ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.198.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 198

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
23. Juli 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 696/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 697/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2013 der Kommission vom 22. Juli 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

40

 

 

2013/392/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt

45

 

*

Beschluss 2013/393/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

47

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2013/394/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2013 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz vom 12. Juni 2013 zur Ersetzung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

48

 

 

 

*

Hinweis für den Benutzer — Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 695/2013 DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 9,9 % bis 38,1 % auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und der Ukraine ein; mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, hergestellt wurden, im Anschluss an eine neue Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchungen“).

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 (4) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, stammenden Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 580/2010 (5) änderte der Rat den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine auf 7 %, im Anschluss an eine auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 (6) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd. Co., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, stammenden Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein, im Anschluss an eine Überprüfung für neue Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2010 (7) führte der Rat erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein, die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd., Foshan, einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, hergestellt wurden, und zwar als Maßnahme, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-141/08 P (8) ergibt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/2012 (9) führte der Rat erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd. hergestellten Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China ein, und zwar als Maßnahme, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-274/07 (10) ergibt.

(7)

Die genannten Untersuchungen werden nachfolgend auch als „die vorausgegangenen Untersuchungen“ bezeichnet.

2.   Überprüfungsanträge

2.1.   Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Ukraine und der VR China

(8)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (11) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 25. Januar 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(9)

Der Antrag wurde von drei Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 40 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Bügelbrettern und -tischen entfällt (im Folgenden „die Antragsteller der Auslaufüberprüfung“).

(10)

Der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung bezog sich auf alle unter die geltenden Maßnahmen fallenden Länder, namentlich auf die VR China und die Ukraine, und wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden.

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten, und leitete am 25. April 2012 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

2.2.   Teilweise Interimsüberprüfung der gegenüber der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf den einzigen ausführenden Hersteller in der Ukraine

(12)

Am 17. März 2012 ging bei der Kommission ein Antrag auf die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde von Eurogold Industries Ltd. eingereicht, dem einzigen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (im Folgenden „Antragsteller der Interimsüberprüfung“).

(13)

Laut dem Antragsteller der Interimsüberprüfung haben sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert. Ausgehend von diesen Veränderungen wurde vorgebracht, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung des Dumpings nicht länger notwendig seien.

(14)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung ausreichten, und leitete diese Überprüfung am 12. Juni 2012 (13) ein (im Folgenden „Bekanntmachung über die Einleitung der Interimsüberprüfung“).

3.   Untersuchung

3.1.   Auslaufüberprüfung

a)   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum der Auslaufüberprüfung

(15)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung im Rahmen der Auslaufüberprüfung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung“ oder „UZAÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2008 bis zum Ende des UZAÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

b)   Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

(16)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(17)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von chinesischen ausführenden Herstellern und Unionsherstellern war in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung angeforderten Informationen zu übermitteln. Nur zwei ausführende Hersteller in der VR China meldeten sich bei der Kommission und übermittelten die in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung angeforderten Informationen. Deshalb wurde eine Stichprobe nicht als notwendig erachtet.

(19)

Der einzige ukrainische ausführende Hersteller arbeitete an der parallel durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung mit und beantragte, die im Rahmen der Interimsüberprüfung geprüften und gesammelten Daten für die Zwecke dieser Auslaufüberprüfung zu verwenden (siehe Erwägungsgrund 31).

(20)

In der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung gab die Kommission bekannt, dass sie vorläufig eine Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste drei Unternehmen; diese wurden aus den geschätzten 20-30 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung als Hersteller der gleichartigen Ware bekannten Unionsherstellern ausgewählt. Die drei Unternehmen in der Stichprobe wurden anhand der Menge ihrer Verkäufe und ihrer Produktion der gleichartigen Ware im Jahr 2011 sowie ihrer geografischen Lage in der Union ausgewählt. In der Stichprobe waren mehr als 40 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union im UZAÜ vertreten, daher wurde sie als repräsentativ angesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei äußerte sich zu der vorgeschlagenen Stichprobe.

(21)

Keiner der unabhängigen Einführer in der Union meldete sich und arbeitete bei der Auslaufüberprüfung mit.

c)   Fragebogen und Nachprüfung

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie nach.

(23)

Den beiden chinesischen ausführenden Herstellern, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, wurden Fragebogen zugesandt. Nur einer dieser chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete mit und beantwortete einen Fragebogen.

(24)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein. Darüber hinaus übermittelten vier mitarbeitende Unionshersteller allgemeine Informationen für die Schadensanalyse.

(25)

Es wurden Kontrollbesuche bei den folgenden Unternehmen durchgeführt:

VR China

Greenwood Houseware (Zhuhai) Limited, Guangdong, VR China

Brabantia S&S, Hongkong

Unionshersteller

Colombo New Scal SpA, Italien

Rörets Polska Spółka z.o.o., Polen

Vale Mill (Rochdale) Ltd., Vereinigtes Königreich.

(26)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen im Rahmen der Ausgangsuntersuchungen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde bei dem folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Ukraine

Eurogold Industries Ltd., Zhytomyr, Ukraine

d)   Unterrichtung

(27)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und die Einstellung der Untersuchung im Hinblick auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine zu empfehlen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es sind keine Stellungsnahmen eingegangen.

3.2.   Teilweise Interimsüberprüfung

a)   Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung

(28)

Der Untersuchungszeitraum der die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine betreffenden teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erstreckte sich vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung“). Ein zeitlich weiter zurückliegender Untersuchungszeitraum, wie etwa der für die Auslaufüberprüfung zugrunde gelegte, hätte den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung nicht entsprochen. Im Übrigen wurde ein ähnlicher Untersuchungszeitraum in einem parallel durchgeführten Erstattungsverfahren verwendet.

b)   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(29)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller der Interimsüberprüfung und die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Interimsüberprüfung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

c)   Fragebogen und Nachprüfung

(30)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung eines Dumpings durch den Antragsteller der Interimsüberprüfung und der Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen als erforderlich erachtete, und prüfte sie nach.

(31)

Sämtliche Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine entfielen auf den Antragsteller der Interimsüberprüfung. Ein Fragebogen wurde diesem Unternehmen zugesandt, das mitarbeitete und den Fragebogen beantwortete. Im folgenden Betrieb wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt:

Ukraine

Eurogold Industries Ltd., Zhytomyr, Ukraine

d)   Unterrichtung

(32)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Untersuchung im Hinblick auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine einzustellen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es sind keine Stellungsnahmen eingegangen.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(33)

Bei der sowohl von der Auslaufüberprüfung als auch der teilweisen Interimsüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware, die unter die Verordnung (EU) Nr. 452/2007 des Rates und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1243/2010 des Rates fällt, d. h. um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

(34)

Die jetzigen Überprüfungen bestätigten, wie bereits die Ausgangsuntersuchungen, dass die betroffene Ware und in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Bügelbretter und -tische, von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Bügelbretter und -tische sowie die im Vergleichsland Ukraine hergestellten und dort verkauften Bügelbretter und -tische dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(35)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING, WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS VON DUMPING UND DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

1.   Dumping – Auslaufüberprüfung – VR China

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

(36)

Wie oben erwähnt, arbeitete nur ein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit, auf den lediglich ein zu vernachlässigender Anteil an den Gesamtausfuhren aus der VR China im UZAÜ entfiel. Die Ergebnisse für dieses Unternehmen wurden daher nicht als repräsentativ für das Land angesehen.

(37)

Deshalb wurden die chinesischen Behörden und die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China von der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(38)

Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung mussten die nachstehend dargelegten Feststellungen zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden; dies waren insbesondere Informationen im Antrag für die Auslaufüberprüfung sowie die der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben, die sich als die zuverlässigsten erwiesen haben, d. h. die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung übermittelten monatlichen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“). Andere statistische Quellen wie die chinesische Ausfuhrdatenbank und Eurostat (achtstellig) waren den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zuverlässig, da die jeweiligen Zollcodes andere Waren abdeckten als die betroffene Ware.

1.2.   Normalwert

a)   Vergleichsland

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(40)

Für diesen Zweck schlug die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung die Ukraine als Vergleichsland vor. Die Ukraine war eines der Länder, die in den vorausgegangenen Untersuchungen als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden waren. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslandes Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(41)

Darüber hinaus bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit anderer potenzieller Vergleichsländer; bei diesen handelte es sich um Malaysia, Bosnien und Herzegowina, Indien, Israel und die Türkei. Nur die türkischen Behörden übermittelten eine Liste bekannter Hersteller, mit denen Verbindung aufgenommen werden sollte, ohne anzugeben, ob einer von ihnen an der Untersuchung mitarbeiten würde. Gleichzeitig stimmte der einzige ukrainische ausführende Hersteller der Verwendung seiner im Rahmen der parallel geführten Interimsüberprüfung übermittelten und geprüften Daten für die Zwecke der Auslaufüberprüfung zu. Die Daten sind repräsentativ für das gesamte Land.

(42)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts und der Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wurde der Schluss gezogen, dass die Ukraine ein geeignetes Vergleichsland war.

b)   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

(43)

Der einzige ukrainische ausführende Hersteller arbeitete nicht bei der Auslaufüberprüfung mit, er arbeitete jedoch bei der parallel geführten teilweisen Interimsüberprüfung mit und stellte die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung gesammelten und geprüften Daten für die Zwecke der Auslaufüberprüfung zur Verfügung.

(44)

Da sich die Untersuchungszeiträume der Auslauf- und der Interimsüberprüfung erheblich überschneiden und da auf den betreffenden ukrainischen Ausführer 100 % der Ausfuhren aus der Ukraine in die Union entfielen, wurde der Normalwert daher auf der Grundlage der im Rahmen der parallel geführten teilweisen Interimsüberprüfung gesammelten und geprüften Daten ermittelt (siehe Erwägungsgründe 77 bis 83).

1.3.   Ausfuhrpreis

(45)

Der Ausfuhrpreis für die nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller wurde nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Der Ausfuhrpreis wurde daher auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken, die der Kommission zur Verfügung stehen (d. h. der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6), auf der Basis eines gewogenen Durchschnittswerts rechnerisch ermittelt.

(46)

Im Falle des kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden.

1.4.   Vergleich

(47)

Für die nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden, sofern angemessen, in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für die Fracht- und Transportkosten vorgenommen, ermittelt anhand der bei dem kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller erhobenen Daten.

(48)

Im Falle des kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der anhand der gemeldeten und überprüften Daten ermittelt wurde, je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, vorgenommen. Berichtigungen um bis zu 5,9 % wurden, sofern angemessen, in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für die Fracht- und Transportkosten vorgenommen.

1.5.   Dumpingspanne

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Nach diesem indikativen Vergleich lag kein Dumping vor. Da auf die Einfuhren dieses Unternehmens nur ein marginaler Anteil der Gesamtmenge der Einfuhren aus China entfiel, wurden die Ergebnisse für dieses Unternehmen nicht als repräsentativ für die gesamte VR China angesehen.

(50)

Im Falle der nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit war ein Vergleich je Warentyp nicht möglich. Stattdessen musste der Vergleich auf der Grundlage der statistischen Daten erfolgen, wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 erläutert. Der Vergleich ergab eine indikative Dumpingspanne von 11,5 %.

1.6.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings – VR China

(51)

In Anbetracht der geringen Mitarbeit waren während der Untersuchung keine Informationen über den chinesischen Inlandsmarkt verfügbar. Der kooperierende chinesische Ausführer war ausschließlich zum Zwecke der Herstellung für den Unionsmarkt gegründet worden und verfügte über keine Informationen über die Lage auf dem Inlandsmarkt.

(52)

Die Ergebnisse zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings mussten sich hauptsächlich auf die Informationen im Antrag für die Auslaufüberprüfung stützen sowie auf die Informationen, die im Rahmen der im Juni 2010 von der US International Trade Commission durchgeführten und von der Kommission als relevant für die Zwecke ihrer Untersuchung betrachteten Auslaufüberprüfung (im Folgenden „US-Auslaufüberprüfung“) (14) geprüft und veröffentlicht wurden.

a)   Menge und Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China

(53)

Trotz der geltenden Maßnahmen und trotz eines Rückgangs der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum, wie unten dargelegt (siehe Erwägungsgrund 106), entfiel auf diese Einfuhren im UZAÜ weiterhin ein erheblicher Marktanteil am Unionsmarkt von rund 15-20 %, wobei die Preise auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum um nahezu 20 % unterboten wurden (siehe Erwägungsgrund 109).

(54)

Angesichts des bedeutenden Marktanteils und der anhaltenden erheblichen Preisunterbietung im UZAÜ ist die Annahme vertretbar, dass die chinesischen Einfuhren bedeutender Mengen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen weiterhin einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(55)

Die in der US-Auslaufüberprüfung veröffentlichten Daten deuten auf erhebliche Produktionskapazitäten in der VR China hin, die rund 80 % des Unionsverbrauchs entsprechen (2009). Der Kommission sind keine aktuelleren Informationen bekannt, die den von der US-Untersuchungsbehörde zusammengestellten Angaben widersprächen. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit konnten die ungenutzten Produktionskapazitäten nicht exakt ermittelt werden.

(56)

Laut den Informationen im Antrag für die Auslaufüberprüfung ist die Zahl der vorhandenen Hersteller in der VR China jedoch nach wie vor hoch. Deshalb konnten keine Hinweise auf einen Rückgang der Produktionskapazität in China festgestellt werden.

(57)

Darüber hinaus können, laut den Informationen, die die Kommission der US-Auslaufüberprüfung entnommen und die durch die Ergebnisse der jetzigen Auslaufüberprüfung im Hinblick auf den kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller bestätigt wurden, leicht zusätzliche Produktionskapazitäten geschaffen werden, um einer steigenden Nachfrage zu begegnen, da die Herstellung hauptsächlich auf menschlicher Arbeitskraft basiert. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Hersteller, die außer der betroffenen Ware auch andere Waren herstellen, in der Lage waren, in Abhängigkeit von der Nachfrage leicht zwischen der Herstellung anderer Waren und der Herstellung der betroffenen Ware zu wechseln. Würde der Antidumpingzoll aufgehoben, wären die chinesischen Hersteller daher höchstwahrscheinlich in der Lage, ihre Produktion von Bügelbrettern und -tischen verhältnismäßig rasch zu erhöhen, ohne dass erhebliche Investitionen erforderlich würden.

