URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

28. März 2012 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Einer Fluggesellschaft gewährtes Darlehen, das ihrem Eigenkapital zuzuordnen ist — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft — Entscheidung, mit der in der Vorprüfungsphase das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Beteiligter — Zulässigkeit — Ernste Schwierigkeiten — Zuständigkeit — Begründungspflicht“

In der Rechtssache T-123/09

Ryanair Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, D. Grespan und E. Righini als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato,

und durch

Alitalia – Compagnia Aerea Italiana SpA mit Sitz in Fiumicino (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und G. Bellitti sowie Rechtsanwältin I. Perego,

Streithelferinnen,

betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/155/EG der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat, Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (ABl. 2009, L 52, S. 3), und auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6745 definitivo der Kommission vom 12. November 2008 betreffend die staatliche Beihilfe N 510/2008 – Italien – Verkauf der Aktiva der Fluggesellschaft Alitalia

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Alitalia SpA (im Folgenden: Alitalia) ist eine Luftverkehrsgesellschaft, deren Kapital zu 49,9 % vom italienischen Staat gehalten wird.

2

Nach mehreren fruchtlosen Versuchen, die finanzielle Situation von Alitalia zu bereinigen und internationale Allianzen zu knüpfen, beschlossen die italienischen Behörden im Dezember 2006, ihre Kapitalanteile an Alitalia zu verkaufen. Am 29. Dezember 2006 veröffentlichte das italienische Ministerium für Wirtschaft und Finanzen einen Aufruf zur Interessenbekundung. Dieses Verfahren wurde jedoch erfolglos am 18. Juli 2007 beendet, da die eingereichten Angebote zurückgenommen worden waren.

3

Im September 2007 berief Alitalia eine Bank als Finanzberater, um etwaige Partner für sie zu ermitteln. Unter den eingegangenen Angeboten sah der Verwaltungsrat von Alitalia dasjenige von Air France-KLM als das angemessenste an. Mangels einer Übereinkunft mit den Arbeitnehmerorganisationen zog Air France-KLM ihr Angebot jedoch am 21. April 2008 zurück.

4

In einer Zusammenkunft am 23. April 2008 teilten die italienischen Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, dass der italienische Ministerrat mit dem am selben Tag ergangenen Decreto-legge n. 80, Misure urgenti per assicurare il pubblico servizio di trasporto aereo (Decreto-legge Nr. 80 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Luftverkehrsdienstleistungen, GURI Nr. 97 vom 24. April 2008, S. 5, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 80), die Gewährung eines Darlehens von 300 Mio. Euro an Alitalia durch die Italienische Republik genehmigt habe.

A – Verwaltungsverfahren

5

Da das Darlehen von 300 Mio. Euro an Alitalia durch die Italienische Republik vor seiner Gewährung nicht bei der Kommission angemeldet worden war, forderte diese die italienischen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) mit Schreiben vom 24. April 2008 auf, das Bestehen dieses Darlehens zu bestätigen, alle für eine Prüfung dieser Maßnahme nach den Art. 87 EG und 88 EG zweckdienlichen Angaben zu machen, die Gewährung des Darlehens auszusetzen und ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen worden seien, um dieser Verpflichtung aus Art. 88 Abs. 2 EG nachzukommen.

6

Am 29. April 2008 reichte die Klägerin, die Ryanair Ltd, eine Beschwerde nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bei der Kommission ein, mit der sie das Bestehen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von Alitalia in Form eines dieser Gesellschaft durch die italienischen Behörden gewährten Darlehens rügte.

7

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie mit Schreiben vom 24. April 2008 Auskünfte von den italienischen Behörden angefordert habe und aufgrund dieser Auskünfte sowie der im Rahmen der Beschwerde erteilten Informationen eine Untersuchung durchführen werde.

8

Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission über den am 27. Mai 2008 erfolgten Erlass des Decreto-legge n. 93, Disposizioni urgenti per salvaguardare il potere di acquisto delle famiglie (Decreto-legge Nr. 93 mit Dringlichkeitsbestimmungen zum Schutz der Kaufkraft der privaten Haushalte, GURI Nr. 124 vom 28. Mai 2008, S. 3, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 93), das für Alitalia die Möglichkeit vorsah, den Darlehensbetrag ihrem Eigenkapital zuzuführen. Am selben Tag befasste die Klägerin die Kommission mit einer weiteren Beschwerde, mit der sie die Umwandlung des Alitalia von den italienischen Behörden gewährten Darlehens von 300 Mio. Euro in Eigenkapital rügte.

9

Am 3. Juni 2008 unternahmen die italienischen Behörden mit dem Decreto-legge n. 97, Disposizioni urgenti in materia di monitoraggio e trasparenza dei meccanismi di allocazione della spesa pubblica, nonche’ in materia fiscale e di proroga di termini (Decreto-legge Nr. 97 mit Dringlichkeitsvorschriften für die Überwachung und Transparenz von Mechanismen für die Zuteilung staatlicher Mittel, auf steuerlichem Gebiet und zur Verlängerung von Fristen, GURI Nr. 128 vom 3. Juni 2008, S. 5, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 97) weitere Schritte, um einen oder mehrere Erwerber für Alitalia ausfindig zu machen. Es sollten eine oder mehrere Gesellschaften ausgewählt werden, die mit der ausschließlichen Förderung – für fremde oder eigene Rechnung – der Vorlage eines Angebots zur Übernahme der Kontrolle von Alitalia betraut werden sollten. Für diese Aufgaben wählte der italienische Ministerrat am Ende dieses Selektionsverfahrens eine Bank aus.

B – Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG

10

Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 notifizierte die Kommission den italienischen Behörden ihren Beschluss vom 11. Juni 2008, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG hinsichtlich der Maßnahmen einzuleiten, die das durch Decreto-legge Nr. 80 genehmigte Darlehen von 300 Mio. Euro, das sie Alitalia gewährt hatten, sowie die Möglichkeit für Alitalia betrafen, den Darlehensbetrag ihrem Eigenkapital zuführen, wie es im Decreto-legge Nr. 93 vorgesehen war. Am selben Tag antwortete die Kommission auf die zweite Beschwerde der Klägerin, indem sie diese über den Erlass ihres Beschlusses, das genannte förmliche Prüfverfahren einzuleiten, unterrichtete und zur Abgabe einer Stellungnahme aufforderte.

11

Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme zum Beschluss der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 18. August 2008 ein.

12

Mit dem Erlass des Decreto-legge n. 134, Disposizioni urgenti in materia di ristrutturazione di grandi imprese in crisi (Decreto-legge Nr. 134 mit Dringlichkeitsbestimmungen für die Umstrukturierung von Großunternehmen in der Krise, GURI Nr. 201 vom 28. August 2008, S. 3, im Folgenden: Decreto-legge Nr. 134), wurde das Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung (procedura di amministrazione straordinaria) für im Bereich wesentlicher Gemeinwohldienstleistungen tätige besonders große Unternehmen in verschiedener Hinsicht geändert.

13

Abweichend vom Decreto legislativo n. 270, Nuova disciplina dell’amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell’articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274 (Decreto legislativo Nr. 270 zur Neuregelung der außerordentlichen Insolvenzverwaltung zahlungsunfähiger Großunternehmen nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 274 vom 30. Juli 1998, GURI Nr. 185 vom 9. August 1999, S. 11, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 270), das auf in Schwierigkeiten geratene Unternehmen in Italien Anwendung findet, konnten im Bereich der wesentlichen Gemeinwohldienstleistungen tätige Unternehmen, bevor sie für zahlungsunfähig erklärt wurden, unmittelbar zum Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung zugelassen werden. Außerdem war die Möglichkeit einer Sanierung dieser Unternehmen durch eine Veräußerung ihrer Aktiva im Verfahren der freihändigen Vergabe an Erwerber vorgesehen, die eine mittelfristige Fortführung des Dienstes, ein schnelles Tätigwerden sowie die Einhaltung der Erfordernisse der italienischen Rechtsvorschriften und der von der Italienischen Republik geschlossenen Abkommen garantieren konnten. Diese Möglichkeit war jedoch daran geknüpft, dass ein vom italienischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung benannter unabhängiger Sachverständiger zu prüfen hatte, dass die Verkaufspreise der Aktiva mit den Marktpreisen in Einklang standen.

14

Am 29. August 2008 beantragte Alitalia beim Tribunale di Roma, festzustellen, dass sie ihre Zahlungen eingestellt habe. Durch Dekret des Präsidenten des italienischen Ministerrats vom selben Tag wurde Alitalia dem Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung unterstellt.

15

Am 1. September 2008 reichte die Compagnia Aerea Italiana SpA (im Folgenden: CAI) ein vorläufiges Angebot für den Erwerb bestimmter Aktiva der Gesellschaften der Unternehmensgruppe ein, zu der Alitalia gehörte (im Folgenden: Alitalia-Gruppe), das dadurch bedingt war, dass die Arbeitnehmerorganisationen der Einstellung ehemaliger Angehöriger des Personals der Alitalia-Gruppe zu neuen Arbeitsbedingungen zustimmten.

16

Durch Ministerialdekret vom 4. September 2008 nach Art. 1 Abs. 4quater des Decreto-legge Nr. 134 wurde eine Bank als unabhängiger Sachverständiger benannt, um zu prüfen, ob die Verkaufspreise der Aktiva mit den Marktpreisen in Einklang standen. Am selben Tag wurde ein Überwachungsausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe es insbesondere war, seine Zustimmung zu den vom außerordentlichen Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Veräußerungen von Aktiva zu erteilen.

17

Am 14. September 2008 nahm CAI ihr vorläufiges Angebot zurück, nachdem die Verhandlungen mit den Arbeitnehmerorganisationen gescheitert waren.

18

Am 15. September 2008 wurde das Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung auf die gesamte Alitalia-Gruppe ausgeweitet.

19

Am 22. September 2008 gab der außerordentliche Insolvenzverwalter einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Übernahme sämtlicher Aktiva der Alitalia-Gruppe ab, der am folgenden Tag in der inländischen und internationalen Presse veröffentlicht wurde. In diesem Aufruf zur Interessenbekundung gab er seine Absicht bekannt, die genannten Aktiva im Verfahren der freihändigen Vergabe zu veräußern. Die potenziellen Erwerber waren aufgefordert, sich bei ihm bis zum 30. September 2008 zu melden.

20

Am 25. September 2008 wiederholte CAI ihr nicht endgültiges Angebot zu den gleichen Bedingungen wie das am 1. September vorgelegte (siehe oben, Randnr. 15), wobei sie darauf hinwies, dass dieses Angebot bis zum 15. Oktober 2008 gültig sei; diese Frist wurde in der Folge bis zum 31. Oktober 2008 verlängert.

21

Am 2. Oktober 2008 reichte die Klägerin bei der Kommission eine dritte Beschwerde ein, mit der sie den Erlass des Decreto-legge Nr. 134 und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe rügte.

22

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 meldeten die italienischen Behörden bei der Kommission das Verfahren des Verkaufs der Aktiva der Alitalia-Gruppe an, ersuchten sie jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, zu bestätigen,

dass das in der Anmeldung beschriebene Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung keine Gewährung staatlicher Beihilfen an die Erwerber der veräußerten Aktiva beinhalte;

dass ein aufgrund eines bereits vorgelegten Angebots erfolgter Erwerb bestimmter Aktiva der Alitalia-Gruppe durch Dritte keine Elemente einer wirtschaftlichen Kontinuität des Unternehmens in außerordentlicher Insolvenzverwaltung mit der Folge beinhalte, dass mit dem Erwerb die Verbindlichkeiten von Alitalia und insbesondere die Verpflichtung zur Rückzahlung der ihr gewährten rechtswidrigen und unzulässigen staatlichen Beihilfen auf den Erwerber übergingen.

23

Zur gleichen Zeit wie diese Anmeldung gingen bei der Kommission neben der dritten Beschwerde der Klägerin (siehe oben, Randnr. 21) drei Beschwerden ein, die von weiteren Fluggesellschaften sowie der European Low Fares Airline Association (Europäischer Verband von Billigfluggesellschaften, im Folgenden: ELFAA) eingereicht wurden.

24

Am 27. Oktober 2008 wurde das Decreto-legge Nr. 134 in die Legge n. 166, Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 28 Augusto 2008, n. 134, recante disposizioni urgenti in materia di ristrutturazione di grandi imprese in crisi (Gesetz Nr. 166 über die Änderung und Umwandlung des Decreto-legge Nr. 134 mit Dringlichkeitsbestimmungen für die Umstrukturierung von Großunternehmen in der Krise in ein Gesetz, GURI Nr. 252 vom 27. Oktober 2008, S. 4) umgewandelt.

