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Bauprodukte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts und den freien Verkehr von Bauprodukten* in der Europäischen Union (EU) verbessern, indem sie einheitliche Vorschriften für die Vermarktung dieser Produkte festlegt und eine gemeinsame Fachsprache einführt, mit der die Leistung von Bauprodukten* bewertet werden kann.
  • Auf diese Weise wird den Mitgliedstaaten der EU durch die Verordnung zudem ermöglicht, die Sicherheit von Bauwerken* sicherzustellen.
  • Die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Änderung stärkt die Marktüberwachung weiter, um die Sicherheit und Konformität mit EU-Verordnungen von Produkten, die auf den Markt gebracht werden, sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung enthält die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
  • Sie legt Verfahren und Kriterien für die Bewertung und Angabe der Leistung von Bauprodukten sowie die Auflagen für die Verwendung der CE-Kennzeichnung fest.
  • Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für den Brandschutz, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie die Umweltschutz-, Energie- und sonstigen Auflagen, die für Gebäude und andere Bauwerke gelten.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

  • Beschließt ein Hersteller, ein Bauprodukt in Verkehr zu bringen, und wird dieses Produkt von einer harmonisierten Norm erfasst oder wurde eine Europäische Technische Bewertung für das Produkt ausgestellt, ist er verpflichtet, eine Leistungserklärung auszustellen, die unter anderem folgende Informationen enthält:
    • die Referenznummer des Produkttyps;
    • die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts;
    • die Fundstelle der entsprechenden harmonisierten Norm oder Europäischen Technischen Bewertung;
    • den Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts;
    • die erklärte Leistung auf der Grundlage der Bewertung gemäß der entsprechenden harmonisierten Norm oder Europäischen Technischen Bewertung.
  • Sobald die Leistungserklärung erstellt ist, muss der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anbringen.
  • Die CE-Kennzeichnung gibt an, dass die Leistung des Produkts bewertet wurde und beständig ist.
  • Die CE-Kennzeichnung ermöglicht, dass ein Bauprodukt rechtmäßig in einem der Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden und anschließend auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden kann.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Produktinformationsstellen für das Bauwesen einrichten, die über die Anforderungen an Bauprodukte informieren.

Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler

  • Hersteller müssen:
    • eine technische Dokumentation erstellen, die als Grundlage für die Leistungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung an dem Produkt dient;
    • sicherstellen, dass das Produkt seine Konformität mit der Leistungserklärung beibehält. Sind Hersteller der Auffassung, dass das Produkt nicht mehr der Leistungserklärung entspricht, müssen sie unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergreifen oder das Produkt zurücknehmen oder vom Markt zurückrufen.
  • Einführer müssen:
    • sicherstellen, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderliche Dokumentation beigefügt ist;
    • verhindern, dass das Produkt in Verkehr gebracht wird, falls sie der Auffassung sind, dass es nicht der Leistungserklärung entspricht;
    • sicherstellen, dass das Produkt seine Konformität mit der Leistungserklärung beibehält und seine Leistung nicht durch Transport oder Lagerung beeinträchtigt wird. Entspricht ein Produkt nicht der Leistungserklärung, müssen Importeure unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergreifen oder das Produkt zurücknehmen oder vom Markt zurückrufen.
  • Zu den Pflichten der Händler zählen folgende:
    • sie stellen sicher, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderliche Dokumentation beigefügt ist;
    • wenn sie der Auffassung sind, dass das Produkt nicht der Leistungserklärung entspricht, stellen sie es erst dann auf dem Markt bereit, wenn seine Konformität hergestellt oder die Leistungserklärung korrigiert wurde;
    • sie stellen sicher, dass der Transport oder die Lagerung des Produkts seine Leistung nicht beeinträchtigt. Entspricht ein Produkt nicht seiner Leistungserklärung, müssen die Händler sicherstellen, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden oder das Produkt zurückgenommen oder vom Markt zurückgerufen wird.

Harmonisierte technische Spezifikationen

  • Harmonisierte technische Spezifikationen beinhalten harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente. Harmonisierte Normen werden von europäischen Normungsgremien (dem Europäischen Komitee für Normung oder dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung) auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission erstellt. Harmonisierte Normen legen die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten fest.
  • Ist ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst, können Hersteller eine Europäische Technische Bewertung beantragen. Diese wird von einer der Technischen Bewertungsstellen auf der Grundlage eines von der Europäischen Organisation für technische Zulassungen entwickelten Europäischen Bewertungsdokuments ausgestellt. Die Europäische Technische Bewertung ist eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale.
  • Die harmonisierten Normen und Europäischen Technischen Bewertungen schaffen eine gemeinsame Fachsprache, die im gesamten Bauwesen verwendet wird, und ermöglichen den Herstellern die Erstellung der Leistungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Die Fundstellen der harmonisierten Normen und der Europäischen Bewertungsdokumente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Marktüberwachung

  • Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Verordnung in ihren Ländern umgesetzt wird.
  • Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass ein Produkt die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt (z. B. dass das Produkt seine erklärte Leistung nicht erreicht und eine Gefahr darstellt), müssen sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich auffordern, die Übereinstimmung des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückzurufen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure müssen soweit notwendig mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat bezüglich der Verordnung eine Reihe von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erlassen. Eine Liste dieser Rechtsakte finden Sie auf der Website der Kommission.

Aufhebung

Die Verordnung hebt die Richtlinie 89/106/EWG auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Ansatz, der mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (bekannt als Bauprodukte-Verordnung) für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Bauprodukte verfolgt wird, unterscheidet sich von den allgemeinen Grundsätzen, die ursprünglich im neuen Rechtsrahmen festgelegt wurden. Seine wichtigsten Schritte sind folgende:

  • Gewaltenteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Die EU ist nur für Vorschriften zum Zugang zum Binnenmarkt zuständig und nicht für Anforderungen an die Produktleistung selbst. Wie oben erwähnt obliegt die Verantwortung für den Brandschutz sowie die Umweltschutz-, Energie- und sonstigen für Bauwerke geltenden Auflagen den Mitgliedstaaten.
  • Harmonisierte Vermarktungsbedingungen. Statt einer Harmonisierung von Bauprodukten oder der für sie geltenden Auflagen beschränkt sich die Bauprodukte-Verordnung darauf, harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung dieser Produkte zu schaffen.
  • Harmonisierte Normen. Die Verwendung harmonisierter Normen ist für Hersteller beim Inverkehrbringen ihrer Bauprodukte und für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Auflagen für die Leistung dieser Produkte verpflichtend.

Der Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung zu Bauprodukten wurde im März 2022 veröffentlicht. Die Hauptziele des Vorschlags sind: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Bauprodukte, Reaktion auf den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, Einführung von Anforderungen für umweltfreundlichere und sicherere Bauprodukte, vereinfachte Anwendung harmonisierter Normen und verbesserte digitale Produktinformationen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bauprodukte. Jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
Leistung eines Bauprodukts. Die Leistung in Bezug auf die relevanten wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird.
Bauwerke. Bauten sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5-43).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44).

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.08.2022

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