ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
17. Juni 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/934 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/935 des Rates vom 13. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 zu vertretenden Standpunkt

31

 

*

Beschluss (EU) 2022/936 des Rates vom 13. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderung der einheitlichen technischen Vorschriften zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr und der Überarbeitung von Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF über Abweichungen sowie im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses der OTIF hinsichtlich der Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu vertretenden Standpunkt

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/937 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/930 DER KOMMISSION

vom 10. März 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 38n Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Marktdaten, der Datenqualität und der Notwendigkeit der Erzielung von Skaleneffekten und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienstleister zu vermeiden, wurden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern in der Union übertragen.

(2)

Es ist wichtig, die Gebühren festzulegen, die die ESMA für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern erheben kann.

(3)

Die den Datenbereitstellungsdienstleistern in Rechnung gestellten Gebühren sollen die Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit deren Zulassung und Beaufsichtigung entstehen, vollständig decken. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen die Bewertung der Eignung des Leitungsorgans, die Überwachung der Einhaltung von organisatorischen Anforderungen durch die Datenbereitstellungsdienstleister, die Ausübung der Befugnisse, Informationen anzufordern, Untersuchungen durchzuführen und Prüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen. Die ESMA legt ihren Haushaltsplan auf Jahresbasis fest.

(4)

Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMA im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(5)

Ein Datenbereitstellungsdienstleister sollte bei der ESMA seine Zulassung beantragen, damit die harmonisierte Anwendung der Kriterien für die Ausnahme sichergestellt ist. Die ESMA sollte zu Beginn der Bearbeitung des Antrags feststellen, ob ein Datenbereitstellungsdienstleister für die Ausnahme von der Beaufsichtigung durch die ESMA infrage kommt. Wenn die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind, sollte die ESMA den Antrag an die zuständige nationale Behörde weiterleiten. In diesem Fall sollte die ESMA keine Gebühr erheben. Die festen Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung durch die ESMA sollten in eine Antragsgebühr, die sich auf die Bewertung der Vollständigkeit eines Antrags bezieht, und eine Zulassungsgebühr aufgeteilt werden. Das Zulassungsverfahren sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden.

(6)

Die ESMA prüft, ob Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, ab dem 1. Januar 2022 in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung durch die ESMA fallen, und setzt die entsprechenden Datenbereitstellungsdienstleister darüber in Kenntnis. Datenbereitstellungsdienstleister, die bereits über eine Zulassung auf nationaler Ebene verfügen, sollten keiner erneuten Zulassung durch die ESMA bedürfen. Diese Datenbereitstellungsdienstleister erfüllen bereits die für Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Anforderungen und es sollten ihnen keine Gebühren für die Wiederholung des Zulassungsverfahrens durch die ESMA in Rechnung gestellt werden.

(7)

Die von der ESMA jährlich in Rechnung gestellten Gebühren sollten alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenbereitstellungsdienstleistern abdecken. Die ESMA sollte jährlich für jede Kategorie von Datenbereitstellungsdienstleistern ihr Budget für Aufsichtsaufgaben festlegen und jedem einzelnen Datenbereitstellungsdienstleister eine Gebühr berechnen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen aller Datenbereitstellungsdienstleister derselben Kategorie steht. Einnahmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die Kerndienstleistungen von Datenbereitstellungsdienstleistern direkt ergänzen, sollten in die Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes einbezogen werden, sofern sie voraussichtlich Auswirkungen auf die Aufsicht der ESMA über den Datenbereitstellungsdienstleister haben und nicht bereits durch separate Aufsichtstätigkeiten abgedeckt werden. Eine Mindestgebühr für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und genehmigte Meldemechanismen (ARM) deckt die Fixkosten im Zusammenhang mit der Anforderung von Informationen, der laufenden Überwachung und den Untersuchungen ab. Die jährlichen Gebühren werden für das Kalenderjahr erhoben.

(8)

Die ESMA kann Aufsichtsaufgaben an zuständige nationale Behörden delegieren; in diesem Fall sollten den zuständigen nationalen Behörden die ihnen entstandenen Kosten von der ESMA erstattet werden.

(9)

Da hinsichtlich der Beaufsichtigung im Jahr 2022 Informationen über eine kostenbasierte Beaufsichtigung schwierig zu erheben sind, ist es wichtig, eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die eine auf leicht verfügbaren und objektiven Daten beruhende Methode beinhaltet, mit der eine im ersten Jahr der Beaufsichtigung durch die ESMA anwendbare feste Gebühr berechnet wird. Mit Blick auf die Erfüllung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte zwischen den einzelnen Datenbereitstellungsdienstleistern differenziert werden; dabei sollte die Anzahl der Geschäfte im Verhältnis zu allen Datenbereitstellungsdienstleistern als Anhaltspunkt für die Relevanz des einzelnen Datenbereitstellungsdienstleisters verwendet werden. Bei der Berechnung der Aufsichtsgebühr pro Datenbereitstellungsdienstleister für das Jahr 2022 sollten die von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellten Daten zu den von APA und ARM im ersten Halbjahr 2021 veröffentlichten bzw. gemeldeten Geschäfte zugrunde gelegt werden, und es sollte zwischen größeren und kleineren Datenbereitstellungsdienstleistern differenziert werden.

(10)

Geprüfte Abschlüsse sind für Datenbereitstellungsdienstleister erst dann vorgeschrieben, wenn die ESMA die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters übernommen hat. Daher ist für 2023 eine Übergangsbestimmung vorzusehen, mit der die Methode für die Berechnung der Einnahmen in der Weise angepasst wird, dass die Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2023 zunächst auf Daten nicht geprüfter Abschlüsse beruht, die sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2022 beziehen. Anschließend sollte ein Korrekturmechanismus eingerichtet werden, um eine Berechnung der Gebühr auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse des gesamten Jahres 2022 zu gewährleisten.

(11)

Um das reibungslose Funktionieren des neuen Aufsichtsrahmens für Datenbereitstellungsdienstleister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Datenbereitstellungsdienstleister“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Artikel 2

Antrags- und Zulassungsgebühren

Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet

a)

im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20 000 EUR für den Erstantrag und von 10 000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission über Kriterien für die Ausnahme (3) besteht;

b)

im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80 000 EUR für die erste Zulassung und von 40 000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 besteht.

