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Integrierte Statistiken der EU zu landwirtschaftlichen Betrieben

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Ihr Zweck besteht in der Verbesserung der Erstellung von EU-Agrarstatistiken, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten EU kohärent und vergleichbar sind. Dies würde es den Entscheidungsträgern und anderen Nutzern erlauben, die gemeinsame Agrarpolitik für die Zukunft besser planen zu können und die Effektivität der bereits geltenden Politiken zu kontrollieren und auszuwerten.
  • Sie hebt auf:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

  • legt ein vereinfachtes und modernisiertes System der Erhebung europäischer Agrarstatistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe fest. Dies ermöglicht die Integration von Strukturinformationen mit anderen Informationen wie Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und Agrar- und Umweltaspekten;
  • soll die Fortführung einer Reihe europäischer Betriebsstrukturerhebungen sicherstellen, wodurch die Erhaltung einer konsistenten Zeitreihe ermöglicht wird, während der neue und entstehenden Datenbedarf auf der Ebene eines landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt wird;
  • enthält eine Reihe von Definitionen einschließlich Gemeinschaftslandeinheit*, Großvieheinheit*, landwirtschaftlich genutzte Fläche* sowie Haus- und Nutzgarten*.

Erfassungsbereich und Datenquellen

Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten müssen:

  • 98 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten); und
  • 98 % der Großvieheinheiten jedes EU-Landes erfassen.

Solange sie die in der Verordnung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen, können die EU-Länder eine oder mehr der nachfolgenden Quellen oder Methoden der Erhebung von Statistiken verwenden:

Die EU-Länder müssen Kernstrukturdaten* für die Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln, wie sie in Anhang III der Verordnung aufgeführt sind. Die Erhebung der Kerndaten für das Referenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.

Die EU-Länder können in Fällen, in denen diese Zählung für 2020 zeitlich mit der für die zehnjährliche Volkszählung zusammenfällt, die Landwirtschaftszählung um ein Jahr vorziehen, damit der mit der gleichzeitigen Durchführung von zwei umfangreichen Datenerhebungen verbundene große Aufwand vermieden wird.

Die Erhebung der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 kann in Form von Stichproben vorgenommen werden. Dort, wo dies geschieht, müssen die EU-Länder sicherstellen, dass die gewogenen Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.

EU-Haushaltsbeitrag

Die EU wird einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro in Zuschüssen an die nationalen statistischen Ämter leisten, um bei der Umsetzung des Programms der Datenerhebung für das Referenzjahr 2020 zu helfen. Der Betrag für den Zeitraum nach 2020 wird vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgelegt.

Übertragung von Befugnissen

Die Verordnung gewährt der Europäischen Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten ergibt. In dieser Hinsicht erhält sie eine Anleitung von Experten, die von jedem der EU-Länder bestimmt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 27. August 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Aus einer Analyse des europäischen Systems der Agrarstatistik geht hervor, dass, obwohldie Hauptnutzer der EU-Agrarstatistiken mit dem Niveau der Detailgenauigkeit und dem Qualitätsgrad der EU-Agrarstatistiken durchaus zufrieden waren, ein Mangel an Daten zu spezifischen Posten bestand, und das System nicht ausreichend harmonisiert und zu starr war, da es keine rasche Einführung neuer Datenerhebungen ermöglichte. Diese neue Verordnung geht auf diese Bedenken ein.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gemeinschaftslandeinheit: ein Stück Land, an dem gemeinsame Rechte bestehen und das von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird, ohne dass es unter ihnen aufgeteilt ist.
Großvieheinheit: eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt (nähere Informationen sind im Anhang I der Verordnung aufgeführt).
Landwirtschaftlich genutzte Fläche: die Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird, einschließlich Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und anderer landwirtschaftlich genutzter Flächen.
Haus- und Nutzgarten: Flächen, die zur Nahrungsmittelerzeugung für den Eigenverbrauch vorgesehen sind.
Kernstrukturdaten: die zu erhebenden Daten, aufgelistet in Anhang III.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1-29).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549-607)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Die konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1-10)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019

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