ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.068.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 205/2013 DES RATES
vom 7. März 2013
zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll von 24,7 % auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) für alle nicht in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Unternehmen nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) eingeführten Maßnahmen ein. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ oder „ursprüngliche Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
1.2. Einleitung
(2) |
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) stellte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses fest, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und beschloss, die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China von Amts wegen zu untersuchen sowie aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias, Thailands und der Philippinen angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen. |
(3) |
Die Untersuchung wurde am 15. Juni 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2012 der Kommission (4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet. |
(4) |
Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China, aus Malaysia, Thailand und den Philippinen in die Union nach der Einführung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Maßnahmen keine andere hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung ging angeblich darauf zurück, dass bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über Malaysia, Thailand und die Philippinen in die Union versandt wurden. |
(5) |
Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Die gestiegenen Einfuhren aus Malaysia, Thailand und den Philippinen erfolgten, wie aus den Beweisen hervorging, zu Preisen, die unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten nicht schädigenden Preis, berichtigt um den Preisanstieg der Rohstoffkosten, lagen. |
(6) |
Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, die aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandt wurden, im Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert, berichtigt um den Preisanstieg der Rohstoffkosten, gedumpt waren. |
1.3. Untersuchung
(7) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Malaysias, Thailands und der Philippinen, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. |
(8) |
Formulare zur Beantragung einer Befreiung wurden an die der Kommission bekannten Ausführer/Hersteller in Malaysia, Thailand und den Philippinen oder über die Vertretungen der betroffenen Länder bei der Europäischen Union versandt. An die der Kommission bekannten Ausführer/Hersteller in der VR China oder über die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die bekannten Einführer in der Union. |
(9) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. |
(10) |
Sieben malaysische, sechs thailändische und drei philippinische Ausführer/Hersteller und gegebenenfalls deren verbundene Unternehmen in der VR China haben die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurückgesandt. Die Anträge von zwei malaysischen, einem thailändischen und einem philippinischen Unternehmen wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen, da sich bei den betreffenden Unternehmen herausstellte, dass sie nicht Hersteller der untersuchten Ware sind, dass sie nach Vorlage des Formulars zur Beantragung einer Befreiung nicht mitarbeiteten oder dass das Formular zur Beantragung einer Befreiung in einem sehr späten Stadium der Untersuchung übermittelt wurde. |
(11) |
Zwei chinesische Ausführer und vier Unionseinführer/Einführergruppen in der Union übermittelten beantwortete Fragebogen. |
(12) |
Die Kommission führte die Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
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1.4. Berichtszeitraum und Untersuchungszeitraum
(13) |
Der Berichtszeitraum (im Folgenden „BZ“), in dem der Wertzuwachs überprüft und das Dumping/die Zielpreisunterbietung berechnet wurden, umfasst die 12 Monate vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012. Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“), für den die Veränderungen des Handelsgefüges analysiert und etwaige Umgehungspraktiken untersucht wurden, erstreckte sich von der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen bis zum Ende des BZ. |
2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1. Allgemeine Erwägungen
(14) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, den drei betroffenen Ländern und der Union verändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die zuvor in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren. |
2.2. Betroffene Ware und zu untersuchende Ware
(15) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(16) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe wie die betroffene Ware, aber mit Versand aus Malaysia, Thailand oder den Philippinen, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias, Thailands oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). |
(17) |
Die Untersuchung ergab, dass gemäß der obigen Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia, Thailand und den Philippinen in die Union versandten Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. |
2.3. Feststellungen in Bezug auf die Philippinen
2.3.1. Mitarbeit
(18) |
Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten nur drei philippinische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück (bei einem Unternehmen stellte sich später heraus, dass es sich nicht um einen Hersteller oder Ausführer der untersuchten Ware handelte). Somit entfiel auf die mitarbeitenden Unternehmen ein Anteil von 10 % an den im BZ getätigten philippinischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union. |
(19) |
Der Fragebogen wurde auch von zwei chinesischen Herstellern/Ausführern beantwortet, die allerdings beide nicht an Ausfuhren in die Philippinen im UZ beteiligt waren. |
(20) |
Angesichts der relativ geringen Mitarbeit der philippinischen und chinesischen Unternehmen mussten die Feststellungen über die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl aus den Philippinen in die Union und über die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Philippinen auf der Basis der Informationen getroffen werden, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung verfügbar sind. In diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus den Philippinen in die Union Eurostat-Daten und zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China in die Philippinen chinesische Ausfuhrstatistiken herangezogen. |
(21) |
Bezüglich der chinesischen Ausfuhrstatistiken sei darauf hingewiesen, dass in den Statistiken über den Handel zwischen der VR China und den Philippinen übergeordnete HS-Codes erfasst werden und somit eine Warengruppe, die über die betroffene Ware und die zu untersuchende Ware hinausgeht. Berücksichtigt man allerdings den sich sehr deutlich abzeichnenden Trend, lässt sich anhand dieser Daten eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen. |
(22) |
Schließlich wurden die von den philippinischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten als zusätzliche Informationsquelle herangezogen. Diese Daten waren zwar nicht vollständig und detailliert genug, um die Analyse allein darauf zu gründen, eigneten sich aber für einen Abgleich der Ergebnisse hinsichtlich des Handelsgefüges. |
2.3.2. Veränderung des Handelsgefüges
(23) |
Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, kam es zu einem plötzlichen und deutlichen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware aus den Philippinen in die Union. Ihr Volumen stieg von einem Tiefstand, der in den Jahren 2004 und 2005 bei unter 100 t jährlich lag, auf über 12 000 t im BZ an.
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(24) |
Zugleich stiegen die Ausfuhren aus China in die Philippinen zwischen 2004 und dem BZ von 1 100 t auf über 15 000 t stark an.
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(25) |
Die Daten zeigen eindeutig, dass die Einfuhren aus den Philippinen in die Union in den Jahren 2004 und 2005 unerheblich waren. Im Jahr 2006, also nach Einführung der Maßnahmen gegen die VR China, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem Unionsmarkt einen Teil der Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der geltenden Maßnahmen mit -70 % deutlich rückläufig. Überdies wird durch die Daten der philippinischen Behörden bestätigt, dass nur ein geringer Prozentsatz der Einfuhren aus der VR China für den Handel auf philippinischem Zollgebiet bestimmt war. Die Einfuhren gingen großteils direkt in die Sonderwirtschaftszonen. |
2.3.3. Art der Umgehung
(26) |
In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt unter anderem der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer. |
(27) |
Die philippinischen Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen machten etwa 10 % der gesamten im BZ getätigten philippinischen Ausfuhren in die Union aus. Die übrigen Ausfuhren können den Herstellern zugerechnet werden, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, oder sie sind rein auf Versandpraktiken zurückzuführen. Für die letztere Schlussfolgerung sprechen Informationen und Daten, die von den philippinischen Behörden vorgelegt wurden, wonach insbesondere i) der Großteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China für Sonderwirtschaftszonen bestimmt war und nicht in das philippinische Zollgebiet verbracht wurde und ii) die Zahl der die untersuchte Ware tatsächlich herstellenden Unternehmen auf den Philippinen sehr gering ist. |
(28) |
Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über die Philippinen wurde also bestätigt. |
2.3.4. Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls
(29) |
Die Untersuchung erbrachte für den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über die Philippinen angesehen werden konnten. |
2.3.5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls
(30) |
Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden Eurostat-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen auf den Philippinen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden dann mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Ausgangsuntersuchung für die Unionshersteller ermittelt worden war. Aufgrund des bei dieser Untersuchung erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem ursprünglichen UZ und dem BZ mussten die bedeutenden Entwicklungen berücksichtigt werden, zu denen es bei den Grundelementen der Produktionskosten gekommen ist. Daher wurde eine Berichtigung des nicht schädigenden Preises auf der Grundlage des Preisanstiegs bei den Rohstoffen vorgenommen; bei den übrigen für Herstellkosten und Verkäufe relevanten Elementen wurden dafür die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Union herangezogen. |
(31) |
Die Zunahme der Einfuhren aus den Philippinen in die Union von weniger als 100 t im Jahr 2004 auf über 12 000 t im BZ wurde mengenmäßig als erheblich erachtet. |
(32) |
Der Vergleich der berichtigten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine Zielpreisunterbietung. |
(33) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Preise untergraben wird. |
2.3.6. Beweise für das Vorliegen von Dumping
(34) |
Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen. |
(35) |
In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Taiwan, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Aufgrund des bei dieser Untersuchung erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem ursprünglichen UZ und dem BZ mussten allerdings die bedeutenden Entwicklungen berücksichtigt werden, zu denen es bei den Grundelementen der Produktionskosten gekommen ist. Daher wurde eine Berichtigung des Normalwerts auf der Grundlage des Preisanstiegs bei den Rohstoffen vorgenommen; bei den übrigen für Herstellkosten und Verkäufe relevanten Elementen wurden dafür die Veränderungen des taiwanesischen Verbraucherpreisindexes herangezogen. |
(36) |
Der Preis der Ausfuhren aus den Philippinen wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des bei Eurostat erfassten Durchschnittspreises von im BZ ausgeführten bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl. Auf die verfügbaren Informationen wurde zurückgegriffen, weil die Hersteller der untersuchten Ware auf den Philippinen kaum mitarbeiteten. Der für die Berechnung herangezogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurde mit den Ausfuhrpreisen der beiden mitarbeitenden philippinischen Ausführer abgeglichen und als mit deren Niveau kompatibel befunden. |
(37) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten sowie bei der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf Ausfuhrverkäufe in der VR China vorgenommen. Da die Hersteller auf den Philippinen und in der VR China nur beschränkt mitarbeiteten, mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Aus diesem Grund erfolgten die Berichtigungen anhand der im Zuge der Ausgangsuntersuchung festgestellten Transport- und Versicherungskosten pro Tonne. |
(38) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten berichtigten durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der philippinischen Einfuhren im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt. |
(39) |
Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. |
2.4. Feststellungen in Bezug auf Malaysia
2.4.1. Mitarbeit
(40) |
Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten sieben malaysische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Bei einem dieser Unternehmen schien es sich nicht um einen Hersteller der untersuchten Ware zu handeln; ein weiteres legte gegen Ende der Untersuchung unvollständige Angaben vor, so dass es nicht möglich war, fehlende Angaben zu ergänzen und die übermittelten Informationen und Daten zu überprüfen. Daher mussten diese beiden zurückgesandten Formulare zur Beantragung einer Befreiung unberücksichtigt bleiben. Dennoch entfiel auf die übrigen fünf mitarbeitenden malaysischen Unternehmen im BZ ein Anteil von 93 % an den malaysischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union. |
2.4.2. Veränderung des Handelsgefüges
(41) |
Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, nahmen die Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stetig zu. Ihr Volumen stieg von einem Tiefstand, der in den Jahren 2004 und 2005 bei unter 2 000 t jährlich lag, auf über 13 000 t im BZ an.
