ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.068.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
12. März 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates vom 7. März 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 207/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2013 und von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 209/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Hinblick auf mikrobiologische Kriterien für Sprossen und Probenahmevorschriften für Geflügelschlachtkörper und frisches Geflügelfleisch ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union ( 1 )

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt ( 1 )

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 213/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

53

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft ( 1 )

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/124/GASP des Rates vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 205/2013 DES RATES

vom 7. März 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll von 24,7 % auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) für alle nicht in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Unternehmen nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) eingeführten Maßnahmen ein. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ oder „ursprüngliche Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung

(2)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) stellte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses fest, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und beschloss, die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China von Amts wegen zu untersuchen sowie aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias, Thailands und der Philippinen angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

(3)

Die Untersuchung wurde am 15. Juni 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2012 der Kommission (4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet.

(4)

Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China, aus Malaysia, Thailand und den Philippinen in die Union nach der Einführung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Maßnahmen keine andere hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung ging angeblich darauf zurück, dass bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über Malaysia, Thailand und die Philippinen in die Union versandt wurden.

(5)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Die gestiegenen Einfuhren aus Malaysia, Thailand und den Philippinen erfolgten, wie aus den Beweisen hervorging, zu Preisen, die unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten nicht schädigenden Preis, berichtigt um den Preisanstieg der Rohstoffkosten, lagen.

(6)

Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, die aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandt wurden, im Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert, berichtigt um den Preisanstieg der Rohstoffkosten, gedumpt waren.

1.3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Malaysias, Thailands und der Philippinen, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)

Formulare zur Beantragung einer Befreiung wurden an die der Kommission bekannten Ausführer/Hersteller in Malaysia, Thailand und den Philippinen oder über die Vertretungen der betroffenen Länder bei der Europäischen Union versandt. An die der Kommission bekannten Ausführer/Hersteller in der VR China oder über die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die bekannten Einführer in der Union.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(10)

Sieben malaysische, sechs thailändische und drei philippinische Ausführer/Hersteller und gegebenenfalls deren verbundene Unternehmen in der VR China haben die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurückgesandt. Die Anträge von zwei malaysischen, einem thailändischen und einem philippinischen Unternehmen wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen, da sich bei den betreffenden Unternehmen herausstellte, dass sie nicht Hersteller der untersuchten Ware sind, dass sie nach Vorlage des Formulars zur Beantragung einer Befreiung nicht mitarbeiteten oder dass das Formular zur Beantragung einer Befreiung in einem sehr späten Stadium der Untersuchung übermittelt wurde.

(11)

Zwei chinesische Ausführer und vier Unionseinführer/Einführergruppen in der Union übermittelten beantwortete Fragebogen.

(12)

Die Kommission führte die Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

MCP Precision Sdn. Bhd. (Malaysia),

Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd. (Malaysia),

Tigges Fastener Technology Sdn. Bhd. (Malaysia) und verbundenes Handelsunternehmen Tigges Fastener Trading Sdn. Bhd. (Malaysia),

Tong Heer Fasteners Co. Sdn. Bhd. (Malaysia),

Well Union Metal Sdn. Bhd. (Malaysia) und in Taiwan ansässige verbundene Handelsunternehmen Linkwell Industry und Linkfast Industry,

A.B.P. Stainless Steel Fastener Co., Ltd. (Thailand),

Dura Fasteners Co., Ltd. (Thailand),

Taiyo Fasteners Co., Ltd. (Thailand),

Tong Heer Fasteners Co., Ltd. (Thailand),

TPC Stainless & Steel Fasteners Co., Ltd. (Thailand) und verbundene Handelsunternehmen TPC Fasteners Co. Ltd, Thai Phaisarn Fastening Co. Ltd. und Phaisarn Fastening Ltd. Part. (Thailand),

Multi-Tek Fasteners Inc. (Philippinen) und in Taiwan ansässiges verbundenes Handelsunternehmen Multi-Tek Fasteners & Parts Manufacturer Inc.,

Phil Shin Works Corporation (Philippinen),

Rosario Fasteners Corporation (Philippinen) und in Taiwan ansässiges verbundenes Handelsunternehmen Lu Chu Shin Yee Works Co., Ltd.

1.4.   Berichtszeitraum und Untersuchungszeitraum

(13)

Der Berichtszeitraum (im Folgenden „BZ“), in dem der Wertzuwachs überprüft und das Dumping/die Zielpreisunterbietung berechnet wurden, umfasst die 12 Monate vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012. Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“), für den die Veränderungen des Handelsgefüges analysiert und etwaige Umgehungspraktiken untersucht wurden, erstreckte sich von der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen bis zum Ende des BZ.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(14)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, den drei betroffenen Ländern und der Union verändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die zuvor in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und zu untersuchende Ware

(15)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(16)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe wie die betroffene Ware, aber mit Versand aus Malaysia, Thailand oder den Philippinen, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias, Thailands oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

(17)

Die Untersuchung ergab, dass gemäß der obigen Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia, Thailand und den Philippinen in die Union versandten Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Feststellungen in Bezug auf die Philippinen

2.3.1.   Mitarbeit

(18)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten nur drei philippinische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück (bei einem Unternehmen stellte sich später heraus, dass es sich nicht um einen Hersteller oder Ausführer der untersuchten Ware handelte). Somit entfiel auf die mitarbeitenden Unternehmen ein Anteil von 10 % an den im BZ getätigten philippinischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union.

(19)

Der Fragebogen wurde auch von zwei chinesischen Herstellern/Ausführern beantwortet, die allerdings beide nicht an Ausfuhren in die Philippinen im UZ beteiligt waren.

(20)

Angesichts der relativ geringen Mitarbeit der philippinischen und chinesischen Unternehmen mussten die Feststellungen über die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl aus den Philippinen in die Union und über die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Philippinen auf der Basis der Informationen getroffen werden, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung verfügbar sind. In diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus den Philippinen in die Union Eurostat-Daten und zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China in die Philippinen chinesische Ausfuhrstatistiken herangezogen.

(21)

Bezüglich der chinesischen Ausfuhrstatistiken sei darauf hingewiesen, dass in den Statistiken über den Handel zwischen der VR China und den Philippinen übergeordnete HS-Codes erfasst werden und somit eine Warengruppe, die über die betroffene Ware und die zu untersuchende Ware hinausgeht. Berücksichtigt man allerdings den sich sehr deutlich abzeichnenden Trend, lässt sich anhand dieser Daten eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen.

(22)

Schließlich wurden die von den philippinischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten als zusätzliche Informationsquelle herangezogen. Diese Daten waren zwar nicht vollständig und detailliert genug, um die Analyse allein darauf zu gründen, eigneten sich aber für einen Abgleich der Ergebnisse hinsichtlich des Handelsgefüges.

2.3.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(23)

Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, kam es zu einem plötzlichen und deutlichen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware aus den Philippinen in die Union. Ihr Volumen stieg von einem Tiefstand, der in den Jahren 2004 und 2005 bei unter 100 t jährlich lag, auf über 12 000 t im BZ an.

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

69

23

1 369

6 048

7 046

5 406

15 580

14 528

12 075

Quelle: Eurostat.

(24)

Zugleich stiegen die Ausfuhren aus China in die Philippinen zwischen 2004 und dem BZ von 1 100 t auf über 15 000 t stark an.

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

1 104

2 022

2 107

3 727

3 856

7 513

11 262

15 553

15 632

Quelle: Chinesischen Ausfuhrstatistik (Datenbank „Global Trade Atlas“).

(25)

Die Daten zeigen eindeutig, dass die Einfuhren aus den Philippinen in die Union in den Jahren 2004 und 2005 unerheblich waren. Im Jahr 2006, also nach Einführung der Maßnahmen gegen die VR China, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem Unionsmarkt einen Teil der Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der geltenden Maßnahmen mit -70 % deutlich rückläufig. Überdies wird durch die Daten der philippinischen Behörden bestätigt, dass nur ein geringer Prozentsatz der Einfuhren aus der VR China für den Handel auf philippinischem Zollgebiet bestimmt war. Die Einfuhren gingen großteils direkt in die Sonderwirtschaftszonen.

2.3.3.   Art der Umgehung

(26)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt unter anderem der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer.

(27)

Die philippinischen Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen machten etwa 10 % der gesamten im BZ getätigten philippinischen Ausfuhren in die Union aus. Die übrigen Ausfuhren können den Herstellern zugerechnet werden, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, oder sie sind rein auf Versandpraktiken zurückzuführen. Für die letztere Schlussfolgerung sprechen Informationen und Daten, die von den philippinischen Behörden vorgelegt wurden, wonach insbesondere i) der Großteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China für Sonderwirtschaftszonen bestimmt war und nicht in das philippinische Zollgebiet verbracht wurde und ii) die Zahl der die untersuchte Ware tatsächlich herstellenden Unternehmen auf den Philippinen sehr gering ist.

(28)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über die Philippinen wurde also bestätigt.

2.3.4.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(29)

Die Untersuchung erbrachte für den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über die Philippinen angesehen werden konnten.

2.3.5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(30)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden Eurostat-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen auf den Philippinen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden dann mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Ausgangsuntersuchung für die Unionshersteller ermittelt worden war. Aufgrund des bei dieser Untersuchung erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem ursprünglichen UZ und dem BZ mussten die bedeutenden Entwicklungen berücksichtigt werden, zu denen es bei den Grundelementen der Produktionskosten gekommen ist. Daher wurde eine Berichtigung des nicht schädigenden Preises auf der Grundlage des Preisanstiegs bei den Rohstoffen vorgenommen; bei den übrigen für Herstellkosten und Verkäufe relevanten Elementen wurden dafür die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Union herangezogen.

(31)

Die Zunahme der Einfuhren aus den Philippinen in die Union von weniger als 100 t im Jahr 2004 auf über 12 000 t im BZ wurde mengenmäßig als erheblich erachtet.

(32)

Der Vergleich der berichtigten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine Zielpreisunterbietung.

(33)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Preise untergraben wird.

2.3.6.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(34)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen.

(35)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Taiwan, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Aufgrund des bei dieser Untersuchung erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem ursprünglichen UZ und dem BZ mussten allerdings die bedeutenden Entwicklungen berücksichtigt werden, zu denen es bei den Grundelementen der Produktionskosten gekommen ist. Daher wurde eine Berichtigung des Normalwerts auf der Grundlage des Preisanstiegs bei den Rohstoffen vorgenommen; bei den übrigen für Herstellkosten und Verkäufe relevanten Elementen wurden dafür die Veränderungen des taiwanesischen Verbraucherpreisindexes herangezogen.

