ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
19. Dezember 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/2360 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2362 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lenticchia di Altamura (g.g.A.))

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2363 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Μελεκούνι (Melekouni) (g.g.A.))

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

17

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

19

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2368 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2369 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer ( 1 )

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2370 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

28

 

*

Beschluss (GASP) 2017/2371 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

34

 

*

Beschluss (EU) 2017/2372 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051)  ( 1 )

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2373 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hydroxytyrosol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8423)

56

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2374 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Festlegung der Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung bestimmter Früchte und ihrer Hybriden mit Ursprung in Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung bestimmter Schadorganismen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8395)

60

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2375 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von N-Acetyl-D-Neuraminsäure als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8431)

63

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2376 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission (EU) 2015/348 im Hinblick auf die Kohärenz der von Malta, Bulgarien und Polen eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8433)  ( 1 )

68

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2377 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2015 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8476)

80

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2017 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2017 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8501)

83

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2379 der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8801)

86

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2360 DES RATES

vom 11. Dezember 2017

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2018

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, gegebenenfalls einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten für jeden Fischbestand oder jede Fischerei gewährleistet ist und die in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden.

(4)

Auf ihrer 41. Jahrestagung 2017 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/40/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im geografischen Untergebiet 29 (Schwarzes Meer) angenommen. In der Empfehlung wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Steinbutt für zwei Jahre (2018 und 2019) mit einer befristeten Zuweisung von Quoten festgesetzt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(6)

Gemäß den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des STECF ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten.

(7)

Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Für Steinbuttfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß jenem Artikel seit dem 1. Januar 2017.

(8)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2), insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Es muss daher festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(9)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(10)

In Bezug auf den Steinbuttbestand sollten weitere Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Durch eine Beibehaltung der derzeit geltenden Schließungszeit von zwei Monaten vom 15. April bis 15. Juni würden diese Bestände während der Laichzeit von Steinbutt weiterhin geschützt. Die Verwaltung des Fischereiaufwands und die Begrenzung der Fischerei auf 180 Fangtage pro Jahr hätte einen positiven Einfluss auf die Erhaltung der Steinbuttbestände.

(11)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden.

(12)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, müssen die betreffenden Fischereien im Schwarzen Meer am 1. Januar 2018 geöffnet werden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens für das Jahr 2018 für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer eingeräumt werden:

a)

Steinbutt (Psetta maxima);

b)

Sprotte (Sprattus sprattus).

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„GFCM“ die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

c)

„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

d)

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

e)

„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

f)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

g)

„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung diese Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Die TAC für Steinbutt in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt im Schwarzen Meer befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

(TUR/F3742C)

Bulgarien

57

 

 

Rumänien

57

 

 

Union

114 (*1)

 

 

TAC

644

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

 

 

Rumänien

3 442,50

 

 

Union

11 475

 

 

TAC

Nicht zutreffend/Nicht vereinbart

 

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Anbordnahme, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2018 untersagt.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2361 DER KOMMISSION

vom 14. September 2017

über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission (2) festgelegte vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist sah eine vereinfachte Methodik vor und galt nur für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) als bedeutend betrachteten Unternehmen (im Folgenden „bedeutende Unternehmen“). Es wurde eingeführt, um ausreichende Finanzmittel für die Einrichtung des Ausschusses sicherzustellen, gleichzeitig aber auch den Verwaltungsaufwand des Ausschusses zu minimieren, der zu diesem Zeitpunkt lediglich über eine beschränkte Struktur und operative Kapazität verfügte. Das vorläufige System sollte gelten, bis die Kommission ein endgültiges System zur Bestimmung und Erhebung der Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben festlegt.

(2)

Da der Ausschuss inzwischen über eine stabilere Struktur und operative Kapazität verfügt, ist es nun angezeigt, das endgültige System der jährlichen Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses einzuführen. Das endgültige System sollte das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegte vorläufige System ersetzen.

(3)

Das endgültige System sollte die Bestimmung und Erhebung der Verwaltungsbeiträge nicht nur für bedeutende Unternehmen regeln, sondern für alle Unternehmen, die dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Die Beiträge sollten auf der obersten Konsolidierungsebene dieser Unternehmen innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet werden, da alle Tochterunternehmen einer Gruppe innerhalb des Konsolidierungskreises den Entscheidungsbefugnissen des Ausschusses unterliegen, was die Festlegung von Gruppenabwicklungsplänen, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen und Abwicklungsbeschlüsse für Gruppen betrifft. Bei der Ausübung dieser Aufgaben entstehen dem Ausschuss Ausgaben für die Einholung und Analyse der Informationen und Daten für jedes Tochterunternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises. Da diese Ausgaben für Dienstleistungen anfallen, die der Ausschuss für die dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erbringt, sollten sie auch von diesen Unternehmen getragen werden; die Verwaltungsbeiträge sollten daher innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse auf der obersten Konsolidierungsebene berechnet werden, wobei für jede Gruppe lediglich ein gemeinsamer Beitrag erhoben wird.

(4)

Nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 muss der Ausschuss die Beiträge festlegen und erheben und dafür sorgen, dass sie vollständig und pünktlich gezahlt werden. Dazu sollte sichergestellt werden, dass die Verwaltungsbeiträge der Institute und Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe eines effizienten Systems erhoben werden. Diese Institute und Unternehmen unterliegen bereits zahlreichen Meldepflichten nach dem Unionsrecht. So erhebt beispielsweise die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (3) bereits Daten zu den gesamten Aktiva und dem Gesamtrisikobetrag, um die Aufsichtsgebühren zu berechnen. Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen Daten lassen sich auch bei der Berechnung der Verwaltungsbeiträge für den Ausschuss sinnvoll nutzen. Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 müssen der Ausschuss und die EZB bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß der genannten Verordnung eng zusammenarbeiten und insbesondere einander alle Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es ist effizienter, die EZB um Übermittlung der im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) bei ihr eingegangenen und von ihr überprüften Daten an den Ausschuss zu ersuchen, als für die betroffenen Institute und Unternehmen eine zweite Meldepflicht einzuführen. Durch den Datenaustausch zwischen der EZB und dem Ausschuss, der auf ihrer Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beruht, ließe sich auch eine doppelte Überprüfungsarbeit durch den Ausschuss vermeiden. Jede Verdoppelung der Datenmeldungs- und Prüfprozesse würde den Zeitaufwand für die Berechnung und Erhebung der Beiträge unvermeidlich erhöhen und die Effizienz des Systems vermindern. Die EZB sollte daher im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit dazu verpflichtet werden, dem Ausschuss die von den betroffenen Instituten und Unternehmen bereitgestellten Daten im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge zu übermitteln. Der Ausschuss sollte sich weitestmöglich auf die von der EZB erhobenen Daten stützen. Er sollte Zugang zu den genannten Daten haben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(5)

Die Aufteilung der Beiträge sollte den Unterschied im Arbeitsaufwand und den damit verbundenen Ausgaben zwischen den Unternehmen, die der direkten Zuständigkeit des Ausschusses unterliegen, und den Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der nationalen Abwicklungsbehörden widerspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte daher geregelt werden, wie die Beiträge zwischen diesen beiden Gruppen von Unternehmen aufzuteilen sind. Innerhalb dieser zwei Gruppen sollte das mit dieser Verordnung eingeführte endgültige System die Unternehmen dazu verpflichten, proportional zu den von ihnen jeweils in Anspruch genommenen Ressourcen des Ausschusses, die sich anhand von beobachtbaren Daten näherungsweise ermitteln lassen, Beiträge zu leisten.

(6)

Damit der Ausschuss wie auch die betroffenen Unternehmen Gewissheit haben, wie die einzelnen jährlichen Beiträge im Falle von Fehlern bei der Berechnung oder bei Änderungen der zugrunde liegenden Daten anzupassen sind, sollte die Verordnung eigene Bestimmungen zu dieser Frage enthalten. Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung des jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, sollte er zur Berichtigung dieses Fehlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte für Fehler gelten, die durch eine fehlerhafte Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge bedingt sind. In diesen Fällen sollten alle Beiträge geändert werden. Fälle, in denen die bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge genutzten Eingabedaten nicht korrekt waren oder sich nach der Berechnung geändert haben, sind dagegen nicht als Fehler bei der Berechnung anzusehen und sollten daher anders behandelt werden. In diesen Fällen sollten nur die Beiträge der Unternehmen geändert werden, deren Daten nicht korrekt waren oder sich geändert haben.

(7)

Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates (5) sollte der Ausschuss den Beitragsbescheid und alle anderen Mitteilungen in der Sprache des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Adressat niedergelassen ist.

(8)

Die Zahlung der jährlichen Beiträge sollte vollstreckbar sein, und eine teilweise Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid angegebenen Zahlungsbedingungen sollte mit Verzugszinsen verbunden sein, um die vollständige und pünktliche Zahlung der Beiträge sicherzustellen.

(9)

Die Beiträge der bedeutenden Unternehmen, die dem vorläufigen System unterliegen, sollten neu berechnet werden, um die im Rahmen des vorläufigen Systems geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen im vorläufigen System und den Beiträgen gemäß dem endgültigen System sollte bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses verrechnet werden, die im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist zu entrichten sind.

(10)

Da die vorliegende Verordnung das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses enthält, ist die Verordnung über das vorläufige System nicht mehr erforderlich und sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:

1.

das endgültige System zur Berechnung der von den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zu zahlenden Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“);

2.

die Art der Zahlung dieser Beiträge;

3.

die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge;

4.

die Methode zur Neuberechnung und Anpassung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ bezeichnet die Ausgaben in Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

2.

„jährlicher Beitrag“ bezeichnet den vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erhebenden Beitrag;

3.

„Beitragsschuldner“ bezeichnet den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zum Zweck der Erhebung der Aufsichtsgebühr bestimmten Gebührenschuldner, der in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt;

4.

„Übergangsfrist“ bezeichnet den Zeitraum vom 19. August 2014 bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Bestimmung des Gesamtbetrags der zu erhebenden jährlichen Beiträge

Der Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu erhebenden jährlichen Beiträge wird auf der Grundlage von Teil I des vom Ausschuss für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angenommenen Haushalts berechnet und anhand der Haushaltsergebnisse des letzten Geschäftsjahres angepasst, für das der endgültige Jahresabschluss gemäß Artikel 63 Absatz 7 der genannten Verordnung veröffentlicht wurde.

Der Ausschuss bestimmt den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge so, dass Teil I seines Haushalts ausgeglichen ist.

Artikel 4

Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge

(1)   Der gemäß Artikel 3 zu erhebende Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

95 % werden folgenden Unternehmen und Gruppen zugewiesen:

i)

Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

ii)

Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die der Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden hat, seine Befugnis gemäß der genannten Verordnung auszuüben;

iii)

Unternehmen und Gruppen, in Bezug auf die die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entschieden haben, dass der Ausschuss die ihm durch die genannte Verordnung übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten auszuüben hat;

b)

5 % werden Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zugewiesen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 7 weist der Ausschuss Unternehmen und Gruppen auf der Grundlage der dem Ausschuss von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 bereitgestellten Daten einer der beiden in Absatz 1 genannten Gruppen zu.

(3)   Fällt ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a, werden alle Unternehmen derselben Gruppe derselben Kategorie zugewiesen.

(4)   Der Ausschuss berichtet der Kommission jährlich über die Angemessenheit der Aufteilung gemäß Absatz 1 und berücksichtigt dabei Änderungen in der Zusammensetzung der beiden Kategorien von Unternehmen und Gruppen.

Artikel 5

Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge

(1)   Der Ausschuss berechnet die für jedes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 bereitgestellten Daten und des Gesamtbetrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3.

(2)   Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge wendet der Ausschuss die in Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 sowie in Artikel 10 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegten Bestimmungen an.

(3)   Für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen bezeichnet

a)

„jährliche Aufsichtsgebühr“ den einzelnen jährlichen Beitrag;

b)

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a;

c)

„weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ ein Unternehmen beziehungsweise eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b;

d)

„beaufsichtigtes Unternehmen“ oder „beaufsichtigte Gruppe“ jedes Unternehmen beziehungsweise jede Gruppe;

e)

„Gebührenschuldner“ einen Beitragsschuldner.

(4)   Der jährliche Beitrag der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, wird als gemeinsamer Beitrag dieser Gruppe berechnet.

(5)   Sollte dem Ausschuss bei der Berechnung eines einzelnen jährlichen Beitrags ein Fehler unterlaufen, berichtigt er diesen Fehler durch Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags jedes betroffenen Unternehmens. Der Ausschuss verrechnet jede Differenz zwischen dem gezahlten einzelnen jährlichen Beitrag und dem neu berechneten Betrag, indem er den einzelnen jährlichen Beitrag für das auf die Neuberechnung folgende Geschäftsjahr erhöht oder senkt.

Wird dem Ausschuss ein Fehler mehr als fünf Jahre nach dem Ende des Geschäftsjahres bekannt, in dem ihm der Fehler unterlaufen ist, erfolgt keine Neuberechnung.

Artikel 6

Für die Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge erforderliche Daten

(1)   Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember des Jahres, für das die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr erhoben und bei der Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat.

(2)   Die Daten umfassen mindestens

a)

die Identität und Kontaktangaben jedes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 für die Aufsichtsgebühren bestimmten Beitragsschuldners;

b)

die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 bestimmten Gebührenfaktoren;

c)

die Angabe, ob ein Beitragsschuldner gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend anzusehen ist oder ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine Gruppe handelt, in Bezug auf das beziehungsweise die die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 entschieden hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;

d)

alle vom Beitragsschuldner nicht gemeldeten Daten, die die EZB gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 selbst bestimmt hat;

e)

das der Gebührenberechnung für jeden Beitragsschuldner zugrunde liegende Gültigkeitsdatum zur Bestimmung des Zeitraums, während dessen der Beitragsschuldner der Aufsichtsgebühr unterlag, sowie jede Änderung im Status gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im jeweiligen Gebührenzeitraum.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a umfassen Identität und Kontaktangaben jedes Beitragsschuldners alle personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6), die die EZB zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhebt und die der Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.

(4)   Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.

(5)   Sollte die EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 zusätzliche Rechnungen ausstellen oder die jährliche Aufsichtsgebühr neu berechnen, teilt sie dem Ausschuss die neuen Daten binnen fünf Tagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide mit.

(6)   Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu erhebenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 im vorangegangenen Geschäftsjahr erhobenen und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel beziehungsweise Artikel 11 bereitgestellten Daten.

(7)   Hat die EZB dem Ausschuss in einem bestimmten Geschäftsjahr die für die Berechnung der jährlichen Beiträge erforderlichen Daten nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen bereitgestellt, kann der Ausschuss die ihm zuletzt von der EZB bereitgestellten verfügbaren Daten für die Berechnung nutzen.

(8)   Sind keine von der EZB bereitgestellten Daten verfügbar, stellt die einschlägige zuständige nationale Behörde dem Ausschuss auf Anfrage die ihr zur Verfügung stehenden Daten bereit.

(9)   Sind keine von der zuständigen nationalen Behörde bereitgestellten Daten verfügbar, stellt der Beitragsschuldner dem Ausschuss auf Anfrage die erforderlichen Daten innerhalb einer vom Ausschuss gesetzten Frist bereit. Antwortet der Beitragsschuldner nicht innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Frist, kann der Ausschuss die Daten auf der Grundlage angemessener Annahmen selbst bestimmen.

(10)   Der Ausschuss verwendet die in diesem Artikel genannten Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung und im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 7

Änderung des Anwendungsbereichs, des Status oder anderer Daten

(1)   Fällt ein Unternehmen oder eine Gruppe nur während eines Teils des Geschäftsjahres in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, wird sein beziehungsweise ihr einzelner Beitrag für dieses Geschäftsjahr für die vollen Monate berechnet, während deren es beziehungsweise sie in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt.

(2)   Wechselt der Status eines Unternehmens oder einer Gruppe während eines Geschäftsjahres von einer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kategorie in die andere Kategorie, wird sein beziehungsweise ihr einzelner jährlicher Beitrag für dieses Geschäftsjahr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das Unternehmen beziehungsweise die Gruppe am letzten Tag des jeweiligen Monats einer bestimmten Kategorie angehörte.

(3)   Bei anderen Änderungen der bei der Berechnung des einzelnen jährlichen Beitrags für ein Geschäftsjahr genutzten Daten eines Unternehmens oder einer Gruppe wird der einzelne jährliche Beitrag dieses Unternehmens beziehungsweise dieser Gruppe auf der Grundlage der aktualisierten Daten berechnet.

(4)   Meldet die EZB eine Änderung gemäß den Absätzen 1 und 2 oder ist eine Änderung gemäß Absatz 3 aufgetreten, berechnet der Ausschuss nur den einzelnen jährlichen Beitrag dieses Unternehmens oder dieser Gruppe für die betreffenden Geschäftsjahre neu. Sollten sich bei mehreren Unternehmen oder Gruppen während desselben Geschäftsjahres Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 ergeben haben, berücksichtigt der Ausschuss bei der Neuberechnung des einzelnen jährlichen Beitrags dieses Unternehmens oder dieser Gruppe nur die Änderungen, die das jeweilige Unternehmen beziehungsweise die jeweilige Gruppe betreffen.

(5)   Übersteigt der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so erstattet der Ausschuss dem betreffenden Unternehmen beziehungsweise der betreffenden Gruppe den Differenzbetrag. Unterschreitet der Betrag des gezahlten einzelnen jährlichen Beitrags den gemäß Absatz 4 neu berechneten Betrag, so entrichtet das betreffende Unternehmen beziehungsweise die betreffende Gruppe dem Ausschuss den Differenzbetrag. Im Hinblick auf die Rückerstattung beziehungsweise Erhebung eines gemäß dem vorliegenden Absatz zu zahlenden Betrags senkt beziehungsweise erhöht der Ausschuss den einzelnen jährlichen Beitrag des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe für das Geschäftsjahr, das auf die Neuberechnung gemäß Absatz 4 folgt.

(6)   Die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen keine Änderungen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgetreten sind, werden nicht angepasst.

(7)   Der Ausschuss wendet den sich aus allen Anpassungen gemäß Absatz 5 ergebenden Gesamtüberschuss beziehungsweise das sich aus diesen Anpassungen ergebende Gesamtdefizit auf den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge an, der gemäß Artikel 3 für das auf das Geschäftsjahr der Anpassungen folgende Geschäftsjahr bestimmt wird.

(8)   Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung erlässt der Ausschuss alle für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Beschlüsse, unter anderem hinsichtlich der Fristen für Rückerstattungen durch den Ausschuss und der von den Unternehmen zu leistenden zusätzlichen Zahlungen.

Artikel 8

Beitragsbescheid, Mitteilungen, Zahlungen und Verzugszinsen

(1)   Der Ausschuss stellt den Beitragsschuldnern einen Beitragsbescheid aus.

(2)   Er übermittelt diesen Beitragsbescheid auf einem der folgenden Wege:

a)

elektronisch oder auf einem sonstigen vergleichbaren Kommunikationsweg;

b)

per Telefax;

c)

per Kurierdienst;

d)

per Einschreiben mit Empfangsbestätigung;

e)

durch Zustellung oder Aushändigung.

Der Beitragsbescheid ist ohne Unterschrift gültig.

(3)   Im Beitragsbescheid sind der Betrag des jährlichen Beitrags und die Zahlungsweise anzugeben. Er muss hinsichtlich der sachlichen und rechtlichen Aspekte des einzelnen Beitragsbeschlusses angemessen begründet sein.

(4)   Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, an den Beitragsschuldner.

(5)   Der Beitrag ist in Euro zu zahlen.

(6)   Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des jährlichen Beitrags binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des jährlichen Beitrags ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses.

(7)   Der jährliche Beitrag der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, wird beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben.

(8)   Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des jährlichen Beitrags in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.

(9)   Im Falle einer teilweisen Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen durch den Beitragsschuldner unterrichtet der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Beitragsschuldner niedergelassen ist.

Artikel 9

Vollstreckung

(1)   Die Zahlungen der fälligen jährlichen Beiträge sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar.

(2)   Für die Vollstreckung gelten die Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgt.

(3)   Die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats bestimmt und nennt dem Ausschuss und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Behörde, die die Echtheit der Beschlüsse über die einzelnen Beiträge überprüft.

(4)   Jedem Beschluss über einen einzelnen Beitrag wird eine Vollstreckungsklausel beigefügt. Die Vollstreckung unterliegt keinen formalen Bedingungen mit Ausnahme der Überprüfung der Echtheit des Beschlusses durch die gemäß Absatz 3 bestimmte Behörde.

(5)   Die nationalen Abwicklungsbehörden unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens gemäß den anwendbaren Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats.