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(42) |
Allerdings sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Kontrollbesuche bestätigt wurde, dass dieser Anstieg der malaysischen Ausfuhren in die Union durch den Anstieg der Eigenproduktion in Malaysia im selben Zeitraum erklärbar ist. Auf mitarbeitende Unternehmen, die, wie sich zeigte, nicht an Umgehungspraktiken beteiligte malaysische Hersteller waren, entfallen 93 % der Ausfuhren in die Union. Die Untersuchung ergab, dass nur eines dieser Unternehmen die betroffene Ware versandte, wobei diese Praxis allerdings nur einen kleinen Teil der Verkäufe betraf und 2009 eingestellt wurde. Auch wurde keinem der mitarbeitenden Unternehmen nachgewiesen, am Zusammenbau von Teilen oder Halbfabrikaten mit Ursprung in der VR China beteiligt gewesen zu sein. |
(43) |
In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Steigerung der Inlandsproduktion den Grund für die gestiegenen Einfuhren aus Malaysia darstellt. Somit geht die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Malaysia und der Union nicht auf Umgehungspraktiken zurück. |
2.5. Feststellungen in Bezug auf Thailand
2.5.1. Mitarbeit
(44) |
Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten sechs thailändische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Eines dieser Unternehmen arbeitete im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr mit, so dass es nicht möglich war, fehlende Angaben zu ergänzen und die übermittelten Informationen und Daten vor Ort zu überprüfen. Daher musste dieses zurückgesandte Formular zur Beantragung einer Befreiung unberücksichtigt bleiben. Dennoch entfiel auf die übrigen fünf mitarbeitenden thailändischen Unternehmen im BZ ein Anteil von 67 % an den thailändischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union. |
2.5.2. Veränderung des Handelsgefüges
(45) |
Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, zeichnete sich bei den aus Thailand getätigten Einfuhren der untersuchten Ware in die Union folgender Trend ab:
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(46) |
Bei der Analyse der Ausfuhren aus Thailand in die Union ist zu berücksichtigen, dass Thailand ebenso wie die VR China ab November 2005 Antidumpingmaßnahmen der Union unterlag. (5) Diese Maßnahmen liefen im November 2010 aus. Danach kam es zu einer starken Zunahme der thailändischen Ausfuhren in die Union, die zwischen 2010 und 2011 von 367 t auf über 5 500 t sowie auf mehr als 6 700 t im BZ anstiegen. |
(47) |
Allerdings sei erwähnt, dass die thailändischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union im BZ in absoluten Zahlen kaum über dem im Jahr 2004 — also vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China und Thailand — erreichten Niveau lagen. Relativ (als Anteil an den Gesamteinfuhren der Union) gesehen sind die Einfuhren aus Thailand sogar von fast 12 % auf 7 % zurückgegangen. |
(48) |
Bei der Untersuchung wurden weder Versand noch Zusammenbau von Teilen oder Halbfabrikaten mit Ursprung in der VR China festgestellt. Die Tatsache, dass die Ausfuhren aus Thailand vor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutig aus der Eigenproduktion Thailands stammten, lässt kaum den Schluss zu, dass die derzeit in ähnlichem Umfang getätigten Ausfuhren anderen Ursprungs wären. Ferner sei hervorgehoben, dass die beiden größten in dieser Untersuchung mitarbeitenden thailändischen Hersteller bereits in der Ausgangsuntersuchung gegen Thailand in Erscheinung getreten sind. |
(49) |
In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Inlandsproduktion in erheblichem Ausmaß zu den gestiegenen Einfuhren aus Thailand beigetragen hat. Somit geht die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Thailand und der Union nicht auf Umgehungspraktiken zurück. |
3. MASSNAHMEN
(50) |
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über die Philippinen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde. |
(51) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware — d. h. derselben, aber aus den Philippinen versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet oder nicht — ausgeweitet werden. |
(52) |
In Anbetracht der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von derzeit 27,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. |
(53) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus den Philippinen versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl erhoben werden. |
4. EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG IN BEZUG AUF DIE EINFUHREN AUS MALAYSIA UND THAILAND
(54) |
In Anbetracht der Ergebnisse hinsichtlich Malaysias und Thailands sollten die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und die durch die Einführungsverordnung eingeleitete Erfassung aus Malaysia und Thailand versandter Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl eingestellt werden. |
5. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(55) |
Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten 16 in Malaysia, Thailand und den Philippinen ansässige Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantwortet zurück. |
(56) |
Die von den malaysischen und thailändischen Unternehmen eingereichten Anträge auf Befreiung wurden nicht geprüft, da die Maßnahmen nicht auf diese beiden Länder ausgeweitet werden. |
(57) |
Bei einem der drei eine Befreiung beantragenden philippinischen Unternehmen zeigte sich, dass es die untersuchte Ware im UZ nicht hergestellt und ausgeführt hat, und es konnten somit keine Schlussfolgerungen zu der Art seiner Tätigkeit gezogen werden. Daher kann diesem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Befreiung gewährt werden. Sollte sich jedoch nach Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen herausstellen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann das Unternehmen eine erneute Prüfung seiner Lage beantragen. |
(58) |
Durch die Kontrollbesuche wurde bestätigt, dass es sich bei den beiden übrigen philippinischen Unternehmen um echte ausführende Hersteller handelte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren, so dass ihnen Befreiungen gewährt werden können. |
(59) |
Im vorliegenden Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der erweiterte Antidumpingzoll. |
(60) |
Andere philippinische Hersteller, die sich im Rahmen dieser Untersuchung nicht gemeldet hatten und die untersuchte Ware im UZ nicht ausführten, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen ein Formular zur Beantragung einer Befreiung ausfüllen, damit die Kommission diesen Antrag auswerten kann. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann eine Befreiung gerechtfertigt sein. Die Kommission kann, wenn eine Befreiung gerechtfertigt ist, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit dieser Verordnung ausgeweiteten Zoll befreien. |
6. ANGABEN
(61) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und konnten dazu Stellung nehmen. Es gingen im Anschluss an die Unterrichtung keine Stellungnahmen ein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der „für alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 auf Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl und Teilen davon, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61 und ex 7318 15 70 (TARIC-Codes 7318121011, 7318121091, 7318141011, 7318141091, 7318153011, 7318153061, 7318153081, 7318155111, 7318155161, 7318155181, 7318156111, 7318156161, 7318156181, 7318157011, 7318157061 und 7318157081), eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Multi-Tek Fasteners Inc, Clark Freeport Zone, Pampanga, Philippinen |
B355 |
Rosario Fasteners Corporation, Cavite Economic Area, Philippinen |
B356 |
(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.
(3) Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 gegenüber Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht, wird eingestellt.
Artikel 3
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N-105 08/20 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
Fax +32 22956505. |
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 4
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2012 einzustellen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SHATTER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.
(3) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.
(4) ABl. L 153 vom 14.6.2012, S. 8.
(5) ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.
ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
1. |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
2. |
Folgende Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
3. |
Datum und Unterschrift. |
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 206/2013 DES RATES
vom 11. März 2013
zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen. |
(2) |
Angesichts der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Iran ist es angebracht, weitere Personen und eine weitere Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Personen und die Organisation, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.