25

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 richtete die Klägerin an die Kommission eine ergänzende Beschwerde, mit der sie einige von ihr als Besorgnis erregend bezeichnete Maßnahmen, insbesondere die Erhöhung der von jedem Fluggast mit Abflug von italienischen Flughäfen zu zahlenden städtischen Boardinggebühr auf 3 Euro, beanstandete, die ihrer Ansicht nach zu dem Zweck erfolgt war, den italienischen Behörden zu ermöglichen, die Zahlung von Entlassungsabfindungen an ehemalige Beschäftigte von Alitalia zu finanzieren; ferner rügte die Klägerin mit der Beschwerde einen von der Presse offengelegten angeblichen Interessenkonflikt zwischen bestimmten Aktionären von CAI und bestimmten Aktionären des unabhängigen Sachverständigen, die identisch seien.

26

Am 31. Oktober 2008 reichte CAI beim außerordentlichen Insolvenzverwalter ein festes Angebot für den Aufkauf bestimmter Aktiva des Bereichs der die Beförderung von Fluggästen betreffenden Tätigkeit von Alitalia ein. Dieses Angebot wurde der Kommission am 3. November 2008 von den italienischen Behörden übermittelt.

C – Angefochtene Entscheidungen

1. Entscheidung über das Alitalia gewährte Darlehen

27

Mit ihrer am Ende des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG ergangenen Entscheidung 2009/155/EG vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat, Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (ABl. 2009, L 52, S. 3, im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass das genannte Darlehen, dessen Betrag dem Eigenkapital von Alitalia zuzuordnen sei, eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstelle, und ordnete seine Rückforderung vom Begünstigten an. Eine Abschrift dieser Entscheidung wurde am 14. Januar 2009 an die Klägerin gerichtet, bei der sie am 20. Januar 2009 einging.

28

Die Kommission legte zunächst dar, dass Alitalia mit dem von der Italienischen Republik gewährten Darlehen von 300 Mio. Euro ein wirtschaftlicher Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei, der angesichts ihrer ernsten finanziellen Schwierigkeiten, die sowohl am Tag der Gewährung des Darlehens durch das Decreto-legge Nr. 80 als auch am Tag des Erlasses des Decreto-legge Nr. 93 bestanden hätten, von einem umsichtigen privaten Anleger nicht gewährt worden wäre. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch der eingeräumte Zinssatz, die praktische Gleichzeitigkeit der Rücknahme des Angebots von Air France-KLM und der Gewährung des Darlehens sowie das Fehlen einer anderen Übernahmeperspektive und einer finanziellen Unterstützung durch die privaten Aktionäre von Alitalia gemeinsam mit derjenigen durch die italienischen Behörden. Diese hätten sich daher nicht wie ein umsichtiger Aktionär verhalten, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolge und sich im Vergleich zu einem normalen Anleger von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lasse.

29

Die Kommission gelangte demgemäß zu der Schlussfolgerung, dass das Alitalia von der Italienischen Republik gewährte Darlehen von 300 Mio. Euro, dessen Betrag dem Eigenkapital von Alitalia zugeführt werden könne, eine widerrechtliche Beihilfe darstelle, die nicht vorher angemeldet worden und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Außerdem stellte sie fest, dass diese Maßnahme weder unter die Ausnahmen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG noch unter diejenigen falle, die in ihren Leitlinien über die Anwendung der Artikel [87 EG] und [88 EG] sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. 1994, C 350, S. 5), ergänzt durch die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. 2005, C 312, S. 1), vorgesehen seien.

30

Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass zwar Alitalia als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen sei, dass die fragliche Maßnahme jedoch nicht nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne. Die italienischen Behörden hätten daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Beihilfe vom Begünstigten, Alitalia, zurückzufordern.

31

Der verfügende Teil der ersten angefochtenen Entscheidung lautet:

Artikel 1

Das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 [EG] dem Unternehmen Alitalia gewährt hat und das dessen Eigenkapital zuzuordnen ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   [Die Italienische Republik] muss die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.

(2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   [Die Italienische Republik] stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.

(2)   [Die Italienische Republik] unterrichtet die Kommission über den Fortgang [ihrer] Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt [sie] unverzüglich alle Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen vor. Ferner übermittelt [sie] ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlte Beihilfebeträge und Zinsen.

…“

2. Entscheidung über den Verkauf von Aktiva von Alitalia

32

Mit ihrer am Ende einer Vorprüfungsphase aufgrund des Art. 88 Abs. 3 EG ergangenen Entscheidung C(2008) 6745 definitivo betreffend die staatliche Beihilfe N 510/2008 – Italien – Verkauf der Aktiva der Fluggesellschaft Alitalia (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme in der Fassung der von den italienischen Behörden eingegangenen und in dieser Entscheidung festgeschriebenen Verpflichtungen nicht die Gewährung staatlicher Beihilfen an die Erwerber impliziere, sofern die Italienische Republik die genannten Verpflichtungen in vollem Umfang erfülle, nach denen der Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe zu Marktpreisen erfolgen müsse.

33

Zunächst rief die Kommission als Erstes in den Erwägungsgründen 21 bis 43 der zweiten angefochtenen Entscheidung den rechtlichen Rahmen des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung, der die Alitalia-Gruppe unterworfen worden war, sowie die Rolle der einzelnen in dieser Gruppe beteiligten Akteure in Erinnerung. Sodann prüfte sie in den Erwägungsgründen 44 bis 75 das Verfahren des Verkaufs der Aktiva und berücksichtigte dabei erstens die Unterrichtung des Marktes über die verschiedenen Stadien des Verkaufs und des Aufrufs zur Interessenbekundung (Erwägungsgründe 44 bis 52), zweitens die eingegangenen Angebote für den Erwerb der Aktiva der Alitalia-Gruppe, insbesondere das Angebot von CAI (Erwägungsgründe 53 bis 69), drittens die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigten Kriterien und insbesondere die von den italienischen Behörden eingegangene Verpflichtung mit dem Hauptkriterium, dass der angebotene Preis mit dem Marktpreis in Einklang stehen müsse (Erwägungsgründe 70 bis 72), und viertens die personalbezogenen Aspekte (Erwägungsgründe 73 und 74). Darüber hinaus prüfte die Kommission Aufgabe und Funktion des mit der Aufsicht der Transaktion des Aktivaverkaufs der Alitalia-Gruppe betrauten Beauftragten. Dieser war von den italienischen Behörden benannt worden, um darüber zu wachen, dass das von ihnen angemeldete Verfahren in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt werde und der Verkauf der Aktiva gemäß den von der Italienischen Republik eingegangenen Verpflichtungen zu Marktpreisen erfolge. Hierüber hatte der Beauftragte der Kommission umfassend Bericht zu erstatten (Erwägungsgründe 76 bis 89).

34

Als Zweites nahm die Kommission in den Erwägungsgründen 92 bis 151 der zweiten angefochtenen Entscheidung die Beurteilung der Maßnahme des Aktivaverkaufs vor. Ihre Beurteilung bezog sich zum einen auf die Prüfung des Bestehens einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Erwerber der Aktiva der Alitalia-Gruppe (Erwägungsgründe 92 bis 127) und zum anderen auf die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung, eine rechtswidrige, unzulässige Beihilfe zurückzufordern (Erwägungsgründe 128 bis 151).

35

Im ersten Teil ihrer Beurteilung bestätigte die Kommission, dass das Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung nicht zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Erwerber führe. Nachdem sie nämlich bei Abschluss ihrer Prüfung der Frage, ob das angemeldete Verfahren offen, transparent und nicht diskriminierend war, im 104. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung festgestellt hatte, dass dieses Verfahren einen Grad an Transparenz aufweise, der nicht ausreiche, um selbst schon Marktpreise zu garantieren, gelangte sie gleichwohl im 117. Erwägungsgrund dieser Entscheidung zu der Schlussfolgerung, dass dieses Verfahren einen Verkauf zu Marktpreisen bewirke, da es auf einer unabhängigen Bewertung durch unabhängig handelnde Personen beruhe. Außerdem stellte sie in den Erwägungsgründen 119, 122 und 126 der Entscheidung fest, dass das Verfahren nicht dazu führe, dass den Erwerbern der Aktiva der Alitalia-Gruppe Verpflichtungen eines Trägers öffentlicher Gewalt auferlegt würden, die sowohl hinsichtlich der Personalfragen als auch hinsichtlich der Bedingungen der Ausübung der Luftverkehrstätigkeit das Ziel des Verkaufs zu Marktpreisen gefährden könnten. Demgemäß gelangte sie im 127. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Maßnahme vorbehaltlich der strikten Erfüllung der von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen zu einem Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe zu Marktpreisen führen dürfte.

36

Im zweiten Teil ihrer Beurteilung gelangte die Kommission im 137. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung, dass das von der Italienischen Republik durchgeführte Verfahren angesichts des Umfangs des Aktivaverkaufs und der Aufsplitterung der von potenziellen Erwerbern eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Alitalia und den Erwerbern ihrer Aktiva impliziere. Im 138. Erwägungsgrund dieser Entscheidung vertrat sie jedoch die Auffassung, dass bei dem von CAI vorgelegten Angebot das Risiko einer wirtschaftlichen Kontinuität angesichts des von diesem Angebot betroffenen breiten Fächers von Vermögensgegenständen einer eingehenderen Prüfung bedürfe. Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 140 bis 145 dieser Entscheidung aufgeführten Umstände des Fehlens einer Identität der Aktionäre von CAI und von Alitalia, des unterschiedlichen Spektrums der Tätigkeiten von CAI und Alitalia sowie des Umstands, dass die Tätigkeiten von CAI beschränkter als die von Alitalia seien, ferner der eigenen industriepolitischen Strategie von CAI und der Bedingung, dass die Veräußerung nach Marktpreisen erfolgen müsse, zog die Kommission sodann in den Erwägungsgründen 147 und 149 der zweiten angefochtenen Entscheidung den Schluss, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Alitalia und CAI nicht gegeben sei. Infolgedessen stellte sie in den Erwägungsgründen 151 bis 156 der fraglichen Entscheidung fest, dass das angemeldete Verfahren vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der von der Italienischen Republik eingegangenen Verpflichtungen, wonach der Verkauf zu Marktpreisen erfolgen müsse, weder eine Umgehung der Rückforderungsverpflichtung durch die Italienische Republik nach Maßgabe der ersten angefochtenen Entscheidung noch eine Gewährung staatlicher Beihilfen an die Erwerber von Alitalia bewirke.

37

Mithin entschied die Kommission, dass die angemeldete Maßnahme in der Form, wie sie durch die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen geändert worden sei, keine Beihilfe darstelle, sofern diese Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt würden.

Verfahren

38

Mit Klageschrift, die am 28. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

39

Mit Schriftsätzen, die am 23. Juli bzw. 7. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Italienische Republik und Alitalia – Compagnia Aerea Italiana (im Folgenden: Alitalia-CAI) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

40

Mit Beschlüssen vom 16. September und 19. Oktober 2009 hat der Präsident der Achten Kammer den Streithilfeanträgen der Italienischen Republik und von Alitalia-CAI stattgegeben.

41

Mit Schriftsatz vom 11. August 2010 hat Alitalia-CAI gemäß Art. 35 § 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Verwendung des Italienischen in der mündlichen Verhandlung zuzulassen; diesem Antrag ist stattgegeben worden.

42

Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

43

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien Fragen zu stellen.

44

Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 13. April 2011 ist das Verfahren nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 77 Buchst. a der Verfahrensordnung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-83/09 P, Kommission/Kronoply und Kronotex, ausgesetzt worden.

45

Mit Schriftsatz vom 19. April 2011 hat die Klägerin beantragt, der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen nach den Art. 49 und 64 der Verfahrensordnung aufzugeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

46

Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441) am 24. Mai 2011 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wiederaufgenommen worden. Das Gericht hat beschlossen, die Stellungnahmen der Parteien zu den aus diesem Urteil hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu ziehenden Konsequenzen in der mündlichen Verhandlung einzuholen.

47

Mit Schriftsätzen, die am 5. bzw. 6. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Alitalia-CAI und die Kommission zum Antrag der Klägerin auf Anordnung prozessleitender Maßnahmen Stellung genommen.

48

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Vorbringen der Parteien

49

Die Klägerin beantragt,

die erste angefochtene Entscheidung insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie nicht die Rückforderung der Beihilfe von den Rechtsnachfolgern von Alitalia anordnet und der Italienischen Republik eine zusätzliche Frist zur Umsetzung dieser Entscheidung einräumt;

die zweite angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

50

Die Kommission beantragt,

die Klage als teils unzulässig, teils unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

51

Alitalia-CAI beantragt,

die Klage als unzulässig oder als teils unzulässig, teils unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

52

Die Italienische Republik beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

D – Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung

1. Zur Zulässigkeit

53

Die Klägerin trägt vor, sie sei Beteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG und zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die zweite angefochtene Entscheidung befugt, da ihre Interessen als Wettbewerberin von Alitalia und CAI durch die Gewährung des Darlehens an Alitalia und die Übertragung der Aktiva Letzterer auf CAI beeinträchtigt worden seien. Auch gehe es ihr darum, mit der Klage ihre Verfahrensrechte angesichts des Umstands zu wahren, dass eine Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung eine Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bewirken würde. Schließlich behauptet sie, dass ihre Marktstellung durch diese Entscheidung wesentlich beeinträchtigt worden sei.