Artikel 3

Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

(2)   Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet:

a)

die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

die Jahresaufsichtsgebühr eines Datenbereitstellungsdienstleisters für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmte Gesamtjahresaufsichtsgebühr anteilig auf alle im Jahr (n) zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt wird.

(3)   Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30 000 EUR.

Bietet ein Unternehmen mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die Gebühr im ersten Jahr berechnet, indem die Zulassungsgebühr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b um einen Koeffizienten herabgesetzt wird, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage dieses Jahres entspricht. Sie wird somit wie folgt berechnet:

Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Min. (Zulassungsgebühr, Zulassungsgebühr * Koeffizient)

Image 1L1622022DE3110120220613DE0006.0001331342ENTWURFEMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTENvom …über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden Abkommen) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.(2)Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.(3)Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.(4)Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.(5)Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.(6)Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —EMPFIEHLT:Artikel 1Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen.Delegationen: vgl. ST 8663/2022 ADD1Artikel 2Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des AssoziationsratesEmpfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. EU L 255 vom 3.10.2017, S. 26). empfohlen wurde.Artikel 3Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Assoziationsrat EU-ÄgyptenDer Vorsitzende

Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister im Dezember zugelassen, muss er die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichten.

(5)   Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines Datenbereitstellungsdienstleisters durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, ausschließlich für die 5 Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über den Datenbreitstellungsdienstleister ausübt.

Artikel 4

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird:

a)

Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen;

b)

Einnahmen aus APA-Dienstleistungen;

c)

Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten;

d)

Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten.

(2)   Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein gegebenes Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus

a)

seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und

b)

seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen,

geteilt durch die Summe aus

c)

den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und

d)

den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM oder APA.

(3)   War der Datenbereitstellungsdienstleister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, wird sein zugrunde zu legender Umsatz anhand der in Absatz 2 angegebenen Formel geschätzt, indem für diesen Datenbereitstellungsdienstleister die für die Anzahl der Monate, in denen er im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Werte auf das ganze Jahr (n-2) extrapoliert werden.

(4)   Die Datenbereitstellungsdienstleister übermitteln der ESMA jährlich die in Absatz 1 genannten geprüften Abschlüsse. Die Unterlagen werden der ESMA spätestens am 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister nach dem 30. September zugelassen, übermittelt er die Zahlen unmittelbar nach der Zulassung und spätestens zum Ende des Zulassungsjahrs.

Artikel 5

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 6 und 7.

(2)   Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällig.

Artikel 6

Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

(1)   Die Gebühren für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung oder die Erweiterung einer Zulassung sind bei Antragstellung durch den Datenbereitstellungsdienstleister fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

(2)   Zieht ein Datenbereitstellungsdienstleister seinen Zulassungsantrag zurück, bevor die ESMA ihren begründeten Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Zulassung erlassen hat, werden die Antrags- oder Zulassungsgebühren nicht erstattet.

Artikel 7

Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Die in Artikel 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA übermittelt spätestens dreißig Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet.

(2)   Tritt ein Datenbereitstellungsdienstleister von seiner Zulassung zurück, wird die Jahresaufsichtsgebühr nicht erstattet.

Artikel 8

Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

(1)   Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden halten sich diese nicht direkt an den Datenbereitstellungsdienstleistern für die Kosten schadlos, die ihnen bei der Ausführung der ihnen von der ESMA übertragenen Aufsichtsaufgaben entstehen.

(2)   Die ESMA vergütet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstanden sind.

(3)   Die ESMA stellt sicher, dass die den zuständigen nationalen Behörden rückzuvergütenden Kosten die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sollten vorab zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart worden sein,

b)

sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters stehen, und

c)

sie sollten den Gesamtbetrag der von dem betreffenden Datenbereitstellungsdienstleister entrichteten Aufsichtsgebühren nicht überschreiten.

(4)   Eine Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an zuständige nationale Behörden wird auf unabhängiger Basis beschlossen, kann jederzeit widerrufen werden und darf keine Auswirkungen auf die Höhe der einem bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister in Rechnung gestellten Gebühren haben.

Artikel 9

Übergangsbestimmung für 2022

(1)   Für die Zwecke der Berechnung der im Jahr 2022 für von der ESMA beaufsichtigte Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Jahresaufsichtsgebühr erhebt die ESMA eine feste Gebühr, die wie folgt festgesetzt wird:

a)

350 000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, welche mehr als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

b)

50 000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

c)

650 000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die mehr als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

d)

50 000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

(2)   Nach Geltungsbeginn dieser Verordnung übermittelt die ESMA den betreffenden APA und ARM so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin, eine Rechnung, in der der Gesamtbetrag der Gebühren für 2022 aufgeführt ist.

Artikel 10

Übergangsbestimmung für 2023

(1)   Datenbereitstellungsdienstleistern, die ab dem 1. Januar 2023 von der ESMA beaufsichtigt werden, wird für das Jahr 2023 eine nach Artikel 3 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 wird der zugrunde zu legende Umsatz der Datenbereitstellungsdienstleister jedoch nach Absatz 2 berechnet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der zugrunde zu legende Umsatz eines Datenbereitstellungsdienstleisters die Summe aus:

a)

den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und

b)

den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022

geteilt durch die Summe aus

c)

den Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und

d)

den Gesamteinnahmen aller ARM oder APA aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

Die Datenbereitstellungsdienstleister unterrichten die ESMA spätestens am 30. September 2022 über die Höhe der Einnahmen aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und über die Höhe der Einnahmen aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

(3)   Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2022 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Datenbereitstellungsdienstleister diese geprüften Abschlüsse unverzüglich nach Artikel 4 Absatz 1 der ESMA.

(4)   Die ESMA berechnet die etwaige Differenz zwischen der vom Datenbereitstellungsdienstleister nach Absatz 2 entrichteten Jahresaufsichtsgebühr für 2023 und der auf der Grundlage der nach Absatz 3 gemeldeten geprüften Abschlüsse berechneten Jahresaufsichtsgebühr, die für 2023 zu entrichten ist.

(5)   Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine erste Rechnung vor, in der der Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 nach Absatz 2 angegeben ist.

