ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 269

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
19. Oktober 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1897 des Rates vom 18. Oktober 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1898 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Półtorak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Dwójniak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Trójniak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Czwórniak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Kiełbasa jałowcowa staropolska (g.t.S.), Kiełbasa myśliwska staropolska (g.t.S.) und Olej rydzowy tradycyjny (g.t.S.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1899 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Tradiční Lovecký salám/Tradičná Lovecká saláma (g.t.S.) und Tradiční Špekáčky/Tradičné Špekačky (g.t.S.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1900 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Varaždinsko zelje (g.U.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1901 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Danbo (g.g.A.))

10

 

*

Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1903 der Kommission vom 18. Oktober 2017 über die Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1904 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1905 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS) ( 1 )

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1906 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1907 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (KKP/593/p und KKP/788/p) und Lactobacillus buchneri (KKP/907/p) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Rinder und Schafe ( 1 )

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

39

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1909 des Rates vom 18. Oktober 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1910 der Kommission vom 17. Oktober 2017 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Spaniens als frei von Brucellose (B. melitensis), der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status Zyperns und bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Rinderbrucellose und in Bezug auf den Status Italiens als amtlich frei von Rinderleukose sowie der Entscheidung 2005/779/EG in Bezug auf den Status der italienischen Region Kampanien als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6891)  ( 1 )

46

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 081/17/COL vom 26. April 2017 zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf mutmaßliche staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken und Immobilien im Gebiet Gufunes (Island) [2017/1911]

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1897 DES RATES

vom 18. Oktober 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 erlassen.

(2)

Am 3. Oktober 2017 hat der mit der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss vier Schiffe gemäß Nummer 6 der Resolution 2375 (2017) benannt.

(3)

Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1.


ANHANG

Die folgenden Schiffe werden in die in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltene Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Gemäß Nummer 6 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates bezeichnete Schiffe:

1.   Name: PETREL 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9562233. MMSI-Nummer: 620233000

2.   Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597. MMSI-Nummer: 341985000

3.   Name: TONG SAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8937675. MMSI-Nummer: 445539000

4.   Name: JIE SHUN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518780. MMSI-Nummer: 514569000


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1898 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Półtorak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Dwójniak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Trójniak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Czwórniak staropolski tradycyjny (g.t.S.), Kiełbasa jałowcowa staropolska (g.t.S.), Kiełbasa myśliwska staropolska (g.t.S.) und Olej rydzowy tradycyjny (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 und Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen hat gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Namen „Półtorak staropolski tradycyjny“, „Dwójniak staropolski tradycyjny“, „Trójniak staropolski tradycyjny“, „Czwórniak staropolski tradycyjny“, „Kiełbasa jałowcowa staropolska“, „Kiełbasa myśliwska staropolska“, „Olej rydzowy tradycyjny“ und „Kabanosy staropolskie“ mitgeteilt, damit sie mit Vorbehaltung des Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen werden.

(2)

Die Namen „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“, „Czwórniak“, „Kiełbasa jałowcowa“, „Kiełbasa myśliwska“, „Olej rydzowy“ und „Kabanosy“ waren zuvor als garantiert traditionelle Spezialität ohne Vorbehaltung des Namens (2) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (3) eingetragen worden.

(3)

Im Anschluss an das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Namen „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“ und „Czwórniak“ durch die Angabe „staropolski tradycyjny“, die Bezeichnungen „Kiełbasa jałowcowa“ und „Kiełbasa myśliwska“ durch die Angabe „staropolska“, der Name „Olej rydzowy“ durch die Angabe „tradycyjny“ und der Name „Kabanosy“ durch die Angabe „staropolskie“ ergänzt. Mit diesen ergänzenden Angaben wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der traditionelle Charakter des jeweiligen Erzeugnisses festgestellt.

(4)

Die übermittelten Namen „Półtorak staropolski tradycyjny“, „Dwójniak staropolski tradycyjny“, „Trójniak staropolski tradycyjny“, „Czwórniak staropolski tradycyjny“, „Kiełbasa jałowcowa staropolska“, „Kiełbasa myśliwska staropolska“, „Olej rydzowy tradycyjny“ und „Kabanosy staropolskie“ wurden von der Kommission geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(5)

Bei der Kommission wurde Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Kabanosy staropolskie“ erhoben. Deshalb ist die Eintragung dieses Namens abhängig vom Ergebnis des Einspruchsverfahrens, das gesondert durchgeführt wird.

(6)

Da bei der Kommission außer für den Namen „Kabanosy staropolskie“ kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erhoben wurde, sollten die Namen „Półtorak staropolski tradycyjny“, „Dwójniak staropolski tradycyjny“, „Trójniak staropolski tradycyjny“, „Czwórniak staropolski tradycyjny“, „Kiełbasa jałowcowa staropolska“, „Kiełbasa myśliwska staropolska“ und „Olej rydzowy tradycyjny“ mit Vorbehaltung des Namens in das Register eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Namen „Półtorak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.), „Dwójniak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.), „Trójniak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.), „Czwórniak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.), „Kiełbasa jałowcowa staropolska“ (g.t.S.), „Kiełbasa myśliwska staropolska“ (g.t.S.), „Olej rydzowy tradycyjny“ (g.t.S.) werden mit Vorbehaltung des Namens in das Register eingetragen.

Die Produktspezifikationen der garantiert traditionellen Spezialitäten „Półtorak“, „Dwójniak“, „Trójniak“, „Czwórniak“, „Kiełbasa jałowcowa“, „Kiełbasa myśliwska“ und „Olej rydzowy“ werden für die garantiert traditionellen Spezialitäten „Półtorak staropolski tradycyjny“, „Dwójniak staropolski tradycyjny“, „Trójniak staropolski tradycyjny“, „Czwórniak staropolski tradycyjny“, „Kiełbasa jałowcowa staropolska“, „Kiełbasa myśliwska staropolska“ und „Olej rydzowy tradycyjny“ jeweils mit Vorbehaltung des Namens als Spezifikationen im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angesehen.

Die Namen „Półtorak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.), „Dwójniak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.), „Trójniak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.) und „Czwórniak staropolski tradycyjny“ (g.t.S.) bezeichnen Erzeugnisse der Klasse 1.8. — Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) — gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5); die Namen „Kiełbasa jałowcowa staropolska“ (g.t.S.) und „Kiełbasa myśliwska staropolska“ (g.t.S.) bezeichnen Erzeugnisse der Klasse 1.2. — Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) — gemäß demselben Anhang; der Name „Olej rydzowy tradycyjny“ (g.t.S.) bezeichnet ein Erzeugnis der Klasse 1.5. — Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — gemäß demselben Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 729/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Czwórniak (g.t.S.), Dwójniak (g.t.S.), Półtorak (g.t.S.), Trójniak (g.t.S.)) (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 6).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 379/2011 der Kommission vom 18. April 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Kiełbasa jałowcowa“ (g.t.S.)) (ABl. L 103 vom 19.4.2011, S. 2).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 382/2011 der Kommission vom 18. April 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Kiełbasa myśliwska“ (g.t.S.)) (ABl. L 103 vom 19.4.2011, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 506/2009 der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Olej rydzowy (g.t.S.)) (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 26).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Kabanosy (g.t.S.)) (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 16).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1). Verordnung aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  ABl. C 188 vom 27.5.2016, S. 6.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1899 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Tradiční Lovecký salám/Tradičná Lovecká saláma (g.t.S.) und Tradiční Špekáčky/Tradičné Špekačky (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere Artikel 26 und Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 teilte die Tschechische Republik die Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ im Hinblick auf deren Eintragung mit Namensvorbehalt in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit.

(2)

Die Namen „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ und „Špekáčky“/„Špekačky“ waren zuvor bereits als garantiert traditionelle Spezialität ohne Namensvorbehalt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (2) eingetragen worden (3).

(3)

Nach dem in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten nationalen Einspruchsverfahren wurden die Namen „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ durch die Angaben „Tradiční“ bzw. „Tradičná“ und die Namen „Špekáčky“/„Špekačky“ durch die Angaben „Tradiční“ bzw. „Tradičné“ ergänzt. Mit diesen ergänzenden Angaben werden in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die traditionellen Merkmale der Namen festgestellt.

(4)

Die Kommission prüfte die Einreichung der Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ und veröffentlichte diese dann im Amtsblatt der Europäischen Union  (4).

(5)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollten die Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ daher mit Namensvorbehalt eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Namen „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ (g.t.S.) und „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ (g.t.S.) werden mit Namensvorbehalt eingetragen.

Die Produktspezifikation der g.t.S. „Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ und g.t.S. „Špekáčky“/„Špekačky“ gilt als die Spezifikation gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die g.t.S. „Tradiční Lovecký salám“/„Tradičná Lovecká saláma“ und g.t.S. „Tradiční Špekáčky“/„Tradičné Špekačky“ mit Namensvorbehalt.

Mit den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen werden Erzeugnisse der Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 160/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ (g.t.S.)) (ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 7).

Verordnung (EU) Nr. 158/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten („Špekáčky“/„Špekačky“ (g.t.S.)) (ABl. L 47 vom 22.2.2011, S. 3).

(4)  ABl. C 167 vom 11.5.2016, S. 21.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1900 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Varaždinsko zelje (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Varaždinsko zelje“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

„Varaždinsko zelje“ ist eine Art Kohl, der von der autochthonen Erhaltungssorte „Varaždinski kupus“ (Brassica oleracea var. capitata f. alba) abstammt und innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Gespanschaft Varaždin in Kroatien erzeugt wird.

(3)

Am 7. Oktober 2015 ging bei der Kommission der Einspruch Sloweniens ein. Die Einspruchsbegründung ging am 4. Dezember 2015 bei der Kommission ein.

(4)

Die Kommission befand den Einspruch als zulässig und forderte Kroatien und Slowenien mit Schreiben vom 28. Januar 2016 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Auf Ersuchen des Antragstellers wurde die Frist für diese Konsultationen um weitere drei Monate verlängert.

(6)

Es konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Die Auskünfte zu den geeigneten Konsultationen zwischen Kroatien und Slowenien wurden der Kommission ordnungsgemäß übermittelt. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren entscheiden.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 legten die Einspruchsführer dar, dass die Eintragung von „Varaždinsko zelje“ als geschützte Ursprungsbezeichnung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vereinbar wäre und dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens auswirken würde, der sich zum Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befand.

(8)

Der Name „Varaždinsko zelje“ ist nach Angaben der Einspruchsführer gleichlautend mit dem Namen einer seit 1967 registrierten Kohlsorte. Die Sorte „Varaždinski“ wurde 1967 in das Verzeichnis der einheimischen oder eingebürgerten Saatgutsorten landwirtschaftlicher Nutzpflanzenarten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) eingetragen. Im Jahr 1989 wurde sie in dasselbe Verzeichnis als „Varaždinski kupus“/„Varaždinsko zelje“ eingetragen. Gegenwärtig ist diese Sorte in den Listen aller Nachfolgestaaten der SFRJ aufgelistet. Die Republik Slowenien hat die Sorte „Varaždinski“/„Varaždinsko“ nach der Unabhängigkeit registriert. Die kroatische Sorte „Varaždinski kupus“ und die slowenischen Sorten „Varaždinsko 2“ und „Varaždinsko 3“ sind alle im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Union aufgelistet.

(9)

Nach Angaben des Einspruchsführers sind die Erzeugnisse dieser Sorten in Slowenien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro als „Varaždinsko zelje“ bekannt. In der Republik Slowenien wird „Varaždinsko“-Kohl angeblich seit über 75 Jahren produziert. Die vermarktete Erzeugungsmenge von frischem „Varaždinsko“-Kohl in Slowenien wird auf etwa 2 800-4 000 Tonnen jährlich geschätzt.

(10)

Nach Auffassung des Einspruchsführers wäre die Eintragung von „Varaždinsko zelje“ für slowenische Verbraucher irreführend, weil die Erzeuger und Verbraucher in der Republik Slowenien „Varaždinsko zelje“ nicht mit dem Ursprung oder dem Gebiet gemäß Punkt 4 des Einzigen Dokuments in Verbindung bringen, sondern vor allem mit der Qualität und mit der Eignung zum Einlegen.

