URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. November 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Kartelle — Markt für Flachglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) — Preisfestsetzung — Berechnung der Geldbuße — Berücksichtigung unternehmensinterner Verkäufe — Angemessene Verfahrensdauer — Zulässigkeit von im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Gerichts vorgelegten Schriftstücken“

In der Rechtssache C‑580/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Dezember 2012,

Guardian Industries Corp. mit Sitz in Dover (Vereinigte Staaten),

Guardian Europe Sàrl mit Sitz in Dudelange (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: F. Louis, avocat, sowie Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und S. Völcker, beauftragt durch C. O’Daly, Solicitor,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl (im Folgenden zusammen: Guardian) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 – Flachglas) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit diese sie betrifft, abgewiesen hat, sowie die Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2

Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:

„(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen oder

b)

einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder

c)

durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

3

Art. 31 dieser Verordnung bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Dienstanweisung für den Kanzler

4

Art. 11 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 2007 (ABl. L 232, S. 1) in der am 17. Mai 2010 (ABl. L 170, S. 53) geänderten Fassung (im Folgenden: Dienstanweisung für den Kanzler) lautet:

„(1)   Der Kanzler setzt die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen im Einklang mit den ihm vom Präsidenten übertragenen Befugnissen fest.

(2)   Schriftstücke, die nach Ablauf der für ihre Einreichung festgesetzten Frist bei der Kanzlei eingehen, können nur mit Genehmigung des Präsidenten angenommen werden.

(3)   Der Kanzler kann die festgesetzten Fristen im Rahmen der ihm vom Präsidenten übertragenen Befugnisse verlängern; gegebenenfalls unterbreitet er dem Präsidenten Vorschläge für die Verlängerung der Fristen.

Anträge auf Fristverlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen und rechtzeitig vor Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen. Eine Frist kann nur aus außergewöhnlichen Gründen mehr als einmal verlängert werden.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

5

Wie aus den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat die Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellt, dass sich die Unternehmen Guardian, Asahi Glass, Pilkington und Saint-Gobain an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt hätten, die in Preisabsprachen für Flachglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestanden habe. Was das Unternehmen Guardian betrifft, hat die Kommission eine Zuwiderhandlung für die Zeit vom 20. April 2004 bis 22. Februar 2005 festgestellt und deshalb die Gesellschaften Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße von 148 Mio. Euro belegt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6

Mit Klageschrift, die am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Guardian Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbuße erhoben.

7

Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung führte Guardian einen einzigen Grund an, und zwar Tatsachenirrtümer in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und auf dessen geografischen Umfang.

8

Der Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße beruhte auf drei Klagegründen. Der erste Klagegrund zielte darauf ab, die Konsequenzen aus dem Klagegrund betreffend die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu ziehen. Mit ihrem zweiten Klagegrund rügte Guardian einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Begründungspflicht. Der dritte Klagegrund wurde auf einen Fehler bei der Beurteilung der Rolle von Guardian im in Rede stehenden Kartell und auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt.

9

Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

10

Aus den in den Rn. 19 bis 22 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen hat das Gericht vorab das Vorbringen von Guardian zurückgewiesen, mit dem diese die Zulässigkeit eines von der Kommission am 10. Februar 2012 vorgelegten Schreibens gerügt hatte (im Folgenden: Schreiben vom 10. Februar 2012).

11

Den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung hat das Gericht aus den in den Rn. 28 bis 93 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen. Der Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße ist aus den in den Rn. 94 bis 124 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen worden.

Anträge der Parteien

12

Guardian beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die streitige Entscheidung bestätigt und dabei die Berücksichtigung der Verkäufe zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns (im Folgenden: interne Verkäufe) bei der Berechnung der gegen die übrigen Adressaten dieser Entscheidung verhängten Geldbußen ausgeschlossen hat;

den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße um 37 % herabzusetzen;

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht das Schreiben vom 10. Februar 2012 für zulässig erklärt hat, es für unzulässig zu erklären und dieses Schreiben infolgedessen aus den Akten zu entfernen;

den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße um mindestens 25 % herabzusetzen, um dem Umstand abzuhelfen, dass das Gericht ihren Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist nicht beachtet hat, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