Artikel 10

Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge

(1)   Für die Zwecke der Neuberechnung und Verrechnung der während der Übergangsfrist zu zahlenden Beiträge werden die Monate November und Dezember 2014 als Teil des Geschäftsjahres 2015 betrachtet.

(2)   Der Ausschuss berechnet im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung den Betrag, der von jedem in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu zahlen ist, neu.

(3)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 verwendet der Ausschuss bei der Neuberechnung des Betrags der in einem bestimmten Geschäftsjahr der Übergangsfrist von jedem Unternehmen zu zahlenden Beiträge die von der EZB in diesen Geschäftsjahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 erhobenen und dem Ausschuss gemäß Artikel 11 bereitgestellten Daten.

(4)   Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen, die die bedeutenden Unternehmen im Rahmen des in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 festgelegten vorläufigen Systems geleistet haben, und den in Absatz 2 genannten Beiträgen wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge verrechnet, die für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr zu entrichten sind. Die Verrechnung erfolgt durch Verringerung oder Erhöhung der für dieses Geschäftsjahr zu entrichtenden jährlichen Beiträge.

(5)   Unternehmen nach Maßgabe von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, für die hinsichtlich der Berechnung und Erhebung der Beiträge in der Übergangsfrist ein Aufschub galt, zahlen die gemäß Absatz 2 berechneten Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist. Diese Beiträge werden zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen erhoben, die in dem auf das Ende der Übergangsfrist folgenden Geschäftsjahr zu entrichten sind.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet „bedeutende Unternehmen“ Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (7) der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.

(7)   Übersteigen die Differenz gemäß Absatz 4 oder die Beiträge für die Jahre der Übergangsfrist gemäß Absatz 5 die Höhe der Beiträge für das auf das Ende der Übergangsfrist folgende Geschäftsjahr, wird auch in den folgenden Geschäftsjahren eine Anpassung vorgenommen.

(8)   Werden in Bezug auf zwei oder mehr Unternehmen innerhalb einer Gruppe Verrechnungen gemäß den Absätzen 4 oder 5 vorgenommen, kann der Ausschuss zahlbare Beiträge mit Rückerstattungen gegenüber Unternehmen dieser Gruppe verrechnen.

Artikel 11

Erforderliche Daten für die Neuberechnung der Beiträge für die Geschäftsjahre der Übergangsfrist

Binnen 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die EZB dem Ausschuss die in Artikel 6 genannten und von ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 während der Geschäftsjahre der Übergangsfrist erhobenen Daten bereit.

Artikel 12

Auslagerung von Aufgaben

(1)   Der Ausschuss kann entscheiden, bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Aufgaben ganz oder teilweise auszulagern.

(2)   Der Ausschuss beschränkt die Auslagerung jedoch auf technische Aufgaben, die die Erhebung der Beiträge betreffen und keine Ausübung seiner Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung der Beiträge umfassen.

(3)   In jedem Dienstleistungsauftrag zur Auslagerung von Aufgaben sind die Dauer des Auftrags und die einzelnen ausgelagerten Aufgaben klar anzugeben und Bestimmungen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleisters gegenüber dem Ausschuss vorzusehen.

(4)   Jeder Vertrag zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleister zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Absatz 1 muss Bestimmungen über die Kündigungsrechte des Ausschusses, die Rechte zur Vergabe von Unteraufträgen und über eine etwaige Nichterfüllung durch den Dienstleister enthalten.

(5)   Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten.

(6)   Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, muss er zu jeder Zeit sicherstellen, dass

a)

der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keine Übertragung der Verantwortung des Ausschusses vorsieht;

b)

der Vertrag zur Auslagerung von Aufgaben keinen Ausschluss der Rechenschaftspflicht des Ausschusses gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder seiner Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung vorsieht;

c)

ihm durch die Auslagerung keine Systeme und Kontrollmechanismen entzogen werden, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt;

d)

der Dienstleister Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs anwendet, die denen des Ausschusses gleichwertig sind;

e)

der Ausschuss die fachlichen Kenntnisse und Ressourcen aufrechterhält, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur des Dienstleisters zu beurteilen; der Ausschuss die ausgelagerten Funktionen wirksam überwacht und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich steuert;

f)

der Ausschuss direkten Zugang zu den einschlägigen Informationen hat, um die erforderliche Kontrolle über die ausgelagerten Aufgaben ausüben zu können.

(7)   Lagert der Ausschuss Aufgaben nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, stellt er sicher, dass der Dienstleister verpflichtet ist, die internen rechtlichen Anforderungen und Grundsätze des Ausschusses hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten. Alle dem Dienstleister zur Verfügung stehenden vertraulichen Informationen in Bezug auf den Ausschuss dürfen nur insoweit genutzt werden, als dies für die Erfüllung des vom Ausschuss erteilten Auftrags erforderlich ist.

(8)   Vor jedem Beschluss über eine Auslagerung von Aufgaben ersucht der Ausschuss die EZB um die Zustimmung, die von ihr bereitgestellten Daten im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsbestimmungen mit einem Dienstleister auszutauschen.

Artikel 13

Unterstützung durch nationale Abwicklungsbehörden

Der Ausschuss kann die nationalen Abwicklungsbehörden ersuchen, ihn bei der Erhebung der jährlichen Beiträge zu unterstützen, wenn die Umstände dies im Einzelfall erfordern.

Artikel 14

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(5)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2362 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Lenticchia di Altamura“ (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Lenticchia di Altamura“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Lenticchia di Altamura“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Lenticchia di Altamura“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 280 vom 24.8.2017, S. 4.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2363 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Μελεκούνι“ (Melekouni) (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Μελεκούνι“ (Melekouni) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Μελεκούνι“ (Melekouni) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Μελεκούνι“ (Melekouni) (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3. „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 280 vom 24.8.2017, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


19.12.2017   

DE

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L 337/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2364 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) (3). Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die Schwellenwerte, die in der Richtlinie für ebenfalls unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge festgelegt sind, so angepasst werden, dass sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „418 000 EUR“ durch „443 000 EUR“ ersetzt.

(2)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.


19.12.2017   

DE

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L 337/19


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) (3), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz ist es angebracht, die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Konzessionen ebenfalls anzupassen.

(4)

Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „135 000 EUR“ durch „144 000 EUR“ ersetzt.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „209 000 EUR“ durch „221 000 EUR“ ersetzt.

(2)

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „209 000 EUR“ durch „221 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2366 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) (3), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/23/EU soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz ist es angebracht, die in der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Konzessionen ebenfalls anzupassen.

(4)

Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/22


VERORDNUNG (EU) 2017/2367 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) (3). Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2009/81/EG soll es allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die Schwellenwerte, die in der Richtlinie für ebenfalls unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge festgelegt sind, so angepasst werden, dass sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Schwellenwerte angepasst werden. Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „418 000 EUR“ durch „443 000 EUR“ ersetzt.

(2)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2368 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 ein.

(2)

Allerdings sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 nicht die Möglichkeit vor, dass jene Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine hochfesten Garne aus Polyestern ausgeführt haben, eine Überprüfung beantragen können, mit der festgestellt wird, ob für sie derselbe Zollsatz wie für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen gelten kann.

(3)

Eine solche Prüfung könnte vorgenommen werden, wenn der Kommission von einem neuen Ausführer oder Hersteller in dem betreffenden Ausfuhrland ausreichende Nachweise dafür vorgelegt werden, dass er 1) die betroffene Ware in dem den Maßnahmen zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat; 2) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die eingeführten Maßnahmen gelten; und 3) die betroffenen Waren entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 dahin gehend zu ändern, dass den neuen Ausführern die Möglichkeit gegeben wird, eine solche Überprüfung zu beantragen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses.

(6)

Aus diesen Gründen sollte Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass

a)

sie die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) nicht ausgeführt hat,

b)

sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

sie die in Absatz 1 beschriebene Ware entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 5,3 %.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2369 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem bei vom Auditdienst der Kommission durchgeführten Audits in der Türkei Mängel bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Muscheln festgestellt worden waren und die Mitgliedstaaten nicht-konforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

(2)

Beim letzten vom Auditdienst der Kommission im September 2015 durchgeführten Audit wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Muscheln weiterhin mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die zuständigen türkischen Behörden legten Informationen über die Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Einige dieser Mängel bestehen allerdings nach wie vor, insbesondere was die Leistungsfähigkeit der Labors anbelangt.

(3)

In Anbetracht der Art der betroffenen Erzeugnisse sollte daher die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 verlängert werden, bis ausreichende Garantien erbracht wurden, die Konformität der Sendungen bei Tests der Mitgliedstaaten nachgewiesen wurde und bei einem nachfassenden Audit bestätigt wird, dass eine Aufhebung der Maßnahmen möglich ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).


BESCHLÜSSE

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/28


BESCHLUSS (GASP) 2017/2370 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung einer solchen Verbreitung getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III dieser Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, mit denen das multilaterale System der Nichtverbreitung und die multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen gestärkt werden sollen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“) ist integraler Bestandteil dieses multilateralen Systems der Nichtverbreitung.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) angenommen. In diesem Gemeinsamen Standpunkt wird die Union unter anderem dazu aufgerufen, möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, zu überzeugen, den Kodex zu unterzeichnen, und es wird gefordert, dass der Kodex und insbesondere die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen weiterentwickelt und umgesetzt werden und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen System der Nichtverbreitung der Vereinten Nationen gefördert wird.

(4)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen. In dem Dokument wird unter anderem festgestellt, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist.

(5)

Der Rat hat am 18. Dezember 2008 den Beschluss 2008/974/GASP (2) zur Unterstützung des Kodex im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(6)

Am 23. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/423/GASP angenommen (3). Durch diesen Beschluss konnten die weltweite Anwendung des Kodex und die Einhaltung seiner Grundsätze erfolgreich vorangebracht werden.

(7)

Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/913/GASP angenommen (4). Durch diesen Beschluss wurde der Bekanntheitsgrad des Kodex gesteigert, wodurch der Beitritt neuer Mitglieder zum Kodex erleichtert wurde. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der Union, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Der vorliegende Beschluss soll zu diesem Prozess beitragen.

(8)

Die internationale Gemeinschaft ist generell zunehmend besorgt über die andauernde Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien.

(9)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1540 (2004) betont und in seinen Resolutionen 1977 (2011) und 2325 (2016) erneut darauf hingewiesen, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und unter anderem beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen. In der Resolution 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung wurde bekräftigt, dass nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) und dem in ihr formulierten Ziel, die multilateralen Verträge und Übereinkünfte zur Abrüstung und Nichtverbreitung einzuhalten, umzusetzen und zu stärken, wird die Union die weltweite Anwendung, vollständige Umsetzung und Verbesserung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“) weiterhin unterstützen.

(2)   Die Tätigkeiten zur Unterstützung des Kodex in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß der Strategie bestehen aus regionalen und subregionalen Workshops, Konferenzen und Expertenbesuchen, ferner aus Forschung, Information und Kommunikation sowie aus Veranstaltungen am Rande internationaler Konferenzen.

(3)   Das Ziel der Tätigkeiten ist:

a)

die Förderung der Unterzeichnung des Kodex durch eine immer größere Zahl von Staaten und letztendlich seiner weltweiten Anwendung;

b)

die Unterstützung der vollständigen Umsetzung des Kodex;

c)

die Förderung eines Dialogs zwischen den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten mit dem Ziel, Vertrauen aufzubauen und Transparenz zu schaffen, zur Zurückhaltung aufzurufen und mehr Stabilität und Sicherheit für alle zu erreichen;

d)

die Förderung des Bekanntheitsgrades des Kodex und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken und Gefahren, die durch die Verbreitung ballistischer Flugkörper entstehen;

e)

die Auslotung — insbesondere mittels wissenschaftlicher Studien — der Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um den Kodex zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, wie dem Trägertechnologie-Kontrollregime, der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Register der Vereinten Nationen der in den Weltraum gestarteten Gegenstände (UN-Register of Objects Launched into Outer Space), zu fördern.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Stiftung für strategische Forschung (Fondation pour la recherche stratégique — FRS). Die FRS nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 878 120,05 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie nach Annahme dieses Beschlusses eine Finanzhilfevereinbarung mit der FRS über den als Bezugsrahmen dienenden Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Nach der Vereinbarung hat die FRS sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzhilfevereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 40 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin keine Finanzhilfevereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).

(2)  Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).

(3)  Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).

(4)  Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 44).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

1.   ZIEL

Das wichtigste Ziel dieses Beschlusses besteht darin, die weltweite Anwendung, die vollständige Umsetzung und die Verbesserung des Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“) im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen durch spezifische Maßnahmen zu fördern.

Der Beschluss wird die diplomatischen Bemühungen der Union gegenüber den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex ergänzen. In diesem Zusammenhang sind die entscheidenden Botschaften der Union

a)

an die Unterzeichnerstaaten:

i)

die Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Kodex insbesondere durch die im Kodex vorgesehenen jährlichen Erklärungen und Startbenachrichtigungen;

ii)

Ermutigung zur umfassenden Nutzung des Kodex als Mittel zur Förderung von Transparenz und Vertrauen — sowohl regional als auch international — und als Beitrag zur Eindämmung und Verhinderung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die als Träger für Massenvernichtungswaffen fungieren können;

b)

an die Nichtunterzeichnerstaaten:

i)

Aufforderung zur Unterzeichnung des Kodex und somit Unterstützung der umfassenderen multilateralen Bemühungen zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln;

ii)

Nutzung der Bestimmungen des Kodex im Hinblick auf den Abbau regionaler Spannungen und den Aufbau von Vertrauen und somit Schaffung größerer Sicherheit für alle.

Darüber hinaus dient dieser Beschluss dazu, die Finanzierung einer begrenzten Zahl von Forschungsarbeiten über Synergien zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten zu unterstützen, wie dem Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Register der Vereinten Nationen der in den Weltraum gestarteten Gegenstände (UN-Register of Objects Launched into Outer Space).

Schließlich zielt dieser Beschluss darauf ab, den laufenden politischen Dialog in der internationalen Gemeinschaft über Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum zu unterstützen, insbesondere durch einen begrenzten finanziellen Beitrag zu den jährlich stattfindenden Weltraumkonferenzen, die vom Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) in Genf ausgerichtet werden.

2.   MAẞNAHMEN

2.1.   Ziel der Maßnahmen

a)

Förderung der Unterzeichnung des Kodex durch eine immer größere Zahl von Staaten und letztendlich seiner weltweiten Anwendung;

b)

Unterstützung der vollständigen Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten;

c)

Förderung eines Dialogs zwischen den Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten mit dem Ziel, Vertrauen aufzubauen und Transparenz zu schaffen, zur Zurückhaltung aufzurufen und mehr Stabilität und Sicherheit für alle zu erreichen;

d)

Förderung des Bekanntheitsgrades des Kodex und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken und Gefahren, die durch die Verbreitung ballistischer Flugkörper entstehen;

e)

insbesondere mittels wissenschaftlicher Studien Auslotung der Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um den Kodex zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, wie dem MTCR und der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zu fördern.

2.2.   Beschreibung der Maßnahmen

a)

Die FRS wird öffentlichkeitswirksame Maßnahmen in Form von regionalen und/oder subregionalen Seminaren und Expertenmissionen organisieren, die darauf ausgerichtet sind:

i)

eine stärkere Sensibilisierung für die Risiken und Herausforderungen, die durch die Verbreitung ballistischer Flugkörper entstehen, zu erreichen,

ii)

den jeweiligen Experten eine Plattform für den informellen Austausch („Chatham-House-Regeln“) über strategische Fragen zur Verfügung zu stellen und dadurch einen Beitrag zur Vertrauensbildung zwischen den Staaten zu leisten sowie

iii)

die Ziele der Union einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des Kodex zu fördern.

Die FRS wird bis zu neun regionale und/oder subregionale Veranstaltungen, auch in Lateinamerika und in der Karibik, im Nahen und Mittleren Osten/in Afrika und in Südostasien, sowie bis zu sechs länderspezifische Expertenmissionen in Nichtunterzeichnerstaaten organisieren. Alle diese Veranstaltungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Regierungsbehörden des jeweiligen Gastlandes und gegebenenfalls Vertretern einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen durchgeführt;

b)

Die FRS wird am Rande internationaler Konferenzen, insbesondere der ordentlichen Jahrestagung des Kodex in Wien und der Sitzung des Ersten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York, bis zu sechs Nebenveranstaltungen zum Kodex organisieren. Diese Nebenveranstaltungen werden so gestaltet, dass sie dazu beitragen, die Beziehungen zwischen dem Kodex und den Vereinten Nationen im Sinne der am 5. Dezember 2016 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 71/33 zu vertiefen;

c)

Die FRS wird gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich des Kodex in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Besuch einer internationalen Expertengruppe am Standort einer Startanlage organisieren;

d)

Die FRS wird aus den Mitteln der von der Union bereitgestellten Finanzhilfe drei Mal den Betrag von 29 240,00 EUR an das UNIDIR überweisen, um einen Beitrag zur Finanzierung der jährlichen UNIDIR-Konferenzen zu Fragen der Weltraumsicherheit und somit zu dem übergeordneten Ziel einer Förderung des Kodex zu leisten. Die FRS und das UNIDIR werden auf diesen Konferenzen für die Sichtbarkeit der Union in einem dem Beitrag der Union entsprechenden Umfang Sorge tragen;

e)

Die FRS wird mindestens vier Forschungsarbeiten zu Themen mit Bezug zum Kodex sowie mindestens eine Forschungsarbeit über die Beziehungen zwischen dem Kodex und anderen einschlägigen multilateralen Instrumenten, wie dem MTCR oder der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in Auftrag geben und veröffentlichen. Zu diesem Zweck wird die FRS Beiträge von allen Forschungsinstituten einholen, die zum EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung gehören oder mit ihm in Verbindung stehen. Die Themen der Forschungsarbeiten werden zwischen der FRS und den zuständigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) einvernehmlich festgelegt;

f)

Die FRS wird Kommunikations- und Informationsmaßnahmen mit der doppelten Zielsetzung durchführen, dem Kodex in der Öffentlichkeit größere Beachtung zu verschaffen und den Beitrag der Union zu dem Kodex sichtbarer zu machen. Die FRS wird einen ausführlichen Kommunikations- und Informationsplan zur Billigung durch den EAD und die Kommission ausarbeiten.

2.3.   Ergebnisse der Maßnahmen

a)

Erhöhung der Zahl der Unterzeichnerstaaten des Kodex;

b)

verbesserte Umsetzung des Kodex durch die Unterzeichnerstaaten;

c)

Schärfung des Bewusstseins bei den politischen Entscheidungsträgern, Regulierungsstellen, Experten und in der breiten Öffentlichkeit für die Bedeutung einer Unterzeichnung und Umsetzung des Kodex durch die Staaten;

d)

Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Bemühungen der Union, die weltweite Anwendung, die Umsetzung und die Verbesserung des Kodex zu fördern.

3.   PARTNER BEI DEN MAẞNAHMEN

Die FRS entwickelt weiterhin in enger Zusammenarbeit mit dem EAD wirksame Partnerschaften mit interessierten regionalen und subregionalen Organisationen, Behörden, Forschungsinstituten und anderen einschlägigen Einrichtungen.

Die FRS arbeitet bei den unter Nummer 2.2. Buchstabe e beschriebenen Maßnahmen eng mit dem UNIDIR zusammen.

4.   INTERAKTION MIT DEN BEMÜHUNGEN DER UNION

Auf der Grundlage regelmäßiger Rückmeldungen der FRS zu ihren Tätigkeiten kann die Union beschließen, diese Bemühungen durch gezielte diplomatische Maßnahmen zu ergänzen, die darauf abzielen, das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie wichtig die Unterzeichnung und Umsetzung des Kodex für die Staaten ist.

5.   BEGÜNSTIGTE DER MAẞNAHMEN

a)

Staaten, sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex;

b)

Regierungsbeamte, politische Entscheidungsträger, Regulierungsstellen, Experten;

c)

internationale, regionale und subregionale Organisationen;

d)

die Wissenschaft und die Zivilgesellschaft;

e)

der Vorsitz des Kodex.

6.   ORT

Die FRS wird in Absprache mit den zuständigen Dienststellen des EAD Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen infrage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat oder die betreffende zwischenstaatliche Organisation in einer bestimmten Region willens und bereit ist, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Staaten oder zwischenstaatlicher Organisationen abhängen.

7.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit der Maßnahmen beträgt voraussichtlich 36 Monate.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/34


BESCHLUSS (GASP) 2017/2371 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/486/GASP (1) über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) angenommen.

