URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. November 2019 ( *1 )

„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof – Dem Anwalt erteilte Vollmacht – Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft – Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden Gesellschaft – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union – Zulässigkeit – Unmittelbare Betroffenheit der Aktionäre der Gesellschaft, deren Zulassung entzogen wurde“

In den verbundenen Rechtssachen C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. November 2017 (C‑663/17 P), am 27. November 2017 (C‑665/17 P) und am 28. November 2017 (C‑669/17 P),

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider und M. Petite, avocat,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė, V. Di Bucci und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Trasta Komercbanka AS mit Sitz in Riga (Lettland),

Ivan Fursin, wohnhaft in Kiew (Ukraine),

Igors Buimisters, wohnhaft in Jurmala (Lettland),

C & R Invest SIA mit Sitz in Riga,

Figon Co. Ltd mit Sitz in Nikosia (Zypern),

GCK Holding Netherlands BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Rikam Holding SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kirchner, L. Feddern und O. H. Behrends,

Kläger im ersten Rechtszug (C‑663/17 P),

und

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė, V. Di Bucci und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Trasta Komercbanka AS mit Sitz in Riga,

Ivan Fursin, wohnhaft in Kiew,

Igors Buimisters, wohnhaft in Jurmala,

C & R Invest SIA mit Sitz in Riga,

Figon Co. Ltd mit Sitz in Nikosia,

GCK Holding Netherlands BV mit Sitz in Amsterdam,

Rikam Holding SA mit Sitz in Luxemburg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kirchner, L. Feddern und O. H. Behrends,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider und M. Petite, avocat,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑665/17 P),

und

Trasta Komercbanka AS mit Sitz in Riga,

Ivan Fursin, wohnhaft in Kiew,

Igors Buimisters, wohnhaft in Jurmala,

C & R Invest SIA mit Sitz in Riga,

Figon Co. Ltd mit Sitz in Nikosia,

GCK Holding Netherlands BV mit Sitz in Amsterdam,

Rikam Holding SA mit Sitz in Luxemburg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kirchner, L. Feddern und O. H. Behrends,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Koupepidou und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider und M. Petite, avocat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė, V. Di Bucci und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C‑669/17 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), M. Safjan und S. Rodin, der Richter L. Bay Larsen und T. von Danwitz, der Richterin C. Toader, der Richter C. Vajda und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. April 2019

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Kommission sowie die Trasta Komercbanka AS, Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, die C & R Invest SIA, die Figon Co. Ltd, die GCK Holding Netherlands BV und die Rikam Holding SA die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T‑247/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:623), mit dem das Gericht zum einen entschieden hat, dass die Klage von Trasta Komercbanka auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2016 – 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA‑2016‑0005 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. März 2016, durch den Trasta Komercbanka die Zulassung entzogen worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss), in der Hauptsache erledigt ist, und zum anderen die Unzulässigkeitseinrede der EZB insoweit zurückgewiesen worden ist, als sie die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtete Klage mehrerer Aktionäre von Trasta Komercbanka, nämlich Herrn Fursin, Herrn Buimisters, C & R Invest, Figon Co., GCK Holding Netherlands und Rikam Holding, betraf.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

2

Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) bezeichnet der Ausdruck „teilnehmender Mitgliedstaat“ im Sinne dieser Verordnung „einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, bzw. einen Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 [der Verordnung] eingegangen ist“. Nach Art. 2 Nr. 9 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Einheitlicher Aufsichtsmechanismus“„das Finanzaufsichtssystem, das sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der Beschreibung in Artikel 6 dieser Verordnung zusammensetzt“.

3

Art. 4 („Der EZB übertragene Aufgaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 sieht vor:

„Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig:

a)

Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14;

…“

4

Art. 6 („Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus“) Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt:

„Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.“

5

Art. 14 Abs. 5 dieser Verordnung lautet:

„Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Liquidationsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt.

Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung … vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.“

6

Art. 24 („Administrativer Überprüfungsausschuss“) der Verordnung Nr. 1024/2013 sieht vor:

„(1)   Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem nach Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

(5)   Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses des EZB-Rates im Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig.

(7)   Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf hebt den ursprünglichen Beschluss auf oder ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht.

…“

Lettisches Recht

Gesetz über Kreditinstitute

7

Art. 129 des Kredītiestāžu likums (Gesetz über Kreditinstitute) (Latvijas Vēstnesis, 1995, Nr. 163) sieht vor:

„(1)   Hebt die Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission, Lettland] … eine für den Betrieb eines Kreditinstituts erteilte Lizenz (Erlaubnis) auf, ernennt die Finanšu un kapitāla tirgus komisija einen Treuhänder und reicht bei Gericht einen Antrag auf Liquidation dieses Kreditinstituts sowie auf Bestellung eines Liquidators ein und schlägt zugleich einen Bewerber als Liquidator vor.

(2)   Nach Aufhebung der Lizenz ist die Aktionärsversammlung des Kreditinstituts nicht mehr befugt, die freiwillige Liquidation und die Ernennung eines Liquidators zu beschließen.

…“

8

Art. 133 Abs. 4 des genannten Gesetzes lautet:

„Die Bestimmungen des Kapitels XI dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Art. 160 und 166, sowie die dem Insolvenzverwalter durch die Art. 172 und 1721 dieses Gesetzes übertragenen Rechte, Pflichten und Befugnisse gelten für den gerichtlich bestellten Liquidator des Kreditinstituts.“

9

In Kapitel XI dieses Gesetzes bestimmt Art. 161 Abs. 1:

„Nachdem ein Kreditinstitut für zahlungsunfähig erklärt worden ist, übernimmt der Insolvenzverwalter sämtliche Pflichten, Rechte und Befugnisse der gesetzlich und nach der Satzung des Kreditinstituts vorgesehenen Verwaltungsorgane und Leiter dieser Organe.“

Zivilprozessordnung

10

Art. 377 Abs. 2 des Civilprocesa likums (Zivilprozessordnung) lautet:

„Beim Erlass eines Urteils bezüglich der Liquidation eines Kreditinstituts ernennt das Gericht einen Liquidator für das Kreditinstitut. Das Gericht bestellt als Liquidator des Kreditinstituts eine von der Finanz- und Kapitalmarktkommission vorgeschlagene Person.“

11

In Art. 387 Abs. 2 der Zivilprozessordnung heißt es:

„Ein Insolvenzverwalter oder ein Liquidator kann auf Antrag der Finanz- und Kapitalmarktkommission vom Gericht abberufen werden. Dem Antrag ist die Entscheidung der Finanz- und Kapitalmarktkommission beizufügen, mit der das Misstrauen gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Liquidator aufgrund eines der folgenden Umstände ausgedrückt wird: …“

Handelsgesetzbuch

12

Art. 322 des Komerclikums (Handelsgesetzbuch) lautet:

„(1)   Der Liquidator hat alle Rechte und Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats, die dem Zweck der Liquidation nicht widersprechen.

