URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

17. Mai 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt wird, und der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die in dem Darlehensvertrag enthalten sind – Rechtskraft und Ausschlusswirkung – Verlust der Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags vor einem Gericht geltend zu machen – Kontrollbefugnis von Amts wegen des nationalen Gerichts“

In der Rechtssache C‑600/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) mit Entscheidung vom 12. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2019, in dem Verfahren

MA

gegen

Ibercaja Banco SA,

Beteiligte:

PO,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, S. Rodin (Berichterstatter) und I. Jarukaitis sowie der Richter M. Ilešič, J.‑C. Bonichot, M. Safjan, F. Biltgen, P. G. Xuereb, N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi und des Richters A. Kumin,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ibercaja Banco SA, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo, Abogado, und A. M. Rodríguez Conde, Abogada,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli und G. Greco, Avvocati dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, N. Ruiz García und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2021,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MA und der Ibercaja Banco SA über einen Antrag auf Zahlung von dem Kreditinstitut in Anbetracht dessen geschuldeten Zinsen, dass MA und PO den zwischen den Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag nicht erfüllt haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4

Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Spanisches Recht

6

Die Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über die Zivilprozessordnung) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) sieht in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: LEC) in Art. 136 („Ausschlusswirkung“) vor:

„Ist die Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung verstrichen, so tritt Präklusion ein, und es besteht keine Möglichkeit mehr, die fragliche Handlung vorzunehmen. Der Urkundsbeamte des Gerichts vermerkt den Fristablauf in einer amtlichen Urkunde und ordnet die zu treffenden Maßnahmen an oder teilt sie dem Gericht mit, damit die entsprechende Entscheidung angeordnet werden kann.“

7

Art. 207 LEC lautet:

„(1)   Endentscheidungen sind solche, mit denen die erste Instanz beendet wird, und solche, mit denen über die dagegen eingelegten Rechtsmittel entschieden wird.

(2)   Unanfechtbare Entscheidungen sind solche, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist, weil es im Gesetz nicht vorgesehen ist oder weil es zwar vorgesehen ist, aber die gesetzlich festgelegte Frist abgelaufen ist, ohne dass eine der Parteien es eingelegt hat.

(3)   Unanfechtbare Entscheidungen entfalten Rechtskraft, und das Gericht, das sie erlassen hat, ist in jedem Fall an ihren Inhalt gebunden.

(4)   Sind die für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung vorgesehenen Fristen abgelaufen, ohne dass sie angefochten wurde, wird sie unanfechtbar und entfaltet Rechtskraft, und das Gericht, das sie erlassen hat, ist in jedem Fall an ihren Inhalt gebunden.“

8

Art. 222 LEC bestimmt:

„(1)   Die Rechtskraft der endgültigen Urteile, seien es stattgebende oder ablehnende Urteile, schließt kraft Gesetzes ein späteres Verfahren aus, dessen Gegenstand mit dem des Verfahrens übereinstimmt, in dem sie eintritt.

(2)   Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Anträge der Klage und der Widerklage sowie auf die in Art. 408 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Punkte.

Tatsachen, die nach Präklusion des Parteivorbringens eintreten, sind in Bezug auf den Grund der im Verfahren geltend gemachten Ansprüche als neu und von ihm verschieden zu erachten.

(3)   Die Rechtskraft bindet die Parteien des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergeht, deren Erben und Rechtsnachfolger sowie die Personen, die am Streit nicht beteiligt, aber Inhaber der Rechte sind, die die Parteiberechtigung im Sinne von Art. 11 dieses Gesetzes begründen.

(4)   Der in Rechtskraft erwachsende Teil des rechtskräftigen Urteils, das ein Verfahren beendet, bindet das Gericht in einem späteren Verfahren in Fällen der Vorgreiflichkeit in Bezug auf dessen Streitgegenstand, sofern die Streitparteien in beiden Verfahren dieselben sind oder sich die Rechtskraft aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung auf diese erstreckt.“

9

In Art. 517 LEC heißt es:

„(1)   Die Vollstreckungshandlung muss auf einen Titel gestützt sein, der zur Vollstreckung geeignet ist.

