URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

26. März 2020 ( *1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Kapitalzufuhr und staatliche Garantien – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriff ‚Vorteil‘– Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Pflicht der Europäischen Kommission zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung – Gerichtliche Nachprüfung – Beweislast – Begriff ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ – Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen – Mitteilung über staatliche Garantien – Vorübergehender Rahmen von 2011 – Höhe der zurückzufordernden Beihilfen – Begründungspflichten der Kommission und des Gerichts der Europäischen Union“

In der Rechtssache C‑244/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. April 2018,

Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: I. Drillerakis, E. Rantos, N. Korogiannakis, I. Soufleros, E. Triantafyllou und G. Psaroudakis, dikigoroi,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2019

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: Larko) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:57), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539/EU der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. 2014, L 254, S. 24, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

2

Die Rn. 9 bis 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen) sehen vor:

„9.

Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

10.

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:

a)

wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung … mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden … und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

b)

wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften …, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

c)

wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

11.

Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder es wurde schon ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auch auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Weiterführung des Unternehmens gewährt werden. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren.“

Die Mitteilung über Garantien

3

In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Garantien) heißt es in Abschnitt 2.1 Abs. 3:

„Im Interesse einer zweifelsfreien Auslegung sollte der Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Zusammenhang mit staatlichen Garantien präzisiert werden. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie beurteilt werden.“

4

In Abschnitt 3.2 Buchst. a und d dieser Mitteilung wird ausgeführt:

„Im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie reicht es nach Auffassung der Kommission aus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen:

a)

Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sollte die Definition in den [Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen] zugrunde gelegt werden. Bei KMU, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, wird für die Zwecke dieser Mitteilung nicht davon ausgegangen, dass sie sich in Schwierigkeiten befinden.

d)

Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.

Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag vergütet werden. Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe.

Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.

Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist in beiden Fällen den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren. Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellt werden oder gegebenenfalls anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden. Die Kommission weist auf den Zusammenhang zwischen Rating und Ausfallquote hin, den internationale Finanzinstitutionen herstellen, deren Arbeiten auch öffentlich zugänglich sind … Zur Prüfung der Frage, ob die Prämie marktkonform ist, kann der Mitgliedstaat die Entgelte, die ähnlich eingestufte Unternehmen auf dem Markt zahlen, zum Vergleich heranziehen.

Die Kommission wird somit nicht akzeptieren, dass die Garantieprämie auf einen einheitlichen Prozentsatz festgesetzt wird, von dem geltend gemacht wird, dass er einem allgemeinen Branchenstandard entspricht.“

5

Im Abschnitt 3.6 dieser Mitteilung wird klargestellt:

„Sind die unter den Punkten 3.2 bis 3.5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die entsprechende Garantie oder Garantieregelung nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu werten. Bestehen Zweifel, ob eine geplante Garantie oder Garantieregelung eine staatliche Beihilfe darstellt, so sollte sie bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden.“

6

In Abschnitt 4.1 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über staatliche Garantien wird ausgeführt:

„Steht eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang, so wird davon ausgegangen, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Daher muss das Beihilfeelement berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme.

Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzustimmen und dann zu addieren, um das Gesamt-Subventionsäquivalent zu ermitteln.

Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung:

a)

[i]m Falle von Einzelgarantien, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Im Falle von Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss solcher Unternehmen vorsehen (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe a).

Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.“

Vorübergehender Rahmen von 2011

7

Die Mitteilung der Kommission über den vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2011, C 6, S. 5, im Folgenden: Vorübergehender Rahmen von 2011) sieht in Abschnitt 2.3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und i vor:

„Die vorübergehende Gewährung subventionierter Kreditgarantien wäre ein geeignetes und gezieltes Mittel, um die Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu verbessern und die zurzeit hohe Risikoaversion der Banken zu verringern.

Die Kommission wird derartige staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Vorgaben erfüllt sind:

f)

Die Garantie bezieht sich auf höchstens 80 % des Kredits für die Laufzeit des Kredits;

i)

Unternehmen in Schwierigkeiten [wie in den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen definiert] sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahme ausgeschlossen.“

8

Der Vorübergehende Rahmen von 2011 enthält in seinem Anhang eine Tabelle über Safe-Harbour-Prämien in Basispunkten in Bezug auf die Ratingklasse der Ratingagentur Standard & Poor’s.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1

[Larko] ist ein großes, auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiertes Unternehmen.

2

Larko wurde 1989 gegründet. Das neue Unternehmen ging aus der abgewickelten Hellenic Mining and Metallurgical SA hervor. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ereignete, hatte sie drei Aktionäre: den griechischen Staat, der 55,2 % der Anteile über den Hellenic Republic Asset Development Fund, ein privates Finanzinstitut, hielt, die National Bank of Greece SA (im Folgenden: ETE), die 33,4 % der Anteile hielt, und die Public Power Corporation (den größten Stromerzeuger Griechenlands, dessen Mehrheitsaktionär der Staat ist), die 11,4 % der Anteile hielt.

3

Im März 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund die … Kommission über ein Privatisierungsprogramm für Larko.

4

Im April 2012 leitete die Kommission von Amts wegen eine vorläufige Prüfung dieser Privatisierung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein.

5

Die Prüfung hatte die folgenden sechs Maßnahmen zum Gegenstand:

Die erste betraf zum einen eine Schuldenregulierungsvereinbarung aus dem Jahr 1998 zwischen Larko und ihren Hauptgläubigern, wonach die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gegenüber den Gläubigern mit einem Jahreszins von 6 % bedient werden sollten, und zum anderen die nicht erfolgte Beitreibung dieser Schuld durch den griechischen Staat (im Folgenden: Maßnahme 1).

Die zweite betraf eine Garantie für ein Darlehen der ATE‑Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an Larko, die der griechische Staat im Jahr 2008 gewährte (im Folgenden: Maßnahme 2 …). Damit wurden 100 % des Darlehens bis zu drei Jahre abgedeckt. Die Garantieprämie betrug 1 % pro Jahr.