(2)

Am 20. November 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2161 (2) zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP angenommen, mit dem das Mandat bis zum 31. Mai 2019 verlängert und der EUAM Ukraine ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den gleichen Zeitraum bereitgestellt wurde.

(3)

Auf Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 13. Dezember 2017 Einvernehmen über die Eröffnung eines Regionalbüros in Odessa erzielt.

(4)

Ein überarbeiteter als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte daher für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2019 bereitgestellt werden, und der Beschluss 2014/486/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 5 und 6 des Beschlusses 2014/486/GASP erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2019 beläuft sich auf 33 843 302,49 EUR.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/2161 des Rates vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 48).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/35


BESCHLUSS (EU) 2017/2372 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2017

über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4051)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 setzte Bulgarien die Kommission von bestimmten Maßnahmen zugunsten der BDZ Holding EAD SA (2) (im Folgenden „BDZ Holding“) und ihrer Tochtergesellschaften BDZ Passenger EOOD (im Folgenden „BDZ Passenger“) und BDZ Cargo EOOD (im Folgenden „BDZ Cargo“) in Kenntnis.

(2)

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 reichte Bulgarien bei der Kommission weitere Informationen ein. Am 15. Juli 2011 und am 28. September 2011 forderte die Kommission schriftlich weitere Informationen an. Bulgarien stellte der Kommission am 5. September 2011 und am 7. Oktober 2011 schriftlich weitere Informationen zur Verfügung.

(3)

Mit Schreiben vom 9. November 2011 setzte die Kommission Bulgarien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 übersandte Bulgarien seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss.

(4)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte Beteiligte zur Stellungnahme auf.

(5)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete die Stellungnahmen schriftlich am 16. Mai 2012 an Bulgarien weiter und gab Bulgarien die Möglichkeit, auf die Stellungnahmen zu reagieren. Bulgarien nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Stellung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 setzte die Kommission die Beteiligten davon in Kenntnis, dass die nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme an Bulgarien übermittelt worden war.

(6)

Mit Schreiben vom 12. April 2012, 24. Juli 2012, 10. Dezember 2012, 7. Mai 2013, 5. November 2013, 6. Mai 2014, 6. Juni 2014, 29. Juli 2014, 29. April 2015, 14. Dezember 2015, 26. April 2016, 15. September 2016, 20. Oktober 2016 und 3. April 2017 ersuchte die Kommission Bulgarien um weitere Informationen.

(7)

Bulgarien stellte der Kommission weitere Informationen mit Schreiben vom 7. Juni 2012, 28. September 2012, 31. Januar 2013, 1. Februar 2013, 30. Mai 2013, 2. Oktober 2013, 15. Oktober 2013, 2. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 6. Februar 2014, 22. April 2014, 14. Mai 2014, 23. Juni 2014, 4. August 2014, 20. August 2014, 1. September 2014, 13. September 2014, 23. September 2014, 1. Juni 2015, 9. Dezember 2015, 20. Januar 2016, 31. Mai 2016, 12. Oktober 2016 und 7. November 2016 zur Verfügung.

(8)

Mit Schreiben vom 22. April 2014 und 12. Oktober 2016 nahm Bulgarien seine Anmeldung hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe für die BDZ Holding, die Teil der Maßnahmen in Erwägungsgrund 1 war, zurück. Mit Schreiben vom 5. April 2017 modifizierte Bulgarien seine Anmeldung, in dem es den Betrag der geplanten Schuldentilgung reduzierte, der Teil der in Erwägungsgrund 1 erwähnten Maßnahmen war.

(9)

Mit Schreiben vom 7. November 2016 stimmt Bulgarien ausnahmsweise zu, dass dieser Beschluss nur auf Englischerlassen und zur Kenntnis gebracht wird.

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN

2.1.   BEGÜNSTIGTE

(10)

Begünstigte der Maßnahme sind die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo, zu 100 % in Staatsbesitz, die in Bulgarien gegen Entgelt Schienenpersonen- und -güterverkehrsdienstleistungen anbieten.

(11)

Die BDZ Holding (4) ist eine Aktiengesellschaft, die 2001 gegründet wurde, als die Bulgarian National State Railways in ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, National Railway Infrastructure Company (im Folgenden „NRIC“), und einen Transportdienstleister (BDZ Holding) aufgeteilt wurde.

(12)

2007 wurde die BDZ Holding in eine Holdingstruktur umgewandelt und es wurden drei Tochtergesellschaften für den Schienengüterverkehr, den Personenverkehr und Traktionsleistungen gegründet. Die Muttergesellschaft BDZ Holding war Eigentümerin von Personenwagen, Güterwagen und Lokomotiven, die sie an ihre Tochtergesellschaften vermietete. Letztere waren für die Wartung der Schienenfahrzeuge verantwortlich. Die BDZ Holding war auch für die Bedienung der Schulden, die vor der Umstrukturierung entstanden waren, verantwortlich. Da sich diese Struktur als ineffizient erwies, wurden 2010 die Traktionsleistungen mit der BDZ Holding zusammengeführt.

(13)

2011 wurde das Eigentum an den Personen- und Güterwagen sowie den Lokomotiven von der BDZ Holding an die Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo übertragen. Die BDZ Holding blieb weiterhin Eigentümerin aller nicht operativen Vermögenswerte.

(14)

Die BDZ Holding hat ihren Sitz in Sofia, Bulgarien, und betreibt Schienengüter- und Personenverkehrsdienste auf dem gesamten bulgarischen Staatsgebiet, das zur Gänze für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt.

(15)

BDZ Cargo, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist auf dem internationalen und nationalen Schienengüterverkehrsmarkt tätig. Bulgarien liberalisierte seinen Schienengüterverkehrsmarkt im Jahr 2007. Seitdem sind mehrere privatwirtschaftliche Betreiber in den Markt eingestiegen. 2016 betrug der Marktanteil von BDZ Cargo 43 % (in Nettotonnenkilometern) und seine wesentlichen Wettbewerber waren Bulgarian Railway Company (25 %), DB Schenker Rail Bulgaria (18 %), Bulmarket (6 %) und Rail Cargo (4 %).

(16)

BDZ Passenger, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist der einzige Anbieter für den nationalen Schienenpersonenverkehr in Bulgarien. BDZ Passenger erfüllt gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Höhe von ungefähr 90 % des Personenverkehrsmarktes. Der Vertrag über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von BDZ Passenger wurde 2009 mit einer Laufzeit von 15 Jahren (2010-2025) unterzeichnet.

2.2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(17)

Im Einleitungsbeschluss ermittelte die Kommission vier potenzielle Beihilfemaßnahmen zugunsten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo:

a)

Maßnahme 1: Umstrukturierungsbeihilfe bestehend aus sechs Kapitalerhöhungen für die BDZ Holding mit einer Gesamtsumme von 550 Mio. BGN (281 Mio. EUR (5));

b)

Maßnahme 2: Tilgung der vor 2007 entstandenen Schulden;

c)

Maßnahme 3: Nichtzahlung von überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Infrastrukturbetreiber (NRIC) durch die BDZ Holding;

d)

Maßnahme 4: Erstattung der Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) an die BDZ Holding durch den Staat.

2.2.1.   MAẞNAHME 1: UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

(18)

Bulgarien plante die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe in Form von sechs Kapitalerhöhungen für die BDZ Holding in Höhe von 550 Mio. BGN (281 Mio. EUR) für die Jahre 2011-2016 und meldete diese Umstrukturierungsbeihilfe 2011 bei der Kommission an. Jedoch haben die zuständigen öffentlichen Stellen bislang noch keine endgültige Entscheidung über die Gewährung getroffen und die Mittel sind nicht an die BDZ Holding ausgezahlt worden.

(19)

Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und bezweifelte, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

2.2.2.   MAẞNAHME 2: TILGUNG DER VOR 2007 ENTSTANDENEN SCHULDEN

(20)

Nach von Bulgarien eingereichten Informationen hatten die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften vor dem Beitritt Bulgariens zur Union am 1. Januar 2007 ausstehende Verbindlichkeiten und Rückstellungen in einer Höhe von 806 729 558 BGN (412 Mio. EUR.) per 31. Dezember 2006.

(21)

Die Verpflichtungen und Rückstellungen der BDZ Holding betrafen i) Darlehen von Finanzinstituten wie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden „KfW“), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „EBWE“) und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „IBRD“), die vor allem für die Sanierung der Schienenfahrzeuge gewährt worden waren, darüber hinaus ii) handelsbezogene Verpflichtungen, auch gegenüber dem bulgarischen Infrastrukturbetreiber NRIC, Rückstellungen und Verbindlichkeiten gegenüber Personal und Versicherungsgesellschaften sowie andere Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten aus einem Vertrag über den Kauf von Schienenfahrzeugen zwischen der BDZ Holding, Siemens und der KfW im Jahr 2005. Die einzelnen Beträge dieser Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind wie folgt in Tabelle 1 aufgeschlüsselt.

Tabelle 1

Überblick über die Verbindlichkeiten und Rückstellungen der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften am 31. Dezember 2006

(in Mio. BGN)

 

Gesamtverbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften am 31. Dezember 2006

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

201,1

SIEMENS/KfW-Vertrag

307,5

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

244,5

Verpflichtungen gegenüber Personal und Versicherungen

26,4

Sonstige Verbindlichkeiten einschließlich Steuern und Rückstellungen

27,2

Summe der Verbindlichkeiten

806,7

(22)

Bulgarien beabsichtigte die vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften teilweise oder ganz zu übernehmen.

(23)

In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tilgung der Verbindlichkeiten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und äußerte Zweifel daran, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Bulgarien hat weder geltend gemacht noch begründet, dass die Maßnahme mit den einschlägigen Anforderungen der Eisenbahn-Leitlinien im Einklang steht (6). Die Kommission war daher nicht in der Lage, zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt Stellung zu beziehen.

2.2.3.   MAẞNAHME 3: NICHTZAHLUNG VON ÜBERFÄLLIGEN VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER DEM INFRASTRUKTURBETREIBER (NRIC) DURCH DIE BDZ HOLDING UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN

(24)

Nach den von Bulgarien vorgelegten Informationen hat die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften nicht alle fälligen Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur an NRIC entrichtet. Infolgedessen wurden im Einleitungsbeschluss ausstehende Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber NRIC in Höhe von 45 Mio. BGN verzeichnet.

(25)

Da Bulgarien die Entstehung und Entwicklung dieser Verbindlichkeiten nicht erläutert hat, stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass die Nichteinforderung dieser Schulden möglicherweise mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden sein könnte. In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass nach der Rechtsprechung die Nichteinforderung von Verbindlichkeiten durch öffentliche Unternehmen (7) eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in derselben Situation nicht in der gleichen Weise gehandelt hätte wie das öffentliche Unternehmen und die Verbindlichkeiten eingefordert hätte (8). Die Kommission besaß jedoch keine präzisen sachlichen Hinweise, dass NRIC nicht die Schritte unternommen hat, die ein sorgfältiger Gläubiger in derselben Situation unternommen hätte. Daher ersuchte die Kommission Bulgarien, sie davon in Kenntnis zu setzen, ob und wie NRIC versucht habe, die ausstehenden Verbindlichkeiten einzufordern.

(26)

Insoweit festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, äußerte die Kommission ihre Zweifel daran, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der damals angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe und dem begleitenden Umstrukturierungsplan mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Insofern rief die Kommission Bulgarien auf, den Umstrukturierungsplan zu ergänzen und mitzuteilen, wie diese Schulden gegenüber NRIC befriedigt werden würden.

2.2.4.   MAẞNAHME 4: ERSTATTUNG ZU UNRECHT ERHOBENER MWST. AN DIE BDZ HOLDING DURCH DEN STAAT

(27)

Nach von Bulgarien vorgelegten Informationen hat Bulgarien in der Vergangenheit Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) in Höhe von 72 Mio. BGN (36,7 Mio. EUR) an die BDZ Holding erstattet.

(28)

Da Bulgarien zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die Gründe für die MwSt.-Erstattung nicht dargelegt hat und auch nicht klargestellt hat, ob diese in Einklang mit Richtlinie 2006/112/EG des Rates (9) steht, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die MwSt.-Erstattung möglicherweise eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnte. Die Kommission merkte in dieser Hinsicht an, dass der Begriff der Beihilfe nach der Rechtsprechung nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte. Daher ersuchte die Kommission Bulgarien, weitere Informationen zur Begründung der Erstattung von MwSt. an die BDZ Holding zur Verfügung zu stellen.

3.   STELLUNGNAHME EINES BETEILIGTEN

(29)

Ein Wettbewerber der BDZ Cargo, der in der Bereitstellung von Schienengüterverkehrsdienstleistungen tätig ist und seine Identität nicht offenbart wissen möchte, reichte seine Stellungnahme zu zwei im Einleitungsbeschluss aufgeführten Maßnahmen ein.

(30)

Hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 1) schlug der Wettbewerber vor, dass nicht genutzte Lokomotiven der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo als Ausgleichsmaßnahme verkauft werden sollten. Der Wettbewerber erklärte, dass die BDZ Holding ihren Wettbewerbern, die sonst keine andere Quelle hätten, Lokomotiven zu erwerben oder zu mieten, keinen Zugriff auf ihre ungenutzte Flotte ermögliche.

(31)

Hinsichtlich der Nichtzahlung überfälliger Schulden durch die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften an NRIC (Maßnahme 3) erklärte der Wettbewerber, dass, sofern alle Frachtunternehmen verpflichtet seien, dieselben Gebühren zu entrichten, die Nichtvollstreckung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber NRIC einen Wettbewerbsvorteil für die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften darstelle. Darüber hinaus forderte der Wettbewerber, dass BDZ Ausgleichsmaßnahmen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten und den Eisenbahn-Leitlinien auferlegt werden müssten und dass BDZ Cargo zu Marktbedingungen privatisiert werden müsse.

4.   STELLUNGNAHME BULGARIENS

(32)

In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss und im Anschluss daran übermittelte Informationen nahm Bulgarien Stellung und legte weitere Erläuterungen zu den im Einleitungsbeschluss erwähnten Sachverhalten vor.

4.1.   MAẞNAHME 1: UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE — RÜCKNAHME DER ANMELDUNG

(33)

Mit Schreiben vom 22. April 2014 zog Bulgarien seine Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurück. Trotzdem wurde die Umstrukturierungsbeihilfe in späteren Eingaben erwähnt und schließlich mit Schreiben vom 7. November 2016 zurückgezogen.

(34)

Bulgarien gab zu verstehen, dass es anstelle der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für die BDZ Holding beabsichtige, die Verbindlichkeiten der BDZ Holding durch Tilgung von Teilen der vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstandenen und ausstehenden Schulden zu refinanzieren.

4.2.   MAẞNAHME 2: TILGUNG DER VOR 2007 ENTSTANDENEN SCHULDEN

(35)

Bulgarien erklärte, dass sich der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und Rückstellungen der BDZ Holding am 31. Dezember 2006, einen Tag vor Bulgariens Beitritt zur Union, wie in Tabelle 1 veranschaulicht, auf 806,7 Mio. BGN (412 Mio. EUR) belief. Unter Berücksichtigung der von der BDZ Holding bedienten Verbindlichkeiten und ihres Finanzbedarfs strebte Bulgarien an, Verbindlichkeiten der BDZ Holding in Höhe von 601,9 Mio. BGN (307,1 Mio. EUR) zu tilgen. Mit Schreiben vom 5. April 2017 modifizierte Bulgarien schließlich seine Anmeldung und bat die Kommission, eine Schuldentilgung in Höhe von 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) zu genehmigen. Laut Änderung der Anmeldung betrifft die geplante Schuldentilgung, einschließlich der Verzugszinsen, i) noch ausstehende Schulden gegenüber der KfW IPEX-Bank aus der Zeit vor dem Beitritt und ii) für die Refinanzierung der Schulden gegenüber der KfW IPEX-Bank, EBWE, IBRD, NRIC und NEC AD aus der Zeit vor dem Beitritt eingegangene Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern der Schuldverschreibung ISIN BG2100032072 von 19. November 2007 und gegenüber dem Finanzministerium. Bulgarien setzte die Kommission über die fälligen Außenstände in Kenntnis und gab dazu Erklärungen ab (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2

Verbindlichkeiten der BDZ Holding am 31. Dezember 2006, deren Tilgung geplant ist

Gläubiger-Kategorie/Beträge in BGN zum 31. März 2017

Betrag der Schulden der BDZ Holding zum 31. Dezember 2006 (im Folgenden „Vorbeitrittsschulden“)

Darlehen oder anderes Schuldinstrument, durch das Vorbeitrittsschulden refinanziert wurden

 

Ausstehende Vorbeitrittsschulden

Ausstehende Verbindlichkeiten zur Refinanzierung der Vorbeitrittsschulden der BDZ

Verzugszinsen

 

a)

Internationale Gläubiger

30 967 919

105 642 950

24 901 981

 

KfW IPEX Bank 80 % DMU

0

76 529 380

 

Zweite Anleihe mit ISIN: BG2100032072, im Einklang mit dem Rückkaufangebot vom Oktober 2007

EBWE

0

20 980 115

 

Zur Schuldenrückzahlung in Anspruch genommene staatliche Bürgschaft, mit der sich die BDZ Holding gegenüber dem Finanzministerium verschuldet hat.

IBRD

0

8 133 455

 

Zur Schuldenrückzahlung in Anspruch genommene staatliche Bürgschaft, mit der sich die BDZ Holding gegenüber dem Finanzministerium verschuldet hat.

KfW IPEX-Bank 85 % EMU

30 967 919

0

 

 

b)

Lieferer

0

53 884 257

8 051 694

 

NRIC

0

26 292 761

3 928 815

Zweite Anleihe mit ISIN: BG2100032072, im Einklang mit dem Rückkaufangebot vom Oktober 2007

NEC AD

0

27 591 496

4 122 879

Zweite Anleihe mit ISIN: BG2100032072, im Einklang mit dem Rückkaufangebot vom Oktober 2007

Insgesamt

30 967 919

159 527 207

32 953 675

 

Quelle: Eingabe Bulgariens vom 5. April 2017

(36)

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber IBRD und EBWE erklärte Bulgarien, dass diese 1995 vereinbarten Darlehen durch eine 100 %ige staatliche Bürgschaft besichert waren. Da die BDZ Holding mit fälligen Zahlungen in Verzug geraten war, wurde die Staatsbürgschaft in Anspruch genommen und das Finanzministerium musste die Verbindlichkeiten bedienen. Daher trat die Regierung nach dem Gesetz über öffentliche Schulden (10) ab dem Moment der Begleichung von Schulden aufgrund der staatlichen Bürgschaft kraft der Darlehensvereinbarungen mit der BDZ Holding bis zur Höhe der getätigten Zahlungen in die Rechte eines Gläubigers ein. Die BDZ Holding ist verpflichtet, die vom Staat an IBRD und EBWE bezahlten Beträge einschließlich der Verzugszinsen in voller Höhe zu erstatten. Hinsichtlich der anderen Verbindlichkeiten, die durch die Anleihe ISIN BG2100032072 vom 19. November 2007 refinanziert wurden, legte Bulgarien Belege für die Rückzahlungen von Verbindlichkeiten an KfW IPEX-Bank, NRIC und NEC AD vor.

(37)

Bulgarien bestreitet nicht, dass die Tilgung der Schulden eine staatliche Beihilfe zum Vorteil der BDZ Holding darstellt. Bulgarien ist jedoch der Auffassung, dass die Tilgung der Schulden nach Randnummern 56 bis 60 der Eisenbahn-Leitlinien mit dem Binnenmarkt wie folgt vereinbar sei.

(38)

Erstens seien alle Verbindlichkeiten eindeutig identifiziert und voneinander abgegrenzt und vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstanden. Sie seien vor dem Beitrittstermin in den Konzernabschluss der BDZ Holding aufgenommen worden und/oder stammten aus unwiderruflich vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen.

(39)

Zweitens stünden alle Verbindlichkeiten, für die eine Tilgung geplant sei, in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen auf Schienen und seien vor allem aus Darlehen für den Erwerb von Diesel- und Elektrotriebzügen und die Reparatur und Modernisierung von unternehmenseigenen Güterwagen entstanden, oder um ausstehende Verpflichtungen in Verbindung mit der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen abzudecken, wie etwa Verpflichtungen gegenüber NRIC.

