URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. Mai 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Hypothekenvertrag – Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel – Nationale Vorschriften über das Berufungsverfahren – Zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel – Erstattung – Befugnis des nationalen Berufungsgerichts zur Prüfung von Amts wegen“

In der Rechtssache C‑869/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 27. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2019, in dem Verfahren

L

gegen

Unicaja Banco SA, vormals Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, S. Rodin (Berichterstatter) und I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič, J.‑C. Bonichot, M. Safjan, F. Biltgen, P. G. Xuereb, N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi und des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von L, vertreten durch M. Pérez Peña, Abogado,

der Unicaja Banco SA, vormals Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo, Abogado, und A. M. Rodríguez Conde, Abogada,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Rocchitta, Avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García, J. Baquero Cruz und C. Valero als Bevollmächtigte,

des Königreichs Norwegen, vertreten durch L.‑M. Moen Jünge, M. Nilsen und J. T. Kaasin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen L und der Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, deren Rechtsnachfolge die Unicaja Banco SA angetreten hat (im Folgenden zusammen: Bank). Das Verfahren betrifft die seitens des Berufungsgerichts unterbliebene Prüfung von Amts wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

Spanisches Recht

5

Art. 1303 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) lautet:

„Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mitsamt Zinsen zurückerstatten.“

6

Art. 216 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor:

„Die Zivilgerichte entscheiden aufgrund des Sachvortrags, der Beweismittel und der Anträge der Parteien, sofern das Gesetz nicht in besonderen Fällen etwas anderes bestimmt.“

7

Art. 218 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„Die Urteile müssen klar und präzise sein und müssen sich mit der Klage und den sonstigen Anträgen der Parteien decken, die im Rahmen des Rechtsstreits rechtzeitig vorgebracht worden sind. Sie enthalten die vorgeschriebenen Erklärungen, verurteilen oder entlasten den Beklagten und entscheiden alle streitigen Punkte, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Ohne dadurch vom Streitgegenstand abzuweichen, dass es andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, als die Parteien geltend machen wollten, entscheidet das Gericht gemäß den auf den Fall anwendbaren Vorschriften, auch wenn diese von den Parteien nicht korrekt zitiert oder geltend gemacht worden sind.“

8

Art. 465 Abs. 5 der Zivilprozessordnung lautet:

„Im Berufungsverfahren ergehende Beschlüsse oder Urteile dürfen nur über Punkte und Fragen entscheiden, die mit der Berufung und gegebenenfalls der in Art. 461 genannten Berufungserwiderung oder Anschlussberufung aufgeworfen werden. Die Entscheidung darf dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereichen, es sei denn, der Nachteil ergibt sich daraus, dass der vom ursprünglichen Berufungsbeklagten eingelegten Anschlussberufung stattgegeben wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9

Mit Vertrag vom 22. März 2006 wurde L von der Bank ein Hypothekendarlehen in Höhe von 120000 Euro zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses gewährt. Dieses Darlehen war in 360 Monatsraten zurückzuzahlen. Der Darlehenszinssatz betrug für das erste Jahr 3,35 %. Für die Jahre danach wurde ein variabler Zinssatz festgelegt, der sich daraus ergab, dass 0,52 % zum 12-Monats-Euribor addiert wurden. Der Vertrag enthielt eine Mindestzinsklausel, wonach der variable Zinssatz niemals unter 3 % fallen durfte.

10

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Bank die Mindestzinsklausel im Jahr 2009 gegenüber L angewandt habe, als der Euribor stark gesunken sei. Im Januar 2016 erhob L beim Juzgado de Primera Instancia de Valladolid (Gericht erster Instanz Valladolid, Spanien) Klage gegen die Bank mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Mindestzinsklausel und der Erstattung der aufgrund dieser Klausel unrechtmäßig vereinnahmten Beträge. Sie machte geltend, sie sei nicht angemessen über das Bestehen dieser Klausel und deren Bedeutung im Gesamtzusammenhang des betreffenden Darlehensvertrags informiert worden; die Klausel müsse daher wegen fehlender Transparenz für missbräuchlich erklärt werden. Die Bank hielt dem entgegen, L sei darüber informiert worden, dass der Darlehensvertrag die Mindestzinsklausel enthalte.