(11)

Der Einspruchsführer führt an, die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen des gleichlautenden slowenischen Namens „Varaždinsko zelje“ auswirken, der eine Sorte bezeichnet, die sich in der Republik Slowenien bereits rechtmäßig im Verkehr befindet. Die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde den Erzeugern von „Varaždinsko zelje“ in der Republik Slowenien wirtschaftlichen Schaden zufügen, weil sie gezwungen wären, die Produktion einzustellen. Dies würde sich außerdem auf die Herstellung von Saatgut für zwei slowenische Kohlsorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union registriert sind, Varaždinsko 2 und Varaždinsko 3, negativ auswirken, weil das Erzeugnis aus diesem Saatgut in Slowenien als „Varaždinsko“-Kohl in Verkehr gebracht wird.

(12)

Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung und den Informationen über die Konsultationen zwischen den Beteiligten vorgetragenen Argumente geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Name „Varaždinsko zelje“ als g.U. eingetragen werden sollte.

(13)

Die Voraussetzungen für die Eintragung von „Varaždinsko zelje“ als g.U. sind erfüllt. Das Erzeugnis weist besondere Merkmale auf, insbesondere einen hohen Gesamtgehalt an Phenol und Flavonoiden, einen hohen Trockenmasse- und einen außergewöhnlich hohen Zuckergehalt, die im Wesentlichen auf die natürlichen und menschlichen Faktoren seines besonderen geografischen Umfelds zurückzuführen sind. Der hohe Trockenmasse- und der außergewöhnlich hohe Zuckergehalt von „Varaždinsko zelje“ sind auf das Herstellungsverfahren zurückzuführen, d. h. darauf, dass das Erzeugnis, das niedrige Temperaturen verträgt, bis zum Spätherbst auf dem Feld verbleibt. Der hohe Gesamtgehalt von „Varaždinsko zelje“ an Phenol und Flavonoiden ist auf die genetischen Eigenschaften des Erzeugnisses sowie die Umwelt- und Anbaubedingungen zurückzuführen. „Varaždinsko zelje“ wird ausschließlich aus dem Saatgut der Erhaltungssorte „Varaždinski kupus“ erzeugt, die im Sortenregister der EU eingetragen ist. Der Begriff „Erhaltungssorte“ besagt, dass das Saatgut nur im abgegrenzten geografischen Gebiet und nirgendwo sonst erzeugt wird.

(14)

Bezüglich der Behauptung, der Name sei irreführend, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich der Name auf das Gebiet bezieht, in dem das Erzeugnis erzeugt wird. Der Name an sich kann die Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses nicht irreführen.

(15)

Hinsichtlich der Behauptung, der einzutragende Name sei gleichlautend mit dem Namen zweier registrierter Kohlsorten und die Eintragung würde sich nachteilig auf das Bestehen der Erzeugnisse dieser Sorten auswirken, die in Slowenien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro als „Varaždinsko zelje“ bekannt seien, stellt die Kommission fest, dass für das Erzeugnis, das in Slowenien in Verkehr gebracht wird, der Begriff „Varaždinsko“, der als Attribut von „zelie“ (der slowenischen Bezeichnung für „Kohl“) verwendet wird, lediglich die Kohlsorte bezeichnet. Der Name „Varaždinsko zelje“ in der in Slowenien verwendeten Form besagt, dass das Erzeugnis aus Kohl der Sorte „Varaždinsko“ besteht. Es gibt keine Belege für eine von der Kohlsorte unabhängige Verwendung des Namens. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und weil der Begriff „Varaždinsko“ in erster Linie die Funktion der Sortenbezeichnung erfüllt, ist es nach Auffassung der Kommission nicht angemessen, für die Verwendung des slowenischen Namens „Varaždinsko zelje“ an sich eine Übergangsfrist zu gewähren.

(16)

Die Verwendung der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union registrierten Sortennamen Varaždinsko 2 und Varaždinsko 3 bei der Etikettierung zur Bezeichnung außerhalb des geografischen Gebiets erzeugten Saatgutes und außerhalb des geografischen Gebiets hergestellter Kohlerzeugnisse ist jedoch weiterhin unbefristet möglich. Im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dürfen die Namen Varaždinsko 2 und Varaždinsko 3 unbeschadet der Eintragung des Namens „Varaždinsko zelje“ als g.U. bei der Etikettierung verwendet werden, sofern die aufgelisteten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Insbesondere sollte das Ursprungsland des Kohlerzeugnisses auf dem Etikett deutlich vermerkt sein und das Etikett keine Bezugnahmen auf Kroatien enthalten. Hierdurch wird überdies gewährleistet, dass die Verbraucher die richtigen Informationen erhalten, um die Abgrenzung gegenüber dem als g.U. eingetragenen Erzeugnis vorzunehmen.

(17)

Aus den genannten Gründen sollte die Bezeichnung „Varaždinsko zelje“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Varaždinsko zelje“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Sofern der Name „Varaždinsko“ im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Etikettierung zur Bezeichnung einer Sorte des Kohlerzeugnisses verwendet wird, ist das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie bei der Angabe des Namens anzugeben.

In solchen Fällen ist es untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 223 vom 8.7.2015, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1901 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Danbo (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Dänemarks auf Eintragung des Namens „Danbo“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Argentinien und der argentinische Milchwirtschaftsverband Centro de la Industria Lechera, Australien und der australische Milchwirtschaftsverband Dairy Australia, Neuseeland und der neuseeländische Milchwirtschaftsverband Dairy Companies Association of New Zealand, Österreich, Uruguay, das Büro des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten von Amerika (Office of the United States Trade Representative) und das Konsortium für gängige Lebensmittelnamen der Vereinigten Staaten von Amerika (Consortium for Common Food Names of the United States) haben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung erhoben. Mit Ausnahme des Einspruchs von Österreich, der nicht innerhalb der gesetzten Frist einging, wurden die Einsprüche im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(4)

Die Einsprüche betrafen die Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, der durch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt wurde, wobei insbesondere geltend gemacht wurde, der Käse mit dem Namen „Danbo“ verfüge nicht über eine besondere Qualität, ein besonderes Ansehen oder eine andere besondere Eigenschaft, die bzw. das wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Außerdem wurde angeführt, der Name „Danbo“ könne nicht als traditionelle nichtgeografische Bezeichnung gelten und es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Ausweisung von ganz Dänemark als abgegrenztes geografisches Gebiet rechtfertigen würden. Darüber hinaus wurde in den Einsprüchen argumentiert, der Name „Danbo“ sei zu einer Gattungsbezeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ersetzt durch Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geworden. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass der Käse „Danbo“ seit 1966 Gegenstand einer Norm des Codex Alimentarius ist und in Anhang B des Übereinkommens von Stresa von 1951 aufgenommen wurde. Der Gattungscharakter des Namens ließe sich auch dadurch belegen, dass für „Danbo“ eine eigene Zolltarifposition besteht. Weiter wird in den Einsprüchen auf die Bedeutung der Erzeugung und des Verbrauchs von „Danbo“ in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern verwiesen, wobei einige dieser Länder eine spezielle Rechtsnorm für ihn aufgestellt haben.

(5)

Mit Schreiben vom 18. September 2012 forderte die Kommission die betroffenen Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(6)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Entscheidung treffen.

(7)

Was den angeblichen Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, anbelangt, so ist festzustellen, dass die geltende einschlägige Bestimmung nicht vorsieht, dass ein Land nur in Ausnahmefällen als geografische Angabe verwendet werden kann. Auch muss nicht mehr geprüft werden, ob es sich bei „Danbo“ um eine „traditionelle nichtgeografische Bezeichnung“ handelt. Tatsächlich wird die Eintragung von „Danbo“ als g.g.A. aufgrund seines auf den geografischen Ursprung zurückzuführenden Ansehens im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beantragt, das in dem veröffentlichten Einzigen Dokument und in der Produktspezifikation eingehend beschrieben ist. Die Einspruchsführer konnten dieser Beschreibung keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen.

(8)

Die Einspruchsführer haben mehrere Faktoren angeführt, die angeblich belegen, dass der infrage stehende Name eine Gattungsbezeichnung ist. Die Tatsache, dass für „Danbo“ eine spezifische Norm des Codex Alimentarius besteht, und die Aufnahme des Namens in Anhang B des Übereinkommens von Stresa bedeuten jedoch nicht, dass dieser Name allein dadurch zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Zolltarife rein zollrechtlicher Natur und haben deshalb keinerlei Relevanz hinsichtlich des Rechts an geistigem Eigentum. Des Weiteren sind die wenigen vorgelegten Angaben insbesondere zur Herstellung von „Danbo“ außerhalb der Europäischen Union nicht von Belang, da der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 das Territorialitätsprinzip zugrunde liegt, nach dem die Bewertung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, in Bezug auf das Gebiet der EU erfolgen muss. Die Perzeption dieser Bezeichnung außerhalb der Europäischen Union und das mögliche Bestehen entsprechender Produktionsnormen in Drittländern werden für den vorliegenden Beschluss für nicht relevant erachtet.

(9)

Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden keinerlei Beweise dafür erbracht, dass solcher Käse aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt wird. Infolgedessen gibt es keine Gründe dafür, bestimmten Erzeugern in Drittländern einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewähren.

(10)

Der Zusammenhang zwischen Dänemark und „Danbo“ beruht auf dem Ansehen. Dänemark hat zahlreiche Fachveröffentlichungen und Referenzen beigebracht, die belegen, dass zwischen Dänemark und „Danbo“ ein auf dem Ansehen beruhender Zusammenhang besteht. Dieses Ansehen wird durch die Teilnahme an Messen und Wettbewerben auf nationaler und internationaler Ebene und durch zahlreiche Auszeichnungen weiter bestätigt.

(11)

Innerhalb der EU wird „Danbo“ überwiegend in Dänemark hergestellt und auch überwiegend in Dänemark vertrieben.

(12)

Dänemark legte unstrittige Beweise dafür vor, dass der Verbrauch und die Bekanntheit von „Danbo“ hauptsächlich in Dänemark konzentriert sind und dass eine überwiegende Mehrheit der dänischen Verbraucher den dauerhaften Zusammenhang mit Dänemark herstellt. Außerhalb Dänemarks ist der Käse kaum bekannt. Wegen dieser geringen Bekanntheit kann „Danbo“ nicht als Gattungsbezeichnung betrachtet werden.

(13)

Aus den vorgenannten Gründen ist der Name „Danbo“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Danbo“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 29 vom 2.2.2012, S. 14.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/13


VERORDNUNG (EU) 2017/1902 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) regelt den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 regelt insbesondere, in welchem Umfang Zertifikate jährlich versteigert werden müssen. Sie gewährleistet somit, dass die Versteigerung von Zertifikaten reibungslos funktioniert. Die Auktionen werden derzeit über eine gemeinsame Auktionsplattform, die 25 Mitgliedstaaten bedient, sowie eine kleine Anzahl von Opt-out-Plattformen abgewickelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist im Jahr 2018 eine Marktstabilitätsreserve (die „Reserve“) einzurichten, die ab dem 1. Januar 2019 einsatzbereit sein sollte. Nach der vorgegebenen Regelung dieses Beschlusses sind zwecks Anpassung der zu versteigernden Mengen an Zertifikaten über einen Zweitraum von zwölf Monaten, der am 1. September eines gegebenen Jahres beginnt, bestimmte Mengen an Zertifikaten in die Reserve einzustellen bzw. aus der Reserve freizugeben. Diese Regeln für das Funktionieren der Reserve sind notwendig für Fälle, in denen die von der Kommission am 15. Mai des betreffenden Jahres veröffentlichte Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate für das Vorjahr außerhalb einer vorgegebenen Spanne liegt. Im ersten Jahr der Anwendung der Reserve werden die Auktionsmengen erstmals vom 1. Januar bis zum 1. September 2019 angepasst.

(3)

Der Beschluss (EU) 2015/1814 sieht auch vor, dass 900 Mio. Zertifikate, die ursprünglich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission (4) in den Jahren 2019 und 2020 wiedereingeführt werden sollten, nicht länger zu versteigern, sondern vielmehr in die Reserve einzustellen sind. Der Beschluss (EU) 2015/1814 sieht zudem vor, dass Zertifikate, die nicht aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt oder die Anlagen aufgrund von deren Schließung oder teilweisen Einstellung gemäß Artikel 10a Absätze 7, 19 und 20 der Richtlinie 2003/87/EG nicht zugeteilt wurden, im Jahr 2020 der Reserve zuzuschlagen sind und nicht versteigert werden dürfen.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 sind die Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform und gegebenenfalls der Opt-out-Plattformen anzupassen, um der Menge der in die Reserve eingestellten bzw. aus ihr freizugebenden Zertifikate Rechnung zu tragen.