13

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße zurückzuweisen, und

Guardian sowohl die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

14

Zur Begründung ihrer Anträge macht Guardian drei Rechtsmittelgründe geltend, die in einer anderen Reihenfolge als vorgetragen zu prüfen sind.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist

Vorbringen der Parteien

15

Guardian macht geltend, die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht begründe einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der eine Herabsetzung der mit der streitigen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße rechtfertige. In der mündlichen Verhandlung hat Guardian klargestellt, dass sie beabsichtige, ihren Antrag im Licht der Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770) zu ändern. Sie beantragt daher, den Zeitraum, den das Gericht für das Verfahren im ersten Rechtszug benötigte, für übermäßig lang zu erklären.

16

Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie ihre Einwände gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels zurücknehme, macht die Kommission hinsichtlich der Begründetheit geltend, dass eine Herabsetzung der Geldbuße nicht angemessen sei, und ersucht den Gerichtshof, gegebenenfalls die Kriterien zu präzisieren, anhand deren sich bestimmen lasse, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vorliege.

Würdigung durch den Gerichtshof

17

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 89).

18

Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90).

19

Es ist daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, gegebenenfalls über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) angeführten Kriterien zu entscheiden.

20

Da im vorliegenden Fall offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen. Vorliegend lässt sich die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, nämlich fast vier Jahre und sieben Monate, die insbesondere einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und fünf Monaten umfasst, der zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nach Einreichung der Klagebeantwortung der Kommission und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung lag, durch keinen der Umstände der Rechtssache rechtfertigen, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt hat.

21

Aus den oben in den Rn. 17 bis 19 dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist zurückzuweisen ist.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Waffengleichheit

Vorbringen der Parteien

22

Dieser Rechtsmittelgrund ist gegen die Rn. 21 und 22 des angefochtenen Urteils gerichtet, in denen das Gericht das ihm von der Kommission übermittelte Schreiben vom 10. Februar 2012 für zulässig erklärt hat.

23

Guardian trägt vor, dass in diesem am letzten Werktag vor der mündlichen Verhandlung übersandten Schreiben erstmals der Standpunkt der Kommission zu den Modalitäten der Berechnung der Herabsetzung der Geldbuße geäußert worden sei. Das Schreiben enthalte neue Gesichtspunkte und sei ohne vorherige Zustimmung des Gerichts und ohne Rechtfertigung eingereicht worden.

24

Das Gericht habe dieses Schreiben, obwohl es verspätet eingereicht worden sei, in Rn. 22 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung zum einen seines „Inhalts“ und zum anderen „des Umstands, dass es [Guardian] übermittelt worden ist, die auf diese Weise zu seinem Inhalt in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen [konnte]“, für zulässig erklärt. Diese Beurteilung verstoße gegen Art. 11 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler.

25

Der Grundsatz der Waffengleichheit und die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens verlangten, dass sich Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf die Verfahrenselemente beschränken müssten, die schriftlich hätten erörtert werden können. Die Verteidigungsrechte könnten durch die bloße Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung zu verspätet vorgelegten Schriftstücken angehört zu werden, nicht gewahrt werden. Das Gericht hätte das Schreiben vom 10. Februar 2012 nach seiner einschlägigen Rechtsprechung für unzulässig erklären müssen (Urteile Solvay/Kommission, T‑30/91, EU:T:1995:115, Rn. 83 und 101, BASF/Kommission, T‑175/95, EU:T:1999:99, Rn. 46, und AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 27).

26

Guardian macht geltend, Rn. 22 des angefochtenen Urteils enthalte keine Begründung, der sich entnehmen ließe, aus welchen Gründen das genannte Schreiben für zulässig erklärt worden sei, insbesondere was dessen Inhalt betreffe.

27

Infolgedessen vertritt sie die Ansicht, dass der in der genannten Rn. 22 angeführte Beschluss des Gerichts, das Schreiben vom 10. Februar 2012 zu den Akten zu nehmen, aufzuheben sei, und ersucht den Gerichtshof, dieses Schreiben für unzulässig zu erklären.

28

Nach Ansicht der Kommission geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere. Da Guardian nämlich nicht dargelegt habe, dass das Gericht ohne das Schreiben vom 10. Februar 2012 hinsichtlich der gegen dieses Unternehmen verhängten Geldbuße zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, sei dieser Rechtsmittelgrund unerheblich.

