ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 336

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
23. Dezember 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

27

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

29

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

36

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa

42

 

*

Verordnung (EU) 2015/2441 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 27 ( 1 )

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2442 der Kommission vom 22. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

54

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2443 des Rates vom 11. Dezember 2015 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf Titel V des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt

56

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2444 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung von Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/425/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9192)  ( 1 )

59

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU—Republik Moldau vom 18. Dezember 2015 über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau [2015/2445]

93

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2436 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2015

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte in einigen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Richtlinie.

(2)

Die Richtlinie 2008/95/EG hat zentrale Bestimmungen des materiellen Markenrechts angeglichen, von denen man bei Erlass der Richtlinie annahm, dass sie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Union behindern und sich so unmittelbar auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken würden.

(3)

Der Markenrechtsschutz in den Mitgliedstaaten existiert neben dem auf Unionsebene bestehenden Rechtsschutz für die Marke der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsmarke“), der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (4) einheitlich und unionsweit gültig ist. Die Koexistenz und Ausgewogenheit der Markenrechtssysteme auf nationaler und Unionsebene ist fester Bestandteil der Strategie, die die Union im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgt.

(4)

Im Anschluss an ihre Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte vom 16. Juli 2008 hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie deren Verhältnis untereinander bewertet.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten. Bei der Überarbeitung der Richtlinie sollte auf eine bessere Abstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geachtet werden, was die Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa verringern und gleichzeitig den Schutz nationaler Marken als attraktive Option für die Anmelder aufrechterhalten würde. In diesem Zusammenhang sollte die komplementäre Beziehung zwischen dem Markensystem der Union und den nationalen Markensystemen sichergestellt werden.

(6)

Die Kommission kam in ihrer Mitteilung vom 24. Mai 2011„Ein Binnenmarkt für die Rechte des geistigen Eigentums“ zu dem Schluss, dass das europäische Markensystem modernisiert und an das Zeitalter des Internets angepasst werden muss, um den steigenden Erwartungen der Nutzer an schnellere, bessere, leistungsfähigere und rationellere Eintragungsverfahren zu entsprechen, die auch besser aufeinander abgestimmt, benutzerfreundlich, technologisch auf dem neuesten Stand und öffentlich zugänglich sind.

(7)

Im Zuge des Konsultations- und Evaluierungsprozesses zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat sich gezeigt, dass es trotz der bisherigen Teilharmonisierung des einzelstaatlichen Markenrechts noch Bereiche gibt, in denen eine weitere Harmonisierung positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum haben könnte.

(8)

Im Interesse eines gut funktionierenden Binnenmarkts sowie eines einfacheren Erwerbs und Schutzes von Marken in der Union zur Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, ist es erforderlich, über die beschränkte Rechtsangleichung, die mit der Richtlinie 2008/95/EG erreicht wurde, hinauszugehen und andere Aspekte des materiellen Markenrechts zu erfassen, das für Marken gilt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geschützt sind.

(9)

Wenn die Eintragung und Verwaltung von Marken unionsweit erleichtert werden soll, muss nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht angeglichen werden. Deshalb sollten die wichtigsten Verfahrensvorschriften im Bereich der Markeneintragung in den Mitgliedstaaten und im Markensystem der Union angeglichen werden. In Bezug auf die einzelstaatlichen Verfahren reicht es aus, allgemeine Grundsätze festzulegen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, diese durch konkretere Regelungen auszugestalten.

(10)

Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Entsprechend dem umfassenden Schutz, der in der Union bekannten Unionsmarken gewährt wird, sollten alle eingetragenen Marken, die in einem Mitgliedstaat bekannt sind, auf einzelstaatlicher Ebene einen solchen Schutz genießen.

(11)

Die vorliegende Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten das Recht belassen, die durch Benutzung erworbenen Marken weiterhin zu schützen; diese Marken sollten lediglich in ihrer Beziehung zu den durch Eintragung erworbenen Marken berücksichtigt werden.

(12)

Die Verwirklichung der Ziele dieser Angleichung setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten.

(13)

Zu diesem Zweck muss eine Beispielliste der Zeichen erstellt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die somit eine Marke darstellen können. Um die mit den Markeneintragungsverfahren verfolgten Ziele, nämlich Rechtssicherheit und ordnungsgemäße Verwaltung, zu erreichen, muss das Zeichen in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise darstellbar sein. Ein Zeichen sollte daher in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, solange die Darstellung mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten.

(14)

Die Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe betreffend die Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, oder betreffend Kollisionen der Marke mit älteren Rechten sollten erschöpfend aufgeführt werden, selbst wenn einige dieser Gründe für die Mitgliedstaaten fakultativ aufgeführt sind und es diesen folglich freisteht, diese in ihren Rechtsvorschriften beizubehalten oder dort aufzunehmen.

(15)

Um zu gewährleisten, dass der Schutz, den geografische Angaben aufgrund des nationalen Rechts und des Unionsrechts genießen, bei der Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse in der Union einheitlich und umfassend zum Tragen kommt, sollten in diese Richtlinie dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Des Weiteren sollte sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich der absoluten Hindernisse auch auf geschützte traditionelle Bezeichnungen für Weine und garantiert traditionelle Spezialitäten ausgedehnt wird.

(16)

Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz, der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke gewährleisten sollte, sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem zugehörigen Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erstrecken. Es ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung einer Verwechslungsgefahr, insbesondere über die diesbezügliche Beweislast, sollten Sache nationaler Verfahrensregeln sein, die von dieser Richtlinie nicht berührt werden sollten.

(17)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, demzufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, muss vorgesehen werden, dass die Durchsetzung von Rechten aus einer Marke die Rechte, die Markeninhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke erworben haben, nicht beeinträchtigt. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“).

(18)

Es ist sachgerecht, als Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vorzusehen, dass die rechtsverletzende Marke oder das rechtsverletzende Zeichen im Geschäftsverkehr zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Für die Benutzung eines Zeichens für andere Zwecke als die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen sollte das einzelstaatliche Recht maßgebend sein.

(19)

Als Verletzung einer Marke sollte auch die Benutzung eines Zeichens als Handelsname oder ähnliche Bezeichnung gelten, solange eine solche Benutzung der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen dient.

(20)

Um Rechtssicherheit und volle Übereinstimmung mit spezifischen Unionsvorschriften zu gewährleisten, sollte der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung eines Zeichens in der vergleichenden Werbung untersagen können, wenn diese vergleichende Werbung gegen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verstößt.

(21)

Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr sowie, bezüglich Generika, der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 angenommenen „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“ sollte der Inhaber einer Marke Dritten verbieten können, im geschäftlichen Verkehr Waren in den Mitgliedstaat, in dem die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.

(22)

Hierzu sollte es für Markeninhaber erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich insbesondere Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehende Verwahrung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, auch auf Ersuchen der Rechteinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.

(23)

Einerseits muss die wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen Waren behindert wird; damit dies miteinander in Einklang gebracht werden kann, sollte der Anspruch des Markeninhabers erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor der für eine Sachentscheidung über eine Verletzung der eingetragenen Marke zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Waren in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.

(24)

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sieht vor, dass ein Rechteinhaber dann für Schäden gegenüber dem Besitzer der Waren haftbar gemacht werden kann, wenn unter anderem in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht des geistigen Eigentums verletzen.

(25)

Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um eine reibungslose Durchfuhr von Generika sicherzustellen. In Bezug auf internationale Freinamen (INN) als weltweit anerkannte allgemeine Bezeichnungen für Wirkstoffe in pharmazeutischen Zubereitungen muss unbedingt den bestehenden Einschränkungen in Bezug auf die Wirkung von Markenrechten Rechnung getragen werden. Daher sollte der Inhaber einer Marke nicht berechtigt sein, einem Dritten aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen dem INN des in dem Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffs und der Marke zu untersagen, Waren in einen Mitgliedstaat zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

(26)

Damit die Inhaber eingetragener Marken wirksamer gegen Nachahmungen vorgehen können, sollten sie das Anbringen einer rechtsverletzenden Marke auf Waren sowie bestimmte Vorbereitungshandlungen, die vor einem solchen Anbringen ausgeführt werden, untersagen können.

(27)

Die ausschließlichen Rechte aus einer Marke sollten deren Inhaber nicht zum Verbot der Benutzung von Zeichen oder Angaben durch Dritte berechtigen, die rechtmäßig und damit im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel benutzt werden. Um für Handelsnamen und Marken gleiche Bedingungen zu schaffen, sollte die Benutzung von Handelsnamen, denen regelmäßig unbeschränkter Schutz vor jüngeren Marken eingeräumt wird, nur die Verwendung des Personennamens Dritter einschließen. Diese Benutzung sollte weiterhin die Verwendung von deskriptiven oder nicht unterscheidungskräftigen Zeichen oder Angaben allgemein gestatten. Auch sollte der Markeninhaber nicht berechtigt sein, die rechtmäßige und redliche Benutzung der Marke zum Zwecke der Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen als die des Markeninhabers oder des Verweises darauf zu untersagen. Eine Benutzung einer Marke durch Dritte mit dem Ziel, die Verbraucher auf den Wiederverkauf von Originalwaren aufmerksam zu machen, die ursprünglich vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Einverständnis in der Union verkauft wurden, sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Eine Benutzung einer Marke durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung gleichzeitig den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollte die vorliegende Richtlinie so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(28)

Aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgt, dass der Inhaber der Marke nicht berechtigt sein sollte, einem Dritten deren Benutzung für Waren, die in der Union unter der Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, zu untersagen, außer wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt.

(29)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss vorgesehen werden — ohne in die Interessen der Inhaber älterer Marken in unangemessener Weise einzugreifen —, dass diese nicht mehr die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke beantragen oder sich deren Benutzung widersetzen können, wenn sie deren Benutzung während einer längeren Zeit geduldet haben, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(30)

Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes und zum Schutz rechtmäßig erworbener Markenrechte ist es angemessen und notwendig, unbeschadet des Grundsatzes, wonach eine jüngere Marke vor einer älteren Marke zurücksteht, vorzusehen, dass Inhaber älterer Marken nicht das Recht haben sollten, die Ablehnung der Eintragung oder die Nichtigerklärung einer jüngeren Marke zu erwirken oder sich der Benutzung der jüngeren Marke zu widersetzen, wenn die jüngere Marke zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als die ältere Marke für verfallen oder nichtig erklärt werden konnte, weil sie beispielsweise noch keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, oder zu einem Zeitpunkt, zu dem die ältere Marke gegenüber der jüngeren Marke nicht durchgesetzt werden konnte, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen wie Bekanntheit der älteren Marke nicht gegeben waren.

(31)

Marken erfüllen nur dann ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht dafür benutzt werden, für verfallen erklärt werden.

