SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 20. Juli 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑127/16 P

SNCF Mobilités, vormals Société nationale des chemins de fer français (SNCF)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen – Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam – Verkauf von Aktiva ‚en bloc‘ – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Anwendbarkeit – Ausgleichsmaßnahmen“

Inhaltsverzeichnis

 

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

 

IV. Rechtliche Würdigung

 

A. Einleitende Darstellung: von der Entscheidung Sernam 1 zum Beschluss Sernam 3

 

B. Rechtsmittel

 

1. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Begründungsmangel und Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2

 

a) Erster und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

1) Angefochtenes Urteil

 

2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

i) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

ii) Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

3) Würdigung

 

b) Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

1) Angefochtenes Urteil

 

2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

3) Würdigung

 

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der unzutreffenden Feststellung, dass das Angebot des Führungsteams nicht als das Ergebnis eines offenen und transparenten Verfahrens angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen

 

a) Angefochtenes Urteil

 

b) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

c) Würdigung

 

3. Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der unzutreffenden Feststellung, dass das Angebot des Führungsteams von Sernam für den Verkäufer sehr viel ungünstiger gewesen sei als die unverbindlichen Angebote der anderen Bewerber, die Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen

 

a) Angefochtenes Urteil

 

b) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

c) Würdigung

 

4. Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission keineswegs den Gegenstand und den Kaufpreis der Aktiva von Sernam miteinander verwechselt habe, einen Rechtsfehler begangen, seine Begründungspflicht verletzt und eine idersprüchliche Begründung gegeben

 

a) Angefochtenes Urteil

 

b) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

c) Würdigung

 

5. Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Verbuchung der Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. Euro auf der Passivseite der Liquidation von Sernam nicht im Einklang mit Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 stehe, einen Rechtsfehler begangen und den verfügenden Teil dieser Entscheidung verfälscht

 

a) Angefochtenes Urteil

 

b) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

c) Würdigung

 

1) Gegenstand der Übertragung

 

2) Identität der Aktionäre

 

3) Zeitpunkt der Übertragung

 

4) Ökonomische Logik der Transaktion

 

5) Preis der Übertragung

 

6) Ergebnis zum fünften Rechtsmittelgrund

 

6. Sechster Rechtsmittelgrund: Die Kommission habe mit der Feststellung, dass der Grundsatz des privaten Investors nicht auf die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen, eine unzulängliche Begründung gegeben und die Tatsachen verfälscht

 

a) Angefochtenes Urteil

 

b) Erster Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

 

1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

2) Würdigung

 

c) Zweiter Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

 

1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

2) Würdigung

 

d) Dritter Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

 

1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

 

2) Würdigung

 

e) Ergebnis zum sechsten Rechtsmittelgrund

 

7. Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage

 

V. Kosten

 

VI. Ergebnis

1. 

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die SNCF Mobilités (im Folgenden: SNCF) ( 2 ) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission ( 3 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2012/398/EU der Kommission vom 9. März 2012 über die staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) – Frankreich – Anwendung der Entscheidung Sernam 2 (im Folgenden: Beschluss Sernam 3) ( 4 ) abgewiesen hat.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2.

Mit Entscheidung vom 23. Mai 2001 ( 5 ) (im Folgenden: Entscheidung Sernam 1) genehmigte die Europäische Kommission unter bestimmten Bedingungen eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Sernam ( 6 ) in Höhe von insgesamt 503 Mio. Euro.

3.

Mit einer zweiten Entscheidung aus dem Jahr 2004 ( 7 ) (im Folgenden: Entscheidung Sernam 2) stellte die Kommission fest, dass bestimmte in der Entscheidung Sernam 1 genannte Bedingungen nicht eingehalten worden seien, was zu einer missbräuchlichen Verwendung der genehmigten Beihilfe geführt habe.

4.

In diesem Zusammenhang führte sie zum einen aus, dass die mit der Entscheidung Sernam 1 genehmigte Beihilfe von 503 Mio. Euro vorbehaltlich der Einhaltung der neuen Bedingungen in den Art. 3 und 4 der Entscheidung Sernam 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Zum anderen stellte sie das Vorliegen einer zusätzlichen Beihilfe von 41 Mio. Euro fest, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar und somit von den französischen Behörden zurückzufordern sei.

5.

Die SNCF machte von dem durch Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 ( 8 ) eröffneten Weg Gebrauch und entschied sich für einen Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“. Den französischen Behörden zufolge war es wegen der wirtschaftlichen Lage von Sernam nicht möglich, im Rahmen der von einem Dritten für die SNCF durchgeführten Ausschreibung Vorschläge mit positiver Bewertung der Aktiva zu erhalten. Alle in diesem Verfahren eingereichten Angebote hätten äußerst negative Werte ausgewiesen. Ein verbindliches Angebot wurde nicht abgegeben. Daher wurde beschlossen, die Verhandlungen ausschließlich mit dem Konsortium fortzusetzen, das von dem mit dem Führungsteam von Sernam verbundenen Bewerber Nr. 5 gebildet worden war. Am 15. Juni 2005 teilte der Bewerber Nr. 5 der SNCF schließlich mündlich mit, dass er nicht in der Lage sei, vor dem 30. Juni 2005 ein auch nur bedingtes Übernahmeangebot abzugeben.

6.

Daher beschloss die SNCF am 30. Juni 2005, die Aktiva von Sernam „en bloc“ an das Führungsteam von Sernam zu verkaufen. Nach dieser Übertragung wurde Sernam am 15. Dezember 2005 durch gerichtlich angeordnete Liquidation aufgelöst. Die Forderung von 41 Mio. Euro, die der gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 zurückzuzahlenden staatlichen Beihilfe entsprach, wurde auf der Passivseite der Liquidation von Sernam ausgewiesen. Von diesem Betrag erhielt die SNCF nach Durchführung des Liquidationsverfahrens tatsächlich 2,75 Mio. Euro zurück.

7.

Nachdem am 24. Juni 2005, am 10. April 2006 und am 23. April 2007 Beschwerden von Wettbewerbern eingegangen waren, die geltend machten, die Entscheidung Sernam 2 sei nicht ordnungsgemäß bzw. missbräuchlich durchgeführt worden, setzte die Kommission die Französische Republik mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ( 9 ) von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten, das zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 vom 9. März 2012 führte, der den französischen Behörden am 26. März 2012 übermittelt wurde.

8.

In diesem Beschluss Sernam 3 vertrat die Kommission die Ansicht, dass mit der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ die in der Entscheidung Sernam 2 genannten Bedingungen nicht eingehalten worden seien und die unvereinbare Beihilfe von 41 Mio. Euro nicht zurückgefordert worden sei. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die mit der Entscheidung Sernam 2 unter Bedingungen genehmigte staatliche Beihilfe in Höhe von 503 Mio. Euro missbräuchlich verwendet worden und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei ( 10 ). Zudem war die Kommission der Auffassung, die von der SNCF zwecks dieser Übertragung durchgeführten Maßnahmen, insbesondere die Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro, die dem negativen Preis für die Aktiva von Sernam im Ganzen entsprach, und ein angeblicher „Forderungsverzicht“ in Höhe von 38,5 Mio. Euro stellten neue staatliche Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien ( 11 ).

9.

Die Art. 1 und 2 des Beschlusses Sernam 3 lauten wie folgt:

Artikel 1

(1)   Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 503 Mio. [Euro], die Frankreich der Kommanditgesellschaft ‚SCS Sernam‘ (umgewandelt in die Aktiengesellschaft ‚Sernam SA‘) gewährt und die Kommission mit ihrer Entscheidung [Sernam 2] genehmigt hat, wurden missbräuchlich verwendet. Sie sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen sind auch der ‚Sernam Xpress‘ wie auch der ‚Financière Sernam‘ und ihren Betriebsgesellschaften ‚Sernam Services‘ und ‚Aster‘ zugutegekommen.

(2)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 41 Mio. [Euro], die Frankreich der ‚SCS Sernam‘ gewährt hat, und die durch die ‚Entscheidung Sernam 2‘ als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist auch der ‚Sernam Xpress‘ wie auch der ‚Financière Sernam‘ und ihren Betriebsgesellschaften, namentlich der ‚Sernam Services‘ und der ‚Aster‘, zugutegekommen.

(3)   Die Kapitalaufstockung bei der ‚Sernam SA‘ in Höhe von 57 Mio. [Euro] durch die SNCF, der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der ‚Sernam SA‘ in Höhe von 38,5 Mio. [Euro] und die Bürgschaften, die bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der ‚Sernam SA‘ auf die ‚Financière Sernam‘ von der SNCF übernommen wurden, stellen – mit Ausnahme des den Eisenbahnbediensteten garantierten Rückkehrrechts – staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Artikel 2

(1)   Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfen von ‚Financière Sernam‘ und von deren Betriebsgesellschaften ‚Sernam Services‘ und ‚Aster‘ zurück.

…“

10.

Am 4. April 2012 stellte die Kommission auf ein entsprechendes Ersuchen der Französischen Republik fest, dass zwischen der Sernam‑Gruppe und den potenziellen Übernehmern eines Teils der Aktiva der Sernam-Gruppe, d. h. den Gesellschaften der Géodis-Gruppen, die der SNCF gehörten, und BMV, keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe und es folglich keinen Grund gebe, die Verpflichtung zur Rückforderung der durch den Beschluss Sernam 3 für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen auf Géodis und BMV zu erstrecken.

11.

Am 13. April 2012 wurde gegen die Financière Sernam und die Sernam Services das Liquidationsverfahren eröffnet. Am selben Tag reichte Géodis ein Angebot ein und wurde zum Übernehmer der Aktiva der Sernam-Gruppe bestimmt.

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12.

Mit am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Sernam 3.

13.

Die Rechtsmittelführerin stützte ihren Antrag auf sechs Klagegründe. Erstens rügte sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Zweitens machte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend. Drittens wurde ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Frist und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit beanstandet. Viertens rügte sie, dass der Kommission Rechts- und Tatsachenfehler unterlaufen seien, soweit sie in der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ einen Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 genannten Bedingungen gesehen habe. Fünftens machte sie geltend, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, soweit sie die Ansicht vertreten habe, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der durch die Entscheidung Sernam 2 für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe von 41 Mio. Euro auf die Financière Sernam und ihre Betriebsgesellschaften übergegangen sei. Mit dem sechsten Klagegrund rügte sie, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, soweit sie die Maßnahmen, die in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 betreffend die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“vorgesehen gewesen seien, als neue staatliche Beihilfen zugunsten von Sernam Xpress/Financière Sernam angesehen habe.

14.

Ohne sich im angefochtenen Urteil zur Zulässigkeit der Klage zu äußern und trotz der Tatsache, dass es dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes stattgab ( 12 ), wies das Gericht diese Klage ab.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

15.

Am 26. Februar 2016 hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, das angefochtene Urteil folglich aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch die Gesellschaften Mory SA und Mory Team, die dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission beigetreten waren, beantragen gemeinsam, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

16.

Die Rechtsmittelführerin, die Kommission sowie die Mory SA und Mory Team haben in der Sitzung vom 9. März 2017 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

IV. Rechtliche Würdigung

17.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe: Erstens rügt sie einen Rechtsfehler, einen Begründungsmangel und eine Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2. Zweitens rügt sie, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 genannten Grundsätze der Offenheit und der Transparenz verlangten, dass der ausgewählte Bewerber als solcher und selbständig von Beginn an am Verfahren teilgenommen habe, einen Rechtsfehler begangen. Drittens rügt sie, das Gericht habe mit der Feststellung, dass das Angebot der Führungsmannschaft von Sernam für den Verkäufer sehr viel ungünstiger gewesen sei als die unverbindlichen Angebote der anderen Bewerber, die Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen. Viertens rügt sie einen Rechtsfehler, einen Begründungsmangel und eine widersprüchliche Begründung, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission keineswegs den Gegenstand des Verkaufs und den Preis für den Verkauf der Aktiva von Sernam miteinander verwechselt habe. Fünftens rügt sie, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Verbuchung der Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. Euro auf der Passivseite der Liquidation der Sernam SA nicht im Einklang mit Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 stehe, einen Rechtsfehler begangen und den verfügenden Teil der Entscheidung Sernam 2 verfälscht. Sechstens rügt sie einen Rechtsfehler, einen Begründungsmangel und eine Verfälschung der Tatsachen, soweit das Gericht festgestellt habe, dass der Grundsatz des privaten Kapitalgebers auf die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ nicht anwendbar sei.

A. Einleitende Darstellung: von der Entscheidung Sernam 1 zum Beschluss Sernam 3

18.

Zum besseren Verständnis der Tragweite des vorliegenden Rechtsmittels ist etwas näher auf die Entstehung des vorliegenden Rechtsstreits einzugehen.

19.

Mit ihrer Entscheidung Sernam 1 entschied die Kommission über den Umstrukturierungsplan des Unternehmens Sernam, der ihr seinerzeit von der Französischen Republik zur Prüfung vorgelegt worden war. Nach Abschluss ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Plan staatliche Beihilfen enthielt, die mit dem EG-Vertrag im Einklang standen (konkret die Maßnahmen in dem genannten Plan zur kommerziellen Unterstützung und Sanierung von Sernam).

20.

Obwohl der Umstrukturierungsplan nicht unter den von der Französischen Republik in der Entscheidung Sernam 1 beschriebenen Bedingungen umgesetzt werden konnte – was überdies dazu führte, dass die SNCF einen Betrag von 41 Mio. Euro an Sernam zahlte, weil der Zusammenschluss Sernam/Géodis sich aufgrund der Aufhebung der Vereinbarung zwischen dem ausgewählten Übernehmer und der SNCF verzögerte ( 13 ) –, prüfte die Kommission die Bedingungen für die Durchführung der Beihilfen zugunsten von Sernam im Anschluss an die Entscheidung Sernam 1.

21.

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Französische Republik 503 Mio. Euro an Beihilfen unter anderen Bedingungen gezahlt hatte als denen, die in der Entscheidung Sernam 1 genehmigt worden waren ( 14 ), kam sie in Anbetracht sämtlicher Umstände und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen gleichwohl zu dem Schluss, dass dieser Betrag mit dem Vertrag vereinbar sei, während die rechtswidrig an Sernam gezahlte Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro ihrerseits unvereinbar sei und zurückgefordert werden müsse ( 15 ). Die staatliche Beihilfe zugunsten von Sernam in Höhe von 503 Mio. Euro könne als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden, sofern 1. Sernam nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn weiter ausbaue und die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragten, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn die gleichen Bedingungen garantiere, die Sernam erhalten habe (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung Sernam 2) und 2. Sernam ihre eigenen Straßentransportmittel und ‑dienste vollständig durch Straßentransportmittel und ‑dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetze, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig seien und in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt worden seien (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Entscheidung Sernam 2). Aus der Begründung der Entscheidung Sernam 2 geht hervor, dass die Kommission angesichts der missbräuchlichen Anwendung und der gegenüber den Vorgaben der Entscheidung Sernam 1 längeren Dauer des Umstrukturierungsplans von Sernam eine Gegenleistung in Form eines dauerhaften Rückzugs aus insgesamt überkapazitären Marktsegmenten erwartete, um so die Genehmigung eines Teils der Beihilfe zu rechtfertigen ( 16 ). Es sollte auch vermieden werden, dass anstelle von wirtschaftlich gesunden Konkurrenzunternehmen ein Unternehmen, das normalerweise seine Tätigkeit aufgrund zugegebener Schwierigkeiten hätte einstellen müssen, stark umkämpfte Marktanteile weiterhin unter künstlichen Bedingungen übernehmen konnte ( 17 ). Daher war die Kommission der Ansicht, dass „Sernam sich auf Dauer von ihren Aktivitäten in Marktsegmenten mit Überkapazität zurückziehen muss, in diesem Fall aus dem Segment Sammelgutverkehr/herkömmliche Paketdienste per Straßentransport“ ( 18 ). Sollte Sernam seine Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, sollten die Bedingungen für den Rückzug von Sernam aus den überkapazitären Segmenten jedoch nicht mehr gelten ( 19 ), da die Kommission der Ansicht war, dass Sernam in einem solchen Fall nicht mehr in ihrer Rechtsform aktiv wäre und ihre Anteile abgegeben hätte ( 20 ).

22.

Für die folgende Untersuchung ist der Wortlaut der Art. 3 und 4 der Entscheidung Sernam 2 zu berücksichtigen:

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)

Sernam darf nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn entsprechend dem Konzept des TBE (‚Train bloc express‘) weiter ausbauen. In diesem Zusammenhang garantiert die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn (TBE) die gleichen Bedingungen, die Sernam erhalten hat.

b)

Sernam seinerseits muss in den nächsten zwei Jahren (ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung) ihre eigenen Straßentransportmittel und ‑dienste vollständig durch Straßentransportmittel und ‑dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig sind und in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden. …

(2)   Sollte Sernam bis zum 30. Juni 2005 seine Aktiva ‚en bloc‘ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, gilt Absatz 1 nicht.

Artikel 4

Jeder Verkauf von Sernam (zum Teil oder im Ganzen) muss zum Marktpreis und im Rahmen eines transparenten und für alle Konkurrenten offenen Verfahrens stattfinden. In diesem Fall hat Sernam – sofern das Unternehmen weiter besteht – die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. [Euro] zurückzuerstatten.“

23.

Zur Durchführung der Entscheidung Sernam 2 entschied sich die Französische Republik für das Szenario von Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung. Zu diesem Zweck forderte die SNCF zunächst jede interessierte Partei dazu auf, ihr Interesse an einer vollständigen Übernahme der Aktiva von Sernam zu bekunden. Alle eingegangenen Angebote waren negativ, und es konnte kein verbindliches Angebot eingeholt werden. Die Führungsmannschaft von Sernam machte im Rahmen einer noch zu gründenden Gesellschaft, der späteren Financière Sernam, ein Übernahmeangebot ( 21 ). Die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der Sernam auf die Financière Sernam vollzog sich in vier Schritten, die in folgender Abbildung wiedergegeben sind ( 22 ):

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24.

Als Erstes nahm die SNCF bei ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Sernam SA eine Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro vor. Als Zweites gab die Sernam SA ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Sernam Xpress eine Kapitalspritze in Höhe von 38,5 Mio. Euro, die sich wie die vorstehend beschriebene Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. Euro auf alle Aktivposten von Sernam sowie auf alle Passivposten von Sernam erstreckte (mit alleiniger Ausnahme des als „finanzielle“ Passiva bezeichneten Postens). Als Gegenleistung erhielt die Sernam SA einen Anteil an der Sernam Xpress im Nennwert von 100 Euro. Als Drittes nahm Sernam Xpress eine voll und ganz von der SNCF getragene Kapitalerhöhung um 2 Mio. Euro vor, die es dieser ermöglichte, Mehrheitseignerin von Sernam Xpress zu werden. Als Viertes traten die Sernam SA und die SNCF an die Financière Sernam die Gesamtheit ihrer Anteile an der Sernam Xpress, die auch deren Gesamtkapital ausmacht, zum Preis von 2 Mio. Euro ab. Im Übrigen wurde die Sernam SA am 15. Dezember 2005 durch gerichtliche Liquidation aufgelöst, und die 41 Mio. Euro, die kraft der Entscheidung Sernam 2 an die SNCF zurückzuzahlen waren, wurden auf der Passivseite dieser Liquidation ausgewiesen.

25.

Das Angebot der Financière Sernam wurde der SNCF am 30. Juni 2005 übermittelt, die es am selben Tag grundsätzlich annahm. Die Vereinbarung wurde am 21. Juli 2005 unterzeichnet, die Financière Sernam am 14. Oktober 2005 ins Handelsregister eingetragen und die vorbezeichneten Maßnahmen wurden am 17. Oktober 2005 durchgeführt ( 23 ).

26.

