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Document 32012R1042

Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 310, 9.11.2012, p. 19–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 030 P. 104 - 108

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1042/oj

9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1042/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) beteiligen, dürfen ihre eigene Auktionsplattform bestellen, um ihren Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung setzt die Bestellung solcher Auktionsplattformen voraus, dass die betreffende Auktionsplattform in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde.

(2)

Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(3)

Am 30. April 2012 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, ICE Futures Europe („ICE“) als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu bestellen.

(4)

Am 25. April 2012 legte das Vereinigte Königreich die Mitteilung dem mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (3) eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor. Außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission weitere Angaben und Erklärungen, die die Mitteilung entsprechend ergänzten.

(5)

Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Bestellung von ICE als Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit den Vorschriften jener Verordnung vereinbar ist und mit den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zielen in Einklang steht, sind ICE eine Reihe von Bedingungen und Verpflichtungen zur Auflage zu machen.

(6)

Gemäß den Artikeln 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sind Auktionsplattformen im Zusammenhang mit der Zulassung von Personen zur Gebotseinstellung in Versteigerungen mit einer Reihe von Aufgaben einschließlich der Durchführung von Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden betraut, die sicherstellen sollen, dass nur berechtigte Personen die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen beantragen. Entsprechende Zuständigkeiten bestehen auch im Zusammenhang mit der Überprüfung, ob die Antragsteller bestimmte Mindestanforderungen für die Bieterzulassung erfüllen, der Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie bei Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung. Im Rahmen des Kooperationsmodells zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden nehmen ICE-Börsenmitglieder und einige ihrer Kunden solche Zulassungsfunktionen in Bezug auf ihre bestehenden oder potenziellen Kunden wahr. Ein solches Kooperationsmodell kann mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vereinbar sein, sofern ICE sicherstellt, dass die für die Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geltenden Verpflichtungen eingehalten werden.

(7)

Darüber hinaus muss eine bestellte Auktionsplattform nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vollständigen, gerechten und gleichen Zugang für die Gebotseinstellung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Zugang für die Gebotseinstellung von Kleinemittenten bieten. Um dies zu gewährleisten, sollte ICE solchen KMU und Kleinemittenten transparente, umfassende und aktuelle Informationen über die Möglichkeiten für den Zugang zu den von ICE für das Vereinigte Königreich durchgeführten Versteigerungen einschließlich aller notwendigen praktischen Angaben darüber liefern, wie sie diese Möglichkeiten so effizient wie möglich nutzen können. Diese Informationen sollten auf der ICE-Website öffentlich zugänglich sein. Ferner sollte ICE der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten Auktionsaufsicht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, Bericht erstatten und diesbezüglich die Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigen, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung nachzukommen.

(8)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit eine Bewerber-Auktionsplattform imstande ist, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt einschließlich des CO2–Marktes zu vermeiden. Insbesondere sollte eine Auktionsplattform ihren Bestellungsvertrag nicht dazu gebrauchen können, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer übrigen Tätigkeiten, namentlich des von ihr organisierten Sekundärmarktes, zu stärken. Darüber hinaus sollte die Aufnahme von ICE als Auktionsplattform in den Anhang an die Bedingung gebunden sein, dass ICE, einschließlich von ICE zugelassenen Börsenmitgliedern oder Clearing-Mitgliedern, potenziellen Bietern die Möglichkeit bietet, zur Angebotsabgabe bei den Versteigerungen zugelassen zu werden, ohne dass dies an die Verpflichtung gebunden wäre, Mitglied oder Teilnehmer des von ICE organisierten Sekundärmarktes oder eines anderen von ICE oder einem Dritten organisierten Handelsplatzes zu werden.

(9)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen die Mitgliedstaaten bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen, inwieweit geeignete Maßnahmen vorgesehen sind, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung der Versteigerungen braucht. Solche Maßnahmen sind in einer Ausstiegsstrategie festgehalten, die von der Auktionsaufsicht überprüft werden sollte. ICE sollte seine Ausstiegsstrategie eindeutig und frühzeitig erarbeiten und dabei die Stellungnahme der Auktionsaufsicht so weit wie möglich berücksichtigen.

(10)

Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 müssen alle von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich sein. Im Hinblick auf das von ICE vorgesehene Kooperationsmodell sollten etwaige von den Börsenmitgliedern und deren Kunden im Zusammenhang mit den von ihnen ausgeübten Zulassungsfunktionen erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sein, wobei auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen werden sollte.

(11)

Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 muss eine Auktionsplattform dafür sorgen, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt. Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, Bieter mit Bieterzulassung oder Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, sollten ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wahrnehmen können, auch wenn die betreffenden Entscheidungen von ICE-Börsenmitgliedern und deren Kunden getroffen werden.

(12)

Neben den Änderungen der ICE-Börsenordnung, die erforderlich sind, um sämtliche Bedingungen und Verpflichtungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, sollte ICE auch alle sonstigen für die vollständige Erfüllung notwendigen Maßnahmen ergreifen, wozu die Anpassung von vertraglichen Vereinbarungen zwischen ICE und seinen Börsenmitgliedern, zwischen Börsenmitgliedern und deren Kunden sowie zwischen nachgeordneten Kunden gehören kann.