(32)

Eine eingetragene Marke sollte infolgedessen nur geschützt werden, soweit sie tatsächlich benutzt wird, mit der Folge, dass eine eingetragene ältere Marke ihren Inhaber nicht dazu berechtigen sollte, gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch zu erheben oder sie für nichtig erklären zu lassen, wenn der Inhaber seine Marke nicht ernsthaft benutzt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einrede Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte oder, wenn eine jüngere Marke Gegenstand des Verfahrens ist, zu dem Zeitpunkt, als die jüngere Marke erworben wurde, für verfallen hätte erklärt werden können.

(33)

Wurde für eine Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke oder einer mit Wirkung für den Mitgliedstaat international registrierten Marke in Anspruch genommen und wurde auf die den Zeitrang begründende Marke anschließend verzichtet oder ist diese anschließend erloschen, so sollte vorgesehen werden, dass die Gültigkeit der betreffenden Marke weiterhin angefochten werden kann. Eine solche Anfechtung sollte auf Situationen beschränkt werden, in denen die Marke zu dem Zeitpunkt, zu dem sie im Register gelöscht wurde, für verfallen oder für nichtig hätte erklärt werden können.

(34)

Aus Gründen der Kohärenz und um die gewerbliche Nutzung von Marken in der Union zu erleichtern, sollten die vermögensrechtlichen Markenvorschriften in angemessenem Umfang den bereits für die Unionsmarke geltenden Vorschriften angeglichen werden und Bestimmungen über Rechtsübertragung und Rechtsübergang, Lizenzvergabe, dingliche Rechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfassen.

(35)

Kollektivmarken haben sich als nützliches Werbeinstrument für Waren und Dienstleistungen mit bestimmten gemeinsamen Eigenschaften erwiesen. Es ist deshalb angemessen, auf nationale Kollektivmarken ähnliche Vorschriften wie auf Kollektivmarken der Union anzuwenden.

(36)

Um den Zugang zum Markenschutz zu verbessern und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu erhöhen, sollte das Verfahren für die Eintragung von Marken in den Mitgliedstaaten effizient und transparent sein und ähnlichen Regeln wie denen folgen, die für Unionsmarken gelten.

(37)

Um Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Markenrechte zu gewährleisten und den Zugang zum Markenschutz zu erleichtern, sollten für die Bezeichnung und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten, die denen für die Unionsmarke nachgebildet sind. Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Markenschutzes allein anhand der Anmeldung feststellen können, sollte die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig sein. Werden allgemeine Ausdrücke verwendet, sollten diese so ausgelegt werden, dass sie nur Waren und Dienstleistungen einschließen, die eindeutig vom Wortsinn erfasst sind. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander anstreben, eine Übersicht über ihre jeweiligen Verwaltungspraktiken in Bezug auf die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen zu erstellen.

(38)

Im Interesse eines wirksamen Markenschutzes sollten die Mitgliedstaaten ein effizientes administratives Widerspruchsverfahren zur Verfügung stellen, das zumindest dem Inhaber älterer Markenrechte und der gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Ausübung der sich aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ergebenden Rechte berechtigten Person die Möglichkeit gibt, gegen die Eintragung einer Markenanmeldung Widerspruch zu erheben. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, binnen der längeren Umsetzungsfrist von sieben Jahren, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie leistungsfähige Verwaltungsverfahren für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit von Marken vorsehen.

(39)

Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in allen Bereichen der Markeneintragung und -verwaltung zusammenarbeiten, um die Abstimmung von Verfahren und Instrumenten wie die Einrichtung und Pflege gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und Recherchezwecken zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass ihre Markenämter miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in allen anderen Tätigkeitsbereichen zusammenarbeiten, die für den Markenrechtsschutz in der Union von Belang sind.

(40)

Diese Richtlinie sollte nicht ausschließen, dass auf die Marken andere Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als die des Markenrechts, wie Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, über die zivilrechtliche Haftung oder den Verbraucherschutz, Anwendung finden.

(41)

Die Mitgliedstaaten sind durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) und durch das TRIPS-Übereinkommen gebunden. Es ist erforderlich, dass sich diese Richtlinie mit der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen in vollständiger Übereinstimmung befindet. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem jenem Übereinkommen ergeben, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Gegebenenfalls sollte Artikel 351 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.

(42)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Einrichtung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, Verwaltung und des Schutzes von Marken in der Union zur Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(43)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(44)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) konsultiert und hat am 11. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben.

(45)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(46)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2008/95/EG hinsichtlich der in Anhang I Teil B jener Richtlinie genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (9) in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet auf Individual-, Garantie-, Gewährleistungs- oder Kollektivmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Markenamt“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats für den gewerblichen Rechtsschutz oder das Benelux-Amt für geistiges Eigentum, die bzw. das mit der Eintragung von Marken betraut ist;

b)

„Register“ das von einem Markenamt geführte Markenregister.

KAPITEL 2

MATERIELLES MARKENRECHT

ABSCHNITT 1

Markenformen

Artikel 3

Markenformen

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a)

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

b)

in dem Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

ABSCHNITT 2

Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

Artikel 4

Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

(1)   Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung:

a)

Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind;

e)

Zeichen, die ausschließlich bestehen aus

i)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

f)

Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

g)

Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

h)

Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen oder für nichtig zu erklären sind;

i)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

j)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

k)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

l)

Marken, die aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.

(2)   Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jeder Mitgliedstaat kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung unterliegt, wenn und soweit

a)

die Benutzung dieser Marke nach anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts des jeweiligen Mitgliedstaats oder der Union untersagt werden kann;

b)

die Marke ein Zeichen mit hoher Symbolkraft enthält, insbesondere ein religiöses Symbol;

c)

die Marke nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme oder Wappen enthält, denen ein öffentliches Interesse zukommt, es sei denn, dass die zuständigen Stellen nach dem Recht des Mitgliedstaats ihrer Eintragung zugestimmt haben.

(4)   Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Eine Marke wird aus denselben Gründen nicht für nichtig erklärt, wenn sie vor dem Antrag auf Nichtigerklärung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 4 auch dann zu gelten hat, wenn die Unterscheidungskraft nach der Anmeldung, aber vor der Eintragung erworben wurde.

Artikel 5

Relative Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe

(1)   Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung, wenn

a)

sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;

b)

wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2)   „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind

a)

Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i)

Unionsmarken;

ii)

in dem betreffenden Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken;

iii)

mit Wirkung für den betreffenden Mitgliedstaat international registrierte Marken;

b)

Unionsmarken, für die wirksam der Zeitrang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgrund einer unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Marke in Anspruch genommen wird, auch wenn letztere Marke Gegenstand eines Verzichts gewesen oder verfallen ist;

c)

Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a und b, vorbehaltlich ihrer Eintragung;

d)

Marken, die am Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls am Tag der für die Anmeldung der Marke in Anspruch genommenen Priorität, in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft „notorisch bekannt“ sind.

(3)   Eine Marke ist außerdem von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung, wenn

a)

sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll oder eingetragen worden ist, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke in dem Mitgliedstaat, für den die Eintragung angemeldet wird oder in dem die Marke eingetragen ist oder im Fall einer Unionsmarke in der Union bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

b)

der Agent oder Vertreter des Markeninhabers die Marke ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;

c)

und soweit nach Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben oder nach dem einschlägigen Recht des betreffenden Mitgliedstaats

i)

ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Einklang mit Unionsvorschriften oder mit dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bereits vor der Anmeldung zur Eintragung der Marke oder der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität vorbehaltlich der späteren Eintragung gestellt worden war;

ii)

diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der berechtigten Person gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen ist oder im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung zu unterliegen hat, wenn und soweit

a)

Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen;

b)

die Benutzung der Marke aufgrund eines älteren, nicht in Absatz 2 genannten Rechts, oder aufgrund von Buchstabe a des vorliegendem Absatzes untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines

i)

Namensrechts;

ii)

Rechts an der eigenen Abbildung;

iii)

Urheberrechts;

iv)

gewerblichen Schutzrechts;

c)

die Marke mit einer älteren, im Ausland geschützten Marke verwechselt werden kann, sofern der Anmelder die Anmeldung bösgläubig eingereicht hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unter geeigneten Umständen keine Pflicht zur Ablehnung der Eintragung oder zur Nichtigerklärung der Marke besteht, wenn der Inhaber der älteren Marke oder des älteren Rechts der Eintragung der jüngeren Marke zustimmt.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 5 die Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe, die in diesem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Bestimmungen gegolten haben, auf Marken Anwendung zu finden haben, die vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind.

Artikel 6

Nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit oder des Verfalls einer Marke

Wird bei einer Unionsmarke der Zeitrang einer nationalen Marke oder einer auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder die erloschen ist, in Anspruch genommen, so kann die Nichtigkeit oder der Verfall der Marke, die die Grundlage für die Beanspruchung des Zeitrangs bildet, nachträglich festgestellt werden, sofern die Nichtigkeit oder der Verfall zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Marke oder ihres Erlöschens hätte erklärt werden können. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung mehr.

Artikel 7

Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen

Liegt ein Eintragungshindernis oder ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke angemeldet oder eingetragen ist, so wird ihre Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen oder für nichtig erklärt.

Artikel 8

Fehlende Unterscheidungskraft oder Bekanntheit einer älteren Marke als Grund für die Bestandskraft einer eingetragenen Marke

Ein Antrag auf Nichtigerklärung wegen einer älteren Marke führt zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung nicht zum Erfolg, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der jüngeren Marke aus einem der folgenden Gründe nicht erfolgreich gewesen wäre:

a)

Die ältere Marke, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für nichtig erklärt werden kann, hatte noch keine Unterscheidungskraft gemäß Artikel 4 Absatz 4 erworben;

b)

der Antrag auf Nichtigerklärung ist auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gestützt, und die ältere Marke hatte noch keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben, um die Feststellung zu stützen, dass die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b besteht;

c)

der Antrag auf Nichtigerklärung ist auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a gestützt, und die ältere Marke hatte noch keine Bekanntheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a erlangt.

Artikel 9

Ausschluss der Nichtigerklärung aufgrund von Duldung

(1)   Hat in einem Mitgliedstaat der Inhaber einer älteren Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a die Benutzung einer später eingetragenen Marke in diesem Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann dieser Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, aufgrund der älteren Marke keine Nichtigerklärung der jüngeren Marke verlangen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen.

(2)   Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Absatz 1 dieses Artikels auch für den Inhaber eines sonstigen in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten älteren Rechts gilt.

(3)   In den Fällen der Absätze 1 oder 2 kann der Inhaber der später eingetragenen Marke sich der Benutzung des älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses Recht gegenüber der jüngeren Marke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

ABSCHNITT 3

Rechte aus der Marke und Beschränkungen

Artikel 10

Rechte aus der Marke

(1)   Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2)   Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, ein Zeichen zu benutzen, wenn

a)

das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist;

b)

das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c)

das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3)   Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

a)

das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b)

unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c)

Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)

das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;

e)

das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen;

f)

das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4)   Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in den Mitgliedstaat zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.