(40)

Drittens sei die BDZ Holding 2016 überschuldet gewesen und habe alle in den bulgarischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kriterien zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt. Die Überschuldung habe verhindert, dass das Unternehmen auf einer soliden finanziellen Basis tätig war. Das Unternehmen sei aufgrund der aufgelaufenen überfälligen Schulden nicht in der Lage gewesen, seinen Kapitalbedarf aus der eigenen Geschäftstätigkeit zu decken. Die internationalen Gläubiger des Unternehmens hätten sich geweigert, eine Umschuldung ohne eine staatliche Bürgschaft zu akzeptieren, die nach Aussagen Bulgariens ihrerseits voraussichtlich weitere Bedenken wegen staatlicher Beihilfe nach sich gezogen hätte. Der Businessplan der BDZ Holding zeige, dass die Tilgung von Vorbeitrittsschulden notwendig sei, um die Finanzindikatoren des Unternehmens zu verbessern.

(41)

Viertens sei das einzige Ziel der Schuldentilgung, die BDZ Holding von den Schulden zu entlasten, die vor Bulgariens Beitritt zur Union entstanden seien, und die Finanzsituation des Unternehmens zu normalisieren. Die Tilgung dieser Schulden gehe nicht über das hinaus, was vernünftigerweise notwendig ist, um die finanzielle Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen.

(42)

Fünftens gewähre die Tilgung der Schulden BDZ Holding keinen Vorteil, der die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt verhindern könne. Sie würde weder die Kapazitäten der BDZ Holding erhöhen noch ihre Marktposition verändern oder ihr ermöglichen, neue Märkte in anderen Mitgliedstaaten zu erschließen. Darüber hinaus würden neue Wirtschaftsteilnehmer nicht am Eintritt in den Markt gehindert, immerhin seien zusätzlich zu BDZ Cargo zurzeit acht weitere Wirtschaftsteilnehmer auf dem bulgarischen Schienenverkehrsmarkt tätig (11).

(43)

Des Weiteren erklärte Bulgarien, dass die schwierige Finanzsituation des Unternehmens seine Investitionsmöglichkeiten einschränke. Aufgrund des Ressourcenmangels seien nur unbedingt erforderliche (Routine- oder Notfall-) Reparaturen durchgeführt worden und alle größere Reparaturen seien aufgeschoben worden. 94 % der Personenwagen seien älter als 15 Jahre und 90 % der Güterwagen älter als 29 Jahre. 90 % der Dieseltriebzüge und 45 % der elektrischen Triebzüge seien älter als 30 Jahre. Die Produktivität der unternehmenseigenen Schienenfahrzeuge und Lokomotiven sei deutlich niedriger als im Unionsdurchschnitt. Die begrenzte Reparaturtätigkeit habe zu einer ständigen Verschlechterung der Schienenverkehrsdienstleistungen und Zugausfällen geführt.

(44)

Bulgarien betonte, dass die BDZ Holding nach der Zahlungsanordnung durch den High Court of Justice in London von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie dem Verkauf ihrer Vermögenswerte oder der Sperrung ihrer Bankkonten durch die internationalen Gläubiger bedroht gewesen sei.

4.3.   MAẞNAHME 3: NICHTZAHLUNG VON ÜBERFÄLLIGEN VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER DEM INFRASTRUKTURBETREIBER (NRIC) DURCH BDZ HOLDING UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN

Übersicht über die Schulden der BDZ Holding gegenüber NRIC

(45)

In Antwort auf das Ersuchen im Einleitungsbeschluss, Informationen zur Verfügung zu stellen, ob und wie NRIC frühere Schulden eingetrieben habe und ausstehende Schulden zurückfordern oder einzutreiben gedenke, hat Bulgarien geltend gemacht, dass die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften ihre Verbindlichkeiten gegenüber NRIC in der Vergangenheit regelmäßig bedient hätten und dies auch heute noch täten. Zur Begründung seines Standpunkts hat Bulgarien Informationen zur Entwicklung der von der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften gegenüber NRIC geschuldeten Gebühren für Infrastrukturnutzung, Stromversorgung und andere begleitende Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, berechnet auf der Grundlage der Gebührenordnung von NRIC, die auf alle Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet wird.

(46)

Bulgarien stellte fest, dass die BDZ Holding seit dem Einleitungsbeschluss zwischen November 2011 und August 2016 insgesamt 503,2 Mio. BGN (257 Mio. EUR) an NRIC gezahlt habe. Die Zahlungen erfolgten per Banküberweisung, durch Verrechnung mit den Verbindlichkeiten von NRIC gegenüber der BDZ Holding und durch den Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte.

Von NRIC ergriffene Maßnahmen zur Eintreibung und/oder Rückforderung der Schulden der BDZ Holding

(47)

Bulgarien versichert, dass NRIC alle erforderlichen Schritte eingeleitet habe, um die überfälligen Verpflichtungen der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften einzutreiben, ohne allerdings Rechtsverfahren anzustrengen. Bulgarien stellt fest, dass regelmäßige Sitzungen von NRIC und der BDZ Holding stattgefunden hätten, um die Zahlung der ausstehenden Verpflichtungen zu erörtern. Ebenso hätte NRIC regelmäßig Schreiben an die BDZ Holding gerichtet, einschließlich einer notariell beglaubigten Erklärung (12), in denen die Begleichung der ausstehenden Verpflichtungen und die Entrichtung von Verzugszinsen für die ausstehenden Verpflichtungen gefordert wurden (13).

(48)

NRIC habe gemäß Dekret Nr. 100 über die Berechnung von gesetzlichen Verzugszinsen in nationaler und internationaler Währung (14) (im Folgenden „Dekret Nr. 100“) Verzugszinsen für die überfälligen Verbindlichkeiten berechnet. Bulgarien erklärte, dass sich nach Dekret Nr. 100 die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbindlichkeiten in BGN auf den am 1. Januar bzw. 1. Juli des jeweiligen Jahres festgelegten Basiszinssatz der Bulgarischen Nationalbank plus einem Risikoaufschlag von 10 % beliefen. Im September 2016 betrugen die fälligen Zinsen 23,3 Mio. BGN (12 Mio. EUR).

(49)

Bulgarien führt an, NRIC habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten, da es wirtschaftlich sinnvoller sei, ausstehende, von beiden Seiten anerkannte Verbindlichkeiten einzutreiben, als ein Insolvenzverfahren einzuleiten und zu riskieren, dass der Schuldner seine Geschäftstätigkeit einstellt. Bulgarien erklärte, dass NRIC die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 4 % des Streitwerts als Stempelgebühr zu tragen hätte. Darüber hinaus wäre NRIC bei Eröffnung eines Gerichtsverfahrens nicht in der Lage gewesen, seine Ansprüche vollständig durchzusetzen, da die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften alle ihre Verbindlichkeiten ohne Bevorzugung bestimmter Gläubiger zu begleichen hätten. Laut Bulgarien hätte eine Insolvenz der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften negative Auswirkungen auf die Rentabilität von NRIC und seine Fähigkeit gehabt, das nationale Schienennetz angemessen instand zu halten, da BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften die Hauptkunden von NRIC seien, wie aus der Tatsache hervorgehe, dass 2015 77 % der Umsätze von NRIC der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften zuzuordnen gewesen seien.

Forderungen der BDZ Holding gegenüber NRIC

(50)

NRIC schuldete der BDZ Holding Gelder für Dienstleistungen, unter anderem für kostenlose oder reduzierte Fahrscheine für NRIC-Mitarbeiter und ihre Familien, die Vermietung von Outdoor- und Indooranlagen und Räumlichkeiten aus dem Besitz der BDZ Holding, Versorgung mit Bahnstrom, Eisenbahnbeförderung von Gütern oder Umladung und Wartung von Arbeitszügen. Bulgarien erklärte, dass NRIC im Zeitraum 2008-2011 gegenüber der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften, wie in Tabelle 3 zusammengefasst, Verbindlichkeiten in Höhe von 45 532 415 BGN (23,8 Mio. EUR) für Dienstleistungen eingegangen sei. Mit Stand von August 2016 belaufen sich die ausstehenden Forderungen der BDZ Holding gegenüber NRIC auf 1 094 367 BGN (0,6 Mio. EUR).

Tabelle 3

Verbindlichkeiten von NRIC gegenüber der BDZ Holding 2008-2011

Forderungen gegenüber NRIC in BGN

2008

2009

2010

2011

Gesamt

BDZ Holding

15 695 566

4 364 383

12 907 606

13 564 860

46 532 415

Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte

(51)

In Antwort auf das Ersuchen des Einleitungsbeschlusses, Informationen zur Frage zur Verfügung zu stellen, ob und wie NRIC beabsichtige, die ausstehenden Verbindlichkeiten zurückzufordern oder einzutreiben, erklärte Bulgarien, dass NRIC und die BDZ Holding am 1. Dezember 2012 und am 31. Mai 2013 Vereinbarungen getroffen hätten, nach denen NRIC und die BDZ Holding gegenseitige Ansprüche anerkannt und beschlossen hätten, ausstehende Verbindlichkeiten teilweise durch Tausch gegen Vermögenswerte zu begleichen. Ziel dieses Tausches von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte sei gewesen, anerkannte Verpflichtungen der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften gegenüber NRIC durch die Bereitstellung von für NRIC nützlichen und ein gutes Maß an Liquidität aufweisenden Vermögenswerten zu begleichen. Dieses Vorgehen sei nach nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes über Verträge und Verpflichtungen, rechtmäßig und seine Rechtsgrundlage seien die Beschlüsse des Ministerrats gewesen.

(52)

Bulgarien betonte in seinem Schriftsatz vom 7. November 2016, dass der Gesamtwert der im Zeitraum 2013-2016 getauschten Vermögenswerte einschließlich MwSt. 25,9 Mio. BGN (13,3 Mio. EUR) betragen habe. Die erste Phase des Tausches mit einem Gegenwert von 23 Mio. BGN (11,8 Mio. EUR) wurde im Dezember 2013 aufgrund des Beschlusses Nr. 481/12.8.2013 des Ministerrates umgesetzt. Des Weiteren wurden im Dezember 2015 und im August 2016 aufgrund der Beschlüsse Nr. 965/10.12.2015 und Nr. 626/29.7.2016 des Ministerrats Vermögenswerte von 1,1 Mio. BGN (0,58 Mio. EUR) bzw. 1,8 Mio. BGN (0,9 Mio. EUR) getauscht. Die einzelnen getauschten Vermögenswerte waren zuvor anhand der Bedürfnisse der Beteiligten für ihren späteren Gebrauch festgelegt worden. Bulgarien erklärte, dass NRIC auf dieser Grundlage 16 Objekte erworben habe, darunter Einrichtungen im Varna-Fährschiff-Komplex und das Bürogebäude in Stara Zagora.

(53)

Bulgarien erklärte weiter, dass NRIC unabhängig darüber entschieden habe, welche Vermögenswerte von kommerziellem Interesse waren. Zur Unterstützung dieser Aussage merkte Bulgarien an, dass NRIC im August 2016 einen vorgeschlagenen Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte ausgeschlagen habe und BDZ Holding in der Folge nur Vermögenswerte im Wert von 1,8 Mio. BGN (0,9 Mio. EUR) anstelle von 10 Mio. BGN (5,1 Mio. EUR) getauscht habe. Das Verfahren war transparent. Die getauschten Vermögenswerte unterlagen der Bewertung durch unabhängige, von der Kammer Unabhängiger Gutachter in Bulgarien anerkannte Sachverständige. Die Festlegung des Wertes der Vermögenswerte erfolgte auf der Grundlage von marktwirtschaftlichen Grundsätzen und Methoden in Übereinstimmung mit in den bulgarischen Rechtsvorschriften festgelegten internationalen und europäischen Bewertungsstandards. Nach Auskunft Bulgariens könnten diese Vermögenswerte auf dem Immobilienmarkt zum durch die unabhängigen Gutachter festgelegten Richtpreis veräußert werden. Die endgültig zwischen BDZ Holding und NRIC vereinbarten Preise hätten der Größenordnung der in den Gutachten festgelegten Werte entsprochen.

(54)

Infolgedessen ist Bulgarien der Ansicht, dass sich NRIC wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten habe und der vereinbarte Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte unter normalen Marktbedingungen umgesetzt worden sei.

4.4.   MAẞNAHME 4: ERSTATTUNG VON ZU UNRECHT ERHOBENER MWST. DURCH DEN STAAT AN DIE BDZ HOLDING

(55)

Bulgarien macht geltend, dass die BDZ Holding aufgrund einer Fehldeutung und der falschen Anwendung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2008 irrtümlich Mehrwertsteuern in Höhe von 72 Mio. BGN (36,8 Mio. EUR) auf den Betrag aus Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen entrichtet habe. Der Fehler wurde 2009 im Prüfbericht der nationalen Steuerbehörde aufgedeckt. Bulgarien erklärte, dass die BDZ Holding die erforderlichen rechtlichen Schritte nach der Steuerverfahrensordnung („DOPK“) zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten MwSt. durch Erstattung ergriffen habe. Der Betrag der zu viel bezahlten Steuern wurde durch von der nationalen Steuerverwaltung erlassene Rechtsakte festgelegt.

(56)

Bulgarien stellt weiter fest, dass dem Unternehmen aufgrund eines Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vom 29. Juni 2004 zwischen dem bulgarischen Ministerium für Transport und Kommunikation und der BDZ Holding, unterzeichnet im September 2004, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen worden seien. Die Ausgleichszahlungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen seien aufgrund des Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt worden, um Verluste auszugleichen, die im Rahmen der Bereitstellung von Transportdienstleistungen entstünden. Darüber hinaus seien die Erbringung der Dienstleistungen und die Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des Vertrags an die Einhaltung von Bedingungen zur Zahl der Züge, der Reiseplätze und der Betriebsstunden gebunden. Die Ausgleichszahlungen hätten reduziert werden können, wären die festgelegten Bedingungen zu Zugkilometern, Reiseplätzen und Betriebsstunden nicht eingehalten worden.

(57)

Bulgarien erklärt, dass nach Artikel 29 des bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft befindlichen Mehrwertsteuergesetzes („ZDDS“) die Steuerbemessungsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen auch alle finanziellen Mittel umfasst, die der Dienstleistungserbringer erhalten und in Anspruch genommen hat und die direkt mit der Erbringung dieser Dienstleistung in Verbindung stehen, einschließlich Subventionen. Bulgarien erklärt ferner, dass nach Artikel 20 Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzes alle direkt mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden finanziellen Mittel (z. B. Subventionen) als Zuschüsse aus dem Staatshaushalt oder dem Budget einer anderen Stelle gelten und eine zusätzliche Zahlung für Waren oder Dienstleistungen darstellen. Auf Grundlage von Aussagen der nationalen Steuerbehörde (15) machte Bulgarien geltend, dass die Zuschüsse zur Deckung von Verlusten oder Kosten oder den Erwerb von Vermögenswerten außerhalb des Anwendungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes lägen, was beim Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Fall sei. In diesem Zusammenhang stellte Bulgarien klar, dass eine Mehrwertsteuererstattung nach den nationalen Bestimmungen zulässig sei, wenn die Steuerbehörde aufgrund einer Ex-post-Überprüfung und Revision einen Bescheid zur Mehrwertsteuerbemessung ausstellt. Darüber hinaus erklärt Bulgarien, es sei vor seinem Beitritt zur Union nicht verpflichtet gewesen, sein Mehrwertsteuergesetz vollständig zu harmonisieren.

(58)

Nach Aussage Bulgariens seien die bulgarischen Mehrwertsteuervorschriften am 1. Januar 2007 mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes vollständig mit der Richtlinie 2006/112/EG harmonisiert worden. Bulgarien erklärte weiter, dass nach Artikel 26 Absatz 3 des neuen Mehrwertsteuergesetzes die Steuerbemessungsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen auch alle finanziellen Mittel (z. B. Subventionen) umfasst, die der Dienstleistungserbringer erhalten und in Anspruch genommen hat und die direkt mit der Erbringung dieser Dienstleistung in Verbindung stehen. Bulgarien erklärt ferner, dass nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz alle finanziellen Mittel (z. B. Subventionen), die direkt mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung stehen, als Zuwendungen aus dem Staatshaushalt oder dem Budget einer anderen Stelle gelten und eine zusätzliche Zahlung für Waren oder Dienstleistungen darstellen. Bulgarien zufolge fielen jedoch die erhaltenen Zuschüsse zur Deckung von Verlusten oder Kosten, einschließlich des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögenswerten, nicht in den Anwendungsbereich des neuen Mehrwertsteuergesetzes.

(59)

Nach Bulgarien sei der Fehler einer nicht korrekten Erhebung von MwSt. auf Einnahmen aus der Bereitstellung von Dienstleistungen im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 29. Februar 2008 von der zuständigen Steuerbehörde im Zuge einer Kontrolle entdeckt worden. In dieser Hinsicht erklärte Bulgarien, dass diese Feststellungen der zuständigen Steuerbehörde im Einklang mit der bulgarischen Steuerverfahrensordnung Beschlüsse mit Erstattungsanordnungen und den Steuerprüfungsbericht 29010038 vom 7. Februar 2011 nach sich gezogen hätten (16). Bulgarien erklärte ferner, dass das MwSt.-Erstattungsverfahren in Artikel 128 und 129 der bulgarischen Steuerverfahrensordnung geregelt sei.

(60)

Daher stellte nach Ausführungen Bulgariens die Erstattung zu Unrecht erhobener MwSt. keine staatliche Beihilfe dar.

5.   RÜCKNAHME DER ANMELDUNG

(61)

Wie in Erwägungsgründen 32 und 34 erwähnt, nahm Bulgarien seine Anmeldung hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe für die BDZ Holding zurück (Maßnahme 1). Bulgarien wies darauf hin, dass es anstelle dessen plane, die vor Bulgariens Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 entstandenen Schulden der BDZ Holding zu tilgen (Maßnahme 2).

(62)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates kann ein Mitgliedstaat die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission einen Beschluss zur staatlichen Beihilfe erlassen hat, zurücknehmen. Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 stellt die Kommission in Fällen, in denen sie bei Rückzug der Anmeldung das förmliche Prüfverfahren bereits eingeleitet hat, das Verfahren ein.

(63)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Umstrukturierungsbeihilfe noch nicht gewährt worden ist. Da Bulgarien seine Anmeldung zurückgezogen hat und die Umstrukturierungsbeihilfe von 550 Mio. BGN für die BDZ Holding nicht gewähren wird, sollte das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe eingestellt werden.

6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

(64)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(65)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, müssen daher alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

a)

der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was bedeutet, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)

die Maßnahme ist durch staatliche Mittel finanziert und dem Staat zuzurechnen;

c)

die Maßnahme verschafft einen wirtschaftlichen Vorteil;

d)

dieser Vorteil ist selektiv;

e)

die fragliche Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht den Wettbewerb zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

6.1.   MAẞNAHME 2: TILGUNG DER VOR 2007 ENTSTANDENEN SCHULDEN

6.1.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

6.1.1.1.    Wirtschaftstätigkeit und Unternehmensbegriff im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(66)

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission zunächst festzustellen, wer der/die Begünstigte(n) von Maßnahme 2 ist/sind. Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert den Begünstigten einer Beihilfe unter Bezugnahme auf den Begriff des Unternehmens. Wie von den Unionsgerichten bestätigt, ist ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung nicht notwendigerweise eine einzelne juristische Person, sondern es kann auch eine Gruppe von Unternehmen umfassen (17). Ausschlaggebend dafür, ob ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist, ob es sich um eine „wirtschaftliche Einheit“ handelt. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren juristischen Personen bestehen. In diesem Fall ist die wirtschaftliche Einheit das relevante Unternehmen. In diesem Zusammenhang betrachten die Unionsgerichte die Existenz einer Mehrheitsbeteiligung und andere funktionale, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen als relevant (18).

(67)

Im vorliegenden Fall erklärte Bulgarien, dass die BDZ Holding die juristische Person ist, deren vor 2007 entstandenen Verbindlichkeiten getilgt werden sollen. In der Tat geht Bulgarien, wie in Erwägungsgründen 34, 35 und 36 erklärt, davon aus, dass die BDZ Holding der einzige Begünstigte von Maßnahme 2 ist. Es gibt jedoch mehrere Hinweise darauf, dass sich das relevante Unternehmen nicht allein auf die juristische Person der BDZ Holding beschränkt.

(68)

Erstens ist hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse darauf hinzuweisen, dass die BDZ Holding 100 % der Anteile von BDZ Passenger und VDZ Cargo hält. Die BDZ Holding kontrolliert daher die gesamte Geschäftstätigkeit von BDZ Passenger und BDZ Cargo, entwickelt eine gemeinsame Managementpolitik und legt die Zielvorgaben für beide Tochtergesellschaften fest.