54

Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission, unterstützt durch Alitalia-CAI, geltend, die Klage sei nur insoweit zulässig, als die Klägerin mit deren Erhebung ihre Verfahrensrechte in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführerin und Wettbewerberin der „am Verfahren des Verkaufs der Aktiva [der Alitalia-Gruppe] beteiligten Unternehmen“ absichern lassen wolle. Soweit die Klägerin dagegen die Begründetheit der zweiten angefochtenen Entscheidung in Frage stelle, würde die Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, selbst wenn man unterstelle, dass diese Eigenschaft für die Klägerin zu bejahen sei, für die Annahme der Zulässigkeit der Klage nicht genügen, es sei denn, die Klägerin weise nach, dass sie sich in einer besonderen Stellung befinde, so dass ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung sei, wesentlich beeinträchtigt worden sei; dies sei aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden.

55

Nach Ansicht der Italienischen Republik ist die Klage insgesamt unzulässig, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die zweite angefochtene Entscheidung unmittelbare Folgen für ihre Wettbewerbsstellung habe.

56

Zunächst ist darauf hinzuweisen, auch wenn Streithelfer nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung für das Gericht gilt, keine Anträge stellen können, die nicht in die gleiche Richtung gehen wie die Anträge der unterstützten Partei, die Zulässigkeit der Klage nach Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen ist, da es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 21 bis 24).

57

Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

58

Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14).

59

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Vorprüfungsphase für angemeldete Beihilfemaßnahmen einführt, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden. Am Ende dieses Verfahrens stellt die Kommission fest, dass die fragliche Maßnahme entweder keine Beihilfe darstellt oder in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt. Im letzteren Fall ist es möglich, dass die Maßnahme entweder keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwirft (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 43).

60

Stellt die Kommission nach der Vorprüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, erlässt sie nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 44).

61

Erlässt die Kommission eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, erklärt sie nicht nur die Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 45).

62

Stellt die Kommission nach der Vorprüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, ist sie nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet, eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach den Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zu erlassen. Nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung werden in einer solchen Entscheidung der betreffende Mitgliedstaat und die übrigen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 46).

63

Die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, hängt davon ab, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. Da solche Bedenken in die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien des Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 47).

64

Mithin genügt die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999, um nach Art. 230 Abs. 4 EG den Kläger zu individualisieren, der eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, anficht (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 48).

65

Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 sind Beteiligte u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere Unternehmen, die mit dem Empfänger dieser Beihilfe in Wettbewerb stehen. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Beihilfe getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der Vorprüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen. Durch den Vortrag solcher Argumente können aber weder der Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit geändert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 35). Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 einzuleiten (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 59).

67

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Klägerin hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt ist.

68

Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die Kommission mit der zweiten angefochtenen Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangen ist, festgestellt hat, dass die angemeldete Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG falle und daher keine Beihilfe darstelle. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Kommission mit dieser Entscheidung implizit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt hat. So ist im Licht der in den vorstehenden Randnrn. 61 bis 64 und 66 angeführten Rechtsprechung, die eine nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangene Entscheidung betraf, mit der die Kommission beschlossen hatte, keine Einwände zu erheben, davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt. Auch wenn eine solche Entscheidung nämlich aufgrund des Art. 4 Abs. 2 ergangen ist, können diejenigen, denen die Verfahrensgarantien des Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, die Beachtung dieser Garantien nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit zur Anfechtung der Entscheidung haben, mit der am Ende der Vorprüfungsphase das Fehlen einer Beihilfe festgestellt worden ist. Auch kann bei Entscheidungen, die dazu führen, dass kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wird, die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht von der Rechtsgrundlage abhängen, auf der diese Entscheidungen erlassen wurden.

69

Demgemäß ist zu prüfen, ob die Klägerin rechtlich hinreichend dargetan hat, dass sie im vorliegenden Fall Beteiligte ist.

70

Dazu weist die Klägerin darauf hin, dass sie auf 22 italienischen Flughäfen präsent sei und sich ihre Tätigkeiten auf 29 „Inlands- oder internationalen Flugkombinationen“, wie Rom–Venedig und Rom–Madrid, mit denen von Alitalia-CAI überschnitten. Außerdem biete sie, auch wenn sie nicht von denselben Flughäfen aus tätig werde, Flüge von oder zu denselben Städten wie Alitalia-CAI an. Überdies würden ihre Interessen als Wettbewerberin von Alitalia und CAI durch die Übertragung der Aktiva der Alitalia-Gruppe auf CAI beeinträchtigt, da diese Übertragung es CAI ermöglicht habe, die Fluggastbeförderungstätigkeit von Alitalia zu äußerst günstigen Bedingungen zu übernehmen, ohne dass Alitalia vom Markt genommen worden sei.

71

Diese Angaben werden von der Kommission nicht bestritten und belegen rechtlich hinreichend das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu Alitalia auf dem italienischen und dem internationalen Markt der Fluggastbeförderung.

72

Des Weiteren kann das Vorbringen der Streithelferinnen, wonach angesichts des Umstands, dass es sich bei der Klägerin um eine Fluggesellschaft mit Niedrigpreisen (low-cost) handele, kaum anzunehmen sei, dass sie sich in der singulären Lage befunden habe, die von einer traditionellen Fluggesellschaft wie Alitalia bedienten Flugverbindungen zu übernehmen, nicht die Tatsache in Frage stellen, dass die Beteiligten Wettbewerber auf dem italienischen und dem internationalen Markt der Fluggastbeförderung sind. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass es für die Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit genügt, festzustellen, dass die Klägerin eine Wettbewerberin der durch die beanstandeten staatlichen Maßnahmen Begünstigten ist, da beide Unternehmen direkt oder indirekt Linienverkehrsdienstleistungen im Personenluftverkehr von oder zu italienischen Flughäfen, insbesondere Regionalflughäfen, erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 38).

73

Demnach ist festzustellen, dass die Klägerin als Wettbewerberin der durch die angebliche staatliche Beihilfe Begünstigten – sei es Alitalia oder, wie sie behauptet, CAI – eine Beteiligte ist, deren Interessen durch die Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt sein könnten. Diese besondere Eigenschaft als Beteiligte in Verbindung mit dem spezifischen Gegenstand der Klage, wie er in der vorstehenden Randnr. 68 beschrieben worden ist, genügt, um die Klägerin nach der in der vorstehenden Randnr. 64 angeführten Rechtsprechung zu individualisieren. Damit ist die vorliegende Klage, soweit sie gegen die zweite angefochtene Entscheidung gerichtet ist, zulässig, ohne dass das Vorbringen der Klägerin, mit der sie eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung durch die angemeldete Maßnahme geltend macht, geprüft zu werden braucht.

2. Zum Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht

74

Zum Gegenstand der dem Gericht obliegenden Überprüfung ist festzustellen, dass sich ein Kläger, wenn er die ihm nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehenden Verfahrensrechte gewahrt haben möchte, auf jeden der in Art. 230 Abs. 2 EG aufgezählten Gründe berufen kann, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und letztlich die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG beziehen. Dagegen ist das Gericht hinsichtlich dieser Phase des Verfahrens der Prüfung einer Beihilfe durch die Kommission nicht befugt, über das Bestehen einer Beihilfe oder ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg. 2009, II-199, Randnr. 66).

75

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sowie des technischen Charakters oder der Komplexität der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 111).

76

Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung die Kommission dann, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren des Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine „Beihilfe“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, „ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen“. Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (Urteil British Aggregates/Kommission, oben in 75 angeführt, Randnr. 113).

77

Insoweit ist zudem zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Begriff der ernsten Schwierigkeiten seinem Wesen nach ein objektiver ist. Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. II-2501, Randnr. 60). Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass ernste Schwierigkeiten vorlagen, und er kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer der Vorprüfungsphase und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben (Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-537, Randnr. 127).

78

Zwar verfügt die Kommission hinsichtlich der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens über keinerlei Ermessen, wenn sie ernste Schwierigkeiten feststellt, doch hat sie einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernste Schwierigkeiten begründen. Im Einklang mit dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während der Vorprüfungsphase zu überwinden (Urteile Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45, und Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 126). Aufgrund dieser Befugnis muss es der Kommission jedoch auch möglich sein, ihren Standpunkt den Ergebnissen des Dialogs anzupassen, ohne dass diese Anpassung von vornherein als Beleg für ernste Schwierigkeiten zu verstehen ist (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, Slg. 2006, II-4739, Randnr. 139).

79

Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernster Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission in der Vorprüfungsphase unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-4227, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Da im vorliegenden Fall die zweite angefochtene Entscheidung ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erging, war die Kommission somit zu ihrem Erlass nur berechtigt, wenn sich bei der Vorprüfung keine ernsten Schwierigkeiten ergaben. Hätten nämlich solche Schwierigkeiten bestanden, könnte die Entscheidung allein deshalb wegen Unterlassung der im EG-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen, eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen wäre, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vornahm, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 58).

81

Daher sind sämtliche von der Klägerin angeführten, auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe zu prüfen, um insbesondere zu ermessen, ob sie ernste Schwierigkeiten erkennen lassen, aufgrund deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte einleiten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91, und vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 67 und 77).

3. Zur Begründetheit

82

Die Klägerin stützt ihre Klage, soweit diese auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, auf sieben Gründe.

83

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission trotz der ernsten Schwierigkeiten, auf die sie angeblich gestoßen sei, nicht das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet habe. Überdies führt die Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes zehn Fehler an, mit denen die Prüfung der Kommission behaftet gewesen sei. Diese von ihr als „nicht erschöpfend“ bezeichnete Liste von Mängeln und Unterlassungen, die die zweite angefochtene Entscheidung fehlerhaft machten, zeige, dass der Umfang und die Komplexität der von der Kommission durchgeführten Prüfung die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten. Da diese behaupteten Fehler oder Mängel mit anderen in der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründen zusammenhängen, sind sie im Rahmen der Beurteilung dieser Klagegründe zu prüfen.

84

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, der Kommission habe die Zuständigkeit dafür gefehlt, nach Vornahme einer bloßen Vorprüfung eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung über das Nichtbestehen einer Beihilfe zu erlassen. Im Rahmen dieses Klagegrundes führt die Klägerin zudem einige Argumente an, die sich nicht auf die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung beziehen, sondern einer Begründetheitsprüfung im Hinblick darauf bedürfen, dass die von der Italienischen Republik eingegangenen Verpflichtungen, wonach die Aktiva der Alitalia-Gruppe zu Marktpreisen zu verkaufen waren, angeblich unrealistisch gewesen seien.

85

Der in drei Teile gegliederte dritte Klagegrund bezieht sich darauf, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wegen einer nicht vorgenommen Prüfung aller relevanten Merkmale der streitigen Maßnahmen in deren Kontext begangen sowie – angesichts der unterbliebenen Rechtfertigung dieser Unterlassung – die Begründungspflicht verletzt habe.

86

Mit dem in zwei Teile gegliederten vierten Klagegrund werden ein Rechtsfehler, soweit die Kommission die anderen Optionen als den Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe ignoriert habe, und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission angesichts der unterbliebenen Rechtfertigung dieser Unterlassung geltend gemacht.

87

Der in fünf Teile gegliederte fünfte Klagegrund bezieht sich auf die unterbliebene Anwendung des Kriteriums des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers auf den Aktivaverkauf.

88

Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Fehler bei der Bestimmung des zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichteten Beteiligten geltend gemacht.

89

Der siebte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere was die von der Klägerin im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes angeführten Gesichtspunkte der lückenhaften Prüfung durch die Kommission angeht, nämlich zum einen die unterbliebene Prüfung aller relevanten Merkmale der streitigen Maßnahmen in ihrem Kontext und zum anderen die unterbliebene Prüfung anderer Optionen als des Verkaufs von Aktiva.

90

Bei der Prüfung der vorstehend aufgeführten Klagegründe ist anhand von deren Einteilung in drei Kategorien danach zu unterscheiden, ob mit ihnen festgestellt werden soll, dass die Kommission für den Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung unzuständig war, dass sie die Verpflichtung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verletzt hat oder aber dass sie die Begründungspflicht verletzt hat.

