ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.310.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
9. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 des Rates vom 29. Oktober 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1040/2012 des Rates vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates in Bezug auf die Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates in Bezug auf bestimmte Fangmöglichkeiten

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1041/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben 平谷大桃 (Pinggu Da Tao) (g.U.)

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Phosphan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von El Salvador bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben ( 1 )

36

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1048/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos ( 1 )

38

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1049/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien ( 1 )

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1050/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf Polyglycitolsirup ( 1 )

45

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/693/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2012 zur Ernennung eines dänischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

49

 

 

2012/694/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2012 zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

50

 

 

2012/695/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2012 zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

51

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1039/2012 DES RATES

vom 29. Oktober 2012

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 402/2012 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde am 12. August 2011 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom International Association of Aluminium Radiator Manufacturers Limited Liability Consortium (AIRAL S.c.r.l — „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumheizkörpern entfällt.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(6)

Wie bereits in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnt, beantragte eine Gruppe verbundener ausführender Hersteller eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Da die Prüfung dieser Anträge im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung eine zu große Belastung dargestellt hätte, wurde sie auf die Phase der endgültigen Sachaufklärung verschoben. Es wurde entschieden, der Sira-Gruppe die von ihr beantragte individuelle Ermittlung zu gewähren. Was ihre Geschäftstätigkeit in der VR China betrifft, so besteht die Sira-Gruppe aus Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. und Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der VR China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon („betroffene Ware“). Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7615 10 10, ex 7615 10 90, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 eingereiht.

(10)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen brachte eine Partei vor, Stahlheizkörper seien mit der betroffenen Ware und mit der gleichartigen Ware austauschbar; und sie bat die Kommission, die Entwicklungstendenzen auf dem Markt für Stahlheizkörper zu analysieren und zu berücksichtigen und sie insbesondere mit dem Markt für Aluminiumheizkörper zu vergleichen.

(11)

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Aluminiumheizkörper andere technische Eigenschaften aufweisen, insbesondere was den wesentlichen Rohstoff (Stahl im einen Fall und Aluminium im anderen), das Gewicht, die Wärmeträgheit und die Wärmeleitfähigkeit betrifft. Zudem enthielten die eingeholten Informationen keinen Hinweis darauf, dass die beiden Waren in direktem Wettbewerb miteinander stünden und austauschbar seien. Im Übrigen legte die Partei kein Beweismaterial zur Untermauerung ihrer Behauptungen vor. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(12)

Da weder zur betroffenen Ware noch zur gleichartigen Ware weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 15 und 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) und Individuelle Behandlung („IB“)

3.1.1.   Vorbemerkung

(13)

Wie bereits in Erwägungsgrund 6 erwähnt, wurde beschlossen, der Sira-Gruppe eine individuelle Ermittlung zu gewähren. Im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit in der VR China besteht die Sira-Gruppe aus Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. und Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. Die Sira-Gruppe beantragte auch eine Marktwirtschaftsbehandlung bzw. eine individuelle Behandlung.

3.1.2.   MWB

(14)

Bekanntlich hatte, wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung erwähnt, keine der in die Stichprobe einbezogenen Parteien eine MWB beantragt.

(15)

Wie in Erwägungsgrund 13 ausgeführt, stellte die Sira-Gruppe, der nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, einen Antrag auf MWB und reichte für die beiden an Herstellung und Vermarktung der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen MWB-Antragsformulare ein.

(16)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird im Fall von Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen geprüft wird,

es bestehen keine Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit,

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(17)

Die von den beiden zur Sira-Gruppe gehörenden Unternehmen in den MWB-Antragsformularen übermittelten Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt analysiert und weitere Informationen wurden eingeholt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde es nicht für erforderlich erachtet, einen Kontrollbesuch bei den Unternehmen durchzuführen.

(18)

Die MWB-Untersuchung ergab, dass die Sira-Gruppe die Anforderungen des ersten Kriteriums nicht erfüllte, da Entscheidungen über den Hauptrohstoff (Aluminium) nicht frei von staatlicher Einflussnahme waren. Die Kosten von Aluminium machen rund 70 % der Produktionskosten der betroffenen Ware aus. Den Untersuchungsergebnissen zufolgte kauften beide Hersteller der Sira-Gruppe das für die Herstellung der betroffenen Ware verwendete Aluminium auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Die Preise stützen sich auf die Aluminium-Notierung an der staatlich kontrollierten Börse „Shanghai Non-ferrous Metal Exchange market“ („Börse“ oder „SHFE“). Die SHFE ist eine geschlossene Börse nur für in der VR China registrierte Unternehmen und chinesische Bürger und wird vom staatlichen Regulierungsorgan (Securities Regulatory Commission) kontrolliert. Mehrere Regelungen zur Arbeitsweise der Börse sorgen dafür, dass die Kursschwankungen gering und die Preise an der SHFE niedrig bleiben: Die täglichen Preisschwankungen sind auf 4 % über oder unter dem Tagesendwert des vorangegangenen Handelstages begrenzt, die Handelsfrequenz ist gering (gehandelt wird nur bis zum 15. Tag eines jeden Monats), Termingeschäfte werden nur mit Laufzeiten von höchstens 12 Monaten abgeschlossen und Transaktionsgebühren sind sowohl an die Börse als auch an die Makler zu entrichten.

(19)

Bei Transaktionen an der SHFE können die physischen Lieferungen zudem nur in einem zugelassenen Lager innerhalb der VR China erfolgen, wohingegen die Auslieferung für Terminkontrakte internationaler Börsen weltweit erfolgen kann. Da die SHFE außerdem eine Plattform ausschließlich für den physischen Handel ist (es werden keine Derivate verkauft), ist der chinesische Aluminiummarkt vollständig abgeschottet. Folglich ist eine Arbitrage mit der weltweiten Referenzbörse London Metals Exchange („LME“) oder anderen Märkten praktisch nicht möglich, und die Börse arbeitet isoliert von den anderen Weltmärkten. Ein Ausgleich zwischen diesen Märkten kann somit nicht stattfinden. Die Aluminiumpreisnotierung an der LME war im UZ im Monatsdurchschnitt 14 % höher als an der SHFE.

(20)

Der Staat greift auch in die Preisbildungsmechanismen an der SHFE ein, indem er zum einen als Verkäufer von Primäraluminium und zum anderen durch das State Reserve Bureau und andere staatliche Organe auch als Käufer auftritt. Zudem bedient sich der Staat der SHFE-Regeln, die vom staatlichen Regulierungsorgan China Securities Regulatory Commission („CSRC“) genehmigt wurden, um Tagespreisgrenzen festzulegen.

(21)

Ferner ergab die Untersuchung, dass das zur Ausfuhr bestimmte Primäraluminium einer Umsatzsteuer von 17 % unterliegt, die bei der Ausfuhr nicht erstattet wird, wohingegen die Umsatzsteuer auf Aluminium, das auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und auf Fertigwaren zu 13 % erstattet wird. Das zur Ausfuhr bestimmte Primäraluminium unterliegt außerdem einer Ausfuhrsteuer von 17 %. Als Folge davon wird der weitaus größte Teil der Primäraluminium-Produktion auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft, was den Inlandspreis für Primäraluminium drückt und den in der VR China ansässigen Herstellern von Aluminiumheizkörpern einen wichtigen Kostenvorteil verschafft. Des Weiteren nahm der chinesische Staat im UZ Einfluss auf den Markt, indem er den Einfuhrzoll von 5 % auf Metalle während der Finanzkrise aufhob.

