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Document 32007R0834

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

OJ L 189, 20.7.2007, p. 1–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 008 P. 139 - 161

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/834/oj

20.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher Tierschutzstandards und eine Produktionsweise kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Die ökologische/biologische Produktionsweise spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

(2)

Der Anteil des ökologischen/biologischen Agrarsektors nimmt in den meisten Mitgliedstaaten zu. Besonders in den letzten Jahren ist eine wachsende Verbrauchernachfrage zu verzeichnen. Die jüngsten Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik, die auf Marktorientierung und den Verbraucherwünschen entsprechende Qualitätserzeugnisse abheben, werden den Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse voraussichtlich weiter stimulieren. Vor diesem Hintergrund nehmen die Rechtsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion einen zunehmend wichtigen Stellenwert in der agrarpolitischen Strategie ein und stehen in enger Beziehung zu den Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

(3)

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für den ökologischen/biologischen Produktionssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen, unter denen sich dieser Sektor entsprechend den jeweiligen Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(4)

Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel sieht eine Verbesserung und Verstärkung der gemeinschaftlichen Standards für den ökologischen/biologischen Landbau sowie der Einfuhr- und Kontrollvorschriften vor. Der Rat hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2004 aufgefordert, den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen dafür im Hinblick auf Vereinfachung und Gesamtkohärenz zu überarbeiten und insbesondere durch Festlegung von Grundprinzipien eine Harmonisierung der Normen zu begünstigen und nach Möglichkeit eine weniger ins Detail gehende Regelung anzustreben.

(5)

Es ist daher angezeigt, die Ziele, Grundsätze und Regeln für die ökologische/biologische Produktion genauer zu formulieren, um so zu mehr Transparenz, Verbrauchervertrauen und einer harmonisierten Sichtweise in Bezug auf das ökologische/biologische Produktionskonzept beizutragen.

(6)

Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Es sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion festgelegt werden, der sich auf die pflanzliche und die tierische Erzeugung sowie die Aquakulturproduktion, einschließlich der Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen und Meeresalgen, für die Umstellung und für die Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln, einschließlich Wein, sowie von Futtermitteln und von ökologischer/biologischer Hefe erstreckt. Die Kommission sollte die Verwendung der Erzeugnisse und Stoffe zulassen und darüber entscheiden, welche Verfahren im ökologischen/biologischen Landbau und bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln eingesetzt werden.

(8)

Die Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion sollte insbesondere durch Förderung der Verwendung neuer, für die ökologische/biologische Produktionsweise besser geeigneter Techniken und Substanzen weiter unterstützt werden.

(9)

Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Erzeugnisse, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar. Sie sollten daher nicht im ökologischen/biologischen Landbau oder bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden.

(10)

Es ist das Ziel, das Vorkommen von GVO in ökologischen/biologischen Erzeugnissen auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Bei den bestehenden Kennzeichnungsschwellen handelt es sich um Höchstwerte, die ausschließlich mit einem zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein von GVO im Zusammenhang stehen.

(11)

Der ökologische/biologische Landbau sollte in erster Linie erneuerbare Ressourcen in lokal organisierten landwirtschaftlichen Systemen nutzen. Um so wenig wie möglich auf nicht erneuerbare Ressourcen zurückzugreifen, sollten Abfälle und Nebenerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwertet werden, um den Anbauflächen die Nährstoffe wieder zuzuführen.

(12)

Der ökologische/biologische Pflanzenbau sollte dazu beitragen, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern und die Bodenerosion zu verhindern. Die Pflanzen sollten ihre Nährstoffe vorzugsweise über das Ökosystem des Bodens und nicht aus auf den Boden ausgebrachten löslichen Düngemitteln beziehen.

(13)

Zentrale Elemente im Bewirtschaftungssystem des ökologischen/biologischen Pflanzenbaus sind die Pflege der Bodenfruchtbarkeit, die Wahl geeigneter Arten und Sorten, eine mehrjährige Fruchtfolge, die Wiederverwertung organischen Materials und Anbautechniken. Zusätzliche Düngemittel, Bodenverbesserer und Pflanzenschutzmittel sollten nur verwendet werden, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind.

(14)

Die Tierhaltung ist von fundamentaler Bedeutung für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in einem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieb, insofern als sie das notwendige organische Material und die Nährstoffe für die Anbauflächen liefert und folglich zur Bodenverbesserung und damit zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beiträgt.

(15)

Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt, insbesondere von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser, sollte in der ökologischen/biologischen tierischen Erzeugung grundsätzlich für eine enge Verbindung zwischen tierischer Erzeugung und dem Land, für geeignete mehrjährige Fruchtfolgen und die Fütterung der Tiere mit ökologischen/biologischen Pflanzenerzeugnissen, die im Betrieb selbst oder in benachbarten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt werden, gesorgt werden.

(16)

Da die ökologische/biologische Tierhaltung eine an das Land gebundene Wirtschaftstätigkeit darstellt, sollten die Tiere so oft als möglich Zugang zu Auslauf im Freien oder zu Weideflächen haben.

(17)

Die ökologische/biologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards achten sowie den tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen genügen, und die Gesunderhaltung des Tierbestands sollte auf der Krankheitsvorbeugung basieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang den Bedingungen der Stallunterbringung, den Haltungspraktiken und der Besatzdichte gelten. Darüber hinaus sollte bei der Wahl der Tierrassen deren Fähigkeit zur Anpassung an die lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen für die tierische Erzeugung und die Aquakultur sollten wenigstens die Befolgung der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und der sich daran anschließenden Empfehlungen seines Ständigen Ausschusses (T-AP) gewährleisten.

(18)

Das System der ökologischen/biologischen tierischen Erzeugung sollte anstreben, die Produktionszyklen der verschiedenen Tierarten mit ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren zu realisieren. Daher sollte eine Vergrößerung des Genpools der ökologisch/biologisch gehaltenen Tiere gefördert, die Selbstversorgung verbessert und so die Entwicklung des Sektors gewährleistet werden.