29

Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet. Aufgrund seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung könne das Gericht verspätet vorgebrachte tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigen, sofern der Grundsatz des streitigen Verfahrens eingehalten werde. Dieser sei im vorliegenden Fall gewahrt worden, da Guardian sich in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt des Schreibens vom 10. Februar 2012 habe äußern können, sich aber dazu entschieden habe, dies nicht zu tun. Guardian habe vor der mündlichen Verhandlung eine Frist von drei Tagen zur Verfügung gestanden, um dieses Schreiben zu kommentieren oder das Gericht darum zu ersuchen, schriftlich Stellung nehmen zu dürfen oder die mündliche Verhandlung zu verschieben.

Würdigung durch den Gerichtshof

30

Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar. Gegen diesen Grundsatz würde es verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien selbst – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, Rn. 156).

31

Der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, indem er gewährleistet, dass jedes Dokument, das dem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71 und 72).

32

Die Kommission wollte mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 2012 auf ein die Berechnung der Geldbuße betreffendes Schreiben erwidern – das Guardian dem Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übersandt hatte – und dem Gericht bestimmte bezifferte Angaben übermitteln, auf die sie sich zur Berechnung des von den vier Unternehmen, an die sich die streitige Entscheidung richtete, auf dem relevanten Markt erzielten Umsatzes gestützt hat. Auf der Grundlage dieser Elemente hat die Kommission klargestellt, dass eine etwaige Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht nicht mehr als 30 % betragen dürfe.

33

Es ist unstreitig, dass Guardian eine Kopie des Schreibens vom 10. Februar 2012 erhalten hat. Somit standen ihr drei Tage zur Verfügung, um vor der mündlichen Verhandlung von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der Art und des Inhalts dieses Schreibens kann dieser Zeitraum nicht als zu kurz angesehen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht Art. 11 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler verkannt hat. Des Weiteren steht fest, dass Guardian das Gericht weder darum ersucht hat, zu diesem Schreiben schriftlich Stellung nehmen zu dürfen, noch darum, die mündliche Verhandlung zu verschieben. Schließlich konnte Guardian in der mündlichen Verhandlung sowohl zur Zulässigkeit dieses Schreibens als auch zu dessen Inhalt Stellung nehmen.

34

Demnach hat Guardian nicht dargetan, dass das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen hat, weil es nicht dafür sorgte, dass ihr genügend Zeit zur Verfügung stand, um von dem Schreiben vom 10. Februar 2012 Kenntnis zu erlangen und zu diesem schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 25).

35

Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass „[u]nter Berücksichtigung des Inhalts dieses Schreibens und des Umstands, dass es [Guardian] übermittelt worden ist, die auf diese Weise zu seinem Inhalt in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen [konnte], … das betreffende Schriftstück als zulässig zu betrachten [ist]“.

36

Somit ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

37

Guardian macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 104 bis 106 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Es habe es abgelehnt, anzuerkennen, dass die internen Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße ebenso zu berücksichtigen seien wie die Verkäufe an Dritte.

38

Das Gericht habe somit eine ständige Rechtsprechung und eine ständige Entscheidungspraxis verkannt, die in der Notwendigkeit begründet seien, jegliche Ungleichbehandlung zwischen vertikal integrierten Unternehmen und nicht vertikal integrierten Unternehmen zu vermeiden. Zu einer solchen Gleichbehandlung sei die Kommission sowohl nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), als auch nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) verpflichtet.

39

Guardian wirft dem Gericht vor, die Gründe nicht dargelegt zu haben, aus denen es von dieser ständigen Rechtsprechung abgewichen sei. Es habe sich darauf beschränkt, in Rn. 104 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass „ein wettbewerbswidriges Verhalten nur für die Verkäufe an unabhängige Kunden nachgewiesen worden ist“.

