BEGRÜNDUNG

1.Kontext des delegierten Rechtsakts

Rechtlicher und politischer Kontext des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung) wurde auf EU-Ebene ein Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte festgelegt. Die Energieverbrauchskennzeichnung ist ein zentrales Instrument der EU zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Energieeffizienz und andere Umweltaspekte energieverbrauchsrelevanter Produkte, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. 85 % der Menschen in Europa kennen und nutzen das Energielabel 2 .

Innerhalb dieses Rahmens fallen Haushaltskühlgeräte unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 3 der Kommission (im Folgenden „derzeit geltende Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung“ oder „geltende Verordnung“).

Gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten muss die Kommission diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen. Bei dieser Überprüfung sollten insbesondere die Prüftoleranzen des Anhangs VII und die Möglichkeiten für eine Aufhebung oder Verringerung der Korrekturfaktorwerte des Anhangs VIII bewertet werden.

Darüber hinaus trat im August 2017 die neue Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft, mit der die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Rahmenrichtlinie für die Energieverbrauchskennzeichnung) aufgehoben wurde. Nach der aufgehobenen Richtlinie für die Energieverbrauchskennzeichnung durften auf den Energielabeln die Klassen A+ bis A+++ angegeben werden, um das Problem der überproportional starken Einordnung in die Spitzenklassen zu beheben. Mit der Zeit wurden jedoch infolge der technischen Entwicklung auch übermäßig viele Produkte in die Klassen A+ bis A+++ eingeordnet, was die Wirksamkeit der Label erheblich beeinträchtigt hat. Um dieses Problem zu lösen, schreibt die neue Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung eine Neuskalierung der bestehenden Energielabel mit einer Rückkehr zur ursprünglichen Skala von A bis G vor. In Artikel 11 der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung werden fünf vorrangige Produktgruppen genannt, für die bis zum 2. November 2018 neue delegierte Rechtsakte mit einer neu skalierten Energieverbrauchskennzeichnung zu erlassen sind. Zu diesen vorrangigen Produktgruppen zählen auch Haushaltskühlgeräte.

Schließlich weisen mehrere neue Politikinitiativen darauf hin, dass Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung in einem breiteren politischen Kontext von Bedeutung sind. Die wichtigsten dieser Initiativen sind:

die Mitteilung COM(2015) 80 final der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank 5 (Rahmenstrategie für die Energieunion) in der eine nachhaltige, CO2-arme und klimafreundliche Wirtschaft gefordert wird;

das Übereinkommen von Paris 6 das neue Bemühungen zur Verringerung der Kohlenstoffemissionen vorsieht,

das Göteborg-Protokoll 7 zur Bekämpfung der Luftverschmutzung;

die Mitteilung COM(2015) 614 final der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 8  (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft), in der die Notwendigkeit betont wird, beim Ökodesign die Reparierbarkeit, die Wiederverwertbarkeit und die Langlebigkeit zu berücksichtigen;

das Emissionshandelssystem 9  (EHS) zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Der Energieverbrauch elektrisch betriebener Produkte, die den Maßnahmen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen, wirkt sich indirekt auf die Treibhausgasemissionen aus;

die Mitteilung COM(2014) 330 final der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat 10 (Strategie für eine sichere Energieversorgung), deren Ziel die Gewährleistung einer stabilen und reichlichen Versorgung mit Energie ist.

Allgemeiner Kontext

Zur Überprüfung der geltenden Verordnung wurden mehrere Studien durchgeführt: Eine zusammenfassende Überprüfungsstudie im Jahr 2014 11 ‚ eine Überprüfungsstudie im Jahr 2016 12 und eine ergänzende Studie im Jahr 2017 13 . Im Mai 2014 kam das Ökodesign-Konsultationsforum der Kommission zu dem Schluss, dass eine umfassendere vorbereitende Überprüfungsstudie notwendig sei. Dies wurde durch die zweite Überprüfungsstudie bestätigt, die zu dem Ergebnis kam, dass die Festlegung strengerer Ökodesign-Anforderungen in Kombination mit Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung im Jahr 2030 zu Energieeinsparungen von 10 TWh und damit zu einem Energieverbrauch von 47 TWh/Jahr führen würde. Darüber hinaus wurden in der Studie mögliche Maßnahmen zu Ersatzteilen vorgeschlagen, um den für die Kreislaufwirtschaft relevanten Aspekten von Haushaltskühlgeräten Rechnung zu tragen.

Die ergänzende Studie aus dem Jahr 2017, in der die mögliche Rolle von Haushaltskühlgeräten bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen untersucht wurde, kam zu dem Ergebnis, dass Kühlgeräte tatsächlich dazu beitragen könnten, Lebensmittelabfälle zu verringern.

Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieser Überprüfungsstudien werden mit dem vorliegenden Vorschlag vor allem folgende Ziele verfolgt:

die Aktualisierung des derzeitigen Energielabels für Kühlgeräte, da dieses es den Verbraucher nicht mehr ermöglicht, wirksam und hinreichend zwischen den auf dem Markt erhältlichen Geräten zu unterscheiden;

die Präzisierung des Anwendungsbereichs und die Festlegung geeigneter Anforderungen für die verschiedenen Produktgruppen. Der Anwendungsbereich der geltenden Verordnung ist nicht deutlich und nicht ausreichend technologieneutral, was zu Unsicherheit darüber führen kann, ob Produkte in den Anwendungsbereich der geltenden Verordnung fallen oder nicht. Das kann zu Schlupflöchern führen und verringert die Wirksamkeit der Anforderungen. Daraus ergeben sich ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie und Schwierigkeiten für die Marktaufsichtsbehörden bei der Bewertung des Anwendungsbereichs und bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Marktüberwachung.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die  derzeit geltende Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung enthält Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten und ergänzt damit die Ökodesign-Verordnung. In den Anwendungsbereich der geltenden Verordnung fallen Haushaltskühlgeräte mit einem Rauminhalt von höchstens 1500 l. Dazu zählen auch Haushaltskühlgeräte, die nicht für den Haushaltsgebrauch oder für die Kühlung anderer Kühlgüter als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, sowie netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Kühlgeräte, die nicht mit Strom betrieben werden, ausschließlich mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Geräte, maßgefertigte Geräte, Geräte für den Dienstleistungssektor und Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der beabsichtigte Anwendungsbereich nicht geändert, aber präzisiert und technologieneutral formuliert. In der geltenden Verordnung für Haushaltskühlgeräte ist ein Energielabel mit einer Skala von A+++ bis G enthalten. Der vorliegende Vorschlag sieht ein Energielabel mit einer Skala von A bis G vor, wobei die Energieeffizienzklassen gemäß der neuen Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts aktualisiert werden. Die derzeit geltende Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung soll ab dem Geltungsbeginn der überarbeiteten Verordnung aufgehoben werden.

Ökodesign-Verordnungen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen werden in der Regel parallel zu Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung erlassen. Damit soll eine kohärente Wirkung beider Maßnahmen sichergestellt werden. Mit der Energieverbrauchskennzeichnung sollten die leistungsfähigsten Produkte durch ein obligatorisches Ranking belohnt werden, die am schlechtesten abschneidenden Produkte dagegen mithilfe der Ökodesign-Anforderungen vom Markt ausgeschlossen werden. In der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission 14 sind einige allgemeine Anforderungen und Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Haushaltskühlgeräten festgelegt. Ihr Anwendungsbereich ist mit dem der derzeit geltenden Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung identisch. Diese Ökodesign-Verordnung wird ebenfalls überarbeitet. Um größtmögliche Wechselwirkungen zu erzielen, sollen die überarbeitete Ökodesign-Verordnung und die überarbeitete Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung ab dem gleichen Tag gelten.

Unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission 15 fallen gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen sowie Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur. Produkte, die in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung für gewerbliche Kühlgeräte fallen, sind im vorliegenden Vorschlag ausgenommen, sodass es keine sich überschneidenden Anforderungen geben wird.

Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung von Bauteilen – Unter Umständen können zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung für die Endprodukte auch Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Bauteilen dieser Endprodukte zur Anwendung kommen. Derzeit ist mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 16 lediglich die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen geregelt. Andere Bauteile von Haushaltskühlgeräten fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 17  (im Folgenden „Niederspannungsrichtlinie“) enthält unter anderem Vorschriften zu mechanischen, chemischen, lärmbezogenen und ergonomischen Aspekten, die sich auf die Gesundheit und die Sicherheit auswirken. Darüber hinaus soll mit der Richtlinie sichergestellt werden, dass die von ihr erfassten Betriebsmittel uneingeschränkt vom Binnenmarkt profitieren. Die Niederspannungsrichtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1000 V oder einer Gleichspannung zwischen 75 und 1500 V. Somit fallen aufgrund ihrer Spannung auch Haushaltskühlgeräte in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie; in Bezug auf die Art der Anforderungen gibt es jedoch keine Überschneidungen.

In der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 18  (im Folgenden „Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“) werden Anforderungen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt, die unter anderem deren Verwertung und Recycling betreffen und mit denen die negativen Auswirkungen verringert werden sollen, die sich durch die Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie aufgrund der Ressourcennutzung für die Umwelt ergeben. Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt unmittelbar auch für Haushaltskühlgeräte. In Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte können Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen beispielsweise Maßnahmen zur Materialeffizienz sowie Anweisungen für die korrekte Montage und Demontage beinhalten und somit zur Abfallverminderung beitragen.

Mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 (Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) wird die Verwendung von sechs bestimmten gefährlichen Stoffen und vier verschiedenen Phthalaten beschränkt, die in Elektro- und Elektronikgeräten zu finden sind. Haushaltskühlgeräte fallen unmittelbar unter diese Richtlinie. Es gibt keine Überschneidungen mit dem vorliegenden Vorschlag.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 (im Folgenden „REACH-Verordnung“) wird die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) beschränkt, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern. Die REACH-Verordnung gilt unmittelbar auch für Haushaltskühlgeräte. Es gibt keine Überschneidungen mit dem vorliegenden Vorschlag.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 (im Folgenden „F-Gas-Verordnung“) werden die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) geregelt, zu denen auch Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) gehören. Die F-Gas-Verordnung gilt auch für Haushaltskühlgeräte. Da in den vorliegenden Vorschlag keine Anforderungen in Bezug auf Kühlgase aufgenommen werden sollen, wird es keine sich überschneidenden Anforderungen geben.

Die Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 22 (Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit) enthält Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Betriebsmittel, mit denen sichergestellt werden soll, dass elektrische Geräte ohne Interferenzen mit anderen Geräten funktionieren. Diese Richtlinie gilt unmittelbar auch für Haushaltskühlgeräte. Es gibt keine Überschneidungen mit dem vorliegenden Vorschlag.

Das Emissionshandelssystem (EHS) gibt eine Obergrenze für die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase vor, die von Anlagen ausgestoßen werden dürfen. Diese Obergrenze sinkt mit der Zeit, sodass sich die Gesamtemissionen verringern. Im Rahmen dieser Obergrenze erhalten oder erwerben Unternehmen Emissionszertifikate, mit denen sie nach Bedarf untereinander handeln können. Sie können außerdem in begrenzten Mengen internationale Gutschriften erwerben. Das EHS kommt bei Haushaltskühlgeräten nicht unmittelbar, sondern nur im Zusammenhang mit der Stromerzeugung zur Anwendung. Dies führt entweder zu niedrigeren EHS-Preisen (wodurch wiederum die Strompreise sinken könnten) oder zu einem geringeren Bedarf an Emissionssenkungen in EHS-Sektoren (geringere Zielvorgaben im Bereich erneuerbarer Energien oder eine geringere Senkung der CO2-Emissionen in der Industrie).

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen auf EU-Ebene, die unter die Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung fallen, bilden Artikel 114 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 23 . Artikel 114 bezieht sich auf die „Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts“, während in Artikel 194 als Ziele der EU „im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“ unter anderem die „Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union“ und die „Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“ genannt werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit Maßnahmen auf EU-Ebene erhalten die Endnutzer die Gewähr, dass sie ein energieeffizientes Produkt erwerben, sowie harmonisierte Informationen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Produkt kaufen. Dies wird umso wichtiger, je mehr der Online-Handel zunimmt. Mithilfe der Energieverbrauchskennzeichnung auf EU-Ebene werden in allen Mitgliedstaaten energieeffiziente Produkte gefördert, wodurch ein größerer Markt und damit höhere Anreize für die Industrie zur Entwicklung solcher energieeffizienter Produkte geschaffen werden.

Es ist unerlässlich, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller und Händler zu gewährleisten, und zwar sowohl in Bezug auf die Anforderungen, die vor dem Inverkehrbringen eines Geräts erfüllt sein müssen, als auch hinsichtlich der Informationen, die den Kunden bei einem Verkauf im gesamten EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden. Daher sind EU-weit rechtsverbindliche Vorschriften erforderlich.

Die Marktüberwachung wird von den von den Mitgliedstaaten benannten Marktüberwachungsbehörden durchgeführt. Die Marktüberwachung muss in der gesamten EU einheitlich erfolgen, damit sie wirksam ist, d. h. den Binnenmarkt unterstützt und den Unternehmen Anreize bietet, in die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb energieeffizienter Produkte zu investieren.

Schließlich ist die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 verpflichtet, die derzeit geltende Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten zu aktualisieren und insbesondere eine Neuskalierung des Labels vorzunehmen, um die Klassen A+ bis A+++ zu streichen.

Vorschriften über die Begrenzung der Klassen des Energielabels auf EU-Ebene sind mit einem eindeutigen Mehrwert verbunden. Ohne harmonisierte Anforderungen auf EU-Ebene könnten sich die Mitgliedstaaten veranlasst sehen, im Rahmen ihrer Energie- und Umweltpolitik nationale produktspezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festzulegen. Dies würde den freien Warenverkehr beeinträchtigen. Vor der Umsetzung der bestehenden Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung war dies in der Tat bei vielen Produkten der Fall.

Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeits- und Signifikanzprüfung ist inhärenter Bestandteil der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung, da gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Rahmenverordnung delegierte Rechtsakte für Produktgruppen festgelegt werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a)die Produktgruppe sollten ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen Ressourcen aufweisen;

b)innerhalb der Produktgruppe sollten sich Modelle mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die einschlägigen Leistungsniveaus deutlich unterscheiden;

c)hinsichtlich der Bezahlbarkeit und der Lebenszykluskosten der Produktgruppe sollte es keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen geben;

d)die Einführung von Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung für eine Produktgruppe sollte keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts während des Gebrauchs haben.

Eine Bewertung des Vorschlags im Hinblick auf diese Anforderungen wurde in der Folgenabschätzung vorgenommen. Diese ergab, dass der Vorschlag die genannten Kriterien erfüllt und gleichzeitig die in Abschnitt 1 dieser Begründung beschriebenen Ziele erreicht werden.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden Szenarien mit unterschiedlichen Energieeffizienzniveaus bewertet, d. h.

a)ein Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen, bei dem die derzeit für Haushaltskühlgeräte geltenden Verordnungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung sowie alle anderen einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf EU-Ebene unverändert blieben;

b)ein Szenario der geringsten Lebenszykluskosten (least life cycle costs, LLCC) mit:

einem Energieeffizienzindex (EEI), der dem EEI bei den geringsten Lebenszykluskosten entspricht,

einem Energielabel mit einer neuen Skala von A bis G,

Messverfahren und anforderungen auf der Grundlage der neuesten Prüfstandards,

Berechnungsmethoden und anforderungen auf der Grundlage neuer Messgrößen,

Anforderungen zur Verbesserung der Reparierbarkeit der Geräte,

Anforderungen zur Verbesserung der Wiederverwertbarkeit der Geräte,

Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen;

c)ein weniger ehrgeiziges Szenario mit denselben Anforderungen wie beim Szenario der geringsten Lebenszykluskosten, jedoch mit einem EEI, der 20 % über dem EEI bei den geringsten Lebenszykluskosten liegt;

d)ein ehrgeiziges Szenario mit denselben Anforderungen wie beim Szenario der geringsten Lebenszykluskosten, jedoch mit einem EEI, der 25 % unter dem EEI bei den geringsten Lebenszykluskosten liegt.

Das Szenario der geringsten Lebenszykluskosten wurde bevorzugt, da mit diesem Szenario die Ziele am besten erreicht und gleichzeitig die im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Kriterien erfüllt werden.

Bis 2030 dürfte dieses Szenario zu folgenden Ergebnissen führen:

Energieeinsparungen von 9,6 TWh/Jahr und Verringerung der Treibhausgasemissionen um 3,1 Mio. t CO2-Äq./Jahr, d. h. 0,66 % des Ziels der EU für Endenergieeinsparungen bis 2030 und 0,25 % des Ziels der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030;

Einsparungen bei den Endnutzerausgaben von 2,8 Mrd. EUR pro Jahr und zusätzliche Unternehmenseinnahmen von 0,44 Mrd. EUR jährlich;

Anpassung an den technischen Fortschritt und an die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz in anderen Wirtschaftsräumen;

Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und zu ihrer führenden Rolle bei der Herstellung qualitativ hochwertiger Produkte;

Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Nischenmärkten tätig sind.

Aktualisierung des Energielabels

Die Technologie für Haushaltskühlgeräte entwickelt sich ständig weiter, wodurch sich die Energieeffizienz der Geräte verbessert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 gab es keine Modelle, die die Voraussetzungen der Energieeffizienzklasse A+++ erfüllten, und der Anteil der Modelle, die der Energieeffizienzklasse A++ entsprachen, lag unter 10 %. Heute befinden sich übermäßig viele Modelle in den drei Spitzenklassen, wobei der Anteil der Modelle in der Energieeffizienzklasse A+++ mehr als 11 % und in der Klasse A++ mehr als 40 % beträgt 24 . Dadurch wird es schwieriger, zwischen den Modellen zu unterscheiden. Darüber hinaus haben sich die mit der Rahmenrichtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung (Richtlinie 2010/30/EU) eingeführten Klassen „A+“, „A++“ und „A+++“ im Vergleich zur Skala von A bis G als weniger wirksam erwiesen, wenn es darum ging, die Verbraucher zum Kauf effizienterer Produkte zu bewegen 25 .

Der Vorschlag für das Energielabel wird ab dem 1. März 2021 gelten. Die Effizienzklassen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Klasse G kommt nicht für Standard-Haushaltskühlgeräte, sondern nur für Weinlagerschränke und geräuscharme Geräte zur Anwendung, für die weniger strengere Grenzwerte angesetzt werden. Die Klasse A wird im Jahr 2021 im Einklang mit der neuen Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung voraussichtlich leer sein.