(19)

Ökologisch/biologisch verarbeitete Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologische/biologische Integrität und die entscheidenden Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

(20)

Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Jedoch sollten für verarbeitete Lebensmittel, in denen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sind, die nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen können, wie zum Beispiel für Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei, besondere Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden. Darüber hinaus sollte es zur Unterrichtung des Verbrauchers und im Interesse der Markttransparenz und der verstärkten Verwendung von Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, im Verzeichnis der Zutaten auf die ökologische/biologische Produktion hinzuweisen.

(21)

In der Anwendung der Produktionsvorschriften ist eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen/biologischen Standards und Anforderungen an die lokalen klimatischen und geografischen Gegebenheiten, spezifische Tierhaltungspraktiken und den örtlichen Entwicklungsstand zu ermöglichen. Deshalb sollte die Anwendung von Ausnahmeregelungen zugestanden werden, aber nur in den Grenzen der im Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bedingungen.

(22)

Es ist wichtig, das Vertrauen der Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse zu wahren. Daher sollten Ausnahmen von den Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion unbedingt auf die Fälle begrenzt sein, in denen die Anwendung von Ausnahmeregelungen als gerechtfertigt anzusehen ist.

(23)

Im Interesse des Verbraucherschutzes und eines fairen Wettbewerbs sollten die Begriffe, die der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen dienen, in der gesamten Gemeinschaft und unabhängig von der verwendeten Sprache vor der Benutzung für nicht ökologische/biologische Erzeugnisse geschützt werden. Der Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen Ableitungen und Diminutive dieser Begriffe erstrecken, ganz gleich, ob sie alleine oder kombiniert verwendet werden.

(24)

Um Klarheit für den Verbraucher auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt zu schaffen, sollte das Gemeinschaftslogo für alle in der Gemeinschaft produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel vorgeschrieben werden. Für alle in der Gemeinschaft produzierten nicht vorverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse sollte das Gemeinschaftslogo auf freiwilliger Basis ebenfalls benutzt werden können.

(25)

Es erscheint jedoch angezeigt, die Verwendung des Gemeinschaftslogos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten, um eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf den ökologischen/biologischen Charakter des gesamten Erzeugnisses zu verhindern. Daher sollte es nicht verwendet werden dürfen zur Kennzeichnung von Umstellungserzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen, bei denen weniger als 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.

(26)

Das Gemeinschaftslogo sollte in keinem Fall die gleichzeitige Verwendung nationaler oder privater Logos ausschließen.

(27)

Ferner sollten die Verbraucher zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Vermeidung von Unklarheiten darüber, ob das Erzeugnis aus der Gemeinschaft stammt oder nicht, bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos über den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich die Erzeugnisse zusammensetzen, informiert werden.

(28)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten zur Förderung eines einheitlichen ökologischen/biologischen Produktionskonzepts beitragen. Die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen sollten sich jeglicher Verhaltensweisen enthalten, die den freien Verkehr von Erzeugnissen, deren Konformität von einer Behörde oder Stelle eines anderen Mitgliedstaats bescheinigt wurde, behindern könnten. Insbesondere sollten sie keine zusätzlichen Kontrollen einführen oder finanzielle Belastungen auferlegen.

(29)

Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Gemeinschaftsvorschriften in anderen Bereichen sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die pflanzliche und tierische Erzeugung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nationale Produktionsvorschriften anzuwenden, die strenger sind als die gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion, sofern diese nationalen Vorschriften auch auf die nichtökologische/nichtbiologische Erzeugung Anwendung finden und im Übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(30)

Die Verwendung von GVO in der ökologischen/biologischen Produktion ist verboten. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte es nicht möglich sein, ein Erzeugnis als ökologisch/biologisch zu kennzeichnen, aus dessen Etikett hervorgehen muss, dass es GVO enthält oder aus GVO besteht oder hergestellt wurde.

(31)

Um sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die ökologische/biologische Produktion vorschreibt, sollten die Tätigkeiten der Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse einem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) eingerichteten und betriebenen Kontrollsystem unterliegen.

(32)

In einigen Fällen könnte es als unverhältnismäßig erscheinen, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern, z. B. auf solche, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, anzuwenden. Es ist daher angebracht, den Mitgliedstaaten zu erlauben, solche Unternehmer von diesen Anforderungen auszunehmen. Um jedoch Betrug zu verhindern, sollte die Ausnahmeregelung nicht für diejenigen Einzelhandelsunternehmer gelten, die ökologische/biologische Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagern, aus einem Drittland einführen oder die vorgenannten Tätigkeiten an Dritte vergeben haben.

(33)

Ökologische/biologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch/biologisch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Produktionsvorschriften und im Rahmen von Kontrollvorkehrungen erzeugt wurden, die den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechen oder aber diesen gleichwertig sind. Ferner sollte für die aufgrund gleichwertiger Garantien eingeführten Erzeugnisse eine durch die zuständige Behörde oder die anerkannte Kontrollbehörde oder -stelle des betreffenden Drittlands ausgestellte Bescheinigung vorliegen.

(34)

Die Gleichwertigkeitsprüfung für die Einfuhrerzeugnisse sollte die internationalen Standards im Codex Alimentarius berücksichtigen.

(35)

Es erscheint angebracht, die Liste der Drittländer beizubehalten, deren Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen durch die Kommission als gleichwertig mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen anerkannt wurden. Für nicht in dieser Liste aufgeführte Drittländer sollte die Kommission ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und -stellen aufstellen, die als zuständig für die Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung in den betreffenden Drittländern anerkannt sind.

(36)

Es sollten zweckdienliche statistische Daten erhoben werden, um verlässliche Informationen für die Durchführung und Begleitung dieser Verordnung und als Instrumente für Produzenten, Marktteilnehmer und politische Entscheidungsträger zu erhalten. Der Bedarf an statistischen Daten sollte im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft festgelegt werden.

(37)

Diese Verordnung sollte ab einem Zeitpunkt gelten, der der Kommission hinreichend Zeit lässt, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

(38)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(39)

Angesichts der dynamischen Entwicklung des Öko-/Biosektors, einiger äußerst sensibler Fragen im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Produktionsmethoden und der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und des Kontrollsystems zu gewährleisten, erscheint es angezeigt, die Gemeinschaftsvorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen einer künftigen Überprüfung zu unterziehen.

(40)

Solange keine detaillierten Produktionsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Standards oder bei deren Fehlen private Standards anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten genehmigt oder anerkannt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIEL, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung schafft die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden.