Im Beschluss Sernam 3 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die durch die Entscheidung Sernam 2 genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet worden sei, da die französischen Behörden die Bedingungen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung nicht eingehalten hätten. Sie vertrat u. a. die Auffassung, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten nicht bis zum 30. Juni 2005 erfolgt sei, dass die Übertragung dieser Tätigkeiten keinen Verkauf dargestellt habe, weil der Verkaufspreis negativ gewesen sei, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten keinen Verkauf der Aktiva, sondern eine Übertragung von Sernam als Ganzes (Aktiva und Passiva) dargestellt habe, dass die Übertragung nicht auf die Aktiva begrenzt gewesen sei, die Sernam zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung Sernam 2 besessen habe, sondern um 59 Mio. Euro erhöht worden sei, dass die Übertragung nicht im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens erfolgt sei und dass der Zweck des Verkaufs der Aktiva nicht erfüllt worden sei ( 24 ). Die missbräuchliche Verwendung der Beihilfe in Höhe von 503 Mio. Euro habe deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zur Folge, so dass diese Beihilfe zurückgefordert werden müsse.

27.

In Bezug auf die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro, die Frankreich aufgrund der Entscheidung Sernam 2 von ihrem Begünstigten zurückfordern musste ( 25 ), machte die Kommission geltend, sie sei auf der Passivseite der Liquidation von Sernam ausgewiesen worden. Nachdem sie festgestellt hatte, dass der Entscheidung Sernam 2 zufolge bei einem Wegfall der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam keinerlei Möglichkeit zur Rückforderung dieser Beihilfe bei denjenigen bestehe, die die Aktiva zum Marktpreis im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens erworben hätten, prüfte die Kommission die Situation insbesondere anhand der Urteile vom 29. April 2004 ( 26 ) und vom 8. Mai 2003 ( 27 ). Sie vertrat insoweit die Auffassung, nach der Fusion der Sernam Xpress und der Financière Sernam sei die Rückforderungsverpflichtung auf Letztere übergegangen, zumal diese weiterhin von der ursprünglich Sernam gewährten Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro profitiere. Das Kriterium des privaten Investors wandte sie im Übrigen nicht an.

28.

Schließlich prüfte die Kommission die der Sernam Xpress gemäß der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 gewährten neuen Beihilfen ( 28 ). Da diese neuen Beihilfen im Zusammenhang mit der Rückforderung einer Beihilfe gewährt worden waren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors deshalb keine Anwendung finde, weil der Staat in diesem Zusammenhang aufgrund von Verpflichtungen gehandelt habe, die ihm kraft des Rechts der Europäischen Union oblägen ( 29 ). Die untersuchten Beihilfen bestanden in der Kapitalaufstockung bei Sernam in Höhe von 57 Mio. Euro durch die SNCF, der Kapitalaufstockung bei der Sernam Xpress in Höhe von 2 Mio. Euro durch die SNCF, dem Forderungsverzicht der SNCF gegenüber Sernam, den Bürgschaften, die von der SNCF bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten von Sernam auf die Financière Sernam übernommen worden waren ( 30 ), und dem von der Financière Sernam bezahlten Verkaufspreis. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen für Sernam Xpress/Financière Sernam vorlägen, die von der Financière Sernam und ihren Betriebsgesellschaften zurückzufordern seien, die die (ehemals von der Sernam Xpress, fusioniert mit der Financière Sernam, ausgeübte) wirtschaftliche Tätigkeit fortführten, die mit der Beihilfe gefördert worden sei.

B. Rechtsmittel

1.   Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Begründungsmangel und Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2

29.

Dieser erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile: Der erste bezieht sich auf den Zweck des Verkaufs der Aktiva „en bloc“; der zweite betrifft eine Verfälschung des Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 durch das Gericht in Bezug auf den Begriff „Verkauf“ und der dritte bezieht sich auf Rechtsfehler, eine Verfälschung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Feststellung, dass die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ so zu verstehen sei, dass sie nur die Aktiva umfasse und die Passiva ausschließe. Da der erste und der dritte Teil offensichtlich zusammenhängen, schlage ich vor, sie zusammen zu prüfen.

a)   Erster und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

1) Angefochtenes Urteil

30.

Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, hat das Gericht nach dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach der verfügende Teil eines Rechtsakts mit seiner Begründung untrennbar verbunden ist, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben ( 31 ), aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 unter Berücksichtigung des 217. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung, abgeleitet, dass die Entscheidung „dem ‚Verkauf von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva)‘ klar den ‚Verkauf der Aktiva [von Sernam] im Ganzen [(en bloc)]‘ gegenüberstellt“ ( 32 ). Folglich habe die Kommission zu Recht davon ausgehen können, dass Gegenstand des Verkaufs der Aktiva „en bloc“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nur die Aktiva, nicht dagegen die Passiva hätten sein dürfen ( 33 ), da eine gegenteilige Auslegung den Unterschied zwischen den beiden alternativen Bedingungen in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 einerseits und Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung andererseits verkannt hätte ( 34 ). Wäre der Verkauf der Aktiva „en bloc“ so zu verstehen, dass er die Passiva umfassen könnte, wäre die Aufstellung dieser alternativen Bedingungen nach Ansicht des Gerichts „unlogisch und inkohärent“ gewesen ( 35 ). Das Gericht hat anschließend auf den alternativen Charakter der beiden Absätze von Art. 3 der Entscheidung Sernam 2 hingewiesen und festgestellt, dass alle beide „dasselbe Ziel der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund [der Umstrukturierungsbeihilfe von 503 Mio. Euro]“ verfolgten ( 36 ). Es hat die Auffassung der Kommission bestätigt, wonach der Verkauf der Aktiva „en bloc“„darauf abzielte, die wirtschaftliche Tätigkeit der Sernam abzubrechen“ ( 37 ). Es hat daher festgestellt, dass der Verkauf von Sernam im Ganzen, der bezweckt habe, ihren Fortbestand zu sichern und sie zu sanieren, im Gegensatz zu dem verfolgten Ziel „des Abbruchs ihrer Geschäftstätigkeit und der Abgabe ihrer Marktanteile an den Käufer ihrer Aktiva“ stehe ( 38 ).

31.

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 109 und 110 des Beschlusses Sernam 3 die „Teileinlage von Vermögenswerten“ richtig beurteilt habe, als sie zu dem Schluss gelangt sei, dass diese nicht als „Verkauf der Aktiva an einen Dritten“ gewertet werden könne, weil sich der besagte Verkauf nicht nur auf die Aktiva, sondern auch auf die gesamten Passiva ( 39 ) bezogen habe und bei einem 100%igen Tochterunternehmen erfolgt sei ( 40 ).

2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

i) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

32.

Die SNCF macht im Wesentlichen geltend, die im Juni 2005 beschlossene Veräußerung der Aktiva „en bloc“ habe das Ziel des Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2, ausgelegt im Licht ihres 217. Erwägungsgrundes, voll und ganz beachtet. Die Argumentation des Gerichts sei aus zwei entscheidenden Gründen unrichtig. Erstens habe die Veräußerung der Aktiva im Allgemeinen zwangsläufig die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zur Folge, denn die Einbeziehung der Passiva (d. h. der Schulden) sei insoweit ohne Bedeutung, da sie sich nur auf die Bewertung des veräußerten Unternehmens auswirke. Das Gericht habe nicht erläutert, inwiefern die Veräußerung der gesamten Aktiva von Sernam „en bloc“ an einen einzigen Erwerber, der den von Sernam abgegebenen Marktanteil übernehmen solle, zu einem Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam führen könnte. Die Rechtsmittelführerin kommt zu dem Schluss, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt unzureichend begründet sei. Zweitens könnten die Gründe, die das Gericht zu der Annahme bewogen hätten, dass die Veräußerung „en bloc“ die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam bezwecke, eine solche Auslegung nicht rechtfertigen. Der 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 verlange lediglich, dass Sernam nicht mehr in ihrer früheren Rechtsform aktiv sei, und gestatte einem von der SNCF unabhängigen Erwerber, den Marktanteil von Sernam zu übernehmen. Mit der in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, das Ziel sei der Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam, habe das Gericht ein Ziel angenommen, das aus dem verfügenden Teil oder den Gründen der Entscheidung Sernam 2 keinesfalls hervorgehe. Es habe die Entscheidung daher verfälscht. Die Begründung des Gerichts erscheine außerdem widersprüchlich, da es in Rn. 218 des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt habe, dass der 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 „den Anschein einer Fortführung der Geschäftstätigkeit“ von Sernam erwecke. Dementsprechend trägt die SNCF vor, diesem 217. Erwägungsgrund lasse sich nicht entnehmen, dass unter „Fortsetzung der Tätigkeit“ die Tätigkeit zu verstehen sei, die der Erwerber unter Einbindung der Aktiva von Sernam in seine eigene Geschäftsstrategie fortsetze; es handle sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung, um die Marktanteile der begünstigten Gesellschaft als abgegeben betrachten zu können. Im 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 sei im Gegenteil lediglich von einer Abgabe der Anteile von Sernam an einen unabhängigen – d. h. nicht mit der SNCF verbundenen – Käufer die Rede.

33.

In ihrer Erwiderung fügt die SNCF im Wesentlichen hinzu, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, weshalb die Übertragung der gesamten Aktiva eines Unternehmens in einem einzigen Block an ein und denselben Erwerber – wirtschaftlich und rechtlich – nicht zur Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit führen könne. Die Kommission habe dem Gericht und dem Gerichtshof gegenüber selbst erklärt, dass eine solche Veräußerung in den sogenannten Rechtssachen SMI und CDA ( 41 ) gerade diese Wirkung gehabt habe. Darüber hinaus habe die Kommission den Wortlaut des 217. Erwägungsgrundes der Entscheidung Sernam 2, der, so die Rechtsmittelführerin, in keiner Weise auf die Wettbewerber von Sernam Bezug nehme, in ihrer Rechtsmittelbeantwortung in sein Gegenteil verkehrt. Nach dem Wortlaut dieser Entscheidung habe die Kommission das alleinige Ziel verfolgt, jede Kapitalbeziehung zwischen der SNCF und ihrer Tochtergesellschaft Sernam für die Zukunft zu unterbinden, um zu verhindern, dass sie ihr weitere Beihilfen gewähre; einzige Voraussetzung hierfür sei gewesen, dass der Erwerber von Sernam keine Verbindung mit der SNCF habe. Ziel eines Verkaufs der Aktiva „en bloc“ sei somit nicht der Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam. Entgegen dem Vorbringen der Kommission bestehe zudem keinerlei Widerspruch zwischen der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“, die zwangsläufig eine Fortsetzung der Tätigkeit von Sernam voraussetze, und dem Argument, wonach das Gericht bei der Prüfung der verschiedenen Kriterien der wirtschaftlichen Kontinuität, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden seien, einen Rechtsfehler begangen habe.

34.

Was schließlich den Preis angehe, verlange die Kommission einen Marktpreis. Dieser könne negativ sein. Bei einem Verkauf der Aktiva „en bloc“, der die Übertragung einer notwendigerweise defizitären Tätigkeit und der Arbeitsverträge beinhalte, sei der Wert dieser Aktiva unweigerlich negativ; die Annahme, dass der Preis möglicherweise positiv gewesen sei, stelle eine unbelegte Vermutung und eine Verfälschung der Tatsachen dar, da alle Angebote deutlich negativ gewesen seien. Außerdem seien die Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung nicht anzuwenden, wenn die Vorschrift eindeutig sei. Die Gesamtheit der Aktiva eines Unternehmens könne nicht ohne Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit an den Übernehmer veräußert werden; ebenso wenig sei es möglich, den Marktanteil eines Unternehmens ohne Übertragung der Geschäftstätigkeit an den Übernehmer zu übertragen. Die von der Kommission vertretene und vom Gericht bestätigte Auslegung führe somit zu einer unmöglichen Situation.

35.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen.

ii) Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

36.

Die SNCF trägt vor, das Gericht habe, indem es sich zur Stützung seiner Auslegung, dass die Entscheidung Sernam 2 den Verkauf von Sernam im Ganzen dem Verkauf allein ihrer Aktiva gegenüberstelle, auf die Wiedergabe des Art. 3 Abs. 2 und des 217. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung beschränkt habe, apodiktische Feststellungen getroffen, Art. 3 Abs. 2 der genannten Entscheidung verfälscht und seine Ausführungen unzureichend begründet. Nichts im besagten 217. Erwägungsgrund lasse den Schluss zu, dass die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ so zu verstehen sei, dass sie sich nur auf die Aktiva beziehe. Das Gericht könne aus dem in diesem Erwägungsgrund angeführten alternativen Szenario nicht ableiten, dass der erwähnte Art. 3 Abs. 2 die Passiva ausschließe, zumal die Einbeziehung der gesamten oder eines Teils der Passiva in die Veräußerung im Hinblick auf das verfolgte Ziel, d. h. den Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam, keine Auswirkungen habe. Weder die Kommission noch das Gericht hätten erläutert, inwiefern eine Veräußerung der gesamten Aktiva in einem einzigen Block an einen einzigen Erwerber, der den Marktanteil von Sernam übernehmen solle, zu einem Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft führen könne ( 42 ).

37.

Die Argumentation des Gerichts in den Rn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft, da durch die Entscheidung Sernam 2 mit jedem der beiden Szenarien unterschiedliche Bedingungen verknüpft worden seien. Wäre das Ziel von Art. 3 Abs. 2 der genannten Entscheidung, die Tätigkeit von Sernam abzubrechen, hätte allein auf eine Form der Veräußerung, mit der sich dieses Ziel hätte erreichen lassen (wie die Veräußerung von Aktiva in Form einzelner Vermögensgegenstände oder in Chargen, wie die Kommission sie in anderen Rechtssachen bereits in Betracht gezogen habe ( 43 )), verwiesen zu werden brauchen. Das Gericht habe somit mehrere Rechtsfehler begangen, die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfälscht und seine Begründungspflicht verletzt.

38.

Die Kommission trägt vor, dieser dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen.

3) Würdigung

39.

Im Rahmen des ersten und des dritten Teils dieses ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die SNCF gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Ziels des in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 geforderten Verkaufs der Aktiva „en bloc“ und des Begriffs „Verkauf der Aktiva ‚en bloc‘“ selbst.

40.

Zunächst ist die Rüge, dass das Gericht nicht die klassische Rechtsprechung zu den dem Unionsrichter zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden hätte heranzuziehen brauchen, zurückzuweisen, da das Gericht lediglich auf eine ständige Rechtsprechung, in der gefestigte Grundsätze ( 44 ) für das Amt des Richters bei der Auslegung einer Unionsvorschrift verankert worden sind, hingewiesen und diese Rechtsprechung anschließend angewandt hat. Ich möchte hinzufügen, dass es unter Berücksichtigung der Divergenzen zwischen der SNCF und der Kommission bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht übertrieben war, dass der Unionsrichter die für die Erhellung der genauen Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift erforderlichen Elemente auch außerhalb des verfügenden Teils der genannten Entscheidung gesucht hat, so dass sich das Gericht ebenfalls mit Recht nicht nur auf den Wortlaut des besagten Artikels, sondern auch auf seinen Zusammenhang und die Ziele bezogen hat, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden ( 45 ).

41.

Sodann erinnere ich daran, dass Art. 3 der Entscheidung Sernam 2 zwei Szenarien in Betracht zieht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Entscheidung konnte die Beihilfe zur Umstrukturierung von Sernam weiterhin als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern Sernam „nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn“ weiter ausbaut und die SNCF gleichzeitig „allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn … die gleichen Bedingungen [garantiert], die Sernam erhalten hat“. Außerdem musste Sernam in den zwei Jahren nach Notifizierung der Entscheidung Sernam 2 „ihre eigenen Straßentransportmittel und ‑dienste vollständig durch Straßentransportmittel und ‑dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig sind und in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden“. Bei Wahl des zweiten Szenarios – das in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehen ist – galten diese Bedingungen nicht mehr. Dagegen wurde verlangt, dass Sernam „bis zum 30. Juni 2005 ihre Aktiva ‚en bloc‘ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkauf[t], das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat“.

42.

Um nachvollziehen zu können, weshalb die Kommission diese beiden Fälle in Betracht gezogen hat und welchem Ziel der Verkauf der Aktiva „en bloc“ letztlich dienten sollte, war es freilich erforderlich, die gesamte Entscheidung, d. h. einschließlich ihrer Gründe, zu lesen. Aus diesen Gründen geht hervor, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 festgelegten Bedingungen als „Gegenleistungen“ konzipiert sind, die von Sernam verlangt wurden, weil sie von der missbräuchlichen Verwendung einer Beihilfe profitiert hatte ( 46 ). Von ihr wurde also verlangt, dass sie sich „dauerhaf[t] … aus Marktsegmenten [zurückzieht], die insgesamt überkapazitär sind“, um zu verhindern, dass anstelle von wirtschaftlich gesunden Konkurrenzunternehmen „ein Unternehmen, das normalerweise seine Tätigkeit aufgrund zugegebener Schwierigkeiten hätte einstellen müssen, stark umkämpfte Marktanteile … unter künstlichen Bedingungen übernehmen kann“ ( 47 ).

43.

Die Kommission hat überdies die Absicht der französischen Behörden berücksichtigt, „Sernam als Ganzes (Aktiva und Passiva)“ zu verkaufen ( 48 ), und hat es sich angelegen sein lassen, diesen Fall dem eines Verkaufs „der Aktiva von Sernam en bloc“ ausdrücklich gegenüberzustellen. So heißt es im 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2, dass „bei einem Verkauf von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva), wie er von den französischen Behörden geplant ist, in jedem Fall die Bedingungen dieser Entscheidung einzuhalten sind (Übernahme der Straßentransporttätigkeit der Sernam durch andere Unternehmen, Diversifizierung der Aktivitäten hin zum Frachtdienst mit der Bahn). Sollte Sernam jedoch seine Aktiva im Ganzen verkaufen, weist die Kommission darauf hin, dass die beiden genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens nicht gelten, da Sernam nicht mehr in ihrer derzeitigen Rechtsform aktiv wäre und ihre Marktanteile an den unabhängigen Käufer abgegeben hätte, der de facto seine Tätigkeiten mit den Aktiva von Sernam fortsetzen könnte“ ( 49 ).

44.

Ich will gerne einräumen, dass eine isolierte Betrachtung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 möglicherweise darauf hingedeutet hätte, dass der Verkauf der Aktiva „en bloc“ einen Verkauf der Passiva nicht zwangsläufig ausschloss. Akzeptiert man jedoch – was nicht wirklich schwer ist –, dass das Gericht auf die Erwägungsgründe der Entscheidung Sernam 2 Bezug nehmen konnte, um die Bedeutung des verfügenden Teils dieser Entscheidung zu erhellen, so genügt die Lektüre ihres 217. Erwägungsgrundes für die Bestätigung der Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt ist, dass nämlich der Verkauf der Aktiva „en bloc“ die Passiva zwangsläufig ausschloss, da die Kommission den Verkauf von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva) klar dem Verkauf „en bloc“ nur der Aktiva gegenübergestellt hat. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht eine apodiktische Feststellung ohne einen wirklichen Beleg für diese getroffen. Ich vermag allerdings nicht zu erkennen, in welcher Weise es den Beweis noch deutlicher hätte führen können.

45.

Bezüglich des Vorwurfs eines Begründungsmangels verweise ich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach „aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen [müssen], so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann“ ( 50 ). Dieses Erfordernis ist hier vollumfänglich erfüllt.

46.