Die dritte betraf eine von der Geschäftsführung von Larko im Jahr 2009 vorgeschlagene Kapitalerhöhung um 134 Mio. Euro, der ihre drei Anteilseigner zustimmten und an der in vollem Umfang der griechische Staat und zum Teil ETE teilnahmen (im Folgenden: Maßnahme 3 …).

Die vierte betraf eine vom Staat im Jahr 2010 gewährte unbefristete Garantie zur vollständigen Deckung eines Garantiebriefs von ETE über einen Betrag von ca. 10,8 Mio. Euro für Larko, die eine Garantieprämie von 2 % p. a. vorsah (im Folgenden: Maßnahme 4 …). Der betreffende Garantiebrief garantierte die Aussetzung des Vollzugs eines Urteils seitens des Areios Pagos (Kassationshof, Griechenland), mit dem das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) eine Schuld von 10,8 Mio. Euro von Larko gegenüber einem Gläubiger anerkannt hatte.

Die fünfte betraf Garantiebriefe, die durch Entscheidung der griechischen Justiz die verpflichtende Vorauszahlung von 25 % einer Geldbuße ersetzten (im Folgenden: Maßnahme 5).

Die sechste betraf zwei vom Staat im Jahr 2011 gewährte Garantien für zwei Darlehen der ATE Bank über 30 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro, die 100 % dieser Darlehen abdeckten und eine Garantieprämie von 1 % p. a. vorsahen (im Folgenden: Maßnahme 6 …).

6

Im Laufe dieser Prüfung ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um zusätzliche Angaben, die von diesen Behörden im Jahr 2012 und im Jahr 2013 übermittelt wurden. Sitzungen, an denen die Kommissionsdienststellen und Vertreter der griechischen Behörden teilnahmen, fanden ebenfalls statt.

7

Mit Beschluss vom 6. März 2013 (ABl. 2013, C 136, S. 27, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der staatlichen Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN).

8

Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV forderte die Kommission die griechischen Behörden und andere Beteiligte auf, ihre Stellungnahmen zu den oben in Rn. 5 angeführten Beihilfemaßnahmen zu übermitteln. Die Kommission erhielt am 30. April 2013 Stellungnahmen der griechischen Behörden. Sie erhielt keine Stellungnahmen anderer Beteiligter.

9

Am 27. März 2014 erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss …

10

Im [streitigen] Beschluss stellte die Kommission vorab fest, Larko sei zum Zeitpunkt des Erlasses der sechs fraglichen Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der [Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen] gewesen.

11

Was die Beurteilung der oben in Rn. 5 angeführten Maßnahmen angeht, stellte die Kommission zunächst fest, dass die Maßnahmen 2 bis 4 und 6 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, sodann, dass diese Maßnahmen unter Missachtung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden seien, und schließlich, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen seien, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) zurückzufordern seien.

12

Die Kommission stellte ferner fest, … die Maßnahmen 1 und 5 … stellten keine staatlichen Beihilfen dar.

13

Der verfügende Teil des [streitigen] Beschlusses lautet:

‚…

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 135820824,35 EUR in Form staatlicher Garantien zugunsten [von Larko] in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung für das Unternehmen im Jahr 2009, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV von Griechenland rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.‘

14

Der Anhang des [streitigen] Beschlusses enthält ‚Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen‘ und wird nachstehend wiedergegeben:

Begünstigter – Maßnahme

Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen

 

Hauptforderung

Zinsen

Lar[k]o – Maßnahme 2

30 000 000

30 000 000

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 3

44 999 999,40

44 999 999,40

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 4

10 820 824,95

10 820 824,95

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 6

50 000 000

50 000 000

0

0

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10

Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Larko Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sowie auf Rückzahlung zuzüglich Zinsen aller von ihr gegebenenfalls in Durchführung dieses Beschlusses unmittelbar oder mittelbar zurückgeforderten Beträge.

11

Zur Begründung ihrer Klage machte Larko drei Gründe geltend. Den ersten stützte sie darauf, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, die Maßnahmen 2 bis 4 und 6 seien mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen. Mit dem zweiten rügte sie eine mangelnde Begründung des streitigen Beschlusses, und den dritten hilfsweise geltend gemachten Klagegrund stützte sie darauf, dass die Kommission die Höhe der in Bezug auf diese Maßnahmen zurückzufordernden Beihilfe falsch festgelegt und deren Rückforderung unter Verletzung der Grundprinzipien der Europäischen Union angeordnet habe.

12

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab und verurteilte Larko zur Tragung der Kosten.

Anträge der Parteien

13

Larko beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

14

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Larko die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

15

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Larko vier Gründe geltend, mit denen sie rügt: erstens eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers und einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils, zweitens eine falsche Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils sowie Begründungsmängel dieses Urteils, drittens Rechtsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme 6 mit dem Binnenmarkt sowie Begründungsmängel des Urteils und viertens Rechtsfehler bei der Prüfung der Bewertung der Höhe der in Bezug auf die Maßnahmen 2, 4 und 6 zurückzufordernden Beihilfen sowie Begründungsmängel des Urteils.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: falsche Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers und Begründungsmangel des angefochtenen Urteils

Vorbringen der Parteien

16

Larko macht erstens geltend, dass das Gericht das Kriterium des privaten Kapitalgebers falsch angewandt habe, indem es in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, sie habe keine Beweise für die Zeit vor der Maßnahme 3 vorgelegt, die zeigten, dass der griechische Staat mit dieser Maßnahme beabsichtigt habe, eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital dieser Gesellschaft zu erwerben, um deren Verkauf einzuleiten, und noch Beweise dafür, dass dieser Erwerb den Verkauf begünstigt hätte. Dadurch, dass er das Überleben seines Unternehmens in Schwierigkeiten und somit die Möglichkeit des Verkaufs dieses Unternehmens sichere, begrenze ein umsichtig handelnder privater Kapitalgeber den sich aus einer Insolvenz dieses Unternehmens ergebenden Schaden.