Die Berechtigung des Markeninhabers gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

(5)   Konnte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden.

(6)   Die Absätze 1, 2, 3 und 5 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Artikel 11

Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel

Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:

a)

das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann;

b)

das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.

Artikel 12

Wiedergabe von Marken in Wörterbüchern

Erweckt die Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so stellt der Verleger des Werkes auf Antrag des Inhabers der Marke sicher, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich — bei Druckerzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes — der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

Artikel 13

Untersagung der Benutzung einer für einen Agenten oder Vertreter eingetragenen Marke

(1)   Ist eine Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, eine oder beide der folgenden Optionen in Anspruch zu nehmen:

a)

er kann sich der Benutzung der Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen;

b)

er kann die Übertragung der Eintragung der Marke zu seinen Gunsten zu verlangen.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

Artikel 14

Beschränkung der Wirkungen der Marke

(1)   Eine Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Folgendes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen:

a)

den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei diesem Dritten um eine natürliche Person handelt;

b)

Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

c)

die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2)   Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(3)   Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.

Artikel 15

Erschöpfung der Rechte aus der Marke

(1)   Eine Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden sind.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Artikel 16

Benutzung der Marke

(1)   Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in dem Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in Artikel 17, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 44 Absätze 1 und 2 und Artikel 46 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Beschränkungen und Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2)   Sieht ein Mitgliedstaat nach der Eintragung ein Widerspruchsverfahren vor, werden die fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist oder, falls Widerspruch erhoben wurde, ab dem Tag, an dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(3)   Bei Marken, die auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen eingetragen worden sind und Wirkung in dem Mitgliedstaat entfalten, werden die fünf Jahre gemäß Absatz 1 von dem Tag an gerechnet, ab dem die Marke nicht mehr zurückgewiesen oder gegen sie kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Wurde Widerspruch erhoben oder ein Einwand aus absoluten oder relativen Gründen mitgeteilt, wird die Frist von dem Tag an gerechnet, an dem eine das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung oder eine Entscheidung über die absoluten oder relativen Ablehnungsgründe Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(4)   Der Zeitpunkt des Beginns der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fünfjahresfrist ist in das Register aufzunehmen.

(5)   Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

a)

die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;

b)

das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Verpackung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

(6)   Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

Artikel 17

Einrede der Nichtbenutzung in Verletzungsverfahren

Der Inhaber einer Marke kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie die Rechte des Inhabers nicht gemäß Artikel 19 zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können. Auf Verlangen des Beklagten hat der Markeninhaber den Nachweis zu erbringen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich die Klage stützt, gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern das Eintragungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.

Artikel 18

Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren

(1)   In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 nicht für nichtig erklärt werden könnte.

(2)   In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 53 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 54 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 nicht für nichtig erklärt werden könnte.

(3)   Ist der Inhaber einer Marke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, auch wenn das ältere Recht nicht mehr gegen die jüngere Marke geltend gemacht werden kann.

ABSCHNITT 4

Verfall von Markenrechten

Artikel 19

Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund

(1)   Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2)   Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

(3)   Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

Artikel 20

Entwicklung der Marke zu einer Gattungsbezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund

Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)

infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;

b)

infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

Artikel 21

Verfall nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen

Liegt ein Grund für die Verfallserklärung einer Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

ABSCHNITT 5

Marken als Gegenstand des Vermögens

Artikel 22

Rechtsübergang einer eingetragenen Marke

(1)   Eine Marke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.

(2)   Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Marke, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder aus den Umständen geht eindeutig etwas anderes hervor. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Rechtsübergängen in ihren Registern vor.

Artikel 23

Dingliche Rechte

(1)   Eine Marke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von dinglichen Rechten in ihren Registern vor.

Artikel 24

Zwangsvollstreckung

(1)   Eine Marke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ihren Registern vor.

Artikel 25

Lizenz

(1)   Eine Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets des betroffenen Mitgliedstaats Gegenstand einer Lizenz sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2)   Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der in Bezug auf Folgendes gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt:

a)

die Dauer der Lizenz;

b)

die von der Eintragung erfasste Form, in der die Marke verwendet werden darf;

c)

die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde;

d)

das Gebiet, in dem die Marke angebracht werden darf;

e)

die Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann jedoch ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Verletzungsklage erhoben hat.

(4)   Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Lizenzen in ihren Registern vor.

Artikel 26

Anmeldungen einer Marke als Gegenstand des Vermögens

Die Artikel 22 bis 25 gelten entsprechend für Markenanmeldungen.

ABSCHNITT 6

Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken

Artikel 27

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Garantie- oder Gewährleistungsmarke“ bezeichnet eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.

b)

„Kollektivmarke“ bezeichnet eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Artikel 28

Garantie- oder Gewährleistungsmarken

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken vorsehen.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann eine Garantie- oder Gewährleistungsmarke anmelden, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Garantie- oder Gewährleistungsmarke nur dann eingetragen werden darf, wenn der Anmelder die Befähigung zur Gewährleistung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Garantie- oder Gewährleistungsmarken aus anderen als den in den Artikeln 4, 19 und 20 genannten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen oder für verfallen oder ungültig erklärt werden, soweit es die Funktion dieser Marken erfordert.

(4)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Zeichen oder Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, Garantie- oder Gewährleistungsmarken darstellen können. Eine solche Garantie- oder Gewährleistungsmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(5)   Die Erfordernisse nach Artikel 16 sind erfüllt, wenn die Garantie- oder Gewährleistungsmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß Artikel 16 benutzt wird.

Artikel 29

Kollektivmarken

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen die Eintragung von Kollektivmarken vor.

(2)   Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Zeichen oder Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können, Kollektivmarken darstellen können. Eine solche Kollektivmarke berechtigt den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

Artikel 30

Kollektivmarkensatzung

(1)   Der Anmeldung der Kollektivmarke beim Markenamt muss eine Markensatzung beigefügt sein.

(2)   In der Markensatzung sind mindestens die zur Benutzung der Marke berechtigten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Markensatzung über die Benutzung einer Marke nach Artikel 29 Absatz 3 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist, sofern diese Person alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.

Artikel 31

Zurückweisung einer Anmeldung

(1)   Über die in Artikel 4 — gegebenenfalls mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Zeichen oder Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können — und in Artikel 5 genannten Eintragungshindernisse hinaus und unbeschadet des Rechts eines Markenamtes, nicht von Amts wegen eine Prüfung der relativen Gründe vorzunehmen, wird die Anmeldung einer Kollektivmarke zurückgewiesen, wenn den Bestimmungen von Artikel 27 Buchstabe b, Artikel 29 oder Artikel 30 nicht Genüge getan ist oder wenn die Kollektivmarkensatzung für diese Kollektivmarke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

(2)   Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke.

(3)   Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Kollektivmarkensatzung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt.

Artikel 32

Benutzung von Kollektivmarken

Die Erfordernisse des Artikels 16 sind erfüllt, wenn die Kollektivmarke von einer zur Benutzung berechtigten Person ernsthaft gemäß dem genannten Artikel benutzt wird.

Artikel 33

Änderungen der Kollektivmarkensatzung

(1)   Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Markenamt jede Änderung der Satzung vorzulegen.

(2)   Die Satzungsänderung wird im Register vermerkt, es sei denn, die geänderte Satzung entspricht nicht den Erfordernissen des Artikels 30 oder begründet eine Zurückweisung der Anmeldung nach Artikel 31.

(3)   Für die Zwecke dieser Richtlinie wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf diese Änderung im Register vermerkt ist.

Artikel 34

Berechtigung zur Erhebung der Verletzungsklage

(1)   Artikel 25 Absätze 3 und 4 gilt für jede zur Benutzung einer Kollektivmarke berechtigte Person.

(2)   Der Inhaber einer Kollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

Artikel 35

Weitere Verfallsgründe

Außer aus den in den Artikeln 19 und 20 genannten Verfallsgründen werden die Rechte des Inhabers einer Kollektivmarke für verfallen erklärt, wenn

a)

der Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang mit den Benutzungsbedingungen steht, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, einschließlich aller im Register vermerkten Änderungen;

b)

die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 irregeführt wird;

c)

im Register eine Änderung der Satzung vermerkt ist, die gegen Artikel 33 Absatz 2 verstößt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Satzung erneut und kommt so den Erfordernissen des genannten Artikels nach.

Artikel 36

Weitere Nichtigkeitsgründe

Über die in Artikel 4 — gegebenenfalls mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Zeichen oder Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können — und in Artikel 5 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine entgegen Artikel 31 eingetragene Kollektivmarke für nichtig erklärt, es sei denn, der Markeninhaber ändert die Markensatzung und kommt so den Erfordernissen des Artikels 31 nach.

KAPITEL 3

VERFAHREN

ABSCHNITT 1

Anmeldung und Eintragung

Artikel 37

Erfordernisse der Anmeldung

(1)   Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

einen Antrag auf Eintragung;

b)

Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c)

ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;

d)

eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.

(2)   Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Artikel 38

Anmeldetag

(1)   Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 37 Absatz 1 beim Markenamt eingereicht hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 37 Absatz 2 abhängig machen.

Artikel 39

Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen

(1)   Die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Markenanmeldung sind, werden gemäß dem im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 festgelegten Klassifikationssystem (im Folgenden „Nizza-Klassifikation“) klassifiziert.

(2)   Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie den Anforderungen dieses Artikels in Bezug auf Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen.

(4)   Das Markenamt weist eine Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen Begriffen zurück, sofern der Anmelder nicht innerhalb einer vom Markenamt zu diesem Zweck gesetzten Frist eine geeignete Formulierung vorschlägt.

(5)   Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation, ist dahin auszulegen, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind. Die Verwendung derartiger Begriffe ist nicht so auszulegen, dass Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden können, die nicht darunter erfasst werden können.

(6)   Beantragt der Anmelder eine Eintragung für mehr als eine Klasse, so fasst der Anmelder die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizza-Klassifikation zusammen, wobei er jeder Gruppe die Nummer der Klasse, der diese Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angehört, in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranstellt.

(7)   Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

Artikel 40

Bemerkungen Dritter

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher vor der Eintragung einer Marke beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen können, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte.

Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren beim Markenamt nicht beteiligt.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen können natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher beim Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung einer Kollektivmarke nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 zurückzuweisen ist. Diese Bestimmung kann auf Gewährleistungs- und Garantiemarken ausgedehnt werden, sofern diese in den Mitgliedstaaten geregelt sind.

Artikel 41

Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Der Anmelder oder Inhaber einer nationalen Marke kann die Anmeldung oder Eintragung in zwei oder mehr getrennte Anmeldungen oder Eintragungen teilen, indem er dem Markenamt eine entsprechende Erklärung übermittelt und für jede Teilanmeldung oder -eintragung angibt, welche die Waren oder Dienstleistungen sind, die unter die ursprünglichen Anmeldung oder Eintragung fallen und die unter die Teilanmeldungen oder -eintragungen fallen sollen.