Das verfolgte Ziel ist angesichts des Kontexts, in dem die Entscheidung Sernam 2 ergangen ist, offensichtlich die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, worauf auch das Gericht hingewiesen hat ( 51 ). Die beiden in Art. 3 der Entscheidung Sernam 2 in Betracht gezogenen Szenarien sind eindeutig als Alternativen konzipiert worden, was darauf schließen lässt, dass die Kommission die beiden Optionen unter dem Gesichtspunkt ihres Ziels und ihrer Eignung zur Wiederherstellung einer Lage, in der der freie Wettbewerb gewahrt ist, eindeutig als gleichwertig ansah. Das Ziel des Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 wird in den Erwägungsgründen 200 ff. dieser Entscheidung erläutert. Darin wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Sernam eine Beihilfe erhalten habe, die mit dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan nicht im Einklang gestanden habe. Um diese Wettbewerbsverzerrung abzumildern, hat die Kommission daher „Gegenleistungen“ auferlegt ( 52 ) und von Sernam verlangt, dass sie sich unter den in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 genannten Bedingungen von den durch Überkapazitäten gekennzeichneten Marktsegmenten trennt ( 53 ). Logischerweise wurde mit dem zweiten Szenario das gleiche Ziel verfolgt. Wiederum ist der 217. Erwägungsgrund der genannten Entscheidung der Schlüssel für das Verständnis des Grundes der Regelung, da in ihm erläutert wird, weshalb die für den Fall einer Umsetzung des ersten Szenarios geforderten „Gegenleistungen“ im Fall eines Verkaufs der Aktiva „en bloc“ nicht mehr verlangt würden. Für diesen Fall vertrat die Kommission nämlich die Ansicht, dass „Sernam nicht mehr in ihrer derzeitigen Rechtsform aktiv wäre und ihre Marktanteile an den unabhängigen Käufer abgegeben hätte, der de facto seine Tätigkeiten mit den Aktiva von Sernam fortsetzen könnte“ ( 54 ). Wie das Gericht zu Recht bemerkt hat, gehört dieser Erwägungsgrund „zu demselben Abschnitt über die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen … wie die Erwägungsgründe 200 und 208 bis 211“ ( 55 ). Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin geht aus dem Wortlaut des besagten Erwägungsgrundes außerdem eindeutig hervor, dass die Kommission wollte, dass die Tätigkeit von einem unabhängigen Erwerber in eigenem Namen übernommen wird, während sich Sernam zugunsten dieses Erwerbers de facto vom Markt zurückzieht.

47.

Wäre den Ausführungen der SNCF zu folgen, würde Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 weder die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ unter Ausschluss der Passiva noch den Abbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit von Sernam verlangen. Damit hätte die Kommission akzeptiert, dass Sernam praktisch vollständig verkauft werden konnte und ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzte, ohne hierfür die geringste Gegenleistung zu fordern (da es sich um die Umsetzung des zweiten Szenarios handeln würde), obwohl sie bei einem Verkauf von Sernam als Ganzes eindeutig eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Marktpräsenz gefordert hatte. Eine solche Auslegung ist nicht kohärent und beraubt Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 jeden Gehalts und jeder Wirkung. Selbstverständlich hat eine Veräußerung der Aktiva, wie die SNCF vorträgt, die Fortsetzung der „Geschäftstätigkeit“ im Sinne einer Übernahme der Marktanteile von Sernam durch ein anderes interessiertes Unternehmen zur Folge. Gleichwohl hätte Sernam nach der Veräußerung ihrer Aktiva ihre Stellung auf dem Markt natürlich nicht behaupten können. Ich neige überdies der Auffassung zu, dass die von der SNCF vertretene Auslegung, wie die Streithelferin zur Unterstützung der Kommission bemerkt hat, eine Art indirektes Eingeständnis darstellt, dass die Übertragungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit von Sernam geführt haben, ohne dass irgendeine der Gegenleistungen erbracht worden wäre, die zur Beseitigung der Wettbewerbsstörung erforderlich waren.

48.

Zusammenfassend wurde in Art. 3 einerseits der Fortbestand von Sernam bzw. die Möglichkeit eines Verkaufs von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva) in Betracht gezogen, dann aber mit der Verpflichtung, die Bedingungen von Abs. 1 dieses Artikels einzuhalten, andererseits ein Verkauf der Aktiva „en bloc“, bei dem die erwähnten Bedingungen dann nicht mehr beachtet werden mussten, da Sernam ihre Marktanteile in diesem Fall an den Erwerber abgegeben hätte. Ein Verkauf der Aktiva „en bloc“ einschließlich eines Teils der Passiva ermöglichte keinen Abbruch der Tätigkeit von Sernam. Bei Fortsetzung dieser Tätigkeit mussten aber Gegenleistungen erbracht werden. Die SNCF hat die Aktiva von Sernam „en bloc“ verkauft, ebenso wie „fast alle ihre Passiva“ ( 56 ), ohne eine wie auch immer geartete Gegenleistung anzubieten, die geeignet war, die Störung des Wettbewerbs auszugleichen. Das Ergebnis der Transaktion ist unter diesem Gesichtspunkt sozusagen neutral, obwohl sie begrifflich einem vollständigen Verkauf von Sernam weitaus näher kommt, mit dem strenge und klare Bedingungen für eine Trennung von bestimmten durch Überkapazität gekennzeichneten Marktsegmenten verbunden waren.

49.

Somit kam das Gericht ohne Rechtsfehler bei seiner Argumentation zu folgendem Ergebnis: „Dass es im Fall des Verkaufs der Aktiva ‚en bloc‘ nicht mehr notwendig war, den Rückzug aus dem von Überkapazitäten gekennzeichneten Straßentransportsektor vorzuschreiben, lässt sich nur so erklären, dass im Fall des Verkaufs der Aktiva der Sernam ‚en bloc‘ in einem transparenten und offenen Verfahren zum Marktpreis an eine Gesellschaft, die keine rechtliche Verbindung mit der [SNCF] hatte, die Sernam wirtschaftlich vom Markt verschwunden wäre und mit ihr die Wettbewerbsverzerrung aufgrund der ihr gewährten Umstrukturierungsbeihilfe.“ Denn „die … ‚[Abgabe] ihre[r] Marktanteile an den unabhängigen Käufer‘ [ist] als Beendigung der Wettbewerbsverzerrung, d. h. der subventionierten Tätigkeit der] Sernam, zu verstehen“ ( 57 ).

50.

Das Gericht hat sich, als es eingeräumt hat, dass der 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 den „Anschein einer Fortführung der Geschäftstätigkeit“ habe erwecken können, auch nicht widersprochen, da es sofort klargestellt hat, dass dieser Anschein einer Überprüfung nicht standhalte, weil es sich um „die Tätigkeit eines ganz anderen Wirtschaftsteilnehmers als Sernam [handelt], d. h. eines Käufers, der die Aktiva der Sernam in seine eigene Unternehmensstrategie integriert, da anderenfalls die Marktanteile des begünstigten Unternehmens nicht als ‚abgegeben‘ angesehen werden können“ ( 58 ). Somit weist das angefochtene Urteil hier keine widersprüchliche Begründung auf, insbesondere wenn man berücksichtigt, wer der Erwerber der Aktiva von Sernam ist.

51.

Zu der Berufung der Rechtsmittelführerin auf die Urteile SMI und CDA ist festzustellen – wenn man dem Gericht überhaupt zum Vorwurf machen kann (quod non), dass es die Rechtmäßigkeit des vor ihm angefochtenen Beschlusses nicht anhand von Aussagen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprüft hat, die lediglich den von der Kommission im Kontext dieser einzelnen Rechtssachen zum Ausdruck gebrachten Standpunkt wiedergeben –, dass ihr Verständnis dieser Urteile auf einer einseitigen Auslegung beruht, da die Kommission in den besagten Rechtssachen zwar durchgehend die Auffassung vertreten hat, dass der Verkauf der Aktiva einer Gesellschaft „en bloc“ an ein und denselben Erwerber diesem die Fortsetzung der subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen könne – was eine Verstetigung der Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben könnte –, gleichzeitig aber auch anerkannt hat, dass eine besondere Wachsamkeit geboten sei und die Gefahr von Umgehungen ausgeschlossen werden könne, wenn die Übertragung nach Durchführung eines nicht an Bedingungen geknüpften und allen Konkurrenten offenstehenden Verfahrens stattgefunden habe – was gerade eine der in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehenen Bedingungen ist.

52.

Aus allen diesen Gründen schlage ich daher vor, den ersten und den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zusammen zurückzuweisen.

b)   Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

1) Angefochtenes Urteil

53.

In Rn. 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Verkauf stattgefunden habe, notwendigerweise der Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Aktiva sei, da Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2, ausgelegt im Licht des 217. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung, bezweckt habe, Sernam zur Aufgabe aller ihrer Aktiva und zur Abgabe ihrer Marktanteile zu verpflichten. Eine rein formale Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 würde dessen Wirksamkeit beeinträchtigen und die Gefahr heraufbeschwören, dass die tatsächliche Übertragung der Aktiva erst lange nach dem Abschluss des Kaufvertrags im rechtlichen Sinne erfolge.

2) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

54.

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, der Kaufvertrag sei zwar am 30. Juni 2005 geschlossen worden, so dass die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 auferlegte zeitliche Bedingung erfüllt sei, doch beziehe sich diese Entscheidung nicht auf eine tatsächliche Übertragung der Aktiva am 30. Juni 2005, sondern sehe lediglich vor, dass der Verkauf spätestens bis zu diesem Datum erfolgt sein müsse. Außerdem komme ein Verkauf nach französischem Recht, insbesondere nach Art. 1583 des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch), mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Sache und den zu zahlenden Preis zustande, auch wenn die Sache noch nicht geliefert oder bezahlt worden sei. Mit der in Rn. 90 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Verkauf am 30. Juni 2005 stattgefunden habe, der Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva sei, habe das Gericht den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 beträchtlich erweitert und den in diesem Artikel enthaltenen Begriff „Verkauf“ verfälscht.

55.

Die Kommission beantragt, diesen zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

3) Würdigung

56.

Unter den Bedingungen, die festgelegt worden sind, damit die Beihilfe zur Umstrukturierung von Sernam in Höhe von 503 Mio. Euro weiterhin als vereinbar betrachtet werden kann, befindet sich eine zeitliche Bedingung, da Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 insoweit bestimmt, dass ein etwaiger Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ bis zum 30. Juni 2005 zu erfolgen hatte.

57.

Selbst wenn die Prüfung des Zeitpunkts des Verkaufs durch das Gericht nicht nur zu der Beurteilung von Tatsachen gehören würde, ist der Rechtsmittelführerin nicht der Nachweis einer Schwachstelle in der Würdigung des Gerichts gelungen. Obwohl es im Kontext von Maßnahmen zum Ausgleich staatlicher Beihilfen nicht darum geht, eine gemeinschaftliche Definition des Begriffs „Verkauf“ vorzugeben, und ein Verkauf notwendigerweise unter den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen durchgeführt werden muss ( 59 ), können die Kommission und der Unionsrichter nämlich gleichwohl verlangen, dass diese Bedingungen die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Gerade diese Gefahr hat das Gericht gesehen, als es in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die von der SNCF vorgeschlagene Auslegung „[die] Wirksamkeit [der Entscheidung Sernam 2] beeinträchtigen und die Gefahr heraufbeschwören [würde], dass die tatsächliche Übertragung der Aktiva erst lange nach dem Abschluss des ‚Kaufvertrags‘ im rechtlichen Sinne erfolgt“. Den Akten lässt sich außerdem entnehmen, dass der SNCF das Angebot der Führungsmannschaft von Sernam am 30. Juni 2005 übermittelt und „am selben Tag von der Generaldirektion der SNCF [nur] grundsätzlich angenommen“ ( 60 ) worden ist. Da das in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 angeführte Szenario eine Alternative zu dem in Art. 3 Abs. 1 dieser Entscheidung angeführten Szenario darstellt und die für die Verwirklichung des letztgenannten Szenarios festgelegten Bedingungen bei Umsetzung des erstgenannten Szenarios nicht mehr gelten sollten, ist es schließlich logisch, dass das Gericht die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 enthaltene zeitliche Bedingung – ohne den Wortlaut dieses Absatzes, wie die SNCF vorträgt, in unbedachter Weise zu erweitern – so ausgelegt hat, dass die Bestimmung die tatsächliche Übertragung der Aktiva bis zum 30. Juni 2005 verlangt. Aus allen diesen Gründen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2.   Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der unzutreffenden Feststellung, dass das Angebot des Führungsteams nicht als das Ergebnis eines offenen und transparenten Verfahrens angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen

a)   Angefochtenes Urteil

58.

In den Rn. 163, 164 und 174 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Rüge, wonach das Führungsteam von Sernam an der Ausschreibung von Beginn an teilgenommen habe und das von ihm unterbreitete Angebot das Ergebnis eines transparenten und offenen Verfahrens gewesen sei, zurückgewiesen und im Wesentlichen festgestellt, dass ursprünglich nur das aus dem Bewerber Nr. 5 und dem Führungsteam von Sernam bestehende Konsortium und nicht die Mitglieder des Führungsteams einzeln an der Ausschreibung teilgenommen und ein vorläufiges Angebot abgegeben hätten. Außerdem sei am Ende der zweiten Runde der Ausschreibung zunächst das Projekt des Konsortiums ausgewählt worden. Das Gericht hat somit das Argument, mit dem dargetan werden sollte, dass das Führungsteam seit Beginn des Verfahrens an diesem teilgenommen habe, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es nicht eigenständig daran teilgenommen und das Angebot nicht allein abgegeben habe. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Angebot nicht als Angebot im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens angesehen werden könne.

b)   Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

59.

Die SNCF wirft dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das durchgeführte Verfahren nicht wie von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verlangt offen und transparent gewesen sei, da die Mitglieder des Führungsteams von Sernam nicht von Beginn des Verfahrens an eigenständig an diesem teilgenommen hätten. Diese Feststellung sei unzutreffend, weil weder aus diesem Artikel noch aus der Entscheidung Sernam 2 noch aus dem Unionsrecht hervorgehe, dass der letztlich ausgewählte Bewerber eigenständig und unabhängig seit Beginn des Auswahlverfahrens an diesem teilgenommen haben müsse. Nachdem die Rechtsmittelführerin die Bedingungen in Erinnerung gerufen hat, unter denen das Verfahren nach der zweiten Runde der Ausschreibung abgelaufen ist, trägt sie vor, sowohl aus der Praxis als auch aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Bedingung der Offenheit und Transparenz einer Ausschreibung erfüllt sei, wenn alle interessierten Parteien ein Angebot hätten abgeben und über die gleichen Informationsmöglichkeiten verfügen können und dieselben Bedingungen hinsichtlich der Fristen gehabt hätten ( 61 ). Unterstellt, dass die – u. a. in den Richtlinien 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ( 62 ) sowie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ( 63 ) niedergelegten – Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe auf Verfahren zur Veräußerung von Aktiva entsprechend anwendbar seien, sei es unionsrechtlich zulässig, einen solchen Auftrag nach Durchführung eines ergebnislosen Verfahrens ohne Bekanntmachung oder vorherige Ausschreibung an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, der an diesem ersten Verfahren nicht teilgenommenhabe, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Grundsätze der Offenheit und Transparenz darstelle. Diese Grundsätze müssten erst recht als eingehalten betrachtet werden, wenn die Aktiva an den letzten verbliebenen Interessenten veräußert würden, der als einziger ein verbindliches Angebot abgegeben und – zunächst als Mitglied eines Konsortiums, dessen anderes Mitglied sich im Laufe des Verfahrens zurückgezogen habe – am gesamten Verfahren teilgenommen habe.

60.

Die Kommission beantragt, diesen zweiten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

c)   Würdigung

61.

Im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes tritt die Rechtsmittelführerin einem Teil der Würdigung entgegen, der das Gericht zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass der Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ nicht wie von der Kommission verlangt nach Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens erfolgt sei. Bei der Prüfung des fünften Teils des vierten Grundes der Nichtigkeitsklage hatte das Gericht nämlich vier Rügen geprüft. Im Rahmen der ersten Rüge hatte die SNCF geltend gemacht, das Angebot des Führungsteams von Sernam sei das Ergebnis eines offenen und transparenten Verfahrens gewesen, da dieses Team von Anfang an – im Rahmen eines Konsortiums mit dem Bewerber Nr. 5 – an dem Ausschreibungsverfahren teilgenommen und nach der Mitteilung seines Partners, dass es ihm nicht möglich sei, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist ein verbindliches Angebot abzugeben, allein ein Angebot eingereicht habe. Im Rahmen dieser Rüge hat die SNCF zwei Argumente angeführt, das zweite jedoch gesondert vorgetragen ( 64 ).

62.

Vorab ist zu bemerken, dass sich dieser zweite Rechtsmittelgrund gegen die Rn. 163 und 164 des angefochtenen Urteils richtet, in denen das Gericht lediglich festgestellt hat, dass ursprünglich das aus dem Bewerber Nr. 5 und dem Führungsteam bestehende Konsortium am Ausschreibungsverfahren teilgenommen habe und zunächst dem Projekt dieses Konsortiums der Vorzug gegeben worden sei, wobei sich das Gericht in Rn. 164 des angefochtenen Urteils auf die Wiedergabe einer Antwort beschränkt, die die Kommission am 6. Januar 2012 von den französischen Behörden erhalten hatte. Es handelt sich also im Wesentlichen um eine Tatsachenbeurteilung, die sich auch aus den Rn. 16 ff. der Klageschrift der SNCF im Verfahren vor dem Gericht ergibt. Der Rechtsmittelschrift lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die SNCF dem Gericht im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes einen Rechtsfehler und keine Verfälschung der Tatsachen vorwirft. Dieser Rechtsmittelgrund muss als unzulässig zurückgewiesen werden, da Rechtsmittel – außer bei einer Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel, die hier nicht geltend gemacht wird – üblicherweise auf Rechtsfragen beschränkt sind. Das Gleiche gilt für den vorliegenden Rechtsmittelgrund, soweit er gegen die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 174 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, mit der dieses das Argument, mit dem eine Teilnahme des Führungsteams an der Ausschreibung seit deren Beginn dargetan werden sollte, mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass das besagte Team weder eigenständig an der Ausschreibung teilgenommen noch das Angebot von Anfang an allein abgegeben habe.

63.

Das Gericht nimmt sodann jedoch eine rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vor, soweit es aus diesen Umständen – keine eigenständige Beteiligung des Führungsteams von Sernam von Beginn des Verfahrens an – ableitet, dass dessen Angebot nicht als das Ergebnis eines offenen und transparenten Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 angesehen werden könne. Diese Qualifizierung unterliegt ihrerseits im Rechtsmittelverfahren der Kontrolle des Gerichtshofs ( 65 ).

64.

Wie die SNCF hervorhebt, ist im Unionsrecht nicht festgelegt, wie das Verfahren zur Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ hätte aussehen müssen. Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 sieht jedoch eine ausdrückliche Grenze vor, nämlich die Beachtung der Offenheit und Transparenz des Verfahrens.

65.

Ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob die unionsrechtlichen Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe im Kontext der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 anwendbar sind – zumal 1. nichts darauf hindeutet, dass das Gericht bei seiner Würdigung von dieser Prämisse ausgegangen ist, 2. die Berufung der SNCF auf die Richtlinien 2014/23 und 2014/24 offensichtlich neu ist und 3. die SNCF insoweit keine förmliche Rüge erhebt –, ist der Rechtsmittelführerin, die das Urteil SMI ( 66 ) als Präzedenzfall anführt, zu antworten, dass der Gerichtshof in diesem Urteil zwar festgestellt hat, dass die Tatsache, dass der Verkauf der Aktiva „en bloc“ nicht sofort vorgenommen wurde, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen, ein „Anhaltspunk[t] dafür [war], dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren handelte“ ( 67 ), er diese Feststellung aber in einem Kontext getroffen hat, in dem der Verkauf unter gerichtlicher Kontrolle stattgefunden hatte, was die SNCF zu erwähnen vergisst.

66.

Was die Ausschreibungen angeht, bezieht sich die SNCF auf die Praxis der Kommission und führt aus, dass die Kommission die Tatsache für bedeutsam halte, dass „alle potenziellen Kaufinteressenten … Gelegenheit hatten, ein Angebot vorzulegen, und dass dem besten Gebot der Zuschlag erteilt wurde“ ( 68 ), und alle gleichen Zugang zu den Informationen gehabt hätten ( 69 ). Wenn die Kommission im Kontext staatlicher Beihilfen die Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens verlangt, würde dieses Erfordernis jedoch seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es als erfüllt angesehen würde, sobald das Verfahren auf einer offenen und transparenten Grundlage in Gang gesetzt worden ist und allen Interessenten gleichen Zugang zu den Informationen garantiert. Ein offenes und transparentes Verfahren muss während seiner gesamten Dauer offen und transparent bleiben und beschränkt sich nicht, wie die Rechtsmittelführerin meint, darauf, dass den Interessenten Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Informationen und Fristen geboten wird ( 70 ).