In ihr sind allgemeine Ziele und Grundsätze festgelegt, um die Vorschriften dieser Verordnung zu untermauern und die Folgendes betreffen:

a)

alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen;

b)

die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.

(2)   Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,

b)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,

c)

Futtermittel,

d)

vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.

Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer/biologischer Produktion stammend.

Diese Verordnung gilt auch für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.

(3)   Diese Verordnung findet auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 2 tätig sind.

Die Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen unterliegen jedoch nicht dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften oder bei deren Fehlen private Standards für die Kennzeichnung und die Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen anwenden, sofern diese Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf die in diesem Artikel definierten Erzeugnisse Anwendung finden, wie z. B. die Bestimmungen für die Produktion, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle dieser Erzeugnisse, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ökologische/biologische Produktion“: Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

b)

„Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs“: alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

c)

„ökologisch/biologisch“: aus ökologischer/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend;

d)

„Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind;

e)

„pflanzliche Erzeugung“: Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzen für Erwerbszwecke;

f)

„tierische Erzeugung“: Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten);

g)

die Begriffsbestimmung für „Aquakultur“ ist die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (5);

h)

„Umstellung“: Übergang von nichtökologischem/nichtbiologischem auf ökologischen/biologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion angewendet wurden;

i)

„Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung und/oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise;

j)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Futtermittel“ und „Inverkehrbringen“ sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (6);

k)

„Kennzeichnung“: alle Begriffe, Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Schriftstücken, Schildern, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen, die ein Erzeugnis begleiten oder sich auf dieses beziehen;

l)

die Begriffsbestimmung für „vorverpackte Lebensmittel“ ist die Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (7);

m)

„Werbung“: jede Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zu fördern;

n)

„zuständige Behörde“: die für die Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

o)

„Kontrollbehörde“: eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung ganz oder teilweise übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende Behörde, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;

p)

„Kontrollstelle“: ein unabhängiger privater Dritter, der die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, gegebenenfalls auch die entsprechende Stelle eines Drittlandes oder die entsprechende Stelle, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;

q)

„Konformitätszeichen“: Bestätigung der Übereinstimmung mit bestimmten Standards oder anderen normativen Dokumenten in Form eines Zeichens;

r)

die Begriffsbestimmung für „Zutaten“ ist die Begriffsbestimmung des Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG;

s)

die Begriffsbestimmung für „Pflanzenschutzmittel“ ist die Begriffsbestimmung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8);

t)

die Begriffsbestimmung für „genetisch veränderter Organismus (GVO)“ ist die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (9) und der nicht aus einem der in Anhang I.B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung hervorgegangen ist;

u)

„aus GVO hergestellt“: ganz oder teilweise aus GVO gewonnen, jedoch nicht aus GVO bestehend oder GVO enthaltend;

v)

„durch GVO hergestellt“: unter Verwendung eines GVO als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren gewonnen, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt;

w)

die Begriffsbestimmung für „Futtermittelzusatzstoffe“ ist die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (10);

x)

„gleichwertig“: in Bezug auf verschiedene Systeme oder Maßnahmen, durch Anwendung von Bestimmungen, die die gleiche Konformitätsgewähr bieten, geeignet, die gleichen Ziele und Grundsätze zu erfüllen;

y)

„Verarbeitungshilfsstoffe“: Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutaten verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken;

z)

die Begriffsbestimmung für „ionisierende Strahlung“ ist die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (11) mit der Einschränkung des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (12);

aa)

„Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen“: die Aufbereitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen Lebensmittelunternehmen an der Stelle, an der sie an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

TITEL II

ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION

Artikel 3

Ziele

Die ökologische/biologische Produktion verfolgt folgende allgemeine Ziele:

a)

Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das

i)

die Systeme und Kreisläufe der Natur respektiert und die Gesundheit von Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren sowie das Gleichgewicht zwischen ihnen erhält und fördert,

ii)

zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt beiträgt,

iii)

die Energie und die natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft verantwortungsvoll nutzt,

iv)

hohe Tierschutzstandards beachtet und insbesondere tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen nachkommt;

b)

Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse;

c)

Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit, sowie der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion hat auf folgenden Grundsätzen zu beruhen:

a)

geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und unter Einsatz von Methoden, für die Folgendes gilt:

i)

Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,

ii)

Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden; Aquakultur in Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei,

iii)

keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,

iv)

Vornahme von Risikobewertungen und gegebenenfalls Durchführung von Vorsorge- und Präventivmaßnahmen;

b)

Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es die geeigneten Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren nach Buchstabe a nicht, so beschränken sie sich auf

i)

Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion,

ii)

natürliche oder naturgemäß gewonnene Stoffe,

iii)

schwer lösliche mineralische Düngemittel;

c)

strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel auf Ausnahmefälle, in denen

i)

geeignete Bewirtschaftungspraktiken fehlen und

ii)

die externen Produktionsmittel nach Buchstabe b auf dem Markt nicht erhältlich sind oder

iii)

die Verwendung von externen Produktionsmitteln nach Buchstabe b unannehmbare Umweltfolgen hätte;

d)

erforderlichenfalls Anpassung im Rahmen dieser Verordnung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, regionaler Unterschiede bei Klima und örtlichen Verhältnissen, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken.

Artikel 5

Spezifische Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung

Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 4 hat der ökologische/biologische Landbau auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:

a)

Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens zur Verhinderung und Bekämpfung der Bodenverdichtung und -erosion und zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;

b)

Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln;

c)

Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung;

d)

Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen;

e)

Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere sowie durch Auswahl der geeigneten Rassen und durch entsprechende Haltungspraktiken;

f)

Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten, die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, geeignete Fruchtfolge, mechanische und physikalische Methoden und Schutz von Nützlingen;

g)

Betreiben einer flächengebundenen und an den Standort angepassten Tiererzeugung;

h)

Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse;

i)

Gewinnung ökologischer/biologischer tierischer Erzeugnisse von Tieren, die seit Geburt bzw. Schlupf ununterbrochen in ökologischen/biologischen Betrieben gehalten wurden;

j)

Wahl von Tierrassen unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten oder Gesundheitsprobleme;

k)

Verwendung ökologischer/biologischer Futtermittel in der Tierhaltung, die sich aus Ausgangserzeugnissen aus dem ökologischen/biologischen Landbau und natürlichen, nicht landwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

l)

Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls zu Weideland;

m)

Verzicht auf die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere;

n)

Erhaltung der biologischen Vielfalt der natürlichen aquatischen Ökosysteme und längerfristig der Gesundheit der aquatischen Umwelt und der Qualität der angrenzenden aquatischen und terrestrischen Ökosysteme in der Aquakultur;

o)

Verwendung von Futtermitteln in der Aquakultur, die gemäß der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (13) gewonnen wurden, oder von ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Ausgangserzeugnissen aus dem ökologischen/biologischen Landbau und aus natürlichen, nicht landwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen.