(36)

Der Preis der Ausfuhren aus den Philippinen wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des bei Eurostat erfassten Durchschnittspreises von im BZ ausgeführten bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl. Auf die verfügbaren Informationen wurde zurückgegriffen, weil die Hersteller der untersuchten Ware auf den Philippinen kaum mitarbeiteten. Der für die Berechnung herangezogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurde mit den Ausfuhrpreisen der beiden mitarbeitenden philippinischen Ausführer abgeglichen und als mit deren Niveau kompatibel befunden.

(37)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten sowie bei der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf Ausfuhrverkäufe in der VR China vorgenommen. Da die Hersteller auf den Philippinen und in der VR China nur beschränkt mitarbeiteten, mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Aus diesem Grund erfolgten die Berichtigungen anhand der im Zuge der Ausgangsuntersuchung festgestellten Transport- und Versicherungskosten pro Tonne.

(38)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten berichtigten durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der philippinischen Einfuhren im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(39)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

2.4.   Feststellungen in Bezug auf Malaysia

2.4.1.   Mitarbeit

(40)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten sieben malaysische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Bei einem dieser Unternehmen schien es sich nicht um einen Hersteller der untersuchten Ware zu handeln; ein weiteres legte gegen Ende der Untersuchung unvollständige Angaben vor, so dass es nicht möglich war, fehlende Angaben zu ergänzen und die übermittelten Informationen und Daten zu überprüfen. Daher mussten diese beiden zurückgesandten Formulare zur Beantragung einer Befreiung unberücksichtigt bleiben. Dennoch entfiel auf die übrigen fünf mitarbeitenden malaysischen Unternehmen im BZ ein Anteil von 93 % an den malaysischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union.

2.4.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(41)

Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, nahmen die Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stetig zu. Ihr Volumen stieg von einem Tiefstand, der in den Jahren 2004 und 2005 bei unter 2 000 t jährlich lag, auf über 13 000 t im BZ an.

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

1 701

1 849

7 930

13 548

13 712

9 809

9 615

13 498

13 363

Quelle: Eurostat.

(42)

Allerdings sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Kontrollbesuche bestätigt wurde, dass dieser Anstieg der malaysischen Ausfuhren in die Union durch den Anstieg der Eigenproduktion in Malaysia im selben Zeitraum erklärbar ist. Auf mitarbeitende Unternehmen, die, wie sich zeigte, nicht an Umgehungspraktiken beteiligte malaysische Hersteller waren, entfallen 93 % der Ausfuhren in die Union. Die Untersuchung ergab, dass nur eines dieser Unternehmen die betroffene Ware versandte, wobei diese Praxis allerdings nur einen kleinen Teil der Verkäufe betraf und 2009 eingestellt wurde. Auch wurde keinem der mitarbeitenden Unternehmen nachgewiesen, am Zusammenbau von Teilen oder Halbfabrikaten mit Ursprung in der VR China beteiligt gewesen zu sein.

(43)

In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Steigerung der Inlandsproduktion den Grund für die gestiegenen Einfuhren aus Malaysia darstellt. Somit geht die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Malaysia und der Union nicht auf Umgehungspraktiken zurück.

2.5.   Feststellungen in Bezug auf Thailand

2.5.1.   Mitarbeit

(44)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten sechs thailändische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Eines dieser Unternehmen arbeitete im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr mit, so dass es nicht möglich war, fehlende Angaben zu ergänzen und die übermittelten Informationen und Daten vor Ort zu überprüfen. Daher musste dieses zurückgesandte Formular zur Beantragung einer Befreiung unberücksichtigt bleiben. Dennoch entfiel auf die übrigen fünf mitarbeitenden thailändischen Unternehmen im BZ ein Anteil von 67 % an den thailändischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union.

2.5.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(45)

Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, zeichnete sich bei den aus Thailand getätigten Einfuhren der untersuchten Ware in die Union folgender Trend ab:

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

5 373

3 308

1 290

850

453

128

367

5 546

6 715

Quelle: Eurostat.

(46)

Bei der Analyse der Ausfuhren aus Thailand in die Union ist zu berücksichtigen, dass Thailand ebenso wie die VR China ab November 2005 Antidumpingmaßnahmen der Union unterlag. (5) Diese Maßnahmen liefen im November 2010 aus. Danach kam es zu einer starken Zunahme der thailändischen Ausfuhren in die Union, die zwischen 2010 und 2011 von 367 t auf über 5 500 t sowie auf mehr als 6 700 t im BZ anstiegen.

(47)

Allerdings sei erwähnt, dass die thailändischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union im BZ in absoluten Zahlen kaum über dem im Jahr 2004 — also vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China und Thailand — erreichten Niveau lagen. Relativ (als Anteil an den Gesamteinfuhren der Union) gesehen sind die Einfuhren aus Thailand sogar von fast 12 % auf 7 % zurückgegangen.

(48)

Bei der Untersuchung wurden weder Versand noch Zusammenbau von Teilen oder Halbfabrikaten mit Ursprung in der VR China festgestellt. Die Tatsache, dass die Ausfuhren aus Thailand vor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutig aus der Eigenproduktion Thailands stammten, lässt kaum den Schluss zu, dass die derzeit in ähnlichem Umfang getätigten Ausfuhren anderen Ursprungs wären. Ferner sei hervorgehoben, dass die beiden größten in dieser Untersuchung mitarbeitenden thailändischen Hersteller bereits in der Ausgangsuntersuchung gegen Thailand in Erscheinung getreten sind.

(49)

In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Inlandsproduktion in erheblichem Ausmaß zu den gestiegenen Einfuhren aus Thailand beigetragen hat. Somit geht die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Thailand und der Union nicht auf Umgehungspraktiken zurück.

3.   MASSNAHMEN

(50)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über die Philippinen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(51)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware — d. h. derselben, aber aus den Philippinen versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet oder nicht — ausgeweitet werden.

(52)

In Anbetracht der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von derzeit 27,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(53)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus den Philippinen versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl erhoben werden.

4.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG IN BEZUG AUF DIE EINFUHREN AUS MALAYSIA UND THAILAND

(54)

In Anbetracht der Ergebnisse hinsichtlich Malaysias und Thailands sollten die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und die durch die Einführungsverordnung eingeleitete Erfassung aus Malaysia und Thailand versandter Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl eingestellt werden.

5.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(55)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten 16 in Malaysia, Thailand und den Philippinen ansässige Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantwortet zurück.

(56)

Die von den malaysischen und thailändischen Unternehmen eingereichten Anträge auf Befreiung wurden nicht geprüft, da die Maßnahmen nicht auf diese beiden Länder ausgeweitet werden.

(57)

Bei einem der drei eine Befreiung beantragenden philippinischen Unternehmen zeigte sich, dass es die untersuchte Ware im UZ nicht hergestellt und ausgeführt hat, und es konnten somit keine Schlussfolgerungen zu der Art seiner Tätigkeit gezogen werden. Daher kann diesem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Befreiung gewährt werden. Sollte sich jedoch nach Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen herausstellen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann das Unternehmen eine erneute Prüfung seiner Lage beantragen.

(58)

Durch die Kontrollbesuche wurde bestätigt, dass es sich bei den beiden übrigen philippinischen Unternehmen um echte ausführende Hersteller handelte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren, so dass ihnen Befreiungen gewährt werden können.

(59)

Im vorliegenden Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der erweiterte Antidumpingzoll.

(60)

Andere philippinische Hersteller, die sich im Rahmen dieser Untersuchung nicht gemeldet hatten und die untersuchte Ware im UZ nicht ausführten, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen ein Formular zur Beantragung einer Befreiung ausfüllen, damit die Kommission diesen Antrag auswerten kann. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann eine Befreiung gerechtfertigt sein. Die Kommission kann, wenn eine Befreiung gerechtfertigt ist, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit dieser Verordnung ausgeweiteten Zoll befreien.

6.   ANGABEN

(61)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und konnten dazu Stellung nehmen. Es gingen im Anschluss an die Unterrichtung keine Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der „für alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 auf Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl und Teilen davon, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61 und ex 7318 15 70 (TARIC-Codes 7318121011, 7318121091, 7318141011, 7318141091, 7318153011, 7318153061, 7318153081, 7318155111, 7318155161, 7318155181, 7318156111, 7318156161, 7318156181, 7318157011, 7318157061 und 7318157081), eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Multi-Tek Fasteners Inc, Clark Freeport Zone, Pampanga, Philippinen

B355

Rosario Fasteners Corporation, Cavite Economic Area, Philippinen

B356

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 gegenüber Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht, wird eingestellt.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 08/20

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 22956505.

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2012 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 153 vom 14.6.2012, S. 8.

(5)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 206/2013 DES RATES

vom 11. März 2013

zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.

(2)

Angesichts der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Iran ist es angebracht, weitere Personen und eine weitere Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen und die Organisation, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.


ANHANG

Liste der Personen und der Organisation nach Artikel 1

Personen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf

 

Im Juni/Juli 2012 zum Leiter des Gefängnisses von Evin ernannt. Die Haftbedingungen haben sich seit seiner Ernennung verschlechtert, und es wird über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.

12.3.2013

2.

KIASATI Morteza

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat Todesstrafen gegen die vier arabischen politischen Häftlinge Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi verhängt.

Die Personen wurden ohne ordentliches Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordentliche Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom 13.9.2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22.8.2012 hingewiesen; außerdem haben mehrere NRO darüber berichtet.

12.3.2013

3.

MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17.3.2012 Todesstrafen gegen fünf Araber aus Ahwez, d.h. Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" und "Feindschaft gegen Gott" verhängt.

Die Urteile sind am 9.1.2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Nach Berichten von NRO wurden die fünf Personen ohne ordentliches Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt.

12.3.2013

4.

SARAFRAZ, Mohammad (Dr.)

(alias: Haj-agha Sarafraz)

Geburtsdatum: etwa 1963

Geburtsort: Teheran

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran

Als Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) ist er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm "Iran Today" auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung desGeständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand.

Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren.

12.3.2013

5.

JAFARI, Asadollah

 

Staatsanwalt der Provinz Mazandaran; ist nach NRO-Berichten verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. NRO haben sechs konkrete Fälle dokumentiert, in denen gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren verstoßen wurde (2011 und 2012).

12.3.2013

6.

EMADI, Hamid Reza

(alias: Hamidreza Emadi)

Geburtsdatum: etwa 1973

Geburtsort: Hamedan

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von PressTV, Teheran

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.

12.3.2013

7.