17

Zweitens sei es falsch, davon auszugehen, dass die Einleitung der Privatisierung dieser Gesellschaft unmittelbar nach der Maßnahme 3 nicht berücksichtigt werden könne, weil sie erst nach dieser Maßnahme erfolgt sei. Da der Verkauf dieser Gesellschaft der Maßnahme nicht habe vorausgehen können, sei der Umstand, dass der griechische Staat seine Absicht hierzu nicht nach außen kundgetan habe, nicht relevant. Die unauflösbare wirtschaftliche Verbindung zwischen der Maßnahme 3 und der Einleitung dieser Privatisierung ergebe sich aus ihrer zeitlichen Nähe.

18

Drittens reichten das Fehlen eines Geschäftsplans (Business Plan) und jeglichen Nachweises dafür, dass der griechische Staat die langfristige Rentabilität von Larko festgestellt habe, gleichfalls nicht aus, um die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu rechtfertigen, da ein solcher Kapitalgeber nicht zur Verfolgung eines langfristigen Profits, sondern zur Ermöglichung des Verkaufs des Unternehmens vernünftigerweise ohne Geschäftsplan investieren könne.

19

Viertens habe das Gericht die Beweislast umgekehrt, indem es geprüft habe, ob die Beurteilung der Kommission nicht offensichtlich fehlerhaft sei, obschon es Sache der Kommission sei, den Beweis anzutreten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers offensichtlich nicht erfüllt seien. Nach der Rechtsprechung gelte diese Anforderung nämlich für alle Erscheinungsformen des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers und sei nicht auf den quantitativen Aspekt des Kriteriums des privaten Gläubigers beschränkt.

20

Das Gericht hätte jedenfalls nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz prüfen müssen, sondern es hätte auch kontrollieren müssen, ob diese Nachweise alle relevanten Daten darstellten, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen seien, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen könnten. Indem es die wirtschaftliche Bedeutung der Kapitalerhöhung verkannt habe, habe das Gericht sich geweigert, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Kriteriums des privaten Kapitalgebers wesentlichen Elemente zu berücksichtigen, und daher einen Rechtsfehler begangen.

21

Fünftens änderten die in Rn. 120 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen, wonach ETE sich an der Kapitalerhöhung zu einem geringeren Anteil als der griechische Staat beteiligt und den Buchwert ihrer Beteiligung zur Gänze abgeschrieben habe, nichts daran, dass ein privater Kapitalgeber beschlossen habe, gemeinsam mit dem Staat einen erheblichen Betrag zu investieren, um mit Blick auf deren Privatisierung eine signifikante Minderheitsbeteiligung an Larko zu behalten. Daher könne nicht angenommen werden, dass Larko von einem privaten Kapitalgeber offenbar keine derartigen Erleichterungen hätte erhalten können.

22

Sechstens macht Larko geltend, dass das Gericht nicht auf ihr Hilfsvorbringen geantwortet habe, wonach die Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung nicht dazu geführt habe, dass ihr ein Vorteil gewährt worden sei, zumindest in der Höhe des Betrags, der nötig gewesen sei, um die gleiche Beteiligungsquote an diesem Unternehmen aufrechtzuerhalten.

23

Die Kommission tritt dem Vorbringen von Larko entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

24

Mit ihrem ersten Argument wendet sich Larko im Wesentlichen und ohne Geltendmachung einer Verfälschung von Beweismitteln gegen die in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils vorgenommene freie Tatsachenwürdigung durch das Gericht, wonach Larko nicht nachgewiesen habe, dass der griechische Staat eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital von Larko erworben habe, um diese Gesellschaft zu verkaufen, und auch nicht belegt habe, dass dieser Erwerb diesen Verkauf begünstigt habe.

25

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt jedoch die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, C‑57/00 P und C‑61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Daraus folgt, dass das erste Argument als unzulässig zurückzuweisen ist.

27

Mit ihrem zweiten Argument macht Larko geltend, das Ziel des griechischen Staates, ihre Privatisierung zu erleichtern, sei aus den nach der Maßnahme 3 getroffenen Schritten der griechischen Behörden abzuleiten, insbesondere aufgrund deren zeitlicher Nähe, und das Fehlen eines Geschäftsplans sowie jeglichen Nachweises dafür, dass der griechische Staat die langfristige Rentabilität festgestellt habe, reiche nicht aus, um die vom Gericht vorgenommene Würdigung in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu rechtfertigen.

28

Insoweit ist daran zu erinnern, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

30

Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

31

Folglich sind für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

32

Somit können Umstände, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten, bei der Würdigung anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 139).

33

Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass, da die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen namentlich in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).

34

Da das Gericht im vorliegenden Fall jedoch gerade festgestellt hat, dass nicht bewiesen sei, dass der griechische Staat mit dem Erlass der Maßnahme 3 den Verkauf von Larko beabsichtigt habe, reicht die angebliche zeitliche Nähe zu den später erfolgten Schritten der griechischen Behörden für sich genommen nicht aus, um einen Rechtsfehler des Gerichts nachzuweisen.

35

Soweit sich Larko mit ihrem dritten Argument gegen die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers wendet, indem sie geltend macht, ein solcher Kapitalgeber könnte nicht zur Verfolgung eines langfristigen Profits, sondern zur Ermöglichung des Verkaufs des Unternehmens vernünftigerweise ohne Geschäftsplan investieren, genügt der Hinweis darauf, dass Larko damit den Gerichtshof um eine erneute Tatsachenwürdigung ersucht, was angesichts der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht seine Aufgabe ist.

36

Somit ist das dritte Argument als unzulässig zurückzuweisen.

37

Mit ihrem vierten Argument rügt Larko, das Gericht habe die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle verkannt, die ihm im Hinblick auf die Beurteilungen der Kommission zur Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers gezogen seien.

38

Wie Larko zwar zu Recht geltend macht und wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, ist es Sache der Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der ihr die Feststellung ermöglicht, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte.

