URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

5. Mai 2022 ( *1 )

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls“

In der Rechtssache C‑718/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Dezember 2020,

Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd mit Sitz in Huzhou (Volksrepublik China), vertreten durch K. Adamantopoulos und P. Billiet, Avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Gustafsson, P. Němečková und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu‑Matei,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Gesellschaft Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd (im Folgenden: Zhejiang) mit Sitz in China die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2020, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission (T‑307/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:487), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 63, S. 15), soweit sie von ihr betroffen ist, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

2

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, unter denen sich das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) befindet.

3

Art. 18.3 des Antidumping-Übereinkommens lautet:

„Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.“

4

Durch das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China zur WTO (im Folgenden: Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas) wurde diese am 11. Dezember 2001 Mitglied der WTO.

5

Art. 15 Buchst. a und d dieses Protokolls sieht vor:

„Artikel VI [des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994)], das [Antidumping-Übereinkommen] und das [Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ABl. 1994, L 336, S. 156)] gelten für die nachfolgend genannten Verfahren betreffend die Einfuhr von Waren mit Ursprung in China in einen WTO-Mitgliedstaat:

a)

Bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Preise gemäß Artikel VI des GATT 1994 und des Antidumping-Übereinkommens verwendet das einführende WTO-Mitgliedsland entweder chinesische Preise oder Kosten des untersuchten Wirtschaftszweiges oder eine Methodik, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder -kosten in China basiert, die den folgenden Regeln unterliegt:

i)

Wenn die untersuchten Hersteller klar nachweisen können, dass im Wirtschaftszweig, der die gleichartige Ware herstellt, in Bezug auf Herstellung, Produktion und Verkauf der Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, berücksichtigt das einführende WTO-Mitglied bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise für den untersuchten Wirtschaftszweig die chinesischen Preise oder Kosten;

ii)

Das einführende WTO-Mitglied darf eine Methodik anwenden, die nicht auf einem strengen Vergleich mit Inlandspreisen oder -kosten in China basiert, falls die untersuchten Hersteller nicht klar nachweisen können, dass im Wirtschaftszweig, der die gleichartige Ware herstellt, in Bezug auf Herstellung, Produktion und Verkauf der Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

d)

Sobald nach nationalem Recht des einführenden WTO-Mitglieds festgestellt wurde, dass [die Volksrepublik] China ein Land mit Marktwirtschaft ist: die Bestimmungen des Unterabsatzes a) treten unter der Voraussetzung außer Kraft, dass das nationale Recht des einführenden Mitglieds ab dem Tag des Beitritts marktwirtschaftliche Kriterien bereithält. In jedem Fall treten die Bestimmungen des Unterabsatzes a) ii) 15 Jahre nach dem Beitritt außer Kraft. Zusätzlich sind die Bestimmungen von Unterabsatz a) bezüglich Ländern ohne Marktwirtschaft nicht mehr auf einen Wirtschaftszweig oder Sektor anzuwenden, falls [die Volksrepublik] China gemäß dem nationalen Recht des einführenden WTO-Mitglieds nachweisen kann, dass in einem bestimmten Industriezweig oder Sektor Marktwirtschaftsbedingungen vorherrschen.“

Unionsrecht

Verordnung (EU) 2016/1036

6

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) lautet:

„Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der Regeln des [Antidumping‑Übereinkommens] sollten die Formulierungen dieses Übereinkommens so gut wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden.“

7

Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 7 Buchst. a und b sowie in seinen Abs. 10 und 11:

„(7)   

a)

Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt. Es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b)

In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a Anwendung.

(10)   Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

(11)   Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Union je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Union verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.“

8

Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Verordnung sieht in den Abs. 2, 3, 5 und 6 vor:

„(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.“

9

Art. 6 („Untersuchung“) Abs. 8 dieser Verordnung lautet:

„Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.“

10

Art. 11 („Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“) der Verordnung 2016/1036 bestimmt in den Abs. 2 und 9:

„(2)   Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(9)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

11

Art. 16 („Kontrollbesuche“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, sie die Vertreter der Regierung des betroffenen Drittlandes unterrichtet und Letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, teilt die Kommission den Behörden des Ausfuhrlandes die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mit.“

12

Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Verordnung bestimmt in Abs. 4:

„Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.“

13

Art. 20 („Unterrichtung“) Abs. 2 und 4 der Verordnung sieht vor:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich ein derartiger Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.“

14

Art. 22 („Schlussbestimmungen“) Buchst. a dieser Verordnung lautet:

„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind“.

Durchführungsverordnung 2018/330

15

Mit der nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 erlassenen Durchführungsverordnung 2018/330 werden die Antidumpingzölle aufrechterhalten, die ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2011, L 336, S. 6) auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl eingeführt worden waren.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

16

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 11 des angefochtenen Urteils dargelegt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

17

Am 14. Dezember 2011 erließ der Rat die Durchführungsverordnung Nr. 1331/2011, mit der u. a. ein Antidumpingzoll von 56,9 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen, darunter Zhejiang, hergestellt werden, eingeführt wurde.

18

Am 10. Dezember 2016 leitete die Kommission ein Überprüfungsverfahren wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 ein und erließ am 5. März 2018 die Durchführungsverordnung 2018/330.

19

Die Untersuchung bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum der Überprüfung), während die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union relevant sind, den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung betraf.

20

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens wurden zwei chinesische ausführende Hersteller, darunter Zhejiang, ausgewählt, um in die Stichprobe der ausführenden Hersteller einbezogen zu werden. Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu prüfen, wählte die Kommission Indien als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden: Vergleichsland) für die Ermittlung des Normalwerts für China aus. Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Fragebogenantwort eines indischen ausführenden Herstellers ermittelt. Der Ausfuhrpreis wurde nach Art. 2 Abs. 8 der Verordnung 2016/1036 auf der Grundlage der tatsächlich vom ersten unabhängigen Abnehmer gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise der beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller ermittelt. Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Normalwert der einzelnen Typen der gleichartigen Ware im Vergleichsland jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

21

Nach dieser Prüfung lag die von der Kommission errechnete gewogene durchschnittliche Dumpingspanne bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern zwischen 25 % und 35 %. Die Kommission zog daraus die Schlussfolgerung, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung angehalten habe. Die Kommission stellte im Übrigen fest, dass bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich mit erheblichen gedumpten chinesischen Einfuhren zu rechnen sei. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten habe und dass eine Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter chinesischer Einfuhren zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen würde.

22

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die mit der Durchführungsverordnung Nr. 1331/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten. Daher wird mit der Durchführungsverordnung 2018/330 ein Antidumpingzoll zu denselben Sätzen wie in der Durchführungsverordnung Nr. 1331/2011 eingeführt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23

Mit Klageschrift, die am 16. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Zhejiang Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2018/330, soweit diese sie betrifft.

24

Zur Stützung dieser Klage machte Zhejiang fünf Klagegründe geltend: erstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, zweitens einen Begründungsmangel und offensichtliche Beurteilungsfehler, die sich aus der Anwendung der Vergleichslandmethode und der Wahl des Vergleichslands ergäben, drittens offensichtliche Beurteilungsfehler, die auf den Erlass einer fehlerhaften Kodifizierung der Warenkennnummern (PCN) für die betroffene Ware zurückzuführen seien, viertens offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Ermittlung der sie betreffenden Dumpingspanne und fünftens offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung des Bestehens und der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung sowie den Umstand, dass die Kommission nicht überprüft habe, ob ein Kausalzusammenhang gegeben sei.

25

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab.