ANHANG
Liste der Personen und der Organisation nach Artikel 1
Personen
|
Name |
Identifizierungsinfomationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf |
|
Im Juni/Juli 2012 zum Leiter des Gefängnisses von Evin ernannt. Die Haftbedingungen haben sich seit seiner Ernennung verschlechtert, und es wird über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren. |
12.3.2013 |
2. |
KIASATI Morteza |
|
Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat Todesstrafen gegen die vier arabischen politischen Häftlinge Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi verhängt. Die Personen wurden ohne ordentliches Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordentliche Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom 13.9.2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22.8.2012 hingewiesen; außerdem haben mehrere NRO darüber berichtet. |
12.3.2013 |
3. |
MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher |
|
Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17.3.2012 Todesstrafen gegen fünf Araber aus Ahwez, d.h. Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" und "Feindschaft gegen Gott" verhängt. Die Urteile sind am 9.1.2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Nach Berichten von NRO wurden die fünf Personen ohne ordentliches Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt. |
12.3.2013 |
4. |
SARAFRAZ, Mohammad (Dr.) (alias: Haj-agha Sarafraz) |
Geburtsdatum: etwa 1963 Geburtsort: Teheran Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran |
Als Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) ist er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm "Iran Today" auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung desGeständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren. |
12.3.2013 |
5. |
JAFARI, Asadollah |
|
Staatsanwalt der Provinz Mazandaran; ist nach NRO-Berichten verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. NRO haben sechs konkrete Fälle dokumentiert, in denen gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren verstoßen wurde (2011 und 2012). |
12.3.2013 |
6. |
EMADI, Hamid Reza (alias: Hamidreza Emadi) |
Geburtsdatum: etwa 1973 Geburtsort: Hamedan Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz von PressTV, Teheran |
Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht. |
12.3.2013 |
7. |
HAMLBAR, Rahim |
|
Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Journalisten, Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Wie verlautete, ergingen seine Urteile in vielen Fällen nicht im Anschluss an ein ordentliches Verfahren, und Inhaftierte wurden zu falschen Geständnissen gezwungen. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig. |
12.3.2013 |
8. |
MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza |
|
Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordentliches Verfahren verweigert wurden. NRO berichteten, dass Musavi-Tabar gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet haben soll, einschließlich einer Anordnung, mit der für die der Bahai-Gemeinschaft angehörende Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden. |
12.3.2013 |
9. |
KHORAMABADI, Abdolsamad |
Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte" |
Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die "Cyberkriminalität" durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb. Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets. |
12.3.2013 |
Organisationen
|
Name |
Identifizierungsinfomationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Center to Investigate Organized Crime – Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office –Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police – Cyberpolizei) |
Ort: Teheran, Iran Website: http://www.cyberpolice.ir |
Die iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik; sie wurde im Januar 2011 gegründet und steht unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (gelistet). Nach Presseberichten hat der Leiter der Polizeieinheit, Ahmadi Moqaddam, unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen würde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmud Ahmadinedschad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können. Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook" festgenommen (wie verlautete ohne Haftbefehl). Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein. |
12.3.2013 |
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 207/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2013 und von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und r,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten ihren gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss bis zum 1. September 2012 überprüfen und beschließen, ab 2013 die Beträge für die Finanzierung der in Artikel 68 Absatz 1 genannten besonderen Stützung zu ändern oder die Anwendung dieser Stützung zu beenden. |
(2) |
Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten 2012 in der Europäischen Union und weltweit betroffen waren, hat sich die wirtschaftliche Situation für die landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen, verschlechtert. Da die Futterpreise einen Großteil ihrer Produktionskosten ausmachen, befanden sich diese Sektoren am Ende des Jahres 2012 in ernsten finanziellen Schwierigkeiten. Wegen der daraus resultierenden Notsituation besteht ein ernsthaftes Risiko einer Verlangsamung oder Aussetzung der Tätigkeit, die schließlich zu einem Rückgang oder der Aufgabe der Produktion in diesen Sektoren führen würde. Die derzeitige Situation war zu dem Zeitpunkt, als die Beschlüsse für das Jahr 2013 von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 überprüft werden konnten, nicht vorherzusehen. |
(3) |
Die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 scheint ein geeignetes Instrument zu sein, um dieser Situation abzuhelfen, indem die Betriebe unterstützt werden, deren Existenz bedroht ist. Um der Verschlechterung der Situation der Landwirte in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen Einhalt zu gebieten und ernsthafte praktische und spezifische Probleme zu vermeiden, die darin bestehen können, dass die Betriebe auf andere landwirtschaftliche Tätigkeiten ausweichen oder Betriebe übertragen werden, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für das Jahr 2013 getroffenen Beschlüsse innerhalb einer neuen Frist zu überprüfen. |
(4) |
Aus denselben Gründen ist die Frist, die in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) für die Mitteilung einer solchen Überprüfung an die Kommission vorgesehen ist, zu verlängern. |
(5) |
Daher ist von den Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1120/2009 abzuweichen. |
(6) |
Da die Abweichungen das Jahr 2013 betreffen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Abweichend von Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten bis zum 22. März 2013 den gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss über die für die Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch und/oder Schafe und Ziegen mit Wirkung ab dem Jahr 2013 zu gewährende besondere Stützung überprüfen.
Artikel 2
Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
Abweichend von Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 22. März 2013 die besonderen Stützungsmaßnahmen mit, die sie in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch und/oder Schafe und Ziegen anzuwenden beabsichtigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(2) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 208/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Nach Artikel 18 dieser Verordnung ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. |
(2) |
Nach diesem Artikel müssen die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben, und sie müssen zudem Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen einrichten, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. |
(3) |
Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt. |
(4) |
Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (2) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können. |
(5) |
Mit der Rückverfolgbarkeit lässt sich die Sicherheit von Lebensmitteln wirksam gewährleisten, da ein Lebensmittel über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verfolgt werden kann, wodurch beim Auftreten von Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden, eine schnelle Reaktion möglich ist. Vor allem kann die Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs nützlich sein, damit unsichere Lebensmittel vom Markt entfernt und somit die Verbraucher geschützt werden. |
(6) |
Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Name und Anschrift der Lebensmittelunternehmer, welche die Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung liefern, sowie der Lebensmittelunternehmer, an die solche Samen oder Sprossen geliefert wurden, stets zur Verfügung stehen. Diese Anforderung basiert auf dem Konzept „Ein Schritt zurück und ein Schritt vor“, nach dem Lebensmittelunternehmer über ein System verfügen müssen, mit dessen Hilfe sie ihre(n) unmittelbaren Lieferanten und ihre(n) unmittelbaren Kunden ermitteln können, außer wenn sie die Endverbraucher sind. |
(7) |
Die Bedingungen für die Sprossenerzeugung bergen potenziell ein hohes Gesundheitsrisiko, da es dabei zu einer starken Vermehrung von mit Lebensmitteln übertragbaren Krankheitserregern kommen kann. Bei einer Infektion, die mit dem Verzehr von Sprossen in Verbindung steht, müssen die betreffenden Erzeugnisse schnell rückzuverfolgen sein, damit Krankheitsfälle begrenzt werden können. |
(8) |
Der Handel mit Samen für die Sprossenerzeugung ist zudem weit verbreitet, wodurch eine Rückverfolgbarkeit noch zwingender ist. |
(9) |
Mit der vorliegenden Verordnung soll daher die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Sprossenerzeugung gezielt geregelt werden. |
(10) |
Insbesondere gilt es zu regeln, dass die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Angaben zum Volumen bzw. zur Menge solcher Samen oder Sprossen, zum Versanddatum und zur Kennzeichnung der Partie machen und die Samen oder Sprossen ausführlich beschreiben. |
(11) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Lebensmittelunternehmer zu senken, sollte es den Lebensmittelunternehmern freigestellt sein, in welchem Format sie Aufzeichnungen aufbewahren und die Informationen als Teil der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit übermitteln. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von
i) |
Sprossen, |
ii) |
Samen zur Erzeugung von Sprossen. |
Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Sprossen“: Produkt, das durch die Keimung von Samen und deren Entwicklung in Wasser oder einem anderen Medium entsteht, und das vor der Bildung vollständiger Laubblätter geerntet wird, um als Nahrungsmittel mit dem Samen verzehrt zu werden;
b) „Partie“: diejenige Menge von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung mit derselben taxonomischen Bezeichnung, die am selben Tag von einem bestimmten Betrieb an einen anderen Betrieb versandt wird. Eine oder mehrere Partien bilden eine Sendung. Samen mit unterschiedlichen taxonomischen Bezeichnungen in derselben Verpackung, die zusammen keimen sollen, sowie die daraus entstehenden Sprossen werden ebenfalls als Partie betrachtet.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt zudem die Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission (3).
Artikel 3
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
(1) Die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sorgen dafür, dass die folgenden Angaben über die Partien von Samen für die Sprossenerzeugung bzw. die Partien von Sprossen aufgezeichnet werden. Die Lebensmittelunternehmer sorgen auch dafür, dass die im Folgenden vorgeschriebenen Angaben zu dem Lebensmittelunternehmer gelangen, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden:
a) |
Eine genaue Beschreibung der Samen oder Sprossen mit taxonomischer Bezeichnung der Pflanze; |
b) |
Volumen bzw. Menge der gelieferten Samen oder Sprossen; |
c) |
bei Lieferung der Samen oder Sprossen durch einen anderen Lebensmittelunternehmer, Name und Anschrift
|
d) |
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, an den die Samen oder Sprossen versendet werden; |
e) |
Name und Anschrift des Empfängers (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, an den die Samen und Sprossen versendet werden; |
f) |
eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, wenn zutreffend; |
g) |
das Versanddatum. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können in jeder geeigneten Form aufgezeichnet und übermittelt werden, sofern der Lebensmittelunternehmer, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden, leicht darauf zugreifen kann.
(3) Die Lebensmittelunternehmer müssen die in Absatz 1 genannten Angaben täglich übermitteln. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden täglich aktualisiert und so lange bereit gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.
(4) Der Lebensmittelunternehmer stellt der zuständigen Behörde die Angaben nach Absatz 1 auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung.
Artikel 4
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Einfuhren von Samen und Sprossen
(1) Bei der Einfuhr in die Union muss Sendungen von Samen für die Sprossenerzeugung und Sendungen von Sprossen eine Bescheinigung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 beiliegen.
(2) Der Lebensmittelunternehmer, der die Samen und Sprossen einführt, bewahrt die in Absatz 1 genannte Bescheinigung so lange auf, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.
(3) Alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen für die Sprossenerzeugung handhaben, übermitteln allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zum Erzeuger der Sprossen eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.
Bei Samen für die Sprossenerzeugung, die für den Verkauf im Einzelhandel verpackt werden sollen, übermitteln alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen handhaben, allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zur Verpackung der Samen für den Verkauf im Einzelhandel eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.
