ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
18. September 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1063/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1064/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Avilamycin ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1065/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1066/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1067/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben Staffordshire Cheese (g.U.)

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1068/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung Queso Nata de Cantabria (g.U.)

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1069/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China

23

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl ( 1 )

41

 

*

Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen ( 1 )

50

 

*

Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate ( 1 )

61

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/612/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 435)  ( 1 )

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1063/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

55,1

XK

55,1

XS

36,3

ZZ

48,8

0707 00 05

JO

175,0

MK

43,7

TR

129,4

ZZ

116,0

0709 90 70

TR

110,3

ZZ

110,3

0805 50 10

AR

88,1

UY

42,9

ZA

67,7

ZZ

66,2

0806 10 10

EG

177,6

MK

28,3

TR

111,9

ZZ

105,9

0808 10 80

AR

62,4

AU

215,7

BR

117,4

CL

88,6

CN

79,8

NZ

98,5

US

98,4

ZA

87,3

ZZ

106,0

0808 20 50

CN

62,9

TR

122,2

ZA

107,6

ZZ

97,6

0809 30 10, 0809 30 90

TR

151,3

US

189,2

ZZ

170,3

0809 40 05

BA

49,8

IL

124,7

MK

49,8

TR

103,2

ZZ

81,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1064/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Avilamycin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur wurde ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Avilamycin eingereicht. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Antibiotikum, das zur Gruppe der Orthosomycine gehört. Auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Tierarzneimittel sollte dieser Stoff in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für folgende Tierarten aufgenommen werden: Schweine (Muskel, Haut- und Fettgewebe, Leber und Niere), Kaninchen (Muskel, Fettgewebe, Leber und Niere) sowie Geflügel (Muskel, Haut- und Fettgewebe, Leber und Niere). Bei Geflügel muss jedoch die Vorraussetzung erfüllt sein, dass der Stoff Avilamycin nicht bei Geflügelarten zur Anwendung kommt, die zur Produktion von Eiern für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 28).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.15.   Orthosomycine

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Avilamycin

Dichloro-isoeverninsäure

Schweine

50 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett (1)

300 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren

Kaninchen

50 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett

300 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren

Geflügel (2)

50 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett (3)

300 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren


(1)  Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen.

(2)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.

(3)  Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen.


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1065/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (2) ist eine präventive Marktrücknahme vorgesehen. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen oder wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.

(2)

Zum Termin vom 31. Januar 2007 konnten die Isoglucoseerzeuger im Gegensatz zu dem Zuckererzeugern keinen solchen Antrag stellen, weil ihre Erzeugung ununterbrochen während des ganzen Jahres stattfindet. Gerechtigkeitshalber ist der vorgenannte Termin für die Isoglucoseerzeuger auf das Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 zu verschieben, damit sie eine sachkundige Entscheidung treffen und einen entsprechenden Antrag einreichen können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 für Zucker und vor dem 30. September 2007 für Isoglucose zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 22).


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1066/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 10. November 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der von dem Unternehmen Tosoh Hellas AIC („Antragsteller“) gestellt wurde, auf das mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Mangandioxide in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 21. Dezember 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Hersteller, den Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter Südafrikas offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Der antragstellende Hersteller, der ausführende Hersteller, der Einführer und die Verwender nahmen schriftlich Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen von dem ausführenden Hersteller in Südafrika, dem antragstellenden Hersteller, dem Einführer der betroffenen Ware aus Südafrika und vier Verwendern der betroffenen Ware ein.

(7)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Tosoh Hellas AIC, Thessaloniki, Griechenland und die mit ihm verbundene Vertriebsgesellschaft Mitsubishi International GmbH, Düsseldorf, Deutschland;

b)

ausführender Hersteller in Südafrika

Delta E.M.D. (Pty) Ltd, Nelspruit, Südafrika („Delta“);

c)

mit dem ausführenden Hersteller in Südafrika verbundener Lieferant

Manganese Metal Company (Pty) Ltd., Nelspruit, Südafrika;

d)

unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

Traxys France SAS, Courbevoie, Frankreich;

e)

Verwender in der Gemeinschaft

Panasonic Battery Belgium NV, Tessenderlo, Belgien

VARTA Consumer Batteries GmbH & Co. KGaA, Sulzbach, Deutschland

Duracell Batteries BVBA, Aarschot, Belgien.

3.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(9)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt und danach keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden. Sie wird normalerweise unter dem KN-Code ex 2820 10 00 eingereiht.

(10)

Bei der betroffenen Ware wird zwischen zwei Haupttypen unterschieden: Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD. Beide Typen werden mittels eines elektrolytischen Verfahrens hergestellt, wobei bestimmte Parameter in dem Verfahren verändert werden, um entweder Zink-Kohle-EMD oder Alkali-EMD zu erhalten. Beide Typen enthalten gewöhnlich Mangan von hohem Reinheitsgrad und werden im Allgemeinen als Zwischenprodukte für die Herstellung von Trockenbatterien für Kleingeräte eingesetzt.

(11)

Die Untersuchung ergab, dass beide Typen der betroffenen Ware ungeachtet gewisser Unterschiede bei bestimmten materiellen und chemischen Eigenschaften, beispielsweise Dichte, mittlere Partikelgröße, BET-Oberfläche (Brunauer-Emmet-Teller) und alkalisches Potenzial, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(12)

Es ist darauf hinzuweisen, dass es weitere Typen von Mangandioxiden gibt, die nicht dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und/oder technischen Eigenschaften wie die EMD aufweisen und die für wesentlich andere Verwendungen bestimmt sind. Sie zählen daher nicht zu der betroffenen Ware. Es handelt sich dabei um: i) natürliche Mangandioxide, die signifikante Verunreinigungen enthalten und normalerweise unter einem anderen KN-Code, d.h. 2602 00 00, eingereiht werden; ii) chemisch hergestellte Mangandioxide, die eine erheblich geringere Dichte sowie eine erheblich größere BET-Oberfläche als die EMD haben; und iii) elektrolytische Mangandioxide, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden. Obwohl diese wie die EMD in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden, unterscheiden sie sich von ihnen durch eine Reihe wesentlicher Merkmale, beispielsweise den Feuchtigkeitsgehalt, die Kristallstruktur und das alkalische Potenzial. Dadurch eignen sie sich für die Verwendung in Lithium-Batterien, die auf nicht wässrigen Systemen basieren und in denen die Anode aus Lithiummetall besteht. Sie eignen sich hingegen nicht für die Verwendung in Zink-Kohle- oder Alkalibatterien, die auf wässrigen Systemen basieren und in denen die Anode aus Zink besteht, wie im Falle der EMD.

(13)

Keine der betroffenen Parteien hat Einspruch gegen die oben genannte Definition oder die Unterscheidung zwischen den beiden Haupttypen der betroffenen Ware erhoben.

2.   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften EMD und des in Südafrika hergestellten und auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt verkauften und/oder aus Südafrika in die Gemeinschaft eingeführten EMD identisch sind und dieselbe Verwendung aufweisen.

(15)

Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   DUMPING

1.   Normalwert

(16)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst, ob die durch Delta getätigten gesamten Inlandsverkäufe von EMD für ihre gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung der Fall, da die Gesamtmenge, die der ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt absetzte, mehr als 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(17)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(18)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(19)

Bei allen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen wurde kein identischer oder direkt vergleichbarer und auf dem Inlandsmarkt in repräsentativer Menge verkaufter Warentyp gefunden. Deshalb musste für alle zur Ausfuhr verkauften Warentypen der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(20)

Dazu wurden zu den — erforderlichenfalls berichtigten — Fertigungskosten des Ausführers für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die Gewinne, die Delta auf seinem Inlandsmarkt verzeichnete, zuverlässig waren.

(21)

Die Daten über die angefallenen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig bewertet, da das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte.

(22)

Zur Feststellung der Zuverlässigkeit der Angaben über die von Delta auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für den betroffenen Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(23)

Da das Volumen gewinnbringender Verkäufe für keinen Warentyp mehr als 10 % des Gesamtvolumens der Inlandsverkäufe dieses Warentyps entsprach, konnten die Inlandspreise nicht als angemessene Grundlage zur Ermittlung der Gewinnspanne für die Berechnung des Normalwertes verwendet werden.

(24)

Da Delta der einzige bekannte Hersteller von EMD in Südafrika ist, konnte die zur Berechnung des Normalwertes erforderliche angemessene Gewinnspanne nicht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinne ermittelt werden, welche gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung normalerweise für andere von der Untersuchung betroffene Ausführer oder Hersteller in Bezug auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt herangezogen werden.

(25)

Ferner ist EMD die einzige von Delta hergestellte und verkaufte Ware; daher konnte die zur Berechnung des Normalwertes erforderliche angemessene Gewinnspanne nicht, wie in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung beschrieben, unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinne ermittelt werden, die der betreffende ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr verzeichnete.

(26)

Die zur Berechnung des Normalwertes erforderliche angemessene Gewinnspanne wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.

(27)

In diesem Zusammenhang wurden Angaben über die Rentabilität aller anderen bekannten Hersteller von EMD in anderen Ländern zusammengestellt. Die Angaben stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen und betreffen einen Hersteller in Indien, zwei in Japan und zwei in den USA. Jedoch standen für einen Hersteller in den USA und für die beiden japanischen Hersteller weder Angaben über die Rentabilität von EMD noch über einen Unternehmensteil, in dem EMD von Bedeutung sind, zur Verfügung.

(28)

Auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Daten über einen indischen Hersteller und den anderen Hersteller in den USA und den von Delta vorgelegten Angaben über die Rentabilität des mit ihm verbundenen Unternehmens Delta EMD Australia Proprietary Ltd., Australien, auf seinem Inlandsmarkt wurde eine durchschnittliche Gewinnspanne für den UZ berechnet. Sie betrug 9,2 %. Angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen wurde diese Methode als vertretbar im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet und führte zu einem konservativen Ergebnis. Die öffentlich zugänglichen Informationen legen den Schluss nahe, dass diese Gewinnspanne nicht über dem Gewinn lag, den andere bekannte Hersteller derselben allgemeinen Warengruppe (d. h. Spezialchemikalien) im UZ in Südafrika erzielten.

2.   Ausfuhrpreise

(29)

Delta tätigte die Ausfuhren in die Gemeinschaft ausschließlich über den unabhängigen Händler Traxys France SAS.

(30)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr aus Südafrika in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware ermittelt.

3.   Vergleich

(31)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

4.   Dumpingspannen

(32)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(33)

Auf dieser Grundlage erreicht die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgenden Wert:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Delta E.M.D. (Pty) Ltd

14,9 %

(34)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in Südafrika ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Eurostat-Daten und der vom kooperierenden ausführenden Hersteller in Südafrika beantwortete Fragebogen wurden miteinander verglichen. Aus dem Vergleich geht hervor, dass nach den verfügbaren Informationen die Ausfuhren von Delta in die Gemeinschaft 100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Südafrika ausmachten. Die Untersuchung ergab ein sehr hohes Maß an Mitarbeit, und die landesweite Dumpingspanne wurde auf dem gleichen Niveau wie die für Delta berechnete Dumpingspanne festgelegt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(35)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde die gleichartige Ware zu Beginn des Bezugszeitraums von drei Gemeinschaftsherstellern hergestellt. Ein Hersteller stellte jedoch seine Produktion 2003 ein, so dass es im UZ nur noch zwei Gemeinschaftshersteller gab.

(36)

Der Antrag wurde nur von einem Hersteller, der uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, eingereicht. Zwar arbeitete der andere Hersteller nicht an der Untersuchung mit, erhob aber auch keine Einwände. Da nur ein Unternehmen einen vollständig beantworteten Fragebogen vorlegte, werden alle Angaben, die sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, entweder in indexierter Form oder, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten, in Spannen angegeben.

(37)

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion durch Addition der Produktion des vollständig kooperierenden Gemeinschaftsherstellers mit dem Produktionsvolumen des anderen Herstellers auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben. Für den UZ wurde eine Gemeinschaftsproduktion von insgesamt 20 000 bis 30 000 Tonnen ermittelt.

(38)

Die Produktion des kooperierenden Gemeinschaftsherstellers machte mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion von EMD aus. Dieses Unternehmen gilt daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(39)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage folgender Daten ermittelt: Verkäufe des Antragstellers in der Gemeinschaft (Angaben im Antrag); Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller (Angaben der Verwender über ihre Käufe); Einfuhren aus dem betroffenen Land (überprüfte Fragebogenantworten) und Einfuhren aus sonstigen Drittländern (Angaben von Eurostat).

(40)

Demzufolge sank der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 %. Ein besonders starker Anstieg war in den Jahren 2003 und 2004 zu verzeichnen, als gleichzeitig das Einfuhrvolumen von EMD aus Südafrika zu sehr niedrigen Preisen (– 35 %) seinen höchsten Stand erreichte und ein großer Gemeinschaftshersteller seine Produktion einstellte. 2005 sank der Verbrauch wieder auf sein früheres Niveau und ging im UZ nochmals deutlich zurück. Die Entwicklung des Verbrauchs wurde offensichtlich durch die im Jahr 2003 erfolgte Stilllegung der Produktion eines großen Herstellers, auf den ein Drittel der Gemeinschaftsproduktion entfiel, beeinflusst.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsverbrauch Index 2002 = 100

100

102

113

102

93

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(41)

Das Einfuhrvolumen aus Südafrika wurde anhand der überprüften Zahlen festgelegt, die von dem einzigen ausführenden Hersteller vorgelegt worden waren. Wie bereits gesagt, werden aus Gründen der Vertraulichkeit, und da die Untersuchung nur ein Unternehmen betrifft, die meisten Indikatoren in indexierter Form oder in Spannen angegeben.

(42)

Volumen und Marktanteil der Einfuhren entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhrvolumen aus Südafrika (Tonnen), 2002 = 100

100

129

156

185

169

Marktanteil Südafrika

30-40 %

40-50 %

44-54 %

60-70 %

60-70 %

Marktanteil Südafrika, 2002 = 100

100

126

139

181

181

(43)

Dem für den Bezugszeitraum verzeichneten Rückgang des Verbrauchs von EMD um 7 % stand ein Zuwachs der Einfuhren aus dem betroffenen Land von über 69 % während des gleichen Zeitraums gegenüber. Der Marktanteil Südafrikas nahm daher im Bezugszeitraum drastisch um rund 81 % zu, d.h. von einem Niveau zwischen 30 % und 40 % auf 60 % bis 70 %.

(44)

Trotz des Kostenanstiegs beim wichtigsten Rohstoff sanken die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 31 %.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Preise der Einfuhren aus Südafrika (in Euro/Tonne), 2002 = 100

100

70

65

66

69

(45)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung im UZ wurden für die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Nettopreise für unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt, die, sofern erforderlich, auf die Stufe ab Werk (d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) berichtigt wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in Südafrika in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen.

(46)

Der Vergleich ergab für den UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 11 % bis 14 %. Es wurden sogar noch höhere Zielpreisunterbietungen festgestellt, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ erhebliche Verluste hinnehmen musste.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(47)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Südafrika auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ beeinflussten. Wie oben erwähnt, werden aus Gründen der Vertraulichkeit, und da die Untersuchung nur ein Unternehmen betrifft, die meisten Indikatoren in indexierter Form oder in Spannen angegeben.

(48)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich wie folgt:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Produktion, 2002 = 100

100

87

128

135

130

Produktionskapazität, 2002 = 100

100

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung, 2002 = 100

100

87

128

135

130

(49)

Insgesamt kam es im Bezugszeitraum zu einem Anstieg der Gemeinschaftsproduktion um 30 %. Die Produktionskapazität blieb jedoch im selben Zeitraum konstant. Die Produktion erreichte 2005 ihren höchsten Stand, nachdem der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt 2004 stark zugenommen, ein großer Hersteller die Produktion eingestellt und die Nachfrage auf dem Exportmarkt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angezogen hatte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchte von 2002 bis zum UZ, als sich die Rohstoffkosten verdoppelten, Größenvorteile zu nutzen und die Produktionsstückkosten im UZ zu verringern.

(50)

Die Lagerbestände vergrößerten sich im Bezugszeitraum um 32 % und spiegelten damit die aufgrund der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren zunehmenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, seine Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Lagerbestände, 2002 = 100

100

71

48

113

132

(51)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft angegeben.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, 2002 = 100

100

80

152

113

91

Marktanteil, 2002 = 100

100

78

135

110

97

Durchschnittlicher Verkaufspreis, 2002 = 100

100

76

71

75

75

(52)

Vor dem Hintergrund des Rückgangs des Gemeinschaftsverbrauchs von 7 % sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 %. Ferner verringerte sich sein Gesamtverkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum in absoluten Werten erheblich, d. h. um 9 %, mit einem besonders tiefen Einbruch von 22 Prozentpunkten während des UZ.

(53)

Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 kurzzeitig Nutzen aus dem zunehmenden Verbrauch ziehen und, verglichen mit 2002, sein Verkaufsvolumen um 52 % und den Marktanteil um 35 % steigern konnte, schrumpfte in den folgenden Jahren sein Marktanteil gleichzeitig mit dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Südafrika.

(54)

Bis 2004 wurde bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, ein rückläufiger Trend verzeichnet. Dieser spiegelt die Versuche des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, dem Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren zu begegnen und sich auf dem Markt zu behaupten. Im Jahr 2004 fielen die Preise jedoch auf einen untragbaren Tiefststand. Im Jahr 2005 erhöhten sie sich dann wieder um 4 Prozentpunkte. Mit dem geringen Anstieg seiner Verkaufspreise im Jahr 2005, der im UZ bestätigt wurde, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht die Entwicklung der Preise für Manganerz, den wichtigsten Rohstoff, ausgleichen. Diese schnellten zwischen 2004 und 2005 um nahezu 100 % sprunghaft in die Höhe.

(55)

Die Werte für Gewinn und Cashflow aus dem Verkauf von EMD durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befanden sich deutlich im negativen Bereich.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gewinnspanne der betroffenen

Ware in %

0 bis 20

0 bis – 20

0 bis 5

0 bis 3

0 bis – 20

Gewinnspanne der betroffenen Ware, Index 2002 = 100

100

–85

20

13

–72

(56)

Die Rentabilität verschlechterte sich während des Bezugszeitraums deutlich (– 172 %). Sie erreichte ihren Tiefststand im Jahr 2003, als bei den Einfuhrpreisen die stärksten Einbußen verzeichnet wurden (– 30 %). In den Jahren 2004 und 2005 verbesserte sich die Situation mit einer Zunahme des Verkaufsvolumens. Aufgrund des Preisdrucks und der gestiegenen Rohstoffkosten sank die Rentabilität im UZ wieder auf ihren Tiefststand.