(69)

Zweitens war der Hauptzweck der ursprünglichen Darlehen der Erwerb und die Instandsetzung von Vermögenswerten wie Lokomotiven, Güterwagen und Personenwagen, die sowohl von BDZ Cargo als auch von BDZ Passenger genutzt wurden. Die Tilgung von Schulden bezieht sich daher auf Schienenverkehrsdienstleistungen, die von beiden Tochtergesellschaften bereitgestellt werden. Während die BDZ Holding nach der Umstrukturierung von 2007 Eigentümerin der Schienenfahrzeuge war und diese an BDZ Cargo und BDZ Passenger vermietete, wurden die Fahrzeuge in der Folge der Umstrukturierung 2011 auf die Tochtergesellschaften BDZ Cargo und BDZ Passenger übertragen (siehe Erwägungsgründe 12 und 13). Daher kommt Maßnahme 2, die zum Zweck der Tilgung von Schulden zur Finanzierung von Schienenfahrzeugen gewährt worden war, BDZ Cargo und BDZ Passenger zugute.

(70)

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen müssen zusätzlich zur BDZ Holding auch deren Tochtergesellschaften BDZ Cargo und BDZ Passenger als Begünstigte der Schuldentilgung gelten. Aus der Beschreibung der Geschäftstätigkeit von BDZ Passenger und BDZ Cargo in Abschnitt 2.1 ergibt sich, dass beide Unternehmen eigenständige wirtschaftliche Einheiten unter der Kontrolle der BDZ Holding darstellen und beide in Bulgarien Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo durch die Bereitstellung von Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen sowie die Verwaltung und Koordination dieser Tätigkeiten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

6.1.1.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat

(71)

Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, muss die fragliche Maßnahme durch staatliche Mittel finanziert werden und die Entscheidung die Maßnahme zu gewähren muss dem Staat zurechenbar sein (19).

(72)

Die Tilgung der Schulden wird direkt aus dem Haushalt des bulgarischen Staates finanziert und durch die Zentralbehörden des Mitgliedstaats gewährt.

(73)

Daher kommen im Rahmen der Schuldentilgung staatliche Mittel zum Einsatz, über die vom Staat entschieden wird und die dem Staat zuzurechnen sind.

6.1.1.3.    Wirtschaftlicher Vorteil

(74)

Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, das heißt ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte (20). Dabei ist nicht der Grund oder das Ziel des staatlichen Eingreifens, sondern nur die Wirkung der Maßnahme für das Unternehmen relevant (21).

(75)

In diesem Fall wird Bulgarien 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) an Verbindlichkeiten tilgen, die direkt mit der Geschäftstätigkeit der BDZ Holding im Eisenbahnwesen in Zusammenhang stehen. Kein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte Verbindlichkeiten in dieser Höhe ohne jegliche Entlohnung getilgt. Darüber hinaus wird die Maßnahme die BDZ Holding von ihrer Verpflichtung befreien, ihre Schulden bedienen zu müssen, und damit Mittel freisetzen, die die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeiten zu entwickeln und ihre Finanzindikatoren zu verbessern.

(76)

Daher wird festgestellt, dass Bulgariens Entscheidung, die Verbindlichkeiten der BDZ Holding zu tilgen, BDZ Holding, BDZ Passenger und BDZ Cargo einen Vorteil entstehen lässt, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

6.1.1.4.    Selektivität

(77)

Um in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Daher fallen nur diejenigen Maßnahmen unter die Definition von staatlicher Beihilfe, die Unternehmen auf eine selektive Weise einen Vorteil verschaffen. Von der Tilgung der Schulden profitieren nur die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften, weswegen die Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV selektiv ist.

Schlussfolgerung

(78)

Es wird festgestellt, dass die geplante Schuldentilgung der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften BDZ Passenger und BDZ Cargo einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewährt.

6.1.1.5.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

Verfälschung des Wettbewerbs

(79)

Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist auszugehen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb existiert oder existieren könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (22).

(80)

Bulgarien hat in dieser Hinsicht 2002 den Schienengütertransportmarkt für andere inländische Wirtschaftsteilnehmer geöffnet. Der Schienengüterverkehrsmarkt der Union wurde am 15. März 2003 erstmals durch das erste Eisenbahnpaket für den Wettbewerb auf dem transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetz geöffnet (23). Das zweite Eisenbahnpaket liberalisierte den gesamten internationalen Schienengüterverkehr am 1. Januar 2006 und den nationalen Schienengüterverkehr am 1. Januar 2007 (24). Allerdings haben mehrere Mitgliedstaaten ihre nationalen Märkte bereits vor diesem Zeitpunkt einseitig liberalisiert.

(81)

Der Marktanteil von BDZ Cargo auf dem bulgarischen Schienengüterverkehrsmarkt betrug 2016 43 %. BDZ Cargo steht, wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, auf diesem Markt mit anderen Marktteilnehmern im Schienengüterverkehr im direkten Wettbewerb.

(82)

Hinsichtlich der Personenbeförderung öffnete das dritte Eisenbahnpaket ab dem 1. Januar 2010 den Markt für den internationalen Personenverkehr (25). Dies betrifft zwar nur internationale Dienstleistungen, schließt aber die Tätigkeiten der Begünstigten auf diesen Linien ein. Auf jeden Fall schließt die Tatsache, dass ein Transportunternehmen nur in einem Mitgliedstaat aktiv ist, nach den Kriterien des Altmark-Trans-Urteils des Gerichtshofs die Möglichkeit nicht aus, dass eine Beihilfe den Handel auf dem Binnenmarkt verfälschen kann (26). In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass einige Mitgliedstaaten seit 1995 ihren Schienenpersonenverkehr einseitig geöffnet haben und jeglicher einem Schienenverkehrsunternehmen in einem einzelnen Mitgliedstaat gewährter Vorteil in der Lage ist, die Möglichkeiten von Wettbewerbern aus einem anderen Mitgliedstaat einzuschränken, auf diesem geografischen Markt aktiv zu werden.

(83)

Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht oder zu verfälschen droht.

Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(84)

Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, gilt der Handel als von der Beihilfe beeinträchtigt (27). Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf dem für Wettbewerb offenen Markt mit anderen Unternehmen in Wettbewerb steht (28).

(85)

In diesem Fall bietet der Begünstigte Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen an, die Verkehrsleistungen in Binnenmarkt bereitstellen und von denen einige grenzüberschreitend tätig sind. Daher stärkt der selektive wirtschaftliche Vorteil, gewährt durch die geplante Schuldentilgung für die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften, deren wirtschaftliche Position, da es den Eisenbahnbetreiber von vor 2007 entstandenen Schulden befreit. Folglich können die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften Eisenbahnverkehrsdienste im Binnenmarkt zu Verfügung stellen, ohne die gesamten anfallenden Investitions- und Betriebskosten zu tragen.

(86)

Aus diesem Grund stellt die Kommission fest, dass die geplante Tilgung von Schulden den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte.

6.1.1.6.    Schlussfolgerung

(87)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die von Bulgarien geplante Schuldentilgung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107Absatz 1 AEUV darstellt.

6.1.2.   RECHTMÄẞIGKEIT DER BEIHILFE

(88)

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen in Kenntnis setzen und dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

(89)

Da die Tilgung von Schulden zugunsten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften noch nicht umgesetzt ist, ist die Kommission der Auffassung, dass Bulgarien seine Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt hat (29).

6.1.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(90)

Da die Schuldentilgung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission beurteilen, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(91)

Artikel 107 Absatz 3 AEUV sieht bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften der Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(92)

In diesem Zusammenhang bietet Abschnitt 4 der Eisenbahn-Leitlinien einen Rahmen zur Überprüfung, ob die Kommission eine Beihilfe für ein Eisenbahnunternehmen zur Tilgung von Verbindlichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für als vereinbar mit dem Binnenmarkt erklären sollte.

(93)

Die Kommission stimmt mit Bulgarien hinsichtlich der Anwendbarkeit von Abschnitt 4 der Eisenbahn-Leitlinien auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Schuldentilgung überein. Randnummer 54 der Eisenbahn-Leitlinien lautet: „Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/440/EWG [des Rates] (30) müssen nach Ansicht der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen solche Beihilfen auch dann genehmigt werden können, wenn keine finanzielle Umstrukturierung vorliegt, nämlich wenn es sich um die Tilgung alter Schulden handelt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/12/EG, die die Bedingungen der Marktöffnung regelt, entstanden sind.“ Nach Randnummer 56 der Eisenbahn-Leitlinien sollte das Beitrittsdatum für den Fall, dass Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/12/EG der Union beigetreten sind, als Datum gelten, ab dem diese Richtlinie auf die Mitgliedstaaten angewendet wird. Stichtag für die Feststellung, welche Vorbeitrittsschulden in Übereinstimmung mit den Eisenbahn-Leitlinien getilgt werden können, ist der 1. Januar 2007.

(94)

Bulgarien macht geltend, dass die geplante Schuldentilgung mit allen Vereinbarkeitsbedingungen der Eisenbahn-Leitlinien in Einklang stünde. Daher muss die Kommission diesen Anspruch beurteilen. In der Tat kann nach Randnummern 55 bis 61 der Eisenbahn-Leitlinien eine staatliche Beihilfe zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die vor Bulgariens Beitritt zur Union entstanden sind, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten, wenn jede der fünf folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

„Erstens muss die Beihilfe der Tilgung eindeutig identifizierter und voneinander abgegrenzter Schulden dienen, die vor dem 15. März 2001 entstanden sind, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2001/12/EG. Ferner darf die Beihilfe den Schuldenbetrag nicht übersteigen. Für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 15. März 2001 beigetreten sind, ist der Stichtag das Datum ihres Beitritts. Mit Artikel 9 der Richtlinie 91/440/EWG und den nachfolgenden Richtlinien wurde nämlich das Ziel verfolgt, die hohe Verschuldung abzubauen, die zu einer Zeit entstanden war, als die gemeinschaftsweite Marktöffnung noch nicht beschlossen war.

b)

Zweitens müssen die Schulden in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder dem Betrieb, der Errichtung oder der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur stehen. […]

c)

Drittens muss die Tilgung Unternehmen zugutekommen, deren Verschuldungsgrad übermäßig hoch ist und eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis unmöglich macht. Die Beihilfe ist als erforderlich anzusehen, wenn es die zu erwartende Entwicklung des Wettbewerbs im Europäischen Wirtschaftsraum dem Unternehmen nicht gestatten würde, seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zu sanieren. […]

d)

Viertens darf die Beihilfe nicht über das für die Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgehen. […]

e)

Fünftens darf die Schuldentilgung den Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, der die Entwicklung eines wirksamen EWR-Wettbewerbs verhindert, beispielsweise indem fremde Unternehmen oder neue Wirtschaftsteilnehmer am Eintritt in bestimmte nationale oder regionale Märkte gehindert werden.“

a)   Die Beihilfe muss der Tilgung eindeutig identifizierter und voneinander abgegrenzter Schulden dienen, die vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstanden sind

(95)

Die Eisenbahn-Leitlinien verlangen, dass die zu tilgende(n) Schuld(en) eindeutig identifiziert, voneinander abgegrenzt und im Fall von Bulgarien vor dem Beitritt zur Union entstanden sind. Aus den Eisenbahn-Leitlinien geht hervor, dass zusammengefasste und nicht identifizierte Schulden nicht ausgeglichen werden können. Ein Ausgleich ist beispielsweise für den Fall einer geplanten Tilgung von allgemeinen Schuldposten wie „Verbindlichkeiten gegenüber allen Zulieferern“ nicht zulässig. Entsprechend ist eine Verrechnung auch nicht zulässig, wenn geplant ist, zusammengefasste Schuldpositionen gegenüber einem einzelnen Gläubiger, z. B. „Gesamtverbindlichkeiten gegenüber einer bestimmten Bank“, die aus verschiedenen Quellen, wie Überziehungen, Bürgschaften oder langfristigen Darlehen, stammen, als Ganzes ohne Unterscheidung zu tilgen.

(96)

Bulgarien plant 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) der Verbindlichkeiten der BDZ Holding zu tilgen. Wie in Erwägungsgrund 35 und Tabelle 2 dargestellt, stammt der zur Tilgung vorgesehene Betrag von 223,45 Mio. BGN, wie sich aus dem Konzernabschluss der BDZ Holding für 2006 und/oder aus Unterlagen der relevanten Kreditzahlungen ergibt, aus finanziellen Verpflichtungen, die vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstanden sind und die zum Beitrittsdatum nicht beglichen waren, oder aus Folgeverbindlichkeiten der BDZ Holding, die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Beitritt Bulgariens zur Union ersetzen oder refinanzieren. Jede der für eine Tilgung geplanten Verbindlichkeiten kann abgegrenzt werden, da sie aus Darlehensverträgen (mit der KfW IPEX-Bank, der EBWE und der IBRD als Gläubiger) oder aus regulären Vertragsbeziehungen mit bestimmten Zulieferern von Infrastrukturdienstleistungen (NRIC) oder der Energieversorgung (NEC AD) aus der Zeit vor dem Beitritt stammt.

(97)

Das Gleiche gilt hinsichtlich der voneinander abgesetzten Schuldverpflichtungen der BDZ Holding gegenüber den Anleihegläubigern der Schuldverschreibung ISIN BG2100032072 vom 19. November 2007 und dem Finanzministerium, nachdem dieses zum Gläubiger der BDZ Holding wurde (siehe Erwägungsgründe 35 und 36 sowie Tabelle 2). Beide Verbindlichkeiten sind gut voneinander abgesetzt und mit dem Erlös wurden klar definierte Vorbeitrittsschulden refinanziert, die die BDZ Holding nicht aus eigenen Mitteln bedienen und begleichen konnte. Daraus folgt, dass die zurzeit ausstehenden Beträge in wirtschaftlicher Hinsicht einen bloßen Übertrag der alten Verbindlichkeiten darstellen.

(98)

Schließlich ist es nicht erforderlich auf die Frage einzugehen, ob andere Verbindlichkeiten der BDZ Holding einschließlich Rückstellungen und Handelsverpflichtungen, die von Bulgarien ebenfalls als Vorbeitrittsschulden ermittelt wurden (Tabelle 1 und Erwägungsgründe 35 und 20) und die sich auf die Differenz aus 806,7 Mio. BGN und 223,45 Mio. BGN belaufen, ebenso rechtmäßig nach den Eisenbahn-Richtlinien getilgt werden könnten, da die für die Tilgung vorgesehenen Verbindlichkeiten in Höhe von 223,45 Mio. BGN aus eindeutig identifizierten und voneinander abgegrenzten Schulden aus der Zeit vor dem Beitritt Bulgariens zur Union stammen. Die Verbindlichkeiten bis zur Höhe dieser Differenz fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses.

(99)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die infrage stehende Maßnahme darauf abzielt, 223,45 Mio. BGN eindeutig identifizierter und voneinander abgegrenzter Schulden aus der Zeit vor dem Beitritt Bulgariens zur Union zu tilgen.

b)   Die Schulden müssen in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder dem Betrieb, der Errichtung oder der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur stehen.

(100)

Bulgarien erklärt, dass alle der BDZ Holding entstandenen Schulden direkt mit ihrer Geschäftstätigkeit im Schienenpersonen- und -güterverkehr in Zusammenhang stünden (siehe Erwägungsgrund 39).

(101)

Die Kommission stellt fest, dass die zur Tilgung vorgesehenen Schulden tatsächlich entstanden sind, um die Erneuerung und Instandsetzung der Schienenfahrzeugflotte zu finanzieren — etwa durch Erwerb von Diesel- und Elektrotriebzügen oder die Modernisierung von unternehmenseigenen Güterwagen. Ansonsten haben die Schulden wie die ausstehenden Verpflichtungen gegenüber NRIC auch die Bereitstellung von Eisenbahndienstleistungen der BDZ Holding finanziert. Diese Aktivitäten gehören zum Kerngeschäft der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften und stehen im direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit im Eisenbahnverkehr.

(102)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die betroffenen Verbindlichkeiten direkt mit der Geschäftstätigkeit im Schienenverkehr in Zusammenhang stehen.

c)   Die Tilgung muss Unternehmen zugutekommen, deren Verschuldungsgrad übermäßig hoch ist und eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis unmöglich macht. Die Beihilfe ist als erforderlich anzusehen, wenn es die zu erwartende Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt dem Unternehmen nicht gestatten würde, seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zu sanieren.

Übermäßig hohe Schuldenlast der BDZ Holding, die eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis unmöglich macht

(103)

Bulgarien beteuert, dass die BDZ Holding nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als zahlungsunfähig und überschuldet gegolten habe und die Kriterien der bulgarischen Rechtsvorschriften für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt gewesen seien. Dies ist ein gültiger Nachweis einer Überschuldung. Darüber hinaus erklärte Bulgarien, dass das Unternehmen aufgrund seiner Überschuldung nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

(104)

Die Gesamtverbindlichkeiten der BDZ Holding beliefen sich am 31. Dezember 2006 auf 806,7 Mio. BGN und machten 78 % des Gesamtkapitals (Eigenkapital und Schulden) mit einem Verschuldungsgrad von 4 aus. Die finanzielle Situation der BDZ Holding hat sich seit 2007 erheblich verschlechtert. 2011 wuchs der Verschuldungsgrad der BDZ Holding auf über 7,5 (9), um 2012 14, 2013 15, 2014 -209 und im Oktober 2015 -33 zu erreichen (31). Darüber hinaus stellten im Oktober 2015 die ausstehenden Verpflichtungen der BDZ Holding, nämlich 499,1 Mio. BGN (255 Mio. EUR) 86 % des Buchwertes der Vermögenswerte in Höhe von 582,4 Mio. BGN (298 Mio. EUR) dar.

(105)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die BDZ Holding, obwohl das Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. September 2016 ausstehende Verbindlichkeiten in Höhe von 724 Mio. BGN (370 Mio. EUR) beglichen hat, nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen vollständig nachzukommen. Aufgrund der überfälligen Verpflichtungen gegenüber internationalen Gläubigern ordnete der High Court of Justice in London am 20. Juli 2015 BDZ Holding an, 66,7 Mio. EUR (130,4 Mio. BGN) mit Verzugszinsen von 8 % p. a. zu bezahlen (32).

(106)

Darüber hinaus hätte die BDZ Holding vor dem Hintergrund der übermäßigen Verschuldung des Unternehmens ohne die Tilgung von Verbindlichkeiten ernsthafte Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen und könnte möglicherweise liquidiert werden.

(107)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die BDZ Holding mit einer übermäßigen Verschuldung konfrontiert ist, die ihr solides Finanzmanagement beeinträchtigt.

Notwendigkeit der Beihilfe

(108)

Darüber hinaus muss die Beihilfe zur Behebung des Problems der Überschuldung erforderlich sein, soweit die zu erwartende Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften nicht erlauben würde, ihre finanzielle Situation innerhalb einer angemessenen Frist zu sanieren.

(109)

Wegen ihrer Überschuldung war die BDZ Holding nicht in der Lage, allen ihre finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und hat einen Nachholbedarf an Investitionen in die Modernisierung ihrer Schienenfahrzeuge. Aufgrund des Nachholbedarfs an Investitionen in die Modernisierung und Instandhaltung der Fahrzeuge ist die Flotte des Unternehmens überaltert und teilweise veraltet. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass 82 % der Personenwagen der BDZ Holding älter als 20 Jahre und 74 % ihrer Lokomotiven älter als 25 Jahre sind. 2015 befanden sich etwa 50 % der Lokomotiven von BDZ Cargo in Reparatur oder waren nicht betriebsbereit. Ähnlich waren etwa 51 % der Güterwagen der BDZ Cargo 2015 nicht betriebsbereit und bedurften der Reparatur.

(110)

Ohne die Beihilfe wäre die BDZ Holding nicht in der Lage, die vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstandenen noch ausstehenden Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, noch wäre sie in der Lage, ihre eigenen Ressourcen für Investitionen in die Modernisierung ihrer Schienenfahrzeuge zu nutzen.

(111)

Zur Veranschaulichung dessen wäre auf Grundlage der für 2016 ausgewiesenen Gewinne des Unternehmens (336,2 Mio. BGN) bei gleichen Bedingungen eine einmalige Preis- und/oder eine Tariferhöhung von 66 % erforderlich um kurzfristig Betriebseinnahmen von 223,45 Mio. BGN zu generieren, die erforderlich sind, um die zur Tilgung vorgesehenen Schulden zu bedienen. Die Tochtergesellschaften der BDZ Holding sind inzwischen ausschließlich in einer Region tätig, auf die Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV vollumfänglich angewendet werden können. Beträchtliche Tariferhöhungen haben in solchen Gebieten stärkere negative soziale Auswirkungen als in reicheren Regionen der Union. Dementsprechend könnten hypothetische Tariferhöhungen, die auf die Steigerung des Umsatzes der BDZ Holding und die Minderung ihrer Schulden bis zum erforderlichen Maß abzielen, falls aufgrund der Bindung des Schienenpersonenverkehrs an die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen überhaupt zulässig und in einem wettbewerbsbestimmten Umfeld im Schienengüterverkehr wirtschaftlich tragfähig, unverhältnismäßige soziale Auswirkungen auf Bulgariens Eisenbahnpassagiere oder die Unternehmen haben, die die Güterverkehrsdienstleistungen der BDZ Holding nutzen.