Tabelle 1
LLCC – Energieeffizienzklassen

Energieeffizienzklasse

Neuer EEI (derzeitiger EEI)

A

EEI ≤ 41 (13)

B

41 (13) < EEI ≤ 51 (16)

C

51 (16) < EEI ≤ 64 (20)

D

64 (20) < EEI ≤ 80 (24)

E

80 (24) < EEI ≤ 100 (30)

F

100 (30) < EEI ≤ 125 (38)

G

EEI > 125 (38)

Die Zahl der Modelle pro Energieeffizienzklasse (derzeit geltende Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung), extrapoliert bis 2030, ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Verteilung der in der Europäischen Union im Zeitraum 2010-2030 (tatsächliche Zahlen für 2010-2016 und Projektionen für 2017-2030) erhältlichen Modelle von Standard-Haushaltskühlgeräten auf die Klassen des Energielabels bei Anwendung der vorgeschlagenen LLCC-Maßnahmen (APPLiA-Datenbank 2016)

Tabelle 2 gibt Aufschluss über die Verteilung der Modelle auf die einzelnen Energieeffizienzklassen bei Anwendung des derzeitigen EEI und der derzeit geltenden Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung (oben) sowie nach dem Vorschlag.

Tabelle 2
EEI und Verteilung von Haushaltskühlgeräten auf die Klassen des Energielabels in der EU 2010-2030 (APPLiA-Datenbank 2016)

 

EEI

Klasse

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

derzeit (APPLiA-Datenbank)

Prognose

Derzeitiger EEI

22

A+++

0 %

1 %

3 %

6 %

9 %

10 %

13 %

17 %

20 %

23 %

26 %

33

A++

10 %

15 %

26 %

33 %

41 %

45 %

47 %

49 %

51 %

52 %

53 %

44

A+

50 %

56 %

60 %

58 %

48 %

45 %

40 %

35 %

30 %

25 %

21 %

55

A

36 %

27 %

10 %

2 %

1 %

75

<A

4 %

1 %

1 %

1 %

1 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

neu „virtuell“

neu angewandt

Neuer EEI

41

A

 

 

 

 

 

 

1 %

2 %

6 %

12 %

17 %

20 %

23 %

24 %

25 %

51

B

 

 

 

 

0 %

1 %

3 %

10 %

15 %

17 %

18 %

20 %

22 %

24 %

25 %

62

C

0 %

1 %

1 %

1 %

2 %

4 %

7 %

15 %

20 %

21 %

22 %

21 %

21 %

20 %

20 %

78

D

13 %

16 %

19 %

22 %

23 %

27 %

30 %

32 %

26 %

24 %

24 %

22 %

20 %

19 %

18 %

98

E

5 %

5 %

6 %

10 %

15 %

18 %

25 %

23 %

22 %

21 %

19 %

17 %

14 %

13 %

12 %

118

F

42 %

44 %

45 %

42 %

40 %

40 %

29 %

18 %

10 %

5 %

130

G

40 %

35 %

30 %

25 %

20 %

10 %

5 %

gewichteter Durchschnitt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derzeitiger EEI

48,1

45,3

41,8

39,3

37,9

36,9

35,9

35,0

34,1

33,2

24,4

26,8

26,5

18,8

19,5

19,7

20,1

19,5

18,9

18,6

18,3

Neuer EEI

117

116

113

110

81

89

88

63

65

66

67

65

63

62

61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.Ergebnisse der Ex-post-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Während der Überprüfungsstudien, vor und nach der Sitzung des Konsultationsforums sowie bei der öffentlichen Konsultation und im Zuge der Folgenabschätzung wurden die Interessenträger umfassend konsultiert. Bei den Interessenträgern, die an den oben genannten Konsultationen teilnahmen, handelte es sich um eine ausgewogene Mischung aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Industrie und von NRO.

Generell zeigte sich die Industrie in erster Linie besorgt über die Strenge der Energieeffizienzanforderungen in Verbindung mit dem Geltungsbeginn, vor allem, weil alle Kühlgeräte gemäß der neuen Norm geprüft und Berechnungen mit den neuen Messgrößen durchgeführt werden müssen. Schätzungen der Industrie zufolge würden bei einem Geltungsbeginn ein Jahr nach der Veröffentlichung 75 % der benötigten Prüfkapazitäten fehlen. Ausgehend von dieser Schätzung wurde beschlossen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben.

Einige Vertreter der Mitgliedstaaten sahen die Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr kritisch. Sie schlugen vor, eine Umrechnungstabelle zu verwenden, um die neuen EEI-Werte (nach der aktualisierten Prüfnorm und den aktualisierten Messgrößen) in die derzeitigen EEI-Werte (nach der alten Prüfnorm und den alten Messgrößen) umzurechnen. Dies würde es den Herstellern ermöglichen, bereits nach der Veröffentlichung dieses Vorschlags damit zu beginnen, neu in Verkehr gebrachte Produkte nach der neuen Prüfnorm zu prüfen, wodurch der Zeitraum der Prüfung verkürzt würde. Eine solche Umrechnungstabelle ist jedoch nicht genau genug. Darüber hinaus würde sie zu falschen Vergleichen zwischen verschiedenen Produktarten und zwischen berechneten und gemessenen Daten führen. Die Verbraucher verlassen sich bei der Auswahl des von ihnen benötigten Geräts auf die Energieeffizienzdaten, und eine solche Umrechnungstabelle würde diese Daten verzerren. Darüber hinaus ergaben die Berechnungen der Industrie, dass selbst mit der Umrechnungstabelle noch immer 27 % der benötigten Kapazitäten fehlen würden. Aus diesen Gründen wurde keine Umrechnungstabelle in die Verordnung aufgenommen.

Die NRO sowie die Bürgerinnen und Bürger äußerten vor allem Bedenken in Bezug auf die Aspekte der Kreislaufwirtschaft wie Lebensdauer, Reparatur, Garantie und vorzeitige Obsoleszenz. Die Aufnahme zusätzlicher Anforderungen in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft wurde von Recyclingunternehmen unterstützt, während sich die Produkthersteller eher zurückhaltend zeigten und in einigen Fällen sogar negativ äußerten. In diesen Vorschlag wurden Anforderungen aufgenommen, die den Anforderungen an die anderen Weißwaren entsprechen.

Rückmeldungen

Im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung wurde eine Frist für Rückmeldungen gesetzt (26. Januar – 23. Februar 2018), um zusätzliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und Interessenträgern einzuholen.

Es gingen 15 Rückmeldungen ein, neun von NRO und sechs von Unternehmen/Wirtschaftsverbänden (60 % bzw. 40 % der Rückmeldungen). Die Teilnehmer kamen überwiegend aus Belgien (40 %) und Deutschland (27 %). Je eine Rückmeldung kam aus den folgenden fünf Ländern: Dänemark, Italien, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich. 14 Teilnehmer gehörten zur Kategorie der KMU (Industrieverbände und NRO wurden ebenfalls als KMU registriert, obwohl sie einen Großteil der Industrie und der Verbraucher vertreten) und bei nur einem Teilnehmer handelte es sich um ein Großunternehmen. Neun Teilnehmer waren NRO oder Umweltorganisationen und sechs waren Unternehmen oder Wirtschaftsverbände. 44 % der eingegangenen Antworten stimmten überein; diese Antworten kamen im Wesentlichen von den NRO, den Umweltorganisationen und einem Unternehmen. 86 % der Antworten zur Ökodesign-Verordnung entsprachen den Antworten zur Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung.

Die wichtigsten Anliegen der NRO und der Umweltorganisationen waren die Verschiebung des Geltungsbeginns, da die Labels ihrer Ansicht nach bis Ende 2019 in den Läden sein sollten, die Gefahr potenzieller Unterschiede zwischen den verschiedenen Verordnungen für Kühlgeräte, die Korrekturfaktoren, insbesondere der Einbaufaktor, der ihrer Meinung nach nicht über 5 % liegen sollte, und die Piktogramme für den Rauminhalt auf dem Energielabel, die auf eins reduziert werden sollten.

Die Industrie konzentrierte sich vor allem auf den Grenzwert für geräuscharme Kühlgeräte, der auf 27 dBA festgelegt werden sollte, ein mögliches Schlupfloch aufgrund der Begriffsbestimmungen von „Kombigerät“ und „Lastfaktor“, die unterschiedliche Behandlung von Drei-Sterne- und Vier-Sterne-Fächern, einen Fehler bei der Erläuterung des Gefriervermögens, das bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C geprüft werden sollte, das Piktogramm für Schallemissionen auf dem Label für die niedrigste Klasse, das keine Wellen aufweisen und durchgestrichen sein sollte, den QR-Code, der schwarz sein sollte, sowie die Anforderungen an die Beleuchtung.

Die Anliegen wurden zur Kenntnis genommen und in der Sitzung der Sachverständigengruppe erörtert.

Folgenabschätzung

Wenn eine EU-Maßnahme erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen erwarten lässt, ist eine Folgenabschätzung erforderlich. Die Folgenabschätzung für die Überarbeitung der Verordnungen (EG) Nr. 643/2009 und (EU) Nr. 1060/2010 wurde zwischen Mai 2017 und März 2018 durchgeführt.

Nach der Sitzung am 3. Mai 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 7. Mai 2018 eine positive Stellungnahme mit Anmerkungen zu dem Entwurf der Folgenabschätzung ab.

