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Document 32010L0030

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 153, 18.6.2010, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 050 P. 101 - 112

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2017; Aufgehoben durch 32017R1369

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/30/oj

18.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


RICHTLINIE 2010/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (3) wurde wesentlich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/75/EWG auf energieverbrauchsrelevante Produkte, die bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (5). Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2009/125/EG unberührt lassen. Zusammen mit der genannten Richtlinie und anderen Rechtsinstrumenten der Union ist diese Richtlinie Teil eines größeren Rechtsrahmens und bewirkt im Kontext eines ganzheitlichen Ansatzes zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile.

(3)

Der Vorsitz des Europäischen Rates hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. und 9. März 2007 betont, dass die Energieeffizienz in der Union erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Union bis 2020 einzusparen; er hat ferner Ziele für die EU-weite Entwicklung erneuerbarer Energien und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen festgelegt und eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen gefordert, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.

(4)

Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher kommt der Wirtschaft in der EU insgesamt zugute.

(5)

Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(6)

Es sei darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften der Union und einzelstaatliche Rechtsvorschriften gibt, die den Verbrauchern gewisse Rechte hinsichtlich der von ihnen gekauften Produkte verleihen, u. a. Anspruch auf Ausgleich oder auf Umtausch des Produkts.

(7)

Die Kommission sollte eine Prioritätenliste mit energieverbrauchsrelevanten Produkten erstellen, die in einen delegierten Rechtsakt nach dieser Richtlinie einbezogen werden könnten. Diese Liste könnte in den Arbeitsplan im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG aufgenommen werden.

(8)

Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt — und somit das Etikett — nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

(9)

Wie die Kommission in der mit ihrem Vorschlag für diese Richtlinie vorgelegten Folgenabschätzung dargelegt hat, wurde die Energiekennzeichnungsregelung in verschiedenen Ländern der ganzen Welt als Muster übernommen.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und die entsprechenden Ergebnisse in den Bericht aufnehmen, den sie der Kommission gemäß dieser Richtlinie alle vier Jahre vorlegen müssen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (6) enthält allgemeine Bestimmungen über die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Diese Richtlinie enthält im Hinblick auf die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels ausführlichere Bestimmungen in diesem Bereich. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(12)

Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung sollte daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

(13)

Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs unmittelbar oder mittelbar auf den Energieverbrauch auswirken.

(14)

Energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, sollten in einen delegierten Rechtsakt einbezogen werden, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.

(15)

Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union bezüglich Klimawandel und Energieversorgungssicherheit und in Anbetracht des langfristig voraussichtlich weiter zunehmenden Gesamtenergieverbrauchs durch Produkte könnte zu den delegierten Rechtsakten gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auch gehören, dass auf dem Etikett der maximale Endenergieverbrauch des Produkts angegeben wird.

(16)

Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat auch Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen. Die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, können je nach Mitgliedstaat stark voneinander abweichen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in delegierten Rechtsakten gemäß dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

(17)

Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor und sollte keine steuer- und finanzpolitischen Fragen regeln. Die Mitgliedstaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen.

(18)

Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte die Gesamtumweltverträglichkeit und die Funktionsweise solcher Produkte nicht beeinträchtigen.

(19)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt.

(20)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie vorgelegten Berichte über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen übermitteln, die die gesamte EU und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst.

(21)

Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein, die auf dem Etikett angegebenen Klassifizierungen anzupassen, damit für die Unternehmen Vorhersehbarkeit und für die Verbraucher Verständlichkeit sichergestellt werden.

(22)

Die technologische Entwicklung und das Potenzial zusätzlicher erheblicher Energieeinsparungen könnten — je nach Produkt in unterschiedlichem Ausmaß — eine weitere Differenzierung der Produkte erfordern und eine Überarbeitung der Klassifizierung rechtfertigen. Diese Überprüfung sollte insbesondere die Möglichkeit einer Anpassung der Skala umfassen. Die Überprüfung sollte bei Produkten, die aufgrund sehr innovativer Eigenschaften einen wesentlichen Beitrag zur Energieeffizienz leisten können, so schnell wie möglich vorgenommen werden.

(23)

Die Kommission wird bei der Überprüfung der Fortschritte und der Berichterstattung über die Umsetzung des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik im Jahr 2012 insbesondere prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Umweltverträglichkeit von Produkten erforderlich sind; dazu könnte u. a. die Angabe des CO2-Fußabdrucks der Produkte oder der Umweltauswirkungen der Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus für die Verbraucher gehören.

(24)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu Richtlinie 92/75/EWG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus Richtlinie 92/75/EWG.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf den Erlass von Maßnahmen verzichten, mit denen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, unnötig bürokratische und schwerfällige Verpflichtungen aufgebürdet würden.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie 92/75/EWG unberührt lassen.