91

Zu prüfen sind demgemäß zunächst der zweite Klagegrund – Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung – und sodann nacheinander die auf eine Verletzung der Verpflichtung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gestützten Klagegründe – d. h. die ersten beiden Teile des dritten Klagegrundes, der erste Teil des vierten Klagegrundes, der fünfte Klagegrund, der sechste Klagegrund, der erste Klagegrund und das im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemachte Vorbringen, dass die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen unrealistisch seien – und schließlich die Klagegründe bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht – also der siebte Klagegrund, der zweite und der dritte Teil des dritten Klagegrundes und der zweite Teil des vierten Klagegrundes.

a) Zum zweiten Klagegrund: fehlende Zuständigkeit der Kommission für den nach Vorprüfung erfolgten Erlass einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung

92

Die Klägerin stellt die Rechtsgrundlage in Frage, auf der die zweite angefochtene Entscheidung ergangen ist, nämlich Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999, der es der Kommission nicht erlaube, eine „mit Bedingungen und Auflagen verbundene“ Entscheidung über das Nichtbestehen einer Beihilfe aufgrund einer bloßen Vorprüfung zu erlassen, sondern nur am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit einer Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Sodann hänge die Feststellung des Nichtbestehens einer Beihilfe unter Berücksichtigung des verfügenden Teils der zweiten angefochtenen Entscheidung von einem ungewissen Ereignis ab, nämlich von der Erfüllung einer Reihe von Verhaltenspflichten durch die italienischen Behörden, die den Bedingungen und Auflagen ähnlich seien, die sich aus Entscheidungen der Kommission nach Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung ergäben. Schließlich stelle die Unzuständigkeit des Organs, das die angefochtene Maßnahme erlassen habe, nach der Rechtsprechung einen zwingenden Nichtigkeitsgrund dar, den der Unionsrichter von Amts wegen zu beachten habe.

93

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase gemäß Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zwischen drei Arten von Entscheidungen wählen kann. Sie kann entweder feststellen, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, oder, dass sie zwar eine Beihilfe darstellt, aber keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt (sogenannte „Entscheidung, keine Einwände zu erheben“), oder aber, dass sie Anlass zu Bedenken gibt, und entscheiden, dass das förmliche Prüfverfahren einzuleiten ist. Sodann ist zu beachten, dass die Kommission befugt ist, nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Positiventscheidung zu erlassen (mit der festgestellt wird, dass eine Maßnahme, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist) und sie nach Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, die es ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen.

94

Im Unterschied zu den Entscheidungen, die, wie die zweite angefochtene Entscheidung, am Ende der Vorprüfungsphase erlassen werden, betrifft Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 somit Positiventscheidungen, mit denen die Kommission das Bestehen einer Beihilfe nach Art. 87 Abs. 1 EG feststellt, die sie anschließend für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Maßnahme unter Berücksichtigung der von der Italienischen Republik eingegangenen Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstelle und daher nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG falle.

95

Daraus folgt, dass die zweite angefochtene Entscheidung weder als eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999, mit der dem Mitgliedstaat Bedingungen aufgelegt oder Auflagen erteilt werden, qualifiziert werden kann noch als Entscheidung, mit der Änderungen des angemeldeten Vorhabens angeordnet werden, sondern, wie die Kommission vorgetragen hat, als eine Entscheidung anzusehen ist, die zur Klarstellung bestimmter Punkte die vom Mitgliedstaat im Stadium der Anmeldung der streitigen Maßnahme freiwillig eingegangenen Verhaltenspflichten berücksichtigt. Diese Verpflichtungen sind daher Bestandteil der angemeldeten Maßnahme, was im Übrigen auch aus dem verfügenden Teil der zweiten angefochtenen Entscheidung hervorgeht.

96

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher die Kommission befugt, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung wie die zweite angefochtene Entscheidung zu erlassen, mit der sie feststellt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, und zugleich die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis nimmt.

97

Infolgedessen ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zu den Klagegründen einer Verletzung der Verpflichtung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten

98

Im Rahmen dieser Gruppe von Klagegründen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die innerhalb jedes der Klagegründe erhobenen Rügen zu prüfen, ob das Vorhandensein ernster Zweifel aufgrund der von der Kommission durchgeführten Prüfung ausgeschlossen werden konnte, so dass die Entscheidung, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, gerechtfertigt war. Hierbei sind nacheinander die im Rahmen des dritten Klagegrundes, des vierten Klagegrundes, des fünften Klagegrundes, des sechsten Klagegrundes und – zuletzt – des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen zu prüfen, wobei bei Letzterem auch das Vorbringen der Klägerin zum zweiten Klagegrund zu prüfen sein wird, der sich nicht auf die Zuständigkeit, sondern darauf bezieht, dass die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen unrealistisch gewesen sein sollen.

Zu den Rügen im Rahmen des dritten Klagegrundes: Die Kommission habe nicht alle relevanten Merkmale der Maßnahmen in ihrem Kontext geprüft

99

Der dritte Klagegrund ist in drei Teile gegliedert. Mit dem ersten und dem zweiten Teil wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, weil die Kommission nicht das gesamte Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung und die Umstände der Vornahme von Änderungen dieses Verfahrens geprüft habe. Mit dem dritten Teil wird beanstandet, dass die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt habe, weil sie die Nichtvornahme dieser Prüfung nicht gerechtfertigt habe.

100

Die im Rahmen der ersten beiden Teile des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen sind zusammen zu prüfen.

101

Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie nicht geprüft habe, ob das von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften abweichende Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung selbst schon die Gewährung einer Beihilfe bewirke; vielmehr habe sich die Kommission damit begnügt, bestimmte mit dem Decreto-legge Nr. 134 eingeführte Änderungen des Verfahrens zu untersuchen. Im Rahmen des zweiten Teils trägt die Klägerin vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie beschlossen habe, nicht die Umstände der Vornahme der Änderungen des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung und insbesondere die Maßnahmen zu untersuchen, die es Alitalia und CAI ermöglicht hätten, sich den Soziallasten hinsichtlich Arbeitslosigkeit und sozialer Sicherheit zu entziehen, deren Tragung Bestandteil des Plans für den Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe und eine von den Gewerkschaften und CAI gestellte Bedingung für ihre Zustimmung zu diesem Plan gewesen sei.

102

Zunächst ist zu der von der Kommission in der Vorprüfungsphase vorgenommenen Prüfung festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 51). Die Kommission hat daher ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 35).

103

Auch hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteile des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 54, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Randnr. 91).

104

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, von Amts wegen näherungsweise zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 60).

105

Zu den im Rahmen des ersten Teils erhobenen Rügen ist festzustellen, dass die Kommission, wie in den Randnrn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, zum einen den rechtlichen Rahmen des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung sowie die Rolle der verschiedenen Akteure, auf denen dieses Verfahren beruhte, und zum anderen die Maßnahme des Aktivaverkaufs über den Aufruf zur Interessenbekundung und das Verfahren der freihändigen Vergabe nach der vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung des Decreto-legge Nr. 134 geprüft hat.

106

Zunächst geht nämlich aus dem 39. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission geprüft hat, ob das nach Maßgabe des Decreto-legge Nr. 134 erstellte Gutachten unter Berücksichtigung der Aufsplitterung der Anteilseigner der Einrichtung, die aus verschiedenen Finanzinstituten ausgewählt und mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragt worden sei (wobei die den größten Teil des Kapitals haltenden Finanzinstitute ausländische Einrichtungen gewesen seien), in der Weise unabhängig sei, dass keiner der Anteilseigner einen so hohen Anteil halte, dass er die Entscheidung über die Bewertung beeinflussen könnte.

107

Zudem enthält die zweite angefochtene Entscheidung zwar keinen Hinweis auf die Einzelheiten der vom unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Prüfung der Frage, ob der Verkaufspreis der Aktiva mit dem Marktpreis in Einklang stand, wohl aber Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf zu Marktpreisen erfolgt sein dürfte. Auch ist festzustellen, dass die italienischen Behörden eine Reihe Verpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung von Vorgaben für das Vorgehen der am Verfahren des Aktivaverkaufs beteiligten verschiedenen Akteure eingegangen sind, was die Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis genommen hat, um sicherzustellen, dass die Bewertung des Angebots nicht zur Festlegung eines unter dem Marktpreis liegenden Preises führt.

108

Ferner belegt die Tatsache, dass die Kommission bei Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht über die Berichte der Sachverständigen verfügte, allein noch nicht, dass die Kommission das Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung nicht einer vollständigen oder ausreichenden Prüfung unterzogen hätte, zumal diese Berichte nicht zur Übermittlung an sie bestimmt waren. Im vorliegenden Fall sind diese Berichte am 5. und 7. November 2007 dem außerordentlichen Insolvenzverwalter übermittelt worden, der dem mit der Aufsicht der Transaktion betrauten Beauftragten abschließend Bericht zu erstatten hatte. Letzterer hatte außerdem insbesondere die Beurteilungen der unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen.

109

Dem 62. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung ist schließlich zu entnehmen, dass der Kommission das ihr von den italienischen Behörden am 3. November 2008 übermittelte Angebot von CAI vorlag, das sie in den Erwägungsgründen 58 bis 69 dieser Entscheidung geprüft hat. Die Kommission hat sich jedoch ausschließlich zur Unabhängigkeit der Bewertung des Angebots von CAI durch den unabhängigen Sachverständigen und nicht zu den Ergebnissen dieser Bewertung geäußert. Diese sollten dem außerordentlichen Insolvenzverwalter übermittelt werden, der über die Aktivaveräußerung abschließend zu entscheiden hatte. Aus der zweiten angefochtenen Entscheidung geht zudem hervor, dass die Schlussfolgerungen dieser Berichte über das Angebot von CAI jedenfalls von einem mit der Aufsicht der Transaktion des Aktivaverkaufs betrauten Beauftragten bestätigt werden mussten, der von den italienischen Behörden zu benennen war und überprüfen sollte, dass die von diesen eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere diejenige, die Aktiva zu Marktpreisen zu verkaufen, erfüllt wurden. Dieser Beauftragte hatte der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen detaillierte Berichte über die Einhaltung des angemeldeten Verfahrens und die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Italienische Republik sowie zwei Wochen nach seiner Ernennung einen umfassenden Bericht zur Konformität des Angebots von CAI mit dem Marktpreis zu übermitteln. Dem 157. Erwägungsgrund dieser Entscheidung zufolge behielt sich die Kommission für den Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Entscheidung durch die italienischen Behörden das Recht vor, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

110

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann der Kommission somit hinsichtlich des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Vorprüfungsphase die vom allgemeinen Insolvenzrecht abweichenden Vorschriften unzureichend oder unvollständig geprüft.

111

Zu den im Rahmen des zweiten Teils erhobenen Rügen ist erstens hinsichtlich der Ermäßigung von Belastungen und der übrigen Vergünstigungen im Bereich der Arbeitslosigkeit und der sozialen Sicherheit, die CAI aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften gewährt worden sein sollen, festzustellen, dass die italienischen Behörden, wie dem 73. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, der Kommission gegenüber bestätigt haben, dass das Personal von Alitalia, wie im 119. Erwägungsgrund dieser Entscheidung ausgeführt, keinerlei Anspruch auf Einstellung durch CAI gehabt habe, der es freigestanden habe, die Vermögensgegenstände mit dem diesen zugeordneten Personal oder ohne dieses Personal zu erwerben. Es ist daher kaum vorstellbar, wie CAI durch die Belastung mit der Finanzierung der den entlassenen Beschäftigten von Alitalia gewährten Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wie sie im Decreto-legge Nr. 134 vorgesehen waren, eine Entlastung zuteil geworden sein soll.

112

Im Übrigen ist den Erwägungsgründen 68 und 120 der zweiten angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass CAI zwar unter Berücksichtigung der für den Betrieb der erworbenen Vermögensgegenstände benötigten Fachkenntnisse das für ihre operative Tätigkeit unverzichtbare Personal einzustellen hatte, dass diese Einstellungen jedoch zu ausschließlich von ihr selbst festgelegten Bedingungen erfolgen würden.

113

Zweitens kann die Klägerin im Hinblick auf die Erwägungsgründe 73 und 74 der zweiten angefochtenen Entscheidung auch nicht mit der Behauptung gehört werden, dass die Kommission die mit dem Decreto-legge Nr. 134 eingeführten Maßnahmen hätte prüfen müssen, weil diese Bestandteil des Plans für den Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe und eine von den Gewerkschaften und CAI gestellte Bedingung für deren Zustimmung zu diesem Plan gewesen seien. Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich nämlich, dass die italienischen Behörden die Kommission darauf hingewiesen hatten, dass das Personal von Alitalia nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten würden und dass die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Verfahren des Verkaufs der Aktiva der Alitalia-Gruppe nicht den Übergang einer ihre Identität behaltenden wirtschaftlichen Einheit nach sich ziehe. Im Übrigen haben die italienischen Behörden die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer jedenfalls nicht im Rahmen eines Verfahrens der vollständigen Liquidation der Alitalia-Gruppe anwendbar seien.