39

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung erfordert eine solche Prüfung jedoch, dass eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorgenommen wird und dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63).

40

Folglich ist das angefochtene Urteil nicht deshalb rechtsfehlerbehaftet, weil das Gericht seine Kontrolle auf die Beurteilungen der Kommission zur Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf die Kontrolle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt hat.

41

Soweit Larko zu Recht darauf hinweist, dass das Gericht gleichwohl nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen habe, sondern auch zu kontrollieren habe, ob diese Mittel alle relevanten Daten darstellten, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen seien, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen könnten (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64), beschränkt sich das Unternehmen auf das Vorbringen, das Gericht habe die wirtschaftliche Bedeutung der erfolgten Kapitalerhöhung verkannt, und greift damit die freie Tatsachenwürdigung durch das Gericht an, was unzulässig ist.

42

Das Gleiche gilt für das fünfte Argument von Larko, mit dem dieses Unternehmen die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zur wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligung von ETE an der Kapitalerhöhung angreift.

43

Was schließlich das sechste Argument von Larko angeht, so genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C‑100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32).

44

Denn wie die Kommission zu Recht geltend macht, erlauben es die Rn. 112 bis 120 des angefochtenen Urteils dem Gerichtshof, seine Kontrolle auszuüben, und Larko, Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht implizit ihr Hilfsvorbringen zurückgewiesen hat, dass für Larko die Beteiligung des Staates an der Maßnahme 3 in der Höhe des Betrags, der nötig gewesen sei, um die gleiche Beteiligungsquote an diesem Unternehmen aufrechtzuerhalten, keinen Vorteil beinhaltet habe.

45

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils und Begründungsmängel des angefochtenen Urteils

46

Der zweite Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile, wobei der erste die Maßnahme 2 und der zweite die Maßnahme 4 betrifft.

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Maßnahme 2

– Vorbringen der Parteien

47

Larko macht geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass die Maßnahme 2 einen Vorteil zu ihren Gunsten enthalte.

48

Zum einen habe das Gericht Larko fehlerhaft als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft, da die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf denen diese Würdigung beruhe, nach der Gewährung dieser Maßnahme eingetreten seien. Zunächst erstreckten sich die angeführten finanziellen Ergebnisse nämlich bis zum Jahr 2012 und insbesondere auf die negativen Ergebnisse des Jahres 2009. Sodann lägen auch die finanziellen Ergebnisse des Jahres 2008 nach der Gewährung der Maßnahme und seien dem griechischen Staat bei deren Gewährung nicht bekannt gewesen, denn das Geschäftsjahr sei noch nicht beendet gewesen. Selbst unter der Annahme, dass die Daten des Jahres 2008 keine künftigen Daten seien, seien sie schließlich zu diesem Zeitpunkt kurzfristige Daten.

49

Larko ist daher der Auffassung, dass das Gericht es unterlassen habe, sich in den damaligen Kontext zu versetzen, wie dies in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt werde. Zudem ergebe sich aus den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, dass die Analyse der Vermögenslage des Unternehmens auf Daten über eine hinreichende Dauer und nicht auf eine Momentaufnahme zu stützen sei.

50

Zum anderen habe das Gericht das Kriterium des Entgelts bei der Maßnahme 2 falsch ausgelegt. Hierzu weist Larko darauf hin, dass das Gericht selbst in Rn. 95 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission keines der Elemente des sich aus Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Garantien ergebenden Kriteriums nachgewiesen habe. Mit dieser Mitteilung, die keine Ausnahme für Fälle vorsehe, in denen es nach Ansicht der Kommission „offensichtlich“ sei, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt seien, habe sich die Kommission eine Selbstbeschränkung auferlegt und ein berechtigtes Vertrauen auf eine Gleichbehandlung geschaffen.

51

Das Gericht habe daher, als es gleichwohl entschieden habe, dass der streitige Beschluss aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation und aufgrund des Fehlens von Angaben im Verwaltungsverfahren zu Gesichtspunkten, die belegten, dass die in der Maßnahme 2 vorgesehene Garantieprämie angemessen sei, die in Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Garantien vorgesehene Regelung über Kriterien ersetzt und die Beweislast für die angemessene Höhe dieser Prämie auf Larko und den griechischen Staat verlagert, wodurch es die Kommission von der ihrer Verpflichtung, den Beweis für diese Höhe zu führen, enthoben habe.

52

Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe auf der Grundlage der bis zum 22. Dezember 2008 eingetretenen Tatsachen festgestellt, dass Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, da Larko im Laufe des Jahres 2008 einen negativen Eigenkapitalwert, einen Rückgang ihres Umsatzes um nahezu die Hälfte im Vergleich zum Vorjahr sowie erhebliche Verluste verzeichnet habe. Der Umstand, dass diese Daten später in den Jahresabschlüssen von Larko formell festgestellt worden seien, könne diese Feststellung nicht in Frage stellen. Zudem könnten nach der Rechtsprechung des Gerichts die im Laufe eines bestimmten Zeitraums eingetretenen Tatsachen auch durch spätere Dokumente, die auf diesen früheren Tatsachen beruhten, nachgewiesen werden. Ein privater Kapitalgeber, der sich am 22. Dezember 2008 an der Stelle des griechischen Staates befunden hätte, hätte jedenfalls Sorge dafür getragen, sich, bevor er eine Garantie wie die sich aus der Maßnahme 2 ergebende an Larko gewährt hätte, über deren tatsächliche wirtschaftliche Lage zu informieren.

– Würdigung durch den Gerichtshof

53

Wie Larko zutreffend in ihrem in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen ausführt, hat das Gericht seine Analyse erstens in den Rn. 78 bis 82 des angefochtenen Urteils auf Elemente gestützt, die nach dem Erlass der Maßnahme 2 eingetreten sind, nämlich die finanziellen Ergebnisse von Larko des Jahres 2008, um Tatsachen nachzuweisen, die vor dem Erlass dieser Maßnahme liegen, nämlich, dass Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen war.