(2)   Zur Vollstreckung sind nur folgende Titel geeignet:

1. Rechtskräftige Urteile;

9. andere gerichtliche Entscheidungen und Dokumente, die nach Maßgabe dieses oder eines anderen Gesetzes vollstreckt werden können.“

10

Art. 552 LEC bestimmt:

„(1)   Ist das Gericht der Auffassung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung nicht erfüllt sind, erlässt es einen Beschluss, mit dem die Vollstreckung versagt wird.

Das Gericht prüft bei den in Art. 557 Abs. 1 genannten Vollstreckungstiteln von Amts wegen, ob eine darin enthaltene Klausel als missbräuchlich anzusehen sein könnte. Ist es der Ansicht, dass eine Klausel als missbräuchlich anzusehen sein könnte, sind die Parteien binnen 15 Tagen dazu zu hören. Nach Anhörung der Parteien erlässt es seine Entscheidung gemäß Art. 561 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen.

(2)   Der Beschluss, mit dem die Vollstreckung abgelehnt wird, kann unmittelbar mit einem Rechtsmittel angefochten werden, wobei nur der Gläubiger die Anfechtung betreiben kann. Nach seiner Wahl kann der Gläubiger auch vor Einlegung eines Rechtsmittels eine Überprüfung seines Antrags beantragen.

(3)   Ist der Beschluss, mit dem die Vollstreckung abgelehnt wird, unanfechtbar geworden, kann der Gläubiger seine Rechte nur in dem entsprechenden ordentlichen Verfahren geltend machen, sofern nicht die Rechtskraft des Urteils oder der unanfechtbaren Entscheidung, auf die der Vollstreckungsantrag gestützt wurde, dem entgegensteht.“

11

Art. 556 („Einspruch gegen die Vollstreckung prozessualer oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen oder von Mediationsvereinbarungen“) LEC bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)   Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine eine Verurteilung aussprechende prozessuale oder schiedsgerichtliche Entscheidung oder eine Mediationsvereinbarung, kann der Vollstreckungsschuldner innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses, mit dem sie für vollstreckbar erklärt wird, Einspruch einlegen, indem er schriftlich die Zahlung oder die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil, dem Schiedsspruch oder der Vereinbarung geltend macht und durch Vorlage von Dokumenten nachweist.

Er kann auch einwenden, dass die Vollstreckungshandlung verjährt sei oder dass Vereinbarungen oder Vergleiche zur Abwendung der Vollstreckung geschlossen worden seien, sofern diese Vereinbarungen und Vergleiche in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sind.

(2)   Der in den Fällen des vorstehenden Absatzes eingelegte Einspruch hat keine die Vollstreckung aufschiebende Wirkung.“

12

Art. 557 LEC lautet:

„(1)   Wird die Vollstreckung aufgrund von Titeln im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 sowie aufgrund von anderen vollstreckbaren Urkunden im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nr. 9 betrieben, kann der Vollstreckungsschuldner gegen sie in der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Form und Frist nur Einspruch erheben, sofern er sich auf einen der folgenden Gründe stützt:

7. Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln.

(2)   Wird der im vorstehenden Absatz vorgesehene Einspruch eingelegt, setzt der Urkundsbeamte die Vollstreckung durch prozessleitende Maßnahme aus.“

13

Art. 695 LEC bestimmt:

„(1)   In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, sofern sich dieser auf folgende Gründe stützt:

4.

Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.

(2)   Im Fall der Einlegung des Einspruchs nach dem vorstehenden Absatz setzt der Urkundsbeamte des Gerichts die Vollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. Die Ladung muss mindestens 15 Tage vor dem fraglichen Termin liegen. Das Gericht hört bei diesem Termin die Parteien an, prüft die vorgelegten Schriftstücke im Hinblick auf ihre Zulassung und erlässt binnen zwei Tagen die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung in Form eines Beschlusses.

(3)   In dem Beschluss, mit dem einem Einspruch stattgegeben wird, der auf den ersten und den dritten in Abs. 1 dieses Artikels genannten Grund gestützt worden ist, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet; in dem Beschluss, mit dem einem auf den zweiten Grund gestützten Einspruch stattgegeben wird, wird festgelegt, für welchen Betrag die Vollstreckung fortzusetzen ist.

Wird dem vierten Grund stattgegeben, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet, sofern der Vollstreckung die Vertragsklausel zugrunde liegt. Andernfalls wird die Vollstreckung ohne Anwendung der missbräuchlichen Klausel fortgesetzt.