(22)

Eine weitere Verzerrung durch den chinesischen Staat entsteht durch die Markteingriffe des State Reserves Bureau („SRB“), das der National Development Reform Commission („NDRC“) angehört. Ende 2008 und Anfang 2009 begann das SRB damit, Lagerbestände von Primäraluminium bei Verhüttungsbetrieben anzukaufen. Es handelte sich dabei um ein Konjunkturprogramm, mit dem die Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise, die zu einem Nachfrageeinbruch führte, begrenzt werden sollten. Diese staatlich gestützten Ankäufe absorbierten im März und April 2009 den Großteil der inländischen Lagerbestände und führten zu einem Preisauftrieb in der ersten Hälfte des Jahres 2009. Das SRB verkaufte Primäraluminium in seiner Rohform dann wieder an den Markt zurück; so versteigerte es Anfang November 2010 laut Bloomberg 96 000 Tonnen (4). Die Nachrichtenagentur Xinhua berichtete im Dezember 2008 über die Einlagerungsmaßnahmen und erläuterte, es sei geplant, als Preisstützungsmaßnahme 300 000 Tonnen Aluminium zu Preisen anzukaufen, die um 10 % über dem Marktpreis lagen (5). Der Einlagerungsplan des SRB sah vor, Aluminium bei mehreren chinesischen Verhüttungsbetrieben zu kaufen, etwa die Hälfte sollte allerdings bei der Aluminium Corporation of China Ltd. eingekauft werden. Darüber hinaus erklärte der für die NDRC zuständige Minister, weitere Teile des Konjunkturprogramms umfassten eine Lockerung der Ausfuhrkontrollen, Subventionen für Strom, eine Ermäßigung der Strompreise und die Anhebung von Darlehensobergrenzen. Den Berichten zufolge wirkte sich das Programm unmittelbar auf die Preise aus. Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der chinesische Staat eine maßgebliche Rolle bei der Festsetzung der Preise für Primäraluminium spielt und in den Markt eingreift.

(23)

Dass die beschriebene erhebliche staatliche Einflussnahme ganz eindeutig gezielt ist, wird unter anderem durch den 12. Fünfjahres-Entwicklungsplan für Aluminium (2011-2015) belegt, in dem die Regierung der VR China ausdrücklich ihre Absicht erklärt, „Steuer- und Ausfuhrsteuerermäßigungen und andere wirtschaftspolitische Hebel anzupassen und den Gesamtumfang der Expansion sowie die Ausfuhren von Primärerzeugnissen streng zu kontrollieren.“ Mit diesem Plan wird die Politik des vorangegangenen Aluminiumplans fortgeführt. Im Übrigen werden diese Pläne seit vielen Jahren umgesetzt, und auch im UZ liefen, wie oben dargelegt, mehrere Umsetzungsmaßnahmen.

(24)

Somit wirken sich die vielfachen durch den Staat verursachten Verzerrungen der chinesischen Primäraluminium-Preise auf die Rohstoffpreise aus. Hinzu kommt, dass die Hersteller durch diese Verzerrungen begünstigt werden, denn sie kaufen in der Regel am chinesischen Markt bei lokalen Anbietern ein und verwenden dabei die chinesischen Spotmarkt-Preise (oder SHFE-Preise) als Vergleichswert. Diese Preise lagen im UZ um rund 15 % unter den Weltmarktpreisen. Theoretisch können die chinesischen Unternehmen auch bestimmte Mengen zu LME-Preisen beziehen, falls die Preise am chinesischen Markt aufgrund der staatlichen Eingriffe darüber liegen — während es umgekehrt für nichtchinesische Wirtschaftsbeteiligte nicht möglich ist, sich zu günstigen Preisen auf dem chinesischen Markt einzudecken.

(25)

Aus der Prüfung der Fragebogenantworten sowohl von Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. als auch von Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. geht hervor, dass beide Unternehmen im UZ ihre Primäraluminiumerzeugnisse zu Preisen einkauften, die an den SHFE-Preis gekoppelt waren, und dass ihre Einkaufspreise über einen längeren Zeitraum hinweg dem SHFE-Index gefolgt waren.

(26)

Zudem erbrachte die Untersuchung, dass eines der beiden betroffenen Unternehmen in den Genuss der Körperschaftsteuerermäßigung im Rahmen des „two free/three half“-Programms kam. Nach diesem Steuerermäßigungssystem des chinesischen Staates zahlt ein Unternehmen, sobald es einen Gewinn erwirtschaftet, zwei Jahre lang keine Körperschaftsteuer und anschließend drei Jahre lang nur den halben Steuersatz. Solche Verzerrungen gehen als negative Kosten in die Gewinn- und Verlustrechung ein und bewirken eine Rentabilitätssteigerung.

(27)

Unter diesen Umständen konnte keines der Unternehmen nachweisen, dass seine Geschäftsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Einkauf von Rohstoffen ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen werden und dass die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Mithin konnten sie nicht nachweisen, dass sie das erste Kriterium erfüllten.

(28)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zum ersten Kriterium gelangte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu der Auffassung, dass der Sira-Gruppe eine MWB verweigert werden sollte.

(29)

Angesichts dieser Sachlage wurden die übrigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung nicht weiter analysiert.

(30)

Die Kommission unterrichtete die betroffene Gruppe verbundener Unternehmen in der VR China und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(31)

Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen nahm die Sira-Gruppe dazu Stellung. Da die Sira-Gruppe ihre Stellungnahme jedoch als ihrer Natur nach vertraulich einstufte, behandelte die Kommission die darin angesprochenen Fragen auf bilateraler Basis im Wege einer besonderen Mitteilung zur Unterrichtung. Die Stellungnahme änderte nichts an den Feststellungen in Bezug auf das erste Kriterium.

(32)

Aus den dargelegten Gründen und da keine sonstigen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.1.3.   IB

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht wurden diese Kriterien in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung kurz zusammengefasst.

(34)

Beide verbundenen ausführenden Hersteller der Sira-Gruppe beantragten eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Diese Anträge wurden geprüft. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(35)

Der Sira-Gruppe wurde daher eine IB gewährt.

(36)

Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium („DSB“) der WTO in der Rechtssache „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ einen Bericht des Berufungsgremiums und einen Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung (6) („Berichte“) an.

(37)

In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit den Artikeln 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist. Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung besagt, dass für einzelne ausführende Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zugestanden wird, ein landesweiter Zollsatz gilt, es sei denn, diese Ausführer können nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen („DSB-Feststellung zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung“).

(38)

Alle ausführenden Hersteller in der VR China, die der Ansicht sind, diese Verordnung sollte im Lichte der in den Berichten festgehaltenen Rechtsauslegung von Artikel 9 Absatz 5 überprüft werden, werden aufgefordert, eine Überprüfung aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (7) („WTO-Ermächtigungsverordnung“) zu beantragen

(39)

Je nach Überprüfungsergebnis kann das zuständige Organ der Union die überprüften Maßnahmen aufheben, ändern oder aufrechterhalten. Parteien, die eine Überprüfung beantragen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine Änderung der geltenden Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse gegebenenfalls erforderlich wird, dazu führen kann, dass die Maßnahmen in ihrer Höhe nach unten, aber auch nach oben korrigiert werden.

(40)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Gewährung einer IB eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Vergleichsland

(41)

Da zur Wahl des Vergleichslandes keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 35 bis 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Normalwert

(42)

Zur Ermittlung des Normalwerts für die Sira-Gruppe wurde erneut die Methodik angewandt, die in den Erwägungsgründen 42 bis 46 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurde. Da zum Normalwert keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 42 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Ausfuhrpreis

(43)

Da die Sira-Gruppe ihre Ausfuhren zu Verrechnungspreisen tätigte, die als unzuverlässig erachtet wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berechnet. Die Ausfuhrpreise wurden somit anhand der den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise berechnet, wobei Kosten und Gewinne in gebührender Weise abgezogen wurden, um den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk zu bringen. Beim Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten (einschließlich Zölle und Abgaben) sowie einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und Gewinne vorgenommen. Dabei wurde die von dem mitarbeitenden unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielte Gewinnspanne herangezogen, da die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers aufgrund der Beziehung zwischen diesem Einführer und dem ausführenden Hersteller als unzuverlässig eingestuft wurde.

(44)

Was die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer betrifft, so wird, da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, Erwägungsgrund 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Vergleich

(45)

Zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis gingen einige Stellungnahmen ein.

(46)

Das Unternehmen Metal Group Ltd. beanstandete den vorgenommenen Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, der wegen der angewandten Vergleichsmethode nicht gerecht sei; das Unternehmen brachte vor, es bestünden Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften.

(47)

Was den vorgenommenen Vergleich betrifft, so schlug Metal Group Ltd. eine alternative Methode vor, die einfach auf dem Gewicht basieren würde. Diese Methode wurde zurückgewiesen, da sie andere wichtige Elemente (z. B. Leistung) unberücksichtigt lässt, die beim Warentypvergleichssystem eingeschlossen sind, so dass dieses eine bessere Vergleichbarkeit gewährleistet.

