ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.299.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
27. Oktober 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke ( 1 )

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ( 1 )

13

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 ( 1 )

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 997/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/664/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Schweden

44

 

*

Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

45

 

 

2012/666/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7433)  ( 1 )

46

 

 

2012/667/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2011 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7440)

47

 

 

2012/668/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7454)

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


RICHTLINIE 2012/26/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngsten Pharmakovigilanz-Zwischenfälle in der Union haben die Notwendigkeit eines automatischen Verfahrens auf Unionsebene im Falle bestimmter Sicherheitsprobleme gezeigt, damit die Angelegenheit in allen Mitgliedstaaten geprüft und behandelt wird, in denen das Arzneimittel genehmigt ist. Der Anwendungsbereich der verschiedenen Unionsverfahren für auf nationaler Ebene genehmigte Produkte, wie er in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (3) festgelegt ist, sollte klargestellt werden.

(2)

Darüber hinaus sollte eine freiwillige Maßnahme des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht dazu führen, dass Bedenken in Bezug auf Nutzen oder Risiken eines in der Union genehmigten Arzneimittels nicht in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Daher sollte der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen verpflichtet sein, die einschlägigen zuständigen Behörden und die Europäische Arzneimittel-Agentur über die Gründe zu unterrichten, aus denen ein Arzneimittel zurückgenommen, das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ausgesetzt, der Widerruf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt oder eine solche Genehmigung nicht verlängert wird.

(3)

Es ist angemessen, das Standardverfahren und das Dringlichkeitsverfahren der Union weiter klarzustellen und zu stärken, um die Koordinierung, die rasche Einschätzung in dringenden Fällen und die Möglichkeit, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wo dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, bevor eine Entscheidung auf Unionsebene ergeht, zu gewährleisten. Das Standardverfahren sollte in Angelegenheiten eingeleitet werden, die die Qualität, die Sicherheit oder die Wirksamkeit von Arzneimitteln betreffen, wenn die Interessen der Union betroffen sind. Das Dringlichkeitsverfahren der Union sollte eingeleitet werden, wenn eine rasche Bewertung von Bedenken erforderlich ist, die sich aus der Bewertung der Daten aus Tätigkeiten der Pharmakovigilanz ergeben. Unabhängig davon, ob das Dringlichkeitsverfahren der Union oder das Standardverfahren zur Anwendung kommt und unabhängig von dem Verfahren, gemäß dem das Arzneimittel genehmigt wurde, sei es das zentralisierte oder ein anderes Verfahren, sollte der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz immer dann eine Empfehlung abgeben, wenn der Grund für die Maßnahmen auf Pharmakovigilanzdaten beruht. Es ist angemessen, dass sich die Koordinierungsgruppe und der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der Durchführung der Bewertung der betreffenden Angelegenheit auf diese Empfehlung stützen.

(4)

Es ist angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe über Fälle unterrichten, die neue Gegenanzeigen, die Verringerung der empfohlenen Dosis oder Einschränkungen der Indikationen bei Arzneimitteln betreffen, die gemäß dem dezentralisierten Verfahren und dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung genehmigt wurden, wenn das Dringlichkeitsverfahren der Union nicht eingeleitet wird. Um die Harmonisierung dieser Produkte sicherzustellen, kann die Koordinierungsgruppe die Frage erörtern, ob eine Maßnahme in dem Fall erforderlich ist, dass kein Mitgliedstaat das Standardverfahren in Gang gebracht hat.

(5)

Da das mit dieser Richtlinie angestrebte Ziel, nämlich die unionsweite Vereinheitlichung der Pharmakovigilanzvorschriften, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels in einem Mitgliedstaat vorübergehend oder endgültig eingestellt wird, meldet der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen dies der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats. Diese Meldung erfolgt spätestens zwei Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens des Arzneimittels, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen informiert die zuständige Behörde über die Gründe für solche Maßnahmen gemäß Artikel 123 Absatz 2.“

2.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung:

„Ist jedoch eines der in Artikel 107i Absatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt, so findet das Verfahren der Artikel 107i bis 107k Anwendung.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Betrifft die Befassung des Ausschusses eine Substanzklasse oder einen therapeutischen Bereich, kann die Agentur das Verfahren auf bestimmte spezifische Teile der Genehmigung beschränken.

In diesem Fall gilt Artikel 35 nur dann für diese Arzneimittel, wenn sie unter die in dem vorliegenden Kapitel genannten Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens fallen.

Betrifft der Geltungsbereich eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens eine Substanzklasse oder einen therapeutischen Bereich, so fallen darunter auch Arzneimittel dieser Klasse oder dieses Bereichs, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurden.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Sofortmaßnahmen geboten sind, bis zu einer endgültigen Entscheidung die Genehmigung für das Inverkehrbringen des betroffenen Arzneimittels zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aussetzen und dessen Anwendung auf seinem Hoheitsgebiet verbieten. Er hat die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten spätestens am folgenden Arbeitstag über die Gründe für seine Maßnahme zu unterrichten.

(4)   Betrifft der Geltungsbereich des nach diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens, der gemäß Absatz 2 festgelegt wird, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigte Arzneimittel, kann die Kommission, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Sofortmaßnahmen geboten sind, bis zu einer endgültigen Entscheidung die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betroffenen Arzneimittel zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aussetzen und deren Anwendung verbieten. Die Kommission hat die Agentur und die Mitgliedstaaten spätestens am folgenden Arbeitstag über die Gründe für ihre Maßnahme zu unterrichten.“

3.

In Artikel 34 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Betrifft der Geltungsbereich des gemäß Artikel 31 eingeleiteten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigte Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie, so erlässt die Kommission erforderlichenfalls Beschlüsse, um die Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen oder die Verlängerung der betreffenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen abzulehnen.“

4.

In Artikel 37 werden die Worte „Die Artikel 35 und 36 gelten“ durch die Worte „Artikel 35 gilt“ ersetzt.

5.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Angaben nach den Artikeln 54, 59 und 62 hinsichtlich der Etikettierung sind in einer Amtssprache bzw. in Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, wie von diesem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie festgelegt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Packungsbeilage ist so zu formulieren und zu konzipieren, dass sie klar und verständlich ist, so dass sich Verwender, erforderlichenfalls mit Hilfe von Angehörigen der Gesundheitsberufe, angemessen verhalten können. Die Packungsbeilage ist gut lesbar in einer Amtssprache bzw. in Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird, wie von diesem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie festgelegt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ist das Arzneimittel nicht dazu bestimmt, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, oder bestehen hinsichtlich des Arzneimittels gravierende Verfügbarkeitsprobleme, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich von Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der menschlichen Gesundheit für notwendig halten, von der Verpflichtung absehen, dass die Etikettierung und die Packungsbeilage bestimmte Angaben aufweisen müssen. Sie können zudem ganz oder teilweise von der Verpflichtung absehen, dass die Etikettierung und die Packungsbeilage in einer Amtssprache bzw. in Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen sind, in dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird, wie von diesem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie festgelegt.“

6.

Artikel 85a erhält folgende Fassung:

„Artikel 85a

Im Fall des Großhandelsvertriebs von Arzneimitteln an Drittländer finden Artikel 76 und Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung. Ferner findet Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b und ca keine Anwendung, wenn ein Arzneimittel direkt aus einem Drittland bezogen, jedoch nicht eingeführt wird. Allerdings haben in diesem Fall Großhändler dafür zu sorgen, dass die Arzneimittel nur bei Personen beschafft werden, die zur Lieferung von Arzneimitteln gemäß den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlandes zugelassen oder ermächtigt sind. Liefern Großhändler Arzneimittel an Personen in Drittländern, haben sie dafür zu sorgen, dass eine solche Lieferung nur an Personen erfolgt, die zugelassen oder ermächtigt sind, Arzneimittel zum Großhandel oder zur Abgabe an die Öffentlichkeit gemäß den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlandes zu erhalten. Die Anforderungen des Artikels 82 finden auf die Lieferung von Arzneimitteln an Personen in Drittländern, die die Ermächtigung oder Befugnis zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit haben, Anwendung.“

7.

Artikel 107i Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission leitet auf der Grundlage von Bedenken, die sich aus der Bewertung der Daten aus Tätigkeiten der Pharmakovigilanz ergeben, das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren ein, indem die anderen Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission informiert werden, wenn:

a)

erwogen wird, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auszusetzen oder zu widerrufen;

b)

erwogen wird, die Abgabe eines Arzneimittels zu untersagen;

c)

erwogen wird, die Verlängerung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen zu verweigern;

d)

der Mitgliedstaat oder die Kommission vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen darüber informiert wird, dass der Inhaber aus Sicherheitsbedenken das Inverkehrbringen eines Arzneimittels unterbrochen hat oder Schritte unternommen hat, um eine Genehmigung zurücknehmen zu lassen oder solche Maßnahmen beabsichtigt oder keine Verlängerung der Genehmigung beantragt hat.

(1a)   Ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission unterrichtet auf der Grundlage von Bedenken, die sich aus der Bewertung der Daten aus Tätigkeiten der Pharmakovigilanz ergeben, die anderen Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission, wenn es für notwendig befunden wird, eine neue Gegenanzeige aufzunehmen, die empfohlene Dosis zu verringern oder die Indikationen für ein Arzneimittel einzuschränken. Die Unterrichtung zeigt die in Betracht gezogene Maßnahme und die Gründe hierfür auf.

Ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission leitet, wenn dringender Handlungsbedarf gesehen wird, das Verfahren nach diesem Abschnitt in allen in diesem Absatz genannten Fällen ein.

Wird das Verfahren nach diesem Abschnitt nicht für nach dem Verfahren gemäß Kapitel 4 des Titels III genehmigte Arzneimittel eingeleitet, wird der Fall der Koordinierungsgruppe gemeldet.

Sind die Interessen der Union betroffen, findet Artikel 31 Anwendung.

(1b)   Wird das Verfahren nach diesem Abschnitt eingeleitet, prüft die Agentur, ob die Sicherheitsbedenken noch andere Arzneimittel betreffen, als in den Informationen erwähnt wurden, oder ob sie allen Arzneimitteln einer Substanzklasse oder eines therapeutischen Bereichs gemeinsam sind.

Ist das betroffene Arzneimittel in mehreren Mitgliedstaaten genehmigt, unterrichtet die Agentur unverzüglich den Initiator des Verfahrens vom Ergebnis dieser Prüfung, und es gelten die Verfahren der Artikel 107j und 107k. Andernfalls sind die Sicherheitsbedenken von dem betroffenen Mitgliedstaat zu behandeln. Die Agentur bzw. der Mitgliedstaat stellt den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen die Information über die Einleitung des Verfahrens zur Verfügung.“

8.

In Artikel 107i Absatz 2 werden die Worte „des Absatzes 1 dieses Artikels“ durch die Worte „der Absätze 1 und 1a dieses Artikels“ ersetzt.

9.

In Artikel 107i Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „gemäß Absatz 1“ durch die Worte „gemäß den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.

10.

In Artikel 107i Absatz 5 werden die Worte „gemäß Absatz 1“ durch die Worte „gemäß den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.

11.

In Artikel 107j Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „gemäß Artikel 107i Absatz 1“ durch die Worte „gemäß Artikel 107i Absätze 1 und 1a“ ersetzt.

12.

Artikel 123 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist verpflichtet, den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle von dem Inhaber getroffenen Maßnahmen zur Aussetzung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, dessen Rücknahme vom Markt, den Antrag auf Widerruf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nichtbeantragung einer Verlängerung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen mitzuteilen, wobei er ihnen die Gründe hierfür angibt. Insbesondere erklärt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, ob diese Maßnahmen auf einem der in den Artikeln 116 oder 117 Absatz 1 genannten Gründe beruhen.