HAMLBAR, Rahim

 

Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Journalisten, Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Wie verlautete, ergingen seine Urteile in vielen Fällen nicht im Anschluss an ein ordentliches Verfahren, und Inhaftierte wurden zu falschen Geständnissen gezwungen. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig.

12.3.2013

8.

MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza

 

Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordentliches Verfahren verweigert wurden. NRO berichteten, dass Musavi-Tabar gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet haben soll, einschließlich einer Anordnung, mit der für die der Bahai-Gemeinschaft angehörende Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden.

12.3.2013

9.

KHORAMABADI, Abdolsamad

Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte"

Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die "Cyberkriminalität" durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb.

Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets.

12.3.2013


Organisationen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Center to Investigate Organized Crime – Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office –Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police – Cyberpolizei)

Ort: Teheran, Iran

Website: http://www.cyberpolice.ir

Die iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik; sie wurde im Januar 2011 gegründet und steht unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (gelistet). Nach Presseberichten hat der Leiter der Polizeieinheit, Ahmadi Moqaddam, unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen würde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmud Ahmadinedschad auszulösen.

Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können.

Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde.

Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook" festgenommen (wie verlautete ohne Haftbefehl). Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein.

12.3.2013


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 207/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Frist für die Überprüfung des Beschlusses über die besondere Stützung für 2013 und von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten ihren gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss bis zum 1. September 2012 überprüfen und beschließen, ab 2013 die Beträge für die Finanzierung der in Artikel 68 Absatz 1 genannten besonderen Stützung zu ändern oder die Anwendung dieser Stützung zu beenden.

(2)

Aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Futterpreise infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen, von denen einige der wichtigsten Getreidelieferanten 2012 in der Europäischen Union und weltweit betroffen waren, hat sich die wirtschaftliche Situation für die landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen, verschlechtert. Da die Futterpreise einen Großteil ihrer Produktionskosten ausmachen, befanden sich diese Sektoren am Ende des Jahres 2012 in ernsten finanziellen Schwierigkeiten. Wegen der daraus resultierenden Notsituation besteht ein ernsthaftes Risiko einer Verlangsamung oder Aussetzung der Tätigkeit, die schließlich zu einem Rückgang oder der Aufgabe der Produktion in diesen Sektoren führen würde. Die derzeitige Situation war zu dem Zeitpunkt, als die Beschlüsse für das Jahr 2013 von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 überprüft werden konnten, nicht vorherzusehen.

(3)

Die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 scheint ein geeignetes Instrument zu sein, um dieser Situation abzuhelfen, indem die Betriebe unterstützt werden, deren Existenz bedroht ist. Um der Verschlechterung der Situation der Landwirte in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen Einhalt zu gebieten und ernsthafte praktische und spezifische Probleme zu vermeiden, die darin bestehen können, dass die Betriebe auf andere landwirtschaftliche Tätigkeiten ausweichen oder Betriebe übertragen werden, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für das Jahr 2013 getroffenen Beschlüsse innerhalb einer neuen Frist zu überprüfen.

(4)

Aus denselben Gründen ist die Frist, die in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 vom 29. Oktober 2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) für die Mitteilung einer solchen Überprüfung an die Kommission vorgesehen ist, zu verlängern.

(5)

Daher ist von den Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1120/2009 abzuweichen.

(6)

Da die Abweichungen das Jahr 2013 betreffen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Abweichend von Artikel 68 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten bis zum 22. März 2013 den gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung getroffenen Beschluss über die für die Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch und/oder Schafe und Ziegen mit Wirkung ab dem Jahr 2013 zu gewährende besondere Stützung überprüfen.

Artikel 2

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

Abweichend von Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 22. März 2013 die besonderen Stützungsmaßnahmen mit, die sie in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch und/oder Schafe und Ziegen anzuwenden beabsichtigen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 208/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Nach Artikel 18 dieser Verordnung ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.

(2)

Nach diesem Artikel müssen die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben, und sie müssen zudem Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen einrichten, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(3)

Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt.

(4)

Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (2) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können.

(5)

Mit der Rückverfolgbarkeit lässt sich die Sicherheit von Lebensmitteln wirksam gewährleisten, da ein Lebensmittel über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verfolgt werden kann, wodurch beim Auftreten von Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden, eine schnelle Reaktion möglich ist. Vor allem kann die Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs nützlich sein, damit unsichere Lebensmittel vom Markt entfernt und somit die Verbraucher geschützt werden.

(6)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Name und Anschrift der Lebensmittelunternehmer, welche die Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung liefern, sowie der Lebensmittelunternehmer, an die solche Samen oder Sprossen geliefert wurden, stets zur Verfügung stehen. Diese Anforderung basiert auf dem Konzept „Ein Schritt zurück und ein Schritt vor“, nach dem Lebensmittelunternehmer über ein System verfügen müssen, mit dessen Hilfe sie ihre(n) unmittelbaren Lieferanten und ihre(n) unmittelbaren Kunden ermitteln können, außer wenn sie die Endverbraucher sind.

(7)

Die Bedingungen für die Sprossenerzeugung bergen potenziell ein hohes Gesundheitsrisiko, da es dabei zu einer starken Vermehrung von mit Lebensmitteln übertragbaren Krankheitserregern kommen kann. Bei einer Infektion, die mit dem Verzehr von Sprossen in Verbindung steht, müssen die betreffenden Erzeugnisse schnell rückzuverfolgen sein, damit Krankheitsfälle begrenzt werden können.

(8)

Der Handel mit Samen für die Sprossenerzeugung ist zudem weit verbreitet, wodurch eine Rückverfolgbarkeit noch zwingender ist.

(9)

Mit der vorliegenden Verordnung soll daher die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Sprossenerzeugung gezielt geregelt werden.

(10)

Insbesondere gilt es zu regeln, dass die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Angaben zum Volumen bzw. zur Menge solcher Samen oder Sprossen, zum Versanddatum und zur Kennzeichnung der Partie machen und die Samen oder Sprossen ausführlich beschreiben.

(11)

Um den Verwaltungsaufwand für die Lebensmittelunternehmer zu senken, sollte es den Lebensmittelunternehmern freigestellt sein, in welchem Format sie Aufzeichnungen aufbewahren und die Informationen als Teil der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit übermitteln.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von

i)

Sprossen,

ii)

Samen zur Erzeugung von Sprossen.

Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Sprossen“: Produkt, das durch die Keimung von Samen und deren Entwicklung in Wasser oder einem anderen Medium entsteht, und das vor der Bildung vollständiger Laubblätter geerntet wird, um als Nahrungsmittel mit dem Samen verzehrt zu werden;

b)   „Partie“: diejenige Menge von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung mit derselben taxonomischen Bezeichnung, die am selben Tag von einem bestimmten Betrieb an einen anderen Betrieb versandt wird. Eine oder mehrere Partien bilden eine Sendung. Samen mit unterschiedlichen taxonomischen Bezeichnungen in derselben Verpackung, die zusammen keimen sollen, sowie die daraus entstehenden Sprossen werden ebenfalls als Partie betrachtet.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt zudem die Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission (3).

Artikel 3

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

(1)   Die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sorgen dafür, dass die folgenden Angaben über die Partien von Samen für die Sprossenerzeugung bzw. die Partien von Sprossen aufgezeichnet werden. Die Lebensmittelunternehmer sorgen auch dafür, dass die im Folgenden vorgeschriebenen Angaben zu dem Lebensmittelunternehmer gelangen, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden:

a)

Eine genaue Beschreibung der Samen oder Sprossen mit taxonomischer Bezeichnung der Pflanze;

b)

Volumen bzw. Menge der gelieferten Samen oder Sprossen;

c)

bei Lieferung der Samen oder Sprossen durch einen anderen Lebensmittelunternehmer, Name und Anschrift

i)

des Lebensmittelunternehmers, von dem die Samen oder Sprossen versendet wurden,

ii)

des Versenders (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, von dem die Samen und Sprossen versendet wurden;

d)

Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, an den die Samen oder Sprossen versendet werden;

e)

Name und Anschrift des Empfängers (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, an den die Samen und Sprossen versendet werden;

f)

eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, wenn zutreffend;

g)

das Versanddatum.

(2)   Die Angaben nach Absatz 1 können in jeder geeigneten Form aufgezeichnet und übermittelt werden, sofern der Lebensmittelunternehmer, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden, leicht darauf zugreifen kann.

(3)   Die Lebensmittelunternehmer müssen die in Absatz 1 genannten Angaben täglich übermitteln. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden täglich aktualisiert und so lange bereit gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.

(4)   Der Lebensmittelunternehmer stellt der zuständigen Behörde die Angaben nach Absatz 1 auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung.

Artikel 4

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Einfuhren von Samen und Sprossen

(1)   Bei der Einfuhr in die Union muss Sendungen von Samen für die Sprossenerzeugung und Sendungen von Sprossen eine Bescheinigung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 beiliegen.

(2)   Der Lebensmittelunternehmer, der die Samen und Sprossen einführt, bewahrt die in Absatz 1 genannte Bescheinigung so lange auf, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.

(3)   Alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen für die Sprossenerzeugung handhaben, übermitteln allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zum Erzeuger der Sprossen eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.

Bei Samen für die Sprossenerzeugung, die für den Verkauf im Einzelhandel verpackt werden sollen, übermitteln alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen handhaben, allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zur Verpackung der Samen für den Verkauf im Einzelhandel eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.

(3)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 209/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Hinblick auf mikrobiologische Kriterien für Sprossen und Probenahmevorschriften für Geflügelschlachtkörper und frisches Geflügelfleisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die insbesondere Verfahren berücksichtigen müssen, die auf den Grundregeln der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) beruhen. Nach Artikel 4 dieser Verordnung treffen Lebensmittelunternehmer spezifische Hygienemaßnahmen, unter anderem betreffend die Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel sowie Vorschriften für die Probenahme und Analyse.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2) regelt die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und umfasst die Durchführungsbestimmungen, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen.

(3)

Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält die Lebensmittelsicherheitskriterien, die bestimmte Lebensmittelkategorien erfüllen müssen; dazu zählen Probenahmepläne, Referenzmethoden für die Analyse und Grenzwerte für Mikroorganismen bzw. ihre Toxine und Metaboliten. In diesem Kapitel sind auch die in Bezug auf Salmonella zu erfüllenden Lebensmittelsicherheitskriterien für Keimlinge aufgeführt.

(4)

Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt.

(5)

Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (3) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können.

