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Document 32013R0205

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates vom 7. März 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht

OJ L 68, 12.3.2013, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 130 P. 286 - 293

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2017: This act has been changed. Current consolidated version: 13/03/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/205/oj

12.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 205/2013 DES RATES

vom 7. März 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll von 24,7 % auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) für alle nicht in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Unternehmen nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) eingeführten Maßnahmen ein. Auf diese Maßnahmen wird im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ oder „ursprüngliche Maßnahmen“ Bezug genommen; die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung

(2)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) stellte nach Anhörung des Beratenden Ausschusses fest, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und beschloss, die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China von Amts wegen zu untersuchen sowie aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias, Thailands und der Philippinen angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

(3)

Die Untersuchung wurde am 15. Juni 2012 durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2012 der Kommission (4) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet.

(4)

Der Kommission lagen Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China, aus Malaysia, Thailand und den Philippinen in die Union nach der Einführung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Maßnahmen keine andere hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung ging angeblich darauf zurück, dass bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über Malaysia, Thailand und die Philippinen in die Union versandt wurden.

(5)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Die gestiegenen Einfuhren aus Malaysia, Thailand und den Philippinen erfolgten, wie aus den Beweisen hervorging, zu Preisen, die unter dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten nicht schädigenden Preis, berichtigt um den Preisanstieg der Rohstoffkosten, lagen.

(6)

Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, die aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandt wurden, im Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert, berichtigt um den Preisanstieg der Rohstoffkosten, gedumpt waren.

1.3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Malaysias, Thailands und der Philippinen, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)

Formulare zur Beantragung einer Befreiung wurden an die der Kommission bekannten Ausführer/Hersteller in Malaysia, Thailand und den Philippinen oder über die Vertretungen der betroffenen Länder bei der Europäischen Union versandt. An die der Kommission bekannten Ausführer/Hersteller in der VR China oder über die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die bekannten Einführer in der Union.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(10)

Sieben malaysische, sechs thailändische und drei philippinische Ausführer/Hersteller und gegebenenfalls deren verbundene Unternehmen in der VR China haben die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurückgesandt. Die Anträge von zwei malaysischen, einem thailändischen und einem philippinischen Unternehmen wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen, da sich bei den betreffenden Unternehmen herausstellte, dass sie nicht Hersteller der untersuchten Ware sind, dass sie nach Vorlage des Formulars zur Beantragung einer Befreiung nicht mitarbeiteten oder dass das Formular zur Beantragung einer Befreiung in einem sehr späten Stadium der Untersuchung übermittelt wurde.

(11)

Zwei chinesische Ausführer und vier Unionseinführer/Einführergruppen in der Union übermittelten beantwortete Fragebogen.

(12)

Die Kommission führte die Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

MCP Precision Sdn. Bhd. (Malaysia),

Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd. (Malaysia),

Tigges Fastener Technology Sdn. Bhd. (Malaysia) und verbundenes Handelsunternehmen Tigges Fastener Trading Sdn. Bhd. (Malaysia),

Tong Heer Fasteners Co. Sdn. Bhd. (Malaysia),

Well Union Metal Sdn. Bhd. (Malaysia) und in Taiwan ansässige verbundene Handelsunternehmen Linkwell Industry und Linkfast Industry,

A.B.P. Stainless Steel Fastener Co., Ltd. (Thailand),

Dura Fasteners Co., Ltd. (Thailand),

Taiyo Fasteners Co., Ltd. (Thailand),

Tong Heer Fasteners Co., Ltd. (Thailand),

TPC Stainless & Steel Fasteners Co., Ltd. (Thailand) und verbundene Handelsunternehmen TPC Fasteners Co. Ltd, Thai Phaisarn Fastening Co. Ltd. und Phaisarn Fastening Ltd. Part. (Thailand),

Multi-Tek Fasteners Inc. (Philippinen) und in Taiwan ansässiges verbundenes Handelsunternehmen Multi-Tek Fasteners & Parts Manufacturer Inc.,

Phil Shin Works Corporation (Philippinen),

Rosario Fasteners Corporation (Philippinen) und in Taiwan ansässiges verbundenes Handelsunternehmen Lu Chu Shin Yee Works Co., Ltd.