Liegen die in Absatz 3 genannten Informationen für alle Datenbereitstellungsdienstleister vor, legt die ESMA den Datenbereitstellungsdienstleistern eine zweite Rechnung vor, in der der endgültige Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 auf der Grundlage der Berechnung nach Absatz 4 angegeben ist. Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern diese Rechnung spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin vor.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/931 DER KOMMISSION

vom 23. März 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen auf Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen festzulegen, darunter gegebenenfalls den Umfang der zu entnehmenden Proben und die Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs für diejenigen Proben, die zur Überprüfung zu entnehmen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG (2) aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen. Diese Verordnung sollte daher zusammen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 (3) die Kontinuität der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf den Inhalt des MNKP und seine Erstellung sowie den Umfang der Proben und die Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs für diejenigen Proben gewährleisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung von Kontaminanten in Lebensmitteln zu entnehmen sind.

(3)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/625, der umfassend auf Kontaminanten in Lebensmitteln Bezug nimmt, ist es jedoch angemessen, dass diese Verordnung auch für amtliche Kontrollen gelten soll, mit denen das Vorhandensein aller Kontaminanten nachgewiesen werden kann, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 (4) des Rates fallen. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung für die amtlichen Kontrollen gelten, die für den Nachweis des Vorhandenseins von Kontaminanten in denjenigen Lebensmitteln erforderlich sind, für die im Unionsrecht Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgelegt wurden, die ein Eingreifen der zuständigen Behörden erfordern oder auslösen.

(4)

Das Vorhandensein von Quecksilber in Lebensmitteln kann als Folge der Umweltverschmutzung angesehen werden, da Pestizide, die Quecksilber enthalten, in der Union nun seit über dreißig Jahren verboten sind. Die amtlichen Kontrollen hinsichtlich der Höchstgehalte für Quecksilberverbindungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (6), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (7) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission (8) sollten daher ebenfalls unter diese Verordnung fallen, statt unter die spezifischen Vorschriften für die Kontrolle auf Pestizidrückstände.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen in allen Mitgliedstaaten wirksam durchgeführt werden, ist es angezeigt, Rechtsvorschriften zu Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, von denen die Mitgliedstaaten Proben entnehmen müssen, sowie zur Probenahmestrategie der Mitgliedstaaten zu erlassen, wozu auch Kriterien für die Definition des Inhalts ihrer Pläne und die Durchführung der entsprechenden amtlichen Kontrollen gehören.

(6)

Daher ist es angezeigt, Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 um Vorschriften für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln zu ergänzen.

(7)

In Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ein Übergangszeitraum festgelegt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 14. Dezember 2022 amtliche Kontrollen gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchzuführen. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 legt fest, dass amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermitteln und Futtermittelsicherheit amtliche Kontrollen auf relevante Stoffe umfassen müssen, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können. Da jedoch die letzten von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG angenommenen Überwachungspläne für das Jahr 2022 und somit über den 14. Dezember 2022 hinaus gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Definition für „Kontaminant“ in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten kontrollieren das Vorhandensein von Kontaminanten in Lebensmitteln gemäß Anhang I.

Die Mitgliedstaaten legen eine Probenahmestrategie gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien fest.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu spezifischen zusätzlichen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und spezifischen zusätzlichen Vorkehrungen für ihre Aufstellung (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(6)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30).


ANHANG I

Vorschriften für die Auswahl einer spezifischen Kombination von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen

1.   

Die Mitgliedstaaten kontrollieren die folgenden Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in folgenden Produktgruppen:

Produktgruppen

Halogenierte persistente organische Schadstoffe

Metalle

Mykotoxine

Andere Kontaminanten

Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

x

x

 

x

Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

x

x

 

x

Unverarbeitetes Pferdefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

 

x

 

x

Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

x

x

 

x

Unverarbeitetes Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (*) (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

 

x

 

 

Rohmilch von Rindern, Schafen und Ziegen

x

x

x

x

Frische Hühnereier und andere Eier

x

x

 

x

Honig

 

x

 

x

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (**) (ohne Krebstiere)

x

x

 

x

Krebstiere und Muscheln

x

x

 

x

Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs

x

x

 

x

Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (***)

x

x

 

x

2.   

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen alle Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, für die im Unionsrecht Höchstwerte oder andere Grenzwerte festgelegt sind.

3.   

Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl spezifischer Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die zu kontrollieren sind:

a)

Häufigkeit der Feststellung von Verstößen in den Proben des jeweiligen Mitgliedstaats, in den Proben anderer Mitgliedstaaten oder in Proben aus Drittländern, vor allem, wenn sie im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit gemeldet werden;

b)

Verfügbarkeit geeigneter Labormethoden und Analysestandards;

c)

mögliches Risiko für Verbraucher oder bestimmte Bevölkerungsgruppen durch die Aufnahme von in Lebensmitteln enthaltenen Kontaminanten unter Berücksichtigung der einschlägigen Informationen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder, sofern nicht vorhanden, aus anderen Informationsquellen wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder nationalen Risikobewertungen;

d)

Daten über Lebensmittelkonsum (Muster lebensmittelbedingter Exposition);

e)

hinsichtlich der Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich des Kontrollplans für in die Union verbrachte Lebensmittel tierischen Ursprungs fallen, wie in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/932 beschrieben, werden auch die nachstehenden Kriterien berücksichtigt, sofern verfügbar:

i)

Ergebnis der Kommissionskontrollen in Drittländern;

ii)

Informationen, die Anlass dazu geben, die Garantien über die Konformität eingeführter Lebensmittel mit den Unionsvorschriften anzuzweifeln;

iii)

Informationen über erhöhte Wachsamkeit.


(*)  Sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere im Sinne von Anhang I Teil A Eintrag 1017000 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(**)  Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(***)  „Verarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG II

Kriterien für die Probenahmestrategie

1.   

Für jeden zu kontrollierenden Lebensmittelunternehmer berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Auswahl der zu kontrollierenden Lebensmittelart folgende Kriterien:

a)

bisherige Verstöße;

b)

Mängel in der Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte und der damit verbundenen Eigenkontrollen;

c)

Mängel in der Buchführung hinsichtlich der in Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen;

d)

repräsentative Probenahmen unabhängig von der Größe des Lebensmittelunternehmens;

e)

neu auftretende Situationen (Änderungen der Konsummuster, Naturkatastrophen oder wirtschaftliche Probleme, die Veränderungen in den Lebensmittelhandelsketten zur Folge haben usw.).