Artikel 6

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln

Neben den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 4 hat die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:

a)

Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Zutaten, außer wenn eine Zutat auf dem Markt nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis erhältlich ist;

b)

Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c)

Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

d)

sorgfältige Verarbeitung der Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.

Artikel 7

Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Futtermitteln

Neben den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 4 hat die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:

a)

Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, außer wenn ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis auf dem Markt nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis erhältlich ist;

b)

Beschränkung der Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c)

Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

d)

sorgfältige Verarbeitung der Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.

TITEL III

PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Allgemeine Produktionsvorschriften

Artikel 8

Allgemeine Anforderungen

Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem Titel und in den in Artikel 38 Buchstabe a genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

Artikel 9

Verbot der Verwendung von GVO

(1)   GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden.

(2)   Für die Zwecke des Verbots nach Absatz 1 betreffend GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse in Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln können sich Unternehmer auf das Etikett auf dem Erzeugnis oder auf die Begleitpapiere verlassen, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (14) oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln an ihm angebracht sind oder mit ihm bereitgestellt werden.

Die Unternehmer können davon ausgehen, dass keine GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse bei der Herstellung gekaufter Lebensmittel und Futtermittel verwendet wurden, wenn diese nicht gemäß den genannten Verordnungen gekennzeichnet oder mit einem Begleitpapier versehen sind, es sei denn, den Unternehmern liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse nicht mit den genannten Verordnungen im Einklang stehen.

(3)   Für die Zwecke des Verbots nach Absatz 1 bezüglich anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse haben Unternehmer vom Verkäufer eine Bestätigung zu verlangen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, wenn sie solche nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse von Dritten beziehen und verwenden.

(4)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren über Maßnahmen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO hergestellt wurden.

Artikel 10

Verbot der Verwendung ionisierender Strahlung

Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.

KAPITEL 2

Landwirtschaftliche Erzeugung

Artikel 11

Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.

Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene leicht zu unterscheidende Sorten handeln.

Wirtschaften gemäß Absatz 2 nicht alle Einheiten des Betriebs ökologisch/biologisch, muss der Unternehmer die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in den nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen.

Artikel 12

Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung

(1)   Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:

a)

Bei der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.

b)

Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.

c)

Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.

d)

Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

e)

Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.

f)

Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

g)

Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.

h)

Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

i)

Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.

j)

Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(2)   Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

a)

diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mitteln behandelt worden sind;

b)

das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

(3)   Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Vorschriften für die Erzeugung von Meeresalgen

(1)   Das Sammeln von im Meer natürlich vorkommenden wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

a)

die betreffenden Gewässer von hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (15) und von einer Qualität sind, die bezeichneten Gewässern im Sinne der noch umzusetzenden Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (16) entspricht und in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet sind. Solange im Rahmen von Durchführungsbestimmungen keine detaillierten Vorschriften erlassen wurden, dürfen wild wachsende essbare Algen nicht in Gebieten gesammelt werden, die nicht den Kriterien für die Gebiete der Klasse A oder der Klasse B im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (17) genügen;

b)

das Sammeln die langfristige Stabilität des natürlichen Lebensraums oder die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

(2)   Die Algenzucht erfolgt in Küstengebieten, deren Umwelt- und Gesundheitsmerkmale mindestens den in Absatz 1 beschriebenen Merkmalen entsprechen müssen, um als ökologisch/biologisch gelten zu können; ferner

a)

sind auf allen Stufen der Erzeugung von der Sammlung von Jungalgen bis zur Ernte nachhaltige Praktiken anzuwenden;

b)

sind regelmäßig Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln, um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu ergänzen und sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt;

c)

dürfen außer in Innenanlagen keine Düngemittel verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu diesem Zweck zugelassen wurden.

(3)   Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Vorschriften für die tierische Erzeugung

(1)   Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:

a)

Herkunft der Tiere:

i)

Die ökologischen/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein.

ii)

Nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere können unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.

iii)

Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums in dem Betrieb befinden, und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums als ökologisch/biologisch gelten.

b)

Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:

i)

Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen.

ii)

Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.

iii)

Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

iv)

Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.

v)

Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden ökologischer/biologischer Tiere auf Gemeinschaftsweiden und das Weiden nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere auf ökologischem/biologischem Grünland ist jedoch unter bestimmten restriktiven Bedingungen zulässig.

vi)

Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.

vii)

Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.

viii)

Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.

ix)

Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen oder nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur mit Methoden bewirtschaftet werden, die eine geringe Umweltbelastung mit sich bringen. Der Standort von Bienenstöcken muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können.

x)

Bienenstöcke und in der Bienenhaltung verwendetes Material müssen hauptsächlich aus natürlichen Stoffen bestehen.

xi)

Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt.

c)

Züchtung:

i)

Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.

ii)

Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.

iii)

Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.

iv)

Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.

d)

Futtermittel:

i)

Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.

ii)

Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.

iii)

Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.

iv)

Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

v)

Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.

vi)

Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.

e)

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:

i)

Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.

ii)

Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.

iii)

Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.

iv)

Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.

f)

Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(2)   Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 15

Vorschriften für die Erzeugung von Aquakulturtieren

(1)   Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die Erzeugung von Aquakulturtieren folgende Vorschriften:

a)

Herkunft der Aquakulturtiere:

i)

Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Betrieben stammt.

ii)

Sind keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich, so können unter bestimmten Bedingungen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden.

b)

Haltungspraktiken:

i)

Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und Tierschutz besitzen.

ii)

Haltungspraktiken, einschließlich Fütterung, Bauweise der Anlagen, Besatzdichte und Wasserqualität müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und verhaltensmäßigen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.