(6)

Die EFSA empfiehlt im Gutachten u. a., die mikrobiologischen Kriterien als eine der Komponenten eines Lebensmittelsicherheits-Managements in der Produktionskette für Keimlinge zu verschärfen. Diese Empfehlung betrifft die bestehenden mikrobiologischen Kriterien für Salmonella bei Keimlingen und die Erwägung von mikrobiologischen Kriterien für andere Pathogene. Laut EFSA stellen Sprossen nach den verfügbaren Daten auch ein höheres Risiko dar als andere Keimlinge.

(7)

In ihrem Gutachten erwägt die EFSA verschiedene Optionen für mikrobiologische Kriterien in Bezug auf E. coli auf Samen: vor Beginn der Erzeugung, während des Keimvorgangs und beim Endprodukt. Die Behörde stellt fest, dass die Entdeckung und Bekämpfung eines Kontaminationsproblems in einer frühen Phase der Kette der Keimlingproduktion Vorteile hätte, da eine Verbreitung der Kontamination über den gesamten Keimvorgang verhindert würde. Sie räumt ein, dass allein mit der Untersuchung der Samen die Erkennung einer etwaigen Kontamination in einer späteren Phase des Produktionsprozesses nicht möglich ist. Die EFSA kommt daher zu dem Schluss, dass mikrobiologische Kriterien während des Keimvorgangs und/oder für das Endprodukt nützlich sein könnten. Bei der Prüfung eines mikrobiologischen Kriteriums für das gekeimte Fertigerzeugnis gibt die EFSA zu bedenken, dass eine Rücknahme des Produkts bei einer Beanstandung wegen des Zeitaufwands für den Nachweis pathogener Bakterien und der kurzen Haltbarkeit schwierig sein könnte. In ihrem Gutachten vertritt die EFSA die Ansicht, dass der durch spezifische mikrobiologische Kriterien für Samen und Keimlinge gebotene Gesundheitsschutz derzeit nicht bewertet werden kann. Dies macht deutlich, dass zunächst Daten erhoben werden müssen, um eine quantitative Risikobewertung durchführen zu können. Dieses Kriterium ist daher vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen, technischen und methodischen Fortschritts, neu auftretender pathogener Mikroorganismen in Lebensmitteln sowie der Informationen aus der Risikobewertung zu überprüfen.

(8)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union und mit Blick auf das genannte Gutachten der EFSA wurden die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (4) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (5) erlassen

(9)

Zusätzlich zu den in diesen Rechtsakten festgelegten Maßnahmen und in Anbetracht des potenziellen Gesundheitsrisikos durch möglicherweise in Sprossen vorhandene Pathogene sollten entsprechend den Empfehlungen der EFSA Bestimmungen für weitere mikrobiologische Kriterien erlassen werden, vor allem für STEC-Serogruppen, die als besonders große Gesundheitsgefahr gelten.

(10)

Mikrobiologische Kriterien sind eine von mehreren Optionen für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit; Lebensmittelunternehmer sollten anhand dieser Kriterien die Durchführung eines wirksamen Lebensmittelsicherheits-Managements prüfen. Wegen der niedrigen Prävalenz und der heterogenen Verteilung einiger Pathogene in Samen und Keimlingen, der statistischen Grenzen von Probenahmeplänen und dem Fehlen von Informationen über die Anwendung guter landwirtschaftlicher Verfahren bei der Samenproduktion müssen alle Partien von Samen auf Pathogene untersucht werden, wenn die Lebensmittelunternehmer nicht über Verfahren zum Lebensmittelsicherheits-Management mit Maßnahmen zur Senkung des mikrobiologischen Risikos verfügen. Sofern solche Verfahren vorhanden sind und ihre Wirksamkeit durch historische Daten bestätigt wird, kann eine geringere Probenahmehäufigkeit in Erwägung gezogen werden. Die Häufigkeit sollte aber immer bei mindestens einmal im Monat liegen.

(11)

Bei der Festlegung mikrobiologischer Kriterien für Sprossen sollte für Flexibilität im Hinblick auf die Etappen der Probenahme und die Art der zu entnehmenden Proben gesorgt werden, um der Vielfalt der Produktionssysteme Rechnung zu tragen und gleichzeitig ein gleichwertiges Lebensmittelsicherheitsniveau zu wahren. Vor allem sollten Alternativen zur Probenahme bei Sprossen vorgesehen werden, wenn die Probenahme technisch schwierig ist. Eine vorgeschlagene Alternative ist die Untersuchung von benutztem Bewässerungswasser auf pathogene Bakterien, da daraus Rückschlüsse auf die Arten von Mikroorganismen in den Sprossen selbst möglich zu sein scheinen. Da die Empfindlichkeit dieser Strategie aber nicht gewiss ist, müssen Lebensmittelunternehmer bei Nutzung dieser Alternative einen Probenahmeplan mit entsprechenden Verfahren und den Entnahmepunkten des benutzten Bewässerungswassers erstellen.

(12)

Es wurde festgestellt, dass die meisten Fälle des hämolytisch-urämischen Syndroms (HUS) in der EU durch bestimmte STEC-Serogruppen (nämlich O157, O26, O103, O111, O145 und O104:H4) verursacht werden. Die Infektion im Mai 2011 in der Union wurde durch den Serotyp O104:H4 ausgelöst. Für diese sechs Serogruppen sollten daher mikrobiologische Kriterien in Erwägung gezogen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere STEC-Serogruppen Krankheiten beim Menschen auslösen können. Möglicherweise verursachen solche Bakterien weniger schwere Erkrankungen, beispielsweise blutige und nicht blutige Durchfallerkrankungen, durchaus aber auch HUS, und sind daher eine Gesundheitsgefahr.

(13)

Sprossen sind als verzehrfertige Lebensmittel anzusehen, da sie auch ohne Erhitzen oder eine andere Behandlung, wodurch pathogene Mikroorganismen abgetötet oder auf ein annehmbares Maß verringert würden, verzehrt werden können. Für die Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, sollten daher die im Unionsrecht festgelegten Lebensmittelsicherheitskriterien für verzehrfertige Lebensmittel gelten, wozu auch zählt, dass sie in ihrem Probenahmeprogramm die Probenahme an den Verarbeitungsorten und -geräten vorsehen.

(14)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (6) soll dafür gesorgt werden, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(15)

In der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission (7), werden ausführliche Regeln für ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Salmonellen bei frischem Geflügelfleisch festgelegt. Infolge der an der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgenommenen Änderungen wurde auch die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert. Diese Änderung führte im Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 jedoch zu einigen terminologischen Unklarheiten. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit des Unionsrechts sollten diese Unklarheiten beseitigt werden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m)

‚Sprossen‘: die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (8);

2.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.

(4)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.

(8)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.“


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 12 wird gestrichen;

b)

in Zeile 1.18 wird der Verweis auf Fußnote 12 ersetzt durch den Verweis auf Fußnote 23;

c)

die folgende Zeile 1.29 und die dazugehörigen Fußnoten 22 und 23 werden angefügt:

„1.29

Sprossen (2)

Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) O157, O26, O111, O103, O145 und O104:H4

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

CEN/ISO TS 13136 (1)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

2.

Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.2 wird der Abschnitt „Bestimmungen über die Probenahme von Geflügelschlachtkörpern und frischem Geflügelfleisch“ wie folgt geändert:

i)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Schlachthöfe beproben ganze Geflügelschlachtkörper mit Halshaut zur Untersuchung auf Salmonella. Andere als in der Nachbarschaft eines Schlachthofs gelegene Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe, die nur von diesem Schlachthof erhaltenes Fleisch zerlegen und verarbeiten, entnehmen ebenfalls Proben zur Untersuchung auf Salmonella. Dabei beproben sie vorzugsweise ganze Geflügelschlachtkörper mit Halshaut, sofern verfügbar, stellen jedoch sicher, dass auch Geflügelteile mit Haut, ohne Haut oder mit nur wenig Haut beprobt werden, und gewährleisten eine risikobasierte Probenwahl.“

ii)

Der vierte Absatz erhält folgende Fassung:

„Für die Untersuchung von anderem frischen Geflügelfleisch als Geflügelschlachtkörpern auf Salmonella sind pro Partie 5 Proben von mindestens 25 g zu entnehmen. Die Geflügelteilen mit Haut entnommenen Proben bestehen aus Haut und einer dünnen Scheibe Oberflächenmuskel, falls nicht ausreichend Haut für eine Probeneinheit vorhanden ist. Die Geflügelteilen ohne Haut oder mit nur wenig Haut entnommenen Proben bestehen aus einer dünnen Scheibe Oberflächenmuskel oder Scheiben davon mit der vorhandenen Haut, so dass eine ausreichend große Probeneinheit entsteht. Die Fleischscheiben sind so zu entnehmen, dass sie möglichst viel von der Fleischoberfläche enthalten.“

b)

Es wird folgende Nummer 3.3 angefügt:

„3.3.   Bestimmungen über die Probenahme von Sprossen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt die Begriffsbestimmung für Partie in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013.

A.   Allgemeine Bestimmungen für Probenahme und Untersuchung

1.   Voruntersuchung von Chargen von Samen

Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, führen eine Voruntersuchung bei einer repräsentativen Probe von allen Partien von Samen durch. Eine repräsentative Probe besteht aus mindestens 0,5 % des Gewichts der Partie von Samen in Teilproben zu je 50 g oder wird mittels einer strukturierten und statistisch äquivalenten Probenahmestrategie, die von der zuständigen Behörde überprüft wurde, ausgewählt.

Für die Voruntersuchung muss der Lebensmittelunternehmer die Samen in der repräsentativen Probe unter denselben Bedingungen keimen lassen, wie dies für den Rest der Partie von Samen vorgesehen ist.

2.   Probenahme und Untersuchung der Sprossen und des benutzten Bewässerungswassers

Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, entnehmen Proben für die mikrobiologische Untersuchung auf der Stufe, auf der die Wahrscheinlichkeit, Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) und Salmonella spp. festzustellen, am größten ist, in jedem Fall aber frühestens 48 Stunden nach Beginn des Keimvorgangs.

Die Sprossenproben werden nach den Vorgaben in den Zeilen 1.18 und 1.29 der Tabelle in Kapitel 1 analysiert.

Sprossen erzeugende Lebensmittelunternehmer, die einen Probenahmeplan mit entsprechenden Verfahren und mit Entnahmepunkten im benutzten Bewässerungswasser haben, können jedoch anstelle der Analyse nach den Bestimmungen für die Probenahme entsprechend den Vorgaben in den Zeilen 1.18 und 1.29 von Kapitel 1 fünf Proben zu je 200 ml von Wasser analysieren, das für die Bewässerung der Sprossen verwendet wurde.