(57)

Der Cashflow ging im Bezugszeitraum ebenfalls zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Cashflow, Index 2002 = 100

100

22

46

–35

–8

(58)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 7 %. In der Mitte dieses Zeitraums tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht unerhebliche Investitionen, mit denen die Produktionskosten gesenkt und neue Maschinen gewartet werden sollten. In den darauffolgenden Jahren wurde weiter investiert, allerdings mit geringerer Intensität.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Investitionen, 2002 = 100

100

67

126

109

107

(59)

Die Kapitalrendite folgte in Bezug auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware demselben Trend, der auch bei den Verkäufen und der Rentabilität festgestellt wurde. Dieser war im Jahr 2003 und am Ende des Bezugszeitraums negativ.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Kapitalrendite, 2002 = 100

100

–58

18

10

–55

(60)

Angesichts der Höhe der Investitionen, die zur Deckung der erforderlichen Kapitalaufwendungen ausreichten, wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Kapital zu beschaffen, während des Bezugszeitraums nicht nennenswert beeinträchtigt.

(61)

Die Entwicklung von Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellt sich wie folgt dar:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Anzahl der Beschäftigten, 2002 = 100

100

68

69

70

67

Produktivität (Tonne/Beschäftigten), 2002 = 100

100

129

184

192

195

Arbeitskosten insgesamt, 2002 = 100

100

77

79

84

82

Arbeitskosten je Beschäftigten, 2002 = 100

100

115

114

119

123

(62)

Die Anzahl der Beschäftigten sank zwischen 2002 und dem UZ um 33 %. Diese Entwicklung ist dem Rückgang der Verkäufe und den Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzuschreiben, die Produktivität zu verbessern. Das Ergebnis dieser Rationalisierung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft spiegelte sich auch tatsächlich in der Produktivität wider, die während des Bezugszeitraums einen beachtlichen Aufwärtstrend verzeichnete.

(63)

Die Gesamtarbeitskosten wurden erheblich, d.h. um 18 %, verringert. Die durchschnittlichen Kosten pro Beschäftigten nahmen unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung geringfügig zu. Jedoch wurde der Anteil der Arbeitskosten an den Gesamtproduktionskosten erheblich verringert, was eine klare Effizienzsteigerung bedeutet.

(64)

Die Dumpingspanne ist im Abschnitt über Dumping angegeben. Sie liegt deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

(65)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit von früherem Dumping oder früherer Subventionierung erholt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(66)

Die Einfuhren aus Südafrika stiegen sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil erheblich. Tatsächlich nahmen die Einfuhren im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 69 % und im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch um rund 81 % zu. Sie erreichten so einen Marktanteil von 60 % bis 70 %.

(67)

Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt bewegte sich die Preisunterbietung im UZ zwischen 11 % und 14 %.

(68)

Während sich im Bezugszeitraum der Gemeinschaftsverbrauch um 7 % verringerte, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 % und der Marktanteil um 3 % zurück. Eine dramatische Verschlechterung dieser Indikatoren trat im UZ ein, als im Vergleich zu 2005 die Verkäufe um 22 Prozentpunkte und der Marktanteil um 13 Prozentpunkte einbrachen.

(69)

Aufgrund der Einbußen bei Verkaufsmenge, Marktanteil und Preisen gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht, den allgemeinen Anstieg der Rohstoffkosten an seine Abnehmer weiterzugeben. Dies führte zu einer sehr negativen Rentabilitätslage (Verlust).

(70)

Trotz der erheblichen Investitionen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum tätigte, und seiner fortgesetzten Bemühungen, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, fielen Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite (RoI) deutlich ins Minus.

(71)

Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wird auch durch die negative Beschäftigungsentwicklung bestätigt.

(72)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

E.   URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG

1.   Vorbemerkung

(73)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Südafrika und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika

(74)

Wie unter den Randnummern 43 und 44 erläutert, stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum stetig und erheblich an, d. h. mengenmäßig um 69 % und gemessen am Marktanteil um 81 %. Der Verkaufsstückpreis der Einfuhren aus Südafrika sank im Bezugszeitraum um 31 %. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus Südafrika 11 % bis 14 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(75)

Einige große Verwender, auf die mehr als 60 % des Gesamtverbrauchs entfallen, verlagerten ihre Bezugsquellen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf die südafrikanischen Einfuhren — eine Entwicklung, die die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eindringlich verdeutlicht. Während diese Verwender zu Beginn des Bezugszeitraums nur sehr geringe Mengen ihres Bedarfs mit südafrikanischer Ware deckten, erhöhte sich dieser Anteil am Ende des Bezugszeitraums und im UZ auf 70 % bis 100 %.

(76)

Zugleich musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise erheblich senken, um die mit anderen Verwendern bestehenden Kaufverträge zu halten.

(77)

Die Verringerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum muss im Zusammenhang mit dem Anstieg von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika betrachtet werden. Im Jahr 2005 und im UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch im Vergleich zu seinem steilen Anstieg im Jahr 2004 um 18 % zurückging, wuchsen die Einfuhren aus Südafrika in absoluten Zahlen um 8 % und gemessen am Marktanteil um rund 31 %. Im selben Zeitraum büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 28 % seines Marktanteils und 40 % bei den Verkäufen ein.

(78)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck durch die gedumpten Einfuhren, die seit 2002 sowohl in Bezug auf Absatzvolumen als auch Marktanteil dramatisch stiegen und die zu gedumpten Preisen und mit erheblicher Preisunterbietung verkauft wurden, eine entscheidende Rolle spielte für den Rückgang der Verkäufe durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in Folge für seine Rentabilität, die Entwicklung des Cashflows, die negative Kapitalrendite (RoI), die Beschäftigung und den Anstieg der Lagerbestände.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(79)

Die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern stellt sich auf der Grundlage der Eurostat-Daten wie folgt dar:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern

5 541

4 677

5 992

2 876

2 878

Index, 2002 = 100

100

84

108

52

52

Marktanteil

15 %

12 %

14 %

7 %

8 %

Index, 2002 = 100

100

82

96

51

56

Durchschnittspreise der Einfuhren

1 527

1 204

1 226

1 550

1 537

Index, 2002 = 100

100

79

80

101

101

(80)

Zu Beginn des Bezugszeitraums hielten die Einfuhren von EMD aus anderen Drittländern 15 % des Marktanteils. In den darauffolgenden Jahren gingen diese Einfuhren erheblich zurück und machten am Ende des UZ nur 8 % des Marktanteils aus. Die Preise dieser Einfuhren verharrten weitgehend auf einem höheren Niveau als die südafrikanischen Preise und stiegen sogar noch um 1 %.

(81)

In mehreren Stellungnahmen wurde behauptet, dass die Einfuhren von EMD aus China, das kein von der Untersuchung betroffenes Land ist, erheblich zur Schädigung des Gemeinschaftsherstellers beigetragen hätten. Obwohl die Einfuhren aus China im Durchschnitt zu niedrigeren Preisen erfolgten als die südafrikanischen Importe, machten diese im UZ nur 0,6 % aller Einfuhren aus Drittländern aus. Daher kann auf diese Weise der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftet werden.

(82)

Darüber hinaus wurde untersucht, ob die Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten möglicherweise zu der während des Bezugszeitraums entstandenen Schädigung beitrugen.

(83)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 9 % stiegen. Obgleich der Ausfuhrpreis um 14 % sank, lag er deutlich über den Produktionsstückkosten. Daher konnte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu der in diesem Zeitraum erfolgten bedeutenden Schädigung beigetragen haben.

(84)

Wie bereits erwähnt, gab es in der Gemeinschaft zu Beginn des Bezugszeitraums zwei weitere Hersteller.

(85)

Einer der Hersteller ist in Irland ansässig. Dieser stellte, durch die gedumpten Einfuhren unter starken Preisdruck geraten, im Jahr 2003 die Produktion wegen eines erheblichen Verkaufsrückgangs und darauf folgender finanzieller Schwierigkeiten ein. Der andere Hersteller ist in Spanien ansässig und arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Aufgrund dieser Nichtmitarbeit wurden die Angaben über die Verkäufe anderer Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt aus den Fragebogenantworten der Verwender ermittelt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war das in Spanien ansässige Unternehmen an der Herstellung sowohl von Batterien als auch von EMD beteiligt. Der überwiegende Teil der von diesem Unternehmen hergestellten EMD wurde offenbar für seine eigene Batterieproduktion verwendet. Jedoch spielte das Unternehmen auch auf dem Gemeinschaftsmarkt für EMD eine zunehmend wichtigere Rolle.

(86)

Das Gesamtbild in Bezug auf die anderen Gemeinschaftshersteller wird natürlich durch den Umstand beeinflusst, dass der eine Hersteller seine Produktion im Jahr 2003 einstellte und der andere im Bezugszeitraum keine nennenswerten Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte. Aus den während der Untersuchung eingegangenen Angaben kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass auch diese Gemeinschaftshersteller von dem Preisdruck der südafrikanischen Einfuhren und den Marktentwicklungen betroffen waren, da sich ihr Marktanteil, der zwischen 10 % und 25 % lag, auf 4 % bis 10 % verringerte. Daher können die Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich gewesen sein.

(87)

Darüber hinaus wurde untersucht, ob der Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt möglicherweise zu der während des Bezugszeitraums erlittenen Schädigung beitrug. Dies war nicht der Fall. Wie unter den Randnummern 52 und 77 erläutert, sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stärker als der gesamte Gemeinschaftsverbrauch, während der entsprechende von den südafrikanischen Einfuhren gehaltene Marktanteil erheblich zunahm.

(88)

Es wurde geltend gemacht, dass die Schädigung hauptsächlich durch den weltweiten Preisanstieg des wichtigsten Rohstoffs Manganerz verursacht worden sei. Die Preise für Manganerz blieben bis 2004 konstant, verdoppelten sich dann unvermittelt im Jahr 2005 und gingen im Bezugszeitraum geringfügig zurück. Dies ließ die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 19 % steigen.

(89)

Da jedoch die Preise der Einfuhren aus Südafrika im gleichen Zeitraum (2004/2005) nur um einen Prozentpunkt stiegen, konnte die Gemeinschaftsindustrie, die versuchte, mit den gedumpten Einfuhren zu konkurrieren und sich auf dem Markt zu behaupten, nicht die gesamte Kostensteigerung an nachgelagerte Abnehmer weitergeben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Preise nur um 4 % heben. Damit lagen sie weiterhin unter den Produktionskosten.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gesamtkosten der Produktion, 2002 = 100

100

89

103

110

119

Stückkosten insgesamt pro Tonne, 2002 = 100

100

98

80

85

95

Verkaufspreis pro Stück, 2002 = 100

100

76

71

75

75

(90)

Unter diesen Umständen wurde nicht die Kostensteigerung als solche als schadensverursachend angesehen, sondern der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, jene Kostensteigerungen an seine Kunden weiterzugeben, deren Ursache der Preisdruck war, welcher von den gedumpten Einfuhren aus Südafrika, in denen sich der Anstieg der Rohstoffpreise nicht widerspiegelte, ausging. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(91)

Von einigen Parteien wurde behauptet, dass das durch die Ausweitung der Produktionskapazität in China verursachte weltweite Überangebot an EMD die Preise für diese Ware gedrückt habe und dieses daher als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sei.

(92)

In Anbetracht der geringen Einfuhrmengen aus China und trotz deren vergleichsweise niedrigen Preisen im Bezugszeitraum ist diese Behauptung jedoch nicht stichhaltig.

(93)

Ferner wurde von einigen Parteien behauptet, dass die rückläufige Entwicklung bei den Verkaufspreisen für EMD des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den zunehmenden Wettbewerb unter Batterieherstellern und den Preisdruck, dem diese ausgesetzt sind, zurückzuführen sei und nicht auf die gedumpten Einfuhren aus Südafrika.

(94)

Die Untersuchung ergab, dass Hersteller von Batterien in der EU tatsächlich einem Preisdruck ausgesetzt waren, der von einem weltweiten Anstieg der Rohstoffpreise und einem zunehmenden Konkurrenzkampf verursacht wurde. Gleichwohl wurde festgestellt, dass angesichts der geringen Zahl an Herstellern von EMD, die auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sind, diese erhebliche Möglichkeiten bei der Aushandlung der Preise für die betroffene Ware mit den Batterieproduzenten hatten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die rückläufige Entwicklung bei den Verkaufspreisen für EMD des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unmittelbar auf die gedumpten Einfuhren und auf die Preisunterbietung durch den ausführenden Hersteller in Südafrika mit Beginn des Bezugszeitraums zurückzuführen sei und nicht auf den angeblichen Preisdruck, der von den Batterieproduzenten ausgegangen sei. Es wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass der zunehmende Wettbewerb unter den Batterieherstellern den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren aus Südafrika und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftete.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(95)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Südafrika im gesamten Bezugszeitraum dramatisch zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren fiel zeitlich mit dem deutlichen Rückgang von Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Dies führte zusammen mit dem Druck auf die Preise im UZ unter anderem zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(96)

Ferner ergab eine Untersuchung der anderen Faktoren, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten verursachen können, dass keiner dieser Faktoren derart nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig hätte haben können wie die gedumpten Einfuhren aus Südafrika.

(97)

Aus den vorstehenden Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Erwägungen

(98)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(99)

Die Kommission sandte dem einzigen Einführer von EMD aus Südafrika und all jenen industriellen Verwendern, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich von den Maßnahmen betroffen wären, einen Fragebogen zu. Den Fragebogen beantworteten der Einführer und vier wichtige Verwender der betroffenen Ware in der Gemeinschaft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(100)

Bekanntlich besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einem Hersteller mit Produktionsstätten in Griechenland, dessen Verkäufe und Rentabilität sich im Bezugszeitraum erheblich verschlechterten, was negative Auswirkungen auf seinen Marktanteil, die Beschäftigung, die Kapitalrendite (RoI) und den Cashflow zur Folge hatte.

(101)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen dürfte aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks die fehlende Rentabilität den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwingen, seine EMD-Produktion in der Gemeinschaft einzustellen. Es sei daran erinnert, dass bereits einer der Gemeinschaftshersteller die Produktion im Bezugszeitraum eingestellt hat. Dies fiel zeitlich mit einem von südafrikanischen Einfuhren ausgehenden stärkeren Druck auf den Gemeinschaftsmarkt zusammen. Außerdem musste der antragstellende Gemeinschaftshersteller schon im Jahr 2003 die Produktion zeitweilig für die Dauer eines Monats und eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 sogar für noch längere Zeit einstellen.

(102)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ebenso wie der südafrikanische ausführende Hersteller, ausschließlich EMD produziert und die Produktionslinien nicht für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden können.

(103)

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Einführung von Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft steigen werden, sich auf diese Weise die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern wird und Betriebsstilllegungen vermieden werden.

(104)

Deshalb liegen Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3.   Interesse der Verwender

(105)

Die Hersteller von Primärbatterien auf Alkali- bzw. Zink-Kohle-Basis sind der einzige Industriezweig, in dem EMD verwendet werden.

(106)

Wie bereits gesagt, wurden allen bekannten Herstellern von Batterien in der Gemeinschaft Fragebogen zugesandt. Den Fragebogen beantworteten vier Unternehmen, auf die 93 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen. Die Antworten von drei Unternehmen wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort nachgeprüft.

(107)

Wie oben dargelegt, ergab die Untersuchung, dass aufgrund des weltweiten Anstiegs der Rohstoffpreise (Zink, Nickel, Kupfer, Stahl) und des weltweit verschärften Wettbewerbs auf dem Batteriemarkt die Batteriehersteller in der EU einem erheblichen Druck ausgesetzt waren. Sie argumentierten, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Südafrika würde den bestehenden Preisdruck erhöhen und Verluste verursachen, da sie keinesfalls in der Lage seien, Preissteigerungen — in welcher Höhe auch immer — an ihre Kunden weiterzugeben. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich diese Unternehmen im Allgemeinen in einer noch guten finanziellen Lage befanden. So erzielten sie im UZ einen erheblichen Gewinn vor Steuern und steigerten im Bezugszeitraum dank ihres positiven Markenimage ihre Verkaufsmenge. Anhand der übermittelten Informationen wurde festgestellt, dass der Preis für EMD, das zur Herstellung von Batterien verwendet wird, zwischen 10 % und 15 % der Gesamtkosten schwankt (je nach Größe der Batterie). Die Einführung eines Antidumpingzolls in der vorgeschlagenen Höhe dürfte daher beim Batteriepreis um maximal 0,01 EUR bis 0,02 EUR zu Buche schlagen. Ermittelt wurde dieser Wert, indem der Zoll in der vorgeschlagenen Höhe auf die Produktionskosten für verschiedene Batteriegrößen angewandt wurde.

(108)

Obwohl sie generell die Einführung von Maßnahmen ablehnten, räumten einige Verwender ein, dass sich das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich negativ auf ihre eigene Lage und auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken würde, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft qualitativ hochwertiges EMD herstellt, das sich für die Produktion von Batterien des oberen Marktsegments eignet. Bei einem Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, liefen sie daher Gefahr, ausschließlich von EMD aus Südafrika abhängig zu werden.

(109)

Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Lage der Verwenderindustrie wahrscheinlich nicht ernsthaft beeinträchtigen würde.

4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(110)

Der einzige Gemeinschaftseinführer von EMD aus Südafrika arbeitete an der Untersuchung mit. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen wurde festgestellt, dass dieser Einführer Deltas ausschließlicher und unabhängiger Händler war. Alle Einfuhren von EMD aus Südafrika wurden in der Gemeinschaft über dieses Unternehmen verkauft. Diese Handelsgeschäfte machten weniger als 20 % seines Umsatzes aus. Der Einführer äußerte sich besorgt über mögliche Antidumpingmaßnahmen. Doch selbst wenn nach der Einführung von Antidumpingzöllen seine Verkäufe und die Provisionen sinken würden, dürfte sich seine günstige finanzielle Lage nicht verschlechtern. Es ist ferner nicht damit zu rechnen, dass der Einführer in nennenswerter Weise von den Maßnahmen betroffen wäre. Es ist somit klar, dass die Auswirkungen des Antidumpingzolls von den Verwendern zu tragen wären.

(111)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(112)

Durch die Einführung von Maßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Absatz wieder steigern, verlorene Marktanteile zurückgewinnen und seine Rentabilität verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die große Gefahr, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionsstätten schließen und seine Beschäftigten entlassen muss.

(113)

In Anbetracht der Verwendung der betroffenen Ware bei der Herstellung von Batterien, wo die Kosten von EMD im Vergleich zum eigentlichen Wert der Endprodukte nicht besonders ins Gewicht fallen, dürften Antidumpingmaßnahmen, wie unter Randnummer 107 erläutert, nur geringfügige Auswirkungen auf die Verwender haben.