2.   

Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt die folgenden Kriterien bei der Auswahl von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Milch produzierenden Betrieben, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betrieben, Betrieben für Honig und Eier und Eierpackstellen:

a)

die in Anhang I Nummer 3 und in Nummer 1 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kriterien;

b)

den Anteil des betreffenden Betriebs an der Gesamtproduktion der Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, Milch produzierenden Betriebe, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse produzierenden und vermarktenden Betriebe, Betriebe für Honig und Eier sowie Eierpackstellen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

relevanter Ursprung der geschlachteten Tiere, der Milch, der Aquakulturerzeugnisse, des Honigs und der Eier.

3.   

Bei der Probenahme ist darauf zu achten, Mehrfachstichprobenahmen bei einem Lebensmittelunternehmer zu vermeiden, sofern dieser nicht auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Kriterien ermittelt oder im Kontrollplan eine angemessene Begründung vorgelegt wurde. Die vorgesehene Häufigkeit der Kontrollen ist einzuhalten.

4.   

Hinsichtlich der Lebensmittel im Anwendungsbereich des Kontrollplans für in der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/932 erfolgt die Probennahme bei in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und Lebensmitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen (Primärproduktion, Freilandhaltung, Schlachtbetriebe, während Verarbeitung, Lagerung oder Verkauf von Lebensmitteln usw.).


17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/932 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2022

über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht im Bereich der Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit eingehalten wird. Artikel 109 der genannten Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 legt ferner den allgemeinen Inhalt des MNKP fest, verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren MNKP amtliche Kontrollen von Kontaminanten in Lebensmitteln vorzusehen, und ermächtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, zusätzliche besondere Inhalte der MNKP und zusätzliche besondere Modalitäten für ihre Aufstellung sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die amtlichen Kontrollen festzulegen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG des Rates (2) aufgehoben, mit der Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe, darunter Kontaminanten, in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie Anforderungen an die Überwachungspläne der Mitgliedstaaten für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in ihrem Anwendungsbereich festgelegt wurden. In der Verordnung (EU) 2017/625 sind jedoch nicht alle in der genannten Richtlinie oder in den von der Kommission auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten enthaltenen Maßnahmen erfasst. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sieht Verordnung (EU) 2017/625 daher vor, dass die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bis zum 14. Dezember 2022 oder bis zum Datum der Anwendung der entsprechenden, durch die Kommission zu erlassenden Bestimmungen weiterhin im Einklang mit den Anhängen der Richtlinie 96/23/EG durchführen. Die vorliegende Verordnung sollte daher zusammen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission (3) die Kontinuität der Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf den Inhalt des MNKP und seine Aufstellung sowie die Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln vorzunehmen sind.

(3)

Hinsichtlich der in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen besonderen Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden, sollten die Mitgliedstaaten zwei verschiedene Pläne zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln in ihre MNKP einbeziehen müssen, von denen der eine solche Lebensmittel tierischen Ursprungs betrifft, die in die Union verbracht werden, und der andere alle übrigen Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(4)

Der Plan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, sollte die amtlichen Kontrollen für sämtliche derartigen Lebensmittel enthalten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, wie auch die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, da diese Schiffe Grenzkontrollstellen gleichgesetzt werden, ungeachtet ihrer Flagge.

(5)

Der Plan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte sämtliche anderen Lebensmittel betreffen, namentlich die heimische Lebensmittelerzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats, die Einfuhr von Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Er sollte sich auch auf zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (5) beziehen, selbst auf solche, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden, da einige dieser Erzeugnisse nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen kontrolliert werden müssen.

(6)

Zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 festgelegten Bestimmungen zu Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen der Proben, von denen die Mitgliedstaaten Proben entnehmen müssen, sowie zur Probenahmestrategie der Mitgliedstaaten, wozu auch Kriterien für die Definition des Inhalts ihrer Pläne und die Durchführung der entsprechenden amtlichen Kontrollen gehören, müssen in der vorliegenden Verordnung die Mindesthäufigkeiten der Kontrollen für jeden Plan festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Produkte zumindest zu einem gewissen Grad in der gesamten Union kontrolliert werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, müssen diese jährlichen Mindesthäufigkeiten der Kontrollen gleichwohl je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung der Produktionsdaten des Mitgliedstaats und seiner Einwohnerzahl — jedoch unter Wahrung angemessener Mindestgrößen — sowie der Zahl der eingeführten Sendungen festgelegt werden. Aus demselben Grund und insbesondere, um übermäßige Lasten und Kosten zu vermeiden, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, nicht jedes Jahr amtliche Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten und Produkten durchzuführen, vorausgesetzt, diese Wahl wird im MNKP begründet. Was insbesondere eingeführte Sendungen anbetrifft, dürfen eingeführte Lebensmittelerzeugnisse aus in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission (6) aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, nicht in die Anzahl der eingeführten Sendungen eingerechnet werden, da die Mitgliedstaaten ihre Kontrollen entsprechend den in diesen Abkommen vorgesehenen Häufigkeitsraten durchführen müssen.

(7)

Damit die MNKP das Vorkommen von Kontaminanten in Lebensmitteln umfassend abbilden, sollten die Angaben definiert werden, die die Mitgliedstaaten in ihren MNKP bezüglich der in ihren Plänen getroffenen Entscheidungen machen müssen.

(8)

Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der vorliegenden Verordnung ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten die jährliche Vorlage ihrer Kontrollpläne bei der Kommission zur Bewertung zu fordern und ein Verfahren für diese Bewertung festzulegen.

(9)

Die durch die Mitgliedstaaten im Wege amtlicher Kontrollen des Vorkommens von Kontaminanten in Lebensmitteln erhobenen Daten müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auch an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weitergeleitet werden. Um die Überwachung der jüngsten Daten über das Vorkommen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre Daten regelmäßig und zum selben Datum vorlegen.