1.4.   Berichtszeitraum und Untersuchungszeitraum

(13)

Der Berichtszeitraum (im Folgenden „BZ“), in dem der Wertzuwachs überprüft und das Dumping/die Zielpreisunterbietung berechnet wurden, umfasst die 12 Monate vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012. Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“), für den die Veränderungen des Handelsgefüges analysiert und etwaige Umgehungspraktiken untersucht wurden, erstreckte sich von der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen bis zum Ende des BZ.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(14)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, den drei betroffenen Ländern und der Union verändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die zuvor in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und zu untersuchende Ware

(15)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(16)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe wie die betroffene Ware, aber mit Versand aus Malaysia, Thailand oder den Philippinen, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias, Thailands oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

(17)

Die Untersuchung ergab, dass gemäß der obigen Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia, Thailand und den Philippinen in die Union versandten Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Feststellungen in Bezug auf die Philippinen

2.3.1.   Mitarbeit

(18)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten nur drei philippinische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück (bei einem Unternehmen stellte sich später heraus, dass es sich nicht um einen Hersteller oder Ausführer der untersuchten Ware handelte). Somit entfiel auf die mitarbeitenden Unternehmen ein Anteil von 10 % an den im BZ getätigten philippinischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union.

(19)

Der Fragebogen wurde auch von zwei chinesischen Herstellern/Ausführern beantwortet, die allerdings beide nicht an Ausfuhren in die Philippinen im UZ beteiligt waren.

(20)

Angesichts der relativ geringen Mitarbeit der philippinischen und chinesischen Unternehmen mussten die Feststellungen über die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl aus den Philippinen in die Union und über die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Philippinen auf der Basis der Informationen getroffen werden, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung verfügbar sind. In diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus den Philippinen in die Union Eurostat-Daten und zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China in die Philippinen chinesische Ausfuhrstatistiken herangezogen.

(21)

Bezüglich der chinesischen Ausfuhrstatistiken sei darauf hingewiesen, dass in den Statistiken über den Handel zwischen der VR China und den Philippinen übergeordnete HS-Codes erfasst werden und somit eine Warengruppe, die über die betroffene Ware und die zu untersuchende Ware hinausgeht. Berücksichtigt man allerdings den sich sehr deutlich abzeichnenden Trend, lässt sich anhand dieser Daten eine Veränderung des Handelsgefüges feststellen.

(22)

Schließlich wurden die von den philippinischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten als zusätzliche Informationsquelle herangezogen. Diese Daten waren zwar nicht vollständig und detailliert genug, um die Analyse allein darauf zu gründen, eigneten sich aber für einen Abgleich der Ergebnisse hinsichtlich des Handelsgefüges.

2.3.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(23)

Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, kam es zu einem plötzlichen und deutlichen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware aus den Philippinen in die Union. Ihr Volumen stieg von einem Tiefstand, der in den Jahren 2004 und 2005 bei unter 100 t jährlich lag, auf über 12 000 t im BZ an.

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

69

23

1 369

6 048

7 046

5 406

15 580

14 528

12 075

Quelle: Eurostat.

(24)

Zugleich stiegen die Ausfuhren aus China in die Philippinen zwischen 2004 und dem BZ von 1 100 t auf über 15 000 t stark an.

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

1 104

2 022

2 107

3 727

3 856

7 513

11 262

15 553

15 632

Quelle: Chinesischen Ausfuhrstatistik (Datenbank „Global Trade Atlas“).

(25)

Die Daten zeigen eindeutig, dass die Einfuhren aus den Philippinen in die Union in den Jahren 2004 und 2005 unerheblich waren. Im Jahr 2006, also nach Einführung der Maßnahmen gegen die VR China, nahmen die Einfuhren jedoch sprunghaft zu und ersetzten auf dem Unionsmarkt einen Teil der Ausfuhrmengen aus der VR China. Darüber hinaus waren die Ausfuhren aus der VR China in die Union seit Einführung der geltenden Maßnahmen mit -70 % deutlich rückläufig. Überdies wird durch die Daten der philippinischen Behörden bestätigt, dass nur ein geringer Prozentsatz der Einfuhren aus der VR China für den Handel auf philippinischem Zollgebiet bestimmt war. Die Einfuhren gingen großteils direkt in die Sonderwirtschaftszonen.

