ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/667 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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LEITLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/667 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission (2), der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission (3) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission (4) werden unter anderem die Daten festgelegt, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten Verordnungen aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen. |
(2) |
Diese Verordnungen sehen für OTC-Derivatekontrakte zwischen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe, von denen eines in einem Drittland und eines in der Union ansässig ist, ein späteres Datum für die Anwendung der Clearingpflicht vor. Laut den entsprechenden Erwägungsgründen der Verordnungen soll mit der späteren Anwendung sichergestellt werden, dass solche OTC-Derivatekontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, solange es noch keine Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gibt. |
(3) |
Bislang wurde hinsichtlich der Clearingpflicht kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Infolgedessen sollte die Anwendung der Clearingpflicht auf OTC-Derivatekontrakte für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte weiter aufgeschoben werden. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die ursprünglichen Daten für die spätere Anwendung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 standen im Einklang mit dem Datum, ab dem Gegenparteien der Kategorie 4 der Clearingpflicht unterliegen. Die Verschiebung der Daten, ab denen die Clearingpflicht wirksam wird, sollte daher auch für Unternehmen der Kategorie 4 gelten. |
(6) |
Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Daten für eine spätere Anwendung und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Clearingpflicht auf gruppeninterne Geschäfte zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung sollte dieser Änderungsrechtsakt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(8) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (5) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:
a) |
21. Dezember 2020, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder |
b) |
späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
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Artikel 2
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:
a) |
21. Dezember 2020, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder |
b) |
späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
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Artikel 3
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am:
a) |
21. Dezember 2020, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder |
b) |
späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
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Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
BESCHLÜSSE
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/4 |
BESCHLUSS (EU) 2019/668 DES RATES
vom 15. April 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf die Auflistung bestimmter Chemikalien gemäß der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) durch die Union geschlossen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt. |
(3) |
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses in Anhang III des Übereinkommens Chemikalien listen. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens erfüllt sind, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Hexabromcyclododecan, Phorat sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anlage III des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Chemikalien sind in der Union ohnehin bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen. |
(5) |
Auf ihrer neunten Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien entscheiden, ob diese Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens gelistet werden. |
(6) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Listung bestimmter Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens festzulegen, da diese Listung für die Union bindend sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Listung in von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Hexabromcyclododecan, Phorat sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Übereinkommens unterstützt.
Artikel 2
Geringfügige Änderungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(2) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/6 |
BESCHLUSS (EU) 2019/669 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. April 2019
zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2019/9)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. April 2013 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss EZB/2013/10 (1) erlassen, in dem eine Reihe technischer Standards festgelegt wurden, um sowohl gegenwärtige als auch künftige Euro-Banknotenserien zu erfassen und einige Regeln und Verfahren in Bezug auf Euro-Banknoten näher zu bestimmen. |
(2) |
Die EZB hat beschlossen, Änderungen an der zweiten, als „Europa-Serie“ bekannten Euro-Banknotenserie vorzunehmen. Die Höhe der Euro-Banknotenstückelungen 100 Euro und 200 Euro wird verringert. |
(3) |
Am 4. Mai 2016 hat der EZB-Rat beschlossen, die Euro-Banknotenstückelung 500 Euro aus der Europa-Serie herauszunehmen. |
(4) |
Darüber hinaus ist es aufgrund des Beitritts Kroatiens im Jahr 2013 erforderlich, die Initialen der EZB auf den Stückelungen 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro der zweiten Euro-Banknotenserie in Kroatisch hinzuzufügen. Sie werden dem Gestaltungselement hinzugefügt, das die offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union abbildet. |
(5) |
Der Einheitlichkeit halber soll der Schwellenwert für die Verpflichtung, einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erbringen, auf 10 000 EUR erhöht werden. Dadurch wird der Schwellenwert dem in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Schwellenwert angeglichen, der Personen betrifft, die mit Gütern handeln, wenn sie Barzahlungen von 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen. |
(6) |
Es bedarf der Klarstellung, dass der Umtausch beschädigter Banknoten durch Umtausch von Banknoten des gleichen Werts in beliebiger Stückelung oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Wertes auf das Konto des Antragstellers erfolgen kann. Zudem soll klargestellt werden, dass die Gebühr für den Umtausch echter Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, auch dann erhoben wird, wenn der Antragsteller die Überweisung bzw. Gutschrift des Wertes auf ein Konto durch die nationale Zentralbank (NZB) beantragt. |
(7) |
Daher soll der Beschluss EZB/2013/10 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2013/10 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
(*1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“" |
3. |
In Artikel 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) Der Umtausch von Banknoten durch die NZBen erfolgt durch Übergabe von Bargeld in beliebiger Stückelung im Wert der Banknoten, durch Überweisung des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers, das anhand einer internationalen Kontonummer (IBAN) gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eindeutig identifizierbar ist, oder durch Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers bei der betreffenden NZB, je nachdem, was die NZB für angemessen erachtet. (*2) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).“" |
4. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von echten Euro-Banknoten beantragen, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden. Diese Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die NZB den Umtausch durch Übergabe von Bargeld oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto bewirkt.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).