(112)

Infolgedessen würde keine andere glaubwürdige hypothetische politische Maßnahme als die geplante Schuldentilgung dem Unternehmen erlauben, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Daraus folgt, dass die betreffende Maßnahme insofern, als die zu erwartende Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften nicht erlauben würde, ihre finanzielle Situation in absehbarer Zeit zu sanieren, erforderlich ist, um die Überschuldung der BDZ Holding zu beheben.

d)   Die Beihilfe darf nicht über das für die Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

(113)

Die Kommission stellt fest, dass die Höhe der zu tilgenden Verbindlichkeiten in Hinblick auf die finanzielle Situation der BDZ Holding das notwendige Minimum darstellt, um das Überleben des Unternehmens zu sichern, und eine Voraussetzung für ihre finanzielle Tragfähigkeit ist. Der Betrag wird im Wesentlichen für fällige Zahlungen an die Gläubiger — internationale Finanzinstitutionen und NRIC — verwendet. Die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften haben noch ausstehende Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind und die, würden sie nicht bedient, den Begünstigten dem Risiko der Liquidation aussetzen würden. Die Finanzindikatoren zeigen, dass die Zahlungen zurzeit nicht aus eigenen Ressourcen erfolgen können, und es wäre unrealistisch zu erwarten, dass das Unternehmen in der Lage ist, seine Tarife oder Preise so wesentlich zu erhöhen, dass kurzfristig höhere Einnahmen generiert werden können.

(114)

Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass die BDZ Holding in der Zeit seit dem Beitritt 166 Mio. BGN für Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind, aus ihren vor allem aus dem Verkauf von Vermögenswerten erzielten eigenen Ressourcen zurückbezahlt hat. Da diese Beträge potenziell für eine Tilgung infrage gekommen wären, kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die BDZ Holding diese Ressourcen auch für die Entwicklung und Modernisierung ihrer Schienenfahrzeuge und der von ihr bereitgestellten Dienstleistungen hätte verwenden können. Das Unternehmen war hinter der Entwicklung im Schienenverkehrssektor, was technische Ausrüstung und Informationssysteme angeht, zurückgeblieben. Daher kann die Schuldentilgung insofern, als die BDZ Holding auch ihre eigenen Ressourcen zur Begleichung der Vorbeitrittsschulden verwendet hat, nicht als über das notwendige Maß hinausgehende Maßnahme gelten, selbst wenn sie keine Rückzahlungsverpflichtungen beinhaltet und finanziellen Raum für Investitionen in künftige Modernisierung und Instandsetzungsarbeiten lässt.

(115)

Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Durchführung der Schuldentilgung nicht als Bevorteilung der BDZ Holding gegenüber einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen mit demselben Geschäftsprofil gelten kann.

e)   Die Schuldentilgung darf den Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, der die Entwicklung eines wirksamen Marktwettbewerbs verhindert, beispielsweise indem fremde Unternehmen oder neue Wirtschaftsteilnehmer am Eintritt in bestimmte nationale oder regionale Märkte gehindert werden.

(116)

Die vorgeschlagene Schuldentilgung wird der BDZ Holding nur erlauben, die Finanzierung der betrieblichen Tätigkeit zu normalisieren, und wird sie und ihre Tochtergesellschaften nicht in die Lage versetzen, zu expandieren oder neue Märkte zu erschließen. In diesem Sinne wird die Beihilfe die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt nicht verhindern. Sie wird die Marktposition der Wettbewerber nicht beeinflussen und diese werden weiterhin in der Lage sein, mit der BDZ Holding unter denselben Bedingungen zu konkurrieren.

(117)

Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Tilgung von Verbindlichkeiten den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten nicht ungerechtfertigt verfälscht, da sie der BDZ Holding nur erlaubt, ihre Finanzsituation zu stabilisieren, was durch vor der Liberalisierung des Marktes entstandene Verbindlichkeiten verhindert worden ist. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass neue Marktteilnehmer nicht daran gehindert werden, in den bulgarischen Transportmarkt einzutreten. Wie in den Erwägungsgründen 15 und 42 beschrieben sind neben der BDZ Holding zurzeit weitere acht Schienenfrachtunternehmer auf dem bulgarischen Schienentransportmarkt tätig. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Schuldentilgung diese Wettbewerbssituation ändern wird.

Schlussfolgerung

(118)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe in Form einer Tilgung von Verbindlichkeiten in Höhe von 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) (Maßnahme 2), die Bulgarien umzusetzen plant, die Bedingungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Kapitel IV der Eisenbahn-Leitlinien erfüllt.

6.2.   MAẞNAHME 3: NICHTZAHLUNG VON ÜBERFÄLLIGEN VERBINDLICHKEITEN GEGENÜBER DEM INFRASTRUKTURBETREIBER (NRIC) DURCH DIE BDZ HOLDING UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN

(119)

Da Bulgarien den Ursprung und die Entwicklung der ausstehenden Verbindlichkeiten der BDZ Holding gegenüber der NRIC vor dem Einleitungsbeschluss nicht erläutert hat, wurde die Nichteinforderung dieser überfälligen Verbindlichkeiten als mögliche staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen.

(120)

Nach Angaben von Bulgarien (siehe Abschnitt 4.3) sind ein Teil der Verbindlichkeiten der BDZ Holding gegenüber NRIC Verbindlichkeiten, die dem Unternehmen vor Bulgariens Beitritt zur Union entstanden waren. Ein Teil dieser Vorbeitrittsschulden (bis zu 26,3 Mio. BGN) wurde in der Folge aus den Erlösen einer am 19. November 2007 ausgegebenen Anleihe refinanziert, die eine noch ausstehende Schuld ist und daher im Rahmen von Maßnahme 2: „Tilgung der vor 2007 entstandenen Schulden“ in Abschnitt 6.1. geprüft wird. Mit anderen Worten NRIC wurde bezahlt.

(121)

Darüber hinaus und im Hinblick auf die Erläuterung der Situation in Bezug auf die verbleibenden ausstehenden Verbindlichkeiten legte Bulgarien weitere Informationen zu den Schuldbetreibungsabsprachen und zu von NRIC unternommenen Schritten vor (siehe Abschnitt 4.3). Nach Aussage Bulgariens hat NRIC alle notwendigen Schritte unternommen, um die überfälligen Verbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften einzuziehen, um so die Beitreibung der geschuldeten Beträge zu maximieren, ohne jedoch rechtliche Schritte einzuleiten.

(122)

Um zu überprüfen, ob NRIC hinsichtlich der Zahlungsverzögerung und der Zahlungsvereinbarungen für fällige Verbindlichkeiten die BDZ Holding unangemessen begünstigt hat, muss die Kommission prüfen, ob das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen in den Genuss solcher Regelungen hätte kommen können (33). Dementsprechend hat die Kommission zu beurteilen, ob ein hypothetischer, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer NRIC vergleichbaren Situation bei dem Versuch, einen höchstmöglichen Betrag seiner Außenstände einzutreiben, die Zahlungsverzögerung akzeptiert hätte und einer Neuverhandlung der Begleichung überfälliger Verbindlichkeiten zu ähnlichen Bedingungen zugestimmt hätte (34). Mit anderen Worten hat die Kommission zu prüfen, ob NRIC mit derselben geforderten Sorgfalt agiert hat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger, bevor es sich zwischen einem individuellen und freundschaftlichen Weg der Vollstreckung der Forderungen und der Eröffnung eines Beitreibungsverfahrens entschied, das möglicherweise zur Insolvenz der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften geführt hätte.

(123)

Die Kommission stellt fest, dass ein sorgfältiger, marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger zur Ermittlung der günstigsten Alternative die Vor- und Nachteile jeder einzelnen Alternative unter anderem unter Berücksichtigung der erzielbaren Beträge, früherer wirtschaftlicher Forderungen, die Dauer des Einziehungsverfahrens und seiner Kosten prüfen würde (35).

(124)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Verbindlichkeiten gegenüber NRIC im Kontext einer regelmäßigen und langfristigen Geschäftsbeziehung zwischen (staatseigenen) Unternehmen entstanden sind: Die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften waren die Hauptkunden von NRIC und generierten mehr als 70 % von dessen Betriebsumsätzen. Der Ursprung der zwischen 2008 und 2011 für verschiedene NRIC bereitgestellte Dienstleistungen entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe von 46,5 Mio. BGN von NRIC gegenüber der BDZ Holding (Tabelle 3) ist ein weiterer Beleg für die kontinuierlichen Wechselbeziehungen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen NRIC und der BDZ Holding. Ein möglicher Marktaustritt der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften aufgrund eines Insolvenzverfahrens hätte sich daher ernsthaft und unmittelbar negativ auf die finanzielle Situation von NRIC ausgewirkt. Darüber hinaus hätte die Insolvenz der BDZ Holding den Profit von NRIC gemindert und seine Fähigkeit, das nationale Schienennetz angemessen instand zu halten, gefährdet und so das Risiko gesteigert, zusätzlich zu den durch die Tochtergesellschaften der BDZ Holding erlittenen Umsatzeinbußen weitere Einbußen durch andere Kunden zu erleiden.

(125)

Daraus folgt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger, der sich wie NRIC in einer ähnlichen kommerziellen Beziehung zu seinem/seinen Schuldner(n) wie der BDZ Holding befindet, jeglichen hypothetische Einziehungsmaßnahme, die zum Ausscheiden seines Hauptkunden aus dem Markt führen könnte, mit Umsicht angegangen wäre, anders als ein Gläubiger mit einer Einmalforderung, der wirtschaftlich und finanziell nicht vom Überleben seines Schuldners nach der Vollstreckung der Forderungen abhängig ist.

(126)

Zweitens, hätten die Forderungen von NRIC gegenüber der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften im Fall eines Insolvenzverfahrens, bei denen gegenüber den anderen Gläubigern kleine besondere Bevorzugung für Rückzahlungen an NRIC hätte durchgesetzt werden können, nicht als bevorzugte Ansprüche vollstreckt werden können (siehe Erwägungsgrund 49). Ferner waren die im Einleitungsbeschluss ermittelten Verbindlichkeiten gegenüber NRIC (45 Mio. BGN) niedriger als die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (siehe Tabelle 1). Überdies müsste der Buchwert der Vermögenswerte der BDZ Holding durch einen Liquidationsabschlag bei einem Zwangsverkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach unten korrigiert werden. Je nach Art dieser Vermögenswerte könnte der Liquidationsabschlag bis zu 75 % des Buchwerts betragen. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass der Liquidationswert der Vermögenswerte der BDZ Holding nicht ausreichen würde, um die Liquidationskosten, die Gehälter der Mitarbeiter und alle ausstehenden Verbindlichkeiten abzudecken. So beliefen sich z. B. im Jahr 2011 die Liquidationskosten, die Gehälter der Mitarbeiter und alle ausstehenden Verbindlichkeiten auf 778 Mio. BGN, während der Buchwert der Vermögenswerte der BDZ Holding 933 Mio. BGN betrug. Folglich könnte NRIC realistischerweise nur erwarten, einen kleinen Bruchteil seiner ausstehenden Forderungen wiederzuerlangen, wäre ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden.

(127)

Darüber hinaus vertritt die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Kosten zusammen mit der Dauer der Gerichtsverfahren die Entscheidung eines Gläubigers beeinflussen könnten, ob er die Liquidation eines Unternehmens vorantreibt (36). In diesem Zusammenhang teilt die Kommission die Auffassung, dass NRIC ein größeres Interesse an der Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit mit der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften als an der Einleitung der Liquidation des Unternehmens hatte, und das nicht nur wegen zukünftiger durch die BDZ Holding generierter Wirtschaftsumsätze, sondern auch mit dem Ziel, die bis November 2011 angesammelten ausstehenden und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten so umfassend wie möglich beizutreiben. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Eröffnung eines langwierigen Insolvenzverfahrens, das zu einer Zwangsliquidation der Unternehmensgruppe mit einer unsicheren und niedrigen Einziehungsrate geführt hätte, für NRIC im Hinblick auf die Maximierung der Einziehung seiner Forderungen keine gültige und realistische Option gewesen wäre.

(128)

In der Tat stellt die Kommission fest, dass die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften regelmäßig ihre Verbindlichkeiten gegenüber NRIC bedienten und NRIC nicht anders als andere private Gläubiger der Unternehmensgruppe behandelt wurde. Wo Zahlungsverzug eingetreten ist, ist die BDZ Holding nicht durch den Aufschub der Rückzahlung bevorteilt worden, da die Zahlungsverzögerungen gegenüber NRIC die beträchtliche Marge von 1 000 Basispunkten über dem Basiszinssatz der Bulgarischen Nationalbank zur Konsequenz hatten (siehe Erwägungsgrund 48). Die Kommission ist z. B. der Auffassung, dass 1 000 Basispunkte ein Proxy für eine marktkonforme Zinsmarge für ein Darlehen mit schlechten Sicherheiten an ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wie BDZ Holding, darstellen kann (37). Überfällige Verbindlichkeiten wurden durch regelmäßige Banküberweisungen, Verrechnung mit Verbindlichkeiten von NRIC gegenüber der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften und den Tausch von Verbindlichkeiten gegen Vermögenswerte bedient. So bezahlten die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften z. B. in der Zeit von 2011 bis 2016 den Betrag von 503 Mio. BGN (257 Mio. EUR) für von NRIC erbrachte Dienstleistungen. Verglichen mit der geringen Wahrscheinlichkeit für NRIC auch nur einen kleinen Teil der Forderungen wiederzuerlangen, wäre BDZ Holding liquidiert worden, bestätigt die Höhe der seit 2011 an NRIC zurückgezahlten Verbindlichkeiten im Nachhinein, dass die von NRIC getroffene Entscheidung ihre Forderungen nicht zwangszuvollstrecken die vernünftigste war.

(129)

Auch wenn die Informationen nicht spezifisch für die im Einleitungsbeschluss erwähnten Vorbeitrittsschulden sind, stellt die Kommission hinsichtlich der im Anschluss an den Einleitungsbeschluss erfolgten Begleichung von Verbindlichkeiten durch Tausch von Schulden gegen Vermögenswerte fest, dass NRIC Vereinbarungen mit BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften, wie in Erwägungsgründen 51, 52 und 53 beschrieben, zu marktüblichen Bedingungen eingegangen ist, die die überfälligen Schulden anerkannt und deren Rückzahlung erleichtert haben.

(130)

Auf Grundlage der von Bulgarien beigebrachten zusätzlichen Informationen und Nachweise und angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich NRIC wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger verhalten hat, und dass der Aufschub der Rückzahlung von Schulden und die zwischen NRIC und der BDZ Holding und ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen letzteren keinen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil gewährt haben, von dem sie unter normalen Marktbedingungen nicht profitiert hätten.

(131)

Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Art und Weise wie BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften mit ihren überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Infrastrukturbetreiber (NRIC) vor dem November 2011 umgegangen ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(132)

Da die erforderlichen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, gelten dessen Bestimmungen nicht, wenn auch nur eine von ihnen nicht erfüllt ist. Es besteht daher kein Bedarf an einer Überprüfung, ob die frühere Nichtzahlung von überfälligen Verbindlichkeiten der BDZ Holding und ihrer Tochtergesellschaften gegenüber der NRIC die anderen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt.

6.3.   MAẞNAHME 4: ERSTATTUNG VON MWST. DURCH DEN STAAT AN DIE BDZ HOLDING EAD

(133)

Die Kommission leitete die Untersuchung zu Maßnahme 4 ein, da Bulgarien die Gründe für die Erstattung der MwSt. und die Antwort auf die Frage, ob sie mit der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang steht, nicht ausgeführt hatte. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Erstattung der MwSt. möglicherweise staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnte. Aus diesem Grund ersuchte die Kommission Bulgarien um weitere Informationen für die Gründe der Mehrwertsteuererstattung an die BDZ Holding.

(134)

Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss stellte Bulgarien klar, dass Maßnahme 4 die Erstattung zu Unrecht erhobener und gezahlter MwSt. in einer Höhe von 72 Mio. BGN (36,7 Mio. EUR) auf Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffe, die das Unternehmen vom Verkehrsministerium für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 29. Februar 2008 erhalten hatte (siehe Erwägungsgründe 55 bis 59). Bulgarien legte ferner dar, dass der Verwaltungsfehler bei einer Kontrolle durch die zuständigen nationalen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde. Der Fehler wurde durch die Steuererstattungsbeschlüsse Nr. 2900180 vom 14. Januar 2009, 290900153 vom 8. Juli 2009, 100337 vom 12. August 2010 und 290100380 vom Februar 2011 korrigiert.

(135)

Die Kommission merkt an, dass nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Vorteile für den Begriff der staatlichen Beihilfe ausschlaggebend ist. Auch die Befreiung von wirtschaftlichen Lasten, wie etwa Steuervorteile, kann einen Vorteil darstellen. Daher muss untersucht werden, ob die Erstattung der MwSt. auf Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen durch das Verkehrsministerium einen wirtschaftlichen Vorteil für die BDZ Holding durch Minderung von Belastungen dargestellt hat, die das Unternehmen normalerweise selbst zu tragen hätte (38), oder ob die MwSt. auf Ausgleichszahlungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der Tat zu Unrecht erhoben wurde. Es existiert kein Vorteil bei der Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern (39).

(136)

Nach Artikel 73 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personenverkehrsdienstleistungen, der Mehrwertsteuer und die Steuerbemessungsgrundlage umfasst alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Darüber hinaus sind nach Artikel 132 dieser Richtlinien Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

(137)

Daher muss geprüft werden, ob die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an die BDZ Holding direkt mit dem Preis für die bereitgestellten Dienstleistungen verbunden waren. Die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hatte zum Ziel, Verluste aus der Bereitstellung von Personenverkehrsdienstleistungen unter bestimmten festgelegten Bedingungen wie Zugkilometern, Reiseplätzen, Frequenzen und anderen qualitativen Kriterien zu entschädigen. Insbesondere würde die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen reduziert werden, wenn unter anderem die Zugkilometer, die Zahl der Reiseplätze und Betriebsstunden und andere qualitative Kriterien von den für die bereitgestellten Dienstleistungen vereinbarten Zahlen abweichen würden. Daher kann die Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht als direkt mit dem Preis für die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen in Verbindung stehend gelten, sondern vielmehr als Ausgleich für Verluste bei der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.

(138)

Darüber hinaus sieht die bulgarische Gesetzgebung zur MwSt. nicht vor, dass Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Deckung von Verlusten mehrwertsteuerpflichtig sind. Der Fehler wurde durch die zuständigen Behörden im Zuge einer Kontrolle entdeckt und führte im Einklang mit der bulgarischen Steuerverfahrensordnung zu verschiedenen Beschlüssen der Steuerbehörden (siehe Erwägungsgrund 59).

(139)

Folglich wurde die MwSt. auf die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an die BDZ Holding für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2008 zu Unrecht erhoben. Die Kommission stellt daher fest, dass die Erstattung der zu Unrecht erhobenen MwSt. keinen wirtschaftlichen Vorteil für die BDZ Holding darstellt.

(140)

In Anbetracht der Tatsache, dass die erforderlichen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, ist es von entscheidender Bedeutung, wenn eine einzige der Bedingungen nicht erfüllt ist. Es besteht daher kein Bedarf an einer Prüfung, ob Maßnahme 4 die anderen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt.

(141)

Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(142)

Vor dem Hintergrund der Rücknahme der Anmeldung hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfe an die BDZ Holding (siehe Maßnahme 1, Abschnitt 5) ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe einzustellen.

(143)

Im Hinblick auf die Schuldentilgung für die BDZ Holding und ihre Tochtergesellschaften in einer Höhe von 223,45 Mio. BGN (114,25 Mio. EUR) (Maßnahme 2, Abschnitt 6.1) stellt diese nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine staatliche Beihilfe dar und erfüllt die Vereinbarkeitsbedingungen der Eisenbahn-Leitlinien. Aus diesem Grund sollte Maßnahme 2 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

(144)

In Hinsicht auf die Nichtzahlung von 45 Mio. BGN überfälliger Verbindlichkeiten gegenüber NRIC (Maßnahme 3, Abschnitt 6.2) hat NRIC wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt. Maßnahme 3 stellt somit keine staatliche Beihilfe dar.