26

Erstens wies das Gericht den ersten Klagegrund als unbegründet zurück.

27

Was den ersten Teil dieses Klagegrundes betrifft, mit dem die fehlende Übermittlung von der Wahrung der Interessen von Zhejiang dienenden Informationen gerügt wurde, die in den Rn. 90 bis 131 des angefochtenen Urteils geprüft wurde, untersuchte das Gericht das von der Kommission zur Ermittlung der Dumpingspanne angewandte Verfahren. Es prüfte alle Schritte dieses Verfahrens und war der Auffassung, dass die Kommission Zhejiang die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zur Verfügung gestellt habe, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen empfohlen worden sei; Zhejiang sei in der Lage gewesen, ihren Standpunkt hierzu sachdienlich vorzutragen. Das Gericht schloss daraus, dass die Kommission die geeignete Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne verwendet habe.

28

Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem gerügt wurde, dass die Daten des indischen ausführenden Herstellers nicht überprüft worden seien, was in den Rn. 132 bis 145 des angefochtenen Urteils geprüft wurde, untersuchte das Gericht, ob die Kommission dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie die von dem indischen ausführenden Hersteller übermittelten Informationen und andere relevante Informationen nicht überprüft habe. Es wies zum einen darauf hin, dass der fehlende Kontrollbesuch bei dem indischen ausführenden Hersteller darauf zurückzuführen sei, dass dieser einen solchen Besuch abgelehnt habe. Angesichts von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 könne der Kommission daher nicht vorgeworfen werden, die Daten dieses ausführenden Herstellers nicht überprüft zu haben. Zum anderen sei Zhejiang vollständig darüber informiert gewesen, dass der ausführende Hersteller den Kontrollbesuch vor Ort abgelehnt habe. Zu der im Stadium der Erwiderung geltend gemachten Rüge, dass die Kommission die Daten des indischen ausführenden Herstellers nicht ausgeschlossen habe, als sie erkannt habe, dass dieser seine Mitarbeit eingestellt habe, entschied das Gericht, dass diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen sei, weil sie nicht im Stadium der Klageschrift geltend gemacht worden sei. In jedem Fall sei diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen, da nichts die Annahme zulasse, dass die Kommission auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036 verpflichtet gewesen sei, die von dem indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Daten unberücksichtigt zu lassen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Kommission die von Zhejiang vorgebrachten Argumente zum Bestehen von Kostenunterschieden im Zusammenhang mit unterschiedlichen Produktionsmethoden sowie zur potenziellen Einbeziehung von Waren für den militärischen und nuklearen Gebrauch in die Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt, aber entschieden habe, diese zurückzuweisen und dies zu begründen.

29

Zweitens wies das Gericht den zweiten Klagegrund als unbegründet zurück.

30

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 22 Buchst. a der Verordnung 2016/1036 und gegen Abschnitt 15 Buchst. a und d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas gerügt wurde und der in den Rn. 155 bis 162 des angefochtenen Urteils geprüft wurde, befand das Gericht, dass dieses Protokoll nicht herangezogen werden könne, um die Rechtmäßigkeit der Verordnung 2016/1036 in Frage zu stellen. Auch der behauptete Verstoß gegen Art. 22 Buchst. a der Verordnung 2016/1036 sei zurückzuweisen. Den in den Rn. 163 bis 178 des angefochtenen Urteils geprüften zweiten Teil dieses Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 gerügt wurden, wies das Gericht als unbegründet zurück. Auch der in den Rn. 179 bis 182 des angefochtenen Urteils geprüfte dritte Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wurde, wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.

31

Drittens wies das Gericht den dritten Klagegrund als unbegründet zurück.

32

Hinsichtlich des in den Rn. 193 bis 203 des angefochtenen Urteils geprüften ersten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem gerügt wurde, dass Unterschiede bei den Produktionsmethoden bei der Ausarbeitung der PCN nicht berücksichtigt worden seien, untersuchte das Gericht die Vergleichsmethode nach PCN sowie das Vorbringen, das Zhejiang geltend gemacht hatte, um nachzuweisen, dass sich Unterschiede in der Produktion auf die Identität oder die Ähnlichkeit der betroffenen Warentypen auswirken müssten, und gelangte zu dem Ergebnis, dass Zhejiang lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt habe. Was den in den Rn. 204 bis 210 des angefochtenen Urteils geprüften zweiten Teil dieses Klagegrundes betrifft, mit dem die fehlende Berücksichtigung der Unterschiede bei der Verwendung der Waren bei der Ausarbeitung der PCN gerügt worden sei, prüfte das Gericht das Vorbringen von Zhejiang zur potenziellen Einbeziehung von Waren für den nuklearen und militärischen Gebrauch in die Kodifizierung der PCN und gelangte zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall vorgenommene Kodifizierung nicht auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. Den dritten Teil dieses Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Kommission die bei der Kodifizierung der PCN bekannten Mängel zu Unrecht zurückgewiesen habe, und der in den Rn. 211 bis 215 des angefochtenen Urteils geprüft wurde, wies das Gericht als unbegründet zurück.

33

Viertens wies das Gericht in den Rn. 229 bis 259 des angefochtenen Urteils den vierten Klagegrund als unbegründet zurück, weil Zhejiang nicht habe nachweisen können, dass die Kommission bei der Ermittlung der Dumpingspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

34

Fünftens wies das Gericht auch den fünften Klagegrund als unbegründet zurück. Insoweit stellte es in den Rn. 262 bis 271 des angefochtenen Urteils fest, dass Zhejiang nicht habe nachweisen können, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie zum einen festgestellt habe, dass die chinesischen Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union geschädigt hätten, und als sie es zum anderen unterlassen habe, Antidumpinguntersuchungen gegen die indischen Einfuhren einzuleiten.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

35

Zhejiang beantragt,

in erster Linie

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihren in ihrer Klage beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und die Durchführungsverordnung 2018/330 für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Sache zur Entscheidung über die von ihr geltend gemachten Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

36

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

Zhejiang die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

37

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Zhejiang zum einen geltend, das Gericht habe in den Rn. 116, 117, 118, 125, 126, 127, 131 und 139 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen, dass die Kommission angeboten habe, ihr alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen rechtzeitig mitzuteilen. Zum anderen habe das Gericht aufgrund dieses Rechtsfehlers auch in den Rn. 91, 119, 125 und 126 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Normalwert der nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von Zhejiang des Typs „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“ anhand der vom indischen ausführenden Hersteller vorgelegten PCN ermittelt worden sei.

38

Hierzu trägt Zhejiang vor, das Gericht habe Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 falsch ausgelegt und angewendet und somit einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission ihr im Überprüfungsverfahren alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen rechtzeitig mitgeteilt habe. Zhejiang trägt vor, dass Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 eine hinreichende Bekanntgabe der relevanten Informationen an die interessierten Parteien verlange, ohne einer Partei die Beweislast aufzuerlegen, und dass diese Bekanntgabe rechtzeitig erfolgen müsse.

39

Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es die Qualität der Informationen und nicht die Anzahl der den interessierten Parteien während einer Antidumpinguntersuchung gewährten Unterrichtungen und Gelegenheiten für eine Anhörung sei, die es erlaube, eine Bekanntgabe als ausreichend einzustufen. Zudem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Berufungsgremiums der WTO, dass die Bekanntgabe von Informationen durch die Unionsorgane bereits als unzureichend angesehen worden sei.

