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Document 32017R2369

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2369 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/8562

OJ L 337, 19.12.2017, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2369/oj

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2369 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem bei vom Auditdienst der Kommission durchgeführten Audits in der Türkei Mängel bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Muscheln festgestellt worden waren und die Mitgliedstaaten nicht-konforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

(2)

Beim letzten vom Auditdienst der Kommission im September 2015 durchgeführten Audit wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Muscheln weiterhin mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die zuständigen türkischen Behörden legten Informationen über die Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Einige dieser Mängel bestehen allerdings nach wie vor, insbesondere was die Leistungsfähigkeit der Labors anbelangt.

(3)

In Anbetracht der Art der betroffenen Erzeugnisse sollte daher die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 verlängert werden, bis ausreichende Garantien erbracht wurden, die Konformität der Sendungen bei Tests der Mitgliedstaaten nachgewiesen wurde und bei einem nachfassenden Audit bestätigt wird, dass eine Aufhebung der Maßnahmen möglich ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).


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