(4)   Gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel oder die Zurückweisung des Einspruchs aus dem in Abs. 1 Nr. 4 genannten Grund angeordnet wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die Beschlüsse, mit denen über den in diesem Artikel genannten Einspruch entschieden wird, kein Rechtsmittel zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in denen sie ergehen.“

14

Die Ley 1/2013, de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373, im Folgenden: Gesetz 1/2013), die zu den Vorschriften gehört, mit denen die LEC geändert wurde, führte hinsichtlich der Einspruchsgründe die Möglichkeit ein, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln sowohl im Rahmen des allgemeinen Vollstreckungsverfahrens als auch im Hypothekenvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Die Vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 lautet:

„(1) Die durch das vorliegende Gesetz eingeführten Änderungen [der LEC] sind auf Vollstreckungsverfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits eingeleitet waren, nur im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen anwendbar.

(2) Auf jeden Fall können die Vollstreckungsschuldner in bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 [LEC] verstrichen ist, binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einen außerordentlichen Einspruch unter Berufung auf die in Art. 557 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 695 Abs. 1 Nr. 4 [LEC] vorgesehenen neuen Einspruchsgründe einlegen.

Die Ausschlussfrist von einem Monat beginnt am Tag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, und die Einlegung des Einspruchs durch die Parteien bewirkt gemäß den Art. 558 ff. und 695 [LEC] die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Einspruch.

Diese Übergangsbestimmung gilt für jedes Vollstreckungsverfahren, in dem der Käufer die Immobilie noch nicht gemäß Art. 675 [LEC] in Besitz genommen hat.

(3) Auch in anhängigen Vollstreckungsverfahren, in denen die Einspruchsfrist von zehn Tagen nach Art. 556 Abs. 1 [LEC] bereits zu laufen begonnen hat, können die Vollstreckungsschuldner binnen derselben im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat einen Einspruch unter Berufung auf einen der in den Art. 557 und 695 [LEC] vorgesehenen Einspruchsgründe einlegen.

(4) Für die Mitteilung und Berechnung der in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen gilt die Veröffentlichung der vorliegenden Bestimmung als vollständige und rechtswirksame Bekanntmachung, so dass zu diesem Zweck keinesfalls der Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung erforderlich ist. …“

15

Die Ley 5/2019 reguladora de los contratos de crédito inmobiliario (Gesetz 5/2019 über Immobilienkreditverträge) vom 15. März 2019 (BOE Nr. 65 vom 16. März 2019, S. 26329) enthält eine dritte Übergangsbestimmung über die Sonderregelung der beim Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren. Gemäß dieser Bestimmung verfügen die Vollstreckungsschuldner in Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten des Gesetzes 5/2019 bereits eingeleitet waren und in denen die zehntätige Einspruchsfrist gemäß Art. 556 Abs. 1 LEC zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 1/2013 abgelaufen war, erneut über eine Frist von zehn Tagen zur Einlegung eines auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gestützten außerordentlichen Einspruchs. Das so von dieser Übergangsbestimmung verliehene Recht gilt für alle Vollstreckungsverfahren, in denen der Käufer die Immobilie noch nicht in Besitz genommen hat, sofern das Gericht u. a. nicht bereits von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags geprüft hat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. Mai 2005 gewährte Ibercaja Banco PO und MA ein Hypothekendarlehen in Höhe von 198400 Euro, das bis zum 31. Mai 2040 zurückzuzahlen war. Dieses Darlehen war durch eine an einem mit 299290 Euro bewerteten Einfamilienhaus bestellte Hypothek gesichert.

17

Das Darlehen wurde zu einem festen Zinssatz von 2,75 % p. a. bis zum 30. November 2005 geschlossen, danach zu einem variablen Zinssatz von diesem Zeitpunkt bis zum Vertragsende. Gemäß Klausel 3bis dieses Vertrags ergab sich der variable Zinssatz aus der Addition der gleichbleibenden Marge oder gleichbleibenden Spanne zum Referenzzinssatz und war für die gesamte Dauer des Vertrags auf 0,95 Prozentpunkte oder weniger, wenn die vereinbarten Anknüpfungsvoraussetzungen erfüllt waren, festgelegt. Jedenfalls war vereinbart, dass der Aufschlag auf den Referenzzinssatz mindestens 0,50 % betragen sollte (im Folgenden: Mindestzinssatzklausel). Der in Klausel 6 des Vertrags vorgesehene jährliche Nominalzinssatz für die Verzugszinsen wurde auf 19 % festgesetzt (im Folgenden: Verzugszinssatzklausel). Klausel 6bis des Vertrags sah vor, dass die Bank im Verzugsfall die Zahlung des gesamten Darlehensbetrags fällig stellen konnte (im Folgenden: Klausel über die vorzeitige Fälligstellung).