40

Erstens beanstandet Zhejiang zwar nicht die in Rn. 95 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Aufreihung der ihr nicht übermittelten Informationen, sie ist aber der Ansicht, dass sie entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils nicht in der Lage sei, die von der Kommission verwendete Methodik für die Berechnung des Normalwerts der auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkauften Warentypen zu verstehen, die mit den Warentypen, die von China zur Ausfuhr in die Union verkauft worden seien, identisch oder vergleichbar seien, und insbesondere der Warentypen, die ohne entsprechende Inlandsverkäufe im Vergleichsland ausgeführt worden seien. Die Kommission habe sich geweigert, die PCN der indischen Hersteller, der Hersteller der Vereinigten Staaten und der Unionshersteller bekannt zu geben, da es sich um vertrauliche Informationen handele, während solche Informationen nach der WTO nicht vertraulich seien.

41

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 118 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass unabhängig von der Bestimmung des ähnlichsten zu vergleichenden Warentyps für die Ermittlung des Normalwerts der Warentypen, die ohne entsprechende Inlandsverkäufe im Vergleichsland ausgeführt werden, diese Ermittlung des Normalwerts nicht als fehlerhaft angesehen werden könne, da zur Berichtigung dieses Normalwerts angemessene Koeffizienten angewandt worden seien.

42

Drittens beanstandet Zhejiang die Feststellungen des Gerichts, wonach sie der Kommission keine Vorschläge für eine alternative Berechnungsmethodik unterbreitet, sondern sich auf bloße Behauptungen und Annahmen beschränkt habe. Zum einen weist Zhejiang darauf hin, dass der Nachweis des Bestehens geeigneterer PCN nicht den Parteien des Überprüfungsverfahrens auferlegt werden könne, und macht zum anderen geltend, dass sie mangels Bekanntgabe der Liste der PCN nicht in der Lage gewesen sei, der Kommission bessere Vorschläge hinsichtlich der für den Preisvergleich erforderlichen Berichtigungen vorzulegen.

43

Viertens trägt Zhejiang vor, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es in den Rn. 91, 118 und 126 des angefochtenen Urteils auf die sechs PCN des Vergleichslands als allesamt vom indischen ausführenden Hersteller übermittelt Bezug genommen habe. Zum einen stehe aber fest, dass dieser ausführende Hersteller keine solchen Waren herstelle, und zum anderen widerspreche sich das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils, in dem es ausführe, dass der Normalwert dieser Waren anhand der Angaben der Unionshersteller für den ähnlichsten Warentyp ermittelt worden sei.

44

Fünftens hat nach Ansicht von Zhejiang die fehlende Überprüfung der von dem indischen ausführenden Hersteller stammenden Informationen durch die Kommission dazu geführt, dass dieser in seinem Antidumping-Fragebogen eine PCN habe angeben können, die er weder produziere noch verkaufe. Außerdem stelle der Verweis der Kommission auf „Daten der Unionshersteller“ keine hinreichende Bekanntgabe der relevanten Tatsachen und Erwägungen dar. Da die Kommission verpflichtet sei, das Kriterium des „normalen Handelsverkehrs“ anzuwenden, bevor sie die Verkaufspreise für die Zwecke der Feststellung eines Dumpings nach Art. 2 der Verordnung 2016/1036 verwende, sei die Feststellung des Gerichts in Rn. 127 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht zur Anwendung dieses Kriteriums verpflichtet gewesen sei, rechtsfehlerhaft.

45

Sechstens sei der Umstand, dass die Kommission Zhejiang nicht alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen zur Dumpingspanne bekannt gegeben habe, auch dadurch zu erklären, dass der indische ausführende Hersteller seine Mitarbeit eingestellt und sich geweigert habe, die von ihm an die Kommission übermittelten Daten überprüfen zu lassen. Auch wenn Zhejiang ausführt, sie sei darüber informiert worden, dass der ausführende Hersteller einen Kontrollbesuch vor Ort verweigert habe, bringt sie zum einen vor, dass sie erst im Stadium der Einreichung der Klagebeantwortung der Kommission am 11. September 2018 über die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit des ausführenden Herstellers informiert worden sei. Zum anderen hätte die Kommission diese mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Licht von Art. 18 der Verordnung 2016/1036 beurteilen müssen, der es ihr erlaube, Auskünfte von nicht zur Mitarbeit bereiten Parteien unberücksichtigt zu lassen und sich auf die besten verfügbaren Informationen zu stützen, um ihre Verteidigungsrechte nicht zu verletzen. Da Zhejiang bis zum Stadium der Einreichung der Klagebeantwortung der Kommission keine Kenntnis von der fehlenden Bereitschaft dieses ausführenden Herstellers zur Mitarbeit gehabt habe, habe sie kein neues Angriffsmittel vorgebracht, wie dies vom Gericht fehlerhaft angenommen worden sei.

46

Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

47

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Sodann müssen die Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Schließlich kann zwar vom Kläger nicht verlangt werden, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich dieser Beteiligte ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, jedoch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der in Rede stehenden Handlung führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Im Licht dieser Rechtsprechung ist der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen.

51

Im vorliegenden Fall hat das Gericht als Erstes in den Rn. 80 bis 88 des angefochtenen Urteils auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und die ständige Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten hingewiesen.

52

Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 91 bis 94 des angefochtenen Urteils die von der Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne von Zhejiang verwendete Methodik geprüft. So hat es zum einen in den Rn. 95 bis 109 des angefochtenen Urteils auf den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und Zhejiang und zum anderen in den Rn. 110 bis 115 des angefochtenen Urteils auf die von der Kommission Zhejiang gegenüber gemachten Erläuterungen hingewiesen.

53

Als Drittes ist das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Zhejiang vorgebrachten Rügen nicht die Feststellung zuließen, dass die Kommission gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntgabe aller wesentlichen Tatsachen und Erwägungen verstoßen habe. Diese Rügen hat das Gericht in den Rn. 118 bis 130 des angefochtenen Urteils geprüft und begründet, warum sie zurückzuweisen seien.

54

Insoweit ist erstens zur Rüge von Zhejiang, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die in Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 vorgesehene Verpflichtung erfüllt worden sei, obwohl keine vollständige Liste der PCN und der Kostendaten der indischen Hersteller, der Hersteller der Vereinigten Staaten und der Unionshersteller erstellt gewesen sei, festzuhalten, dass Zhejiang nicht dartut, inwiefern die in den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz vertraulicher Daten fehlerhaft ausgelegt oder angewendet worden sei.

55

Zhejiang beschränkt sich nämlich darauf, die Schlussfolgerung zu beanstanden, zu der das Gericht gelangt ist, ohne jedoch darzutun, dass das Gericht gegen die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verstoßen habe, nach der die Unionsorgane mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen müssen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen.

56

Damit ersucht Zhejiang den Gerichtshof jedoch in Wirklichkeit, die vom Gericht vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen, so dass diese Rüge nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im Übrigen konnte Zhejiang nicht, wie von der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt, dartun, dass das Gericht es unterlassen habe, einen im Verwaltungsverfahren begangenen Verfahrensfehler festzustellen, der zu einem anderen Ergebnis dieses Verfahrens hätte führen können, und so konkret ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe.