67.

Im vorliegenden Fall hat der Bewerber, an den die Aktiva ( 71 ) von Sernam veräußert worden sind, an dem Verfahren unbestreitbar nicht von dessen Beginn an teilgenommen. Da die ursprünglichen Bewerber um eine Übernahme und der Bewerber, dessen Angebot letztlich ausgewählt wurde, nicht identisch waren, konnte die Kommission – und später das Gericht – somit zu Recht zu der Auffassung gelangen, dass das durchgeführte Verfahren nicht transparent gewesen sei, soweit es mit einer Verkaufsvereinbarung mit einem Bewerber geendet habe, der an der Ausschreibung nicht von Beginn an teilgenommen habe. Die Wettbewerbssituation der anderen Bewerber habe sich dadurch verschlechtern können ( 72 ) und diese Veränderung habe das Verfahren möglicherweise rechtswidrig gemacht.

68.

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

3.   Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der unzutreffenden Feststellung, dass das Angebot des Führungsteams von Sernam für den Verkäufer sehr viel ungünstiger gewesen sei als die unverbindlichen Angebote der anderen Bewerber, die Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen

a)   Angefochtenes Urteil

69.

Wie aus den Rn. 165 und 166 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen, wonach das Angebot des Führungsteams das Ergebnis eines transparenten und offenen Verfahrens gewesen sei, weil dieses Team, das an dem Verfahren von Anfang an teilgenommen habe, nur ein Angebot – ursprünglich zusammen mit dem Bewerber Nr. 5, mit dem es das Konsortium bildete – eingereicht habe. Es hat sich dabei auf die Tatsache gestützt, dass das verbindliche Angebot des Führungsteams sehr weit entfernt von dem in der zweiten Runde abgegebenen Angebot des Konsortiums unter Führung des Bewerbers Nr. 5 und für den Verkäufer sehr viel ungünstiger gewesen sei. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte das Gericht aufgrund mehrerer Angaben in dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Französischen Republik aus den Jahren 2005 und 2012. Es vertrat die Ansicht, der Unterschied zwischen den beiden Angeboten sei zu beurteilen auf der Grundlage des Kriteriums der voraussichtlich notwendigen Kapitalaufstockung von Sernam durch die Rechtsmittelführerin, die im endgültigen Angebot des Führungsteams von Sernam mit einem weit höheren Betrag angesetzt worden sei als im Vorschlag des vom Bewerber Nr. 5 geleiteten Konsortiums. Das negative Angebot des Konsortiums in der zweiten Runde betrug den Angaben des Gerichts zufolge bei gleichen Rechnungsposten –56,4 Mio. Euro, während sich das Angebot des Führungsteams auf –95,5 Mio. Euro belief ( 73 ). Das Gericht hat auch das Argument zurückgewiesen, wonach die Verhandlungen nach dem Rückzug des Bewerbers Nr. 5 aus dem Verfahren logischerweise mit dem „letzten Interessenten“ fortgesetzt worden seien. Nach seiner Ansicht hätte die SNCF auf den Bewerber Nr. 4 zurückkommen müssen, der an diesem Verfahren von Beginn an teilgenommen und in der zweiten Runde ein vorläufiges Angebot in Höhe von –65,2 Mio. Euro abgegeben habe ( 74 ). Die Tatsache, dass der Bewerber kein verbindliches Angebot abgegeben habe, sei unerheblich, da lediglich die Frage geprüft worden sei, ob das Angebot des Führungsteams das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens gewesen sei ( 75 ).

b)   Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

70.

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Angebot des Führungsteams von Sernam könne nicht mit der Begründung, dass es für den Verkäufer sehr viel ungünstiger gewesen sei als die von den anderen Bewerbern in der zweiten Runde abgegebenen vorläufigen Angebote, als Ergebnis einer nicht offenen und nicht transparenten Ausschreibung angesehen werden. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, indem es die gegenteilige Ansicht vertreten habe. Das vorläufige Angebot des Konsortiums habe auf einer anderen Höhe der liquiden Mittel beruht als der, die der Bewerber Nr. 4 seinem vorläufigen Angebot in der zweiten Runde zugrunde gelegt habe. Die SNCF beanstandet somit die vom Gericht vorgenommene Schätzung des vom Bewerber Nr. 4 angenommenen Rekapitalisierungsbedarfs. Angesichts der deutlichen Verschlechterung des Cashflows von Sernam zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem 30. Juni 2005 habe der Bewerber Nr. 4 zwangsläufig eine weit höhere Neubewertung der erforderlichen Kapitalaufstockung von Sernam vorgenommen. Unterstellt, dass das verbindliche Angebot des Führungsteams von Sernam mit dem unverbindlichen Angebot des Konsortiums in der zweiten Runde verglichen werden könne, habe das Gericht somit einen schweren Fehler begangen.

71.

Die Kommission hält diesen dritten Rechtsmittelgrund für irrelevant und hilfsweise für unbegründet.

c)   Würdigung

72.

Die Rechtsmittelführerin möchte im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrundes nachweisen, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt hat, dass das verbindliche Angebot des Führungsteams von Sernam sehr viel ungünstiger gewesen sei als das Angebot des mit dem Bewerber Nr. 5 vor dessen Rückzug aus dem Verfahren gebildeten Konsortiums oder das Angebot des Bewerbers Nr. 4 nach der zweiten Vorrunde. Es geht hier erneut um die Prüfung der Frage, ob der Verkauf der Aktiva von Sernam nach Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens stattgefunden hat. Nach der Feststellung im Rahmen meiner Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass aufgrund der Tatsache, dass das Führungsteam von Sernam weder von Anfang an noch eigenständig am Auswahlverfahren teilgenommen hat, die am Ende getroffene Entscheidung für sein Angebot somit allein aus diesem Grund – entgegen den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 – nicht das Ergebnis eines offenen und transparenten Verfahrens war, ist zu betonen, dass selbst für den Fall, dass der Gerichtshof urteilen müsste – quod non –, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht hat, indem es das Angebot des Führungsteams von Sernam als ungünstiger ansah, dies die Schlussfolgerung, zu der es gelangt ist und die ich eben wiedergegeben habe, nicht in Frage stellen könnte. Ich teile somit den Standpunkt der Kommission, wonach der vorliegende dritte Rechtsmittelgrund irrelevant ist ( 76 ).

73.

Darüber hinaus möchte ich – der Kommission folgend – hinzufügen, dass das Gericht in den Rn. 166 und 168 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das in der zweiten Runde abgegebene Angebot des mit dem Bewerber Nr. 5 gebildeten Konsortiums vorsah, „einen bedeutenden [Kapitalb]etrag“ in Sernam zu investieren, während das Angebot des Führungsteams nur eine sehr viel geringere Investition vorsah. Dieser Teil des Urteils wird jedoch nicht mit dem Rechtsmittel angefochten. Der beträchtliche Unterschied zwischen den Angeboten kommt somit sehr klar zum Ausdruck, wodurch jeder Rechtsfehler oder jede Verfälschung in Bezug auf die Schätzung des Rekapitalisierungsbedarfs in den Angeboten jegliche Bedeutung verliert.

74.

Sollte dies der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterliegen, kann man dem Gericht nicht zum Vorwurf machen, dass es auf die unterschiedliche Höhe der liquiden Mittel von Sernam, von denen die verschiedenen Angebote ausgegangen sind, nicht eingegangen ist, da die SNCF dieses Argument vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat. Das Gericht kann Tatsachen, die ihm nicht vorgetragen worden sind, nicht verfälscht haben. Was den vom Gericht vorgenommenen Vergleich des verbindlichen Angebots des Führungsteams mit dem in der zweiten Runde abgegebenen unverbindlichen Angebot des Konsortiums angeht, so erhebt die Rechtsmittelführerin insoweit keinerlei rechtlich begründete Rüge, sondern scheint im Gegenteil anzuerkennen, dass ein solcher Vergleich möglich ist ( 77 ).

75.

Aus allen diesen Gründen ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

4.   Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission keineswegs den Gegenstand und den Kaufpreis der Aktiva von Sernam miteinander verwechselt habe, einen Rechtsfehler begangen, seine Begründungspflicht verletzt und eine widersprüchliche Begründung gegeben

a)   Angefochtenes Urteil

76.

In Rn. 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Rahmen seiner Prüfung des vierten Teils des vierten Klagegrundes ( 78 ) – mit dem geltend gemacht worden war, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, soweit sie im 117. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 die Ansicht vertreten habe, dass sich die Übertragung nicht auf die Aktiva von Sernam beschränkt habe, weil sie um 57 Mio. Euro netto erhöht worden sei –, festgestellt, die Kommission habe den Gegenstand des Verkaufs keineswegs mit dem Kaufpreis verwechselt, da der genannte Betrag durch die aufeinanderfolgenden Kapitalaufstockungen bei Sernam und dann bei der Sernam Xpress diesen Unternehmen auf der Seite der Aktiva zugeflossen sei. In der folgenden Randnummer hat es darüber hinaus die Auffassung vertreten, der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, dass sie in ihrem Beschluss nicht klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie keinen negativen Preis wünsche, da der negative Preis sich daraus ergebe, dass die Verpflichtung, nur die Aktiva zu verkaufen, nicht eingehalten worden sei, was auch aus den von den Bewerbern in der ersten Ausschreibungsrunde vorgenommenen Bewertungen „cash free, debt free“ hervorgehe, die allesamt zu positiven Preisvorschlägen geführt hätten ( 79 ). Folglich zeigten diese positiven Schätzungen, dass der Kaufpreis positiv oder null, aber nicht negativ gewesen wäre, wenn die SNCF nur die Aktiva unter Ausschluss der Passiva verkauft hätte ( 80 ).

b)   Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

77.

Mit der im 117. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 getroffenen Feststellung, dass durch die Kapitalaufstockungen bei Sernam und Sernam Xpress eine Summe von 57 Mio. Euro netto zu den Aktiva zugeflossen und ein solcher Zufluss nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht gestattet sei, hat die Kommission nach Ansicht der SNCF den Gegenstand des Verkaufs (die Aktiva „en bloc“) mit dem für ihren Erwerb bezahlten (negativen) Preis verwechselt. Von dieser Prämisse ausgehend wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich in Rn. 153 des angefochtenen Urteils ohne einen Nachweis und mit apodiktischen Aussagen auf die Feststellung beschränkt zu haben, dass der Kommission keinerlei Verwechslung der von der SNCF behaupteten Art unterlaufen sei. Diese Schlussfolgerung stelle einen Rechtsfehler dar und die genannte Rn. 153 stehe offensichtlich im Widerspruch zu der Argumentation, die das Gericht im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes ( 81 ) entwickelt habe.

78.

Die SNCF bestreitet, dass der Verkauf der Aktiva um 57 Mio. Euro netto erhöht worden ist. Die Kapitalaufstockung in Höhe dieses Betrags ( 82 ) stelle keinen Zufluss zu den veräußerten Aktiva dar, sondern den negativen Preis, der für den Erwerb „en bloc“ der Aktiva von Sernam bezahlt worden sei. Obwohl das Gericht in den Rn. 103 und 107 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass es im Recht der staatlichen Beihilfen nicht auf die Rechtsformen, sondern auf die wirtschaftliche Realität der Transaktionen ankomme, und einräume, dass aus einer Kapitalaufstockung durch den Verkäufer ein Verkauf zu einem negativen Preis resultieren könne, habe es auf der Grundlage einer Analyse, die ausschließlich auf der rechtlichen Form dieser Einlage beruhe, abgelehnt, die Kapitalaufstockung bei Sernam als Teil des für die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ gezahlten negativen Preises anzusehen.

79.

Die Ausführungen des Gerichts seien mit einem zweiten Rechtsfehler behaftet. Der Feststellung des Gerichts, der negative Preis ergebe sich daraus, dass die Verpflichtung, nur die Aktiva von Sernam unter Ausschluss der Passiva zu verkaufen, nicht eingehalten worden sei, hält die SNCF entgegen, dass, da die Veräußerung „en bloc“ die Fortführung der Geschäftstätigkeit von Sernam impliziert habe, ein „Badwill“ ( 83 ), in dem der strukturell defizitäre Charakter der veräußerten Geschäftstätigkeit zum Ausdruck komme, und der im französischen Recht vorgesehene automatische Übergang der Arbeitsverträge zu einem zwangsläufig negativen Wert der Geschäftstätigkeit führten. Der negative Preis sei somit nicht dem Zufluss bestimmter Passiva geschuldet, sondern schlichtweg dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2, der durch das Erfordernis einer Veräußerung der Aktiva „en bloc“ die Veräußerung einer strukturell defizitären Geschäftstätigkeit einschließlich der mit der Fortsetzung der Arbeitsverträge des Personals zusammenhängenden betrieblichen Belastungen gestatte.

80.

In ihrer Erwiderung fügt die SNCF hinzu, die Annahme, dass der Verkauf zu einem positiven Preis hätte stattfinden können, sei eine unbelegte Vermutung, die die Tatsachen verfälsche, da alle abgegebenen Angebote deutlich negativ gewesen seien.

81.

Die Kommission hält den vorliegenden vierten Rechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

c)   Würdigung

82.

Die SNCF vertritt die Auffassung, die Kapitalaufstockung sei eines der Elemente des negativen Preises für den Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“. Vorab ist also festzuhalten, dass die SNCF die Kapitalaufstockung bei Sernam – als Zufluss zu den Aktiva – in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat ( 84 ). In Rn. 153 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt: „Der Betrag von 57 Mio. Euro netto ist durch die aufeinanderfolgenden Kapitalaufstockungen bei der Sernam und dann [bei] der Sernam Xpress … der Sernam und später der Sernam Xpress auf der Seite der Aktiva zugeflossen.“ Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, die von den Parteien nicht angefochten wird. Dem Gericht lässt sich somit nur schwerlich irgendein Begründungsmangel vorwerfen. Dass es keine Verwechslung zwischen dem Gegenstand des Verkaufs und dem Kaufpreis gegeben hat, leitet das Gericht im Übrigen aus dem Wortlaut des 117. Erwägungsgrundes des Beschlusses Sernam 3 ab, der in der vorhergehenden Randnummer des angefochtenen Urteils angeführt wird.

83.

Darüber hinaus erscheint es auch nicht widersprüchlich, wenn zum einen festgestellt wird, wie es das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils getan hat, dass das Unionsrecht einem Verkauf zu einem negativen Preis nicht entgegenstehe, und zum anderen, dass eine Kapitalaufstockung, die unter den in Rn. 153 dieses Urteils beschriebenen Umständen stattgefunden hat, mit Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht vereinbar sei. Es handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Fragen. Die erste Feststellung ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung eines „Verkaufs“ getroffen worden, der im besagten Artikel verlangt wird, wobei die Kommission bestreitet, dass ein Verkauf zu einem negativen Preis erfolgen kann. Dieses Problem ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Kommission in ihrer Entscheidung Sernam 2 einen Zufluss von Aktiva gestattet hat. Mit anderen Worten ist das Gericht bei der Auslegung des Begriffs „Verkauf der Aktiva ‚en bloc‘“ zwar zunächst auf den Begriff „Verkauf“ eingegangen; die Teile des Urteils, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes angefochten werden, beziehen sich aber eher auf den Begriff „Aktiva ‚en bloc‘“. Aus der Überschrift des vierten Teils des vierten vor dem Gericht angeführten Klagegrundes geht hervor, dass dieses sich sodann mit der Frage befasst hat, ob die Kommission im 117. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 zu Recht die Ansicht vertreten konnte, dass die auf die Aktiva von Sernam beschränkte Übertragung unzulässigerweise um 57 Mio. Euro erhöht worden sei. Zur Erinnerung: In diesem 117. Erwägungsgrund ist nach der Wiedergabe des Sachverhalts der Schluss gezogen worden, dass „[e]in solcher Zufluss … nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung ‚Sernam 2‘ nicht gestattet [war]“.

84.

Die Feststellung des Gerichts in Rn. 154 des angefochtenen Urteils, dass der negative Preis eine Folge der Einbeziehung der Passiva in den Verkauf der Aktiva von Sernam gewesen sei, beruht auf einer Tatsachenwürdigung, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht als Verfälschung der Tatsachen gerügt hat. Im Übrigen hat die SNCF zwar allgemein bestritten, dass der Verkauf der Aktiva „en bloc“ zwingend unter Ausschluss der Passiva zu erfolgen hatte, sie bestreitet logischerweise aber nicht, dass der Verkauf von Sernam unter Einbeziehung eines überwiegenden Teils dieser Passiva stattgefunden hat. Wie ich bereits ausgeführt habe, musste der Verkauf, der in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 ins Auge gefasst wurde, tatsächlich so verstanden werden, dass er sich nur auf die Aktiva unter Ausschluss der Passiva von Sernam bezog. Allein die Tatsache, dass Passiva beim Verkauf einbezogen worden sind, genügt für die Feststellung, dass die Voraussetzungen dieses Artikels nicht eingehalten wurden. Ich erinnere jedenfalls auch daran, dass die SNCF in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt hat, dass „ein Aktivum, das einzeln verkauft wird, per definitionem einen Wert hat, der positiv oder null, nicht aber negativ sein kann“ ( 85 ). Es ist somit schwer einzusehen, dass die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelstadium eine Feststellung in Frage stellt, die lediglich die Konsequenzen aus ihrer eigenen Stellungnahme zieht.

85.

Aus allen diesen Gründen ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

5.   Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Verbuchung der Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. Euro auf der Passivseite der Liquidation von Sernam nicht im Einklang mit Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 stehe, einen Rechtsfehler begangen und den verfügenden Teil dieser Entscheidung verfälscht

a)   Angefochtenes Urteil

86.

In den Rn. 237 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Rüge geprüft, dass im vorliegenden Fall keines der Kriterien zur Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Sernam und Sernam Xpress erfüllt sei. Nach der Wiedergabe des 144. Erwägungsgrundes des Beschlusses Sernam 3, in dem die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass „[d]amit … sämtliche Kriterien für die Darlegung der wirtschaftlichen Kontinuität im Sinne der Entscheidung und des Urteils Seleco[ ( 86 )] gegeben [sind]“, hat das Gericht nacheinander jedes dieser Kriterien geprüft.

87.

Was den Gegenstand der Übertragung anbelangt, hat das Gericht in Anbetracht seiner zuvor in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen darauf hingewiesen, dass die Kommission zutreffend die Ansicht vertreten habe, das Unternehmen sei unter Verletzung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 als Ganzes übertragen worden ( 87 ).

88.

Was die Identität der Aktionäre betrifft, hat das Gericht die Analyse der Kommission bestätigt, die zu dem Schluss gelangt war, dass die Einbringung von Sernam in Sernam Xpress innerhalb der Gruppe der Rechtsmittelführerin stattgefunden habe ( 88 ).

89.

Bezüglich des Zeitpunkts der Übertragung hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Umsetzung einer Entscheidung, die die Möglichkeit eines Verkaufs der Aktiva des Beihilfebegünstigten „en bloc“ sowie eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe beinhalte, sich ebenso gut für eine Umgehung der Rückzahlungspflicht anbiete wie die Phase des förmlichen Prüfverfahrens, in dessen Verlauf die in den von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtssachen Seleco, SMI und CDA ( 89 ) behaupteten Umgehungsmaßnahmen vorgenommen worden seien ( 90 ). Zum anderen hat es an seine zuvor getroffene Feststellung erinnert, dass die Transaktion weder die Frist noch die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 festgelegten Modalitäten eingehalten habe ( 91 ).

90.

Was die ökonomische Logik betrifft, hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass die Bedingungen von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht eingehalten worden seien, die Geschäftstätigkeit von Sernam nicht abgebrochen worden sei und der Zweck des genannten Artikels folglich nicht erfüllt worden sei ( 92 ). Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin aus ihrem nationalen Recht keine Rechtfertigung dafür herleiten könne, dass der Verkauf, der unter Ausschluss der Passiva habe erfolgen müssen, diese einbezogen habe ( 93 ).