(58)

Daher wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen, das in der VR China zumindest potenziell hohe Produktionskapazitäten verfügbar sind, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.

c)   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(59)

Aufgrund der geringen Mitarbeit und der mangelnden Verfügbarkeit zuverlässiger Daten konnte ein Preisvergleich zwischen den Einfuhren in die Union und in andere Drittmärkte und den chinesischen Inlandspreisen nicht durchgeführt werden. Der indikative Vergleich auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab eine erhebliche Unterbietung der Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt durch die chinesischen Einfuhren (siehe Erwägungsgrund 109). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller preislich attraktiv ist.

(60)

Darüber hinaus ist die Annahme vertretbar, dass die Union laut den Ergebnissen der US-Auslaufüberprüfung, die nicht durch anderslautende Angaben widerlegt wurden, derzeit der größte Ausfuhrmarkt für die chinesischen Hersteller ist. Der zweitgrößte Ausfuhrmarkt, die Vereinigten Staaten, bleibt den chinesischen ausführenden Herstellern verschlossen, da erhebliche Antidumpingzölle erhoben werden, die kürzlich bis 2015 verlängert wurden.

(61)

Der trotz der geltenden Maßnahmen verhältnismäßig stabile und bedeutende Marktanteil der chinesischen Einfuhren deutet darauf hin, dass die Union für die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin einen attraktiven Ausfuhrmarkt darstellt. Die Abschottung des US-Markts, des zweitgrößten Ausfuhrmarkts, zeigt, dass die Aufnahmekapazität von Drittmärkten beschränkt ist. Der Unionsmarkt würde im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China daher wahrscheinlich ins Visier der chinesischen ausführenden Hersteller geraten.

d)   Verhalten in der Vergangenheit

(62)

Die im Rahmen der US-Auslaufüberprüfung gesammelten Informationen zeigen, dass die chinesischen Hersteller in hohem Maße exportorientiert sind. Dies scheint durch die Ergebnisse der jetzigen Auslaufüberprüfung teilweise bestätigt zu werden, bei der der einzige ausführende Hersteller nicht auf dem chinesischen Inlandsmarkt tätig, sondern ausschließlich exportorientiert war.

(63)

Die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen durch die Vereinigten Staaten im Anschluss an die US-Auslaufüberprüfung deutet darauf hin, dass sich die Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller gegenüber anderen Märkten im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt richten könnten.

(64)

Darüber hinaus kann das Verhalten eines chinesischen ausführenden Herstellers, der in der Vergangenheit den Zollsatz in Höhe von 0 % in Anspruch nahm, Since Hardware (Guangzhou) Co., als deutlicher Hinweis auf das wahrscheinliche Verhalten der chinesischen Ausführer im Falle einer Aufhebung der Zölle angesehen werden. Since Hardware, einer der größten chinesischen ausführenden Hersteller, erhöhte seinen Marktanteil am Unionsmarkt gemessen an der Menge um schätzungsweise 64 %; dabei wurde eine Dumpingspanne von rund 52 % und eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 16 % ermittelt (15). In Anbetracht der Attraktivität des Unionsmarkts und der verfügbaren Produktionskapazitäten in der VR China deutet dieses Verhalten in der Vergangenheit darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten der gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen wahrscheinlich ist.

1.7.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings – VR China

(65)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass angesichts der erheblichen Produktionskapazitäten, die in der VR China verfügbar sind, der Fähigkeit der chinesischen Hersteller, ihre Produktionsmengen rasch zu erhöhen und sie der Ausfuhr zuzuführen, der beträchtlichen Dumpingspanne und Preisunterbietung durch solche Ausfuhren sowie der Attraktivität des Unionsmarktes für solche Ausfuhren die Annahme vertretbar ist, dass eine Aufhebung der Maßnahmen eine Zunahme der gedumpten Ausfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus der VR China in die Union zur Folge hätte.

2.   Dumping – Auslaufüberprüfung – Ukraine

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(66)

Im Falle der Ukraine arbeitete der einzige der Kommission bekannte ukrainische ausführende Hersteller nicht bei der Auslaufüberprüfung mit, daher mussten die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Da sich die Untersuchungszeiträume der Auslauf- und der Interimsüberprüfung überschneiden und da auf den betreffenden ukrainischen ausführenden Hersteller 100 % der Einfuhren aus der Ukraine entfielen, wurden im Einvernehmen mit diesem Hersteller die im Rahmen der Interimsüberprüfung gesammelten und geprüften Daten als verfügbare Informationen für die Zwecke der Auslaufüberprüfung verwendet.

2.2.   Feststellungen

(67)

Die in Abschnitt 6 dargestellten Feststellungen der Interimsüberprüfung wurden als verfügbare Informationen für die Zwecke der Auslaufüberprüfung verwendet.

2.3.   Dumpingspanne

(68)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

2.4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(69)

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine, die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte, die Produktionskapazität und die für Ausfuhren verfügbaren Überkapazitäten des ukrainischen Herstellers.

a)   Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine

(70)

Die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine stiegen um 24 %. Der entsprechende Marktanteil stieg leicht von 8 % im Jahr 2008 auf 10 % im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung.

(71)

Im gesamten Bezugszeitraum folgten die Einfuhrpreise derselben Entwicklung wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Insgesamt betrachtet stiegen die Einfuhrpreise von 2008 bis zum Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung um 14 %.

b)   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(72)

Im Bezugszeitraum waren die Preise der ukrainischen Ausfuhren in Drittländer im Allgemeinen niedriger als die Preise der Ausfuhren aus der Ukraine auf den Unionsmarkt. Dieser Preisunterschied belief sich im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung auf über 10 % des Ausfuhrpreisniveaus.

(73)

Die Preise der ukrainischen Ausfuhren in Drittländer lagen im Allgemeinen unter dem Preis der ukrainischen Ausfuhren in die Union, wodurch die Schlussfolgerung untermauert wird, dass der Unionsmarkt attraktiv ist, da höhere Gewinne erzielt werden können.

c)   Produktionskapazitäten und für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazitäten des ukrainischen Herstellers

(74)

Im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung stand der Ukraine nur ein kleiner Teil ihrer Produktionskapazitäten für Ausfuhren zur Verfügung.

(75)

Nach den im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen ist keine weitere Erhöhung der ukrainischen Produktionskapazitäten geplant. Daher ist es nicht wahrscheinlich, dass die Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zunehmen würden.

d)   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping – Ukraine

(76)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der Feststellungen im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Produktionskapazitäten, wurde der Schluss gezogen, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der ukrainische ausführende Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen kurz- bis mittelfristig erneut schädigende Mengen zu gedumpten Preisen in die Union ausführen wird.

3.   Dumping – Interimsüberprüfung – Ukraine

3.1.   Normalwert

(77)

Die Kommission prüfte nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Verkaufsvolumen solcher Verkäufe mindestens 5 % der von dem Unternehmen verkauften Menge an Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ukrainischen Herstellers als repräsentativ angesehen.

(78)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(79)

Für jeden einzelnen Warentyp, den der ausführende Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(80)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelte.

(81)

Wenn das Volumen der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(82)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung ermittelt wurde.

(83)

Für die Warentypen, die nicht gewinnbringend waren, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte anhand der Herstellkosten des ukrainischen Herstellers im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung zuzüglich der im normalen Handelsverkehr angefallenen gewogenen durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und des mit den gewinnbringenden Warentypen verzeichneten gewogenen durchschnittlichen Gewinns.

3.2.   Ausfuhrpreis

(84)

Da der ukrainische ausführende Hersteller Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigte, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.   Vergleich

(85)

Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vorgenommen. Berichtigungen wurden in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen vorgenommen.

3.4.   Dumpingspanne

(86)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

4.   Dauerhafte Veränderung der Umstände – Ukraine

(87)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

4.1.   Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände

(88)

Der ukrainische Hersteller hat seine Vertriebsorganisation dahingehend umstrukturiert, dass seit Dezember 2010 alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union direkt an den unabhängigen Abnehmer getätigt werden, ohne Beteiligung eines verbundenen Vertriebsunternehmens. Die Berechnung der Ausfuhrpreise wurde daher berichtigt, um diesen neuen Umständen Rechnung zu tragen.

(89)

Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen dauerhaft sind, da die Aufgaben, die zuvor das verbundene Unternehmen wahrgenommen hatte, für einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr auf den ukrainischen Hersteller tatsächlich übertragen wurden. Es wurden keine Hinweise festgestellt, die auf eine etwaige zukünftige Veränderung der Vertriebsstruktur hindeuten. Mithin wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(90)

Die gleichartige Ware wurde schätzungsweise von 20-30 Herstellern in der Union gefertigt. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(91)

Die Jahresproduktion des Wirtschaftszweigs der Union wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der in Erwägungsgrund 1 genannten Untersuchung im Hinblick auf die von Since Hardware (Guangzhou) Co., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, stammenden Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen sowie auf der Grundlage der Daten, die von den kooperierenden Unionsherstellern übermittelt wurden, geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates erläutert, mit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren des vorstehend genannten ausführenden Herstellers eingeführt wurden, belief sich die Jahresproduktion der Unionshersteller von Bügelbrettern und -tischen im Jahr 2009 schätzungsweise auf über 5 Millionen Stück. Somit, und in Ermangelung anderer Informationen, war die Annahme vertretbar, dass sich die gesamte Jahresproduktion der Unionshersteller zu Beginn des Bezugszeitraums der jetzigen Auslaufüberprüfung (2008) auf 5 Millionen Stück belief. Die Entwicklung der Produktionsmenge im Bezugszeitraum wurde auf der Grundlage der Entwicklungstendenzen der Produktionsmenge der kooperierenden Unionshersteller ermittelt. Die auf diese Weise ermittelte Produktionsmenge der Union belief sich im UZAÜ schätzungsweise auf 5,2 Millionen Stück.

(92)

Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die mehr als 40 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen. Diese in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantworteten die Fragebogen.

(93)

Darüber hinaus übermittelten vier weitere Unionshersteller grundlegende Informationen zu ihren Produktions- und Verkaufsdaten.

(94)

Auf diese sieben Unionshersteller entfielen den Untersuchungsergebnissen zufolge mehr als 55 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union.

(95)

Der Unionsmarkt für Bügelbretter und -tische ist durch überwiegend kleine und mittlere Unternehmen gekennzeichnet, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten angesiedelt sind, darunter Deutschland, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

(96)

Da es in der Ukraine nur einen ausführenden Hersteller gibt, werden der Unionsverbrauch und einige der makroökonomischen Indikatoren in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben, damit nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.

1.   Unionsverbrauch

(97)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert, und anhand der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verzeichneten Einfuhrmenge ermittelt.

(98)

Was die Einfuhrmengen aus der VR China betrifft, so konnten die Daten des einzigen kooperierenden chinesischen Ausführers nicht für die Extrapolation der Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China verwendet werden, da sie lediglich für einen sehr kleinen Teil der Gesamteinfuhren aus der VR China stehen. Die Gesamteinfuhrmenge musste daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Da die einschlägigen KN-Codes von Eurostat auch andere Waren als die betroffene Ware umfassen, wurde Eurostat für die Ermittlung der Einfuhrmengen aus der VR China ebenfalls nicht als geeignet angesehen. Somit stellte in Anbetracht der äußerst geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und fehlender Mitarbeit der unabhängigen Einführer die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung die einzige zuverlässige statistische Quelle für die Bestimmung der Einfuhrmengen dar. Da die Einfuhrmengen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung jedoch nur in kg angegeben sind, mussten die Daten unter Anwendung des Umrechnungsfaktors, der im Rahmen der gleichzeitigen Interimsüberprüfung für die Einfuhren aus der Ukraine ermittelt wurde, in Stück (Einheiten) umgerechnet werden. Dies wurde als vertretbar angesehen, da die von dem chinesischen kooperierenden Unternehmen bezogenen Einfuhren nicht als repräsentativ galten und darüber hinaus, wie in Erwägungsgrund 36 erläutert, die Ukraine zudem auch als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden war; deshalb wurden die Daten als repräsentativ für die Bestimmung des Umfangs der chinesischen Einfuhren angesehen.

(99)

Für die Einfuhren aus der Ukraine wurden die geprüften Daten verwendet, die im Rahmen der gleichzeitigen Interimsüberprüfung durch Beantwortung des Fragebogens übermittelt worden waren. Obwohl der Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 festgelegt worden war und daher nicht das erste Viertel des Untersuchungszeitraums der Auslaufüberprüfung abdeckt, ergab die Untersuchung, dass die Informationen trotzdem für die Bestimmung der Einfuhrmengen geeignet sind. Diese Informationen waren nämlich geprüft worden und sind den Ergebnissen zufolge genau und für die Bestimmung der Einfuhrmengen aus der Ukraine im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung repräsentativ.

(100)

Die Mengen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden anhand des Verhältnisses zwischen der gesamten Produktionsmenge und gesamten Verkaufsmenge der sieben kooperierenden Unionshersteller und der geschätzten gesamten Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union für jedes Jahr des Bezugszeitraums extrapoliert.

(101)

Ausgehend von diesen Angaben ist der Unionsverbrauch zwischen 2008 und dem UZAÜ um 11 % zurückgegangen. Im Einzelnen ging die sichtbare Nachfrage zwischen 2008 und 2009 um 7 Prozentpunkte zurück und stieg anschließend zwischen 2009 und 2010 um 9 Prozentpunkte. Im UZAÜ erreichte der Unionsverbrauch insgesamt 9 bis 10 Millionen Stück, was einem Rückgang um 13 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entsprach.

Tabelle 1

Menge

(in 1 000 Stück)

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Verbrauch

10 000 - 11 000

9 000 - 10 000

10 000 - 11 000

9 000 - 10 000

Index

100

93

102

89

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Fragebogenantworten

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(102)

In der Ausgangsuntersuchung, die 2007 abgeschlossen worden war, wurden die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde untersucht, ob eine kumulative Beurteilung auch bei der jetzigen Auslaufüberprüfung angemessen war.