iii)

Durch die Haltungspraktiken müssen negative Auswirkungen des Betriebs auf die Umwelt — einschließlich des Entweichens von Beständen — so gering wie möglich gehalten werden.

iv)

Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Aquakulturtieren getrennt gehalten werden.

v)

Beim Transport ist sicherzustellen, dass der Tierschutz erhalten bleibt.

vi)

Ein Leiden der Tiere, einschließlich bei der Schlachtung, ist so gering wie möglich zu halten.

c)

Fortpflanzung:

i)

Künstliche Polyploidie-Induktion, künstliche Hybridisierung, das Klonen und die Erzeugung von gleichgeschlechtlichen Linien — mit Ausnahme einer manuellen Sortierung — ist untersagt.

ii)

Es sind geeignete Linien auszuwählen.

iii)

Es sind artenspezifische Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände, für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen festzulegen.

d)

Futtermittel für Fische und Krebstiere:

i)

Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.

ii)

Der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss aus ökologischer/biologischer Produktion stammen; der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel muss aus der nachhaltigen Nutzung der Fischerei stammen.

iii)

Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

iv)

Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.

e)

Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren:

i)

Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren ernährungsphysiologischen Bedarf in der Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und Aufzuchtbecken gehalten werden.

ii)

Sie müssen in Gewässern gehalten werden, die die Kriterien für die Gebiete der Klasse A oder der Klasse B im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen.

iii)

Die betreffenden Gewässer müssen von hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und von einer Qualität sein, die bezeichneten Gewässern im Sinne der noch umzusetzenden Richtlinie 2006/113/EG entspricht.

f)

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung:

i)

Die Krankheitsvorsorge muss auf einer Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen durch eine angemessene Standortwahl, eine optimale Gestaltung des Betriebs, die Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, eine angemessene Besatzdichte und die Wahl geeigneter Rassen und Linien beruhen.

ii)

Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.

iii)

Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.

iv)

Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.

g)

Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Teichen, Käfigen, Gebäuden und Anlagen lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(2)   Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 16

Im Landbau verwendete Erzeugnisse und Stoffe und Kriterien für ihre Zulassung

(1)   Die Kommission lässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für folgende Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu und nimmt sie in ein beschränktes Verzeichnis auf:

a)

als Pflanzenschutzmittel;

b)

als Düngemittel und Bodenverbesserer;

c)

als nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung;

d)

als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

e)

als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Gebäuden und Anlagen für die tierische Erzeugung;

f)

als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Die in dem beschränkten Verzeichnis aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.

(2)   Die Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe unterliegt den Zielen und Grundsätzen des Titels II sowie folgenden allgemeinen und speziellen Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

a)

Ihre Verwendung ist für eine nachhaltige Produktion notwendig und für die beabsichtigte Verwendung unerlässlich;

b)

alle Erzeugnisse und Stoffe müssen pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

c)

im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:

i)

Ihre Verwendung ist unerlässlich für die Bekämpfung eines Schadorganismus oder einer bestimmten Krankheit, zu deren Bekämpfung keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken oder sonstigen effizienten Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung stehen;

ii)

Erzeugnisse, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird;

d)

im Falle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu fördern oder zu erhalten oder einen besonderen ernährungsphysiologischen Bedarf von Pflanzen zu decken oder spezifische Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen;

e)

im Falle der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse gilt Folgendes:

i)

Sie sind für die Erhaltung der Tiergesundheit, des Wohls und der Vitalität der Tiere erforderlich und tragen zu einer angemessenen Ernährung bei, die den physiologischen und verhaltensgemäßen Bedürfnissen der betreffenden Art entspricht, oder es ist ohne Rückgriff auf diese Stoffe unmöglich, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu machen;

ii)

Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine sind natürlichen Ursprungs. Stehen diese Stoffe nicht zur Verfügung, so können chemisch genau definierte analoge Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen werden.

(3)

a)

Die Kommission kann nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, bei denen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe angewendet werden dürfen, der Anwendungsweise, der Dosierung, des Verwendungszeitraums und des Kontakts mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen festlegen und gegebenenfalls über die Rücknahme der Zulassung dieser Erzeugnisse und Stoffe entscheiden.

b)

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die unter Buchstabe a genannten Spezifikationen für die Anwendung geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderungen übermittelt wird.

Änderungs- oder Rücknahmeanträge sowie die diesbezüglichen Entscheidungen werden veröffentlicht.

c)

Erzeugnisse und Stoffe, die vor der Annahme dieser Verordnung für Zwecke verwendet wurden, die den in Absatz 1 genannten Zwecken entsprechen, können nach deren Annahme weiter verwendet werden. Die Kommission kann die Zulassung solcher Erzeugnisse oder Stoffe in jedem Fall gemäß Artikel 37 Absatz 2 zurücknehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für andere als die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke regeln, sofern ihre Verwendung den Zielen und Grundsätzen des Titels II und den allgemeinen und spezifischen Kriterien des Absatzes 2 entspricht und dabei das Gemeinschaftsrecht beachtet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über solche nationalen Vorschriften.

(5)   Die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht von den Absätzen 1 und 4 erfasst werden, ist im ökologischen/biologischen Landbau zulässig, sofern ihre Verwendung den Zielen und Grundsätzen des Titels II und den allgemeinen Kriterien dieses Artikels entspricht.

Artikel 17

Umstellung

(1)   Folgende Vorschriften gelten für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird:

a)

Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Unternehmer den zuständigen Behörden seine Tätigkeit gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterstellt hat.

b)

Während des Umstellungszeitraums finden sämtliche Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

c)

Je nach der Art der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung werden spezifische Umstellungszeiträume festgelegt.

d)

In einem Betrieb oder einer Betriebseinheit mit teilweiser ökologischer/biologischer Produktion und teilweiser Umstellung auf ökologische/biologische Produktion muss der Unternehmer die ökologisch/biologisch produzierten Erzeugnisse und die Umstellungserzeugnisse getrennt halten, und die entsprechenden Tiere müssen getrennt oder leicht unterscheidbar sein, und er muss über die Trennung Buch führen.

e)

Zur Bestimmung des genannten Umstellungszeitraums kann ein dem Zeitpunkt des Beginns des Umstellungszeitraums unmittelbar vorangehender Zeitraum berücksichtigt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

f)

Während des unter Buchstabe c genannten Umstellungszeitraums produzierte Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen nicht unter Verwendung der in den Artikeln 23 und 24 genannten Angaben bei der Kennzeichnung und Werbung vermarktet werden.