(10)

In Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ein Übergangszeitraum festgelegt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 14. Dezember 2022 amtliche Kontrollen gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchzuführen. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zu Lebensmitteln und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermitteln und Futtermittelsicherheit amtliche Kontrollen relevanter Stoffe umfassen, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können. Da jedoch die letzten von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG angenommenen Überwachungspläne für das Jahr 2022 und somit über den 14. Dezember 2022 hinaus gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt, in Bezug auf:

a)

die einheitlichen jährlichen Mindesthäufigkeiten, zu denen die amtlichen Kontrollen durchzuführen sind, und

b)

besondere Modalitäten und besondere Inhalte für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) der Mitgliedstaaten über die in Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten hinaus.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Empfehlung 2013/165/EU der Kommission (12), der Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission (13) und der Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission (14).

KAPITEL II

INHALT DES MNKP

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Teil des MNKP über die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln folgendes umfasst:

a)

einen „Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden“ gemäß Artikel 4 und

b)

einen „Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden“ gemäß Artikel 5

Artikel 4

Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln auf, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Der Plan betrifft amtliche Kontrollen der heimischen Lebensmittelerzeugung der Mitgliedstaaten, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Lebensmittel, der Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, und der zusammengesetzten Erzeugnisse, auch solcher, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden.

(2)   Im Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, wird folgendes festgelegt:

a)

die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;

b)

die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und

c)

die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.

Artikel 5

Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Der Plan umfasst die amtlichen Kontrollen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen.

(2)   Im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, wird folgendes festgelegt:

a)

die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;

b)

die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und

c)

die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.

Artikel 6

Gemeinsame Anforderungen an die Kontrollpläne

In den in Artikel 3 genannten Kontrollplänen wird zusätzlich Folgendes ausgeführt:

a)

eine Begründung für die Wahl der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen einschließlich einer Erläuterung darüber, wie die Kriterien aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 berücksichtigt wurden, selbst wenn gegenüber dem Plan des Vorjahres keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden;

b)

sofern in einem Plan vorgesehen ist, dass die amtlichen Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen nicht jährlich durchgeführt, sondern andere Zeiträume dafür festgelegt werden, eine Begründung dieser Entscheidung; und

c)

Angaben über die für die Umsetzung der Pläne zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden.

KAPITEL III

VORLAGE UND BEWERTUNG DER KONTROLLPLÄNE UND VORLAGE VON DATEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 7

Vorlage und Bewertung der Kontrollpläne

Bis zum 31. März jedes Jahres reichen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 genannten Kontrollpläne für das laufende Jahr in digitaler Form bei der Kommission ein.

Die Kommission bewertet die Kontrollpläne auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und teilt ihre Bewertung gegebenenfalls den einzelnen Mitgliedstaaten mit.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission bei der Umsetzung ihrer Kontrollpläne und bei der Vorbereitung für die nächste Vorlage ihrer Pläne gemäß diesem Artikel. Sollte die Kommission jedoch bei einem Plan einen schweren Verstoß feststellen, kann sie von dem betreffenden Mitgliedsaat die Vorlage eines aktualisierten Plans zu einem früheren Datum als dem 31. März des Folgejahres verlangen.

Falls ein Mitliedstaat entscheiden sollte, seine Kontrollpläne nicht auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission zu aktualisieren, hat er diesen Standpunkt zu begründen.

Artikel 8

Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten

Bis zum 30. Juni legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sämtliche anhand der in Artikel 3 genannten Kontrollpläne gesammelten Daten vor.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 122).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(12)  Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).

(13)  Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9).

(14)  Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24).


ANHANG I

Mindesthäufigkeit der Kontrollen je Mitgliedstaat im Kontrollplan für in der Union in Verkehr gebrachte Lebensmittel

1.   Lebensmittel tierischen Ursprungs

a)

Die Mitgliedstaaten halten in ihren Kontrollplänen für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, folgende Mindestkontrollhäufigkeiten ein:

 

Kontrollhäufigkeit

Unverarbeitetes Rindfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Mindestens 0,02 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere

Unverarbeitetes Fleisch von Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Mindestens 0,004 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere

Unverarbeitetes Schweinefleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Mindestens 0,003 % der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere

Unverarbeitetes Equidenfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) mindestens 1 Probe je 3 000 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht)

Unverarbeitetes Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (*1) (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Rohmilch von Rindern

Mindestens 1 Probe je 110 000 Tonnen jährlich erzeugter Milch

Rohmilch von Schafen und Ziegen

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Frische Hühnereier und andere Eier

Mindestens 1 Probe je 3 700 Tonnen jährlich erzeugter Eier

Honig

Mindestens 1 Probe je 1 300 Tonnen Jahresproduktion

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (*2) (ohne Krebstiere)

Mindestens 1 Probe je 700 Tonnen Jahresproduktion aus Aquakulturen bis zu 60 000 Tonnen und danach 1 Probe je zusätzliche 2 000 Tonnen

Für Fischereierzeugnisse aus Wildfang ist die Anzahl der Proben von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Krebstiere und Muscheln

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (*3)

Die Anzahl der Proben ist von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend der erzeugten Menge und der festgestellten Probleme festzusetzen.

b)

Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von „Metallen“ bei mindestens 10 % der Proben aus jeder Produktgruppe gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch, mit Ausnahme der Produktgruppen „Krebstiere und Muscheln“, „Öle tierischen und marinen Ursprungs“ sowie „Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs“.

c)

Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von „Mykotoxinen“ bei mindestens 10 % der Proben aus den Produktgruppen „Rohmilch von Rindern“ und „Rohmilch von Schafen und Ziegen“ gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch.

d)

Innerhalb der Produktgruppe „Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)“ nehmen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relativen Produktionsmengen Proben von allen Arten.

e)

Innerhalb der Produktgruppe „Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)“ nehmen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relativen Produktionsmengen Proben von allen Arten.

f)

Zur Bestimmung der Anzahl der Proben aus Fischereierzeugnissen und Muscheln berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch geografische Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.

g)

Zur Berechnung der Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten verfügbaren Produktionsdaten zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr, die gegebenenfalls angepasst werden, um bekannte Entwicklungen in der Produktion seit dem Zeitpunkt der Datenerhebung widerzuspiegeln.

h)

Sollte die gemäß diesem Anhang berechnete Kontrollhäufigkeit bei weniger als fünf Proben im Jahr liegen, kann die Probenahme auch alle zwei Jahre erfolgen.

i)

Sollte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren die mindestens einer Probe entsprechende Produktion nicht erreicht werden, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens zwei Proben alle drei Jahre, vorausgesetzt, dass dieses Erzeugnis auf ihrem Hoheitsgebiet produziert wird.

j)

Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.