Artikel 42

Klassengebühren

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Anmeldung einer Marke und deren Verlängerung über die erste Klasse hinaus für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen eine Zusatzgebühr fällig wird.

ABSCHNITT 2

Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Artikel 43

Widerspruchsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für den Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke aus den in Artikel 5 genannten Gründen ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit.

(2)   Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 dieses Artikels sind zumindest der Inhaber einer älteren Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Ausübung der aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c entstehenden Rechte berechtigte Person zur Erhebung eines Widerspruchs berechtigt. Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, vorausgesetzt, sie gehören alle demselben Inhaber, und auf der Grundlage eines Teils oder der Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die das ältere Recht geschützt oder angemeldet ist, und kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke angemeldet wird, gerichtet sein.

(3)   Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zwischen dem Widersprechenden und dem Anmelder zu ermöglichen.

Artikel 44

Einrede der Nichtbenutzung in Widerspruchsverfahren

(1)   Ist im Widerspruchsverfahren gemäß Artikel 43 die Fünfjahresfrist, innerhalb deren die ältere Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, so hat der Inhaber der älteren Marke, der Widerspruch erhoben hat, auf Antrag des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

(2)   Ist die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nach Absatz 1 nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die ernsthafte Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Artikel 45

Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke

(1)   Unbeschadet des Rechts der Parteien auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht stellen die Mitgliedstaaten für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Markenämtern bereit.

(2)   Im Verwaltungsverfahren zur Erklärung des Verfalls ist vorzusehen, dass die Marke aus den in den Artikeln 19 und 20 genannten Gründen für verfallen zu erklären ist.

(3)   Im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit ist vorzusehen, dass die Marke zumindest aus den folgenden Gründen für nichtig zu erklären ist:

a)

Die Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil sie den Erfordernissen des Artikels 4 nicht genügt;

b)

die Marke hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil ein älteres Recht im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 bis 3 besteht.

(4)   Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind zumindest folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke zu stellen:

a)

in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe a jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;

b)

in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels der Inhaber einer älteren Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Ausübung der aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c entstehenden Rechte berechtigte Person.

(5)   Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die die strittige Marke eingetragen ist, gerichtet sein.

(6)   Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte eingereicht werden, vorausgesetzt, sie gehören alle demselben Inhaber.

Artikel 46

Einrede der Nichtbenutzung in Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer Marke

(1)   Stützt sich der Antrag in einem Verfahren auf Nichtigerklärung einer Marke auf eine eingetragene Marke mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag, so hat der Inhaber der älteren Marke auf Verlangen des Inhabers der jüngeren Marke den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Nichtigerklärung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die als Begründung für den Antrag auf Nichtigerklärung angeführt werden, gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen, sofern das Eintragungsverfahren der älteren Marke zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.

(2)   Ist der Zeitraum von fünf Jahren, innerhalb dessen die ältere Marke gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden sein muss, am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abgelaufen, so hat der Inhaber der älteren Marke zusätzlich zu dem nach Absatz 1 dieses Artikels verlangten Nachweis den Nachweis zu erbringen, dass die ältere Marke in den fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen.

(3)   Wird der Nachweis im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht erbracht, so wird ein auf eine ältere Marke gestützter Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen.

(4)   Ist die ältere Marke im Sinne des Artikels 16 nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden auch dann Anwendung, wenn es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt. In diesem Fall bestimmt sich die ernsthafte Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Artikel 47

Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit

(1)   Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls kann auf Antrag einer beteiligten Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.

(2)   Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.

ABSCHNITT 3

Dauer und Verlängerung der Eintragung

Artikel 48

Dauer der Eintragung

(1)   Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.

(2)   Die Eintragung kann gemäß Artikel 49 um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Artikel 49

Verlängerung

(1)   Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer per Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet worden sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erhalt der Zahlung der Verlängerungsgebühren als entsprechender Antrag gilt.

(2)   Das Markenamt unterrichtet den Markeninhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Eintragung. Das Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.

(3)   Innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Ablauf der Eintragung sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten unmittelbar nach Ablauf der Eintragung oder der erfolgten Verlängerung eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Verlängerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

(4)   Beziehen sich der Antrag auf Verlängerung oder die Entrichtung der Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.

(5)   Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer der bestehenden Eintragung wirksam. Sie wird im Register vermerkt.

ABSCHNITT 4

Kommunikation mit dem Markenamt

Artikel 50

Kommunikation mit dem Markenamt

Die an den Verfahren beteiligten Parteien oder, soweit benannt, ihre Vertreter geben eine offizielle Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Markenamt an. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich diese offizielle Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum befindet.

KAPITEL 4

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 51

Zusammenarbeit bei der Eintragung und Verwaltung von Marken

Den Markenämtern steht es frei, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung und Eintragung von Marken zu fördern.

Artikel 52

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Den Markenämtern steht es frei, in allen anderen als den in Artikel 51 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Markenschutz in der Union von Belang sind, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenarbeiten.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie gilt das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 54

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 3 bis 6, Artikeln 8 bis 14, Artikeln 16, 17 und 18, Artikeln 22 bis 39, Artikel 41, Artikeln 43 bis 50 bis zum 14. Januar 2019 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 45 spätestens bis zum 14. Januar 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 55

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/95/EG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/95/EG genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 89/104/EWG in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1, 7, 15, 19, 20, 21 und 54 bis 57 gelten ab dem 15. Januar 2019.

Artikel 57

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 42.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015.

(3)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/95/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis h

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i bis l

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis c

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

Artikel 4 Absatz 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 4 Satz 2

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 5Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c

Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben d bis f

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 4 Absätze 5 und 6

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Einleitung

Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis c

Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 5 Absätze 4 und 5

Artikel 10 Absätze 5 und 6

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 15

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 25 Absätze 3 bis 5

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absätze 2 bis 4

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 46 Absätze 1 bis 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 17, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 4

Artikel 18

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 13

Artikel 7 und Artikel 21

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 22 bis 24

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 28 Absätze 1 und 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 28 Absätze 2 und 5

Artikel 29 bis Artikel 54 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 55

Artikel 18

Artikel 56

Artikel 19

Artikel 57


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/27


BESCHLUSS (EU) 2015/2437 DES RATES

vom 14. Dezember 2015

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates (2) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen verpflichtet alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische.

(4)

Am 1. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Union auf eine Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Übereinkommen“) hinzuwirken, sodass die Union eine Vertragspartei werden kann.

(5)

Während die Verhandlungen betreffend die Änderung des Übereinkommens nicht abgeschlossen sind, hat die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „CCSBT“) im Rahmen ihrer 20. Sitzung im Oktober 2013 die Resolution geändert, mit der eine erweiterte Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „erweiterte CCSBT Kommission“) errichtet wurde, um es der Union zu ermöglichen, im Wege eines Abkommens in Form eines Briefwechsels die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT Kommission zu erlangen.

(6)

Am 20. April 2015 genehmigte der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“).

(7)

Da Schiffe, die eine Flagge der Mitgliedstaaten der Union führen, Bestände im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns befischen, ist es im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten.

(8)

Die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT Kommission wird auch die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen.

(9)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun wird hiermit im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union beim Exekutivsekretär der CCSBT, im Namen der CCSBT, gemäß Artikel 10 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Zustimmung vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(3)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(4)  Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 1).


VERORDNUNGEN

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2438 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2015

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

In den nordwestlichen Gewässern sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Anlandeverpflichtungen unterliegenden Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016 gelten. Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2016 die stark gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops), die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht abdecken.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in der ICES-Division VIa und im ICES-Untergebiet VII mit Reusen und Fallen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da gemäß wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems hohe Überlebensraten bestehen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält sieben Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(7)

Die für den Zeitraum von 2016 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass diese Ausnahme klar definiert ist und deshalb in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte.

(8)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist, dass jedoch zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten, um den Umfang der Ausnahme wegen Geringfügigkeit bewerten zu können. Daher kann diese Ausnahme nur mit einer Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF den derzeitigen Umfang der Rückwürfe im Vergleich zu dem beantragten Umfang der Ausnahme wegen Geringfügigkeit umfassend bewerten kann.

(9)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist, dass jedoch zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten, um den Umfang der Ausnahme wegen Geringfügigkeit bewerten zu können. Der STECF wies ferner darauf hin, dass derzeit noch weitere Untersuchungen zur Selektivität durchgeführt werden. Daher wird diese Ausnahme in die Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die derzeitigen Rückwurfraten in den betreffenden Fischereien umfassend bewerten kann.

(10)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VII (ausgenommen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF wies darauf hin, dass die Begründung dieser Ausnahme nur mit dürftigen Zahlen zur Selektivität unterlegt ist. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten, um diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit zu bewerten. Daher kann diese Ausnahme nur mit einer Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die dieser Ausnahme zugrunde liegenden Informationen besser bewerten kann.

(11)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat in der ICES-Division VIa anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(13)

Die für den Zeitraum von 2016 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg Fanggeräte mit verbesserter Selektivität einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme einen Ausgleich für die Verwendung von selektiverem Fanggerät bieten sollte und dass die beantragte Ausnahme wegen Geringfügigkeit verbleibende Rückwürfe abdecken sollte. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(14)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, und sie gilt ab dem 1. Januar 2016 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den nordwestlichen Gewässern gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in der ICES-Division VIa und dem ICES-Untergebiet VII mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (2) FPO und FIX) gefangen wird.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;

b)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen;

c)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm befischen;

d)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen die Divisionen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen;

e)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen;

f)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat in der ICES-Division VIa anlanden müssen;

g)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg Fanggeräte mit verbesserter Selektivität (TBB, Maschenöffnung von 80 bis 199 mm) einsetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission bis zum 1. Mai 2016 zusätzliche Rückwurfdaten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens 1. September 2016.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)

Fischereien in der ICES-Division VIa und den Unionsgewässern der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 10 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Schellfisch.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Grundschleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 30 % Kaisergranat, so gilt die Anlandeverpflichtung für Kaisergranat.

b)

Fischereien mit einer kombinierten TAC für Seehecht in den ICES-Untergebieten VI und VII sowie in den Unionsgewässer der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 30 % Seehecht, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht.

Seehecht

(Merluccius merluccius)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Kiemennetze

Alle

Alle Seehechtfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht

(Merluccius merluccius)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle

Alle Seehechtfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

c)

Fischereien mit TAC für Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Grundschleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 30 % Kaisergranat, so gilt die Anlandeverpflichtung für Kaisergranat.

d)

Fischereien in der ICES-Division VIIa

Fischerei

Fanggeräte-code

Fanggerät

Maschen-öffnung

Anlandeverpflichtung

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 10 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Schellfisch.

e)

Fischereien in der ICES-Division VIId

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seezunge (Solea solea)

OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX

Schleppnetze

< 100 mm

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 5 % Seezunge, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seezunge.

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 25 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Wittling.

f)

Fischereien auf Seezunge in der ICES-Division VIIe

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 10 % Seezunge, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seezunge.