(114)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(115)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(116)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Die dieser Berechnung zugrunde liegende Gewinnspanne vor Steuern entsprach dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Beginn des Bezugszeitraums erzielte, als die Preise für EMD aus Südafrika auf dem gleichen Niveau lagen wie die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ware.

(117)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer 45) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis ergab sich durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(118)

Die Schadensspanne war bedeutend höher als die ermittelte Dumpingspanne.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(119)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden sollte, da diese niedriger als die vorgenannte Schadensspanne ist.

(120)

Auf dieser Grundlage werden die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Delta E.M.D (Pty) Ltd

14,9 %

Alle übrigen Unternehmen

14,9 %

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(121)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in Südafrika (d. h. Mangandioxide, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden), die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Delta E.M.D. (Pty) Ltd

14,9 %

A828

Alle übrigen Unternehmen

14,9 %

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 78.


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1067/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Staffordshire Cheese“ (g.U.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Staffordshire Cheese“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).

(2)  ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.3

Käse

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Staffordshire Cheese (g.U.)


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1068/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung Queso Nata de Cantabria (g.U.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso de Cantabria“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelte, hat die Kommission den Änderungsantrag in Anwendung von Artikel 6 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, ist die Änderung zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2156/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 54).

(3)  ABl. C 288 vom 25.11.2006, S. 8.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.3.

Käse

SPANIEN

Queso Nata de Cantabria (g.U.)


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 19. Dezember 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (2) („Einleitungsbekanntmachung“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Taiwan („betroffene Länder“) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. November 2006 von dem Unternehmen Kuraray Specialties Europe GmbH („Antragsteller“), seit Januar 2007 Kuraray Europe GmbH, eingereicht wurde, auf das mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Polyvinylalkohol entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei PVA mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Hersteller und die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Ein ausführender Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass er die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllte.

(5)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wurden für diese Parteien in der Einleitungsbekanntmachung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren zur Untersuchung von Dumping und Schädigung vorgesehen.

(6)

Da von den ausführenden Herstellern in der VR China jedoch nur drei an der Untersuchung mitarbeiteten, erübrigte sich hier die Bildung einer Stichprobe.

(7)

Die Kommission forderte ferner alle bekannten Einführer von PVA auf, Informationen über ihre Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware vorzulegen. Auf der Grundlage der von 14 mitarbeitenden Einführern übermittelten Informationen wählte die Kommission eine Stichprobe aus fünf Einführern aus, von denen zwei in Deutschland, einer in Italien, einer in den Niederlanden und einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig war. Auf diese Einführer entfiel das größte repräsentative Verkaufsvolumen der mitarbeitenden Einführer in der Gemeinschaft (rund 80 %), das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(8)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Sie erhielt ausgefüllte Fragebogen von zwei Gemeinschaftsherstellern, drei ausführenden Herstellern in der VR China, einem ausführenden Hersteller in Taiwan, den fünf Einführern der Stichprobe und sieben Verwendern in der Gemeinschaft.

(9)

Zwei der von den Verwendern übermittelten Fragebogenantworten waren unvollständig und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Außerdem gaben mehrere Verwender Stellungnahmen ab, ohne jedoch den Fragebogen zu beantworten.

(10)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer sagte zweimal sehr kurzfristig einen vereinbarten Kontrollbesuch ab. Infolgedessen konnten die von diesem Unternehmen gemachten Angaben nicht nachgeprüft werden und mussten vorläufig unberücksichtigt bleiben.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB/IB im Falle der VR China und zur vorläufigen Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft im Falle beider betroffenen Länder benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller:

Kuraray Europe GmbH, Frankfurt, Deutschland,

Celanese Chemicals Ibérica S.L., Tarragona, Spanien;

b)

ausführender Hersteller in Taiwan:

Chang Chun Petrochemical Co. Ltd, Taipeh;

c)

ausführende Hersteller in der VR China:

Shanxi Sanwei Group Co., Ltd, Hongdong;

d)

unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande,

Menssing Chemiehandel & Consultants GmbH, Hamburg, Deutschland,

Omya Peralta GmbH, Hamburg, Deutschland;

e)

Verwender in der Gemeinschaft:

Cordial Beheer en Registergoederen BV, Winschoten, Niederlande,

Wacker Chemie AG, Burghausen, Deutschland.

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, die keine MWB beantragten oder denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus dem in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehenen Vergleichsland Japan ermittelt werden musste, wurde zur Ermittlung dieses Normalwerts in den Betrieben des folgenden Herstellers in Japan ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Kuraray Japan, Tokio

1.3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Polyvinylalkohole (PVA) in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-% mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan („betroffene Ware“), die normalerweise unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden.

(15)

PVA werden durch Hydrolyse von Polyvinylacetat gewonnen, das wiederum durch Polymerisation von Vinylacetatmonomer (das hauptsächlich aus Ethylen und Essigsäure hergestellt ist) produziert wird. PVA haben eine Vielzahl von Verwendungszwecken. In der Gemeinschaft werden sie in erster Linie zur Herstellung von Polyvinylbutyral („PVB“) (25—29 % des Verbrauchs), als Polymerisationshilfsstoff (21—25 % des Verbrauchs), in der Papierbeschichtung (17—21 %), in Klebstoffen (13—17 %) und zum Schlichten von Textilien (8—12 %) eingesetzt.

(16)

Ein Verwender in der Gemeinschaft brachte vor, ein bestimmtes Produkt, das er aus der VR China beziehe, solle nicht der betroffenen Ware zugerechnet werden, da es i) kein Standard-PVA sei und andere, sehr spezifische chemische und materielle Eigenschaften besitze und ii) für andere Zwecke verwendet werde als Standard-PVA.

(17)

Zum ersten Vorbringen wurde festgestellt, dass dieser Warentyp unter die Warendefinition gemäß Randnummer 14 fällt und dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie die anderen unter die Warendefinition fallenden Typen. Zu der zweiten Behauptung ist anzumerken, dass dieser PVA-Typ für die PVB-Herstellung verwendet wurde, was nicht nur, wie unter Randnummer 15 erläutert, die wichtigste Anwendung, sondern auch der am schnellsten wachsende Markt für PVA in der Gemeinschaft ist. Es würde den Tatsachen nicht gerecht, einen solchen Markt nicht als Standard-Markt einzustufen. Außerdem wurde festgestellt, dass sich die Durchschnittspreise für PVA für die verschiedenen Anwendungen in derselben Größenordnung bewegten. Aus all diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass kein Anlass bestand, diesen Typ aus der Warendefinition auszunehmen; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften PVA, die in der VR China und Taiwan hergestellten und auf dem chinesischen und taiwanischen Inlandsmarkt verkauften PVA, die in der VR China und Taiwan hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten PVA und die in Japan hergestellten und verkauften PVA dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Taiwan

3.1.1.   Normalwert

(19)

Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für den einzigen ausführenden Hersteller in Taiwan untersucht, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob ihr Gesamtvolumen mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprach.

(20)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Typs entsprachen.

(21)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden im UZ ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(22)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

(23)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zu Grunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt allein der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(24)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(25)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von dem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(26)

Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(27)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des einzigen ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.1.3.   Vergleich

(28)

Die Normalwerte und die Ausfuhrpreise für den einzigen ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Kundendienstkosten (Garantie und Gewährleistung) und andere Faktoren (Bankgebühren) vorgenommen.

3.1.4.   Dumpingspanne

(29)

Der Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen ergab für Chang Chun Petrochemical Co. Ltd, den einzigen ausführenden Hersteller in Taiwan, im UZ eine Dumpingspanne von – 2,30 %.

(30)

Da das einzige mitarbeitende Unternehmen der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Taiwan ist und im UZ 100 % der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, wurde der Schluss gezogen, dass für Taiwan kein Dumping vorlag.

3.2.   Volksrepublik China (VR China)

3.2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(31)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(32)

Ein ausführender Hersteller in der VR China und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht aus. Der Hersteller stellt die betroffene Ware her, während die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft mit den Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware befasst ist. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen stets, ob auch die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt.

(33)

Zu dem ausführenden Hersteller und seiner Handelsgesellschaft holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags soweit erforderlich bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der Unternehmen.

(34)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller in der VR China keine MWB gewährt werden konnte, da er das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass sowohl der ausführende Hersteller als auch die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft von Unternehmen kontrolliert wurden, die zu 100 % im Staatsbesitz sind, und deren Vertreter eine Mehrheit im Vorstand des Unternehmens innehatten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu ihren Geschäftsanteilen stand. Außerdem hielt im UZ letztlich der Staat die Anteilsmehrheit. Da die betroffenen Unternehmen keine Beweise vorlegen konnten, die die Vermutung eines erheblichen staatlichen Eingreifens in Managemententscheidungen hätten entkräften können, wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmensgruppe erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme unterlag. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der Schlussfolgerungen.

(36)

Der chinesische ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft konnten mithin nicht nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, deshalb konnte ihnen keine MWB zugestanden werden.

3.2.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(37)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(38)

Der chinesische ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft, die als einzige chinesische Unternehmen MWB beantragten, beantragten auch IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(39)

Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft nicht nachweisen konnten, dass sie zusammen alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. So wurde aus den unter Randnummer 35 aufgeführten Gründen festgestellt, dass der ausführende Hersteller und die mit ihm verbundene Handelsgesellschaft die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegte Voraussetzung nicht erfüllten, wonach die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen sein muss und staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, entweder in der Minderheit sein müssen oder das Unternehmen dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig sein muss.

3.2.3.   Vergleichsland

(40)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht mitgeteilt, Japan als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Einige interessierte Parteien lehnten diesen Vorschlag ab und schlugen stattdessen Indien oder Taiwan vor.

(42)

In Indien gab es keine nennenswerte Produktion der gleichartigen Ware. Taiwan war Gegenstand der Untersuchung, sodass Daten aus diesem Land durch Dumping hätten verzerrt sein können. Deshalb wurde den Parteien mitgeteilt, dass Japan als Vergleichsland gewählt wurde, da es nicht Gegenstand der Untersuchung war, eine repräsentative Produktion der gleichartigen Ware aufwies und offenbar angemessene Wettbewerbsbedingungen bot.

(43)

Die Kommission bemühte sich um die Mitarbeit von vier ihr bekannten Herstellern in Japan und sandte ihnen entsprechende Fragebogen zu. Zwei der vier japanischen Hersteller beantworteten den Fragebogen. Einer machte jedoch keine vollständigen Angaben und lehnte einen Kontrollbesuch ab. Die Angaben des einzigen japanischen Herstellers der uneingeschränkt mitarbeitete, wurden vor Ort überprüft.

(44)

Nach dem Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller in Taiwan wurde indessen festgestellt, das Taiwan im UZ nicht dumpte. Deshalb wurde die Wahl des Vergleichslandes neu geprüft.

(45)

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass das Produktionsvolumen in Taiwan mehr als 100 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entspricht. Außerdem kann der taiwanische Markt als offen bezeichnet werden, weil der Einfuhrzoll niedrig ist (Meistbegünstigungszoll von 5 %). Die Untersuchung ergab auch erhebliche Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware in Taiwan und ausreichende Einfuhren nach Taiwan. Taiwan wurde daher als hinreichend repräsentativer Wettbewerbsmarkt für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen.

(46)

Außerdem machen die PVA-Einfuhren nach Taiwan rund 15 % des inländischen Verbrauchs aus, gegenüber nur rund 3 % im Fall Japans, was darauf hinweist, dass der japanische Markt hinsichtlich des Einfuhrwettbewerbs weniger geeignet ist als Taiwan. Aus diesen Gründen wurde vorläufig entschieden, Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen, da es das am besten geeignete Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.2.4.   Normalwert

(47)

Nachdem Taiwan, wie unter Randnummer 46 erläutert, als Vergleichsland ausgewählt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung der nach dem unter Randnummer 19 bis 26 dargestellten Verfahren ermittelte Normalwert für Taiwan zur Berechnung des Dumpings für die VR China herangezogen.

3.2.5.   Ausfuhrpreis

(48)

Da auf die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China im UZ fast die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, wurden die eigenen Daten dieser Unternehmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen. Die Zuverlässigkeit der Angaben wurde jedoch durch einen Abgleich mit Eurostat-Einfuhrdaten überprüft, der zufrieden stellend ausfiel.

(49)

Die Ausfuhrverkäufe dieser drei ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft erfolgten entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz im Ausfuhrland.

(50)

Daher wurden für alle Ausfuhrverkäufe die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.2.6.   Vergleich

(51)

Die Normalwerte für den einzigen Hersteller im Vergleichsland Taiwan und die Ausfuhrpreise der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

3.2.7.   Dumpingspanne

(52)

Da keinem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China MWB oder IB zugestanden wurde, wurde für die gesamte VR China eine landesweite Dumpingspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der Ab-Werk-Ausfuhrpreise der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller berechnet.

(53)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreises mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert des Vergleichlandes ergab eine Dumpingspanne von 10,06 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(54)

In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von drei Unternehmen zum Verkauf hergestellt: von Kuraray Europe GmbH („KEG“) in Deutschland, von Celanese Ibérica Chemicals („Celanese“) in Spanien und von einem dritten Hersteller, der sehr geringe Mengen produziert, aber nicht an der Untersuchung mitarbeitete. KEG und Celanese arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit.

(55)

Drei Gemeinschaftshersteller produzieren darüber hinaus die gleichartige Ware für den Eigenverbrauch. Zwei dieser Unternehmen arbeiteten als Verwender an der Untersuchung mit, da sie auch erhebliche Mengen der betroffenen Ware für die Herstellung ihrer nachgelagerten Produkte kauften.

(56)

Auf die beiden unter Randnummer 54 aufgeführten mitarbeitenden Gemeinschaftshersteller entfiel im UZ mit 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion (für den Eigenverbrauch und den freien Markt) der gleichartigen Ware. Sie werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend auch als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

(57)

Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern zusammensetzt, mussten die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit als Indexwerte wiedergegeben werden.

(58)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde und um den Verbrauch sowie die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu untersuchen, wurde geprüft, ob und in welchem Umfang die spätere Verwendung der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(59)

PVA werden als Zwischenprodukt bei der Herstellung einer Vielzahl anderer Erzeugnisse verwendet. In der Gemeinschaft werden sie häufig bei der Herstellung von Polyvinylbutyral („PVB“), in Klebstoffen, in der Papierbeschichtung, als Polymerisationshilfsstoff und zum Schlichten von Textilien eingesetzt. Die Untersuchung ergab, dass einer der Gemeinschaftshersteller, der das Gros seiner PVA-Produktion auf dem freien Markt verkaufte, auch erhebliche Mengen des von ihm hergestellten PVA zu nachgelagerten Produkten im selben Unternehmen weiterverarbeitete. Dies wird als Eigenverbrauch bezeichnet. Wie unter Randnummer 55 erläutert, produzierten drei weitere Unternehmen in der Gemeinschaft PVA ausschließlich für den Eigenverbrauch, von denen mindestens zwei auch erhebliche Mengen PVA auf dem Markt für die Weiterverarbeitung kauften.

(60)

Die Untersuchung ergab, dass die von den betroffenen Unternehmen in der Gemeinschaft für den Eigenverbrauch verwendeten Mengen im Prinzip durch gekaufte PVA ersetzt werden könnten, d. h. wenn die Gegebenheiten am Markt und/oder finanzielle Erwägungen dies erfordern würden. Sie wurden daher in die Analyse des Gemeinschaftsmarktes einbezogen.

4.2.   Gemeinschaftsverbrauch

(61)

Zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs wurden folgende Daten herangezogen: die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem freien Markt in der Gemeinschaft verkauften Warenmengen, der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die Produktionsmengen des anderen (kleineren) Gemeinschaftsherstellers gemäß den Daten aus der meistgenutzten Datenbank für diesen Bereich, der Eigenverbrauch der beiden unter Randnummer 55 genannten Verwender, die überprüfte Einfuhrmenge des einzigen taiwanischen Herstellers und die Eurostat-Daten über die aus anderen Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Mengen.

(62)

Zu den Eurostat-Daten über die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen ist anzumerken, dass die betroffene Ware, wie unter Randnummer 14 erläutert, gegenwärtig unter KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht wird. Die Eurostat-Daten zu diesem Ex-KN-Code umfassen auch bestimmte Nischenprodukte, die nicht unter die Warendefinition fallen. Da es nicht möglich war, die Daten über die betroffene Ware aus der umfassenderen Warenkategorie zu isolieren, wurden sie anhand von Angaben im Antrag über die Einfuhren dieser Nischenprodukte berichtigt.

(63)

Bei den Eurostat-Daten ist auch zu beachten, dass bestimmte Einfuhren der betroffenen Ware unter „secret extra“ erfasst wurden und in der öffentlichen Datenbank daher keine Angaben über den Ursprung verfügbar waren. Angaben über die Ursprungsländer der unter dieser Rubrik erfassten Einfuhren wurden bei den zuständigen Zollbehörden ermittelt und in allen relevanten Tabellen und Analysen berücksichtigt.

(64)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass sich der PVA-Verbrauch im Bezugszeitraum, und insbesondere von 2004 auf 2005, beträchtlich erhöhte. Der Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum betrug 14 % und war in erster Linie auf eine schnell wachsende Nachfrage nach PVA als Rohstoff für die Herstellung von Polyvinylbutyral (PVB) zurückzuführen, das wiederum zur Herstellung von PVB-Folien oder -Platten verwendet wird. PVB-Folie wird als Zwischenlage bei der Herstellung von Verbundsicherheitsglas für die Automobilindustrie und die Architektur, ein schnell wachsender Markt in der Gemeinschaft, verwendet.

 

2003

2004

2005

UZ

Verbrauch (Tonnen)

142 894

148 807

163 851

163 096

Index (2003 = 100)

100

104

115

114

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(65)

Da die für Taiwan ermittelte Dumpingspanne unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollten Ausfuhren mit Ursprung in diesem Land vorläufig von der Schadensuntersuchung ausgenommen werden.

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(66)

Die eingeführte Menge der betroffenen Ware sank von 2003 auf 2004 um 39 Prozentpunkte, stieg 2005 um 29 Prozentpunkte an und ging danach wieder leicht zurück, was für den UZ im Vergleich zu 2003 einen Rückgang von 11 % ergab.

Einfuhren

2003

2004

2005

UZ

VR China (Tonnen)

24 067

14 710

21 561

21 513

Index (2003 = 100)

100

61

90

89

(67)

Auch der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China war zunächst stark rückläufig und stieg dann wieder an. 2005 und im UZ betrug der Anteil der Einfuhren aus der VR China 13 % des Gemeinschaftsmarktes.

