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Übereinkommen über Computerkriminalität

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität (Europarat)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art

Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials

Beschluss (EU) 2023/436 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität zu ratifizieren

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS, DER PROTOKOLLE UND DES BESCHLUSSES?

  • Ziel des Übereinkommens ist es, zur Bekämpfung von Straftaten beizutragen, die nur durch den Einsatz von Technologie begangen werden können und bei denen die Vorrichtungen sowohl das Instrument für die Begehung der Straftat als auch das Ziel der Straftat sind, sowie von Straftaten, bei denen die Technologie zur Verstärkung einer anderen Straftat, z. B. Betrug, eingesetzt wurde. Es enthält Leitlinien für alle Länder, die nationale Gesetze zur Computerkriminalität ausarbeiten, und dient als Grundlage für die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens.
  • Ziel des ersten Zusatzprotokolls ist die Kriminalisierung der mittels Computersystemen begangenen Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Materialien sowie rassistischer und fremdenfeindlich motivierter Drohungen und Beleidigungen.
  • Ziel des zweiten Zusatzprotokoll ist es, gemeinsame Vorschriften auf internationaler Ebene festzulegen, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verbessern.
  • Mit dem Beschluss werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ermächtigt, das zweite Zusatzprotokoll im Interesse der EU zu ratifizieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Übereinkommen über Computerkriminalität

  • Das Übereinkommen regelt:
    • die Kriminalisierung von Verhalten, das von rechtswidrigem Zugang, Eingriffen in Daten und Systeme bis hin zu computerbezogenem Betrug und der Verbreitung von Material über den Missbrauch von Kindern reichen;
    • Verfahrensbefugnisse zur Untersuchung von Computerkriminalität und zur Sicherung elektronischen Beweismaterials im Zusammenhang mit einer Straftat;
    • wirksame internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
  • Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität und tauschen Informationen und Erfahrungen aus, bewerten die Umsetzung des Übereinkommens und legen das Übereinkommen in Form von Leitfäden aus.
  • Von den 27 Mitgliedstaaten haben 26 das Übereinkommen ratifiziert – Irland hat es zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Zusatzprotokoll 1

  • Mit diesem Protokoll wird der Geltungsbereich des Übereinkommens auf fremdenfeindliche und rassistische Propaganda, die über Computersysteme verbreitet wird, ausgedehnt, um Opfern mehr Schutz zu bieten. Außerdem:
    • stärkt es den Rechtsrahmen durch eine Reihe von Leitlinien zur Kriminalisierung von Fremdenfeindlichkeit und rassistischer Propaganda im Cyberraum;
    • verbessert es die Mittel und Wege für die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten im Internet.

Zusatzprotokoll 2

  • Ziel dieses Protokolls ist es, die internationale Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
  • Es befasst sich mit der besonderen Herausforderung, dass elektronisches Beweismaterial im Zusammenhang mit Computerkriminalität und anderen Straftaten von Diensteanbietern in ausländischen Rechtsordnungen gespeichert wird, deren Strafverfolgungsbefugnisse jedoch auf nationale Grenzen beschränkt sind.
  • Seine Hauptmerkmale sind:
    • eine neue Rechtsgrundlage, die eine direkte Anfrage an Registrierstellen in anderen Ländern erlaubt, um Informationen über die Registrierung von Domänennamen zu erhalten;
    • eine neue Rechtsgrundlage, die unmittelbare Ersuchen an Diensteanbieter in anderen Ländern zur Weitergabe von Bestandsdaten gestattet;
    • verbesserte Mittel zur Weitergabe von Bestandsdaten und Verkehrsdaten durch die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen;
    • eine beschleunigte Zusammenarbeit in Notfällen, einschließlich des Einsatzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und gemeinsamer Ermittlungen.

Beschluss (EU) 2023/436

  • Nur die Mitgliedstaaten und nicht die EU selbst können dem Übereinkommen beitreten, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.
  • Im Beschluss ist eine Reihe von Vorbehalten, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen enthalten, die die Mitgliedstaaten annehmen müssen, bevor sie ihre Ratifikationsverfahren abschließen können. Diese gewährleisten die Vereinbarkeit des Protokolls mit den Rechtsvorschriften und Strategien der EU sowie die einheitliche Anwendung des Protokolls durch die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern.
  • Dänemark und Irland beteiligten sich nicht an der Annahme des Beschlusses (EU) 2023/436 und sind daher weder an ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

Die EU unterstützt das Übereinkommen und seine Protokolle sowohl im Rahmen ihrer EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (siehe Zusammenfassung) als auch in ihrer Cybersicherheitsstrategie.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.
  • Das Zusatzprotokoll 1 trat am 1. März 2006 in Kraft.
  • Das Zusatzprotokoll 2 ist noch nicht in Kraft getreten.
  • Der Beschluss (EU) 2023/436 ist am 14. Februar 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität, Europarat, Budapest, 23.11.2001.

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Europarat, 28.1.2003.

Zweites Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 28-47).

Beschluss (EU) 2023/436 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 48-53).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020) 605 final vom 24.7.2020).

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat: Die Cybersicherheitsstrategie der EU für die digitale Dekade (JOIN(2020) 18 final vom 16.12.2020).

Letzte Aktualisierung: 28.11.2023

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