(103)

In dieser Hinsicht ergab die Untersuchung, dass die für Einfuhren aus der VR China ermittelte Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle (11,5 %) im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung lag. Im Hinblick auf die Einfuhren aus der Ukraine wurden für den UZAÜ kein Dumping und keine Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping festgestellt. Vor diesem Hintergrund sollten die Einfuhren aus der Ukraine nicht mit den Einfuhren aus der VR China kumuliert werden, da die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien nicht erfüllt sind.

3.   Einfuhren aus der VR China

3.1.   Menge und Marktanteil

(104)

Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, wurden die gesamten Einfuhrmengen aus der VR China wegen der sehr geringen Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verfügbaren Informationen ermittelt.

(105)

Ausgehend von diesen Angaben gingen die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in absoluten Zahlen von 4 bis 4,5 Millionen Stück im Jahr 2008 auf 1,5 bis 2,0 Millionen Stück im UZAÜ zurück, was einem Rückgang um 59 % im Bezugszeitraum entsprach. Dieser Rückgang war zwischen 2010 und dem UZAÜ besonders ausgeprägt; in diesem Zeitraum gingen die Einfuhren aus der VR China von 3 bis 3,5 Millionen im Jahr 2010 auf 1,5 bis 2,0 Millionen Stück im UZAÜ und somit um 36 Prozentpunkte zurück. Dieser Rückgang fiel zeitlich mit der Wiedereinführung des Antidumpingzolls gegenüber Since Hardware im Dezember 2010 zusammen (siehe Erwägungsgrund 64).

(106)

Während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 22 Prozentpunkte zurückging, war der Marktanteil im UZAÜ, d. h. 15-20 %, bedeutend.

Tabelle 2

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Mengen der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China (in 1 000 Stück)

4 000 - 4 500

3 000 - 3 500

3 000 - 3 500

1 500 - 2 000

Index

100

73

76

40

Marktanteil der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China

40 % - 45 %

30 % - 35 %

30 % - 35 %

15 % - 20 %

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

3.2.   Preise und Preisunterbietung

(107)

Wegen der äußerst geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller musste der durchschnittliche Einfuhrpreis für Einfuhren aus der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen, d. h. auf der Grundlage der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung enthaltenen Informationen, ermittelt werden. Die hier verzeichneten Informationen wurden nach der dargelegten Methode in Stückpreise umgerechnet (siehe Erwägungsgrund 104). Die nach dieser Methode ermittelten Einfuhrpreise stiegen von 7,0 EUR/Stück im Jahr 2008 auf 8,2 EUR/Stück im UZAÜ, d. h. um 17 %.

Tabelle 3

Preis der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren in EUR/Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

VR China

7,0

8,3

8,4

8,2

Index

100

119

121

117

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(108)

Um die Höhe der Preisunterbietung im UZAÜ festzustellen, wurden die von den Unionsherstellern der Stichprobe den unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten auf die Stufe ab Werk gebrachten (d. h. um Frachtkosten in der Union sowie um Preisnachlässe und Rabatte bereinigten) gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen der Einfuhren wie in Erwägungsgrund 107 festgelegt auf der CIF-Stufe und nach angemessener Berichtigung für Zölle verglichen.

(109)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus der VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des im UZAÜ erzielten Umsatzes der Unionshersteller in der Stichprobe, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nahezu um 20 % unterboten.

4.   Einfuhren aus der Ukraine

(110)

Wie in Erwägungsgrund 99 erläutert, wurden die Mengen und Preise der Einfuhren aus der Ukraine auf der Grundlage der geprüften Fragebogenantworten ermittelt, die der ukrainische ausführende Hersteller im Rahmen der gleichzeitigen Interimsüberprüfung übermittelt hatte.

(111)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine im Bezugszeitraum.

Tabelle 4

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Mengen der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der Ukraine (in 1 000 Stück)

700-900

800-1 000

900-1 100

900-1 100

Index

100

104

128

124

Marktanteil der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der Ukraine

6 % - 9 %

7 % - 10 %

8 % - 11 %

9 % - 12 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

(112)

Die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine stiegen zwischen 2008 und 2011 um 24 %. Die Ukraine konnte ihre Einfuhren hauptsächlich aufgrund des höheren Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China steigern. Darüber hinaus trug die Änderung des Antidumpingzolls für die Ukraine von 9,9 % auf 7,7 % im Juli 2010 zu dieser Entwicklung bei, da hierdurch die ukrainischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähiger wurden.

(113)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der durchschnittlichen Preise (CIF-Preise frei Grenze) der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der Ukraine.

Tabelle 5

Preis der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren in EUR/Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Ukraine

8 - 10

9 - 11

10 - 12

9 - 11

Index

100

110 - 115

115 - 120

110 - 115

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

(114)

Wie in Tabelle 5 dargelegt, stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 10-15 % und erreichte im UZAÜ nahezu das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt.

5.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(115)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind, wurde anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt, wobei die Angaben nach derselben Methode wie bei der Bestimmung der Menge der Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 98) in Stück umgerechnet wurden. Dies wurde als vertretbar angesehen, da die einschlägigen KN-Codes von Eurostat auch andere Waren als die betroffene Ware umfassten und daher für die Ermittlung der Einfuhrmengen aus anderen Drittländern nicht als geeignet betrachtet wurden.

(116)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 6

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Türkei

300-500

500-700

700-900

800-1 000

Index

100

160-170

215-225

225-235

andere Drittländer

400-600

600-800

900-1 100

700-900

Index

100

130-140

190-200

150-160

Alle übrigen Länder zusammengenommen

700-1 100

1 100-1 500

1 600-2 000

1 500-1 900

Index

100

140-150

200-210

180-190

Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern

5 % - 10 %

10 % - 15 %

15 % - 20 %

15 % - 20 %

Preis der Einfuhren aus allen anderen Ländern (in EUR/Stück)

7,7

8,1

8,2

9,0

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(117)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern ist im Bezugszeitraum insgesamt gestiegen. Während sie zwischen 2008 und 2010 stieg und sich sogar mehr als verdoppelte, ging sie zwischen 2010 und dem UZAÜ wieder zurück. Ausgehend von diesen Angaben ist die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum erheblich gestiegen und erreichte im UZAÜ 1,5-1,9 Millionen Stück, was einem Marktanteil im Bereich von 15-20 % im UZAÜ entspricht. Der Hauptteil dieser Einfuhren stammte aus der Türkei, deren Einfuhren von 0,3-0,5 Millionen Stück im Jahr 2008 auf 0,8-1,0 Millionen Stück im UZAÜ stiegen.

(118)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern, für die keinerlei Maßnahmen gelten, stieg im UZAÜ von 7,7 EUR/Stück im Jahr 2008 auf 9,0 EUR/Stück, was einer Zunahme um 17 % entspricht.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(119)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(120)

Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(121)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf zwei Ebenen ermittelt:

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung sowie Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) wurden auf der Ebene der Gesamtproduktion der Union beurteilt; Grundlage hierfür waren die Angaben der Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten.

Die mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Arbeitskosten, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten) wurden anhand von Informationen der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller analysiert.

6.1.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion

(122)

Die Gesamtproduktion der Union wurde wie in Erwägungsgrund 91 beschrieben ermittelt. Ausgehend von diesen Angaben erhöhte sich die Unionsproduktion von 2008 bis zum UZAÜ um 4 %. Im Einzelnen ging sie von 2008 bis 2009 um 2 % zurück, stieg jedoch von 2009 bis zum UZAÜ um 6 Prozentpunkte auf rund 5,2 Millionen Einheiten.

Tabelle 7

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Produktion

5 000

4 887

5 072

5 194

Index

100

98

101

104

Quelle: Fragebogenantworten

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(123)

Die Produktionskapazität wurde anhand des Verhältnisses zwischen der gesamten Produktionsmenge und Gesamtkapazität der sieben kooperierenden Unionshersteller für jedes Jahr des Bezugszeitraums und der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union geschätzt (siehe Erwägungsgrund 122).

(124)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union um 17 %. Diese Zunahme lässt sich jedoch nur auf einen der Unionshersteller zurückführen, während die anderen kooperierenden Unionshersteller konstante Kapazitäten im Bezugszeitraum aufwiesen. Die Untersuchungsergebnisse deuten darauf hin, dass einige der nicht kooperierenden Unionshersteller ihre Produktionsanlagen möglicherweise stilllegten und damit die gesamte Produktionskapazität der Union im Bezugszeitraum senkten, was sich in Tabelle 8 nicht widerspiegelt. Die Untersuchung ergab außerdem, dass der Wirtschaftszweig der Union andere Waren als die betroffene Ware (wie etwa Wäscheständer) zum Teil auf den gleichen Maschinen herstellt. Des Weiteren zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass die Unionshersteller in der Lage sind, leicht zwischen der Herstellung der betroffenen Ware und der Herstellung anderer Waren zu wechseln. Deshalb war es nicht möglich, die Produktionskapazität der betroffenen Ware eindeutig zu ermitteln.

(125)

Die Kapazitätsauslastung lag 2008 bei 66 % und ging im UZAÜ leicht auf 58 % zurück. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund angegeben, ließ sich die gesamte Produktionskapazität in der Union nicht zuverlässig ermitteln. Da die Kapazitätsauslastung auf der Grundlage der Gesamtkapazität ermittelt wird, kann sie in dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht notwendigerweise als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen werden.

Tabelle 8

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Produktionskapazität

7 592

7 962

8 375

8 906

Index

100

105

110

117

Kapazitätsauslastung

66 %

61 %

61 %

58 %

Index

100

93

92

89

Quelle: Fragebogenantworten

c)   Verkaufsmengen

(126)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union wurde wie in Erwägungsgrund 100 erläutert ermittelt. Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt nahm somit von 2008 bis zum UZAÜ um 10 % zu. Dieser Anstieg war von 2010 bis zum UZAÜ besonders ausgeprägt; in diesem Zeitraum stiegen die Verkaufsmengen um 7 Prozentpunkte. Dies fällt zeitlich mit einem Rückgang der Einfuhren aus der VR China aufgrund der Einführung des Antidumpingzolls gegenüber Since Hardware (Guangzhou) Co. zusammen.

Tabelle 9

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

4 300 - 4 500

4 300 - 4 500

4 500 - 4 700

4 800 - 5 000

Index

100

99

103

110

Quelle: Fragebogenantworten

d)   Marktanteil

(127)

Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile zurückerobern, die von 40-45 % im Jahr 2008 auf 50-55 % im UZAÜ, d. h. um 24 % stiegen. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf den Rückgang des Verbrauchs und der chinesischen Einfuhrmenge sowie den gleichzeitigen Anstieg der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

Tabelle 10

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Marktanteile der Unionshersteller

40 % - 45 %

45 % - 50 %

40 % - 45 %

50 % - 55 %

Index

100

107

101

124

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung

e)   Wachstum

(128)

Der Unionsverbrauch ging zwischen ging 2008 und dem UZAÜ zurück. Gleichzeitig stieg die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 10 % und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 24 %. Ebenso stieg im selben Zeitraum die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 4 %, die Investitionen haben sich mehr als verdoppelt (Erwägungsgrund 141), und die Beschäftigung nahm um 10 % zu (Erwägungsgrund 129). Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum ein gewisses Wachstum verzeichnete.

f)   Beschäftigung

(129)

Die Beschäftigung und Trends in der Beschäftigung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union wurde durch Extrapolation der für die kooperierenden Unionshersteller verfügbaren Zahlen ermittelt. Im Einklang mit dem Anstieg der Verkäufe stieg die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union beschäftigten Arbeitnehmer von 2008 bis zum UZAÜ um 10 %.

Tabelle 11

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Beschäftigung im Bereich der gleichartigen Ware

655

672

736

722

Index

100

102

112

110

Quelle: Fragebogenantworten

g)   Produktivität

(130)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Stück) je Beschäftigten pro Jahr, nahm im Bezugszeitraum um 6 % ab. Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass die Produktion weniger stark stieg als die Beschäftigung.

Tabelle 12

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Produktivität (in 1 000 Stück je Beschäftigten)

7,6

7,3

6,9

7,2

Index

100

95

90

94

Quelle: Fragebogenantworten

h)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(131)

Die festgestellte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union können insbesondere angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus der VR China nicht als unerheblich angesehen werden.

(132)

Im Hinblick auf die Auswirkungen früheren Dumpings zeigen die vorstehend geprüften Indikatoren zwar einige Verbesserungen, sie belegen jedoch auch, dass Wirtschaftszweig der Union weiterhin anfällig und gefährdet ist.

6.2.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Preise und andere die Preise beeinflussende Faktoren

(133)

Die Entwicklung der von den Unionsherstellern der Stichprobe den unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten durchschnittlichen Verkaufspreise ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Die durchschnittlichen Preise blieben im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil, wenn auch mit einem leichten Anstieg im UZAÜ. Wie oben erläutert, fällt dieser Anstieg zeitlich mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Since Hardware (Guangzhou) Co. zusammen.

Tabelle 13

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Preis auf dem Unionsmarkt (in EUR/Stück)

10,9

10,7

10,9

11,2

Index

100

98

100

103

Produktionsstückkosten (EUR/Stück)

10,9

10,5

11,0

11,4

Index

100

96

101

105

Quelle: Fragebogenantworten

(134)

Die Verkaufspreise folgen der Preisentwicklung bei den wichtigsten für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen (d. h. Stahl). Die Verkaufspreise und Kosten blieben im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil, obwohl die Kosten etwas stärker stiegen als die Verkaufspreise, was negative Auswirkungen auf die Rentabilitätssituation des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2008 und dem UZAÜ hatte. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Preise jedoch nicht auf ein nachhaltiges Niveau erhöhen, sondern war gezwungen, seine Preise an die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren anzupassen, um in einer Phase mit rückläufigem Verbrauch Marktanteile zurückzuerobern.

b)   Arbeitskosten

(135)

Die Löhne waren im Bezugszeitraum konstant, während die Produktionsstückkosten um 3 % stiegen (Tabelle 13).