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

g)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 5 % Seezunge, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seezunge.

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

h)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIe und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 25 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Wittling.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/36


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2439 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2015

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

In den südwestlichen Gewässern gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016. Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan für die Fischereien auf Seezunge, Seehecht und Kaisergranat (nur innerhalb der als „Funktionseinheiten“ bezeichneten Verbreitungsgebiete der Bestände) in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e, auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten), auf Seezunge und Scholle in der ICES-Division IXa und auf Seehecht in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa gelten.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kommt in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass es weiterer Untersuchungen bedarf, um diese Feststellungen zu erhärten, und weist darauf hin, dass solche Untersuchungen derzeit laufen oder geplant sind. Daher sollte diese Ausnahme für das Jahr 2016 in die Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme umfassend bewerten kann.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält drei Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Daher sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(7)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren und Grundschleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(8)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Die vorgelegten Nachweise zeigen, dass durch eine bessere Selektivität in den betreffenden Fischereien weniger marktfähige Fische angelandet würden, wodurch diese Fischereien möglicherweise unrentabel würden. Darüber hinaus verwies der STECF darauf, dass in den betreffenden Fischereien weitere Untersuchung zur Selektivität durchgeführt werden sollten. Daher sollte diese Ausnahme in die Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme umfassend bewerten kann.

(10)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, und sie gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den südwestlichen Gewässern gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2016 für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes (2): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen bis zum 1. Mai 2016 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 1. September 2016.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren (Fanggerätecode: TBB) und Grundschleppnetzen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) befischen;

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzten (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR und GEN) befischen;

c)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX und SV) befischen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission bis zum 1. Mai 2016 zusätzliche Rückwurfdaten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis zum 1. September 2016.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge

(Solea solea)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

Alle Fänge von Seezunge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

TBB

Alle Baumkurren

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seehecht unterliegen der Anlandeverpflichtung.

LL, LLS

Alle Langleinen

Alle

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktions-einheiten

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge von Kaisergranat unterliegen der Anlandeverpflichtung

b)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa

Fischerei (Art)

Fanggeräte-code

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktions-einheiten

OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX TB

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge von Kaisergranat unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2013/2014 belaufen sich auf mehr als 10 % aller angelandeten Arten und mehr als 10 Tonnen.

Alle Fänge von Seehecht unterliegen der Anlandeverpflichtung.

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2013/2014 belaufen sich auf mehr als 10 % der angelandeten Arten und mehr als 10 Tonnen.

LL, LLS

Alle Langleinen

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Hakengröße von mehr als 3,85 +/– 1,15 Länge und 1,6 +/– 0,4 Breite

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2013/2014 belaufen sich auf mehr als 10 % der angelandeten Arten und mehr als 10 Tonnen.

c)

Fischereien in der ICES-Division IXa

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seezunge und Scholle unterliegen der Anlandeverpflichtung.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/42


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2440 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2015

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2), insbesondere auf die Artikel 18a und 48a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die Nordsee und dem Beirat für Fernfischerei eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Maßnahmen entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(4)

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umfasst die Nordsee die ICES-Gebiete IIIa und IV. Da einige für den vorgeschlagenen Rückwurfplan relevante Grundfischbestände auch in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa vorkommen, empfehlen die Mitgliedstaaten, dass der Rückwurfplan auch für diese Division gelten soll.

(5)

In der Nordsee gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Anlandeverpflichtungen unterliegenden Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat, die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle, die Fischerei auf Seehecht und die Fischerei auf Tiefseegarnele. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird im Rückwurfplan festgelegt, welche Arten ab dem 1. Januar 2016 angelandet werden müssen. Dabei handelt es sich um Seelachs, Schellfisch, Kaisergranat, Seezunge, Scholle, Seehecht und Tiefseegarnele. In diesem Rückwurfplan ist zudem festgelegt, dass Beifänge von Tiefseegarnelen angelandet werden müssen.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, dass für Kaisergranat, der mit Reusen und mit bestimmten Grundschleppnetzen (OTB, TBN (3)) in der ICES-Division IIIa gefangen wurde, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gelten sollte. Auf der Grundlage der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom STECF geprüften wissenschaftlichen Nachweise und unter Berücksichtigung des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems ist die Kommission der Ansicht, dass diese Ausnahmen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten vorlegen, damit der STECF die Überlebensraten von Kaisergranat, der mit den betreffenden Schleppnetzen gefangen wird, näher bewerten kann und die Kommission die betreffende Ausnahme nach 2016 überprüfen kann.

(7)

Die gemeinsame Empfehlung enthält fünf Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung — teilweise gestützt durch eine qualitative Bewertung der Kosten — fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen. Da dem keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen entgegenstehen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe des in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsatzes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(8)

Die in der gemeinsamen Empfehlung für Seezunge und Seehecht zusammen vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge und Seehecht in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze mit einem artenselektiven Gitter einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die in der gemeinsamen Empfehlung für Seezunge vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in der ICES-Division IIIa, im Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(10)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit, die für Seezungen, die kleiner als 19 cm sind, bis zu einer Obergrenze von 3,7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe gelten soll, die im ICES-Untergebiet IV südlich von 55/56° N Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 bis 90 mm einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Daten zu den betreffenden Kosten vorlegen, damit die Kommission diese Ausnahme nach 2016 überprüfen kann.

(11)

Die in der gemeinsamen Empfehlung für Seezunge vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren mit erhöhter Selektivität einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die vorgeschlagene Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit, die für Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe gelten soll, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa bestimmte Baumkurren einsetzen, beruht darauf, dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit und der Beseitigung von unerwünschten Fängen vorliegen. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die vorgeschlagene Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(13)

Mit Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zum Zwecke der Verabschiedung von Rückwurfplänen für die der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festzusetzen, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Gegebenenfalls dürfen die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von den in Anhang XII der genannten Verordnung festgelegten Größen abweichen. Derzeit ist in diesem Anhang XII für Kaisergranat eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 cm festgelegt. Aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, die vom STECF geprüft wurden, kann die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat auf 105 cm festgesetzt werden. Der STECF kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung über der durchschnittlichen Länge bei Erreichen der Geschlechtsreife liegt und dass eine Verringerung der Mindestreferenzgröße in der ICES-Division IIIa nur ein geringes Risiko für den Bestand mit sich bringt.

(14)

Rückwurfpläne können auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten enthalten, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um die Selektivität von Fanggeräten zu erhöhen und unerwünschte Beifänge im Skagerrak zu verringern, sollte eine Reihe technischer Maßnahmen eingeführt werden, auf die sich die Union und Norwegen 2011 (4) und 2012 (5) verständigt haben.

(15)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(16)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als ein Jahr gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa festgelegt, die für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

1.   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für folgende Kaisergranatfänge:

a)

Fänge mit Reusen (FPO);

b)

Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind, und

c)

Fänge in der ICES-Division IIIa mit Grundschleppnetzen (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm, die mit einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder mindestens 140 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind.

2.   Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a, b und c gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, freizusetzen.

3.   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, legen der Kommission bis zum 30. April 2016 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b vor.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

1.   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seezunge und Seehecht zusammen bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat, Seezunge und Seehecht in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa Grundschleppnetze (OTB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenselektiven Gitter mit einem Gitterabstand von maximal 35 mm ausgestattet sind;

b)

bei Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in der ICES-Division IIIa, im Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen;

c)

bei Seezungen, die kleiner als 19 cm sind, bis zu einer Obergrenze von 3,7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in der südlichen Nordsee (ICES-Untergebiet IV südlich von 55/56° N) Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 bis 90 mm einsetzen;

d)

bei Seezungen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit größerer Maschenöffnung im Tunnel der Baumkurre einsetzen;

e)

bei Kaisergranat unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa Grundschleppnetze (OTB, TBN, OTT, TB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen.

2.   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in der Nordsee haben, legen der Kommission bis zum 30. April 2016 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor.

Artikel 4

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Abweichend von der in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgesetzten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat in der ICES-Division IIIa für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)

Gesamtlänge: 105 mm;

b)

Panzerlänge: 32 mm.

Artikel 5

Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak

1.   Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist verboten.

2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 90 mm im Steert verwendet werden, wenn sie mit

a)

einem Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 140 mm,

b)

einem Rautenmaschen-Netzblatt von mindestens 270 mm, das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder

c)

einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind.

Die Ausnahme gemäß den Buchstaben a und b gilt, sofern das Netzblatt des Schleppnetzes

mindestens drei Meter lang ist,

sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

3.   Abweichend von Absatz 1 dürfen auch folgende Schleppnetze verwendet werden:

a)

Schleppnetze mit Quadratmaschen von mindestens 70 mm im Steert, die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;

b)

Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst;

c)

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Pandalus, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

4.   Bei der Befischung von Pandalus gemäß Absatz 3 Buchstabe c darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,

mindestens drei Meter lang ist und

mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

Artikel 6

Schiffsverzeichnis

Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die gemäß Absatz 1 erstellten Verzeichnisse der gezielt Seelachs befischenden Schiffe, wie sie im Anhang definiert sind. Die Mitgliedstaaten sollten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand halten.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 6 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(4)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2012.

(5)  Vereinbarte Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Einführung eines Rückwurfverbots und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak, 4. Juli 2012.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

Fanggerät (1)  (2)

Maschenöffnung

Betroffene Arten

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

> 100 mm

Alle Fänge von Seelachs (wenn sie von einem Schiff getätigt werden, das gezielt Seelachs befischt (3)), Scholle und Schellfisch

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

Im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa:

80-99 mm

In allen Gebieten alle Fänge von Kaisergranat und Seezunge (4)

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

In der ICES-Division IIIa: Alle Fänge von Schellfisch

In der ICES-Division IIIa: 70-99 mm

Schleppnetze:

OTB, OTT, OT, PTB, PT, TBN, TBS, OTM, PTM, TMS, TM, TX, SDN, SSC, SPR, TB, SX, SV

32-69 mm

Alle Fänge von Tiefseegarnelen

Baumkurren:

TBB

> 120 mm

Alle Fänge von Scholle

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Baumkurren:

TBB

80-119 mm

Alle Fänge von Seezunge

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetze:

GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF

 

Alle Fänge von Seezunge

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Haken und Leinen:

LLS, LLD, LL, LTL, LX, LHP, LHM

 

Alle Fänge von Seehecht

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen

Fallen:

FPO, FIX, FYK, FPN

 

Alle Fänge von Kaisergranat

Alle Beifänge von Tiefseegarnelen


(1)  Die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(2)  Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(3)  Schiffe gelten als gezielt Seelachs befischende Schiffe, wenn bei Einsatz von Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung ≥ 100 mm im Zeitraum x – 4 bis x – 2 (wobei x das Jahr der Anwendung ist), d. h. 2012 bis 2014 für 2016 und 2013 bis 2015 für 2017, ihre durchschnittlichen jährlichen Anlandungen an Seelachs ≥ 50 % aller Anlandungen dieses Schiffes betragen, die es sowohl in den Unions- als auch in Drittlandgewässern der Nordsee getätigt hat.