Im Folgenden werden die wichtigsten Erwägungen aufgeführt (Buchstaben) und erläutert, wie diese berücksichtigt wurden (Gedankenstriche):

a)Im Bericht wird nicht deutlich erklärt, wie die in der Ökodesign-Rahmenrichtlinie und der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung genannten allgemeinen Bewertungskriterien der Bezahlbarkeit und der erheblichen Auswirkungen bei den Haushaltskühlgeräten Anwendung finden. Das Kriterium der Bezahlbarkeit wird nicht vor dem Hintergrund der großen Einkommensunterschiede innerhalb der EU erörtert.

Ergänzend wurde erläutert, wie die Bezahlbarkeit und die Erheblichkeit bewertet wurden. Darüber hinaus wurde eine Sensitivitätsanalyse der Lebenszykluskosten beigefügt, die sich auf die Daten der Überprüfungsstudie aus dem Jahr 2016 und die Strompreise in Deutschland und Rumänien stützt, die das obere bzw. untere Ende des Spektrums der Strompreise in der EU repräsentieren.

b)Im Bericht wird nicht erörtert, wie das Hauptziel der Energieverbrauchskennzeichnung – die Erhöhung der Energieeffizienz von Haushaltskühlgeräten – durch die Einbeziehung der Ziele der Kreislaufwirtschaft geschwächt werden könnte.

Um die Korrekturfaktoren für eine bessere Aufbewahrung von Lebensmitteln besser zu erläutern, wurden Ergänzungen hinzugefügt. Zusätzlich wurden die Auswirkungen der die Kreislaufwirtschaft betreffenden Anforderungen auf den Energieverbrauch erläutert.

c)Aufgrund der Methode zur Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und der Modellierungsergebnisse sollten die vermeldeten Ergebnisse genauer erläutert werden.

Es wurden ergänzende Erläuterungen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen und zu den Auswirkungen der Neuskalierung auf die Unternehmenseinnahmen eingefügt sowie ein Absatz, in dem genau erklärt wird, wie sich die Einnahmen auf die Beschäftigung auswirken.

Wahl des Instruments

Die vorgeschlagene Maßnahme hat die Form einer unmittelbar geltenden Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369. Damit wird die mit der derzeit geltenden Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten verfolgte Praxis fortgesetzt.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 11.3.2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten

und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 26 , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2)Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission 27 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten eingeführt.

(3)Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 28 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission 30 und der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 vorrangig behandelt werden sollen.

(4)Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 10 TWh gesenkt werden könnte.

(5)Haushaltskühlgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten vorrangigen Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte.

(6)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 muss die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts regelmäßig überprüfen.

(7)Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 gemäß Artikel 7 der Verordnung überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Kühlgeräten sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(8)Der Überprüfung zufolge sollten überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten eingeführt werden.

(9)Außerdem ergab die Überprüfung, dass der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten erheblich weiter verringert werden kann.

(10)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion sollten einer separaten Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen.

(11)Gefriertruhen, einschließlich gewerblicher Gefriertruhen, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da sie vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission 31 ausgenommen sind und auch außerhalb eines gewerblichen Umfelds verwendet werden können.

(12)Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte (z. B. Minibars), einschließlich solcher mit durchsichtigen Türen, haben keine Direktverkaufsfunktion. Weinlagerschränke werden in der Regel entweder in Haushalten oder in Restaurants verwendet, Minibars normalerweise in Hotelzimmern. Daher sollten Weinlagerschränke und Minibars, einschließlich solcher mit durchsichtigen Türen, unter diese Verordnung fallen.

(13)Kühlgeräte, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.

(14)Auf Haushaltskühlgeräte entfällt ein wesentlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein großes Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltskühlgeräten.

(15)Wie die Überprüfung ergab, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung mit Schwerpunkt auf der Energieeffizienz und dem jährlichen Energieverbrauch erheblich weiter verringert werden. Damit die Endnutzer eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten auch Informationen über Luftschallemission und die Fachtypen aufgenommen werden.

(16)Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(17)Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten Produkte verboten werden, deren Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändert werden, um bessere Parameterwerte zu erzielen.

(18)Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt wird. Sie sollten den Lieferanten über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.

(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden mit dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.

(20)Die Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 sollte daher aufgehoben werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für

a)gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen;

b)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;

c)mobile Kühlgeräte;

d)Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;

2.„Kühlgerät“ bezeichnet ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden, wobei die Kühlung durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren erreicht wird;

3.„Fach“ bezeichnet einen geschlossenen, von anderen Fächern durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennten Raum innerhalb eines Kühlgeräts, der durch eine oder mehrere Außentüren direkt zugänglich ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst der Begriff „Fach“ für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Fächer als auch Unterfächer;

4.„Außentür“ bezeichnet den Teil eines Gehäuses, der bewegt oder entfernt werden kann, um die Ladung in das Gehäuse hinein oder aus dem Gehäuse heraus zu befördern;

5.„Unterfach“ bezeichnet einen geschlossenen Raum innerhalb eines Fachs, der einen anderen Betriebstemperaturbereich aufweist als das Fach, in dem er sich befindet;

6.„Gesamtrauminhalt“ (V) bezeichnet das Volumen des Raums innerhalb der Innenauskleidung des Kühlgeräts in dm³ oder Liter, das der Summe der Rauminhalte der Fächer entspricht;

7.„Rauminhalt des Fachs“ (Vc) bezeichnet das Volumen des Raums innerhalb der Innenauskleidung des Fachs in dm³ oder Liter;

8.„gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 33 eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über mindestens eine Tür oder Schublade zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden bestimmt ist;

9.„Schnellkühler/-froster“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission eine gedämmte Kühlvorrichtung, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, warme Lebensmittel schnell auf unter 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter -18 °C (beim Gefrieren) zu kühlen;

10.„gewerbliche Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, dessen Fach bzw. Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich ist bzw. sind oder das sowohl über von oben zu öffnende Fächer als auch von der Vorderseite aus zugängliche Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt des/der von oben zu öffnenden Fachs/Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet;

11.„Gefriergerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das ausschließlich Vier-Sterne-Fächer enthält;

12.„Gefrierfach“ oder „Vier-Sterne-Fach“ bezeichnet ein Fach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von -18 °C, das die Anforderungen in Bezug auf das Gefriervermögen erfüllt;

13.„Tiefkühlfach“ bezeichnet einen Fachtyp mit einer Zieltemperatur von höchstens 0 °C. Dabei kann es sich um ein Null-Sterne-, Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach gemäß Anhang IV Tabelle 3 handeln;

14.„Fachtyp“ bezeichnet die entsprechend den Parametern für die Kühlleistung Tmin‚ Tmax‚ Tc u. a. in Anhang IV Tabelle 3 angegebene Art des Fachs;

15.„Zieltemperatur“ (Tc) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Bezugstemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung, ausgedrückt als Durchschnitt der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte, und ist die Temperatur für die Prüfung des Energieverbrauchs;

16.„Mindesttemperatur“ (Tmin) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Mindesttemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung der Lagerung;

17.„Höchsttemperatur“ (Tmax) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Höchsttemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung der Lagerung;

18.„Null-Sterne-Fach“ und „Eisbereiterfach“ bezeichnen gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von 0 °C;

19.„Ein-Stern-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von -6 °C;

20.„Zwei-Sterne-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von -12 °C;

21.„Drei-Sterne-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von -18 °C;

22.„Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 2127 einfügen] 34 der Kommission ein Kühlgerät, das dazu dient, Kunden Waren zu präsentieren und zu verkaufen, die eine bestimmte Temperatur unter der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, einschließlich Geräten mit Bereichen für die Lagerung oder die unterstützte Ausgabe von Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, und ausgenommen Minibars und Weinlagerschränke;

23.„Minibar“ bezeichnet ein Kühlgerät mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 60 Litern, das hauptsächlich für die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln in Hotelzimmern und ähnlichen Räumen bestimmt ist;

24.„Weinlagerschrank“ bezeichnet ein spezielles Kühlgerät für die Lagerung von Wein, das über eine Präzisionstemperaturregelung für die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur eines Weinlagerfachs gemäß Anhang IV Tabelle 3 sowie über Vibrationsschutzmaßnahmen verfügt;

25.„spezielles Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät mit nur einem Fachtyp;

26.„Weinlagerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 12 °C, einem Innenfeuchtigkeitsbereich von 50 % bis 80 % und Lagerbedingungen von 5 °C bis 20 °C;

27.„Kühlfach“ bezeichnet einen Fachtyp mit einer Zieltemperatur von mindestens 4 °C; dabei kann es sich um ein Speisekammerfach, ein Weinlagerfach, ein Kellerfach oder ein Lagerfach für frische Lebensmittel mit Lagerbedingungen und Zieltemperaturen gemäß Anhang IV Tabelle 3 handeln;

28.„Speisekammerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 17 °C und Lagerbedingungen von 14 °C bis 20 °C;

29.„Kellerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 12 °C und Lagerbedingungen von 2 °C bis 14 °C;

30.„Lagerfach für frische Lebensmittel“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 4 °C und Lagerbedingungen von 0 °C bis 8 °C;

31.„mobiles Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät;

32.„Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen;

33.„Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Kühlgeräte ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

34.„Einbaugerät“ bezeichnet ein speziell gestaltetes und geprüftes Kühlgerät, das ausschließlich vermarktet wird, um

a)in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;

b)an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und

c)mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

35.„Energieeffizienzindex“ (EEI) gemäß Anhang IV Nummer 5 bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines Kühlgeräts in Prozent;

Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3
Pflichten der Lieferanten

(1)Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)jedes Kühlgerät mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;

b)die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden;

c)das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;

d)der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;

e)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

f)jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

g)den Händlern für jedes Kühlgerätemodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;

h)den Händlern für jedes Kühlgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

(2)Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.