91.

In Bezug auf den Preis hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass der gezahlte negative Preis nicht als Marktpreis, der das Ergebnis eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens gewesen sei, angesehen werden könne, da es bereits festgestellt habe, dass das Angebot des Führungsteams von Sernam nicht das Ergebnis eines offenen und transparenten Verfahrens gewesen sei ( 94 ). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass dieser negative Preis von 57 Mio. Euro eher wie eine Betriebsbeihilfe gestaltet gewesen sei, mit der sich die Verluste von Sernam Xpress von 2005 bis 2008 hätten decken lassen, und dass der Preis mit einem Forderungsverzicht gegenüber Sernam in Höhe von 38,5 Mio. Euro einhergegangen sei ( 95 ). Das Gericht hat anschließend zum einen den verschiedenen unabhängigen Gutachten, auf die sich die SNCF berufen hatte und die bestätigen sollten, dass es sich bei dem Verkaufspreis um einen Marktpreis handelte, den Beweiswert abgesprochen ( 96 ) und zum anderen das Vorbringen der SNCF gegen die letzten beiden Sätze des 145. Erwägungsgrundes des Beschlusses Sernam 3 zurückgewiesen, da diese Sätze eine Ergänzung darstellten und nur von einem „zusätzlichen Anzeichen“ sprächen, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen der SNCF und der Financière Sernam nicht die Marktbedingungen widerspiegle ( 97 ). Außerdem habe die Kommission zu Recht zu dem Schluss kommen können, dass die Übertragung von Geschäftstätigkeiten von Sernam auf Sernam Xpress zur Folge gehabt habe, dass Sernam Xpress der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt der Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben sei, weil zwischen diesen beiden Gesellschaften immer eine wirtschaftliche Kontinuität bestanden habe ( 98 ). Zu der Berufung auf die Rechtsprechung zum Aktienverkauf, der zufolge es, wenn man das verkaufte Unternehmen zur Rückzahlung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe verpflichten würde, nach Auffassung der Französischen Republik darauf hinauslaufen würde, den Käufer dieses Unternehmens, d. h. die Financière Sernam, zu bestrafen, die durch die Entrichtung des Marktpreises bereits die Beihilfe habe bezahlen müssen, hat das Gericht ausgeführt, dass der Verkauf der Gesellschaftsanteile von Sernam Xpress an Financière Sernam nach Ansicht der Kommission nicht die Befreiung der Ersteren von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe von 41 Mio. Euro zur Folge gehabt habe. Der Grund für den Übergang der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe von 41 Mio. Euro auf die Financière Sernam sei nämlich nicht ihre Eigenschaft als Käuferin der Gesellschaftsanteile von Sernam Xpress gewesen, sondern ihre Eigenschaft als deren Rechtsnachfolgerin infolge der Fusion vom 30. Juni 2011 und der anschließenden Gesamtrechtsnachfolge; da die Kommission die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Sernam und Sernam Xpress rechtlich hinreichend nachgewiesen habe ( 99 ). Schließlich hat das Gericht die Berufung der SNCF auf das Kriterium des privaten Investors, das in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der 41 Mio. Euro stehe, sondern vielmehr die ganz andere Frage der Qualifizierung der neuen Beihilfen betreffe, für unerheblich erachtet ( 100 ). Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung Kommission/Spanien ( 101 ) den Standpunkt habe vertreten können, dass sich die bloße Verbuchung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe auf der Passivseite der Liquidation von Sernam nicht als ausreichend erwiesen habe, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Es hat daher die Rüge, dass im vorliegenden Fall keines der Kriterien für eine wirtschaftliche Kontinuität erfüllt gewesen sei, zurückgewiesen ( 102 ).

92.

In den Rn. 275 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich die Rüge geprüft, die darauf gestützt worden war, dass die besagte Verbuchung mit Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 in Einklang gestanden habe. Es hat dazu auf die Rechtsprechung Kommission/Spanien ( 103 ) verwiesen, der zufolge die Beihilfe von der Gesellschaft zurückgefordert werden muss, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das ursprünglich von dem mit dem Erhalt staatlicher Beihilfen verbundenen Vorteil profitiert hat, fortführt und der der tatsächliche Nutzen dieses Vorteils verblieben ist. Das Gericht hat festgestellt, dass der Hinweis auf den Fortbestand von Sernam im Zusammenhang mit der Rückforderung staatlicher Beihilfen so zu verstehen sei, dass er sich auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit von Sernam beziehe. Das Gericht hat die Rüge also zurückgewiesen, weil die Verbuchung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe auf der Passivseite der Liquidation von Sernam nicht mit Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 in Einklang gestanden habe.

b)   Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

93.

Die SNCF wirft dem Gericht erneut vor, mit der Feststellung, dass sich Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 „nur auf die Fortführung [der] Geschäftstätigkeit [von Sernam] beziehen [kann]“ ( 104 ), den verfügenden Teil dieser Entscheidung verfälscht zu haben, obwohl der Wortlaut des genannten Artikels klar und eindeutig sei, keineswegs auf den Abbruch der besagten Tätigkeit Bezug nehme und lediglich danach unterschieden habe, ob die Gesellschaft Sernam als juristische Person fortbestehe oder nicht, was in Anbetracht der ständigen einschlägigen Rechtsprechung voll und ganz gerechtfertigt gewesen sei, wonach, wenn eine Gesellschaft, die eine staatliche Beihilfe erhalten habe, ihre Aktiva zum Marktpreis an einen Dritten verkaufe, der Vorteil der Beihilfe in den Preis einbezogen werde, so dass dem Verkäufer der tatsächliche Nutzen der Beihilfe verbleibe ( 105 ). Mit der Verfälschung von Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 habe das Gericht darüber hinaus einen Rechtsfehler begangen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse.

94.

Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, mehrere Rechtsfehler begangen zu haben, als es die Bedingungen für die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Sernam und dem Erwerber der „en bloc“ veräußerten Aktiva geprüft habe ( 106 ), wo doch die Kommission nicht verpflichtet sei, alle diese Umstände zu berücksichtigen ( 107 ).

95.

Was die Identität der Aktionäre angeht, so weist die SNCF darauf hin, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 festgelegten Bedingungen es ihr aus Gründen, die mit den Besonderheiten des französischen Rechts zusammenhingen ( 108 ), nicht erlaubt hätten, die Aktiva von Sernam „en bloc“ an die Financière Sernam zu verkaufen. Das Verfahren der Einbringung und Veräußerung, dem im Fall eines negativen Preises eine Kapitalaufstockung vorausgehe, entspreche der wirtschaftlichen Realität einer „en bloc“ erfolgten Veräußerung der Aktiva von Sernam an die Financière Sernam zu ihrem Marktwert. Mit der Feststellung, dass die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Sernam und Sernam Xpress geprüft werden müsse, habe das Gericht einen einheitlichen Vorgang, dessen einzige ökonomische Logik darin bestanden habe, das Eigentum an den Aktiva von Sernam „en bloc“ zu übertragen, künstlich aufgeteilt. Es habe daher gegen den Grundsatz verstoßen, wonach es im Recht der staatlichen Beihilfen nicht auf die Rechtsformen, sondern einzig und allein auf die wirtschaftliche Realität der Transaktionen ankomme, und sein Urteil in Anbetracht des in Rn. 107 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Grundsatzes, dass ein Verkauf zu einem negativen Preis erfolgen könne, widersprüchlich begründet. Sernam Xpress sei nur ein Vehikel gewesen, das konstruiert worden sei, um das Eigentum an den Aktiva von Sernam „en bloc“ auf die Financière Sernam übertragen zu können. Im Übrigen habe die Financière Sernam unmittelbar nach der Transaktion mit Sernam Xpress fusioniert. Das Gericht habe verkannt, dass die Financière Sernam Eigentümerin und Nutzerin der bei Sernam Xpress verbliebenen Aktiva von Sernam sei und somit die Aktionäre der Financière Sernam und die von Sernam nicht identisch seien.

96.

Was den Marktpreis betrifft, wirft die SNCF dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Berücksichtigung des für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreises abgelehnt habe, obwohl das Vorhandensein eines Marktpreises nach der Rechtsprechung eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. Die Rechtsmittelführerin stützt sich hier insbesondere auf die Urteile SMI und CDA ( 109 ).

97.

Hinsichtlich des Gegenstands der Übertragung habe das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das Unternehmen als Ganzes veräußert worden sei, da die Aktiva von Sernam lediglich „en bloc“ mit den Betriebspassiva veräußert worden seien.

98.

Was den Zeitpunkt der Übertragung anbelangt, bestreitet die SNCF die Behauptung einer Umgehung, da die Kommission selbst die Möglichkeit einer Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ vorgesehen habe und diese Aktiva zu einem Marktpreis veräußert worden seien.

99.

In Bezug auf die ökonomische Logik der Transaktion habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 den Abbruch der Geschäftstätigkeit von Sernam verlange, wo doch die Möglichkeit einer Veräußerung der Aktiva „en bloc“ es gerade erlaube, die Tätigkeit von Sernam zu übertragen. Das Gericht könne nicht geltend machen, dass der Sinn der Transaktion im Widerspruch zu den Zielen der genannten Entscheidung stehe, denn diese Transaktion sei nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 zulässig.

100.

Die SNCF kommt zu dem Schluss, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Verbuchung der Forderung in Höhe von 41 Mio. Euro an Beihilfen, die durch die Entscheidung Sernam 2 für unvereinbar erklärt worden waren, auf der Passivseite der gerichtlichen Liquidation von Sernam mit Art. 4 dieser Entscheidung nicht in Einklang gestanden habe, einen Rechtsfehler begangen und den besagten Artikel verfälscht habe.

101.

Die Kommission hält den vorliegenden Rechtsmittelgrund für teilweise unerheblich und teilweise unzulässig.

c)   Würdigung

102.

In Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 heißt es, dass jeder Verkauf von Sernam zum Marktpreis und nach Durchführung eines transparenten und für alle Konkurrenten offenen Verfahrens stattfinden müsse und dass Sernam, sofern diese Bedingungen eingehalten würden und Sernam weiter bestehe, die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro ( 110 ) zurückzuerstatten habe. Im Beschluss Sernam 3 hat die Kommission überprüft, ob das von Frankreich gewählte Verfahren zur Beitreibung der mit dem Binnenmarkt nicht vereinbaren Beihilfe, d. h. die Verbuchung dieser dem Staat zustehenden Forderung bei der Abwicklung von Sernam auf der Passivseite, wirklich geeignet war, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen ( 111 ). Da sie der Ansicht war, dass Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 danach unterscheide, ob ein Abbruch der Geschäftstätigkeit von Sernam vorliege oder nicht, hat die Kommission die Übertragung der Geschäftstätigkeiten von Sernam auf die Financière Sernam anhand der in den Urteilen SMI, CDA und Seleco herausgearbeiteten Kriterien und Grundsätze untersucht, um feststellen zu können, ob die Rückforderung auf die Financière Sernam und ihre Betriebsgesellschaften zu erstrecken war. Diese Untersuchung ist in den Erwägungsgründen 143 bis 151 des Beschlusses Sernam 3 enthalten. Wie wir wissen, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten von Sernam auf Sernam Xpress zur Folge gehabt habe, dass Sernam Xpress der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt der Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben sei. Denn zwischen diesen beiden Gesellschaften, so die Kommission weiter, habe es immer wirtschaftliche Kontinuität gegeben, und die Übertragung entspreche der Umgehung der Rückzahlungsanordnung, die auf Sernam gelastet habe ( 112 ). Nach der Fusion von Sernam Xpress und der Financière Sernam sei die Rückforderungsverpflichtung auf Letztere übergegangen, die – mit ihren Betriebsgesellschaften – die Geschäftstätigkeiten von Sernam und Sernam Xpress fortführe und weiterhin von der ursprünglich Sernam gewährten Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro profitiere ( 113 ).

103.

Das Gericht hat die vorstehend angeführte Untersuchung der Kommission in den Rn. 237 ff. des angefochtenen Urteils kontrolliert. Gegen diesen Teil des genannten Urteils richtet sich der vorliegende fünfte Rechtsmittelgrund, auch wenn die Argumentation der Rechtsmittelführerin bisweilen konfus ist und sich oft wiederholt und die konkret vorgeworfenen Rechtsfehler nur mit Mühe ausgemacht werden können, da Tatsachen und Rechtsfragen miteinander vermengt werden.

104.

Ich antworte sogleich auf die Rüge einer Verfälschung und eines Rechtsfehlers, der zufolge das Gericht Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 falsch ausgelegt habe. Getreu dem Motto „Weniger ist mehr“ werde ich nur den behaupteten Rechtsfehler untersuchen, da die Analyse der Verfälschung notwendigerweise oberflächlicher ist.

105.

Für seine Feststellung, dass Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 die Rückforderung der Beihilfe bei Sernam von der Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit abhängig gemacht habe, hat das Gericht nicht nur auf den Wortlaut des besagten Artikels Bezug genommen, sondern auch auf den Kontext, in dem er erlassen worden ist, nämlich dem der Rückforderung staatlicher Beihilfen. Nach ständiger Rechtsprechung musste sich die SNCF dessen bewusst sein, dass das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin besteht, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den gewährten Wettbewerbsvorteil verursacht wurde ( 114 ). Mit der Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe wird außerdem im Allgemeinen angestrebt, die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen zu wahren ( 115 ). Insoweit ist das bloße rechtliche Verschwinden von Sernam als juristischer Person keineswegs eine Garantie für das Verschwinden der subventionierten Tätigkeit. Schließlich muss die Beihilfe, worauf das Gericht hingewiesen hat ( 116 ), von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das ursprünglich von dem Vorteil profitiert hat, fortführt.

106.

Folglich ist die kontextbezogene Auslegung von Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 durch das Gericht – abgesehen davon, dass sie auf eine dem Unionsrichter zur Verfügung stehende klassische Auslegungsmethode zurückgeht – rechtsfehlerfrei. Die Rüge eines Rechtsfehlers, der zufolge das Gericht Art. 4 der Entscheidung Sernam 2 falsch ausgelegt habe, ist somit zurückzuweisen.

107.

Nach der Bestätigung, dass Sernam in den Augen der Kommission weiterhin zur Rückzahlung der Beihilfe von 41 Mio. Euro verpflichtet war, wenn seine Geschäftstätigkeit fortgeführt wurde, bleibt zu prüfen, ob das Gericht die für diese Fortführung erforderlichen Kriterien richtig analysiert hat. Wie aus Rn. 236 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellt die SNCF das in den Rn. 234 und 235 dieses Urteils wiedergegebene „Analyseraster für die wirtschaftliche Kontinuität nicht in Frage“, wohl aber seine Anwendung durch das Gericht.

1) Gegenstand der Übertragung

108.

Die SNCF versteht das angefochtenen Urteils falsch, wenn sie geltend macht, das Gericht habe das Kriterium des Gegenstands der Übertragung als erfüllt angesehen, weil Sernam unter Verletzung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 als Ganzes übertragen worden sei. In Rn. 240 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass dieses Kriterium nicht allein deshalb als erfüllt anzusehen sei, weil die Übertragung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 erfolgt sei, sondern vielmehr deshalb, weil es gerade bei der Prüfung des dritten Teils des vierten Klagegrundes festgestellt habe, dass die Kommission zutreffend die Ansicht habe vertreten können, dass Sernam als Ganzes übertragen worden sei ( 117 ). Mit dem Vorbringen, dass sie mit ihrer Rüge lediglich die Irrelevanz der Feststellung des Gerichts habe dartun wollen, erhebt die SNCF außerdem keine Rüge, mit der sie die Richtigkeit der vom Gericht getroffenen Feststellung in Abrede stellt. Wie die Kommission hervorhebt, hat die SNCF hier Rn. 137 des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt, in der das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass „[d]er Kommission … somit hinsichtlich des Gegenstands der Übertragung kein Rechts- oder Tatsachenfehler unterlaufen [ist], als sie im 116. Erwägungsgrund des … Beschlusses [Sernam 3] ausgeführt hat, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten keinen Verkauf der Aktiva, sondern eine Übertragung der Sernam als Ganzes (Aktiva und Passiva) bis auf einige Ausnahmen darstelle“ ( 118 ).

2) Identität der Aktionäre

109.

Aus der in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Abbildung geht eindeutig hervor, dass die Rechtsmittelführerin, die von der Kommission aufgefordert worden war, die Aktiva ihrer Tochtergesellschaft Sernam zu veräußern, noch eine andere Tochtergesellschaft, Sernam Xpress, hatte und die Aktiva von Sernam an diese Tochtergesellschaft veräußerte. Die SNCF hat das beihilfebegünstigte Unternehmen somit an eine ihrer Tochtergesellschaften veräußert.

110.

Die SNCF wirft dem Gericht vor, dass es bei seiner Prüfung des Kriteriums der Identität der Aktionäre auf das Verhältnis zwischen Sernam und Sernam Xpress und nicht auf das zwischen Sernam Xpress und der Financière Sernam abgestellt habe. Nach ihren Erläuterungen war Sernam Xpress nur ein Vehikel für die Übertragung der Aktiva von Sernam gewesen und ihre Zwischenschaltung durch eine Kombination rechtlicher Zwänge auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene notwendig geworden.

111.

Ich erinnere jedoch daran, dass sämtliche Aktiva von Sernam auf Sernam Xpress übertragen wurden und die SNCF diese Übertragung nicht bestreitet. Außerdem hat die Kommission ihre Ausführungen, wie das Gericht zu Recht bemerkt hat, nicht auf die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Sernam und der Financière Sernam gestützt. Insbesondere hat die Kommission dieses Kriterium nicht deshalb als erfüllt angesehen, weil die Aktionäre von Sernam und der Financière Sernam identisch seien, sondern deshalb, weil die Aktionäre von Sernam und Sernam Xpress identisch seien. Zudem dürfte die Kommission nur deshalb zu dem Schluss gelangt sein, dass die Financière Sernam als zur Rückzahlung der Beihilfe von 41 Mio. Euro verpflichtet anzusehen sei, weil sie mit Sernam Xpress fusioniert hat, der Analyse zufolge aber die Rückzahlungsverpflichtung in erster Linie Sernam Xpress obliegt ( 119 ). Unter diesen Umständen liegt das Vorbringen der SNCF, mit dem sie dartun wollte, dass die Aktionäre von Sernam und die von Financière Sernam nicht identisch seien, neben der Sache. Auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz, dass es im Recht der staatlichen Beihilfen nicht auf die Rechtsformen der Transaktionen, sondern nur auf die wirtschaftliche Realität ankommt, kann aus ebendiesen Gründen keinen Erfolg haben.

3) Zeitpunkt der Übertragung

112.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass zwar davon ausgegangen werden kann, dass die Übertragung nach Erlass der Entscheidung Sernam 2 und zum Zweck ihrer Durchführung stattgefunden hat, dies aber nichts daran ändert, dass die französischen Behörden, sobald sie von dieser Entscheidung Kenntnis genommen hatten, wussten, dass sie die Beihilfe von 41 Mio. Euro zurückfordern mussten, so dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es anerkannt hat, dass im Fall einer Übertragung nach dem Erlass der endgültigen Entscheidung eine Absicht, die Rückforderungsverpflichtung zu umgehen, nicht ausgeschlossen werden kann, zumal die SNCF keine Rechtsnorm benannt hat, die das Gericht auf diese Weise verletzt haben soll.

4) Ökonomische Logik der Transaktion

113.

Die Rechtsmittelführerin bestreitet die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Transaktion die Geschäftstätigkeit von Sernam nicht abgebrochen habe und der Zweck von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 deshalb nicht eingehalten worden sei, obwohl, so die SNCF, dieser Artikel die Übertragung der Tätigkeit von Sernam erlaubt habe. Damit wiederholt sie lediglich in gedrängter Form Argumente, die bereits im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebracht, geprüft und zurückgewiesen worden sind, worauf ich hiermit verweise.

5) Preis der Übertragung

114.