In diesem Fall gelten die in den Zeilen 1.18 und 1.29 der Tabelle in Kapitel 1 genannten Anforderungen für die Analyse des für die Bewässerung der Sprossen benutzten Wassers mit der Nachweisgrenze in 200 ml.

Bei der erstmaligen Untersuchung einer Partie von Samen dürfen die Lebensmittelunternehmer nur Sprossen in Verkehr bringen, wenn die Ergebnisse der mikrobiologischen Analyse den Zeilen 1.18 und 1.29 der Tabelle in Kapitel 1 genügen, bzw. wenn das Ergebnis der Analyse von benutztem Bewässerungswasser in 200 ml negativ ist.

3.   Probenahmehäufigkeit

Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, entnehmen Proben für die mikrobiologische Analyse mindestens einmal im Monat auf der Stufe, auf der die Wahrscheinlichkeit, Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) und Salmonella spp. festzustellen, am größten ist, in jedem Fall aber frühestens 48 Stunden nach Beginn des Keimvorgangs.

B.   Ausnahme von der Voruntersuchung bei allen Partien von Samen nach Ziffer A.1 dieses Abschnitts

Lebensmittelunternehmer, die Sprossen erzeugen, können von den Bestimmungen über die Probenahme in Ziffer A.1 dieses Abschnitts ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen nachweislich erfüllt sind und die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat:

a)

Die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass der Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittelsicherheits-Management betreibt, das auch Schritte im Produktionsprozess beinhaltet, mit dem das mikrobiologische Risiko gesenkt wird, und

b)

historische Daten belegen, dass alle Partien der verschiedenen in dem Betrieb erzeugten Arten von Sprossen während mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten vor Erteilung der Genehmigung die in den Zeilen 1.18 und 1.29 der Tabelle in Kapitel 1 genannten Lebensmittelsicherheitskriterien erfüllen.“


(1)  Unter Berücksichtigung der jüngsten vom EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildendem E. coli (VTEC), vorgenommenen Anpassung für den Nachweis von STEC O104:H4.

(2)  Ausgenommen Sprossen, die einem zur Abtötung von Salmonella spp. und STEC wirksamen Behandlungsverfahren unterzogen wurden.“


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 210/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die Betriebe von der zuständigen Behörde nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle zugelassen werden, wenn eine solche Zulassung nach dem einzelstaatlichen Recht, nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder aufgrund eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angenommenen Beschlusses vorgeschrieben ist.

(2)

Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli; als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt.

(3)

Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das „Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“ (3) (Wissenschaftliches Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die bakteriellen Erreger auf trockenen Samen infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Europäischen Union und gestützt auf das genannte Gutachten der EFSA wurden die Verordnung (EU) Nr. 209/2013 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (5), die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission (6) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission (7) angenommen.

(5)

Zusätzlich zu den in den genannten Rechtsakten dargelegten Vorschriften sollte vorgeschrieben werden, dass Sprossen erzeugende Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen werden müssen. Durch eine solche Zulassung, die nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle erteilt wird, würde gewährleistet, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, wodurch ein hoher Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet wäre. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt für „Sprossen“ die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013.

Artikel 2

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Sprossen erzeugende Betriebe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die Behörde lässt diese Betriebe nur dann zu, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung genügen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  EFSA Journal 2011;9(11):2424.

(4)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(6)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

(7)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Anforderungen an die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben

1.

Die Betriebe müssen so angelegt und gestaltet sein, dass bewährte Hygieneverfahren für Lebensmittel angewandt werden können, darunter Maßnahmen zum Schutz vor Kontamination bei sowie zwischen den Arbeitsgängen. Insbesondere Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sowie Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

2.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.

3.

Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel vorhanden sein. Jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss über eine angemessene Zufuhr von Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden.

4.

Ausrüstungen, mit denen Samen und Sprossen in Berührung kommen, müssen so gebaut und beschaffen sein sowie so instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist und dass sie sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden können.

5.

Es ist mit geeigneten Verfahren dafür zu sorgen, dass

a)

Sprossen erzeugende Betriebe sauber gehalten und erforderlichenfalls desinfiziert werden;

b)

alle Ausrüstungen, mit denen Samen und Sprossen in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Reinigung und Desinfektion der Ausrüstungen sind so häufig durchzuführen, dass dem Risiko einer Kontamination vorgebeugt wird.


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 211/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) legt auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten die Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen fest. Nach der genannten Verordnung müssen in die Union eingeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) enthält allgemeine, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel. Nach der genannten Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften der Verordnung erfüllt sind. Insbesondere schreibt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vor, dass Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die im Anhang I der Verordnung aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Teil A dieses Anhangs zu erfüllen haben.

(4)

Im Mai 2011 kam es in der Union zu Infektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von gekeimten Samen ermittelt.

(5)

Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen („Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds“) (4) an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können.

(6)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union und mit Blick auf das genannte Gutachten der EFSA wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission (5) erlassen. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Sendungen von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung.

(7)

Um ein angemessenes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass Einfuhren von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung in die Union auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genügen; Sprossen müssen in diesem Sinne die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 an die Rückverfolgbarkeit und die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (6) festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen. Für Einfuhren solcher Waren in die Union sollten daher geeignete Anforderungen an die Bescheinigung festgelegt werden.

(8)

Derzeit sind im EU-Recht keine Bescheinigungen für die Einfuhr von Sprossen und von Samen für die Sprossenerzeugung in die Union vorgesehen. Es ist daher angezeigt, mit dieser Verordnung ein Muster einer Bescheinigung für die Einfuhr solcher Waren in die Union festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Sendungen von Sprossen oder von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die in die Union eingeführt werden, ausgenommen Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Sprossen“: Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013;

b)   „Sendung“: Eine Menge von Sprossen oder Samen zur Erzeugung von Sprossen, die

Artikel 3

Anforderungen an die Bescheinigung

1.   Bei Sendungen von Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung, die in die Union eingeführt werden und die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang mitzuführen, aus der hervorgeht, dass die Sprossen oder Samen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen und dass die Sprossen unter Bedingungen erzeugt wurden, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, dass sie in Betrieben erzeugt wurden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission (7) zugelassen wurden, und die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.

Die Bescheinigung muss in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Einfuhr in die EU stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.

2.   Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der Sendung, bis diese den in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort erreicht.

3.   Wird die Sendung aufgeteilt, ist jedem Teil der Sendung eine Kopie der Bescheinigung mitzugeben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Juli 2013 können Sendungen von Sprossen oder von Samen für die Sprossenerzeugung, die aus Drittländern stammen oder aus diesen versandt werden, übergangsweise ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.

(5)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(7)  Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.


ANHANG

MUSTERBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON SPROSSEN ODER VON SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN

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12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 212/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt“ beantragt.

(2)

Diese Ergänzungen sind notwendig, um neues Obst, Gemüse und Getreide in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, das mittlerweile in den Mitgliedstaaten auf dem Markt ist.

(3)

Folgendes Obst, Gemüse und Getreide bzw. folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in den Anhang aufgenommen werden: Buddhas Hand, Tangor, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube, Taybeeren, Longan, Langsat, Salak, Knollenziest, Große Klette, andere Küchenzwiebeln, andere Lauchzwiebeln, bittere Aubergine (Antroewa), bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Flügelgurke (Teroi), Schlangenhaargurke, Flaschenkürbis, Chayote, Riesenkürbis (späte Sorte), Jungmais (Babymais), Mungobohnensprossen, Luzernensprossen, Löwenzahnblätter, Kohlrabiblätter, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt, Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl)), Zwergkleefarn, Wassermimose, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel, Blätter der Wurzelpetersilie, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, Zitronengras, Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter, Bananenblüte, Guarbohnen, frische Sojabohnen, Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis, Blätter und Stiele des Gurkenkrauts (Borretsch) (Borago officinalis), Cha-om, vegetative Teile des Pilzes (Myzel), Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf/Kanariengrasblüte, Fingerhirse, Perlhirse, Kanariengrassamen, Pfeffer, grün, Rotwild und Wabenhonig.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz sollten Wild aus der Kategorie „Sonstige Nutztiere“ in die Kategorie „Sonstige Erzeugnisse von Landtieren“ und essbare Blüten aus der Kategorie „Sonstige“ in eine Kategorie überführt werden, die ein Beispiel für eine Kultur darstellt.

(5)

Zwecks einer besseren Anwendung der Vorschriften der internationalen taxonomischen Nomenklatur sollten die lateinischen Bezeichnungen für Pistazien, Äpfel, Kirschen, Erdbeeren, Kratzbeeren, Heidelbeeren, Kumquats, Kartoffeln, Yamswurzeln, Rote Rüben, Paprika, Okras, Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Kraussalat, Rucola, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Mangold, Chicorée, Sellerieblätter, Basilikum, Palmherzen, Sorghum, Kaffeebohnen, Rosenblütenblätter, Jasminblüten, Lindenblüten, Rooibosblätter, Dillsamen, Szechuanpfeffer, Zimt, Kurkuma, Zuckerrüben und Bananen angepasst werden.

(6)

Es sollten auch einige Änderungen vorgenommen werden bezüglich der Teile der Erzeugnisse, für die die RHG gelten, um Anträgen von Interessenträgern und Durchsetzungsorganen zu entsprechen und der Form, in der die Erzeugnisse gehandelt werden, Rechnung zu tragen.

(7)

Solche Änderungen sollten für Tee, Kakaobohnen, Hopfen, Kohlrabi und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgenommen werden.

(8)

Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1

Code-Nummer (1)

Gruppen, für die die RHG gelten

Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten

Wissenschaftliche Bezeichnung (2)

Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt

Teile von Erzeugnissen, für die die RHG gelten

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0110010

 

Grapefruit

Citrus paradisi

Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden

 

0110020

 

Orangen

Citrus sinensis

Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden

 

0110030

 

Zitronen

Citrus limon

Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

0110040

 

Limetten

Citrus aurantifolia

 

 

0110050

 

Mandarinen

Citrus reticulata

Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata x sinensis)

 

0110990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (Esskastanien ausgenommen)

0120010

 

Mandeln

Prunus dulcis

 

 

0120020

 

Paranüsse

Bertholletia excelsa

 

 

0120030

 

Kaschunüsse

Anacardium occidentale

 

 

0120040

 

Esskastanien

Castanea sativa

 

 

0120050

 

Kokosnüsse

Cocos nucifera

 

 

0120060

 

Haselnüsse

Corylus avellana

Lambertsnuss

 

0120070

 

Macadamia-Nüsse

Macadamia ternifolia

 

 

0120080

 

Pekannüsse

Carya illinoensis

 

 

0120090

 

Pinienkerne

Pinus pinea

 

 

0120100

 

Pistazien

Pistacia vera

 

 

0120110

 

Walnüsse

Juglans regia

 

 

0120990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele

0130010

 

Äpfel

Malus domestica

Holzapfel

 

0130020

 

Birnen

Pyrus communis

Orientalische Birne

 

0130030

 

Quitten

Cydonia oblonga

 

 

0130040

 

Mispel (4)

Mespilus germanica

 

 

0130050

 

Japanische Wollmispel (4)

Eriobotrya japonica

 

 

0130990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele

0140010

 

Aprikosen

Prunus armeniaca

 

 

0140020

 

Kirschen

Prunus avium, Prunus cerasus

Süßkirschen, Sauerkirschen

 

0140030

 

Pfirsiche

Prunus persica

Nektarinen und ähnliche Hybriden

 

0140040

 

Pflaumen

Prunus domestica

Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus)

 

0140990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Deckel/Kapseln und Stiele, ausgenommen im Falle von Johannisbeeren; Früchte mit Stielen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

 

 

0151010

 

Tafeltrauben

Vitis vinifera

 

 

0151020

 

Keltertrauben

Vitis vinifera

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

Fragaria spp.