(3) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 209/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Hinblick auf mikrobiologische Kriterien für Sprossen und Probenahmevorschriften für Geflügelschlachtkörper und frisches Geflügelfleisch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die insbesondere Verfahren berücksichtigen müssen, die auf den Grundregeln der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) beruhen. Nach Artikel 4 dieser Verordnung treffen Lebensmittelunternehmer spezifische Hygienemaßnahmen, unter anderem betreffend die Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel sowie Vorschriften für die Probenahme und Analyse. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2) regelt die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und umfasst die Durchführungsbestimmungen, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen. |
(3) |
Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält die Lebensmittelsicherheitskriterien, die bestimmte Lebensmittelkategorien erfüllen müssen; dazu zählen Probenahmepläne, Referenzmethoden für die Analyse und Grenzwerte für Mikroorganismen bzw. ihre Toxine und Metaboliten. In diesem Kapitel sind auch die in Bezug auf Salmonella zu erfüllenden Lebensmittelsicherheitskriterien für Keimlinge aufgeführt. |
(4) |
Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt. |
(5) |
Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (3) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können. |
(6) |
Die EFSA empfiehlt im Gutachten u. a., die mikrobiologischen Kriterien als eine der Komponenten eines Lebensmittelsicherheits-Managements in der Produktionskette für Keimlinge zu verschärfen. Diese Empfehlung betrifft die bestehenden mikrobiologischen Kriterien für Salmonella bei Keimlingen und die Erwägung von mikrobiologischen Kriterien für andere Pathogene. Laut EFSA stellen Sprossen nach den verfügbaren Daten auch ein höheres Risiko dar als andere Keimlinge. |
(7) |
In ihrem Gutachten erwägt die EFSA verschiedene Optionen für mikrobiologische Kriterien in Bezug auf E. coli auf Samen: vor Beginn der Erzeugung, während des Keimvorgangs und beim Endprodukt. Die Behörde stellt fest, dass die Entdeckung und Bekämpfung eines Kontaminationsproblems in einer frühen Phase der Kette der Keimlingproduktion Vorteile hätte, da eine Verbreitung der Kontamination über den gesamten Keimvorgang verhindert würde. Sie räumt ein, dass allein mit der Untersuchung der Samen die Erkennung einer etwaigen Kontamination in einer späteren Phase des Produktionsprozesses nicht möglich ist. Die EFSA kommt daher zu dem Schluss, dass mikrobiologische Kriterien während des Keimvorgangs und/oder für das Endprodukt nützlich sein könnten. Bei der Prüfung eines mikrobiologischen Kriteriums für das gekeimte Fertigerzeugnis gibt die EFSA zu bedenken, dass eine Rücknahme des Produkts bei einer Beanstandung wegen des Zeitaufwands für den Nachweis pathogener Bakterien und der kurzen Haltbarkeit schwierig sein könnte. In ihrem Gutachten vertritt die EFSA die Ansicht, dass der durch spezifische mikrobiologische Kriterien für Samen und Keimlinge gebotene Gesundheitsschutz derzeit nicht bewertet werden kann. Dies macht deutlich, dass zunächst Daten erhoben werden müssen, um eine quantitative Risikobewertung durchführen zu können. Dieses Kriterium ist daher vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen, technischen und methodischen Fortschritts, neu auftretender pathogener Mikroorganismen in Lebensmitteln sowie der Informationen aus der Risikobewertung zu überprüfen. |
(8) |
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union und mit Blick auf das genannte Gutachten der EFSA wurden die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (4) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (5) erlassen |
(9) |
Zusätzlich zu den in diesen Rechtsakten festgelegten Maßnahmen und in Anbetracht des potenziellen Gesundheitsrisikos durch möglicherweise in Sprossen vorhandene Pathogene sollten entsprechend den Empfehlungen der EFSA Bestimmungen für weitere mikrobiologische Kriterien erlassen werden, vor allem für STEC-Serogruppen, die als besonders große Gesundheitsgefahr gelten. |
(10) |
Mikrobiologische Kriterien sind eine von mehreren Optionen für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit; Lebensmittelunternehmer sollten anhand dieser Kriterien die Durchführung eines wirksamen Lebensmittelsicherheits-Managements prüfen. Wegen der niedrigen Prävalenz und der heterogenen Verteilung einiger Pathogene in Samen und Keimlingen, der statistischen Grenzen von Probenahmeplänen und dem Fehlen von Informationen über die Anwendung guter landwirtschaftlicher Verfahren bei der Samenproduktion müssen alle Partien von Samen auf Pathogene untersucht werden, wenn die Lebensmittelunternehmer nicht über Verfahren zum Lebensmittelsicherheits-Management mit Maßnahmen zur Senkung des mikrobiologischen Risikos verfügen. Sofern solche Verfahren vorhanden sind und ihre Wirksamkeit durch historische Daten bestätigt wird, kann eine geringere Probenahmehäufigkeit in Erwägung gezogen werden. Die Häufigkeit sollte aber immer bei mindestens einmal im Monat liegen. |
(11) |
Bei der Festlegung mikrobiologischer Kriterien für Sprossen sollte für Flexibilität im Hinblick auf die Etappen der Probenahme und die Art der zu entnehmenden Proben gesorgt werden, um der Vielfalt der Produktionssysteme Rechnung zu tragen und gleichzeitig ein gleichwertiges Lebensmittelsicherheitsniveau zu wahren. Vor allem sollten Alternativen zur Probenahme bei Sprossen vorgesehen werden, wenn die Probenahme technisch schwierig ist. Eine vorgeschlagene Alternative ist die Untersuchung von benutztem Bewässerungswasser auf pathogene Bakterien, da daraus Rückschlüsse auf die Arten von Mikroorganismen in den Sprossen selbst möglich zu sein scheinen. Da die Empfindlichkeit dieser Strategie aber nicht gewiss ist, müssen Lebensmittelunternehmer bei Nutzung dieser Alternative einen Probenahmeplan mit entsprechenden Verfahren und den Entnahmepunkten des benutzten Bewässerungswassers erstellen. |
(12) |
Es wurde festgestellt, dass die meisten Fälle des hämolytisch-urämischen Syndroms (HUS) in der EU durch bestimmte STEC-Serogruppen (nämlich O157, O26, O103, O111, O145 und O104:H4) verursacht werden. Die Infektion im Mai 2011 in der Union wurde durch den Serotyp O104:H4 ausgelöst. Für diese sechs Serogruppen sollten daher mikrobiologische Kriterien in Erwägung gezogen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere STEC-Serogruppen Krankheiten beim Menschen auslösen können. Möglicherweise verursachen solche Bakterien weniger schwere Erkrankungen, beispielsweise blutige und nicht blutige Durchfallerkrankungen, durchaus aber auch HUS, und sind daher eine Gesundheitsgefahr. |
(13) |
Sprossen sind als verzehrfertige Lebensmittel anzusehen, da sie auch ohne Erhitzen oder eine andere Behandlung, wodurch pathogene Mikroorganismen abgetötet oder auf ein annehmbares Maß verringert würden, verzehrt werden können. Für die Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, sollten daher die im Unionsrecht festgelegten Lebensmittelsicherheitskriterien für verzehrfertige Lebensmittel gelten, wozu auch zählt, dass sie in ihrem Probenahmeprogramm die Probenahme an den Verarbeitungsorten und -geräten vorsehen. |
(14) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (6) soll dafür gesorgt werden, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken. |
(15) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission (7), werden ausführliche Regeln für ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Salmonellen bei frischem Geflügelfleisch festgelegt. Infolge der an der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgenommenen Änderungen wurde auch die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert. Diese Änderung führte im Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 jedoch zu einigen terminologischen Unklarheiten. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit des Unionsrechts sollten diese Unklarheiten beseitigt werden. |
(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:
|
2. |
Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(3) The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.
(4) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
(5) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.
(6) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(7) ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.
(8) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.“
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
|
(1) Unter Berücksichtigung der jüngsten vom EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildendem E. coli (VTEC), vorgenommenen Anpassung für den Nachweis von STEC O104:H4.
(2) Ausgenommen Sprossen, die einem zur Abtötung von Salmonella spp. und STEC wirksamen Behandlungsverfahren unterzogen wurden.“
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/24 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 210/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die Betriebe von der zuständigen Behörde nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle zugelassen werden, wenn eine solche Zulassung nach dem einzelstaatlichen Recht, nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder aufgrund eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angenommenen Beschlusses vorgeschrieben ist. |
(2) |
Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli; als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt. |
(3) |
Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das „Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“ (3) (Wissenschaftliches Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die bakteriellen Erreger auf trockenen Samen infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können. |
(4) |
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Europäischen Union und gestützt auf das genannte Gutachten der EFSA wurden die Verordnung (EU) Nr. 209/2013 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (5), die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission (6) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission (7) angenommen. |
(5) |
Zusätzlich zu den in den genannten Rechtsakten dargelegten Vorschriften sollte vorgeschrieben werden, dass Sprossen erzeugende Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen werden müssen. Durch eine solche Zulassung, die nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle erteilt wird, würde gewährleistet, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, wodurch ein hoher Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet wäre. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt für „Sprossen“ die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013.
Artikel 2
Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Sprossen erzeugende Betriebe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die Behörde lässt diese Betriebe nur dann zu, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung genügen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3) EFSA Journal 2011;9(11):2424.
(4) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(6) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
(7) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Anforderungen an die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben
1. |
Die Betriebe müssen so angelegt und gestaltet sein, dass bewährte Hygieneverfahren für Lebensmittel angewandt werden können, darunter Maßnahmen zum Schutz vor Kontamination bei sowie zwischen den Arbeitsgängen. Insbesondere Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sowie Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein. |
2. |
Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen. |
3. |
Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel vorhanden sein. Jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss über eine angemessene Zufuhr von Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden. |
4. |
Ausrüstungen, mit denen Samen und Sprossen in Berührung kommen, müssen so gebaut und beschaffen sein sowie so instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist und dass sie sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden können. |
5. |
Es ist mit geeigneten Verfahren dafür zu sorgen, dass
|
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 211/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) legt auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten die Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen fest. Nach der genannten Verordnung müssen in die Union eingeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) enthält allgemeine, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel. Nach der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften der Verordnung erfüllt sind. Insbesondere schreibt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vor, dass Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die im Anhang I der Verordnung aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Teil A dieses Anhangs zu erfüllen haben. |
(4) |
Im Mai 2011 kam es in der Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von gekeimten Samen ermittelt. |
(5) |
Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (4) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können. |
(6) |
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union und mit Blick auf das genannte Gutachten der EFSA wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission (5) erlassen. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Sendungen von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung. |
(7) |
Um ein angemessenes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass Einfuhren von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung in die Union auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genügen; Sprossen müssen in diesem Sinne die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 an die Rückverfolgbarkeit und die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (6) festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen. Für Einfuhren solcher Waren in die Union sollten daher geeignete Anforderungen an die Bescheinigung festgelegt werden. |
(8) |
Derzeit sind im EU-Recht keine Bescheinigungen für die Einfuhr von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung in die Union vorgesehen. Es ist daher angezeigt, mit dieser Verordnung ein Muster einer Bescheinigung für die Einfuhr solcher Waren in die Union festzulegen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Sendungen von Sprossen oder von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die in die Union eingeführt werden, ausgenommen Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Sprossen“: Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013;
b) „Sendung“: Eine Menge von Sprossen oder Samen zur Erzeugung von Sprossen, die
Artikel 3
Anforderungen an die Bescheinigung
1. Bei Sendungen von Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung, die in die Union eingeführt werden und die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang mitzuführen, aus der hervorgeht, dass die Sprossen oder Samen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen und dass die Sprossen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, dass sie in Betrieben erzeugt wurden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission (7) zugelassen wurden, und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.