Artikel 4
Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)jedes Kühlgerät in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Kühlgeräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist;

b)im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;

c)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

d)jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Artikel 5
Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet

Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 den Direktverkauf von Kühlgeräten über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt wird, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

Artikel 6
Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.

Artikel 7
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.

Artikel 8
Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen – sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] vor. Bei dieser Überprüfung wird unter anderem die Möglichkeit geprüft,

a)Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen,

b)für die Fächer Symbole einzuführen, die zur Verringerung von Lebensmittelabfällen beitragen können, und

c)Symbole für den jährlichen Energieverbrauch einzuführen.

Artikel 9
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

Vom [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.

Artikel 11
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ab dem 1. November 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11.3.2019

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(2)    Study on the impact of the energy label – and potential changes to it – on consumer understanding and on purchase decisions (Studie über die Auswirkungen der Energieverbrauchskennzeichnung – und möglicher Änderungen daran – auf das Verständnis der Verbraucher und auf Kaufentscheidungen), LE London Economics und IPSOS, Oktober 2014 .
(3)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
(4)     Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
(5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie (COM(2015) 80 final vom 25.2.2015).
(6)     https://unfccc.int/process/the-paris-agreement/what-is-the-paris-agreement
(7)    http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html
(8)     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final vom 2.12.2015).
(9)    https://ec.europa.eu/clima/policies/ets_en
(10)     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung (COM(2014) 330 final vom 25.8.2014).  
(11)     Omnibus review study on cold appliances, washing machines, dishwashers, washer-driers, lighting, set-top boxes and pumps (Zusammenfassende Überprüfungsstudie zu Kühlgeräten, Waschmaschinen, Geschirrspülern, Waschtrocknern, Beleuchtung, Set-Top-Boxen und Pumpen) – VHK, VITO, Viegand Maagøe und Wuppertal Institute, März 2014.
(12)     Preparatory/review study on Commission Regulation (EC) No. 643/2009 and Commission Delegated Regulation (EU) No. 1060/2010, Final Report (Vorstudie/Überprüfungsstudie zur Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission und zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, Abschlussbericht),VHK, März 2016 .
(13)     Preparatory/review study on Commission Regulation (EC) No. 643/2009 and Commission Delegated Regulation (EU) No. 1060/2010 – complementary research on optimal food storage conditions in refrigeration appliances (Vorstudie/Überprüfungsstudie zur Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission und zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission – Ergänzende Untersuchung zu den optimalen Lagerbedingungen für Lebensmittel in Kühlgeräten) – VHK, Februar 2017 .
(14)    Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53).
(15)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).
(16)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
(17)    Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(18)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(19)    Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(21)    ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.
(22)    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(23)    Konsolidierte Fassung des Vertrags über Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47).
(24)    Datenbank des Verbands „Home Appliances Europe“ (APPLiA, vormals CECED) 2016.
(25)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (SWD(2015) 139 final).
(26)    ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(27)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
(28)    Mitteilung der Kommission. Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
(29)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53).
(31)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(33)    Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).
(34)    Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte vollständigen Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 2127 einfügen] der Kommission.
(35)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Quick-Response-Code“ oder „QR-Code“ bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells enthaltenen Matrix-Strichcode, der mit den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das Modell verknüpft ist;

2.„jährlicher Energieverbrauch“ (annual energy consumption, AE) bezeichnet den durchschnittlichen täglichen Energieverbrauch, multipliziert mit 365 (Tagen im Jahr), ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 3;

3.„täglicher Energieverbrauch“ (daily energy consumption, Edaily) bezeichnet den Stromverbrauch eines Kühlgeräts bei Referenzbedingungen über einen Zeitraum von 24 Stunden, ausgedrückt in Kilowattstunden je 24 Stunden (kWh/24h) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 3;

4.„Gefriervermögen“ bezeichnet die Menge frischer Lebensmittel, die innerhalb von 24 Stunden in einem Gefrierfach eingefroren werden kann; das Gefriervermögen darf je 24 Stunden und 100 Liter Rauminhalt des Gefrierfachs nicht geringer sein als 4,5 kg und muss mindestens 2,0 kg/24 h betragen;

5.„Kaltlagerfach“ bezeichnet ein Fach, das seine Durchschnittstemperatur innerhalb eines bestimmten Bereichs ohne Anpassungen des Steuergeräts durch den Nutzer steuern kann und das gemäß Anhang IV Tabelle 3 über eine Zieltemperatur von 2 °C sowie Lagerbedingungen von -3 °C bis 3 °C verfügt;

6.„Luftschallemission“ bezeichnet den Schallleistungspegel eines Kühlgeräts in dB(A) re 1 pW (A-Bewertung);

7.„Heizelement zur Verhinderung der Kondensation“ bezeichnet ein Heizgerät, das die Kondensatbildung auf dem Kühlgerät verhindert;

8.„umgebungsgesteuertes Heizelement zur Verhinderung der Kondensation“ bezeichnet ein Heizelement zur Verhinderung der Kondensation, dessen Heizleistung entweder von der Umgebungstemperatur oder von der Umgebungsfeuchtigkeit oder von beiden abhängt;

9.„Hilfsenergie“ (Eaux) bezeichnet die von einem umgebungsgesteuerten Heizelement zur Verhinderung der Kondensation jährlich verbrauchte Energie in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a);

10.„Spender“ bezeichnet eine Vorrichtung, die auf Wunsch Kühl- oder Gefriergut aus dem Kühlgerät ausgibt, beispielsweise Eiswürfelspender oder Spender für gekühltes Wasser;

11.„Fach mit variabler Temperatur“ bezeichnet ein Fach, das zur Nutzung als zwei (oder mehr) alternative Fachtypen bestimmt ist (z. B. ein Fach, das entweder ein Lagerfach für frische Lebensmittel oder ein Gefrierfach sein kann) und das von einem Nutzer so eingestellt werden kann, dass der Betriebstemperaturbereich für den angegebenen Fachtyp eingehalten wird. Ein Fach, das dazu bestimmt ist, als nur ein Fachtyp genutzt zu werden, aber auch den Lagerbedingungen für andere Fachtypen entsprechen kann (z. B. ein Kaltlagerfach, das auch die Anforderungen an ein Null-Sterne-Fach erfüllt), ist kein Fach mit variabler Temperatur;

12.„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle);

13.„Zwei-Sterne-Abteil“ bezeichnet einen Teil eines Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fachs, das über keine eigene Zugangstür oder -klappe verfügt und eine Zieltemperatur und Lagerbedingungen von -12 °C aufweist;

14.„Klimaklasse“ bezeichnet einen Umgebungstemperaturbereich gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe j, in dem die Kühlgeräte verwendet werden sollen und für den die in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten erforderlichen Lagerbedingungen in allen Fächern gleichzeitig eingehalten werden;

15.„Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum ab der Einleitung eines gesteuerten Entfrostungszyklus bis zur Wiederherstellung stabiler Betriebsbedingungen;

16.„automatische Entfrostung“ bezeichnet eine Gerätefunktion, mit der Fächer entfrostet werden, ohne dass der Nutzer eingreifen muss, um die Entfernung des Eisansatzes bei allen Temperaturregelungseinstellungen einzuleiten oder den normalen Betrieb wiederherzustellen, wobei auch die Entsorgung des Tauwassers automatisch erfolgt;

17.„Entfrostungsart“ bezeichnet die Methode zur Entfernung des Eisansatzes auf dem/den Verdampfer(n) eines Kühlgeräts; dabei handelt es sich entweder um die automatische oder die manuelle Entfrostung;

18.„manuelle Entfrostung“ bezeichnet das Nichtvorhandensein einer automatischen Entfrostungsfunktion;

19.„geräuscharmes Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät ohne Dampfkompression und mit Luftschallemissionen von weniger als 27 Dezibel (A-Bewertung), bezogen auf 1 Pikowatt (dB(A) re 1 pW);

20.„Dauerleistungsaufnahme“ (Pss) bezeichnet die durchschnittliche Leistungsaufnahme unter gleichförmigen Funktionsbedingungen in Watt (W);

21.„Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung“ (ΔEd-f) bezeichnet den zusätzlichen durchschnittlichen Energieverbrauch aufgrund eines Vorgangs zur Entfrostung und anschließenden Wiederherstellung der Betriebsparameter in Wattstunden (Wh);

22.„Entfrostungsintervall“ (td-f) bezeichnet die in Stunden (h) ausgedrückte repräsentative durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt einer Aktivierung der Entfrostungsheizung und dem Zeitpunkt ihrer folgenden Aktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Entfrostungs- und Wiederherstellungszyklen oder – falls keine Entfrostungsheizung vorhanden ist – zwischen dem Zeitpunkt einer Deaktivierung des Kompressors und dem Zeitpunkt seiner folgenden Deaktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Entfrostungs- und Wiederherstellungszyklen;

23.„Lastfaktor“ (L) bezeichnet einen Faktor mit den in Anhang IV Nummer 3 Buchstabe a angegebenen Werten zur Berücksichtigung des durch die Zufuhr warmer Lebensmittel verursachten zusätzlichen Kältebedarfs (der über den bereits aufgrund der höheren durchschnittlichen Umgebungstemperatur für die Prüfung zu erwartenden höheren Kältebedarf hinausgeht);

24.„standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch“ (standard annual energy consumption, SAE) bezeichnet den jährlichen Bezugsenergieverbrauch eines Kühlgeräts, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 4;