(2)   Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Bedingungen und insbesondere die Zeiträume nach Absatz 1 Buchstaben c bis f werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

KAPITEL 3

Herstellung verarbeiteter Futtermittel

Artikel 18

Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

(1)   Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel erfolgen.

(2)   Ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse oder Umstellungsfuttermittelausgangserzeugnisse dürfen nicht zusammen mit den gleichen Futtermittelausgangserzeugnissen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.

(3)   Futtermittelausgangserzeugnisse, die bei der Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.

(4)   Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

(5)   Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL 4

Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

Artikel 19

Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

(1)   Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.

(2)   Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

a)

Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.

b)

Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese gemäß Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.

c)

Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.

d)

Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.

e)

Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.

(3)   Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

Die zur Durchführung der Produktionsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitungsverfahren und der Bedingungen für die in Absatz 2 Buchstabe c genannte vorläufige Zulassung durch die Mitgliedstaaten, werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 20

Allgemeine Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe

(1)   Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Andere Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(2)   Ökologische/biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.

(3)   Ausführliche Vorschriften für die Herstellung können nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 21

Kriterien für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung

(1)   Die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis unterliegen den Zielen und Grundsätzen des Titels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

i)

Gemäß diesem Kapitel zugelassene Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

ii)

ohne sie kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.

Außerdem müssen die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse und Stoffe in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe aus solchen Quellen nicht in ausreichender Menge oder Qualität auf dem Markt erhältlich sind.

(2)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren über die Zulassung und die Aufnahme der Erzeugnisse und Stoffe in das beschränkte Verzeichnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und legt spezifische Bedingungen und Einschränkungen ihrer Verwendung fest; sie entscheidet erforderlichenfalls auch über die Rücknahme der Zulassung.

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die im vorliegenden Absatz genannten Spezifikationen für die Verwendung geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder Änderungen übermittelt wird.

Änderungs- oder Rücknahmeanträge sowie die diesbezüglichen Entscheidungen werden veröffentlicht.

Erzeugnisse und Stoffe, die vor der Annahme dieser Verordnung für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstaben b und c verwendet wurden, können nach deren Annahme weiterhin verwendet werden. Die Kommission kann die Zulassung für diese Erzeugnisse und Stoffe in jeden Fall im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 zurücknehmen.

KAPITEL 5

Flexibilität

Artikel 22

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

(1)   Die Kommission kann im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II und der Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen über die Gewährung von Ausnahmen von den in den Kapiteln 1 bis 4 festgelegten Produktionsvorschriften erlassen.

(2)   Ausnahmen nach Absatz 1 sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und gegebenenfalls zeitlich zu begrenzen; sie dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

sie für die Aufnahme oder die Aufrechterhaltung der ökologischen/biologischen Produktion in Betrieben mit klimabedingten, geografischen oder strukturellen Beschränkungen erforderlich sind;

b)

sie zur Versorgung mit Futtermitteln, Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, lebenden Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln erforderlich sind, soweit diese nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Markt erhältlich sind;

c)

sie zur Versorgung mit Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich sind, soweit diese nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Markt erhältlich sind;

d)

sie zur Lösung spezifischer Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung erforderlich sind;

e)

sie im Hinblick auf die Verwendung spezifischer Erzeugnisse und Stoffe in der Verarbeitung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, damit seit langem eingeführte Lebensmittel als ökologische/biologische Erzeugnisse hergestellt werden können;

f)

sie als befristete Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in Katastrophenfällen erforderlich sind;

g)

Lebensmittelzusatzstoffe oder andere Stoffe nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b oder Futtermittelzusatzstoffe oder andere Stoffe nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d verwendet werden müssen und diese Stoffe anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind;

h)

die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen oder anderen Stoffen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b oder von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder von nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(3)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren spezifische Bestimmungen zur Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmen erlassen.

TITEL IV

KENNZEICHNUNG

Artikel 23

Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Bei der Kennzeichnung von lebenden oder unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Werbung für diese dürfen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur dann verwendet werden, wenn darüber hinaus alle Bestandteile dieses Erzeugnisses im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt worden sind.

(2)   Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

(3)   Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, die nach den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Kennzeichnung oder einen Hinweis tragen müssen, die bzw. der besagt, dass sie GVO enthalten, aus GVO bestehen oder aus GVO hergestellt worden sind.

(4)   Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

a)

in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt

i)

die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19;

ii)

mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch;

b)

nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d;

c)

im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt

i)

die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei;

ii)

sie enthalten andere Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die ausschließlich ökologisch/biologisch sind;

iii)

die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d.

Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind.

Finden die Buchstaben b und c dieses Absatzes Anwendung, so darf der Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen und muss im Verzeichnis der Zutaten der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden.

Die Bezeichnungen und die Prozentangabe gemäß Unterabsatz 3 müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.

(6)   Die Kommission kann die Liste der Bezeichnungen im Anhang nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen.

Artikel 24

Verbindliche Angaben

(1)   Werden Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 verwendet, muss

a)

die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27 Absatz 10 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat;

b)

bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung auch das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 erscheinen;

c)

bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

„EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden;

„Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;

„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.

Bei der genannten Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 2 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs nicht übersteigt.

Die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angaben nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so müssen die Angaben nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.

(2)   Die Angaben nach Absatz 1 müssen an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.

(3)   Spezifische Kriterien zur Aufmachung, Zusammensetzung und Größe der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und c werden von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 25

Logos für ökologische/biologische Produktion

(1)   Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse und Lebensmittel im Sinne des Artikels 23 Absatz 4 Buchstaben b und c verwendet werden.

(2)   Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des Gemeinschaftslogos fest.

Artikel 26

Besondere Kennzeichnungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von

a)

ökologischen/biologischen Futtermitteln,

b)

Umstellungserzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,

c)

vegetativem Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.

TITEL V

KONTROLLEN

Artikel 27

Kontrollsystem

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System für Kontrollen ein und bestimmen eine oder mehrere zuständige Behörde(n), die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist (sind).