Die Bescheinigung muss in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Einfuhr in die EU stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.
2. Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der Sendung, bis diese den in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht.
3. Wird die Sendung aufgeteilt, ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der Bescheinigung mitzugeben.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Juli 2013 können Sendungen von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung, die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, übergangsweise ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.
(5) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.
(6) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(7) Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.
ANHANG
MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON SPROSSEN ODER VON SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/30 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 212/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt“ beantragt. |
(2) |
Diese Ergänzungen sind notwendig, um neues Obst, Gemüse und Getreide in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, das mittlerweile in den Mitgliedstaaten auf dem Markt ist. |
(3) |
Folgendes Obst, Gemüse und Getreide bzw. folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in den Anhang aufgenommen werden: Buddhas Hand, Tangor, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube, Taybeeren, Longan, Langsat, Salak, Knollenziest, Große Klette, andere Küchenzwiebeln, andere Lauchzwiebeln, bittere Aubergine (Antroewa), bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Flügelgurke (Teroi), Schlangenhaargurke, Flaschenkürbis, Chayote, Riesenkürbis (späte Sorte), Jungmais (Babymais), Mungobohnensprossen, Luzernensprossen, Löwenzahnblätter, Kohlrabiblätter, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt, Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl)), Zwergkleefarn, Wassermimose, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel, Blätter der Wurzelpetersilie, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, Zitronengras, Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter, Bananenblüte, Guarbohnen, frische Sojabohnen, Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis, Blätter und Stiele des Gurkenkrauts (Borretsch) (Borago officinalis), Cha-om, vegetative Teile des Pilzes (Myzel), Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf/Kanariengrasblüte, Fingerhirse, Perlhirse, Kanariengrassamen, Pfeffer, grün, Rotwild und Wabenhonig. |
(4) |
Aus Gründen der Kohärenz sollten Wild aus der Kategorie „Sonstige Nutztiere“ in die Kategorie „Sonstige Erzeugnisse von Landtieren“ und essbare Blüten aus der Kategorie „Sonstige“ in eine Kategorie überführt werden, die ein Beispiel für eine Kultur darstellt. |
(5) |
Zwecks einer besseren Anwendung der Vorschriften der internationalen taxonomischen Nomenklatur sollten die lateinischen Bezeichnungen für Pistazien, Äpfel, Kirschen, Erdbeeren, Kratzbeeren, Heidelbeeren, Kumquats, Kartoffeln, Yamswurzeln, Rote Rüben, Paprika, Okras, Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Kraussalat, Rucola, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Mangold, Chicorée, Sellerieblätter, Basilikum, Palmherzen, Sorghum, Kaffeebohnen, Rosenblütenblätter, Jasminblüten, Lindenblüten, Rooibosblätter, Dillsamen, Szechuanpfeffer, Zimt, Kurkuma, Zuckerrüben und Bananen angepasst werden. |
(6) |
Es sollten auch einige Änderungen vorgenommen werden bezüglich der Teile der Erzeugnisse, für die die RHG gelten, um Anträgen von Interessenträgern und Durchsetzungsorganen zu entsprechen und der Form, in der die Erzeugnisse gehandelt werden, Rechnung zu tragen. |
(7) |
Solche Änderungen sollten für Tee, Kakaobohnen, Hopfen, Kohlrabi und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgenommen werden. |
(8) |
Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
ANHANG
„ANHANG I
Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1
Code-Nummer (1) |
Gruppen, für die die RHG gelten |
Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten |
Wissenschaftliche Bezeichnung (2) |
Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt |
Teile von Erzeugnissen, für die die RHG gelten |
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0100000 |
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|
|
|
|
||
0110000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis |
||
0110010 |
|
Grapefruit |
Citrus paradisi |
Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden |
|
||
0110020 |
|
Orangen |
Citrus sinensis |
Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden |
|
||
0110030 |
|
Zitronen |
Citrus limon |
Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis) |
|
||
0110040 |
|
Limetten |
Citrus aurantifolia |
|
|
||
0110050 |
|
Mandarinen |
Citrus reticulata |
Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata x sinensis) |
|
||
0110990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0120000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (Esskastanien ausgenommen) |
||
0120010 |
|
Mandeln |
Prunus dulcis |
|
|
||
0120020 |
|
Paranüsse |
Bertholletia excelsa |
|
|
||
0120030 |
|
Kaschunüsse |
Anacardium occidentale |
|
|
||
0120040 |
|
Esskastanien |
Castanea sativa |
|
|
||
0120050 |
|
Kokosnüsse |
Cocos nucifera |
|
|
||
0120060 |
|
Haselnüsse |
Corylus avellana |
Lambertsnuss |
|
||
0120070 |
|
Macadamia-Nüsse |
Macadamia ternifolia |
|
|
||
0120080 |
|
Pekannüsse |
Carya illinoensis |
|
|
||
0120090 |
|
Pinienkerne |
Pinus pinea |
|
|
||
0120100 |
|
Pistazien |
Pistacia vera |
|
|
||
0120110 |
|
Walnüsse |
Juglans regia |
|
|
||
0120990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0130000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele |
||
0130010 |
|
Äpfel |
Malus domestica |
Holzapfel |
|
||
0130020 |
|
Birnen |
Pyrus communis |
Orientalische Birne |
|
||
0130030 |
|
Quitten |
Cydonia oblonga |
|
|
||
0130040 |
|
Mispel (4) |
Mespilus germanica |
|
|
||
0130050 |
|
Japanische Wollmispel (4) |
Eriobotrya japonica |
|
|
||
0130990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0140000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele |
||
0140010 |
|
Aprikosen |
Prunus armeniaca |
|
|
||
0140020 |
|
Kirschen |
Prunus avium, Prunus cerasus |
Süßkirschen, Sauerkirschen |
|
||
0140030 |
|
Pfirsiche |
Prunus persica |
Nektarinen und ähnliche Hybriden |
|
||
0140040 |
|
Pflaumen |
Prunus domestica |
Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus) |
|
||
0140990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0150000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Deckel/Kapseln und Stiele, ausgenommen im Falle von Johannisbeeren; Früchte mit Stielen |
||
0151000 |
|
|
|
|
|
||
0151010 |
|
Tafeltrauben |
Vitis vinifera |
|
|
||
0151020 |
|
Keltertrauben |
Vitis vinifera |
|
|
||
0152000 |
|
|
Fragaria spp. |
|
|
||
0153000 |
|
|
|
|
|
||
0153010 |
|
Brombeeren |
Rubus fruticosus |
|
|
||
0153020 |
|
Kratzbeeren |
Rubus caesius |
Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride |
|
||
0153030 |
|
Himbeeren |
Rubus idaeus |
Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x Rubus idaeus) |
|
||
0153990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0154000 |
|
|
|
|
|
||
0154010 |
|
Heidelbeeren |
Vaccinium spp. außer V. macrocarpon und V. vitis-idaea |
Bilberries |
|
||
0154020 |
|
Cranbeeren |
Vaccinium macrocarpon |
Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea) |
|
||
0154030 |
|
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) |
Ribes nigrum, Ribes rubrum |
|
|
||
0154040 |
|
Stachelbeeren |
Ribes uva-crispa |
Einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten |
|
||
0154050 |
|
Hagebutten |
Rosa canina |
|
|
||
0154060 |
|
Maulbeeren (4) |
Morus spp. |
Arbutusbeere |
|
||
0154070 |
|
Azarole (4) (Mittelmeermispel) |
Crataegus azarolus |
Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta) |
|
||
0154080 |
|
Holunderbeeren (4) |
Sambucus nigra |
Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren |
|
||
0154990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0160000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder des Deckels (bei Ananas nach Entfernen der Krone) |
||
0161000 |
|
|
|
|
|
||
0161010 |
|
Datteln |
Phoenix dactylifera |
|
|
||
0161020 |
|
Feigen |
Ficus carica |
|
|
||
0161030 |
|
Tafeloliven |
Olea europaea |
|
|
||
0161040 |
|
Kumquats (4) |
Fortunella spp. |
Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.) |
|
||
0161050 |
|
Karambolen (4) |
Averrhoa carambola |
Bilimbi |
|
||
0161060 |
|
Persimone (4) |
Diospyros kaki |
|
|
||
0161070 |
|
Jambolan (4) (Java-Pflaume) |
Syzygium cumini |
Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora) |
|
||
0161990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0162000 |
|
|
|
|
|
||
0162010 |
|
Kiwi |
Actinidia deliciosa syn. A. chinensis |
|
|
||
0162020 |
|
Lychee (Litschi) |
Litchi chinensis |
Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak |
|
||
0162030 |
|
Passionsfrucht |
Passiflora edulis |
|
|
||
0162040 |
|
Stachelfeige (4) (Kaktusfeige) |
Opuntia ficus-indica |
|
|
||
0162050 |
|
Sternapfel (4) |
Chrysophyllum cainito |
|
|
||
0162060 |
|
Amerikanische Persimone (4) (Virginia-Kaki) |
Diospyros virginiana |
Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote |
|
||
0162990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0163000 |
|
|
|
|
|
||
0163010 |
|
Avocadofrüchte |
Persea americana |
|
|
||
0163020 |
|
Bananen |
Musa x paradisiaca, M. acuminata |
Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane |
|
||
0163030 |
|
Mangos |
Mangifera indica |
|
|
||
0163040 |
|
Papayas |
Carica papaya |
|
|
||
0163050 |
|
Granatäpfel |
Punica granatum |
|
|
||
0163060 |
|
Cherimoya (4) |
Annona cherimola |
Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte |
|
||
0163070 |
|
Guave (4) |
Psidium guajava |
Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus) |
|
||
0163080 |
|
Ananas |
Ananas comosus |
|
|
||
0163090 |
|
Brotfrucht (4) |
Artocarpus altilis |
Jackfrucht |
|
||
0163100 |
|
Durianfrucht (4) |
Durio zibethinus |
|
|
||
0163110 |
|
Saure Annone (4) (Guanabana) |