(48)

Was die angeblichen materiellen Unterschiede betrifft, so stützte sich Metal Group Ltd. auf drei Vorbringen, die nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen vorgelegt wurden. Keines dieser drei Vorbringen war in der Fragebogenantwort erwähnt worden (im Fragebogen war ausdrücklich nach Vorbringen dieser Art gefragt worden). Auch bei dem Kontrollbesuch wurden diese Vorbringen nicht zur Sprache gebracht; dies hätte dem Untersuchungsteam Gelegenheit gegeben, ihre Gültigkeit und ihre Bedeutung zu überprüfen.

(49)

Das erste Vorbringen betraf die Art der bei der Herstellung verwendeten Aluminiumlegierung. Die Standardlegierung in China unterscheide sich von der in der Union verwendeten Legierung mit derselben Bezeichnung. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Legierungen natürlich nicht identisch sind, es wurden indessen keine Beweise dafür vorgelegt, dass Kostenunterschiede bestünden.

(50)

Das zweite Vorbringen betraf die Verwendung einer angeblich billigeren Variante von Beschichtungspulver. Auch hier wurden keine Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt; zudem ist festzuhalten, dass das betreffende für die Beschichtung verwendete Pulver einen so geringen Prozentsatz der gesamten Produktionskosten ausmachte, dass es keine nennenswerten Auswirkungen haben könnte.

(51)

Das dritte Vorbringen bezog sich darauf, dass das Unternehmen die Innenseite seiner Ware im Gegensatz zu der in der EU hergestellten Ware nicht mit einer Antikorrosionsbeschichtung versehe. Wie in den beiden vorangegangenen Punkten wurden auch hier keine Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt.

(52)

Angesichts dieser Sachlage wird das Vorbringen in Bezug auf Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zurückgewiesen.

(53)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.6.   Dumpingspannen

(54)

Die Dumpingspanne für die Sira-Gruppe, die nach der in Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode berechnet wurde, wurde auf 23,0 % festgesetzt.

(55)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 51 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Gesamtproduktion der Union

(56)

Da zur Gesamtproduktion der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(57)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 58 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(58)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wandte eine Partei ein, die im UZ festgestellte Preisunterbietungsspanne von 6,1 % sei niedrig und hätte keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben können.

(59)

Die von den chinesischen Ausführern praktizierte Preisunterbietung sollte jedoch im Lichte des von ihr ausgehenden Drucks auf den Unionsmarkt und ihrer Auswirkungen auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union gesehen werden. Der Untersuchung zufolge hinderte der Preisdruck aufgrund gedumpter Niedrigpreiseinfuhren den Wirtschaftszweig der Union insbesondere im UZ daran, seine Preise in einer Höhe festzusetzen, die es ihm ermöglicht hätte, kostendeckend zu produzieren und eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen.

(60)

Die Untersuchung bestätigte das in Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung genannte Ergebnis, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China gedumpt waren und im Bezugszeitraum stets unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die ständige Preisunterbietung ermöglichte es den chinesischen Ausführern, ihre Verkaufsmenge und ihren Marktanteil insbesondere im UZ zu erhöhen. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass der Preisunterschied bei bestimmten Typen von Heizkörpern erheblich größer war als die festgestellte durchschnittliche Preisunterbietung. Die negativen Auswirkungen der festgestellten Preisunterbietung auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union dürfen daher nicht unterschätzt werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(61)

Dieselbe Partei wiederholte ihr Vorbringen, die chinesischen Heizkörper seien von geringerer Qualität als die in der Union hergestellten und könnten daher keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.

(62)

Dieses Vorbringen wurde allerdings nicht mit Belegen untermauert, und bei der Untersuchung traten keine Fakten zutage, die das Vorbringen gestützt hätten. Wie in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass die in der VR China hergestellten und aus diesem Land ausgeführten Aluminiumheizkörper und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften Aluminiumheizkörper dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Überdies sind sie vollständig austauschbar und sehen insbesondere für die breite Bevölkerung identisch aus. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(63)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Preisunterbietungsspanne und die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage eines ausführlichen Vergleichs von Warentypen aus der VR China und aus der Union ermittelt wurden. Somit werden etwaige Unterschiede zwischen den einzelnen Heizkörpertypen bei dem ausführlichen Preisvergleich berücksichtigt. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(64)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(65)

Da zu den Vorbemerkungen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 68 bis 71 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Da zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 72 bis 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(67)

Da zur Entwicklung der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.   Wachstum

(68)

Da zum Wachstum keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.4.   Beschäftigung

(69)

Da zur Beschäftigung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 77 und 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.5.   Durchschnittliche Stückpreise in der Union und Produktionskosten

(70)

Da zu den durchschnittlichen Stückpreisen in der Union und den Produktionskosten keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 79 und 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.6.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(71)

Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.7.   Lagerbestände

(72)

Da zu den Lagerbeständen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.8.   Höhe der derzeitigen Dumpingspanne

(73)

Da zur Höhe der derzeitigen Dumpingspanne keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.9.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(74)

Die Untersuchung bestätigte, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Folglich wird die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 86 bis 89 der vorläufigen Verordnung, derzufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Vorbemerkung

(75)

Da zu Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in diesem Erwägungsgrund bestätigt.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(76)

Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 91 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Einfuhren aus Drittländern

(77)

Da zu den Einfuhren aus Drittländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.2.   Wirtschaftskrise

(78)

Eine Partei vertrat die Auffassung, die Ursache einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei die Wirtschaftskrise im Wohnungsbausektor, insbesondere in bestimmten Mitgliedstaaten wie Spanien und Italien, die dieser Partei zufolge die Hauptabsatzmärkte für den Wirtschaftszweig der Union seien.

(79)

Die Untersuchung ergab indessen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch große Mengen von Heizkörpern in anderen Mitgliedstaaten als Spanien und Italien verkaufte. Zudem geht der Markt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware über den Wohnungsbausektor von Spanien und Italien hinaus. Aber selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wirtschaftskrise Auswirkungen auf den Unionsmarkt hatte, so wurden etwaige negative Folgen des konjunkturellen Abschwungs im Bezugszeitraum durch die Präsenz immer größerer Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China verschärft, die dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ nicht von der allgemeinen konjunkturellen Belebung profitieren konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(80)

Da zur Wirtschaftskrise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 97 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.3.   Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union

(81)

Es wurde vorgebracht, der Anstieg des Aluminiumpreises, der einen großen Teil der Kosten für die Herstellung der gleichartigen Ware ausmacht, sei die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(82)

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auf einem Markt, auf dem faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, die Preise in einer Höhe festgesetzt werden können, die die Kostendeckung und das Erzielen einer angemessenen Gewinnspanne ermöglicht. Wie in Erwägungsgrund 60 bestätigt, unterboten die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich. Als die Kosten stiegen, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise aufgrund des anhaltenden Preisdrucks nicht entsprechend anheben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(83)

Da zur Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.4.   Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union

(84)

Eine Partei machte geltend, der Umfang und der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hätten im Bezugszeitraum einen maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt.

(85)

Die Untersuchung ergab hingegen, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zwar rückläufig waren, aber nach wie vor eine wichtige Rolle spielten: Auf sie entfielen im UZ 51 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der EU und 27 % seiner Gesamtproduktion. Somit gaben die Ausfuhrverkäufe, wie in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, Größenvorteile zu erzielen; mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verursacht haben. Entwicklung und Umfang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union können den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China nicht aufheben. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(86)

Dieselbe Partei beantragte die Offenlegung der Zahlen und somit der Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, da in der vorläufigen Verordnung lediglich die Ausfuhrmengen veröffentlicht wurden. Diese Daten können indessen nicht offengelegt werden, da sie als vertraulich angesehen werden.

(87)

Da zur Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 104 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(88)

Eine Partei brachte vor, die 2008 getroffene Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, seine Produktionskapazität auszubauen, sei in Verbindung mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage, die auch in den darauf folgenden Jahren noch geherrscht habe, die Hauptursache für den Rückgang der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union und die negative Entwicklung seiner Rentabilität. Die Schädigung sei somit durch eine Reihe binnenwirtschaftlicher Faktoren wie die Wirtschaftskrise und die falschen Investitionsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden.