54

Das Gericht hat zweitens in den Rn. 83 und 84 dieses Urteils geprüft, ob die griechischen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme 2 von diesen Schwierigkeiten Kenntnis hatten, und hat in Rn. 85 seines Urteils festgestellt, dass kein Aktenstück „mit Sicherheit“ nachweise, dass diese Behörden hiervon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt hätten.

55

Das Gericht wendet drittens ab Rn. 85 des angefochtenen Urteils eine Vermutung an, wonach der griechische Staat die schwierige Lage von Larko zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme 2 habe kennen müssen.

56

In diesem Rahmen hat es sich zunächst in Rn. 86 dieses Urteils auf die Rn. 82 bis 84 des Urteils vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318), bezogen, aus denen u. a. hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat.

57

Sodann hat das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass, wie die Kommission im Beschluss vom 6. März 2013 über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens festgestellt habe, aus den finanziellen Ergebnissen von Larko für das Jahr 2008 und den Bilanzen des Unternehmens hervorgehe, dass Larko seit 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

58

Schließlich hat das Gericht in Rn. 88 des Urteils u. a. festgestellt, dass die griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen hätten, dass sie sich einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 verschafft hätten und dass sie von dieser Lage nichts hätten wissen können.

59

Auf dieser Grundlage hat das Gericht in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich ein umsichtig handelnder Anteilseigner vor der Gewährung einer Garantie wie der Maßnahme 2 zumindest über die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens informiert hätte und dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft habe.

60

Daher hat das Gericht, indem es im Wesentlichen den Schluss zog, dass es keinen Nachweis in Bezug auf die Lage vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 gegeben habe, der belegt habe, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahmen Kenntnis von den Schwierigkeiten von Larko gehabt hätten, die Vermutung aufgestellt, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Lage der griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesen Schwierigkeiten hätte haben müssen.

61

Mit diesen Überlegungen begeht das Gericht jedoch, wie Larko zu Recht geltend macht, Rechtsfehler.

62

Denn soweit Larko rügt, das Gericht habe es unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses der Maßnahme 2 zu versetzen, und die Vermutung angewandt, wonach der griechische Staat die schwierige Lage dieses Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme habe kennen müssen, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Prüfung der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 51, sowie vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 65 und 72).

63

Wenn zweifelhaft ist, ob dieser Grundsatz anwendbar ist, insbesondere weil der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, hat der Mitgliedstaat nämlich eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82, und vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 57).

64

Ist dagegen der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers anwendbar, so gehört er zu den Faktoren, die die Kommission berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, und stellt somit keine Ausnahme dar, die nur zur Anwendung kommt, wenn sich ein Mitgliedstaat auf sie beruft und festgestellt worden ist, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Begriffs „staatliche Beihilfe“ vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Folglich liegt die Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind oder nicht, bei der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C‑405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 34).

66

In diesem Zusammenhang ist bereits in den Rn. 29 und 31 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die Kommission daher eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im vorliegenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte, sowie darauf, dass allein die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant sind.

67

Jedoch hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

68

Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

69

Selbst wenn die Kommission es mit einem Mitgliedstaat zu tun hat, der der ihr unter Verletzung seiner Pflicht zur Zusammenarbeit die angeforderten Auskünfte nicht erteilt, muss sie dennoch ihre Entscheidungen auf einigermaßen tragfähige und schlüssige Anhaltspunkte stützen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, und die somit geeignet sind, die Schlussfolgerungen, zu denen sie gelangt ist, zu untermauern (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 54 bis 56).

70

Da die Rückforderung der fraglichen Beihilfe vom Begünstigten gerade die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und auf diese Weise den Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederherstellen soll, darf die Kommission nicht einfach von der Annahme, dass einem Unternehmen ein Vorteil zugeflossen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellt, ausgehen, indem sie sich, weil sie nicht über Informationen für eine mögliche gegenteilige Schlussfolgerung verfügt, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die positive Feststellung eines solchen Vorteils auf eine negative Vermutung stützt (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C‑520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57 und 58).

71

Indem das Gericht, obwohl es im Wesentlichen den Schluss gezogen hatte, dass es keinen Anhaltspunkt für die Lage vor oder bei der Gewährung der Maßnahme 2 gegeben habe, der belegt habe, dass die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme Kenntnis von den Schwierigkeiten von Larko gehabt hätten, die Vermutung aufgestellt hat, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer in der Lage der griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt von den Schwierigkeiten Kenntnis hätte haben müssen, hat das Gericht die in der vorherigen Randnummer angeführte Rechtsprechung verkannt und es, wie Larko geltend macht, unterlassen, sich in den Kontext des Erlasses dieser Maßnahme zu versetzen.

72

Folglich ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, ohne dass eine Prüfung des in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringens von Larko erforderlich ist.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Maßnahme 4

– Vorbringen der Parteien

73

Larko macht geltend, das angefochtene Urteil weise vier Begründungsmängel in Bezug auf die Maßnahme 4 auf. Das Gericht habe es unterlassen, zu antworten auf: in Rn. 127 des angefochtenen Urteils das Vorbringen, wonach die Gewährung einer Garantie durch einen der Hauptanteilseigner zur Erfüllung einer von einem Gericht im Rahmen einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes aufgestellten Bedingung eine gängige Praxis sei; in Rn. 128 dieses Urteils das Vorbringen, wonach Larko, wenn die Maßnahme 4 nicht gewährt worden wäre, infolge der Pfändung der Aktiva einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten hätte, was ihre Privatisierung beeinträchtigt hätte: in Rn. 130 des genannten Urteils das Vorbringen, dass die in der Maßnahme 4 vorgesehene Deckung, Dauer und Prämie den auf dem Markt geltenden Bedingungen entsprochen habe; in Rn. 131 des Urteils das Vorbringen, dass diese Maßnahme aufgrund der besonderen Stellung von ETE mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers in Einklang stehe.