(2)   Der Liquidator zieht Forderungen einschließlich der der Gesellschaft wegen unbezahlter Kapitalanteile zustehenden Beträge ein, veräußert das Vermögen der Gesellschaft und erfüllt die Forderungen der Gläubiger.

(3)   Der Liquidator darf nur die für die Liquidation der Gesellschaft erforderlichen Geschäfte abschließen.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 7 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

14

Trasta Komercbanka ist ein lettisches Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungen auf der Grundlage einer Zulassung erbringt, die ihr im September 1991 von der Finanz- und Kapitalmarktkommission (im Folgenden: FKMK) erteilt wurde.

15

Herr Buimisters sowie die Gesellschaften C & R Invest, Figon Co., GCK Holding Netherlands und Rikam Holding sind direkte Aktionäre von Trasta Komercbanka. Herr Fursin, der das Kapital dieser Gesellschaften hält, ist indirekter Aktionär von Trasta Komercbanka.

16

Nachdem ihr am 5. Februar 2016 von der FKMK vorgeschlagen worden war, Trasta Komercbanka die Zulassung zu entziehen, und sie deren Stellungnahme eingeholt hatte, erließ die EZB auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 den streitigen Beschluss, mit dem sie die Zulassung entzog.

17

Am 14. März 2016 erließ die Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Stadtgericht Riga, Bezirk Vidzeme, Lettland) auf Antrag der FKMK eine Entscheidung, mit der die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation von Trasta Komercbanka angeordnet wurde, und bestellte einen Liquidator. Das Stadtgericht wies außerdem den Antrag dieses Kreditinstituts auf Aufrechterhaltung der Vertretungsbefugnisse ihres Leitungsorgans für die Einreichung eines Überprüfungsantrags bei der EZB und für die Erhebung einer Klage gegen den streitigen Beschluss beim Gerichtshof der Europäischen Union zurück. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

18

Am 17. März 2016 wurde im Latvijas Vēstnesis die Eröffnung des Verfahrens zur Liquidation von Trasta Komercbanka und die Ersetzung des Vorstands dieses Kreditinstituts durch den Liquidator bekannt gemacht. Am selben Tag erließ der Liquidator eine Entscheidung, mit der alle von Trasta Komercbanka erteilten Vollmachten widerrufen wurden. Am 21. März 2016 ließ ein Notar im Latvijas Vēstnesis den Widerruf aller vor dem 17. März 2016 erteilten Vollmachten bekannt machen.

19

Aus Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass Trasta Komercbanka am 3. April 2016 bei dem in Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehenen administrativen Überprüfungsausschuss einen Antrag auf Überprüfung des streitigen Beschlusses stellte. Der Ausschuss lehnte den Antrag am 30. Mai 2016 mit der Begründung ab, dass die in dem von Trasta Komercbanka gestellten Antrag auf Überprüfung vorgebrachten Behauptungen von Verfahrensverstößen und materiellen Verstößen durch den streitigen Beschluss nicht begründet seien und dass der streitige Beschluss ausreichend begründet und verhältnismäßig sei. Der Ausschuss empfahl dem Leitungsorgan der EZB gleichwohl, bestimmte Punkte klarzustellen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

20

Mit am 13. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben Trasta Komercbanka und ihre in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Aktionäre (im Folgenden: Aktionäre von Trasta Komercbanka) Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

21

Auf die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannte Entscheidung des administrativen Überprüfungsausschusses hin hob die EZB den streitigen Beschluss mit dem Beschluss ECB/SSM/2016 – 5299WIP0INFDAWTJ81/2 WOANCA‑2016‑0005 vom 11. Juli 2016 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an auf und ersetzte ihn unter Bestätigung des Entzugs der Zulassung von Trasta Komercbanka. Auch gegen den Beschluss vom 11. Juli 2016 erhoben Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung. Diese Rechtssache mit dem Aktenzeichen T‑698/16 ist beim Gericht noch anhängig.

22

Mit am 29. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhob die EZB eine Einrede der Unzulässigkeit der gegen den streitigen Beschluss erhobenen Klage.

23

Mit Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Klage von Trasta Komercbanka für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit Nr. 2 des Tenors hat das Gericht die Unzulässigkeitseinrede der EZB insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage der übrigen Kläger betraf.

24

Als Erstes hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 17 bis 22 des angefochtenen Beschlusses geprüft hatte, ob Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre trotz der Aufhebung des streitigen Beschlusses über ein Rechtsschutzinteresse für dessen Anfechtung verfügten, in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses befunden, dass sie „rechtlich hinreichend nachgewiesen [haben], dass ihr Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des [streitigen] Beschlusses trotz [der genannten] Aufhebung fortbesteht“.

25

Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 24 bis 51 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Vollmacht des Anwalts, der die Klage im Namen von Trasta Komercbanka erhoben hatte, ordnungsgemäß war.

26

Das Gericht hat ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der vom Liquidator am 17. März 2016 getroffenen Entscheidung, alle vor dem 17. März 2016 von Trasta Komercbanka erteilten Vollmachten zu widerrufen, beurteilen müsse, ob der Liquidator nach dem anwendbaren lettischen Recht befugt gewesen sei, die Vollmacht des Anwalts zu widerrufen, und ob er sie tatsächlich widerrufen habe.

27

Nachdem das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hatte, dass die Vollmacht vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens erteilt und nicht bestritten worden sei, dass „es sich zu diesem Zeitpunkt um eine Vollmacht handelte, die von einer berechtigten Person im Sinne der Verfahrensordnung erteilt wurde“, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Liquidator nach lettischem Recht befugt gewesen sei, diese Vollmacht zu widerrufen, und hat in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen von Trasta Komercbanka zurückgewiesen, das auf einen Interessenkonflikt beim Liquidator und auf dessen fehlende Befugnis, eine Klage in deren Namen zu erheben, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts, insbesondere des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, gestützt wurde.