Marktanteil VR China

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsmarkt

17 %

10 %

13 %

13 %

Index (2003 = 100)

100

59

78

78

b)   Preise

(68)

Von 2003 bis zum UZ sank der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China um 2 Prozentpunkte.

Stückpreise

2003

2004

2005

UZ

China (EUR/Tonne)

1 150

1 115

1 164

1 132

Index (2003 = 100)

100

97

101

98

c)   Preisunterbietung

(69)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die Preisdaten für den UZ herangezogen. Die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Preise der Einfuhren aus der VR China wurden um Preisnachlässe und Mengenrabatte berichtigt und, soweit erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zölle (6,5 %) und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht.

(70)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren aus der VR China wurden auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen, nämlich auf der Stufe des Verkaufs an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt. Da die Auffassung vertreten wurde, dass der Vergleich je Warentyp fair und aussagekräftig sein müsste und daher eine Standardqualität nicht mit einer unter die Warendefinition fallenden Sonderqualität verglichen werden dürfte, erschien es angezeigt, eine begrenzte Zahl von Warentypen vom Vergleich auszunehmen. Diese Warentypen machten 35 % der Einfuhren aus der VR China aus, entsprachen jedoch nur einer geringen Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(71)

Auf dieser Grundlage ergab sich für die VR China eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 3,3 %.

4.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(72)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, werden die meisten Indikatoren aus Gründen der Vertraulichkeit als Index oder Spanne angegeben.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2003

2004

2005

UZ

Produktion in Tonnen (Spannen)

60 000-80 000

65 000-85 000

70 000-90 000

75 000-95 000

Produktion (Index)

100

103

119

126

Produktionskapazität in Tonnen (Spannen)

60 000-80 000

65 000-85 000

70 000-90 000

75 000-95 000

Produktionskapazität (Index)

100

107

129

133

Kapazitätsauslastung (Index)

100

97

92

94

(73)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum um 26 %. Der starke Anstieg der Produktionskapazität, vor allem im Jahr 2005, war auf die steigende Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen.

(74)

Von 2003 bis zum UZ baute der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität aus. Die Kapazitätsauslastung ging im selben Zeitraum um 6 % zurück.

b)   Verkaufsmengen und Marktanteile in der Gemeinschaft

(75)

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

2003

2004

2005

UZ

Verkaufsvolumen (Index)

100

110

112

122

Marktanteil (Index)

100

104

97

104

(76)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft stiegen von 2003 bis zum UZ um 22 %. Dies muss vor dem Hintergrund eines steigenden Verbrauchs in der Gemeinschaft gesehen werden.

(77)

2004 erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 2005 ging er stark zurück und war im UZ 4 Prozentpunkte höher als 2003.

c)   Preise in der Gemeinschaft

(78)

Der Hauptrohstoff für die PVA-Herstellung ist Vinylacetatmonomer oder VAM. VAM ist ein Grundstoff, weshalb sich sein Preis nach Angebot und Nachfrage richtet. Darüber hinaus wird der Marktpreis von VAM sehr stark von der Entwicklung der Öl- und Gaspreise beeinflusst, da die Hauptrohstoffe für die VAM-Produktion Essigsäure (zu deren Herstellung sehr viel Erdgas benötigt wird) und Ethylen (das durch Destillation von Kohlenwasserstoffen gewonnen wird) sind. Außerdem ist Energie ein erheblicher Kostenfaktor bei der Herstellung von PVA aus VAM. Die Energiekosten schlagen bei der Herstellung von PVA letztlich mit 50—60 % zu Buche, weshalb unter normalen Umständen bei größeren Veränderungen der Öl- und Gaspreise direkte Auswirkungen auf die PVA-Verkaufspreise zu erwarten sind.

(79)

Die Untersuchung ergab, dass die Weltmarktpreise für diese Rohstoffe zwischen 2003 und im UZ erheblich anzogen. Im selben Zeitraum erhöhten sich die VAM-Preise um 20—30 %, und die Energiepreise stiegen noch sehr viel stärker an. Diese dramatische Preisentwicklung bei den Hauptrohstoffen spiegelte sich jedoch nicht in höheren Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider: Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen im selben Zeitraum um 5 % zurück, wobei 2004 ein besonders schlechtes Jahr war (–7 %). Anstatt den allgemeinen Kostenanstieg an seine Abnehmer weiterzugeben, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft also seine Preise senken, um keine Kunden zu verlieren.

 

2003

2004

2005

UZ

Stückpreise in EUR (Spannen)

1 300-1 800

1 100-1 600

1 200-1 700

1 200-1 700

Stückpreise (Index)

100

93

95

95

d)   Lagerbestände

(80)

In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums aufgeführt.

 

2003

2004

2005

UZ

Lagerbestände in Tonnen

(Spannen)

10 000-15 000

8 000-13 000

9 000-14 000

8 000-13 000

Lagerbestände (Index)

100

87

96

87

(81)

Insgesamt blieben die Lagerbestände relativ stabil. Von 2003 auf 2004 reduzierten sie sich um 13 %, anschließend stiegen sie bis Ende 2005 wieder um 9 Prozentpunkte an, bevor sie wieder um 9 Prozentpunkte zurückgingen.

e)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2003

2004

2005

UZ

Investitionen (Index)

100

369

177

62

(82)

Die Investitionen erreichten ihren Höchststand in den Jahren 2004 und 2005, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der gestiegenen Nachfrage seine Kapazitäten ausweitete. Die Untersuchung ergab, dass die Investitionen in Gebäude, Anlagen und Maschinen 2003 und im UZ hauptsächlich der Aufrechterhaltung der Produktionskapazität dienten.

(83)

Sie ergab außerdem, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte, lieferte aber keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Beeinträchtigung der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum.

f)   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(84)

Angesichts der sehr hohen, verzerrenden außerordentlichen Kosten des wichtigsten Gemeinschaftsherstellers im Bezugszeitraum erschien es nicht sinnvoll, die Rentabilität anhand des Nettogewinns vor Steuern zu ermitteln. Diese außergewöhnlichen Kosten hingen mit einem Eigentümerwechsel bei diesem Gemeinschaftshersteller im Jahr 2001 zusammen. Deshalb wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Betriebsgewinn aus Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes dieser Verkäufe, ermittelt.

 

2003

2004

2005

UZ

Rentabilität aus Verkäufen in der Gemeinschaft (Spannen)

7 %-17 %

3 %-13 %

2 %-12 %

(– 5 %)-(+ 5 %)

Rentabilität aus Verkäufen in der Gemeinschaft (Index)

100

38

29

8

Kapitalrendite (Spannen)

(80 %)-(100 %)

(10 %)-(30 %)

(5 %)-(20 %)

(0 %)-(15 %)

Kapitalrendite (Index)

100

17

12

4

Cashflow (Index)

100

55

26

–7

(85)

Der Rückgang der Verkaufspreise zwischen 2003 und dem UZ führte zu erheblichen Rentabilitätseinbußen beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum um über 10 Prozentpunkte zurück. Die Kapitalrendite wurde ausgedrückt als Betriebsgewinn aus dem Verkauf der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Bei diesem Indikator war im Bezugszeitraum eine ähnliche Entwicklung festzustellen wie bei der Rentabilität, d. h. er ging deutlich zurück. Auch beim Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war ein ähnlicher Negativtrend zu beobachten; er führte zu einer dramatischen Verschlechterung seiner finanziellen Gesamtsituation im UZ.

g)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2003

2004

2005

UZ

Zahl der Beschäftigten (Index)

100

100

97

96

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index)

100

105

97

95

Produktivität (Index)

100

103

123

132

(86)

Aufgrund intensiver Bemühungen um Kostensenkungen ging die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2004 bis zum UZ um 4 % zurück. Zwischen 2003 und dem UZ gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Produktivität je Beschäftigten um 32 % zu steigern. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sanken im selben Zeitraum um 5 %. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum bei der Kosteneffizienz sehr deutliche Fortschritte machte.

h)   Höhe der Dumpingspanne

(87)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen können angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

i)   Erholung von früherem Dumping

(88)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.

j)   Wachstum

(89)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Anteil am Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um 1—2 % erhöhte.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(90)

Eine Reihe von Schadensindikatoren entwickelten sich zwischen 2003 und dem UZ positiv: Es gelang dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil zu erhöhen, und er investierte in beträchtlichem Umfang in die Ausweitung seiner Produktionskapazität.

(91)

Die finanziellen Indikatoren weisen jedoch eine dramatische Negativentwicklung auf: Während die Gewinnspanne 2003 noch ein angemessenes Niveau aufwies, ging sie anschließend von 2004 bis zum UZ drastisch und kontinuierlich zurück. Bei Kapitalrendite und Cashflow potenzierte sich der Negativtrend. Diese Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der drastische Anstieg der Rohstoffpreise nicht durch eine Anhebung der Verkaufspreise der gleichartigen Ware aufgefangen werden konnte. Während in einer normalen Marktsituation aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise ein Anziehen der PVA-Verkaufspreise um 10—20 % zu erwarten gewesen wäre, gingen die Verkaufspreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware um 5 % zurück, was auf die Rentabilität drückte. Dennoch lagen im UZ die Preise der Einfuhren aus der VR China im gewogenen Durchschnitt 3,3 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(92)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(93)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(94)

Im Bezugszeitraum wurden erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt, ihr Marktanteil betrug konstant mindestens 10 %. Gleichzeitig gingen die Durchschnittspreise aller ausführenden Hersteller in der VR China um 2 % zurück und lagen im UZ 3,3 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Um seine Präsenz auf seinem Heimatmarkt zu sichern und angesichts der sehr niedrigen Marktpreise der Einfuhren aus der VR China sah sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 5 % zu senken.

(95)

Durch diese unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gedrückt, sodass sie den drastischen Anstieg der Rohstoffkosten nicht auffangen konnten. Bestätigt wurde dies durch die drastischen Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(96)

Aus den dargelegten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten, entscheidend zu Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, was sich insbesondere in einem Rentabilitätseinbruch und einer drastischen Verschlechterung der anderen Finanzindikatoren niederschlug.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(97)

Den Daten von Eurostat und den im Zuge der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge sind die USA, Japan und Taiwan die wichtigsten übrigen Drittländer für Einfuhren von PVA.

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge)

Einfuhren (Tonnen)

2003

2004

2005

UZ

USA

11 313

21 207

22 919

22 638

Index (2003 = 100)

100

187

203

200

Japan

13 682

11 753

12 694

14 151

Index (2003 = 100)

100

86

93

103

Taiwan (Spannen)

11 000-14 000

13 000-16 500

10 000-13 000

9 000-12 000

Index (2003 = 100)

100

118

88

83

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis)

Durchschnittspreis (EUR)

2003

2004

2005

UZ

USA

1 334

1 282

1 298

1 358

Index (2003 = 100)

100

96

97

102

Japan

1 916

1 532

1 846

1 934

Index (2003 = 100)

100

80

96

101

Taiwan

1 212

1 207

1 308

1 302

Index (2003 = 100)

100

100

108

108

Marktanteil

Marktanteil (%)

2003

2004

2005

UZ

USA

7,9 %

14,3 %

14,0 %

13,9 %

Japan

9,6 %

7,9 %

7,7 %

8,7 %

Taiwan

100

113

77

73

(98)

Die Einfuhren aus den USA stiegen ab 2003 beträchtlich an und lagen im UZ bei über 22 000 Tonnen, was fast 14 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes (Eigenverbrauch und freier Markt) entsprach. Die Untersuchung ergab, dass das Gros dieser Verkäufe zwischen verbundenen Parteien abgewickelt wurde und die durchschnittlichen Stückpreise dieser Transferverkäufe während des gesamten Bezugszeitraums zwischen 15 % und 20 % über den durchschnittlichen cif-Preisen der chinesischen Einfuhren lagen. Außerdem wurde festgestellt, dass diese Mengen zu Preisen, die 10—20 % über den oben genannten Transfer-Einfuhrpreisen lagen, an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurden. Da sich die Marktpreise von PVA mit Ursprung in den USA konstant in derselben Größenordnung bewegten wie die Verkaufspreise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten PVA, spielten sie keine Rolle bei dem im Bezugszeitraum festgestellten Druck auf die Preise. Es wird deshalb der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(99)

Im Bezugszeitraum wurden auch erhebliche Mengen PVA aus Japan eingeführt, die im UZ fast 9 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachten. Nachdem sie in 2004 zurückgegangen waren, erhöhten sich die Einfuhren aus Japan ab 2005 wieder und lagen im UZ 3 % über dem Niveau von 2003. Die Analyse der Verkaufspreise dieser Einfuhren ergab jedoch, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis über den Preisen lag, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlangen konnte, und dass sie folglich nicht zur negativen Preisentwicklung beigetragen haben, durch die sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stark verschlechterte.

(100)

Die Einfuhren aus Taiwan kommen alle von einem Hersteller, der uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Seine Zahlen wurden als zuverlässiger eingestuft als die Eurostat-Daten, da der KN-Code sich auch auf Waren erstreckt, die nicht unter die Warendefinition fallen. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden sie als Indizes oder Spannen angegeben. Nach einem kräftigen Anstieg 2004 gingen die Einfuhren aus Taiwan schrittweise zurück und machten im UZ 6—7 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes aus (etwa die Hälfte des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China). Im selben Zeitraum stiegen die Durchschnittspreise dieser Einfuhren um 8 %, wiesen also einen gegenläufigen Trend zu den Einfuhren aus der VR China auf. Dadurch vergrößerte sich die Preisdifferenz zwischen aus der VR China und aus Taiwan eingeführten PVA im UZ auf 12—18 %. Es wird deshalb der vorläufige Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(101)

Neben den Einfuhren aus den USA, Japan und Taiwan gibt es keine nennenswerten Importe aus anderen Drittländern. Angesichts der Feststellungen in Bezug auf diese Einfuhren (vgl. Randnummern 97 bis 100) kann der vorläufige Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

b)   Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt

(102)

Wie unter den Randnummern 54 und 55 erläutert gibt es neben den beiden Herstellern, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, vier weitere bekannte Hersteller der betroffenen Ware in der Gemeinschaft. Drei von ihnen, von denen zwei als Verwender an der Untersuchung mitarbeiteten, verbrauchen ihre gesamte PVA-Produktion für die Herstellung nachgelagerter Produkte. Der vierte produziert nur sehr geringe Mengen. Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass die anderen Gemeinschaftshersteller keine Rolle für den Druck auf die Preise und die daraus resultierende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gespielt haben.

c)   Selbstverschuldete Schädigung wegen mangelnder Kosteneffizienz

(103)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hänge damit zusammen, dass es diesem nicht gelungen sei, bei den Kosten konkurrenzfähig zu bleiben und dass er unvertretbare Investitionsentscheidungen getroffen habe. Dazu ist anzumerken, dass die Untersuchung, wie unter Randnummer 86 erläutert, ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank einer Steigerung des Produktionsvolumens und einer Verringerung der Beschäftigtenzahl seine Produktivität im Bezugszeitraum erheblich steigern konnte. Ferner wurde festgestellt, dass die mit der Ausweitung der Produktionskapazitäten verbundenen Investitionen (vgl. Randnummer 73) keinen wesentlichen Einfluss auf die dramatische Negativentwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

(104)

Der einzige Faktor, der im Bezugszeitraum einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Produktionskosten der gleichartigen Ware hatte, war mithin der drastische Kostenanstieg bei den wichtigsten Rohstoffen für die Herstellung der gleichartigen Ware (vgl. Randnummern 78 und 79). Die Untersuchung ergab, dass die Entwicklung der VAM- und Energie-Einkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Entwicklung der entsprechenden Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt entsprach, sie kann daher nicht auf die Art und Weise zurückgeführt werden, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Käufe tätigte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

d)   Zeitlich verzögerte Preisanpassung

(105)

Ein wichtiger PVA-Verwender brachte vor, in dieser besonderen Branche sei es normal, dass der Anstieg der VAM-Einkaufspreise noch nicht zu einer Korrektur der PVA-Verkaufspreise nach oben geführt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es in der Branche üblich sei, mit langfristigen Verträgen zu arbeiten, so dass eine erhebliche Zeitverzögerung normal sei. Dazu ist anzumerken, dass bestimmte Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar zugegebenermaßen auf der Grundlage langfristiger Vereinbarungen getätigt werden, es aber nicht üblich ist, dass solche Vereinbarungen einen Festpreis für mehr als ein Jahr vorsehen. Die Preise im Rahmen dieser Vereinbarungen werden also nach einem bestimmten Zeitraum oder wenn sich die Rohstoffpreise erheblich verändert haben, neu ausgehandelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(106)

Die obige Analyse hat folglich gezeigt, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt während dieses gesamten Zeitraums erheblich drückten. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(107)

Dieser Preisdruck führte zu einem erheblichen Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was wiederum mit einem Einbruch der Rentabilität, der Kapitalrendite und des Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel.

(108)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(109)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(110)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft lag. Dazu prüfte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen für alle betroffenen Parteien.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(111)

Wie unter Randnummer 56 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Unternehmen mit Produktionsstätten in Deutschland und Spanien, in denen 200—300 Personen direkt mit Herstellung, Verkauf und Verwaltung der gleichartigen Ware beschäftigt sind. Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt verschwindet, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch verbessert.

(112)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und insbesondere seiner Rentabilität, anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde dann erhebliche Marktanteile einbüßen und könnte nicht mehr mit den durch die Einfuhren aus der VR China vorgegebenen Preisen Schritt halten. Im ungünstigsten Fall würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, sich vom freien Markt zurückzuziehen und PVA nur noch für den Eigenverbrauch herzustellen. In beiden Fällen müsste mit Einschnitten bei der Produktion und den Investitionen, der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten und einem Stellenabbau in der Gemeinschaft gerechnet werden.

(113)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(114)

Wie unter Randnummer 8 erläutert, beantworteten fünf Unternehmen der Stichprobe, auf die rund 80 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ entfielen, den Fragebogen. Die Angaben eines dieser Stichprobenunternehmen konnten in diesem Stadium nicht berücksichtigt werden, da das Unternehmen einen vereinbarten Kontrollbesuch zweimal absagte. Die Antworten von drei Unternehmen wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort nachgeprüft.

(115)

Der Gesamtanteil von PVA am Umsatz dieser Einführer war sehr gering. Im Durchschnitt konnten 3—4 % der Tätigkeit dieser Einführer mit Einfuhren von PVA aus der VR China verknüpft werden. Die Einführer haben ein sehr viel breiteres Tätigkeitsfeld, das zuweilen auch allgemein Handel und Vertrieb umfasst. Einige Einführer beziehen die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, nicht nur aus der VR China, sondern auch aus anderen Quellen in und außerhalb der Gemeinschaft, darunter auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer der Stichprobe beim Handel mit PVA liegt bei rund 5 %.