Tabelle 14

EUR/Beschäftigten

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Durchschnittslohn

20 669

19 377

19 885

20 523

Index

100

94

96

99

Quelle: Fragebogenantworten

c)   Lagerbestände

(136)

Im Bezugszeitraum war ein Anstieg der Lagerbestände zu beobachten. Die Lagerbestände lagen im UZAÜ um 56 % über dem Niveau des Jahres 2008.

Tabelle 15

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Schlussbestand

94

137

184

146

Index

100

147

197

156

Quelle: Fragebogenantworten

d)   Rentabilität und Kapitalrendite

(137)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Rentabilität von 2008, wo sie an der Rentabilitätsschwelle lag, bis 2009, wo sie auf 2 % stieg, leicht erhöhen. Die Rentabilität sank jedoch im Jahr 2010 erneut und weiterhin im UZAÜ, in dem sie - 1,7 % erreichte. Insgesamt ging die Rentabilität im Bezugszeitraum um fast 2 % zurück. Wie in Erwägungsgrund 134 erwähnt, war dies hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht im Einklang mit den steigenden Kosten erhöhen konnte, da er gezwungen war, seine Preise an die chinesischen Billigpreiseinfuhren anzupassen, um seine Marktanteile zurückzuerobern.

(138)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie stieg von 2008 bis 2009, und sie sank von 2009 bis zum UZAÜ. Der Rückgang der RoI war infolge gestiegener Investitionen ausgeprägter als der Rückgang der Rentabilität, wie in Erwägungsgrund 141 dargestellt.

Tabelle 16

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Rentabilität

(in % des Nettoumsatzes)

0,0 %

2,0 %

–0,8 %

–1,7 %

Index

100

102

99

98

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–4 %

96 %

–20 %

–82 %

Index

100

200

84

22

Quelle: Fragebogenantworten

e)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(139)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft, d. h. die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, wird als Prozentsatz des Umsatzes mit der gleichartigen Ware ausgedrückt, verbesserte sich im Einklang mit der Rentabilität von der Rentabilitätsschwelle im Jahre 2008 auf 5 % im Jahr 2009. Er fiel auf 3 % im Jahr 2010 und war im UZAÜ negativ.

Tabelle 17

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Cashflow

(in % des Umsatzes)

0 %

5 %

3 %

–1 %

Quelle: Fragebogenantworten

(140)

Es gab keine besonderen Hinweise auf Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Kapitalbeschaffung.

f)   Investitionen

(141)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in die Produktion der gleichartigen Ware haben sich von 2008 bis zum UZAÜ mehr als verdoppelt. Sie verzeichneten von 2008 bis 2009 eine starke Zunahme. Die Zunahme bei den Investitionen lässt sich durch die Umstrukturierungsbemühungen erklären, die von dem Wirtschaftszweig der Union in Form von Investitionen in das Herstellungsverfahren aufgewendet werden, um dieses wettbewerbsfähiger zu machen. Von 2010 bis zum UZAÜ war eine Abnahme zu verzeichnen, während die Investitionen im Vergleich zu 2008 auf erheblich höherem Niveau blieben.

Tabelle 18

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR)

239

504

1 046

569

Index

100

211

438

239

Quelle: Fragebogenantworten

7.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(142)

Die Analyse der makroökonomischen Indikatoren stellte Anzeichen für Verbesserungen insbesondere von Produktion und Verkaufsmengen sowie des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fest. Gleichzeitig war bei einigen maßgeblichen mikroökonomischen Indikatoren eine Abnahme festzustellen, so etwa bei der Rentabilität und Kapitalrendite. Die Verkaufspreise konnten trotz eines leichten Anstiegs kein nachhaltiges Niveau erreichen und sich dem Anstieg der Produktionskosten anpassen. Dies ist hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum auf hohem Niveau blieb, wobei die chinesischen Einfuhren außerdem niedrige Preise aufwiesen, denen sich der Wirtschaftszweig der Union anpassen musste, um Marktanteile zurückzuerobern.

(143)

Deshalb haben die Maßnahmen gegenüber der VR China lediglich teilweise dazu beigetragen, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von der Schädigung erholt hat.

(144)

Nach der vorstehenden Analyse hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert, und er wurde nicht bedeutend geschädigt. Dennoch ist der Wirtschaftszweig der Union trotz einiger offenbar positiver Entwicklungen und der erheblichen Umstrukturierungsbemühungen weiterhin anfällig und gefährdet.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(145)

Wie in den Erwägungsgründen 51 und 52 erläutert, mussten für die Analyse des chinesischen Inlandsmarkts und der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer in Anbetracht der geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller die verfügbaren Informationen herangezogen werden, d. h. die Informationen, die im Rahmen der von der US International Trade Commission im Juni 2010 durchgeführten Auslaufüberprüfung (im Folgenden „US-Auslaufüberprüfung“) veröffentlicht wurden.

(146)

Im Bezugszeitraum befand sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären und gefährdeten Lage und litt noch immer unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China.

(147)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

2.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(148)

Wie oben erläutert, wäre im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich. Die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China würden ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich steigen, und dies bei Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt beträchtlich unterböten. Die Untersuchung hat ergeben, dass die wichtigsten Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union Einzelhändler sind, d. h. große Supermärkte, die über eine starke Verhandlungsposition verfügen und in zunehmendem Maße Bügelbretter und -tische zu äußerst niedrigen, gedumpten Preisen aus der VR China beziehen dürften. Deshalb würde sich der Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich verschärfen und er wäre gezwungen, seine Preise zu senken, was verheerende Auswirkungen auf die Rentabilitätssituation hätte, die im UZAÜ bereits negativ war.

(149)

In Anbetracht der prekären und gefährdeten Lage des Wirtschaftszweigs der Union würden die gestiegenen Mengen und die preislichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China hohe finanzielle Verluste und einen Rückgang des Marktanteils mit sich bringen.

(150)

Das Verhalten eines chinesischen Ausführers, für den in der Vergangenheit ein Zollsatz von 0 % galt, Since Hardware (Guangzhou) Co., kann als deutlicher Hinweis auf das wahrscheinliche Verhalten der chinesischen Ausführer im Falle einer Aufhebung der Zölle angesehen werden. Bekanntlich hat das Unternehmen Since Hardware (Guangzhou) Co., für das in der Vergangenheit (von April 2007 bis Dezember 2010) ein Zollsatz von 0 % galt, seine Ausfuhren in die Union in diesem Zeitraum zu deutlich gedumpten und unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen erheblich gesteigert. Wie oben erläutert, hatte eine Antidumpinguntersuchung für dieses Unternehmen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe von 35,8 % zur Folge. Diese Untersuchung kam außerdem zu dem Schluss, dass sich die Menge der von diesem Unternehmen stammenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum jener Untersuchung (2009) im Vergleich zu den von demselben Unternehmen stammenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum der im Jahr 2007 abgeschlossenen Ausgangsuntersuchung (2005) verdoppelt hatte. Bei der Untersuchung betreffend Since Hardware (Guangzhou) Co. wurde der Schluss gezogen, dass dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde.

(151)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass chinesische ausführende Hersteller sich bereits vor der Einleitung der jetzigen Auslaufüberprüfung mit Preisangeboten an potenzielle Abnehmer in der Union wandten, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Es ist somit sehr wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen versuchen würden, durch eine Senkung ihres derzeitigen Preisniveaus gesteigerte Mengen auf dem Unionsmarkt abzusetzen.

3.   Attraktivität des Unionsmarktes, geltende Maßnahmen in anderen Drittländern und Kapazitätsreserven

(152)

Wie in den Erwägungsgründen 55 bis 57 erläutert, ist der chinesische Wirtschaftszweig für Bügelbretter und -tische in hohem Maße exportorientiert und die Union bleibt auch nach der Einführung von Maßnahmen dessen größter und attraktivster Markt.

(153)

Für die chinesischen ausführenden Hersteller sind die Vereinigten Staaten der zweitgrößte Ausfuhrmarkt. Der Zugang zum US-Markt ist jedoch wegen der geltenden hohen Antidumpingzölle, die bis 2015 verlängert wurden, nach wie vor beschränkt. Dies verstärkt die Wahrscheinlichkeit, dass Einfuhren aus der VR China in erhöhten Mengen auf den Unionsmarkt gelenkt würden, wenn die Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden sollten.

(154)

Laut den Informationen, die von der Kommission auf der Grundlage der US-Auslaufüberprüfung zusammengestellt wurden, sind in der VR China möglicherweise bedeutende Kapazitätsreserven verfügbar, und die Kapazität kann im Falle der Aufhebung der Antidumpingzölle auch leicht weiter erhöht werden, da die Produktion von Bügelbrettern und -tischen in der VR China arbeitsintensiv ist und eine Steigerung der Produktion weder erhebliche Investitionen noch besondere Qualifikationen erfordert. Daher wurde auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen der Schluss gezogen, dass in der VR China zumindest potenziell bedeutende Kapazitätsreserven verfügbar sind, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden könnten.

4.   Andere Faktoren

4.1.   Nicht gedumpte Einfuhren aus der VR China

(155)

Wie oben erläutert, wurde im UZAÜ für den einzigen kooperierenden chinesischen Hersteller, für den ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 22,7 % gilt, kein Dumping festgestellt. Da auf die Einfuhren dieses Unternehmens jedoch nur ein minimaler Anteil der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China entfiel, konnten sie nicht als signifikant angesehen werden, und ihnen konnte kein Beitrag zu der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZAÜ zugeschrieben werden.

(156)

Es wurde außerdem festgestellt, dass die von diesem Unternehmen stammenden Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZAÜ nicht unterboten.

4.2.   Einfuhren aus der Ukraine

(157)

Wie oben erläutert, stiegen die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine um 24 %. Dies hatte einen leichten Anstieg des entsprechenden Marktanteils im Bezugszeitraum zur Folge.

(158)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg jedoch von 2008 bis zum UZAÜ um 14 % und erreichte im UZAÜ das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt.

(159)

Deshalb lässt sich die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus der Ukraine erklären. Ebenso ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der Ukraine im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu einem Wiederauftreten der Schädigung beitragen würden.

4.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(160)

Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind, nahm im Bezugszeitraum zu, obgleich von 2010 bis zum UZAÜ ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Diese Zunahme der Einfuhrmenge schlug sich im selben Zeitraum ebenfalls in einem Anstieg des Marktanteils nieder, und zwar von 5-10 % auf 15-20 %.

(161)

Wie in dieser Untersuchung festgestellt wurde, lag das Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern zwar unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, aber über den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus der VR China.

(162)

Trotz der oben dargelegten Sachverhalte dürften Einfuhren aus der VR China zu gedumpten, unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen zunehmen. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingzoll die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 20 % unterboten. Es ist somit zu erwarten, dass die Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangen, die unter dem Durchschnittspreis für die Einfuhren aus anderen Drittländern liegen, wie es bereits im UZAÜ der Fall war. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittlandsmärkten trotz gewisser Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut zu schädigendem Dumping durch Einfuhren aus der VR China kommen dürfte.

4.4.   Rückgang des Verbrauchs

(163)

Der sichtbare Rückgang des Verbrauchs von 2010 bis zum UZAÜ ist hauptsächlich auf den statistischen Effekt des Rückgangs der Einfuhren infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Since Hardware (Guangzhou) Co. zurückzuführen. Im selben Zeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil erhöhen. Deshalb kann sich der Rückgang des Verbrauchs nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben.

5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung

(164)

Die Untersuchung ergab, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

(165)

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von den chinesischen ausführenden Herstellern nach wie vor betriebenen Dumpings, der Attraktivität des Unionsmarkts und des Verhaltens des chinesischen ausführenden Herstellers Since Hardware (Guangzhou) Co. in der Vergangenheit, wie es aus der im Dezember 2010 abgeschlossenen Untersuchung hervorging, sowie angesichts der Möglichkeit der chinesischen Hersteller, ihre Kapazitäten im Falle gestiegener Nachfrage ohne Schwierigkeiten zu erhöhen, der starken Exportorientiertheit chinesischer Hersteller und ihrer Preisstrategie ist es wahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einer Zunahme gedumpter, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegender Einfuhren aus der VR China konfrontiert wäre. In diesem Falle dürfte sich nicht nur die bereits schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die Rentabilität verschlechtern, sondern auch einige der jüngsten Verbesserungen der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union würden wahrscheinlich wieder rückgängig gemacht.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(166)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine auf den Ergebnissen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(167)

Es handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung, bei der eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten. Daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(168)

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine vorgeschlagen wird, was zu einer Ausweitung des unbeschränkten Zugangs für Einfuhren aus Drittländern zum Unionsmarkt führt.

(169)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(170)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er existenzfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum, die zum Teil seinen Bemühungen um bessere Wettbewerbsfähigkeit und den geltenden Maßnahmen zu verdanken ist, bestätigt dies. Es ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig zugutekommen würde. Sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht aufrechterhalten werden, würde der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach eine bedeutende Schädigung durch erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und dadurch bedingt angesichts der im UZAÜ festgestellten Preisunterbietungsspannen eine ernsthafte Verschlechterung seiner finanziellen Lage erleiden. Die derzeit bereits negative Rentabilität, die Kapitalrendite (RoI) und die Lagerbestände werden weiter sinken und letztlich wahrscheinlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(171)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.   Interessen anderer Parteien

(172)

Keiner der 15 kontaktierten Einführer/Händler erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Es meldeten sich auch keine anderen interessierten Parteien während der Untersuchung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die die betroffene Ware beziehenden Einführer oder Verbraucher hätten. In diesem Zusammenhang kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass die wichtigsten Abnehmer, d. h. große Einzelhandelsgeschäfte, in der Lage sein werden, eine durch die Antidumpingzölle hervorgerufene Preissteigerung an die Endabnehmer weiterzugeben, ohne dass dies bedeutende Auswirkungen auf die Verbraucherwahrnehmung hat.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(173)

Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die deutlich darauf hindeuten, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderliefe.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(174)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und die Aufhebung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(175)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten und der geltende Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen erhoben, frei oder nicht frei stehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924900010, 4421909810, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Volks-republik China

Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan

34,9

A782

Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou

39,6

A783

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou

35,8

A784

Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd., Foshan

18,1

A785

Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou

26,5

A786

Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong

22,7

A953

Alle übrigen Unternehmen

42,3

A999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt und die durch die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gegenüber der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 10.