114

Schließlich ist zu beachten, dass zwar die Verhandlungen mit den Gewerkschaften und CAI zum Zeitpunkt der Vorlage des ersten vorläufigen Angebots von CAI mit Erfolg abgeschlossen waren, dass diese jedoch ihr Angebot am 25. September 2008 zu gleichen Konditionen wiederholt hat (vgl. Randnrn. 15, 17 und 20 des vorliegenden Urteils). Es gibt also kein Hinweis darauf, dass das abschließende Angebot von CAI den Forderungen der Arbeitnehmervertretungen Rechnung getragen hätte und dass damit die von der Klägerin gerügten sozialen Maßnahmen Bestandteil des Plans für einen Erwerb der Aktiva der Alitalia-Gruppe gewesen wären.

115

Folglich kann der Kommission, was die Umstände der Vornahme der Änderungen des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung angeht, nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Vorprüfungsphase eine unzureichende oder unvollständige Prüfung hinsichtlich der Ermäßigung von Belastungen und hinsichtlich der anderen Vergünstigungen, die CAI nach den italienischen Rechtsvorschriften gewährt worden sein sollen, vorgenommen, da diese Maßnahmen für die Beantwortung der Frage, ob dem Erwerber der Aktiva der Alitalia-Gruppe möglicherweise ein Vorteil gewährt wurde, nicht relevant waren.

116

Da somit die im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rügen nicht den Nachweis ermöglichen, dass die Kommission in der Vorprüfungsphase eine unvollständige oder unzureichende Prüfung vorgenommen hat, ist festzustellen, dass die Klägerin keine Anhaltspunkte für das Bestehen entsprechender ernster Schwierigkeiten beigebracht hat. Demgemäß sind diese Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

117

Die im Rahmen des dritten Teils dieses Klagegrundes geltend gemachte Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission, soweit diese die Unzulänglichkeit der Prüfung in der Vorprüfungsphase nicht gerechtfertigt habe, wird im Rahmen des siebten Klagegrundes geprüft werden.

Zu den Rügen im Rahmen des vierten Klagegrundes: Fehlen einer Prüfung anderer Optionen als des Verkaufs der Aktiva der Alitalia-Gruppe

118

Der vierte Klagegrund ist in zwei Teile unterteilt, mit deren erstem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission geltend gemacht wird, soweit diese nicht geprüft habe, ob es andere Optionen als den Aktivaverkauf gebe, und mit deren zweitem eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission gerügt wird, soweit diese die Unterlassung dieser Prüfung nicht gerechtfertigt habe.

119

Im Rahmen des ersten Teils trägt die Klägerin vor, die Kommission sei nach der Rechtsprechung und ihrer eigenen Praxis verpflichtet gewesen, anhand des Kriteriums eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers andere Optionen als den Verkauf der Aktiva, wie etwa die gerichtliche Liquidation oder die Zuführung neuen Kapitals, verbunden mit einer Umstrukturierung von Alitalia oder einem Aktivaverkauf, zu prüfen, um feststellen zu können, ob ein solcher privater Kapitalgeber einen derartigen Verkauf von Aktiva unter entsprechenden Umständen vorgenommen oder sich für andere Optionen entschieden hätte. Indem die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass es für die Feststellung, dass das Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung nicht zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Erwerber von Alitalia führe, ausreiche, dass der Verkauf zu Marktpreisen erfolge, ohne die anderen Optionen als den Verkauf von Aktiva zu prüfen, habe sie eine unzureichende und unvollständige Prüfung vorgenommen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

120

Zunächst ist zu beachten, dass, auch wenn die zweite angefochtene Entscheidung keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz des privaten Kapitalgebers enthält, die Kommission diesen Grundsatz im vorliegenden Fall angewandt hat, indem sie zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass der Aktivaverkauf zu Marktpreisen erfolgt sei. Überdies hat die Kommission mehrmals betont, dass dieser Verkauf die Maximierung des Werts der Vermögensgegenstände im Interesse der Gläubiger von Alitalia zum Ziel haben müsse, was belegt, dass sie darum bemüht war, sicherzustellen, dass das Verhalten der staatlichen Stellen von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleitet sei. Ihre Feststellung im 126. Erwägungsgrund dieser Entscheidung, dass das angemeldete Verfahren nicht dazu führe, dass den Erwerbern der Aktiva Verpflichtungen eines Trägers öffentlicher Gewalt auferlegt würden, die das Ziel des Verkaufs zu Marktpreisen gefährden könnten, zeugt zudem davon, dass sie im Wesentlichen das Verhalten eines privaten Kapitalgebers berücksichtigt hat, um das Verhalten der italienischen Behörden beurteilen und sich vergewissern zu können, dass diese keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren wirtschaftspolitischen Ziele verfolgten.

121

Gemäß den im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes gemachten Ausführungen (vgl. Randnrn. 107 bis 110 des vorliegenden Urteils) gelangte die Kommission zu der Überzeugung, dass der Aktivaverkauf zu Marktpreisen erfolge. Sie war daher entgegen den Behauptungen der Klägerin in keiner Weise verpflichtet, andere Optionen als das von den italienischen Behörden gewählte Verfahren zu prüfen.

122

Da zudem CAI in ihrem Angebot vorschlug, Gruppen von Aktiva zu erwerben, und da die Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die zu ihrer Ausübung benötigten entsprechenden Zeitnischen von Alitalia umfasste, kam es im vorliegenden Fall auf einen Vergleich der Einnahmen aus einem solchen Verkauf mit etwaigen Einnahmen aus einem getrennten Verkauf von Aktiva oder Zeitnischen von Alitalia nicht an.

123

Nach alledem kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, in der Vorprüfungsphase eine unzureichende oder unvollständige Prüfung hinsichtlich des Bestehens anderer Optionen als des Verkaufs von Aktiva vorgenommen zu haben, da die Klägerin insoweit keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernster Schwierigkeiten beigebracht hat. Die im Rahmen des ersten Teils erhobenen Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

124

Im Rahmen des zweiten Teils trägt die Klägerin vor, da die Kommission keine anderen Optionen als den Aktivaverkauf geprüft und auch keinen Grund für diese Unterlassung angeführt habe, habe sie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Dieser Teil ist im Rahmen des siebten Klagegrundes zu prüfen.

Zu den Rügen im Rahmen des fünften Klagegrundes: unterbliebene Anwendung des Kriteriums des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers auf den Aktivaverkauf

125

Der fünfte Klagegrund ist in fünf Teile gegliedert: erstens unterbliebene Prüfung der Bedingung der Fortführung des Dienstes und Verletzung der entsprechenden Begründungspflicht, zweitens unterbliebene Prüfung der impliziten Bedingung der Staatsangehörigkeit des Erwerbers und Verletzung der entsprechenden Begründungspflicht, drittens unterlassene Berücksichtigung von Hinweisen darauf, dass eine Erreichung des Marktpreises unmöglich sei, und Verletzung der entsprechenden Begründungspflicht, viertens unterlassene Berücksichtigung von Beweismitteln für das Bestehen einer staatlichen Beihilfe und fünftens fehlende Angaben zur geeigneten Grundlage für die Ermittlung des Marktpreises.

126

Zunächst sind die im Rahmen des ersten und des fünften Teils erhobenen Rügen zusammen zu prüfen, sodann diejenigen des zweiten Teils und schließlich diejenigen des dritten und des vierten Teils zusammen.

– Zu den im Rahmen des ersten und des fünften Teils erhobenen Rügen

127

Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht die Konsequenzen des mit dem Decreto-legge Nr. 134 eingeführten und im Aufruf zur Interessenbekundung genannten Erfordernisses der Fortführung des Dienstes geprüft, das in eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemündet habe, deren Kosten anhand der im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), festgelegten Kriterien hätten beurteilt werden müssen. Sollte die Kommission die an die Angebote gestellten Anforderungen vorbehaltlos akzeptiert haben, ohne zu überprüfen, ob sie sich auf den angebotenen Preis auswirkten, würde dies eine Unterlassung darstellen, die belege, dass sich die Kommission ernsten Schwierigkeiten gegenübergesehen habe. Darüber hinaus stelle es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, dass die Kommission nicht überprüft habe, ob wegen der Nichtnutzung der Zeitnischen (Slots) die ernste Gefahr des Verlusts dieser Zeitnischen bestanden habe, wie die italienischen Behörden behauptet hätten, um das Erfordernis der Fortführung des Dienstes zu rechtfertigen. Schließlich stelle das Fehlen einer Rechtfertigung der Nichtvornahme einer solchen Prüfung auch einen entsprechenden Begründungsmangel der zweiten angefochtenen Entscheidung dar.

128

Im Rahmen des fünften Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte zur Bestimmung der Preise, zu denen die Vermögensgegenstände der Alitalia-Gruppe verkauft werden sollten, detaillierte Kriterien festlegen und dabei mindestens verlangen müssen, dass der von CAI angebotene Preis zum einen das Alitalia von der Italienischen Republik gewährte Darlehen von 300 Mio. Euro sowie die Alitalia in anderer Form gewährten Beihilfen und zum anderen die Kosten der Erfüllung der Verpflichtung der Fortführung des Dienstes umfasse. Dass die Kommission keine Angaben zur Grundlage für die Ermittlung des Marktpreises gemacht habe, stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, der zu einer Unterbewertung des Preises der Aktiva der Alitalia-Gruppe geführt habe.

129

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers fehlerhaft angewandt hat, nicht mit der Frage deckt, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich machen. Die Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, zielt nämlich nicht darauf ab, ob die Kommission Art. 87 EG korrekt angewandt hat, sondern auf die Feststellung, ob die Kommission bei Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung über ausreichende Informationen verfügte, um die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 129).

130

Dass die Beurteilung der Kommission nach Ansicht der Klägerin fehlerhaft ist und die Kommission auf einige von ihr erhobene Rügen nicht eingegangen ist, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und dass sie deshalb das förmliche Prüfverfahren einleiten musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 130).

131

Wie die Kommission hervorgehoben hat, hat im vorliegenden Fall der Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe keine Frage im Zusammenhang mit dem Begriff der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgeworfen, und das Kriterium der Fortführung des Dienstes war lediglich Teil der Kriterien zur Bewertung der Angebote. Die Akten enthalten nämlich keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen des angemeldeten Verfahrens dem Übernehmer der Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auferlegt werden sollte.

132

Ebenso ist festzustellen, dass die Kommission im 118. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verfahren des Aktivaverkaufs das Bestehen von Verpflichtungen eines Trägers öffentlicher Gewalt entgegen dem Vorbringen der Klägerin verneint und insbesondere überprüft hat, dass den Übernehmern keine solchen Bedingungen auferlegt worden waren, wie von den Beschwerdeführern behauptet worden war.

133

Was insoweit insbesondere die Bedingungen der Ausübung der Luftverkehrstätigkeit betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 123 bis 125 der zweiten angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission entgegen den Behauptungen der Klägerin geprüft hat, welche Bedeutung die Bedingung der mittelfristigen Fortsetzung des Beförderungsdienstes für den Preis der Aktiva hatte. Sie hat nämlich von den italienischen Behörden Klarstellungen erhalten, wonach diese Fortsetzung, wie sie im Decreto-legge Nr. 134 und im Aufruf zur Interessenbekundung erwähnt war, nicht gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne des Rechts der Europäischen Union entsprach.

134

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Klägerin nicht erklärt, wie die Notwendigkeit der Sicherstellung einer mittelfristigen Fortsetzung des Luftverkehrsdienstes, die die italienischen Behörden über das Decreto-legge Nr. 134 zur Bedingung für die Angebote gemacht hätten, zu dem Ergebnis einer Senkung des Preises der Aktiva der Alitalia-Gruppe unter den Marktpreis geführt haben soll. Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Erwägungsgründen 71 und 102 der zweiten angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass das Kriterium der Fortführung des Dienstes bei der Bewertung der Angebote durch den außerordentlichen Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Preiskriterium zweitrangig war. Außerdem soll, wie die italienischen Behörden der Kommission gegenüber klargestellt haben, das Preiskriterium der vom unabhängigen Sachverständigen angelegte ausschlaggebende Maßstab gewesen sein, da der Verkaufspreis der Aktiva sowohl nach dem Decreto-legge Nr. 134 als auch nach dem Aufruf zur Interessenbekundung nicht niedriger sein durfte als der vom unabhängigen Sachverständigen ermittelte Marktpreis. Dies wurde erst recht durch die in den Erwägungsgründen 71 und 72 dieser Entscheidung genannte, von den italienischen Behörden eingegangene Verpflichtung gewährleistet, nach der die Bewertung des Angebots jedenfalls nicht zur Bestimmung eines niedrigeren Preises als des Marktpreises führen durfte, wobei die Hinzuziehung des Finanzberaters es dem außerordentlichen Insolvenzverwalter ermöglichte, sich dessen zu versichern.