2.3.3.   Art der Umgehung

(26)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt unter anderem der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer.

(27)

Die philippinischen Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen machten etwa 10 % der gesamten im BZ getätigten philippinischen Ausfuhren in die Union aus. Die übrigen Ausfuhren können den Herstellern zugerechnet werden, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, oder sie sind rein auf Versandpraktiken zurückzuführen. Für die letztere Schlussfolgerung sprechen Informationen und Daten, die von den philippinischen Behörden vorgelegt wurden, wonach insbesondere i) der Großteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China für Sonderwirtschaftszonen bestimmt war und nicht in das philippinische Zollgebiet verbracht wurde und ii) die Zahl der die untersuchte Ware tatsächlich herstellenden Unternehmen auf den Philippinen sehr gering ist.

(28)

Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über die Philippinen wurde also bestätigt.

2.3.4.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(29)

Die Untersuchung erbrachte für den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China über die Philippinen angesehen werden konnten.

2.3.5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(30)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden Eurostat-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen auf den Philippinen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden dann mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Ausgangsuntersuchung für die Unionshersteller ermittelt worden war. Aufgrund des bei dieser Untersuchung erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem ursprünglichen UZ und dem BZ mussten die bedeutenden Entwicklungen berücksichtigt werden, zu denen es bei den Grundelementen der Produktionskosten gekommen ist. Daher wurde eine Berichtigung des nicht schädigenden Preises auf der Grundlage des Preisanstiegs bei den Rohstoffen vorgenommen; bei den übrigen für Herstellkosten und Verkäufe relevanten Elementen wurden dafür die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Union herangezogen.

(31)

Die Zunahme der Einfuhren aus den Philippinen in die Union von weniger als 100 t im Jahr 2004 auf über 12 000 t im BZ wurde mengenmäßig als erheblich erachtet.

(32)

Der Vergleich der berichtigten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine Zielpreisunterbietung.

(33)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Preise untergraben wird.

2.3.6.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(34)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen.

(35)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Taiwan, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Aufgrund des bei dieser Untersuchung erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem ursprünglichen UZ und dem BZ mussten allerdings die bedeutenden Entwicklungen berücksichtigt werden, zu denen es bei den Grundelementen der Produktionskosten gekommen ist. Daher wurde eine Berichtigung des Normalwerts auf der Grundlage des Preisanstiegs bei den Rohstoffen vorgenommen; bei den übrigen für Herstellkosten und Verkäufe relevanten Elementen wurden dafür die Veränderungen des taiwanesischen Verbraucherpreisindexes herangezogen.

(36)

Der Preis der Ausfuhren aus den Philippinen wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des bei Eurostat erfassten Durchschnittspreises von im BZ ausgeführten bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl. Auf die verfügbaren Informationen wurde zurückgegriffen, weil die Hersteller der untersuchten Ware auf den Philippinen kaum mitarbeiteten. Der für die Berechnung herangezogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurde mit den Ausfuhrpreisen der beiden mitarbeitenden philippinischen Ausführer abgeglichen und als mit deren Niveau kompatibel befunden.

(37)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten sowie bei der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf Ausfuhrverkäufe in der VR China vorgenommen. Da die Hersteller auf den Philippinen und in der VR China nur beschränkt mitarbeiteten, mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden. Aus diesem Grund erfolgten die Berichtigungen anhand der im Zuge der Ausgangsuntersuchung festgestellten Transport- und Versicherungskosten pro Tonne.