(5)

Um Marktteilnehmern in Bezug auf die innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten zu versteigernden Mengen an Zertifikaten Klarheit und Sicherheit zu verschaffen, sollten Änderungen des Auktionskalenders eines gegebenen Jahres infolge der Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/1814 zeitgleich mit der Festlegung und Veröffentlichung des Auktionskalenders für das nachfolgende Jahr erfolgen. Darüber hinaus sollten Marktteilnehmer, damit die Anpassung der Auktionsmengen reibungslos abgewickelt werden kann und um negative Auswirkungen auf die Auktionen zu vermeiden, rechtzeitig über die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2015/1814 auf die Auktionsmengen für die nächsten zwölf Monate informiert werden. Entsprechend sollten die jeweiligen Änderungen der Auktionskalender für ein gegebenes Jahr sowie die Auktionskalender für das darauffolgende Jahr rechtzeitig vor dem 1. September des Jahres veröffentlicht werden, ab dem die jeweiligen Anpassungen der Auktionsmengen gelten.

(6)

Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 sieht für die 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG aus Solidaritätsgründen an bestimmte Mitgliedstaaten zu verteilen sind, Ausnahmen von den allgemeinen Funktionsregeln für die Reserve vor. Daher sollten die Anteile der einzelnen Mitgliedstaaten an der in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikatmenge auch im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 festgelegt werden, die spezifische Vorschriften für die Berechnung der Anteile an Zertifikaten enthalten, mit denen die einzelnen Mitgliedstaaten bis Ende 2025 zur Reserve beitragen und die anschließend aus der Reserve freigegeben werden.

(7)

Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 enthält eine nicht erschöpfende Liste nicht vertraulicher Informationen, die auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform zu veröffentlichen sind. Die Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Auktionen sollte in Bezug auf die Auktionen einer gegebenen Auktionsplattform als nicht vertrauliche Information angesehen werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 enthält eine Reihe von Unstimmigkeiten, die aus früheren Änderungen der Verordnung herrühren und korrigiert werden sollten. Insbesondere sollte Artikel 10 Absatz 3 geändert werden, um klarzustellen, dass bei der Berechnung der Menge der jährlich zu versteigernden Zertifikate jede Anpassung im Sinne der Artikel 24 und 27 der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt wird. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 um die Regel ergänzt, dass eine Einrichtung nur dann als Auktionsplattform bestellt werden darf, wenn sie als geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert. Um Kohärenz mit dieser Regel zu gewährleisten, müssen die Artikel 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geändert werden.

(9)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 18. Februar 2011 seinen Beschluss mitgeteilt, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(10)

Am 30. April 2012 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die Terminbörse ICE Futures Europe (die „ICE“) als Auktionsplattform im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen. Die Modalitäten der Bestellung der ICE und die für diese als Auktionsplattform für das Vereinigte Königreich geltenden Bedingungen für den Zeitraum vom 10. November 2012 bis zum 9. November 2017 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission (6) in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 aufgenommen.

(11)

Am 16. November 2016 hat das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die Terminbörse ICE Futures Europe (die „ICE“) als seine zweite Auktionsplattform im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen. Der Mitteilung zufolge sind die Modalitäten und Bedingungen für die Bestellung der ICE dieselben wie die am 30. April 2012 mitgeteilten Modalitäten und Bedingungen, und die für die Auktionen geltende ICE-Börsenordnung wurde geändert, um die Einhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen für die Aufnahme der ICE in die Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Sinne von Nummer 6 der Zeile „Verpflichtungen“ der in diesem Anhang enthaltenen Tabelle über die vom Vereinigten Königreich bestellten Auktionsplattformen zu gewährleisten. Zudem hat das Vereinigte Königreich auf Ersuchen der Kommission ergänzend zur Mitteilung weitere Auskünfte und Erläuterungen übermittelt.

(12)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung der ICE als zweite Auktionsplattform des Vereinigten Königreichs im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und insbesondere die ICE-Börsenordnung die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen und mit Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stehen, sollten die Bedingungen und Verpflichtungen für die ICE gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 auf die Aufnahme der ICE als zweite Opt-out-Auktionsplattform des Vereinigten Königreichs ausgedehnt werden mit allen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ihr Ziel unter Berücksichtigung der spezifischen Durchführungsbedingungen der geltenden Börsenordnung der ICE erreicht wird.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die 2013 und 2014 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate und abzüglich der Hälfte der Gesamtmenge der 2012 versteigerten Zertifikate.

Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr im Zeitraum 2015-2018 versteigert werden sollen, ist die gemäß den Artikeln 9 und 9a der genannten Richtlinie für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Zertifikatmenge, abzüglich der gemäß Artikel 10a Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Richtlinie kostenlos zugeteilten Zertifikate.“

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die ab 2019 versteigert werden sollen, ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der genannten Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.“

iii)

Unterabsatz 9 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) trägt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden soll, der etwaigen Einstellung des Betriebs einer Anlage gemäß Artikel 10a Absatz 19 der genannten Richtlinie, einer etwaigen Anpassung der kostenlos zugeteilten Zertifikatmengen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der genannten Richtlinie sowie den Zertifikaten Rechnung, die in der Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß Artikel 10a Absatz 7 der genannten Richtlinie verbleiben.

(*1)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).“"

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf Anhang I und auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde, wobei gegebenenfalls dem Beschluss (EU) 2015/1814 und soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind, sowie jeder Anpassung gemäß den Artikeln 24 und 27 der genannten Richtlinie.

Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet von Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht in jedem Kalenderjahr der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil an zu versteigernden Zertifikaten gemäß Kapitel III der genannten Richtlinie dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Anteil, wobei den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in diesem Kalenderjahr übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten, etwaigen Zertifikaten, die derselbe Mitgliedstaat im selben Kalenderjahr gemäß Artikel 24 der Richtlinie versteigern muss, sowie den Zertifikaten Rechnung zu tragen ist, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in die Marktstabilitätsreserve einzustellen oder daraus freizugeben sind.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme bestimmen und veröffentlichen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Versteigerungsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 30. Juni des Vorjahres oder sobald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden;“.

b)

Folgender Buchstabe l wird hinzugefügt:

„l)

gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 erforderliche Anpassungen, die bis 15. Juli des betreffenden Jahres oder so bald wie möglich danach beschlossen und veröffentlicht werden.“

4.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitglieder oder Teilnehmer des von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, bei denen es sich um berechtigte Personen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, werden ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisiert wird, sind nicht weniger strikt als die Bedingungen in Absatz 2;

b)

die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mitglieder oder Teilnehmer eines von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, werden ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.“

6.

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;“.

7.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind. Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder Absatz 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, und für die Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen nehmen die Bestimmung und Veröffentlichung erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme vor. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

8.

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.“

9.

Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen, einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, einschließlich der Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Versteigerungen, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.“

10.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

11.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 10).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 19).


ANHANG I

In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird folgender Teil 4 hinzugefügt:

„Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen

4

Auktionsplattform

ICE Futures Europe (ICE)

 

Rechtsgrundlage

Artikel 30 Absatz 1

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2017 bis spätestens 9. November 2022.

 

Begriffsbestimmungen

Für die der ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   ‚ICE-Börsenordnung‘: ICE-Regeln einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT;

b)   ‚Börsenmitglied‘: Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung;

c)   ‚Kunde‘: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt.

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

Die ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, der ICE wie folgt mitteilen müssen, und zwar ungeachtet, ob die Entscheidung nur im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung oder im Hinblick auf eine Bieterzulassung zur Versteigerung und eine Zulassung als Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts getroffen wurde:

a)

bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich;

b)

bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage.

Die ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von der ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch die ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern.

2.

Die ICE erstellt und führt auf ihrer Website eine umfassende und aktuelle Liste von Börsenmitgliedern und deren Kunden, die berechtigt sind, Bieterzulassungen zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs an der ICE-Börse zu erleichtern, wobei diese Liste auch Dienstleister, die im Sinne der ICE-Börsenordnung nur Zugang zu Versteigerungen anbieten, sowie Börsenmitglieder und deren Kunden umfasst, die Bieterzulassungen zu den Auktionen Personen anbieten, die auch Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sein können.

Zudem erstellt und führt die ICE auf ihrer Webseite einen leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung von KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.

Alle Gebühren, die die ICE und ihr Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Webseite, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein.

Die ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobene zusätzliche Gebühren und daran geknüpfte Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Webseiten derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Webseite direkt auf diese Webseiten verwiesen wird, wobei zwischen Gebühren und Bedingungen für Personen mit ausschließlicher Bieterzulassung zu den Auktionen, soweit verfügbar, und Gebühren und Bedingungen für Personen mit Bieterzulassung für die Auktionen zu unterscheiden ist, die auch Mitglied oder Teilnehmer des Sekundärmarkts sind.

4.

Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht die ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung zu den Auktionen sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann, und dass sämtliche Beschwerden für die Zwecke des ICE-Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden als berechtigte Beschwerden gelten.

5.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Auktionen erstattet die ICE der Auktionsaufsicht Bericht über den im Rahmen ihres Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielten Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung. Die ICE berücksichtigt dabei die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht, um so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 nachzukommen.

6.

Die ICE gewährleistet, dass sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Anhang vollständig eingehalten werden.

7.

Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen mit der ICE, die der Kommission mitgeteilt wurden.“


ANHANG II

ANHANG IV

Anpassungen der Mengen (in Mio.) der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2

Jahr

Kürzungsmenge

2013

 

2014

400

2015

300

2016

200

2017

 

2018

 

2019

 

2020

 


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1903 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

über die Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Diese Anträge betreffen die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 6. Dezember 2016 (2) und vom 24. Januar 2017 (3)  (4) den Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactobacillus rhamnosus DSM 29226, Pediococcus parvulus DSM 28875 und Lactobacillus casei DSM 28872 unter den jeweils vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte überdies zu dem Schluss, dass diese Zubereitungen die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futter verbessern können, da sie den Verlust an Trockensubstanz verringern und den Proteinerhalt fördern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Außerdem prüfte sie die Berichte über die Methoden zur Analyse der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5)

Die Bewertung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017; 15(1):4673.

(3)  EFSA Journal 2017; 15(3):4702.

(4)  EFSA Journal 2017; 15(3):4703.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Grünfutter

Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe

1k21014

Pediococcus parvulus

DSM 28875.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus parvulus

DSM 28875 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus parvulus

DSM 28875.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren: EN 15786:2009.

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden Grünfutters (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8. November 2027

1k20755

Lactobacillus casei

DSM 28872.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus casei

DSM 28872 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus casei

DSM 28872.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden Grünfutters (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8. November 2027

1k20756

Lactobacillus rhamnosus

DSM 29226.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus

DSM 29226 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus rhamnosus

DSM 29226.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden Grünfutters (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8. November 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1904 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2016 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat, dass sie die Futterverwertung von Masthühnern verbessern kann und dass diese Schlussfolgerung auf Junghennen ausgeweitet werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2016;14(11):4615.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1828

Huvepharma NV

Bacillus licheniformis DSM 28710

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 28710

mit mindestens 3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus licheniformis DSM 28710

Analysemethode  (1)

Für die Auszählung von Bacillus licheniformis DSM 28710 in Zusatzstoff, Vormischung und Futtermitteln:

Ausstrichverfahren EN 15784

Zur Identifizierung von Bacillus licheniformis DSM 28710: Identifizierung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

Junghennen

1,6 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Decoquinat, Diclazuril, Halofuginon, Nicarbazin, Robenidin- Hydrochlorid, Lasalocid-A-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin oder Salinomycin-Natrium.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken ihrer Verwendung zu begegnen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Haut- und Augenschutz.

8. November 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1905 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Beantragt wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 (2) zu dem Schluss, dass sich Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und — bei Verwendung in Futtermitteln für Geflügel — die Tierkörperkontamination mit Salmonella spp. wirksam verringert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017;15(1):4674.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Tierkörperkontamination mit Salmonellen durch deren Rückgang in den Fäkalien)

4d1703

Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079 mit mindestens:

2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff (nicht beschichtet)

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff (beschichtet)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1079

Analysemethode  (1)

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789:2009)

Identifizierung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion)

Masthühner

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8.  November 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1906 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), gestellt. Dem genannten Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der genannte Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

(4)

Die genannte Zubereitung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1043 der Kommission (2) bereits für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Absetzferkel, Mastschweine sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2017 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1043 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Absetzferkel, Mastschweine sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004, (EG) Nr. 828/2007 und (EG) Nr. 322/2009 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 63).