11

Mit Urteil vom 6. Juni 2016 gab das Juzgado de Primera Instancia de Valladolid (Gericht erster Instanz Valladolid) der Klage mit der Begründung statt, wegen fehlender Transparenz sei die Mindestzinssatzklausel missbräuchlich. Es verurteilte die Bank dazu, L die rechtsgrundlos erhobenen Beträge nebst Zinsen zu erstatten, entschied jedoch auch, dass gemäß dem Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Nr. 241/2013 vom 9. Mai 2013 (im Folgenden: Urteil vom 9. Mai 2013), mit dem die zeitliche Wirkung der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln begrenzt worden sei, nur die ab dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu erstatten seien. Außerdem wurde die Bank zur Tragung der Kosten verurteilt.

12

Am 14. Juli 2016 legte die Bank bei der Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid, Spanien) Berufung gegen dieses Urteil ein, soweit ihr damit die gesamten Kosten auferlegt wurden. Sie machte geltend, der Klage von L sei in Anbetracht dessen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklausel einer zeitlichen Begrenzung unterlägen, nur teilweise stattgegeben worden; daher hätten ihr nicht die gesamten Kosten der Klage auferlegt werden dürfen.

13

Mit Urteil vom 13. Januar 2017 gab das Berufungsgericht dem Rechtsmittel statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf, soweit der Bank damit die Kosten auferlegt worden waren. Dem vorlegenden Gericht zufolge hat das Berufungsgericht den Tenor dieses Urteils im Hinblick auf die Restitutionswirkung der Nichtigerklärung der Mindestzinssatzklauseln nicht geändert, da dies nicht Gegenstand der Berufung gewesen sei. Auch habe sich das Berufungsgericht für die Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung wie der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen entgegenstehe, die die Restitutionswirkung, die damit verbunden sei, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt werde, zeitlich auf die Beträge beschränke, die der Verbraucher nach der Verkündung der Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit rechtsgrundlos gezahlt habe.

14

L legte gegen das Berufungsurteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein. Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) habe dadurch, dass sie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), nicht gefolgt sei und nicht von Amts wegen auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge erkannt habe, u. a. gegen Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs, in dem die mit der Nichtigkeit von Verpflichtungen und Verträgen verbundene Restitutionswirkung geregelt sei, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen, in dem die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher geregelt sei. Die Bank beantragte die Zurückweisung der Kassationsbeschwerde und führte zur Begründung aus, da sich die von L gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung nicht gegen die zeitliche Begrenzung der Restitutionswirkung der Nichtigerklärung der betreffenden missbräuchlichen Klausel gerichtet habe, sei eine Kassationsbeschwerde gegen die zeitliche Begrenzung dieser Wirkung unzulässig.

15

Dem vorlegenden Gericht zufolge hatten die Verbraucher im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung ihre Rechtsmittel auf die Erstattung von nach dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen in denjenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die schon vor den spanischen Gerichten an demjenigen Tag anhängig gewesen waren, an dem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegenstehe, wonach die mit Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verbundene Restitutionswirkung zeitlich beschränkt sei. Im vorliegenden Fall habe die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) in Anwendung verschiedener Grundsätze des spanischen Zivilverfahrens, wie etwa der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime und dem Verbot der reformatio in peius, nicht die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel vereinnahmten Beträge angeordnet, da L das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung angefochten habe.

16

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 aufgestellte Grundsatz, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich seien, nicht absolut sei und daher Grenzen unterliegen könne, die mit dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege in Zusammenhang stünden, wie beispielsweise der Rechtskraft oder der Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung. Die spanische Rechtsvorschrift, wonach das Berufungsgericht, wenn ein Teil eines Urteilstenors von keiner der Parteien in Frage gestellt werde, ihm nicht seine Wirkungen absprechen oder ihn abändern könne, weise eine gewisse Ähnlichkeit mit der Rechtskraft auf.

17

Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel, ob die nationalen Rechtsgrundsätze der Verhandlungsmaxime, der Dispositionsmaxime und des Verbots der reformatio in peius mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar sind. Insbesondere möchte es wissen, ob in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), ein mit einer nur von der Bank und nicht vom Verbraucher eingelegten Berufung befasstes nationales Gericht ungeachtet dieser Grundsätze auf die vollständige Erstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge erkennen muss.