(4)  Mit Ausnahme der ICES-Division IIIa bei der Fischerei mit Schleppnetzen, die eine Maschenöffnung von mindestens 90 mm aufweisen und mit einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder mindestens 140 mm (Quadratmaschen) oder einem 6 bis 9 Meter vom Steert angebrachten Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgestattet sind.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/49


VERORDNUNG (EU) 2015/2441 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 27

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. August 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Equity-Methode in Einzelabschlüssen Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse veröffentlicht. Diese Änderungen sollen es Unternehmen ermöglichen, Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen in ihren Einzelabschlüssen nach der in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen dargelegten Equity-Methode zu bilanzieren.

(3)

Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IAS 27 konsequenterweise auch der International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und IAS 28 geändert werden.

(4)

Die Änderungen an IAS 27 enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der derzeit noch nicht angewandt werden kann, da die Übernahme in das EU-Recht noch nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(5)

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

b)

IAS 27 Einzelabschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

c)

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Equity-Methode in Einzelabschlüssen

(Änderungen an IAS 27)

Änderungen an IAS 27

Einzelabschlüsse

Die Paragraphen 4–7, 10, 11B und 12 werden geändert und Paragraph 18J wird angefügt.

DEFINITIONEN

4.

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Einzelabschlüsse sind die von einem Unternehmen aufgestellten Abschlüsse, bei denen das Unternehmen vorbehaltlich der Anforderungen dieses Standards wählen kann, ob es seine Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zu Anschaffungskosten, nach IFRS 9 Finanzinstrumente, oder nach der in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen beschriebenen Equity-Methode bilanziert.

5.

Die folgenden Begriffe werden in Anhang A von IFRS 10 Konzernabschlüsse, Anhang A von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, und Paragraph 3 von IAS 28 definiert:

assoziiertes Unternehmen

Equity-Methode

6.

Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder dem Abschluss eines Anteilseigners vorgelegt, der keine Anteile an Tochterunternehmen, sondern Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen hält, bei dem die Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen gemäß IAS 28 anhand der Equity-Methode zu bilanzieren sind, sofern nicht die in den Paragraphen 8–8A genannten Umstände vorliegen.

7.

Der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein Tochterunternehmen noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt oder Partnerunternehmen an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist, stellt keinen Einzelabschluss dar.

AUFSTELLUNG EINES EINZELABSCHLUSSES

10.

Stellt ein Unternehmen Einzelabschlüsse auf, so hat es die Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen entweder

a)

zu Anschaffungskosten oder

b)

in Übereinstimmung mit IFRS 9 oder

c)

anhand der in IAS 28 beschriebenen Equity-Methode zu bilanzieren.

Es muss für alle Kategorien von Anteilen die gleichen Rechnungslegungsmethoden verwenden. Zu Anschaffungskosten oder anhand der Equity-Methode bilanzierte Anteile sind nach IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu bilanzieren, wenn sie als zur Veräußerung oder zur Ausschüttung gehalten eingestuft werden (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung oder zur Ausschüttung gehalten eingestuft ist). Die Bewertung von Anteilen, welche gemäß IFRS 9 bilanziert werden, wird unter diesen Umständen beibehalten.

11B

Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderung eintritt, folgendermaßen zu bilanzieren:

a)

Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft verliert, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß Paragraph 10 zu bilanzieren. Der Zeitpunkt der Statusänderung gilt als fiktives Erwerbsdatum. Bei der Bilanzierung der Anteile gemäß Paragraph 10 stellt der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum fiktiven Erwerbsdatum die übertragene fiktive Gegenleistung dar.

i)

[gestrichen]

ii)

[gestrichen]

b)

Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Statusänderung wird in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der kumulative Betrag eines etwaigen zuvor im sonstigen Ergebnis für diese Tochterunternehmen erfassten Gewinns oder Verlusts wird so behandelt, als hätte die Investmentgesellschaft diese Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung veräußert.

12.

Dividenden eines Tochterunternehmens, eines Gemeinschaftsunternehmens oder eines assoziierten Unternehmens werden im Einzelabschluss des Unternehmens erfasst, wenn dem Unternehmen der Rechtsanspruch auf die Dividende entsteht. Die Dividende wird im Gewinn oder Verlust angesetzt, sofern das Unternehmen sich nicht für die Anwendung der Equity-Methode entscheidet, bei der die Dividende als Verminderung des Buchwerts des Anteils erfasst wird.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

18J

Mit der im August 2014 veröffentlichten Verlautbarung Equity-Methode in Einzelabschlüssen (Equity Method in Separate Financial Statements) (Änderungen an IAS 27) wurden die Paragraphen 4–7, 10, 11B und 12 geändert. Diese Änderungen sind gemäß IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

Folgeänderungen an anderen Standards

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39Z wird angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

39Z

Mit der im August 2014 veröffentlichten Verlautbarung Equity-Methode in Einzelabschlüssen (Equity Method in Separate Financial Statements) (Änderungen an IAS 27) wurde Paragraph D14 geändert und Paragraph D15A angefügt. Diese Änderungen sind erstmals in Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

In Anhang D wird Paragraph D14 geändert und Paragraph D15A angefügt.

Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen

D14

Wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse aufstellt, hat es die Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen gemäß IAS 27 entweder

a)

zu Anschaffungskosten oder

b)

in Übereinstimmung mit IFRS 9 oder

c)

anhand der in IAS 28 beschriebenen Equity-Methode zu bilanzieren.

D15A

Wenn ein erstmaliger Anwender solche Anteile anhand der in IAS 28 beschriebenen Verfahren der Equity-Methode bilanziert,

a)

wendet der erstmalige Anwender die Befreiung für vergangene Unternehmenszusammenschlüsse (Anhang C) auf den Erwerb der Anteile an.

b)

und wenn das Unternehmen zuerst für seine Einzelabschlüsse und erst danach für seine Konzernabschlüsse ein erstmaliger Anwender wird und

i)

sein Mutterunternehmen schon zuvor erstmaliger Anwender war, hat das Unternehmen in seinen Einzelabschlüssen Paragraph D16 anzuwenden.

ii)

sein Tochterunternehmen schon zuvor erstmaliger Anwender war, hat das Unternehmen in seinen Einzelabschlüssen Paragraph D17 anzuwenden.

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Paragraph 25 wird geändert und Paragraph 45B angefügt.

Änderungen der Eigentumsanteile

25.

Wird der Eigentumsanteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen vermindert, die Beteiligung aber weiterhin als assoziiertes Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen eingestuft, gliedert das Unternehmen den Teil des Gewinns oder Verlusts in „Gewinn oder Verlust“ um, der zuvor als sonstiges Gesamtergebnis ausgewiesen wurde und den verminderten Teil des Eigentumsanteils betrifft, falls dieser Gewinn oder Verlust ansonsten als „Gewinn oder Verlust“ bei Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden umzugliedern wäre.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

45B

Mit der im August 2014 veröffentlichten Verlautbarung Equity-Methode in Einzelabschlüssen (Equity Method in Separate Financial Statements) (Änderungen an IAS 27) wurde Paragraph 25 geändert. Diese Änderung ist gemäß IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2442 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

104,4

TR

109,8

ZZ

150,1

0707 00 05

EG

174,9

MA

90,3

TR

143,9

ZZ

136,4

0709 93 10

MA

45,8

TR

145,2

ZZ

95,5

0805 10 20

EG

52,8

MA

65,7

TR

77,0

ZA

53,1

ZZ

62,2

0805 20 10

MA

74,4

ZZ

74,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

111,9

TR

86,8

UY

95,4

ZZ

98,0

0805 50 10

TR

97,8

ZZ

97,8

0808 10 80

CA

153,6

CL

95,8

US

172,3

ZA

141,1

ZZ

140,7

0808 30 90

CN

63,7

TR

121,0

ZZ

92,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/56


BESCHLUSS (EU) 2015/2443 DES RATES

vom 11. Dezember 2015

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf Titel V des Assoziierungsabkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vorgesehen.

(2)

In Artikel 3 des Beschlusses 2014/492/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewendet werden sollen.

(3)

Nach Artikel 462 des Abkommens beginnt die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.

(4)

Artikel 462 des Abkommens sieht ferner vor, dass der Assoziationsrat einen Beschluss fasst, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.

(5)

Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ab dem 1. Januar 2016 gewährleisten können wird.

(6)

Die Anwendung des Titels V des Abkommens in Bezug auf das gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau muss überwacht und regelmäßig überprüft werden.

(7)

Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 434 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat bezüglich der vollständigen Um- und Durchsetzung und der Anwendung des Titels V des Abkommens (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau zu vertreten ist, beruht auf den Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Europäische Kommission erstattet dem Rat über die Anwendung des Titels V des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach einmal jährlich Bericht. Gewährleistet die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V des Abkommens in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, nicht mehr, so können die Vertreter der Union im Assoziationsrat den Assoziationsrat mit einem in Übereinstimmung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags anzunehmenden Beschluss ersuchen, die weitere Anwendung des Titels V des Abkommens in den betreffenden Gebieten zu überprüfen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom …

über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 462,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten können wird.

(3)

Der Assoziationsrat sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau regelmäßig überprüfen.

(4)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau überwachen und dem Assoziationsrat regelmäßig Bericht erstatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Titel V (Handel und Handelsfragen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird ab dem 1. Januar 2016 im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angewandt.

(2)   Der Assoziationsrat überprüft die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau binnen 10 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses und danach einmal jährlich.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überwacht die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens nach Absatz 1. Er erstattet dem Assoziationsrat einmal jährlich und bei Bedarf Bericht.

(4)   Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) des Abkommens findet Anwendung, soweit er in Verbindung mit Titel V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens angewandt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrats

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2444 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Festlegung von Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/425/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9192)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält unter anderem Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Anforderungen an Vorlage und Inhalt der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.

(2)

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 31. Mai die im Folgejahr anlaufenden nationalen Programme vorlegen, für die sie eine Finanzhilfe der Union beantragen möchten.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in den Anhängen I bis V der genannten Entscheidung aufgeführten Mindestinformationen vorlegen.

(4)

Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationaler Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dahingehend überarbeitet werden, dass sie den Bestimmungen des Artikels 12 der genannten Verordnung vollständig entsprechen.

(5)

Darüber hinaus sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationalen Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 den mit der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission (3) festgelegten Kriterien für nationale Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme entsprechen.

(6)

Im Interesse der Kongruenz mit den sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union sollten für bestimmte Tierseuchen die auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen verwendet werden, um notwendige Änderungen oder die Angabe weiterer Informationen zu erleichtern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen informieren und diese mit ihnen erörtern. Die überarbeiteten elektronischen Standardvorlagen werden allen Mitgliedstaaten spätestens bis Anfang März des betreffenden Jahres zugesandt.

