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Document 32017R1903

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1903 der Kommission vom 18. Oktober 2017 über die Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/6917

OJ L 269, 19.10.2017, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1903/oj

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1903 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

über die Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Diese Anträge betreffen die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 6. Dezember 2016 (2) und vom 24. Januar 2017 (3)  (4) den Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactobacillus rhamnosus DSM 29226, Pediococcus parvulus DSM 28875 und Lactobacillus casei DSM 28872 unter den jeweils vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt haben. Die Behörde gelangte überdies zu dem Schluss, dass diese Zubereitungen die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futter verbessern können, da sie den Verlust an Trockensubstanz verringern und den Proteinerhalt fördern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Außerdem prüfte sie die Berichte über die Methoden zur Analyse der betreffenden Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5)

Die Bewertung der Zubereitungen aus Pediococcus parvulus DSM 28875, Lactobacillus casei DSM 28872 und Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017; 15(1):4673.

(3)  EFSA Journal 2017; 15(3):4702.

(4)  EFSA Journal 2017; 15(3):4703.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Grünfutter

Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe

1k21014

Pediococcus parvulus

DSM 28875.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus parvulus

DSM 28875 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus parvulus

DSM 28875.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren: EN 15786:2009.

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden Grünfutters (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8. November 2027

1k20755

Lactobacillus casei

DSM 28872.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus casei

DSM 28872 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus casei

DSM 28872.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden Grünfutters (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8. November 2027

1k20756

Lactobacillus rhamnosus

DSM 29226.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus

DSM 29226 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus rhamnosus

DSM 29226.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden Grünfutters (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

8. November 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


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