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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/194

31.1.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/194 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2025

zur Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für den Holocaust (EHRI-ERIC)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 170)

(Nur der deutsche, englische, kroatische, niederländische, polnische, rumänische, slowakische und tschechische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland, Israel, Kroatien, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Tschechien und das Vereinigte Königreich haben bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 auf Gründung des EHRI-ERIC (im Folgenden „Antrag“) gestellt.

(2)

Die Antragsteller sind übereingekommen, dass die Niederlande der Gastmitgliedstaat für das EHRI-ERIC sein sollen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(4)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Prüfung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der Geistes- und Sozialwissenschaften ein.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die europäische Forschungsinfrastruktur für den Holocaust (EHRI-ERIC) wird gegründet.

(2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des EHRI-ERIC gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sind im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, den Staat Israel, die Republik Kroatien, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2025

Für die Kommission

Ekaterina ZAHARIEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/723/oj, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1261/oj) geänderten Fassung.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/755] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/755/oj).


ANHANG

WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES EHRI-ERIC

1.   Name und Sitz

(Artikel 1 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Es wird eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „europäische Forschungsinfrastruktur für den Holocaust“ eingerichtet, die im Folgenden als „EHRI“ bezeichnet wird.

2.

Die Forschungsinfrastruktur erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „EHRI-ERIC“.

3.

Das EHRI-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Amsterdam (Niederlande).

2.   Aufgaben und Tätigkeiten

(Artikel 2 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Hauptaufgabe des EHRI-ERIC ist die Einrichtung und der Betrieb der EHRI, wodurch Exzellenz in der länderübergreifenden Forschung, Dokumentation und Bildung sowie der Erinnerung an den Holocaust ermöglicht werden soll.

2.

Das EHRI-ERIC arbeitet eng mit Wissenschaft, Archiven und der Bildungsgemeinschaft zusammen. Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäß den Bestimmungen dieser Satzung führt das EHRI-ERIC folgende Tätigkeiten aus und koordiniert sie:

a)

Bereitstellung einer integrierten Plattform für den persönlichen und virtuellen Zugang zu verstreuten Quellen und Informationen sowie Fachwissen im Zusammenhang mit dem Holocaust;

b)

Ermöglichung des digitalen Wandels der Holocaust-Archive und -Forschung durch die Förderung eines offenen Zugangs und interoperabler Standards, Methoden und Instrumente;

c)

Voranbringen der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Holocaust durch Unterstützung multi- und transdisziplinärer, transnationaler und kooperativer Forschungskonzepte;

d)

Förderung einer Kultur der Offenheit, des Lernens und des Austauschs, indem Zugang zu Schulungs-, Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten geboten wird;

e)

Aufbau stabiler Partnerschaften und Kooperationen mit anderen einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und außerhalb Europas;

f)

Vermittlung der gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Bedeutung des Holocaust an die Gesamtgesellschaft;

g)

Voranbringen der politischen Agenden im Zusammenhang mit dem Holocaust durch die Bereitstellung von Fachwissen und infrastruktureller Unterstützung;

h)

Beteiligung an anderen einschlägigen Tätigkeiten, die das EHRI-ERIC bei der Erfüllung seines Auftrags unterstützen und die Holocaust-Forschung im Europäischen Forschungsraum stärken.

3.

Das Zentralbüro des EHRI-ERIC ist für die Koordinierung der Tätigkeiten des EHRI-ERIC zuständig. Das EHRI-ERIC geht bei der Ausführung seiner Tätigkeiten ethisch und transparent vor und vermeidet potenzielle organisationsbezogene oder persönliche Interessenkonflikte.

4.

Das EHRI-ERIC verfolgt bei der Erfüllung seiner Hauptaufgabe keinen Erwerbszweck, kann allerdings — unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen — begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom EHRI-ERIC zur weiteren Unterstützung seiner Aufgaben und Tätigkeiten verwendet.

3.   Dauer des Bestehens und Auflösung

(Artikel 3 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Das EHRI-ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.

2.

Die Auflösung des EHRI-ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe i dieser Satzung.

3.

Das EHRI-ERIC teilt der Kommission diesen Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Annahme des Auflösungsbeschlusses mit.

4.

Vermögenswerte, die nach Begleichung der Schulden des EHRI-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren kumulierten Jahresbeiträgen zum EHRI-ERIC in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, in dem der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, aufgeteilt.

5.

Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das EHRI-ERIC die Europäische Kommission hiervon.

6.

Das Bestehen des EHRI-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

4.   Haftung und Versicherung

(Artikel 4 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Das EHRI-ERIC haftet für seine Schulden.

