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Integrierte Statistiken der EU zu landwirtschaftlichen Betrieben
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung:
Erfassungsbereich und Datenquellen
Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten müssen:
Solange sie die in der Verordnung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen, können die EU-Länder eine oder mehr der nachfolgenden Quellen oder Methoden der Erhebung von Statistiken verwenden:
Die EU-Länder müssen Kernstrukturdaten* für die Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln, wie sie in Anhang III der Verordnung aufgeführt sind. Die Erhebung der Kerndaten für das Referenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.
Die EU-Länder können in Fällen, in denen diese Zählung für 2020 zeitlich mit der für die zehnjährliche Volkszählung zusammenfällt, die Landwirtschaftszählung um ein Jahr vorziehen, damit der mit der gleichzeitigen Durchführung von zwei umfangreichen Datenerhebungen verbundene große Aufwand vermieden wird.
Die Erhebung der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 kann in Form von Stichproben vorgenommen werden. Dort, wo dies geschieht, müssen die EU-Länder sicherstellen, dass die gewogenen Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
EU-Haushaltsbeitrag
Die EU wird einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro in Zuschüssen an die nationalen statistischen Ämter leisten, um bei der Umsetzung des Programms der Datenerhebung für das Referenzjahr 2020 zu helfen. Der Betrag für den Zeitraum nach 2020 wird vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt.
Übertragung von Befugnissen
Die Verordnung gewährt der Europäischen Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten ergibt. In dieser Hinsicht erhält sie eine Anleitung von Experten, die von jedem der EU-Länder bestimmt werden.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 27. August 2018 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Aus einer Analyse des europäischen Systems der Agrarstatistik geht hervor, dass, obwohldie Hauptnutzer der EU-Agrarstatistiken mit dem Niveau der Detailgenauigkeit und dem Qualitätsgrad der EU-Agrarstatistiken durchaus zufrieden waren, ein Mangel an Daten zu spezifischen Posten bestand, und das System nicht ausreichend harmonisiert und zu starr war, da es keine rasche Einführung neuer Datenerhebungen ermöglichte. Diese neue Verordnung geht auf diese Bedenken ein.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1-29).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549-607)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Die konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1-23)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8-17)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1-10)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 11.01.2019