28

In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass der Anwalt, der die Klage im Namen von Trasta Komercbanka erhoben habe, einen vom Liquidator unterzeichneten und auf den 31. März 2016 datierten Widerruf seiner Vollmacht vorgelegt habe, den er am 28. Oktober 2016 per E‑Mail erhalten habe. In Anbetracht dessen hat das Gericht in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Anwalt nicht geltend machen könne, der Widerruf seiner Vollmacht sei nicht ab diesem Zeitpunkt wirksam gewesen, und dass er folglich nicht mehr über eine ordnungsgemäß im Namen von Trasta Komercbanka erteilte Vollmacht verfüge.

29

In Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass die juristischen Personen obliegende Pflicht zur Vertretung bis zur Verkündung der gerichtlichen Entscheidung beachtet werden müsse, da andernfalls die Hauptsache erledigt sei. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass Trasta Komercbanka vor ihm nicht mehr durch einen insoweit wirksam bevollmächtigten Anwalt vertreten sei, ist es in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage dieser Gesellschaft in der Hauptsache erledigt sei.

30

Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 52 bis 72 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Aktionäre von Trasta Komercbanka über ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des streitigen Beschlusses verfügten und insoweit klagebefugt seien.

31

Da das Gericht zunächst bejaht hat, dass diesen Klägern aufgrund der Übertragung der Befugnisse der Leitungsorgane von Trasta Komercbanka an den Liquidator die konkrete Möglichkeit genommen worden sei, ihre Gesellschafterrechte auszuüben, um die Interessen dieser Gesellschaft zu verteidigen, hat es in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass sie ihr Rechtsschutzinteresse rechtlich hinreichend nachgewiesen hätten.

32

Sodann hat das Gericht nach der Feststellung, dass die Aktionäre von Trasta Komercbanka keine Adressaten des streitigen Beschlusses seien, gleichwohl angenommen, dass sie eine Gruppe von Personen bildeten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses bestimmt oder bestimmbar gewesen seien, und dieser Beschluss sie in ihrer besonderen Eigenschaft als Aktionäre von Trasta Komercbanka, deren Zulassung entzogen worden sei, berühre. In Rn. 63 des angefochtenen Beschlusses hat es daher festgestellt, dass die klagenden direkten Aktionäre von Trasta Komercbanka vom streitigen Beschluss individuell betroffen seien.

33

In Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht schließlich außerdem festgestellt, dass diese Kläger vom streitigen Beschluss unmittelbar betroffen seien, da die Intensität der Auswirkungen des streitigen Beschlusses den Bestand und den Umfang ihrer Rechte berühre. So hat es in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass sich der streitige Beschluss dahin ausgewirkt habe, dass Trasta Komercbanka daran gehindert worden sei, ihren Gesellschaftszweck zu verwirklichen und eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und dass folglich ihre Aktionäre durch diesen Beschluss an der tatsächlichen Ausübung ihres Dividendenbezugsrechts, ihres Stimmrechts und ihres Rechts auf Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft gehindert worden seien.

34

Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klagebefugnis von Herrn Fursin, einem indirekten Aktionär von Trasta Komercbanka, nicht geprüft zu werden brauche, da die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die direkten Aktionäre von Trasta Komercbanka erwiesen sei.

35

Das Gericht hat daher die von der EZB erhobene Unzulässigkeitseinrede insoweit zurückgewiesen, als sie die Aktionäre von Trasta Komercbanka betraf.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

36

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑663/17 P beantragt die EZB,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als damit festgestellt wird, dass die beim Gericht klagenden Aktionäre von Trasta Komercbanka ein Rechtsschutzinteresse haben und dort klagebefugt sind;

endgültig in der Sache zu entscheiden und die Klage dieser Aktionäre als unzulässig abzuweisen;

Trasta Komercbanka und ihren Aktionären die Kosten aufzuerlegen.

37

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑665/17 P beantragt die Kommission,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als damit die Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen wird, die in Bezug auf die Klage der Aktionäre von Trasta Komercbanka erhoben worden ist;

die Klage dieser Aktionäre als unzulässig abzuweisen;

Trasta Komercbanka und ihren Aktionären die Kosten aufzuerlegen.

38

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P beantragen Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als damit die Nichtigkeitsklage von Trasta Komercbanka für in der Hauptsache erledigt erklärt wird;

festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage von Trasta Komercbanka nicht gegenstandslos ist;

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheidet;

der EZB die Kosten einschließlich der mit dem Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen.

39

In ihren Rechtsmittelbeantwortungen in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P beantragen Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre,

die Rechtsmittel in diesen Rechtssachen zurückzuweisen;

ihre Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären und festzustellen, dass sie nicht gegenstandslos geworden ist;

der EZB und der Kommission jeweils die Kosten aufzuerlegen.

40

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑665/17 P wiederholt die EZB die in ihrer Rechtsmittelschrift gestellten Anträge, wie sie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführt sind.

41

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑669/17 P beantragt die EZB, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Trasta Komercbanka sowie ihren Aktionären die Kosten aufzuerlegen.

42

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März 2018 sind die Rechtssachen C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

43

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. April 2018 ist die Kommission auf ihren Antrag hin als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑669/17 P zugelassen worden, um in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.

Zu den Rechtsmitteln

Vorbemerkungen

44

Es ist festzustellen, dass sowohl das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P als auch die übrigen im Namen von Trasta Komercbanka und ihrer Aktionäre in den Rechtssachen C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P eingereichten Verfahrensunterlagen von Rechtsanwalt O. H. Behrends unterzeichnet worden sind. Dieser, der Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vertreten hat, hat sich zum Nachweis seiner Eigenschaft als Vertreter von Trasta Komercbanka auf die Vertretungsvollmacht gestützt, die ihm der Vorstandsvorsitzende dieser Gesellschaft am 10. Februar 2016 erteilt hatte.

45

Das Gericht ist in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Vollmacht durch ein Schreiben des Liquidators vom 31. März 2016, das dem betreffenden Anwalt mit E‑Mail vom 28. Oktober 2016 übersandt worden sei, widerrufen worden sei. Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre machen geltend, dieser Widerruf sei nicht wirksam und Rechtsanwalt Behrends sei weiterhin berechtigt, Trasta Komercbanka vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof zu vertreten.

46

Folglich sind die Fragen der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑669/17 P, soweit es von Trasta Komercbanka eingelegt worden ist, und der Ordnungsmäßigkeit von deren Vertretung in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P untrennbar mit dem Gegenstand des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑669/17 P verbunden, das daher als Erstes zu prüfen ist.