(2a)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen nimmt die Mitteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels auch in Fällen vor, in denen die Maßnahme in einem Drittland getroffen wird und auf einem der in den Artikeln 116 oder 117 Absatz 1 genannten Gründe beruht.

(2b)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unterrichtet darüber hinaus die Agentur, wenn die in Absatz 2 oder 2a dieses Artikels genannte Maßnahme auf einem der in Artikel 116 und 117 Absatz 1 genannten Gründe beruht.

(2c)   Die Agentur leitet die gemäß Absatz 2b eingegangenen Mitteilungen unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Jedes Jahr veröffentlicht die Agentur ein Verzeichnis der Arzneimittel, für die Genehmigungen für das Inverkehrbringen in der Union abgelehnt, widerrufen oder ausgesetzt worden sind, deren Abgabe untersagt worden ist oder die aus dem Verkehr gezogen worden sind, einschließlich der Gründe für diese Maßnahmen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 28. Oktober 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Oktober 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 201.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012

(3)  ABl. L 311 vom 28.11 2001, S. 67.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/5


RICHTLINIE 2012/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den Mitgliedstaaten sind mit der groß angelegten Digitalisierung ihrer Sammlungen oder Archivbestände befasst, um europäische digitale Bibliotheken zu schaffen. Sie tragen zur Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes bei, was auch für die Schaffung europäischer digitaler Bibliotheken wie Europeana wichtig ist. Technologien für die Massendigitalisierung gedruckter Materialien und für die Suche und Indexierung vergrößern den Forschungswert der Sammlungen der Bibliotheken. Die Einrichtung großer Online-Bibliotheken erleichtert die Verwendung elektronischer Hilfsmittel zum Suchen und Finden, die Forschern und Wissenschaftlern, die sich sonst mit traditionelleren, analogen Suchmethoden begnügen müssten, neue Erkenntnisquellen eröffnen.

(2)

Die Notwendigkeit, den freien Austausch von Wissen und Innovation im Binnenmarkt zu fördern, stellt eine bedeutende Komponente der Strategie Europa 2020 dar; dies ergibt sich aus der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, die als eine ihrer Leitinitiativen die Entwicklung einer Digitalen Agenda für Europa beinhaltet.

(3)

Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen, deren Rechteinhaber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann — sogenannter „verwaister Werke“ — ist eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ dargelegt ist. Diese Richtlinie hat das spezifische Problem der gesetzlichen Regelung des Status als verwaistes Werk und deren Folgen in Bezug auf die zulässigen Nutzer und zulässigen Formen der Nutzung des als verwaist geltenden Werkes oder Tonträgers zum Gegenstand.

(4)

Diese Richtlinie lässt in den Mitgliedstaaten entwickelte spezifische Lösungen zur umfassenderen Massendigitalisierung, wie im Fall der sogenannten „vergriffenen Werke“, unberührt. Diese Lösungen berücksichtigen die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Inhalten und der verschiedenen Nutzer und bauen auf dem Konsens der maßgeblichen Interessengruppen auf. Dieser Ansatz wurde auch in der am 20. September 2011 von Vertretern europäischer Bibliotheken, Autoren, Verlegern und Verwertungsgesellschaften unterzeichneten und von der Kommission bezeugten Absichtserklärung über die Grundprinzipien der Digitalisierung und der Bereitstellung vergriffener Werke verfolgt. Diese Richtlinie lässt diese Absichtserklärung unberührt, in der die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, zu gewährleisten, dass zwischen Nutzern, Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften auf freiwilliger Basis geschlossenen Vereinbarungen über die Vergabe von Lizenzen für die Nutzung vergriffener Werke nach den in der Absichtserklärung enthaltenen Grundsätzen die erforderliche Rechtssicherheit im nationalen und grenzüberschreitenden Rahmen zugute kommt.

(5)

Das Urheberrecht stellt die wirtschaftliche Grundlage der Kreativwirtschaft dar, weil es Innovation, künstlerisches Schaffen, Investitionen und Produktion anregt. Daher dient die Massendigitalisierung und -verbreitung von Werken dem Schutz des europäischen Kulturerbes. Das Urheberrecht ist ein wichtiges Instrument, um die Vergütung des Kreativsektors für seine Arbeit sicherzustellen.

(6)

Die ausschließlichen Rechte der Rechteinhaber an der Vervielfältigung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände und an ihrer öffentlichen Zugänglichmachung, die mit der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (3) harmonisiert wurden, erfordern für die Digitalisierung und die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands die vorherige Zustimmung des Rechteinhabers.

(7)

Im Falle verwaister Werke ist es nicht möglich, eine solche vorherige Zustimmung zur Vervielfältigung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung einzuholen.

(8)

Die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Anerkennung des Status als verwaistes Werk können das Funktionieren des Binnenmarkts, die Nutzung von verwaisten Werken und den grenzüberschreitenden Zugang dazu behindern. Solche unterschiedlichen Ansätze können auch zu Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs in Bezug auf kulturelle Inhalte führen. Daher ist eine gegenseitige Anerkennung dieses Status sinnvoll, da dies den Zugang zu verwaisten Werken in allen Mitgliedstaaten ermöglichen wird.

(9)

Insbesondere ist ein gemeinsames Konzept zur Bestimmung des Status als verwaistes Werk und der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke erforderlich, um im Binnenmarkt Rechtssicherheit im Hinblick auf die Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie durch Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu gewährleisten.

(10)

Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die von diesen produziert wurden, enthalten verwaiste Werke. Unter Berücksichtigung der besonderen Stellung von Rundfunkanstalten als Hersteller von Tonträgern und audiovisuellem Material und der Tatsache, dass Vorschriften erlassen werden müssen, die das Vorkommen verwaister Werke in Zukunft begrenzen, sollte für die Anwendung dieser Richtlinie auf die in den Archiven von Rundfunkanstalten enthaltenen Werke und Tonträger ein Stichtag festgelegt werden.

(11)

Als Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und von diesen produziert wurden, sollten für die Zwecke dieser Richtlinie auch Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger gelten, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für die ausschließliche Verwertung durch sie oder andere koproduzierende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Auftrag gegeben haben. Film- und audiovisuelle Werke sowie Tonträger, die in den Archiven öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten sind und die diese Einrichtungen nicht produziert oder in Auftrag gegeben haben, zu deren Nutzung diese Einrichtungen jedoch im Rahmen eines Lizenzvertrags berechtigt sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(12)

Aufgrund der diplomatischen Gepflogenheiten sollte die Richtlinie nur für Werke und Tonträger gelten, die zuerst auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet, oder, sofern sie weder veröffentlicht noch gesendet wurden, durch die Begünstigten dieser Richtlinie mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im letzteren Fall sollte diese Richtlinie nur gelten, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechteinhaber der Nutzung gemäß dieser Richtlinie nicht widersetzen würden.

(13)

Bevor ein Werk oder Tonträger als verwaistes Werk gelten kann, sollte nach Treu und Glauben eine sorgfältige Suche nach den Inhabern der Rechte an dem Werk oder Tonträger, einschließlich der Inhaber der Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in das Werk oder in den Tonträger eingebettet oder eingebunden sind, durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorzusehen, dass eine sorgfältige Suche von den in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen oder von anderen Einrichtungen durchgeführt werden kann. Solche anderen Einrichtungen können für die Durchführung der sorgfältigen Suche Entgelte erheben.

(14)

Damit ein hohes Sicherheitsniveau für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Union gewährleistet wird, sollte ein harmonisiertes Konzept für eine solche sorgfältige Suche erstellt werden. Eine sorgfältige Suche sollte die Konsultation von Quellen beinhalten, die von dem Mitgliedstaat, in dem die sorgfältige Suche durchzuführen ist, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie festgelegt werden und die Informationen über die Werke und sonstige Schutzgegenstände liefern. Dabei könnten die Mitgliedstaaten auf die von der im Rahmen der Initiative für digitale Bibliotheken i2010 eingesetzten Hochrangigen Arbeitsgruppe zu digitalen Bibliotheken vereinbarten Leitlinien für sorgfältiges Suchen verweisen.

(15)

Um Doppelarbeit bei der Suche zu vermeiden, sollte eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht wurde, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es zuerst gesendet wurde. Die sorgfältige Suche nach Film- oder audiovisuellen Werken, deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, sollte in diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, die von Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten koproduziert wurden, sollte die sorgfältige Suche in jedem dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Für Werke und Tonträger, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, die jedoch durch die Begünstigten dieser Richtlinie mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sollte die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die Einrichtung, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des Rechteinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz hat. Die sorgfältige Suche nach den Inhabern der Rechte an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die in ein Werk oder einen Tonträger eingebettet oder eingebunden sind, sollte in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die sorgfältige Suche nach dem Werk oder dem Tonträger, das bzw. der das eingebettete oder eingebundene Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand enthält, durchgeführt wird. In anderen Ländern verfügbare Informationsquellen sollten auch konsultiert werden, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass relevante Informationen zu den Rechteinhabern in diesen anderen Ländern gefunden werden können. Die Durchführung einer sorgfältigen Suche kann verschiedene Arten von Informationen hervorbringen, wie etwa ein Suchprotokoll und das Ergebnis der Suche. Das Suchprotokoll sollte archiviert werden, damit die betreffenden Einrichtungen nachweisen können, dass die Suche sorgfältig durchgeführt wurde.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die betroffenen Einrichtungen ihre sorgfältigen Suchen protokollieren und dass die Ergebnisse solcher Suchen, die im Einzelnen in der Feststellung, dass ein Werk oder ein Tonträger als ein verwaistes Werk im Sinne diese Richtlinie anzusehen ist, sowie aus Informationen über die Änderung des Status und die Verwendung von verwaisten Werken durch diese Einrichtungen bestehen, erfasst und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, insbesondere indem die relevanten Informationen in einer Online-Datenbank aufgezeichnet werden. Insbesondere in Anbetracht der gesamteuropäischen Dimension und um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte für die Einrichtung einer einheitlichen Online-Datenbank für die Union gesorgt werden, die solche Informationen enthält, und dafür, dass diese Informationen der Allgemeinheit in transparenter Weise zur Verfügung gestellt werden. Dadurch können sowohl die Einrichtungen, die sorgfältige Suchen durchführen, als auch die Rechteinhaber leicht auf solche Informationen zugreifen. Die Datenbank könnte auch eine wichtige Rolle bei der Verhinderung und Beendigung möglicher Urheberrechtsverletzungen spielen, insbesondere im Fall einer Änderung des Status eines Werks oder Tonträgers als verwaistes Werk. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 386/2012 (4) ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden „das Amt“) mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen.

Im Einzelnen schließen diese Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung die Schaffung von Mechanismen ein, die zur Verbesserung des Online-Austauschs von relevanten Informationen zwischen den betroffenen Behörden der Mitgliedstaaten und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden beitragen. Daher sollte es dem Amt obliegen, die in dieser Richtlinie genannte europäische Datenbank mit Informationen über verwaiste Werke einzurichten und zu verwalten.