2.   Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (1)

Die Mitgliedstaaten nehmen je nach Einwohnerzahl mindestens 100 bis 2 000 Proben im Jahr. Wo es jedoch aufgrund des Risikos notwendig ist, sind mehr Proben zu entnehmen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirkungsvoll sind.

Die Probenahme muss für die verschiedenen Kontaminanten, die in verschiedenen Erzeugnissen auf dem Markt des Mitgliedstaats vorkommen können, repräsentativ sein und auch unterschiedliche Kontaminantenmuster in Erzeugnissen aus verschiedenen Gebieten sowie die unterschiedliche Anzahl und die unterschiedlichen Betriebsgrößen der Lebensmittelhersteller berücksichtigen.


(*1)  Sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere im Sinne von Anhang I Teil A Eintrag 1017000 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(*2)  Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(*3)  Verarbeitete Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung werden die für Lebensmittel nichttierischen Ursprungs geltenden Kriterien auch auf zusammengesetzte Erzeugnisse angewandt.


ANHANG II

Mindesthäufigkeit der Kontrollen je Mitgliedstaat im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden

Die Mitgliedstaaten halten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten ein.

Kontrollen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d (verstärkte Kontrollen) und Buchstabe e (Schutzmaßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.

Kontrollen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen und verstärkten amtlichen Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.

Kontrollen von Lebensmittelerzeugnissen aus in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.

Für die Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die geografischen Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.

 

Kontrollhäufigkeit

Rind (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Schaf und Ziege (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Schwein (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Equiden (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Geflügel (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (*1) (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Milch (Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aller Tierarten)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Eier (Eier und Eiprodukte aller Vogelarten)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Honig (Honig und andere Imkereierzeugnisse)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse (*2) ohne Krebstiere

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Krebstiere und Muscheln (Muskelfleisch und Muskelfleischprodukte)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Unverarbeitete Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs  (*3)

Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen

Zusätzliche Bestimmungen:

1.

Die Kontrollhäufigkeit für andere verarbeitete Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs wie Gelatine und Kollagen ist von den einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeführten Sendungen und der festgestellten Probleme festzusetzen.

2.

Zur Berechnung der in diesem Anhang aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten Daten betreffend die Anzahl der Sendungen, die über ihre Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, welche zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr stammen müssen.

3.

Falls die Anzahl der Lebensmittelsendungen, die in die Union verbracht werden, um dort in Verkehr gebracht zu werden, kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, können die Mitgliedstaaten die Probenahme auch einmal alle zwei oder drei Jahre vornehmen. Falls die Anzahl der in einem Zeitraum von drei Jahren eingeführten Sendungen kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten mindestens einmal in drei Jahren eine Probe nehmen.

4.

Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen usw.) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.


(*1)  Sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere im Sinne von Anhang I Teil A Eintrag 1017000 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(*2)  Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(*3)  Verarbeitete Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.


17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/933 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Beschreibung der Waren

Einreihung

(KN-Code)

Gründe

(1)

(2)

(3)

Drei zusammen für den Einzelverkauf aufgemachte Waren, die folgendes umfassen:

a)

ein ärmelloses gewirktes Kleidungsstück (sogenannte Laufweste) (93 % Synthetik und 7 % Elastan), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Taille reichend. Die Ware hat am Vorderteil einen V-förmigen Ausschnitt und lässt sich vollständig mit einem nicht verdeckten Reißverschluss öffnen. Das Vorderteil des Kleidungsstücks ist mit zwei rechteckigen offenen Brusttaschen mit Abmessungen von etwa 19 cm × 8 cm sowie zwei rechteckigen offenen Taschen in Hüfthöhe mit Abmessungen von etwa 12 cm × 14 cm versehen.

Das Rückenteil ist mit einer Tasche mit Gummibändern zur Befestigung beispielsweise von faltbaren Wanderstöcken versehen.

b)

zwei weiche Trinkflaschen mit flachem Boden und einem Volumen von jeweils 500 ml, die in die vorderen Brusttaschen passen, gefertigt aus Polyurethan und ausgestattet mit einem Kunststoffverschluss (einem sogenannten Sportverschluss).

Siehe Abbildungen (*).

 

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.

Bei den zusammen aufgemachten Bestandteilen handelt es sich um drei gesonderte Waren. Es handelt sich nicht um zusammengesetzte Waren, da sie zusammen kein Ganzes bilden, das gewöhnlich nicht gesondert zum Verkauf angeboten würde. Es handelt sich nicht um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, da die gemeinsame Aufmachung nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient, insbesondere, weil die Taschen durch ihre Gestaltung nicht auf die Aufnahme bestimmter Erzeugnisse für einen speziellen Bedarf oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt sind. Es handelt sich um Einzelwaren, die auch unabhängig voneinander verwendet werden können. Es handelt sich beim Tragen eines Kleidungsstücks und beim Trinken um unterschiedliche Tätigkeiten, die nicht denselben Bedarf befriedigen (das Kleidungsstück dient der Bedeckung des Oberkörpers und die Flaschen sind zum Trinken vorgesehen).

Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist jede der Waren getrennt einzureihen (siehe auch die Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur, Teil B II Absatz 1 (1))

Daher sind die Waren getrennt einzureihen.

Die einzelnen, in der Warenbeschreibung aufgeführten Waren sind folgendermaßen einzureihen:

 

6110 30 99

a)

Einreihung gemäß Anmerkung 9 Absatz 2 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6110 , 6110 30 und 6110 30 99 .

 

 

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Weste ein Kleidungsstück im Sinne der Position 6110 . Zu dieser Position gehören bestimmte Waren aus Gewirken oder Gestricken zum Bedecken des Oberkörpers (Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren) (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 6110 , Absatz 1).

Die Kleidungsstücke dieser Position dienen der Bedeckung des Oberkörpers, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 6110 ).