58

Zweitens ist festzustellen, dass die Rüge von Zhejiang, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass unabhängig von der Bestimmung des ähnlichsten zu vergleichenden Warentyps für die Ermittlung des Normalwerts der Warentypen, die ohne entsprechende Inlandsverkäufe im Vergleichsland ausgeführt werden, diese Ermittlung des Normalwerts nicht als fehlerhaft angesehen werden könne, da zur Berichtigung dieses Normalwerts angemessene Koeffizienten angewandt worden seien, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

59

Das Gericht hat nämlich in Rn. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Zhejiang über eine Spanne für den Normalwert für jede der in die Union ausgeführten PCN entsprechenden PCN, über eine Spanne der Dumpingspannen für jede in die Union ausgeführte PCN, über die Koeffizienten, die auf den Daten der Hersteller in der Union und in den Vereinigten Staaten beruhten, die zur Bestimmung des Normalwerts der PCN ohne eine solche Entsprechung verwendet worden seien, sowie über ein Beispiel für die Art und Weise der Anwendung dieser Koeffizienten informiert worden sei. Es kam zu dem Ergebnis, dass diese Daten ausreichend seien, ohne dass die Bekanntgabe vertraulicher Daten erforderlich gewesen wäre, um die Dumpingspannen für diese PCN ohne Entsprechung zu ermitteln.

60

In Rn. 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hilfsweise zum einen festgestellt, dass Zhejiang ihre Behauptungen nicht untermauert habe, und zum anderen, dass selbst dann, wenn die Kommission einen Fehler bei der Bestimmung des ähnlichsten zu vergleichenden Warentyps begangen haben sollte, dies noch nicht bedeute, dass die Ermittlung des Normalwerts fehlerhaft gewesen sei, da geeignete Koeffizienten angewendet worden seien, um den Normalwert der betreffenden Ware zu berichtigen.

61

Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat.

62

Drittens kann dem Vorbringen von Zhejiang nicht gefolgt werden, wonach das Gericht die Beweislast hinsichtlich des Bestehens geeigneterer PCN umgekehrt habe, so dass Zhejiang ohne die Bekanntgabe der Liste der PCN nicht in der Lage gewesen sei, der Kommission bessere Vorschläge hinsichtlich der für den Preisvergleich erforderlichen Berichtigungen vorzulegen.

63

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls durch die Kommission nicht bedeutet, dass das Verfahren, das vor den Unionsgerichten eingeleitet wird, um diesen Antidumpingzoll anzufechten, kein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, wie der fehlenden Begründung des betreffenden Rechtsakts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es Sache des Klägers, gegen den die Handlung Klagegründe vorzubringen und Beweise zu ihrer Stützung zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C‑90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Beweislast hinsichtlich des Bestehens geeigneterer PCN umgekehrt hat.

65

Viertens ist die Rüge von Zhejiang zurückzuweisen, wonach das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, indem es zum einen in den Rn. 91, 118 und 126 des angefochtenen Urteils auf die sechs PCN des Vergleichslands als allesamt vom indischen ausführenden Hersteller übermittelt Bezug genommen habe, obwohl dieser keine solchen Waren herstelle, und indem es zum anderen in Rn. 125 des angefochtenen Urteils ausführe, dass der Normalwert dieser Waren anhand der Daten der Unionshersteller für den ähnlichsten Warentyp ermittelt worden sei.

66

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass eine behauptete Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln aus den Akten offensichtlich hervorgehen muss, ohne dass eine neue Tatsachen‑ und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Zum anderen muss ein Rechtsmittelführer, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Insoweit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von Zhejiang nicht festgestellt, dass alle PCN des Vergleichslands vom indischen ausführenden Hersteller übermittelt worden seien. Das Gericht hat vielmehr in den Rn. 91 bis 126 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die sechs PCN des Vergleichslands nicht von diesem ausführenden Hersteller verkauft würden und dass die Kommission die von den Unionsherstellern verkauften ähnlichsten Warentypen verwendet und auf diese Warentypen die Koeffizienten angewendet habe, die auf der Grundlage der Produktionskosten der Unionshersteller und der Hersteller der Vereinigten Staaten angemessen seien.

69

Fünftens ist die Rüge von Zhejiang als offensichtlich unbegründet anzusehen, wonach das Gericht in Rn. 127 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht festgestellt habe, dass die Kommission verpflichtet sei, das Kriterium des „normalen Handelsverkehrs“ anzuwenden, bevor sie die Verkaufspreise für die Zwecke der Feststellung eines Dumpings nach Art. 2 der Verordnung 2016/1036 verwende.

70

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die nach Art. 2 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 vorgeschriebene Überprüfung der Rentabilität und Repräsentativität der Verkäufe der Unionshersteller auf die Verkäufe der zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands bestimmten gleichartigen Ware anwendbar sei, wenn diese zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Zum anderen hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dies nicht der Fall sei, wenn der Normalwert für diese vom indischen ausführenden Hersteller nicht verkauften Warentypen gemäß Art. 2 Abs. 3 und 7 der Verordnung 2016/1036 rechnerisch ermittelt worden sei.

71

Sechstens kann die Rüge von Zhejiang betreffend die fehlende Mitarbeit des indischen ausführenden Herstellers sowie das Unterlassen der Kommission, einen Kontrollbesuch vor Ort durchzuführen und aus der Verweigerung der Mitarbeit dieses ausführenden Herstellers Konsequenzen zu ziehen, keinen Erfolg haben.

72

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 135 bis 138 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt hat, dass Untersuchungen in Drittländern der Zustimmung der betroffenen Unternehmen bedürften, die im vorliegenden Fall vom indischen ausführenden Hersteller verweigert worden sei, und dass Zhejiang von dieser Verweigerung in Kenntnis gesetzt worden sei. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils befunden, dass Art. 18 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036 verspätet geltend gemacht worden sei und dass sich jedenfalls aus dieser Bestimmung nicht ergebe, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die vom indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Daten unberücksichtigt zu lassen.

73

Damit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Zum einen geht nämlich aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 ausdrücklich hervor, dass die Untersuchungen, die die Kommission in Drittländern durchführen kann, der Zustimmung der betroffenen Unternehmen bedürfen. Zum anderen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Art. 18 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036 nicht einschlägig sei, da aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden konnte, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die vom indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Daten wegen seiner Verweigerung der Mitarbeit unberücksichtigt zu lassen.

74

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

75

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Zhejiang zum einen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtmäßigkeit der nach Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 erlassenen Rechtsakte der Union nicht anhand des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas beanstandet werden könne. Hilfsweise vertritt Zhejiang die Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung darstelle. Zum anderen trägt Zhejiang vor, das Gericht habe in den Rn. 154 ff. des angefochtenen Urteils nicht über ihr Vorbringen zu den der Kommission vom indischen ausführenden Hersteller übermittelten, unrichtigen Informationen entschieden, obwohl es das Vorbringen in Rn. 150 dieses Urteils angemessen dargelegt habe.

76

Insoweit macht Zhejiang geltend, Abschnitt 15 Buchst. a und d des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas sei seit dem 11. Dezember 2016 nicht mehr anwendbar gewesen, so dass die Volksrepublik China ab diesem Zeitpunkt nicht der Anwendung der Regeln des „Vergleichslandes“ unterliege. In der vorliegenden Rechtssache sei die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens der Kommission jedoch am 12. Dezember 2016 in Kraft getreten, ohne dass sich die Kommission zu den Auswirkungen des Ablaufs der in diesem Protokoll vorgesehenen Frist geäußert habe. Nach Ansicht von Zhejiang muss die Union ab Ablauf der im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas vorgesehenen Übergangszeit zur Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller in der Regel die Produktionskosten und die Preise des chinesischen Inlandsmarkts verwenden. Daher habe das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers sei, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, und zwar auch nach dem Beitritt der Volksrepublik China zur WTO.