135

Hiernach ist davon auszugehen, dass die Fähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die Angebote eingereicht hatten, eine Fortführung des Dienstes zu gewährleisten, sie nicht von der vorrangigen Verpflichtung hätte entbinden können, ein Angebot mit einem mindestens gleich hohen Preis wie dem Marktpreis vorzulegen, da ihr Angebot andernfalls nicht berücksichtigt worden wäre.

136

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die im Aufruf zur Interessenbekundung enthaltene Bedingung der Fortführung des Dienstes zur Folge gehabt habe, dass potenzielle Bieter von der Interessenbekundung abgeschreckt worden seien, wodurch der Marktpreis gesunken sei. Wie dem 53. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, hat nämlich der außerordentliche Insolvenzverwalter auf den am 23. September 2008 veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung hin sechzig Angebote erhalten. Im Übrigen wurden dem 45. Erwägungsgrund dieser Entscheidung zufolge einige Angebote, insbesondere dasjenige von CAI, schon vor der Veröffentlichung dieses Aufrufs eingereicht, was beweist, dass das Vorhandensein der Bedingung der Fortführung des Dienstes in diesem Aufruf für diese Angebote nicht ausschlaggebend war.

137

Jedenfalls bedeutet die Tatsache, dass das Erfordernis, eine Fortsetzung des Luftverkehrsdienstes zu gewährleisten, als eine der Anforderungen in den Aufruf zur Interessenbekundung aufgenommen wurde, denen die eingegangenen Angebote Rechnung tragen mussten, nicht notwendig, dass dem Wirtschaftsteilnehmer, dessen Angebot berücksichtigt würde, eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung treffen würde. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche Verpflichtung in dieser Weise begründet worden sei, geht aus der Klageschrift doch nicht hervor, dass im Preis für die Aktiva der Alitalia-Gruppe ein Ausgleich enthalten war und dass dieser Ausgleich dergestalt über die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verursachten Nettokosten hinausging, dass dem Leistungserbringer ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des oben in Randnr. 127 angeführten Urteils Altmark gewährt wurde. Den vorstehenden Ausführungen lässt sich somit keineswegs entnehmen, dass die Kommission die im Urteil Altmark festgelegten Kriterien bei der Preisermittlung hätte berücksichtigen müssen.

138

Überdies ist festzustellen, dass die Angaben, die die Klägerin zur Stützung ihrer Behauptung vorgelegt hat, dass die Kommission einen Fehler bei der Bewertung des Preises für die Aktiva der Alitalia-Gruppe begangen habe, für die Prüfung der Kommission irrelevant waren. Die finanzielle Lage von Alitalia wie auch Gegenstand und Umfang dieser Angebote waren nämlich verschieden.

139

Zu dem Preis, der in dem Angebot genannt war, das Air France-KLM im April 2008 für den Erwerb von Alitalia abgegeben hatte, ist zu bemerken, dass dieses Angebot eingereicht worden war, bevor Alitalia für zahlungsunfähig erklärt wurde, und dass es auf den Erwerb sämtlicher Aktiva von Alitalia nicht durch Veräußerung von Vermögensgegenständen, sondern durch Übertragung von Aktien gerichtet war. Da dieses Angebot zudem zurückgenommen worden war, konnte die Kommission es nicht berücksichtigen, da es nicht endgültig war. Hinsichtlich des Angebots von CAI ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung eingereicht worden war, dem Alitalia im Zuge ihrer Liquidation unterworfen worden war, und dass es nur auf den Erwerb eines Teils der Aktiva von Alitalia gerichtet war. Unter diesen Umständen greift das Vorbringen der Klägerin, dass der von CAI angebotene Veräußerungspreis auch den Darlehensbetrag habe umfassen müssen, nicht durch. Die Höhe des Darlehens wirkt sich nämlich in keiner Weise auf den Verkaufspreis der Aktiva der Alitalia-Gruppe aus, von denen nur ein Teil an CAI – zum Marktpreis – veräußert wurde. Schließlich ist zu dem im Januar 2009 eingereichten Angebot für den Erwerb von 25 % der Anteile von Alitalia-CAI festzustellen, dass der Gesamtwert dieser Gesellschaft nach dem Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe insbesondere dadurch gestiegen war, dass sie eine andere Fluggesellschaft erworben hatte; jedenfalls konnte die Kommission dieses Angebot, da es nach Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung abgegeben wurde, nicht berücksichtigen.

140

Schließlich macht die Klägerin geltend, wenn Alitalia ihre Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens eingestellt hätte, hätte sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14, S. 1) jedenfalls nicht ihre Zeitnischen verloren. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt, da sie vorbehaltlos das Risiko eines Verlusts der Zeitnischen von Alitalia in Kauf genommen habe, um mit diesem Risiko die Notwendigkeit für den Erwerber der Aktiva der Alitalia-Gruppe zu rechtfertigen, eine Fortführung des Dienstes zu gewährleisten.

141

Es ist festzustellen, dass aus dem 125. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung, auf den die Klägerin verweist, nicht hervorgeht, dass die Kommission in irgendeiner Weise bedingungslos akzeptiert hätte, dass das Kriterium der Fortführung des Dienstes mit dem Risiko eines Verlusts der Zeitnischen von Alitalia gerechtfertigt werden könnte. In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission nämlich im Wesentlichen dargelegt, dass der Wert einer hinreichend großen Gruppe von Aktiva den Goodwill umfasse, von dem die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Zeitnischen einen Teil ausmachten. Dies impliziert, dass die Kommission das Kriterium der Kontinuität im Bestreben einer Maximierung des Werts der von der Veräußerung betroffenen Vermögensgegenstände berücksichtigt hat, um im Interesse der Gläubiger von Alitalia und nicht im Hinblick auf den Gedanken einer Fortsetzung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen einen höheren Preis zu erzielen. Damit findet das Vorbringen der Klägerin keine Grundlage in der zweiten angefochtenen Entscheidung.

142

Die Klägerin legt jedenfalls keineswegs dar, inwieweit eine solche Prüfung erforderlich gewesen sei, um der Kommission zu ermöglichen, die Vereinbarkeit der Bedingung der Fortführung des Dienstes mit dem Kriterium des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers zu beurteilen, und weist somit nicht des Bestehen ernster Schwierigkeiten nach. Folglich kann der Klägerin insoweit keine unzureichende Begründung vorgeworfen werden.

143

Unter diesen Umständen sind die im Rahmen des ersten und des fünften Teils des fünften Klagegrundes erhobenen Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

– Zu den im Rahmen des zweiten Teils erhobenen Rügen

144

Im Rahmen des zweiten Teils macht die Klägerin geltend, der Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe sei an die stillschweigende Bedingung geknüpft gewesen, dass der Erwerber italienischer Herkunft sein müsse, wodurch der Verkaufspreis unter den Marktpreis gesunken sei und Wettbewerber von der Angebotsabgabe abgehalten worden seien. Dass die Kommission diesen Gesichtspunkt nicht untersucht und aus einer solchen Untersuchung nicht die Konsequenzen gezogen habe, begründe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Darüber hinaus stelle das Fehlen jeder Erklärung der Kommission zu diesem Punkt einen Begründungsmangel dar.

145

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission überprüft hat, dass der Aufruf zur Interessenbekundung keine auf die Staatsangehörigkeit der Bieter abstellende diskriminierende Bestimmung enthielt. Des Weiteren ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Aufruf sowohl im In- als auch im Ausland eine weite Verbreitung und Bekanntmachung erfahren habe. Wie in Randnr. 136 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung zum einen darauf hingewiesen, dass sich der außerordentliche Insolvenzverwalter gleich nach seiner Ernennung und noch vor der Veröffentlichung dieses Aufrufs zur Interessenbekundung dazu entschlossen habe, mit den wichtigsten internationalen Fluggesellschaften Kontakt aufzunehmen, und zum anderen, dass bei ihm sechzig Angebote italienischer und ausländischer Einrichtungen eingegangen seien.

146

Weiter hat die Kommission die Rolle jener Bank geprüft, die dazu ausgewählt wurde, die Vorlage von Angeboten für den Erwerb von Alitalia in einem Verfahren des Verkaufs von deren Aktiva zu fördern, und ist in Fn. 34 der zweiten angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass Alitalia, sobald sie der außerordentlichen Insolvenzverwaltung unterstellt wurde, also am 29. August 2008, die Funktion des Beraters des zuständigen Ministeriums aufgegeben habe. Außer der dieser Bank vor der Eröffnung des Verfahrens der außerordentlichen Insolvenzverwaltung übertragenen Aufgabe ist nämlich der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass sie an der Schätzung des Werts der Aktiva von Alitalia beteiligt war und CAI zum Nachteil der übrigen Bieter begünstigen konnte. Zu beachten ist ferner, dass sich die italienischen Behörden verpflichtet hatten, sich nicht in die Tätigkeit des außerordentlichen Insolvenzverwalters einzumischen.

147

So greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch, mit dem sie einen angeblichen Interessenkonflikt zwischen der zur Förderung der Vorlage von Angeboten für den Erwerb von Alitalia ausgewählten Bank und CAI, die Ungenauigkeit des Aufrufs zur Interessenbekundung und kurze Fristen für die Vorlage von Angeboten, die CAI begünstigten, geltend macht. Was den nichtdiskriminierenden Charakter des Verfahrens des Aktivaverkaufs angeht, ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin, da die im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes erhobenen Rügen nicht den Nachweis ermöglichen, dass die Kommission während des Vorprüfungsverfahrens eine unvollständige oder unzureichende Prüfung vorgenommen hat oder dass sie nicht die Konsequenzen aus der Prüfung der Bedingungen für den Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe gezogen hat, keinen Hinweis auf das Bestehen diesbezüglicher ernster Schwierigkeiten vorgelegt hat. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, dass die zweite angefochtene Entscheidung wegen eines entsprechenden Begründungsmangels fehlerhaft sei. Daher sind die im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes erhobenen Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

– Zu den im Rahmen des dritten und des vierten Teils erhobenen Rügen

148

Im Rahmen des dritten Teils macht die Klägerin geltend, da das Verfahren des Verkaufs der Aktiva weder offen noch transparent, noch nichtdiskriminierend gewesen sei, habe es einen Verkauf zu Marktpreisen nicht gewährleisten können. Jedenfalls habe durch die weiteren Garantien einer unabhängigen Bewertung, wie die Tätigkeit des unabhängigen Sachverständigen und des mit der Aufsicht der Transaktion betrauten Beauftragten nicht sichergestellt werden können, dass der vom Erwerber gezahlte Preis dem Marktpreis entspreche. Dass außerdem die Kommission nicht die zutreffenden Konsequenzen daraus gezogen habe, dass unter diesen Umständen eine Erzielung des Marktpreises nicht möglich gewesen sei, begründe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Darüber hinaus stelle das Fehlen einer diesbezüglichen Rechtfertigung einen Begründungsmangel dar.

149

Im Rahmen des vierten Teils führt die Klägerin aus, die italienischen Behörden hätten den Preis, zu dem CAI Alitalia habe erwerben können, dadurch herabgesetzt, dass sie bestimmte Verbindlichkeiten gelöscht und das Angebot von CAI für die Gewerkschaftsfunktionäre attraktiver gemacht hätten. Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen, dass sie diese tatsächlichen Umstände, von denen sie Kenntnis gehabt habe, nicht berücksichtigt habe und nicht erkannt habe, dass sie zur Gewährung einer Beihilfe an CAI geführt hätten.

150

Wie im Rahmen der Prüfung der zur Stützung des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen in Erinnerung gerufen worden ist, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verfahren des freihändigen Aktivaverkaufs, ergänzt durch den Aufruf zur Interessenbekundung, allein keinen Grad an Transparenz aufweise, der ausreiche, um eine Veräußerung der Aktiva zu Marktpreisen zu gewährleisten. Infolgedessen überprüfte die Kommission, dass das Angebot einer unabhängigen Bewertung unterzogen worden war, um sich zu vergewissern, dass der angebotene Preis nicht niedriger als der Marktpreis sei. Wie in den vorstehenden Randnrn. 107 bis 109 festgestellt worden ist, boten im Übrigen die Bewertung der Vermögensgegenstände durch den unabhängigen Sachverständigen, die durch die vom unabhängigen Finanzberater durchgeführte Überprüfung des wirtschaftlichen Werts der Angebote im Verhältnis zu den Aktiva und zuletzt durch den mit der Aufsicht der Transaktion betrauten Beauftragten bestätigt wurde, ausreichende Garantien für Unabhängigkeit, so dass am Ende ein Aktivaverkauf zu Marktpreisen erzielt werden konnte.

151

Demgemäß sind die im Rahmen des dritten Teils dieses Klagegrundes erhobenen Rügen als unbegründet zurückzuweisen, da die Klägerin nicht das Bestehen von Hinweisen auf ernste Schwierigkeiten dargetan hat und der Kommission unter diesen Umständen keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann.