(4)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13.

(5)  ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 12.

(6)  ABl. L 24 vom 28.1.2010, S. 24.

(7)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 1.

(8)  ABl. 2009/C 282/16

(9)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 5.

(10)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.

(11)  ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 21.

(12)  ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 9.

(13)  ABl. C 166 vom 12.6.2012, S. 3.

(14)  Nr. 731-TA-1047 (Überprüfung)

(15)  Siehe Erwägungsgründe 57 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 1243/2010.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 696/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsame Vorschläge der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (2) vorgesehen waren, der später durch den Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (3) ersetzt wurde.

(2)

Am 22. April 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (4), mit dem die bestehenden Maßnahmen verlängert wurden und die Resolution 2094 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wird.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen schließen ein Verbot der Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten oder Hilfe im Zusammenhang mit verbotenen Gegenständen ein, dessen Geltungsbereich auf andere Vermittlungsdienste ausgedehnt werden muss.

(4)

Das Verbot der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen wird auf weitere Personen und Organisationen sowie auf Personen und Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und auf Organisationen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, ausgedehnt; zu diesem Zweck muss ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste in die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eingeführt werden.

(5)

Die Aufnahme neuer Korrespondenzbankbeziehungen und die Aufrechterhaltung von Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken in der Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „Nordkorea“) müssen untersagt werden, sofern hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass dies zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper oder zu anderen verbotenen Aktivitäten beitragen könnte. Darüber hinaus muss Finanzinstituten der Mitgliedstaaten untersagt werden, Bankkonten in Nordkorea zu eröffnen.

(6)

Ladungen, die aus Nordkorea kommen oder für Nordkorea bestimmt sind oder für die Nordkorea oder seine Staatsangehörigen oder im Namen des Landes handelnde Personen oder Organisationen als Makler oder Vermittler dienen, müssen überprüft werden, falls hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie verbotene Gegenstände enthalten. Daraus sollte eine Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen und den Abgang von Waren bestehen. Schiffen, die sich einer Überprüfung widersetzen, sollte der Zugang verweigert werden.

(7)

Es muss jedwedem Luftfahrzeug untersagt werden, im Gebiet der Union zu starten oder zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Luftfahrzeug verbotene Gegenstände enthält.

(8)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind alle Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (5) als Artikel oder Technologie mit doppeltem Verwendungszweck gelten und nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nicht an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden „Nordkorea“) oder zur Verwendung in Nordkorea verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden dürfen.

(9)

In Anhang Ia sind weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten und deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr ebenfalls untersagt ist. Die Union muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die in diesen Anhang aufzunehmenden Artikel festzulegen.

(10)

Die Liste der in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten Artikel sollte durch die Aufnahme der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Artikel geändert werden.

(11)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die folgende Nummer angefügt:

„9.

‚Vermittlungsdienste‘

i)

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii)

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;“.

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe und Maklerdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter zu leisten;“.

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

(1)   Zur Verhinderung der Weitergabe von Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, und zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, hat die Person, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter diese Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben.

(2)   Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln.

(3)   Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Schiff Gegenstände befördern könnte, die nach dieser Verordnung untersagt sind, so ist es verboten, das Schiff aufzunehmen oder ihm Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

a)

das Schiff eine Untersuchung abgelehnt hat, nachdem die Untersuchung vom Flaggenstaat des Schiffes genehmigt wurde, oder

b)

es sich um ein Schiff unter der Flagge Nordkoreas handelt und eine Untersuchung des Schiffes abgelehnt wurde.

(4)   Die Verbote nach Absatz 3 schränken nicht den Zugang zu Häfen in einem Notfall ein.

(5)   Die Verbote nach Absatz 3 schränken nicht den Zugang zu Häfen ein, wenn der Zugang zu Untersuchungszwecken erforderlich ist.

(6)   Das Verbot nach Absatz 3 hindert ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats nicht daran, Häfen seines Flaggenstaats anzulaufen.

(7)   Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 3 bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3b

Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist verboten, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 3a Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist aus humanitären Gründen notwendig.

Artikel 3c

(1)   Außer in den Fällen, in denen dies durch Absatz 8 der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, durch die Absätze 9, 10 und 23 der Resolution 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, durch die Absätze 7 und 20 der Resolution 2094 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder einschlägigen Maßnahmen gemäß nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten ist, können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Gütern und Technologie oder zu Hilfe und Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 3 Absatz 1 erteilen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, Hilfe und Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird im Einzelfall eine Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b für notwendig erachtet, so kann der betreffende Verkäufer, Lieferant, Weitergebende, Ausführer oder Dienstleistungserbringer einen entsprechenden Antrag mit ordnungsgemäßer Begründung bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind. Erscheint der Antrag dem Mitgliedstaat, bei dem er gestellt worden ist, gerechtfertigt, so beantragt er beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Sondergenehmigung.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, bestimmt.“

6.

Artikel 5a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstaben a und b erhalten die folgende Fassung:

„a)

neue Bankkonten bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder bei einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;

b)

neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen.“

b)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„c)

eine neue Repräsentanz in Nordkorea zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Nordkorea zu gründen;

d)

neue Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder mit einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen;

e)

Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufrechtzuerhalten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass dies zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper oder zu anderen nach dieser Verordnung oder dem Beschluss 2013/183/GASP verbotenen Aktivitäten beitragen könnte.“

7.

Artikel 6 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder gemäß Nummer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

(2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2013/183/GASP nach Feststellung des Rates

a)

für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört —, und die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden;

b)

Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; oder

c)

unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind.

Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

(2a)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang Va aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang Va sind die nicht in den Anhängen IV oder V erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen IV oder V aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder des Beschlusses 2013/183/GASP helfen.

Anhang Va wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.

(3)   Die Anhänge IV, V und Va enthalten, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen hinlänglich identifiziert werden können.

Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:

a)

Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel,

b)

Geburtsdatum und -ort,

c)

Staatsangehörigkeit,

d)

Reisepass- und Personalausweisnummern,

e)

Steuer- und Sozialversicherungsnummern,

f)

Geschlecht,

g)

Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,

h)

Funktion oder Beruf,

i)

Datum der Aufnahme in die Liste.

Zudem werden in den Anhängen IV, V und Va die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.

In den Anhängen IV, V und Va können die in diesem Absatz genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der betroffenen auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.

(4)   Den in den Anhängen IV, V und Va aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und

d)

sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat sie gebilligt, und

b)

sofern die Genehmigung eine in den Anhängen V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.“

9.

Artikel 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung.“

10.

Artikel 11a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Aktivitäten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor, um zu vermeiden, dass diese Aktivitäten zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder zu seinen Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen oder um andere nach dieser Verordnung oder dem Beschluss 2013/183/GASP verbotene Aktivitäten zu verhindern:

a)

Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf die Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d)

sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu dem Verdacht haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben ist, von ihrem Verdacht. Die FIU oder eine andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.“

11.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11b

(1)   Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass ein Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2, 4 oder 4a untersagt ist, so ist es diesem Luftfahrzeug verboten,

a)

das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen oder

b)

im Gebiet der Union zu starten oder zu landen.

(2)   Absatz 1 verbietet Luftfahrzeugen nicht, eine Notlandung durchzuführen.

(3)   Absatz 1 verbietet in einem Mitgliedstaat registrierten Luftfahrzeugen nicht, zum Zweck einer Überprüfung verbotener Gegenstände zu landen.

(4)   Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Absatzes 1 bezweckt oder bewirkt wird.“

12.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11c

(1)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.“

13.

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird gemäß dem Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhang Va angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(3)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.

(4)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.

(5)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“


ANHANG I

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

Nach dem Eintrag I.A1.024 werden die folgenden Einträge eingefügt:

„I.A1.025

Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden.

1C002

 

 

1C202

I.A1.026

Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden.

1C011

 

 

1C111

 

 

1C234

I.A1.027

Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.

1C239“

Eintrag I.A2.002 erhält folgende Fassung:

„I.A2.002

Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder ‚Verbundwerkstoffen‘, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur ‚numerischen Steuerung‘ ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.

2B001

 

 

2B201“

Nach dem Eintrag I.A6.012 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„I.A6.013

Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden.

6A005

 

 

6A205“


ANHANG II

„ANHANG Va

LISTE DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2A GENANNTEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsame Vorschläge der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) angenommen, um den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (3) umzusetzen.

(2)

Am 29. November 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/739/GASP (4) angenommen, mit dem der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt wurde.

(3)

Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP.

(4)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(5)

In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sind Artikel aufgeführt, die nach Artikel 2b der Verordnung nur mit vorheriger Genehmigung verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden dürfen. Diese Liste sollte um zusätzliche Artikel erweitert werden. Eine Ausnahme sollte für als Verbrauchsgüter bestimmte Waren gewährt werden.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und es bedarf daher Rechtsvorschriften auf Ebene der Union für ihre Umsetzung, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1)   Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die in Absatz 1 genannt sind, an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien."

2.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

"Artikel 2a

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind."

3.

In Artikel 2c erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2)   Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt."

4.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2d

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen."

5.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

c)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird."

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung."

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i)

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii)

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii)

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i)

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii;

ii)

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (5) oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (6) Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen,

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c)

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)   Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über die Beteiligten an der Transaktion.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9a

(1)   Abweichend von den Artikeln 8 und 9 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i)

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii)

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii)

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i)

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii;

ii)

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c)

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)   Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Endnutzer und den Zielort der Lieferung.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i)

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii)

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii)

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i)

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;

ii)

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c)

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)   Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

9.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 25a

(1)   Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i)

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii)

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii)

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen,

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i)

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;

ii)

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen,

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c)

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)   Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung."

10.

Anhang I wird gestrichen.

11.

Anhang IX wird wie Folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird unter dem Titel "Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2b" eingefügt:

"Die Liste in diesem Anhang erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind, mit Ausnahme von Isopropanol."

b)

In Abschnitt IX.A1. "Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine" " werden die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Einträge als Nummer IX.A2.010 angefügt.

c)

In Abschnitt IX.A2. "Werkstoffbearbeitung" wird der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Eintrag als Nummer IX.A2.010. angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(4)  ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.

(5)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(6)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9"


ANHANG I

In Nummer 11 Buchstabe b genannte Nummern

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 (1), in einer Konzentration größer/gleich* 90 Gew.- %, sofern nicht anders angegeben, wie folgt:

Aceton

(CAS-Nr. 67-64-1)

(KN-Code 2914 11 00)

Acetylen

(CAS-Nr. 74-86-2)

(KN-Code 2901 29 00)

Ammoniak

(CAS-Nr. 7664-41-7)

(KN-Code 2814 10 00)

Antimon

(CAS-Nr. 7440-36-0)

(Rubrik 8110)

Benzaldehyd

(CAS-Nr. 100-52-7)

(KN-Code 2912 21 00)

Benzoin

(CAS-Nr. 119-53-9)

(KN-Code 2914 40 90)

1-Butanol

(CAS-Nr. 71-36-3)

(KN-Code 2905 13 00)

2-Butanol

(CAS-Nr. 78-92-2)

(KN-Code 2905 14 90)

Isobutanol

(CAS-Nr. 78-83-1)

(KN-Code 2905 14 90)

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol)

(CAS-Nr. 75-65-0)

(KN-Code 2905 14 10)

Calciumkarbid

(CAS-Nr. 75-20-7)

(KN-Code 2849 10 00)

Kohlenmonoxid

(CAS-Nr. 630-08-0)

(KN-Code 2811 29 90)

Chlor

(CAS-Nr. 7782-50-5)

(KN-Code 2801 10 00)

Cyclohexanol

(CAS-Nr. 108-93-0)

(KN-Code 2906 12 00)

Dicyclohexylamin

(CAS-Nr. 101-83-7)

(KN-Code 2921 30 99)

Ethanol

(CAS-Nr. 64-17-5)

(KN-Code 2207 10 00)

Ethylen

(CAS-Nr. 74-85-1)

(KN-Code 2901 21 00)

Ethylenoxid

(CAS-Nr. 75-21-8)

(KN-Code 2910 10 00)

Fluor-Apatit

(CAS-Nr. 1306-05-4)

(KN-Code 2835 39 00)

Chlorwasserstoff

(CAS-Nr. 7647-01-0)

(KN-Code 2806 10 00)

Hydrogensulfid

(CAS-Nr. 7783-06-4)

(KN-Code 2811 19 80)

Isopropanol in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.- %

(CAS-Nr. 67-63-0)

(KN-Code 2905 12 00)

Mandelsäure

(CAS-Nr. 90-64-2)

(KN-Code 2918 19 98)

Methanol

(CAS-Nr. 67-56-1)

(KN-Code 2905 11 00)

Chlormethan (Methylchlorid)

(CAS-Nr. 74-87-3)

(KN-Code 2903 11 00)

Iodmethan (Methyliodid)

(CAS-Nr. 74-88-4)

(KN-Code 2903 39 90)

Methanthiol (Methylmercaptan)

(CAS-Nr. 74-93-1)

(KN-Code 2930 90 99)

Monoethylenglykol

(CAS-Nr. 107-21-1)

(KN-Code 2905 31 00)

Oxalylchlorid

(CAS-Nr. 79-37-8)

(KN-Code 2917 19 90)

Kaliumsulfid

(CAS-Nr. 1312-73-8)

(KN-Code 2830 90 85)

Kaliumthiocyanat

(CAS-Nr. 333-20-0)

(KN-Code 2842 90 80)

Natriumhypochlorid

(CAS-Nr. 7681-52-9)

(KN-Code 2828 90 00)

Schwefel

(CAS-Nr. 7704-34-9)

(KN-Code 2802 00 00)

Schwefeldioxid

(CAS-Nr. 7446-09-5)

(KN-Code 2811 29 05)

Schwefeltrioxid

(CAS-Nr. 7446-11-9)

(KN-Code 2811 29 10)

Thiophosphorylchlorid

(CAS-Nr. 3982-91-0)

(KN-Code 2853 00 90)

Triisobutylphosphit

(CAS-Nr. 1606-96-8)

(KN-Code 2920 90 85)

Weißer/gelber Phosphor

(CAS-Nr. 12185-10-3, 7723-14-0)

(KN-Code 2804 70 00)


(1)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1).