Zum Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P

Vorbringen der Parteien

47

Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre beanstanden sowohl die in den Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Beschlusses angeführte Begründung, wonach die ihrem Anwalt vom Vorstand von Trasta Komercbanka erteilte Vollmacht vom Liquidator dieser Gesellschaft wirksam widerrufen worden sei, als auch die daraus vom Gericht in Rn. 50 des Beschlusses abgeleitete Folge, dass die Klage von Trasta Komercbanka in der Hauptsache erledigt sei.

48

Was die Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs der Vollmacht anbelangt, machen sie geltend, dass die Annahme, wonach für die Verteidigung der Interessen von Trasta Komercbanka in jedwedem Verfahren zur Anfechtung des streitigen Beschlusses allein der Liquidator zuständig sei, d. h. eine Person, die mit der Durchführung der Liquidation dieser Gesellschaft beauftragt und von einer Behörde vorgeschlagen worden sei, auf die der Erlass des streitigen Beschlusses durch die EZB zurückgehe, mit dem Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar sei. Folglich habe das Gericht nicht nur Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), sondern auch das lettische Recht verkannt. Der Liquidator befinde sich nämlich in einem Interessenkonflikt, da die Fortführung der Liquidation von Trasta Komercbanka naturgemäß dem mit der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses verfolgten Fortbestand der Zulassung entgegengestehe. Das Gericht habe jedoch den allgemeinen Grundsatz außer Acht gelassen, dass Rechtsakte, die einen offensichtlichen Interessenkonflikt beinhalteten, nichtig seien.

49

Die EZB, der sich die Kommission in ihrer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme im Wesentlichen angeschlossen hat, trägt vor, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die Verteidigung der Interessen von Trasta Komercbanka durch den Liquidator gewährleistet gewesen sei. Nach Ansicht der EZB regelt das lettische Recht die Bestimmung der Personen, die zum Handeln im Namen von Trasta Komercbanka befugt sind.

50

Des Weiteren räumt die EZB zwar ein, dass die dem Anwalt, der die Klage im Namen von Trasta Komercbanka eingereicht habe, vom Vorstand der Letztgenannten erteilte Vollmacht zum Zeitpunkt ihrer Erteilung gültig gewesen sei, doch betont sie, dass nach der Unterzeichnung dieser Vollmacht das zuständige lettische Gericht die Liquidation von Trasta Komercbanka angeordnet und einen Liquidator bestellt habe, der nach lettischem Recht über die für den Widerruf der Vollmacht erforderliche Befugnis verfügt habe.

51

Die EZB macht geltend, das auf einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta gestützte Vorbringen von Trasta Komercbanka und ihrer Aktionäre sei zurückzuweisen, weil Trasta Komercbanka nicht das Recht vorenthalten worden sei, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den streitigen Beschluss einzulegen, da der Liquidator berechtigt sei, eine solche Klage in ihrem Namen zu erheben, wenn er dies für zweckmäßig halte. Das Vorbringen, dass der Liquidator von der FKMK bestellt worden sei, könne ebenso wenig durchgreifen, da er vom zuständigen lettischen Gericht und nicht von dieser Kommission oder von der EZB bestellt worden sei. Der Liquidator habe sowohl ein Interesse an der als auch eine Pflicht zur Erhebung einer Klage gegen den streitigen Beschluss, da der Wert der Vermögenswerte von Trasta Komercbanka, die zurückgefordert werden könnten, im Falle seines Obsiegens steigen könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

52

Eingangs ist festzustellen, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P, soweit es vom indirekten Aktionär und den direkten Aktionären von Trasta Komercbanka, nämlich Herrn Fursin sowie Herrn Buimisters, C & R Invest, Figon Co., GCK Holding Netherlands und Rikam Holding, eingelegt worden ist, als unzulässig zurückzuweisen ist.

53

Wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss die Klage der genannten Parteien nämlich für zulässig erklärt und die ihnen gegenüber erhobene Unzulässigkeitseinrede der EZB zurückgewiesen. Folglich sind die genannten Parteien mit ihren Anträgen nicht im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ganz oder teilweise unterlegen, so dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Beschluss durch sie unzulässig ist.

54

In Bezug auf dasselbe Rechtsmittel, soweit es von Trasta Komercbanka eingelegt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem AEU-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 44, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 35). Die Einzelnen müssen daher einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Unionsrechtsordnung herleiten (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32‚ Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt. Dieser Grundsatz ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert. Er ist nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117‚ Rn. 35, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 49).

56

Der wirksame gerichtliche Schutz einer juristischen Person wie Trasta Komercbanka, deren Zulassung durch einen Beschluss eines Unionsorgans wie der EZB widerrufen worden ist, der auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union wie der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen wurde, wird durch das dieser Person gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zustehende Recht gewährleistet, beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss zu erheben.

57

Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt den Nachweis voraus, dass die betreffende Person tatsächlich entschieden hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gerade um sicherzustellen, dass dies tatsächlich der Fall ist, verlangt Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts von Anwälten in den Fällen, in denen sie eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, dass sie eine Vollmacht dieser Partei bei der Kanzlei hinterlegen, und gemäß Abs. 4 dieses Artikels kann das Ausbleiben der Beibringung einer solchen Vollmacht die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge haben.

58

Bei einem Kreditinstitut, das wie Trasta Komercbanka in der Form einer vom Recht eines Mitgliedstaats geregelten juristischen Person gegründet wurde, sind in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Organe dieser juristischen Person, die zum Erlass der in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen berechtigt sind, nach diesem Recht zu bestimmen.

59

Jedoch wird – wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat – die Autonomie, über die die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, durch die ihnen obliegende Verpflichtung, insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht zu gewährleisten, eingeschränkt (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Das einer juristischen Person wie Trasta Komercbanka zustehende Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor den Unionsgerichten würde jedoch beeinträchtigt, wenn nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats ein für den Erlass solcher Entscheidungen zuständiger Liquidator auf Vorschlag einer nationalen Behörde bestellt würde, die am Erlass des Rechtsakts beteiligt war, der die betreffende juristische Person beschwert und zu ihrer Liquidation geführt hat. Denn in Anbetracht des Vertrauensverhältnisses, das ein solches Bestellungsverfahren zwischen der Behörde und dem bestellten Liquidator voraussetzt, sowie des Umstands, dass ein Liquidator die Aufgabe hat, die endgültige Liquidation der zu liquidierenden juristischen Person vorzunehmen, besteht die Gefahr, dass der Liquidator verhindert, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Rechtsakt angefochten wird, den die Behörde selbst erlassen hat oder der unter ihrer Mitwirkung erlassen worden ist und zur Liquidation der betreffenden juristischen Person geführt hat.