(145)

Im Hinblick auf die Erstattung der fälschlicherweise gezahlten Mehrwertsteuer (Maßnahme 4, Abschnitt 6.3) stellt die Erstattung keine staatliche Beihilfe dar, da die MwSt. zu Unrecht erhoben worden war —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Rücknahme der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe durch Bulgarien ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe zum Vorteil der BDZ Holding gegenstandslos und wird daher eingestellt.

Artikel 2

(1)   Die staatliche Beihilfe zum Vorteil der BDZ Holding EAD SA in Gestalt einer Tilgung von Schulden in Höhe von 223 448 801 BGN, die Bulgarien umzusetzen plant, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Tilgung der Schulden wird daher genehmigt.

(2)   Die Art und Weise, mit der die National Railway Infrastructure Company vor November 2011 45 Mio. BGN Schulden der BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD behandelt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(3)   Die Erstattung von 72 Mio. BGN fälschlicherweise bezahlter Mehrwertsteuer stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2017

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 10 vom 12.1.2012, S. 9.

(2)  In diesem Beschluss steht der Begriff „BDZ Holding“ sowohl für die „BDZ EAD“ vor der Änderung des Firmennamens am 22. Oktober 2011 als auch für die „BDZ Holding EAD SA“ nach diesem Termin. Siehe Fußnote 4.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Durch Beschluss Nr. 151 vom 22. Oktober 2011 des Ministers für Transport, Informationstechnologie und Kommunikation wurde der Name des Unternehmens von BDZ EAD in Holding Bulgarian State Railways (BDZ) EAD (BDZ Holding) geändert.

(5)  Der diesem Beschluss zugrunde liegende Wechselkurs beträgt 1 EUR = 1,9558 BGN (ABl. C 304 vom 20.8.2016, S. 2).

(6)  Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13).

(7)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 25-28.

(9)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(10)  Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 93/2002.

(11)  So erhielt z. B. DB Schenker Rail Bulgaria im Mai 2010 eine Lizenz, Port Rail im April 2012.

(12)  Nach Artikel 569 Absatz 3 der Zivilprozessordnung stellt die notariell beglaubigte Erklärung ein Mittel zur freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Finanzstreitigkeiten zwischen zwei Parteien dar, bevor diese durch das Gericht gelöst werden.

(13)  z. B. das Protokoll der NRIC Vorstandssitzung Nr. 109 am 25. September 2009 oder das Protokoll der NRIC Vorstandssitzung Nr. 145 am 3. Juni 2010.

(14)  Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 42/2012.

(15)  Schreiben der nationalen Steuerbehörde, Aktenzeichen 24-34-350/20.07.2007 und 24-00-39/17.08.2007.

(16)  Steuererstattungsbeschluss Nr. 100337 vom 12. August 2010 und Steuerbeschluss Nr. 290100380 vom Februar 2011 über 36 877 000 BGN für den Zeitraum Dezember 2004 bis April 2007; Steuererstattungsbeschluss Nr. 2900180 vom 14. Januar 2009 über 19 167 000 BGN für den Zeitraum Mai 2007 bis Februar 2008; Steuererstattungsbeschluss 290900153 vom 8. Juli 2009 über 16 000 000 BGN für den Zeitraum März 2008 bis Oktober 2008.

(17)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, C-323/82, ECLI:EU:C:1984:345, Rn. 11 ff.

(18)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 47 bis 55; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA und Andere, C-222/04, ECLI: EU:C:2006:8, Rn. 112.

(19)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294.

(20)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 69.

(21)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.

(22)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta und andere/Kommission, T-298/97, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141 bis 147.

(23)  Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1); Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26); Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1); Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44); Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114); Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164).

(25)  Das 2007 verabschiedete dritte Paket enthielt die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44) und die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(26)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 77-81.

(27)  Siehe insbesondere: Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44.

(28)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77.

(29)  Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, ECLI:EU:T:2004:4.

(30)  Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

(31)  Nach Randnummer 20 Buchstabe d der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Verschuldungsgrad von über 7,5 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einer der Indikatoren dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet.

(32)  Anordnungsbeschlüsse vom 20. Juli 2015, Wertmanagement AöR/BDZ Holding, CL-2015-000309; Dexia Credit Local/BDZ Holding, CL-2015-000214; KA Finanz AG/BDZ Holding, CL-2015-000090.

(33)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.

(34)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Kommission, C-525/04 P, ECLI:EU:C:2007:698; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona/Kommission, C-73/11 P, ECLI:EU:C:2013:32, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMTransport, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive und Polen, C-405/11 P, ECLI:EU:C:2013:186, Rn. 54-60.

(35)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar, Frucona/Kommission, C-73/11 P, ECLI:EU:C:2013:32, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive und Polen, C-405/11 P, ECLI:EU:C:2013:186, Rn. 54-60; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/Électricité de France (EDF),C-124/10P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 85.

(36)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, ECLI:EU:C:2013:186, Rn. 59.

(37)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(38)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 13; Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 25; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C-6/97, ECLI:EU:C:1999:251, Rn. 15; Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 36.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. März1980, Amministrazione delle finanze dello Stato, 61/79, ECLI:EU:C:1980:100, Rn. 29 bis 32.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2373 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hydroxytyrosol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8423)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2014 beantragte das Unternehmen Seprox Biotech bei der zuständigen Behörde in Spanien die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von synthetischem Hydroxytyrosol (im Folgenden „Hydroxytyrosol“) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Zielgruppe ist die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter drei Jahren sowie Schwangere und Stillende.

(2)

Am 2. März 2015 legte die zuständige spanische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Hydroxytyrosol die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt.

(3)

Am 10. April 2015 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben.

(5)

Am 19. November 2015 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von Hydroxytyrosol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 31. Januar 2017 über die Sicherheit von Hydroxytyrosol als neuartigem Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (2) gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass Hydroxytyrosol unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Verwendungsmengen sicher ist.

(7)

Die Angaben in dem Gutachten erlauben die Feststellung, dass Hydroxytyrosol unter den beantragten Verwendungsbedingungen und in den beantragten Verwendungsmengen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

In Anbetracht der Tatsache, dass im Antrag auf Genehmigung bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgeklammert und bestimmte Anforderungen an die technischen Eigenschaften von Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmitteln beim Erhitzen gestellt werden, sollten diesen Stoff enthaltende Lebensmittelprodukte entsprechend gekennzeichnet werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) regelt den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Die Verwendung von Hydroxytyrosol sollte unbeschadet dieser Verordnung genehmigt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Hydroxytyrosol gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Verwendungszwecke und mit den dort aufgeführten Höchstgehalten als neuartige Lebensmittelzutat für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter drei Jahren sowie Schwangere und Stillende, in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

(1)   Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Hydroxytyrosols, die in der Kennzeichnung der Lebensmittelprodukte anzugeben ist, lautet „Hydroxytyrosol“.

(2)   In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

a)

„Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.“

b)

„Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Seprox Biotech, Centro Empresarial Ingenia N-8, Parque Tecnológico Fuente Álamo, 30320 Fuente Álamo, Murcia, Spanien.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2017;15(3):4728.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).


ANHANG I

SPEZIFIKATION VON HYDROXYTYROSOL

Definition:

Chemische Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung: 4-(2-Hydroxyethyl)-benzen-1,2-diol

Synonyme:

3-Hydroxytyrosol

3,4-Dihydroxyphenylethanol

Dihydroxyphenylethanol

2-(3,4-Di-hydroxyphenyl)-ethanol

Chemische Formel

C8H10O3

Molmasse

154,16 Da

CAS-Nr.

10597-60-1

Beschreibung: Hydroxytyrosol ist eine blassgelbe viskose Flüssigkeit.

Spezifikationen:

Parameter

Spezifizierung

Beschreibung

Leicht gelbe viskose Flüssigkeit

Feuchtigkeit

≤ 4,0 %

Geruch

Charakteristisch

Geschmack

Leicht bitter

Löslichkeit (Wasser)

Mischbar mit Wasser

pH

3,5-4,5

Brechzahl (25 °C)

1,571-1,575

Hydroxytyrosol und organische Nebenprodukte der chemischen Synthese

 

Hydroxytyrosol

≥ 99,0 %

Essigsäure

≤ 0,4 %

Hydroxytyrosolacetat

≤ 0,3 %

Summe aus Homovanillinalkohol, Iso-Homovanillinalkohol und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol

≤ 0,3 %

Schwermetalle

 

Blei

≤ 0,03 mg/kg

Cadmium

≤ 0,01 mg/kg

Quecksilber

≤ 0,01 mg/kg

Lösungsmittelreste

 

Ethylacetat

≤ 25,0 mg/kg

Isopropanol

≤ 2,50 mg/kg

Methanol

≤ 2,00 mg/kg

Tetrahydrofuran

≤ 0,01 mg/kg


ANHANG II

Zugelassene Verwendungen von Hydroxytyrosol

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt

Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl gemäß Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (1)), die als solche in Verkehr gebracht werden

0,215 g/kg

Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden

0,175 g/kg


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2374 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

zur Festlegung der Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung bestimmter Früchte und ihrer Hybriden mit Ursprung in Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung bestimmter Schadorganismen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8395)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG sind die besonderen Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten in alle Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb aller Mitgliedstaaten aufgeführt.

(2)

Die Nummern 16.2 Buchstabe e und 16.4 Buchstabe e wurden mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission (2) in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG eingefügt. In diesen Nummern sind die besonderen Anforderungen für bestimmte Früchte festgelegt (Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden), die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind (im Folgenden „spezifizierte Früchte“). Gemäß diesen Nummern muss die Kommission die Bedingungen für die Verbringung dieser Früchte innerhalb der Union sowie ihre Lagerung und Verarbeitung erlassen.

(3)

Damit die zuständigen amtlichen Stellen und die Unternehmer die für die spezifizierten Früchte geltenden Bedingungen einhalten können, ist es angezeigt, die Mitteilung von Angaben zu den spezifizierten Früchten zu verlangen, bevor diese Früchte innerhalb der Union verbracht werden dürfen.

(4)

Die Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union sollte von den zuständigen amtlichen Stellen überwacht werden, damit eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Bedingungen gewährleistet ist.

(5)

Für die industrielle Verarbeitung der spezifizierten Früchte sollten spezifische Bedingungen aufgestellt werden, damit der pflanzengesundheitliche Schutz des Unionsgebiets vor Schadorganismen sichergestellt ist. Diese Bedingungen sollten Vorschriften hinsichtlich der Betriebe, der Abfälle und Nebenprodukte sowie der Aufzeichnungen enthalten.

(6)

Damit der pflanzengesundheitliche Schutz der Union sichergestellt und, falls erforderlich, die Kontrolle der Lagerung gewährleistet ist, sollten die spezifizierten Früchte in einer registrierten Einrichtung gelagert werden, die für diesen Zweck von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, zugelassen ist, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen zu vermeiden. Es sollten spezifische Bedingungen für die Lagerung eingeführt werden, damit eine wirksame Rückverfolgbarkeit dieser Produkte, eine Kontrolle dieser Tätigkeit und der pflanzengesundheitliche Schutz des Unionsgebietes sichergestellt sind.

(7)

Da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften, die notwendig sind, um der Richtlinie (EU) 2017/1279 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2018 anwenden sollen, sollte dieser Beschluss am selben Datum Wirkung erlangen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Im vorliegenden Beschluss werden die Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie ihren Hybriden mit Ursprung in Drittländern im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„spezifizierte Organismen“Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii.,

b)

„spezifizierte Früchte“ Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie deren Hybriden mit Ursprung in Drittländern.

Artikel 3

Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

(1)   Die spezifizierten Früchte dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Eingangsort befindet, und, sofern zutreffend, der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die industrielle Verarbeitung stattfindet, genaue Informationen zu jedem Behälter gemeldet hat.

Diese Meldung enthält die folgenden Informationen:

a)

die Menge der spezifizierten Früchte;

b)

die Identifikationsnummern der Behälter;

c)

den voraussichtlichen Zeitpunkt der Einfuhr und den voraussichtlichen Eingangsort in die Union;

d)

die Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäß Artikel 4.

(2)   Die Einführer informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Absatz 1 über alle Änderungen der in der Meldung enthaltenen Informationen, sobald sie bekannt sind.

(3)   Die spezifizierten Früchte dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in die Union eingeführt worden sind, wenn die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten eine solche Verbringung bewilligen.

(4)   Die spezifizierten Früchte werden direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 4 oder in eine Lagereinrichtung gemäß Artikel 5 gebracht. Eine Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Verbringung stattfindet.

(5)   Die von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Artikel eingehalten wird.

Artikel 4

Anforderungen an die industrielle Verarbeitung der spezifizierten Früchte

(1)   Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben verarbeitet, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine spezifizierten Früchte erzeugt werden. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

(2)   Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden in einem Gebiet verwendet oder vernichtet, in dem keine spezifizierten Früchte erzeugt werden, und zwar innerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Früchte verarbeitet wurden.

(3)   Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch eine technisch begründete Methode, die von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter der Aufsicht jener amtlichen Stelle vernichtet, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen zu vermeiden.

(4)   Die Verarbeiter führen Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte, die sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren und der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem die Verarbeitung stattfindet. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Mengen der empfangenen spezifizierten Früchte, die Mengen der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

Artikel 5

Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

(1)   Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

(2)   Die Partien der spezifizierten Früchte bleiben weiterhin einzeln identifizierbar.

(3)   Die spezifizierten Früchte sind derart zu lagern, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen verhindert wird.

Artikel 6

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 33).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2375 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von N-Acetyl-D-Neuraminsäure als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8431)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. September 2015 beantragte das Unternehmen Glycom A/S bei der zuständigen Behörde Irlands die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von synthetischer N-Acetyl-D-Neuraminsäure (N-acetyl-D-neuraminic acid — NANA) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(2)

Am 8. März 2016 legte die zuständige irische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass N-Acetyl-D-Neuraminsäure die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt.

(3)

Am 15. März 2016 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben.

(5)

Am 14. Juli 2016 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von N-Acetyl-D-Neuraminsäure als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 28. Juni 2017 zur Sicherheit von N-Acetyl-D-Neuraminsäure als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (2) gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass N-Acetyl-D-Neuraminsäure bei Zusatz zu anderen Lebensmitteln als Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgesehenen Verwendungen und Verwendungsmengen für die Allgemeinbevölkerung sicher ist. In Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass N-Acetyl-D-Neuraminsäure bei den vorgesehenen Verwendungen und Verwendungsmengen für Personen ab 10 Jahren sowie für Kinder unter 10 Jahren sicher ist, sofern die Exposition gegenüber verschiedenen Quellen zusammengenommen nicht 11 mg/kg Körpergewicht überschreitet.

(7)

Daher erlauben die Angaben in der Stellungnahme der EFSA die Feststellung, dass N-Acetyl-D-Neuraminsäure bei den vorgesehenen Verwendungen und Verwendungsmengen in Bezug auf die Allgemeinbevölkerung die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. Die Angaben in der Stellungnahme erlauben überdies die Feststellung, dass N-Acetyl-D-Neuraminsäure bei Verwendung als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgesehenen Verwendungen und Verwendungsmengen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt, sofern mit einer entsprechenden Kennzeichnung sichergestellt wird, dass in Bezug auf Kinder unter 10 Jahren bei der Exposition gegenüber verschiedenen Quellen zusammengenommen nicht die Obergrenze von 11 mg/kg Körpergewicht überschritten wird.

(8)

Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten bereits Kennzeichnungsvorschriften für N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthaltende Erzeugnisse, mit denen sichergestellt wird, dass den Verbrauchern von Nahrungsergänzungsmitteln bestimmte Angaben zur Kenntnis gebracht werden. Darüber hinaus sind besondere Kennzeichnungsvorschriften erforderlich, um die Sicherheit von N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu gewährleisten, wenn diese von Säuglingen, Kleinkindern oder Kindern unter 10 Jahren in Verbindung mit Muttermilch oder anderen Lebensmitteln mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehrt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

N-Acetyl-D-Neuraminsäure gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungen und bis zu den dort festgelegten Höchstgehalten in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

1.   Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen N-Acetyl-D-Neuraminsäure, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „N-Acetyl-D-Neuraminsäure“.

2.   Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Vorschriften für die Darstellung mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2017;15(7):4918.

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).


ANHANG I

SPEZIFIKATION VON N-ACETYL-D-NEURAMINSÄURE (DIHYDRAT)

Definition:

Chemische Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnungen:

 

N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat)

 

5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat)

Synonym:

Sialinsäure (Dihydrat)

Chemische Formel

C11H19NO9 (Säure)

C11H23NO11 (C11H19NO9 *2H2O) (Dihydrat)

Molmasse

309,3 Da (Säure)

345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat)

CAS-Nr.

131-48-6 (freie Säure)

50795-27-2 (Dihydrat)

Beschreibung: N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver.

Spezifikation:

Parameter

Spezifizierung

Beschreibung

weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver

pH (20 °C, 5 %ige Lösung)

1,7-2,5

N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat)

> 97,0 %

Wasser (Dihydrat: 10,4 %)

≤ 12,5 % (w/w)

Sulfatasche

< 0,2 % (w/w)

Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat)

< 0,5 % (w/w)

Schwermetalle

 

Eisen

< 20,0 mg/kg

Blei

< 0,1 mg/kg

Restproteingehalt

< 0,01 % (w/w)

Lösungsmittelreste

 

2-Propanol

< 0,1 % (w/w)

Aceton

< 0,1 % (w/w)

Ethylacetat

< 0,1 % (w/w)

Mikrobiologische Spezifikationen

 

Salmonellen

in 25 g nicht nachweisbar

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl

< 500 KBE/g

Enterobakterien

In 10 g nicht nachweisbar

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii

In 10 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes

in 25 g nicht nachweisbar

Bacillus cereus

< 50 KBE/g

Hefen

< 10 KBE/g

Schimmelpilze

< 10 KBE/g

Restgehalt an Endotoxinen

< 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).


ANHANG II

Zugelassene Verwendungszwecke von N-Acetyl-D-Neuraminsäure

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,05 g/l rekonstituierte Nahrung

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,05 g/kg feste Nahrung

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in Anhang II festgelegt ist

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,2 g/l (Getränke)

1,7 g/kg (Riegel)

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission (1)

1,25 g/kg

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,05 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse, auch wärmebehandelt

0,05 g/l (Getränke)

0,4 g/kg (feste Nahrung)

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

0,05 g/l (Getränke)

0,25 g/kg (feste Nahrung)

Getreideriegel

0,5 g/kg

Tafelsüßen

8,3 g/kg

Getränke auf Obst- und Gemüsebasis

0,05 g/l

Aromatisierte Getränke

0,05 g/l

Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen

0,2 g/kg

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

55 mg/Tag für Säuglinge

130 mg/Tag für Kleinkinder

250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2376 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission (EU) 2015/348 im Hinblick auf die Kohärenz der von Malta, Bulgarien und Polen eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8433)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten hat. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013.

(2)

Im Anschluss an die Bewertung der Leistungsziele erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 (3), in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die in den von Malta, Bulgarien und Polen vorgelegten Leistungsplänen aufgeführten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den Leistungszielen der Europäischen Union für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) im Einklang stehen.

(3)

Daraufhin erließ die Kommission in Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1985 der Kommission (4), der diese Mitgliedstaaten zu der von ihnen beantragten Überarbeitung ihrer Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz für die Jahre 2017, 2018 und 2019 berechtigt.

(4)

Auf dieser Grundlage haben Malta, Bulgarien und Polen ihre jeweiligen Ziele überarbeitet, ihre Leistungspläne entsprechend geändert und der Kommission 2016 mit dem Antrag auf eine Genehmigung der Überarbeitung vorgelegt.

(5)

Die Kommission hat diese geänderten Pläne und insbesondere die überarbeiteten Leistungsziele nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet. Die Kohärenz der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen, ausgedrückt in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, wurde im Einklang mit dem Grundsatz in Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden insbesondere der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (bezogen auf das Ziel einer Senkung um durchschnittlich 3,3 % jährlich) und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) 2012-2019 (bezogen auf das Ziel einer durchschnittlichen Senkung um 1,7 % jährlich) sowie die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt.

(6)

Für Malta ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 3 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt knapp unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in diesem Bezugszeitraum. Doch im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) sinken die festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit stärker (– 4,6 %) als die unionsweite Zielvorgabe. Zudem beruht Maltas überarbeitetes Ziel für 2019 auf geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die deutlich niedriger sind (40,4 %) als die durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit von Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Malta. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Maltas für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen.