(2) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
29.4.2019 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/9 |
BESCHLUSS (EU) 2019/670 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. April 2019
zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/8)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Unterstützung des EZB-Rates bei der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gemäß Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden im Beschluss EZB/2014/8 (1) die Marktzinssätze bestimmt, welche die Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Hand bei ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank bilden. |
(2) |
Zur Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik sind die betreffenden Marktzinssätze näher zu bestimmen und zu aktualisieren. |
(3) |
Daher sollte der Beschluss EZB/2014/8 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Der Beschluss EZB/2014/8 wird wie folgt geändert:
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Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 1. Oktober 2019.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. April 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2014/8 vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 54).
LEITLINIEN
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/11 |
LEITLINIE (EU) 2019/671 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. April 2019
über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (Neufassung) (EZB/2019/7)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2014/9 (1) wurde zweimal wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
(2) |
Die erfolgreiche Ausführung der einheitlichen Geldpolitik setzt voraus, dass die Europäische Zentralbank (EZB) die allgemeinen Grundsätze festlegt, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) anzuwenden sind, wenn sie Geschäfte mit Aktiva und Passiva auf eigene Initiative tätigen; solche Geschäfte sollten die einheitliche Geldpolitik nicht beeinträchtigen. |
(3) |
Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die bei den NZBen als Fiskalagenten gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten werden, um die Integrität der einheitlichen Geldpolitik zu wahren und Anreize dafür zu schaffen, dass die Einlagen öffentlicher Haushalte in der Weise am Markt platziert werden, dass das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Ausführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus erleichtert die Einführung einer auf Geldmarktsätze beruhenden Obergrenze für eine solche Verzinsung die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der jeweiligen institutionellen Bedingungen beeinträchtigt nach Auffassung des EZB-Rates die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen die einheitliche Geldpolitik nicht in vergleichbare Maße wie die Verzinsung anderer Einlagen öffentlicher Haushalte. |
(5) |
Gleichwenn die Verzinsung anderer Einlagen als jene öffentlicher Haushalte bei NZBen dem Verbot der monetären Finanzierung nicht unterliegt, bedarf sie zum Zwecke der Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik auch näherer Bestimmung. Angesichts der verschiedenen institutionellen Anforderungen können sich die jeweiligen Verzinsungsobergrenzen unterscheiden, insbesondere in Bezug auf Einlagen aus internen Quellen, die entweder als Privatkundenkonten ähnlich oder als Konten für Verwaltungszwecke betrachtet werden können. |
(6) |
Durch die NZBen im Auftrag Dritter durchgeführte Geschäfte, die nicht in der Bilanz der jeweiligen NZB ausgewiesen werden und die Liquiditätslage der Zentralbank nicht beeinträchtigen, sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie. Diese Geschäfte sollten jedoch in Bezug auf damit verbundene organisatorische Angelegenheiten Bestimmungen unterliegen, die mit denen der vorliegenden Leitlinie vergleichbar sind — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Leitlinie gilt für alle auf Euro lautenden Geschäfte, an denen NZBen beteiligt sind, sowie für alle nicht geldpolitischen Einlagen, sofern diese jeweils in der Bilanz ausgewiesen werden und keines der folgenden Geschäfte darstellen:
a) |
Geschäfte, die von NZBen zur Ausführung der einheitlichen Geldpolitik durchgeführt werden, wie vom EZB-Rat beschlossen; |
b) |
Geschäfte, die auf der Grundlage des Artikels 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erstellten Leitlinien unterliegen; |
c) |
Im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung durchgeführte Geschäfte und hereingenommene Einlagen, wie in der Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/14) (2) ausgeführt; |
d) |
Geschäfte in Bezug auf die Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen (Emergency Liquidity Assistance – ELA) im Sinne der Vereinbarung über Notfall-Liquiditätshilfe. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„NZB“ eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; |