77

Zur Kontrolle der Unionsrechtsakte im Hinblick auf das WTO-Recht vertritt Zhejiang die Ansicht, dass die erste im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186), vorgesehene und in Rn. 157 des angefochtenen Urteils dargelegte Ausnahme in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sei. Hierzu trägt Zhejiang vor, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 eine Ausnahme von den Grundregeln für die Feststellung des Dumpings darstelle und dass diese Bestimmung, obwohl sie nicht auf das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas Bezug nehme, im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden müsse. Außerdem könne diese Ausnahme nach dem Auslaufen dieses Protokolls nicht auf Einfuhren aus China angewandt werden, so dass ab dem Zeitpunkt des Auslaufens dieses Protokolls die in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung 2016/1036 festgelegten Grundregeln auf diese Einfuhren anzuwenden seien. Hieraus zieht Zhejiang den Schluss, das Gericht habe in den Rn. 159 bis 162 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, soweit es diese erste Ausnahme im vorliegenden Fall für nicht anwendbar gehalten habe.

78

Hilfsweise trägt Zhejiang vor, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 eine zulässige Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung und den entsprechenden Bestimmungen von Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens darstelle, die speziell aufgrund der Anwendung des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas und nur insoweit zulässig sei, als dieses in Kraft bleibe. Daher stelle Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 eine dritte Ausnahme von der ständigen Rechtsprechung dar, wonach das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens grundsätzlich nicht zu den Normen gehörten, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane überprüft werden könne. Darüber hinaus habe die Kommission gegen Art. 22 Buchst. a dieser Verordnung sowie gegen dieses Protokoll, die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens sowie gegen Art. VI des GATT 1994 verstoßen.

79

Zhejiang steht einer Auswechslung der Begründung durch den Gerichtshof entgegen und ist der Ansicht, dass die Argumentation der Kommission rechtsfehlerhaft sei. Die Union sei seit mehreren Jahren an die Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens gebunden gewesen, als im September 2018 der Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen gestellt worden sei. Zhejiang führt mehrere Beispiele für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Antidumpingmaßnahmen an, die nach Anträgen erfolgt seien, die der Kommission nach dem 11. Dezember 2016 vorgelegt worden seien, und in deren Rahmen sie Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 weiter angewendet habe.

80

Zhejiang fügt hinzu, dass das Gericht außerdem nicht auf ihr in Rn. 151 des angefochtenen Urteils zusammengefasstes Vorbringen zur Wahl Indiens als Vergleichsland und den Unrichtigkeiten der vom indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen eingegangen sei.

81

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet und macht hilfsweise geltend, dass der Gerichtshof, sollte er dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgeben, die Begründung ersetzen müsse, da das Vorbringen von Zhejiang jedenfalls keinen Erfolg haben könne.

82

Insoweit trägt die Kommission vor, die Argumentation von Zhejiang beruhe auf einer falschen Prämisse in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit der einschlägigen WTO-Regeln. Jede WTO-Regel nach Beendigung der Anwendung von Abschnitt 15 Buchst. a Ziff. ii des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas gelte nur für Untersuchungen, die auf Beschwerden gestützt seien, die nach dem 11. Dezember 2016, dem Zeitpunkt dieser Beendigung, eingelegt worden seien. Die Kommission habe das Überprüfungsverfahren wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen jedoch am 10. Dezember 2016 auf der Grundlage eines am 8. September 2011 gestellten Antrags eingeleitet. Insoweit gehe aus Art. 18.3 des Antidumping-Übereinkommens eindeutig hervor, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags maßgeblich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

83

Was das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens betrifft, so geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere festgehalten, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der in der vorstehenden Randnummer genannten Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO‑Regeln kommt (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Nur in zwei Ausnahmefällen, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsgerichts ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf diese Übereinkommen oder eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO zur Feststellung deren Nichteinhaltung zu überprüfen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommen übernommen hat, und zweitens für den, dass die Handlung der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkommen verweist (Urteil vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Daher ist im vorliegenden Fall anhand dieser Kriterien zu prüfen, ob die Gültigkeit von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 im Hinblick auf das Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas geprüft werden kann.

88

Hinsichtlich Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 betreffend die Ermittlung des Normalwerts der Einfuhren aus einem Mitgliedsland der WTO ohne Marktwirtschaft ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 47 und 48).

89

Diese Feststellung wurde auch nicht durch den dritten Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1036 in Frage gestellt, wonach die Regeln des Antidumping-Übereinkommens „so weit wie möglich“ in das Unionsrecht übertragen werden sollten. Dieser Ausdruck ist nämlich dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass dieser Verordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in die Grundverordnung umzusetzen. Die Feststellung, dass mit Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umgesetzt werden sollen, kann sich daher keinesfalls allein auf den Wortlaut dieses Erwägungsgrundes stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 52).

90

Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036, dass dieser nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas verweist.

91

Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 156 bis 162 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass dieses Protokoll nicht herangezogen werden könne, um die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2018/330 in Frage zu stellen.

92

Was ferner das Vorbringen von Zhejiang betrifft, wonach das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils nicht auf ihr Vorbringen zur Wahl Indiens als Vergleichsland und zu den Unrichtigkeiten der vom indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen eingegangen sei, genügt insoweit der Hinweis, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93

Im vorliegenden Fall hat das Gericht dieses Vorbringen sowie den zweiten und den dritten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rn. 163 bis 182 des angefochtenen Urteils geprüft. Da das Gericht in Rn. 181 dieses Urteils festgestellt hat, dass die in Rn. 170 dieses Urteils enthaltene Begründung die Überlegungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, so dass Zhejiang ihre Rechte wahren und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne, ist davon auszugehen, dass das Gericht die dem Unionsrichter obliegende Begründungspflicht nicht verletzt hat.

94

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

95

Zhejiang trägt vor, das Gericht habe in den Rn. 195, 196, 202, 203, 205, 206, 208, 209 und 211 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 2 Abs. 10 und 11 sowie Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 fehlerhaft angewendet habe.

96

Insoweit macht Zhejiang geltend, Art. 2 der Verordnung 2016/1036 beruhe auf dem Grundsatz eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen. Zum einen seien nach Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung Unterschiede bei den Faktoren zu berücksichtigen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zum anderen sei die Kommission nach Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung verpflichtet, in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik anzuwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt habe. Nach Ansicht von Zhejiang unterliegt diese Verpflichtung nach Art. 2 der Verordnung 2016/1036 der Verpflichtung, einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sicherzustellen.

97

Zhejiang macht geltend, die Kommission habe sich auf Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 berufen, um ihren Antrag auf Änderung der Struktur der PCN, damit die Veränderung der Umstände seit der Ausgangsuntersuchung Berücksichtigung finde, abzulehnen. Zhejiang habe die Kommission in einem frühen Stadium des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die alphanumerischen Elemente der PCN falsch bestimmt worden seien. Die von der Kommission herangezogenen PCN hätten jedoch zu einer Verfälschung der Preisvergleiche und zu einer unzutreffenden positiven Feststellung des Vorliegens von Dumping geführt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kommission einen nicht gerechten Vergleich zwischen nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl für den militärischen oder nuklearen Gebrauch und den Ausfuhren von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl für den gewöhnlichen gewerblichen Gebrauch durch Zhejiang durchgeführt habe.