(89)

Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einer Schadensanalyse sämtliche Schadensfaktoren berücksichtigt werden, von denen Kapazitätsauslastung und Rentabilität nur zwei darstellen. Aus der Schadensuntersuchung ging insbesondere hervor, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 16 % zurückging, während die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum um 77 % zunahmen und ihr Marktanteil von 13 % auf 24 % stieg. Sogar im UZ, als der Verbrauch gegenüber 2009 anstieg, schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weiter. Abgesehen von der Verschlechterung anderer Schadensfaktoren wird die schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch dadurch belegt, dass sich seine Lagerbestände im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten. Daher sollte der Anstieg der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2008 zusammen mit all diesen anderen Elementen analysiert werden, um ein vollständiges Bild zu erhalten.

(90)

Auch wenn die Wirtschaftskrise gewisse negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum beträchtlich zunahmen, wodurch die etwaigen negativen Folgen der Wirtschaftskrise im Bezugszeitraum verschärft wurden und der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wurde, von der allgemeinen konjunkturellen Belebung im UZ zu profitieren.

(91)

Die Untersuchung ergab, dass der Verbrauch von 2009 bis zum UZ um 9 % zunahm, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich abnahm; sogar als sich die allgemeine wirtschaftliche Lage verbesserte, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich zu erholen, da er ständig dem Druck durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China ausgesetzt war. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(92)

Da bezüglich der Schlussfolgerung zur Schadensursache keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

(93)

Bei dieser Untersuchung arbeiteten keine Verwender mit, und im Anschluss an die Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen meldeten sich trotz aller Bemühungen keine Verwender.

(94)

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Aluminiumheizkörper hauptsächlich von großen Bauunternehmen sowie Vertriebs- und Großhändlern eingekauft werden, die sie an Fachhandelsketten oder Einzelhandelsgeschäfte weiterverkaufen, wo sie dann von kleineren Bauunternehmen oder Endverwendern gekauft werden. Eine Bewertung der Auswirkungen, welche die Einführung endgültiger Zölle auf die betroffenen Parteien haben könnte, ergab, dass sogar ein möglicher Preisanstieg von 61 % (dies ist der höchste vorgeschlagene Antidumpingzoll) je eingeführtem Aluminiumheizkörperelement recht niedrig erscheint, da die betroffene Ware in der Regel im Rahmen großer Projekte verwendet wird, bei denen ihr Preis lediglich einen geringen Teil der Gesamtkosten für das Unternehmen ausmacht. Selbst wenn man vom schlimmsten Fall ausgeht, dürfte es somit möglich sein, den sich ergebenden Preisanstieg ohne Weiteres auf den nachgelagerten Stufen der Absatzkette aufzufangen.

(95)

Da zum Unionsinteresse keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 111 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(96)

Es wurde beanstandet, die für die Ermittlung des zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlichen Zollsatzes verwendete Gewinnspanne sei zu hoch. Die Spanne von 7,4 %, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Jahr 2008 erzielt hätten, sei außerordentlich und unrealistisch. Die Wirtschaftskrise, die den Markt in den Folgejahren getroffen habe, mache es unmöglich, so hohe Gewinne zu erzielen.

(97)

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewinnspanne in der Untersuchung geprüft wurde; dabei wurde bestätigt, dass es sich um die Gewinnspanne handelte, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, also ohne schädigendes Dumping, erzielt wurde. Es kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wirtschaftskrise keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, aber die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, nahm während des gesamten Bezugszeitraums beständig zu, und dies zu Lasten der Preise und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Somit steht fest, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China etwaige Auswirkungen des wirtschaftlichen Abschwungs auf den Wirtschaftszweig der Union verschärft haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(98)

Des Weiteren wurde eingewandt, die nach der Einfuhr anfallenden Kosten, die zur Berechnung der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne herangezogen wurden (0,2 % einschließlich aller Kosten für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU, z. B. Bereitstellungskosten und Zollabfertigungsgebühr, jedoch ohne Einfuhrzoll), seien zu niedrig angesetzt worden. Dieser Partei zufolge sollten in den nach der Einfuhr anfallenden Kosten Bereitstellungskosten, Zollabfertigungsgebühr und Inlandsfrachtkosten in einer geschätzten Höhe von 3,5 % enthalten sein. Zur Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung wird der Preis frei Grenze der EU mit dem Ab-Werk-Preis der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Der Preis frei Grenze der EU muss alle Kosten enthalten, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU anfallen (d. h. Zollabfertigungsgebühr und Bereitstellungskosten), jedoch keinerlei Inlandsfrachtkosten, wie von der betreffenden Partei verlangt. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(99)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 119 bis 123 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

7.2.   Form und Höhe der Zölle

(100)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, also nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf die Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Daraus ergibt sich, dass alle Zollsätze in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden sollten.

(101)

Folgende endgültige Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Zoll

VR China

Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd.

23,0 %

12,6 %

12,6 %

 

Metal Group Co., Ltd.

70,8 %

56,2 %

56,2 %

 

Sira-Gruppe (Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. und Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.)

23,0 %

14,9 %

14,9 %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

32,5 %

21,2 %

21,2 %

 

Alle übrigen Unternehmen (landesweite Dumpingspanne)

76,6 %

61,4 %

61,4 %

(102)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(103)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(104)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(105)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (8), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.

(106)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(107)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

7.3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle

(108)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern sowie Bauelementen oder Bauteilen dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 7615 10 10, ex 7615 10 90, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615101010, 7615109010, 7616991091, 7616999001 und 7616999091) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd.

12,6 %

B272

Metal Group Co. Ltd.

56,2 %

B273

Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd.

14,9 %

B279

Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.

14,9 %

B280

In den Anhang aufgeführte Unternehmen

21,2 %

 

Alle übrigen Unternehmen

61,4 %

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 402/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt,

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 21,2 % gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 17.

(3)  ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 18.

(4)  www.bloomberg.com

(5)  http://news.xinhuanet.com/english/2008-12/26/content_10564812.htm

(6)  WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011. WTO, Panelbericht, WT/DS397/R vom 29. September 2010. Die Berichte können von der WTO-Webseite heruntergeladen werden (http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds397_e.htm).

(7)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro NERV-105, 08/020, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG I

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

Name

TARIC-Zusatzcode

Jinyun Shengda Industry Co., Ltd.

B274

Ningbo Ephriam Radiator Equipment Co.,Ltd.

B275

Ningbo Everfamily Radiator Co., Ltd.

B276

Ningbo Ningshing Kinhil Industrial Co.,Ltd.

B277

Ningbo Ninhshing Kinhil International Co., Ltd.

B278

Yongkang Jinbiao Machine Electric Co., Ltd.

B281

Yongkang Sanghe Radiator Co., Ltd.

B282

Zhejiang Aishuibao Piping Systems Co.,Ltd.

B283

Zhejiang Botai Tools Co., Ltd.

B284

Zhejiang East Industry Co.,Ltd.

B285

Zhejiang Guangying Machinery Co.,Ltd.

B286

Zhejiang Kangfa Industry & Trading Co., Ltd.

B287

Zhejiang Liwang Industrial and Trading Co., Ltd.

B288

Zhejiang Ningshuai Industry Co., Ltd.

B289

Zhejiang Rongrong Industrial Co., Ltd.

B290

Zhejiang Yuanda Machinery & Electrical Manufacturing Co., Ltd.

B291


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“.


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1040/2012 DES RATES

vom 7. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates in Bezug auf die Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates in Bezug auf bestimmte Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bewertung des Heringsbestands in der Irischen See für 2011 basierte lediglich auf einer Bewertung der voraussichtlichen Bestandsentwicklung und es wurde eine verringerte vorsorgliche zulässige Gesamtfangmenge (TAC) angenommen. Durch die anschließende 2012 erfolgte Festlegung von Richtwerten für diesen Bestand konnte das Bewertungsverfahren verbessert werden und es kann nun eine Fangprognose vorgelegt werden, die auf dem Konzept des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) beruht. Der wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF) wurde ersucht, zu einer rückwirkenden Erhöhung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand Stellung zu nehmen und die Auswirkungen einer solchen Erhöhung auf das wissenschaftliche Gutachten für 2013 zu erklären. Aufgrund der Analyse des STECF kann eine Erhöhung der für 2012 festgelegten Fangmöglichkeiten beschlossen werden, sofern die TAC für 2013 entsprechend überprüft wird, um eine fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau beizubehalten. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (1) sollte entsprechend geändert werden.