61

Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen der Liquidator der betreffenden juristischen Person durch eben diese Behörde oder auf deren Vorschlag hin von seinen Aufgaben entbunden werden kann, wenn ein Unionsrechtsakt, der unter Mitwirkung der Behörde erlassen worden ist und zur Liquidation der juristischen Person geführt hat, infolge eines Rechtsbehelfs für nichtig erklärt wird, dessen Einlegung oder Aufrechterhaltung von der Entscheidung des Liquidators abhängt.

62

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 75 bis 77 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, können Sachverhalte wie die in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils beschriebenen das Recht der betreffenden juristischen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen, da sie zu einem Interessenkonflikt führen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien, CE:ECHR:2005:1124JUD004942999, §§ 117 und 118).

63

Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Vollmacht, die der Anwalt vorgelegt hat, der die Klage im Namen von Trasta Komercbanka vor dem Gericht erhoben hat, von einer Person erteilt worden war, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht hierzu berechtigt war.

64

Wie in den Rn. 5 und 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden ist, ordnete jedoch das zuständige lettische Gericht am 14. März 2016 nach Erteilung der Vollmacht die Liquidation von Trasta Komercbanka auf Antrag der FKMK gemäß den Vorschriften des lettischen Rechts an, die die Liquidation eines Kreditinstituts vorsehen, dessen Zulassung entzogen worden ist. Gemäß diesen Vorschriften bestellte das lettische Gericht den von der FKMK vorgeschlagenen Liquidator. Außerdem wies es den Antrag von Trasta Komercbanka zurück, die Vertretungsbefugnisse ihres ehemaligen Leitungsorgans insbesondere für die Erhebung einer gegen den streitigen Beschluss gerichteten Klage vor dem Unionsrichter aufrechtzuerhalten.

65

Des Weiteren geht aus den Rn. 6 und 46 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Liquidator von Trasta Komercbanka nach seiner Bestellung alle von dieser Gesellschaft erteilten Vollmachten, einschließlich der des Anwalts, der die Klage im Namen von Trasta Komercbanka vor dem Gericht erhoben hatte, widerrief, wovon der Anwalt spätestens am 28. Oktober 2016 Kenntnis erlangt hat, dem Zeitpunkt, ab dem der Widerruf als wirksam anzusehen ist.

66

Das Gericht ist in den Rn. 48 bis 50 des angefochtenen Beschlusses daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anwalt nicht mehr über eine von dieser Gesellschaft ordnungsgemäß erteilte Vollmacht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts verfügt habe und deshalb ihre Klage in der Hauptsache erledigt sei.

67

Hierzu hat das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses das auf einen Interessenkonflikt des Liquidators gestützte Vorbringen von Trasta Komercbanka zurückgewiesen, da es aufgrund dessen, dass das zuständige lettische Gericht den Antrag von Trasta Komercbanka auf Aufrechterhaltung der Vertretungsbefugnisse ihres Leitungsorgans zurückgewiesen hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass mit diesem Vorbringen nicht in Frage gestellt werden könne, dass der Liquidator von Trasta Komercbanka nach lettischem Recht befugt sei, die deren Anwalt zuvor erteilte Vollmacht zu widerrufen.

68

In Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht weiter ausgeführt, dass „jedenfalls … die Anwendung des lettischen Rechts … nicht zu einer Verletzung des Unionsrechts und insbesondere nicht des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz [geführt hat]“, da diese Anwendung nicht dazu führe, dass Banken, denen die Zulassung entzogen worden sei, ein Rechtsbehelf genommen würde, sondern dazu, dass die Zuständigkeit für diesen Rechtsbehelf einem Liquidator übertragen werde.

69

Die in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses vom Gericht dargelegten Gründe sind rechtsfehlerhaft.

70

Wie sich aus Rn. 60 des vorliegenden Urteils ergibt, genügt der in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses angeführte Umstand, dass der Liquidator nach lettischem Recht befugt war, die dem Anwalt von Trasta Komercbanka erteilte Vollmacht für die Erhebung einer gegen den streitigen Beschluss gerichteten Klage vor dem Unionsrichter zu widerrufen, nämlich nicht, um die Anerkennung dieses Widerrufs durch den Unionsrichter zu rechtfertigen, wenn dieser Widerruf – insbesondere aus den in den Rn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen – den in Art. 47 der Charta verbürgten Anspruch von Trasta Komercbanka auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt.

71

Da die Liquidation von Trasta Komercbanka nach den geltenden lettischen Vorschriften eine Folge des mit dem streitigen Beschluss erfolgten Entzugs ihrer Zulassung ist, kann die Nichtigerklärung dieses Beschlusses infolge der Klage von Trasta Komercbanka zur Rücknahme der die Liquidation anordnenden Entscheidung und damit zur Rücknahme der Bestellung des Liquidators führen.

72

Wie sich aus Art. 322 des Handelsgesetzbuchs ergibt, hat der Liquidator einer juristischen Person wie Trasta Komercbanka jedoch nicht dieselbe Aufgabe wie die dem Vorstand einer solchen Person gewöhnlich obliegende, da der Liquidator ausschließlich Forderungen einziehen, Vermögensgegenstände veräußern und Gläubiger befriedigen soll, um die vollständige Einstellung der Tätigkeit dieser Person herbeizuführen.

73

Des Weiteren hat das Gericht den vor ihm von Trasta Komercbanka geltend gemachten Umstand nicht berücksichtigt, dass der Liquidator gemäß Art. 377 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auf Vorschlag der FKMK bestellt wurde und die FKMK gemäß Art. 387 Abs. 2 dieses Gesetzes die Abberufung des Liquidators beantragen konnte, wenn er nicht mehr ihr Vertrauen hat.

74

Aber auch wenn es sich bei der FKMK weder um die Urheberin des streitigen Beschlusses noch um die Beklagte vor dem Gericht handelt, da die EZB diese beiden Eigenschaften auf sich vereinigt, so hat die FKMK gleichwohl am Erlass des streitigen Beschlusses mitgewirkt, weil er auf ihren Vorschlag hin erlassen wurde. Angesichts der dem Liquidator nach lettischem Recht übertragenen Aufgabe befindet er sich in einem Interessenkonflikt, weil die vor den Unionsgerichten erfolgende Anfechtung des Entzugs der Zulassung der von ihm vertretenen juristischen Person ihn dazu veranlassen könnte, im Widerspruch zu dieser Aufgabe dem Verfahren zur Liquidation dieser juristischen Person jede rechtliche Grundlage zu nehmen.