(17)

Bestimmte Werke und Tonträger können mehrere Rechteinhaber haben, und Werke und Tonträger können ihrerseits selbst andere Werke oder Schutzgegenstände beinhalten. Diese Richtlinie sollte die Rechte ermittelter und ausfindig gemachter Rechteinhaber nicht berühren. Wenn mindestens ein Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht wurde, ist ein Werk oder ein Tonträger nicht als verwaistes Werk anzusehen. Den Begünstigten dieser Richtlinie sollte es nur dann gestattet sein, ein Werk oder einen Tonträger zu verwenden, von dem ein oder mehrere Rechteinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht wurden, wenn sie von den ermittelten und ausfindig gemachten Rechteinhabern einschließlich den Inhabern der Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in den Werken oder Tonträgern eingebettet oder eingebunden sind, ermächtigt wurden, gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG das Werk zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Rechteinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht wurden, können die Zustimmung nur in Bezug auf die Rechte geben, die sie selbst innehaben, entweder weil die Rechte ihre eigenen Rechte sind oder weil ihnen die Rechte übertragen wurden, und sie sollten gemäß dieser Richtlinie die Nutzung nicht im Namen von Rechteinhabern, die nicht ermittelt oder ausfindig gemacht wurden, gestatten können. Entsprechend kann, wenn vorher nicht ermittelte oder ausfindig gemachte Rechteinhaber Ansprüche an ihrem Werk oder Tonträger geltend machen, die rechtmäßige Nutzung des Werks oder Tonträgers durch die Begünstigten nur fortgesetzt werden, wenn diese Rechteinhaber gemäß Richtlinie 2001/29/EG ihre Zustimmung dazu in Bezug auf die Rechte geben, die sie innehaben.

(18)

Rechteinhaber sollten berechtigt sein, den Status als verwaistes Werk zu beenden, wenn sie ihre Rechte an dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand geltend machen wollen. Rechteinhaber, die den Status eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands als verwaistes Werk beenden, sollten einen gerechten Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke oder anderen Schutzgegenstände gemäß dieser Richtlinie erhalten, die von dem Mitgliedstaat, in dem die ein verwaistes Werk nutzende Einrichtung ihren Sitz hat, festzulegen ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Umstände der Zahlung dieses Ausgleichs festzulegen, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die Zahlung fällig ist. Bei der Festlegung der Höhe des gerechten Ausgleichs sollten unter anderem die kulturpolitischen Zielsetzungen des Mitgliedstaats, der nicht kommerzielle Charakter der Nutzung durch die betreffenden Einrichtungen zur Erreichung der mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben verbundenen Ziele, wie Förderung von Lernen und Verbreitung von Kultur, sowie der eventuelle Schaden für Rechteinhaber angemessen berücksichtigt werden.

(19)

Wurde ein Werk oder ein Tonträger nach einer Suche, die nicht sorgfältig war, zu Unrecht als verwaistes Werk eingestuft, so kann auf die Rechtsbehelfe zurückgegriffen werden, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß den maßgeblichen einzelstaatlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen bei Verletzungen des Urheberrechts vorgesehen sind.

(20)

Um das Lernen und die Verbreitung von Kultur zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung — zusätzlich zu den in Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen — vorsehen. Diese Ausnahme oder Beschränkung sollte den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29/EG genannten bestimmten Einrichtungen und im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen, die gemeinnützig tätig sind, sowie öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestatten, verwaiste Werke im Sinne der genannten Richtlinie zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, sofern eine solche Nutzung der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben dient, insbesondere der Bewahrung, der Restaurierung sowie der Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu ihren Sammlungen, einschließlich ihrer digitalen Sammlungen. Der Begriff der im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen sollte für die Zwecke dieser Richtlinie Einrichtungen umfassen, die von den Mitgliedstaaten zur Sammlung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Filmen und anderen audiovisuellen Werken oder Tonträgern, die Teil ihres kulturellen Erbes sind, ausgewiesen sind. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollte für die Zwecke dieser Richtlinie Rundfunkanstalten umfassen, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen, der vom jeweiligen Mitgliedstaat erteilt, festgelegt und gestaltet wird. Die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Genehmigung der Nutzung verwaister Werke gilt unbeschadet der in Artikel 5 der Richtlinie 2011/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen. Sie kann nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

(21)

Um Anreize für die Digitalisierung zu bieten, sollten die Begünstigten dieser Richtlinie Einnahmen im Zusammenhang mit ihrer Nutzung verwaister Werke gemäß dieser Richtlinie erwirtschaften dürfen, um Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verwirklichen, auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaftsübereinkommen.

(22)

Vertragliche Vereinbarungen können bei der Förderung der Digitalisierung des europäischen Kulturerbes eine Rolle spielen, denn öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sollten im Hinblick auf die im Rahmen dieser Richtlinie zulässigen Arten der Nutzung Vereinbarungen mit kommerziellen Partnern über die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke schließen dürfen. Diese Vereinbarungen können finanzielle Beiträge solcher Partner beinhalten. Solche Vereinbarungen sollten die Nutzung verwaister Werke durch die Begünstigten dieser Richtlinie nicht beschränken und dem kommerziellen Partner keine Rechte zur Nutzung oder Kontrolle der Nutzung der verwaisten Werke einräumen.

(23)

Um den Zugang der Unionsbürger zum europäischen Kulturerbe zu fördern, muss außerdem dafür gesorgt werden, dass verwaiste Werke, die in einem Mitgliedstaat digitalisiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein verwaistes Werk zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben nutzen, sollten die Möglichkeit haben, das verwaiste Werk der Öffentlichkeit in anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(24)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für die Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven Lizenzen, der gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung, der kollektiven Verwertung oder ähnlicher Regelungen oder einer Kombinationen dieser Elemente, einschließlich ihrer Anwendung auf Massendigitalisierungen.

(25)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich im Zusammenhang mit der Nutzung verwaister Werke Rechtssicherheit zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit der Regeln über die Nutzung verwaister Werke besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie betrifft bestimmte Formen der Nutzung verwaister Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten ihren Sitz haben, um die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu erreichen.

(2)   Gegenstand dieser Richtlinie sind:

a)

Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind,

b)

Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes enthaltenen Einrichtungen enthalten sind, und

c)

Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten sind,

die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind und zuerst in einem Mitgliedstaat veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.

(3)   Diese Richtlinie gilt auch für Werke und Tonträger gemäß Absatz 2, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, die jedoch durch die Einrichtungen gemäß Absatz 1 mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechteinhaber der Nutzung gemäß Artikel 6 nicht widersetzen würden. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Absatzes auf Werke und Tonträger beschränken, die bei diesen Einrichtungen vor dem 29. Oktober 2014 hinterlegt wurden.

(4)   Diese Richtlinie gilt auch für Werke und sonstige Schutzgegenstände, die in Werke oder Tonträger gemäß den Absätzen 2 und 3 eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil dieser sind.

(5)   Diese Richtlinie lässt jegliche Regelungen über die Verwaltung von Rechten auf nationaler Ebene unberührt.

Artikel 2

Verwaiste Werke

(1)   Ein Werk oder Tonträger gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechteinhaber dieses Werks oder Tonträgers ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige Suche nach den Rechteinhabern gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist.

(2)   Gibt es für ein Werk oder Tonträger mehr als einen Rechteinhaber und sind nicht alle von ihnen ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, ausfindig gemacht worden, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß Artikel 3 durchgeführt und dokumentiert worden ist, so kann das Werk oder der Tonträger gemäß dieser Richtlinie genutzt werden, vorausgesetzt, die Rechteinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, haben in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ermächtigt, die Werke bzw. Tonträger gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet der Rechte ermittelter und ausfindig gemachter Rechteinhaber an dem Werk oder Tonträger.

(4)   Artikel 5 gilt entsprechend für die Inhaber der Rechte an den Werken gemäß Absatz 2, die nicht ermittelt und ausfindig gemacht worden sind.

(5)   Diese Richtlinie lässt nationale Regelungen zu anonymen oder pseudonymen Werken unberührt.

Artikel 3

Sorgfältige Suche

(1)   Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger ein verwaistes Werk ist, sorgen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen dafür, dass eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder sonstigen Schutzgegenstand durch Konsultation der für die betreffende Kategorie des Werks und sonstigen Schutzgegenstands geeigneten Quellen nach Treu und Glauben durchgeführt wird. Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werks oder Tonträgers durchgeführt.

(2)   Welche Quellen für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt; sie schließen mindestens die im Anhang aufgeführten relevanten Quellen ein.

(3)   Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem das Werk zuerst veröffentlicht oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, deren Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat. In diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthalts durchgeführt.

In dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Einrichtung, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des Rechteinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz hat.

(4)   Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechteinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu konsultieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ihre sorgfältigen Suchen dokumentieren und dass diese Einrichtungen die folgenden Informationen an die zuständigen nationalen Behörden weiterleiten:

a)

die Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die die Einrichtungen durchgeführt haben und die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder ein Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist;

b)

die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung gemäß dieser Richtlinie;

c)

jede gemäß Artikel 5 erfolgende Änderung des Status von Werken und Tonträgern, die die Einrichtung nutzt, als verwaiste Werke;

d)

die jeweiligen Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung.

(6)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Information gemäß Absatz 5 in einer einzigen öffentlich zugänglichen Online-Datenbank erfasst wird, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden „das Amt“) eingerichtet und verwaltet wird. Zu diesem Zweck leiten sie diese Informationen unverzüglich nach deren Erhalt von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen an das Amt weiter.

Artikel 4

Gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes Werk

Ein Werk oder Tonträger, das bzw. der nach Artikel 2 in einem Mitgliedstaat als verwaistes Werk gilt, gilt in allen Mitgliedstaaten als verwaistes Werk. Dieses Werk oder dieser Tonträger kann entsprechend der Vorgaben dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten genutzt werden und es kann auf diese zugegriffen werden. Dies gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Werke und Tonträger, soweit die Rechte von nicht ermittelten oder nicht ausfindig gemachten Rechteinhabern betroffen sind.

Artikel 5

Ende des Status als verwaistes Werk

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Inhaber der Rechte an einem als verwaist qualifizierten Werk oder Tonträger jederzeit die Möglichkeit hat, in Bezug auf seine Rechte den Status als verwaistes Werk zu beenden.

Artikel 6

Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vor, um sicherzustellen, dass es den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen gestattet ist, in ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise zu nutzen:

a)

öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werks im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG;

b)

Vervielfältigung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen nutzen ein verwaistes Werk gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur, um Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. Die Einrichtungen dürfen bei einer solchen Nutzung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen erwirtschaften.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechteinhaber bei jeder Nutzung eines verwaisten Werks angeben.

(4)   Diese Richtlinie lässt die Vertragsfreiheit solcher Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben unberührt, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von öffentlich-privaten Partnerschaften.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechteinhaber, die den Status ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände als verwaistes Werk beenden, für die vorherige Nutzung solcher Werke und sonstiger Schutzgegenstände gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen einen gerechten Ausgleich erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Umstände für die Zahlung eines solchen Ausgleichs festzulegen. Die Höhe dieser Vergütung wird im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geregelt, in dem die Einrichtung, die das verwaiste Werk nutzt, ihren Sitz hat.

Artikel 7

Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen unberührt: Patentrechte, Marken, Musterrechte, Gebrauchsmuster, Topographien von Halbleitererzeugnissen, typographische Schriftzeichen, Zugangskontrolle, Zugang zum Kabel von Sendediensten, Schutz nationalen Kulturguts, Anforderungen im Bereich der gesetzlich angeordneten Hinterlegung von Pflichtexemplaren, Rechtsvorschriften über Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb, Betriebsgeheimnisse, Sicherheit, Vertraulichkeit, Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, Zugang zu öffentlichen Dokumenten, Vertragsrecht sowie Regelungen betreffend die Presse- und Meinungsfreiheit in den Medien.