(3)  EFSA Journal 2017;15(2):4708.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a1617

Huvepharma NV

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135), mit einer Mindestaktivität von 6 000 EPU (1)/g

(fest und flüssig)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135)

Analysemethode  (2)

Zur Charakterisierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird.

Junghennen

Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

1 500 EPU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

8. November 2027


(1)  1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1907 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (KKP/593/p und KKP/788/p) und Lactobacillus buchneri (KKP/907/p) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Rinder und Schafe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus zwei Stämmen von Lactobacillus plantarum (KKP/593/p und KKP/788/p) und Lactobacillus buchneri (KKP/907/p) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Dieser Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (KKP/593/p und KKP/788/p) und Lactobacillus buchneri (KKP/907/p) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Rinder und Schafe, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ vorzunehmen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2013 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (KKP/593/p und KKP/788/p) und Lactobacillus buchneri (KKP/907/p) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Zubereitung die Erzeugung von Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierenden Futtermaterialien verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (KKP/593/p und KKP/788/p) und Lactobacillus buchneri (KKP/907/p) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2014; 12(1):3529.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe

1k20754

Lactobacillus plantarum KKP/593/p

Lactobacillus plantarum KKP/788/p

Lactobacillus buchneri KKP/907/p

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum KKP/593/p, Lactobacillus plantarum KKP/788/p und Lactobacillus buchneri KKP/907/p mit mindestens 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff in einem Verhältnis von 4:4:1 (Lactobacillus plantarum KKP/593/p: Lactobacillus plantarum KKP/788/p: Lactobacillus buchneri KKP/907/p)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum KKP/593/p, Lactobacillus plantarum KKP/788/p und Lactobacillus buchneri KKP/907/p.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Rinde

Schafe

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8 November 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


BESCHLÜSSE

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/39


BESCHLUSS (EU) 2017/1908 DES RATES

vom 12. Oktober 2017

über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten, in Bulgarien und Rumänien gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands gegeben sind.

(2)

Der Rat hat am 9. Juni 2011 gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die Voraussetzungen in allen Bereichen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Datenschutz, Schengener Informationssystem, Seegrenzen und Visa erfüllen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt. Diese Regelung beruht darauf, dass Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien einseitig bestimmte Dokumente, insbesondere Schengen-Visa, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für höchstens 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.

(4)

Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte Bulgarien und Rumänien die Abfrage von Daten des Visa-Informationssystems (VIS) in schreibgeschützter Form ohne Recht auf Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten ermöglicht werden. Damit wird der Zweck verfolgt, ihr nationales Visumantragsverfahren zu erleichtern, um durch den Abgleich der Gültigkeit und Echtheit von Schengen-Visa mit den im VIS gespeicherten Daten Betrug und Missbrauch zu verhindern, für Drittstaatsangehörige im Besitz eines Schengen-Visums die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, die Prüfung derartiger Anträge zu vereinfachen und durch die Erleichterung der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus die innere Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Die Abfrage und Verwendung von VIS-Daten sollten auch bei der Identifizierung von Personen hilfreich sein, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

(5)

Daher ist es wünschenswert, einen Beschluss anzunehmen, mit dem die im Anhang aufgeführten entsprechenden Bestimmungen des VIS sowie alle nachfolgenden Weiterentwicklungen dieser Vorschriften in Kraft gesetzt werden. Es sollten ausschließlich die Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, die sich auf die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form beziehen. Daher sollten Bulgarien und Rumänien zur Abfrage von VIS-Daten und gemäß den Verfahren und Voraussetzungen ermächtigt werden, die in den in Kraft gesetzten Bestimmungen angegeben sind. Der Anhang sollte den einschlägigen Besitzstand über die Abfrage von VIS-Daten enthalten. Allerdings gelten die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Entscheidung 2004/512/EG des Rates (4) und der Beschluss 2006/648/EG der Kommission (5) bereits für Bulgarien und Rumänien. Deshalb werden sie nicht im Anhang aufgeführt.

(6)

Des Weiteren ist es wünschenswert, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem diese Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten sollten, wie es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für Bulgarien und Rumänien festgelegt ist. Das sollte geschehen, sobald eu-LISA bestätigt hat, dass alle entsprechenden umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

(7)

Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des Schengen-Besitzstands sollte Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen wird. Bis zur Annahme dieses Ratsbeschlusses, mit dem die übrigen Bestimmungen für Visa für einen Kurzaufenthalt in Kraft gesetzt werden, die nicht im Anhang zum vorliegenden Beschluss für Bulgarien und Rumänien aufgeführt sind und insbesondere den Visakodex (7) und die Vorschriften zu seiner Umsetzung umfassen, dürfen Bulgarien und Rumänien keine Schengen-Visa erteilen und stellen weiterhin Visa für einen Kurzaufenthalt nach ihrem innerstaatlichen Recht aus. Bis zu dem im Ratsbeschluss festgelegten Datum sollten die Beschränkungen für die Nutzung des VIS nach dem vorliegenden Beschluss, insbesondere für das Recht zur Eingabe einschlägiger Daten in das System, beibehalten werden.

(8)

Es ist jedoch wünschenswert, den zuständigen bulgarischen und rumänischen Visumbehörden während dieses Übergangszeitraums die Abfrage von VIS-Daten in schreibgeschützter Form zu ermöglichen, damit sie die Anträge für Visa für einen Kurzaufenthalt, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht ausstellen, prüfen können, und für die Entscheidungen über diese Anträge. Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Annullierung, den Widerruf, die Verlängerung oder die Verkürzung der Geltungsdauer der nach innerstaatlichem Recht ausgestellten Visa.

(9)

Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bereits abgeschlossen ist, wird die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (8) für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt. Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sollten jedoch die im Anhang aufgeführten Bestimmungen erst in Kraft treten, nachdem Bulgarien und/oder Rumänien umfassende Tests erfolgreich durchlaufen haben, die von eu-LISA durchgeführt werden, und nachdem sie der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Außerdem ist es wünschenswert, dass Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese Bestimmungen gelten, sobald alle von eu-LISA durchzuführenden umfassenden Tests in Bezug auf die im Anhang genannten Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen wurden und Bulgarien und Rumänien sowie der Kommission mitgeteilt wurde, dass diese Tests erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem können Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.

(2)   Bis zur Annahme des Beschlusses des Rates zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten können die zuständigen bulgarischen und rumänischen Visumbehörden zu folgenden Zwecken VIS-Daten in schreibgeschützter Form abfragen:

a)

Prüfung von Anträgen auf Visa für einen Kurzaufenthalt, die von Bulgarien und Rumänien nach ihrem innerstaatlichen Recht auszustellen sind;

b)

Entscheidung über diese Anträge, einschließlich der Entscheidung über die Annullierung, den Widerruf, die Verlängerung oder Verkürzung der Geltungsdauer eines nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellten Visums.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem Tag, der von der Kommission festzulegen ist, sobald Bulgarien und Rumänien der Kommission mitgeteilt haben, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten umfassenden Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(5)  Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für Bulgarien und Rumänien in Kraft zu setzen sind

1.

Artikel 1 und 126 bis 130 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen“) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), insoweit sie sich auf andere in dem vorliegenden Anhang genannte Bestimmungen beziehen;

2.

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5);

3.

Folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60):

Kapitel I mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 1,

Artikel 15, der sinngemäß für die Prüfung von Anträgen auf Visa für einen Kurzaufenthalt gilt, die von Bulgarien und Rumänien nach ihrem innerstaatlichen Recht auszustellen sind, einschließlich der Entscheidungen über diese Anträge,

Kapitel III,

Kapitel V mit Ausnahme des Artikels 31 Absätze 2 und 3,

Kapitel VI und VII mit Ausnahme des Artikels 50 Absatz 6,

4.

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129);

5.

Artikel 21 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1);

6.

Entscheidung 2009/756/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem (ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 14).

7.

Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem (ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 30), soweit diese Entscheidung sich auf die Prüfung von Visumanträgen bezieht;

8.

Titel II und die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1), insoweit sie sich auf das VIS beziehen.


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1909 DES RATES

vom 18. Oktober 2017

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2)

Am 3. Oktober 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“), der gemäß der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde, vier Schiffe gemäß Nummer 6 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt.

(3)

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

Die folgenden Schiffe werden in die in Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Gemäß Nummer 6 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates bezeichnete Schiffe:

1.   Name: PETREL 8

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 9562233. MMSI-Nummer: 620233000

2.   Name: HAO FAN 6

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8628597. MMSI-Nummer: 341985000

3.   Name: TONG SAN 2

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8937675. MMSI-Nummer: 445539000

4.   Name: JIE SHUN

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8518780. MMSI-Nummer: 514569000


19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1910 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2017

zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Spaniens als frei von Brucellose (B. melitensis), der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status Zyperns und bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Rinderbrucellose und in Bezug auf den Status Italiens als amtlich frei von Rinderleukose sowie der Entscheidung 2005/779/EG in Bezug auf den Status der italienischen Region Kampanien als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6891)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A.II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (3), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/68/EWG regelt tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Brucellose (Brucella melitensis) anerkannt werden können.

(2)

In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (4) ist festgelegt, dass die in Anhang II genannten Gebiete von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(3)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonomen Gemeinschaften La Rioja und Valencia und die Provinzen Albacete, Cuenca und Guadalajara der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.

(4)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonomen Gemeinschaften La Rioja und Valencia und die Provinzen Albacete, Cuenca und Guadalajara der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände anerkannt werden sollten.

(5)

Der Eintrag für Spanien in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Brucellose oder enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können.

(7)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (5) sieht vor, dass die in Anhang II Kapitel 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt werden. Die Entscheidung 2003/467/EG sieht des Weiteren vor, dass die in Anhang III Kapitel 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Rinderleukose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt werden.

(8)

Zypern hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt.

(9)

Aus der Bewertung der von Zypern vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt und als solcher in Anhang II Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollte.

(10)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonomen Gemeinschaften Katalonien, Kastilien-La Mancha und Galicien sowie die Provinz Zamora der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt sind.

(11)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonomen Gemeinschaften Katalonien, Kastilien-La Mancha und Galicien sowie die Provinz Zamora der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt und dementsprechend in Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollten.

(12)

Einige Regionen Italiens sind derzeit in der Liste in Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als amtlich anerkannt rinderleukosefrei aufgeführt. Italien hat der Kommission nun Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich rinderleukosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt.

(13)

Aus der Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich rinderleukosefrei in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt und als solcher in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollte und dass die Verweise auf bestimmte Regionen dieses Mitgliedstaats in Kapitel 2 des genannten Anhangs gestrichen werden sollten.

(14)

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission (6) wurde nach Ausbrüchen der Vesikulären Schweinekrankheit in Italien erlassen. Sie enthält Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit (VSK) für die als VSK-frei anerkannten italienischen Regionen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, sowie für die nicht als VSK-frei anerkannten italienischen Regionen, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind.

(16)

In Italien wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit mit dem Ziel durchgeführt, für alle Regionen Italiens den Status als VSK-frei zu erlangen. Italien hat der Kommission Informationen über den VSK-freien Status der Region Kampanien vorgelegt, denen zufolge die Seuche in der genannten Region getilgt worden ist.

(17)

Aus der Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Region Kampanien als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit anerkannt, aus der Liste in Anhang II der Entscheidung 2005/779/EG gestrichen und stattdessen in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt werden sollte.

(18)

Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/779/EG entsprechend geändert werden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/779/EG werden gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(4)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).

(5)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(6)  Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28).


ANHANG I

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Asturien,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Kantabrien,

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Provinzen Albacete, Cuenca und Guadalajara,

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León,

Autonome Gemeinschaft Extremadura,

Autonome Gemeinschaft Galicien,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Navarra,

Autonome Gemeinschaft Baskenland,

Autonome Gemeinschaft Valencia.“


ANHANG II

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

FR

Frankreich

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“

b)

In Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Asturien,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha,

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, Soria, Valladolid und Zamora,

Autonome Gemeinschaft Katalonien,

Autonome Gemeinschaft Galicien,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Murcia,

Autonome Gemeinschaft Navarra,

Autonome Gemeinschaft Baskenland.“

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

ES

Spanien

IT

Italien

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

b)

In Kapitel 2 wird der Eintrag für Italien gestrichen.