18

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der Anwendung der Verfahrensgrundsätze der Verhandlungsmaxime, der Dispositionsmaxime und des Verbots der reformatio in peius entgegen, die das Gericht, das mit dem von der Bank gegen ein Urteil, mit dem die Rückerstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für nichtig erklärten Mindestzinsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge zeitlich beschränkt wurde, eingelegten Rechtsmittel befasst ist, daran hindern, auf die vollständige Rückerstattung dieser Beträge zu erkennen und damit die Position des Rechtsmittelführers zu verschlechtern, weil diese Beschränkung vom Verbraucher nicht angefochten worden ist?

Zur Vorlagefrage

19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegensteht, nach denen das nationale Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 prüfen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf.

20

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.

21

Außerdem verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank,C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Mangels einer unionsrechtlichen Regelung sind die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der unionsrechtlichen Rechte Einzelner nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im innerstaatlichen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe zu prüfen, ob dieser Grundsatz unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe beachtet worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C‑448/17, EU:C:2018:745, Rn. 40).

24

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 35).

25

Daraus folgt, dass nach dem Äquivalenzgrundsatz das als Berufungsgericht entscheidende nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Recht befugt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand zwingender nationaler Vorschriften zu prüfen, ebenfalls dann, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts nach diesen Bestimmungen im ersten Rechtszug nicht aufgeworfen wurde, befugt oder verpflichtet sein muss, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts nach Art. 6 der Richtlinie 93/13 zu prüfen. In einem solchen Fall hat das nationale Gericht, wenn aus der ihm vorliegenden Akte hervorgeht, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich sein könnte, somit von Amts wegen deren Rechtmäßigkeit anhand der in dieser Richtlinie geregelten Kriterien zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös, C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 30).

26

Die Parteien, die im vorliegenden Verfahren beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, sind uneins darüber, ob es eine Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) oder des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) gibt, wonach die von Amts wegen erfolgende Anwendung zwingender Vorschriften eine Ausnahme von den betreffenden gerichtlichen Verfahrensgrundsätzen darstellt. Da Art. 6 der Richtlinie 93/13 einer zwingenden nationalen Vorschrift gleichwertig ist, muss das mit der Berufung befasste nationale Gericht, wenn nach nationaler Rechtsprechung solche zwingenden Vorschriften als von der Anwendung der betreffenden Verfahrensgrundsätze ausgenommen zu erachten sind, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von Amts wegen aufgreifen können.

27

Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob es eine solche nationale Rechtsprechung gibt. Sollte sich dies bewahrheiten, müsste das vorlegende Gericht dem Äquivalenzgrundsatz zufolge die betreffenden gerichtlichen Verfahrensgrundsätze unangewendet lassen und es entweder dem Verbraucher ermöglichen, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 und sein Recht, sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berufen, auszuüben, oder dies von Amts wegen tun.

28

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53). Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).

29

Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

32

Allerdings ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

33

Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist. Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

34

In Rn. 72 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, darauf hinausläuft, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beträge zu nehmen, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

35

Daher hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Rechtsprechung, wie sie dem Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 9. Mai 2013 zu entnehmen ist und die die zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen betrifft, die sich daraus ergeben, dass eine Vertragsklausel nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für missbräuchlich erklärt wird, nur einen beschränkten Schutz der Verbraucher gewährleisteten kann, die vor der Verkündung der Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt wurde, einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer Mindestzinssatzklausel abgeschlossen hatten. Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 73).

36

Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

37

Im Ausgangsverfahren steht es fest, dass der Verbraucher gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Restitutionswirkung betreffend die aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge zeitlich begrenzt wird, weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat.

38

Indessen ist zu betonen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Umstand, dass der Verbraucher keinen fristgerechten Rechtsbehelf eingelegt hat, darauf zurückgeführt werden kann, dass die nach nationalem Recht geltende Frist für die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als der Gerichtshof sein Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980), verkündete. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher völlig untätig im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung blieb, als er sich vor dem Berufungsgericht nicht gegen eine bis dahin ständige Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) wandte.

39

Daraus folgt, dass die Anwendung der in Rede stehenden nationalen Verfahrensgrundsätze dadurch, dass sie dem Verbraucher die verfahrensrechtlichen Mittel zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 nimmt, den Schutz dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann und folglich den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt.

40

Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegensteht, nach denen ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.

Kosten

41

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegensteht, nach denen ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.