(2)

Frankreich hat Angaben zu den Kabeljaufängen für drei Fischereien vorgelegt, in denen drei Gruppen von Fischereifahrzeugen tätig sind, und zwar eine Gruppe von Grundschleppnetzfischern, die Seelachsfischerei in der Nordsee betreibt, eine Gruppe von Grundschleppnetzfischern, die Seelachsfischerei westlich von Schottland betreibt, sowie eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Langleinen Seehechtfischerei westlich von Schottland betreibt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge — einschließlich der Rückwürfe — dieser drei Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der Gesamtfänge für jede Gruppe von Fischereifahrzeugen in keinem dieser drei Gebiete überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich ferner, die drei Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (2) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (3), die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (4) sollten entsprechend geändert werden.

(3)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat im Oktober 2012 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Stintdorschbeständen in der Nordsee, im Skagerrak und im Kattegat veröffentlicht. Dem ICES-Gutachten zufolge sollten die Stintdorschfänge 2012 die Marke von 101 000 t nicht überschreiten. Was Quoten betrifft, so entfallen 75 % der TAC für Stintdorsch in diesem Gebiet auf die EU-Quote, wovon 5 000 t Norwegen zugewiesen werden sollten. Die restliche EU-Quote sollte zwischen den Mitgliedstaaten aufteilt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab 1. Februar 2012 gelten sollten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden hinsichtlich der betreffenden Fangmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft wurden, durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt. Da die Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Fischereifahrzeugen beeinflussen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 754/2009, (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

„j)

die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) Seelachsfischerei betreiben;

k)

die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Fischerei auf Seelachs und bestimmte Tiefseearten betreiben;

l)

die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Langleinen (Fanggerät-Kategorie LL) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Seehechtfischerei betreiben.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2012

Die Anhänge I und IIA der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 werden nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 44/2012

Die Anhänge IA und IIA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 werden nach Maßgabe des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 gelten ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 1, Anhang I Nummer 2 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG I

1.

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 erhält der Eintrag für Hering in Gebiet VIIa folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIa (1)

(HER/07A/MM)

Irland

1 374

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 906

Union

5 280

TAC

5 280

2.

In Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 erhält in der Tabelle unter Buchstabe d die Spalte betreffend Frankreich (FR) folgende Fassung:

„FR

1 057 828

34 926

0

0

0

302 917

0

184 354“


(1)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.“


ANHANG II

1.

In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

70 684 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

14 (1)  (2)

Niederlande

52 (1)  (2)

Union

75 750 (1)  (3)

TAC

entfällt

2.

In Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält die Spalte betreffend Frankreich (FR) folgende Fassung:

„FR

533 451

6 496 811

101 316

0

1 202 818

342 579

4 338 315

125 141“


(1)  Mindestens 95 % der auf diese Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Stintdorsch bestehen. Beifänge von Schellfisch und Wittling sind auf die restlichen 5 % der Quote anzurechnen.

(2)  Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.

(3)  Davon werden 5 000 t Norwegen zugewiesen.“


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1041/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen AngabenImage (Pinggu Da Tao) (g.U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Chinas auf Eintragung der Bezeichnung „

Image

(Pinggu Da Tao)“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 28.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CHINA

Image (Pinggu Da Tao) (g.U.)


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde.

(2)

Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3)

Am 30. April 2012 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, ICE Futures Europe („ICE“) als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4)

Am 25. April 2012 legte das Vereinigte Königreich die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor. Außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Angaben und Erklärungen, die die Mitteilung entsprechend ergänzten.

(5)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung von ICE als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind ICE eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen.

(6)

Gemäß den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sind Auktionsplattformen im Zusammenhang mit der Zulassung von Personen zur Gebotseinstellung in Versteigerungen mit einer Reihe von Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden betraut, die sicherstellen sollen, dass nur berechtigte Personen die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen beantragen. Entsprechende Zuständigkeiten bestehen auch im Zusammenhang mit der Überprüfung, ob die Antragsteller bestimmte Mindestanforderungen für die Bieterzulassung erfüllen, der Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie bei Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung. Im Rahmen des Kooperationsmodells zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden nehmen ICE-Börsenmitglieder und einige ihrer Kunden solche Zulassungsfunktionen in Bezug auf ihre bestehenden oder potenziellen Kunden wahr. Ein solches Kooperationsmodell kann mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vereinbar sein, sofern ICE sicherstellt, dass die für die Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geltenden Verpflichtungen eingehalten werden.

(7)

Darüber hinaus muss eine bestellte Auktionsplattform nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten bieten. Um dies zu gewährleisten, sollte ICE solchen KMU und Kleinemittenten transparente, umfassende und aktuelle Informationen über die Möglichkeiten für den Zugang zu den von ICE für das Vereinigte Königreich durchgeführten Versteigerungen einschließlich aller notwendigen praktischen Angaben darüber liefern, wie sie diese Möglichkeiten so effizient wie möglich nutzen können. Diese Informationen sollten auf der ICE-Website öffentlich zugänglich sein. Ferner sollte ICE der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten Auktionsaufsicht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, Bericht erstatten und diesbezüglich die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigen, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung nachzukommen.

(8)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit eine Bewerber-Auktionsplattform imstande ist, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2–Marktes zu vermeiden. Insbesondere sollte eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu gebrauchen können, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Darüber hinaus sollte die Aufnahme von ICE als Auktionsplattform in den Anhang an die Bedingung gebunden sein, dass ICE, einschließlich von ICE zugelassenen Börsenmitgliedern oder Clearing-Mitgliedern, potenziellen Bietern die Möglichkeit bietet, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von ICE organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von ICE oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden.

(9)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sind in einer Ausstiegsstrategie festgehalten, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. ICE sollte seine Ausstiegsstrategie eindeutig und frühzeitig erarbeiten und dabei die Stellungnahme der Auktionsaufsicht so weit wie möglich berücksichtigen.

(10)

Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen alle von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich sein. Im Hinblick auf das von ICE vorgesehene Kooperationsmodell sollten etwaige von den Börsenmitgliedern und deren Kunden im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Zulassungsfunktionen erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sein, wobei auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen werden sollte.

(11)

Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss eine Auktionsplattform dafür sorgen, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt. Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, Bieter mit Bieterzulassung oder Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, sollten ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wahrnehmen können, auch wenn die betreffenden Entscheidungen von ICE-Börsenmitgliedern und deren Kunden getroffen werden.

(12)

Neben den Änderungen der ICE-Börsenordnung, die erforderlich sind, um sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, sollte ICE auch alle sonstigen für die vollständige Erfüllung notwendigen Maßnahmen ergreifen, wozu die Anpassung von vertraglichen Vereinbarungen zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern, zwischen Börsenmitgliedern und deren Kunden sowie zwischen nachgeordneten Kunden gehören kann.

(13)

Außerdem sollten einige Verweise in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geändert werden, um Lücken in der Überwachung des Auktionsverfahrens durch die Auktionsaufsicht zu schließen und die Kohärenz mit anderen Bestimmungen der genannten Verordnung sicherzustellen.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattform Versteigerungen rechtzeitig durchführt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten;“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Angaben über Zahl, Art und Stand von Beschwerden gemäß Artikel 59 Absatz 4 oder Artikel 64 Absatz 1 sowie über etwaige andere gegen eine Auktionsplattform vorgebrachte Beschwerden bei den für die Aufsicht über die betreffende Auktionsplattform zuständigen einzelstaatlichen Behörden, den Gerichten oder den zuständigen Verwaltungsinstanzen, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehen sind.“

2.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:

   „ICE-Börsenordnung“: ICE-Regeln, einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT;

   „Börsenmitglied“ — Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung;

   „Kunde“: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt.

Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen

2

Auktionsplattform

ICE Futures Europe (ICE)

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2012 bis spätestens 9. November 2017

 

Begriffsbestimmungen

Für die ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

b)

c)

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, ICE wie folgt mitteilen müssen:

a)

bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich;

b)

bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage.

ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen dieser Verordnung überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern.

2.