ANHANG III

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/779/EG werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird zwischen dem Eintrag für Basilicata und dem Eintrag für Emilia-Romagna folgender Eintrag eingefügt:

„—

Kampanien“

(2)

In Anhang II wird der Eintrag für Kampanien gestrichen.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/53


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 081/17/COL

vom 26. April 2017

zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf mutmaßliche staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken und Immobilien im Gebiet Gufunes (Island) [2017/1911]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und Protokoll 26,

das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere Teil I Artikel 1 und Teil II Artikel 7 Absatz 2 und Teil II Artikel 13,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

(1)

Am 2. April 2014 reichte Gámaþjónustan hf. (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bei der Überwachungsbehörde per E-Mail eine Beschwerde ein, der zufolge Íslenska Gámafélagið (im Folgenden „ÍG“) rechtswidrige staatliche Beihilfen von der Stadt Reykjavík (im Folgenden „Stadt“) erhalten habe, indem Grundstücke und Immobilien im Gebiet Gufunes in Reykjavík zu einem mutmaßlich unter dem Marktpreis liegenden Pachtzins verpachtet wurden (2).

(2)

Nach einer Vorprüfung erließ die Überwachungsbehörde am 30. Juni 2015 die Entscheidung Nr. 261/15/COL zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens wegen mutmaßlicher Beihilfen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (3) antworteten die isländischen Behörden auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde.

(3)

Am 24. September 2015 wurde die Entscheidung der Überwachungsbehörde, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union und der dazugehörigen EWR-Beilage veröffentlicht, wobei den Beteiligten die Frist von einem Monat eingeräumt wurde, um zur vorläufigen Beurteilung der Überwachungsbehörde Stellung zu nehmen (4).

(4)

Nachdem ÍG eine Fristverlängerung von einer Woche eingeräumt worden war, reichte das Unternehmen seine Stellungnahme mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 ein (5). Die Überwachungsbehörde erhielt keine weiteren Stellungnahmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einreichung von Stellungnahmen erhielt die Überwachungsbehörde vom Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 25. November 2015 (6) Marktinformationen. Mit Schreiben vom 26. November 2015 (7) leitete die Überwachungsbehörde die Stellungnahme und die Marktinformationen an die isländischen Behörden weiter, denen Gelegenheit gegeben wurde, zu antworten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 (8) antworteten die isländischen Behörden. Die Angelegenheit wurde außerdem zwischen den Vertretern der isländischen Behörden und der Überwachungsbehörde bei einem Treffen in Reykjavík am 12. Februar 2016 erörtert.

(5)

Schließlich erhielt die Überwachungsbehörde per E-Mail vom 21. Mai 2016 (9), 27. Mai 2016 (10) und 15. Dezember 2016 (11) vom Beschwerdeführer zusätzliche Informationen zu Entwicklungen im Gebiet Gufunes.

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME

2.1.   DAS GEBIET GUFUNES

(6)

Das Gebiet Gufunes liegt im Bezirk Grafarvogur in Reykjavík, Island. Bis zum Jahr 2001 war in diesem Gebiet die Düngemittelfabrik Áburðarverksmiðjan tätig. Im Jahr 2002 erwarb der Planungsfonds von Reykjavík (Skipulagssjóður Reykjavíkur, im Folgenden „SR“) die Fabrik und das sie umgebende Land von den Aktionären von Áburðarverksmiðjan (im Folgenden „Kaufvertrag“). Nach Angabe der isländischen Behörden war der damalige Plan, alle Bauten und Anlagen aus dem Gebiet zu entfernen. 2007 wurde der SR aufgelöst und ein neuer Fonds, Eignasjóður, gebildet, der die Vermögenswerte und Aufgaben des SR übernahm.

(7)

Laut städtischem Bebauungsplan für Reykjavík für 2001-2024 ist das Gebiet Gufunes als Wohngebiet und nicht als Gewerbegebiet vorgesehen (12). Zusätzlich ist in dem Gebiet der Bau der Sundabraut-Autobahn vorgesehen, die Laugarnes mit Gufunes verbinden soll. Darüber hinaus entwickelt sich nach dem Städtischen Planwerk 2010–2030 für Reykjavík das Industriegebiet von Gufunes zurück, und für die Zukunft ist ein städtisches Mischgebiet mit Wohneinheiten und sauberen Gewerbeaktivitäten vorgesehen (13). Keiner der Pläne sieht für die Zukunft eine Fortsetzung der Industrieaktivitäten in dem Gebiet vor.

2.2.   ZWISCHEN DER STADT REYKJAVÍK UND ÍSLENSKA GÁMAFÉLAGIÐ GESCHLOSSENE VERTRÄGE ZUR VERPACHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND IMMOBILIEN IM GEBIET GUFUNES

(8)

Zum Zeitpunkt des Kaufs der Grundstücke und Immobilien im Gebiet Gufunes durch den SR im Februar 2002 war das Land an mehrere Pächter (vorwiegend Unternehmer und Bauherren) verpachtet. Zu diesem Zeitpunkt hatte ÍG einen Pachtvertrag mit Áburðarverksmiðjan, der am 29. Oktober 1999 geschlossen worden war (im Folgenden „Vertrag von 1999“). Im Vertrag von 1999 war ein monatlicher Pachtzins in Höhe von 159 240 ISK auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises festgesetzt worden (14). ÍG nutzte das Areal für sein Abfallentsorgungsgeschäft. Laut Kaufvertrag übernahm der SR von Áburðarverksmiðjan sämtliche Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die bestehenden Pachtverträge, einschließlich des Vertrags von 1999 mit ÍG.

(9)

Nach Aussage der Stadt waren im Gebiet Gufunes kontinuierlich gewerbliche Tätigkeiten zu verzeichnen und war das Gebiet schwierig zu verwalten. Darüber hinaus seien die Baustrukturen und Anlagen in schlechtem Zustand gewesen, einige Pächter hätten keine Pacht gezahlt und es hätte eine Anhäufung von Schrott, z. B. Fahrzeugwracks, stattgefunden. Für die Stadt stand daher fest, dass sie Personal zur Überwachung des Gebiets rund um die Uhr würde einstellen müssen, um ihrer Rolle als Grundeigentümerin gerecht zu werden.

(10)

Angesichts dieser Situation schätzte es die Stadt als nicht realistisch ein, das Gebiet zur Verpachtung anzubieten. Sie beschloss daher, die Pachtverträge nicht zu verlängern und stattdessen einen Vertrag mit nur einer Partei abzuschließen. In der Folge beschloss der SR, mit ÍG — zu jenem Zeitpunkt der größte Pächter, der zudem die Pachtzahlungen fristgerecht tätigte — über die Bedingungen für die Verpachtung, Sanierung und Überwachung des Gebiets zu verhandeln (15). Es folgt eine Übersicht über die zwischen dem SR und ÍG geschlossenen Verträge.

i)

22. Februar 2005. Der SR und ÍG schlossen einen Pachtvertrag über einige Immobilien im Gebiet, der den Vertrag von 1999 ablöste. Der monatliche Gesamtpachtzins wurde auf 960 000 ISK für insgesamt 4 676 Quadratmeter (einschließlich eines Grundstücks von 500 Quadratmetern) festgesetzt (16).

ii)

14. Oktober 2005. Der SR und ÍG schlossen einen Vertrag über die Pacht, Sanierung und Überwachung des Gebiets Gufunes (im Folgenden „Allgemeiner Pachtvertrag 2005“), der den Vertrag vom 22. Februar 2005 ablöste. Nach dem neuen Vertrag war ÍG verpflichtet, sämtliche Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsmaßnahmen an der Immobilie durchzuführen. Der Allgemeine Pachtvertrag 2005 war bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft. Im Allgemeinen Pachtvertrag 2005 war nicht festgelegt, wie viele Quadratmeter der Immobilie ÍG gepachtet hatte. Gleichwohl existiert der Ausdruck einer Luftaufnahme im Anhang des Allgemeinen Pachtvertrags 2005, der zeigt, welche Teile des Gebiets an ÍG verpachtet wurden (17). Die isländischen Behörden haben klargestellt, dass der Vertrag ein Gebiet von ungefähr 130 000 Quadratmetern betraf. Der Allgemeine Pachtvertrag 2005 legte nicht den Quadratmeterpreis oder den Wert der Verpflichtungen von ÍG fest. Die Höhe des monatlichen Pachtzinses wurde auf insgesamt 2 000 000 ISK festgesetzt und wird entsprechend dem Verbraucherpreisindex jeden Monat neu berechnet (18).

iii)

29. Dezember 2006. Die Geltungsdauer des Allgemeinen Pachtvertrages 2005 wurde per Änderung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. ÍG wurde außerdem verpflichtet, bestimmte Immobilien abzureißen und Gerätschaften vom Areal fortzuschaffen. Es wurde ÍG erlaubt, Vorrichtungen und Anlagen, die auf eigene Kosten vom Areal entfernt wurden, zu behalten (19).

iv)

21. Dezember 2007 Die Geltungsdauer des Allgemeinen Pachtvertrages 2005 wurde per Änderung bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Der Eigentümer konnte jederzeit einen Teil oder auch den gesamten verpachteten Grund übernehmen, falls dies aufgrund von Änderungen im Flächennutzungsplan nötig sein sollte. ÍG stimmte auch zu, Leitungen für Strom, Wasser und Heizung, die nicht mehr benutzbar waren, neu anzuschließen. Darüber hinaus nahm ÍG eine Klage aus unerlaubter Handlung gegen die Stadt zurück (20).

v)

15. Juni 2009. Die Geltungsdauer des Allgemeinen Pachtvertrages 2005 wurde per Änderung bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. ÍG übernahm die Instandhaltung des Gebiets sowie die Errichtung eines Damms, und eine bestehende Verpachtung eines Bootslagers im Besitz des Jachtklubs Reykjavík wurde verlängert. ÍG stimmte außerdem zu, eine Klage gegen die Stadt bezüglich der Instandhaltungskosten zurückzunehmen (21).

(11)

Obwohl die Fläche des von ÍG gepachteten Grundstücks 130 000 m2 beträgt, sind nach Angaben der Stadt nur 110 000 m2 für die Zwecke der Firma zu gebrauchen. Die registrierte Gesamtfläche der Gebäude beträgt 24 722 m2. Nach dem isländischen Immobilienregister beträgt der Wert der Grundstücke, die zuvor im Besitz von Áburðarverksmiðjan waren, 211 000 000 ISK. Der Wert des von ÍG gepachteten Grundes wurde nicht taxiert, aber der Wert des gesamten Grundes, der zuvor im Besitz von Áburðarverksmiðjan war, wird von der Stadt auf rund 137 000 000 ISK geschätzt. Der registrierte Gesamtwert der von ÍG gepachteten Gebäude beträgt 850 323 512 ISK (22).

(12)

Nach Artikel 4 Absatz 2 des isländischen Gesetzes über die kommunalen Einnahmen Nr. 4/1995 muss der Eigentümer der Immobilie die Grundsteuer zahlen, es sei denn, es handelt sich um verpachtete Bauernhöfe, verpachtete Grundstücke oder eine andere vertragliche Nutzung von Grund; in diesem Fall sind die Steuern vom Anwohner oder Nutzer zu entrichten. Das fragliche Land, die Gebäude und die Anlagen liegen in einem begrenzten Hafengebiet, welches Faxaflóahafnir sf. gehört und an die Stadt verpachtet wird. Daher zahlt die Stadt die Grundsteuer für das gepachtete Land und die Immobilien, die an ÍG weiterverpachtet werden.

(13)

Die Verträge enthalten zwar keine Informationen über den Wert der von ÍG erbrachten Dienstleistungen, die Stadt legte jedoch eine Tabelle mit einer Schätzung der Kosten für ÍG vor, wie sie im Allgemeinen Pachtvertrag 2005 und den späteren Änderungen (im Folgenden zusammen „Pachtverträge“) seit der Zeit festgesetzt sind, als der Allgemeine Pachtvertrag 2005 geschlossen wurde, und bis zum Ende der Pachtzeit 2018 (23). Die Schätzung wurde durch die Fachanalysten der Stadt durchgeführt. Des Weiteren enthalten die bereitgestellten Informationen die Kosten sowohl der abgeschlossenen als auch der noch nicht abgeschlossenen Abrissprojekte. Den vorliegenden Informationen zufolge betragen die von ÍG aufzubringenden Kosten einschließlich des Pachtzinses durchschnittlich 10 815 624 ISK pro Monat. Der monatliche Pachtzins beträgt somit ca. 25 % der monatlichen Gesamtaufwendungen von ÍG.

