EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1064

Verordnung (EG) Nr. 1064/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Avilamycin (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 243, 18.9.2007, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1064/oj

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1064/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Avilamycin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur wurde ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Avilamycin eingereicht. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Antibiotikum, das zur Gruppe der Orthosomycine gehört. Auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Tierarzneimittel sollte dieser Stoff in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für folgende Tierarten aufgenommen werden: Schweine (Muskel, Haut- und Fettgewebe, Leber und Niere), Kaninchen (Muskel, Fettgewebe, Leber und Niere) sowie Geflügel (Muskel, Haut- und Fettgewebe, Leber und Niere). Bei Geflügel muss jedoch die Vorraussetzung erfüllt sein, dass der Stoff Avilamycin nicht bei Geflügelarten zur Anwendung kommt, die zur Produktion von Eiern für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 28).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.15.   Orthosomycine

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

Avilamycin

Dichloro-isoeverninsäure

Schweine

50 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett (1)

300 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren

Kaninchen

50 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett

300 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren

Geflügel (2)

50 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett (3)

300 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren


(1)  Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen.

(2)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.

(3)  Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen.


Top