75

Entsprechend den Ausführungen in den Rn. 60 bis 62 des vorliegenden Urteils folgt aus dem Vorliegen solcher Verbindungen zwischen der FKMK und dem Liquidator sowie aus der Rolle, die Erstere beim Erlass des streitigen Beschlusses spielt, dass dem Liquidator die Verantwortung für einen etwaigen Widerruf der dem Anwalt von Trasta Komercbanka erteilten Vollmacht für die Erhebung einer gegen diesen Beschluss gerichteten Klage vor dem Unionsrichter nicht übertragen werden kann, ohne den Anspruch von Trasta Komercbanka auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta zu beeinträchtigen.

76

Diese Feststellung wird zudem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt. In seiner Entscheidung vom 9. September 2004, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0909DEC004942999), die ein durch Liquidatoren vertretenes Bankinstitut betrifft, hat dieser Gerichtshof nämlich befunden, dass der ehemaligen Leitung dieses Instituts das Recht zuzuerkennen sei, vor ihm eine Individualbeschwerde im Sinne von Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu erheben, wenn sich diese Liquidatoren in einem Interessenkonflikt befinden, der die Ausübung dieses Rechts durch das von ihnen vertretende Institut theoretisch und illusorisch macht.

77

Diese Beurteilung wird durch die in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Erwägung des Gerichts nicht in Frage gestellt. Zwar bedeutet die Übertragung nach lettischem Recht der für die Entscheidung, ob gegen eine Entscheidung über den Entzug der Zulassung wie den streitigen Beschluss eine Klage zu erheben oder aufrechtzuerhalten ist, bestehenden Verantwortung auf einen Liquidator grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, doch verhält es sich anders, wenn sich die Person, auf die diese Verantwortung übertragen wird, hinsichtlich der Entscheidung, ob eine solche Klage zu erheben oder aufrechtzuerhalten ist, in einem Interessenkonflikt befindet.

78

Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass die Anwendung lettischen Rechts entgegen dem von Trasta Komercbanka zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Vertretungsbefugnis ihrer ehemaligen Leitungsorgane geltend gemachten Vorbringens zu keiner Verletzung des Anspruchs dieser Gesellschaft auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geführt habe, und indem es in den Rn. 47 und 48 des Beschlusses daraus abgeleitet hat, dass der Anwalt, der die Klage vor ihm im Namen von Trasta Komercbanka erhoben hatte, nicht mehr über eine von dieser Gesellschaft durch eine hierzu befugte Person ordnungsgemäß erteilte Vollmacht verfügt habe, da die ihm ursprünglich erteilte Vollmacht vom Liquidator der Gesellschaft widerrufen worden sei. Im Hinblick auf die Ausführungen in den Rn. 70 bis 77 des vorliegenden Urteils durfte das Gericht diesen Widerruf nämlich nicht berücksichtigen, da er den in Art. 47 der Charta verbürgten Anspruch von Trasta Komercbanka auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt hat.

79

Folglich ist das Rechtsmittel von Trasta Komercbanka in der Rechtssache C‑669/17 P sowohl für zulässig als auch für begründet zu erklären und der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage von Trasta Komercbanka für in der Hauptsache erledigt erklärt hat.

Zur Klage von Trasta Komercbanka vor dem Gericht

80

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

81

Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die Zulässigkeit der Klage von Trasta Komercbanka zu entscheiden.

82

Aus den in den Rn. 54 bis 61 und 70 bis 77 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist die Unzulässigkeitseinrede der EZB insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie die Klage von Trasta Komercbanka betrifft.

83

Der Gerichtshof sieht sich hingegen nicht in der Lage, selbst über die Begründetheit der Klage von Trasta Komercbanka zu entscheiden. Daher ist die vorliegende Sache zu diesem Zweck an das Gericht zurückzuverweisen.

Zu den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑663/17 P

84

Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre machen geltend, die Rechtsmittelanträge der EZB in der Rechtssache C‑663/17 P seien nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses gerichtet, wie es Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verlange, sondern auf die Nichtigerklärung bestimmter Punkte der Begründung dieses Beschlusses. Nach Ansicht von Trasta Komercbanka und ihrer Aktionäre können solche Anträge ebenso wenig zugelassen werden wie der Antrag, dass der Gerichtshof endgültig über die Begründetheit der Rechtssache entscheide, da das Gericht bisher nur über die Zulässigkeit der vor ihm erhobenen Klage entschieden habe.

85

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

86

Zum einen ist der erste Rechtsmittelantrag der EZB ausdrücklich auf die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses gerichtet. Zum anderen ersucht die EZB mit dem zweiten Antrag dieses Rechtsmittels den Gerichtshof im Wesentlichen, gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs darum, dass ihren erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben wird, die auf die Abweisung der Klage der Aktionäre von Trasta Komercbanka als unzulässig gerichtet sind.

87

Folglich ist das Rechtsmittel der EZB in der Rechtssache C‑663/17 P zulässig.

Zur Begründetheit der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P

88

Die EZB stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑663/17 P im Wesentlichen auf drei Gründe. Mit dem ersten Grund wird ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Anerkennung des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der Aktionäre von Trasta Komercbanka für die Anfechtung des streitigen Beschlusses gerügt. Mit dem zweiten Grund macht die EZB geltend, das Gericht habe zu Unrecht befunden, dass diese Aktionäre von dem streitigen Beschluss gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen seien. Der dritte Grund betrifft den Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es befunden habe, dass diese Aktionäre von dem Beschluss gemäß dieser Bestimmung unmittelbar betroffen seien.

89

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑665/17 P auf zwei Gründe. Mit dem ersten Grund wird ein Verstoß gegen Art. 263 AEUV gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht zu Unrecht das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Aktionäre von Trasta Komercbanka anerkannt habe. Der zweite Grund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV geltend gemacht wird, besteht aus zwei Teilen, die einen Rechtsfehler betreffen, den das Gericht begangen haben soll, indem es bejaht habe, dass die Aktionäre von dem Beschluss zum einen individuell und zum anderen unmittelbar betroffen seien.