(7)

Für andere, nicht in den elektronischen Standardvorlagen erfasste Tierseuchen und für Aquakulturseuchen wird — angesichts der geringen Zahl der in den letzten Jahren vorgelegten Anträge, welche die Entwicklung spezifischer elektronischer Vorlagen nicht rechtfertigt — die Verwendung nichtelektronischer Standardvorlagen als geeignetes Mittel zur Vorlage nationaler Programme erachtet.

(8)

Im Interesse der Klarheit sollte daher die Entscheidung 2008/425/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzlich zu dem in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten Inhalt enthalten die nationalen Programme die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Angaben.

Artikel 2

Die nationalen Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 werden online unter Verwendung der entsprechenden elektronischen Standardvorlagen gemäß den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses oder auf dem Postweg unter Verwendung der entsprechenden Standardvorlagen gemäß Anhang V dieses Beschlusses für nicht in den elektronischen Vorlagen erfasste Tierseuchen bzw. gemäß Anhang VI dieses Beschlusses für Aquakulturseuchen vorgelegt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/425/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt für die Vorlage nationaler Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme für das Jahr 2017 und die Folgejahre.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1).

(3)  Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44).


ANHANG I

Die spezifischen PDF-Vorlagen für die Einreichung der nationalen Programme in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Tierseuchen sind auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm

Anhang I.a: Tollwut

Anhang I.b: Rindertuberkulose, Rinderbrucellose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Anhang I.c: klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest und vesikuläre Schweinekrankheit

Anhang I.d: Blauzungenkrankheit


ANHANG II

Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Salmonellenbekämpfungsprogramme ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm


ANHANG III

Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (BSE und Scrapie) ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm


ANHANG IV

Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Programme zur Überwachung der Aviären Influenza ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm


ANHANG V

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der nachstehend aufgeführten Tierseuchen:

Milzbrand

Ansteckende Lungenseuche der Rinder

Echinokokkose

Campylobakteriose

Listeriose

Trichinellose

verotoxigene Escherichia coli

1.   Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche(n) (1):

Programmlaufzeit: Jahres-/Mehrjahresprogramm

Antrag auf eine Kofinanzierung durch die Union für (2):

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.   Beschreibung der epidemiologischen Lage hinsichtlich der Tierseuchen/Zoonosen vor dem Beginndatum der Programmdurchführung und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Tierseuche(n)  (3)

3.   Beschreibung des vorgelegten Programms  (4)

4.   Im Rahmen des vorgelegten Programms durchzuführende Maßnahmen

4.1.   Zusammenfassung der Programmmaßnahmen

4.2.   Organisation, Überwachung und Rolle aller am Programm Beteiligten  (5)

4.3.   Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird  (6)

4.4.   Bis zum Abschluss des Programms zu erreichende Ziele und erwarteter Nutzen

4.5.   Geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen

4.6.   Beschreibung der Programmmaßnahmen  (7)

4.6.1.

Meldung der Seuche

4.6.2.

Zieltiere und -tierpopulation

4.6.3.

Identifizierung der Tiere und Registrierung der Haltungsbetriebe

4.6.4.

Einstufung der Tiere und Bestände in Statusklassen (8)

4.6.5.

Vorschriften für die Verbringung von Tieren

4.6.6.

Verwendete Tests und Probenahmeverfahren

4.6.7.

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

4.6.8.

Angaben und Bewertung hinsichtlich der Verwaltung und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen in den betreffenden Haltungsbetrieben

4.6.9.

Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds (9)

4.6.10.

Entschädigungsverfahren für Besitzer geschlachteter und getöteter Tiere (10)

4.6.11.

Kontrolle der Programmdurchführung und Berichterstattung (11)

5.   Finanzmittel für die Programmdurchführung

Veranschlagte Mittel und deren Quelle: öffentlich/privat oder beides.

6.   Angaben zur epidemiologischen Entwicklung in den letzten fünf Jahren  (12)

6.1.   Seuchenentwicklung

6.1.1.   Angaben zu Beständen (13) (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (14)

Tierart

Gesamtzahl der Bestände (15)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der kontrollierten Bestände (16)

Zahl der positiven Bestände (17)

Zahl der neuen positiven Bestände (18)

Zahl der geräumten Bestände

Geräumte positive Bestände in %

INDIKATOREN

Erfasste Bestände in %

Positive Bestände in %

Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in %

Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (/) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/5) × 100

12 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


6.1.2.   Tierdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (19)

Tierart

Gesamtzahl der Tiere (20)

Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere (22)

Zahl der getesteten Tiere (21)

Zahl der einzeln getesteten Tiere (22)

Zahl der positiven Tiere

Schlachtung

INDIKATOREN

Zahl der positiven Tiere, die geschlachtet oder gekeult wurden

Gesamtzahl der geschlachteten Tiere (23)

Erfasste Tiere in %

Positive Tiere in %

Tierprävalenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 = (5/4) × 100

11 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.   Geschichtete Daten zu Überwachung und Laboranalysen

6.2.1.   Geschichtete Daten zu Überwachung und Laboranalysen

Jahr:

Region (24)

Tierart/Tierkategorie

Testart (25)

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

6.3.   Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (26)

Tierart

Anzahl infizierter Bestände (27)

Anzahl infizierter Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

6.4.   Angaben zum Status von Beständen am Ende jedes Jahres (falls zutreffend)

Jahr:

Region (28)

Tierart

Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere (29)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Unbekannt (30)

Nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit ausgesetzt (33)

Seuchenfrei (34)

Amtlich anerkannt seuchenfrei (35)

Letzte Kontrolle positiv (31)

Letzte Kontrolle negativ (32)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.5.   Angaben zu Impf- oder Behandlungsprogrammen  (37)

Jahr:

Region (38)

Tierart

Gesamtzahl der Bestände (39)

Gesamtzahl der Tiere

Informationen über das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der geimpften oder behandelten Bestände

Zahl der geimpften oder behandelten Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der geimpften adulten Tiere

Zahl der geimpften Jungtiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6.   Angaben zu Wildtieren  (40)

6.6.1.   Geschätzte Wildtierpopulation

Jahr:

Region (41)

Tierart

Schätzmethode

Geschätzte Population

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


6.6.2.   Seuchenüberwachung und andere Tests an der Wildtierpopulation (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (42)

Tierart

Testart (43)

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 


6.6.3.   Angaben zur Impfung oder Behandlung von Wildtieren

Jahr:

Region (44)

Fläche (in km2)

Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der zu verabreichenden Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der Kampagnen

Gesamtzahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

7.   Ziele

7.1.   Testziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr  (45) )

7.1.1.   Ziele in Bezug auf Diagnosetests

Region (46)

Testart (47)

Zielpopulation (48)

Art der Probe (49)

Zweck (50)

Zahl der geplanten Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

7.1.2.   Ziele in Bezug auf die Testung von Beständen und Tieren

7.1.2.1.   Ziele in Bezug auf die Testung von Beständen (51)

Region (52)

Tierart

Gesamtzahl der Bestände (53)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der Bestände, die voraussichtlich kontrolliert werden (54)

Zahl der voraussichtlich positiven Bestände (55)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Bestände (56)

Zahl der voraussichtlichen Bestandsräumungen

Voraussichtliche Räumung positiver Bestände in %

ZIELINDIKATOREN

Voraussichtlich erfasste Bestände in %

Positive Bestände in %

Voraussichtliche Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in %

Voraussichtliche Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (8/6) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/5) × 100

12 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


7.1.2.2.   Ziele in Bezug auf die Testung von Tieren

Region (57)

Tierart

Gesamtzahl der Tiere (58)

Zahl der Tiere (59) im Programm

Zahl der Tiere (59), die voraussichtlich getestet werden

Zahl der einzeln zu testenden Tiere (60)

Zahl der voraussichtlich positiven Tiere

Schlachtung

ZIELINDIKATOREN

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die voraussichtlich geschlachtet oder gekeult werden

Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet werden (61)

Voraussichtlich erfasste Tiere in %

Positive Tiere in % (voraussichtliche Tierprävalenz)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 = (5/4) × 100

11 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.2.   Ziele in Bezug auf die Einstufung von Beständen und Tieren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr), falls zutreffend

Region (62)

Tierart

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Ziele in Bezug auf den Seuchenstatus der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere (63)

Voraussichtlich unbekannt (64)

Voraussichtlich nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit voraussichtlich ausgesetzt (67)

Voraussichtlich seuchenfrei (68)

Voraussichtlich amtlich anerkannt seuchenfrei (69)

Letzte Kontrolle positiv (65)

Letzte Kontrolle negativ (66)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.3.1.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (71)

Region (72)

Tierart

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Bestände (73)

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Tiere

Ziele in Bezug auf das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (73) im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (73), die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Tiere, die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

Zahl der adulten Tiere, die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Jungtiere, die voraussichtlich geimpft werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.2.   Ziele in Bezug auf die Impfung oder Behandlung (74) von Wildtieren

Region (75)

Tierart

Fläche (in km2)

Ziele des Impf- oder Behandlungsprogramms

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die im Rahmen der Kampagne voraussichtlich verabreicht werden

Voraussichtliche Zahl der Kampagnen

Gesamtzahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

8.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.   Tests

1.1.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

 

Haustiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Analyse

Bakteriologische Tests (Kulturen) im Rahmen der amtlichen Probenahme

 

 

 

 

 

Serotypisierung der relevanten Isolate

 

 

 

 

 

Bakteriologischer Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion des Betriebs nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands

 

 

 

 

 

Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Tieren aus auf Salmonellen getesteten Beständen bzw. Herden

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Impfung

(Wird für den Erwerb der Impfstoffdosen eine Kofinanzierung beantragt, so sind auch die Abschnitte 6.4 und 7.2 auszufüllen, wenn die Impfstrategie Teil des Programms ist.)

 

 

 

 

2.1.

Erwerb der Impfstoffdosen

Zahl der Impfstoffdosen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   Schlachtung und Beseitigung

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Schlachtung von Tieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.

Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.)

Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

Löhne/Gehälter

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.   Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.

(2)  Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die eine Kofinanzierung beantragt wird.

(3)  Genaue Beschreibung mit Angaben zu der Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfpläne) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch einschlägige zusammenfassende epidemiologische Tabellen (siehe Abschnitt 6), ergänzt durch Grafiken oder Karten (diese sind beizufügen), zu belegen.

(4)  Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchzuführende Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfprogramme), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.

(5)  Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der verschiedenen beteiligten Akteure. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.

(6)  Name und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des geografischen und administrativen Gebiets, in dem das Programm durchgeführt wird. Veranschaulichung durch Karten.

(7)  Es ist eine umfassende Beschreibung aller Maßnahmen zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union verwiesen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Maßnahmen sind ebenfalls zu nennen.

(8)  Nur anzugeben, wenn zutreffend.

(9)  Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Beschreibung der Schlachtpolitik, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, Beseitigung aller Erzeugnisse, die die Seuche übertragen könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaigen Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe nach der Schlachtung mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb).