(14)

Als der Vertrag vom 22. Februar 2005 geschlossen wurde, hatte der SR ÍG keine Verpflichtungen auferlegt. Die Verpflichtungen von ÍG wurden mit dem Allgemeinen Pachtvertrag 2005 vom 14. Oktober 2005 eingeführt und im Hinblick auf die geplanten Abrisse und die geschätzten Kosten für Sanierung, Entsorgung und Überwachung des Gebiets festgesetzt. Die Sanierungs- und Entsorgungsauflagen wurden angesichts des Zustands des Areals als erheblich angesehen. Es folgt eine Schätzung der Kosten von ÍG nach den im Allgemeinen Pachtvertrag 2005 festgesetzten Verpflichtungen (24).

Jahr

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Pachtzins

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

32 370 315

Personalkosten

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

11 520 000

Verwaltungskosten

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

Instandhaltungskosten

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

Prozesskosten

1 500 000

1 000 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

Energiekosten Dritter

5 000 000

5 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht abgeschlossener Abriss

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

21 538 462

Abgeschlossener Abriss

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

8 835 222

Reparaturen

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

Tore/Zäune

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

600

600

600

600

600

600

600

600

600

Sanierung

7 000 000

7 000 000

7 000 000

7 000 000

3 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

Malerarbeiten

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

2 000 000

Restaurierungen

30 000 000

10 000 000

10 000 000

8 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

6 000 000

Verkabelung usw.

7 500 000

8 000 000

9 000 000

12 000 000

9 500 000

7 200 000

6 500 000

5 000 000

4 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

3 000 000

Abwasser

 

 

 

 

 

 

 

 

10 600 000

10 600 000

10 600 000

10 600 000

 

Wellenbrecher

 

 

 

 

 

6 000 000

6 000 000

 

 

 

 

 

 

Entsorgung

500 000

500 000

500 000

7 200 000

6 500 000

2 000 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

500 000

Asphalt

8 000 000

8 000 000

8 000 000

8 000 000

6 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

5 000 000

Boden

10 000 000

10 000 000

10 000 000

10 000 000

5 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

4 000 000

Feuermelder

10 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

Gesamtverpflichtungen

138 393 684

109 393 684

104 893 684

112 593 684

95 394 284

91 594 284

89 394 284

81 894 284

91 494 284

90 494 284

90 494 284

90 494 284

79 894 284

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ISK gesamt

170 763 999

141 763 999

137 263 999

144 963 999

127 764 599

123 964 599

121 764 599

114 264 599

123 864 599

122 864 599

122 864 599

122 864 599

112 264 599

Monatsmittel

14 230 333

11 813 667

11 438 667

12 080 333

10 647 050

10 330 383

10 147 050

9 522 050

10 322 050

10 238 717

10 238 717

10 238 717

9 355 383

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel

10 815 624

Quelle: Stadt Reykjavík

2.3.   JÜNGSTE ENTWICKLUNGEN IM GEBIET GUFUNES

(15)

Anfang 2014 beschloss der Stadtrat von Reykjavík, einen Lenkungsausschuss einzurichten, der eine Vision für das Gebiet Gufunes vorlegen sollte (25). Der Ausschuss schlug einen offenen Ideenwettbewerb zur künftigen Planung für das Gebiet Gufunes vor. Auf einer Sitzung des Stadtrats von Reykjavík im Juni 2015 wurde beschlossen, eine Anzeige zur Ankündigung eines Wettbewerbs zu schalten, worin Interessenten aufgefordert wurden, Ideen zur künftigen Organisation des Gebiets Gufunes einzureichen (26). Bei der Stadt gingen infolge der Anzeige vier Ideen ein. Eines der Gebote kam von RVK Studios, einer Filmproduktionsfirma, die Interesse am Kauf eines Teils der Baustrukturen im Gebiet Gufunes anmeldete, mit dem Ziel, dort eine Filmindustrie anzusiedeln. Die Gebäude, an deren Kauf RVK Studios Interesse anmeldete, sind einige der früheren Immobilien von Áburðarverksmiðjan, die mit den Pachtverträgen an ÍG verpachtet worden waren.

(16)

Die Stadt und RVK Studios ließen den fraglichen Teil des Gebiets Gufunes in der Folge durch zwei unabhängige Immobilienmakler bewerten (27). Auf der Sitzung des Stadtrats vom 18. November 2015 wurde beschlossen, das Amt für Immobilienmanagement und Wirtschaft mit der Aufnahme von Verhandlungen mit RVK Studios auf der Grundlage dieser Bewertungen zu beauftragen (28). Des Weiteren beauftragte der Stadtrat das Amt mit der Aufnahme von Verhandlungen mit ÍG bezüglich der Räumung und möglichen Standortverlagerung gemäß dem Allgemeinen Pachtvertrag 2005.

(17)

Am 19. Mai 2016 beschloss der Stadtrat von Reykjavík, mit RVK Studios einen Vertrag über den Kauf bestimmter Immobilien im Gebiet Gufunes zu schließen (29). Daraufhin gab die Stadt bekannt, dass ÍG seine Aktivitäten in das neue städtische Industriegebiet in Esjumelar verlagern würde (30). Am 20. Mai 2016 unterzeichneten der Bürgermeister von Reykjavík und der Geschäftsführer von ÍG Vereinbarungen über die Beendigung der Pachtverträge und die Verlagerung von ÍG, und sie taten den ersten Spatenstich auf dem neuen Werksgelände von ÍG in Esjumelar. Am 27. Mai 2016 unterzeichnete die Stadt einen Vertrag mit RVK Studios über den Verkauf eines Teils der früheren Immobilien von Áburðarverksmiðjan (31). Die Fläche der an RVK Studios verkauften Immobilien beträgt 8 400 m2, der Kaufpreis belief sich auf 301 650 000 ISK. Die Stadt räumte RVK Studios außerdem eine Kaufoption für ein Areal östlich der Bauten mit einer Gesamtfläche von 19 200 m2 ein. RVK Studios wird für diese Option jährlich 1 000 ISK pro m2 entrichten.

3.   DIE BESCHWERDE

(18)

Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Stadt ÍG durch die Verpachtung von Land im Gebiet Gufunes unter dem Marktpreis rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt. In seiner Beschwerde an die Überwachungsbehörde führt der Beschwerdeführer aus, dass der Pachtzins — auch wenn es schwierig sei, die Höhe der Beihilfen genau zu bestimmen — eindeutig weit unter dem angemessenen Marktpreis liege. Da ÍG nicht den normalen Marktpreis zahle, genieße das Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil. Des Weiteren sei das Land in Gufunes dem Beschwerdeführer zufolge für viele Unternehmen, die für ihren Betrieb viel Platz benötigen, von Interesse, etwa für Verkehrsknotenpunkte und Lager.

(19)

Der Beschwerdeführer merkte an, dass der Pachtzins im Allgemeinen Pachtvertrag 2005 auf 2 Mio. ISK festgesetzt worden sei, mit jährlichen Steigerungen gemäß Verbraucherpreisindex (die Grundsteuer, die nicht von ÍG, sondern vom Eigner der Immobilie, d. h. der Stadt gezahlt wird, belaufe sich auf 41 % des Jahrespachtzinses). Des Weiteren habe ÍG bestimmte Instandhaltungsverpflichtungen, die als Teil des Pachtzinses gelten, obwohl die geschätzten Kosten für diese Verpflichtungen in den Verträgen nicht enthalten seien. Darüber hinaus verböten die Pachtverträge ÍG nicht, das Areal an Dritte unterzuverpachten. Der Beschwerdeführer betonte, dass es in den Pachtverträgen keine Einschätzung zu den möglichen Einkünften aus der Unterverpachtung von Teilen der Immobilie gebe und ob dies den Pachtzins beeinflusse.

(20)

Der Beschwerdeführer merkt außerdem an, dass unklar sei, wie hoch der Quadratmeterpreis sei und wie der Pachtzins festgesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer zufolge sollte der Marktpreis für die Verpachtung der Immobilie auf der Basis verschiedener anerkannter Preisbestimmungsmethoden zwischen 12 und 41 Mio. ISK monatlich liegen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Verpachtung der Immobilien an ÍG zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Preis im Widerspruch zu den EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen stehe.

4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(21)

In der Entscheidung Nr. 261/15/COL prüfte die Überwachungsbehörde vorläufig, ob die zwischen der Stadt und ÍG geschlossenen Verträge über die Pacht des Gebiets Gufunes staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen, und, falls dies zutrifft, ob die staatlichen Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können.

(22)

Nach der Prüfung der von den isländischen Behörden vorgelegten Informationen kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verträge zwischen der Stadt und ÍG staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen. Folgende Aspekte wurden in der Entscheidung Nr. 261/15/COL genannt:

i)

Im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen umfasst der Staat alle Körperschaften der staatlichen Verwaltung, von der Zentralregierung bis zur Kommunalebene. Da die an ÍG verpachteten Grundstücke und Immobilien der Stadt gehören, stellt jeglicher Abschlag auf den Pachtzins einen Transfer staatlicher Mittel dar.

ii)

Die Überwachungsbehörde hegte Zweifel daran, dass die Stadt, als sie die Verträge mit ÍG schloss, wie ein privater Verpächter in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage gehandelt hat. Die vorläufige Prüfung der Überwachungsbehörde zeigte, dass ein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten von ÍG nicht ausgeschlossen werden könne.

iii)

Da kein anderes Unternehmen die Gelegenheit hatte, mit der Stadt über die Verpachtung der Grundstücke und Immobilien zu verhandeln, erschienen die Maßnahmen der vorläufigen Beurteilung der Überwachungsbehörde zufolge selektiv zu sein.

iv)

Abschließend stellte die Überwachungsbehörde fest, dass jegliche ÍG gewährte Zuwendung in Form einer ermäßigten Pacht der Firma theoretisch erlaubt hätte, ihre Aktivitäten als Ergebnis der Zuwendung zu steigern oder zumindest beizubehalten. Somit ist die Zuwendung geeignet, die Chancen von in anderen Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen, die möglicherweise mit ÍG auf dem isländischen Abfallentsorgungsmarkt in Wettbewerb treten wollten, einzuschränken. Die Beihilfen sind damit geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb des EWR zu beeinträchtigen.

(23)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde müssten weitere Belege beigebracht werden, um feststellen zu können, ob die Konditionen der Pachtverträge mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind.

(24)

Folglich fragte sich die Überwachungsbehörde, ob die Pachtverträge zwischen der Stadt und ÍG staatliche Beihilfen darstellen und ob sie, falls dies zutrifft, nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind.

5.   STELLUNGNAHME DER STADT ZUR EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(25)

Nach Angaben der Stadt enthält der Vertrag mit ÍG keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da ÍG daraus keine Vorteile entstanden seien.

(26)

Der Stadt zufolge sind die Verträge vom 22. Februar 2005 und 14. Oktober 2005 zu marktüblichen Konditionen geschlossen worden, da der Pachtzins auf einem Pachtzins beruht habe, der nach einem offenen Ausschreibungsverfahren gegen Ende 2003 festgesetzt worden sei und mit Analysen/Schätzungen der Experten der Stadt übereingestimmt hätte.

(27)

Die Stadt lehnt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Methoden zur Bestimmung des Marktpachtzinses als ungeeignet ab. Stattdessen zieht die Stadt einen Vergleich zur Pacht einer anderen Immobilie, d. h. der alten staatlichen Zementfabrik in der Sævarhöfði 31, die in einem mit Gufunes vergleichbaren Industriegebiet liegt.

(28)

Die Stadt habe die Immobilie Sævarhöfði 31 im Jahr 2014 erworben. 2013 hätte die Zentralstelle für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ríkiskaup) die Immobilie für den isländischen Staat zur Pacht ausgeschrieben. Als die Stadt die Immobilie kaufte, habe sie sich verpflichtet, das höchste Gebot gemäß der Ausschreibung anzunehmen. Die Zentralstelle für die Vergabe öffentlicher Aufträge habe vier Angebote erhalten, deren höchstes bei monatlich 420 000 ISK lag, ohne irgendwelche Sonderdienstleistungen oder -pflichten für den Pächter vorzusehen. Der Immobilienschätzwert für die Immobilie in der Sævarhöfði 31 betrage 293 028 000 ISK. Daher belaufe sich das höchste Gebot auf 0,147 % des Immobilienschätzwerts. Im Vergleich dazu betrage der Pachtzins nach dem Allgemeinen Pachtvertrag 2005 mit ÍG 0,320 % des Schätzwerts für die Immobilie in Gufunes. Die Stadt betont, dass der Pachtzins für die Sævarhöfði 31 in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt worden sei und den Marktwert von Industriearealen in der Stadt zu marktüblichen Konditionen angemessen widerspiegele. Dieser Vergleich zeige, dass die von ÍG gezahlte Pacht in keinem Fall als unter dem Marktwert für Industriegebiete in der Stadt liegend betrachtet werden könne, vor allem, wenn man bedenkt, dass im Pachtzins für die Sævarhöfði 31 die Faktoren, die den Pachtzins für das Gebiet Gufunes beeinflusst haben, nicht mit berücksichtigt seien.