Die SNCF wirft dem Gericht an dieser Stelle vor, dass es die Berücksichtigung des für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreises abgelehnt hat, obwohl dieser Preis „nach der Rechtsprechung eines der wichtigsten Kriterien ist, um auf eine fehlende wirtschaftliche Kontinuität schließen zu können“ ( 120 ). Im Rahmen ihrer Ausführungen beschränkt sich die Rechtsmittelführerin auf eine Paraphrasierung der von der Kommission in den Rn. 137 ff. des Beschlusses Sernam 3 wiedergegebenen Rechtsprechung zu dem durch eine Beihilfe begünstigten Verkauf von Geschäftstätigkeiten. Insbesondere weist sie nachdrücklich auf die Feststellung des Gerichts in der Rechtssache CDA ( 121 ) hin, dass sich, wenn der Erwerber einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt habe, nicht der Schluss ziehen lasse, dass diesem der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben sei.

115.

Erstens kann dem Gericht meines Erachtens nicht vorgeworfen werden, dass es dieses Kriterium nicht berücksichtigt hat, da es tatsächlich eine Prüfung vorgenommen hat, um feststellen zu können, ob dieses Kriterium im vorliegenden Fall eingehalten wurde, und zu dem Schluss gelangt ist, dass dies nicht der Fall sei.

116.

Zweitens hat die SNCF zwar zu Recht daran erinnert, dass der Marktpreis eines der wichtigsten Kriterien sei, dabei aber möglicherweise außer Acht gelassen, dass dieses Kriterium jedenfalls nicht für die Schlussfolgerung ausreicht, dass keine wirtschaftliche Kontinuität besteht. Selbst wenn sich in der Analyse des Gerichts in Bezug auf das Kriterium des gezahlten Preises im Kontext der Untersuchung der wirtschaftlichen Kontinuität ein Rechtsfehler feststellen ließe, würde dieser Fehler folglich nicht genügen, um die Analyse insgesamt hinfällig zu machen, und erst recht nicht, um, wie die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

117.

Drittens bestreitet die SNCF mit ihrer Bezugnahme auf die Randnummern des Urteils SMI ( 122 ), in denen der Gerichtshof auch die Art des Verfahrens berücksichtigt hat, das für die Zuteilung zum behaupteten Marktpreis durchgeführt wurde, nicht den Zusammenhang, den das Gericht in Rn. 255 des angefochtenen Urteils zwischen dem Erfordernis eines offenen und transparenten Verfahrens einerseits und dem Erfordernis eines Marktpreises andererseits hergestellt hat. Aus der im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes durchgeführten Prüfung geht jedoch hervor, dass das Verfahren, das zum Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ führen sollte, nicht alle Merkmale eines offenen und transparenten Verfahrens aufwies.

6) Ergebnis zum fünften Rechtsmittelgrund

118.

Da keine im Rahmen dieses fünften Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Rüge Erfolg haben kann, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuwiesen.

6.   Sechster Rechtsmittelgrund: Die Kommission habe mit der Feststellung, dass der Grundsatz des privaten Investors nicht auf die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ anwendbar sei, einen Rechtsfehler begangen, eine unzulängliche Begründung gegeben und die Tatsachen verfälscht

a)   Angefochtenes Urteil

119.

Der sechste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 283 ff. des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf den ersten Teil des sechsten Grundes der Nichtigkeitsklage ( 123 ) eingegangen ist, mit dem geltend gemacht worden war, die Erklärung der Kommission, dass das Kriterium des privaten Investors im vorliegenden Fall unanwendbar sei, beruhe auf einem Rechtsfehler.

120.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Kommission über die Nichtanwendung des Kriteriums des privaten Investors auf zwei Gründen beruhe, die in den Erwägungsgründen 154 und 155 des Beschlusses Sernam 3 angeführt seien, und hat zunächst das Vorbringen der SNCF zum zweiten Grund geprüft ( 124 ), dem zufolge der zwischen der SNCF und der Financière Sernam vereinbarte negative Preis nach Auffassung der Kommission belegt, dass es sich um die Veräußerung einer defizitären Geschäftstätigkeit handle, die einer Ausgleichsmaßnahme nicht gleichwertig sein könne, und dass der negative Preis einer Betriebsbeihilfe entspreche, die von Natur aus nicht geeignet sei, Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Die Kommission hielt das Kriterium des privaten Investors wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der in Art. 3 der Entscheidung Sernam 2 genannten Ausgleichsmaßnahmen für nicht anwendbar ( 125 ).

121.

Was diesen zweiten Grund angeht, ist das Gericht zunächst auf die Rüge eingegangen, dass der Verkauf der Aktiva „en bloc“ nicht als Alternative zu den in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden könne ( 126 ). Insoweit hat das Gericht erstens darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung die Ausgestaltung einer der beiden von der Kommission vorgeschlagenen alternativen Bedingungen für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe und eine den Bedingungen in Abs. 1 dieses Artikels gleichwertige Alternative darstelle, da beide Absätze genau dasselbe Ziel verfolgten, nämlich den Ausgleich der Wettbewerbsverzerrungen (Rückzug von dem durch Überkapazitäten gekennzeichneten Straßentransportmarkt in dem in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 ins Auge gefassten Szenario bzw. Beendigung der subventionierten Tätigkeit von Sernam bei Durchführung von Art. 3 Abs. 2 dieser Entscheidung, d. h. bei einem Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“). Das Gericht hat daraus geschlossen, dass der Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ den in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 genannten Maßnahmen gleichwertig sei ( 127 ). Zweitens hat das Gericht das Argument der SNCF, dass es die Fortführung von Sernam in ihrer vor dem Verkauf bestehenden Rechtsform sei, die die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen rechtfertige, mit der Feststellung zurückgewiesen, die Einhaltung der Ausgleichsmaßnahmen finde ihre Rechtfertigung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe auf dem Markt und nicht nur in dessen Fortbestehen als juristische Person ( 128 ). Drittens hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die den Verkauf der Aktiva „en bloc“ betreffende Bedingung die Passiva ausgeschlossen habe und daher die Möglichkeit, einen negativen Preis zu erhalten, naturgemäß ausgeschlossen gewesen sei, ohne dass die Kommission ausdrücklich hätte klarstellen müssen, dass ein Verkauf zu einem negativen Preis nicht in Frage komme ( 129 ). Folglich hat das Gericht die erste gegen den 155. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 gerichtete Rüge zurückgewiesen.

122.

Das Gericht hat anschließend auf die zweite gegen diesen Erwägungsgrund gerichtete Rüge geantwortet, die darauf gestützt worden war, dass die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme Aufgabe des Empfängers der Beihilfe oder des Staates als Aktionär, nicht aber des Staates als Träger der öffentlichen Gewalt sei ( 130 ). Das Gericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ gemäß Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht um eine Entscheidung gehandelt habe, die ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen unter dem wirtschaftlicher Vernunft entsprechenden Blickwinkel der Gewinnmaximierung oder der Verlustminimierung getroffen hätte, da den Ausgleichsmaßnahmen der Gedanke zugrunde gelegen habe, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die auf der Gewährung der durch diese Entscheidung unter bestimmten Bedingungen für vereinbar erklärten Umstrukturierungsbeihilfe beruht hätten ( 131 ). Das Gericht hat darüber hinaus betont, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Beihilfeempfänger oder seinen Aktionär hätten zwingen können, sich für eine Lösung zu entscheiden, die wirtschaftlich nicht optimal gewesen wäre und die ein privater Investor in einer normalen Marktsituation nicht ins Auge fassen würde; es hat festgestellt, dass dies vorliegend der Fall sei ( 132 ). Es hat daraus geschlossen, dass die ökonomische Logik des Verkaufs der Aktiva „en bloc“ nicht der Zielsetzung eines privaten Investors entsprochen habe ( 133 ). Schließlich hat es darauf hingewiesen, dass es nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht erforderlich gewesen sei, eine defizitäre Gesellschaft im Ganzen zu verkaufen, sondern nur die Aktiva dieser Gesellschaft, die einen positiven wirtschaftlichen Wert gehabt hätten. Das Angebot des Führungsteams von Sernam habe die Forderung nach einer Kapitalaufstockung, nach einem Forderungsverzicht und nach Bürgschaften des Verkäufers gerade deshalb enthalten, weil Sernam als Ganzes mit dem entsprechenden Finanzbedarf verkauft worden sei. Diese Maßnahmen seien also eine direkte Folge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 und hätten mit der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nichts zu tun ( 134 ). Folglich hat das Gericht auch die zweite gegen den 155. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 gerichtete Rüge zurückgewiesen.

123.

Da das Gericht somit die Rechtmäßigkeit des von der Kommission für die Nichtanwendung des Kriteriums des privaten Investors angeführten zweiten Grundes festgestellt hatte, hat sich nach seiner Meinung die Prüfung der anderen Argumente des ersten, aus dem Kontext der „Rückforderung“ der staatlichen Beihilfen hergeleiteten Grundes erübrigt ( 135 ).

b)   Erster Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

124.

Die SNCF beanstandet, dass das Gericht sich darauf beschränkt habe, die Begründung des Beschlusses Sernam 3 wiederzugeben, in der erläutert worden sei, weshalb die Kommission die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf die „en bloc“ erfolgte Veräußerung der Aktiva von Sernam abgelehnt habe, und nicht auf die vorgebrachte Rüge der Widersprüchlichkeit der Begründung geantwortet habe. Wenn die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ eine Ausgleichsmaßnahme darstelle, erfolge sie nämlich als Bedingung für die Vereinbarkeit der Beihilfe zur Umstrukturierung von Sernam. Daraus folge, dass Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2, der diese Bedingungen festlege, nicht so verstanden werden könne, dass er für eine Rechtslage gelte, in der es um die Rückforderung einer Beihilfe gehe. Die Kommission hätte die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass keine Rechtslage bestehe, in der es um eine Rückforderung gehe. In Rn. 312 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu dieser Rüge jedoch nicht Stellung genommen, als es festgestellt habe, dass sich „die Prüfung der anderen Argumente [erübrigt], die den ersten Grund betreffen, mit dem die Kommission im Kontext der ‚Rückforderung‘ der staatlichen Beihilfen die Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors gerechtfertigt hat“. Wegen des Fehlens einer Antwort sei die Begründung des angefochtenen Urteils mangelhaft.

125.

In ihrer Erwiderung wirft die SNCF dem Gericht schließlich vor, nicht zu der Widersprüchlichkeit der Begründung, auf der die Entscheidung der Kommission über die Nichtanwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers beruhe, Stellung genommen zu haben. Die Kommission habe diese Entscheidung nicht einerseits auf eine Rechtslage, in der es um eine Rückforderung gehe (was auf die Unvereinbarkeit der Beihilfe hindeute), und andererseits gleichzeitig auf eine Ausgleichsmaßnahme (die auf die Vereinbarkeit der Beihilfe hindeute) stützen können.

126.

Die Kommission beantragt, diesen ersten Teil zurückzuweisen.

2) Würdigung

127.

Aus den Erwägungsgründen 154 und 155 des Beschlusses Sernam 3 geht hervor, dass die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers keine Anwendung finde, damit die in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls nicht einer Einstufung als staatliche Beihilfen entzogen seien. Zur Begründung führte sie an, zum einen seien diese Maßnahmen „in einer Rechtslage [ergangen], in der es um die Rückforderung einer Beihilfe geht“ ( 136 ), zum anderen werde der in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorgesehene Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ aber auch als gleichwertig mit den Ausgleichsmaßnahmen angesehen. Aus den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( 137 ) gehe aber hervor, dass die Veräußerung einer defizitären Geschäftstätigkeit nicht als eine solche Maßnahme betrachtet werden könne, so dass der bei der Veräußerung von Sernam bezahlte negative Preis einer Betriebsbeihilfe für das Unternehmen entspreche, die sich von Natur aus nicht dafür eigne, Wettbewerbsverzerrungen zu verringern ( 138 ).

128.

Die Untersuchung des Gerichts folgt diesem Aufbau, kehrt aber die Reihenfolge bei der Prüfung um. Daher hat das Gericht zunächst das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Grund für die Unanwendbarkeit des im 154. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 enthaltenen Kriteriums des privaten Kapitalgebers untersucht. Wie ich weiter oben ausgeführt habe, hat das Gericht jedes einzelne der Argumente gegen die Richtigkeit dieses Erwägungsgrundes zurückgewiesen und so bestätigt, dass die Kommission zu Recht zu der Auffassung gelangt war, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das besagte Kriterium auf die in Rede stehenden Maßnahmen anzuwenden.

129.

Nach dieser Feststellung des Gerichts hätte sich das Ergebnis seiner Beurteilung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, das sich gegen den im 154. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 angeführten Grund richtete, auf die Behandlung der Rüge, wonach die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie das Kriterium des privaten Kapitalgebers für unanwendbar erklärt habe, nicht mehr ausgewirkt, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht mehr erheblich war. Deshalb hat das Gericht, ohne seine Ausführungen durch einen Begründungsmangel oder die Verweigerung einer Entscheidung zu entwerten, die Auffassung vertreten, dass sich die Prüfung der Argumente erübrige, die den ersten Grund beträfen, mit dem die Kommission im angeführten Kontext der Rückforderung der staatlichen Beihilfen die Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors gerechtfertigt habe.

130.

Was den von der SNCF in der Erwiderung erhobenen Vorwurf angeht, das Gericht habe den Widerspruch zwischen den beiden Gründen der Kommission für die Unanwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers weder aufgedeckt noch geahndet, so beschränke ich mich auf die Feststellung, dass ein solcher Widerspruch vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden ist. Wie die Kommission bemerkt hat, handelt es sich bei der Entscheidung Sernam 2 jedenfalls um eine Entscheidung mit vielfältigen Aspekten, die gleichzeitig in den Kontext der Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. Euro und den der Bedingungen für die Umstrukturierungsbeihilfe eingebettet ist. Man kann dem Gericht somit nicht vorwerfen, einen Widerspruch nicht festgestellt zu haben, der nicht nur nicht besteht, sondern offenbar auch nicht vor ihm geltend gemacht worden ist.

131.

Folglich ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

c)   Zweiter Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

132.

Die SNCF trägt vor, das Gericht habe mit seiner Bestätigung der Auffassung der Kommission, dass der Grundsatz des privaten Kapitalgebers keine Anwendung finde, weil die Veräußerung der Aktiva als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen gewesen sei, die Entscheidung Sernam 2 erheblich verfälscht. Die Rechtsmittelführerin macht diesbezüglich vier Rügen geltend.

133.

Erstens sehe Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vor, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ zu einem Marktpreis und nach Durchführung eines transparenten und offenen Ausschreibungsverfahrens erfolgen müsse, was gerade auf die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers hinauslaufe, so dass dieser Grundsatz zum Kern des besagten Artikels gehöre. Das Gericht habe daher die Tatsachen und den Inhalt der Entscheidung Sernam 2 verfälscht, indem es diese durch seine eigene Begründung ersetzt habe.

134.

Zweitens habe das Gericht mit der Feststellung, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ sämtliche Passiva ausschließen müsse und daher die Möglichkeit, einen negativen Preis zu erhalten, naturgemäß ausgeschlossen gewesen sei, die Entscheidung Sernam 2 verfälscht, wie die Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragen habe. Da Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 vorschreibe, dass die Aktiva von Sernam „en bloc“ zum Marktpreis veräußert werden müssten, der durchaus negativ ausfallen könne ( 139 ), verlange dieser Artikel keineswegs eine Veräußerung zu einem Null- oder positiven Preis, so dass das Gericht eine im besagten Artikel nicht vorgesehene Bedingung hinzugefügt und diesen damit verfälscht habe.

135.

Drittens habe das Gericht sein Urteil widersprüchlich begründet, indem es in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einzig und allein das Erfordernis eines dem Marktpreis entsprechenden Kaufpreises aufstelle, und danach in Rn. 301 dieses Urteils erklärt habe, dass der Kaufpreis naturgemäß nicht negativ sein könne.

136.

Viertens wirke sich, selbst wenn Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 teleologisch ausgelegt werden müsste, die Frage, ob der Marktpreis negativ oder positiv sei, unter diesem Gesichtspunkt nicht aus. Die SNCF weist insoweit auf den 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2 hin, wonach das Ziel eindeutig darin bestanden habe, durch die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ einem Dritten zu ermöglichen, deren Marktanteile zu übernehmen, so dass das Unternehmen nicht mehr in seiner früheren Rechtsform auf dem Markt aktiv wäre. Ob die Veräußerung zu einem negativen oder positiven Preis stattfinde, sei im Hinblick auf dieses Ziel irrelevant. Die Marktanteile von Sernam seien zu einem Marktpreis, der sich aus einer transparenten und offenen Ausschreibung ergeben habe, an einen unabhängigen Käufer abgegeben worden. Mit der Feststellung, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ naturgemäß nicht zu einem negativen Preis verwirklicht werden könne, habe das Gericht daher die Entscheidung Sernam 2 verfälscht.

137.

In der Erwiderung fügt die SNCF hinzu, dass die Kommission in Anbetracht ihrer jüngsten Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ( 140 ) nicht geltend machen könne, das Kriterium des privaten Kapitalgebers sei nicht mit der Bedingung eines Verkaufs zu einem Marktpreis im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens zu verwechseln, wo doch der Grundsatz des privaten Kapitalgebers im Rahmen eines Verkaufs von Aktiva durch ein öffentliches Unternehmen die Erzielung eines Marktpreises vorschreibe, dessen Vorliegen anzunehmen sei, wenn er sich aus einem solchen Verfahren ergebe. Darüber hinaus trägt die SNCF vor, dass die Veräußerung eines einzigen Aktivums entgegen dem Vorbringen der Kommission zu einem negativen Preis erfolgen und im vorliegenden Fall der Gesamtwert „en bloc“ veräußerter Aktiva unter Berücksichtigung des strukturell defizitären Charakters der Geschäftstätigkeit und der mit dieser Veräußerung verbundenen Verpflichtungen ebenfalls negativ sein könne.

138.

Nach Auffassung der Kommission ist dieser zweite Teil zurückzuweisen.

2) Würdigung

139.

Im Rahmen dieses zweiten Teils wirft die SNCF dem Gericht im Wesentlichen vor, Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfälscht zu haben, weil es 1) nicht davon ausgegangen sei, dass dieser Artikel, dadurch, dass er eine Veräußerung nach Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens zu einem Marktpreis verlange, bereits den Keim der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in sich trage, 2) den genannten Artikel dahin ausgelegt habe, dass er die Veräußerung allein der Aktiva von Sernam verlange und diese nicht zu einem negativen Preis veräußert werden könnten, und 3) auch die teleologische Auslegung des Gerichts nicht den Ausschluss eines Verkaufs zu einem negativen Preis durch das Gericht rechtfertigen könne. Darüber hinaus wirft die SNCF dem Gericht eine widersprüchliche Begründung vor.

140.

Das Gericht hat in Rn. 292 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hänge davon ab, ob der Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewähre, wobei die Interventionen des Staates zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm als Träger öffentlicher Gewalt oblägen, nicht mit denen eines privaten Investors in einer Marktwirtschaft verglichen werden könnten. Hierbei könnten insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in dem sie ergangen sei, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen sei, von Bedeutung sein ( 141 ).

141.

Zur Erinnerung: Die Anwendung dieses Kriteriums „dient [dazu], festzustellen, ob der einem öffentlichen Unternehmen aus staatlichen Mitteln – in welcher Form auch immer – gewährte wirtschaftliche Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann“ ( 142 ). Das Kriterium des privaten Kapitalgebers findet daher nur Anwendung, wenn der Vorteil vom Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gewährt worden ist, wobei der Gerichtshof entschieden hat, dass „ein wirtschaftlicher Vorteil … anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu beurteilen ist, wenn sich am Ende einer Gesamtwürdigung zeigt, dass der betroffene Mitgliedstaat diesen Vorteil trotz des Einsatzes hoheitlicher Mittel in seiner Eigenschaft als Anteilseigner des ihm gehörenden Unternehmens gewährt hat“ ( 143 ). Folglich „hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf eine öffentliche Intervention nicht von der Form ab, in der der Vorteil gewährt wurde, sondern von der Einstufung dieser Intervention als Entscheidung, die ein Anteilseigner des betreffenden Unternehmens getroffen hat“ ( 144 ).