40

Das Gericht habe nicht nur den Wortlaut des 377. Erwägungsgrundes der streitigen Entscheidung verfälscht, vielmehr sei diese Feststellung auch irrelevant. Ob das Kartell auch interne Verkäufe umfasst habe, sei unerheblich. Entscheidend sei nämlich, dass ein vertikal integriertes Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil sowohl aus dem Verkauf der vom Kartell erfassten Produkte als auch aus dem Verkauf der Produkte ziehen könne, für die Erstere die Ausgangsmaterialen darstellten. Die Kommission habe das Bestehen eines solchen Vorteils in der Vergangenheit nie nachgewiesen, und der Gerichtshof habe festgestellt, dass der Ausschluss interner Verkäufe „zwangsläufig“ eine Begünstigung der vertikal integrierten Hersteller bedeutete (Urteil KNP BT/Kommission, C‑248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 62). Gleichwohl habe das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht bewiesen worden sei, dass die vertikal integrierten Unternehmen einen solchen Wettbewerbsvorteil aus der Zuwiderhandlung gezogen hätten.

41

Da Guardian das einzige nicht vertikal integrierte Unternehmen ist, das an der Zuwiderhandlung beteiligt war, vertritt sie die Ansicht, dass die einzige Möglichkeit, die Gleichbehandlung wieder herzustellen, darin bestehe, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße um 37 % herabzusetzen, da dieser Prozentsatz dem Anteil der internen Verkäufe am Gesamtvolumen der auf dem relevanten Markt getätigten Verkäufe entspreche.

42

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

43

Als Erstes macht die Kommission geltend, das Gericht habe weder die streitige Entscheidung verfälscht, noch einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung sich ausschließlich auf die Verkäufe an unabhängige Dritte beziehe. Daher könnten nur diese Verkäufe als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dienen.

44

Als Zweites weist die Kommission die Behauptung zurück, wonach sie nach der Rechtsprechung verpflichtet sei, interne Verkäufe bei der Berechnung der Geldbußen zu berücksichtigen. Diese Behauptung beruhe auf der Vorstellung, dass die vertikal integrierten Hersteller zwangsläufig einen Wettbewerbsvorteil auf den Märkten erzielten, die dem des Kartells nachgelagert seien. Diese Vorstellung sei falsch, da das Bestehen eines Wettbewerbsvorteils aus einem vorgelagerten Kartell von einer Vielzahl von Faktoren abhänge und von Fall zu Fall zu beurteilen sei.

45

Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T‑304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T‑309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T‑16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T‑452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

46

Die Kommission weist darauf hin, dass sie interne Verkäufe grundsätzlich berücksichtige, wenn sie über hinreichende Anhaltspunkte zur Stützung der Feststellung verfüge, dass ein Wettbewerbsvorteil erlangt worden sei, oder wenn sich ein Kartell ausdrücklich auf interne Verkäufe beziehe (Beschluss C[2010] 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.309 – LCD).

47

Jedoch gebe es Fälle, bei denen sie interne Verkäufe nicht berücksichtigt habe (vgl. Entscheidungen K[2009] 7601 endg. vom 7. Oktober 2009 in der Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren und K[2011] 7436 endg. vom 19. Oktober 2011 in der Sache COMP/39.605 – CRT‑Glas).

48

Wenn es hingegen, wie im vorliegenden Rechtsstreit, keine sicheren Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich das Kartell auch auf interne Verkäufe bezogen habe oder dass die nachgelagerten aktiven Teilnehmer einen mittelbaren Vorteil erlangt hätten, könne die Kommission nicht rechtlich zur Berücksichtigung interner Verkäufe verpflichtet sein. Diesem Organ eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, würde das Ermessen beschränken, über das es im Bereich der Geldbußen verfüge, und könnte den Betrag der Geldbußen wesentlich erhöhen, ohne dass der Nachweis erforderlich wäre, dass das Kartell tatsächlich einen Einfluss auf interne oder nachgelagerte Verkäufe ausübe. Eine solche Verpflichtung könnte zu einer Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen, an einer Zuwiderhandlung Beteiligten allein aufgrund der Form ihrer Unternehmensstruktur führen.

49

Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kommission stets prüfen müsse, ob die internen Verkäufe mit einer Zuwiderhandlung in Zusammenhang stünden, solange sie gegenüber allen an einem Kartell beteiligten Unternehmen einen kohärenten Ansatz verfolge.