(38)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten berichtigten durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der philippinischen Einfuhren im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(39)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

2.4.   Feststellungen in Bezug auf Malaysia

2.4.1.   Mitarbeit

(40)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten sieben malaysische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Bei einem dieser Unternehmen schien es sich nicht um einen Hersteller der untersuchten Ware zu handeln; ein weiteres legte gegen Ende der Untersuchung unvollständige Angaben vor, so dass es nicht möglich war, fehlende Angaben zu ergänzen und die übermittelten Informationen und Daten zu überprüfen. Daher mussten diese beiden zurückgesandten Formulare zur Beantragung einer Befreiung unberücksichtigt bleiben. Dennoch entfiel auf die übrigen fünf mitarbeitenden malaysischen Unternehmen im BZ ein Anteil von 93 % an den malaysischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union.

2.4.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(41)

Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, nahmen die Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union stetig zu. Ihr Volumen stieg von einem Tiefstand, der in den Jahren 2004 und 2005 bei unter 2 000 t jährlich lag, auf über 13 000 t im BZ an.

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

1 701

1 849

7 930

13 548

13 712

9 809

9 615

13 498

13 363

Quelle: Eurostat.

(42)

Allerdings sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Kontrollbesuche bestätigt wurde, dass dieser Anstieg der malaysischen Ausfuhren in die Union durch den Anstieg der Eigenproduktion in Malaysia im selben Zeitraum erklärbar ist. Auf mitarbeitende Unternehmen, die, wie sich zeigte, nicht an Umgehungspraktiken beteiligte malaysische Hersteller waren, entfallen 93 % der Ausfuhren in die Union. Die Untersuchung ergab, dass nur eines dieser Unternehmen die betroffene Ware versandte, wobei diese Praxis allerdings nur einen kleinen Teil der Verkäufe betraf und 2009 eingestellt wurde. Auch wurde keinem der mitarbeitenden Unternehmen nachgewiesen, am Zusammenbau von Teilen oder Halbfabrikaten mit Ursprung in der VR China beteiligt gewesen zu sein.

(43)

In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Steigerung der Inlandsproduktion den Grund für die gestiegenen Einfuhren aus Malaysia darstellt. Somit geht die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Malaysia und der Union nicht auf Umgehungspraktiken zurück.

2.5.   Feststellungen in Bezug auf Thailand

2.5.1.   Mitarbeit

(44)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten sechs thailändische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Eines dieser Unternehmen arbeitete im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr mit, so dass es nicht möglich war, fehlende Angaben zu ergänzen und die übermittelten Informationen und Daten vor Ort zu überprüfen. Daher musste dieses zurückgesandte Formular zur Beantragung einer Befreiung unberücksichtigt bleiben. Dennoch entfiel auf die übrigen fünf mitarbeitenden thailändischen Unternehmen im BZ ein Anteil von 67 % an den thailändischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union.

2.5.2.   Veränderung des Handelsgefüges

(45)

Nachdem die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China eingeführt worden waren, zeichnete sich bei den aus Thailand getätigten Einfuhren der untersuchten Ware in die Union folgender Trend ab:

 

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

BZ

Volumen

(t)

5 373

3 308

1 290

850

453

128

367

5 546

6 715

Quelle: Eurostat.

(46)

Bei der Analyse der Ausfuhren aus Thailand in die Union ist zu berücksichtigen, dass Thailand ebenso wie die VR China ab November 2005 Antidumpingmaßnahmen der Union unterlag. (5) Diese Maßnahmen liefen im November 2010 aus. Danach kam es zu einer starken Zunahme der thailändischen Ausfuhren in die Union, die zwischen 2010 und 2011 von 367 t auf über 5 500 t sowie auf mehr als 6 700 t im BZ anstiegen.

(47)

Allerdings sei erwähnt, dass die thailändischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union im BZ in absoluten Zahlen kaum über dem im Jahr 2004 — also vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China und Thailand — erreichten Niveau lagen. Relativ (als Anteil an den Gesamteinfuhren der Union) gesehen sind die Einfuhren aus Thailand sogar von fast 12 % auf 7 % zurückgegangen.