ICE erstellt und führt auf seiner Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der Börsenmitglieder und derer Kunden, die berechtigt sind, KMU und Kleinemittenten den Zugang zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs auf ICE zu erleichtern, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet ICE der Auktionsaufsicht Bericht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei ICE die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der dieser Verordnung nachzukommen.

4.

Alle Gebühren, die ICE und sein Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Website, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein.

ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen wird.

5.

Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann.

6.

ICE ändert seine Börsenordnung, um sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf seine Aufnahme in den Anhang zu erfüllen. Die geänderte ICE-Börsenordnung umfasst insbesondere die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 angegebenen Verpflichtungen.

7.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 10. November 2012 legt ICE dem Vereinigten Königreich seine detaillierte Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet ICE seine Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich.

8.

Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit ICE, die der Kommission am 30. April, 4. Mai und 14. Juni 2012 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 15. Mai und 3. Juli 2012 mitgeteilt wurden.“


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1043/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Genehmigung des Wirkstoffs Phosphan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Phosphan sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2008/566/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Deutschland hat am 11. November 2007 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der S&A Service- und Anwendungstechnik GmbH einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Phosphan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2008/566/EG der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 24. Februar 2010 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 22. Februar 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Phosphan (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. September 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Phosphan abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Phosphan enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Phosphan sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(7)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Phosphan enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Phosphan wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. September 2013 erforderlichenfalls derzeit geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Phosphan als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Phosphan entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. März 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Phosphan als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Phosphan als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder spätestens am 30. September 2014 oder an dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der bzw. den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der bzw. die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 52.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(3):2595. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de.

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Phosphan

CAS-Nr. 7803-51-2

CIPAC-Nr. 127

Phosphan

≥ 994 g/kg

Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. April 2013

31. März 2023

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung,

den Schutz der Arbeitskräfte in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung,

den Schutz umstehender Personen in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung.

Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, z. B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind.


(1)  Weitere Einzelheiten über Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„28

Phosphan

CAS-Nr. 7803-51-2

CIPAC-Nr. 127

Phosphan

≥ 994 g/kg

Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. April 2013

31. März 2023

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

den Schutz der Arbeitskräfte in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

den Schutz umstehender Personen in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung beinhalten, z. B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind.“


(1)  Weitere Einzelheiten über Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3) hat die Europäische Union Guatemala allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen („APS“) definiert. In Artikel 89 der genannten Verordnung ist eine Abweichung von dieser Begriffsbestimmung zugunsten der vom APS begünstigten Länder vorgesehen.

(3)

Guatemala hat mit Schreiben vom 24. Januar 2012 einen Antrag auf Abweichung von den APS-Ursprungsregeln gemäß Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2012 sowie vom 21. und 27. Juni 2012 übermittelte Guatemala zur Untermauerung dieses Antrags weitere Informationen.

(4)

Der Antrag betrifft eine jährliche Gesamtmenge von 4 000 Tonnen gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Thunfischfilets genannt „Loins“ (nachstehend „Loins genannte Thunfischfilets“) des KN-Codes 1604 14 16 für einen Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013.

(5)

Der Antrag zeigt, dass die Möglichkeiten der guatemaltekischen Fischverarbeitungsindustrie, weiterhin Loins genannte Thunfischfilets, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, in die Europäischen Union auszuführen, ohne die Abweichung wesentlich beeinträchtigt würden.

(6)

Die Abweichung ist daher notwendig, um Guatemala ausreichend Zeit zu geben, seine Fischverarbeitungsindustrie auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets vorzubereiten. Die Regierung und die Verarbeitungsindustrie von Guatemala benötigen diese Zeit, um eine angemessene Versorgung des Landes mit Thunfisch mit Ursprungseigenschaft sicherzustellen.

(7)

Aufgrund der bestehenden Versorgungsströme und Produktionsmuster sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 1 975 Tonnen Loins genannte Thunfischfilets des KN-Codes 1604 14 16 genehmigt werden. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Abweichung auf den Zeitraum begrenzt ist, den Guatemala benötigt, um die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets zu erreichen, sollte die Abweichung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 genehmigt werden. Die Kontingentsmenge für 2013 sollte anteilig zum Zeitraum, für den die genehmigte Abweichung gilt, festgelegt werden. Folglich sollten die Kontingentsmengen 1 975 Tonnen für das Jahr 2012 und 987,5 Tonnen für das Jahr 2013 betragen.

(8)

Um die Kontinuität der Exporte von für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommendem, verarbeitetem Fisch aus Guatemala in die Europäische Union zu gewährleisten, sollte die Abweichung rückwirkend vom 1. Januar 2012 genehmigt werden.

(9)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von Loins genannten Thunfischfilets des KN-Codes ex 1604 14 16 ausschließlich Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden darf, damit die Loins genannten Thunfischfilets für die Abweichung in Betracht kommen.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 legt Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von Guatemala, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit dieser Verordnung gewährten Abweichung eingeführt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die guatemaltekischen Behörden verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu machen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 72, 73 und 75 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten gekochte, gefrorene und vakuumverpackte, Loins genannte Thunfischfilets des KN-Codes ex 1604 14 16, die in Guatemala aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieser Verordnung als Ware mit Ursprung in Guatemala.

Artikel 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 30. Juni 2013 in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Guatemala treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Feld 4 der von den zuständigen Behörden Guatemalas gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A enthält einen der folgenden Vermerke:

„Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) No 1044/2012“;

„Excepción — Reglamento de Ejecución (UE) no 1044/2012 de la Comisión“.

Die zuständigen Behörden von Guatemala übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung der Ware

Zeitraum

Mengen

(in Tonnen Nettogewicht)

09.1627

ex 1604 14 16

Gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Loins genannte Thunfischfilets

1.1.2012 bis 31.12.2012

1 975

1.1.2013 bis 30.6.2013

987,5


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1045/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von El Salvador bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3) über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 hat die Europäische Union El Salvador allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen („APS“) definiert. In Artikel 89 der genannten Verordnung ist eine Abweichung von dieser Begriffsbestimmung zugunsten der vom APS begünstigten Länder vorgesehen.

(3)

El Salvador hat mit Schreiben vom 30. März 2012 einen Antrag auf Abweichung von den APS-Ursprungsregeln gemäß Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gestellt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 und vom 30. Juli 2012 übermittelte El Salvador zur Untermauerung dieses Antrags weitere Informationen.

(4)

Der Antrag betrifft eine jährliche Gesamtmenge von 4 000 Tonnen gekochten, gefrorenen und vakuumverpackten Thunfischfilets, genannt „Loins“ (nachstehend „Loins genannte Thunfischfilets“), des KN-Codes 1604 14 16 für einen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012.

(5)

Der Antrag zeigt, dass die Möglichkeiten der salvadorianischen Fischverarbeitungsindustrie, weiterhin Loins genannte Thunfischfilets, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, in die Europäischen Union auszuführen, ohne die Abweichung wesentlich beeinträchtigt würden.

(6)

Die Abweichung ist daher notwendig, um El Salvador ausreichend Zeit zu geben, seine Fischverarbeitungsindustrie auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets vorzubereiten. Die Regierung und die Verarbeitungsindustrie von El Salvador benötigen diese Zeit, um eine angemessene Versorgung des Landes mit Thunfisch mit Ursprungseigenschaft sicherzustellen.

(7)

Aufgrund der bestehenden Versorgungsströme und Produktionsmuster sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 1 975 Tonnen Loins genannte Thunfischfilets des KN-Codes 1604 14 16 genehmigt werden. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Abweichung auf den Zeitraum begrenzt ist, den El Salvador benötigt, um die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets zu erreichen, sollte die Abweichung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 genehmigt werden. Die Kontingentsmenge für 2013 sollte anteilig zum Zeitraum, für den die genehmigte Abweichung gilt, festgelegt werden. Folglich sollten die Kontingentsmengen 1 975 Tonnen für das Jahr 2012 und 987,5 Tonnen für das Jahr 2013 betragen.

(8)

Um die Kontinuität der Exporte von für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommendem, verarbeitetem Fisch aus El Salvador in die Europäische Union zu gewährleisten, sollte die Abweichung rückwirkend vom 1. Januar 2012 genehmigt werden.