2. |
„Einlagesatz“ der für die Einlagefazilität des Eurosystems geltende Zinssatz; |
3. |
„Einlage“ ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB geführter Geschäfte ergibt, und das eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz jener NZB ausgewiesen wird und von jener NZB nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen; |
4. |
„öffentlicher Haushalt“ alle öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder alle in Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen der Union, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (3) auszulegen ist, mit Ausnahme von Kreditinstituten in öffentlichem Eigentum, die — was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft — von der jeweiligen NZB und der EZB wie private Kreditinstitute behandelt werden; |
5. |
„Einlagen öffentlicher Haushalte“ nicht geldpolitische Einlagen, welche die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen; |
6. |
„Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen“ Einlagen von
|
7. |
„Bruttoinlandsprodukt (BIP)“ der Wert der Gesamtproduktion von Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft abzüglich der Vorleistungen und zuzüglich der Nettoabgaben auf Produkte und Einfuhren in einem bestimmten Zeitraum; |
8. |
„nicht geldpolitische Einlagen“ Einlagen, welche die NZBen von Regierungen oder aus anderen externen Quellen hereinnehmen, die als Bilanzpositionen mit Ausnahme der unter der Passivposition (liability item) L2 („Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet“) erfassten Einlagen ausgewiesen werden, wie im Rahmen der harmonisierten Bilanz des Eurosystems definiert; Nicht geldpolitische Einlagen aus externen Quellen umfassen — wie vom EZB-Rat beschlossen — nicht die IWF-Konten Nr. 1 und Nr. 2 bzw. Einlagen aus internen Quellen, d. h. Einlagen von derzeitigen oder ehemaligen Bediensteten, Zweigstellen oder Niederlassungen der betreffenden NZB, sowie von ausländischen Währungsbehörden, die mit der betreffenden NZB verbunden und in einer der in Artikel 198 des Vertrags aufgeführten Länder und Gebiete niedergelassen sind; |
9. |
„Marktzinssatz für besicherte Einlagen“ a) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der STOXX EUR GC Pooling-Laufzeitenindex mit einer vergleichbaren Laufzeit, oder, wenn dieser eingestellt wird oder nicht mehr als Referenzindex gilt, ein gleichwertiger Index, und b) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung als Euro, ein vergleichbarer Zinssatz; |
10. |
„Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“ a) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA) oder, nach Einstellung des EONIA, der Euro Short-Term Rate (€STR) und b) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung als Euro, ein vergleichbarer Zinssatz; |
11. |
„endgültiger Kauf bzw. Verkauf“ der Kauf, der Verkauf oder die Tilgung eines Wertpapiers, das als Bilanzposition mit Ausnahme der unter der Aktivposition (asset item) A7.1 („Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“) erfassten Wertpapiere ausgewiesen wird, wie im Rahmen der harmonisierten Bilanz des Eurosystems definiert; |
12. |
„Wertpapiere“ die folgenden Arten von Wertpapieren: a) Schuldverschreibungen; b) börsennotierte Aktien und c) Investmentfondsanteile; |
13. |
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Geschäft im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), das Wertpapiere betrifft, die als Bilanzposition mit der Ausnahme der unter der Aktivposition A7.1 („Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“) erfassten Wertpapiere ausgewiesen werden, wie im Rahmen der harmonisierten Bilanz des Eurosystems definiert, und aus einem der folgenden Geschäfte besteht:
|
14. |
„bilaterale Liquiditätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen einer NZB und einer nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Zentralbank oder einer Währungsbehörde zum Zwecke der Tätigung von Geschäften zum Umtausch von Euro-Bargeld gegen unbare Sicherheiten in Euro. |
Artikel 3
Organisatorische Angelegenheiten
(1) Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um Geschäftspartnern zu ermöglichen, zwischen Geschäften zu unterscheiden, die den Bestimmungen dieser Leitlinie unterliegen, und Geschäften, die von NZBen im Rahmen der Ausführung der einheitlichen Geldpolitik getätigt werden.
(2) Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie bei der Tätigung von dieser Leitlinie unterliegenden Geschäften keine vertraulichen geldpolitischen Informationen nutzen.
(3) Zudem treffen die NZBen den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 ähnliche Vorkehrungen in Bezug auf von NZBen im Auftrag Dritter getätigte Geschäfte, die nicht in der Bilanz der jeweiligen NZB ausgewiesen werden und die Liquiditätslage der Zentralbank nicht beeinträchtigen.
(4) Die NZBen unterrichten die EZB jährlich über die gemäß diesem Artikel getroffenen Vorkehrungen.