(116)

Die Einführer in der Gemeinschaft lehnen die Einführung von Maßnahmen ab. Die mitarbeitenden Einführer argumentierten, die Einführung von Maßnahmen würde ihre Tätigkeit ernsthaft beeinträchtigen, da sie die Preiserhöhungen nicht an die Verwender weitergeben könnten. Dazu ist anzumerken, dass die Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber Einfuhren aus der VR China, wie unter Randnummer 111 erläutert, voraussichtlich eine leichte Korrektur der Marktpreise nach oben zur Folge hätte. Es wäre daher zu erwarten, dass Einführer, die die betroffene Ware aus der VR China beziehen, in der Lage wären, diese Zollkosten an die Endabnehmer weiterzugeben. Auch der Umstand, dass selbst nach Berichtigung des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten noch eine erhebliche Preisunterbietungsspanne festzustellen war, deutet darauf hin, dass Raum für eine Preisanhebung vorhanden ist. Angesichts der geringen Bedeutung, die die Verkäufe dieser Waren für die Tätigkeit der Einführer haben, und der gegenwärtig sowohl insgesamt als auch für PVA von ihnen erzielten Gewinnspannen ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der vorläufige Zoll die Finanzlage dieser Wirtschaftsbeteiligten nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

(117)

Obwohl die Einführer/Vertriebsgesellschaften die Maßnahmen nicht befürworten, kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen werden, dass keiner der Vorteile, die sich ihnen böten, wenn keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, schwerer wöge als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daran, die unlauteren und schädigenden Handelspraktiken der VR China zu neutralisieren.

6.3.   Interesse der Verwender

(118)

Sieben Verwender beantworteten einen entsprechenden Fragebogen. Die Antworten von zwei dieser Unternehmen waren unvollständig und konnten bei der Analyse daher nicht berücksichtigt werden. Die fünf verbleibenden Unternehmen verwendeten PVA für unterschiedlichste Zwecke: für die Herstellung von Klebstoffen, industriellen Pulvern und PVB, für das Schlichten und Ausrüsten von Textilien und für die Produktion von Harzen.

(119)

Des Weiteren ist den Angaben der fünf mitarbeitenden Verwender über ihre Käufe zu entnehmen, dass diese im UZ rund 19 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PVA und ihre Einfuhren aus China rund 22 % der Gesamteinfuhren aus diesem Land ausmachten. Zu beachten ist, dass die Einfuhren aus der VR China insgesamt den geringeren Teil ihrer Käufe, nämlich 15 %, ausmachten. Das Bild ist jedoch sehr uneinheitlich: Einer der mitarbeitenden Verwender tätigte im UZ überhaupt keine Einfuhren aus der VR China, während ein anderer seine gesamten PVA von dort bezog.

(120)

Die mitarbeitenden Verwender brachten verschiedene Argumente gegen die Einführung von Antidumpingzöllen vor.

(121)

Zwei Unternehmen verwendeten PVA für die Klebstoffherstellung. Die Untersuchung ergab, dass PVA ein bedeutender Kostenfaktor bei der Herstellung solcher Klebstoffe ist, der, je nach Zusammensetzung mit bis zu 80 % bei den Herstellkosten zu Buche schlagen kann. Die Unternehmen machten geltend, angesichts der beim Verkauf von Klebstoffen erzielten Gewinnspannen und da PVA einen erheblichen Kostenfaktor darstelle, könnte ein Antidumpingzoll sie in den Konkurs treiben oder sie zwingen, ihre Produktion an Standorte außerhalb der Gemeinschaft zu verlagern. Diese Unternehmen bezweifelten sehr stark, dass ihre Abnehmer bereit wären, eine etwaige, durch Zölle verursachte Preiserhöhung in Kauf zu nehmen. Die Gewinnspannen in dieser Branche sind zugegebenermaßen moderat, allerdings beeinflussen die vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbar lediglich die Kaufpreise von PVA mit Ursprung in China, das eine der Bezugsquellen ist, und diese Preise lagen im Bezugszeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Auswirkungen eines Zolls auf die Kosten der Klebstoffproduktion in diesen Unternehmen sind zwar nicht unerheblich, aber angesichts der vorgeschlagenen Höhe des Zolls ist auch nicht einzusehen, warum ihre Abnehmer nicht bereit sein sollten, zumindest einen Großteil dieses Kostenanstiegs zu tragen.

(122)

Zwei andere Unternehmen verwendeten PVA für die PVB-Herstellung. Auch bei der PVB-Herstellung ist PVA ein bedeutender Kostenfaktor. Eines der Unternehmen, das das PVB anschließend für die Herstellung von PVB-Folie verwendet, brachte vor, die Einführung von Maßnahmen könnte das Unternehmen veranlassen, seine PVB-Produktion an Standorte außerhalb der Gemeinschaft zu verlagern. Dieses Unternehmen machte auch geltend, angesichts der Zeit, die benötigt werde, um für diese Anwendung geeignetes PVA ausfindig zu machen, wäre es schwierig und aufwändig den Zulieferer zu wechseln. Der andere PVB-Hersteller, der als Verwender an der Untersuchung mitarbeitete und PVA nicht nur für die PVB-Herstellung, sondern hauptsächlich für die Herstellung von industriellen Pulvern verwendete, verwies ebenfalls darauf, dass es schwierig und zeitaufwändig wäre, den Zulieferer zu wechseln, und äußerte Besorgnis hinsichtlich des Kostenanstiegs, zu dem die Verhängung von Maßnahmen führen könnte.

(123)

Es wird nicht bestritten, dass ein Anstieg der Einkaufspreise von PVA zu einem Anstieg der PVB-Herstellkosten führt. Da indessen die Einfuhren aus der VR China 13 % des Gemeinschaftsmarktes ausmachen, wären 87 % der in der Gemeinschaft verbrauchten PVA nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen. Außerdem ist der vorgeschlagene Zoll moderat. Aus diesen Gründen und angesichts der günstigen Marktbedingungen für PVB wird die Wirkung eines solchen Zolls als zumutbar betrachtet.

(124)

Was die Prüfung der PVA auf ihre Eignung für bestimmte Anwendungen angeht, so kann diese zwar sehr aufwändig und spezifisch sein und daher sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und intensives Testen erfordern. Aber es sei daran erinnert, dass Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, bestimmten Zulieferern den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren. Sie sollen lediglich den fairen Handel wiederherstellen und eine verzerrte Marktsituation berichtigen. Deshalb, und mehr noch angesichts der Höhe des vorgeschlagenen Zollsatzes, gibt es keinen Grund, weshalb bestimmte Verwender gezwungen sein sollten, nach der Einführung von Maßnahmen ihren Zulieferer zu wechseln.

(125)

Ein mitarbeitender Verwender, der Polyester/Baumwolle und Baumwollegewebe herstellt und PVA zum Schlichten und Ausrüsten von Rohgewebe verwendet, machte geltend, dass die Einführung von Maßnahmen das Unternehmen dazu zwingen könnte, seine Spinnereien und Webereien aus der Gemeinschaft auszulagern. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Anteil von PVA an den Herstellkosten dieses Unternehmens eher gering war (zwischen 0,2 % und 0,8 %). Angesichts des vorgeschlagenen Zollsatzes wird deshalb die Auffassung vertreten, dass ein solcher Zoll keine nennenswerten Auswirkungen hätte.

(126)

Schließlich brachte der Antragsteller KEG vor, der Verzicht auf Maßnahmen liefe dem Interesse der Verwender zuwider, da die schlechten Geschäftsergebnisse aus seinen PVA-Tätigkeiten das Unternehmen veranlassen könnten, sich vom Handelsmarkt zurückzuziehen und sich auf die nachgelagerten Märkte zu konzentrieren. Wenn das geschehe, würden die Verwender mit Lieferengpässen konfrontiert, da KEG ein großer und zuverlässiger Zulieferer sei. Dieses Vorbringen wurde zwar nicht ausdrücklich von den betroffenen Verwendern bestätigt, aber es trifft zu, dass drei der fünf betroffenen Verwender erhebliche Mengen PVA von KEG beziehen und dass dieses Unternehmen als wichtigster Zulieferer auf dem Gemeinschaftsmarkt betrachtet werden kann. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass, sollte sich KEG, aus welchen Gründen auch immer, vom Markt zurückziehen, die Verwenderbranchen mit ernsthaften Lieferengpässen rechnen müssten.

6.4.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(127)

Es ist zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzt, seine Rentabilität zu steigern. Angesichts der ungünstigen finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die reale Gefahr, dass er bei einem Verzicht auf Maßnahmen Produktionsstätten schließen und Beschäftigte entlassen muss. Generell würden die Verwender in der Gemeinschaft ebenfalls Nutzen aus der Einführung von Maßnahmen ziehen, da die Belieferung mit ausreichenden PVA-Mengen nicht gefährdet würde und der Anstieg des PVA-Kaufpreises insgesamt moderat wäre. Daraus wird der vorläufige Schluss gezogen, dass in diesem Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

7.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(128)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(129)

Für die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in Taiwan wurde, wie unter Randnummer 30 erläutert, vorläufig kein Dumping festgestellt. Folglich sollten keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden. Angesichts des Zeitpunkts dieser Entscheidung erschien es angemessen, den interessierten Parteien eine Frist von einem Monat für Stellungnahmen zu dieser vorläufigen Feststellung einzuräumen, in deren Folge das Verfahren in Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan möglicherweise eingestellt wird.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(130)

Die vorläufigen Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(131)

Es wird die Auffassung vertreten, dass 2003 auf dem Gemeinschaftsmarkt eine normale Wettbewerbssituation herrschte, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ohne schädigendes Dumping, einen normalen Gewinn in der unter Randnummer 84 beschriebenen Größenordnung erzielte. Folglich wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorläufig festgestellt, dass eine Gewinnspanne in dieser Höhe als angemessene Gewinnspanne angesehen werden konnte, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielbar wäre.

(132)

Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis jedes Herstellers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Break-even-Punkt berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Angesichts der guten Mitarbeit und da keinem der kooperierenden chinesischen Hersteller MWB oder IB gewährt wurde, wurde für China die vorläufige landesweite Schadensbeseitigungsspanne als gewogener Durchschnitt der Schadensspannen aller drei kooperierenden ausführenden Hersteller in China ermittelt.

(133)

Die so für die VR China ermittelte Schadensspanne war deutlich höher als die festgestellte Dumpingspanne.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(134)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(135)

Es wird daher für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China ein Zollsatz von 10,0 % vorgeschlagen.

7.3.   Schlussbestimmung

(136)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen bezüglich der Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf bestimmte Polyvinylalkohole in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa·s, aber nicht mehr als 61 mPa·s und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-% mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905300020) eingereiht werden.

(2)   Der vorläufige Antidumpingzoll auf den Nettopreis der unter Absatz 1 beschriebenen Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 10 %.

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 47.


RICHTLINIEN

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/41


RICHTLINIE 2007/55/EG DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission ersuchte den Mitgliedstaat, der für Azinphos-methyl gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) als Berichterstatter fungierte, einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte zu machen. Dieser Vorschlag wurde der Kommission unterbreitet.

(2)

Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Azinphos-methyl. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat angesichts der neuen Informationen über die Gefahren für die Verbraucher auch die auf den Codex-Höchstgehalten basierenden gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bewertet.

(3)

Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Azinphos-methyl über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (6) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

(4)

Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, sollte für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(5)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

(6)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation über die neuen Rückstandshöchstgehalte informiert, und ihre diesbezüglichen Kommentare werden berücksichtigt.

(7)

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Azinphos-methyl gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

(5)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(6)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG wird folgende Zeile eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt (mg/kg)

„Azinphos-methyl

0,05 (*)

GETREIDE“


ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG wird folgende Zeile eingefügt:

 

Höchstgehalt (mg/kg) (ppm)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Beim Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 (1) (4)

Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß (2) (4)

Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 (3) (4)

„Azinphos-methyl

0,01 (1)

0,01 (1)

0,01 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

Folgende Spalte wird in Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt:

„Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Azinphos-methyl

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

0,05 (1)

Grapefruit

 

Zitronen

 

Limonen

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

Orangen

 

Pampelmusen

 

Sonstige

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,5

Mandeln

 

Paranüsse

 

Kaschu-Nüsse

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

Kokosnüsse

 

Haselnüsse

 

Macadamianüsse

 

Pekannüsse

 

Pinienkerne

 

Pistazien

 

Walnüsse

 

Sonstige

 

iii)

KERNOBST

0,5 (2)

Äpfel

 

Birnen

 

Quitten

 

Sonstige

 

iv)

STEINOBST

0,5 (2)

Aprikosen/Marillen

 

Kirschen

 

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

Pflaumen

 

Sonstige

 

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,05 (1)

Tafeltrauben

 

Keltertrauben

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

0,5 (2)

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,5 (2)

Brombeeren

 

Taubeeren

 

Loganbeeren

 

Himbeeren

 

Sonstige

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

Heidelbeeren

 

Preiselbeeren

0,1

Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)

0,5 (2)

Stachelbeeren

0,5 (2)

Sonstige

0,05 (1)

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

0,05 (1)

Avocados

 

Bananen

 

Datteln

 

Feigen

 

Kiwis

 

Kumquats

 

Litschis

 

Mangos

 

Oliven (Tafeloliven)

 

Oliven (Kelteroliven)

 

Papayas

 

Passionsfrüchte

 

Ananas

 

Granatäpfel

 

Sonstige

 

2.   

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

0,05 (1)

Rote Rüben, Rote Bete

 

Karotten und Möhren

 

Maniok, Kassava

 

Knollensellerie

 

Meerrettich/Kren

 

Topinambur

 

Pastinaken

 

Petersilienwurzel

 

Rettiche und Radieschen

 

Schwarzwurzeln

 

Süßkartoffeln

 

Kohlrüben

 

Speiserüben

 

Yamswurzeln

 

Sonstige

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

0,05 (1)

Knoblauch

 

Zwiebeln

 

Schalotten

 

Frühlingszwiebeln

 

Sonstige

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

a)

Solanaceae

0,05 (1)

Tomaten/Paradeiser

 

Paprika

 

Auberginen/Melanzani

 

Okra

 

Sonstige

 

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

 

Gurken

0,2

Einlegegurken

 

Zucchini

 

Sonstige

0,05 (1)

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

0,05 (1)

Melonen

 

Kürbisse

 

Wassermelonen

 

Sonstige

 

d)

Zuckermais

0,05 (1)

iv)

KOHLGEMÜSE

0,05 (1)

a)

Blumenkohle

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

Blumenkohl/Karfiol

 

Sonstige

 

b)

Kopfkohle

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

Kopfkohl

 

Sonstige

 

c)

Blattkohle

 

Chinakohl

 

Grünkohl

 

Sonstige

 

d)

Kohlrabi

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

0,05 (1)

a)

Salate und ähnliche

 

Gartenkresse

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

Salat

 

Endivie

 

Rucola

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben (Stielmus)

 

Sonstige

 

b)

Spinat und ähnliche

 

Spinat

 

Mangold

 

Sonstige

 

c)

Brunnenkresse

 

d)

Chicorée

 

e)

Frische Kräuter

 

Kerbel

 

Schnittlauch

 

Petersilie

 

Sellerieblätter

 

Sonstige

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

Bohnen (mit Hülsen)

 

Bohnen (ohne Hülsen)

 

Erbsen (mit Hülsen)

 

Erbsen (ohne Hülsen)

 

Sonstige

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

0,05 (1)

Spargel

 

Kardonen

 

Stangensellerie

 

Fenchel

 

Artischocken

 

Porree

 

Rhabarber

 

Sonstige

 

viii)

PILZE

0,05 (1)

a)

Zuchtpilze

 

b)

Wildpilze

 

3.

Hülsenfrüchte

0,05 (1)

Bohnen

 

Linsen

 

Erbsen

 

Lupinen

 

Sonstige

 

4.   

Ölsaaten

Leinsamen

 

Erdnüsse

 

Mohnsamen

 

Sesamsamen

 

Sonnenblumenkerne

 

Rapssamen

 

Sojabohnen

 

Senfkörner

 

Baumwollsamen

0,2

Hanfsamen

 

Sonstige

0,05 (1)

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,05 (1)

Frühkartoffeln

 

Lagerkartoffeln

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0,1 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis 18. September 2008. Nach diesem Datum wird der Rückstandshöchstgehalt bei 0,05 () mg/kg liegen, sofern er nicht durch eine Richtlinie oder eine Verordnung geändert wird.“


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/50


RICHTLINIE 2007/56/EG DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung.

(2)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(3)

Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Azoxystrobin, Chlorothalonil, Ioxynil und Quinoxyfen führen.

(4)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass das Schädlingsbekämpfungsmittel Hexachlorobenzol aufgrund von Umweltkontamination in Kürbiskernen, einer Ware, die in mehreren Mitgliedstaaten als Lebensmittel konsumiert wird, in Mengen enthalten sein kann, die über der analytischen Bestimmungsgrenze liegen. Daher sollten zum Schutz der Verbraucher vor der übermäßigen Aufnahme von Hexachlorobenzolrückständen der Eintrag „Kürbiskerne“ in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG aufgenommen und Rückstandshöchstgehalte für Kürbiskerne festgelegt werden.

(5)

Für Oxamyl wurden mit der Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (5) Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinie 90/642/EWG bis zum Vorliegen von Versuchsdaten vorläufig aufgenommen. Danach wurden Versuchsdaten für Oxamyl vorgelegt und bewertet. Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte können daher bestätigt werden.

(6)

Auch für Deltamethrin wurden mit der Richtlinie 2006/59/EG vorläufige Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen, bis die Unterlagen gemäß Anhang III nach der Richtlinie 91/414/EWG geprüft und Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erneut registriert sind. Nach weiterer Untersuchung schien es erforderlich, mehr Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung der auf Ebene der Mitgliedstaaten zugelassenen Verwendungen von Deltamethrin zu gewähren. Daher sollte die Gültigkeit der vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Deltamethrin verlängert werden.

(7)

Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden (6). Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird.

(8)

Im Falle von Chlorothalonil und Ioxynil, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes Lebensmittels, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft angewandten Methoden und Verfahren und unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Empfehlungen geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses (SCP), insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (7) behandelt wurden. Auf der Grundlage der Bewertung der Aufnahme über Lebensmittel sollten die Rückstandshöchstwerte für diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Was die übrigen Stoffe anbelangt, hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine akute Referenzdosis (ARfD) und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist.

(9)

Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von den Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(10)

Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Ioxynil und Quinoxyfen festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden.