25.„Kombiparameter“ (C) bezeichnet einen Modellierungsparameter mit den in Anhang IV Tabelle 4 angegebenen Werten zur Berücksichtigung des Synergieeffekts bei der Kombination verschiedener Fachtypen in einem Gerät;

26.„Faktor für den Kälteverlust durch die Tür(en)“ (D) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor für Kombigeräte, der in Anhang IV Tabelle 5 angegeben ist und von der Zahl der Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen oder der Zahl der Außentüren abhängt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Im Zusammenhang mit diesem Faktor bezieht sich der Begriff „Fach“ nicht auf Teilfächer;

27.„Kombigerät“ bezeichnet ein Kühlgerät mit mehr als einem Fachtyp, wobei mindestens ein Fach ein Kühlfach ist;

28.„Entfrostungsfaktor“ (Ac) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor mit den in Anhang IV Tabelle 5 angegebenen Werten, mit dem berücksichtigt wird, ob das Kühlgerät automatisch oder manuell entfrostet wird;

29.„Einbaufaktor“ (Bc) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor mit den in Anhang IV Tabelle 5 angegebenen Werten, mit dem berücksichtigt wird, ob es sich bei dem Kühlgerät um ein Einbaugerät oder um ein freistehendes Gerät handelt;

30.„freistehendes Gerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das kein Einbaugerät ist;

31.„Mc“ und „Nc“ bezeichnen Modellierungsparameter mit den in Anhang IV Tabelle 4 angegebenen Werten zur Berücksichtigung der Volumenabhängigkeit des Energieverbrauchs;

32.„thermodynamischer Parameter“ (rc) bezeichnet einen Modellierungsparameter mit den in Anhang IV Tabelle 4 angegebenen Werten zur Korrektur des standardmäßigen jährlichen Energieverbrauchs auf eine Umgebungstemperatur von 24 °C;

33.„Gesamtabmessungen“ bezeichnet den Raum (Höhe, Breite und Tiefe) in Millimetern (mm), den das Kühlgerät mit geschlossenen Türen oder Klappen einnimmt;

34.„Temperaturanstiegszeit“ bezeichnet die Zeit in Stunden (h), in der nach einer Betriebsunterbrechung des Kühlsystems die Temperatur in einem Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach von -18 auf -9 °C steigt;

35.„Winterschaltung“ bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Lieferanten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die Lagertemperaturen in den Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;

36.„Schnelleinfrieren“ bezeichnet eine Gerätefunktion, die vom Endnutzer gemäß den Anleitungen des Lieferanten aktiviert werden kann und mit der die Lagertemperatur des Gefrierfachs/der Gefrierfächer abgesenkt wird, um ein schnelleres Einfrieren nicht gefrorener Lebensmittel zu erreichen.

37.„Gefrierfach“ oder „Vier-Sterne-Fach“ bezeichnet ein Fach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von -18 °C, das die Anforderungen in Bezug auf das Gefriervermögen erfüllt;

38.„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

39.„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

40.„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

41.„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

ANHANG II
Energieeffizienzklassen und Luftschallemissionsklassen

Die Energieeffizienzklasse eines Kühlgeräts wird auf der Grundlage des Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.

Tabelle 1
Energieeffizienzklassen von Kühlgeräten

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A

EEI ≤ 41

B

41 < EEI ≤ 51

C

51 < EEI ≤ 64

D

64 < EEI ≤ 80

E

80 < EEI ≤ 100

F

100 < EEI ≤ 125

G

EEI > 125

Der EEI eines Kühlgeräts wird nach Anhang IV Nummer 5 ermittelt.

Tabelle 2
Luftschallemissionsklassen

Luftschallemission

Luftschallemissionsklasse

< 30 dB(A) re 1 pW

A

≥ 30 dB(A) re 1 pW und < 36 dB(A) re 1 pW

B

≥ 36 dB(A) re 1 pW und < 42 dB(A) re 1 pW

C

≥ 42 dB(A) re 1 pW

D

ANHANG III 
Label für Kühlgeräte

1.LABEL FÜR KÜHLGERÄTE, AUSGENOMMEN WEINLAGERSCHRÄNKE

1.1.Label:



1.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.jährlicher Energieverbrauch (AE), ausgedrückt in kWh pro Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.

die Summe der Rauminhalte der Tiefkühlfächer, ausgedrückt in Litern und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

enthält das Kühlgerät keine Tiefkühlfächer, sind das Piktogramm und die Werte in Litern (l) unter Ziffer VII wegzulassen;

VIII.

die Summe der Rauminhalte der Kaltlagerfächer und der Kühlfächer, ausgedrückt in Litern und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

enthält das Kühlgerät keine Kühlfächer und keine Kaltlagerfächer, sind das Piktogramm und die Werte in Litern (l) unter Ziffer VIII wegzulassen;

IX.Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. Die Luftschallemissionsklasse gemäß Tabelle 2;

X.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte hier und in der rechten unteren Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].

2.LABEL FÜR WEINLAGERSCHRÄNKE

2.1.Label:


2.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.AE, ausgedrückt in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.Anzahl der Standardweinflaschen, die in dem Weinlagerschrank gelagert werden können;

VIII.Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. Die Luftschallemissionsklasse gemäß Tabelle 2;

IX.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen: bitte hier und in der rechten unteren Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].

3.GESTALTUNG DER LABELS

3.1.Gestaltung des Labels für Kühlgeräte, ausgenommen Weinlagerschränke

3.2.Gestaltung des Labels für Weinlagerschränke


3.3.Dabei gilt:

a)Die Labels müssen mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein.

c)Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri.

d)Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente des Labels sind in den Abbildungen zur Gestaltung der Labels für Kühlgeräte und Weinlagerschränke vorgegeben.

e)Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

f)Das Label muss allen folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obigen Abbildungen):

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0,

Sterne: 0,0,100,0;

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben;

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben;

Skala von A bis G:

die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse im Abstand von 4,5 mm von der linken Seite der Pfeile zu zentrieren;

die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen:

·Klasse A: 100,0,100,0;

·Klasse B: 70,0,100,0;

·Klasse C: 30,0,100,0;

·Klasse D: 0,0,100,0;

·Klasse E: 0,30,100,0;

·Klasse F: 0,70,100,0;

·Klasse G: 0,100,100,0;

die inneren Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein;

der Buchstabe der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 33 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren;

der Wert des jährlichen Energieverbrauchs ist in Verdana (Fettdruck), 28 pt, anzugeben; „kWh/annum“ ist in Verdana (Normaldruck), 18 pt, anzugeben. Der Wert und die Einheit sind zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels und wie folgt darzustellen:

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie der Text (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

der Text unter dem/den Piktogramm(en) ist in Verdana (Fettdruck), 16 pt, anzugeben und die Einheit in Verdana (Normaldruck), 12 pt; beide zusammen sind unter den Piktogrammen zu zentrieren;

für Kühlgeräte, ausgenommen Weinlagerschränke: enthält das Gerät ausschließlich Gefrierfächer oder ausschließlich Kühlfächer, ist nur das entsprechende Piktogramm in der oberen Zeile gemäß Nummer 1.2 Ziffern VII und VIII abzubilden und zwischen den beiden vertikalen Rändern des Energielabels zu zentrieren;

Piktogramm für die Luftschallemissionen: die Dezibel-Zahl in dem Lautsprecher ist in Verdana (Fettdruck), 12 pt, und die Einheit „dB“ in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; das Spektrum der Luftschallemissionsklassen (A bis D) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt; dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Luftschallemissionsklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Luftschallemissionsklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt;

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben.

ANHANG IV
Messmethoden und Berechnungen

Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

1.Allgemeine Prüfbedingungen:

a)Bei Kühlgeräten mit Heizelementen zur Verhinderung der Kondensation, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, müssen diese eingeschaltet und, sofern sie einstellbar sind, auf die größte Heizleistung eingestellt werden, wobei ihr Energieverbrauch als täglicher Energieverbrauch (Edaily) in den jährlichen Energieverbrauch (AE) einbezogen wird;

b)bei Kühlgeräten mit umgebungsgesteuerten Heizelementen zur Verhinderung der Kondensation müssen diese, sofern möglich, während der Messung des Energieverbrauchs abgeschaltet oder auf andere Weise deaktiviert werden;

c)bei Kühlgeräten mit Spendern, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, müssen die Spender während der Prüfung des Energieverbrauchs eingeschaltet sein, dürfen aber nicht betrieben werden;

d)bei der Messung des Energieverbrauchs sind Fächer mit variabler Temperatur bei der niedrigsten Temperatur zu betreiben, die vom Endnutzer eingestellt werden kann, um den in Tabelle 3 für den Fachtyp mit der niedrigsten Temperatur angegebenen Temperaturbereich dauerhaft aufrechtzuerhalten;

e)bei Kühlgeräten, die mit einem Netzwerk verbunden werden können, muss das Kommunikationsmodul aktiviert werden, es muss jedoch während der Prüfung des Energieverbrauchs weder eine bestimmte Art von Kommunikation noch ein Datenaustausch noch beides stattfinden. Während der Prüfung des Energieverbrauchs muss sichergestellt sein, dass das Gerät an ein Netzwerk angeschlossen ist;

f)für die Leistungsmerkmale von Kaltlagerfächern gilt:

(1)für ein als Lagerfach für frische Lebensmittel und/oder Kaltlagerfach eingestuftes Fach mit variabler Temperatur muss der Energieeffizienzindex (EEI) für jeden Temperaturzustand bestimmt und der höchste Wert verwendet werden;