152

Zum vierten Teil ist festzustellen, dass CAI nur einen Teil des Personals von Alitalia übernommen hat, das auf der Grundlage ganz neuer Bedingungen und Arbeitsverträge eingestellt wurde, und dass die von der Klägerin angeführten sozialen Maßnahmen nicht für die von CAI wiedereingestellten Mitarbeiter galten.

153

Mithin sind die im Rahmen des vierten Teils des fünften Klagegrundes erhobenen Rügen zurückzuweisen. Die Klägerin hat somit, da die im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend gemachten Rügen nicht den Nachweis ermöglichen, dass die Kommission im Vorprüfungsverfahren eine unvollständige oder unzureichende Prüfung vorgenommen hat, keinen Hinweis auf das Bestehen diesbezüglicher ernster Schwierigkeiten vorgelegt. Demgemäß ist der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zu den Rügen im Rahmen des sechsten Klagegrundes: Fehler bei der Bestimmung des Beteiligten, der die Beihilfe zurückzuzahlen habe

154

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht alle Kriterien geprüft, die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Alitalia und CAI maßgeblich seien – insbesondere der Preis, zu dem die Veräußerung der Aktiva erfolgt sei, die Identität der Anteilseigner der veräußerten Einheit und der Anteilseigner ihres Erwerbers sowie der Zeitpunkt, der Gegenstand und die ökonomische Folgerichtigkeit der Aktivaübertragung. Die Kommission habe ihre Analyse allein auf das Kriterium des Gegenstands des Aktivaverkaufs konzentriert und dabei die übrigen Kriterien ignoriert.

155

Was die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe angeht, die einer in Schwierigkeiten geratenen Gesellschaft gewährt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung nach der Rechtsprechung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden kann, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt. Folgende Umstände können für den Schluss auf eine wirtschaftliche Kontinuität berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung) oder schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Randnr. 135).

156

Von vornherein ist festzustellen, dass nach dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Klägerin von der Kommission nicht die Berücksichtigung aller vorstehend genannten Gesichtspunkte verlangt wird, was durch den Gebrauch der Wendung „berücksichtigt werden können“ belegt wird. Die Kommission war danach nicht verpflichtet, zusätzlich zu den übrigen Kriterien insbesondere den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Übertragung der Aktiva der Alitalia-Gruppe auf CAI bewirkt wurde, der zu den Gesichtspunkten zählt, die berücksichtigt werden „können“, um eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen beiden Einheiten auszuschließen.

157

Jedenfalls ergibt sich aus der Prüfung der zweiten angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission sowohl auf der Grundlage von Gegenstand und Preis der Übertragung der Aktiva als auch einer fehlenden Identität der Aktionäre und der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass eine Kontinuität zwischen Alitalia und CAI nicht bestehe. Sie hat im vorliegenden Fall die Frage der Kontinuität zwischen Alitalia und CAI in den Erwägungsgründen 128 bis 151 dieser Entscheidung geprüft. Die Kommission hat zunächst im 132. Erwägungsgrund dieser Entscheidung hervorgehoben, dass die angemeldete Maßnahme, wie sie durch die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen geändert worden sei, zu einem Verkauf der Vermögensgegenstände der Alitalia-Gruppe zu Marktpreisen führen dürfte. Sodann hat sie geprüft, ob zwischen Alitalia und den Erwerbern der vom Verfahren des Aktivaverkaufs betroffenen Vermögensgegenstände eine Kontinuität hinsichtlich der Nutzung des durch das Darlehen von 300 Mio. Euro geschaffenen Wettbewerbsvorteils bestand.

158

In diesem Zusammenhang hat die Kommission im 135. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand des Aktivaverkaufs ausgeführt, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände im Rahmen des Aufrufs zur Interessenbekundung nicht als Aktivagruppen angeboten worden seien und daher nicht homogenen wirtschaftlichen Einheiten entsprochen hätten, was für potenzielle Erwerber möglicherweise die Wahl eingeschränkt hätte. Sie hat im 136. Erwägungsgrund dieser Entscheidung festgestellt, dass vielmehr die Tätigkeiten von Alitalia unter Berücksichtigung der ganz verschiedenartigen Interessenbekundungen für unterschiedliche Vermögensgegenstände am Ende des Verfahrens des Aktivaverkaufs unter zahlreichen Akteuren aufgeteilt und auf unterschiedliche Weise eingerichtet worden seien. So ist sie im 137. Erwägungsgrund dieser Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das von der Italienischen Republik durchgeführte Verfahren des Aktivaverkaufs in Anbetracht des Umfangs dieses Verkaufs und der Aufsplitterung der Angebote potenzieller Erwerber nicht zu einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Alitalia und CAI führe.

159

Im 140. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zwischen den Aktionären von Alitalia und CAI keine Identität bestehe. Sie hat CAI als ein Konsortium privater Investoren beschrieben, die von den Aktionären von Alitalia verschieden seien, und darauf hingewiesen, dass der Tausch von Aktien dieser Investoren gegen Aktien der neuen Gesellschaft nur auf der Grundlage von im vorliegenden Fall unanwendbaren Rechtsvorschriften über die Umstrukturierung von Unternehmen im Rahmen eines Vergleichsverfahrens möglich wäre.

160

Sodann hat die Kommission im 141. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass CAI nur bestimmte Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fluggastbeförderung von Alitalia übernehme, dass sie ihre eigene Unternehmensstrategie verfolge und dass keine automatische Übertragung der Arbeitsverträge von Alitalia auf CAI stattfinde. Im 142. Erwägungsgrund dieser Entscheidung hat sie sodann ausgeführt, dass CAI nicht die Tätigkeit von Alitalia fortsetze, da sich die italienischen Behörden verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass CAI am Ende des Verfahrens des Aktivaverkaufs nicht mehr als 69 % der Kapazität von Alitalia, bezogen auf die Zahl der beförderten Fluggäste je Kilometer und berechnet auf den Zeitpunkt der Anmeldung, übernehme. Wie sich zudem aus den Erwägungsgründen 13 und 49 diese Entscheidung ergibt, sollte mit dem Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe an CAI der Wert der Vermögensgegenstände von Alitalia vor deren Liquidation im Interesse der Gläubiger maximiert werden.

161

Daraus folgt, dass sich die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in erster Linie auf den Gegenstand der Übertragung gestützt hat. Wie nämlich aus der vorstehenden Randnr. 160 hervorgeht, hat die Kommission die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion geprüft und bejaht. Auch hat sie während der gesamten Dauer ihrer Prüfung die Gründe dargelegt, aus denen sie die Auffassung vertrat, dass zwischen Alitalia und CAI keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. So ist sie in den Erwägungsgründen 130 bis 132 der zweiten angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass keine nicht geschuldete Vergünstigung auf den Erwerber der Aktiva der Alitalia-Gruppe übertragen werden könne, da alle Vorkehrungen dafür getroffen worden seien, dass die Veräußerung zu einem den Marktpreis nicht unterschreitenden Preis erfolge. Infolgedessen ist im Licht der vorstehenden Erwägungen und in Übereinstimmung mit der in Randnr. 155 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Kommission eine ausreichende und vollständige Prüfung vorgenommen und die Klägerin nicht das Bestehen ernster Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang nachgewiesen hat.

162

Da mithin im vorliegenden Fall eine Stellungnahme der Kommission zur Frage des Zeitpunkts der Übertragung der Vermögensgegenstände nicht erforderlich erschien, kann der Kommission insoweit kein Begründungsmangel vorgeworfen werden.

163

Nach alledem sind daher die im Rahmen des sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Rügen im Rahmen des ersten Klagegrundes: unterbliebene Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens

164

Die Klägerin macht geltend, da die Kommission nicht das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet habe, habe sie eine unvollständige Entscheidung erlassen, die für nichtig zu erklären sei. Dazu führt sie aus, auch wenn der Zeitraum vom 14. Oktober bis zum 12. November 2008, der dem Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung vorausgegangen und der Vorprüfung gewidmet gewesen sei, nicht außergewöhnlich lang gewesen sei, hätte die Kommission doch auf ernste Schwierigkeiten stoßen können. In der Erwiderung weist sie sodann darauf hin, dass die Vorprüfungsphase, die im April 2008 mit der Prüfung des Sachverhalts begonnen habe, nahezu viermal so lang gewesen sei als die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss der Vorprüfung vorgeschriebene Höchstdauer von zwei Monaten.

165

Die Klägerin legt des Weiteren eine nicht abschließende Liste mit von der Kommission begangenen Fehlern vor, die belege, dass die Komplexität der im vorliegenden Fall gebotenen Prüfung die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt habe.

166

Sie macht zudem geltend, dass die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen, nach denen der Verkauf der Aktiva der Alitalia-Gruppe zu Marktpreisen zu erfolgen hatte, unter Berücksichtigung des politischen Kontextes dieser Angelegenheit unrealistisch gewesen und jedenfalls zu spät in das Verfahren eingeführt worden seien, nachdem die Ereignisse, auf die sie sich hätten beziehen sollen, bereits unumkehrbar eingetreten seien.

167

Als Erstes ist zu dem die Dauer der Vorprüfungsphase betreffenden Vorbringen der Klägerin mit der Kommission festzustellen, dass sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen widerspricht. Während die Klägerin nämlich in der Klageschrift ausführt, dass die Dauer dieser Phase, die weniger als einen Monat betragen habe, nicht außergewöhnlich lang gewesen sei, behauptet sie in der Erwiderung, dass diese Phase nahezu viermal so lang gewesen sei als die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgeschriebene Höchstdauer von zwei Monaten.

168

Insoweit ist darauf zu verweisen, dass sich die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss der Vorprüfung vorgeschriebene Zweimonatsfrist auf den Zeitraum zwischen der vollständigen Anmeldung der Maßnahme und dem Erlass der Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 bezieht, d. h. im vorliegenden Fall auf den Zeitraum vom 14. Oktober bis zum 12. November 2008. Die Klägerin hat daher zu Unrecht auch den im April 2008 beginnenden Zeitraum bis zum Tag der Anmeldung des Verfahrens des Aktivaverkaufs durch die italienischen Behörden berücksichtigt, in dem die Kommission mit ihnen in Kontakt stand.

169

Damit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Dauer der Vorprüfungsphase kürzer als die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Dauer und damit völlig angemessen war. Diese Dauer war folglich nicht so geartet, dass damit das Bestehen ernster Schwierigkeiten belegt werden könnte, denen sich die Kommission im Rahmen der Vorprüfung gegenübergesehen haben könnte, sondern spiegelt vielmehr die Tatsache wider, dass die Prüfung der angemeldeten Maßnahme im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010, II-3397, Randnr. 142).

170

Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie geltend macht, dass die in der zweiten angefochtenen Entscheidung niedergelegten Verpflichtungen unrealistisch seien, nicht durchgreifen kann. Erstens ist nämlich zu beachten, dass der am 23. September 2008 veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung bestimmte, dass die von den Angeboten einzuhaltenden Kriterien mit den Erfordernissen der anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften in Einklang stehen müssten und dass insbesondere der Verkaufspreis für die Aktiva nicht niedriger sein dürfe als der von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelte Marktpreis. Zweitens hatte dieser Sachverständige die Angebote zu prüfen, um sich – in erster Linie unter Berücksichtigung des angebotenen Preises, auch wenn die eingereichten Angebote möglicherweise auch anderen Kriterien gerecht wurden – zu vergewissern, dass der für die Vermögensgegenstände angebotene Verkaufspreis mindestens so hoch war wie der Marktpreis. Drittens war der Aktivaverkauf zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten angefochtenen Entscheidung noch nicht vom Überwachungsausschuss genehmigt und die abschließende Entscheidung des außerordentlichen Insolvenzverwalters noch nicht getroffen worden. Letzterer hatte gemäß dem Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung zunächst die Genehmigung des Überwachungsausschusses und des zuständigen Ministers für den fraglichen Verkauf einzuholen. Somit war die von den italienischen Behörden eingegangene Verpflichtung, nach der sich der zuständige Minister nicht in die Tätigkeit des außerordentlichen Insolvenzverwalters einmischen durfte, in Anbetracht des Stadiums des Verfahrens nicht verspätet.

171

Überdies kann der Umstand, dass diese Verpflichtungen in der zweiten angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind, keinen Hinweis auf von der Kommission angetroffene ernste Schwierigkeiten darstellen. Diese Verpflichtungen belegen nämlich, dass die Kommission sowohl hinsichtlich der Kontrolle ihrer Erfüllung durch den mit der Aufsicht der Transaktion betrauten Beauftragten als auch hinsichtlich der Konsequenzen ihrer etwaigen Nichterfüllung die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Jedenfalls geht das Vorbringen der Klägerin, wonach die Verpflichtungen unangemessen gewesen seien, ins Leere, da sich die Kommission für den Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen der zweiten angefochtenen Entscheidung und insbesondere der Verpflichtungen, die von den italienischen Behörden eingegangen und in dieser Entscheidung niedergelegt waren, das Recht vorbehalten hatte, bezüglich der fraglichen Maßnahme das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

172

Was schließlich als Drittes die von der Klägerin angeführten zehn Fehler angeht, die auf das Bestehen ernster Schwierigkeiten hindeuten sollen, ist festzustellen, dass sie in Wirklichkeit den Rügen entsprechen, die im Rahmen des dritten, des vierten und des fünften Klagegrundes erhoben worden sind und in Bezug auf die diese Klagegründe geprüft worden sind. Es ist daher nicht notwendig, sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes gesondert zu prüfen.