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

 

 

0153010

 

Brombeeren

Rubus fruticosus

 

 

0153020

 

Kratzbeeren

Rubus caesius

Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride

 

0153030

 

Himbeeren

Rubus idaeus

Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x Rubus idaeus)

 

0153990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

0154010

 

Heidelbeeren

Vaccinium spp. außer V. macrocarpon und V. vitis-idaea

Bilberries

 

0154020

 

Cranbeeren

Vaccinium macrocarpon

Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea)

 

0154030

 

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

Ribes nigrum, Ribes rubrum

 

 

0154040

 

Stachelbeeren

Ribes uva-crispa

Einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten

 

0154050

 

Hagebutten

Rosa canina

 

 

0154060

 

Maulbeeren (4)

Morus spp.

Arbutusbeere

 

0154070

 

Azarole (4) (Mittelmeermispel)

Crataegus azarolus

Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta)

 

0154080

 

Holunderbeeren (4)

Sambucus nigra

Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren

 

0154990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder des Deckels (bei Ananas nach Entfernen der Krone)

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

 

 

0161010

 

Datteln

Phoenix dactylifera

 

 

0161020

 

Feigen

Ficus carica

 

 

0161030

 

Tafeloliven

Olea europaea

 

 

0161040

 

Kumquats (4)

Fortunella spp.

Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.)

 

0161050

 

Karambolen (4)

Averrhoa carambola

Bilimbi

 

0161060

 

Persimone (4)

Diospyros kaki

 

 

0161070

 

Jambolan (4) (Java-Pflaume)

Syzygium cumini

Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora)

 

0161990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

 

 

0162010

 

Kiwi

Actinidia deliciosa syn. A. chinensis

 

 

0162020

 

Lychee (Litschi)

Litchi chinensis

Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak

 

0162030

 

Passionsfrucht

Passiflora edulis

 

 

0162040

 

Stachelfeige (4) (Kaktusfeige)

Opuntia ficus-indica

 

 

0162050

 

Sternapfel (4)

Chrysophyllum cainito

 

 

0162060

 

Amerikanische Persimone (4) (Virginia-Kaki)

Diospyros virginiana

Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote

 

0162990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

 

 

0163010

 

Avocadofrüchte

Persea americana

 

 

0163020

 

Bananen

Musa x paradisiaca, M. acuminata

Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane

 

0163030

 

Mangos

Mangifera indica

 

 

0163040

 

Papayas

Carica papaya

 

 

0163050

 

Granatäpfel

Punica granatum

 

 

0163060

 

Cherimoya (4)

Annona cherimola

Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte

 

0163070

 

Guave (4)

Psidium guajava

Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus)

 

0163080

 

Ananas

Ananas comosus

 

 

0163090

 

Brotfrucht (4)

Artocarpus altilis

Jackfrucht

 

0163100

 

Durianfrucht (4)

Durio zibethinus

 

 

0163110

 

Saure Annone (4) (Guanabana)

Annona muricata

 

 

0163990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter (falls vorhanden) und der anhaftenden Erde

0211000

a)

Kartoffeln

 

Solanum tuberosum

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0212010

 

Kassava

Manihot esculenta

Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia

 

0212020

 

Süßkartoffeln

Ipomoea batatas

 

 

0212030

 

Yamswurzel

Dioscorea spp.

Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel

 

0212040

 

Pfeilwurz (4)

Maranta arundinacea

 

 

0212990

 

Sonstige (3), (4)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

 

Rote Rüben

Beta vulgaris subsp. vulgaris var. conditiva

 

 

0213020

 

Karotten

Daucus carota

 

 

0213030

 

Knollensellerie

Apium graveolens var. rapaceum

 

 

0213040

 

Meerrettich

Armoracia rusticana

Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln

 

0213050

 

Erdartischocke

Helianthus tuberosus

Knollenziest

 

0213060

 

Pastinaken

Pastinaca sativa

 

 

0213070

 

Petersilienwurzel

Petroselinum crispum

 

 

0213080

 

Rettich

Raphanus sativus var. sativus

Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus)

 

0213090

 

Schwarzwurzeln

Tragopogon porrifolius

Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette

 

0213100

 

Kohlrüben

Brassica napus var. napobrassica

 

 

0213110

 

Weiße Rüben

Brassica rapa

 

 

0213990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der leicht abzulösenden Haut und anhaftender Erde (wenn trocken) oder der Wurzeln und Erde (wenn frisch)

0220010

 

Knoblauch

Allium sativum

 

 

0220020

 

Zwiebel

Allium cepa

Andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln

Bulben (Zwiebeln)

0220030

 

Schalotten

Allium ascalonicum (Allium cepa var. aggregatum)

 

 

0220040

 

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln

Allium cepa; Allium fistulosum

Andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten

Bulben mit Pseudosprossen und Blättern

0220990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele (im Falle von Maiskolben ohne Lieschblätter und im Falle von Physalis ohne Kelchblätter)

0231000

a)

Solanacea

 

 

 

 

0231010

 

Tomaten

Lycopersicum esculentum

Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo

 

0231020

 

Tomaten

Capsicum annuum var. grossum und var. longum

Chilis

 

0231030

 

Auberginen (Eierfrüchte)

Solanum melongena

Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon)

 

0231040

 

Okra (Griechische Hörnchen)

Abelmoschus esculentus

 

 

0231990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

 

 

 

0232010

 

Cucumbers

Cucumis sativus

 

 

0232020

 

Gherkins

Cucumis sativus

 

 

0232030

 

Courgettes

Cucurbita pepo var. melopepo

Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi)

 

0232990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

 

 

 

0233010

 

Melonen

Cucumis melo

Kiwano

 

0233020

 

Kürbis

Cucurbita maxima

Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte)

 

0233030

 

Wassermelonen

Citrullus lanatus

 

 

0233990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

Zea mays var. sacharata

Jungmais (Babymais)

entlieschte Kolben

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

 

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

 

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

Nur Kopf

0241010

 

Broccoli

Brassica oleracea var. italica

Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli

 

0241020

 

Blumenkohl

Brassica oleracea var. botrytis

 

 

0241990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter

0242010

 

Rosenkohl, Kohlsprossen

Brassica oleracea var. gemmifera

 

Nur Röschen

0242020

 

Kopfkohl

Brassica oleracea convar. capitata

Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl

 

0242990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

Ganze Pflanze nach Entfernen der Wurzeln und der welken Blätter

0243010

 

Chinakohl

Brassica rapa var. pekinensis

Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai

 

0243020

 

Grünkohl

Brassica oleracea convar. acephala

Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl

 

0243990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

Brassica oleracea var. gongylodes

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und Blätter sowie des anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln, der welken äußeren Blätter und des anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

 

 

 

 

0251010

 

Feldsalat

Valerianella locusta

Rapunzelsalat

 

0251020

 

Grüner Salat

Lactuca sativa

Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat

 

0251030

 

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

Cichorium endivia var. latifolium

Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter

 

0251040

 

Kresse (4)

Lepidium sativum

Mungobohnensprossen, Luzernensprossen

 

0251050

 

Barbarakraut (4)

Barbarea verna

 

 

0251060

 

Salatrauke, Rucola (4)

Eruca sativa

Wilde Rauke (Diplotaxis spp.)

 

0251070

 

Roter Senf (4)

Brassica juncea var. rugosa

 

 

0251080

 

Blätter und Sprossen von Brassica spp. (4), einschließlich Rübstiel

Brassica spp.

Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter (5)

 

0251990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

 

 

0252010

 

Spinat

Spinacia oleracea

Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt

 

0252020

 

Portulak (4)

Portulaca oleracea

Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda)

 

0252030

 

Mangold

Beta vulgaris subsp. vulgaris var. cicla und B. vulgaris subsp. vulgaris var. flavescens

Blätter roter Rüben

 

0252990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (4)

 

Vitis vinifera

Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata)

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

Nasturtium officinale

Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose

 

0255000

e)

Chicorée

 

Cichorium intybus var. foliosum

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter

 

 

 

 

0256010

 

Kerbel

Anthriscus cerefolium

 

 

0256020

 

Schnittlauch

Allium schoenoprasum

 

 

0256030

 

Sellerieblätter

Apium graveolens var. secalinum

Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum)

 

0256040

 

Petersilie

Petroselinum crispum

Blätter der Wurzelpetersilie

 

0256050

 

Salbei (4)

Salvia officinalis

Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis

 

0256060

 

Rosmarin (4)

Rosmarinus officinalis

 

 

0256070

 

Thymian (4)

Thymus spp.

Majoran, Oregano

 

0256080

 

Basilikum (4)

Ocimum spp.

Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter

 

0256090

 

Lorbeerblätter (4)

Laurus nobilis

Zitronengras

 

0256100

 

Estragon (4)

Artemisia dracunculus

Ysop

 

0256990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

0260010

 

Bohnen (mit Hülsen)

Phaseolus vulgaris

Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen

 

0260020

 

Bohnen (ohne Hülsen)

Phaseolus vulgaris

Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne

 

0260030

 

Erbsen (mit Hülsen)

Pisum sativum

Mangetout/Zuckererbsen/Kefe

 

0260040

 

Erbsen (ohne Hülsen)

Pisum sativum

Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse

 

0260050

 

Linsen (4)

Lens culinaris syn. L. esculenta

 

 

0260990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln

0270010

 

Spargel

Asparagus officinalis

 

 

0270020

 

Kardonen

Cynara cardunculus

Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis)

 

0270030

 

Stangensellerie

Apium graveolens var. dulce

 

 

0270040

 

Fenchel

Foeniculum vulgare

 

 

0270050

 

Artischocken

Cynara scolymus

Bananenblüte

Ganzer Knospenkopf einschl. Blütenkelch

0270060

 

Porree

Allium porrum

 

 

0270070

 

Rhabarber

Rheum x hybridum

 

Stängel nach Entfernen der Wurzeln und Blätter

0270080

 

Bambussprossen (4)

Bambusa vulgaris

 

 

0270090

 

Palmherzen (4)

Euterpa oleracea, Cocos nucifera, Bactris gasipaes, Daemonorops jenkinsiana

 

 

0270990

 

Sonstige (4)

 

 

 

0280000

viii)

Pilze

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen anhaftender Erde oder anhaftenden Kultursubstrats

0280010

 

Kulturpilze

 

Wiesenchampignon (4), Austernsaitling, Shitake (4), vegetative Teile des Pilzes (Myzel)

 

0280020

 

Wilde Pilze (4)

 

Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz

 

0280990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0290000

ix)

Seetang  (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der nicht verwertbaren Teile

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

 

 

 

Getrocknete Samen

0300010

 

Bohnen

Phaseolus vulgaris

Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen

 

0300020

 

Linsen

Lens culinaris syn. L. esculenta

 

 

0300030

 

Erbsen

Pisum sativum

Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen

 

0300040

 

Süßlupinen (4)

Lupinus spp.

 

 

0300990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Kapseln, Schoten und Schalen, soweit dies möglich ist

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

 

Leinsamen

Linum usitatissimum

 

 

0401020

 

Erdnüsse

Arachis hypogaea

 

 

0401030

 

Mohnsamen

Papaver somniferum

 

 

0401040

 

Sesamsamen

Sesamum indicum syn. S. orientale

 

 

0401050

 

Sonnenblumenkerne

Helianthus annuus

 

 

0401060

 

Rapssamen

Brassica napus

Vogelraps, Rübensamen

 

0401070

 

Sojabohne

Glycine max

 

 

0401080

 

Senfkörner

Brassica nigra

 

 

0401090

 

Baumwollsamen

Gossypium spp.

 

Lint nicht entfernt

0401100

 

Kürbiskerne (4)

Cucurbita pepo var. oleifera

Andere Samen von Cucurbitaceae

 

0401110

 

Saflor (4)

Carthamus tinctorius

 

 

0401120

 

Borretsch (4)

Borago officinalis

Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum)/Kanariengrasblüte (Phalaris canariensis), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis)

 

0401130

 

Leindotter (4)

Camelina sativa

 

 

0401140

 

Hanfsamen (4)

Cannabis sativa

 

 

0401150

 

Rizinusbohne

Ricinus communis

 

 

0401990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

 

 

0402010

 

Oliven für die Gewinnung von Öl (4)

Olea europaea

 

Ganze Frucht nach Entfernen der Stiele (falls vorhanden)/nach Entfernen anhaftenden Bodens (falls vorhanden)

0402020

 

Palmnüsse (Palmölkerne) (4)

Elaeis guineensis

 

 

0402030

 

Ölpalmenfrucht (4)

Elaeis guineensis

 

 

0402040

 

Kapok (4)

Ceiba pentandra

 

 

0402990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

 

 

 

Ganze Körner

0500010

 

Gerste

Hordeum spp.

 

 

0500020

 

Buchweizen

Fagopyrum esculentum

Amaranthus, quinoa

 

0500030

 

Mais

Zea mays

 

 

0500040

 

Hirse (4)

Panicum spp.

Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse

 

0500050

 

Hafer

Avena sativa

 

 

0500060

 

Reis

Oryza sativa

Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica)

 

0500070

 

Roggen

Secale cereale

 

 

0500080

 

Sorghum (4)

Sorghum spp.

 

 

0500090

 

Weizen

Triticum aestivum, T. durum

Dinkel, Triticale

 

0500990

 

Sonstige (3)

 

Kanariengrassamen (Phalaris canariensis)

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

 

 

 

0610000

i)

Tee

Tee

Camellia sinensis

 

getrocknete Blätter, Stiele und Blüten der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt

0620000

ii)

Kaffeebohnen  (4)

 

Coffea arabica, Coffea canephora, Coffea liberica

 

Grüne Bohnen

0630000

iii)

Kräutertees  (4), (6) (getrocknet)

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

Ganze Blüten nach Entfernen der Stängel und unbrauchbaren Blätter

0631010

 

Kamillenblüten

Matricaria recutita,Chamaemelum nobile

 

 

0631020

 

Hibiskusblüten

Hibiscus sabdariffa

 

 

0631030

 

Rosenblütenblätter

Rosa spp.

 

 

0631040

 

Jasminblüten

Jasminum officinale

Holunderblüten (Sambucus nigra)

 

0631050

 

Lindenblüten

Tilia cordata

 

 

0631990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Wurzeln und unbrauchbaren Blätter

0632010

 

Erdbeerblätter

Fragaria spp.

 

 

0632020

 

Rooibosblätter

Aspalathus spp.

Ginkgoblätter

 

0632030

 

Mate

Ilex paraguariensis

 

 

0632990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und der anhaftenden Erde

0633010

 

Baldrianwurzel

Valeriana officinalis

 

 

0633020

 

Ginsengwurzel

Panax ginseng

 

 

0633990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

 

0640000

iv)

Kakaobohnen  (4), (fermentiert oder getrocknet)

 

Theobroma cacao

 

Grüne Bohnen

0650000

v)

Karobe  (4) (Johannisbrot)

 

Ceratonia siliqua

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Stiele oder der Krone

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

 

Humulus lupulus

 

Getrocknete Dolden einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

0800000

8.

GEWÜRZE  (4)

 

 

 

Ganzes Erzeugnis, trocken

0810000

i)

Samen

 

 

 

 

0810010

 

Anis

Pimpinella anisum

 

 

0810020

 

Schwarzkümmel

Nigella sativa

 

 

0810030

 

Selleriesamen

Apium graveolens

Liebstöckelsamen

 

0810040

 

Koriander körner

Coriandrum sativum

 

 

0810050

 

Kreuzkümmelsamen

Cuminum cyminum

 

 

0810060

 

Dillsamen

Anethum graveolens

 

 

0810070

 

Fenchelsamen

Foeniculum vulgare

 

 

0810080

 

Bockshornkleesamen

Trigonella foenum- graecum

 

 

0810090

 

Muskatnüsse

Myristica fragans

 

 

0810990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

 

 

 

0820010

 

Nelkenpfeffer

Pimenta dioica

 

 

0820020

 

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

Zanthoxylum piperitum

 

 

0820030

 

Kümmel

Carum carvi

 

 

0820040

 

Kardamomen

Elettaria cardamomum

 

 

0820050

 

Wacholderbeeren

Juniperus communis

 

 

0820060

 

Pfeffer, schwarz, grün und weiß

Piper nigrum

Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer

 

0820070

 

Vanilleschoten

Vanilla fragrans syn. Vanilla planifolia

 

 

0820080

 

Tamarinden

Tamarindus indica

 

 

0820990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

 

 

 

 

0830010

 

Zimt

Cinnamomum spp.

Cassia

 

0830990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

 

0840010

 

Süßholzwurzeln

Glycyrrhiza glabra

 

 

0840020

 

Ingwer

Zingiber officinale

 

 

0840030

 

Kurkuma

Curcuma spp.

 

 

0840040

 

Meerrettich/Kren

Armoracia rusticana

 

 

0840990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0850000

v)

Knospen

 

 

 

 

0850010

 

Nelken

Syzygium aromaticum

 

 

0850020

 

Kapern

Capparis spinosa

 

 

0850990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

 

 

 

 

0860010

 

Safran

Crocus sativus

 

 

0860990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

 

 

 

0870010

 

Muskatblüte

Myristica fragrans

 

 

0870990

 

Sonstige (3)

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN  (4)

 

 

 

 

0900010

 

Zuckerrüben (Wurzel)

Beta vulgaris subsp. vulgaris var. altissima

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und der anhaftenden Erde

0900020

 

Zuckerrohr

Saccharum officinarum

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des unbrauchbaren Gewebes, anhaftender Erde und der Wurzeln

0900030

 

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte (4)

Cichorium intybus

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Blätter und der anhaftenden Erde

0900990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

i)

Gewebe

 

 

 

Ganzes Erzeugnis

1011000

a)

Schwein

 

Sus scrofa

 

 

1011010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1011020

 

Fett

 

 

 

1011030

 

Leber

 

 

 

1011040

 

Nieren

 

 

 

1011050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1011990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1012000

b)

Rind

 

Bos spp.

 

 

1012010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1012020

 

Fett

 

 

 

1012030

 

Leber

 

 

 

1012040

 

Nieren

 

 

 

1012050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1012990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1013000

c)

Schaf

 

Ovis aries

 

 

1013010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1013020

 

Fett

 

 

 

1013030

 

Leber

 

 

 

1013040

 

Nieren

 

 

 

1013050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1013990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

Capra hircus

 

 

1014010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1014020

 

Fett

 

 

 

1014030

 

Leber

 

 

 

1014040

 

Nieren

 

 

 

1014050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1014990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

Equus spp.

 

 

1015010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1015020

 

Fett

 

 

 

1015030

 

Leber

 

 

 

1015040

 

Nieren

 

 

 

1015050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1015990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

Gallus gallus, Anser anser, Anas platyrhynchos, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Struthio camelus, Columba spp.

 

 

1016010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1016020

 

Fett

 

 

 

1016030

 

Leber

 

 

 

1016040

 

Nieren

 

 

 

1016050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1016990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

 

Kaninchen, Känguru, Rotwild

 

1017010

 

Muskel

 

 

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1017020

 

Fett

 

 

 

1017030

 

Leber

 

 

 

1017040

 

Nieren

 

 

 

1017050

 

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

1017990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1020000

ii)

Milch

 

 

 

Ganzes Erzeugnis auf der Grundlage eines Fettanteils von 4 % bezogen auf das Gewicht (7)

1020010

 

Rinder

 

 

 

1020020

 

Schafe

 

 

 

1020030

 

Ziegen

 

 

 

1020040

 

Pferde

 

 

 

1020990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier

 

 

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (8)

1030010

 

Huhn

 

 

 

1030020

 

Ente

 

 

 

 

 

Gans

 

 

 

1030040

 

Wachtel

 

 

 

1030990

 

Sonstige (3)

 

 

 

1040000

iv)

Honig

 

Apis mellifera, Melipona spp.

Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig)

Ganzes Erzeugnis

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 

Rana spp., Crocodilia spp.