98

So macht Zhejiang geltend, das Gericht habe in Rn. 205 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass die vergleichbaren Verkäufe auf dem indischen Inlandsmarkt keine besonderen Stahlgüten umfassten, die normalerweise für spezielle militärische oder nukleare Waren verwendet werden, obwohl die indischen Hersteller, die Hersteller der Vereinigten Staaten und die Unionshersteller, die im Überprüfungsverfahren die Fragebögen ausgefüllt hätten, eingeräumt hätten, dass sie aus gewöhnlichen Stahlgüten nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl für den militärischen oder nuklearen Gebrauch herstellten. Außerdem habe Zhejiang eine eidesstattliche Erklärung eines Sachverständigen vorgelegt, der entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 208 des angefochtenen Urteils mit hinreichender Genauigkeit ausgeführt habe, dass Stahl von gewöhnlicher Güte für die Herstellung von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl für den nuklearen Gebrauch verwendet werden könne, obwohl der Verkaufspreis und die Kosten der nuklearen Waren weit höher seien als die der gewöhnlichen Waren.

99

Zhejiang ist zum einen der Ansicht, dass die Kommission auf der Grundlage der nicht überprüften Informationen des indischen ausführenden Herstellers nicht zu dem Schluss habe kommen dürfen, dass dieser keine nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl für den nuklearen oder militärischen Gebrauch aus gewöhnlichen Stahlgüten herstelle, obwohl es eine Broschüre dieses ausführenden Herstellers nicht ausschließe, dass er solche Waren herstellen könne. Zum anderen könne die Kommission ihr jedenfalls nicht die Beweislast dafür auferlegen, dass diese Möglichkeit bestehe. Außerdem habe das Gericht in Rn. 207 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen falsch ausgelegt, das sich nicht auf den Preis der Waren, sondern auf die höheren Produktionskosten bezogen habe, die die Kommission bei der Festsetzung der Koeffizienten berücksichtigt habe, die im vorliegenden Fall der Berichtigung des Normalwerts gedient hätten.

100

Außerdem habe die falsche Wahl der Struktur der PCN dazu geführt, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Verordnung 2016/1036 vorgesehene Berichtigung nicht mehr möglich sei. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 195 des angefochtenen Urteils habe Zhejiang nachgewiesen, dass sich erhebliche Unterschiede bei den Produktionskosten in den Verkaufspreisen der Waren widerspiegelten, so dass eine Berichtigung erforderlich sei. Die Kommission habe die Änderung der Umstände im Überprüfungsverfahren nicht berücksichtigt, so dass das Gericht dadurch, dass es diese Nichtberücksichtigung nicht festgestellt habe, sowohl gegen die Rechtsprechung der WTO-Panels und des Berufungsgremiums der WTO als auch gegen das Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (C‑15/12 P, EU:C:2013:572), verstoßen habe, wonach die Kommission dann, wenn die in der Ausgangsuntersuchung verwendete Methodik im Stadium der Überprüfung nicht mit Art. 2 der Verordnung 2016/1036 im Einklang stehe, verpflichtet sei, diese Methode nicht mehr anzuwenden.

101

Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

102

Zunächst kann dem Vorbringen von Zhejiang nicht gefolgt werden, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es Art. 2 Abs. 10 und 11 sowie Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 fehlerhaft angewendet habe.

103

Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 wendet die Kommission in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere des Art. 2 dieser Verordnung.

104

Somit muss die Ausnahme, die es den Unionsorganen erlaubt, im Überprüfungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

In Rn. 202 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Kommission, da sich die Umstände nicht geändert hätten, dieselbe Methodik verwendet habe wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt habe, wie es Art. 11 Abs. 9 der Verordnung 2016/1036 verlange.

106

Zwar obliegt es den Unionsorganen, nachzuweisen, dass sich die Umstände geändert haben, um eine andere Methodik als die bei der Ausgangsprüfung herangezogene anzuwenden (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn.18), doch hat die Kommission im vorliegenden Fall weder behauptet, dass sich die Umstände geändert hätten, noch eine andere Methodik angewendet.

107

Sodann ist auch das Vorbringen von Zhejiang zurückzuweisen, wonach das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, indem es zum einen festgestellt habe, dass Zhejiang nicht nachgewiesen habe, dass die Preise der durch Kaltumformung und durch Warmumformung hergestellten Rohre die erheblichen Unterschiede der Produktionskosten berücksichtigt hätten, und zum anderen, dass die vergleichbaren Verkäufe auf dem indischen Inlandsmarkt keine besonderen Stahlgüten umfassten, die normalerweise für besondere militärische oder nukleare Waren verwendet würden.

108

Es geht nämlich keine Verfälschung der Tatsachen aus den Akten offensichtlich hervor, wie dies nach der oben in Rn. 66 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erforderlich ist. Erstens hat das Gericht in Rn. 205 des angefochtenen Urteils zum einen die Zurückweisung des Vorbringens von Zhejiang zur angeblichen Produktion von Waren besonderer Stahlgüten für den nuklearen und militärischen Gebrauch durch den indischen ausführenden Hersteller begründet, indem es ausgeführt hat, dass die Bezugnahme auf eine Broschüre dieses Herstellers, in der der nukleare und militärische Sektor allgemein genannt werde, nicht für die Schlussfolgerung ausreiche, dass er solche Waren tatsächlich herstelle. Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass die Bezugnahmen auf die Unionshersteller und die Hersteller der Vereinigten Staaten die Behauptungen von Zhejiang hinsichtlich der Herstellung solcher Waren in Indien nicht substantiieren könnten.

109

Dass das Gericht in Rn. 207 des angefochtenen Urteils auf die „Preise“ anstatt auf die „Kosten“ der Hersteller in den Vereinigten Staaten Bezug nimmt, stellt die in den Rn. 205 und 206 dieses Urteils vorgenommenen Feststellungen nicht in Frage, so dass dieser Umstand nicht von Belang ist.

110

Zweitens ist das Gericht, ohne sich zur Zulässigkeit der von Zhejiang in einem späten Stadium des Verfahrens vorgelegten eidesstattlichen Erklärung eines Sachverständigen zu äußern, in Rn. 208 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass diese allgemein gehaltene Erklärung nicht geeignet sei, seine Feststellungen zu den Eigenschaften der PCN in Frage zu stellen.

111

Drittens schließlich geht in Bezug auf die angeblich vom Gericht unterlassene Berücksichtigung der erheblichen Unterschiede der Produktionskosten, die sich in den Verkaufspreisen der verschiedenen in Rede stehenden Warentypen widerspiegelten, aus Rn. 195 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht in einem ersten Schritt festgestellt hat, dass die für jeden Warentyp verwendeten Produktionsmethoden grundsätzlich nicht relevant seien, da der Vergleichsmaßstab unabhängig von den für seine Herstellung verwendeten Methoden in dem Typ des Endprodukts bestehe.

112

In einem zweiten Schritt ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Zhejiang vor ihm weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, dass sich die behaupteten Unterschiede bei den Produktionsmethoden auf die Identität oder die Ähnlichkeit der betreffenden Warentypen ausgewirkt hätten.

113

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

114

Zhejiang macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 230 bis 232, 234, 236, 239, 241 und 245 bis 251 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es nicht festgestellt habe, dass die Methodik, die von der Kommission zur Bestimmung der auf den Normalwert der nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl ohne unmittelbare Entsprechung mit den ausgeführten PCN angewandten Koeffizienten herangezogen worden sei, fehlerhaft gewesen sei und keinen gerechten Normalwert für Zhejiang nach Art. 2 der Verordnung 2016/1036 gewährleiste.