(7)

Für Bulgarien ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 1,1 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in diesem Bezugszeitraum. Doch im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) sinken die festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit stärker (– 2,3 %) als die unionsweite Zielvorgabe. Zudem beruht Bulgariens überarbeitetes Ziel für 2019 auf geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die niedriger sind (3,0 %) als die durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit von Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Bulgarien. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Bulgariens für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen.

(8)

Für Polen ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 0,1 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in diesem Bezugszeitraum. Im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) steigen die festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit (um durchschnittlich + 1,4 % jährlich). Polens überarbeitetes Ziel für 2019 beruht jedoch auf geplanten festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die deutlich niedriger sind (14,9 %) als die durchschnittlichen festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit von Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Polen. Angesichts der günstigen Werte der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die den ungünstigen Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit erklären (insbesondere die Umsetzung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen), ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Polens für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im Großen und Ganzen im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 sollte daher geändert werden, um die überarbeiteten Ziele von Bulgarien, Malta und Polen zu berücksichtigen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zu Beschluss (EU) 2015/348 wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. L 60, 4.3.2015, S. 55).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1985 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Gestattung der Überarbeitung der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die Jahre 2017, 2018 und 2019 für Flugsicherungsdienste von Malta, Bulgarien und Polen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7121) (ABl. L 287 vom 4.11.2017, S. 28).


ANHANG

ANHANG

In den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegte Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (EOSM) und Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT)

MITGLIEDSTAAT

FAB

EOSM

ATM Grundniveau % (RAT)

ATM-System Gesamtniveau % (RAT)

 

Ebene Staat

Ebene ANSP

2017

2019

2017

2019

 

SC

Andere MO

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

SMI

RI

ATM-S

Österreich

FAB CE

C

D

D

94,17

93,33

80

100

100

100

80

80

80

80

80

100

Kroatien

Tschechische Republik

Ungarn

Slowakische Republik

Slowenien

Irland

UK — IR

C

C

D

80

80

80

100

100

100

80

80

80

80

80

100

Vereinigtes Königreich

Belgien/Lux

FAB EC

C

C

D

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

100

100

≥ 80

≥ 80

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

Frankreich

Deutschland

Niederlande

[Schweiz]

Polen

Baltic

C

C

D

≥ 80

≥ 80

≥ 80

100

100

100

≥ 80

≥ 80

≥ 80

90

90

100

Litauen

Zypern

Blue Med

C

C

D

80

80

80

100

100

100

80

80

80

95

95

100

Griechenland

Italien

Malta

Bulgarien

Danube

C

C

D

90

90

80

100

100

100

80

85

80

90

90

100

Rumänien

Dänemark

DK — SE

C

C

D

80

80

80

100

100

100

80

80

80

80

80

100

Schweden

Estland

NEFAB

C

C

D

95

95

85

100

100

100

90

90

85

100

100

100

Finnland

Lettland

[Norwegen]

Portugal

SW

C

D

D

90

90

90

100

100

100

80

80

90

80

80

100

Spanien

Abkürzungen:

„SC“

:

Managementziel „Sicherheitskultur“ nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013

„Andere MO“

:

In Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1. Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 aufgeführte andere Managementziele als „Sicherheitskultur“

„RI“

:

Störungen auf der Start- oder Landebahn

„SMI“

:

Verstöße gegen die Mindeststaffelung

„ATM-S“

:

ATM-spezifische Vorkommnisse

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

MITGLIEDSTAAT

FAB

FAB UMWELTZIEL (in %)

 

 

2019

Österreich

FAB CE

1,81

Kroatien

Tschechische Republik

Ungarn

Slowakische Republik

Slowenien

Irland

UK — IR

2,99

Vereinigtes Königreich

Belgien/Lux

FAB EC

2,96

Frankreich

Deutschland

Niederlande

[Schweiz]

Polen

Baltic

1,36

Litauen

Zypern

Blue Med

2,45

Griechenland

Italien

Malta

Bulgarien

Danube

1,37

Rumänien

Dänemark

DK — SE

1,19

Schweden

Estland

NEFAB

1,22

Finnland

Lettland

[Norwegen]

Portugal

SW

3,28

Spanien

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Streckenbezogene ATFM Verspätungen in Min./Flug

MITGLIEDSTAAT

FAB

FAB STRECKENKAPAZITÄTSZIEL

2015

2016

2017

2018

2019

Irland

UK — IR

0,25

0,26

0,26

0,26

0,26

Vereinigtes Königreich

Polen

Baltic

0,21

0,21

0,21

0,22

0,22

Litauen

Dänemark

DK — SE

0,10

0,10

0,10

0,09

0,09

Schweden

Estland

NEFAB

0,12

0,12

0,13

0,13

0,13

Finnland

Lettland

[Norwegen]

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Legende:

Kennung

Posten

Einheiten

(A)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und Landeswährung)

BALTIC FAB

Gebührenzone: Litauen — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

23 316 993

23 342 321

24 186 978

25 093 574

25 748 766

(B)

1,7 %

2,2 %

2,5 %

2,2 %

2,2 %

(C)

112,9

115,4

118,4

121,0

123,7

(D)

20 652 919

20 223 855

20 434 886

20 737 566

20 814 037

(E)

490 928

508 601

524 877

541 672

559 548

(F)

42,07

39,76

38,93

38,28

37,20


Gebührenzone: Polen — Währung: PLN

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

658 592 342

687 375 337

807 874 605

840 660 505

795 098 157

(B)

2,4 %

2,5 %

1,1 %

1,9 %

2,4 %

(C)

115,9

118,7

111,3

113,4

116,1

(D)

568 474 758

578 848 069

725 678 008

741 339 221

685 060 982

(E)

4 362 840

4 544 000

4 299 929

4 419 000

4 560 000

(F)

130,30

127,39

168,77

167,76

150,23

BLUE MED FAB

Gebührenzone: Zypern — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

52 708 045

53 598 493

55 916 691

57 610 277

59 360 816

(B)

1,6 %

1,7 %

1,7 %

1,8 %

2,0 %

(C)

112,9

114,8

116,8

118,9

121,3

(D)

46 681 639

46 676 772

47 881 610

48 459 560

48 952 987

(E)

1 395 081

1 425 773

1 457 140

1 489 197

1 521 959

(F)

33,46

32,74

32,86

32,54

32,16


Gebührenzone: Griechenland — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

147 841 464

151 226 557

155 317 991

156 939 780

164 629 376

(B)

0,3 %

1,1 %

1,2 %

1,3 %

1,6 %

(C)

107,9

109,1

110,4

111,8

113,6

(D)

136 958 572

138 630 543

140 635 901

140 350 008

144 936 752

(E)

4 231 888

4 318 281

4 404 929

4 492 622

4 599 834

(F)

32,36

32,10

31,93

31,24

31,51


Gebührenzone: Malta — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

17 736 060

19 082 057

20 694 940

21 720 523

22 752 314

(B)

1,7 %

1,8 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

(C)

111,9

114,0

115,9

117,9

119,9

(D)

15 844 908

16 745 957

17 857 802

18 429 483

18 982 242

(E)

609 000

621 000

880 000

933 000

990 000

(F)

26,02

26,97

20,29

19,75

19,17

DANUBE FAB

Gebührenzone: Bulgarien — Währung: BGN

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

166 771 377

172 805 739

219 350 068

228 283 095

232 773 544

(B)

0,9 %

1,8 %

1,1 %

1,2 %

1,4 %

(C)

110,1

112,1

106,9

108,1

109,7

(D)

151 495 007

154 219 178

205 254 233

211 080 244

212 260 655

(E)

2 627 000

2 667 000

3 439 000

3 611 824

3 745 039

(F)

57,67

57,82

59,68

58,44

56,68


Gebührenzone: Rumänien — Währung: RON

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

690 507 397

704 650 329

718 659 958

735 119 853

753 216 461

(B)

3,1 %

3,0 %

2,8 %

2,8 %

2,7 %

(C)

126,9

130,7

134,4

138,2

141,9

(D)

543 963 841

538 937 162

534 681 066

532 030 334

530 795 951

(E)

4 012 887

4 117 019

4 219 063

4 317 155

4 441 542

(F)

135,55

130,90

126,73

123,24

119,51

FAB DÄNEMARK-SCHWEDEN

Gebührenzone: Dänemark — Währung: DKK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

726 872 134

724 495 393

735 983 926

749 032 040

750 157 741

(B)

1,8 %

2,2 %

2,2 %

2,2 %

2,2 %

(C)

111,6

114,1

116,6

119,1

121,8

(D)

651 263 654

635 160 606

631 342 985

628 704 443

616 095 213

(E)

1 553 000

1 571 000

1 589 000

1 608 000

1 628 000

(F)

419,36

404,30

397,32

390,99

378,44


Gebührenzone: Schweden — Währung: SEK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

1 951 544 485

1 974 263 091

1 970 314 688

1 964 628 986

1 958 887 595

(B)

1,6 %

2,4 %

2,1 %

2,0 %

2,0 %

(C)

106,1

108,6

110,9

113,1

115,4

(D)

1 840 204 091

1 817 994 673

1 777 040 937

1 737 169 570

1 698 130 296

(E)

3 257 000

3 303 000

3 341 000

3 383 000

3 425 000

(F)

565,00

550,41

531,89

513,50

495,80

FAB CE

Gebührenzone: Kroatien — Währung: HRK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

670 066 531

687 516 987

691 440 691

687 394 177

674 346 800

(B)

0,2 %

1,0 %

1,5 %

2,5 %

2,5 %

(C)

109,2

110,4

112,0

114,8

117,7

(D)

613 414 184

622 991 131

617 287 272

598 707 050

573 017 597

(E)

1 763 000

1 783 000

1 808 000

1 863 185

1 926 787

(F)

347,94

349,41

341,42

321,34

297,40


Gebührenzone: Tschechische Republik — Währung: CZK

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

3 022 287 900

3 087 882 700

3 126 037 100

3 149 817 800

3 102 014 900

(B)

1,9 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

(C)

111,5

113,7

116,0

118,3

120,7

(D)

2 710 775 667

2 715 303 433

2 694 955 079

2 662 212 166

2 570 401 338

(E)

2 548 000

2 637 000

2 717 000

2 795 000

2 881 000

(F)

1 063,88

1 029,69

991,89

952,49

892,19


Gebührenzone: Ungarn — Währung: HUF

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

28 133 097 383

29 114 984 951

29 632 945 277

30 406 204 408

31 345 254 629

(B)

1,8 %

3,0 %

3,0 %

3,0 %

3,0 %

(C)

119,3

122,8

126,5

130,3

134,2

(D)

23 587 547 923

23 699 795 100

23 418 852 735

23 330 056 076

23 350 067 982

(E)

2 457 201

2 364 165

2 413 812

2 453 639

2 512 526

(F)

9 599,36

10 024,60

9 702,02

9 508,35

9 293,46


Gebührenzone: Slowenien — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

32 094 283

33 168 798

33 870 218

34 392 801

35 029 005

(B)

1,6 %

2,1 %

1,9 %

2,0 %

2,0 %

(C)

111,9

114,3

116,5

118,8

121,2

(D)

28 675 840

29 018 678

29 079 819

28 949 500

28 906 876

(E)

481 500

499 637

514 217

529 770

546 470

(F)

59,56

58,08

56,55

54,65

52,90

NEFAB

Gebührenzone: Estland — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

23 098 175

24 757 151

25 985 553

27 073 003

28 182 980

(B)

3,0 %

3,1 %

3,0 %

3,0 %

3,0 %

(C)

123,3

127,1

130,9

134,8

138,9

(D)

18 739 585

19 481 586

19 852 645

20 081 013

20 295 459

(E)

774 641

801 575

827 117

855 350

885 643

(F)

24,19

24,30

24,00

23,48

22,92


Gebührenzone: Finnland — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

45 050 000

45 596 000

46 064 000

46 321 000

46 468 000

(B)

1,5 %

1,7 %

1,9 %

2,0 %

2,0 %

(C)

114,4

116,4

118,6

121,0

123,4

(D)

39 368 663

39 179 750

38 843 860

38 294 684

37 662 953

(E)

792 600

812 000

827 000

843 000

861 000

(F)

49,67

48,25

46,97

45,43

43,74


Gebührenzone: Lettland — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

22 680 662

23 118 000

23 902 000

24 692 818

25 534 000

(B)

2,5 %

2,3 %

2,3 %

2,3 %

2,3 %

(C)

109,7

112,2

114,8

117,4

120,1

(D)

20 683 885

20 603 685

20 823 477

21 028 777

21 256 247

(E)

802 000

824 000

844 000

867 000

890 000

(F)

25,79

25,00

24,67

24,25

23,88

SW FAB

Gebührenzone: Portugal — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

111 331 252

117 112 878

121 117 127

124 427 807

127 871 286

(B)

1,2 %

1,5 %

1,5 %

1,5 %

1,5 %

(C)

110,5

112,2

113,8

115,5

117,3

(D)

100 758 704

104 424 905

106 399 345

107 692 336

109 037 112

(E)

3 095 250

3 104 536

3 122 232

3 147 209

3 171 128

(F)

32,55

33,64

34,08

34,22

34,38

SPANIEN

Gebührenzone: Spanien (Festland) — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

620 443 569

622 072 583

622 240 962

625 580 952

627 777 294

(B)

0,8 %

0,9 %

1,0 %

1,0 %

1,1 %

(C)

110,6

111,6

112,7

113,9

115,1

(D)

561 172 369

557 638 172

552 025 959

549 379 889

545 563 910

(E)

8 880 000

8 936 000

9 018 000

9 128 000

9 238 000

(F)

63,20

62,40

61,21

60,19

59,06


Gebührenzone: Spanien (Kanarische Inseln) — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

98 528 223

98 750 683

99 003 882

98 495 359

98 326 935

(B)

0,8 %

0,9 %

1,0 %

1,0 %

1,1 %

(C)

110,6

111,6

112,7

113,9

115,1

(D)

89 115 786

88 522 066

87 832 072

86 497 790

85 450 091

(E)

1 531 000

1 528 000

1 531 000

1 537 000

1 543 000

(F)

58,21

57,93

57,37

56,28

55,38

UK-IR FAB

Gebührenzone: Irland — Währung: EUR

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

118 046 200

121 386 700

125 595 100

129 364 400

130 778 800

(B)

1,1 %

1,2 %

1,4 %

1,7 %

1,7 %

(C)

103,7

105,0

106,4

108,2

110,1

(D)

113 811 728

115 644 664

118 001 964

119 511 684

118 798 780

(E)

4 000 000

4 049 624

4 113 288

4 184 878

4 262 135

(F)

28,45

28,56

28,69

28,56

27,87


Gebührenzone: Vereinigtes Königreich — Währung: GBP

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

686 348 218

687 119 724

690 004 230

682 569 359

673 089 111

(B)

1,9 %

1,9 %

2,0 %

2,0 %

2,0 %

(C)

118,2

120,5

122,9

125,3

127,8

(D)

580 582 809

570 397 867

561 561 156

544 617 914

526 523 219

(E)

10 244 000

10 435 000

10 583 000

10 758 000

10 940 000

(F)

56,68

54,66

53,06

50,62

48,13


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2377 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2015

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8476)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 jährliche Emissionszuweisungen sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung der Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission (3) festgelegt. Die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sind im Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (4) enthalten.

(2)

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare (THG-Inventare) der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die jährliche Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2015, die der Kommission im März 2017 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (5) festgelegten Verfahren übermittelt wurden.

(3)

Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden THG-Emissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2015 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der jährlichen Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2015, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten jährlichen Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).


ANHANG

Mitgliedstaaten

Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2015

(Tonnen Kohlendioxidäquivalent)

Belgien

72 719 520

Bulgarien

25 354 866

Tschechische Republik

61 282 020

Dänemark

32 520 220

Deutschland

444 080 615

Estland

6 144 411

Irland

43 037 173

Griechenland

45 449 373

Spanien

196 153 196

Frankreich

353 009 851

Kroatien

15 565 304

Italien

273 282 682

Zypern

4 060 621

Lettland

9 005 121

Litauen

13 250 961

Luxemburg

8 607 481

Ungarn

41 437 586

Malta

1 300 741

Niederlande

101 119 720

Österreich

49 295 422

Polen

186 772 424

Portugal

40 614 056

Rumänien

74 555 379

Slowenien

10 719 610

Slowakei

20 084 623

Finnland

29 886 479

Schweden

33 897 178

Vereinigtes Königreich

326 027 912


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2378 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2017 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8501)

(Nur der kroatische, der tschechische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der ungarische, der italienische, der lettische, der litauische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) legt die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) fest.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2017 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2016 nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2016 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen vorgenommen. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung zu den Gebührensätzen für 2017 für Streckendienste, die am 23. November 2016 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehalten wurde, sowie die Korrekturen der Gebührensätze berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommen hatten.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Österreich, Belgien, Kroatien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für Streckendienste für die einzelnen Gebührenzonen für 2017 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6)

Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden.

(7)

Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für Streckendienste für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2017 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

 

Gebührenzone

Streckengebührensatz für 2017 in Landeswährung (*1)

1

Österreich

72,71

2

Belgien-Luxemburg

67,46

3

Kroatien

346,74

4

Zypern

34,32

5

Tschechische Republik

1 134,76

6

Dänemark

450,23

7

Estland

28,46

8

Finnland

56,23

9

Frankreich

67,00

10

Deutschland

69,36

11

Ungarn

10 898,29

12

Irland

29,54

13

Italien

80,00

14

Lettland

27,46

15

Litauen

44,42

16

Niederlande

66,26

17

Portugal

40,12

18

Rumänien

149,21

19

Slowakei

52,54

20

Slowenien

64,60

21

Spanien (Kanarische Inseln)

58,36

22

Spanien (Festland)

71,69

23

Schweden

580,71

24

Vereinigtes Königreich

64,54


(*1)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2379 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8801)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. März 2016 übermittelte Kanada einen Bericht, in dem für Regionen Kanadas, die mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 in der EU vergleichbar sind, die Ergebnisse der Berechnung von Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps dargelegt werden.

(2)

Nach Prüfung des von Kanada vorgelegten Berichts ist die Kommission der Auffassung, dass der Bericht die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Bedingungen erfüllt, nach denen ein Drittland typische Werte für ein kleineres als das bei der Berechnung der Standardwerte herangezogene geografische Gebiet (Regionen Kanadas) verwenden kann: die Daten in diesem Bericht beziehen sich auf die Emissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe (Rapssamen); die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen werden voraussichtlich höchstens den Emissionen entsprechen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde, und diese typischen Treibhausgasemissionen wurden der Kommission gemeldet.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission ist der Auffassung, dass der von Kanada am 14. März 2016 zur Anerkennung eingereichte Bericht für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Rapssamen in den mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 vergleichbaren Regionen Kanadas zurückgehen. Eine Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ändern sich Inhalt oder Umstände des Berichts, dessen Anerkennung am 14. März 2016 bei der Kommission beantragt wurde, in einer Weise, die sich auf die Voraussetzungen für die gemäß Artikel 1 erfolgte Anerkennung auswirken könnte, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält.

Artikel 3

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von in Kanada hergestellten Rapssamen zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG

Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps in Regionen Kanadas

Einzelemissionen

(kg CO2-Äq./Tonne Trockenrohstoff)

Emissionen insgesamt

Region

Aussaat

Düngemittelherstellung

N2O- Feldemissionen

Herstellung von Pestiziden

Feldarbeit

(kg CO2-Äq./Tonne Trockenrohstoff

kg CO2-Äq./MJ FAME

RU 23

2,4

262,5

523,5

4,2

73,1

865,7

33

RU 24

2,2

266,5

510,6

3,7

64,9

847,9

33

RU 28

2,5

212,8

499,5

3,8

71,4

790,0

30

RU 29

2,5

203,1

319,4

3,6

63,4

592,0

23

RU 30

2,2

190,2

206,5

2,8

55,1

456,8

18

RU 34

2,2

170,4

421,2

3,3

57,7

654,8

25

RU 35

1,9

154,2

338,4

2,6

54,9

552,0

21

RU 37

2,1

166,6

198,2

2,8

58,3

428,0

16

Anmerkung: Eine RU (Regional Unit) ist die kleinste räumliche Einheit, für die Tätigkeitsdaten der verschiedenen Quellen wie der AAFC (Agriculture and AgriFood Canada), der kanadischen Regierung und des kanadischen Forstdienstes harmonisiert werden können. Die RU entsprechen den AAFC-Berichtszonen, unterteilt durch Provinzgrenzen. Eine RU befindet sich daher innerhalb einer einzigen Provinz. Die RU in Kanada erfüllen in Bezug auf ihre Verwaltung und ihre Bevölkerungszahl die Voraussetzungen der NUTS für die Ebene 2.