Froschschenkel, Krokodil

 

1060000

vi)

Schnecken

 

Helix spp.

 

Ganzes Erzeugnis nach Entfernen des Gehäuses

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 

 

Wild

Fleisch nach Entfernen des abschneidbaren Fetts

1100000

11.

FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE, SCHALENTIERE, MUSCHELN UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERFISCHEN GEWONNENE ERZEUGNISSE  (9)

 

 

 

 

1200000

12.

AUSSCHLIESSLICH ALS FUTTERMITTEL VERWENDETE KULTUREN ODER TEILE VON KULTUREN  (9)

 

 

 

 


(1)  Mit diesem Anhang wird die Code-Nummer eingeführt, die im Rahmen dieses Anhangs und anderer damit zusammenhängender Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Klassifikation dient.

(2)  Angegeben wird die wissenschaftliche Bezeichnung der Einträge in der Spalte „Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten“, soweit dies möglich und zweckdienlich ist. Berücksichtigt wird dabei, soweit dies möglich ist, der Internationale Code der Nomenklatur für Kulturpflanzen.

(3)  Unter den Begriff „Sonstige“ fallen alle anderweitig nicht ausdrücklich unter den übrigen Codes der Spalte „Gruppen, für die die RHG gelten“ aufgeführten Erzeugnisse.

(4)  Erzeugnisspezifische Rückstandshöchstgehalte laut den Anhängen II und III gelten nicht für Erzeugnisse, die ausschließlich als Futtermittelzutaten verwendet werden, bzw. nicht für Teile solcher Erzeugnisse, bis gesonderte Rückstandshöchstgehalte gelten.

(5)  Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gelten die RHG auch für Kohlrabiblätter.

(6)  Sofern nicht unter anderen Warengruppen erfasst.

(7)  Die RHG sind in allen Fällen in mg/kg Rohmilch angegeben.

Ist der Rückstand (mit dem Buchstaben F) als fettlöslich gekennzeichnet, so basiert der RHG auf roher Kuhmilch mit einem Fettgehalt von 4 Gew.-%; bei Rohmilch von anderen Tierarten wird der RHG proportional zum Fettgehalt der Rohmilch der betreffenden Art angepasst.

(8)  Die RHG sind in allen Fällen in mg/kg Eier angegeben.

Ist der Rückstand (mit dem Buchstaben F) als fettlöslich gekennzeichnet, so basiert der RHG auf Hühnereiern mit einem Fettgehalt von 10 Gew.-%; bei Eiern von anderen Tierarten wird der RHG proportional zum Fettgehalt der Eier der betreffenden Art angepasst, sofern der Fettgehalt mehr als 10 % Gew.-% beträgt.

(9)  Die RHG gelangen nicht zur Anwendung, bis Erzeugnisse im Einzelnen festgelegt und aufgelistet sind.“


12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 213/2013 DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

120,3

MA

74,5

TN

96,9

TR

111,0

ZZ

100,7

0707 00 05

EG

191,6

MA

170,1

TR

167,5

ZZ

176,4

0709 93 10

MA

53,0

TR

149,2

ZZ

101,1

0805 10 20

EG

54,2

IL

73,3

MA

92,7

TN

59,6

TR

73,8

ZZ

70,7

0805 50 10

TR

76,2

ZZ

76,2

0808 10 80

AR

116,3

BR

93,6

CL

118,1

CN

76,1

MK

28,7

US

163,9

ZZ

99,5

0808 30 90

AR

126,6

CL

125,1

TR

167,1

US

191,0

ZA

115,4

ZZ

145,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/55


RICHTLINIE 2013/9/EU DER KOMMISSION

vom 11. März 2013

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG bezüglich der Anpassung der Anhänge II bis IX dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)

In Artikel 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, bei der die Europäische Union eine Partei ist (2), ist die Barrierefreiheit als einer der allgemeinen Grundsätze der Konvention festgelegt, und gemäß Artikel 9 müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. Diese Maßnahmen schließen die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren ein und gelten unter anderem auch für Verkehrsmittel. Nach Artikel 216 Absatz 2 AEUV binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten, und für die Richtlinie 2008/57/EG als abgeleitete Rechtsvorschrift der Europäischen Union gelten die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen.

(3)

In Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (3) heißt es, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung haben wie alle anderen Bürger und über die Möglichkeit der Reise mit der Eisenbahn verfügen sollten, die mit denen anderer Bürger vergleichbar sind. Gemäß Artikel 21 der Verordnung müssen die Eisenbahnunternehmen und Betreiber von Bahnhöfen durch Einhaltung der TSI für Personen mit eingeschränkter Mobilität dafür sorgen, dass die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.

(4)

Eine Anpassung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG ist erforderlich, um darin ausdrücklich auf die Zugänglichkeit Bezug zu nehmen. Zugänglichkeit ist eine grundlegende Anforderung, die sowohl generell für die Interoperabilität des Bahnsystems, als auch insbesondere für die Teilsysteme Infrastruktur, Fahrzeuge, Betrieb und Telematikanwendungen für den Personenverkehr gilt. Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen lassen den Grundsatz der schrittweisen Umsetzung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG unberührt, wonach insbesondere die in den TSI angegebenen Ziel-Teilsysteme schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden können und jede TSI eine Umsetzungsstrategie enthalten soll, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum TSI-konformen Endzustand ergibt.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit dem Ansatz im Einklang, gleichberechtigten Zugang entweder durch technische Lösungen oder betriebliche Maßnahmen oder durch beides zu gewährleisten.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG, in dem grundlegende Anforderungen festgelegt sind, wird hiermit wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 werden folgende Absätze angefügt:

„1.6.   Zugänglichkeit

1.6.1.

Die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Fahrzeuge‘ müssen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein, damit ein gleichberechtigter Zugang durch die Vermeidung oder Beseitigung von Hindernissen und durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Dies umfasst die Planung, den Bau, die Erneuerung, die Umrüstung sowie die Instandhaltung und den Betrieb der maßgeblichen öffentlich zugänglichen Bestandteile der Teilsysteme.

1.6.2.

Die Teilsysteme ‚Betrieb‘ und ‚Telematikanwendungen für den Personenverkehr‘ müssen die erforderliche Funktionalität bieten, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität durch Vermeidung oder Beseitigung von Hindernissen und durch andere geeignete Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.“

2.

In Abschnitt 2 Unterabsatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„2.1.2.   Zugänglichkeit

2.1.2.1.

Öffentlich zugängliche Teile der Infrastruktur müssen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Abschnitt 1.6 zugänglich sein.“

3.

In Abschnitt 2 Unterabsatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„2.4.5.   Zugänglichkeit

2.4.5.1.

Öffentlich zugängliche Teile von Fahrzeugen müssen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Abschnitt 1.6 zugänglich sein.“

4.

In Abschnitt 2 Unterabsatz 6 wird folgender Absatz angefügt:

„2.6.4.   Zugänglichkeit

2.6.4.1.

Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die Betriebsvorschriften die erforderlichen Funktionalitäten vorsehen, um die Zugänglichkeit für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.“

5.

In Abschnitt 2 Unterabsatz 7 wird folgender Absatz angefügt:

„2.7.5.   Zugänglichkeit

2.7.5.1.

Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die Teilsysteme ‚Telematikanwendungen für den Personenverkehr‘ die erforderlichen Funktionalitäten bieten, um die Zugänglichkeit für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(3)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.


BESCHLÜSSE

12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/57


BESCHLUSS 2013/124/GASP DES RATES

vom 11. März 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2014 verlängert werden.

(3)

Ferner sollten angesichts der ernsten Menschenrechtslage in Iran weitere Personen und eine weitere Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/235/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2014. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Die Personen und die Organisation, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.


ANLAGE

Liste der Personen und der Organisation nach Artikel 2

Personen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf

 

Im Juni/Juli 2012 zum Leiter des Gefängnisses von Evin ernannt. Die Haftbedingungen haben sich seit seiner Ernennung verschlechtert, und es wird über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.

12.3.2013

2.

KIASATI Morteza

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat Todesstrafen gegen die vier arabischen politischen Häftlinge Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi verhängt.

Die Personen wurden ohne ordentliches Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordentliche Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom 13.9.2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22.8.2012 hingewiesen; außerdem haben mehrere NRO darüber berichtet.

12.3.2013

3.

MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17.3.2012 Todesstrafen gegen fünf Araber aus Ahwez, d.h. Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" und "Feindschaft gegen Gott" verhängt.

Die Urteile sind am 9.1.2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Nach Berichten von NRO wurden die fünf Personen ohne ordentliches Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt.

12.3.2013

4.

SARAFRAZ, Mohammad (Dr.)

(alias: Haj-agha Sarafraz)

Geburtsdatum: etwa 1963

Geburtsort: Teheran

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran

Als Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) ist er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm "Iran Today" auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand.

Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren.

12.3.2013

5.

JAFARI, Asadollah

 

Staatsanwalt der Provinz Mazandaran; ist nach NRO-Berichten verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. NRO haben sechs konkrete Fälle dokumentiert, in denen gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren verstoßen wurde (2011 und 2012).

12.3.2013

6.

EMADI, Hamid Reza

(alias: Hamidreza Emadi)

Geburtsdatum: etwa 1973

Geburtsort: Hamedan

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von PressTV, Teheran

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.

12.3.2013

7.

HAMLBAR, Rahim

 

Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Journalisten, Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Wie verlautete, ergingen seine Urteile in vielen Fällen nicht im Anschluss an ein ordentliches Verfahren, und Inhaftierte wurden zu falschen Geständnissen gezwungen. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des "Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" für schuldig.

12.3.2013

8.

MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza

 

Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordentliches Verfahren verweigert wurden. NRO berichteten, dass Musavi-Tabar gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet haben soll, einschließlich einer Anordnung, mit der für die der Bahai-Gemeinschaft angehörende Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden.

12.3.2013

9.

KHORAMABADI, Abdolsamad

Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte"

Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der "Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte", einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die "Cyberkriminalität" durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb. Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets.

12.3.2013


Organisationen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Center to Investigate Organized Crime – Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität

(alias: Cyber Crime Office –Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police – Cyberpolizei)

Ort: Teheran, Iran

Website: http://www.cyberpolice.ir

Die iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik; sie wurde im Januar 2011 gegründet und steht unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (gelistet). Nach Presseberichten hat der Leiter der Polizeieinheit, Ahmadi Moqaddam, unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen würde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmud Ahmadinedschad auszulösen.

Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können.

Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde.

Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook" festgenommen (wie verlautete ohne Haftbefehl). Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein.

12.3.2013