ANHANG II

In Nummer 11 Buchstabe c genannter Eintrag

IX.A2.010

Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischenGebrauch bestimmt ist.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 698/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2013

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt), die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (Swiss Caps) wurde ein neues Paradigma für die Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ eingeführt.

(3)

Einerseits kann nach Randnummer 29 dieses Urteils „der Verwendungszweck der Ware (…) ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt“. Andererseits ist die Darreichung in Kapselform gemäß Randnummer 32 „ein maßgebliches Merkmal, das auf die Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimmt“.

(4)

Folglich werden gemäß dem Urteil des Gerichtshofs Waren, die als Nahrungsergänzungsmittel allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen und die in Kapselform aufgemacht sind, als „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ in die Position 2106 eingereiht.

(5)

Allerdings könnten bei der zolltariflichen Einreihung von dosierten Waren, die zwar die gleiche Zusammensetzung aufweisen und dem gleichen Zweck dienen, aber als Tabletten, Pastillen oder Pillen aufgemacht sind, Probleme auftreten.

(6)

Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bei der Einreihung von Nahrungsergänzungsmitteln, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, zu gewährleisten, sollten die in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 (Swiss Caps) festgelegten Kriterien berücksichtigt werden.

(7)

Daher sollte in Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um eine einheitliche Auslegung auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 5 eingefügt:

„5.

Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 699/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Katzenstreu aus natürlichem Bentonit, getrocknet, mit einem antibakteriellen Mittel behandelt und mit Aktivkohle vermischt, um der Vermehrung von Bakterien und Geruchsbildung vorzubeugen. Der Anteil des Bentonits an der Ware beträgt mehr als 94 GHT.

Die Ware wird in verschiedenen Packungsgrößen an die Verbraucher verkauft.

3824 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.

Die Ware wurde durch Mischen von Bentonit mit einem antibakteriellen Mittel und Aktivkohle gewonnen. Eine Einreihung als anderer Ton und Lehm der Position 2508 ist daher ausgeschlossen (Anmerkung 1 zu Kapitel 25).

Die Zugabe eines antibakteriellen Mittels und von Aktivkohle beeinflusst weder die Form noch den Charakter des Grundstoffes wesentlich. Somit ist eine Einreihung der Ware in die Position 6815 als Ware aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ebenfalls ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 68, Allgemeines, dritter Absatz).

Die Ware ist daher als chemisches Erzeugnis oder Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3824 90 97 einzureihen.

2.

Katzenstreu aus Siliciumdioxid (Silicagel) in Form von runden und ovalen durchsichtigen Granulatkörnern. Die Ware enthält eine sichtbare Menge farbiger Granulatkörner.

Die farbigen Granulatkörner werden durch Zusatz eines blauen Farbstoffs hergestellt.

Die Ware wird in verschiedenen Packungsgrößen an die Verbraucher verkauft.

3824 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.

Der blaue Farbstoff wird lediglich aus kommerziellen Gründen bzw. für Werbezwecke zugesetzt, jedoch nicht zum Erkennen des Siliciumdioxids. Zudem stellt Siliciumdioxid in Granulatform keine Gefährdung für die Sicherheit dar. Eine Einreihung in die Position 2811 ist somit ausgeschlossen (Anmerkung 1 e) zu Kapitel 28).

Die Ware ist daher als chemisches Erzeugnis oder Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3824 90 97 einzureihen.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 700/2013 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

91,2

ZZ

91,2

0709 93 10

TR

130,5

ZZ

130,5

0805 50 10

AR

83,3

TR

70,0

UY

77,5

ZA

98,9

ZZ

82,4

0808 10 80

AR

151,6

BR

110,5

CL

134,3

CN

96,1

NZ

138,0

US

140,3

ZA

117,0

ZZ

126,8

0808 30 90

AR

97,7

CL

142,8

CN

77,3

NZ

162,9

TR

174,5

ZA

94,7

ZZ

125,0

0809 10 00

TR

194,3

ZZ

194,3

0809 29 00

TR

337,1

ZZ

337,1

0809 30

TR

181,6

ZZ

181,6

0809 40 05

BA

86,7

MK

99,6

TR

118,8

XS

103,8

ZZ

102,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/40


BESCHLUSS 2013/391/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten bei Bedarf technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) einsetzt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die UNSCR 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der UNSCR 1540 (2004) wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden „1540-Ausschuss“) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Umsetzung der Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen.

(4)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen unternehmen sollte, um die uneingeschränkte Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit zu fördern. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss gebeten, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) erleichtern könnten.

(5)

Am 20. April 2011 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 1977 (2011) angenommen und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses um zehn Jahre bis zum 25. April 2021 zu verlängern. Zudem hat der beschlossen, dass der 1540-Ausschuss seine Anstrengungen zur Förderung der uneingeschränkten Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch alle Staaten weiter verstärken wird, und zwar insbesondere was die folgenden Bereiche betrifft: a) Nachweisführung, b) physischer Schutz, c) Grenzkontrollen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie d) einzelstaatliche Export- und Umschlagskontrollen, einschließlich Kontrollen der Bereitstellung von Geldern und Dienstleistungen, beispielsweise Finanzdienstleistungen, für solche Exporte und Umschlagsmaßnahmen.

(6)

Durch die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) und der Gemeinsamen Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) konnte die Zahl der Staaten, die keinen nationalen Bericht vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die die vom 1540-Ausschuss aufgrund unvollständiger Berichte angeforderten zusätzlichen Angaben nicht nachgereicht haben, deutlich verringert werden.

(7)

Das Büro für Abrüstungsfragen (ODA) im Sekretariat der Vereinten Nationen, das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Experten inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden.

(8)

Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gemäß der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrats und einer Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, unterstützt die Union weiterhin die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) und der UNSCR 1977 (2011) des VN-Sicherheitsrats (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“ bzw. „UNSCR 1977 (2011)“).

(2)   Die Projekte im Zuge der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) entsprechen den Maßnahmen der EU-Strategie und bestehen in subregionalen Workshops, Länderbesuchen, Tagungen, Veranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.

(3)   Die Projekte haben zum Ziel,

die einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten vor allem durch Aufbau von Kapazitäten und Erleichterung der Hilfeleistung zu fördern;

zur konkreten Umsetzung der besonderen Empfehlungen, die 2009 im Zuge der umfassenden Überprüfung des Standes der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) insbesondere zu den Bereichen technische Hilfe, internationale Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit abgegeben wurden, beizutragen;

nationale Aktionspläne auf Ersuchen der Staaten einzuleiten, auszuarbeiten und durchzuführen.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das VN-Sekretariat (Büro für Abrüstungsfragen, Office for Disarmament Affairs — ODA) (im Folgenden „VN-Sekretariat (ODA)“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr.

(3)   Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem VN-Sekretariat (ODA).

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 750 000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem VN-Sekretariat (ODA). In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass das VN-Sekretariat (ODA) gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des VN-Sekretariats (ODA). Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder drei Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78.


ANHANG

1.   ZIELE

Übergeordnetes Ziel dieses Beschlusses ist es, die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) (im Folgenden UNSCR 1540 (2004)) und UNSCR 1977 (2011) (im Folgenden UNSCR 1977 (2011)) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, und zwar durch besondere Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten vor allem durch Aufbau von Kapazitäten und Erleichterung der Hilfeleistung zu fördern und zur konkreten Umsetzung der besonderen Empfehlungen, die 2009 im Zuge der umfassenden Überprüfung des Stands der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) insbesondere zu den Bereichen technische Hilfe, internationale Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit abgegeben wurden, beizutragen.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung auf nationaler Ebene und die subregionale Koordinierung

2.1.1.   Ziel der Maßnahme

Unterstützung von länderspezifischen Umsetzungsmaßnahmen und Entwicklung nationaler Aktionspläne und eines kontinuierlichen nationalen und subregionalen Umsetzungsprozesses;

Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit einschließlich der Rolle des 1540-Ausschusses bei der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

2.1.2.   Beschreibung der Maßnahme

Vom VN-Sekretariat (ODA) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen und Einrichtungen gewährte Hilfe bei konkreten Schritten zur Umsetzung der wesentlichen Forderungen der UNSCR 1540 (2004) auf nationaler Ebene, insbesondere Unterstützung von Länderbesuchen oder länderspezifischen Maßnahmen, die vom 1540-Ausschuss mit Zustimmung der betroffenen Staaten durchzuführen sind. Geplant ist die Unterstützung von fünf (jeweils viertägigen) Länderbesuchen. Abhängig vom jeweiligen Land und von den Beschlüssen des 1540-Ausschusses tragen die Besuche oder länderspezifischen Maßnahmen zum nationalen Umsetzungsprozess bei, indem a) im Wege von maßgeschneiderten Dialogen mit den verschiedenen Akteuren, die an der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) auf nationaler Ebene beteiligt sind, eine Sensibilisierung erreicht wird, b) die nationalen Maßnahmen und Mechanismen für die Umsetzung dieser Resolution geprüft werden und untersucht wird, mit welchen besonderen Problemen die nationalen Behörden konfrontiert sind und wie sie gelöst werden können, und c) die Ausarbeitung freiwilliger nationaler Aktionspläne und anderer Maßnahmen des Gastlandes unterstützt wird.

Vom VN-Sekretariat (ODA) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen und Einrichtungen veranstaltete Treffen in bestimmten Subregionen auf Grundlage der Ergebnisse der Workshops zum Kapazitätsaufbau, die zuvor in diesen Subregionen stattgefunden haben. Geplant sind drei Anschlusstreffen in den ausgewählten Subregionen (Afrika, Golfstaaten und Naher Osten, Südosteuropa und Lateinamerika). Jedes Treffen wird auf die tatsächlichen Erfordernisse in der Subregion zugeschnitten sein, wobei der Schwerpunkt auf die Bereiche gesetzt wird, in denen konkrete Resultate zu erwarten sind. Parallel zu den Treffen werden landesinterne Fachdiskussionen stattfinden, um auszuloten, mit welchen spezifischen Maßnahmen anhaltende Fortschritte bei der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) sichergestellt werden können. Diese landesinternen Diskussionen werden auf Einladung interessierter Mitgliedstaaten veranstaltet.

Das VN-Sekretariat (ODA) wird das Tätigwerden gemäß der UNSCR 1540 (2004) in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen wie der der KSZE, der IAEO, der OVCW, der WHO, der FAO und der OIE entwickeln.

Gegebenenfalls werden Synergien mit den Tätigkeiten der regionalen chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen (CBRN)-Exzellenzzentren, die derzeit im Rahmen des Stabilitätsinstruments aufgebaut werden, sowie mit anderen von der EU finanzierten Programmen auf diesem Gebiet angestrebt.

2.1.3.   Ergebnisse der Maßnahme

Bessere Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) dadurch, dass die Staaten zusätzliche Schritte unternehmen, um sie vollständig umzusetzen, Entwicklung wirksamer und realistischer nationaler Aktionspläne oder Fahrpläne für die Umsetzung der wesentlichen Forderungen dieser Resolution, verstärkte regionale Koordinierung der Konzepte für die Durchführung der UNSCR 1540 (2004) sowie Aufbau echter Partnerschaften zwischen den teilnehmenden Staaten und den Hilfeleistenden.

2.2.   Verstärkter Aufbau von Kapazitäten zur Errichtung und Aufrechterhaltung des physischen Schutzes von sicherheitsempfindlichem Material mit doppeltem Verwendungszweck und die Buchführung über solches Material

2.2.1.   Ziel der Maßnahme

Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene mit dem Ziel einer vollständigen Umsetzung der UNSCR 1540 (2004), wobei der Schwerpunkt auf eine wesentliche Forderung der Resolution gelegt wird, nämlich auf den physischen Schutz von „verwandtem Material“ und die Buchführung über solches Material. Die UNSCR 1540 (2004) enthält besondere Bestimmungen (Nummer 3 Buchstaben a und b), wonach alle Staaten verpflichtet sind, angemessene Kontrollen über Material, Ausrüstung und Technologien, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden könnten, einzurichten. Hierzu müssen die Staaten a) geeignete und wirksame Maßnahmen ausarbeiten und aufrechterhalten, um über die Herstellung, die Verwendung, die Lagerung und den Transport solcher Gegenstände Buch zu führen und ihre Sicherheit zu gewährleisten, und b) geeignete und wirksame Maßnahmen zum physischen Schutz ausarbeiten und aufrechterhalten.

2.2.2.   Beschreibung der Maßnahme

Zwei vom VN-Sekretariat (ODA) veranstaltete subregionale Workshops (Zentralamerika, Südostasien und Lateinamerika) über den physischen Schutz „verwandten Materials“ und die Buchführung über solches Material. Durch den Austausch der Erfahrungen, die mit den nationalen Strategien und Verfahren für die Sicherung und den Schutz von biologischem, chemischem und nuklearem Material und die Buchführung über solches Material gemacht wurden, werden integrierte nationale Konzepte, die sich auf vorbildliche Vorgehensweisen und die bisherigen Erfahrungen stützen, gefördert.

Zudem wird gegebenenfalls hervorgehoben, wie wichtig die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit internationalen Organisationen wie der IAEO, der OVCW, der WHO, der FAO, der OIE und der KSZE ist. Bei den Workshops werden auch einschlägige Fachdiskussionen mit den teilnehmenden Ländern veranstaltet, bei denen die besonderen nationalen Gegebenheiten uneingeschränkt berücksichtigt werden. Diese landesinternen Diskussionen werden auf Einladung interessierter Mitgliedstaaten in den betreffenden Subregionen veranstaltet.

Gegebenenfalls werden Synergien mit den Tätigkeiten der regionalen CBRN-Exzellenzzentren, die derzeit im Rahmen des Stabilitätsinstruments aufgebaut werden, sowie mit anderen von der EU finanzierten Programmen auf diesem Gebiet angestrebt.