Annona muricata |
|
|
||
0163990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0200000 |
|
|
|
|
|
||
0210000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter (falls vorhanden) und der anhaftenden Erde |
||
0211000 |
|
|
Solanum tuberosum |
|
|
||
0212000 |
|
|
|
|
|
||
0212010 |
|
Kassava |
Manihot esculenta |
Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia |
|
||
0212020 |
|
Süßkartoffeln |
Ipomoea batatas |
|
|
||
0212030 |
|
Yamswurzel |
Dioscorea spp. |
Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel |
|
||
0212040 |
|
Pfeilwurz (4) |
Maranta arundinacea |
|
|
||
0212990 |
|
|
|
|
|||
0213000 |
|
|
|
|
|
||
0213010 |
|
Rote Rüben |
Beta vulgaris subsp. vulgaris var. conditiva |
|
|
||
0213020 |
|
Karotten |
Daucus carota |
|
|
||
0213030 |
|
Knollensellerie |
Apium graveolens var. rapaceum |
|
|
||
0213040 |
|
Meerrettich |
Armoracia rusticana |
Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln |
|
||
0213050 |
|
Erdartischocke |
Helianthus tuberosus |
Knollenziest |
|
||
0213060 |
|
Pastinaken |
Pastinaca sativa |
|
|
||
0213070 |
|
Petersilienwurzel |
Petroselinum crispum |
|
|
||
0213080 |
|
Rettich |
Raphanus sativus var. sativus |
Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus) |
|
||
0213090 |
|
Schwarzwurzeln |
Tragopogon porrifolius |
Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette |
|
||
0213100 |
|
Kohlrüben |
Brassica napus var. napobrassica |
|
|
||
0213110 |
|
Weiße Rüben |
Brassica rapa |
|
|
||
0213990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0220000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der leicht abzulösenden Haut und anhaftender Erde (wenn trocken) oder der Wurzeln und Erde (wenn frisch) |
||
0220010 |
|
Knoblauch |
Allium sativum |
|
|
||
0220020 |
|
Zwiebel |
Allium cepa |
Andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln |
Bulben (Zwiebeln) |
||
0220030 |
|
Schalotten |
Allium ascalonicum (Allium cepa var. aggregatum) |
|
|
||
0220040 |
|
Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln |
Allium cepa; Allium fistulosum |
Andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten |
Bulben mit Pseudosprossen und Blättern |
||
0220990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0230000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele (im Falle von Maiskolben ohne Lieschblätter und im Falle von Physalis ohne Kelchblätter) |
||
0231000 |
|
|
|
|
|
||
0231010 |
|
Tomaten |
Lycopersicum esculentum |
Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo |
|
||
0231020 |
|
Tomaten |
Capsicum annuum var. grossum und var. longum |
Chilis |
|
||
0231030 |
|
Auberginen (Eierfrüchte) |
Solanum melongena |
Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon) |
|
||
0231040 |
|
Okra (Griechische Hörnchen) |
Abelmoschus esculentus |
|
|
||
0231990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0232000 |
|
|
|
|
|
||
0232010 |
|
Cucumbers |
Cucumis sativus |
|
|
||
0232020 |
|
Gherkins |
Cucumis sativus |
|
|
||
0232030 |
|
Courgettes |
Cucurbita pepo var. melopepo |
Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi) |
|
||
0232990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0233000 |
|
|
|
|
|
||
0233010 |
|
Melonen |
Cucumis melo |
Kiwano |
|
||
0233020 |
|
Kürbis |
Cucurbita maxima |
Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte) |
|
||
0233030 |
|
Wassermelonen |
Citrullus lanatus |
|
|
||
0233990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0234000 |
|
|
Zea mays var. sacharata |
Jungmais (Babymais) |
entlieschte Kolben |
||
0239000 |
|
|
|
|
|
||
0240000 |
|
|
|
|
|
||
0241000 |
|
|
|
|
Nur Kopf |
||
0241010 |
|
Broccoli |
Brassica oleracea var. italica |
Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli |
|
||
0241020 |
|
Blumenkohl |
Brassica oleracea var. botrytis |
|
|
||
0241990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0242000 |
|
|
|
|
Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter |
||
0242010 |
|
Rosenkohl, Kohlsprossen |
Brassica oleracea var. gemmifera |
|
Nur Röschen |
||
0242020 |
|
Kopfkohl |
Brassica oleracea convar. capitata |
Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl |
|
||
0242990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0243000 |
|
|
|
|
Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter |
||
0243010 |
|
Chinakohl |
Brassica rapa var. pekinensis |
Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai |
|
||
0243020 |
|
Grünkohl |
Brassica oleracea convar. acephala |
Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl |
|
||
0243990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0244000 |
|
|
Brassica oleracea var. gongylodes |
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und Blätter sowie des anhaftenden Bodens (falls vorhanden) |
||
0250000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln, der welken äußeren Blätter und des anhaftenden Bodens (falls vorhanden) |
||
0251000 |
|
|
|
|
|
||
0251010 |
|
Feldsalat |
Valerianella locusta |
Rapunzelsalat |
|
||
0251020 |
|
Grüner Salat |
Lactuca sativa |
Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat |
|
||
0251030 |
|
Kraussalat (Breitblättrige Endivie) |
Cichorium endivia var. latifolium |
Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter |
|
||
0251040 |
|
Kresse (4) |
Lepidium sativum |
Mungobohnensprossen, Luzernensprossen |
|
||
0251050 |
|
Barbarakraut (4) |
Barbarea verna |
|
|
||
0251060 |
|
Salatrauke, Rucola (4) |
Eruca sativa |
Wilde Rauke (Diplotaxis spp.) |
|
||
0251070 |
|
Roter Senf (4) |
Brassica juncea var. rugosa |
|
|
||
0251080 |
|
Blätter und Sprossen von Brassica spp. (4), einschließlich Rübstiel |
Brassica spp. |
Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter (5) |
|
||
0251990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0252000 |
|
|
|
|
|
||
0252010 |
|
Spinat |
Spinacia oleracea |
Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt |
|
||
0252020 |
|
Portulak (4) |
Portulaca oleracea |
Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda) |
|
||
0252030 |
|
Mangold |
Beta vulgaris subsp. vulgaris var. cicla und B. vulgaris subsp. vulgaris var. flavescens |
Blätter roter Rüben |
|
||
0252990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0253000 |
|
|
Vitis vinifera |
Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata) |
|
||
0254000 |
|
|
Nasturtium officinale |
Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose |
|
||
0255000 |
|
|
Cichorium intybus var. foliosum |
|
|
||
0256000 |
|
|
|
|
|
||
0256010 |
|
Kerbel |
Anthriscus cerefolium |
|
|
||
0256020 |
|
Schnittlauch |
Allium schoenoprasum |
|
|
||
0256030 |
|
Sellerieblätter |
Apium graveolens var. secalinum |
Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum) |
|
||
0256040 |
|
Petersilie |
Petroselinum crispum |
Blätter der Wurzelpetersilie |
|
||
0256050 |
|
Salbei (4) |
Salvia officinalis |
Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis |
|
||
0256060 |
|
Rosmarin (4) |
Rosmarinus officinalis |
|
|
||
0256070 |
|
Thymian (4) |
Thymus spp. |
Majoran, Oregano |
|
||
0256080 |
|
Basilikum (4) |
Ocimum spp. |
Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter |
|
||
0256090 |
|
Lorbeerblätter (4) |
Laurus nobilis |
Zitronengras |
|
||
0256100 |
|
Estragon (4) |
Artemisia dracunculus |
Ysop |
|
||
0256990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0260000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis |
||
0260010 |
|
Bohnen (mit Hülsen) |
Phaseolus vulgaris |
Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen |
|
||
0260020 |
|
Bohnen (ohne Hülsen) |
Phaseolus vulgaris |
Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne |
|
||
0260030 |
|
Erbsen (mit Hülsen) |
Pisum sativum |
Mangetout/Zuckererbsen/Kefe |
|
||
0260040 |
|
Erbsen (ohne Hülsen) |
Pisum sativum |
Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse |
|
||
0260050 |
|
Linsen (4) |
Lens culinaris syn. L. esculenta |
|
|
||
0260990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0270000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln |
||
0270010 |
|
Spargel |
Asparagus officinalis |
|
|
||
0270020 |
|
Kardonen |
Cynara cardunculus |
Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis) |
|
||
0270030 |
|
Stangensellerie |
Apium graveolens var. dulce |
|
|
||
0270040 |
|
Fenchel |
Foeniculum vulgare |
|
|
||
0270050 |
|
Artischocken |
Cynara scolymus |
Bananenblüte |
Ganzer Knospenkopf einschl. Blütenkelch |
||
0270060 |
|
Porree |
Allium porrum |
|
|
||
0270070 |
|
Rhabarber |
Rheum x hybridum |
|
Stängel nach Entfernen der Wurzeln und Blätter |
||
0270080 |
|
Bambussprossen (4) |
Bambusa vulgaris |
|
|
||
0270090 |
|
Palmherzen (4) |
Euterpa oleracea, Cocos nucifera, Bactris gasipaes, Daemonorops jenkinsiana |
|
|
||
0270990 |
|
Sonstige (4) |
|
|
|
||
0280000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen anhaftender Erde oder anhaftenden Kultursubstrats |
||
0280010 |
|
Kulturpilze |
|
Wiesenchampignon (4), Austernsaitling, Shitake (4), vegetative Teile des Pilzes (Myzel) |
|
||
0280020 |
|
Wilde Pilze (4) |
|
Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz |
|
||
0280990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0290000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der nicht verwertbaren Teile |
||
0300000 |
|
|
|
|
Getrocknete Samen |
||
0300010 |
|
Bohnen |
Phaseolus vulgaris |
Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen |
|
||
0300020 |
|
Linsen |
Lens culinaris syn. L. esculenta |
|
|
||
0300030 |
|
Erbsen |
Pisum sativum |
Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen |
|
||
0300040 |
|
Süßlupinen (4) |
Lupinus spp. |
|
|
||
0300990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0400000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Kapseln, Schoten und Schalen, soweit dies möglich ist |
||
0401000 |
|
|
|
|
|
||
0401010 |
|
Leinsamen |
Linum usitatissimum |
|
|
||
0401020 |
|
Erdnüsse |
Arachis hypogaea |
|
|
||
0401030 |
|
Mohnsamen |
Papaver somniferum |
|
|
||
0401040 |
|
Sesamsamen |
Sesamum indicum syn. S. orientale |
|
|
||
0401050 |
|
Sonnenblumenkerne |
Helianthus annuus |
|
|
||
0401060 |
|
Rapssamen |
Brassica napus |
Vogelraps, Rübensamen |
|
||
0401070 |
|
Sojabohne |
Glycine max |
|
|
||
0401080 |
