Hoheitsgebiet Montenegros in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
b) |
„Transitverkehr Montenegros“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Montenegro oder von für Montenegro bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Montenegro niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
1. Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Montenegro und zum Transitverkehr Montenegros durch die Gemeinschaft zu gewähren.
2. Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 1 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den Achsen verursacht wird oder droht, die in der im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Europäischen Kommission unterzeichneten Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt wurden, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der Grenze Montenegros Probleme auf, so wird die Frage nach Artikel 45 dieses Abkommens dem Interimsausschuss vorgelegt. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
3. Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus Montenegro führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.
1. Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses des Interimsausschusses statt, der nach Artikel 46 dieses Abkommens eingesetzt wird. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.
Artikel 35 (SAA Artikel 62)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 36 (SAA Artikel 69)
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Montenegro unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 37 (SAA Artikel 71)
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
Artikel 38 (SAA Artikel 73)
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
i) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
ii) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Montenegros oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; |
iii) |
staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Montenegro errichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5) Die Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6) Montenegro stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7) |
|
(8) Protokoll 4 enthält die Regelung für staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie. In diesem Protokoll sind die Regeln festgelegt, die für den Fall gelten, dass der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. Darin wird hervorgehoben, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und mit einem Kapazitätsabbau im Rahmen von Durchführbarkeitsprogrammen verknüpft werden.
(9) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels II genannten Waren
a) |
findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; |
b) |
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. |
(10) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Interimsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinschaft oder Montenegro nach dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 39 (SAA Artikel 74)
Öffentliche Unternehmen
Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Montenegro einzuführen.
Artikel 40 (SAA Artikel 75)
Geistiges und gewerbliches Eigentum
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VI bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
(3) Montenegro trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(4) Montenegro verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VI aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Interimsausschuss kann Montenegro durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(5) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Interimsausschuss damit befasst, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 41 (SAA Artikel 76)
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Gemeinschaft und Montenegro sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Den montenegrinischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Montenegros die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Montenegro diese Rechtsvorschriften erlassen hat.
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Montenegro niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften gewährt werden.
(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Montenegro niedergelassen sind, wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Montenegro zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den montenegrinischen Gesellschaften ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
(5) Der Interimsausschuss prüft regelmäßig, ob Montenegro allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Montenegro gewähren kann. Montenegro erstattet dem Interimsausschuss jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Artikel 42 (SAA Artikel 99)
Zoll
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Montenegros an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der montenegrinischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.
Protokoll 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
TITEL IV
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 (SAA Artikel 119)
Es wird ein Interimsausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 44 (SAA Artikel 120)
(1) Der Interimsausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen.
(2) Der Interimsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Interimsausschusses können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Interimsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Montenegros geführt.
(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Interimsausschusses teil.
Artikel 45 (SAA Artikel 121)
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Interimsausschuss in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Interimsausschuss kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 46 (SAA Artikel 123)
Der Interimsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 47 (SAA Artikel 126)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.
Artikel 48 (SAA Artikel 127)
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 49 (SAA Artikel 128)
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
b) |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Montenegros oder zwischen montenegrinischen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken. |
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 50 (SAA Artikel 129)
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Interimsausschuss vor. In diesem Falle finden Artikel 51 und gegebenenfalls Protokoll 6 Anwendung.
Der Interimsausschuss kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Interimsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Interimsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 46 eingesetzten Gremium.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 17, 25, 26, 27 und 31 und Protokoll 3 (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unberührt.
Artikel 51 (SAA Artikel 130)
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Interimsausschuss ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 50 Absatz 4 treffen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Interimsausschuss oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Interimsausschuss alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie in jeder Sitzung des Interimsausschusses erörtert, sofern nicht das in Protokoll 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Interimsausschuss nach Artikel 50 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Interimsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 46 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
Artikel 52 (SAA Artikel 131)
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind.
Artikel 53 (SAA Artikel 17)
Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind
(1) Montenegro sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Montenegro und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2) Montenegro nimmt Verhandlungen mit der Türkei, die eine Zollunion mit der Gemeinschaft eingegangen ist, über ein auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage zu schließendes Abkommen auf, mit dem gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird.
Diese Verhandlungen sind so bald wie möglich einzuleiten, damit das genannte Abkommen vor Ende der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.
Artikel 54 (SAA Artikel 132)
Die Protokolle 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und die Anhänge I bis V und VI sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 55
Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am fünfzehnten Oktober des Jahres 2007 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.
Artikel 56 (SAA Artikel 134)
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft einerseits und die Republik Montenegro andererseits.
Artikel 57 (SAA Artikel 135)
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der EG-Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Montenegros andererseits.
Artikel 58 (SAA Artikel 136)
Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Artikel 59 (SAA Artikel 137)
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache sowie der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 60 (SAA Artikel 138)
Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. Werden die in Absatz 1 genannten Verfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen, dass dieses Abkommen am 1. Januar 2008 in Kraft treten kann, so wird es ab jenem Tag vorläufig angewandt.
Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година.
Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete.
V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv.
Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päevalLuxembourgis.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven.
Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept.
Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette.
Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge.
Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október havának tizenötödik napján.
Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta'Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven.
Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete.
Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte.
V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem.
V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem.
Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju.
Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Za Evropsku Zajednicu
За Република Черна гора
Por la República de Montenegro
Za Republiku Černá Hora
For Republikken Montenegro
Für die Republik Montenegro
Montenegro Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου
For the Republic of Montenegro
Pour la République du Monténégro
Per la Repubblica del Montenegro
Melnkalnes Republikas vārdā
Juodkalnijos Respublikos vardu
A Montenegrói Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Montenegro
Voor de Republiek Montenegro
W imieniu Republiki Czarnogóry
Pela República do Montenegro
Pentru Republica Muntenegru
Za Čiernohorskú republiku
Za Republiko Črno goro
Montenegron tasavallan puolesta
För Republiken Montenegro
Za Republiku Crnu Goru
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07.
(3) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).