Es ist nicht zu erkennen, ob die Weste für ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist. Die Weste ist als Pullover, Strickjacke, Weste und ähnliche Waren für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern einzureihen.

 

3924 90 00

b)

Einreihung gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00 .

Die Trinkflaschen sind als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, einzureihen.

Image 2L1622022DE3110120220613DE0006.0001331342ENTWURFEMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTENvom …über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,in Erwägung nachstehender Gründe:(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden Abkommen) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.(2)Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.(3)Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.(4)Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.(5)Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.(6)Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —EMPFIEHLT:Artikel 1Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen.Delegationen: vgl. ST 8663/2022 ADD1Artikel 2Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des AssoziationsratesEmpfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. EU L 255 vom 3.10.2017, S. 26). empfohlen wurde.Artikel 3Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.Geschehen zu …Für den Assoziationsrat EU-ÄgyptenDer Vorsitzende


(1)  ABl. C 105 vom 11.4.2013, S. 1.

(*)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/934 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2022

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5a,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an einen Antrag, der vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern (Association of European Wheel Manufacturers — im Folgenden „der Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium entfallen, veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) am 17. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung, mit Ursprung in Marokko (im Folgenden „betroffene Ware“).

(3)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der vorgenannten Definition der zu untersuchenden Ware.

2.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, die Einfuhren während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

(5)

Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie untersuchte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

(6)

Die Kommission prüfte daher die ihr vorliegenden Beweise im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Für diese Analyse stützte sich die Kommission unter anderem auf die in Tabelle 1 aufgeführten Einfuhrdaten.

2.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

(7)

Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Marokko gedumpt sind.

(8)

In der am 17. November 2021 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren wurde hervorgehoben, dass die ermittelte Dumpingspanne mit 14 % erheblich ist. Durch die Beweise in dem Antrag wurde in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren.

(9)

Der Antrag enthielt ferner hinreichende Beweise für eine mutmaßliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich eines Rückgangs des Marktanteils und einer negativen Entwicklung anderer wesentlicher Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union.

(10)

Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags und zum nichtvertraulichen Dossier. Auf dieser Grundlage war die Kommission daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen.

(11)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die Anforderung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt war.

2.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(12)

Auf der Grundlage der in Tabelle 1 zusammengefassten statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die Zahl der aus Marokko in die Union eingeführten Kraftfahrzeugräder aus Aluminium während des Zeitraums vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022, d. h. nach der Einleitung des Verfahrens, im Vergleich zum Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021, d. h. während desselben Vorjahreszeitraums und in einem Teil des Untersuchungszeitraums (der Untersuchungszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021), um 43 % gestiegen ist. Ferner war die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren aus Marokko in die Union im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 um 92 300 Einheiten größer als die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

(13)

Angesichts dieses weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren aus dem betroffenen Land kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt war.

Tabelle 1

 

1. Dezember 2020 — 30. April 2021

1. Dezember 2021 — 30. April 2022

Δ

Monatlicher Durchschnitt 1. Dezember 2020 — 30. April 2021

Monatlicher Durchschnitt 1. Dezember 2021 — 30. April 2022

Einfuhrmengen (in Stück)

1 068 018

1 529 755

+43  %

213 604

305 951

Quelle: Surveillance-Datenbank der Kommission für April 2022 und Comext-Datenbank von Eurostat für die anderen Monate. Umrechnungsverhältnis zwischen kg und Einheit: 11,3 kg/Einheit.

2.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

(14)

Wie in der Schlussfolgerung von Abschnitt 2.2 festgestellt, lag ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware seit der Einleitung dieser Untersuchung vor. Dieser Anstieg entspricht in etwa 92 300 zusätzlichen Aluminiumrädern pro Monat im Vergleich zur Anzahl der im Untersuchungszeitraum aus Marokko eingeführten Aluminiumräder. Allein dieser Anstieg entspricht rund 2 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum.

(15)

Den in der Tabelle 2 zusammengefassten Einfuhrdaten zufolge war der durchschnittliche Preis für die Einfuhr der betroffenen Ware pro Rad im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 14,8 % höher als der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Marokko im Untersuchungszeitraum. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Primäraluminium etwa 50 % der Herstellkosten von Aluminiumrädern ausmacht und dass der Verkaufspreis an den Aluminiumpreis an der Londoner Metallbörse gekoppelt ist. Die Kommission stellte fest, dass der durchschnittliche Aluminiumpreis im Untersuchungszeitraum im Vergleich zum Zeitraum Dezember 2021 — April 2022 um 50 % gestiegen ist. Daher spiegelte der Preisanstieg von 14,8 % offenbar nur teilweise den Anstieg der Herstellkosten wider, sodass die Einfuhren nach wie vor Druck auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auszuüben können.

Tabelle 2

 

Untersuchungszeitraum

Dezember 2021 — April 2022

Δ

Monatliche durchschnittliche Einfuhrpreise (in EUR/Stück)

44,7

51,3

+14,8  %

Quelle: Surveillance-Datenbank der Kommission für April 2022 und Comext-Datenbank von Eurostat für die anderen Monate.

(16)

Aus den vorstehenden Gründen stellte die Kommission fest, dass die im Dossier enthaltenen Beweise nicht gezeigt haben, dass die Anforderung nicht erfüllt war.

2.4.   Schlussfolgerung

(17)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine schlüssigen Beweise dafür vorliegen, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware während des Vorunterrichtungszeitraums in diesem Fall nicht gerechtfertigt war. Seit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, als die ausführenden Hersteller von dem mutmaßlichen Dumping und der mutmaßlichen Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, sind die Einfuhren der betroffenen Ware weiter in einer Weise angestiegen, die die Abhilfewirkung der Antidumpingzölle auch während des Vorunterrichtungszeitraums ernsthaft untergraben könnte.

(18)

Daher ist die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung dazu verpflichtet, die Einfuhren der betroffenen Ware während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen.

3.   VERFAHREN

(19)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

4.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung erfasst die Kommission während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a der Grundverordnung Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich, es sei denn, es liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstaben c und d nicht erfüllt sind.