Artikel 8

Stichtag für die Anwendbarkeit

(1)   Diese Richtlinie findet auf alle in Artikel 1 genannten Werke und Tonträger Anwendung, die am oder nach dem 29. Oktober 2014 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsakte und Rechte, die vor dem 29. Oktober 2014 erlassen bzw. erworben wurden.

Artikel 9

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 29. Oktober 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Überprüfungsklausel

Die Kommission verfolgt laufend die Entwicklung von Informationsquellen für Rechte und legt bis zum 29. Oktober 2015 und danach in jährlichen Abständen einen Bericht über die mögliche Einbeziehung von Verlegern und von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie vor, die derzeit nicht unter ihren Anwendungsbereich fallen, insbesondere eigenständige Fotografien und andere Bilder.

Bis zum 29. Oktober 2015 legt die Kommission im Lichte der Entwicklung digitaler Bibliotheken dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Erforderlichenfalls legt die Kommission — insbesondere um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen — Änderungsvorschläge zu dieser Richtlinie vor.

Ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Umsetzung dieser Richtlinie eine der in Artikel 1 Absatz 5 genannten nationalen Regelungen über die Verwaltung von Rechten behindert, kann die Kommission mit dieser Angelegenheit befassen und ihr dabei alle maßgeblichen Nachweise vorlegen. Die Kommission berücksichtigt diese Nachweise bei der Erstellung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu dieser Richtlinie.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 66.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).


ANHANG

Bei den Quellen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 handelt es sich unter anderem um folgende:

1.

für veröffentlichte Bücher:

a)

Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, von Bibliotheken und anderen Einrichtungen geführte Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;

b)

Verleger- und Autorenverbände im jeweiligen Land;

c)

bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number) und Datenbanken der lieferbaren Bücher;

d)

die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

e)

Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);

2.

für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:

a)

die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmäßige Veröffentlichungen;

b)

Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen;

c)

Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

d)

Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände im jeweiligen Land;

e)

die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

3.

für visuelle Werke, einschließlich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:

a)

die in den Absätzen 1 und 2 genannten Quellen;

b)

die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;

c)

ggf. die Datenbanken von Bildagenturen;

4.

für audiovisuelle Werke und Tonträger:

a)

Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;

b)

Produzentenverbände im jeweiligen Land;

c)

Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken;

d)

Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;

e)

die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und audiovisuellen Werken;

f)

Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks;

g)

Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechteinhabern vertreten.


BESCHLÜSSE

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/13


BESCHLUSS Nr. 994/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission ab dem 1. Januar 2012 von allen ihren neuen und bestehenden bilateralen Energieabkommen mit Drittländern zu unterrichten. Die Kommission sollte diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten in geeigneter Form unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes sensibler Geschäftsdaten zur Verfügung stellen.

(2)

Nach Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher Unvereinbarkeiten zwischen dem Unionsrecht und zwischenstaatlichen Abkommen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen werden, vermeiden oder beseitigen.

(3)

Das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarktes erfordert, dass für in die Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt gelten. Ein Energiebinnenmarkt, der nicht ordnungsgemäß funktioniert, versetzt die Union im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit in eine gefährdete und nachteilige Lage, wodurch die potenziellen Vorteile, die er den Verbrauchern und der Wirtschaft in Europa bringen könnte, untergraben werden. Ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern würde es der Union ermöglichen, von Solidarität getragene, koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Abkommen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und die Energieversorgung wirksam sichern. Eine solche Transparenz wäre auch vorteilhaft dafür, eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich der externen energiepolitischen Beziehungen sowie der langfristigen politischen Ziele der Union in Bezug auf Energie, Klima und Energieversorgungssicherheit zu erreichen.

(4)

Daher sollte ein neuer Mechanismus für den Informationsaustausch geschaffen werden. Er sollte sich nur auf zwischenstaatliche Abkommen erstrecken, die Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder auf die Energieversorgungssicherheit in der Union haben, da beide untrennbar miteinander verbunden sind. Die erste Bewertung, ob ein zwischenstaatliches Abkommen oder ein anderer Text, auf den ein zwischenstaatliches Abkommen ausdrücklich Bezug nimmt, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder die Energieversorgungssicherheit in der Union hat, sollte von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden; im Zweifelsfall sollten Mitgliedstaaten die Kommission konsultieren. Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht mehr angewandt werden, haben im Prinzip keine Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder die Energieversorgungssicherheit in der Union und sollten daher nicht unter den Mechanismus für den Informationsaustausch fallen. Der Mechanismus für den Informationsaustausch sollte insbesondere alle zwischenstaatlichen Abkommen erfassen, die sich auf die Versorgung mit Gas, Öl und Strom über ortsfeste Infrastrukturen oder auf die Menge der in die Union importierten Energie auswirken.

(5)

Zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union mitzuteilen sind, sollten von dem Mechanismus für den Informationsaustausch ausgenommen werden. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für Regierungsvereinbarungen mit Drittländern gelten, die sich auf die Entwicklung und Nutzung von Erdgasinfrastruktur und -lieferungen auswirken und die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (3) zu übermitteln sind. Solche Vereinbarungen sollten gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Regeln mitgeteilt werden. Zur Vermeidung von Doppelaufwand sollte davon ausgegangen werden, dass eine nach diesem Beschluss erfolgte Mitteilung die in Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegte Pflicht erfüllt.

(6)

Für zwischenstaatliche Abkommen zu Fragen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte dieser Beschluss nicht gelten.

(7)

Dieser Beschluss begründet keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen. Er hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, freiwillig der Kommission kommerzielle Vereinbarungen mitzuteilen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich verwiesen wird. Da es möglich ist, dass kommerzielle Vereinbarungen Rechtsvorschriften enthalten, sollten sich außerdem kommerzielle Unternehmen, die kommerzielle Vereinbarungen mit Unternehmen aus Drittländern aushandeln, zwecks Beratung an die Kommission wenden können, um eine mögliche Kollision mit dem Unionsrecht zu vermeiden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen unabhängig davon, ob sie in Kraft getreten sind oder im Sinne des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vorläufig angewandt werden, sowie alle neuen zwischenstaatlichen Abkommen übermitteln.

(9)

Ein höheres Maß an Transparenz hinsichtlich künftiger zwischenstaatlicher Energieabkommen, die künftig oder gegenwärtig zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausgehandelt werden, könnte zur Kohärenz der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei solchen Abkommen und zur Einhaltung des Unionsrechts sowie zur Energieversorgungssicherheit in der Union beitragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission über Verhandlungen über neue zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen bestehender zwischenstaatlicher Abkommen zu unterrichten. Wählen Mitgliedstaaten diese Möglichkeit, so sollte die Kommission regelmäßig von dem Fortschritt der Verhandlungen unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.

Die Kommission sollte auch die Möglichkeit haben, auf ihr eigenes Ersuchen und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats als Beobachterin teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, sie während ihrer Verhandlungen mit Drittländern zu unterstützen. In diesem Fall, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, in der Frage zu beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht vermeiden lässt, und auf die energiepolischen Ziele der Union und den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aufmerksam zu machen.

(10)

Die Kommission sollte die Vereinbarkeit bestehender zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht prüfen. Im Fall der Unvereinbarkeit sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit zu finden.

(11)

Um ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten und um eine mögliche Kollision mit dem Unionsrecht zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügen, die Kommission vor oder während der Verhandlungen über ein neues zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland von diesem in Kenntnis zu setzen. Hat ein Mitgliedstaat, der ein zwischenstaatliches Abkommen ausgehandelt hat, die Kommission vor Abschluss der Verhandlungen entsprechend unterrichtet und ihr den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens übermittelt, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Mitgliedstaat von ihrem Standpunkt zur Vereinbarkeit des ausgehandelten Abkommens mit dem Unionsrecht in Kenntnis setzen. Die Kommission hat gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat.

(12)

Alle endgültigen, ratifizierten zwischenstaatlichen Abkommen, die unter diesen Beschluss fallen, sollten der Kommission übermittelt werden, damit alle übrigen Mitgliedstaaten informiert werden können.

(13)

Die Kommission sollte alle Informationen, die sie erhält, allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit sollten das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) unberührt lassen.

(14)

Falls ein Mitgliedstaat ein zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich betrachtet, sollte er der Kommission eine Zusammenfassung dieses Abkommens zur Verfügung stellen, damit die Zusammenfassung allen übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden kann.

(15)

Ein ständiger Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen auf Unionsebene sollte die Herausbildung einer bewährten Praxis ermöglichen. Ausgehend von dieser bewährten Praxis sollte die Kommission – in Bezug auf die Außenpolitik der Union gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – fakultative Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausarbeiten. Die Verwendung solcher Musterklauseln sollte darauf abzielen, Kollisionen zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Vorschriften für den Energiebinnenmarkt, sowie Kollisionen mit den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen zu vermeiden. Die Verwendung dieser Klauseln sollte fakultativ sein, und es sollte möglich sein, ihren Inhalt an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

(16)

Angesichts des Bestehens des Energiebinnenmarktes und der energiepolitischen Ziele der Union sollten die Mitgliedstaaten diesen Zielen gebührend Rechnung tragen, wenn sie zwischenstaatliche Energieabkommen aushandeln, die Auswirkungen auf die Energiepolitik der Union haben.

(17)

Eine bessere gegenseitige Kenntnis bestehender und neuer zwischenstaatlicher Abkommen sollte eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Energieangelegenheiten ermöglichen. Infolge einer solchen verbesserten Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem politischen und wirtschaftlichen Gewicht der Union ziehen können, und der Kommission sollte es ermöglicht werden, Lösungen für die im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen festgestellten Probleme vorzuschlagen.

(18)

Die Kommission sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel erleichtern und fördern, die allgemeine strategische Rolle der Union durch einen starken und wirksamen koordinierten Ansatz gegenüber den Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern zu stärken.

(19)

Der Mechanismus für den Informationsaustausch – einschließlich der von den Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung vorzunehmenden Bewertungen – steht der Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen und staatliche Beihilfen sowie der Wettbewerbsvorschriften der Union nicht entgegen.

(20)

Die Kommission sollte bewerten, ob dieser Beschluss für die Gewährleistung der Vereinbarkeit der zwischenstaatlichen Abkommen mit dem Unionsrecht und für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf zwischenstaatliche Energieabkommen ausreicht und wirksam ist.

(21)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über zwischenstaatliche Energieabkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zu zwischenstaatlichen Energieabkommen gemäß Artikel 2 zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel eingerichtet, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu optimieren.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Mitteilungsverfahren nach dem Unionsrecht sind.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt dieser Beschluss für zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu übermitteln sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„zwischenstaatliches Abkommen“ jedes rechtsverbindliche Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, das Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union hat; erstreckt sich ein solches Abkommen jedoch auch auf andere Fragen, so bilden nur diejenigen Bestimmungen, die sich auf Energiefragen beziehen, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, die für diese energiebezogenen Bestimmungen gelten, ein „zwischenstaatliches Abkommen“;

2.

„bestehendes zwischenstaatliches Abkommen“ ein zwischenstaatliches Abkommen, das vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in Kraft getreten ist oder vorläufig angewandt wird.

Artikel 3

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Bis zum 17. Februar 2013 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen, einschließlich der Anhänge und Änderungen dieser Abkommen. Nehmen diese bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen explizit auf sonstige Texte Bezug, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission diese sonstigen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht hinsichtlich Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen.

Bestehende zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke dieses Absatzes übermittelt, sofern diese Übermittlung die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt. Bis zum 17. Februar 2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob Teile derartiger zwischenstaatlicher Abkommen als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission bestehende zwischenstaatliche Abkommen gemäß diesem Absatz, die auch in den Anwendungsbereich des Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 fallen, so gelten die in jenem Artikel festgelegten Verpflichtungen zur Übermittlung als erfüllt.