|
Senfkörner |
Brassica nigra |
|
|
||
0401090 |
|
Baumwollsamen |
Gossypium spp. |
|
Lint nicht entfernt |
||
0401100 |
|
Kürbiskerne (4) |
Cucurbita pepo var. oleifera |
Andere Samen von Cucurbitaceae |
|
||
0401110 |
|
Saflor (4) |
Carthamus tinctorius |
|
|
||
0401120 |
|
Borretsch (4) |
Borago officinalis |
Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum)/Kanariengrasblüte (Phalaris canariensis), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis) |
|
||
0401130 |
|
Leindotter (4) |
Camelina sativa |
|
|
||
0401140 |
|
Hanfsamen (4) |
Cannabis sativa |
|
|
||
0401150 |
|
Rizinusbohne |
Ricinus communis |
|
|
||
0401990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0402000 |
|
|
|
|
|
||
0402010 |
|
Oliven für die Gewinnung von Öl (4) |
Olea europaea |
|
Ganze Frucht nach Entfernen der Stiele (falls vorhanden)/nach Entfernen anhaftenden Bodens (falls vorhanden) |
||
0402020 |
|
Palmnüsse (Palmölkerne) (4) |
Elaeis guineensis |
|
|
||
0402030 |
|
Ölpalmenfrucht (4) |
Elaeis guineensis |
|
|
||
0402040 |
|
Kapok (4) |
Ceiba pentandra |
|
|
||
0402990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0500000 |
|
|
|
|
Ganze Körner |
||
0500010 |
|
Gerste |
Hordeum spp. |
|
|
||
0500020 |
|
Buchweizen |
Fagopyrum esculentum |
Amaranthus, quinoa |
|
||
0500030 |
|
Mais |
Zea mays |
|
|
||
0500040 |
|
Hirse (4) |
Panicum spp. |
Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse |
|
||
0500050 |
|
Hafer |
Avena sativa |
|
|
||
0500060 |
|
Reis |
Oryza sativa |
Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica) |
|
||
0500070 |
|
Roggen |
Secale cereale |
|
|
||
0500080 |
|
Sorghum (4) |
Sorghum spp. |
|
|
||
0500090 |
|
Weizen |
Triticum aestivum, T. durum |
Dinkel, Triticale |
|
||
0500990 |
|
Sonstige (3) |
|
Kanariengrassamen (Phalaris canariensis) |
|
||
0600000 |
|
|
|
|
|
||
0610000 |
|
Tee |
Camellia sinensis |
|
getrocknete Blätter, Stiele und Blüten der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt |
||
0620000 |
|
|
Coffea arabica, Coffea canephora, Coffea liberica |
|
Grüne Bohnen |
||
0630000 |
|
|
|
|
|
||
0631000 |
|
|
|
|
Ganze Blüten nach Entfernen der Stängel und unbrauchbaren Blätter |
||
0631010 |
|
Kamillenblüten |
Matricaria recutita,Chamaemelum nobile |
|
|
||
0631020 |
|
Hibiskusblüten |
Hibiscus sabdariffa |
|
|
||
0631030 |
|
Rosenblütenblätter |
Rosa spp. |
|
|
||
0631040 |
|
Jasminblüten |
Jasminum officinale |
Holunderblüten (Sambucus nigra) |
|
||
0631050 |
|
Lindenblüten |
Tilia cordata |
|
|
||
0631990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0632000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und unbrauchbaren Blätter |
||
0632010 |
|
Erdbeerblätter |
Fragaria spp. |
|
|
||
0632020 |
|
Rooibosblätter |
Aspalathus spp. |
Ginkgoblätter |
|
||
0632030 |
|
Mate |
Ilex paraguariensis |
|
|
||
0632990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0633000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und der anhaftenden Erde |
||
0633010 |
|
Baldrianwurzel |
Valeriana officinalis |
|
|
||
0633020 |
|
Ginsengwurzel |
Panax ginseng |
|
|
||
0633990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0639000 |
|
|
|
|
|
||
0640000 |
|
|
Theobroma cacao |
|
Grüne Bohnen |
||
0650000 |
|
|
Ceratonia siliqua |
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder der Krone |
||
0700000 |
|
|
Humulus lupulus |
|
Getrocknete Dolden einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver |
||
0800000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis, trocken |
||
0810000 |
|
|
|
|
|
||
0810010 |
|
Anis |
Pimpinella anisum |
|
|
||
0810020 |
|
Schwarzkümmel |
Nigella sativa |
|
|
||
0810030 |
|
Selleriesamen |
Apium graveolens |
Liebstöckelsamen |
|
||
0810040 |
|
Koriander körner |
Coriandrum sativum |
|
|
||
0810050 |
|
Kreuzkümmelsamen |
Cuminum cyminum |
|
|
||
0810060 |
|
Dillsamen |
Anethum graveolens |
|
|
||
0810070 |
|
Fenchelsamen |
Foeniculum vulgare |
|
|
||
0810080 |
|
Bockshornkleesamen |
Trigonella foenum- graecum |
|
|
||
0810090 |
|
Muskatnüsse |
Myristica fragans |
|
|
||
0810990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0820000 |
|
|
|
|
|
||
0820010 |
|
Nelkenpfeffer |
Pimenta dioica |
|
|
||
0820020 |
|
Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer) |
Zanthoxylum piperitum |
|
|
||
0820030 |
|
Kümmel |
Carum carvi |
|
|
||
0820040 |
|
Kardamomen |
Elettaria cardamomum |
|
|
||
0820050 |
|
Wacholderbeeren |
Juniperus communis |
|
|
||
0820060 |
|
Pfeffer, schwarz, grün und weiß |
Piper nigrum |
Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer |
|
||
0820070 |
|
Vanilleschoten |
Vanilla fragrans syn. Vanilla planifolia |
|
|
||
0820080 |
|
Tamarinden |
Tamarindus indica |
|
|
||
0820990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0830000 |
|
|
|
|
|
||
0830010 |
|
Zimt |
Cinnamomum spp. |
Cassia |
|
||
0830990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0840000 |
|
|
|
|
|
||
0840010 |
|
Süßholzwurzeln |
Glycyrrhiza glabra |
|
|
||
0840020 |
|
Ingwer |
Zingiber officinale |
|
|
||
0840030 |
|
Kurkuma |
Curcuma spp. |
|
|
||
0840040 |
|
Meerrettich/Kren |
Armoracia rusticana |
|
|
||
0840990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0850000 |
|
|
|
|
|
||
0850010 |
|
Nelken |
Syzygium aromaticum |
|
|
||
0850020 |
|
Kapern |
Capparis spinosa |
|
|
||
0850990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0860000 |
|
|
|
|
|
||
0860010 |
|
Safran |
Crocus sativus |
|
|
||
0860990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0870000 |
|
|
|
|
|
||
0870010 |
|
Muskatblüte |
Myristica fragrans |
|
|
||
0870990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
0900000 |
|
|
|
|
|
||
0900010 |
|
Zuckerrüben (Wurzel) |
Beta vulgaris subsp. vulgaris var. altissima |
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und der anhaftenden Erde |
||
0900020 |
|
Zuckerrohr |
Saccharum officinarum |
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln |
||
0900030 |
|
Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte (4) |
Cichorium intybus |
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und der anhaftenden Erde |
||
0900990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1000000 |
|
|
|
|
|
||
1010000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis |
||
1011000 |
|
|
Sus scrofa |
|
|
||
1011010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1011020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1011030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1011040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1011050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1011990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1012000 |
|
|
Bos spp. |
|
|
||
1012010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1012020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1012030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1012040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1012050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1012990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1013000 |
|
|
Ovis aries |
|
|
||
1013010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1013020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1013030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1013040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1013050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1013990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1014000 |
|
|
Capra hircus |
|
|
||
1014010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1014020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1014030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1014040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1014050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1014990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1015000 |
|
|
Equus spp. |
|
|
||
1015010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1015020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1015030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1015040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1015050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1015990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1016000 |
|
|
Gallus gallus, Anser anser, Anas platyrhynchos, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Struthio camelus, Columba spp. |
|
|
||
1016010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1016020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1016030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1016040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1016050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1016990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1017000 |
|
|
|
Kaninchen, Känguru, Rotwild |
|
||
1017010 |
|
Muskel |
|
|
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1017020 |
|
Fett |
|
|
|
||
1017030 |
|
Leber |
|
|
|
||
1017040 |
|
Nieren |
|
|
|
||
1017050 |
|
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
|
|
||
1017990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1020000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis auf der Grundlage eines Fettanteils von 4 % bezogen auf das Gewicht (7) |
||
1020010 |
|
Rinder |
|
|
|
||
1020020 |
|
Schafe |
|
|
|
||
1020030 |
|
Ziegen |
|
|
|
||
1020040 |
|
Pferde |
|
|
|
||
1020990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1030000 |
|
|
|
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (8) |
||
1030010 |
|
Huhn |
|
|
|
||
1030020 |
|
Ente |
|
|
|
||
|
|
Gans |
|
|
|
||
1030040 |
|
Wachtel |
|
|
|
||
1030990 |
|
Sonstige (3) |
|
|
|
||
1040000 |
|
|
Apis mellifera, Melipona spp. |
Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig) |
Ganzes Erzeugnis |
||
1050000 |
|
|
Rana spp., Crocodilia spp. |
Froschschenkel, Krokodil |
|
||
1060000 |
|
|
Helix spp. |
|
Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des Gehäuses |
||
1070000 |
|
|
|
Wild |
Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts |
||
1100000 |
|
|
|
|
|
||
1200000 |
|
|
|
|
|
(1) Mit diesem Anhang wird die Code-Nummer eingeführt, die im Rahmen dieses Anhangs und anderer damit zusammenhängender Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Klassifikation dient.