(21)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den endgültigen Feststellungen dieser Antidumpinguntersuchung. Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung der Untersuchung betragen die Dumpingspannen bei der betroffenen Ware schätzungsweise 14 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle bis zu 43 %. Der Betrag der jeweils möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe geschätzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag genannt wurde, nämlich auf 14 % als Anteil des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

5.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(22)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden, mit Ursprung in Marokko, zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 464 vom 17.11.2021, S. 19.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


BESCHLÜSSE

17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/31


BESCHLUSS (EU) 2022/935 DES RATES

vom 13. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

(2)

Entsprechend dem Abkommen ist der durch dieses geschaffene Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat EU-Ägypten“) befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen, und kann geeignete Empfehlungen aussprechen.

(3)

Mit dem Ziel einer weiteren Stärkung der soliden und vielschichtigen Beziehungen zwischen den beiden Partnern wurden zur Unterstützung der Umsetzung des Abkommens und als Grundlage und Orientierung für die Partnerschaft EU-Ägypten Partnerschaftsprioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027“) festgelegt.

(4)

Der Assoziationsrat EU-Ägypten soll auf seiner neunten Tagung eine Empfehlung zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 annehmen.

(5)

Da die Empfehlung zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 Rechtswirkungen für die Union haben werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Assoziationsrat EU-Ägypten zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat EU-Ägypten zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf einer Empfehlung beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der neunten Tagung des Assoziationsrates EU-Ägypten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates EU-Ägypten, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FESNEAU


(1)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39).


ENTWURF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ÄGYPTEN

vom …

über die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ÄGYPTEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2)

Artikel 76 des Abkommens ermächtigt den Assoziationsrat EU-Ägypten, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 86 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür sorgen, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern zur Förderung des Engagements auf beiden Seiten vorgeschlagen.

(5)

Die Europäische Union und Ägypten haben vereinbart, ihre Partnerschaft zu konsolidieren, indem sie eine Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027“) vereinbaren, die das Ziel haben, die gemeinsamen Herausforderungen, denen die Union und Ägypten gegenüberstehen, anzugehen und gemeinsame Interessen zu fördern.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027, die die Umsetzung des Abkommens unterstützen und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legen, verständigt —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien des Abkommens die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 wie im Anhang dieser Empfehlung dargelegt umsetzen. (+)

Artikel 2

Die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2021-2027 ersetzen die Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten, deren Umsetzung mit der Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates (1) empfohlen wurde.

Artikel 3

Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat EU-Ägypten

Der Vorsitzende


(+)  Delegationen: vgl. ST 8663/2022 ADD1

(1)  Empfehlung Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 25. Juli 2017 zur Festlegung der Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (ABl. EU L 255 vom 3.10.2017, S. 26).


17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/35


BESCHLUSS (EU) 2022/936 DES RATES

vom 13. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hinsichtlich der Änderung der einheitlichen technischen Vorschriften zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr und der Überarbeitung von Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF über Abweichungen sowie im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses der OTIF hinsichtlich der Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (COTIF) durch die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (1) beigetreten.

(2)

Der Fachausschuss für technische Fragen (im Folgenden „CTE“) der OTIF wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f COTIF eingesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b COTIF sowie Artikel 6 des Anhangs F der COTIF zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) für Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) anzunehmen beziehungsweise zu ändern.

(4)

Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe e COTIF und den Artikeln 7a und 21 des Anhangs G der COTIF zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (im Folgenden „Einheitliche Rechtsvorschriften ATMF“), ist der CTE befugt, die Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF betreffend Abweichungen von der Anwendung der ETV anzunehmen oder zu ändern.

(5)

Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 14. Tagung, die am 14. und 15. Juni 2022 stattfinden wird, Beschlussvorschläge zur Änderung der ETV TAF und zur Überarbeitung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF betreffend Abweichungen von der Anwendung der ETV aufgenommen.

(6)

Die Ziele der vorgesehenen CTE-Beschlüsse sind die Angleichung der ETV TAF an die Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission (2), sowie die Angleichung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(7)

Der gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe c COTIF eingesetzte Revisionsausschuss (im Folgenden „Revisionsausschuss“) wird voraussichtlich ein schriftliches Verfahren durchführen, um über die Änderung von Artikel 3a § 5 und Artikel 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu entscheiden.

(8)

Ziel des vorgesehenen Beschlusses des Revisionsausschusses ist die Angleichung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF an die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(9)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE und — hinsichtlich der Überarbeitung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF — im Revisionsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden.

(10)

Die vorgesehenen OTIF-Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 14. Tagung des CTE der OTIF hinsichtlich der Änderungen der ETV TAF und der Überarbeitung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF in Bezug auf Abweichungen von der Anwendung der ETV zu vertreten ist, lautet wie folgt:

1.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der ETV TAF (CTE-Arbeitsdokument TECH-22004-CTE14);

2.

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF betreffend Abweichungen von der Anwendung der ETV (CTE-Arbeitsdokument TECH-22005-CTE14).

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren des Revisionsausschusses zur teilweisen Überarbeitung der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu vertreten ist, besteht darin, für den Vorschlag des CTE zur Änderung von Artikel 3a § 5 und Artikel 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF (CTE-Arbeitsdokument TECH-22019-CTE14-7) zu stimmen.

Artikel 3

Die Beschlüsse des CTE und des Revisionsausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FESNEAU


(1)  ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verbesserung der Berechnung und des Austauschs von Daten und die Aktualisierung des Änderungsmanagementverfahrens (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 19).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).


17.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/937 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2022

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass bereits getroffene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) wurde die hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI) als gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 eingestuft.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (3) wurden Schutzmaßnahmen festgelegt, die durchzuführen sind, sobald bei Wildvögeln die HPAI auftritt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 (H5N1) ist. Zu den Rechtsgrundlagen der genannten Entscheidung zählen Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (4) und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (5). Diese Richtlinien wurden am 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben. Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sieht jedoch vor, dass Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2016/429 geregelten Sachverhalte bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin gelten. Die Verordnung (EU) 2016/429 gilt seit dem 21. April 2021.

(4)

Darüber hinaus sind die in der Entscheidung 2006/563/EG festgelegten Maßnahmen für die derzeitige Seuchenlage nicht geeignet.

(5)

Die Entscheidung 2006/563/EG sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/563/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)  Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).

(4)  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).

(5)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(6)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).