(2)ein Kaltlagerfach muss seine Durchschnittstemperatur innerhalb eines bestimmten Bereichs ohne Nutzereinstellungen steuern können; dies kann bei den Prüfungen des Energieverbrauchs bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C überprüft werden;

g)für Fächer mit einstellbarem Rauminhalt gilt: kann der Endnutzer die Rauminhalte von zwei Fächern im Verhältnis zueinander anpassen, werden der Energieverbrauch und der Rauminhalt geprüft, wenn das Fach mit der höheren Zieltemperatur auf den kleinsten Rauminhalt eingestellt ist;

h)das spezifische Gefriervermögen, ausgedrückt in kg/12h und auf eine Dezimalstelle gerundet, wird wie folgt berechnet: 12 x das Gewicht der leichten Beladung, geteilt durch die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf -18 °C zu senken; das Gewicht der leichten Beladung beträgt 3,5 kg je 100 Liter Rauminhalt der Tiefkühlfächer und muss mindestens 2,0 kg betragen;

i)Vier-Sterne-Fächer müssen ein spezifisches Gefriervermögen aufweisen, bei dem die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung (3,5 kg/100 l) von 25 °C auf -18 °C zu senken, höchstens 18,5 h beträgt;

j)für die Ermittlung der Klimaklassen werden die Akronyme SN, N, ST bzw. T für den jeweiligen Umgebungstemperaturbereich verwendet, wobei

(1)der Temperaturbereich der erweiterten gemäßigten Zone (SN) von 10 °C bis  32 °C,

(2)der Temperaturbereich der gemäßigten Zone (N) von 16 °C bis 32 °C,

(3)der Temperaturbereich der subtropischen Zone (ST) von 16 °C bis 38 °C und

(4)der Temperaturbereich der tropischen Zone (T) von 16 °C bis 43 °C reicht.

2.Lagerbedingungen und Zieltemperaturen je Fachtyp:

In Tabelle 3 sind die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur je Fachtyp angegeben.

3.Ermittlung des AE:

a)Für alle Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte:

Der Energieverbrauch wird durch Prüfung bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C ermittelt.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs müssen die einzelnen Fächer durchschnittliche Lufttemperaturen aufweisen, die höchstens den in Tabelle 3 aufgeführten Zieltemperaturen für jeden vom Lieferanten angegebenen Fachtyp entsprechen. Gegebenenfalls können Werte oberhalb und unterhalb der Zieltemperaturen genutzt werden, um für jedes relevante Fach den Energieverbrauch bei Zieltemperatur durch Interpolation zu schätzen.

Die wichtigsten zu ermittelnden Elemente des Energieverbrauchs sind:

eine Reihe von Werten für die Dauerleistungsaufnahme (Pss), ausgedrückt in W und auf eine Dezimalstelle gerundet, jeweils bei einer bestimmten Umgebungstemperatur und einer Reihe von Fachtemperaturen, die nicht notwendigerweise den Zieltemperaturen entsprechen;

der repräsentative Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung (ΔEd-f), ausgedrückt in Wh und auf eine Dezimalstelle gerundet, für Produkte mit einem oder mehreren automatischen Entfrostungssystemen (mit jeweils einem eigenen Steuerungszyklus), gemessen bei Umgebungstemperaturen von 16 °C (ΔEd-f16) und 32 °C (ΔEd-f32);

das Entfrostungsintervall (td-f), ausgedrückt in h und auf drei Dezimalstellen gerundet, für Produkte mit einem oder mehreren Entfrostungssystemen (mit jeweils einem eigenen gesteuerten Entfrostungszyklus), gemessen bei Umgebungstemperaturen von 16 °C (td-f16) und 32 °C (td-f32). Dabei ist td-f für jedes System für eine bestimmte Reihe von Bedingungen zu ermitteln;

bei jeder durchgeführten Prüfung werden Pss und ΔEd-f addiert, um für die jeweils gewählten Einstellungen den täglichen Energieverbrauch bei einer bestimmten Umgebungstemperatur ET = 0,001 × 24 × (Pss + ΔEd-f /td-f), ausgedrückt in kWh/24h, zu erhalten;

Eaux, ausgedrückt in kWh/a und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Eaux beinhaltet lediglich die von dem umgebungstemperaturgesteuerten Heizelement zur Verhinderung der Kondensation benötigte Energie und wird ermittelt, indem die Werte für die Leistungsaufnahme des Heizelements bei einer Reihe von Umgebungstemperaturen und Feuchtigkeitsbedingungen jeweils mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der entsprechenden Umgebungstemperatur und Feuchtigkeitsbedingung multipliziert und dann addiert werden; diese Summe wird anschließend mit einem Verlustfaktor multipliziert, der dem Energieverlust aufgrund der in das Fach abgegebenen Wärme und ihrer anschließenden Entfernung durch das Kühlsystem Rechnung trägt.

Tabelle 3
Lagerbedingungen und Zieltemperatur je Fachtyp:

Gruppe

Fachtyp

Anmerkung

Lagerbedingungen

Tc 

Tmin

Tmax

Bezeichnung

Bezeichnung

Nr.

°C

°C

°C

Kühlfächer

Speisekammerfach

[1]

+14

+20

+17

Weinlagerfach

[2][6]

+5

+20

+12

Kellerfach

[1]

+2

+14

+12

Lagerfach für frische Lebensmittel

[1]

0

+8

+4

Kaltlagerfach

Kaltlagerfach

[3]

-3

+3

+2

Tiefkühlfächer

Null-Sterne- und Eisbereiterfach

[4]

n. a.

0

0

Ein-Stern-Fach

[4]

n. a.

-6

-6

Zwei-Sterne-Fach

4][5]

n. a.

-12

-12

Drei-Sterne-Fach

[4][5]

n. a.

-18

-18

Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach)

[4][5]

n. a.

-18

-18

Anmerkungen:

[1]    Tmin und Tmax sind die im Prüfungszeitraum gemessenen Werte (Durchschnitt der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte).

[2]    Die durchschnittliche Temperaturschwankung während des Prüfungszeitraums darf an jedem Sensor nicht mehr als ± 0,5 Kelvin (K) betragen. Während eines Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraums darf der von allen Sensoren gemessene Durchschnitt den Durchschnittswert des Fachs um nicht mehr als 1,5 K übersteigen.

[3]    Tmin und Tmax sind die Momentanwerte während des Prüfungszeitraums.

[4]    Tmax ist der im Prüfungszeitraum gemessene Höchstwert (Höchstwert der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte).

[5]    Handelt es sich um ein Fach mit automatischer Entfrostung, darf die Temperatur (definiert als Höchstwert aller Sensoren) während eines Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraums um nicht mehr als 3,0 K ansteigen.

[6]    Tmin und Tmax sind die im Prüfungszeitraum gemessenen Durchschnittswerte (Durchschnitt im Zeitverlauf für jeden Sensor) und begrenzen den maximal zulässigen Betriebstemperaturbereich.

n. a. = nicht anwendbar

Jeder dieser Parameter wird in einer separaten Prüfung oder separaten Reihe von Prüfungen bestimmt. Die Messdaten werden über einen Prüfzeitraum einige Zeit nach der Inbetriebnahme des Geräts gemittelt. Um die Effizienz und die Genauigkeit der Prüfung zu verbessern, wird die Länge des Prüfungszeitraums nicht vorgegeben, sondern ist so zu wählen, dass das Gerät während dieses Prüfungszeitraums unter gleichförmigen Funktionsbedingungen betrieben wird. Um dies zu validieren, werden alle innerhalb dieses Prüfzeitraums gewonnenen Daten anhand einer Reihe von Stabilitätskriterien kontrolliert; außerdem wird geprüft, ob unter diesen gleichförmigen Funktionsbedingungen ausreichend Daten gewonnen werden konnten.

Der AE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

AE = 365 × Edaily/L + Eaux

mit

dem Lastfaktor L = 0,9 für Kühlgeräte mit ausschließlich Tiefkühlfächern und dem Lastfaktor L = 1,0 für alle anderen Geräte und

Edaily, ausgedrückt in kWh/24h und auf drei Dezimalstellen gerundet, der sich aus ET bei einer Umgebungstemperatur von 16 °C (E16) und einer Umgebungstemperatur von 32 °C (E32) wie folgt errechnet:

Edaily = 0,5 × (E16 + E32)

wobei E16 und E32 aus den Daten der Prüfung des Energieverbrauchs bei den in Tabelle 3 festgelegten Zieltemperaturen interpoliert werden.

b)Für geräuscharme Kühlgeräte:

Der Energieverbrauch wird gemäß Nummer 3 Buchstabe a ermittelt, jedoch nicht bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C, sondern bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C.

Für Edaily, ausgedrückt in kWh/24h und für die Berechnung des AE auf drei Dezimalstellen gerundet, gilt dann:

Edaily =E25

wobei E25 ET bei einer Umgebungstemperatur von 25° C ist und aus den Daten der Prüfung des Energieverbrauchs bei den in Tabelle 3 festgelegten Zieltemperaturen interpoliert wird.