173

Damit sind die im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

174

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin das Bestehen ernster Schwierigkeiten nicht nachgewiesen hat. Folglich war die Kommission gemäß der in Randnr. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, hinsichtlich der Maßnahme des Aktivaverkaufs das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

c) Zu den Klagegründen der Verletzung der Begründungspflicht

175

Nach Ansicht der Klägerin ist die Kommission nicht ihrer „ständigen Entscheidungspraxis“ auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen gefolgt, insbesondere was die Prüfung aller erheblicher Merkmale einer Maßnahme und ihres Kontextes sowie die Prüfung anderer Optionen als des Verkaufs von Aktiva unter Anlegung des Maßstabs eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers angehe. Für die Kommission habe daher eine verstärkte Begründungspflicht gegolten. Auch enthalte die zweite angefochtene Entscheidung, insbesondere zur Unabhängigkeit des Sachverständigen und zu der Gewissheit, dass der Aktivaverkauf zu Marktpreisen erfolge, unsubstantiierte Schlussfolgerungen der Kommission, deren Begründung durch diese unverständlich sei.

176

Soweit die Rüge einer unzureichenden Begründung der zweiten angefochtenen Entscheidung das Fehlen einer Prüfung sämtlicher erheblicher Merkmale der angemeldeten Maßnahme und ihres Kontextes betrifft, überschneidet sie sich mit dem dritten Teil des dritten Klagegrundes. Ebenso überschneidet sich die Rüge einer unzureichenden Begründung hinsichtlich der Gläubigerbefriedigungsmethoden, die andere Optionen als den Aktivaverkauf darstellten, mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes. Diese Teile werden daher, wie in den vorstehenden Randnrn. 89, 117 und 124 des vorliegenden Urteils angekündigt, im Rahmen dieses Klagegrundes geprüft.

177

Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 63, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

178

Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, und Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 36).

179

Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180

Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht ausreichten. Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 64).

181

Hinsichtlich der Natur des betreffenden Rechtsakts ist nämlich zu beachten, dass die zweite angefochtene Entscheidung am Ende der durch Art. 88 Abs. 3 EG für Beihilfen eingeführten Vorprüfungsphase erging, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, ohne das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, das es seinerseits der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen diese Beihilfe betreffenden Gesichtspunkten zu erhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 64).

182

Eine solche, innerhalb kurzer Frist zu treffende Entscheidung muss aber nur die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 48, und Regie Networks, oben in Randnr. 181 angeführt, Randnr. 65).

183

Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des Kontextes und der Umstände des Erlasses der zweiten angefochtenen Entscheidung aus der Prüfung des ersten Teils des dritten Klagegrundes (vgl. Randnrn. 105 und 110 des vorliegenden Urteils), dass die Kommission die Rolle der einzelnen im Verfahren der außerordentlichen Insolvenzverwaltung tätig werdenden Beteiligten geprüft und sich vergewissert hat, dass die Maßnahme in der Form, in der sie angemeldet worden war, einen Aktivaverkauf zu Marktpreisen gewährleiste. Darüber hinaus hat die Prüfung des zweiten Teils dieses Klagegrundes ergeben, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die für ihre Beurteilung nicht erheblichen Punkte zu prüfen, wie etwa die Ermäßigung von Belastungen und andere Vergünstigungen, die CAI nach den italienischen Rechtsvorschriften aufgrund des Inkrafttretens des Decreto-legge Nr. 134 CAI gewährt sein sollen.

184

Entsprechend geht aus der Prüfung des vierten Klagegrundes hervor, dass die Kommission, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass der Verkauf zu Marktpreisen erfolgen werde, keineswegs zur Prüfung anderer Optionen als des Verfahrens der gerichtlichen Liquidation verpflichtet war.

185

Damit ist festzustellen, dass die Begründungspflicht der Kommission namentlich im Hinblick auf die in der vorstehenden Randnr. 179 angeführte Rechtsprechung nicht geboten hat, in der zweiten angefochtenen Entscheidung andere Gesichtspunkte als die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukam. Eine solche Begründung genügt für die Möglichkeit der Klägerin, die Gründe für die zweite angefochtene Entscheidung zu erkennen, und für die Möglichkeit des Gerichts, deren Rechtmäßigkeit nach Art. 253 EG zu überprüfen.

186

Zu ihren angeblich nicht mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen ist festzustellen, dass die Kommission im 39. Erwägungsgrund der zweiten angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt hat, aus denen sie das gemäß dem Decreto-legge Nr. 134 erstellte Gutachten für unabhängig hielt. Deshalb kann die Rüge der Klägerin nicht durchgreifen, mit der sie einen Begründungsmangel der zweiten angefochtenen Entscheidung geltend macht, soweit einige Aktionäre des Sachverständigen auch am Kapital von CAI beteiligt gewesen seien.

187

Was schließlich das Vorbringen der Klägerin angeht, die Kommission habe in der zweiten angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass einer der Aktionäre von CAI auch eine Beteiligung an einer Gesellschaft halte, die nicht bevorrechtigte Gläubigerin von Alitalia sei, keinen Einfluss auf den von CAI angebotenen Preis habe, so genügt die Feststellung, dass sich die Kommission auf diese Erwägung nicht für ihre Aussage gestützt hat, dass dieser angebotene Preis marktpreisgerecht sei, so dass sie sie keineswegs untermauern musste.

188

Nach alledem ist dieser Klagegrund somit zurückzuweisen. Ebenso sind der dritte Teil des dritten Klagegrundes und der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

189

Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, ohne dass es einer Anordnung der von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen bedarf.

E – Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung

190

Die Klägerin beantragt weiter, die erste angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit mit dieser nicht die Rückforderung der Beihilfe von den Erwerbern der Vermögensgegenstände der Alitalia-Gruppe, speziell von CAI, angeordnet und der Italienischen Republik eine zusätzliche Frist von vier Monaten für die Umsetzung dieser Entscheidung und die Rückforderung des Darlehens von 300 Mio. Euro eingeräumt wird.

191

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verletzt, indem sie der Italienischen Republik vier zusätzliche Monate für die Rückforderung des an Alitalia gewährten Darlehens eingeräumt und nicht nach Art. 11 der Verordnung Nr. 659/1999 die Aussetzung der Beihilfe angeordnet habe. Außerdem habe die Kommission die Rückforderung der Beihilfe von CAI und nicht von Alitalia anordnen müssen.

192

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Alitalia-CAI und die Italienische Republik, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, die Auffassung vertreten, dass die Klage gegen die erste angefochtene Entscheidung unzulässig sei. Dazu macht Alitalia-CAI in erster Linie geltend, dass der Klägerin für eine Klage gegen die erste angefochtene Entscheidung das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Italienische Republik trägt ihrerseits vor, dass die Klägerin von dieser Entscheidung nicht individuell betroffen sei.

193

Nach der in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu prüfen.

194

Erstens ist zur individuellen Betroffenheit der Klägerin durch die erste angefochtene Entscheidung darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen eine Entscheidung, mit der ein Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG abgeschlossen wird, Unternehmen dann individuell betrifft, wenn sie die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung dieses Verfahrens geführt hat, und wenn sie durch ihre Stellungnahmen den Verfahrensablauf bestimmt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, erheblich beeinträchtigt wird. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Unternehmen nicht auch in anderer Weise, durch Darlegung besonderer Umstände, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten, den Nachweis erbringen könnte, dass es individuell betroffen ist (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 72).

195

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, sie habe während des Untersuchungsverfahrens, das zum Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung geführt habe, Beschwerden und Stellungnahmen eingereicht; außerdem sei ihre Marktstellung durch die Gewährung des Darlehens und die erste angefochtene Entscheidung erheblich beeinträchtigt worden, da die Kommission in dieser Entscheidung den italienischen Behörden eine Frist von vier Monaten für die Rückforderung dieses Darlehens eingeräumt habe. Sodann bezieht sich die Klägerin auf ihre am 29. April 2008 an die Kommission gerichtete Beschwerde, in der sie ausgeführt habe, dass das Darlehen sie durch Verhinderung ihrer Expansion auf dem italienischen Inlandsmarkt und bei den von Italien ausgehenden Flugverbindungen weiter gegenüber Alitalia benachteilige und dass sie wegen der unter den Kosten liegenden Tarife, die Alitalia aufgrund der Darlehensgewährung anbieten könne, Verluste bei der Zahl der Fluggäste und den Einkünften erleide. Schließlich trägt sie vor, ihr Interesse an einer teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung bestehe darin, ähnliche Verstöße der Kommission in Zukunft zu verhindern.

196

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in dem dem Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung vorausgehenden Verfahren in der Weise eine aktive Rolle gespielt hat, dass sie Beschwerden eingereicht hat, mit denen sie die Gewährung des Darlehens an Alitalia und dessen spätere Umwandlung in Eigenkapital gerügt hat und die die Untersuchung der Kommission ausgelöst haben; außerdem ist sie im förmlichen Prüfverfahren angehört worden. Überdies haben die von der Klägerin abgegebenen Stellungnahmen angesichts des Umstands, dass die Kommission eine Entscheidung erließ, mit der sie feststellte, dass dieses Darlehen eine rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstelle und von ihrem Empfänger zurückzufordern sei, den Ablauf des Verfahrens über das Darlehen beeinflusst.

197

Jedoch ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachweist, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die Anordnung der sofortigen Rückforderung der Beihilfe von Alitalia und nicht von CAI wesentlich beeinträchtigt worden ist. Ebenso wenig hat die Klägerin nachgewiesen, dass die der Italienischen Republik von der Kommission gewährte Frist, die es dem Beihilfeempfänger ermöglicht haben soll, die Rückforderungspflicht zu umgehen, ihre Interessen verletzt. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargetan, inwieweit sie durch die Tatsache, dass die Aussetzung der Beihilfe nicht angeordnet worden sei, was es Alitalia erlaubt habe, sie in Eigenkapital umzuwandeln, geschädigt worden sei.

198

Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie von der ersten angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist.

199

Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage kumulativ erfüllt sein müssen, ist die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, wegen fehlender individueller Betroffenheit als unzulässig abzuweisen, ohne dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2003, Olivieri/Kommission und EMEA, T-326/99, Slg. 2003, II-6053, Randnr. 66).

Kosten

200

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem tragen nach Art. 87 § 4 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

201

Da im vorliegenden Fall die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und von Alitalia-CAI aufzuerlegen.

202

Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Italienische Republik ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Ryanair Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Alitalia – Compagnia Aerea Italiana SpA.

 

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. März 2012.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

A – Verwaltungsverfahren

 

B – Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG

 

C – Angefochtene Entscheidungen

 

1. Entscheidung über das Alitalia gewährte Darlehen

 

2. Entscheidung über den Verkauf von Aktiva von Alitalia

 

Verfahren

 

Vorbringen der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

D – Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung

 

1. Zur Zulässigkeit

 

2. Zum Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht

 

3. Zur Begründetheit

 

a) Zum zweiten Klagegrund: fehlende Zuständigkeit der Kommission für den nach Vorprüfung erfolgten Erlass einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung

 

b) Zu den Klagegründen einer Verletzung der Verpflichtung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten

 

Zu den Rügen im Rahmen des dritten Klagegrundes: Die Kommission habe nicht alle relevanten Merkmale der Maßnahmen in ihrem Kontext geprüft

 

Zu den Rügen im Rahmen des vierten Klagegrundes: Fehlen einer Prüfung anderer Optionen als des Verkaufs der Aktiva der Alitalia-Gruppe

 

Zu den Rügen im Rahmen des fünften Klagegrundes: unterbliebene Anwendung des Kriteriums des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers auf den Aktivaverkauf

 

– Zu den im Rahmen des ersten und des fünften Teils erhobenen Rügen

 

– Zu den im Rahmen des zweiten Teils erhobenen Rügen

 

– Zu den im Rahmen des dritten und des vierten Teils erhobenen Rügen

 

Zu den Rügen im Rahmen des sechsten Klagegrundes: Fehler bei der Bestimmung des Beteiligten, der die Beihilfe zurückzuzahlen habe

 

Zu den Rügen im Rahmen des ersten Klagegrundes: unterbliebene Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens

 

c) Zu den Klagegründen der Verletzung der Begründungspflicht

 

E – Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.