(10)  Gilt nicht für die Blauzungenkrankheit.

(11)  Beschreibung der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, durch die eine ordnungsgemäße Überwachung der Programmdurchführung gewährleistet werden soll.

(12)  Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.

(13)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(14)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(15)  Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(16)  „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(17)  Bestände mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(18)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei — negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv getestet wurde.

(19)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(20)  Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(21)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(22)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben getestete Tiere fallen nicht darunter).

(23)  Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

(24)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(25)  Es ist anzugeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test usw.).

(26)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(27)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(28)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(29)  Am Ende des Jahres.

(30)  Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(31)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(32)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(33)  Status ausgesetzt im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichtszeitraums.

(34)  Bestand seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(35)  Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(36)  Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte).

(37)  Nur bei erfolgter Impfung angeben.

(38)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(39)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(40)  Nur angeben, wenn das Programm Maßnahmen in Bezug auf Wildtiere umfasst oder wenn die Angaben für die Seuche epidemiologisch relevant sind.

(41)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(42)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(43)  Es ist anzugeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test, Biomarker-Test usw.).

(44)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(45)  Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.

(46)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(47)  Beschreibung des Tests.

(48)  Angabe der Zielart und der Zieltierkategorien.

(49)  Beschreibung der Probe.

(50)  Beschreibung des Zwecks (z. B. Einstufung in Statusklassen, Überwachung, Bestätigung von Verdachtsfällen, Überwachung von Kampagnen, Serokonversion, Kontrolle deletierter Impfstoffe, Impfstoffprüfung, Impfkontrolle).

(51)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(52)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(53)  Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(54)  „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(55)  Bestände mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(56)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei — negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

(57)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(58)  Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(59)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(60)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben getestete Tiere fallen nicht darunter).

(61)  Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

(62)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(63)  Am Ende des Jahres.

(64)  Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(65)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(66)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(67)  „Ausgesetzt“ im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(68)  „Seuchenfreier Bestand“ im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(69)  „Amtlich anerkannt seuchenfreier Bestand“ im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(70)  Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte).

(71)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(72)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(73)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(74)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(75)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.


ANHANG VI

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung der nachstehend aufgeführten Aquakulturseuchen:

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Marteiliose (Infektion mit Marteilia refringens)

Bonamiose (Infektion mit Bonamia ostreae)

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere

Anforderungen/Erforderliche Angaben

Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung

1.

Bezeichnung des Programms

 

1.1.

Mitgliedstaat

 

1.2.

Zuständige Behörde (Anschrift, Fax, E-Mail-Adresse)

 

1.3.

Bezugsnummer dieses Dokuments

 

1.4.

Datum der Übermittlung an die Kommission

 

2.

Art der Mitteilung

 

2.1.

Antrag auf Tilgungsprogramm

 

3.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften  (1)

 

4.

Antrag auf Kofinanzierung

 

4.1.

Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die eine Kofinanzierung beantragt wird

 

4.2.

Zustimmung der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms (Unterschrift und Stempel)

 

5.

Seuchen

 

5.1.

Fische

VHS

IHN

ISAV

KHV

5.2.

Weichtiere

Marteilia refringens

Bonamia ostrae

5.3.

Krebstiere

Weißpünktchenkrankheit

6.

Allgemeine Angaben zu den Programmen

 

6.1.

Zuständige Behörde (2)

 

6.2.

Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten (3)

 

6.3.

Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten, Tierarten usw.

 

6.4.

Seit wann sind die Meldung von Verdachtsfällen und die Bestätigung der betreffenden Seuche(n) bei der zuständigen Behörde obligatorisch?

 

6.5.

Seit wann gibt es ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, Seuchen wirksam zu untersuchen und darüber zu berichten? (4)

 

6.6.

Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden

 

6.7.

Leitlinien für gute Hygienepraxis (5)

 

6.8.

Epidemiologische Lage in Bezug auf die Seuche während mindestens der letzten vier Jahre vor Programmbeginn (6)

 

6.9.

Geschätzte Kosten und erwarteter Nutzen des Programms (7)

 

6.10.

Beschreibung des vorgelegten Programms (8)

 

6.11.

Programmlaufzeit

 

7.

Erfasstes Gebiet  (9)

 

7.1.

Mitgliedstaat

 

7.2.

Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) (10)

 

7.3.

Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) (11)

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert

 

7.4.

Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) (12)

 

7.5.

vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment (13)

 

 

Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb (14)

Brunnen, Bohrloch oder Quelle

Wasseraufbereitungsanlage zur Inaktivierung des betreffenden Erregers (15)

 

Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses sowie Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Betrieb eines Kompartiments gelangen

 

 

Für jeden Betrieb Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung

 

7.6.

vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment (16)

 

 

Handelt es sich wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Betrieben/Zuchtgebieten um eine epidemiologische Einheit? (17)

 

 

Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? (18)

 

 

Gibt es sonstige Anforderungen? (19)

 

7.7.

Unter das Programm fallende Betriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage)

 

8.

Maßnahmen des vorgelegten Programms

 

8.1.

Zusammenfassung der Programmmaßnahmen

 

 

Erstes Jahr

Tests

Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

sofort

später

Entfernung und Beseitigung

sofort

später

Impfung

Sonstige Maßnahmen (präzisieren)

Letztes Jahr

Tests

Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

sofort

später

Entfernung und Beseitigung

sofort

später

Sonstige Maßnahmen (präzisieren)

8.2.

Beschreibung der Programmmaßnahmen (20)

 

 

Zielpopulation/-tierart

 

 

Durchgeführte Tests und verwendete Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors (21)

 

 

Vorschriften für die Verbringung von Tieren

 

 

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

 

 

Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds (22)

 

 

Entschädigungsplan für Bestandsbesitzer

 

 

Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung

 

9.   Angaben zur epidemiologischen Lage/Entwicklung der Seuche in den letzten vier Jahren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

9.1.   Angaben zur Testung von Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (23)

Seuche

Jahr

 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Zahl der Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

9.2.   Angaben zur Testung von Zuchtbetrieben oder Zuchtgebieten

Seuche

Jahr

 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (24)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (25)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (26)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (27)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (28)

Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere (29)

Zielindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periodenprävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 =

9

10 =

11 = (5/4) × 100

12 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.   Ziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

10.1.   Ziele in Bezug auf die Testung von Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (30)

Seuche

Jahr

 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/ Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Zahl der Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

10.2.   Ziele in Bezug auf die Testung von Zuchtbetrieben oder Zuchtgebieten

Seuche

Jahr

 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (31)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (32)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Zahl der voraussichtlich zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (33)

Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (34)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (35)

Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Zielindikatoren

Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Periodenprävalenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9 = (4/3) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.

Tests

 

 

 

 

 

1.1.

Kosten der Analyse

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

1.3.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

2.

Impfung oder Behandlung

 

 

 

 

 

2.1.

Erwerb von Impfstoffen oder therapeutischen Mitteln

 

 

 

 

 

2.2.

Verteilungskosten

 

 

 

 

 

2.3.

Verabreichungskosten

 

 

 

 

 

2.4.

Kontrollkosten

 

 

 

 

 

3.

Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere

 

 

 

 

 

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Beseitigung

 

 

 

 

 

3.5.

Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

4.

Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Für die Durchführung des Tilgungsprogramms geltende nationale Rechtsvorschriften.

(2)  Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n).

(3)  Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.

(4)  Die Früherkennungssysteme dienen insbesondere der raschen Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, einer neu auftretenden Seuche oder unerklärlicher Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sowie deren sofortiger Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnoseuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturbetrieben arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Krankheit schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit im Hinblick auf die Feststellung und Meldung ungewöhnlicher Krankheitsfälle;

b)

die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die in Fragen der Erkennung und Meldung von Seuchenverdachtsfällen geschult sind;

c)

den Zugang der zuständigen Behörde zu Labors mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen.

(5)  Es ist eine Beschreibung zu geben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(6)  Die Angaben sind anhand der Tabelle in Anhang VI Teil 9 dieses Beschlusses zu machen.

(7)  Zu beschreiben ist der Nutzen für Landwirte und die Gesellschaft allgemein.

(8)  Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds.

(9)  Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beigefügt werden sollte.

(10)  Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der/den Quelle(n) bis zur Mündung.

(11)  Teil eines Wassereinzugsgebiets von der/den Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Bereichen des Wassereinzugsgebiets verhindert.

(12)  Mehr als ein Wassereinzugsgebiet, einschließlich der Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich.

(13)  Aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Status hinsichtlich einer bestimmten Seuche vom entsprechenden Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist.

(14)  Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird wie folgt mit Wasser versorgt:

a)

durch eine Wasseraufbereitungsanlage, die den jeweiligen Krankheitserreger abtötet, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird, oder

b)

direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle. Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, so ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten.

(15)  Es sind technische Informationen zu geben, aus denen hervorgeht, dass der jeweilige Krankheitserreger abgetötet wird, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird.

(16)  Aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Status hinsichtlich einer bestimmten Seuche vom entsprechenden Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt.

(17)  Zu beschreiben sind die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Weichtierzuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten.

(18)  Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben.

(19)  Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet in einem Kompartiment, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, unterliegt zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen, wenn dies zur Verhinderung der Einschleppung einer Seuche als erforderlich erachtet wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren.

(20)  Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union Bezug genommen werden kann. Die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen.

(21)  Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewandt, sind diese zu nennen. Andernfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors).

(22)  Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitigung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, der Weiterverarbeitung oder der Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren zur Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.).

(23)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(24)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(25)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(26)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet — auch bei mehrmaliger Kontrolle — nicht zweimal gezählt werden.

(27)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(28)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die in diesem Zeitraum mindestens ein positives Tier aufwiesen.

(29)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

(30)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(31)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(32)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(33)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet — auch bei mehrmaliger Kontrolle — nicht zweimal gezählt werden.

(34)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(35)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die in diesem Zeitraum mindestens ein positives Tier aufwiesen.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/93


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES ASSOZIATIONSRATES EU—REPUBLIK MOLDAU

vom 18. Dezember 2015

über die Anwendung des Titels V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau [2015/2445]

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 462,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Die Republik Moldau hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2016 die vollständige Um- und Durchsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten können wird.

(3)

Der Assoziationsrat sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau regelmäßig überprüfen.

(4)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau überwachen und dem Assoziationsrat regelmäßig Bericht erstatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Titel V (Handel und Handelsfragen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird ab dem 1. Januar 2016 im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau angewandt.

(2)   Der Assoziationsrat überprüft die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau binnen 10 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses und danach einmal jährlich.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überwacht die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens nach Absatz 1. Er erstattet dem Assoziationsrat einmal jährlich und bei Bedarf Bericht.

(4)   Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) des Abkommens findet Anwendung, soweit er in Verbindung mit Titel V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens angewandt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Chișinău am 18. Dezember 2015.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsidenten

G. BREGA


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.