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Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2021/1883 – Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Staatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von hoch qualifizierten Drittstaatsangehörigen* und ihren Familien fest:

  • für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU);
  • für die Arbeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der ihnen als Erster eine Blaue Karte EU erteilt hat.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie hat folgenden Anwendungsbereich:

  • Diese Richtlinie gilt für Nicht-EU-Staatsangehörige, die die Zulassung für eine hoch qualifizierte Beschäftigung in einem Mitgliedstaat beantragen oder erhalten haben.
  • Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Nicht-EU-Staatsangehörige,
    • die um internationalen Schutz ersuchen;
    • die ein Forschungsprojekt durchführen;
    • die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten;
    • denen aufgrund von internationalen Übereinkünften ein vorübergehender Aufenthalt oder Freizügigkeitsrechte gewährt werden bzw. deren Abschiebung ausgesetzt wurde.
  • Sie berührt nicht:
    • günstigere Bestimmungen im EU-Recht, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte;
    • das Recht der Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wie viele Nicht-EU-Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen.

Antragsteller für eine Blaue Karte EU müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für mindestens sechs Monate;
  • Nachweise über die beruflichen Qualifikationen;
  • ein gültiges Reisedokument sowie erforderlichenfalls Visa;
  • einen Nachweis über die Beantragung einer Krankenversicherung, sofern diese nicht durch den Vertrag abgedeckt ist.

Die Mitgliedstaaten:

  • schreiben vor, dass die Bedingungen nach geltendem nationalen Recht, Tarifverträgen oder einschlägigen Gepflogenheiten erfüllt sein müssen;
  • stellen sicher, dass die festgelegte Gehaltsschwelle mindestens dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt in dem betreffenden Mitgliedstaat, jedoch nicht mehr als dem 1,6-Fachen dieses Werts entspricht. Eine niedrigere Schwelle von 80 % gilt für Berufe mit Arbeitskräftebedarf und Personen aus Nicht-EU-Ländern, die frisch einen Hochschulabschluss erworben haben (vor nicht mehr als drei Jahren);
  • legen fest, ob Anträge von dem Nicht-EU-Staatsangehörigen, seinem Arbeitgeber oder von dem einen oder anderen zu stellen sind;
  • können für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren erheben, solange diese nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sind;
  • stellen den Antragstellern Informationen über die erforderlichen Nachweise sowie die Bedingungen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung;
  • benennen Kontaktstellen, die Informationen empfangen und übermitteln.

Die Vorschriften für die Ablehnung besagen Folgendes.

  • Die Mitgliedstaaten müssen Anträge ablehnen, wenn
    • die Zulassungskriterien nicht eingehalten werden;
    • die vorgelegten Dokumente falsch sind;
    • der betreffende Antragsteller als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird;
    • das Unternehmen des Arbeitgebers hauptsächlich dem Zweck der Einreise von Nicht-EU-Staatsangehörigen dient.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen Anträge ablehnen, wenn
    • die freie Stelle mit einem eigenen Staatsangehörigen, EU-Bürger oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU besetzt werden kann;
    • der Arbeitgeber seinen steuerlichen oder sonstigen rechtlichen Pflichten nicht nachgekommen, bankrott oder insolvent ist oder Nicht-EU-Staatsangehörige illegal beschäftigt hat;
    • im Herkunftsland des Antragstellers ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften beim betreffenden Beruf besteht.

Die Vorschriften für den Entzug oder Nichtverlängerung besagen Folgendes:

  • Die Mitgliedstaaten entziehen eine Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung, wenn
    • die Karte oder die Dokumente falsch sind;
    • der betreffende Nicht-EU-Staatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags oder der betreffenden Qualifikationen ist oder nicht mehr die Gehaltsschwelle erfüllt.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen eine Blaue Karte EU entziehen oder deren Verlängerung verweigern, wenn
    • öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in Gefahr sind;
    • der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist;
    • der Inhaber der Blauen Karte EU nicht die Anforderungen der Richtlinie an seine persönlichen Finanzen, seinen Wohnsitz oder sonstige Bestimmungen erfüllt.

Blaue Karten:

  • sind mindestens 24 Monate oder, wenn ein Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit hat, weitere drei Monate nach Ende des Vertrags gültig;
  • berechtigen ihre Inhaber, einmal oder mehrfach in den Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und sämtliche Rechte gemäß der Richtlinie zu genießen.

Arbeitgeber:

  • profitieren von einem vereinfachten Verfahren für die Blaue Karte, wenn ein Mitgliedstaat ihnen den Status als anerkannter Arbeitgeber verleiht;
  • erhalten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende nationale Sanktionen, wenn sie den aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

Inhaber einer Blauen Karte EU:

  • müssen den nationalen Behörden einen Arbeitsgeberwechsel oder veränderte Umstände während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung mitteilen;
  • genießen die gleiche Behandlung wie EU-Staatsangehörige in Bereichen wie Beschäftigungsbedingungen, Vereinigungsfreiheit, allgemeine und berufliche Bildung, gegenseitige Anerkennung von Diplomen, soziale Sicherheit und Zugang zu Waren und Dienstleistungen;
  • dürfen von Familienangehörigen begleitet werden, die ebenfalls das Recht haben, zu arbeiten;
  • können unter gewissen Voraussetzungen die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben;
  • dürfen nach zwölf Monaten rechtmäßigem Aufenthalt im Mitgliedstaat, der die Blaue Karte ausgestellt hat, mit ihrer Familie in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, dort leben und arbeiten.

Die Richtlinie schreibt Folgendes vor:

  • Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 18. November 2025, und anschließend jährlich detaillierte statistische Daten zu erteilten, abgelehnten und entzogenen Blauen Karten sowie die entsprechenden Gründe.
  • Die Europäische Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis 18. November 2026 einen Bericht über ihre Bewertung
    • des Verzeichnisses der hoch qualifizierten Berufe in Anhang I unter Berücksichtigung des sich ändernden Bedarfs am Arbeitsmarkt und tut dies anschließend alle zwei Jahre;
    • der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, schlägt, falls erforderlich, etwaige Änderungen vor und tut dies anschließend alle vier Jahre.

Die Richtlinie:

  • ändert Richtlinie (EU) 2016/801 über die Einreise und den Aufenthalt von Nicht-EU-Staatsangehörigen für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit (siehe Zusammenfassung);
  • hebt die ursprüngliche Richtlinie über die Blaue Karte EU, Richtlinie 2009/50/EG (siehe Zusammenfassung) mit Wirkung zum 19. November 2023 auf.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 17. November 2021 in Kraft getreten und muss bis spätestens 18. November 2023 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • Mit der Richtlinie werden vorherige Vorschriften zur Blauen Karte aktualisiert. Damit verfügt die EU über ein gezieltes System der legalen Zuwanderung, mit dem auf den Fachkräftemangel reagiert werden kann und das hoch qualifizierten Fachkräften den Zugang zur Arbeitswelt erleichtert.
  • Die Richtlinie bietet einen EU-Rahmen für die Anwerbung von Talenten, während die einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden, wie vielen Personen sie Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt gewähren wollen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Drittstaatsangehöriger: jede Person, die nicht EU-Bürger ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1-38).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neues Migrations- und Asylpaket (COM(2020) 609 final vom 23.9.2020).

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/801 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29).

Letzte Aktualisierung: 16.12.2021

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