2.2.3.   Ergebnisse der Maßnahme

Verstärkte nationale Anstrengungen und bessere Fähigkeiten zur Durchführung angemessener Kontrollen über Material, Ausrüstung und Technologien, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden könnten; Ermittlung wirksamer und effizienter Verfahren für die Sicherung und den Schutz von „verwandtem Material“ und die Buchführung über solches Material; erhöhte Sicherung von einschlägigem Material auf nationaler und regionaler Ebene; engere regionale und internationale Partnerschaften in den einschlägigen Bereichen sowie Beitrag zu den Bemühungen um eine verstärkte weltweite Sicherung von CBRN-Material.

2.3.   Unterstützung der konkreten Umsetzung der Empfehlungen der 2009 vorgenommenen umfassenden Überprüfung des Standes der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004)

2.3.1.   Ziel der Maßnahme

Unterstützung der konkreten Umsetzung der Empfehlungen, die 2009 im Zuge der umfassenden Überprüfung abgegeben wurden,

Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

2.3.2.   Beschreibung der Maßnahme

In der UNSCR 1977 (2011) und im Abschlussdokument der umfassenden Überprüfung 2009 wird eine Reihe von spezifischen Maßnahmen zur Erfüllung der wesentlichen Forderungen der UNSCR 1540 (2004) genannt. Die vorliegende Maßnahme umfasst besondere Projekte zur Förderung solcher Maßnahmen, unter anderem durch finanzielle Unterstützung von Treffen/Veranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. Die Projekte würden sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Beschlüsse und Empfehlungen des 1540-Ausschusses, auf Folgendes erstrecken:

Vom VN-Sekretatiat (ODA) veranstaltete Begegnungen zwischen denjenigen, die Hilfe anbieten, und denjenigen, die Hilfe suchen, und Treffen zwischen derzeitigen und künftigen Partnern (Staaten, internationalen und regionalen Organisationen);

vom VN-Sekretariat (ODA) organisierte Treffen zur Unterstützung der Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit des 1540-Ausschusses mit internationalen Nichtverbreitungsmechanismen und anderen internationalen und regionalen Organisationen;

vom VN-Sekretariat (ODA) organisierter oder finanzierter Workshop mit Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Industrie;

vom VN-Sekretariat (ODA) gewährte Unterstützung für die Teilnahme nationaler Beamter an Schulungen und anderen Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten;

finanzielle Unterstützung für eine Online-Zeitschrift über Fragen der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

Gegebenenfalls werden Synergien mit den Tätigkeiten der regionalen CBRN-Exzellenzzentren, die derzeit im Rahmen des Stabilitätsinstruments aufgebaut werden, sowie mit anderen von der EU finanzierten Programmen auf diesem Gebiet angestrebt.

2.3.3.   Ergebnisse der Maßnahme

Durchführung der bei der umfassenden Überprüfung 2009 vereinbaren spezifischen Maßnahmen, Diversifizierung der Mittel zur Erleichterung der technischen Hilfe, Schulung nationaler Beamter in Bezug auf die UNSCR 1540 (2004), stärkere Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Industrie in die internationalen, regionalen und nationalen Anstrengungen zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004), Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit einer vollständigen Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

3.   PARTNER BEI DEN MASSNAHMEN

VN-Sicherheitsrat und sein 1540-Ausschuss,

teilnehmende Regierungen aus den jeweiligen Subregionen,

Regierungen und Organisationen, die Hilfe anbieten,

Vereinte Nationen, einschlägige internationale, regionale und subregionale Organisationen,

Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft.

4.   BEGÜNSTIGTE DER MASSNAHMEN

Mitgliedstaaten, Regierungsbeamte,

1540-Ausschuss und andere VN-Gremien,

internationale, regionale und subregionale Organisationen,

Regierungen und Organisationen, die technische Hilfe gemäß der UNSCR 1540 (2004) gewähren bzw. erhalten,

Zivilgesellschaft, Wissenschaft und einschlägige Industriebranchen.

5.   VERANSTALTUNGSORT

Das VN-Sekretariat (ODA) wird Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen in Frage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat in einer bestimmten Region willens und bereit ist, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den Beschlüssen des 1540-Ausschusses abhängen.

6.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich 24 Monate.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt

(2013/392/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2008/633/JI bestimmt, dass er ab dem Zeitpunkt gilt, der vom Rat festzulegen ist, sobald ihm die Kommission mitgeteilt hat, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (2) in Kraft getreten und voll anwendbar ist.

(2)

Die Kommission hat dem Rat mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft getreten und ab dem 27. September 2011 voll anwendbar ist.

(3)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (4) genannten Bereich fallen.

(4)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich fallen.

(5)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich fallen.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Dieser Beschluss sollte nicht die Position der Mitgliedstaaten berühren, für die die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Insbesondere sollte er nicht die Anwendung des Artikels 6 des Beschlusses 2008/633/JI in Bezug auf diese Mitgliedstaaten berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2008/633/JI gilt ab dem 1. September 2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(9)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/47


BESCHLUSS 2013/393/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. März 2010 den Beschluss 2010/168/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Vygaudas UŠACKAS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen.

(2)

Am 15. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/382/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 angenommen.

(3)

Für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 sollte ein neuer Sonderbeauftragter für Afghanistan ernannt werden.

(4)

Der Beschluss 2013/382/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2013/382/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Vygaudas UŠACKAS als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 31. August 2013 verlängert.

(2)   Herr Franz-Michael SKJOLD MELLBIN wird für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 zum Sonderbeauftragten für Afghanistan ernannt.

(3)   Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 22.

(2)  ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 22.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/48


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES STATISTIKAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ

vom 12. Juni 2013

zur Ersetzung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2013/394/EU)

DER STATISTIKAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1) („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen trat am 1. Januar 2007 in Kraft und enthält Anhang A zu Rechtsakten im Bereich der Statistik.

(2)

Es sind neue Rechtsakte im Bereich der Statistik erlassen worden, die in Anhang A aufgenommen werden sollten. Daher sollte Anhang A geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang A des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Genf am 12. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der Leiter der EU-Delegation

W. RADERMACHER

Der Leiter der schweizerischen Delegation

F. BAUMGARTNER


(1)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

„ANHANG A

RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2

SEKTORALE ANPASSUNG

1.

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

2.

In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Union gemeinten Ländern auch die Schweiz.

3.

Der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens genannte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) wurde durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) ersetzt, der mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (1) eingesetzt wurde.

4.

Das in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens genannte Statistische Programm der Gemeinschaft wurde durch das Europäische Statistische Programm nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ersetzt.

5.

Der Gemischte Ausschuss stellt fest, dass die Regeln zum Umgang mit Statistiken aus der Schweiz, auf die in Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens Bezug genommen wird, jetzt in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt sind, wobei spezifischere Regeln in diesem Anhang aufgeführt werden.

6.

Bezugnahmen auf die ‚Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1)‘ sind, sofern nicht anders bestimmt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (2) als Bezugnahmen auf die ‚Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2)‘ zu verstehen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Revision 2 zu verstehen.

7.

Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, gelten nicht für die Zwecke dieses Abkommens.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

UNTERNEHMENSSTATISTIK

32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13), geändert durch:

32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Aufschlüsselung der Daten gebunden;

b)

die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 ausgenommen;

c)

die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen;

d)

für die Variablen 11910, 11930, 16910, 16911, 16930 und 16931 in Anhang IX liefert die Schweiz Daten mit dem Bezugsjahr 2011;

e)

in Anhang VII ist die Schweiz von der Lieferung von Daten über die ‚geografische Aufschlüsselung‘ für die Reihe 7E ausgenommen.

32009 R 0250: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

32010 R 0275: Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 1).

31998 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), geändert durch:

32005 R 1158: Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1);

32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15), geändert durch:

32008 R 1178: Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 16);

32009 R 0329: Verordnung (EG) Nr. 329/2009 der Kommission vom 22. April 2009 (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 3);

32012 R 0461: Verordnung (EU) Nr. 461/2012 der Kommission vom 31. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 26).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 ausgenommen;

b)

die Schweiz ist bis 2015 von der Lieferung von Daten für die Variablen 220 und 230 ausgenommen.

32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11), geändert durch:

32007 R 0656: Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 3).

32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15), geändert durch:

32008 R 1178: Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 16);

32012 R 0461: Verordnung (EU) Nr. 461/2012 der Kommission vom 31. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 26).

32008 R 0472: Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5).

32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz ist bis 2015 von der Lieferung von Daten für die Variablen 220 und 230 ausgenommen.

32008 R 0177: Verordnung (EG) Nr.177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).

32009 R 0192: Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz ist von der in Anhang A genannten Übermittlung von Einzeldaten zum Umsatz von Unternehmen bis Ende 2013 ausgenommen.

32010 R 1097: Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1).

32009 D 0252: Entscheidung 2009/252/EG der Kommission vom 11. März 2009 betreffend Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (ABl. L 75 vom 21.3.2009, S. 11).

VERKEHRS- UND TOURISMUSSTATISTIK

32012 R 0070: Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1).

32001 R 2163: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45), geändert durch:

32010 R 0202: Verordnung (EU) Nr. 202/2010 der Kommission vom 10. März 2010 (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 24).

32004 R 0642: Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 26).

32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9).

31993 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13);

32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).

32007 R 0332: Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 16).

32003 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9);

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5).

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5);

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1);

32007 R 0158: Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

32011 R 0692: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

die Schweiz übermittelt die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 Rubrik A genannten Daten in Bezug auf die Art der Unterkunft NACE 55.2 ab 2016 (Bezugsjahr);

b)

die Schweiz übermittelt die in Anhang I Abschnitt 2 Rubrik B genannten Daten in Bezug auf die Art der Unterkunft NACE 55.2 für alle Bezugszeiträume innerhalb von vier Monaten nach Ende des Bezugsjahrs ab 2016 (Bezugsjahr);

c)

die Schweiz übermittelt die in Anhang I Abschnitt 2 Rubrik B genannten Daten in Bezug auf die Art der Unterkunft NACE 55.3 für alle Bezugszeiträume innerhalb von vier Monaten nach Ende des Bezugsjahrs;

d)

die Schweiz übermittelt die in Anhang II genannten Daten innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Bezugszeitraums mit einem Bericht über die Datenqualität.

32011 R 1051: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 13).

AUSSENHANDELSSTATISTIK

32006 R 1833: Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).

32009 R 0471: Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

alle Bestimmungen in Bezug auf die Regelung der zentralen Zollabwicklung sind nicht relevant;

b)

Artikel 2 (Definitionen): Das statistische Erhebungsgebiet umfasst das Zollgebiet ohne Zolllager und Zollfreilager;

die Schweiz braucht keine Statistiken des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen;

c)

Artikel 5 Absatz 1 (Statistische Daten): Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten statistischen Daten werden bis zum 1. Januar 2016 erstmals erfasst;

die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und k finden keine Anwendung;

für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden;

die Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m Ziffern ii und iii finden für die Schweiz keine Anwendung;

d)

Artikel 6 (Erstellung von Außenhandelsstatistiken): Die Bestimmungen in Artikel 6 finden keine Anwendung für statistische Daten, von deren Erfassung die Schweiz gemäß Artikel 5 derselben Verordnung befreit ist;

e)

Artikel 7 (Datenaustausch): Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 finden keine Anwendung.

32010 R 0092: Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4).

32010 R 0113: Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Schweiz wird der ‚Zollwert‘ gemäß den nationalen Regeln festgelegt.‘;

b)

dem Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Schweiz gilt als ‚Ursprungsland‘ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.“;

c)

der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Artikel 15 Absatz 4 findet keine Anwendung.

STATISTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEHEIMHALTUNG

32008 D 0234: Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).

32008 D 0235: Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).

32009 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7), geändert durch:

32006 R 1104: Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3);

32007 R 1000: Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 der Kommission vom 29. August 2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 7);

32008 R 0606: Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 (ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16);

32010 R 0520: Verordnung (EU) Nr. 520/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 (ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 14).

32004 D 0452: Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

32005 D 0412: Entscheidung 2005/412/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 (ABl. L 140 vom 3.6.2005, S. 11);

32005 D 0746: Entscheidung 2005/746/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005, ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 16.

32006 D 0429: Entscheidung 2006/429/EG der Kommission vom 22. Juni 2006 (ABl. L 172 vom 24.6.2006, S. 17);

32006 D 0699: Entscheidung 2006/699/EG der Kommission vom 17. Oktober 2006, ABl. L 287 vom 18.10.2006, S. 36.

32007 D 0081: Entscheidung 2007/81/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 23);

32007 D 0229: Entscheidung 2007/229/EG der Kommission vom 11. April 2007 (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 11);

32007 D 0439: Entscheidung 2007/439/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 30);

32007 D 0678: Entscheidung 2007/678/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 22);

32008 D 0052: Entscheidung 2008/52/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 29);

32008 D 0291: Entscheidung 2008/291/EG der Kommission vom 18. März 2008 (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 11);

32008 D 0595: Entscheidung 2008/595/EG der Kommission vom 25. Juni 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 60);

32008 D 0876: Entscheidung 2008/876/EG der Kommission vom 6. November 2008 (ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 28);

32009 D 0411: Entscheidung 2009/411/EG der Kommission vom 25. Mai 2009 (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 16);

32010 D 0373: Entscheidung 2010/373/EU der Kommission vom 1 Juli 2010 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 19);

32011 D 0511: Entscheidung 2011/511/EU der Kommission vom 17. August 2010 (ABl. L 214 vom 19.8.2011, S. 19);

32012 D 0200: Entscheidung 2012/200/EU der Kommission vom 18. April 2012 (ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 37);

Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Empfehlungen zur Kenntnis, die nicht verbindlich sind:

52005 PC 0217: Empfehlung KOM(2005) 217 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 22).

32009 H 0498: Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50).

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

31998 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), geändert durch:

32002 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 1);

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14);

32003 R 2257: Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6);

32007 R 1372: Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 ist für die Schweiz die Stichprobeneinheit eine Einzelperson, und die Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern können mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Merkmale umfassen.

32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).

32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18).

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

32003 R 0246: Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3):

32005 R 0384: Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2007-2009 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Ungeachtet des Artikels 1 ist die Schweiz von der Anwendung des Ad-hoc-Moduls 2007 ausgenommen.