(11)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstwerte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien noch keine Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese erstmals festgesetzt werden.

(12)

Die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

1.

in Anhang I wird in der Gruppe „4. Ölsaaten“ der Eintrag „Kürbiskerne“ eingefügt.

2.

Anhang II wird entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61.

(6)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(7)  Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben)

http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die Zeile betreffend „Deltamethrin“ folgenden Wortlaut:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt (mg/kg)

„Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (1)

2

GETREIDE


(1)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.“


ANHANG II

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG erhält die Zeile betreffend „Deltamethrin (cis-Deltamethrin)“ folgenden Wortlaut:

 

Höchstgehalt (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnisse und tierische Fette, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

(1) (4)

Für Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN-Code 0401; für die übrigen Lebensmittel unter KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 gemäß

(2) (4)

Frischei ohne Schale, Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter KN-Codes 0407 und 0408

(3) (4)

„Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (2)

Leber und Niere 0,03 (1) Geflügel und Geflügelerzeugnisse 0,1, Sonstige 0,5

0,05

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.“


ANHANG III

In Teil A des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Spalten betreffend Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen folgenden Wortlaut:

 

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Azoxystrobin

Chlorthalonil

Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (2)

Hexachlorobenzol

Ioxynil einschl. seiner Ester, ausgedrückt als Ioxynil

Oxamyl

Quinoxyfen

1.

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

 

 

 

0,01 (1)

0,05 (1)  (3)

 

 

i)

ZITRUSFRÜCHTE

1

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Grapefruit

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

 

 

 

0,02 (1)  (3)

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

Pampelmusen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

0,1 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

iii)

KERNOBST

0,05 (1)

1

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

Äpfel

 

 

0,2

 

 

 

0,05 (3)

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

Quitten

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,1

 

 

 

0,02 (1)  (3)

iv)

STEINOBST

0,05 (1)

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

Aprikosen/Marillen

 

1

 

 

 

 

0,05 (3)

Kirschen

 

 

0,2

 

 

 

0,3 (3)

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

 

1

 

 

 

 

0,05 (3)

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

0,1

 

 

 

0,02 (1)  (3)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

a)

Tafel- und Keltertrauben

2

 

0,2

 

 

 

1 (3)

Tafeltrauben

 

1

 

 

 

 

 

Keltertrauben

 

3

 

 

 

 

 

b)

Erdbeeren

(ohne Wildfrüchte)

2

3

0,2

 

 

 

0,3 (3)

c)

Strauchbeerenobst

(ohne Wildfrüchte)

 

0,01 (1)

 

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Brombeeren

3

 

0,5

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Himbeeren

3

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

 

0,05 (1)

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

0,05 (1)

 

 

 

 

 

2 (3)

Heidelbeeren

 

 

 

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

2

 

 

 

 

 

Johannisbeeren/Ribisel

(rot, schwarz und weiß)

 

10

0,5

 

 

 

 

Stachelbeeren

 

10

0,2

 

 

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

0,02 (1)  (3)

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Avocados

 

 

 

 

 

 

 

Bananen

2

0,2

 

 

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

 

 

 

Kiwis

 

 

0,2

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

 

 

 

Mangos

0,2

 

 

 

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

 

 

1

 

 

 

 

Oliven (Kelteroliven)

 

 

1

 

 

 

 

Papayas

0,2

20

 

 

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

 

0,01 (1)

 

 

 

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

0,05 (1)

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Rote Rüben, Rote Bete

 

 

 

 

 

 

 

Karotten und Möhren

0,2

1

 

 

0,2 (3)

 

 

Maniok, Kassava

 

 

 

 

 

 

 

Knollensellerie

0,3

1

 

 

 

 

 

Meerrettich/Kren

0,2

 

 

 

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

 

 

 

Pastinaken

0,2

 

 

 

0,2 (3)

 

 

Petersilienwurzel

0,2

 

 

 

 

 

 

Rettiche und Radieschen

0,2

 

 

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

0,2

 

 

 

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

 

 

0,05 (1)  (3)

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Knoblauch

 

0,5

0,1

 

0,2 (3)

 

 

Zwiebeln

 

0,5

0,1

 

0,2 (3)

 

 

Schalotten

 

0,5

0,1

 

0,2 (3)

 

 

Frühlingszwiebeln

2

5

0,1

 

3 (3)

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (3)

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

 

 

0,05 (1)  (3)

 

 

a)

Solanaceae

2

2

 

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Tomaten/Paradeiser

 

 

0,3

 

 

0,02 (3)

 

Paprika

 

 

 

 

 

0,02 (3)

 

Auberginen/Melanzani

 

 

0,3

 

 

0,02 (3)

 

Okra

 

 

0,3

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,2

 

 

0,01 (1)  (3)

 

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

1

 

0,2

 

 

 

0,02 (1)  (3)

Gurken

 

1

 

 

 

0,02 (3)

 

Einlegegurken

 

5

 

 

 

0,02 (3)

 

Zucchini

 

 

 

 

 

0,03 (3)

 

Sonstige

 

0,01 (1)

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

0,5

1

0,2

 

 

0,01 (1)  (3)

0,05 (3)

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Zuckermais

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

iv)

KOHLGEMÜSE

 

 

 

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

a)

Blumenkohle

0,5

3

0,1

 

 

 

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

0,3

 

0,1

 

 

 

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

 

3

 

 

 

 

 

Kopfkohl

 

3

 

 

 

 

 

Sonstige

 

0,01 (1)

 

 

 

 

 

c)

Blattkohle

5

0,01 (1)

0,5

 

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

0,2

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

 

 

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

a)

Salate und ähnliche

3

0,01 (1)

0,5

 

 

 

 

Gartenkresse

 

 

 

 

 

 

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

 

 

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

 

 

 

 

 

Breitblättrige Endivie

 

 

 

 

 

 

 

Rucola

 

 

 

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

b)

Spinat und ähnliche

0,05 (1)

0,01 (1)

0,5

 

 

 

 

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

d)

Chicorée

0,2

0,01 (1)

0,05 (1)

 

 

 

 

e)

Frische Kräuter

3

5

0,5

 

 

 

 

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

 

0,2

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Bohnen (mit Hülsen)

1

5

 

 

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

0,2

2

 

 

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

0,5

2

 

 

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

0,2

0,3

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

 

 

 

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

 

 

 

 

0,01 (1)  (3)

 

Spargel

 

 

 

 

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

 

 

 

Stangensellerie

5

10

 

 

 

 

 

Fenchel

5

 

 

 

 

 

 

Artischocken

1

 

0,1

 

 

 

0,3 (3)

Porree

2

10

0,2

 

3 (3)

 

 

Rhabarber

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

 

0,05 (1)  (3)

 

0,02 (1)  (3)

viii)

PILZE

0,05 (1)

 

0,05

 

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

a)

Zuchtpilze

 

2

 

 

 

 

 

b)

Wildpilze

 

0,01 (1)

 

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

0,1

0,01 (1)

1

0,01 (1)

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

 

 

 

0,1 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

0,05 (1)  (3)

Leinsamen

 

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse

 

0,05

 

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

 

 

 

Rapssamen

0,5

 

0,1

 

 

 

 

Sojabohnen

0,5

 

 

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

0,1

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

 

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

 

 

 

Kürbiskerne

 

 

 

0,05

 

 

 

Sonstige

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

0,02 (1)

 

 

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,05 (1)

0,01 (1)

0,05 (1)

0,01

0,05 (1)  (3)

0,01 (1)  (3)

0,02 (1)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (1)

0,1 (1)

5

0,02 (1)

0,1 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

0,05 (1)  (3)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

20

50

5

0,02 (1)

0,1 (1)  (3)

0,02 (1)  (3)

0,5 (3)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Vorläufiger MRL gültig bis 1. November 2008, bis die Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG überprüft sind und eine erneute Zulassung der Deltamethrin-Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt ist.

(3)  Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“.


18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/61


RICHTLINIE 2007/57/EG DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung.

(2)

Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Der Kommission wurden Informationen über neue oder geänderte Anwendungen übermittelt, die zu Änderungen der Rückstandshöchstgehalte von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram führen müssten.

(3)

Der Wirkstoff Ziram wurde mit der Richtlinie 2003/81/EG der Kommission (5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) aufgenommen. Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Verwendung. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4)

In den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte für Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Thiram festgelegt. Diese Gehalte wurden bei der Anpassung der Rückstandshöchstgehalte durch die vorliegende Richtlinie berücksichtigt. Da die Rückstände von Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram bei der Routineüberwachung nicht einzeln nachgewiesen werden können, werden Rückstandshöchstgehalte für die gesamte Gruppe dieser Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt, die auch unter der Bezeichnung Dithiocarbamate bekannt sind. Für Propineb, Thiram und Ziram gibt es Verfahren zum Einzelnachweis, allerdings nicht für die Routineuntersuchung. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall eingesetzt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(5)

In den Prüfberichten der Kommission, die im Hinblick auf die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erstellt wurden, wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) für diese Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation (7) veröffentlichten Leitlinien und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ (8) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6)

Ergibt die zugelassene Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Anwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Anwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.

(7)

Daher müssen die in den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Anwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstgehalte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden noch keine Rückstandshöchstgehalte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(8)

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu Thiram gestrichen.

Artikel 2

Die Richtlinie 86/362/EWG wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Richtlinie 86/363/EWG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. März 2008 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 19. März 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/27/EG der Kommission (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/39/EG der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25).

(5)  ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 29.

(6)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(7)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(8)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses vom 14. Juli 1998 zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/index_en.html).


ANHANG I

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhalten die Zeilen betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Höchstgehalt (mg/kg)

Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram (1)  (2)

1 Weizen, Roggen, Triticale, Spelz (ma, mz)

2 Gerste, Hafer (ma, mz)

0,05 (4) Sonstiges Getreide

Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) (3)

0,05 (4)

GETREIDE

Thiram (ausgedrückt als Thiram) (3)

0,1 (4)

GETREIDE

Ziram (ausgedrückt als Ziram) (3)

0,1 (4)

GETREIDE


(1)  Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

(2)  In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

(3)  Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG II

In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die Zeilen betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

 

Höchstgehalt (mg/kg)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

Bei Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

Bei Milch und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

Bei Frischei ohne Schale, Vogeleiern und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

„Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram

0,05 (1)

0,05 (1)

0,05 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


ANHANG III

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhält die Zeile betreffend „Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (ausgedrückt als CS2)“ folgenden Wortlaut:

 

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram (1)  (2)

Propineb (ausgedrückt als Propilendiamin) (3)

Thiram (ausgedrückt als Thiram) (3)

Ziram (ausgedrückt als Ziram (3)

1.   

Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

i)

ZITRUSFRÜCHTE

5 (mz)

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Grapefruit

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

Limonen

 

 

 

 

Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderer Hybriden)

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Pampelmusen

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

ii)

SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Mandeln

 

 

 

 

Paranüsse

 

 

 

 

Kaschu-Nüsse

 

 

 

 

Esskastanien, Edelkastanien

 

 

 

 

Kokosnüsse

 

 

 

 

Haselnüsse

 

 

 

 

Macadamianüsse

 

 

 

 

Pekannüsse

 

 

 

 

Pinienkerne

 

 

 

 

Pistazien

 

 

 

 

Walnüsse

0,1 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

iii)

KERNOBST

5 (ma, mz, me, pr, t, z)

0,3

 

 

Äpfel

 

 

5

0,1 (4)

Birnen

 

 

5

1

Quitten

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,1 (4)

0,1 (4)

iv)

STEINOBST

 

 

 

 

Aprikosen/Marillen

2 (mz, t)

 

3

 

Kirschen

2 (mz, me, pr, t, z)

0,3

3

5

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und anderer Hybriden)

2 (mz, t)

 

3

 

Pflaumen

2 (mz, me, t, z)

 

2

2

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

v)

BEEREN UND KLEINOBST

 

 

 

0,1 (4)

a)

Tafel- und Keltertrauben

5 (ma, mz, me, pr, t)

 

 

 

Tafeltrauben

 

1

0,1 (4)

 

Keltertrauben

 

1

3

 

b)

Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

10 (t)

0,05 (4)

10

 

c)

Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Brombeeren

 

 

 

 

Taubeeren

 

 

 

 

Loganbeeren

 

 

 

 

Himbeeren

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

d)

Anderes Kleinobst und Beeren (ohne Wildfrüchte)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Heidelbeeren

 

 

 

 

Preiselbeeren

 

 

 

 

Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß)

5 (mz)

 

 

 

Stachelbeeren

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

e)

Wildfrüchte

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

 

vi)

SONSTIGE FRÜCHTE

 

 

0,1 (4)

0,1 (4)

Avocados

 

 

 

 

Bananen

2 (mz, me)

 

 

 

Datteln

 

 

 

 

Feigen

 

 

 

 

Kiwis

 

 

 

 

Kumquats

 

 

 

 

Litschis

 

 

 

 

Mangos

2 (mz)

 

 

 

Oliven (Tafeloliven)

5 (mz, pr)

0,3

 

 

Oliven (Kelteroliven)

5 (mz, pr)

0,3

 

 

Papayas

7 (mz)

 

 

 

Passionsfrüchte

 

 

 

 

Ananas

 

 

 

 

Granatäpfel

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

2.

Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

 

 

 

0,1 (4)

i)

WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

 

 

0,1 (4)

 

Rote Rüben, Rote Bete

0,5 (mz)

 

 

 

Karotten und Möhren

0,2 (mz)

 

 

 

Maniok, Kassava

 

 

 

 

Knollensellerie

0,3 (ma, me, pr, t)

0,3

 

 

Meerrettich/Kren

0,2 (mz)

 

 

 

Topinambur

 

 

 

 

Pastinaken

0,2 (mz)

 

 

 

Petersilienwurzel

0,2 (mz)

 

 

 

Rettiche und Radieschen

 

 

 

 

Schwarzwurzeln

0,2 (mz)

 

 

 

Süßkartoffeln

 

 

 

 

Kohlrüben

 

 

 

 

Speiserüben

 

 

 

 

Yamswurzeln

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

ii)

ZWIEBELGEMÜSE

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Knoblauch

0,1 (mz)

 

 

 

Zwiebeln

1 (ma, mz)

 

 

 

Schalotten

1 (ma, mz)

 

 

 

Frühlingszwiebeln

1 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

iii)

FRUCHTGEMÜSE

 

 

0,1 (4)

 

a)

Solanaceae

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

3 (mz, me, pr)

2

 

 

Paprika

5 (mz, pr)

1

 

 

Auberginen/Melanzani

3 (mz, me)

 

 

 

Okra

0,5 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

b)

Curcubitaceae — mit genießbarer Schale

2 (mz, pr)

 

 

 

Gurken

 

2

 

 

Einlegegurken

 

 

 

 

Zucchini

 

 

 

 

Sonstige

 

0,05 (4)

 

 

c)

Cucurbitaceae — mit ungenießbarer Schale

1 (mz, pr)

 

 

 

Melonen

 

1

 

 

Kürbisse

 

 

 

 

Wassermelonen

 

1

 

 

Sonstige

 

0,05 (4)

 

 

d)

Zuckermais

0,05 (4)

0,05 (4)

 

 

iv)

KOHLGEMÜSE

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

a)

Blumenkohle

1 (mz)

 

 

 

Broccoli (einschließlich Calabrese)

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

Rosenkohl/Kohlsprossen

2 (mz)

 

 

 

Kopfkohl

3 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

c)

Blattkohle

0,5 (mz)

 

 

 

Chinakohl

 

 

 

 

Grünkohl

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

d)

Kohlrabi

1 (mz)

 

 

 

v)

BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

 

0,05 (4)

 

 

a)

Salate und ähnliche

5 (mz, me, t)

 

 

 

Gartenkresse

 

 

 

 

Feldsalat/Vogerlsalat

 

 

 

 

Kopfsalat

 

 

2

 

Breitblättrige Endivie

 

 

2

 

Rucola

 

 

 

 

Blätter und Blattstiele der Brassica einschl. Grüngemüse von Speiserüben

 

 

 

 

Sonstige

 

 

0,1 (4)

 

b)

Spinat und ähnliche

0,05 (4)

 

0,1 (4)

 

Spinat

 

 

 

 

Mangold

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

c)

Brunnenkresse

0,3 (mz)

 

0,1 (4)

 

d)

Chicorée

0,5 (mz)

 

0,1 (4)

 

e)

Frische Kräuter

5 (mz, me)

 

0,1 (4)

 

Kerbel

 

 

 

 

Schnittlauch

 

 

 

 

Petersilie

 

 

 

 

Sellerieblätter

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

vi)

HÜLSENGEMÜSE (frisch)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Bohnen (mit Hülsen)

1 (mz)

 

 

 

Bohnen (ohne Hülsen)

0,1 (mz)

 

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

1 (ma, mz)

 

 

 

Erbsen (ohne Hülsen)

0,1 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

vii)

STÄNGELGEMÜSE (frisch)

 

0,05 (4)

0,1 (4)

 

Spargel

0,5 (mz)

 

 

 

Kardonen

 

 

 

 

Stangensellerie

 

 

 

 

Fenchel

 

 

 

 

Artischocken

 

 

 

 

Porree

3 (ma, mz)

 

 

 

Rhabarber

0,5 (mz)

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

viii)

PILZE

0,05 (4)

0,05 (4)

0,1 (4)

 

a)

Zuchtpilze

 

 

 

 

b)

Wildpilze

 

 

 

 

3.

Hülsenfrüchte

 

0,05 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Bohnen

0,1 (mz)

 

 

 

Linsen

 

 

 

 

Erbsen

0,1 (mz)

 

 

 

Lupinen

 

 

 

 

Sonstige

0,05 (4)

 

 

 

4.

Ölsaaten

 

0,1 (4)

0,1 (4)

0,1 (4)

Leinsamen

 

 

 

 

Erdnüsse

 

 

 

 

Mohnsamen

 

 

 

 

Sesamsamen

 

 

 

 

Sonnenblumenkerne

 

 

 

 

Rapssamen

0,5 (ma, mz)

 

 

 

Sojabohnen

 

 

 

 

Senfkörner

 

 

 

 

Baumwollsamen

 

 

 

 

Hanfsamen

 

 

 

 

Kürbiskerne

 

 

 

 

Sonstige

0,1 (4)

 

 

 

5.

Kartoffeln/Erdäpfel

0,3 (ma, mz, me, pr)

0,2

0,1 (4)

0,1 (4)

Frühkartoffeln

 

 

 

 

Lagerkartoffeln

 

 

 

 

6.

Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

0,1 (4)

0,1 (4)

0,2 (4)

0,2 (4)

7.

Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

25 (pr)

50

0,2 (4)

0,2 (4)


(1)  Die als CS2 ausgedrückten Rückstandshöchstgehalte können von verschiedenen Dithiocarbamaten herrühren und spiegeln daher keine einzelne gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) wider. Daher können diese Rückstandshöchstgehalte nicht zur Überprüfung einer GLP herangezogen werden.

(2)  In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb; mz: Mancozeb; me: Metiram; pr: Propineb; t: Thiram; z: Ziram).

(3)  Da alle Dithiocarbamate den CS2-Rückstand ergeben, ist ihre Unterscheidung im Allgemeinen nicht möglich. Für Propineb, Ziram und Thiram gibt es jedoch Verfahren zum Einzelnachweis. Diese Verfahren sollten von Fall zu Fall angewandt werden, wenn die spezifische Quantifizierung von Propineb, Ziram und/oder Thiram erforderlich ist.

(4)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 435)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/612/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Die vorgesehene Ausbildungsbeihilfe zugunsten von General Motors Belgium in Antwerpen wurde mit einem am 14. Dezember 2005 registrierten Schreiben vom 8. Dezember 2005 bei der Kommission angemeldet. Am 4. Januar 2006 forderte die Kommission ergänzende Angaben an. Belgien antwortete mit Schreiben vom 7. Februar 2006, registriert am 10. Februar 2006. Am 15. Februar 2006 bat die Kommission um weitere Angaben, die mit Schreiben vom 2. März 2006, registriert am 8. März 2006, übermittelt wurden.

(2)

Mit Schreiben vom 26. April 2006 teilte die Kommission Belgien ihren Beschluss mit, in Bezug auf die angemeldete Beihilfe ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde am 1. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den genannten Maßnahmen zu äußern. Kein Dritter übermittelte eine Stellungnahme.

(3)

Mit Schreiben vom 31. Mai 2006, registriert am 6. Juni 2006, reagierten die belgischen Behörden auf den Beschluss über die Verfahrenseinleitung. Weitere Schreiben dieser Behörden vom 13. Dezember 2006 und 5. Februar 2007 enthielten ergänzende Informationen. Am 13. Februar 2007 fand eine Besprechung zwischen der Kommission und den belgischen Behörden statt, und mit Schreiben vom 20. Februar 2007 übermittelte Belgien weitere Angaben. Ein erneutes Auskunftsverlangen der Kommission vom 23. Februar 2007 beantworteten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 28. Februar 2007.

2.   BESCHREIBUNG DES VORHABENS

(4)

Beihilfeempfänger soll die General Motors Belgium („GM Belgium“) in Antwerpen sein, ein Unternehmen des General-Motors-Konzerns („GMC“). GMC in Europa („GM Europe“) wird von einem spezifischen Managementteam geleitet. In dem 1924 gegründeten Unternehmen werden zum einen Fahrzeugteile für den eigenen Gebrauch sowie für andere Konzernunternehmen hergestellt und zum anderen Fahrzeuge zusammengebaut. 2005 wurden 253 000 Fahrzeuge hergestellt. Der Großteil der Produktion wird exportiert. Zurzeit wird in dem Werk das Modell Opel Astra gebaut, das zu einem Segment des Automobilmarktes gehört, in dem besonders starker Wettbewerb herrscht, wie die belgischen Behörden angeben. Das Unternehmen beschäftigt rund 5 000 Arbeitnehmer.

(5)

General Motors Belgium kündigte für den Zeitraum 2005—2007 ein Investitionsprogramm im Wert von 127 Mio. EUR mit folgenden zwei Bestandteilen an:

a)

Produktion eines neuen Astra: zusätzlich zu den bereits produzierten drei Ausführungen wird das Werk den Astra mit faltbarem Stahldach („Cabrio“ oder „Astra TwinTop“) herstellen. Diese Ausführung wurde bisher nicht von GM Europe, sondern von dem italienischen Nachunternehmer Bertone produziert.

b)

Verdoppelung der Kapazität der Formwerkstatt: Der Ausbau der Aktivitäten in diesem Bereich dient der von GM Europe angestrebten besseren Deckung des Bedarfs vor Ort. Durch verstärkte Deckung des Eigenbedarfs an Karrosserieteilen und effizientere Logistik unter Konzernunternehmen kann der Transport von Komponenten von einem Werk zum anderen reduziert werden.

(6)

Durch diese beiden zusätzlichen Aktivitäten können der Personalabbau in Antwerpen begrenzt und die Zukunft des Werks gesichert werden. Die Aktivitäten machen neue Maschinen, Komponenten, Montagetechniken und Arbeitsweisen erforderlich, weshalb im Zeitraum 2005—2007 ein entsprechendes Schulungsprogramm organisiert wurde. Die Kosten für das Programm belaufen sich auf 19,94 Mio. EUR, die angemeldete Beihilfe beträgt 5 338 500 EUR. Antwerpen liegt nicht in einem Fördergebiet, so dass die Beihilfehöchstintentität für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen 50 % und für spezifische Ausbildungsmaßnahmen 25 % nicht übersteigen darf. Die Beihilfe soll als Einzelbeihilfe von der Flämischen Region (Vlaams Gewest) gewährt werden.

(7)

Den Angaben der belgischen Behörden zufolge umfasst das Programm einen Teil „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“, für den sich die Kosten auf 6,22 Mio. EUR belaufen. Darunter fallen die mit folgenden Posten verbundenen Kosten:

technische Schulung (2,63 Mio. EUR) (Ausbildende: zu 90 % extern und zu 10 % intern): Schweißer, Gabelstaplerfahrer, „roller bridge“, Werkzeugmacher, Wartungstechniker, Allen Bradley, Controllogix;

grundlegende Schulung (0,79 Mio. EUR) (Ausbildende: zu 95 % extern und zu 5 % intern): EDV-Schulungen (Büroanwendungen: Excel, Access, Word, Power Point usw.), soziale Kompetenzen (Präsentation, Kommunikation, Führung usw.) und Verbesserung der Grundkenntnisse (Finanzwissen für Mitarbeiter ohne Kenntnisse dieses Bereichs, ISO-Normen, Sicherheit);

allgemeine Koordinierung (0,89 Mio. EUR) (Berater: zu 100 % intern): Ein vorübergehend aus Mitarbeiten verschiedener Abteilungen gebildetes Team wird mit Ausarbeitung, Betreuung und Unterstützung der in den Schulungsprogrammen enthaltenen allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen beauftragt. Dieser Posten entspricht nicht einer Schulung als solcher, sondern dem mit dem allgemeinen Teil des Schulungsprogramms verbundenen Kosten für Beratungsleistungen;

simulierte Arbeitsumgebung (1,89 Mio. EUR) (Ausbildende: zu 100 % intern): Schulung über die Grundsätze einer globalisierten Produktion, umgesetzt in einer komplexen Arbeitsumgebung. In einer simulierten Arbeitsumgebung Erläuterung folgender Konzepte und Darlegung ihrer wachsenden Bedeutung: Arbeitsplatzorganisation, Sicherheit, Arbeit nach den Normen, visuelle Verarbeitung, Kosteneinsparungen, dauerhafte Verbesserungen usw. Diese Schulung soll von allen 5 000 Beschäftigten von General Motors Belgium in Antwerpen besucht werden, und zwar in Gruppen zu je 17. Sie findet in einem speziellen, mit simulierter Fertigungslinie mit Holzautos ausgerüsteten Raum statt.

(8)

Die Kosten für die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen belaufen sich auf 13,73 Mio. EUR und decken Folgendes ab:

Schulung am Arbeitsplatz (4,54 Mio. EUR) (Ausbildende: zu 100 % intern): praktische Schulung der Arbeiter, einzeln, an ihrem Arbeitsplatz;

Schulung im Zusammenhang mit dem Ausbau der Formwerkstatt (4,35 Mio. EUR) (Ausbildende: zu 20 % extern und zu 80 % intern): GM Belgium wird eine größere Bandbreite und höhere Mengen von Blechen produzieren. In Vorbereitung darauf ist der technische Kenntnisstand der Beschäftigten zu verbessern, so dass für die Arbeiter in der Formwerkstatt entsprechende Schulungen veranstaltet werden (Stanz- und Scherwerkzeug usw.);

spezifische technische Schulung (4,82 Mio. EUR) (Ausbildende: zu 20 % extern und zu 80 % intern): Die Aufnahme der Produktion des Astra TwinTop hat Auswirkungen auf die derzeitigen Produktionsverfahren des Werks, insbesondere auf Formwerkstatt, Karrosserie, Lackiererei, Montage, Qualitätskontrolle und Logistik. Die Werkstätten sind komplett umzurüsten. Eine Gruppe von Ingenieuren und Arbeitern unterstützen die Bereichsleiter bei dieser Produktionsumgestaltung.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(9)

In ihrem Beschluss vom 26. April 2006 über die Einleitung des Prüfverfahrens brachte die Kommission ihre Zweifel an der Notwendigkeit der Beihilfe zum Ausdruck und stellte die Frage, ob die Ausbildungsmaßnahmen nicht auch ohne Beihilfe durchgeführt worden wären. Wenn die Beihilfe wie es schien nicht zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen führte, hatte sie also keine positiven Auswirkungen, sondern verfälschte lediglich den Wettbewerb und dürfte nicht gewährt werden.

(10)

Was die Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Modells angeht, hat die Kommission festgestellt, dass die Produktion neuer Modelle in der Automobilindustrie im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit normal ist und regelmäßig erfolgt. Der kommerzielle Anreiz reicht im Allgemeinen also aus, damit Automobilhersteller die mit der Einführung eines neuen Modells verbundenen Schulungskosten tragen. Dass die Beschäftigten bei Einführung eines neuen Modells erst in den neuen Produktionstechniken ausgebildet werden müssen, versteht sich von selbst. Daher hätte GM Europe die in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen sehr wahrscheinlich in jedem Fall durchgeführt, auch ohne Beihilfe. So scheinen sich auch die meisten Wettbewerber zu verhalten.

(11)

Ähnliche Überlegungen stellte die Kommission in Bezug auf die Anreizwirkung der Beihilfe für den Ausbau der Formwerkstatt an: Die damit verbundenen Ausbildungskosten sind erforderlich für die (Steigerung der) Produktion von Einzelteilen, einer üblichen Aktivität der Automobilbranche. Kraftfahrzeugteile sind wichtige, für das Montagewerk unerlässliche Produktionsmittel und machen einen bedeutenden Teil der Herstellungskosten von Kraftfahrzeugen aus. Daher müssten die Marktkräfte allein als Anreiz für das Unternehmen, die entsprechenden Ausbildungskosten auf sich zu nehmen, bereits ausreichen. Die abgedeckten Ausbildungsmaßnahmen wären daher wahrscheinlich in jedem Fall durchgeführt worden, auch ohne Beihilfe.

(12)

Aus diesen Gründen forderte die Kommission die belgischen Behörden auf zu erläutern, weshalb der Begünstigte ihrer Auffassung nach in diesem Fall anders als sonst in der EU-Automobilbranche meist zu beobachten nicht die Kapazität (oder den Willen) hätte, die für die Ausbildungsmaßnahmen angesetzten Kosten durch die Gewinne auszugleichen, die er daraus ziehen kann (insbesondere aus der Kapazität zur Produktion eines neuen Modells und/oder der Steigerung der Produktivität der geschulten Mitarbeiter). Die Kommission wies darauf hin, dass Belgien keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass nicht bereits die Marktkräfte allein das Unternehmen zu dem Schulungsprogramm veranlasst hätten.

(13)

Der Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde am 1. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den genannten Maßnahmen zu äußern. Kein Dritter übermittelte eine Stellungnahme.

4.   BEMERKUNGEN BELGIENS

(14)

Belgien ist mit der ursprünglichen Beurteilung der Kommission aus zwei Gründen nicht einverstanden. Erstens werden nach Auffassung Belgiens die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt. Belgien führt an, die Kommission habe in der Vergangenheit vergleichbare Ausbildungsbeihilfen, insbesondere zugunsten von GM Belgium, systematisch genehmigt. Die Kommission lege die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (4) nun grundlegend anders aus, und das keine sechs Monate vor deren Auslaufen. Den belgischen Behörden zufolge wurde die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 4 1/2 Jahre lang einheitlich angewendet. Um dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerecht zu werden, hätte die Kommission ihr Auslaufen abwarten müssen, um sie dann gemäß dem neuen Ansatz zu ändern.

(15)

Hilfsweise macht Belgien geltend, die in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen würden sich positiv auf die Wirtschaft auswirken. Ferner versichern die belgischen Behörden, das Schulungsprogramm gehe über den einfachen Bedarf des Unternehmens hinaus, sie belegen dies jedoch nur für bestimmte Programmteile.

(16)

Belgien führt des weiteren an, der Astra TwinTop hätte wie die vorangegangenen Ausführungen des Modells auch von Bertone produziert werden können.

(17)

Bereits vor Einleitung des Verfahrens (5) hatten die belgischen Behörden erklärt, GM Europa habe vergleichende Studien durchgeführt um festzustellen, von welchem Werk der Astra TwinTop am besten hergestellt werden sollte, und die Ausbildungsbeihilfe habe bei der Entscheidung für GM Belgium eine Rolle gespielt. Unter diesen Umständen ist die Beihilfe nach Auffassung Belgiens notwendig.

5.   BEIHILFERECHTLICHE BEURTEILUNG

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(18)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag: Sie wird in Form einer Subvention der flämischen Regierung gewährt und stammt daher aus staatlichen Mitteln. Sie betrifft ausschließlich General Motors Belgium und ist daher selektiv zu nennen. Diese selektive Subvention ist geeignet, den Wettbewerb zwischen den Werken von GM Europe zu verfälschen, indem sie General Motors Belgium einen Vorteil gegenüber den anderen Konzernwerken verschafft. Auch den Wettbewerbern zwischen Automobilfabrikanten könnte sie verfälschen. Darüber hinaus ist der Automobilsektor von umfassendem Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Auch sind die Werke von GM Europe über mehrere Mitgliedstaaten verteilt. Die Beihilfe könnte daher den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus Vorstehendem schließt die Kommission, dass die angemeldete Maßnahme den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfüllt. Belgien stellt diesen Schluss nicht in Frage.

5.2.   Rechtliche Grundlage für die Beurteilung

(19)

Belgien hat die Genehmigung der Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 beantragt. Die Beihilfe soll in der Tat einem Ausbildungsprogramm zugute kommen.

(20)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 gilt die Freistellung von der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt. Im vorliegenden Fall beläuft sich die geplante Beihilfe auf 5,338 Mio. EUR und soll einem einzigen Unternehmen gewährt werden; ferner handelt es sich um ein einzelnes Ausbildungsvorhaben. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die fragliche Beihilfe der Anmeldungspflicht unterliegt und diese von Belgien ordnungsgemäß erfüllt wurde.

(21)

Gemäß Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 kann diese Art von Beihilfe nicht automatisch freigestellt sein: „Ausbildungsbeihilfen in größerer Höhe sollten von der Kommission vor ihrer Durchführung einzeln geprüft werden.“

(22)

Wie die Kommission bereits in ihrem Beschluss über die Verfahrenseinleitung anmerkte, ist die Maßnahme da nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 freigestellt unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu beurteilen, demzufolge „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sich die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Bei der Beurteilung von Einzelausbildungsbeihilfen, die aufgrund ihrer Höhe nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 freigestellt und daher unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu beurteilen sind, stützt sich die Kommission analog auf dieselben Leitsätze wie in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgehalten. Sie prüft daher insbesondere, ob alle in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, beschränkt sich jedoch nicht darauf, sondern muss die Vereinbarkeit der Maßnahme gründlicher analysieren. Die Einzelanmeldung dient genau diesem Ziel der ausführlichen Beurteilung der Beihilfe im Licht der besonderen Umstände des Einzelfalls.

5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(23)

Das angemeldete Vorhaben erfüllt nach Auffassung der Kommission die förmlichen Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Erstens entsprechen die angemeldeten zulässigen Kosten dem Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001. Insbesondere scheinen die von der Beihilfe abgedeckten Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer auf die Gesamtsumme der anderen zulässigen Kosten beschränkt worden zu sein (6). Zweitens wurde die Beihilfeintensität gemäß den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels 4 für spezifische Ausbildungsmaßnahmen auf 25 % und für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen auf 50 % begrenzt. Bei GM Belgium handelt es sich um ein Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete, und die Ausbildungsmaßnahmen kommen nicht benachteiligten Arbeitnehmern zugute.

(24)

Jedoch weist die Kommission darauf hin, dass eine Beihilfe nur dann als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie den Begünstigten erst in die Lage versetzt, die fragliche Maßnahme durchzuführen. Die Notwendigkeit der Beihilfe ist ein generelles Kriterium für die Vereinbarkeit. Einer Beihilfe können nur dann positive Auswirkungen zugerechnet werden, die die Handelsverfälschungen ausgleichen und eine Genehmigung erlauben würden, wenn der Begünstigte aufgrund der Beihilfe zusätzliche Maßnahmen durchführt, die die Marktkräfte allein nicht bewirkt hätten. Was die Vereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag angeht, dient die Beihilfe nicht der „Förderung“ von Wirtschaftszweigen, wenn das Unternehmen die fraglichen Maßnahmen in jedem Fall durchgeführt hätte, auch ohne Beihilfe.

(25)

Für Ausbildungsbeihilfen gilt gemäß Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 Folgendes: „Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem wiederum andere Unternehmen schöpfen können, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft stärken. Sie sind deshalb auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie. Da die Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen zu wenig in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren, können staatliche Beihilfen dazu beitragen, diese Marktschwäche auszugleichen. Unter bestimmten Bedingungen können staatliche Beihilfen daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden.“ Erwägungsgrund 11 zufolge ist außerdem „sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist […]“.

(26)

Das in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 anerkannte Marktversagen besteht also darin, dass „die Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen zu wenig in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren“. Wenn ein Unternehmen neue Ausbildungsmaßnahmen plant, stellt es in der Regel die Kosten dafür dem Nutzen, der für das Unternehmen daraus entsteht, gegenüber (z. B. Produktivitätssteigerung oder Kapazität zur Herstellung neuer Produkte). Günstige Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft insgesamt, die nicht direkt dem Unternehmen dienen, bleiben normalerweise unberücksichtigt. Das Unternehmen wird auch (kostengünstigere) Alternativen zu den Ausbildungsmaßnehmen in Erwägung ziehen, wie die Einstellung bereits entsprechend qualifizierter Arbeitskräfte (evtl. zum Nachteil der bisherigen Mitarbeiter). Daher gleichen Ausbildungsbeihilfen in bestimmten Fällen ein spezifisches Marktversagen aus. Unter diesen Umständen ist die Beihilfe „zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig“.