2.

Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des EHRI-ERIC.

3.

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für Schulden jeglicher Art des EHRI-ERIC beschränkt sich auf ihren jeweiligen Beitrag zum EHRI-ERIC für das letzte volle Betriebsjahr.

4.

Das EHRI-ERIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seinem Betrieb verbundenen Risiken ab.

5.   Wissenschaftliche Bewertung

(Artikel 5 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Die Tätigkeiten und Ergebnisse des EHRI-ERIC werden alle drei Jahre von einem unabhängigen Gremium bewertet, das sich aus internationalen Sachverständigen aus der ganzen Welt zusammensetzt, die von der Vollversammlung ernannt werden, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass sie in einem Mitglieds- oder Beobachterland ansässig sind.

2.

Das Sachverständigengremium bewertet die wissenschaftlichen Tätigkeiten des EHRI-ERIC und übermittelt die Ergebnisse der Bewertung der Vollversammlung.

3.

Der Ausschuss der nationalen Koordinatoren unterstützt das Gremium bei der Durchführung der wissenschaftlichen Bewertung, indem er alle erforderlichen Informationen über die Tätigkeiten der nationalen Knoten zur Verfügung stellt.

6.   Zugang für Nutzer

(Artikel 6 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Das EHRI-ERIC gewährt seinen Nutzern physischen und virtuellen Zugang zu Ressourcen und Fachwissen, die im Zusammenhang mit dem Holocaust relevant sind. Einschlägige Ressourcen und Fachwissen können entweder bei der zentralen Plattform oder bei den nationalen Knoten angesiedelt werden. In beiden Fällen wird den Nutzern eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung gestellt, die von der zentralen Plattform verwaltet wird.

2.

Wann immer dies möglich ist, wird der Zugang auf der Grundlage eines breiten — d. h. uneingeschränkten, freien und jedermann offen stehenden — Zugangs gewährt. In Fällen, in denen der Zugang aus Kapazitätsgründen beschränkt werden muss, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage von Exzellenzkriterien.

3.

Informationen zu Zugangsmöglichkeiten, Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des EHRI-ERIC öffentlich zugänglich gemacht.

4.

Der Zugang zum EHRI-ERIC wird in einem eigenen Regelungsdokument festgelegt, das der Genehmigung durch die Vollversammlung bedarf.

7.   Verbreitungspolitik

(Artikel 7 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Das EHRI-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten und -ergebnissen.

2.

Das EHRI-ERIC ermutigt die Nutzer, ihre Forschungsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist und im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen für Daten (Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit) über das Register des EHRI-ERIC und/oder andere Register zur Verfügung zu stellen.

3.

Das EHRI-ERIC fordert von seinen Nutzern ein, dass sie die Nutzung des EHRI-ERIC bestätigen.

4.

Das EHRI-ERIC nutzt die am besten geeigneten und möglichst weitreichende Kanäle, um seine Zielgruppen zu erreichen, darunter eine Website, Newsletter, Medien, soziale Medien, Workshops, die Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Magazinen und Fachzeitschriften sowie Beiträge zu Printmedien, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegebenenfalls anderen Kanälen.

8.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(Artikel 8 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

2.

Vorbehaltlich eines Vertrags zwischen dem EHRI-ERIC und einem Dritten sind Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Dritten geschaffen, erworben oder entwickelt wurden, Eigentum dieses Dritten.

3.

Vorbehaltlich eines Vertrags zwischen dem EHRI-ERIC und einem Dritten sind Rechte des geistigen Eigentums, die vom EHRI-ERIC geschaffen, erworben oder entwickelt wurden, Eigentum des EHRI-ERIC.

4.

Das EHRI-ERIC kann zusätzliche Strategien in Bezug auf geistiges Eigentum annehmen, die von der Vollversammlung gebilligt werden.

9.   Beschäftigungspolitik

(Artikel 9 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen beim EHRI-ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren.

2.

Die Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist, oder des Landes, in dem das Personal tätig ist, je nach Maßgabe des anwendbaren Rechts.

3.

Die Einzelheiten der Einstellung des Personals werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt und von der Vollversammlung angenommen.

10.   Beschaffungspolitik

(Artikel 10 der Satzung des EHRI-ERIC)

1.

Die Beschaffungspolitik des EHRI-ERIC hält die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs ein.

2.

Das EHRI-ERIC kann zusätzliche Regeln und Verfahren in Bezug auf die Auftragsvergabe annehmen, die von der Vollversammlung gebilligt werden.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/194/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)