(2)   Hat die Kommission nach ihrer ersten Prüfung Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht der Union und den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat darüber innerhalb von neun Monaten nach der Übermittlung dieser Abkommen.

(3)   Vor oder während der Verhandlungen mit einem Drittland über ein zwischenstaatliches Abkommen oder über die Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens kann ein Mitgliedstaat die Kommission schriftlich über die Ziele der Verhandlungen sowie die Bestimmungen, die Gegenstand der Verhandlungen sein werden, sowie über sonstige sachdienliche Informationen unterrichten. Macht der Mitgliedstaat der Kommission eine solche Mitteilung über Verhandlungen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission regelmäßig über den Fortschritt der laufenden Verhandlungen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an alle anderen Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Hat der Mitgliedstaat angegeben, dass die Informationen weitergegeben werden dürfen, so stellt die Kommission die Informationen, die sie erhalten hat, mit Ausnahme jeglicher Teile, die nach Artikel 4 als vertrauliche Teile angegeben wurden, allen anderen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung.

(4)   Macht ein Mitgliedstaat der Kommission eine Mitteilung über Verhandlungen gemäß Absatz 3, so kann die Kommission ihn beraten, wie sich Unvereinbarkeiten zwischen dem zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, und dem Unionsrecht vermeiden lassen.

(5)   Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung einschließlich etwaiger Anhänge des Abkommens oder der Änderung.

Nimmt das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung des zwischenstaatlichen Abkommens explizit auf andere Texte Bezug, so übermitteln die Mitgliedstaaten auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben. Diese Verpflichtung gilt nicht hinsichtlich Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels und des Artikels 4 stellt die Kommission die Unterlagen, die sie nach den Absätzen 1 und 5 erhalten hat, allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung.

(7)   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 4 auf, ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen, Änderungen eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen anderen Mitgliedstaaten nicht zugänglich zu machen, stellt er eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung. Diese Zusammenfassung enthält mindestens folgende Informationen bezüglich des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Änderung:

a)

den Gegenstand,

b)

das Ziel und den Anwendungsbereich,

c)

die Geltungsdauer,

d)

die Vertragsparteien,

e)

Informationen über die wichtigsten Bestandteile.

Die Kommission stellt die Zusammenfassungen allen anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.

Artikel 4

Vertraulichkeit

(1)   Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 6 kann der Mitgliedstaat angeben, ob ein Teil der Informationen, seien es kommerzielle oder andere Informationen, deren Offenlegung der Tätigkeit der beteiligten Parteien schaden könnte, als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission beachtet diese Angaben.

(2)   Durch Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit nach dem vorliegenden Artikel wird der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen können müssen.

Artikel 5

Unterstützung durch die Kommission

Macht ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Mitteilung über Verhandlungen, so kann dieser Mitgliedstaat die Kommission um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen.

Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission und mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen.

Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat beraten, wie sich Unvereinbarkeiten zwischen dem zwischenstaatlichen Abkommen oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt werden, und dem Unionsrecht vermeiden lassen.

Artikel 6

Prüfung der Vereinbarkeit

(1)   Hat ein Mitgliedstaat bei Verhandlungen über ein zwischenstaatliches Abkommen oder über die Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens aufgrund seiner eigenen Prüfung keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich der Vereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht ziehen können, so teilt er dies der Kommission vor Abschluss der Verhandlungen mit und übermittelt ihr den Entwurf des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Änderung zusammen mit etwaigen Anhängen.

(2)   Die Kommission unterrichtet innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Entwurfs des Abkommens oder der Änderung, einschließlich seiner Anhänge, den betreffenden Mitgliedstaat von jeglichen Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Zweifel hat.

(3)   Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 2 davon, dass sie Zweifel hat, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zehn Wochen nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Entwurfs (im Folgenden „Prüfzeitraum“) ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurf des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Änderung mit dem Unionsrecht mit. Der Prüfzeitraum kann mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats verlängert werden. Wenn innerhalb des Prüfzeitraums keine Stellungnahme der Kommission erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat.

(4)   Die Zeiträume gemäß den Absätzen 2 und 3 werden im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Artikel 7

Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten

Die Kommission erleichtert und fördert die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf

a)

die Überprüfung von Entwicklungen im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und das Bemühen um Kohärenz in den energieaußenpolitischen Beziehungen der Union zu Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern;

b)

die Ermittlung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme und gegebenenfalls die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen;

c)

die Entwicklung – auf der Grundlage der bewährten Praxis und in Absprache mit den Mitgliedstaaten – von fakultativen Musterklauseln, die bei Verwendung die Vereinbarkeit künftiger zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht wesentlich verbessern würde;

d)

die Unterstützung, wo dies angezeigt ist, bei der Ausarbeitung multilateraler zwischenstaatlicher Abkommen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die Union als Ganzes beteiligt sind.

Artikel 8

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

(2)   In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit dieser Beschluss in Bezug auf die Übereinstimmung zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht und ein hohes Maß an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen förderlich ist. Außerdem wird bewertet, wie sich dieser Beschluss auf die Verhandlungen von Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgewirkt haben und ob der Anwendungsbereich dieses Beschlusses und die in ihm festgelegten Verfahren angemessen sind.

(3)   Nach der Vorlage des in Absatz 1 genannten ersten Berichts berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Beschlusses über die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 erhalten hat.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 65.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 995/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Entwicklungen im Bereich der Statistik über Wissenschaft und Technologie sowie die Nachfrage nach neuen, detaillierteren und häufigeren Statistiken berücksichtigt werden, sollten zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG neue Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden.

(2)

Die derzeitige statistische Unterstützung für Entscheidungen in den aktuellen Politikbereichen sollte fortgesetzt und zusätzlichen durch neue politische Initiativen entstehenden Anforderungen sollte mit Blick auf eine optimale Ressourcennutzung und eine Minimierung des Beantwortungsaufwands Rechnung getragen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über europäische Statistiken bietet — insbesondere in Bezug auf die Regeln für den Zugang zu administrativen Datenquellen und für die statistische Geheimhaltung — einen Bezugsrahmen.

(4)

Es muss gewährleistet sein, dass die europäischen Statistiken über Wissenschaft und Technologie in Bezug auf andere internationale Standards kohärent sind. Daher sollten die Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und anderer internationaler Organisationen berücksichtigt werden. Insbesondere das Frascati-Handbuch zu Statistiken über Forschung und Entwicklung, das Canberra-Handbuch zu Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie, das von der OECD herausgegebene OECD-Handbuch für Patentstatistiken sowie das von der OECD und der Europäischen Kommission (Eurostat) gemeinsam veröffentlichte Oslo-Handbuch zu Innovationsstatistiken sollten als Bezugsrahmen dienen.

(5)

Aus Gründen der Klarheit sollten die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (4) aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Erstellung europäischer Statistiken über Wissenschaft und Technologie festgelegt.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung deckt die folgenden Bereiche ab:

a)

Statistiken über Forschung und Entwicklung (FuE),

b)

Statistiken über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD),

c)

Innovationsstatistiken,

d)

Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie (einschließlich geschlechtsspezifischer Statistiken und Mobilitätsstatistiken), Patentstatistiken, Statistiken über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen sowie sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie.

Die Listen mit den statistischen Variablen, den abgedeckten Wirtschaftszweigen und Sektoren, den Untergliederungen der Ergebnisse, der Häufigkeit, den Fristen für die Datenlieferung und dem Bezugszeitraum werden in den Anhängen I und II festgelegt.

Für die unter Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Bereiche werden die erforderlichen Daten gemäß Anhang I Abschnitt 3 aus bestehenden statistischen Quellen oder anderen Datenquellen gewonnen.

(2)   Die in den Anhängen I und II festgelegten Listen mit den statistischen Variablen, den abgedeckten Wirtschaftszweigen und Sektoren, den Untergliederungen der Ergebnisse, der Häufigkeit, den Fristen für die Datenlieferung und anderen Merkmalen werden gegebenenfalls regelmäßig überprüft.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie Stichprobenerhebungen, administrative Quellen oder andere Datenquellen miteinander kombinieren. Die anderen Datenquellen müssen hinsichtlich der Qualität oder der statistischen Schätzverfahren den Stichprobenerhebungen oder administrative Quellen zumindest gleichwertig sein.

Artikel 4

Die in den Anhängen I und II genannten Statistiken basieren auf harmonisierten Konzepten und Definitionen, insbesondere auf jenen in den neuesten Fassungen des Frascati-Handbuchs (FuE-Statistiken), des Canberra-Handbuchs (Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie) des OECD-Handbuchs für Patentstatistiken sowie des Oslo-Handbuchs (Innovationsstatistiken) oder auf anderen harmonisierten Standards.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten liefern anhand des technischen Standards, der von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt wurde, die in den Anhängen I und II aufgelisteten Variablen und damit auch vertrauliche Daten an die Kommission (Eurostat).

Die Mitgliedstaaten können der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis Einzeldatensätze mit Innovationsstatistiken unter Verwendung des technischen Standards, der von der Kommission (Eurostat) festgelegt wurde, übermitteln.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der bereitgestellten Daten zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Standardqualitätsberichte für die Daten über:

a)

Forschung und Entwicklung (FuE),

b)

staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD),

c)

Innovation.

Im Bereich der Statistiken über Forschung und Entwicklung werden für den Unternehmenssektor, den Staatssektor, und den Hochschulsektor gesonderte Qualitätsberichte erstellt. Qualitätsberichte für den Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden nur dann erstellt, wenn ihre FuE-Ausgaben über 5 % der gesamten nationalen FuE-Ausgaben ausmachen.

(3)   Die Qualitätsberichte werden von den Mitgliedstaaten nach den in Anhang III festgelegten Vorschriften erstellt, wobei die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien berücksichtigt werden.

(4)   Die ersten Qualitätsberichte über FuE und GBAORD werden für die Daten des Bezugsjahres 2011 erstellt und bis zum 31. Oktober 2013 übermittelt. Bei den Innovationsstatistiken werden die ersten Qualitätsberichte für die Daten des Bezugsjahres 2012 erstellt und bis zum 31. Oktober 2014 übermittelt. Nachfolgende Qualitätsberichte werden der Kommission (Eurostat) alle zwei Jahre innerhalb von 22 Monaten nach Ende des Bezugsjahres, für das die Daten erfasst wurden, vorgelegt.

Artikel 7

Die Verordnungen (EG) Nr. 753/2004 und (EG) Nr. 1450/2004 werden aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 gilt allerdings weiterhin für FuE-Statistiken und GBAORD-Statistiken für das Bezugsjahr 2011.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(3)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23.

(4)  ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.


ANHANG I

STATISTIKEN ÜBER WISSENSCHAFT UND TECHNOLOGIE

Abschnitt 1

Statistiken über Forschung und Entwicklung

1.   Die Statistiken werden für die in der gesamten Volkswirtschaft erbrachte FuE-Tätigkeit erstellt. Die Ergebnisse beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller FuE durchführenden Einheiten, die nach den Abschnitten A bis U der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (NACE Rev. 2) klassifiziert werden.

2.   Zu den statistischen Einheiten, die für die Erstellung der unter Nummer 3 aufgeführten Statistiken herangezogen werden, gehören: a) Unternehmen für die auf nationaler Ebene zu erstellenden Statistiken und b) örtliche Einheiten für die auf regionaler Ebene (NUTS 2) zu erstellenden Statistiken. Die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten („Unternehmen“ und „örtliche Einheit“) finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (2).

