EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013D0393

2013/393/GASP: Beschluss 2013/393/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

OJ L 198, 23.7.2013, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/393/oj

23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/47


BESCHLUSS 2013/393/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. März 2010 den Beschluss 2010/168/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Vygaudas UŠACKAS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen.

(2)

Am 15. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/382/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 30. Juni 2014 angenommen.

(3)

Für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 sollte ein neuer Sonderbeauftragter für Afghanistan ernannt werden.

(4)

Der Beschluss 2013/382/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2013/382/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Vygaudas UŠACKAS als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 31. August 2013 verlängert.

(2)   Herr Franz-Michael SKJOLD MELLBIN wird für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 zum Sonderbeauftragten für Afghanistan ernannt.

(3)   Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 22.

(2)  ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 22.


Top