115

Erstens ist Zhejiang der Ansicht, das Gericht habe in den Rn. 230 bis 232 des angefochtenen Urteils gegen Art. 2 Abs. 10 und 11 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2016/1036 verstoßen, indem es ihr Vorbringen zu erheblichen Mängeln in der Art und Weise, wie die Kommission die Dumpingspanne für den Großteil der von Zhejiang in die Union ausgeführten Waren, die mit den vom indischen ausführenden Hersteller auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl nicht unmittelbar vergleichbar gewesen seien, berechnet habe, pauschal zurückgewiesen habe.

116

Zweitens vertritt Zhejiang die Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 234 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im Hinblick auf nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl des Typs „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“„ergänzende Informationen“ verwendet habe, für die die Verkäufe der Unionshersteller als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts gedient hätten. Nach Ansicht von Zhejiang war die Kommission zum einen verpflichtet, das Kriterium des „normalen Handelsverkehrs“ zu verwenden. Zum anderen habe die Kommission behauptet, sie habe zur Ermittlung des Normalwerts dieser Waren die von den Unionsherstellern gelieferten Daten verwendet, ohne den Begriff „ergänzend“ zu verwenden, so dass Zhejiang davon ausgehe, dass die Kommission den Verkaufspreis einer spezifischen PCN in der Union verwendet habe. Die Kommission habe jedoch eingeräumt, dass sie den Normalwert dieser PCN rechnerisch ermittelt habe, ohne aber zu erläutern, wie sie vorgegangen sei. Zhejiang ist zum einen der Ansicht, dass Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 eine Rangfolge der Methoden zur Ermittlung des Normalwerts vorsehe und keine Verwendung von „ergänzenden“ Informationen erlaube. Zum anderen würde dieser zu allgemein formulierte Begriff es der Kommission ermöglichen, von den verschiedenen in Art. 2 Abs. 7 der Verordnung 2016/1036 genannten Möglichkeiten abzuweichen, die sich alle auf den Normalwert einschließlich des rechnerisch ermittelten Normalwerts bezögen, und nicht auf unbestimmte Bestandteile der Verkaufspreise in der Union.

117

Drittens habe das Gericht in Rn. 236 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, die sich auf die Anwendung der Koeffizienten der Unionshersteller und der Hersteller der Vereinigten Staaten auf die Verkaufspreise des indischen ausführenden Herstellers bezögen. So trägt Zhejiang vor, dass sie der Kommission zahlreiche Beweise einschließlich einer eidesstattlichen Erklärung vorgelegt habe, die belegten, dass die Produktionskosten für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl für den nuklearen oder militärischen Gebrauch wesentlich höher seien als die Produktionskosten für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl für den gewöhnlichen Gebrauch. Daher habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 239 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich Zhejiang auf bloße unsubstantiierte Behauptungen beschränkt habe, als sie ausgeführt habe, dass Rohre für den nuklearen oder militärischen Gebrauch viel höhere Produktionskosten verursachten als nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl für den gewöhnlichen gewerblichen Gebrauch.

118

Viertens macht Zhejiang geltend, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 241 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission bei der Bestimmung der anzuwendenden Koeffizienten über zwei Möglichkeiten verfüge, und in Ausübung ihres weiten Ermessens entschieden habe, die von ihr vorgeschlagene alternative Methodik nicht anzuwenden. Außerdem habe das Gericht in den Rn. 245 bis 251 des angefochtenen Urteils falsche Schlussfolgerungen gezogen. Nach Ansicht von Zhejiang war die Verwendung der Listen der Kosten und der Standardpreise des Wirtschaftszweigs der Union und der Vereinigten Staaten die einzige Möglichkeit für die Kommission, die Koeffizienten zu ermitteln, die nicht durch die höheren Produktionskosten für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl für den militärischen oder nuklearen Gebrauch in den Vereinigten Staaten und in der Union aufgebläht würden. Nach einem Hinweis auf die verschiedenen Elemente, die die Kosten einer PCN beeinflussten, macht Zhejiang geltend, die Kommission habe willkürlich und fehlerhaft die Koeffizienten für die Stahlgüte und die Veredelung aufgebläht, während sich die von ihr angewandten Koeffizienten auch auf die Unterschiede zwischen den PCN in Bezug auf den Außendurchmesser, die Wandstärke und zahlreiche andere Bestandteile der PCN bezögen, die von der Kommission bei der Ermittlung des Unterschieds der Kosten für die Stahlgüte und der Kosten für die Veredelung nicht ausgeschlossen worden seien. Zhejiang schlage die richtige Methodik vor, die eine negative Feststellung eines Dumpings ermögliche, und weist darauf hin, dass sich die fehlerhafte Methodik, die die Kommission zur Bestimmung der Koeffizienten angewandt habe, auf mindestens zwei Drittel ihrer gesamten Ausfuhren ausgewirkt habe.

119

Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

120

Erstens ist festzustellen, dass aus den Rn. 230 und 231 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht das Vorbringen von Zhejiang zurückgewiesen hat, mit dem dargetan werden sollte, dass die Dumpingspanne für den Großteil ihrer Ausfuhren in die Union fehlerhaft berechnet worden sei, weil ihres Erachtens diese Ausfuhren nicht unmittelbar mit den nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl vergleichbar sind, die der indische ausführende Hersteller auf seinem Inlandsmarkt in Indien verkauft habe.

121

Da dieses Vorbringen im Wesentlichen auf derselben Argumentation beruhte wie derjenigen, die zur Stützung des Rechtsmittelgrundes von Zhejiang vorgetragen wird, mit dem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gerügt wird, ist davon auszugehen, dass sie vom Gericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist.

122

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Zhejiang Rn. 234 des angefochtenen Urteils falsch verstanden hat.

123

In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich in Beantwortung des Vorbringens von Zhejiang, dass die Union als „Vergleichsland“ hätte verwendet werden können, festgestellt, dass die Kommission Indien als Vergleichsland gewählt habe und dass „die Verkäufe der Unionshersteller für die beiden von [Zhejiang] genannten PCN nur ergänzend verwendet worden [seien]“. Mit dieser Passage hat das Gericht lediglich den Umstand hervorgehoben, dass sich die Kommission nur für die PCN auf die Daten der Unionshersteller gestützt habe, für die es keine gleichartigen PCN gebe, die vom indischen ausführenden Hersteller verkauft werden.

124

Was drittens das Vorbringen von Zhejiang zur Anwendung des Kriteriums des „normalen Handelsverkehrs“ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Zhejiang insoweit nicht näher ausgeführt hat, welche Randnummern des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen, so dass dieses Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels unzulässig ist.

125

Jedenfalls ist dieses Vorbringen unbegründet, da Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036 nicht auf das Kriterium des „normalen Handelsverkehrs“ abstellt.

126

Viertens ist das Vorbringen von Zhejiang zurückzuweisen, wonach das Gericht in Rn. 236 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht habe, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die berichtigten Preise des indischen ausführenden Herstellers für die Ausfuhren von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl von Zhejiang des Typs „Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art“ verwendet habe.

127

Entgegen dem Vorbringen von Zhejiang hat das Gericht nämlich in dieser Randnummer zum einen festgestellt, dass die Koeffizienten auf der Grundlage der Produktionskosten der Hersteller der Vereinigten Staaten oder der Union bestimmt und auf die Verkaufspreise des indischen ausführenden Herstellers angewandt worden seien.