(27)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher — insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen — über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)   Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Produkte aus zweiter Hand,

b)

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

c)

das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

b)

„Datenblatt“ eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;

c)

„andere wichtige Ressourcen“ Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

d)

„zusätzliche Angaben“ weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen;

e)

„unmittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

f)

„mittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;

g)

„Händler“ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

h)

„Lieferant“ den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder den Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

i)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;

j)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Union zu seinem beabsichtigten Zweck;

k)

„unbefugte Verwendung des Etiketts“ die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in dieser Richtlinie oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.

Artikel 3

Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund Artikel 5 und 6 nachkommen;

b)

hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;

c)

anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivation durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und den verantwortungsvolleren Umgang der Endverbraucher mit Energie zu fördern;

d)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen einzelstaatlichen oder regionalen Behörden darin zu bestärken, miteinander zusammenzuarbeiten und einander sowie der Kommission Auskünfte zu erteilen, um zur Anwendung der Richtlinie beizutragen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, und es ist für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Europäischen Union möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind, wo nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Buchstaben beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß von dem Mitgliedstaat festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.

Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird oder dafür gesorgt wird, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3)   Alle vier Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet enthält.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Leitlinien festlegt.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Information vor.

Artikel 4

Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie gegebenenfalls von anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben den Endverbrauchern gemäß den delegierten Rechtsakten nach dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett zur Kenntnis gebracht werden hinsichtlich der Produkte, die den Endverbrauchern unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder für den Endverbraucher ausgestellt werden;

b)

die in Buchstabe a genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte nur bereitgestellt werden, wenn dies in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgeschrieben ist;

c)

bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einem delegierten Rechtsakt gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, auf die Energieklasse des Produkts hingewiesen wird;

d)

in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten ist.

Artikel 5

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern;

b)

Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation beinhaltet:

i)

eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

ii)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;

iii)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

iv)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden;

c)

Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten.

Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

d)

im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich;

e)

die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt liefern;

f)

Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;

g)

Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;

h)

die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.

Artikel 6

Verantwortlichkeiten der Händler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;

b)

bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt erfassten Produkts die Händler an der in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.

Artikel 7

Fernverkauf und andere Arten des Verkaufs

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die delegierten Rechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls wird im Rahmen von delegierten Rechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 8

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und dem anwendbaren delegierten Rechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)   Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Angaben unrichtig sind.

Artikel 9

Öffentliche Beschaffung und Anreize

(1)   Fällt ein Produkt unter einen delegierten Rechtsakt, so sind Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (8) vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, bestrebt, nur Produkte zu beschaffen, die folgende Kriterien erfüllen: sie haben die höchsten Leistungsniveaus und gehören zur höchsten Energieeffizienzklasse. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die Vergabebehörden nur Produkte beschaffen, die diese Kriterien erfüllen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Kriterien von den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Durchführbarkeit und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb abhängig machen.

(2)   Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert, der mindestens den in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellen entspricht.

(3)   Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, streben sie die höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dar.

(4)   Schaffen die Mitgliedstaaten Produktanreize, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so drücken sie die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt aus, es sei denn, sie schreiben Leistungsniveaus vor, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen. Mitgliedstaaten dürfen Leistungsniveaus vorschreiben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen.

Artikel 10

Delegierte Rechtsakte

(1)   Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

a)

laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

b)

auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

c)

die Kommission berücksichtigt einschlägige unionsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3)   Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

b)

sie führt eine Bewertung der Auswirkungen des Rechtsakts auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Union, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

c)

sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

d)

sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4)   In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)

eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps;

b)

die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;

c)

die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;

d)

Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.

Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.

Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.

Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen delegierten Rechtsakt festzulegen.

e)

die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die delegierten Rechtsakte die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen;

f)

der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Buchstabe c genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

g)

der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

h)

gegebenenfalls die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung gemäß Buchstabe d;

i)

die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

j)

das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung des delegierten Rechtsakts unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 12 und 13 festgelegten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 14

Bewertung

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte spätestens bis zum 31. Dezember 2014 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.

Bei dieser Gelegenheit bewertet die Kommission außerdem Folgendes:

a)

den Beitrag des Artikels 4 Buchstabe c zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie;

b)

die Wirksamkeit des Artikels 9 Absatz 1;

c)

die Notwendigkeit einer Änderung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d, wobei sie die technische Entwicklung und die Verständlichkeit der Gestaltung des Etiketts für die Verbraucher berücksichtigt.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte erlassenen nationalen Vorschriften — einschließlich der unbefugten Verwendung des Etiketts — fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 20. Juni 2011 mit und melden der Kommission umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 20. Juni 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 92/75/EWG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/75/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Buchstaben d, g und h gelten ab dem 31. Juli 2011.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 90.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(6)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 92/75/EWG des Rates

(ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 32

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 16)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

92/75/EWG

1. Januar 1994


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/75/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben g und h

Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 4 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstaben e, f, i, j und k

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe b, c und d

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 5 Buchstaben b und c

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Buchstaben e und f

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Buchstabe h

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 12 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 12 Buchstabe f

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 12 Buchstabe g

Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben g, h, i und j

Artikel 11, 12, 13, 14, 15

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

ANHANG I

ANHANG II


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