(29)

Der Stadt zufolge ist der Umstand, dass sich andere Parteien nachträglich für das Gebiet interessierten, kaum von Bedeutung, wenn es um die Bewertung der Nachfrage zu dem Zeitpunkt ginge, zu dem der Allgemeine Pachtvertrag 2005 geschlossen worden sei, d. h. im Oktober 2005. Zu jenem Zeitpunkt sei es als nicht realistisch eingeschätzt worden, das Gebiet zur Verpachtung anzubieten. ÍG habe sämtliche Kosten für die Sanierung des Areals und die Instandsetzung der Gebäude getragen. Des Weiteren habe keine andere Partei Interesse bekundet, als das Gebiet 2003 zur Pacht ausgeschrieben worden sei. Es müsse daher angenommen werden, dass das späte Interesse mit dem Zustand des Gebiets nach der Übernahme der Verwaltung durch ÍG zusammenhängt.

(30)

Laut Stadt ist der Höchstpreis nicht der einzige Faktor, den die Überwachungsbehörde zu berücksichtigen habe, wenn das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten angewandt wird. Die entscheidende Frage sei vielmehr, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter unter denselben Bedingungen auf die in Frage stehende Transaktion eingelassen hätte (32). Des Weiteren muss ein Vergleich im Verhalten zwischen öffentlichen und privaten Investoren unter Bezugnahme auf das Verhalten erfolgen, das ein Privatinvestor zur Zeit der fraglichen Transaktion in Erwägung der verfügbaren Information und der zu jenem Zeitpunkt vorhersehbaren Entwicklungen an den Tag gelegt hätte.

(31)

Als die Verträge zwischen der Stadt und ÍG geschlossen worden seien, seien die Marktbedingungen nicht normal gewesen, da es keinen aktiven Markt für Industrieimmobilien dieser Art und in jenem Zustand gegeben habe. Daher müssten die marktüblichen Konditionen laut Stadt aus der zu jener Zeit bestehenden objektiven und verifizierbaren Perspektive bewertet werden. Unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ist die Stadt der Auffassung, dass entsprechende Informationen in den Unterlagen zu finden seien, die Reykjavík zu diesem Fall vorgelegt habe. Falls man darüber hinaus marktübliche Konditionen für Industrieareale dieser Art aufzeigen könnte, stünde das Beispiel des Pachtzinses, der für die ehemalige staatliche Zementfabrik in der Sævarhöfði 31 im Jahr 2014 erzielt wurde, für den Marktwert von Gebieten wie Gufunes.

(32)

Laut Stadt könnten die ÍG durch die Pachtverträge auferlegten Verpflichtungen nicht mit den Auflagen verglichen werden, um die es in der Sache Haslemoen Leir  (33) gegangen sei. Die in jenem Fall zur Debatte stehende Verpflichtung, die zum Erlangen eines Preisnachlasses eingegangen werden musste, betraf einen möglichen Verlust für Haslemoen AS aufgrund des Unvermögens, ein bestimmtes Gebäude zu verpachten. Die ÍG auferlegten Verpflichtungen beträfen indessen Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungen an der Immobilie, Abrissarbeiten, den Neuanschluss von Leitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie andere Bauarbeiten auf dem Gelände. Die Kosten für diese Verpflichtungen seien von den Fachanalysten der Stadt auf der Grundlage von jüngsten Ausschreibungen für vergleichbare Projekte geschätzt worden. Trotz der fehlenden Dokumentation, die die genauen ökonomischen Auswirkungen der ÍG übertragenen Dienstleistungen belegen, sowie der raumplanerischen Unwägbarkeit müsse die Überwachungsbehörde anerkennen, dass diese Verpflichtungen den Effekt einer Reduzierung des Pachtzinses hatten. Der Stadt zufolge wäre eine Nichtberücksichtigung der Auswirkungen der Auflagen unzumutbar, umso mehr, als die tatsächlichen Kosten, die ÍG aufgrund dieser Auflagen getragen habe, mit den Schätzungen übereinstimmten.

(33)

Nach Auffassung der Stadt hat diese wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt und raumplanerischen Erwägungen Rechnung getragen, als sie den Pachtvertrag mit ÍG schloss. Die Stadt habe sehr belastende und kurzfristige Kündigungsklauseln in den Vertrag aufgenommen, um das Gebiet in kurzer Zeit räumen lassen zu können, falls und sobald sich der Staat entschließen sollte, die Sundabraut-Autobahn zu bauen. Der SR sei mit den Immobilien und dem Gebiet umfassend vertraut und sehr wohl in der Lage gewesen, objektiv einzuschätzen, ob der Zustand des Areals angemessen war, um es auf dem Markt zur Pacht anzubieten. Ein Privatinvestor hätte stets die Flächennutzungspläne bei seiner Entscheidung über die Nutzung von Grundstücken und Immobilien beachtet.

(34)

Im Lichte der oben angeführten Erwägungen besteht die Stadt darauf, dass die Pachtverträge mit ÍG dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Genüge tun.

6.   STELLUNGNAHME VON ÍG

(35)

Laut ÍG ist die große Fläche des Grundes für sie als Pächter nur von sehr begrenztem Nutzen und macht die Auflagen zur Instandhaltung und Beaufsichtigung nur noch aufwendiger und kostspieliger. Darüber hinaus seien die Gebäude zwar groß, was die Quadratmeter anbetrifft, sie seien aber in sehr schlechtem Zustand. ÍG betont, dass die Gebäude tatsächlich nur erworben worden seien, um abgerissen zu werden. Es sei ein Totalabriss vorgesehen gewesen und geplant worden, ein Wohngebiet und eine Autobahn auf dem Areal entstehen zu lassen. Daher sei jede Berechnung auf der Grundlage von Quadratmetern oder der Grundstücksgröße für die Bestimmung des Marktpachtzinses für das Gebiet irrelevant.

(36)

2003 hätte der SR das Areal und die Gebäude in Gufunes genutzt, um Lagerraum für verschiedene Personen und Firmen zur Verfügung zu stellen, die vom SR angewiesen worden waren, andere Gebiete in der Stadt zu räumen. Diese Regelung habe sich für den SR in logistischer Hinsicht schnell als problematisch erwiesen, daher hätte der SR ÍG angeboten, ihm das ganze Gebiet zu verpachten, mit dem Ziel, das Gebiet sanieren zu lassen. ÍG habe anfänglich sehr gezögert, diese Aufgabe zu übernehmen, da das Gebiet eine Vielzahl von Problemen aufwies, wie etwa schwierige Pächter und eine Ansammlung von Fahrzeugwracks und Industrieabfällen.

(37)

In den letzten zehn Jahren habe ÍG monatlich im Schnitt 16,5 Mio. ISK für Instandhaltung und andere Ausgaben aufgewendet, die normalerweise der Verpächter hätte tragen müssen. Diese Kosten müssten bei der Berechnung des Marktwerts der Pacht in Rechnung gestellt werden.

(38)

Laut ÍG sei der Zustand der Gebäude im Gebiet Gufunes trotz der Aufwendungen für Renovierungen desolat. Nahezu jedes Gebäude habe undichte Stellen und die meisten Dächer der Bauten seien schadhaft und unbrauchbar. Darüber hinaus seien fast alle Fenster, ausgenommen derjenigen des Bürogebäudes, schadhaft und unbrauchbar, viele Böden in den Gebäuden seien in gefährlichem Zustand und hätten an zahlreichen Stellen Löcher, auch erfüllten Treppen nicht die vorschriftsmäßigen Anforderungen. Zusätzlich hätten die meisten Gebäude keinen Wasseranschluss, keine Toiletten, und keine den Vorschriften entsprechende Stromversorgung.

(39)

Darüber hinaus sei ÍG während der längsten Zeit der Pachtdauer mit der Tatsache konfrontiert gewesen, dass die Stadt das Gelände kurzfristig hätte zurückfordern können. Die Bestimmung über die kurze Kündigungsfrist von 18 Monaten und die Auflage, einen Teil des Areals auf Aufforderung nach einer nur zwölfmonatigen Frist zurückzugeben, sei ein Nachteil für ein Unternehmen der Abfallentsorgungswirtschaft, in der schwere Maschinen und Ausrüstungsgegenstände zum Einsatz kommen.

(40)

ÍG zufolge hat das späte Interesse des Beschwerdeführers nur geringe Bedeutung für die Bewertung der Nachfrage nach dem Gelände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Allgemeinen Pachtvertrags 2005. Die Situation sei 2005 so gestaltet gewesen, dass es zu jenem Zeitpunkt als unrealistisch gelten musste, das Gebiet zur Verpachtung anzubieten. Seitdem habe ÍG erhebliche Mittel aufgewandt, um das Gebiet zu erneuern, zu sanieren und instand zu setzen. Es müsse daher angenommen werden, dass das späte Interesse im Zusammenhang mit dem Zustand des Gebiets nach der Übernahme der Verwaltung durch ÍG steht.

(41)

Abschließend legte ÍG eine unabhängige Pachtbewertung von 101 Reykjavík Fasteignasala vom 15. Oktober 2015 vor (34). Die Bewertung biete eine Einschätzung des Wertes des Allgemeinen Pachtvertrages 2005 auf Grundlage des Wertes und Zustands der einzelnen Immobilien im Oktober 2005. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen laute, dass der gesamte monatliche Pachtwert für die Immobilien und das Gebiet 1 870 000 ISK betragen hätte.

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFEN

(42)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(43)

Dies bedeutet, dass eine Maßnahme im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dann eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Maßnahme: i) wird vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt; ii) verschafft dem Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; iii) ist geeignet, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

1.1.   FEHLENDER WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL

1.1.1.   Allgemeines

(44)

Im Folgenden legt die Überwachungsbehörde ihre Erwägungen dazu dar, warum sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Pachtverträge ÍG keinen Vorteil im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens verschaffen.

(45)

Ein Vorteil im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist jeglicher wirtschaftlicher Nutzen, den ein Unternehmen unter marktüblichen Konditionen, d. h. in Abwesenheit einer staatlichen Intervention, nicht erlangt hätte und der das Unternehmen seinen Wettbewerbern gegenüber in eine günstigere Position versetzt (35). Sollte der Vertrag zu begünstigenden Konditionen in dem Sinne, dass ÍG eine Pacht unterhalb des Marktpreises zahlt, geschlossen worden sein, wäre dem Unternehmen ein Vorteil im Sinne der Vorschriften über staatlichen Beihilfen entstanden.

(46)

Um diese Frage zu prüfen, wendet die Überwachungsbehörde das Kriterium des „marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“ (market economy operator, im Folgenden „MEO“) an, nach dem das Verhalten von Staaten oder öffentlichen Behörden beim Verkauf oder der Vermietung von Vermögenswerten mit demjenigen von privaten Wirtschaftsteilnehmern verglichen wird (36).

(47)

Zweck des MEO-Kriteriums ist die Prüfung, ob der Staat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt hat, indem er sich in Bezug auf eine bestimmte Transaktion, z. B. den Verkauf oder die Verpachtung von Vermögenswerten, nicht wie ein privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hat (37). Die öffentliche Hand muss politische Ziele außer Acht lassen und sich stattdessen auf das alleinige Ziel konzentrieren, für ihre Investitionen eine Marktrendite oder einen Gewinn zu erzielen und einen Marktpreis für den Verkauf oder die Verpachtung ihrer Vermögenswerte zu erreichen (38). Die Überwachungsbehörde merkt gleichwohl an, dass bei dieser Bewertung in der Regel sämtliche Sonderrechte und -pflichten im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert in Rechnung zu stellen sind, insbesondere diejenigen, die den Marktwert beeinflussen könnten.