74

Die Kommission tritt dem Vorbringen von Larko entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

75

Angesichts der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Rn. 125 bis 132 des angefochtenen Urteils es Larko ermöglichen, die Gründe zu erkennen, die zur ausdrücklichen und stillschweigenden Zurückweisung ihres in Rn. 73 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vortrags geführt haben, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, seine Kontrolle insoweit auszuüben.

76

Soweit der Vortrag von Larko auch darauf abzielt, die Beurteilung des Gerichts anzufechten, wonach eine Garantieprämie von 2 % dem Ausfallrisiko von Larko nicht angemessen gewesen sei, stellt das Unternehmen eine freie Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Frage, was unzulässig ist.

77

Entgegen dem Vorbringen von Larko weist das angefochtene Urteil somit weder Begründungsmängel noch den von diesem Unternehmen angeführten Rechtsfehler auf.

78

Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme 6 mit dem Binnenmarkt und Begründungsmängel

79

Der dritte Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile. Der erste stützt sich auf einen Verstoß gegen den vorübergehenden Rahmen von 2011 sowie Begründungsmängel des angefochtenen Urteils, der zweite auf einen Verstoß gegen die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie Begründungsmängel des Urteils.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den vorübergehenden Rahmen von 2011 und Begründungsmängel des angefochtenen Urteils

– Vorbringen der Parteien

80

Larko weist darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 170 und 171 des angefochtenen Urteils angenommen habe, die Maßnahme 6 stehe mit dem vorübergehenden Rahmen von 2011 nicht in Einklang, da die in dieser Maßnahme vorgesehene Garantieprämie unzureichend sei, da die Höhe der durch diese Garantie gedeckten Darlehen die Lohnsumme von Larko für 2010 überstiegen habe, da die Garantie 100 % dieser Darlehen abgedeckt habe, da Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der im vorübergehenden Rahmen von 2011 vorgesehenen Garantie in Schwierigkeiten gewesen seien, vom Anwendungsbereich dieses Rahmens ausgeschlossen seien und da die griechischen Behörden nicht nachgewiesen hätten, dass die Maßnahme 6 geeignet, erforderlich und angemessen sei, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betroffenen Staates zu beheben.

81

Da der streitige Beschluss die im Anhang des vorübergehenden Rahmens von 2011 aufgeführten Prämien nicht aufführe und das Gericht nicht erläutert habe, wie die Kommission gleichwohl ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, diese Prämie zu bewerten, sei dem Gericht im angefochtenen Urteil jedoch ein Begründungsmangel unterlaufen. Da zudem der Gesamtbetrag der im Jahr 2011 garantierten Prämien nicht die Höhe der Lohnsumme von Larko für 2010 überstiegen habe, habe das Gericht gegen seine Verpflichtung zu einer wirksamen Kontrolle des streitigen Beschlusses verstoßen. Indem es davon ausgegangen sei, dass für die Feststellung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befinde, der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und nicht der Zeitpunkt des 1. Juli 2008 maßgeblich sei, habe das Gericht im Übrigen gegen Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchst. i des vorübergehenden Rahmens von 2011 verstoßen.

82

Schließlich sei dem Gericht im angefochtenen Urteil ein Begründungsmangel insoweit unterlaufen, als es sich darauf beschränkt habe, festzustellen, dass die griechischen Behörden keinen relevanten Nachweis dafür erbracht hätten, ob die Maßnahme 6 erforderlich sei, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben.

83

Die Kommission tritt dem Vorbringen von Larko entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

84

Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind die in Abschnitt 2.3 des vorübergehenden Rahmens von 2011 genannten Voraussetzungen kumulativ, und Larko bestreitet nicht, dass die Maßnahme 6100 % der fraglichen Darlehen abgedeckt habe. Da Larko somit die Würdigung durch das Gericht bestreitet, der zufolge die in Abs. 2 Buchst. f dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt sei, geht ihr Vorbringen in sachlicher Hinsicht ins Leere.

85

Hinsichtlich des angeblichen Begründungsmangels des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass dessen Rn. 168 bis 171 es Larko im Licht der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ermöglichen, die Gründe zu erkennen, die zur ausdrücklichen und stillschweigenden Zurückweisung des in den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vortrags geführt haben, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, seine Kontrolle insoweit auszuüben.

86

Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie Begründungsmangel des angefochtenen Urteils

– Vorbringen der Parteien

87

Larko behauptet, indem das Gericht es unterlassen habe, ihr Vorbringen zu berücksichtigen, dem zufolge die Maßnahme 6 der Kommission, die mit den griechischen Behörden an einem Umstrukturierungsplan für diese Gesellschaft gearbeitet habe, mitgeteilt worden sei, habe es die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen falsch ausgelegt, den Verpflichtungen der Kommission aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht Rechnung getragen und dem Urteil jegliche Begründung genommen.

88

Die Kommission tritt dem Vorbringen von Larko entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

89

Wie die Kommission zu Recht geltend macht, bestreitet Larko in unzulässiger Weise den in freier Würdigung durch das Gericht festgestellten Sachverhalt, wonach sich die griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht auf die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen berufen hätten, nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan angemeldet und auch nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sich die Maßnahme 6 auf das erforderliche Minimum beschränke.

90

Hinsichtlich des angeblichen Begründungsmangels des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass dessen Rn. 172 bis 174 es Larko im Licht der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ermöglichen, die Gründe zu erkennen, die zur ausdrücklichen und stillschweigenden Zurückweisung des in Rn. 87 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vortrags geführt haben, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, seine Kontrolle insoweit auszuüben.

91

Folglich ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und somit der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bewertung der Höhe der für die Maßnahmen 2, 4 und 6 zurückzufordernden Beihilfen und Begründungsmängel des angefochtenen Urteils

Vorbringen der Parteien

92

Larko macht geltend, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe und ihm Begründungsmängel unterlaufen seien, indem es in den Rn. 180 bis 194 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Bewertung der Höhe der für die Maßnahmen 2, 4 und 6 zurückzufordernden Beihilfen im streitigen Beschluss mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Garantien in Einklang stehe.