90

Zunächst sind der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑663/17 P und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑665/17 P zusammen zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

91

Die EZB und die Kommission machen geltend, die Aktionäre von Trasta Komercbanka seien vom streitigen Beschluss, der den Wesensgehalt ihrer Rechte nicht beeinträchtige, nicht unmittelbar betroffen. Nur bei Trasta Komercbanka, der die Zulassung als Kreditinstitut entzogen worden sei, könne angenommen werden, dass sie von dem Beschluss unmittelbar betroffen sei. Der Beschluss erzeuge somit nur gegenüber Trasta Komercbanka unmittelbar rechtliche Wirkungen. Ihre Aktionäre selbst hätten keine Bankzulassung und könnten daher nicht behaupten, vom Entzug einer solchen Zulassung persönlich betroffen gewesen zu sein. Indem das Gericht im angefochtenen Beschluss entschieden habe, dass die Aktionäre von Trasta Komercbanka vom streitigen Beschluss aufgrund der Intensität seiner Auswirkungen auf ihre Situation unmittelbar betroffen seien, habe es seine eigene Rechtsprechung falsch angewandt.

92

Nach Ansicht der EZB und der Kommission ist zwischen dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft und dem Interesse von deren Aktionären zu unterscheiden, da diese über keine Rechte an den Vermögenswerten des Unternehmens verfügten. Der Entzug der Zulassung von Trasta Komercbanka habe zwar wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Aktionäre, berühre aber nicht deren Rechtsstellung. Bei der Prüfung, ob diese Aktionäre von dem Entzug gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen seien, seien die wirtschaftlichen Auswirkungen unabhängig von ihrem Ausmaß außer Acht zu lassen. Ein auf die qualitative Bewertung der Auswirkungen einer Handlung gestütztes Kriterium verstoße gegen den Wortlaut und die Ziele von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

93

Zudem habe der streitige Beschluss keine rechtlichen Auswirkungen auf das Dividendenbezugsrecht der Aktionäre von Trasta Komercbanka gehabt.

94

Des Weiteren sei die Behauptung falsch, dass der Entzug der Bankzulassung von Trasta Komercbanka diese daran gehindert habe, ihren Gesellschaftszweck zu verwirklichen und eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Dieser Entzug verhindere nicht, dass Trasta Komercbanka – gegebenenfalls nach Änderung ihrer Satzung – eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

95

Die EZB und die Kommission machen geltend, der streitige Beschluss habe auch keine Auswirkungen auf die Struktur von Trasta Komercbanka oder auf deren interne Verwaltung gehabt. Diese seien möglicherweise von dem die Liquidation von Trasta Komercbanka anordnenden Beschluss beeinträchtigt worden, doch sei jener Beschluss auf der Grundlage des lettischen Rechts und nicht des Unionsrechts ergangen, das nicht vorschreibe, dass ein Kreditinstitut, dem die Zulassung entzogen worden sei, zu liquidieren sei. Das Gericht habe insoweit jedoch nicht zwischen dem streitigen Beschluss und dem die Liquidation von Trasta Komercbanka anordnenden Beschluss unterschieden.

96

Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre sind der Ansicht, dass die Situation der genannten Aktionäre nicht mit derjenigen der Minderheitsaktionäre einer Handelsgesellschaft vergleichbar sei. Die Aktionäre von Trasta Komercbanka hielten die überwiegende Mehrheit der Aktien dieser Gesellschaft. Zudem habe das Gericht bereits anerkannt, dass ein Mehrheitsaktionär eine Entscheidung anfechten dürfe, deren Adressat die Gesellschaft sei, deren Aktien er halte, und zwar allein gestützt auf die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Aktionär.

97

Die Auslegung, wonach bei der Prüfung, ob eine Person von einer Handlung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen sei, nur die rechtlichen und nicht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Handlung berücksichtigt werden dürften, finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Vielmehr hätten die Unionsgerichte in den Bereichen der staatlichen Beihilfen und der Zusammenschlüsse die Klagebefugnis von Personen anerkannt, die Wettbewerber des Adressaten einer Handlung seien, und zwar allein gestützt auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Handlung auf diese Personen.

98

Außerdem betreffe der streitige Beschluss die Aktionäre von Trasta Komercbanka unmittelbar und individuell, da er ihnen die Möglichkeit nehme, auf der Grundlage der lettischen Bankzulassung von Trasta Komercbanka die Errichtung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu beschließen. Nach lettischem Recht nehme er ihnen auch die Möglichkeit, die freiwillige Liquidation ihrer Gesellschaft zu beschließen und selbst den Liquidator zu bestellen. Zudem seien die Aktionäre von Trasta Komercbanka im streitigen Beschluss namentlich aufgeführt und in dem Verfahren, das zu seinem Erlass geführt habe, aus demselben Grund wie die gesetzlich vertretungsberechtigten Personen von Trasta Komercbanka als Ansprechpartner akzeptiert worden.

99

Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre tragen ferner vor, dass bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Klägers nach Art. 263 AEUV die Folgen der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen seien. Nach lettischem Recht sei die Liquidation von Trasta Komercbanka eine automatische Folge des Entzugs ihrer Zulassung, und weder die FKMK noch das diese Liquidation anordnende lettische Gericht verfügten in diesem Bereich über einen Ermessensspielraum.

100

Jedenfalls gelte die Anforderung, dass die Aktionäre einer Gesellschaft ein eigenständiges Interesse an der Nichtigerklärung einer Handlung, deren Adressatin die Gesellschaft sei, deren Aktien sie hielten, geltend machen müssten, nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Aktionäre der betreffenden Gesellschaft, obgleich sie die Mehrheit der Aktien hielten, nicht ihre Rechte ausüben könnten, um die Gesellschaft zur Erhebung einer Klage zu zwingen.

101

Abschließend machen Trasta Komercbanka und ihre Aktionäre geltend, die Klagebefugnis der Aktionäre von Trasta Komercbanka sei vom Ausgang des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑669/17 P unabhängig.

– Würdigung durch den Gerichtshof

102

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

103

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls angeführt hat, erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C‑15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66, sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42).

104

Insoweit ist festzustellen, dass mit dem streitigen Beschluss Trasta Komercbanka als Kreditinstitut die Zulassung entzogen worden ist, und dieser Beschluss damit unmittelbar Auswirkungen auf die Rechtsstellung dieser Gesellschaft erzeugt hat, die nach Erlass des Beschlusses ihre Tätigkeit als Kreditinstitut nicht mehr fortsetzen durfte. Die Zulassung war Trasta Komercbanka selbst erteilt worden und nicht ihren Aktionären persönlich.

105

Gleichwohl ist das Gericht auf der Grundlage der in den Rn. 66 bis 68 des angefochtenen Beschlusses angeführten Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitige Beschluss auch die Aktionäre von Trasta Komercbanka unmittelbar betroffen habe.