50

Als Drittes macht die Kommission geltend, Guardian sei in keiner Weise ungleich behandelt worden. Folglich habe dieses Unternehmen keinen Anspruch auf eine Herabsetzung des Betrags der ihm mit der streitigen Entscheidung auferlegten Geldbuße. Der Umstand, dass die Berücksichtigung der internen Verkäufe für die anderen an dem Kartell Beteiligten zu höheren Geldbußen hätte führen können, könne eine Herabsetzung der gegen Guardian verhängten Geldbuße nicht rechtfertigen. Die Höhe dieser Geldbuße sei angemessen und verhältnismäßig und stehe mit den Leitlinien von 2006 in Einklang. Sie spiegle das wirtschaftliche Gewicht dieses Unternehmens bei der Zuwiderhandlung wider. Die Kommission weist darauf hin, dass sie zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung der Geldbuße den Betrag der Saint-Gobain auferlegten Geldbuße um 30 % erhöht habe, um den Umstand bestmöglich wiederzugeben, dass es sich um einen vertikal integrierten Hersteller handle.

Würdigung durch den Gerichtshof

51

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor, dass die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

53

Die Kommission muss in jedem Einzelfall und in Anbetracht des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25).

54

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 243, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, EU:C:2006:328, Rn. 100).

55

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien von 2006 auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58).

56

Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission „[z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In Ziff. 6 dieser Leitlinien wird näher ausgeführt, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit [dessen] Dauer … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

57

Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt. Folglich kann der in dieser Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht von dem zur Last gelegten Kartell erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76).

58

Eine solche Beschränkung würde ferner bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass nur eine begrenzte Anzahl unmittelbarer Beweise für tatsächlich vom Kartell betroffene Verkäufe gefunden wurde, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des betreffenden Kartells in keinem wirklichen Zusammenhang steht. Eine solche Belohnung der Geheimhaltung würde darüber hinaus das Ziel der Verfolgung und wirksamen Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 EG beeinträchtigen und ist daher unzulässig (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, EU:C:2013:464, Rn. 77).

59

Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben. Folglich ist keine Unterscheidung der Verkäufe danach vorzunehmen, ob sie mit unabhängigen Dritten oder mit zum selben Unternehmen gehörenden Einheiten getätigt wurden. Würde dem Wert der in diese Kategorie fallenden Verkäufe nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt, indem es ihnen ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die ihrer Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62).

60

Über den Gewinn hinaus, der von einer horizontalen Preisabsprache bei Verkäufen an unabhängige Dritte zu erwarten ist, können die vertikal integrierten Unternehmen nämlich auch auf dem Markt Nutzen aus einer solchen Absprache ziehen, der den Verarbeitungserzeugnissen nachgelagert ist, in deren Zusammensetzung die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Produkte eingehen, und zwar auf zwei unterschiedliche Arten. Entweder wälzen diese Unternehmen die Preiserhöhungen der Ausgangsmaterialien, die sich aus dem Gegenstand der Zuwiderhandlung ergeben, auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse ab, oder sie wälzen sie nicht ab, was dann zur Folge hat, dass sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern erlangen, die sich die gleichen Ausgangsmaterialien auf dem Markt der Produkte beschaffen, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden.

61

Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

62

Schließlich ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden dürfen (vgl. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 58).

63

Wie in Rn. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist bei der Beurteilung des Teils des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, keine Unterscheidung zwischen den internen Verkäufen und Verkäufen an unabhängige Dritte vorzunehmen. Demnach befinden sich die vertikal integrierten Unternehmen hinsichtlich der Bestimmung dieses Umsatzes in einer Situation die derjenige der nicht vertikal integrierten Hersteller vergleichbar ist. Folglich sind diese beiden Arten von Unternehmen gleich zu behandeln. Die internen Verkäufe vom relevanten Umsatz auszunehmen, liefe darauf hinaus, dass Erstere bevorzugt würden, indem ihr jeweiliges Gewicht an der Zuwiderhandlung zum Nachteil der anderen Unternehmen verringert würde, und zwar auf der Grundlage eines Kriteriums, das in keiner Beziehung zu dem bei der Bestimmung dieses Umsatzes verfolgten Ziel steht, das darin besteht, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiederzugeben.