Artikel 4
Obergrenzen für die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen
(1) Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gelten die folgenden Obergrenzen:
a) |
Für täglich fällige Einlagen, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen; für Termineinlagen, der Marktzinssatz für besicherte Einlagen mit einer vergleichbaren Laufzeit oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen. |
b) |
Übersteigt an einem beliebigen Kalendertag der Gesamtbetrag aller bei einer NZB gehaltenen Einlagen öffentlicher Haushalte mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen den höheren Betrag aus i) dem Gegenwert von 200 Mio EUR und ii) 0,04 % des BIP des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, so wird dieser Differenzbetrag wie folgt verzinst:
|
c) |
Liegt an einem beliebigen Kalendertag der gemäß Buchstabe b anwendbare Einlagesatz über dem in Buchstabe a aufgeführten Marktzinssatz, werden alle Einlagen öffentlicher Haushalte zu diesem Marktzinssatz verzinst. |
d) |
Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen unterliegen den in Buchstabe a genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Buchstabe b genannten Schwellenbetrag angerechnet. |
(2) Die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte hat den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Marktneutralität und Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen in Euro mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte hat den Einlagesatz nicht zu übersteigen.
(3) Ein negativer Zinssatz ist mit einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB verbunden, einschließlich des Rechts dieser NZB, das jeweilige Einlagenkonto entsprechend zu belasten.
Artikel 5
Vorabverpflichtungen
(1) Die NZBen melden der EZB vorab den gesamten Nettoliquiditätseffekt der dieser Leitlinie unterliegenden Geschäfte innerhalb des allgemeinen Liquiditätsmanagementrahmens des Eurosystems. Darüber hinaus stellen die NZBen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Geschäfte nicht zu Liquiditätseffekten führen, die nicht exakt vorausgesagt werden können.
(2) Liegt der Nettoliquiditätseffekt von auf Eigeninitiative von NZBen getätigten, dieser Leitlinie unterliegenden Geschäften am Abwicklungstag über 500 Mio EUR, so haben die NZBen die vorherige Zustimmung der EZB einzuholen.
(3) Die NZBen holen vor dem Abschluss bilateraler Liquiditätsvereinbarungen die vorherige Zustimmung des EZB-Rats ein.
Artikel 6
Nachträgliche Meldungen
Die NZBen melden der EZB einmal pro Kalenderquartal nachträglich Angaben über
a) |
endgültige Käufe bzw. Verkäufe; |
b) |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte; |
c) |
durchschnittliche ausstehende Beträge in Zusammenhang mit nicht geldpolitischen Einlagen, die im vorangegangenen Kalenderquartal getätigt oder verzeichnet wurden. |
Artikel 7
Überwachung
(1) Die EZB erstellt einmal im Jahr eine Bewertung der Umsetzung der vorliegenden Leitlinie im vorangegangenen Jahr und legt diese dem EZB-Rat vor.
(2) Neben dem in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Schwellenbetrag für die täglichen gesamten Nettoliquiditätseffekte kann die EZB in Ausnahmefällen zusätzliche Schwellenbeträge für die von NZBen getätigten, dieser Leitlinie unterliegenden Geschäfte über jeglichen Zeitraum hinweg festlegen und anwenden.
(3) Ergibt sich aus einer Meldung, dass dieser Leitlinie unterliegende Geschäfte nicht mit den Anforderungen der einheitlichen Geldpolitik in Einklang stehen, kann die EZB bestimmte Weisungen in Bezug auf das Verhalten der betreffenden NZB hinsichtlich der Verwaltung von Aktiva und Passiva erteilen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit dieser Leitlinie ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln.
Artikel 9
Aufhebung
(1) Die Leitlinie EZB/2014/9 in ihrer durch die in Anhang I aufgeführten Leitlinien geänderten Fassungwird mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 10
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.
(2) Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2019 an. Die NZBen teilen der EZB die entsprechenden Texte und Vorkehrungen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen bis spätestens 1. Juli 2019 mit.
Artikel 11
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. April 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).
(2) Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2018 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2018/14) (ABl. L 136 vom 1.6.2018, S. 81).
(3) Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
ANHANG I
Aufgehobene Leitlinie mit Liste ihrer sukzessiven Änderungen
(wie in Artikel 9 genannt)
Leitlinie EZB/2014/9
Leitlinie EZB/2014/22 (1)
Leitlinie (EU) 2015/1575 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/28) (2)
(1) Leitlinie EZB/2014/22 vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 118).
(2) Leitlinie (EU) 2015/1575 der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2015/28) (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 13).
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Leitlinie EZB/2014/9 |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 4 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
Artikel 8 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 10 |
Artikel 8 |
Artikel 11 |
|
Artikel 12 |
Artikel 10 |
Artikel 13 |
Artikel 11 |