(48)

Bei der Untersuchung wurden weder Versand noch Zusammenbau von Teilen oder Halbfabrikaten mit Ursprung in der VR China festgestellt. Die Tatsache, dass die Ausfuhren aus Thailand vor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen eindeutig aus der Eigenproduktion Thailands stammten, lässt kaum den Schluss zu, dass die derzeit in ähnlichem Umfang getätigten Ausfuhren anderen Ursprungs wären. Ferner sei hervorgehoben, dass die beiden größten in dieser Untersuchung mitarbeitenden thailändischen Hersteller bereits in der Ausgangsuntersuchung gegen Thailand in Erscheinung getreten sind.

(49)

In Anbetracht dessen wird der Schluss gezogen, dass die Inlandsproduktion in erheblichem Ausmaß zu den gestiegenen Einfuhren aus Thailand beigetragen hat. Somit geht die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Thailand und der Union nicht auf Umgehungspraktiken zurück.

3.   MASSNAHMEN

(50)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über die Philippinen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(51)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware — d. h. derselben, aber aus den Philippinen versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Philippinen angemeldet oder nicht — ausgeweitet werden.

(52)

In Anbetracht der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen dieser Untersuchung sollten die auszuweitenden Maßnahmen den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von derzeit 27,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(53)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus den Philippinen versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl erhoben werden.

4.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG IN BEZUG AUF DIE EINFUHREN AUS MALAYSIA UND THAILAND

(54)

In Anbetracht der Ergebnisse hinsichtlich Malaysias und Thailands sollten die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl und die durch die Einführungsverordnung eingeleitete Erfassung aus Malaysia und Thailand versandter Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl eingestellt werden.

5.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(55)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten 16 in Malaysia, Thailand und den Philippinen ansässige Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beantwortet zurück.

(56)

Die von den malaysischen und thailändischen Unternehmen eingereichten Anträge auf Befreiung wurden nicht geprüft, da die Maßnahmen nicht auf diese beiden Länder ausgeweitet werden.

(57)

Bei einem der drei eine Befreiung beantragenden philippinischen Unternehmen zeigte sich, dass es die untersuchte Ware im UZ nicht hergestellt und ausgeführt hat, und es konnten somit keine Schlussfolgerungen zu der Art seiner Tätigkeit gezogen werden. Daher kann diesem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Befreiung gewährt werden. Sollte sich jedoch nach Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen herausstellen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann das Unternehmen eine erneute Prüfung seiner Lage beantragen.

(58)

Durch die Kontrollbesuche wurde bestätigt, dass es sich bei den beiden übrigen philippinischen Unternehmen um echte ausführende Hersteller handelte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass diese Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren, so dass ihnen Befreiungen gewährt werden können.

(59)

Im vorliegenden Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Für Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der erweiterte Antidumpingzoll.

(60)

Andere philippinische Hersteller, die sich im Rahmen dieser Untersuchung nicht gemeldet hatten und die untersuchte Ware im UZ nicht ausführten, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen ein Formular zur Beantragung einer Befreiung ausfüllen, damit die Kommission diesen Antrag auswerten kann. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann eine Befreiung gerechtfertigt sein. Die Kommission kann, wenn eine Befreiung gerechtfertigt ist, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit dieser Verordnung ausgeweiteten Zoll befreien.

6.   ANGABEN

(61)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und konnten dazu Stellung nehmen. Es gingen im Anschluss an die Unterrichtung keine Stellungnahmen ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der „für alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 auf Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl und Teilen davon, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61 und ex 7318 15 70 (TARIC-Codes 7318121011, 7318121091, 7318141011, 7318141091, 7318153011, 7318153061, 7318153081, 7318155111, 7318155161, 7318155181, 7318156111, 7318156161, 7318156181, 7318157011, 7318157061 und 7318157081), eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Multi-Tek Fasteners Inc, Clark Freeport Zone, Pampanga, Philippinen

B355

Rosario Fasteners Corporation, Cavite Economic Area, Philippinen

B356

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 gegenüber Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Malaysia und Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias und Thailands angemeldet oder nicht, wird eingestellt.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 08/20

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 22956505.

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2012 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 153 vom 14.6.2012, S. 8.

(5)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.


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