64

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 104 bis 106 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

„104

Im vorliegenden Fall ging die Kommission davon aus, dass sich die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf die Verkäufe von Flachglas an unabhängige Kunden bezogen (377. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung), und sie legte daher diese Verkäufe bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen zugrunde (41. Erwägungsgrund, Tabelle Nr. 1, und 470. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung). Die Kommission nahm daher von der Berechnung der Geldbuße die Verkäufe des Flachglases aus, das zur Verarbeitung durch eine Abteilung des Unternehmens oder ein Unternehmen desselben Konzerns bestimmt war. Da ein wettbewerbswidriges Verhalten nur für die Verkäufe an unabhängige Kunden nachgewiesen worden ist, kann nicht beanstandet werden, dass die Kommission die internen Verkäufe der vertikal integrierten Kartellmitglieder von der Berechnung der Geldbuße ausgenommen hat. Im Übrigen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe den Ausschluss dieser Verkäufe aus der Berechnung der Geldbuße nicht begründet.

105

Ferner ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, weder bewiesen worden, dass die vertikal integrierten Kartellmitglieder, die die betreffenden Erzeugnisse an Abteilungen desselben Unternehmens oder an Unternehmen desselben Konzerns lieferten, durch die abgesprochene Preiserhöhung einen mittelbaren Gewinn erzielt hätten, noch, dass die Preiserhöhungen auf dem vorgelagerten Markt zu einem Wettbewerbsvorteil auf dem nachgelagerten Markt für bearbeitetes Flachglas geführt hätten.

106

Schließlich ist zum Vorbringen, dass die Kommission das Diskriminierungsverbot verletzt habe, weil sie die konzerninternen Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße ausgenommen habe, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil … BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, [EU:T:1998:93], Randnr. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Kommission im vorliegenden Fall davon ausging, dass die wettbewerbswidrigen Absprachen nur den Flachglaspreis betrafen, der unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt wurde, führte der Ausschluss der konzerninternen Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße bei den vertikal integrierten Kartellmitgliedern nur dazu, dass sie objektiv unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelte. Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe das Diskriminierungsverbot verletzt.“

65

Mit dieser Würdigung hat das Gericht gegen die in den Rn. 52 bis 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechungsgrundsätze verstoßen.

66

Unter diesen Umständen ist dem von Guardian zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgrund stattzugeben, soweit damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird, ohne dass es erforderlich wäre, über diesen Rechtsmittelgrund insoweit zu entscheiden, als er sich auf einen Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht bezieht. Daher ist dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen und Guardian zur Tragung der Kosten verurteilt wurde.

Zur Klage vor dem Gericht

67

Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall. Der Gerichtshof verfügt nämlich über alle Angaben, die erforderlich sind, um über die Klage zu entscheiden.

68

Gleichwohl ist der Umfang der Kontrolle des Gerichtshofs zu präzisieren. Das Gericht hat den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung aus den in den Rn. 28 bis 93 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen. Da Guardian diese Würdigung im Rahmen seines Rechtsmittels nicht angefochten hat, ist sie rechtskräftig geworden. Der Gerichtshof hat den Rechtsstreit somit nur insoweit zu prüfen, als er sich auf den auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht gestützten Klagegrund betreffend die Berechnung der Geldbuße bezieht, der zur Begründung des Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße geltend gemacht worden ist.

69

Der zweite Klagegrund, den Guardian in ihrer Klage vor dem Gericht zur Erreichung einer Herabsetzung der Geldbuße geltend gemacht hat, ist darauf gerichtet, die Ungleichbehandlung zu beseitigen, die sich aus dem Ausschluss der internen Verkäufe bei der Berechnung dieser Geldbuße ergibt. Aus den in den Rn. 51 bis 65 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Ausschluss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.

70

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aus Rn. 41 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervorgeht, dass von den vier Unternehmen, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, Guardian mit schätzungsweise 10 % bis 20 % den geringsten Anteil am relevanten Markt besaß. Saint-Gobain hatte mit 20 % bis 30 % den größten Anteil inne. Zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung war diese Reihenfolge hingegen umgekehrt: Saint-Gobain hatte zu jener Zeit den geringsten Marktanteil inne, nämlich 10 % bis 20 %, und Guardian den größten Anteil, nämlich 25 %, ohne dass in der streitigen Entscheidung eine Erklärung zu den Gründen für eine so erhebliche Änderung der Grundlage für die Berechnung der Geldbuße gegeben würde. Folglich führte der Ausschluss der internen Verkäufe zu einer Verringerung des relativen Gewichts von Saint-Gobain an der Zuwiderhandlung und zu einer entsprechenden Erhöhung des relativen Gewichts von Guardian.

