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Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Beschluss (EU) 2016/2079 über die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung des Abkommens

Beschluss (EU) 2022/1007 über den Abschluss des Abkommens

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen soll die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland stärken und die Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse vertiefen und fördern.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2016/2079 wird die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens in Namen der EU bestätigt.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2022/1007 wird das Abkommen im Namen der EU abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen bezieht sich auf eine Reihe von Elementen, darunter die folgenden.

  • Warenhandel. Mit dem Abkommen werden alle Zölle auf alle EU-Güterausfuhren nach Neuseeland und auf EU-Lebensmittel- und Getränkeausfuhren aufgehoben und die EU-Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren, die in die EU ausgeführt werden, abgebaut oder erheblich gesenkt.
  • Ursprungsregeln. Diese Regeln gewährleisten, dass Waren, die in einer der Vertragsparteien in erheblichem Maße verarbeitet wurden, von den tarifären Präferenzen des Abkommens profitieren können.
  • Handelsschutzmaßnahmen. Gegen jeden unlauteren Handel zwischen den Vertragsparteien können handelspolitische Schutzinstrumente (Antidumping, Antisubvention, globale Schutzmaßnahmen) eingesetzt werden.
  • Technische Handelshemmnisse. Es fördert die Transparenz und die Anwendung internationaler Normen, um den Marktzugang zu erleichtern und gleichzeitig das Schutzniveau zu gewährleisten, das jede Vertragspartei für angemessen hält.
  • Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen. Es macht es den EU-Unternehmen leichter, Dienstleistungen für Neuseeland zu erbringen und bietet offene Gelegenheiten, in Dienstleistungs- und Fertigungssektoren zu investieren. Es gewährleistet zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den EU-Anbietern von Dienstleistungen und ihren Wettbewerbern in Neuseeland.
  • Öffentliches Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien öffnen ihre Beschaffungsmärkte gegenseitig über das hinaus, was bereits im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation geregelt ist.
  • Geistiges Eigentum. Es enthält Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken, gewerbliche Muster, geografische Angaben, Pflanzensorten und den Schutz vertraulicher Informationen.
  • Handel und nachhaltige Entwicklung. Es deckt die Bereiche Arbeit, Stärkung der Frauen sowie Umwelt- und Klimafragen ab. Es schützt das Recht beider Vertragsparteien, Regulierungsmaßnahmen zu ergreifen und verbietet den Vertragsparteien, ihre Rechtsvorschriften missbräuchlich zu gestalten bzw. nicht durchzusetzen, um Handel oder Investitionen zu fördern.
  • Regelung von Streitfragen. Es sieht einen fairen, effizienten und wirksamen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens vor.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 21. Juli 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 1-2).

Partnerschaftsabkommen über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3-30).

Beschluss (EU) 2022/1007 des Rates vom 20. Juni 2022 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (ABl. L 171 vom 28.6.2022, S. 1-2).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 07.12.2022

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