32007 R 0102: Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 3), geändert durch:

32008 R 0391: Verordnung (EG) Nr. 391/2008 der Kommission vom 30. April 2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 15).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Ungeachtet des Artikels 2 ist die Schweiz von der Übermittlung der Variablen für die Spalten 211/212 und 215 des Anhangs ausgenommen.

32008 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission vom 5. März 2008 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 4).

32008 R 0365: Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22).

32008 R 0377: Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57), geändert durch:

32009 R 1022: Verordnung (EG) Nr. 1022/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 3).

32009 R 0020: Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 7).

32010 R 0220: Verordnung (EU) Nr. 220/2010 der Kommission vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 1).

32010 R 0317: Verordnung (EU) Nr. 317/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2011 über die Beschäftigung behinderter Personen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 97 vom 17.4.2010, S. 3).

32011 R 0249: Verordnung (EU) Nr. 249/2011 der Kommission vom 14. März 2011 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 ‚Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand‘ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 18).

31999 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6), geändert durch:

31999 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10);

32005 R 1737: Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11);

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste erfasst die Schweiz die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung erforderlichen Daten erstmals im Jahr 2010;

b)

für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten erfasst die Schweiz die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung erforderlichen Daten im Jahr 2008 lediglich für einige Variablen und erstmals im Jahr 2012 für alle Variablen;

c)

für das Jahr 2008 ist es der Schweiz gestattet,

die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Daten auf Unternehmen (anstatt auf örtliche Einheiten) bezogen zu liefern, auf nationaler Ebene, nach der NACE Rev. 1.1 auf der Ebene der Abschnitte und als Aggregat aller Abschnitte und ohne Untergliederung nach Unternehmensgröße;

die Ergebnisse innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugsjahrs zu übermitteln (anstatt von 18 Monaten, wie in Artikel 9 festgelegt);

32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3), geändert durch:

32005 R 1738: Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32), geändert durch:

32009 R 1022: Verordnung (EG) Nr. 1022/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 3);

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32006 R 0698: Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30), geändert durch:

32009 R 1022: Verordnung (EG) Nr. 1022/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 3).

32003 R 0450: Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1), geändert durch:

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz erstellt und meldet den vierteljährlichen Arbeitskostenindex ab dem ersten Quartal 2015 (Bezugszeitraum).

32003 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32003 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1), geändert durch:

32005 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6).

32003 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1), geändert durch:

32006 R 0676: Verordnung (EG) Nr. 676/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 3).

32003 R 1981: Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 23).

32003 R 1982: Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29).

32003 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32004 R 0028: Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht) (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 42).

32006 R 0315: Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 16).

32007 R 0215: Verordnung (EG) Nr. 215/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 8).

32008 R 0362: Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur materiellen Deprivation (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 1).

32009 R 0646: Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts (ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3).

32010 R 0481: Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2011 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligung (ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 38).

32010 R 1157: Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 der Kommission vom 9 Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen für 2012 (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 3).

32012 R 0062: Verordnung (EU) Nr. 62/2012 des Rates vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen zum Wohlbefinden für 2013 (ABl. L 22 vom 25.1.2012, S. 9).

32007 R 0862: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

32010 R 0216: Verordnung (EU) Nr. 216/2010 der Kommission vom 15. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz betreffend die Definitionen der Kategorien der Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ABl. L 66 vom 16.3.2010, S. 1).

32010 R 0351: Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 37).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für die Datenelemente 1.2. (Gruppen für das Geburtsland), 1.3. (Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts) und 1.4. (Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts) im Anhang ist das erste für die Schweiz geltende Bezugsjahr das Jahr 2011.

32008 R 0453: Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234).

32008 R 1062: Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte (ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 3).

32009 R 0019: Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 3).

Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen

Die Vertragsparteien nehmen die folgende Empfehlung zur Kenntnis, die nicht verbindlich ist:

32009 H 0824: Empfehlung 2009/824/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).

WIRTSCHAFTSSTATISTIK

31995 R 2494: Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

Im Falle der Schweiz gilt die Verordnung für die Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes für internationale Vergleiche.

Für die Berechnung harmonisierter Verbraucherpreisindizes im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion ist sie nicht relevant.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Buchstabe c sowie die Bezugnahmen auf den VPI-EWU in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 finden keine Anwendung;

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung;

c)

Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung;

d)

Artikel 5 Absatz 3 über die Anhörung des EWI findet keine Anwendung.

31996 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3), geändert durch:

31998 R 1687: Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12);

31998 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23);

32007 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22).

31996 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8), geändert durch:

31999 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9);

31999 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1);

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46);

32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

31998 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).

31999 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

31999 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).

32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).

32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16), geändert durch:

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49).

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46).

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49).

32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

32006 R 0701: Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25.April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 3).

32009 R 0330: Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 6).

32010 R 1114: Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4).

32007 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1).

32011 R 0193: Verordnung (EU) Nr. 193/2011 der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Systems zur Qualitätskontrolle für Kaufkraftparitäten (ABl. L 56 vom 1.3.2011, S. 1).

31996 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), geändert durch:

31998 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1);

32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3);

32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1);

32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3);

32001 R 2558: Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1);

32002 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3);

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 1);

32003 R 1267: Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1);

32007 R 1392: Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1);

32009 R 0400: Verordnung (EG) Nr. 400/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 11);

32010 R 0715: Verordnung (EU) Nr. 715/2010 der Kommission vom 10. August 2010 (ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

der Schweiz wird gestattet, Daten nach institutionellen Einheiten zu erstellen, wenn in dieser Verordnung auf Wirtschaftsbereiche Bezug genommen wird;

b)

die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Untergliederung der Daten gebunden.

c)

die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte Untergliederung der Exporte und Importe von Dienstleistungen nach EU-Ländern und Drittländern gebunden;

d)

in Anhang B wird unter ‚Ausnahmen nach Mitgliedstaaten‘ nach Punkt 27 VEREINIGTES KÖNIGREICH Folgendes angefügt:

‚28.   SCHWEIZ

28.1.   Ausnahmen für die Tabellen

Tabelle Nr.

Variable/Position

Ausnahme

Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum

Erste Übermittlung

1

Alle Variablen

Befreit

1980-1989

1998

Erwerbstätige

Keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern/Selbständigen

Alle Variablen

 

Arbeitnehmerentgelt

Untergliederung von D.1 nur für jährliche Daten — T + 9

Alle Variablen

 

3

Alle Variablen

Befreit

1980-1989

1998

Untergliederung A21

1990-1997

 

Untergliederung A64 mit gewisser Aggregation

Von 1998 an

 

Erwerbstätige

Keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern/Selbständigen

Alle Variablen

 

5

COICOP

Befreit

1980-1989

1998

6-7

Alle Variablen

Befreit

1995-1999

2005

Übermittlung — T + 11 (Sektor private Haushalte) und T + 21 (andere Sektoren)

2000-2014

 

Übermittlung — T + 9 (Sektor private Haushalte) und T + 11 (andere Sektoren)

Von 2015 an

2016

F.51, F.7

Keine Untergliederung

Alle Variablen

 

8

Alle Variablen

Übermittlung — T + 18

1990-2014

 

Übermittlung — T + 9

Von 2015 an

2016

10

Alle Variablen

Befreit

Alle Variablen

 

11

COFOG

Befreit

1995-2004

2008

12-13, 15-26

Alle Variablen

Befreit

Alle Variablen‘

 

31997 D 0178: Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).

31998 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Die Bestimmungen der Entscheidung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) findet für die Schweiz keine Anwendung.

32002 D 0990: Entscheidung 2002/990/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur weiteren Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 42).

Die Bestimmungen der Entscheidung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 2 (Klassifikation der Methoden) findet für die Schweiz keine Anwendung.

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 11).

32003 R 1287: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (‚BNE-Verordnung‘) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

32005 R 0116: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 6).

32005 R 1722: Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).

32000 R 0264: Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4).

Die Bestimmungen in den Tabellen 25.1 und 25.2 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

die Schweiz ist von der Untergliederung der Sozialleistungen D.60 in D.62 und D.631M ausgenommen;

b)

die Schweiz ist von der Untergliederung der Sozialbeiträge D.61 in D.611 und D.612 ausgenommen;

c)

die Schweiz ist von der Untergliederung der Vermögenstransfers D.9 in D.91 und D.9N ausgenommen;

d)

die ersten Daten werden im Jahr 2012 + t12 (Ende Dezember) für das dritte Quartal 2012 und rückwirkend vom ersten Quartal 1999 an übermittelt.

32002 R 1221: Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).

Die Bestimmungen in den Tabellen 25.1 und 25.2 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

die Schweiz ist von der Untergliederung der Sozialleistungen D.60 in D.62 und D.631M ausgenommen;

b)

die Schweiz ist von der Untergliederung der Sozialbeiträge D.61 in D.611 und D.612 ausgenommen;

c)

die Schweiz ist von der Untergliederung der Vermögenstransfers D.9 in D.91 und D.9N ausgenommen;

d)

die ersten Daten werden im Jahr 2012 + t12 (Ende Dezember) für das dritte Quartal 2012 und rückwirkend vom ersten Quartal 1999 an übermittelt.

32005 R 0184: Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23), geändert durch:

32006 R 0602: Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10);

32009 R 0707: Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

die Schweiz ist von der Übermittlung der Daten für folgende Tabellen ausgenommen:

Tabelle 1 (Euroindikatoren): gesamte Tabelle;

Tabelle 2 (Vierteljährliche Zahlungsbilanz): Wertpapieranlagen, nach Ländern gegliedert;

Tabelle 3 (Internationaler Dienstleistungsverkehr): Dienstleistungen insgesamt, geografische Gliederung Ebene 3 und Teilbereiche der Regierungsleistungen;

Tabelle 4 (Direktinvestitionsströme T + 21) und Tabelle 5 (Direktinvestitionsbestände T + 21): NOGA-Wirtschaftszweig, dreistellige Ebene;

b)

Die Schweiz ist bis Ende 2014 von der Übermittlung folgender Daten ausgenommen:

Tabelle 2 (vierteljährliche Zahlungsbilanz): Zahlungsbilanz ohne Wertpapieranlagen;

Tabelle 3 (internationaler Dienstleistungsverkehr): Dienstleistungen insgesamt, geografische Gliederung Ebene 2;

Tabelle 4 (Direktinvestitionsströme T + 9): Direktinvestitionen im Ausland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3 und Direktinvestitionen im Inland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3;

Tabelle 4 (Direktinvestitionsströme T + 21): Direktinvestitionen im Ausland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3 und Direktinvestitionen im Inland insgesamt: geografische Gliederung Ebene 3 und NOGA-Wirtschaftszweig, zweistellige Ebene;

Tabelle 5 (Direktinvestitionsbestände T + 21): Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen: geografische Gliederung Ebene 3 und Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten: geografische Gliederung Ebene 3 und NOGA-Wirtschaftszweig, zweistellige Ebene.

32006 R 0601: Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz wird bis Ende 2014 von der Anwendung der Bestimmungen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung ausgenommen.

32008 R 1055: Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3), geändert durch:

32010 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 15).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz ist von der Vorlage eines Qualitätsberichts bis Ende 2014 ausgenommen.

NOMENKLATUREN

31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

31993 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1);

32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3);

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

31993 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), geändert durch:

1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21. angepasst in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch:

32008 R 0011: Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 13);

32008 R 0176: Verordnung (EG) Nr. 176/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 1);

32011 R 0031: Verordnung (EG) Nr. 31/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 3).

32008 R 0451: Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65).

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

31996 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27), geändert durch:

32003 L 0107: Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 40).

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in der Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

31997 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch:

31998 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36);

32005 D 0288: Entscheidung 2005/288/EG der Kommission vom 18. März 2005 (ABl. L 88 vom 7.4.2005, S. 10);

32011 D 0142: Entscheidung 2011/142/EU der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 66).

Die Bestimmungen der Entscheidung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in Anhang I Tabelle 1 (Jährliche Kuhmilcherzeugung) festgelegte regionale Gliederung gebunden.

32004 R 0138: Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1), geändert durch:

32005 R 0306: Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9);

32006 R 0909: Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14);

32008 R 0212: Verordnung (EG) Nr. 212/2008 der Kommission vom 7. März 2008 (ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 5).

32008 R 1166: Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für die Schweiz findet Eintrag VII des Anhangs III der Verordnung keine Anwendung.

32008 R 1242: Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3), geändert durch:

32009 R 0867: Verordnung (EG) Nr. 867/2009 der Kommission vom 21. September 2009 (ABl. L 248 vom 22.9.2009, S. 17).

32009 R 1200: Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1).

32008 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz ist nicht an folgende in Anhang II der Verordnung festgelegten detaillierten Kategorien für die Viehbestandsstatistik gebunden:

Die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schlachttiere in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von mehr als 1 Jahr aber weniger als 2 Jahren — weiblich (Färsen; Tiere, die noch nicht gekalbt haben) ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlungen der Statistiken über ‚andere‘ in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von mehr als 1 Jahr aber weniger als 2 Jahren — weiblich (Färsen; Tiere, die noch nicht gekalbt haben) ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schlachttiere in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von 2 Jahren und älter — weiblich — Färsen ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über ‚andere‘ in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Rinder von 2 Jahren und älter — weiblich — Färsen ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg bis unter 80 kg in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schweine mit einem Lebendgewicht von 80 kg bis unter 110 kg in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Schweine mit einem Lebendgewicht von 110 kg und darüber in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Mastschweine, einschließlich ausgemerzte Eber und ausgemerzte Sauen ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Sauen, die zum ersten Mal gedeckt wurden, in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber — gedeckte Sauen ausgenommen;

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über noch nicht gedeckte Jungsauen in Anhang II — Kategorien für die Viehbestandsstatistik — Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber — andere Sauen ausgenommen;

b)

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Jungrinder in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — Rinder ausgenommen;

c)

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Lämmer und über ‚andere‘ in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — Schafe ausgenommen;

d)

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Ziegen in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — ausgenommen;

e)

die Schweiz wird von der Übermittlung der Statistiken über Enten und über ‚sonstige‘ in Anhang IV — Kategorien für die Schlachtungsstatistik — Geflügel ausgenommen.

32009 R 0543: Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).

ENERGIESTATISTIK

31990 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16).

UMWELTSTATISTIK

32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).“


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.


23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/s3


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Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.