(48)

Ob Marktkonditionen vorliegen und ob der vereinbarte Preis für eine Transaktion dem Marktpreis entspricht, kann durch bestimmte Indikatoren festgestellt werden. Die Auslobung eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens ist im Allgemeinen ein geeignetes Mittel, um sicherzustellen, dass der Verkauf oder die Verpachtung von Vermögenswerten durch die nationalen Behörden dem MEO-Kriterium entspricht und ein fairer Marktwert für die betreffenden Waren und Dienstleistungen erreicht wird. Gleichwohl bedeutet dies nicht automatisch, dass das Fehlen eines ordentlichen Bietverfahrens oder ein möglicher Mangel in einem solchen Verfahren die Vermutung rechtfertigen würde, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Die Überwachungsbehörde kann sich auch auf andere Indikatoren stützen, einschließlich Sachverständigengutachten.

1.1.2.   Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens

(49)

Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen muss die Überwachungsbehörde zunächst prüfen, ob die Stadt ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, das angemessen und geeignet war, einen Marktpreis zu ermitteln (39). Im vorliegenden Fall wurde gleichwohl festgestellt, dass kein öffentliches Ausschreibungsverfahren für das fragliche Gebiet durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurde vor dem Allgemeinen Pachtvertrag 2005 keine unabhängige Bewertung vorgenommen.

(50)

Die Stadt hat dessen ungeachtet betont, dass die verschiedenen bestehenden Pachtverträge in dem Gebiet, die 2003 infolge offener Anzeigen in den isländischen Medien geschlossen wurden, bei der Festsetzung der Pacht im Allgemeinen Pachtvertrag 2005 mit ÍG berücksichtigt wurden. Gleichwohl ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass diese Anzeigen lediglich Aufrufe zur Interessenbekundung darstellten und keine offenen Ausschreibungen. Darüber hinaus betrafen sie nicht das ganze Areal, das einem Pächter zur Pacht angeboten wurde, sondern eher einzelne Immobilien auf dem Gelände.

(51)

Die Überwachungsbehörde kommt deshalb zu dem Schluss, dass dieses Anzeigenverfahren nicht die Anforderungen des MEO-Kriteriums erfüllt. Entsprechend kann dieses Verfahren keinen zuverlässigen Indikator für die Festsetzung des Marktpreises für die fragliche Pacht abgeben.

1.1.3.   Sachverständigengutachten zum Pachtwert

(52)

Wie oben erwähnt, schließt das Fehlen eines ausreichenden Ausschreibungsverfahrens die Möglichkeit für die Überwachungsbehörde, das MEO-Kriterium anzuwenden, nicht aus. Gleichwohl muss die Überwachungsbehörde die fragliche Transaktion auf ihre Substanz hin prüfen und insbesondere den vereinbarten Preis mit dem Marktpreis vergleichen. Zu diesem Zweck greift die Überwachungsbehörde gemeinhin auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen als Indikator für den Marktpreis zurück. Ein solches Gutachten sollte idealerweise zum Zeitpunkt der Transaktion erstellt werden. Gleichwohl kann die Überwachungsbehörde sich in ihrer Bewertung auch auf ein nachträglich angefertigtes Gutachten stützen (40).

(53)

Die Stadt hat erklärt, dass es mehrere Punkte gibt, die den Marktpachtzins im Gebiet Gufunes beeinflusst hätten. Erstens seien die Baustrukturen und Anlagen in schlechtem Zustand gewesen, einige Pächter hätten keine Pacht gezahlt und es habe eine Anhäufung von Schrott gegeben, der habe entsorgt werden müssen. Zweitens habe Ungewissheit über die Raumordnungsplanung für das Gebiet Gufunes bestanden. Die Industrietätigkeit im Gebiet werde nach früheren und aktuellen Raumordnungsplänen zurückgefahren, und die Stadt sehe sich daher außerstande, einen langfristigen Pachtvertrag für die Immobilie zu schließen. Drittens sei ÍG verpflichtet, auf Verlangen einen Teil des Grundstücks innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückzugeben, und die Kündigungsfrist für das gesamte Gelände einschließlich der Bauten betrage gerade einmal 18 Monate.

(54)

Wie bereits bemerkt, hatte die Stadt den Wert der Immobilien und der Pacht durch zwei unabhängige Immobilienmakler schätzen lassen, als sie mit RVK Studios Verhandlungen über den Verkauf der Gebäude im Gebiet Gufunes aufnahm. Obwohl diese unabhängigen Gutachten den Marktpachtzins für die Immobilien nicht unmittelbar betreffen, bestätigen sie den schlechten Zustand der Immobilien und ihren Marktwert. Beide unabhängige Gutachter betonen, dass die Gebäude undichte Stellen hätten und nicht ausreichend isoliert seien, dass sie beträchtliche Industrieabfälle aus der Zeit beherbergten, als sie von einem Düngemittelhersteller benutzt wurden, und dass sie allgemein heruntergewirtschaftet seien. Zusätzlich enthielten einige Gebäude Asbest, andere seien abbruchreif.

(55)

Wie oben erwähnt, hat die Stadt auch einen Vergleich mit einer ähnlichen Industrieimmobilie in der Sævarhöfði 31 zur Verfügung gestellt. Die Immobilie war durch die Zentralstelle für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Pacht ausgeschrieben worden, und das höchste von vier Geboten in Höhe von monatlich 420 000 ISK wurde angenommen. Mit diesem Pachtvertrag wurden dem Pächter keine Sonderdienstleistungen oder -pflichten auferlegt. Als Prozentsatz des Schätzwerts der Immobilie beträgt das höchste Pachtgebot 0,147 %, während sich der Pachtzins nach dem Allgemeinen Pachtvertrag 2005 auf 0,320 % des Schätzwerts für das Gebiet Gufunes beläuft.

(56)

Darüber hinaus hat 101 Reykjavík Fasteignasala eine unabhängige Bewertung des Allgemeinen Pachtvertrages 2005 vorgenommen (41). Das Gutachten stammt vom 15. Oktober 2015. Es beruht auf dem Wert und dem Zustand der einzelnen Immobilien, die getrennt bewertet und untersucht wurden. Das Gutachten betrachtet den Zustand der Immobilien und des Gebiets zu der Zeit, als der Allgemeine Pachtvertrag 2005 geschlossen wurde, sowie die damals herrschenden Marktbedingungen. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen lautete, dass der monatliche Gesamtpachtwert für die Immobilien im Oktober 2005 1 870 000 ISK betragen habe. Gleichwohl wurde der monatliche Pachtzins nach dem Allgemeinen Pachtvertrag 2005 auf 2 000 000 ISK festgesetzt und in Übereinstimmung mit dem Verbraucherpreisindex jeden Monat neu berechnet (42). Somit ist der monatlich von ÍG gezahlte Betrag höher als der im Sachverständigengutachten berechnete Marktpachtzins.

(57)

Gestützt auf das Vorhergehende kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der Allgemeine Pachtvertrag 2005 nicht unter dem Marktpreis geschlossen wurde.

(58)

Abschließend merkt die Überwachungsbehörde an, dass weder der Vergleich mit der in der Sævarhöfði 31 gelegenen Immobilie noch die von 101 Reykjavík Fasteignasala vorgenommene Bewertung die Sonderpflichten, die in den Pachtverträgen enthalten waren, in Rechnung stellen, insbesondere die kurze Kündigungsfrist (die jetzt geltend gemacht wird) und die verschiedenen Instandhaltungspflichten. Die finanziellen Auswirkungen dieser Auflagen auf den Pachtzins sind schwer zu quantifizieren. Gleichwohl liegt es in der Natur der Sache, dass sie die Stadt auf Kosten von ÍG begünstigen, was die Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde, dass der Allgemeine Pachtvertrag 2005 zu Marktkonditionen geschlossen wurde, weiter stützt.

(59)

Im Lichte dieser Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass ÍG aus den Pachtverträgen kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist.

2.   SCHLUSSFOLGERUNG

(60)

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung stellt die Überwachungsbehörde fest, dass es sich bei den Pachtverträgen zwischen der Stadt und ÍG über die Verpachtung des Gebiets Gufunes nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Pachtverträge zwischen der Stadt Reykjavík und Íslenska Gámafélagið über die Verpachtung des Gebiets Gufunes stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Das förmliche Prüfverfahren wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 26. April 2017

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sven Erik SVEDMAN

Vorsitzender

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Entscheidung Nr. 261/15/COL zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf etwaige staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken und Immobilien im Gebiet Gufunes, veröffentlicht im ABl. C 316 vom 24.9.2015, S. 22. und in der EWR-Beilage Nr. 57 vom 24.9.2015, S. 21.

(2)  Aktenzeichen 704 341-704 343.

(3)  Aktenzeichen 774 957.

(4)  Entscheidung Nr. 261/15/COL zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf etwaige staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken und Immobilien im Gebiet Gufunes, veröffentlicht im ABl. C 316 vom 24.9.2015, S. 22. und in der EWR-Beilage Nr. 57 vom 24.9.2015, S. 21.

(5)  Aktenzeichen 778 453.

(6)  Aktenzeichen 781 877.

(7)  Aktenzeichen 781 927.

(8)  Aktenzeichen 786 716.

(9)  Aktenzeichen 805 588.

(10)  Aktenzeichen 806 264.

(11)  Aktenzeichen 831 665.

(12)  Online abrufbar unter: http://skipulagssja.skipbygg.is/skipulagssja/. Siehe auch http://reykjavik.is/sites/default/files/adalskipulag/08_grafarvogur.pdf (isländisch).

(13)  A. a. O.

(14)  Aktenzeichen 716 986, S. 17.

(15)  Aktenzeichen 716 985 und 742 948.

(16)  Aktenzeichen 716 986, S. 21.

(17)  Siehe Aktenzeichen 716 985.

(18)  Aktenzeichen 716 986, S. 25.

(19)  Aktenzeichen 716 986, S. 29.

(20)  Aktenzeichen 716 986, S. 31.

(21)  Aktenzeichen 716 986, S. 33.

(22)  Aktenzeichen 716 985.

(23)  Aktenzeichen 742 948.

(24)  Alle Angaben in ISK.

(25)  Aktenzeichen 716 985.

(26)  Bekanntmachung online verfügbar unter: http://www.hugmyndasamkeppni.is/samkeppnir/gufunes-framtidharskipulag

(27)  Aktenzeichen 786 718.

(28)  Das Protokoll der Stadtratssitzung ist online verfügbar unter: http://reykjavik.is/fundargerd/fundur-nr-5386 (isländisch).

(29)  Das Protokoll der Stadtratssitzung ist online verfügbar unter: http://reykjavik.is/fundargerd/fundur-nr-5407 (isländisch).

(30)  Bekanntmachung online verfügbar unter: http://reykjavik.is/frettir/islenska-gamafelagid-flytur-esjumela (isländisch).

(31)  Bekanntmachung online verfügbar unter: http://reykjavik.is/frettir/gengid-fra-kaupum-rvk-studios-fasteignum-undir-kvikmyndaver (isländisch).

(32)  Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57.

(33)  Siehe die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 90/12/COL vom 15. März 2012 zum Verkauf bestimmter Gebäude im Inneren Lager von Haslemoen Leir, Rn. 81, verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/decisions/90-12-COL.pdf (englisch).

(34)  Aktenzeichen 778 453.

(35)  Urteil SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60, und Urteil Spanien, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.

(36)  Zur Anwendung des MEO-Kriteriums siehe die Rechtssache E-12/11, Asker Brygge, Slg. 2012, Bericht 536 des EFTA-Gerichtshofs, und Urteil Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682. Diese Fälle betreffen den Verkauf des Eigentums an Grundstücken. Gleichwohl bieten sie einen Leitfaden für den Verkauf anderer Rechte an Grundstücken, einschließlich der Pacht im vorliegenden Fall.

(37)  Siehe die Leitlinien der Überwachungsbehörde zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, Rn. 133. Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/esa-docs/physical/EFTA-Surveillance-Auhtority-Guidelines-on-the-notion-of-State-aid.pdf (englisch).

(38)  Urteil Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682.

(39)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 61/16/COL zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine etwaige staatliche Beihilfe durch Verpachtung einer zuvor von der NATO betriebenen Glasfaserleitung, Rn. 80, noch nicht veröffentlicht, verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/esa-docs/physical/061-16-COL.pdf (englisch).

(40)  Rechtssache E-12/11, Asker Brygge, Slg. 2012, Bericht 536 des EFTA-Gerichtshofs, Rn. 81, und Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 61/16/COL zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine etwaige staatliche Beihilfe durch Verpachtung einer bisher von der NATO betriebenen Glasfaserleitung, Rn. 88, noch nicht veröffentlicht.

(41)  Aktenzeichen 778 453.

(42)  Aktenzeichen 716 986, S. 25.