128

Zum anderen hat das Gericht das Vorbringen von Zhejiang zurückgewiesen, wonach sich die Dumpingspanne des Großteils der von ihr ausgeführten Waren aus Daten aus den Vereinigten Staaten oder der Union ergebe. Es hat insoweit festgestellt, dass die Ermittlung des Normalwerts für den Großteil der von Zhejiang in die Union ausgeführten Waren auf die vom indischen ausführenden Hersteller vorgelegten Daten gestützt gewesen sei und dass der Umstand, dass die Kommission Koeffizienten verwendet habe, die anhand der Produktionskosten der Unionshersteller oder der Hersteller der Vereinigten Staaten berechnet worden seien, um den Normalwert des ähnlichsten Warentyps des indischen ausführenden Herstellers zu berichtigen, diese Feststellung nicht in Frage stellen könne.

129

Fünftens ist nach der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das von Zhejiang gegen Rn. 239 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.

130

Soweit Zhejiang, ohne jedoch den Rechtsfehler zu belegen, den das Gericht begangen habe, die Feststellung des Gerichts beanstandet, dass ihr Vorbringen, mit dem dargetan werden sollte, dass nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl für den nuklearen oder militärischen Gebrauch, selbst wenn sie aus gewöhnlichem Stahl hergestellt würden, wesentlich höhere Produktionskosten verursachten als die Herstellung von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl für den gewerblichen Gebrauch, nicht belegt worden sei, sowie die Feststellung beanstandet, dass die Verweisung auf mehrere Anlagen es dem Gericht nicht ermöglicht habe, die geltend gemachten Rechtsmittelgründe genau zu identifizieren, ist davon auszugehen, dass Zhejiang im Wesentlichen darauf abzielt, dass der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung durch seine eigene ersetzt.

131

Sechstens ist das Vorbringen von Zhejiang, wonach die Verwendung der Listen von Kosten und Standardpreisen des Wirtschaftszweigs der Union und der Vereinigten Staaten die einzige Möglichkeit für die Kommission gewesen sei, um die anzuwendenden Koeffizienten richtig zu bestimmen, als unbegründet zurückzuweisen.

132

Hierzu hat das Gericht in den Rn. 241 und 242 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angemessenheit der Berichtigung und die Angemessenheit des Vergleichs, zu dem die auf diese Schätzung gestützte Berichtigung geführt habe, nicht anhand des Vorliegens oder Nichtvorliegens geeigneterer alternativer Methoden beurteilt werden könnten. Es kam mithin unter Erläuterung der Gründe, aus denen die Kommission die alternativen Methoden nicht herangezogen habe, zu dem Ergebnis, dass Zhejiang keinerlei Rechtswidrigkeit der von der Kommission angewandten Methodik nachgewiesen habe.

133

Siebtens und letztens ist die Beanstandung der Rn. 245 bis 251 des angefochtenen Urteils durch Zhejiang gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als im Stadium des Rechtsmittelverfahrens unzulässig zurückzuweisen, da sie im Wesentlichen darauf abzielt, dass der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung durch seine eigene ersetzt, ohne dass ein Rechtsfehler oder eine Verfälschung dargetan würde.

134

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

135

Zhejiang trägt vor, das Gericht habe in den Rn. 268 und 269 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, da es in seine Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Unterbietung der Preise der nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von Zhejiang unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für Rohre für den militärischen oder nuklearen Gebrauch sowie die Preise für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl von Zhejiang, die in Zollverfahren der aktiven Veredelung verwendet worden seien, einbezogen habe.

136

Hierzu trägt Zhejiang vor, dass im Überprüfungsverfahren die Einfuhren von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl aus China in die Union gegenüber denen aus Indien zurückgegangen seien. So wies sie darauf hin, dass die Preise für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, die Zhejiang angewandt habe, unter den Preisen für indische Ausfuhren von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl in die Union im selben Zeitraum gelegen hätten. Unter Hinweis auf die statistischen Daten, die zeigten, dass die Ausfuhrpreise für chinesische nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl stets höher gewesen seien als die Ausfuhrpreise für in die Union ausgeführte indische nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, vertritt Zhejiang die Ansicht, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie ihre Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des wahrscheinlichen erneuten Auftretens dieser Schädigung auf die Unterbietung der Preise der chinesischen Ausführer von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl im Verhältnis zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union gestützt habe. Indem das Gericht diese Beurteilung in Rn. 267 des angefochtenen Urteils bestätigt habe, habe es ebenfalls einen Rechtsfehler begangen.

137

Außerdem habe das Gericht einen Fehler begangen, als es in Rn. 269 des angefochtenen Urteils den Ansatz der Kommission gebilligt habe, wonach die Einfuhren aus Indien oder anderen Drittländern nicht der einzige Faktor gewesen seien, der den Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschädigt habe. Die Feststellung des Gerichts, dass die von Zhejiang festgestellte größere Diskrepanz darauf beruhe, dass die Einfuhrpreise im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht berücksichtigt worden seien, übersehe, dass die nahtlosen Rohre aus rostfreiem Stahl von Zhejiang, die dem Verfahren der aktiven Veredelung unterlägen, nie in die Union eingeführt und nie in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Unionsmarkt überführt worden seien. Zhejiang schließt daraus, dass das Gericht in den Rn. 268 und 269 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es in seine Feststellungen zur Preisunterbietung die Preise von Zhejiang für nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl einbezogen habe, die im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung verwendet worden seien.

138

Die Kommission hält den fünften Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

139

Das Vorbringen von Zhejiang, wonach das Gericht in Rn. 269 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Einfuhren aus Indien oder anderen Drittländern nicht den einzigen Faktor darstellten, der den Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung geschädigt habe, und daher ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, kann nicht durchgreifen.

140

Das Gericht hat nämlich in den Rn. 267 bis 269 des angefochtenen Urteils festgehalten, dass die Feststellung des Bestehens und der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Niveau der Preisunterbietung der chinesischen Einfuhren beruht habe und dass die Kommission die indischen Einfuhren im Rahmen der verschiedenen Ursachen der Schädigung berücksichtigt habe. Außerdem hat das Gericht das Vorbringen von Zhejiang, mit dem diese Feststellung in Frage gestellt werden sollte, geprüft und zurückgewiesen.

141

Da kein Rechtsfehler bzw. keine Verfälschung dargetan worden ist, ist im Einklang mit der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass das Vorbringen von Zhejiang im Wesentlichen darauf abzielt, dass der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung durch seine eigene ersetzt, so dass es im Stadium des Rechtsmittels unzulässig ist.

142

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Zhejiang, das Gericht habe in Rn. 269 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die von ihr geltend gemachte größere Diskrepanz zwischen dem Preis der indischen Einfuhren und dem Preis der chinesischen Einfuhren darauf beruhe, dass die Preise der Einfuhren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie nie dem Verfahren der aktiven Veredelung unterliegende nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl in die Union eingeführt habe, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

143

Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Gericht in dieser Randnummer nicht auf die Einfuhren von Zhejiang, sondern auf die chinesischen Einfuhren im Allgemeinen bezogen hat. So hat das Gericht das Vorbringen von Zhejiang, wonach der Preis der indischen Einfuhren stets „deutlich“ niedriger gewesen sei als der Preis der chinesischen Einfuhren, mit der Feststellung zurückgewiesen, dass der Durchschnittspreis der indischen Einfuhren, obwohl er unter dem Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren liege, sich während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf einem diesem sehr nahen Niveau befunden habe und dass sich die von Zhejiang angeführte größere Diskrepanz aus der fehlenden Berücksichtigung des Preises der Einfuhren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung ergebe.

144

Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. In der Folge ist auch das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

145

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

146

Da die Kommission vorliegend beantragt hat, Zhejiang zur Tragung der Kosten zu verurteilen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission entstanden sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.