3.   Im Folgenden wird die Liste der zu erstellenden Statistiken (mit ihren Untergliederungen) aufgeführt.

Code

Bezeichnung

Alle Sektoren

Durchführungssektoren

Unternehmenssektor

Hochschulsektor

Staatssektor

Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Anmerkungen

1.11

Zahl des FuE-Personals (Kopfzahl)

 

Ohne Untergliederung

1.11.0.0

1.11.0.1

1.11.0.2

1.11.0.3

1.11.0.4

 

 

Nach Beruf und Geschlecht

1.11.1.0

1.11.1.1

1.11.1.2

1.11.1.3

1.11.1.4

 

 

Nach Qualifikation und Geschlecht

1.11.2.0

1.11.2.1

1.11.2.2

1.11.2.3

1.11.2.4

Fakultativ

 

Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE)

 

1.11.3.1

 

 

 

 

 

Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht

 

 

1.11.4.2

1.11.4.3

 

 

 

Nach Region (NUTS 2)

1.11.5.0

1.11.5.1

1.11.5.2

1.11.5.3

1.11.5.4

 

 

Nach Region (NUTS 2) und Geschlecht

1.11.6.0

1.11.6.1

1.11.6.2

1.11.6.3

1.11.6.4

Fakultativ

 

Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) und Geschlecht

 

1.11.7.1

 

 

 

 

1.12

Zahl der Forscher (Kopfzahl)

 

Ohne Untergliederung

1.12.0.0

1.12.0.1

1.12.0.2

1.12.0.3

1.12.0.4

 

 

Nach Geschlecht

1.12.1.0

1.12.1.1

1.12.1.2

1.12.1.3

1.12.1.4

 

 

Nach Qualifikation und Geschlecht

1.12.2.0

1.12.2.1

1.12.2.2

1.12.2.3

1.12.2.4

Fakultativ

 

Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) und Geschlecht

 

1.12.3.1

 

 

 

 

 

Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht

 

 

1.12.4.2

1.12.4.3

 

 

 

Nach Region (NUTS 2)

1.12.5.0

1.12.5.1

1.12.5.2

1.12.5.3

1.12.5.4

 

 

Nach Region (NUTS 2) und Geschlecht

1.12.6.0

1.12.6.1

1.12.6.2

1.12.6.3

1.12.6.4

Fakultativ

 

Nach Altersgruppe und Geschlecht

1.12.7.0

1.12.7.1

1.12.7.2

1.12.7.3

1.12.7.4

Fakultativ

 

Nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht

1.12.8.0

1.12.8.1

1.12.8.2

1.12.8.3

1.12.8.4

Fakultativ

1.13

Zahl des FuE-Personals (Vollzeitäquivalente)

 

Ohne Untergliederung

1.13.0.0

1.13.0.1

1.13.0.2

1.13.0.3

1.13.0.4

Jährlich

 

Nach Beruf

1.13.1.0

1.13.1.1

1.13.1.2

1.13.1.3

1.13.1.4

 

 

Nach Qualifikation

1.13.2.0

1.13.2.1

1.13.2.2

1.13.2.3

1.13.2.4

Fakultativ

 

Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE)

 

1.13.3.1

 

 

 

 

 

Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht

 

 

1.13.4.2

1.13.4.3

 

Fakultativ

 

Nach Region (NUTS 2)

1.13.5.0

1.13.5.1

1.13.5.2

1.13.5.3

1.13.5.4

 

 

Nach Größenklasse

 

1.13.6.1

 

 

 

Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte

1.14

Zahl der Forscher (Vollzeitäquivalent)

 

Ohne Untergliederung

1.14.0.0

1.14.0.1

1.14.0.2

1.14.0.3

1.14.0.4

Jährlich

 

Nach Geschlecht

1.14.1.0

1.14.1.1

1.14.1.2

1.14.1.3

1.14.1.4

Fakultativ

 

Nach Qualifikation

1.14.2.0

1.14.2.1

1.14.2.2

1.14.2.3

1.14.2.4

Fakultativ

 

Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE)

 

1.14.3.1

 

 

 

 

 

Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht

 

 

1.14.4.2

1.14.4.3

 

Fakultativ

 

Nach Region (NUTS 2)

1.14.5.0

1.14.5.1

1.14.5.2

1.14.5.3

1.14.5.4

 

 

Nach Region (NUTS 2) und Geschlecht

1.14.6.0

1.14.6.1

1.14.6.2

1.14.6.3

1.14.6.4

Fakultativ

 

Nach Größenklasse

 

1.14.7.1

 

 

 

Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte

1.20

Interne FuE-Ausgaben

 

Ohne Untergliederung

1.20.0.0

1.20.0.1

1.20.0.2

1.20.0.3

1.20.0.4

Jährlich

 

Nach Finanzierungsquelle

1.20.1.0

1.20.1.1

1.20.1.2

1.20.1.3

1.20.1.4

 

 

Nach Art der FuE

1.20.3.0

1.20.3.1

1.20.3.2

1.20.3.3

1.20.3.4

Fakultativ für HES und für alle Sektoren

 

Nach Kostenart

1.20.4.0

1.20.4.1

1.20.4.2

1.20.4.3

1.20.4.4

 

 

Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE)

 

1.20.5.1.1

 

 

 

 

Nach Produktbereich (NACE)

 

1.20.5.1.2

 

 

 

Fakultativ

 

Nach Größenklasse

 

1.20.6.1

 

 

 

Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte

 

Nach Finanzierungsquelle und Größenklasse

 

1.20.7.1

 

 

 

Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte

 

Nach großem Wissenschaftszweig

 

 

1.20.8.2

1.20.8.3

 

 

 

Nach sozioökonomischem Ziel

 

 

 

1.20.9.3

 

Fakultativ

 

Nach Region (NUTS 2)

1.20.10.0

1.20.10.1

1.20.10.2

1.20.10.3

1.20.10.4

 

4.   Alle Variablen werden alle zwei Jahre in jedem ungeraden Jahr bereitgestellt, ausgenommen diejenigen, die nach den Tabellen unter Nummer 3 jährlich geliefert werden.

5.   Das erste Bezugsjahr, für das die unter Nummer 3 aufgeführten Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2012.

6.   Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Berichtszeitraums bereitgestellt. Darüber hinaus werden für die Variablen jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums vorläufige Ergebnisse bereitgestellt.

7.   Erstellung der Ergebnisse

7.1.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Beruf werden untergliedert in „Forscher“ und „anderes FuE-Personal“.

7.2.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Qualifikation werden untergliedert in „Promovierte (ISCED 2011, Bereich 8)“, „andere Universitätsabschlüsse und Bildungsabschlüsse der tertiären Bildung (ISCED 2011, Bereiche 5, 6 und 7)“ und „sonstige Qualifikationen“.

7.3.

Die Ergebnisse der Statistiken nach großen Wissenschaftszweigen werden untergliedert in „Naturwissenschaften“, „Ingenieur- und technische Wissenschaften“, „medizinische Wissenschaften“, „Agrarwissenschaften“, „Sozialwissenschaften“ und „Geisteswissenschaften“.

7.4.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Größenklassen werden untergliedert in folgende Größenklassen: „0 Beschäftigte“, „1-9 Beschäftigte“, „10-49 Beschäftigte“, „50-249 Beschäftigte“, „250-499 Beschäftigte“, „500 und mehr Beschäftigte“.

7.5.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Finanzierungsquellen werden untergliedert in „Unternehmenssektor“, „Staatssektor“, „Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck“, „Hochschulsektor“ und „Ausland“. Die Kategorie „Ausland“ ist weiter zu untergliedern in „ausländische Unternehmen“, „Europäische Kommission“, „internationale Organisationen“ und „sonstige Quellen“. Beim Unternehmenssektor sind „ausländische Unternehmen“ weiter zu untergliedern in „ausländische Unternehmen innerhalb derselben Gruppe“ und „sonstige ausländische Unternehmen“.

7.6.

Die Ergebnisse der Statistiken nach FuE-Arten werden untergliedert in „Grundlagenforschung“, „angewandte Forschung“ und „experimentelle Entwicklung“.

7.7.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Kostenarten werden untergliedert in „laufende Kosten (Arbeitskosten und sonstige Kosten)“ und „Investitionsausgaben“.

7.8.

Die Ergebnisse der Statistiken nach sozioökonomischen Zielen werden untergliedert nach der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS) auf Kapitelebene.

7.9.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Altersgruppen werden nach folgenden Altersklassen (in Jahren) untergliedert: „bis 25“, „25-34“, „35-44“, „45-54“, „55-64“, „65 und älter“.

7.10.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Staatsangehörigkeit werden in folgende Kategorien untergliedert: „eigene Staatsangehörigkeit“, „Staatsangehörigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten“, „Staatsangehörigkeit anderer europäischer Länder“, „Staatsangehörigkeit nordamerikanischer Länder“, „Staatsangehörigkeit mittel- und südamerikanischer Länder“, „Staatsangehörigkeit asiatischer Länder“, „Staatsangehörigkeit afrikanischer Länder“, „Staatsangehörigkeit sonstiger Länder“.

7.11.

Die Ergebnisse der Statistiken nach Wirtschaftszweigen (NACE Rev. 2) werden in folgende Abteilungen, Gruppen und Aggregate der NACE Rev. 2 untergliedert:

„01, 02, 03“, „05, 06, 07, 08, 09“, „10 bis 33“, „10, 11, 12“, „10, 11“, „12“, „13, 14, 15“, „13“, „14“, „15“, „16, 17, 18“, „16“, „17“, „18“, „19“, „20“, „21“, „22“, „23“, „24“, „25, 26, 27, 28, 29, 30“, „25“, „25.4“, „26“, „26.1“, „26.2“, „26.3“, „26.4“, „26.5“, „26.6“, „26.7“, „27“, „28“, „29“, „30“, „30.1“, „30.2“, „30.3“, „30.4“, „31“, „32“, „32.5“, „33“, „35, 36, 37, 38, 39“„35, 36“, „37, 38, 39“, „41, 42, 43“, „45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82“, „45, 46, 47“, „49, 50, 51, 52, 53“, „55, 56“, „58, 59, 60, 61, 62, 63“, „61“, „62“, „63“, „64, 65, 66“, „68“, „69, 70, 71, 72, 73, 74, 75“, „71“, „72“, „72.1“, „72.2“, „77, 78, 79, 80, 81, 82“, „84, 85“, „86, 87, 88“, „86“, „87, 88“, „90, 91, 92, 93“, „94, 95, 96, 97, 98, 99“, „01 bis 99“.

8.   Die Konzepte und Definitionen im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Statistiken sind im Frascati-Handbuch festgelegt.

9.   Auf freiwilliger Basis werden von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten Pilotuntersuchungen zu zusätzlichen Variablen und Untergliederungen der FuE-Statistiken durchgeführt, um die wissenschaftliche Grundlage für politische Entscheidungen im Bereich FuE zu stärken. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit von Datenerhebungen bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erfassungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. Die Themen der Pilotuntersuchungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 2

Statistiken über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD)

1.   Folgende Statistiken sind zu erstellen:

Code

Bezeichnung

21.0

Staatliche Mittelzuweisungen für FuE im vorläufigen Haushaltsplan (vom Parlament zu Beginn des Haushaltsjahres genehmigt)

21.1

Staatliche Mittelzuweisungen für FuE im endgültigen Haushaltsplan (während des Haushaltsjahres genehmigter überarbeiteter Haushalt)

22.0

Nationale Finanzmittel zugunsten länderübergreifend koordinierter FuE

2.   Alle Variablen werden jährlich bereitgestellt.

3.   Das erste Berichtsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2012.

4.   Die Ergebnisse werden für die Variable 21.0 (mit allen Untergliederungen) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums und für die Variablen 21.1 und 22.0 (mit allen Untergliederungen) innerhalb von zwölf Monaten bereitgestellt.

