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Document 32004D0265

2004/265/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2004 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)

ABl. L 83 vom 20.3.2004, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/265/oj

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32004D0265

2004/265/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2004 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)

Amtsblatt Nr. L 083 vom 20/03/2004 S. 0012 - 0013


Beschluss des Rates

vom 8. März 2004

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)

(2004/265/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern ii) und iv) und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) ausgehandelt.

(2) Diese Vereinbarung ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3) Mit der Vereinbarung wird ein Ausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse über bestimmte technische Fragen fassen kann. Es ist daher zweckmäßig, vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesen Fällen vorzusehen.

(4) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diese Staaten nicht verbindlich und ihnen gegenüber nicht anwendbar ist.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist.

(6) Diese Vereinbarung sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehene Notifizierung vor(2).

Artikel 3

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss für den Status "zugelassenes Reiseziel" zur Annahme von dessen in Artikel 6 Absatz 5 der Vereinbarung vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festlegt.

Für alle anderen Beschlüsse des Ausschusses für den Status "zugelassenes Reiseziel" wird der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Ahern

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

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