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Document 32019D0008
Decision (EU) 2019/670 of the European Central Bank of 9 April 2019 amending Decision ECB/2014/8 on the prohibition of monetary financing and the remuneration of government deposits by national central banks (ECB/2019/8)
Beschluss (EU) 2019/670 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/8)
Beschluss (EU) 2019/670 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/8)
OJ L 113, 29.4.2019, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/9 |
BESCHLUSS (EU) 2019/670 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. April 2019
zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/8)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Unterstützung des EZB-Rates bei der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gemäß Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden im Beschluss EZB/2014/8 (1) die Marktzinssätze bestimmt, welche die Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Hand bei ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank bilden. |
(2) |
Zur Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik sind die betreffenden Marktzinssätze näher zu bestimmen und zu aktualisieren. |
(3) |
Daher sollte der Beschluss EZB/2014/8 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Der Beschluss EZB/2014/8 wird wie folgt geändert:
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Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 1. Oktober 2019.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. April 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss EZB/2014/8 vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 54).