(27)

In Bezug auf die Prüfung, ob eine Ausbildungsbeihilfe in der Automobilindustrie notwendig ist oder nicht, merkt die Kommission an, dass ihr seit 18 Monaten immer mehr Beweise dafür vorliegen, dass bestimmte Automobilhersteller ihre Werke in verschiedenen Mitgliedstaaten in einen Wettbewerb miteinander treten lassen, wenn ein neues Modell produziert werden soll. Sie vergleichen bei ihrer Planung verschiedene Standorte und entscheiden sich auf der Grundlage der Gesamtproduktionskosten also aller Kostenarten einschl. staatlicher Beihilfen jeder Art, insbesondere der Ausbildungsbeihilfen für den einen oder anderen. Diese Entwicklung scheint daher zu rühren, dass alle großen Hersteller zurzeit Überkapazitäten haben und ihre Fertigungslinien flexibler geworden sind. So können die Werke leichter ein weiteres Modell produzieren. Angesichts der wirtschaftlichen Realität eines stärkeren Wettbewerbs zwischen Werken und des sich daraus ergebenden Risikos, dass bestimmte Ausbildungsbeihilfen nicht dem in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Ziel des Gemeinschaftsinteresses dienen, sondern schlicht und einfach den Wettbewerb verfälschende Betriebsbeihilfen darstellen, muss die Kommission die Notwendigkeit von Beihilfen eingehender prüfen, um „sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist“ (Erwägungsgrund 11 der genannten Verordnung) (7). Diese Beurteilung ist umso mehr gerechtfertigt, als im EU-Automobilsektor zurzeit hohe Überkapazitäten bestehen, die aufgrund der kaum zunehmenden Nachfrage und hoher Produktivitätssteigerungen nicht zurückgehen (8).

(28)

Da im vorliegenden Fall mehrere Werke miteinander konkurrieren und der wahre Grund für die Beihilfe somit vielleicht nicht darin besteht, das Unternehmen zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen zu bewegen, muss nach Auffassung der Kommission geprüft werden, ob die Beihilfe notwendig ist. Auch wenn Belgien dies nach Einleitung des Verfahrens anders sah, hält sich die Kommission für rechtlich zu einer solchen Prüfung befugt. Wie Belgien anführte, hat die Kommission in den vorausgegangenen Sachen die Notwendigkeit von Ausbildungbeihilfen für Kosten für die Herstellung neuer Produkte nicht ausführlich geprüft. Veränderte Bedingungen auf den betreffenden Märkten können sie jedoch zu einer solchen eingehenden Prüfung veranlassen (9).

(29)

Das in Rede stehende Ausbildungsprogramm hängt mit zwei neuen Tätigkeiten in dem Werk zusammen, nämlich der Produktion des Astra TwinTop einerseits und dem Ausbau der Formwerkstatt andererseits.

(30)

Die belgischen Behörden führen in ihrer Anmeldung (10) an, dass der Zusammenbau des Astra TwinTop von Hand auszuführende zusätzliche Tätigkeiten bedingt, wie das Schweißen. Die Produktion dieser Art Fahrzeug habe Auswirkungen auf alle Tätigkeiten des Unternehmens (Karrosserie, Lackiererei, Formwerkstatt, Logistik, Montage), und die Einführung eines neuen Modells erfordere immer

den Zusammenbau neuer Teile,

die Einführung moderner Arbeitsweisen sowie

neue Montagetechniken.

(31)

Ein neues Modell bedeute also nicht nur die Einführung eines neuen Produkts, sondern zwinge auch viele Arbeiter, sich auf neue Maschinen, Einzelteile, Montagetechniken und Arbeitsweisen einzustellen.

(32)

Diese Beschreibung bestätigt, dass die erfolgreiche Einführung eines neuen Modells auf einer Fertigungslinie im vorliegenden Fall, aber auch im Allgemeinen eine vorherige umfassende Schulung der betroffenen Mitarbeiter voraussetzt. Für die Produktion eines neuen Modells sind also umfassende Ausbildungsmaßnahmen erforderlich.

(33)

Hat GM Europe einmal beschlossen, ein Modell herzustellen, müssen demnach zur Umsetzung dieser wirtschaftlichen Entscheidung die entsprechenden Ausbildungskosten getragen werden.

(34)

Wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung erwähnt, ist die Einführung eines neuen Modells in der Automobilbranche normal und erfolgt regelmäßig, um keine Marktanteile zu verlieren und die Wirtschaftlichkeit zu erhalten. Da ein neues Modell die entsprechende Schulung der Mitarbeiter erfordert, tragen Automobilhersteller die mit der Einführung eines neuen Modells zusammenhängenden Ausbildungskosten allein aufgrund des wirtschaftlichen Anreizes.

(35)

Die belgischen Behörden haben keine neuen Angaben vorgelegt, die dieser Einschätzung widersprechen würden. Obwohl im Beschluss über die Verfahrenseinleitung dazu aufgefordert, haben sie kein stichhaltiges Argument dafür vorgebracht, dass GM die Ausbildungsmaßnahmen ohne Beihilfe nicht durchgeführt hätte.

(36)

Belgien hat lediglich angeführt, dass die Ausbildungsbeihilfe notwendig war, damit die Geschäftsführung von GM Europe den Astra TwinTop von GM Belgium herstellen lässt. Hierfür wurden Beweise vorgelegt. Ferner haben die belgischen Behörden geltend gemacht, dass Bertone mit der Produktion des neuen Modells betraut hätte werden können, da dieses Unternehmen besser an die Herstellung dieser Art von Automobil gewöhnt ist.

(37)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 anders als regionale Investitionsbeihilfen nicht dazu dient, die Auswahl eines Standorts für wirtschaftliche Tätigkeiten zu beeinflussen, sondern, wie bereits dargelegt, Abhilfe schaffen soll bei zu geringen Investitionen in die Ausbildung in der EU. Belgien hat ferner nicht dargelegt, dass nicht auch das Konzernunternehmen von GM Europe, das die Alternative zu GM Belgium darstellte, vergleichbare Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt hätte (11). Im Gegenteil, aus den Angaben Belgiens ergibt sich, dass wahrscheinlich alle Werke von GM Europe unter den Umständen gezwungen gewesen wären, ein ähnliches Ausbildungsprogramm zu organisieren. Es kann demnach nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfe GM Europe veranlasst hat, mehr Ausbildungsmaßnahmen in der EU durchzuführen.

(38)

Für die Kommission ist nicht offensichtlich, welche Schlüsse aus dem Argument der belgischen Behörden zu ziehen sind, dass mit Produktion des neuen Modells auch Bertone hätte betraut werden können. Insbesondere hat Belgien keinen konkreten Beweise dafür geliefert, dass die Ausbildungsmaßnahmen im Fall der Produktion durch Bertone (statt GM Europe) weniger umfangreich gewesen wären (12). Belgien hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe bei der Entscheidung von GM Europe, mit der Produktion des Modells nicht länger einen Nachunternehmer zu betrauen, eine Rolle gespielt hat. Im Gegenteil wurde diese wichtige strategische Entscheidung wahrscheinlich bereits getroffen, bevor die belgischen Behörden die Beihilfe überhaupt versprachen. Die Ausbildungsbeihilfen werden also nicht dadurch, dass wie bei den vorangegangenen Ausführungen Bertone mit der Produktion des Astra TwinTop hätte betraut werden können, notwendig und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(39)

Den belgischen Behörden zufolge ist der Ausbau der Formwerkstatt Teil der Strategie von GM in Europa, den Bedarf vor Ort besser zu decken und weniger Einzelteile von einem Werk zum anderen zu transportieren. Für das Antwerpener Werk sind vorgesehen

zwei zusätzliche Tiefziehpressen,

die Herstellung zusätzlicher Karrosserieteile und

die Einführung neuer Technologien.

(40)

Belgien führt an, dass sich durch den Ausbau zahlreiche Arbeiter mit neuen Maschinen, Teilen, Formtechniken und Arbeitsweisen vertraut machen müssen. Darauf sei das Ausbildungsprogramm ausgerichtet.

(41)

Vorstehende Beschreibung bestätigt, dass ein erfolgreicher Ausbau der Formwerkstatt im vorliegenden Fall, aber auch im Allgemeinen die entsprechende Schulung der Mitarbeiter voraussetzt. Für den Ausbau der Formwerkstatt sind also Ausbildungsmaßnahmen erforderlich.

(42)

Die Kommission stellte in ihrem Beschluss über die Verfahrenseinleitung die Anreizwirkung der Beihilfe für den Ausbau der Formwerkstatt in Frage (13). Die belgischen Behörden haben keine neuen Elemente vorgelegt, die dieser Einschätzung widersprechen würden. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, weshalb GM die in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen ohne Beihilfe nicht durchgeführt hätte.

(43)

Aus Vorstehendem kann geschlossen werden, dass alle Ausbildungsmaßnahmen, die den Arbeitern die zur erfolgreichen Umsetzung der beiden Projekte (Herstellung des neuen Modells und Ausbau der Formwerkstatt) erforderlichen Kenntnisse vermitteln, in jedem Fall durchgeführt worden wären, auch ohne Beihilfe. Die entsprechende Beihilfe führt demnach nicht zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen, sondern deckt normale Betriebsausgaben des Unternehmens, verringert also dessen normale Kosten. Daher würde die Beihilfe nach Auffassung der Kommission in einer Weise den Wettbewerb verfälschen und die Handelsbedingungen verändern, die dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft (14). Unter diesen Umständen kann die Beihilfe nicht auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Da auf den vorliegenden Fall auch keine andere in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung angewendet werden kann, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen nicht Markt vereinbar.

(44)

Dies gilt sowohl für die allgemeinen als auch für die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen. Insbesondere die als „technische Schulung“ bezeichneten allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen (15) betreffen Kompetenzen, die für die zwei neuen Tätigkeiten bzw. allgemeiner zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit eines Automobilwerks erforderlich sind (16). Allerdings haben die belgischen Behörden Beweise dafür vorgelegt, dass ein Teil der allgemeinen „technischen Schulung“ Qualifikationen betrifft, die eine lange Schulungsdauer erfordern, und dass ein erheblicher Teil der betreffenden Mitarbeiter jedes Jahr das Unternehmen verlässt. Grund hierfür ist der große Mangel an dieser Art von Qualifikationen auf dem belgischen Arbeitsmarkt (sog. „Mangelqualifikationen“ bzw. englisch „bottleneck jobs“). Belgien hat seine Argumente in Bezug auf drei der Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen „technischen Schulung“ nach Auffassung der Kommission ausreichend untermauert.

Inhalt der Schulung

Gesamtdauer der Schulung

Personalwechsel: % der Arbeiter, die jährlich das Unternehmen verlassen

Zulässige Kosten: Teilnehmer

Zulässige Kosten: andere Kosten

Gabelstaplerfahrer

40

58 %

132 000

42 500

Werkzeugmacher

2 000

13 %

660 000

355 000

Wartungstechniker

400

20 %

198 000

197 500

Anmerkung: Für den Bereich „Schweißen“ gibt Belgien unter Gesamtdauer der Schulung 60 Stunden und unter Personalwechsel 4 % an. Diese Zahlen sind nach Auffassung der Kommission zu niedrig, als dass sie das Unternehmen daran hindern würden, vom Nutzen der Schulung zu profitieren. Der Personalwechsel ist nicht hoch genug, um das Unternehmen davon abzuhalten, die Ausbildungskosten auf sich zu nehmen.

Der hohe Personalwechsel verhindert, dass das Unternehmen ausreichend Nutzen aus dieser Art von Ausbildungsmaßnahmen ziehen kann, um die entstandenen Kosten zu decken. Das Unternehmen würde diese Ausgaben ohne Beihilfe daher wahrscheinlich nicht tätigen.

(45)

Aufgrund des Vorstehenden ist für die drei genannten Ausbildungsmaßnahmen (anders als für die restliche allgemeine „technische Schulung“) nach Auffassung der Kommission eine Beihilfe notwendig.

(46)

Die belgischen Behörden gaben in ihrer Anmeldung an, das gesamte Ausbildungsprogramm hänge mit den beiden in Rede stehenden Projekten zusammen (17). Aus den von Belgien nach dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung übermittelten zusätzlichen Informationen ergibt sich jedoch, dass die Ausbildungsmaßnahmen teilweise Kompetenzen betreffen, die für die Umsetzung der Projekte in Wirklichkeit nicht unerlässlich sind. Dabei handelt es sich um folgende Posten (Beschreibung siehe oben):

grundlegende Schulung und

simulierte Arbeitsumgebung.

(47)

Anders als das restliche Ausbildungsprogramm betreffen die grundlegende Schulung und die simulierte Arbeitsumgebung Qualifikationen, die zur Umsetzung der beiden in Rede stehenden Projekte nicht erforderlich sind: Die Projekte und die Produktion können ohne weiteres ohne derartige Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt bzw. aufgenommen werden. Die Maßnahmen vermitteln auch keine für die Automobilproduktion unmittelbar erforderlichen Kompetenzen. Die oben in Bezug auf die Notwendigkeit von Ausbildungsmaßnahmen dargelegte Argumentation gilt für sie daher nicht. Da diese Maßnahmen über den Bedarf des Unternehmens hinauszugehen scheinen, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch ohne Beihilfe organisiert worden wären. Mangels gegenteiliger Beweise gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe für die Durchführung der in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen notwendig ist.

(48)

Auch der Ausgabenposten „allgemeine Koordinierung“ bezieht sich nicht auf eine Ausbildungsmaßnahme als solche, sondern auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen. Daher kann er den zulässigen Kosten zugeordnet werden, insoweit er die „grundlegende Schulung“, die „simulierte Arbeitsumgebung“ und den Teil der allgemeinen„technischen Schulung“ betrifft, für den eine Beihilfe der Beurteilung zufolge notwendig ist (18).

(49)

Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 begrenzt die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer auf die Höhe der Gesamtsumme der anderen Ausgaben, so dass sich die zulässigen Kosten für diejenigen Teile des Ausbildungsprogramms, für die eine Beihilfe notwendig ist, auf 4,362 Mio. EUR belaufen und die Beihilfe selbst 2,181 Mio. EUR beträgt. Da die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Voraussetzungen, wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, ebenfalls erfüllt sind, ist dieser Teil der angemeldeten Beihilfe nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(50)

Der Teil der von Belgien angemeldeten Maßnahmen, für den sich die zulässigen Kosten auf 4,362 Mio. EUR belaufen und für den die Beihilfe entsprechend 2,181 Mio. EUR beträgt, erfüllt nach Auffassung der Kommission die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

(51)

Der andere Teil der Beihilfe ist nach Einschätzung der Kommission für die Umsetzung der entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen nicht notwendig, nach keiner Ausnahmeregelung im EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und daher zu untersagen. Den belgischen Behörden zufolge wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass kein Anlass für eine Rückforderung besteht —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Belgien für ein Ausbildungsprojekt bei General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt, ist bis zu einer Höhe von 3 157 338,40 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Aus diesem Grund darf dieser Teil der Beihilfe nicht gewährt werden.

Die verbleibenden 2 181 161,60 EUR der staatlichen Beihilfe sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihr nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 6.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85) bis zum 30. Juni 2008 verlängert.

(5)  Schreiben vom 7. Februar 2006.

(6)  Durch diese Beschränkung der zulässigen Kosten für die Ausbildungsteilnehmer sinken die zulässigen Kosten für allgemeine Ausbidungsmaßnahmen auf 5 438 000 EUR und diejenigen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen auf 10 478 000 EUR.

(7)  In ihrer Entscheidung vom 4. Juli 2006 zu Ford Genk (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 32), Erwägungsgrund 33, ist die Kommission zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt.

(8)  Aufgrund der nur gering steigenden Nachfrage, der Produktivitätssteigerungen und sinkender Preise haben mehrere große Automobilhersteller in der EU in den letzten Jahren Werke geschlossen oder Mitarbeiter entlassen. GM Europe selbst kündigte Ende 2004 einen umfassenden, die Entlassung von 12 000 Beschäftigten vorsehenden Umstrukturierungsplan an. http://www.gmeurope.com/news/archive_0410.html

(9)  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften urteilte in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P (Randnummer 52, Urteil vom 30. September 2003) folgendermaßen: „Die Gültigkeit der streitigen Entscheidung ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c [inzwischen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c] EG-Vertrag zu prüfen, und nicht am Maßstab einer angeblichen früheren Praxis.“ Entsprechend urteilte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-171/02 (Randnummer 177, Urteil vom 15. Juni 2005) folgendermaßen: „Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht verwirklicht, ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu prüfen, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt.“

(10)  Anhang 2 der Anmeldung.

(11)  Es boten sich die Werke an, die bereits andere Ausführungen des Astra produzieren, insbesondere Bochum (Deutschland).

(12)  Bertone schreibt auf seiner Website: „Carrozzeria Bertone hat dem Faktor Arbeit immer strategische Bedeutung beigemessen. […] Deshalb hat das Unternehmen der Fortbildung und Umschulung seiner Beschäftigten immer einen hohen Stellenwert eingeräumt. Konkret wurde in den vergangenen zwei Jahren [je Arbeitnehmer] in 240 Schulungsstunden investiert, was einem Investitionsvolumen von 3 Mio. EUR entspricht.“ http://www.bertone.it/carrozzeria3.htm

(13)  Siehe oben Erwägungsgrund 11.

(14)  Rechtssache T-459/93, Siemens SA / Kommission, Slg. 1995, S. II-1675, Randnr. 48.

(15)  Siehe oben Erwägungsgrund 7.

(16)  Beispielsweise erfordert die Produktion des neuen Modells das Zusammenschweißen einer größeren Menge von Einzelteilen, so dass das Unternehmen mehr Schweißer benötigt.

(17)  Anhang 2 der Anmeldung.

(18)  Ausgehend von den Ausbildungsstunden gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass 80,71 % der Kosten für die „allgemeine Koordinierung“, d. h. 0,723 Mio. EUR, der grundlegenden Schulung, der simulierten Arbeitsumgebung und dem Teil der allgemeinen technischen Schulung, für den eine Beihilfe notwendig ist, zugeordnet werden können. Aufschlüsselung der Stunden: i) technische Schulung (Schreiben Belgiens vom 28. Februar 2007): 50 800 Stunden, davon 30 000 im Zusammenhang mit den drei Maßnahmen, für die eine Beihilfe der Beurteilung zufolge notwendig ist, ii) grundlegende Schulung (Schreiben Belgiens vom 7. Februar 2006; Anzahl der Teilnehmer multipliziert mit der durchschnittlichen Zahl von Ausbildungsstunden je Teilnehmer über drei Jahre hinweg): 17 000 Stunden, iii) simulierte Arbeitsumgebung (idem): 40 000 Stunden.