(2) Angegeben wird die wissenschaftliche Bezeichnung der Einträge in der Spalte „Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten“, soweit dies möglich und zweckdienlich ist. Berücksichtigt wird dabei, soweit dies möglich ist, der Internationale Code der Nomenklatur für Kulturpflanzen.
(3) Unter den Begriff „Sonstige“ fallen alle anderweitig nicht ausdrücklich unter den übrigen Codes der Spalte „Gruppen, für die die RHG gelten“ aufgeführten Erzeugnisse.
(4) Erzeugnisspezifische Rückstandshöchstgehalte laut den Anhängen II und III gelten nicht für Erzeugnisse, die ausschließlich als Futtermittelzutaten verwendet werden, bzw. nicht für Teile solcher Erzeugnisse, bis gesonderte Rückstandshöchstgehalte gelten.
(5) Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gelten die RHG auch für Kohlrabiblätter.
(6) Sofern nicht unter anderen Warengruppen erfasst.
(7) Die RHG sind in allen Fällen in mg/kg Rohmilch angegeben.
Ist der Rückstand (mit dem Buchstaben F) als fettlöslich gekennzeichnet, so basiert der RHG auf roher Kuhmilch mit einem Fettgehalt von 4 Gew.-%; bei Rohmilch von anderen Tierarten wird der RHG proportional zum Fettgehalt der Rohmilch der betreffenden Art angepasst.
(8) Die RHG sind in allen Fällen in mg/kg Eier angegeben.
Ist der Rückstand (mit dem Buchstaben F) als fettlöslich gekennzeichnet, so basiert der RHG auf Hühnereiern mit einem Fettgehalt von 10 Gew.-%; bei Eiern von anderen Tierarten wird der RHG proportional zum Fettgehalt der Eier der betreffenden Art angepasst, sofern der Fettgehalt mehr als 10 % Gew.-% beträgt.
(9) Die RHG gelangen nicht zur Anwendung, bis Erzeugnisse im Einzelnen festgelegt und aufgelistet sind.“
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 213/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
120,3 |
MA |
74,5 |
|
TN |
96,9 |
|
TR |
111,0 |
|
ZZ |
100,7 |
|
0707 00 05 |
EG |
191,6 |
MA |
170,1 |
|
TR |
167,5 |
|
ZZ |
176,4 |
|
0709 93 10 |
MA |
53,0 |
TR |
149,2 |
|
ZZ |
101,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,2 |
IL |
73,3 |
|
MA |
92,7 |
|
TN |
59,6 |
|
TR |
73,8 |
|
ZZ |
70,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
76,2 |
ZZ |
76,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
116,3 |
BR |
93,6 |
|
CL |
118,1 |
|
CN |
76,1 |
|
MK |
28,7 |
|
US |
163,9 |
|
ZZ |
99,5 |
|
0808 30 90 |
AR |
126,6 |
CL |
125,1 |
|
TR |
167,1 |
|
US |
191,0 |
|
ZA |
115,4 |
|
ZZ |
145,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/55 |
RICHTLINIE 2013/9/EU DER KOMMISSION
vom 11. März 2013
zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG bezüglich der Anpassung der Anhänge II bis IX dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
(2) |
In Artikel 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, bei der die Europäische Union eine Partei ist (2), ist die Barrierefreiheit als einer der allgemeinen Grundsätze der Konvention festgelegt, und gemäß Artikel 9 müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. Diese Maßnahmen schließen die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren ein und gelten unter anderem auch für Verkehrsmittel. Nach Artikel 216 Absatz 2 AEUV binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten, und für die Richtlinie 2008/57/EG als abgeleitete Rechtsvorschrift der Europäischen Union gelten die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen. |
(3) |
In Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (3) heißt es, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung haben wie alle anderen Bürger und über die Möglichkeit der Reise mit der Eisenbahn verfügen sollten, die mit denen anderer Bürger vergleichbar sind. Gemäß Artikel 21 der Verordnung müssen die Eisenbahnunternehmen und Betreiber von Bahnhöfen durch Einhaltung der TSI für Personen mit eingeschränkter Mobilität dafür sorgen, dass die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. |
(4) |
Eine Anpassung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG ist erforderlich, um darin ausdrücklich auf die Zugänglichkeit Bezug zu nehmen. Zugänglichkeit ist eine grundlegende Anforderung, die sowohl generell für die Interoperabilität des Bahnsystems, als auch insbesondere für die Teilsysteme Infrastruktur, Fahrzeuge, Betrieb und Telematikanwendungen für den Personenverkehr gilt. Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen lassen den Grundsatz der schrittweisen Umsetzung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG unberührt, wonach insbesondere die in den TSI angegebenen Ziel-Teilsysteme schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden können und jede TSI eine Umsetzungsstrategie enthalten soll, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum TSI-konformen Endzustand ergibt. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit dem Ansatz im Einklang, gleichberechtigten Zugang entweder durch technische Lösungen oder betriebliche Maßnahmen oder durch beides zu gewährleisten. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG, in dem grundlegende Anforderungen festgelegt sind, wird hiermit wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 1 werden folgende Absätze angefügt: „1.6. Zugänglichkeit
|
2. |
In Abschnitt 2 Unterabsatz 1 wird folgender Absatz angefügt: „2.1.2. Zugänglichkeit
|
3. |
In Abschnitt 2 Unterabsatz 4 wird folgender Absatz angefügt: „2.4.5. Zugänglichkeit
|
4. |
In Abschnitt 2 Unterabsatz 6 wird folgender Absatz angefügt: „2.6.4. Zugänglichkeit
|
5. |
In Abschnitt 2 Unterabsatz 7 wird folgender Absatz angefügt: „2.7.5. Zugänglichkeit
|
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(2) Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
(3) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.
BESCHLÜSSE
12.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/57 |
BESCHLUSS 2013/124/GASP DES RATES
vom 11. März 2013
zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2014 verlängert werden. |
(3) |
Ferner sollten angesichts der ernsten Menschenrechtslage in Iran weitere Personen und eine weitere Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(4) |
Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2014. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Die Personen und die Organisation, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgenommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.
ANLAGE
Liste der Personen und der Organisation nach Artikel 2
Personen
|
Name |
Identifizierungsinfomationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf |
|
Im Juni/Juli 2012 zum Leiter des Gefängnisses von Evin ernannt. Die Haftbedingungen haben sich seit seiner Ernennung verschlechtert, und es wird über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren. |
12.3.2013 |
2. |
KIASATI Morteza |
|
Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat Todesstrafen gegen die vier arabischen politischen Häftlinge Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi verhängt. Die Personen wurden ohne ordentliches Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordentliche Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom 13.9.2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22.8.2012 hingewiesen; außerdem haben mehrere NRO darüber berichtet. |
12.3.2013 |
3. |
MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher |
|
Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17.3.2012 Todesstrafen gegen fünf Araber aus Ahwez, d.h. Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" und "Feindschaft gegen Gott" verhängt. Die Urteile sind am 9.1.2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Nach Berichten von NRO wurden die fünf Personen ohne ordentliches Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt. |
12.3.2013 |
4. |
SARAFRAZ, Mohammad (Dr.) (alias: Haj-agha Sarafraz) |
Geburtsdatum: etwa 1963 Geburtsort: Teheran Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran |
Als Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) ist er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm "Iran Today" auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren. |
12.3.2013 |
5. |
JAFARI, Asadollah |
|
Staatsanwalt der Provinz Mazandaran; ist nach NRO-Berichten verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. NRO haben sechs konkrete Fälle dokumentiert, in denen gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren verstoßen wurde (2011 und 2012). |
12.3.2013 |
6. |
EMADI, Hamid Reza (alias: Hamidreza Emadi) |
Geburtsdatum: etwa 1973 Geburtsort: Hamedan Wohnort: Teheran Arbeitsplatz: Hauptsitz von PressTV, Teheran |
Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht. |
12.3.2013 |
7. |
HAMLBAR, Rahim |
|
Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Journalisten, Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Wie verlautete, ergingen seine Urteile in vielen Fällen nicht im Anschluss an ein ordentliches Verfahren, und Inhaftierte wurden zu falschen Geständnissen gezwungen. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig. |
12.3.2013 |
8. |
MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza |
|
Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordentliches Verfahren verweigert wurden. NRO berichteten, dass Musavi-Tabar gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet haben soll, einschließlich einer Anordnung, mit der für die der Bahai-Gemeinschaft angehörende Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden. |
12.3.2013 |
9. |
KHORAMABADI, Abdolsamad |
Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte" |
Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die "Cyberkriminalität" durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb. Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets. |
12.3.2013 |
Organisationen
|
Name |
Identifizierungsinfomationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Center to Investigate Organized Crime – Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office –Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police – Cyberpolizei) |
Ort: Teheran, Iran Website: http://www.cyberpolice.ir |
Die iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik; sie wurde im Januar 2011 gegründet und steht unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (gelistet). Nach Presseberichten hat der Leiter der Polizeieinheit, Ahmadi Moqaddam, unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen würde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmud Ahmadinedschad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können. Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook" festgenommen (wie verlautete ohne Haftbefehl). Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein. |
12.3.2013 |