142.

Im Kontext der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht im Einklang mit den Ausführungen in den Nrn. 46 ff. der vorliegenden Schlussanträge zu Recht bestätigt, dass das Szenario in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 auf einen Ausgleich abzielt. Der Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ war ganz offensichtlich eine Alternative zu der in Art. 3 Abs. 1 dieser Entscheidung vorgesehenen Neuausrichtung ihrer Geschäftstätigkeiten, wobei der besagte Art. 3 insgesamt den Bedingungen gewidmet war, die eingehalten werden mussten, damit die Sernam gewährte Umstrukturierungsbeihilfe vereinbar war. Die Veräußerung ihrer Aktiva „en bloc“ ist somit nur erfolgt, weil sie in der Entscheidung Sernam 2 als Alternative angeordnet war. Es ist somit nicht von großer Bedeutung, dass Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 inhaltlich eine mutmaßliche Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers widerspiegelt, wie die SNCF geltend macht. Dass Ausgleichsmaßnahmen unter Bedingungen durchgeführt werden müssen, die darauf abzielen, einen gesunden Wettbewerb wiederherzustellen, gehört zum Wesen des Ausgleichs, sagt aber nichts über die Rolle des Staates zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Außerdem geht aus der weiter oben vorgenommenen Analyse hervor, dass die Aktiva von Sernam „en bloc“ unter Ausschluss der Passiva verkauft werden mussten. Zwar kann sich ein Marktpreis tatsächlich als negativ erweisen; die Rechtsmittelführerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Preis der Aktiva von Sernam, wenn sie allein veräußert worden wären, trotz allem negativ gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das in Nr. 137 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Argument in direktem Widerspruch zu dem in Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Vorbringen der SNCF in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht steht. Wenn das Gericht die Auffassung vertreten hat, der in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 genannte Marktpreis könne im vorliegenden Fall keinesfalls negativ sein, so deshalb, weil es zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kommission als Ausgleich eine Veräußerung nur der Aktiva von Sernam in Betracht gezogen hatte. Entgegen dem Vorbringen der SNCF hat das Gericht keine Bedingung zu Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 hinzugefügt. Aus den gleichen Gründen ist das Argument eines vermeintlichen Widerspruchs zwischen den Gründen der Rn. 100 und denen der Rn. 301 des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Was das Argument einer teleologischen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 betrifft, sei ferner erneut darauf hingewiesen, dass das Ziel, das mit diesem Artikel verfolgt wird, bereits in den Nrn. 46 ff. der vorliegenden Schlussanträge untersucht worden ist. Es ist daher nicht schwer zu verstehen, weshalb ein negativer Preis – der eine Kapitalerhöhung bei Sernam durch die SNCF und damit eine neue Liquiditätsspritze voraussetzte – dem verfolgten Ziel eines Ausgleichs diametral zuwiderläuft.

143.

Schließlich ist auf das Argument der SNCF einzugehen, mit dem sie – gestützt auf die neueste Fassung der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – geltend macht, strukturelle Ausgleichsmaßnahmen sollten grundsätzlich „in Form von Veräußerungen rentabler eigenständiger Geschäftsbereiche als arbeitende Unternehmen erfolgen, die, wenn sie von einem geeigneten Käufer betrieben werden, langfristig wettbewerbsfähig sein können“ ( 145 ). Abgesehen davon, dass dieses Argument vor dem Gericht nicht vorgebracht worden ist, zeigt seine Geltendmachung meines Erachtens eindeutig, wie verzerrt die Argumentation der SNCF im Rahmen dieses Rechtsmittels ist, die die Gesamtsituation vollkommen außer Acht zu lassen scheint und auf der Prämisse beruht, dass die Aktiva in völliger Übereinstimmung mit den in der Entscheidung Sernam 2 aufgestellten Bedingungen veräußert worden sind und alle ergriffenen Maßnahmen – wie verlangt – eine Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen bewirkt haben. Dies ist jedoch – wie wir gesehen haben – u. a. aufgrund des Gegenstands der Übertragung, der Identität des Erwerbers und der Art des angewandten Verfahrens nicht der Fall. Unter diesen Umständen erscheint der gezahlte negative Preis, der in einem anderen Kontext durchaus voll und ganz gerechtfertigt sein könnte, hier als ein weiterer Anhaltspunkt, der sich zu den bereits zahlreich vorhandenen hinzugesellt, und zeigt, dass sich die französischen Behörden – durch die SNCF – nicht so verhalten haben, wie das Unionsrecht es von ihnen verlangte.

144.

Da die Ausführungen des Gerichts weder unter einer Verfälschung noch einer widersprüchlichen Begründung leiden, ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

d)   Dritter Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

1) Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

145.

Im Rahmen des dritten Teils werden mehrere Rechtsfehler, die Folge der angeblichen Unanwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers seien, geltend gemacht, da die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ einer Ausgleichsmaßnahme gleichwertig gewesen sei. Die Durchführung einer solchen Maßnahme, so die SNCF, sei Sache des Empfängers der Beihilfe, bei dem es sich gleichermaßen um ein öffentliches oder ein privates Unternehmen handeln könne, und nicht Sache des Staates als Träger öffentlicher Gewalt. Nichts rechtfertige es, die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zurückzuweisen, wenn es um die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme gehe. Indem das Gericht anders entschieden habe, habe es gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Die SNCF weist auf die klassische Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle im Bereich der staatlichen Beihilfen und zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Beihilfen ( 146 ) sowie auf den Sachverhalt hin, der zum Urteil ING ( 147 ) geführt hat, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die ursprüngliche bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten vom Staat vorgenommene Kapitalerhöhung den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfülle, die Verpflichtung des Staates unberührt lasse, sich bei der Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung der Kapitalerhöhung wie ein umsichtiger privater Kapitalgeber zu verhalten, der dem Gebot wirtschaftlicher Vernünftigkeit gehorche.

146.

Das Gericht habe in seinem Urteil somit einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 306 und 307 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Ausgleichsmaßnahmen, da ihnen der Gedanke zugrunde liege, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sowohl den Beihilfeempfänger als auch seinen Aktionär zwingen könnten, sich für eine Lösung zu entscheiden, die unter dem alleinigen Blickwinkel der Rentabilität nicht optimal sei und die ein privater Investor in einer normalen Marktsituation nicht ins Auge fassen würde. Wenn die Kommission mit dem Erlass der Entscheidung Sernam 2 von der SNCF erwartet habe, dass sie ein bestimmtes Ziel erreiche, habe diese in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin von Sernam genauso wie jeder beliebige private Anteilseigner wirtschaftlich vernünftig handeln müssen, um das besagte Ziel zu erreichen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 148 ) trage dem Umstand Rechnung, dass private Kapitalgeber gesetzlichen Verpflichtungen und Zwängen unterlägen und das wirtschaftlich vernünftigste Verhalten an den Tag legten. Das Ziel der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sei nicht mit einer Verpflichtung zu vergleichen, die dem Träger öffentlicher Gewalt obliege, gelte aber für jeden privaten oder öffentlichen Empfänger einer staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe. Im vorliegenden Fall müsse das Verhalten der SNCF daher mit dem Verhalten eines privaten Anteilseigners verglichen werden, der sich in der gleichen Lage befinde, d. h. mit einem Anteilseigner, der verpflichtet sei, die Aktiva einer Tochtergesellschaft, die eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe, „en bloc“ zu veräußern. Die Kommission habe sich ihrer Verpflichtung zur Prüfung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit der streitigen Maßnahmen nicht entziehen können ( 149 ). Dieses Gebot der wirtschaftlichen Vernünftigkeit müsse auch für ein öffentliches Unternehmen gelten. Da eine gerichtliche Liquidation kostspieliger gewesen wäre als die Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahme, liege es auf der Hand, dass ein privater Anteilseigner so wie die SNCF gehandelt hätte. Das Gericht habe folglich gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es in Rn. 309 des angefochtenen Urteils erklärt habe, dass „der … Gedanke eines Ausgleichs durch den Verkauf der Aktivader Sernam ‚en bloc‘ nicht der Zielsetzung eines privaten Investors [entsprach], der seinen Profit zu maximieren oder wie hier seine Verluste zu minimieren sucht“. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die wirtschaftliche Vernünftigkeit sämtlicher Maßnahmen zu prüfen, die von der SNCF zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ getroffen worden seien. Es hätte daher nicht die Feststellung, dass die Verbuchung von Forderungen auf der Passivseite der gerichtlichen Liquidation von Sernam durch die SNCF der Sernam Xpress und dann der Financière Sernam einen Vorteil gewähre, treffen dürfen, ohne das Kriterium des privaten Kapitalgebers anzuwenden ( 150 ). Ebenso hätte das Gericht die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers auf die Garantien für Passiva, die dem Käufer beim Verkauf der Aktiva von Sernam „en bloc“ gewährt worden seien, nicht ausschließen dürfen, ohne festzustellen, ob solche Garantien für einen privaten Verkäufer in einer Marktwirtschaft akzeptabel gewesen wären ( 151 ). Außerdem hätte das Gericht die Anwendung dieses Grundsatzes auf die streitigen Maßnahmen auch nicht allein mit der Begründung ausschließen dürfen, dass die Maßnahmen eine direkte Folge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 gewesen seien und deshalb mit der Anwendung des Kriteriums des privaten Investors nichts zu tun hätten ( 152 ), da eine solche Feststellung auf der falschen Prämisse beruhe, dass die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen an Sernam Xpress und die Financière Sernam ermöglicht habe.

147.

In der Erwiderung fügt die SNCF hinzu, es liege, wenn einem privaten Kapitalgeber vom Träger öffentlicher Gewalt unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen staatlichen Beihilfen die Verpflichtung auferlegt werde, die Aktiva eines Unternehmens „en bloc“ zu veräußern, auf der Hand, dass dieser private Kapitalgeber der Verpflichtung auf die wirtschaftlich vernünftigste Art und Weise nachkomme und ein öffentliches Unternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ebenso handeln können müsse. Auf das Vorbringen der Kommission, dass dieser Grundsatz hier keine Anwendung finde, weil jede Entscheidung über die bedingte Vereinbarkeit einer Beihilfe an den Staat gerichtet sei, dem es obliege, das beihilfebegünstigte Unternehmen zur Einhaltung der Ausgleichsmaßnahmen zu verpflichten, entgegnet die SNCF, dass es, wie aus den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( 153 ) hervorgehe, Sache des Unternehmens sei, den Umstrukturierungsplan umzusetzen und sonstige in der Kommissionsentscheidung vorgesehene Auflagen zu erfüllen ( 154 ). Schließlich weist die SNCF – trotz der offensichtlichen tatsächlichen Unterschiede zwischen den Urteilen EDF und ING ( 155 ) einerseits und dem vorliegenden Rechtsmittel andererseits – nachdrücklich auf die Relevanz dieser Urteile für die Entscheidung der Grundsatzfrage hin, die im Rahmen des vorliegenden Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen wird.

148.

Folglich macht die SNCF geltend, das Gericht habe in seinem Urteil mehrere Rechtsfehler begangen, als es die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf die „en bloc“ durchgeführte Veräußerung der Aktiva von Sernam deshalb abgelehnt habe, weil sich Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 auf eine Ausgleichsmaßnahme beziehe.

149.

Die Kommission beantragt, diesen dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2) Würdigung

150.

Es stellt sich hier die Frage, ob der auf einen Ausgleich gerichtete Kontext, in dem die streitigen Maßnahmen ergangen sind, genügte, um die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auszuschließen, obwohl sich letztlich herausgestellt hat, dass die Wirkung dieser Maßnahmen sehr weit entfernt von dem mit Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfolgten Ziel eines Ausgleichs ist.

151.

Ich erinnere daran, dass die Kommission die in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 vorgesehenen Maßnahmen ( 156 ) in den Erwägungsgründen 152 ff. des Beschlusses Sernam 3 insbesondere deshalb untersucht hat, weil sie ergangen sind, obwohl die Kommission, um die Beihilfe zur Umstrukturierung von Sernam als vereinbar ansehen zu können, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen verlangt hatte.

152.

Die Rolle des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und die als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite sind zu unterscheiden, so dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers „letztlich davon ab[hängt], ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt“ ( 157 ). Wie gesagt geht aus dem Urteil EDF hervor, dass die Kommission „eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen [hat], der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat. [Hierbei] können … insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung sein“ ( 158 ). Mit anderen Worten hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers von der Einstufung der öffentlichen Intervention als Entscheidung ab, die ein Anteilseigner des betreffenden Unternehmens getroffen hat ( 159 ).

153.

Ich bin nicht davon überzeugt, dass das Urteil ING ( 160 ) für sich allein genügt, um die uns hier unterbreitete Frage zu entscheiden, da der Kontext, in dem es ergangen ist, vergleichsweise eng umschrieben ist und jedenfalls in keinerlei Zusammenhang mit dem Ziel eines Ausgleichs steht, das jede Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 verfolgen musste. Außerdem hatte die Kommission die beiden Maßnahmen (die ursprüngliche Beihilfe einerseits, die Änderungen der Rückzahlungsbedingungen andererseits) in ihrer Entscheidung, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht in der Rechtssache ING war, getrennt voneinander geprüft ( 161 ).

154.

In jenem Urteil wurde die Frage untersucht, ob sich die Kommission ihrer Verpflichtung, die wirtschaftliche Vernünftigkeit der Änderung der Rückzahlungsbedingungen anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zu prüfen, mit der bloßen Begründung entziehen konnte, dass die Kapitalzuführung, um deren Rückzahlung es ging, als solche bereits eine staatliche Beihilfe darstelle ( 162 ). Diese Rechtssache sagt somit nichts über die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in einem auf einen Ausgleich gerichteten Kontext im eigentlichen Sinne aus, hat dem Gerichtshof aber Gelegenheit gegeben, die Art der von der Kommission für die Feststellung der Anwendbarkeit dieses Kriteriums durchzuführenden Prüfung zu bestätigen.

155.

Die Lehre, die wir aus den Urteilen EDF und ING ( 163 ) ziehen können, besteht also darin, dass die Kommission die Situation umfassend prüfen muss, was das Gericht in Rn. 292 des angefochtenen Urteils durchaus in Erinnerung gerufen und überprüft hat.

156.

Ich stelle zunächst fest, dass die SNCF in ihren Ausführungen zu diesem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes anerkennt, dass ihre Intervention mittels der verschiedenen weiter oben genannten Maßnahmen in einem Kontext erfolgte, in dem es um die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch der Kommission ging. Wie ich im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes darüber hinaus in Erinnerung gerufen habe, sind die von der Kommission auferlegten Ausgleichsmaßnahmen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe zur Umstrukturierung von Sernam ist, in einem an den Staat gerichteten Beschluss enthalten und verfolgen das Ziel, die durch die Gewährung der Beihilfe hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung abzumildern. Da die Ausgleichsmaßnahmen, worauf die Kommission in ihren Schriftsätzen hingewiesen hat, darauf abzielen, „dem Empfänger einen Teil seines Wettbewerbsvorteils zu nehmen“ und „die Wettbewerbssituation teilweise wiederherzustellen“, werden sie somit eher im öffentlichen Interesse als im Interesse des Empfängers auferlegt. Außerdem neige ich mit der Kommission zu der Ansicht, dass sich die gemäß Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 getroffenen Maßnahmen ursprünglich auf die Verpflichtung zur Umsetzung des Umstrukturierungsplans unter den Bedingungen bezogen, die von der Kommission festgelegt worden waren, um die Umstrukturierungsbeihilfe, bei der es sich ihrer Natur nach zweifellos um einen Akt der öffentlichen Gewalt handelt, vereinbar zu machen.

157.

Unter diesen Umständen geht, auch wenn ich an dieser Stelle keinerlei Vermutungen anstellen will, aus einer Gesamtwürdigung der Situation, wie sie in der Rechtsprechung verlangt wird, d. h. im Licht der Natur und des Gegenstands der Maßnahmen, des Kontexts, des verfolgten Ziels sowie der Regeln, denen diese Maßnahmen unterworfen sind, meines Erachtens klar hervor, dass der französische Staat, der Anteilseigner der SNCF ist, hier nicht in dieser Eigenschaft aufgetreten ist.

158.

Die Rechtsmittelführerin macht in der Erwiderung eine Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen geltend. Dieses Vorbringen erscheint verspätet, zumindest insoweit, als in den Schriftsätzen der SNCF vor dem Gericht keine Rede davon ist. Jedenfalls vermag ich eine solche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Der Vertreter der SNCF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wie folgt argumentiert: Ein öffentliches Unternehmen, das bei einer Veräußerung einen negativen Preis zahle, verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2, was die bekannten Rechtsfolgen für die Vereinbarkeit der ursprünglichen Beihilfe nach sich ziehe, sehe sich aber auch dem Vorwurf ausgesetzt, eine neue staatliche Beihilfe bewilligt zu haben, während ein privates Unternehmen, dem der Staat als Träger öffentlicher Gewalt auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auferlege, mit der Zahlung eines negativen Preises zwar ebenso wenig die Bedingung für die Vereinbarkeit erfülle, was die gleiche Rechtsfolge nach sich ziehe, sich aber keinesfalls dem Vorwurf ausgesetzt sehen könne, eine neue Beihilfe bewilligt zu haben, da dieser negative Preis aus privaten Mitteln gezahlt worden sei. Mit anderen Worten könne bei Ausgleichmaßnahmen, die von einem privaten Unternehmen durchgeführt würden, keine neue Beihilfe vorliegen, und hierin liege die Ungleichbehandlung.

159.

Zugegebenermaßen finde ich, dass die Argumentation hier ad absurdum geführt wird, da per definitionem von einer staatlichen Beihilfe naturgemäß keine Rede sein kann, wenn keine öffentlichen Mittel eingesetzt werden. Der von der SNCF angestellte Vergleich scheint mir daher nicht treffend zu sein, zumal er auf den negativen Charakter des Verkaufspreises abstellt, obwohl es sich hierbei nicht um den einzigen Vorwurf im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 aufgestellten Bedingungen handelt.

160.

Aus allen diesen Gründen ist auch der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

e)   Ergebnis zum sechsten Rechtsmittelgrund

161.

Da die drei Teile, aus denen der sechste Rechtsmittelgrund besteht, allesamt zurückgewiesen worden sind, ist der sechste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

7.   Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage

162.

In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass das Gericht trotz ihrer Einrede der Unzulässigkeit der vor ihm erhobenen Klage aus verfahrensökonomischen Gründen keine Stellung dazu genommen habe. Vor dem Gerichtshof trägt die Kommission vor, dieser sei verpflichtet, sich – gegebenenfalls von Amts wegen – zu einem Gesichtspunkt zwingenden Rechts zu äußern, der die Missachtung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzung betreffe, wonach ein Kläger die Nichtigerklärung einer nicht an ihn gerichteten Entscheidung nur verlangen könne, wenn er unmittelbar und individuell von ihr betroffen sei. Die Rechtsmittelführerin sei vom Beschluss Sernam 3 jedoch nicht unmittelbar und individuell betroffen und befinde sich in Bezug auf diesen in einer Lage, die mit der Lage der Gesellschaft DEFI im Urteil DEFI/Kommission ( 164 ) vergleichbar sei, zumal die SNCF über keinerlei Entscheidungsautonomie verfüge.

163.