18

Da MA und PO die monatlichen Raten für den Zeitraum vom 31. Mai bis zum 31. Oktober 2014 nicht gezahlt hatten, stellte Ibercaja Banco am 30. Dezember 2014 einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus der Hypothek. Sie forderte von ihnen einen Betrag in Höhe von 164676,53 Euro, der dem Kapital und den bis zum 5. November 2014 fälligen und nicht gezahlten Zinsen entsprach, zuzüglich eines Betrags in Höhe von 49402 Euro, der unbeschadet einer späteren Anpassung der Verzugszinsen zum Nominalzinssatz in Höhe von 12 % p. a. ab dem Rechnungsabschluss am 5. November 2014 bis zur vollständigen Zahlung vorläufig berechnet wurde.

19

Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 ordnete das zuständige Gericht die Vollstreckung aus dem von Ibercaja Banco gehaltenen Hypothekentitel an und gestattete die Pfändung zulasten von MA und PO für den verlangten Betrag, forderte sie zur Zahlung auf und räumte ihnen eine zehntägige Frist ein, um gemäß Art. 695 LEC gegen die Vollstreckung vorzugehen. Am selben Tag ersuchte die Geschäftsstelle dieses Gerichts beim Registro de la propiedad (Grundbuchamt, Spanien) um die Übermittlung einer Bescheinigung über das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechte sowie einer Bescheinigung über das Bestehen einer Hypothek zugunsten von Ibercaja Banco.

20

Dieser Beschluss und dieses Ersuchen wurden MA und PO am 9. Februar 2015 bzw. 18. Februar 2015 zugestellt.

21

Infolge des Todes von PO wurden seine gesetzlichen Erben, SP und JK, mit Beschluss vom 9. Juni 2016 als Parteien des Verfahrens anerkannt.

22

Mit Beschluss vom 28. Juni 2016, der auf Antrag von Ibercaja Banco erging, setzte das Vollstreckungsgericht eine Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie an, bei der niemand ein Gebot abgab. Ibercaja Banco beantragte, dass ihr die Immobilie für den Betrag von 179574 Euro zugeschlagen werde, wobei sie vortrug, dass sie beabsichtige, die Rechte aus dem Erwerb der Immobilie an die Residencial Murillo SA zu übertragen, die damit einverstanden sei. Ibercaja Banco legte einen Beleg über die Hinterlegung des genannten Betrags vor, der dem Betrag des Zuschlags entsprach.

23

Am 25. Oktober 2016 beantragte Ibercaja Banco die Zahlung der Kosten in Höhe von 2886,19 Euro und der Zinsen in Höhe von 32538,28 Euro, deren Betrag sich aus der Anwendung eines Zinssatzes von 12 % gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 1/2013 ergab. Dieser Antrag wurde den Vollstreckungsschuldnern zugestellt.

24

Am 9. November 2016 legte MA gegen den Antrag auf Zahlung von Zinsen schriftlich Einspruch ein und machte dabei die Missbräuchlichkeit der Klauseln über die Verzugszinsen und der Mindestzinssatzklausel geltend.

25

Mit Beschluss vom 8. März 2017 entschied der Juzgado de Primera Instancia no 2 de Zaragoza (erstinstanzliches Gericht Nr. 2 Saragossa, Spanien), nachdem es festgestellt hatte, dass die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung missbräuchlich sein könne, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme, die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des vollstreckbaren Titels zu prüfen. Er räumte den Parteien eine Frist von 15 Tagen ein, um hierzu und zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen.

26

Ibercaja Banco wandte sich gegen die Aussetzung des Verfahrens und machte geltend, dass die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags nicht mehr festgestellt werden könne, weil die Rechte aus der Zuschlagsentscheidung übertragen und die Kosten festgesetzt worden seien. Jedenfalls habe sie keine Zahlung von Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 19 % verlangt, und mehrere Raten seien ausgeblieben, als die Berechnung erstellt worden sei.