4.Ermittlung des standardmäßigen jährlichen Energieverbrauchs (SAE):

a)Für alle Kühlgeräte:

Der SAE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

SAE = C × D × ∑ nc=1 Ac × Bc ×[Vc/V] × ( Nc + V × rc × Mc )

dabei gilt:

c ist die Indexzahl eines Fachtyps mit einem Wert zwischen 1 und n, wobei n die Gesamtzahl der Fachtypen ist;

Vc (ausgedrückt in dm³ oder Liter und auf eine Dezimalstelle gerundet) ist der Rauminhalt des Fachs;

V (ausgedrückt in dm³ oder Liter, gerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) ist der Rauminhalt mit V ≤ ∑nc=1 Vc;

rc, Nc, Mc und C sind auf die einzelnen Fächer bezogene Modellierungsparameter mit den in Tabelle 4 angegebenen Werten und

Ac, Bc und D sind die Ausgleichsfaktoren mit den in Tabelle 5 angegebenen Werten.

Werden obenstehende Berechnungen für Fächer mit variabler Temperatur vorgenommen, wird aus den Fachtypen der Fachtyp mit der niedrigsten Zieltemperatur, für die er für geeignet erklärt wurde, gewählt.

b)Modellierungsparameter je Fachtyp für die Berechnung des SAE:

Die Modellierungsparameter sind in Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 4
Werte der Modellierungsparameter je Fachtyp

Fachtyp

rca

Nc

Mc

C

Speisekammerfach

0,35

75

0,12

zwischen 1,15 und 1,56 für

Kombigeräte mit Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fächernb‚

1,15 für andere Kombigeräte,

1,00 für andere Kühlgeräte

Weinlagerfach

0,60

Kellerfach

0,60

Lagerfach für frische Lebensmittel

1,00

Kaltlagerfach

1,10

138

0,12

Null-Sterne- und Eisbereiterfach

1,20

138

0,15

Ein-Stern-Fach

1,50

Zwei-Sterne-Fach

1,80

Drei-Sterne-Fach

2,10

Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach)

2,10

a rc = (Ta-Tc)/20; mit Ta = 24 °C und Tc mit den in Tabelle 3 angegebenen Werten.

b C für Kombigeräte mit Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fächern wird wie folgt bestimmt:

wenn frzf das Verhältnis des Rauminhalts des/der Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fachs/-Fächer Vfr zu V ist, mit frzf = Vfr/V, gilt:

wenn frzf ≤ 0,3, dann C = 1,3 + 0,87 × frzf;

wenn 0,3 < frzf < 0,7, dann C = 1,87 − 1,0275 × frzf;

ansonsten C = 1,15.

c)Ausgleichsfaktoren je Fachtyp bei der Berechnung des SAE:

Die Ausgleichsfaktoren sind in Tabelle 5 aufgeführt.

Tabelle 5
Werte der Ausgleichsfaktoren je Fachtyp

Fachtyp

Ac

Bc

D

Manuelle Entfrostung

Automatische Entfrostung

Freistehendes

Gerät

Einbau-

gerät

≤ 2a

3a

4a

> 4a

Speisekammerfach

1,00

1,00

1,02

1,00

1,02

1,035

1,05

Weinlagerfach

Kellerfach

Lagerfach für frische Lebensmittel

Kaltlagerfach

1,03

Null-Sterne- und Eisbereiterfach

1,00

1,10

1,05

Ein-Stern-Fach

Zwei-Sterne-Fach

Drei-Sterne-Fach

Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach)

a Anzahl der Außentüren oder Fächer, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

5.Ermittlung des EEI:

Der EEI, ausgedrückt in %, wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

EEI = AE / SAE.

ANHANG V 
Produktdatenblatt

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 6 in die Produktdatenbank eingeben. Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parametern und Werten des Fachs „-“ anzugeben.

Tabelle 6: Produktdatenblatt

Name oder Handelsmarke des Lieferanten:

Anschrift des Lieferantenb:

Modellkennung:

Art des Kühlgeräts:

Geräuscharmes Gerät:

[ja/nein]

Bauart:

[Einbaugerät/freistehend]

Weinlagerschrank:

[ja/nein]

Anderes Kühlgerät:

[ja/nein]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Gesamtabmessungen (in Millimeter)

Höhe

x

Gesamtrauminhalt (in dm³ oder l)

x

Breite

x

Tiefe

x

EEI

x

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]c

Luftschallemissionen (in dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse

[A/B/C/D]c

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Klimaklasse:

[erweiterte gemäßigte/gemäßigte/subtropische/tropische Zone]

Mindestumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist

xc

Höchstumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist

xc

Winterschaltung

[ja/nein]

Fachparameter:

Fachtyp

Fachparameter und werte

Rauminhalt des Fachs (in dm³ oder l)

Empfohlene Temperatur-einstellung für eine optimierte Lebensmittel-lagerung (in °C)

Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Lagerbe-dingungen gemäß Anhang IV Tabelle 3 stehen;

Gefrierver-mögen (in kg/24h)

Entfrostungs-art

(automatische Entfrostung = A,

manuelle Entfrostung = M)

Speisekammerfach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Weinlagerfach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Kellerfach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Lagerfach für frische Lebensmittel

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Kaltlagerfach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Null-Sterne- oder Eisbereiterfach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Ein-Stern-Fach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Zwei-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Drei-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Vier-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

x,xx

[A/M]

Zwei-Sterne-Abteil

[ja/nein]

x,x

x

-

[A/M]

Fach mit variabler Temperatur

Fachtypen

x,x

x

x,xx (für Vier-Sterne-Fächer) oder -

[A/M]

Für Vier-Sterne-Fächer

Schnelleinfrierfunktion

[ja/nein]

Lichtquellenparametera,b:

Art der Lichtquelle

[Art]

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]

Mindestlaufzeit der vom Hersteller angebotenen Garantieb:

Weitere Angaben:

Weblink zur Website des Herstellers, auf der die Informationen gemäß Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 2120 einfügen] der Kommissionb 1 zu finden sind:

a Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 1805 einfügen] der Kommission 2 .

b Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

c wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

ANHANG VI
Technische Dokumentation

1.Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)die Angaben gemäß Anhang V;

b)die Angaben gemäß Tabelle 7. Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parametern und Werten des Fachs „-“ anzugeben. Ist ein Parameter nicht anwendbar, ist als Wert dieses Parameters „-“ anzugeben.

Tabelle 7: Zusätzliche in die technische Dokumentation aufzunehmende Angaben

Allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells:

Produktspezifikationen:

Allgemeine Produktspezifikationen:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x

Hilfsenergie (in kWh/a)

x

Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

EEI (in %)

x

Temperaturanstiegszeit (in h)

x,xx

Kombiparameter

x,xx

Faktor für den Wärmeverlust durch die Tür

x,xxx

Lastfaktor

x,x

Art des Heizelements zur Verhinderung der Kondensation

[manuelle Aktivierung und Deaktivierung/ umgebungsgesteuert/ sonstiges/keins]

Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Täglicher Energieverbrauch bei 16 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Täglicher Energieverbrauch bei 32 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellunga bei 16 °C (in Wh)

x,x

Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellunga bei 32 °C (in Wh)

x,x

Entfrostungsintervalla bei 16 °C (in h)

x,x

Entfrostungsintervalla bei 32 °C (in h)

x,x

Zusätzliche Produktspezifikationen für geräuscharme Kühlgeräte:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Täglicher Energieverbrauch bei 25 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Entfrostungsintervalla bei 25 °C (in h)

x,x

Fachspezifikationen:

Fachtyp

Fachparameter und werte

Zieltem-peratur (°C)

Thermody-namischer Parameter (rc)

Nc

Mc

Entfrostungs-faktor (Ac)

Einbau-faktor (Bc)

Speisekammerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Weinlagerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Kellerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Lagerfach für frische Lebensmittel

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Kaltlagerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Null-Sterne- oder Eisbereiter-fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Ein-Stern-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Zwei-Sterne-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Drei-Sterne-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Vier-Sterne-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Zwei-Sterne-Abteil

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Fach mit variabler Temperatur

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Weitere Angaben:

Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewendeter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren:

Eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen:

a nur für Produkte mit einem oder mehreren automatischen Entfrostungssystemen

2.Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,

so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.

ANHANG VII
In visuell wahrnehmbarer Werbung, technischem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) bereitzustellende Informationen

1.Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

2.Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

3.Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklasse gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

4.Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben:

a)als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;

b)die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;

c)das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und

d)die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann der Pfeil abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.

Abbildung 1: Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

5.Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das vollständige Label und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.

6.In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.

ANHANG VIII
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen

1.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummern 3.1 und 3.2 für Kühlgeräte festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 3 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

2.Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2

a)ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein,

b)im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße anzeigen, die der des Preises entspricht,

c)das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe enthalten und

d)eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Abbildung 2: Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

3.Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)Das unter Nummer 2 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen;

b)das Bild ist mit einem Link zum Label gemäß Anhang III zu versehen;

c)das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.

4.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht 

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

2.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten und

b)die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse sowie die angegebene Luftschallemissionsklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen und

c)bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

3.Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

5.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 8 angegebenen Toleranzen liegt.

6.Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

7.Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 8 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 festgelegte Verfahren an. Auf die in Tabelle 8 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 8
Prüftoleranzen für gemessene Parameter

Parameter

Prüftoleranzen

Gesamtrauminhalt und Rauminhalt des Fachs

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist.

Gefriervermögen

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

E16, E32

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Eaux 

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Jährlicher Energieverbrauch

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Innenfeuchtigkeit von Weinlagerschränken (%)

Der ermittelte Werta darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen.

Luftschallemissionen

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten.

Temperaturanstiegszeit

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 15 % überschreiten.

a Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.

(1)    Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 2120 einfügen] der Kommission.
(2)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 1805 einfügen] der Kommission.