(2)   Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst das für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eingerichtete Kontrollsystem mindestens die Anwendung von Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(3)   Im Rahmen dieser Verordnung werden Art und Häufigkeit der Kontrollen auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos des Auftretens von Unregelmäßigkeiten und Verstößen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bestimmt. Alle Unternehmer mit Ausnahme von Großhändlern, die nur mit abgepackten Erzeugnissen handeln, und Unternehmern nach Artikel 28 Absatz 2, die an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, müssen in jedem Fall mindestens einmal jährlich darauf überprüft werden, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(4)   Die zuständige Behörde kann

a)

ihre Kontrollbefugnisse einer oder mehreren anderen Kontrollbehörden übertragen. Die Kontrollbehörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen;

b)

Kontrollaufgaben einer oder mehreren Kontrollstellen übertragen. In diesem Fall benennen die Mitgliedstaaten Behörden, die für die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig sind.

(5)   Die zuständige Behörde kann einer bestimmten Kontrollstelle nur dann Kontrollaufgaben übertragen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt sind und wenn insbesondere

a)

die Aufgaben, die die Kontrollstelle wahrnehmen darf, sowie die Bedingungen, der sie hierbei unterliegt, genau beschrieben sind;

b)

nachgewiesen ist, dass die Kontrollstelle

i)

über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügt, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind,

ii)

über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt und

iii)

im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;

c)

die Kontrollstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert und von den zuständigen Behörden zugelassen ist;

d)

die Kontrollstelle der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. immer, wenn diese darum ersucht, die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mitteilt. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet, so unterrichtet die Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde;

e)

eine wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der Kontrollstelle stattfindet.

(6)   Zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 5 berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Zulassung einer Kontrollstelle folgende Kriterien:

a)

das vorgesehene Standardkontrollverfahren mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmern gegenüber zur Auflage macht;

b)

die Maßnahmen, die die Kontrollstelle bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten und/oder Verstößen zu ergreifen gedenkt.

(7)   Die zuständigen Behörden dürfen folgende Aufgaben den Kontrollstellen nicht übertragen:

a)

Überwachung und Überprüfung anderer Kontrollstellen;

b)

Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 22, es sei denn, dies ist in den von der Kommission nach Artikel 22 Absatz 3 erlassenen spezifischen Bestimmungen vorgesehen.

(8)   Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 veranlassen die zuständigen Behörden, die Kontrollstellen Aufgaben übertragen, bei Bedarf Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass diese Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.

(9)   Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 8 muss die zuständige Behörde

a)

sicherstellen, dass die Kontrollstelle ihre Kontrollen objektiv und unabhängig wahrnimmt;

b)

die Wirksamkeit der Kontrollen überprüfen;

c)

etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße sowie die daraufhin getroffenen Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis nehmen;

d)

der Kontrollstelle die Zulassung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllt oder den Kriterien nach den Absätzen 5 und 6 nicht mehr genügt oder die Anforderungen der Absätze 11, 12 und 14 nicht erfüllt.

(10)   Die Mitgliedstaaten teilen jeder Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die Kontrollaufgaben nach Absatz 4 durchführt, eine Codenummer zu.

(11)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gewähren den zuständigen Behörden Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und leisten jede Auskunft und Unterstützung, die den zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel erforderlich erscheint.

(12)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen stellen sicher, dass gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmern mindestens die Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 angewandt werden.

(13)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das eingerichtete Kontrollsystem im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für jedes Erzeugnis die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs erlaubt, um insbesondere den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung hergestellt worden sind.

(14)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermitteln den zuständigen Behörden jährlich spätestens bis zum 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden. Bis spätestens zum 31. März jedes Jahres ist ein zusammenfassender Bericht über die im Vorjahr ausgeführten Kontrolltätigkeiten vorzulegen.

Artikel 28

Teilnahme am Kontrollsystem

(1)   Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse

a)

seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;

b)

sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ausführer, die Erzeugnisse ausführen, die im Einklang mit den Produktionsvorschriften dieser Verordnung hergestellt wurden.

Lässt ein Unternehmer eine seiner Tätigkeiten von einem Dritten ausüben, so unterliegt dieser Unternehmer dennoch den unter den Buchstaben a und b genannten Pflichten, und die in Auftrag gegebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollsystem.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels befreien, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen eine Behörde oder Stelle, die diesbezügliche Meldungen entgegennimmt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Unternehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt und als Beitrag zu den Kontrollkosten eine angemessene Gebühr entrichtet, einen Anspruch hat, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

(5)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen ein aktualisiertes Verzeichnis mit Namen und Anschriften der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer. Dieses Verzeichnis ist den betroffenen Parteien zur Einsicht bereitzuhalten.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Verfahrens für die Meldung und Unterstellung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, insbesondere hinsichtlich der in die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels aufzunehmenden Informationen.

Artikel 29

Bescheinigungen

(1)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27 Absatz 4 stellen jedem Unternehmer, der ihren Kontrollen unterliegt und in seinem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss zumindest über die Identität des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.

(2)   Jeder Unternehmer muss die Bescheinigungen seiner Lieferanten prüfen.

(3)   Die Form der in Absatz 1 genannten Bescheinigung wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt, wobei die Vorteile einer elektronischen Bescheinigung zu berücksichtigen sind.

Artikel 30

Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten

(1)   Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht.

Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer.

(2)   Die Informationen über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, müssen umgehend zwischen den betroffenen Kontrollstellen, Kontrollbehörden, zuständigen Behörden und Mitgliedstaaten ausgetauscht und gegebenenfalls der Kommission mitgeteilt werden.

Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmäßigkeit bzw. des Verstoßes abhängig.

Die Form und die Modalitäten dieser Mitteilungen können von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren geregelt werden.

Artikel 31

Informationsaustausch

Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen austauschen, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.

TITEL VI

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 32

Einfuhr konformer Erzeugnisse

(1)   Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern

a)

das Erzeugnis den Vorschriften der Titel II, III und IV sowie den gemäß dieser Verordnung erlassenen für seine Produktion einschlägigen Durchführungsbestimmungen genügt;

b)

alle Unternehmer, einschließlich der Ausführer, der Kontrolle durch eine nach Absatz 2 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterworfen worden sind;

c)

die betreffenden Unternehmer den Einführern oder den nationalen Behörden die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Buchstabe b ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 29 jederzeit vorlegen können, die die Identität des Unternehmers, der den letzten Arbeitsgang durchgeführt hat, belegt und es ermöglicht, die Einhaltung der Bestimmungen der Buchstaben a und b dieses Absatzes durch diesen Unternehmer zu überprüfen.