27

Mit Beschluss vom 20. November 2017 stellte der Juzgado de Primera Instancia no 2 de Zaragoza (erstinstanzliches Gericht Nr. 2 Saragossa) die Missbräuchlichkeit der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung fest und ordnete die Aussetzung der Vollstreckung an, ohne Kosten aufzuerlegen. Ibercaja Banco legte gegen diesen Beschluss bei der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) Berufung ein.

28

Mit Beschluss vom 28. März 2018 änderte das Berufungsgericht den Beschluss vom 20. November 2017 ab und ordnete den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens mit der Begründung an, dass die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Darlehensvertrags nicht mehr geprüft werden könne, da dieser Vertrag seine Wirkungen bereits entfaltet habe, die hypothekarische Sicherheit bereits vollstreckt worden sei und das Eigentumsrecht übertragen worden sei. Das Berufungsgericht stützte sich dabei auf den Grundsatz der Rechtssicherheit der bereits entstandenen Eigentumsverhältnisse.

29

Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 wies der Juzgado de Primera Instancia no 2 de Zaragoza (erstinstanzliches Gericht Nr. 2 Saragossa) die Rüge bezüglich der Festsetzung des Zinsbetrags zurück und bestätigte somit den Betrag von 32389,89 Euro mit der Begründung, dass, da das Verfahren nach dem Gesetz 1/2013 eingeleitet worden sei, ohne dass eine inzidente Beschwerde erhoben worden sei, eine etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln infolge der Rechtskraft des Beschlusses vom 26. Januar 2015 nicht mehr geprüft werden könne.

30

MA legte gegen diesen Beschluss bei der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) Berufung ein.

31

Dieses Gericht erklärt, dass das Gericht gemäß den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten des Hypothekenvollstreckungsverfahrens im ersten Verfahrensschritt von Amts wegen nach Art. 552 LEC prüfen müsse, ob die Klauseln, die in dem Hypothekendarlehensvertrag enthalten seien, der die Grundlage der Vollstreckungsanordnung bilde, eventuell missbräuchlich seien. Diese Prüfung impliziere insofern eine Negativkontrolle, als das Gericht in der Entscheidung, mit der die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet werde, zu den nicht als missbräuchlich erachteten Klauseln keine ausdrückliche Begründung angebe. Infolgedessen könnten die nationalen Gerichte nicht in einem späteren Verfahrensstadium die Missbräuchlichkeit der Klauseln feststellen, und der Verbraucher könne, wenn er nicht fristgerecht Einspruch gegen die Vollstreckung einlege, die Missbräuchlichkeit in diesem Verfahren oder einem künftigen Erkenntnisverfahren nicht geltend machen. Es stelle sich also die Frage, ob diese Verfahrensmodalitäten mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang stünden.

32

Darüber hinaus fragt sich das vorlegende Gericht, ab welchem Zeitpunkt das Hypothekenvollstreckungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – von Amts wegen durch den Richter oder auf Antrag der von der Vollstreckung betroffenen Partei – als abgeschlossen anzusehen ist. Genauer gesagt stelle sich die Frage, ob dieses Verfahren dann abgeschlossen sei, wenn die hypothekarische Sicherheit verwertet worden sei, die mit der Hypothek belastete Immobilie verkauft worden sei und die Eigentumsrechte an dieser Immobilie übertragen worden seien – oder ob im Gegenteil dieses Verfahren mit der Übertragung des Eigentums nicht abgeschlossen sei und die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln bis zur Außerbesitzsetzung des Schuldners möglich bleibe, was zur Unwirksamkeit des Hypothekenvollstreckungsverfahrens führen könne oder die Bedingungen, unter denen der Zuschlag erteilt worden sei, beeinträchtigen könne.

33

Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine innerstaatliche Vorschrift mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof verankerten Effektivitätsgrundsatz vereinbar, der zufolge in dem Fall, dass eine bestimmte missbräuchliche Klausel die bei der Vollstreckungsanordnung zu Beginn von Amts wegen vorgenommene gerichtliche Prüfung – Negativkontrolle der Gültigkeit der Klauseln – besteht, diese Prüfung verhindert, dass dasselbe Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die Klausel von Amts wegen prüfen kann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits von Anfang an vorlagen, auch wenn die Entscheidung nach dieser zu Beginn vorgenommenen Prüfung weder in ihrem verfügenden Teil noch in ihrer Begründung eine Äußerung zur Gültigkeit der Klauseln enthält?