5.   Erstellung der Ergebnisse

5.1.

Die Ergebnisse der für die Variablen 21.0 und 21.1 erstellten Statistiken werden nach der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS 2007) auf Kapitelebene untergliedert.

5.2.

Die Ergebnisse der für die Variable 21.1 erstellten Statistiken werden wie folgt untergliedert:

a)

gemäß der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS 2007) auf Unterkapitelebene — fakultativ,

b)

in „Projektfinanzierung“ und „institutionelle Finanzierung“ — fakultativ.

5.3.

Die für die Variable 22.0 erstellten Statistiken werden untergliedert in „nationale Beiträge für länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure“, „nationale Beiträge für europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme“ und „nationale Beiträge für bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten (gemeinsam mit den Kandidaten- und EFTA-Ländern) aufgelegt wurden“.

6.   Die Konzepte und Definitionen im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Statistiken sind im Frascati-Handbuch oder anderen harmonisierten Standards festgelegt.

Abschnitt 3

Sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie

Bei den sonstigen Gebieten der Statistik über Wissenschaft und Technologie erstrecken sich die Arbeiten vor allem auf folgende Bereiche:

a)

Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie (HRST) (einschließlich geschlechtsspezifischer Statistiken und Mobilitätsstatistiken): Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Rahmens für HRST-Statistiken im Wesentlichen durch eine effizientere Nutzung vorhandener nationaler und internationaler Datenquellen (auch innerhalb des Europäischen Statistischen Systems). Besondere Aufmerksamkeit wird auf die geschlechtsspezifischen Aspekte gerichtet;

b)

Patentstatistiken: Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Rahmens für Patentstatistiken durch regelmäßige Erstellung internationaler und nationaler Patentstatistiken und -indikatoren auf der Grundlage der bei nationalen und internationalen Patentämtern zur Verfügung stehenden Informationen;

c)

Statistiken über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen: Entwicklung und Durchführung eines umfassenden Rahmens für Statistiken über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen im Wesentlichen durch effizientere Nutzung vorhandener nationaler und internationaler Datenquellen (auch innerhalb des Europäischen Statistischen Systems). Diese Arbeiten umfassen auch die Identifizierung und Klassifizierung von Wirtschaftszweigen und Produkten, die Messung der wirtschaftlichen Leistung dieser Wirtschaftszweige und ihres Beitrags zur Leistung der gesamten Volkswirtschaft;

d)

Sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie: Die zusätzlichen Entwicklungs- und Umsetzungsarbeiten stehen unter anderem mit Statistiken über Biotechnologie, Nanotechnologie oder andere Bereiche in Zusammenhang, in denen Wissenschaft und Technologie für die Erfüllung der Prioritäten der Europäischen Union (wie Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel) von wesentlicher Bedeutung sind.

Für die in diesem Abschnitt aufgelisteten Bereiche werden die erforderlichen Daten im Wesentlichen aus vorhandenen statistischen Quellen oder sonstigen Datenquellen gewonnen (z. B. im Bereich der Sozial- oder Wirtschaftsstatistik).


(1)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.


ANHANG II

INNOVATIONSSTATISTIKEN

Abschnitt 1

Das Unternehmen ist die für die Erstellung der in Abschnitt 2 aufgelisteten Statistiken verwendete statistische Einheit. Die Definitionen der verwendeten statistischen Einheiten („Unternehmen“) finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates.

Abschnitt 2

Die Mitgliedstaaten erstellen die folgenden Innovationsstatistiken:

Variablen

Bezeichnung

Anmerkungen

1

Zahl der innovationsaktiven Unternehmen

Absoluter Wert und in % aller Unternehmen

2

Zahl der innovativen Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte, die für den Markt/das Unternehmen eine Neuheit darstellen, eingeführt haben

Absoluter Wert, in % aller Unternehmen und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

3

Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für den Markt eine Neuheit darstellen

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

4

Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für das Unternehmen, nicht aber für den Markt eine Neuheit darstellen

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

5

Zahl der innovationsaktiven Unternehmen, die an Innovationskooperation beteiligt sind

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

6

Innovationsausgaben

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

7

Zahl der innovationsaktiven Unternehmen, die sehr große Innovationsziele angegeben haben

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — fakultativ

8

Zahl der innovationsaktiven Unternehmen, die angegeben haben, dass bestimmte Informationsquellen für ihre Innovation sehr wichtig sind

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — fakultativ

9

Zahl der Unternehmen, die bedeutenden Hemmnissen gegenüberstehen

Absoluter Wert, in % aller Unternehmen, in % aller innovationsaktiven Unternehmen und in % aller nicht innovationsaktiven Unternehmen — fakultativ

10

Zahl der innovativen Unternehmen, die selbst oder mit anderen Unternehmen/Einrichtungen die Innovationen entwickelt haben

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

Neben den oben genannten Statistiken können die Mitgliedstaaten zusätzliche Statistiken (mit deren Aufschlüsselungen) in Einklang mit den wichtigsten im Oslo-Handbuch aufgeführten Themen erstellen. Über die Aufnahme zusätzlicher Statistiken wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden, wobei der harmonisierte Erhebungsfragebogen entsprechend angepasst wird.

Abschnitt 3

Erfasst werden die Unternehmen mit marktbestimmter Produktion der Abschnitte B, C, D, E, H, J und K sowie der Abteilungen 46, 71, 72 und 73 der NACE Rev. 2. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Erfassungsbereich zu erweitern.

Abschnitt 4

Alle Variablen werden alle zwei Jahre in jedem geraden Jahr bereitgestellt.

Abschnitt 5

Das erste Bezugsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2012.

Abschnitt 6

1.

Alle Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte, Abteilungen oder anderer Aggregate der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen untergliedert:

NACE-Kategorie\Größenkategorie

10-49 Beschäftigte

50-249 Beschäftigte

Mehr als 249 Beschäftigte

Insgesamt

„B-C-D-E-46-H-J-K-71-72-73“

x

x

x

x

„B-C-D-E“

x

x

x

x

„B“

x

x

x

x

„C“

x

x

x

x

„10 bis 12“

 

 

 

x

„13 bis 15“

 

 

 

x

„16 bis 18“

 

 

 

x

„19 bis 22“

 

 

 

x

„20“

 

 

 

x

„21“

 

 

 

x

„23“

 

 

 

x

„24“

 

 

 

x

„25 bis 30“

 

 

 

x

„25“

 

 

 

x

„26“

 

 

 

x

„31 bis 33“

 

 

 

x

„D“

x

x

x

x

„E“

x

x

x

x

„36“

 

 

 

x

„37 bis 39“

 

 

 

x

„46-H-J-K-71-72-73“

x

x

x

x

„46“

x

x

x

x

„H“

x

x

x

x

„49 bis 51“

 

 

 

x

„52 bis 53“

 

 

 

x

„J“

x

x

x

x

„58“

 

 

 

x

„61“

 

 

 

x

„62“

 

 

 

x

„63“

 

 

 

x

„K“

x

x

x

x

„64“

 

 

 

x

„65“

 

 

 

x

„66“

 

 

 

x

„71-72-73“

x

x

x

x

„71“

 

 

 

x

„72“

 

 

 

x

„73“

 

 

 

x

2.

Die Ergebnisse der Variable 1 decken vier Innovationsarten ab und werden entsprechend untergliedert: Prozess-, Produkt-, Organisations- und Marketinginnovation. Die Ergebnisse der Variablen 5 bis 10 decken Unternehmen ab, die auf den Gebieten Prozess- und/oder Produktinnovation tätig sind. Über die Erfassung und Untergliederung nach vier Innovationsarten, die nicht unter Variable 1 fallen, wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden, wobei der harmonisierte Erhebungsfragebogen entsprechend angepasst wird.

3.

Die Ergebnisse für die Variable 5 werden nach der Art der Innovationskooperation untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 6 werden nach Innovationsausgaben untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 7 werden nach Innovationszielen untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 8 werden nach Informationsquellen untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 9 werden nach Hemmnissen untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 10 werden nach Entwicklern untergliedert. Über die Untergliederungen wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden, wobei der harmonisierte Erhebungsfragebogen entsprechend angepasst wird.

Abschnitt 7

1.

Alle Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums bereitgestellt.

2.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis Einzeldatensätze für alle in die nationalen Innovationserhebungen einbezogenen statistischen Einheiten.

Abschnitt 8

1.

Der Erhebungsfragebogen, der für die Innovationserhebungen verwendet wird, die ab dem Bezugsjahr 2012 alle zwei Jahre stattfinden, beinhaltet die wichtigsten Themen, die im Oslo-Handbuch im Zusammenhang mit der Messung der Innovation in Unternehmen genannt werden.

2.

Die Kommission (Eurostat) erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen für die Innovationserhebungen, die auf eine starke Harmonisierung der Erhebungsergebnisse abzielen. Diese Empfehlungen betreffen zumindest die Zielpopulation, die Erhebungsmethodik (auch regionale Aspekte), den harmonisierten Erhebungsfragebogen, die Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung der Daten sowie die Anforderungen an die Datenqualität.

3.

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Informationen über die den nationalen Innovationsstatistiken zugrunde liegende nationale Methodik.


ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSBERICHTE

Abschnitt 1

Einleitung

Die Qualitätsberichte, die nach der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgegebenen Standardstruktur verfasst werden, beinhalten sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren zur Datenqualität. Die Kommission (Eurostat) stellt die Ergebnisse für die quantitativen Indikatoren bereit, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten berechnet werden können. Die Mitgliedstaaten interpretieren und kommentieren die Ergebnisse unter Berücksichtigung ihrer Erfassungsmethodik und stellen die verbleibenden quantitativen Indikatoren sowie qualitative Informationen bereit.

Abschnitt 2

Zeitplan

Jedes zweite Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Monaten nach Ende des Bezugsjahres (bis Ende August) Entwürfe der Standardqualitätsberichte, die bereits quantitative Indikatoren und andere der Kommission (Eurostat) vorliegende Informationen enthalten.

Jedes zweite Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 22 Monaten nach Ende des Bezugsjahres (bis Ende Oktober) die vervollständigten Standardqualitätsberichte.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 996/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima. (2) Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission (4) ersetzt wurde.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wurde mehrfach geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Da nun weitere Änderungen erforderlich sind, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4)

Die getroffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 26 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus der zweiten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten nicht für Sendungen zum persönlichen Verbrauch gelten. Was Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs anbelangt, sollte auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (5) verwiesen werden. Für sonstige Lebens- und Futtermittel sollte festgelegt werden, dass Sendungen nur dann als Sendungen für den persönlichen Verbrauch zu betrachten sind, wenn sie nicht für gewerbliche Zwecke sondern für eine Privatperson zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind.

(6)

Die japanischen Behörden haben der Kommission umfangreiche Informationen darüber vorgelegt, dass neben den bereits ausgenommenen alkoholischen Getränken (Sake, Whisky und Shochu) weitere Getränke keine messbare radioaktive Belastung aufweisen. Durch das Polieren und die Gärung wird die Radioaktivität in den alkoholischen Getränken erheblich gesenkt. Daher sollten einige weitere alkoholische Getränke aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.

(7)

Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi und Shizuoka vor der Ausfuhr in die EU auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. Die Vorschrift zur Probenahme und Analyse sollte nur für Tee aus Shizuoka und Pilze aus Shizuoka und Yamanashi aufrechterhalten bleiben.