93

Erstens habe das Gericht in Rn. 193 des angefochtenen Urteils selbst eine Begründung gegeben, wodurch es die im streitigen Beschluss nicht vorhandene Begründung ersetzt habe, und es habe Larko die Beweislast für Ausnahmefälle nach Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst a der Mitteilung über Garantien auferlegt.

94

Zweitens habe das Gericht, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses klar gewesen sei, dass keine der in Rede stehenden Garantien in Anspruch genommen worden sei, den Ansatz der Kommission gebilligt, die sich ohne Anfrage bei den griechischen Behörden auf die Feststellung beschränkt habe, dass sie keine Angaben darüber habe, ob diese Garantien in Anspruch genommen worden seien. Es habe daher die Verpflichtungen der Kommission zu einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung verkannt.

95

Denn zunächst gehe aus dem Darlehensvertrag des Jahres 2008, über den die Kommission verfügt habe, hervor, dass die Rückzahlung der in diesem Vertrag vorgesehenen Darlehen bis zum 31. März 2012, deutlich vor dem Erlass des streitigen Beschlusses am 27. März 2014, beendet sein müsse. Die Kommission habe also sämtliche Angaben zur Verfügung gehabt, aus denen sich habe schließen lassen, dass diese Darlehen bereits zurückgezahlt worden seien. Sodann habe die Rückzahlung des im Jahr 2010 gewährten Darlehens 45 Tage vor dem Erlass des streitigen Beschlusses beendet sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Kommission feststellen können, dass das Darlehen, das Gegenstand der Maßnahme 6 sei, bereits teilweise zurückgezahlt worden sei.

96

Drittens führe die Verpflichtung, sowohl an den Darlehensgeber als auch an den Staat als Garantiegeber Rückzahlung leisten zu müssen, zu dem paradoxen Ergebnis, dass eine Gesellschaft, die ihr Darlehen zurückzahle, in einer schlechteren Lage sei als eine Gesellschaft, die die Garantie des Staates in Anspruch nehme. Das Gericht habe auf das diesbezügliche Vorbringen im angefochtenen Urteil nicht geantwortet, was zu einem Begründungsmangel des Urteils führe.

97

Viertens weist Larko darauf hin, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses weder in der Rechtsprechung noch in der Praxis der Kommission einen Präzedenzfall der für eine Garantie erfolgten Rückforderung des Gesamtbetrags des garantierten Darlehens gegeben habe, wenn die Garantie nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Rechtssachen, auf die die Kommission verweise, bezögen sich auf andere Sachverhalte, in denen die Garantien in Anspruch genommen worden seien. Dagegen habe die Kommission in einer ähnlichen Rechtssache, in der die Darlehen in der Folge zurückgezahlt worden seien, diesem Umstand Rechnung getragen und die Rückforderung des Betrags der Darlehen nicht angeordnet, sondern einen erhöhten Referenzsatz angewandt. Diese hätte sie auch im vorliegenden Fall tun müssen.

98

Fünftens stünden die Konsequenzen aus der Verpflichtung, den Betrag der fraglichen Darlehen zurückzufordern, in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach die Beschlüsse der Kommission, in denen die Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet werde, den früheren Zustand wiederherstellen sollten und keine Sanktion sein dürften, die über den tatsächlich erhaltenen Vorteil hinausgehe.

99

Sechstens ergebe sich der Charakter einer rechtswidrigen Sanktion, den der streitige Beschluss habe, aus der fehlerhaften Anwendung von Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Garantien, der dieses Vorgehen nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls gestatte. Eine solche Beurteilung müsse jedoch präzise begründet werden und lasse sich weder auf „Zweifel“ der Kommission an der Fähigkeit von Larko, ein Darlehen zu erhalten, wie sie in den Erwägungsgründen 77 und 104 des streitigen Beschlusses zum Ausdruck kämen, stützen noch auf das Fehlen von Nachweisen, dass die Garantie in Anspruch genommen worden sei, wie dies in den Erwägungsgründen 78, 95 und 105 des Beschlusses ausgeführt werde.

100

Indem das Gericht davon ausgegangen sei, dass der streitige Beschluss insoweit ausreichend begründet sei, habe es daher zunächst einen Rechtsfehler in Bezug auf das erforderliche Beweismaß begangen. Sodann habe es einen Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung begangen, dass ein Ausnahmefall vorliege. Schließlich habe sich das Gericht im angefochtenen Urteil widersprochen und dieses daher unzureichend begründet.

101

Die Kommission tritt dem Vorbringen von Larko entgegen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass Larko nicht das vom Gericht herangezogene rechtliche Kriterium bestreite, sondern vielmehr in unzulässiger Weise die Feststellung der Tatsachen, auf die das Gericht dieses Kriterium angewandt habe. Das Gericht habe nämlich das Vorliegen eines Ausnahmefalls festgestellt, da sich Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen 2, 4 und 6 in einer „außerordentlich schwierigen Lage“ befunden habe, die sich dadurch manifestiert habe, dass „es Larko nicht möglich war, den gesamten Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen“.

Würdigung durch den Gerichtshof

102

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung eines von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse erlassenen Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen auf einer rechtlichen Würdigung beruht und dass die gegen eine solche Auslegung durch das Gericht vorgetragenen Rechtsmittelgründe daher im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen, C‑303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 74).

103

Soweit das Vorbringen der Kommission, mit dem die Zulässigkeit des Vortrags von Larko bestritten werden soll, den Vortrag zur Auslegung des streitigen Beschlusses erfassen sollte, ist es daher zurückzuweisen.

104

Soweit Larko rügt, das Gericht habe die Grenzen seiner Kontrolle überschritten, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV für Klagen zuständig sind, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des AEU-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. Ist die Klage begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C‑246/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:118, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Wie sich jedoch aus der in Rn. 102 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, fällt die Auslegung des angefochtenen Rechtsakts unter diese Kontrolle.