2.

Kann der Vollstreckungsschuldner, der – obwohl die die Missbräuchlichkeit einer Klausel begründenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits vorlagen – die Missbräuchlichkeit nicht in dem ihm zu diesem Zweck gesetzlich zustehenden Einspruch gegen die Vollstreckung geltend macht, nach der Entscheidung über diesen Einspruch erneut einen derartigen Einspruch einlegen, um die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer anderer Klauseln prüfen zu lassen, wenn er diese bereits in dem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahren hätte einwenden können? Kommt es somit zu einer Ausschlusswirkung, die den Verbraucher daran hindert, im selben Vollstreckungsverfahren oder gar in einem späteren Erkenntnisverfahren die Missbräuchlichkeit einer anderen Klausel erneut geltend zu machen?

3.

Für den Fall, dass die Schlussfolgerung, dass die Partei keinen zweiten oder weiteren Einspruch gegen das Vollstreckungsverfahren einlegen kann, um die Missbräuchlichkeit einer Klausel geltend zu machen, wenn sie diesen zuvor hätte einlegen können, weil die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits feststanden, für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar erachtet werden sollte: Kann dieser Umstand als Grundlage dafür dienen, dass das Gericht – nachdem es auf diese Missbräuchlichkeit hingewiesen wurde – seine Befugnis zur Prüfung von Amts wegen ausüben kann?

4.

Ist nach Zuschlagserteilung und Zuschlagsbeschluss – eventuell auch zugunsten des Gläubigers selbst – und gar nach Übertragung des Eigentums an der als Sicherheit gestellten und bereits verwerteten Immobilie die Auslegung dahin, dass der Schuldner noch nach Beendigung des Verfahrens und Eintritt der beabsichtigten Wirkung, d. h. nachdem die Sicherheit verwertet wurde, erneut Einspruch einlegen kann, um eine missbräuchliche Klausel für nichtig erklären zu lassen, wobei dies Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren nach sich zieht, bzw. dass ein Gericht noch nach der Übertragung – auch bei Übertragung zugunsten des Gläubigers selbst – und Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine Prüfung vornehmen kann, die zur Unwirksamkeit des gesamten Vollstreckungsverfahrens oder zur Änderung der von der Hypothek gedeckten Beträge führt und eventuell die Bedingungen, unter denen die Gebote abgegeben wurden, beeinflusst, mit dem Unionsrecht vereinbar?

Zur Beantwortung der Fragen

Zu den ersten drei Fragen

34

Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

35

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

38

Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Nach diesen Vorgaben ist zu bestimmen, ob die genannten Vorschriften vom Vollstreckungsgericht verlangen, dass es die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln ungeachtet nationaler Verfahrensvorschriften prüft, mit denen der Grundsatz der Rechtskraft in Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung umgesetzt wird, die insoweit ausdrücklich keine Prüfung erkennen lässt.

41

In diesem Zusammenhang ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

42

Daher hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Schutz des Verbrauchers nicht absolut ist. Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

43

Zum Äquivalenzgrundsatz ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass das nationale Recht dem Vollstreckungsgericht erlaubt, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erneut zu prüfen, selbst wenn möglicherweise ein Verstoß gegen zwingendes nationales Recht in Rede steht.

44

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).

45

Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

48

Im Ausgangsverfahren geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass bei der Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens, wie bereits teilweise in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, das zuständige Gericht von Amts wegen geprüft hat, ob eine der Klauseln des in Rede stehenden Vertrags als missbräuchlich eingestuft werden kann. Nachdem es befunden hat, dass dies nicht der Fall sei, hat es die Vollstreckung angeordnet, ohne dass die von ihm durchgeführte amtswegige Prüfung in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt wird. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass der Beklagte nach Ablauf einer ab deren Zustellung laufenden zehntägigen Einspruchsfrist die Vollstreckung nicht mehr anfechten kann, und zwar auch nicht aus Gründen, die die potenzielle Missbräuchlichkeit von Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags betreffen.

49

Da die Entscheidung, mit der das Gericht die Eröffnung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens angeordnet hat, keine Begründung enthielt, die eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Titels belegt, auf dem dieses Verfahren beruht, wurde der Verbraucher nicht über die Durchführung dieser Prüfung informiert und auch nicht, nicht einmal summarisch, über die Gründe in Kenntnis gesetzt, derentwegen das Gericht der Auffassung war, dass die in Rede stehenden Klauseln nicht missbräuchlich seien. Somit konnte er nicht in vollständiger Kenntnis der Sachlage beurteilen, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden sollte.