71

Insoweit kann dem Vorbringen der Kommission, wonach der Betrag der Saint-Gobain auferlegten Geldbuße um 30 % erhöht worden sei, um den Umstand bestmöglich wiederzugeben, dass es sich um einen vertikal integrierten Hersteller handle, nicht gefolgt werden. Nach dem 519. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wurde die in Rede stehende Erhöhung Saint-Gobain nämlich u. a. in Anbetracht ihrer „größeren Präsenz im Glassektor“ und „ihres Umsatzes, [der] in absoluten Zahlen deutlich höher als derjenige der anderen [ist]“, auferlegt, um der Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung zu verleihen.

72

Daher ist dem zweiten Klagegrund, den Guardian vor dem Gericht geltend gemacht hat, um eine Herabsetzung des Betrags der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbuße zu erreichen, stattzugeben.

73

Somit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Guardian aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteile Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 79, und Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 104).

74

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind. Zudem darf gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

75

Zwar ist es Sache des Gerichtshofs, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in diesem Bereich selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen, doch darf die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Höhe der verhängten Geldbußen nicht zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führen, die an einer gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, EU:C:2012:778, Rn. 80).

76

Was die Herabsetzung der Geldbuße betrifft, sind die Parteien sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Bemessung unterschiedlicher Auffassung.

77

Erstens vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Umstand, dass die Berücksichtigung der internen Verkäufe für die anderen Kartellbeteiligten zu höheren Geldbußen geführt hätte, keine Herabsetzung der gegen Guardian verhängten Geldbuße erlaube, was Letztere in Abrede stellt.

78

Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof, nachdem er die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung festgestellt hat, die Beurteilung der Kommission im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (vgl. Urteile Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61, und Otis u. a. EU:C:2012:684, Rn. 62). Diese Befugnis ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist das oben angeführte Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

79

Zweitens vertreten die Parteien hinsichtlich des Herabsetzungssatzes, der auf die Geldbuße anzuwenden ist, um die aus dem Ausschluss der internen Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße resultierende Ungleichbehandlung auszugleichen, unterschiedliche Auffassungen. Guardian vergleicht die Angaben in der streitigen Entscheidung mit denjenigen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und ist deshalb der Ansicht, dass der Betrag um 37 % herabzusetzen sei. Die Kommission vertritt in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2012 die Auffassung, dass die Herabsetzung 30 % nicht überschreiten dürfe. Sie macht geltend, dass die Angaben, auf die Guardian ihre Berechnungen stütze, die Verkäufe bestimmter Arten von Glas umfassten, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt, aber nicht in die streitige Entscheidung aufgenommen worden seien.

80

Nach alledem ist die in Art. 2 der streitigen Entscheidung gegen Guardian verhängte Geldbuße in Anbetracht aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des vorliegenden Falles um 30 % herabzusetzen und auf 103600000 Euro festzusetzen.

Kosten

81

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

82

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

83

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

84

Da dem von Guardian eingelegten Rechtsmittel teilweise stattgegeben wird, sind der Kommission außer ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Hälfte der Guardian im Rahmen dieser beiden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Guardian trägt die Hälfte ihrer in diesen beiden Verfahren entstandenen eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494) wird aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind.

 

2.

Art. 2 der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 – Flachglas) wird für nichtig erklärt, soweit damit die gegen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße auf 148000000 Euro festgesetzt wird.

 

3.

Die gegen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl aufgrund der in Art. 1 der genannten Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße wird auf 103600000 Euro festgesetzt.

 

4.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

5.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die Hälfte der Kosten, die der Guardian Industries Corp. und der Guardian Europe Sàrl in diesen beiden Verfahren entstanden sind.

 

6.

Die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl tragen die Hälfte ihrer in den beiden genannten Verfahren entstandenen eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.