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Document 32015D2437

Beschluss (EU) 2015/2437 des Rates vom 14. Dezember 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

OJ L 336, 23.12.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2437/oj

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23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/27


BESCHLUSS (EU) 2015/2437 DES RATES

vom 14. Dezember 2015

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates (2) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen verpflichtet alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische.

(4)

Am 1. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Union auf eine Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Übereinkommen“) hinzuwirken, sodass die Union eine Vertragspartei werden kann.

(5)

Während die Verhandlungen betreffend die Änderung des Übereinkommens nicht abgeschlossen sind, hat die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „CCSBT“) im Rahmen ihrer 20. Sitzung im Oktober 2013 die Resolution geändert, mit der eine erweiterte Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „erweiterte CCSBT Kommission“) errichtet wurde, um es der Union zu ermöglichen, im Wege eines Abkommens in Form eines Briefwechsels die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT Kommission zu erlangen.

(6)

Am 20. April 2015 genehmigte der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“).

(7)

Da Schiffe, die eine Flagge der Mitgliedstaaten der Union führen, Bestände im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns befischen, ist es im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten.

(8)

Die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT Kommission wird auch die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen.

(9)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft in der erweiterten Kommission des Übereinkommens für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun wird hiermit im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union beim Exekutivsekretär der CCSBT, im Namen der CCSBT, gemäß Artikel 10 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Zustimmung vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(3)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(4)  Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 1).


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