So interessant die von der Kommission aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht auch erscheinen mag: so bedarf sie doch meines Erachtens aus zwei entscheidenden Gründen keiner ergänzenden Ausführungen. Der erste Grund ist, dass die Kommission aus ihrem Vorbringen vor dem Gerichtshof zur Zulässigkeit der vor dem Gericht erhobenen Klage keinerlei eigenständige Schlussfolgerung zieht. Der zweite ist, dass das Gericht für seine Entscheidung, sich nicht vorab zur Zulässigkeit der Klage zu äußern, „Gründ[e] der Verfahrensökonomie“ ( 165 ) angeführt und sich dabei u. a. auf das sogenannte Urteil Boehringer ( 166 ) gestützt hat. Zur Erinnerung: Der Gerichtshof hat im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, in dem dieses die Auffassung vertreten hatte, dass „über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates nicht entschieden zu werden brauchte, da die Anträge [der Rechtsmittelführerinnen] jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien“ ( 167 ), ausgeführt, „[d]as Gericht hat pflichtgemäß [prüfen müssen], ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, die Klage … als unbegründet abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit … zu entscheiden“ ( 168 ). Welche legitimen Vorbehalte ( 169 ) man gegenüber einer solchen Rechtsprechung auch immer haben mag, die der Gerichtshof seitdem auf die vor ihm erhobenen direkten Klagen ( 170 ) und die Ausübung seiner eigenen Kontrolle im Rechtsmittelverfahren ( 171 ) übertragen hat, so ist jedenfalls festzustellen, dass die Kommission im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens keine weitere Kritik gegenüber dieser Tendenz in der Rechtsprechung geübt hat. Da ich vorschlagen werde, das Rechtsmittel zurückzuweisen, besteht folglich kein Grund, näher auf die Frage der Zulässigkeit der Klage der SNCF vor dem Gericht einzugehen.

V. Kosten

164.

Ist das Rechtsmittel unbegründet, so entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten.

165.

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese nach meiner Meinung mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

166.

Schließlich tragen die Mory SA und die Mory Team gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten.

VI. Ergebnis

167.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

SNCF Mobilités trägt die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Mory SA und die Mory Team tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Wegen ausführlicherer Informationen über die Rechtsmittelführerin siehe Rn. 1 des angefochtenen Urteils.

( 3 ) T‑242/12, EU:T:2015:1003.

( 4 ) ABl. 2012, L 195, S. 19.

( 5 ) Entscheidung Nr. D/288742 über die staatliche Beihilfe NN 122/00 (ex NJ 140/00) – Frankreich – Beihilfen zur Umstrukturierung der SERNAM SCS durch die SNCF.

( 6 ) Wegen ausführlicherer Informationen über Sernam und ihre Entwicklung siehe Rn. 1 ff., 20 und 21 des angefochtenen Urteils. Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen von Sernam während des Verwaltungsverfahrens (Sernam SCS, Sernam SA) werde ich mich in diesen Schlussanträgen der Einfachheit halber damit begnügen, allgemein auf „Sernam“ Bezug zu nehmen.

( 7 ) Entscheidung 2006/367/EG vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (ABl. 2006, L 140, S. 1).

( 8 ) Dessen Wortlaut in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben wird.

( 9 ) Wegen des Eröffnungsbeschlusses siehe ABl. 2009, C 4, S. 5.

( 10 ) Die Sernam SCS (umgewandelt in die Sernam SA), die Sernam Xpress, die Financière Sernam sowie ihre Betriebsgesellschaften Sernam Services und Aster wurden ebenfalls als Beihilfeempfänger bezeichnet: Vgl. Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses Sernam 3.

( 11 ) Vgl. Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses Sernam 3. Wegen der Beschreibung der Übertragung siehe Rn. 22 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Denn das Gericht hielt die Ausführungen der Kommission, wonach wegen des negativen Preises für die Übertragung von Sernam kein Verkauf vorgelegen habe, sowie die Schlussfolgerung daraus, zu der die Kommission gelangt war, nämlich dass Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 nicht beachtet worden sei, für falsch (vgl. Rn. 94 ff. des angefochtenen Urteils).

( 13 ) Vgl. Erwägungsgründe 70 und 179 der Entscheidung Sernam 2.

( 14 ) Vgl. 225. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2. Zur Entwicklung der Lage zwischen der Entscheidung Sernam 1 und der Entscheidung Sernam 2 vgl. das im 223. Erwägungsgrund der letztgenannten Entscheidung wiedergegebene Schaubild.

( 15 ) Aufgrund der Tatsache, dass sie sich unmittelbar aus der missbräuchlichen Verwendung der ursprünglichen Beihilfe ergebe: vgl. 179. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2. Zur Verpflichtung zur Rückerstattung der Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro vgl. auch Art. 4 Satz 2 dieser Entscheidung.

( 16 ) Vgl. 208. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2.

( 17 ) Vgl. 209. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2.

( 18 ) 210. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2.

( 19 ) Vgl. Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2.

( 20 ) Vgl. 217. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2.

( 21 ) Vgl. 31. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 22 ) Gemäß dem 35. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 23 ) Zu all diesen Einzelheiten vgl. 32. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 24 ) Vgl. Erwägungsgründe 88 bis 131 des Beschlusses Sernam 3.

( 25 ) Vgl. Erwägungsgründe 132 bis 151 des Beschlusses Sernam 3.

( 26 ) Urteil Deutschland/Kommission (C‑277/00, im Folgenden: Urteil SMI, EU:C:2004:238).

( 27 ) Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C‑328/99 und C‑399/00, im Folgenden: Urteil Seleco, EU:C:2003:252).

( 28 ) Vgl. Erwägungsgründe 152 bis 175 des Beschlusses Sernam 3.

( 29 ) Vgl. 154. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 30 ) Diese Bürgschaften werden im 163. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3 im Einzelnen aufgeführt.

( 31 ) Vgl. Rn. 87 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Rn. 114 dieses Urteils.

( 32 ) Rn. 117 des angefochtenen Urteils.

( 33 ) Vgl. Rn. 118 und 124 des angefochtenen Urteils.

( 34 ) Vgl. Rn. 119 des angefochtenen Urteils.

( 35 ) Vgl. Rn. 119 des angefochtenen Urteils.

( 36 ) Rn. 194 des angefochtenen Urteils.

( 37 ) Rn. 195 des angefochtenen Urteils.

( 38 ) Rn. 204 des angefochtenen Urteils.

( 39 ) Mit Ausnahme bestimmter Schulden: vgl. Rn. 144 des angefochtenen Urteils.

( 40 ) Vgl. Rn. 144 des angefochtenen Urteils.

( 41 ) Urteil SMI (Rn. 68 bis 70) bzw. Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T‑324/00, im Folgenden: Urteil CDA, EU:T:2005:364, Rn. 73).

( 42 ) Diese Rüge wird in der Erwiderung der Rechtsmittelführerin erhoben.

( 43 ) Die SNCF führt in diesem Zusammenhang das Beispiel der polnischen Werften an.

( 44 ) Vgl. Rn. 87 und 114 des angefochtenen Urteils.

( 45 ) Vgl. Rn. 86 und 101 des angefochtenen Urteils.

( 46 ) Vgl. 208. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2.

( 47 ) Vgl. Erwägungsgründe 208 und 209 der Entscheidung Sernam 2.

( 48 ) 216. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2. Hervorhebung nur hier.

( 49 ) Hervorhebung nur hier.

( 50 ) Von der umfangreichen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C‑292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) Vgl. Rn. 194 des angefochtenen Urteils.

( 52 ) Vgl. Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge.

( 53 ) Vgl. 215. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2.

( 54 ) 217. Erwägungsgrund am Ende der Entscheidung Sernam 2.

( 55 ) Rn. 193 des angefochtenen Urteils.

( 56 ) Rn. 197 des angefochtenen Urteils.

( 57 ) Rn. 194 des angefochtenen Urteils.

( 58 ) Rn. 218 des angefochtenen Urteils.

( 59 ) Was das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils im Übrigen festgestellt hat.

( 60 ) 32. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 61 ) Die SNCF führt in diesem Zusammenhang die Entscheidung vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (ABl. 2002, L 67, S. 50), die Entscheidung vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova gewährt hat (ABl. 2008, L 239, S. 12), sowie Rn. 95 des Urteils SMI und Rn. 110 des Urteils CDA an.

( 62 ) ABl. 2014, L 94, S. 1.

( 63 ) ABl. 2014, L 94, S. 65.

( 64 ) Die SNCF tritt nämlich der Feststellung des Gerichts, dass das verbindliche Angebot des Führungsteams von Sernam sehr weit entfernt von dem in der zweiten Runde abgegebenen Angebot des Konsortiums unter Führung des Bewerbers Nr. 5 und sehr viel ungünstiger für den Verkäufer gewesen sei, im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes entgegen.

( 65 ) Vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 66 ) Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C‑277/00, EU:C:2004:238).

( 67 ) Rn. 95 des Urteils SMI.

( 68 ) Die SNCF verweist hier auf den 102. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA.

( 69 ) Die SNCF verweist hier auf die Erwägungsgründe 67 bis 71 der Entscheidung vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova gewährt hat.

( 70 ) Wird ein Bewerber, der nicht von Beginn an eigenständig an dem Verfahren teilgenommen hat, im Laufe dieses Verfahrens zugelassen, ist jedenfalls auch fraglich, ob für die Teilnehmer an dem Verfahren im konkreten Fall wirklich die gleichen Bedingungen hinsichtlich der Fristen gewährleistet sind.

( 71 ) Und ein Großteil der Passiva: vgl. u. a. Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge.

( 72 ) Bezüglich der Frage, ob das Unionsrecht einen Auftraggeber daran hindert, einem Wirtschaftsteilnehmer, der zu einer Gemeinschaft zweier Unternehmen gehört, die in der Vorauswahl berücksichtigt worden ist und das erste Angebot in einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgegeben hat, zu gestatten, nach Auflösung dieser Gemeinschaft im eigenen Namen an diesem Verfahren weiter teilzunehmen, weise ich auf das Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C‑396/14, EU:C:2016:347), hin, das eine gewisse Orientierungshilfe bieten kann, auch wenn hinsichtlich des Rechts, das für den dem Gerichtshof seinerzeit unterbreiteten Fall galt, wesentliche Unterschiede bestehen.

( 73 ) Vgl. Rn. 167 des angefochtenen Urteils.

( 74 ) Vgl. Rn. 170 des angefochtenen Urteils.

( 75 ) Vgl. Rn. 173 des angefochtenen Urteils.

( 76 ) Was die Rechtsmittelführerin im Übrigen nicht in Abrede zu stellen scheint, da sie sich in ihrer Erwiderung zu dem von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Standpunkt nicht geäußert hat.

( 77 ) Vgl. Rn. 86 der Rechtsmittelschrift, in der die Rechtsmittelführerin nur eine Formulierung mit dem Ausdruck „unterstellt, dass“ verwendet.

( 78 ) Mit dem geltend gemacht worden war, der Kommission seien Rechts- und Tatsachenfehler unterlaufen, soweit sie in der Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ einen Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 genannten Bedingungen gesehen habe.

( 79 ) Vgl. Rn. 155 bis 157 des angefochtenen Urteils.

( 80 ) Vgl. Rn. 158 des angefochtenen Urteils.

( 81 ) Mit dem geltend gemacht worden war, der Kommission seien Rechts- und Tatsachenfehler unterlaufen, soweit sie in den Erwägungsgründen 99 bis 102 des Beschlusses Sernam 3 festgestellt habe, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ zu einem negativen Preis keinen Verkauf darstelle.

( 82 ) Genauer gesagt eine Kapitalaufstockung in Höhe von 59 Mio. Euro, von denen 2 Mio. abgezogen und von der Financière Sernam für den Erwerb „en bloc“ der Aktiva von Sernam bezahlt worden sind: vgl. Rn. 93 der Rechtsmittelschrift.

( 83 ) D. h. der möglichen Differenz zwischen dem bar oder in Anteilsrechten gezahlten Kaufpreis und dem Wert der erworbenen Forderungen und übernommenen Verbindlichkeiten, jeweils für sich genommen (vgl. Rn. 223 des angefochtenen Urteils).

( 84 ) Vgl. Rn. 93 der Rechtsmittelschrift.

( 85 ) Rn. 155 des angefochtenen Urteils.

( 86 ) Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252).

( 87 ) Vgl. Rn. 240 des angefochtenen Urteils.

( 88 ) Vgl. Rn. 243 des angefochtenen Urteils.

( 89 ) Urteile vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252), SMI bzw. CDA.

( 90 ) Vgl. Rn. 246 des angefochtenen Urteils.

( 91 ) Rn. 247 des angefochtenen Urteils, wobei das Gericht hier auf die Rn. 84 bis 93 und 110 bis 187 des angefochtenen Urteils verweist.

( 92 ) Vgl. Rn. 251 des angefochtenen Urteils.

( 93 ) Vgl. Rn. 252 des angefochtenen Urteils.

( 94 ) Vgl. Rn. 255 des angefochtenen Urteils.

( 95 ) Vgl. Rn. 256 des angefochtenen Urteils.

( 96 ) Vgl. Rn. 257 bis 260 des angefochtenen Urteils.

( 97 ) Vgl. Rn. 261 und 262 des angefochtenen Urteils.

( 98 ) Vgl. Rn. 263 bis 265 des angefochtenen Urteils.

( 99 ) Vgl. Rn. 266 bis 270 des angefochtenen Urteils.

( 100 ) Vgl. Rn. 271 und 272 des angefochtenen Urteils.

( 101 ) Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C‑610/10, EU:C:2012:781).

( 102 ) Vgl. Rn. 273 und 274 des angefochtenen Urteils.

( 103 ) Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C‑610/10, EU:C:2012:781).

( 104 ) Rn. 278 des angefochtenen Urteils.

( 105 ) Die Rechtsmittelführerin bezieht sich hier auf das Urteil vom 20. September 2001, Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456, Rn. 77), und auf Rn. 80 des Urteils SMI.

( 106 ) Wegen der Definition dieser Bedingungen verweist die SNCF auf die Urteile des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 135), sowie vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 155).

( 107 ) Worauf das Gericht in Rn. 235 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

( 108 ) Die in Rn. 116 der Rechtsmittelschrift im Einzelnen aufgeführt werden.

( 109 ) Rn. 66, 70, 78, 84, 86 und 93 bis 95 des Urteils SMI bzw. Rn. 97 bis 99 des Urteils CDA.

( 110 ) Was im Wesentlichen den aufgrund des verzögerten Zusammenschlusses Sernam/Géodis gezahlten zusätzlichen Beihilfen entspricht, von denen die französischen Behörden die Kommission erst in ihrem Jahresbericht von 2002 in Kenntnis gesetzt haben, ohne dass dieser Zusatzbetrag Gegenstand einer erneuten vollständigen Notifizierung des Dossiers gewesen wäre (vgl. u. a. 176. Erwägungsgrund der Entscheidung Sernam 2).

( 111 ) Vgl. 37. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 112 ) Vgl. insbesondere 148. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 113 ) Vgl. 150. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 114 ) Vgl. u. a. Rn. 77 des Urteils SMI.

( 115 ) Urteil vom 20. September 2001, Banks (C‑390/98, EU:C:2001:456, Rn. 75).

( 116 ) Vgl. Rn. 277 des angefochtenen Urteils, in der das Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C‑610/10, EU:C:2012:781), angeführt wird.

( 117 ) In Anbetracht der in Rn. 234 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung, die die SNCF nicht in Frage stellt, ist die Übernahme der Arbeitsverträge, auf die sich die SNCF mehrfach berufen hat, ebenfalls ein Anzeichen dafür, dass zumindest ein beträchtlicher Teil von Sernam übertragen worden ist.

( 118 ) Hervorhebung nur hier.

( 119 ) Vgl. 149. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 120 ) Vgl. Rn. 120 und 125 der Rechtsmittelschrift.

( 121 ) Rn. 97 bis 99.

( 122 ) Rn. 93 bis 95.

( 123 ) Mit dem geltend gemacht worden war, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, soweit sie die Maßnahmen in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 über die Veräußerung der Aktiva von Sernam „en bloc“ als neue staatliche Beihilfen zugunsten der Sernam Xpress/Financière Sernam angesehen habe.

( 124 ) Vgl. Rn. 288 des angefochtenen Urteils.

( 125 ) Vgl. Rn. 287 und 288 des angefochtenen Urteils.

( 126 ) Vgl. Rn. 293 ff. des angefochtenen Urteils.

( 127 ) Vgl. Rn. 297 des angefochtenen Urteils.

( 128 ) Vgl. Rn. 298 und 299 des angefochtenen Urteils.

( 129 ) Vgl. Rn. 300 und 301 des angefochtenen Urteils.

( 130 ) Vgl. Rn. 303 ff. des angefochtenen Urteils.

( 131 ) Vgl. Rn. 305 und 306 des angefochtenen Urteils.

( 132 ) Vgl. Rn. 307 und 308 des angefochtenen Urteils.

( 133 ) Vgl. Rn. 309 des angefochtenen Urteils.

( 134 ) Vgl. Rn. 310 des angefochtenen Urteils.

( 135 ) Vgl. Rn. 312 des angefochtenen Urteils.

( 136 ) 154. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 137 ) Mitteilung der Kommission – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).

( 138 ) Vgl. 155. Erwägungsgrund des Beschlusses Sernam 3.

( 139 ) Die Rechtsmittelführerin beruft sich an dieser Stelle auf das Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C‑334/99, EU:C:2003:55, Rn. 133), und das Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission (T‑511/09, EU:T:2015:284, Rn. 139).

( 140 ) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ABl. 2016, C 262, S. 1, insbesondere Rn. 74 und 84 dieser Bekanntmachung).

( 141 ) Vgl. Rn. 292 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 142 ) Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, im Folgenden: Urteil EDF, EU:C:2012:318, Rn. 89).

( 143 ) Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, im Folgenden: Urteil ING, EU:C:2014:213, Rn. 30).

( 144 ) Rn. 31 des Urteils ING.

( 145 ) Vgl. Nr. 80 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1). Hervorhebung nur hier.

( 146 ) Die SNCF bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 9. Dezember 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission (C‑353/95 P, EU:C:1997:596), vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 25), sowie auf das Urteil EDF (Rn. 78).

( 147 ) Rn. 32 bis 37.

( 148 ) Insbesondere das Urteil EDF (Rn. 79).

( 149 ) Die Rechtsmittelführerin führt sinngemäß das Urteil ING an.

( 150 ) Vgl. Rn. 323 des angefochtenen Urteils.

( 151 ) Vgl. Rn. 327 des angefochtenen Urteils.

( 152 ) Vgl. Rn. 310 des angefochtenen Urteils.

( 153 ) Angeführt in Fn. 137 der vorliegenden Schlussanträge.

( 154 ) Die Rechtsmittelführerin stützt sich hier insbesondere auf Nr. 47 dieser Leitlinien.

( 155 ) Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318), und. vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2014:213).

( 156 ) D. h. die Aufstockung des Kapitals von Sernam um 57 Mio. Euro und von Sernam Xpress um 2 Mio. Euro, der Verzicht der SNCF auf gegen Sernam bestehende Forderungen in Höhe von 38,5 Mio. Euro sowie die von der SNCF gewährten Bürgschaften wie die Verpflichtung, dass die Erschließung eines für den Betrieb des TBE benötigten Standorts innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen ist, die Übernahme etwaiger Mieterhöhungen an neuen Betriebsstätten, die Verlängerung des Rückkehrrechts von Eisenbahnbediensteten, die zu Sernam abgestellt waren, um drei Jahre, die Verlängerung eines Sozialprotokolls um drei Jahre und die von der SNCF gewährte Garantie des Fortbestands des TBE und des Zugangs zu ihm.

( 157 ) Rn. 80 und 81 des Urteils EDF.

( 158 ) Rn. 86 des Urteils EDF. Hervorhebung nur hier.

( 159 ) Rn. 31 des Urteils ING.

( 160 ) Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2014:213).

( 161 ) Was sich möglicherweise auf die gewählte Lösung ausgewirkt hat: vgl. Nr. 39 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2013:870).

( 162 ) Vgl. Rn. 37 des Urteils ING.

( 163 ) Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318), bzw. vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2014:213).

( 164 ) Urteil vom 10. Juli 1986 (282/85, EU:C:1986:316).

( 165 ) Rn. 419 des angefochtenen Urteils.

( 166 ) Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118).

( 167 ) Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51).

( 168 ) Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

( 169 ) Vgl. Nrn. 50 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C‑511/13 P, EU:C:2015:206).

( 170 ) Vgl. Urteil vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission (C‑233/02, EU:C:2004:173).

( 171 ) Vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 193).