(2)   Die Kommission erkennt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels, einschließlich der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Bescheinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels zuständig sind, an und stellt ein Verzeichnis dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen auf.

Die Kontrollstellen müssen nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen werden einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle unterzogen.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann auch Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsvorschriften und der von der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland durchgeführten Kontrolltätigkeiten vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage der Bewertungsberichte stellt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 33

Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien

(1)   Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf auch in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern

a)

das Erzeugnis nach Produktionsvorschriften produziert wurde, die den Vorschriften der Titel III und IV gleichwertig sind;

b)

die Unternehmer Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, die an Wirksamkeit denjenigen des Titels V gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;

c)

die Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 2 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 3 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterstellt haben;

d)

die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen des nach Absatz 2 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 3 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.

Das Original der Bescheinigung gemäß diesem Absatz muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein; anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bereitzuhalten.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren diejenigen Drittländer anerkennen, deren Produktionssystem Grundsätzen und Produktionsvorschriften genügt, die denen der Titel II, III und IV gleichwertig sind, und deren Kontrollmaßnahmen von gleichwertiger Wirksamkeit sind wie diejenigen des Titels V; sie kann diese Länder in ein entsprechendes Verzeichnis aufnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.

Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die anerkannten Drittländer der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Anwendung und Durchsetzung der in dem betreffenden Land geltenden Kontrollmaßnahmen.

Auf der Grundlage der in diesen Jahresberichten enthaltenen Informationen stellt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine angemessene Überwachung der anerkannten Drittländer sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.

(3)   Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständig sind, anerkennen und ein Verzeichnis dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen erstellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Drittlandes eingereicht wird.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle erforderlichen Informationen an. Die Tätigkeit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde wird von einer Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer dafür zuständigen Behörde einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung unterzogen. Die Kommission kann auch Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsvorschriften und der von der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in dem Drittland durchgeführten Kontrolltätigkeiten vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte stellt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten eine angemessene Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung der Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.

TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse

(1)   Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Darstellung dieses Verfahrens verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in Titel V vorgesehenen Kontrollen oder finanziellen Belastungen vorgeschrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet für die ökologische/biologische pflanzliche und tierische Erzeugung strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften auch für die nichtökologische/nichtbiologische Erzeugung gelten und mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die Vermarktung außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats produzierter ökologischer/biologischer Erzeugnisse dadurch nicht unterbunden oder eingeschränkt wird.

Artikel 35

Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig folgende Informationen:

a)

Name und Anschrift sowie gegebenenfalls Codenummer und Konformitätszeichen der zuständigen Behörden;

b)

Liste der Kontrollbehörden und Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie gegebenenfalls ihrer Konformitätszeichen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Artikel 36

Statistische Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind. Diese statistischen Angaben werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert.

Artikel 37

Ausschuss für ökologische/biologische Produktion

(1)   Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 38

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren im Rahmen der Ziele und Grundsätze des Titels II Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Dazu gehören insbesondere Durchführungsbestimmungen zu

a)

den Produktionsvorschriften des Titels III, insbesondere hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und Bedingungen, die die Unternehmer zu erfüllen haben;

b)

den Kennzeichnungsvorschriften des Titels IV;

c)

dem Kontrollsystem des Titels V, insbesondere zu Mindestkontrollanforderungen, Überwachung und Überprüfung, spezifischen Kriterien für die Übertragung von Aufgaben an private Kontrollstellen, den Kriterien für deren Zulassung und den Entzug der Zulassung sowie den Bescheinigungen gemäß Artikel 29;

d)

den Vorschriften für Einfuhren aus Drittländern nach Titel VI, insbesondere hinsichtlich der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen nach Artikel 32 und Artikel 33, einschließlich der Veröffentlichung der Verzeichnisse der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen sowie hinsichtlich der Bescheinigung nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d wobei die Vorteile einer elektronischen Bescheinigung zu berücksichtigen sind;

e)

den Vorschriften für den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse nach Artikel 34 und für Mitteilungen an die Kommission nach Artikel 35.

Artikel 39

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 40

Übergangsmaßnahmen

Sofern erforderlich, werden Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 41

Bericht an den Rat

(1)   Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht vor.

(2)   In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:

a)

Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich ökologischer/biologischer Lebensmittel, die durch gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen aufbereitet werden;

b)

Verbot der Verwendung von GVO, einschließlich der Verfügbarkeit von nicht durch GVO hergestellten Erzeugnissen, der Erklärung des Verkäufers sowie der Durchführbarkeit spezifischer Toleranzschwellen und deren Auswirkungen auf den ökologischen/biologischen Sektor;

c)

Funktionieren des Binnenmarktes und des Kontrollsystems, wobei insbesondere zu bewerten ist, ob die eingeführten Verfahren nicht zu unlauterem Wettbewerb oder zu Hindernissen für die Produktion und die Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse führen.

(3)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 42

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine ausführlichen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 23 und die Kontrollvorschriften des Titels V. Bis zur Aufnahme ausführlicher Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  Stellungnahme vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(7)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44).

(9)  ABl. L 106 vom 14.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(10)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(11)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(12)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(13)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(14)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(15)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(16)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 14.

(17)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.


ANHANG

ANGABEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1

BG:

биологичен

ES:

ecológico, biológico

CS:

ekologické, biologické

DA:

økologisk

DE:

ökologisch, biologisch

ET:

mahe, ökoloogiline

EL:

βιολογικό

EN:

organic

FR:

biologique

GA:

orgánach

IT:

biologico

LV:

bioloģisks, ekoloģisks

LT:

ekologiškas

LU:

biologesch

HU:

ökológiai

MT:

organiku

NL:

biologisch

PL:

ekologiczne

PT:

biológico

RO:

ecologic

SK:

ekologické, biologické

SL:

ekološki

FI:

luonnonmukainen

SV:

ekologisk.


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