106

Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 184 bis 194 des angefochtenen Urteils eindeutig hervor, dass das Gericht sich auf die Auslegung beschränkt und keineswegs die Begründung ersetzt hat.

107

Demnach ist das erste Argument von Larko als unbegründet zurückzuweisen.

108

Entgegen dem Vorbringen von Larko hat das Gericht zweitens in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils nicht die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls gemäß Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Garantien umgekehrt, sondern überprüft, ob die Beurteilung der Kommission Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler im Sinne der in den Rn. 39 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufwies.

109

Soweit Larko rügt, das Gericht habe eine fehlerhafte Auslegung dieses Abschnitts 4.1 Abs. 3 Buchst. a und dieses Begriffs zugrunde gelegt, ist drittens darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 189 bis 191 des angefochtenen Urteils das Vorliegen eines Ausnahmefalls nur für den Fall bejaht hat, dass es ausgeschlossen sei, dass der Kreditnehmer den von der fraglichen Garantie abgedeckten Kredit aus seinen eigenen Mitteln zurückzahlen könne.

110

Entgegen dem Vorbringen von Larko kann dieser Fall jedoch das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der genannten Bestimmung nachweisen und bedarf keines anderen Nachweises als seines wirklichen Vorliegens.

111

Insoweit hat das Gericht zum einen in den Rn. 186 bis 188 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass sich aus der Lektüre der Erwägungsgründe 55 bis 66 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 77, 94 und 104 des streitigen Beschlusses ergebe, dass die Kommission durch die nicht geeignete Verwendung des Ausdrucks „zu bezweifeln“ in Wirklichkeit die Beurteilung zum Ausdruck gebracht habe, dass Larko ohne die Maßnahmen 2 und 6 die jeweiligen Finanzierungen nicht erhalten hätte.

112

Zum anderen hat das Gericht unter Berücksichtigung der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in den Rn. 181, 182, 192 und 193 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Argumente von Larko zum Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Garantien rechtlich ausreichend begründet, da die in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen es Larko nämlich ermöglichen, die Gründe zu erkennen, die zur Zurückweisung dieser Argumente geführt hatten, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine Kontrolle insoweit ausüben kann.

113

Was das in den Rn. 94 bis 96 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen angeht, mit dem Larko die Stichhaltigkeit der Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Bewertung der zurückzufordernden Beihilfen rügt, genügt es viertens, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf die Berücksichtigung von Ereignissen gestützt ist, die nach der Gewährung der Maßnahmen 4 und 6 eingetreten sind, so dass dieses Vorbringen selbst dann, wenn es zulässig wäre, jedenfalls unter Berücksichtigung der in den Rn. 28 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ins Leere gehend zurückzuweisen wäre.

114

Soweit sich Larko auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission beruft, genügt fünftens der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Beihilfecharakter einer bestimmten Maßnahme nur im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen ist, nicht aber im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 136).

115

Zum angeblichen Fehlen einer Rechtsprechung, die zur Rückforderung des Gesamtwerts des garantierten Darlehens verpflichte, weist sechstens die Kommission zutreffend darauf hin, dass der Gerichtshof bereits den Fall staatlicher Garantien zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten behandelt und entschieden hat, dass solche Garantien als Beihilfen in Höhe des Betrags des garantierten Darlehens anzusehen sind (Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 31, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C‑334/99, EU:C:2003:55, Rn. 138).

116

Siebtens folgt daraus, dass in einem solchen Fall die Rückforderung einer Beihilfe in Höhe des garantierten Darlehens von dem begünstigten Unternehmen gerade darauf abzielt, den früheren Zustand wiederherzustellen, und, entgegen dem, was Larko insoweit behauptet, nicht darauf, diesem Unternehmen eine Sanktion aufzuerlegen.

117

Was die angeblichen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils angeht, genügt achtens die Feststellung, dass die Rn. 180 bis 194 des angefochtenen Urteils es Larko im Licht der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ermöglichen, die Gründe zu erkennen, die zur ausdrücklichen und stillschweigenden Zurückweisung ihrer Argumente geführt haben, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine Kontrolle insoweit ausüben kann.

118

Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

119

Nach alledem ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht mit diesem Urteil den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hat, soweit sich dieser auf die Maßnahme 2 bezieht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Rechtsstreit im ersten Rechtszug

120

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

121

Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Angaben, um über den ersten Teil des ersten Klagegrundes endgültig zu entscheiden, soweit dieser die Maßnahme 2 betrifft und auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen fehlerhafter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers gestützt wird.

122

Wie sich u. a. aus den Rn. 53 bis 71 des vorliegenden Urteils ergibt, stützt die Kommission nämlich zum einen in dem streitigen Beschluss die Feststellung, dass Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, auf die finanziellen Ergebnisse von Larko, von denen feststeht, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Zum anderen hat sich das Gericht darauf beschränkt, festzustellen, dass keine Angabe „mit Sicherheit“ belege, dass die griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt von den Schwierigkeiten Kenntnis gehabt hätten.

123

In Anbetracht der in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, nachzuprüfen, ob die Verwaltungsakten Angaben von einer gewissen Zuverlässigkeit und Kohärenz enthalten, die eine hinreichende Grundlage für den Schluss bilden, dass zum einen die griechischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 von den angeblichen Schwierigkeiten von Larko Kenntnis hatten oder davon Kenntnis haben mussten und dass zum anderen dieser Punkt zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht streitig war.

124

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Erlass eines Beschlusses der Kommission nämlich summarisch begründet werden, wenn er in einem Kontext erfolgt, der den Betroffenen gut bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 105, und vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 152).

125

Daher ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

126

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission (T‑423/14, EU:T:2018:57), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht in diesem Urteil den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen hat, soweit dieser eine Garantie für ein Darlehen der ATE‑Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE betrifft, die ihr im Jahr 2008 vom griechischen Staat gewährt wurde.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.