(13)

Außerdem sollten einige Verweise in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 geändert werden, um Lücken in der Überwachung des Auktionsverfahrens durch die Auktionsaufsicht zu schließen und die Kohärenz mit anderen Bestimmungen der genannten Verordnung sicherzustellen.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattform Versteigerungen rechtzeitig durchführt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

etwaige Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten;“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Angaben über Zahl, Art und Stand von Beschwerden gemäß Artikel 59 Absatz 4 oder Artikel 64 Absatz 1 sowie über etwaige andere gegen eine Auktionsplattform vorgebrachte Beschwerden bei den für die Aufsicht über die betreffende Auktionsplattform zuständigen einzelstaatlichen Behörden, den Gerichten oder den zuständigen Verwaltungsinstanzen, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehen sind.“

2.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:

   „ICE-Börsenordnung“: ICE-Regeln, einschließlich der Kontraktspezifikationen und -verfahren betreffend den ICE FUTURES EUA AUCTION CONTRACT und den ICE FUTURES EUAA AUCTION CONTRACT;

   „Börsenmitglied“ — Mitglied gemäß der Definition in Abschnitt A.1 der ICE-Börsenordnung;

   „Kunde“: Kunde eines Börsenmitglieds (sowie nachgeordnete Kunden), der den Zugang von Personen zur Gebotseinstellung erleichtert und im Namen von Bietern handelt.

Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen

2

Auktionsplattform

ICE Futures Europe (ICE)

 

Mandatsdauer

Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2012 bis spätestens 9. November 2017

 

Begriffsbestimmungen

Für die ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

b)

c)

 

Bedingungen

Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.

 

Verpflichtungen

1.

ICE schreibt vor, dass ICE-Börsenmitglieder oder ihre Kunden etwaige Entscheidungen, die sie im Zusammenhang mit der Gewährung, der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung einer Bieterzulassung zu Versteigerungen treffen, ICE wie folgt mitteilen müssen:

a)

bei Verweigerung der Bieterzulassung und Entzug oder Aussetzung der Zulassung zu den Versteigerungen auf Einzelbasis und unverzüglich;

b)

bei sonstigen Entscheidungen auf Anfrage.

ICE stellt sicher, dass solche Entscheidungen von ICE im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Auktionsplattformen im Rahmen dieser Verordnung überprüft werden können und dass die ICE-Börsenmitglieder und deren Kunden sich an die Ergebnisse einer solchen Überprüfung durch ICE halten müssen. Dies kann (jedoch nicht ausschließlich) den Rückgriff auf geltende Vorschriften der ICE-Börsenordnung, einschließlich Disziplinarverfahren, oder gegebenenfalls sonstige Maßnahmen umfassen, um den Zugang zur Gebotseinstellung bei Versteigerungen zu erleichtern.

2.

ICE erstellt und führt auf seiner Website eine umfassende, regelmäßig aktualisierte Liste der Börsenmitglieder und derer Kunden, die berechtigt sind, KMU und Kleinemittenten den Zugang zu den Auktionen des Vereinigten Königreichs auf ICE zu erleichtern, zusammen mit einem leicht verständlichen praktischen Leitfaden zur Unterrichtung der KMU und Kleinemittenten über die Vorkehrungen, die sie treffen müssen, um über solche Börsenmitglieder oder ihre Kunden Zugang zu den Versteigerungen zu erhalten.

3.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versteigerungen oder zwei Monate nach Ernennung der Auktionsaufsicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstattet ICE der Auktionsaufsicht Bericht über die im Rahmen seines Kooperationsmodells mit seinen Börsenmitgliedern und deren Kunden erzielte Erfassungsgrad, einschließlich der erzielten geografischen Abdeckung, wobei ICE die diesbezügliche Stellungnahme der Auktionsaufsicht soweit irgend möglich berücksichtigt, um so seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b der dieser Verordnung nachzukommen.

4.

Alle Gebühren, die ICE und sein Clearingsystem von Personen, die eine Bieterzulassung haben oder die ein Gebot einstellen, erheben, sowie die daran geknüpften Bedingungen müssen deutlich angegeben, einfach zu verstehen und auf der ICE-Website, die regelmäßig aktualisiert wird, öffentlich zugänglich sein.

ICE sieht vor, dass etwaige von einem Börsenmitglied und seinem Kunden im Zusammenhang mit der Bieterzulassung erhobenen zusätzlichen Gebühren und daran geknüpften Bedingungen ebenfalls deutlich angegeben werden, einfach zu verstehen und auf den Websites derjenigen, die die Dienste anbieten, öffentlich zugänglich sind und auf der ICE-Website direkt auf diese Websites verwiesen wird.

5.

Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe sieht ICE vor, dass für den Umgang mit Beschwerden, die im Zusammenhang mit Beschlüssen über die Gewährung oder Verweigerung einer Bieterzulassung sowie den Entzug oder die Aussetzung einer bereits erteilten Bieterzulassung, insbesondere bei Beschlüssen von ICE-Börsenmitgliedern oder deren Kunden gemäß Nummer 1 auftreten können, das ICE-Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann.

6.

ICE ändert seine Börsenordnung, um sämtliche im vorliegenden Anhang aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen im Hinblick auf seine Aufnahme in den Anhang zu erfüllen. Die geänderte ICE-Börsenordnung umfasst insbesondere die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 angegebenen Verpflichtungen.

7.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem 10. November 2012 legt ICE dem Vereinigten Königreich seine detaillierte Ausstiegsstrategie zwecks Anhörung der Auktionsaufsicht vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Auktionsaufsicht überarbeitet ICE seine Ausstiegsstrategie und berücksichtigt dabei die Stellungnahme soweit irgend möglich.

8.

Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung der einschlägigen vertraglichen Beziehungen mit ICE, die der Kommission am 30. April, 4. Mai und 14. Juni 2012 und dem Ausschuss für Klimaänderung am 15. Mai und 3. Juli 2012 mitgeteilt wurden.“


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