50

Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, findet die Pflicht des nationalen Gerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, in Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses ihre Rechtfertigung, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht. Eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, kann indessen nicht sichergestellt werden, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt.

51

Dagegen ist davon auszugehen, dass dieser Schutz gewährleistet wäre, wenn das nationale Gericht in dem in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils genannten Fall in seiner Entscheidung, mit der die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, ausdrücklich darauf hinwiese, dass es die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Titels, auf der das Hypothekenvollstreckungsverfahren beruht, von Amts wegen geprüft hat, dass diese – zumindest summarisch begründete – Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hat und dass der Verbraucher die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Einspruch einlegt.

52

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

Zur vierten Frage

53

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die einem nationalen Gericht weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers erlauben, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die hypothekarische Sicherheit verwertet wurde, die mit einer Hypothek belastete Immobilie verkauft wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie, die Gegenstand des in Rede stehenden Vertrags sind, auf einen Dritten übertragen wurden.

54

Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C‑598/15, EU:C:2017:945), für Recht erkannt, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren nicht anzuwenden sind, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt; denn dieses Verfahren ist zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig, und zum anderen hat die Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit stattgefunden, die Immobilie ist verkauft worden, und die damit verbundenen dinglichen Rechte sind übertragen worden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte. Der Gerichtshof hat in Rn. 44 dieses Urteils insbesondere darauf hingewiesen, dass das fragliche Verfahren nicht die Zwangsvollstreckung der hypothekarischen Sicherheit betraf und nicht auf dem Hypothekendarlehensvertrag beruhte.

55

Wie der Generalanwalt jedoch in Nr. 71 seiner Schlussanträge festgestellt hat, steht das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem es um das Rechtsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Gläubiger geht, die einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen haben.

56

Wie aus der Antwort auf die ersten drei Fragen hervorgeht, können einem Verbraucher weder die Rechtskraft noch die Ausschlusswirkung entgegengehalten werden, um ihm den Schutz gegen missbräuchliche Klauseln zu nehmen, der ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zusteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet hat und die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Titels, auf dem dieses Verfahren beruht, zwar zuvor von Amts wegen gerichtlich geprüft wurde, diese Entscheidung jedoch keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in ihr auch nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht nach dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird; dies gilt für die weiteren Abschnitte dieses Verfahrens wie einem Antrag auf Zahlung von Zinsen, die dem Kreditinstitut wegen Nichterfüllung des in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags durch den Verbraucher geschuldet würden, oder für ein späteres Erkenntnisverfahren.

57

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie an einen Dritten übertragen wurden, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln allerdings nicht mehr vornehmen, die zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, und es kann die Rechtssicherheit der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentumsübertragung nicht mehr in Frage stellen.

58

Der Verbraucher muss jedoch in einer solchen Situation gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes in der Lage sein, in einem nachfolgenden getrennten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um seine Rechte aus dieser Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde.

59

Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die einem nationalen Gericht weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers erlauben, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die hypothekarische Sicherheit verwertet wurde, die mit einer Hypothek belastete Immobilie verkauft wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie auf einen Dritten übertragen wurden, sofern der Verbraucher, dessen Immobilie Gegenstand eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, seine Rechte in einem nachfolgenden Verfahren geltend machen kann, um gemäß dieser Richtlinie Ersatz für die finanziellen Folgen zu erlangen, die sich aus der Anwendung missbräuchlicher Klauseln ergeben.

Kosten

60

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

 

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die einem nationalen Gericht weder von Amts wegen noch auf Antrag des Verbrauchers erlauben, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die hypothekarische Sicherheit verwertet wurde, die mit einer Hypothek belastete Immobilie verkauft wurde und die Eigentumsrechte an der Immobilie auf einen Dritten übertragen wurden, sofern der Verbraucher, dessen Immobilie Gegenstand eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, seine Rechte in einem nachfolgenden Verfahren geltend machen kann, um gemäß dieser Richtlinie Ersatz für die finanziellen Folgen zu erlangen, die sich aus der Anwendung missbräuchlicher Klauseln ergeben.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.