(9)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von Loins genannten Thunfischfilets des KN-Codes ex 1604 14 16 ausschließlich Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden darf, damit die Loins genannten Thunfischfilets für die Abweichung in Betracht kommen.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 legt Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von El Salvador, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit dieser Verordnung gewährten Abweichung eingeführt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die salvadorianischen Behörden verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu machen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 72, 73 und 75 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten gekochte, gefrorene und vakuumverpackte, Loins genannte Thunfischfilets des KN-Codes ex 1604 14 16, die in El Salvador aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieser Verordnung als Ware mit Ursprung in El Salvador.

Artikel 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten, aus El Salvador ausgeführten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 30. Juni 2013 in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von El Salvador treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Feld 4 der von den zuständigen Behörden El Salvadors gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A enthält einen der folgenden Vermerke:

„Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) No …/2012“;

„Excepción — Reglamento de Ejecución (UE) no …/2012 de la Comisión“.

Die zuständigen Behörden von El Salvador übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung der Ware

Zeitraum

Mengen

(in Tonnen Nettogewicht)

09.1629

ex 1604 14 16

Gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Loins genannte Thunfischfilets

1.1.2012 bis 31.12.2012

1 975

1.1.2013 bis 30.6.2013

987,5


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1046/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bei Änderungen der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden von der Kommission festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen.

(3)

Die NUTS-Klassifikation wurde zum 1. Januar 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission (2) geändert.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß der Liste im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3.


ANHANG

Gefordertes Anfangsjahr nach Statistikbereich

Bereich

NUTS-Ebene 2

NUTS-Ebene 3

Landwirtschaft — Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

2007 (1)

 

Landwirtschaft — Tierbestände

2007

 

Landwirtschaft — pflanzliche Erzeugung

2007

 

Landwirtschaft — Milcherzeugung

2010

 

Landwirtschaft — Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2007

 

Bevölkerung

1990 (1)

1990 (1)

Erwerbstätigkeit, Erwerbslosigkeit

2005

2005 (1)

Umwelt — feste Abfälle

2004

 

Gesundheit — Todesursachen

1994 (1)

 

Gesundheit — Infrastruktur

1993 (1)

 

Gesundheit — Patienten

2000 (1)

 

Konten der privaten Haushalte

2000

 

Informationsgesellschaft

2007 (1)

 

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene

2000

2000

Wissenschaft und Technik — FuE-Ausgaben und Personal

2009

 

Fremdenverkehr

2004

2004


(1)  Die Übermittlung ist fakultativ.


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1047/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, dass nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel nur gemacht werden dürfen, wenn sie im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind, in dem auch die Verwendungsbedingungen für solche Angaben festgelegt sind.

(2)

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen (insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden) wurde es als notwendig erachtet, neue nährwertbezogene Angaben in die Liste der zulässigen nährwertbezogenen Angaben aufzunehmen und die Verwendungsbedingungen für bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene Angaben zu ändern.

(3)

Salz wird traditionell als Konservierungsmittel und Geschmacksverstärker verwendet. Da neue Technologien zur Verfügung stehen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Salz mittlerweile allgemein anerkannt sind, bemühen sich die Hersteller, immer mehr Produkte — soweit technisch möglich — ohne Zusatz von Salz herzustellen. Die Angabe, dass einem Lebensmittel kein Kochsalz/Natrium zugesetzt wurde, ist jedoch derzeit nicht zulässig. Da solche Innovationen jedoch mit Blick auf die öffentliche Gesundheit gefördert werden sollten, sollten die Hersteller die Möglichkeit erhalten, die Verbraucher über diesen speziellen Aspekt des Produktionsprozesses zu informieren. Um jedoch die Nutzung einer solchen Angabe bei Lebensmitteln mit natürlich hohem Natriumgehalt zu vermeiden, sollte sie nur bei natriumarmen Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(4)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 2. Februar 2012 zum Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben die Auffassung vertreten, dass eine neue nährwertbezogene Angabe, die den Hinweis auf weniger umfangreiche Verringerungen erlaube, als sie für die Angabe „leicht“ erlaubt sind, dem Zweck und Inhalt dieser Verordnung zuwiderlaufen würde.

(5)

Eine Verminderung des Anteils an gesättigten Fettsäuren hat nur dann eine positive Wirkung, wenn diese Verminderung nicht ersetzt oder durch ungesättigte Fettsäuren substituiert wird. Eine Substitution gesättigter Fettsäuren durch trans-Fettsäuren hat keine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit, weshalb die Verwendungsbedingungen der nährwertbezogenen Angabe über die Reduzierung des Anteils an gesättigten Fettsäuren so formuliert werden sollten, dass eine Substitution durch trans-Fettsäuren vermieden wird.

(6)

Derzeit ist die Angabe einer Verminderung des Zuckeranteils sogar dann zulässig, wenn Zucker durch Fett ersetzt wird, was dazu führt, dass das reformulierte Produkt energiereicher ist als das alte. Daher sollte die Angabe, dass weniger Zucker enthalten ist, nur dann zulässig sein, wenn die Reformulierung nicht zu einem erhöhten Brennwert führt. Strengere Bedingungen, die eine Verringerung des Brennwerts verlangen würden, könnten lediglich von einer sehr geringen Anzahl von Produkten erfüllt werden, so dass die Angabe nur bei sehr wenigen Produkten Verwendung finden könnte.

(7)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Produkte, die vor dem 1. Juni 2014 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Hinter dem Eintrag zur Angabe „NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI“ wird der folgende Eintrag eingefügt:

„OHNE ZUSATZ VON NATRIUM/KOCHSALZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Natrium/Kochsalz zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium/Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium/Kochsalz zugesetzt wurde, und das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.“

2.

Im Eintrag zur Angabe „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ werden die folgenden Absätze angefügt:

„Die Angabe ‚reduzierter Anteil an gesättigten Fettsäuren‘ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur in folgenden Fällen zulässig:

a)

wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren mindestens 30 % unter der Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren eines vergleichbaren Produkts liegt und

b)

wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe der Gehalt an trans-Fettsäuren gleich oder geringer ist als in einem vergleichbaren Produkt.

Die Angabe ‚reduzierter Zuckeranteil‘ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert des Produkts mit dieser Angabe gleich oder geringer ist als der Brennwert eines vergleichbaren Produkts.“


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 1048/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nachdem Cargill Incorporated einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt und den Schutz geschützter Daten im Zusammenhang mit einer Meta-Analyse (2) und dem Herstellungsprozess von „Beta-Ballaststoffen“ aus Gerste (BarlivTM) beantragt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Beta-Glucanen aus Gerste im Hinblick auf die Senkung des Blutcholesterinspiegels und des Risikos einer (koronaren) Herzerkrankung (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00798) (3) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Beta-Glucan aus Gerste verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Durch die Senkung des Blutcholesterinspiegels kann das Risiko einer (koronaren) Herzerkrankung verringert werden.“

(6)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2011 zugeleiteten Stellungnahme den Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Beta-Glucanen aus Gerste und der Verringerung der LDL-Cholesterin-Konzentration im Blut ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden. Die Meta-Analyse und die Daten zum Herstellungsprozess von „Beta-Ballaststoffen“ aus Gerste (BarlivTM), deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller beantragt hatte, wurden von der Behörde für ihre Schlussfolgerung als nicht erforderlich erachtet. Daher gilt die Anforderung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als nicht erfüllt, und dementsprechend sollte kein Schutz geschützter Daten gewährt werden.

(7)

Nachdem Valens Int. d.o.o. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Beta-Glucanen aus Gerste im Hinblick auf die Senkung des Blutcholesterinspiegels und des Risikos einer (koronaren) Herzerkrankung (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00799) (4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Beta-Glucan aus Gerste reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Durch die Senkung des Blutcholesterinspiegels kann das Risiko einer Herzerkrankung verringert werden.“

(8)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten zog die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2011 zugeleiteten Stellungnahme den Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Beta-Glucanen aus Gerste und der Verringerung der LDL-Cholesterin-Konzentration im Blut ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden.