106

Wie aus Rn. 67 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat das Gericht diese Beurteilung im Wesentlichen auf die „Intensität“ der Auswirkungen des streitigen Beschlusses gestützt, die „zwangsläufig den Bestand und den Umfang“ der Rechte der Aktionäre von Trasta Komercbanka beeinträchtige. Zum einen werde das Recht der Aktionäre, Dividenden von einer Gesellschaft zu beziehen, „die nicht mehr berechtigt ist, ihre Tätigkeit auszuüben“, „zwangsläufig illusorisch“. Zum anderen werde aufgrund dessen, dass der streitige Beschluss bewirke, „Trasta Komercbanka zu untersagen, ihren Gesellschaftszweck zu verwirklichen“, die Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre oder ihres Rechts auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft „im Wesentlichen formal“.

107

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.

108

Zum einen hat das Gericht dadurch, dass es einem falschen Kriterium der „Intensität“ der Auswirkungen des streitigen Beschlusses den Vorzug gegeben hat, nicht – wie es ihm oblag – geprüft, ob dieser Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre von Trasta Komercbanka hat.

109

Zum anderen hat das Gericht – wie die EZB und die Kommission zutreffend vortragen – zu Unrecht nicht die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen des streitigen Beschlusses auf die Situation der Aktionäre von Trasta Komercbanka berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Das Dividendenbezugsrecht der Aktionäre und ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung von Trasta Komercbanka als Gesellschaft lettischen Rechts wurden von dem streitigen Beschluss jedoch nicht berührt.

111

Zwar ist Trasta Komercbanka infolge des Entzugs ihrer Zulassung nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Kreditinstitut fortzusetzen, und folglich ist ihre Fähigkeit, Dividenden an ihre Aktionäre auszuschütten, fraglich. Die negative Auswirkung dieses Entzugs hat jedoch einen wirtschaftlichen Charakter, da das Dividendenbezugsrecht der Aktionäre ebenso wie ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft – gegebenenfalls nach Änderung ihres Gesellschaftszwecks – in keiner Weise von dem streitigen Beschluss berührt worden ist.

112

Die vorstehenden Erwägungen werden durch das Vorbringen von Trasta Komercbanka und ihrer Aktionäre, das in Rn. 97 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist und aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte in den Bereichen der staatlichen Beihilfen und der Zusammenschlüsse hergeleitet wird, nicht in Frage gestellt. Somit ist der Umstand, dass anerkannt wird, dass bestimmte Wettbewerber der Adressaten eines zu diesen Bereichen gehörenden Unionsrechtsakts von diesem Rechtsakt unmittelbar betroffen sein können, nicht durch die rein wirtschaftlichen Auswirkungen des fraglichen Rechtsakts auf ihre Situation gerechtfertigt, sondern dadurch, dass der Rechtsakt die Rechtsstellung der Wettbewerber unmittelbar berührt, insbesondere ihr aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43).

113

Was die nach Erlass des streitigen Beschlusses erfolgte Liquidation von Trasta Komercbanka anbelangt, trifft es zwar zu, dass dieser Umstand das Recht der Aktionäre von Trasta Komercbanka auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft unmittelbar berührt hat, da die Geschäftsführung durch den die Liquidation anordnenden Beschluss einem Liquidator übertragen wurde.

114

Die Liquidation von Trasta Komercbanka stellt jedoch nicht die Umsetzung des streitigen Beschlusses dar, die im Sinne der in Rn. 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung „rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung … ergibt“. Die Unionsregelung sieht nämlich nicht die Liquidation eines Kreditinstituts vor, dem die Zulassung entzogen wurde. Der Liquidationsbeschluss wurde von einem lettischen Gericht auf der Grundlage des lettischen Rechts, d. h. „weiterer Durchführungsvorschriften“ im Sinne dieser Rechtsprechung, erlassen.

115

Folglich hat das Gericht zu Unrecht befunden, dass die Aktionäre von Trasta Komercbanka von dem streitigen Beschluss gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen gewesen seien.

116

Nach alledem greifen der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑663/17 P und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑665/17 P durch, und daher ist – ohne dass die übrigen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen – der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als damit die in Bezug auf die Klage der Aktionäre von Trasta Komercbanka erhobene Unzulässigkeitseinrede der EZB zurückgewiesen wird.

Zur Klage der Aktionäre von Trasta Komercbanka vor dem Gericht

117

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

118

Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die Zulässigkeit der Klage der Aktionäre von Trasta Komercbanka zu entscheiden.

119

Aus den in den Rn. 108 bis 114 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist festzustellen, dass die Aktionäre von Trasta Komercbanka von dem streitigen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sind. Folglich ist der Unzulässigkeitseinrede der EZB insoweit stattzugeben, als sie die Klage der genannten Aktionäre betrifft, und diese Klage daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

120

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

121

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

122

Da die EZB und die Kommission die Verurteilung von Trasta Komercbanka und deren Aktionären beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der EZB und der Kommission im Rahmen dieser Rechtsmittel entstanden sind. Da ferner die Aktionäre von Trasta Komercbanka mit ihrem Vorbringen in der vor dem Gericht erhobenen Klage unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der EZB neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die der EZB aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens über die Klage dieser Aktionäre entstanden sind.

123

Des Weiteren tragen nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Unionsorgane, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

124

Die Kommission, Streithelferin in der Rechtssache C‑663/17 P, trägt ihre eigenen Kosten in dieser Rechtssache.

125

Schließlich ist in der Rechtssache C‑669/17 P die Kostenentscheidung vorzubehalten, da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als es von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA eingelegt worden ist.

 

2.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T‑247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), wird aufgehoben.

 

3.

Die Unzulässigkeitseinrede der Europäischen Zentralbank wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage der Trasta Komercbanka AS auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2016 – 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA‑2016‑0005 der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 betrifft, durch den Trasta Komercbanka die Zulassung entzogen wurde.

 

4.

Die Klage von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 wird abgewiesen.

 

5.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die Klage der Trasta Komercbanka AS auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 entscheidet.

 

6.

Die Trasta Komercbanka AS, Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, die C & R Invest SIA, die Figon Co. Ltd, die GCK Holding Netherlands BV und die Rikam Holding SA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission jeweils aufgrund der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P entstanden sind.

 

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C‑663/17 P.

 

8.

Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, die C & R Invest SIA, die Figon Co. Ltd, die GCK Holding Netherlands BV und die Rikam Holding SA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Zentralbank aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens über die Klage dieser Aktionäre entstanden sind.

 

9.

Die Kostenentscheidung in der Rechtssache C‑669/17 P bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.