(9)

Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthält. Diese Informationen sollten im Anhang der vorliegenden Verordnung für die betreffende zugelassene Angabe aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angabe, spezielle Bedingungen für die Verwendung der Angabe, Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder einen zusätzlichen Warnhinweis umfassen.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll unter anderem sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(11)

Die von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe darf über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte gesundheitsbezogene Angabe wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  Harland JI, 2011 (unveröffentlicht); „Meta-analysis of the effects of barley beta-glucan on blood lipids“.

(3)  The EFSA Journal (2011); 9(12):2470.

(4)  The EFSA Journal (2011); 9(12):2471.


ANHANG

Zugelassene gesundheitsbezogene Angabe

(Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006)

Antragsteller — Anschrift

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärung oder zusätzlicher Warnhinweis

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Cargill Incorporated, vertreten durch Cargill Health and Nutrition, c/o Cargill R&D Centre Europe, Havenstraat 84, B-1800 Vilvoorde, Belgien

Beta-Glucan aus Gerste

Beta-Glucan aus Gerste verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Ein hoher Cholesterinwert ist ein Risikofaktor für die koronare Herzerkrankung.

Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucan aus Gerste einstellt.

Die Angabe kann für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucan aus Gerste je angegebene Portion enthalten.

 

Q-2011-00798

Valens Int. d.o.o., Kidričeva ulica 24b, SI-3000 Celje, Slowenien

Q-2011-00799


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1049/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertete die Sicherheit von Polyglycitolsirup zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (3). Sie ist der Ansicht, dass die verfügbaren chemischen und toxikologischen Daten zu Polyglycitolsirup nicht ausreichen, um eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (ADI) festzusetzen, gelangt jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Daten zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken für die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen gibt.

(6)

Es besteht eine technologische Notwendigkeit, Polyglycitolsirup als Ersatz für die anderen bereits zugelassenen Polyole zu verwenden. Polyglycitolsirup ist weniger süß und erhöht die Masse, die Opazität, die Bindefähigkeit und die Stabilität brennwertverminderter oder zuckerfreier Produkte. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Polyglycitolsirup in den beantragten Lebensmittelkategorien zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer E 964 zuzuweisen.

(7)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Polyglycitolsirup in den betreffenden Lebensmittelkategorien vor diesem Datum zugelassen werden kann, sollte für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2009, 7(12):1413.

(4)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B Punkt 2 wird nach dem Eintrag für E 962 folgender Eintrag für E 964 eingefügt:

„E 964

Polyglycitolsirup“

2.

In Teil E werden in den entsprechenden Lebensmittelkategorien folgende Einträge für E 964 in numerischer Reihenfolge eingefügt:

03.

Speiseeis

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

04.2.5.1

Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 964

Polyglycitolsirup

500 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

04.2.5.2

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 964

Polyglycitolsirup

500 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

04.2.5.3

Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse

E 964

Polyglycitolsirup

500 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

05.1

Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

05.2

Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte auf Kakaobasis

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

E 964

Polyglycitolsirup

600 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

E 964

Polyglycitolsirup

800 000

 

Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kaubonbons

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

E 964

Polyglycitolsirup

990 000

 

Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Bonbons

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

05.3

Kaugummi

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur ohne Zuckerzusatz

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

06.3

Frühstücksgetreidekost

E 964

Polyglycitolsirup

200 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost oder Produkte auf Getreidebasis

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

07.2

Feine Backwaren

E 964

Polyglycitolsirup

300 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012

16.

Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4

E 964

Polyglycitolsirup

300 000

 

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte

Geltungsbeginn:

Ab dem 29. November 2012“


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1050/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf Polyglycitolsirup

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) äußerte sich in einem Gutachten über die Sicherheit von Polyglycitolsirup zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (4) unter Berücksichtigung der vom Antragsteller am 24. November 2009 vorgeschlagenen Spezifikationen. Dieser Lebensmittelzusatzstoff wurde danach mit Verordnung (EU) Nr. 1049/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung von Polyglycitolsirup in mehreren Lebensmittelkategorien (5) für bestimmte Verwendungen zugelassen und erhielt die Nummer E 964. Somit sollten für diesen Lebensmittelzusatzstoff Spezifikationen festgelegt werden.

(3)

Es müssen die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden, die vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe vorgeschlagen wurden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

(4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on the use of Polyglycitol Syrup as a food additive on request from the European Commission. EFSA Journal 2009; 7(12):1413.

(5)  Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für E 962 folgender Eintrag für E 964 eingefügt:

E 964 POLYGLYCITOLSIRUP

Synonyme

hydriertes Stärkehydrolysat, hydrierter Glucosesirup und Polyglucitol

Begriffsbestimmung

Gemisch, bestehend vorwiegend aus Maltit und Sorbit sowie geringeren Mengen von hydrierten Oligo- und Polysacchariden und Maltrotriitol. Polyglycitolsirup wird durch katalytische Hydrierung eines aus Glucose, Maltose und höheren Glucosepolymeren bestehenden Gemischs von Stärkehydrolysaten hergestellt, ähnlich dem zur Herstellung von Maltitsirup angewandten katalytischen Hydrierungsverfahren. Der entstandene Sirup wird durch Ionenaustausch entsalzt und auf die gewünschte Menge konzentriert.

Einecs

 

Chemische Bezeichnung

Sorbit: D-Glucitol

Maltit: 4-O-α-D-Glucopyranosyl-D-glucit

Chemische Formel

Sorbit: C6H14O6

Maltit: C12H24O11

Molmasse

Sorbit: 182,2

Maltit: 344,3

Gehalt

Mindestens 99 % hydrierte Saccharide insgesamt in der Trockenmasse, mindestens 50 % Polyole mit höherem Molekulargewicht, höchstens 50 % Maltit und höchstens 20 % Sorbit in der Trockenmasse.

Beschreibung

farb- und geruchlose klare viskose Flüssigkeit

Merkmale

 

Löslichkeit

sehr gut löslich in Wasser, mäßig löslich in Ethanol

Maltit-Test

besteht Test

Sorbit-Test

5 g Substanz, 7 ml Methanol, 1 ml Benzaldehyd und 1 ml Salzsäure werden gemischt und mechanisch geschüttelt, bis Kristalle auftreten. Die Kristalle werden filtriert und in 20 ml kochendem Wasser mit 1 g Natriumbikarbonat gelöst. Die Kristalle werden filtriert und mit 5 ml Methanol/Wasser 1:2 gewaschen. Die luftgetrockneten Kristalle der Sorbitmonobenzylidenderivate schmelzen zwischen 173 and 179 °C.

Reinheit

 

Wassergehalt

höchstens 31 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Chloride

höchstens 50 mg/kg

Sulfate

höchstens 100 mg/kg

Reduzierende Zucker

höchstens 0,3 %

Nickel

höchstens 2 mg/kg

Blei

höchstens 1 mg/kg“


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1051/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

36,4

MA

37,6

MK

30,8

TR

65,0

ZZ

42,5

0707 00 05

AL

31,8

TR

77,5

ZZ

54,7

0709 93 10

TR

94,7

ZZ

94,7

0805 20 10

PE

72,2

ZA

152,8

ZZ

112,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

96,7

HR

51,5

PE

42,6

TR

74,9

UY

101,2

ZA

174,3

ZZ

90,2

0805 50 10

AR

60,7

TR

89,1

ZA

98,8

ZZ

82,9

0806 10 10

BR

271,2

PE

308,9

TR

153,1

US

264,9

ZZ

249,5

0808 10 80

CL

151,5

CN

83,7

MK

34,4

NZ

136,8

ZA

141,9

ZZ

109,7

0808 30 90

CN

90,7

TR

112,8

ZZ

101,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2012

zur Ernennung eines dänischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2012/693/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Nils Juhl ANDREASEN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Rikke EDSJÖ, Senior Consultant, Danish Agriculture and Food Council, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2012

zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2012/694/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Christian ZEYEN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Christophe ZEEB, Conseiller à la Chambre de Commerce du Luxembourg, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2012

zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2012/695/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Sukhdev SHARMA ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Richard BALFE wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


Berichtigungen

9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/52


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 31. Juli 2007 )

Seite 41, Erwägungsgrund 17 zweiter Satz:

anstatt:

„Daher sollte auch bei Personen- oder Sachschäden als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten, in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist.“

muss es heißen:

„Daher sollte bei Personen- oder Sachschäden der Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat sein, in dem die Verletzung erlitten beziehungsweise die Sache beschädigt wurde.“