(8)

Da weiterhin vorschriftswidrige oder erhebliche Mengen radioaktiver Belastung in Lebens- und Futtermitteln aus der Präfektur Fukushima nachgewiesen werden, sollte die bestehende Vorschrift zur Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur vor der Ausfuhr in die EU aufrechterhalten bleiben. Gleichwohl sollten die allgemeinen Ausnahmen, wie für alkoholische Getränke und Sendungen zum persönlichen Verbrauch, weiterhin für solche Lebens- und Futtermittel gelten.

(9)

Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, in denen derzeit die Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in EU vorgeschrieben ist, sollte diese Vorschrift auf Pilze, Tee, Fischereierzeugnisse, bestimmte essbare Wildpflanzen, bestimmte Gemüse, bestimmtes Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnene und verarbeitete Erzeugnisse begrenzt werden. Die gleichen Vorschriften sollten für zusammengesetzte Lebensmittel gelten, die zu mehr als 50 % Zutaten enthalten, deren Untersuchung vor der Ausfuhr in die EU vorgeschrieben ist.

(10)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch EU-Recht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über einem Jahr nicht gegen sie verstoßen wurde. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen bei der Einfuhr und die Berichterstattung über die Ergebnisse an die Kommission verringert werden.

(11)

Die nächste Überprüfung der Vorschriften sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Für die Erzeugnisse, die hauptsächlich im zweiten Teil der Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode deshalb noch nicht alle vorliegen, sollte jedoch eine Überprüfung der Vorschriften bis spätestens zum 31. März 2013 vorgesehen werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (6), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

(a)

Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,

(b)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,

(c)

alkoholische Getränke mit den KN-Codes 2203 bis 2208,

(d)

für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009,

(e)

Sendungen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen „die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen“ diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

„Sendung“ bezeichnet eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen – innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 zulässigen Grenzen – kommen.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „die Erzeugnisse“) dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

1.   Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

2.   Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse dürfen die in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstgrenzen für radioaktives Caesium nicht überschreiten.

Artikel 5

Erklärung

1.   Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.

2.   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

(a)

bescheinigt, dass das Erzeugnis den in Japan geltenden Gesetzen entspricht und

(b)

angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

3.   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

(a)

die Erzeugnisse vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder

(b)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses – ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi – in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen oder

(c)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist (und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist) oder

(d)

das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war, oder

(e)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder

(f)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate hat oder es sich um ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (7) unberührt; oder

(g)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

4.   Absatz 3 Buchstabe f gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

1.   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.

2.   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

3.   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (8) fallen, werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (9) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) in die EU eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

1.   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

(a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

(b)

Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens 5 % der Sendungen.

2.   Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

3.   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt,

(a)

die von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen wurde und

(b)

die belegt, dass die in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und keine Beanstandungen ergeben haben.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 14

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit. Die Berichte werden im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Übergangsmaßnahme

Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genügen und sofern sie

(a)

Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder

(b)

von einer vor dem 1. November 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Dezember 2012 verlassen haben.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. März 2014.

Diese Verordnung wird hinsichtlich der Erzeugnisse, die hauptsächlich zwischen August und November geerntet werden, und hinsichtlich Fisch und Fischereierzeugnissen vor dem 31. März 2013 überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.

(4)  ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16.

(5)  ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(7)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(8)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(9)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG I

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

…(Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der Partie … Erklärung Nr. …

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

ERKLÄRT

(der in Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannte bevollmächtigte Vertreter)

dass …

… (in Artikel 1 genannte Erzeugnisse)

dieser Sendung bestehend aus: …

… (Beschreibung der Sendung: Erzeugnisse, Anzahl und Art der Packungen, Brutto- oder Nettogewicht)

verladen in … (Verladeort)

am … (Verladedatum)

von … (Transporteur)

bestimmt für … (Bestimmungsort und -land)

aus dem Unternehmen …

… (Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Lebens- oder Futtermittel enthält, die

hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 nicht unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012);

hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012);

dass die Sendung Folgendes enthält:

Lebens- oder Futtermittel, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

Lebens- oder Futtermittel, deren Ursprung und Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Iwate liegen, außer Tee und Pilzen mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und außer Pilzen mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi;

Lebens- oder Futtermittel, die aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren, oder

Lebens- oder Futtermittel, die nicht in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführt sind und deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen;

Tee oder Pilze oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am …

(Datum) im Labor …

(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Pilze oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die am …

(Datum) im Labor …

(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgeführte Lebens- oder Futtermittel oder zusammengesetzte Lebensmittel oder Futtermittel, die zu mehr als 50 % diese Erzeugnisse enthalten, mit Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Iwate, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die von … (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Lebens- oder Futtermittel unbekannten Ursprungs oder solche, die zu mehr als 50 % Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, die vom … (Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Ausgestellt in … am …

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genannten bevollmächtigten Vertreters

Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort auszufüllen:

Die Sendung ist zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Die Sendung ist NICHT zulässig zur Anmeldung bei den Zollbehörden in der Europäischen Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(Zuständige Behörde, Mitgliedstaat)

Datum

Stempel

Unterschrift


ANHANG II

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebens-mittel für Säuglinge und Klein-kinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Sonstige Lebensmittel, ausgenommen – Mineralwasser und vergleichbare Getränke – Tee von nicht gegorenen Blättern

Mineral-wasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

100 (2)

10 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (3) (Bq/kg)

 

Für Rinder und Pferde bestimmte Futtermittel

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (5)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (4)

80 (4)

160 (4)

40 (4)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) festgelegten Wert.

(5)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG III

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

(a)

Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis und Sojabohnen sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

(b)

Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

(c)

Sojabohnen, die vor dem 31. Dezember 2012 geerntet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

(d)

Aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.


ANHANG IV

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die EU Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

(a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

alle Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung.

(b)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka:

Tee und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 09022101 20 und 2202 90 10 fallen;

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

(c)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

(d)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate:

Tee und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0902, 2101 20 und 2202 90 10 fallen;

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59, 0712 31, 0712 32, 0712 33, 0712 39, 2003 10, 2003 90 und 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307 und 0308 (1) fallen;

Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1006, 1102 90 50, 1103 19 50, 1103 20 50, 1104 19 91, 1104 19 99, 1104 29 17, 1104 29 30, 1104 29 59, 1104 29 89, 1104 30 90, 1901, 1904 10 30, 1904 20 95, 1904 90 10 und 1905 90 (1) fallen;

Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90, 1208 10 und 1507 (1) fallen;

Adzukibohnen, die unter die KN-Codes 0708 20 und 0713 32 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 1106 10 (1) fallen;

Blaubeeren und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 40 30, 0810 40 50, 0811 90 50, 0811 90 70, 0812 90 40 und 0813 40 95 fallen;

Ginkgonüsse, die unter den KN-Code 0802 90 85 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

japanische Aprikosen, die unter den KN-Code 0809 40 05 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Zitrusfrüchte, die unter den KN-Code 0805 fallen, Schalen von Zitrusfrüchten, die unter den KN-Code 0814 00 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 25, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

japanische Dattelpflaumen, die unter den KN-Code 0810 70 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Granatäpfel, die unter den KN-Code 0810 90 75 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Schokoladenwein (Akebia quinata) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 90 75, 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Kernobst (Chaenomeles), das unter den KN-Code 0810 90 75 fällt, und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Papaya-Früchte (Asimina triloba), die unter den KN-Code 0810 90 75 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Birnen, die unter den KN-Code 0808 30 10 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 30 (1) fallen;

Esskastanien, die unter die KN-Codes 0802 41 00 und 0802 42 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Walnüsse, die unter die KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Ashitaba (Angelica keiskei) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Fuki, Petasites japonicus und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Japanischer Ingwer (Myoga), der unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fällt, und dessen Verarbeitungserzeugnisse wie diejenigen, die unter die KN-Codes 2008 99 49 und 2008 99 67 fallen;

essbare Teile von Aralia sp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90, 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

essbare Teile des japanischen Meerrettichs/Krens oder Wasabi (Wasabia japonica) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90 und 0910 99 fallen;

japanische Petersilie (Oenanthe javanica) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Pfeffer (Zanthoxylum piperitum), der unter den KN-Code 0910 99 fällt;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Momijigasa (Parasenecio delphiniifolius) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Hosta Montana und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Uwabamisou (Elatostoma umbellatum var. majus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 fallen;

Allermannsharnisch (Allium victorialis subsp. Platyphyllum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0703 10, 0710 80, 0711 90, 0712 20 und 0712 90 fallen;

Disteln (Cirsium japonicum) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Yobusumaso (Honma) (Cacalia hastata ssp orientalis) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Synurus pungens (Oyamabokuchi) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Ackerschachtelhalm (Equisetum arvense) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90 und 0712 90 (1) fallen;

Actinidia polygama (Strahlengriffel) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 90 75, 0811 90 19, 0811 90 39, 0811 90 95, 0812 90 98 und 0813 40 95 (1) fallen;

Taro (Colocasia esculenta) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter den KN-Code 0714 40 (1) fallen;

Yacon (Smallanthus sonchifolius) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99, 0710 80, 0711 90, 0712 90 und 0714 90 (1) fallen.

(e)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a, b, c und d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


(1)  Die Liste dieser Erzeugnisse wird vor dem 31. März 2013 unter Berücksichtigung der in der Zeit von September bis Dezember 2012 gewonnenen Analyseergebnisse überprüft.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 997/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

38,5

MA

49,6

MK

40,5

ZZ

42,9

0707 00 05

AL

36,9

MK

32,3

TR

126,2

ZZ

65,1

0709 93 10

TR

116,3

ZZ

116,3

0805 50 10

AR

57,6

CL

75,4

TR

83,1

UY

56,6

ZA

88,8

ZZ

72,3

0806 10 10

BR

258,6

LB

333,4

MK

87,0

TR

158,3

US

225,7

ZZ

212,6

0808 10 80

CL

148,8

CN

95,2

MK

34,4

NZ

128,3

US

118,8

ZA

150,3

ZZ

112,6

0808 30 90

CN

51,0

TR

113,5

ZZ

82,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/44


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Schweden

(2012/664/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Schweden hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zu den Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(6)

Schweden hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch hat in Schweden stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem belgisch-niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den Fahrzeugregisterdaten vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten hat Schweden die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. MAVROU


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/45


BESCHLUSS 2012/665/GASP DES RATES

vom 26. Oktober 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/638/GASP (1) restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea verhängt.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2013 verlängert werden.

(3)

Die in dem Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das Waffenembargo müssen geändert werden.

(4)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Explosivstoffen und dazugehörigen Ausrüstungen ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen und die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern, sofern die Lagerung und Verwendung der Explosivstoffe und dazugehörigen Ausrüstungen und die Dienste von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind;“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„In den Fällen des Buchstabens g unterrichtet ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach jenem Buchstaben zu erteilen.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.


27.10.2012   

DE

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L 299/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7433)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/666/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2008/855/EG vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen festgelegt. In dieser Liste ist auch der Bezirk Nógrád in Ungarn aufgeführt.

(2)

Ungarn hat die Kommission über neue Entwicklungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest in dem im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebiet des Bezirks Nógrád unterrichtet.

(3)

Aus dieser Unterrichtung geht hervor, dass die klassische Schweinepest im Gebiet des Bezirks Nógrád getilgt worden ist. Dementsprechend sollten die in der Entscheidung 2008/855/EG vorgesehenen Maßnahmen für diesen Bezirk nicht mehr gelten, und der Verweis auf den Bezirk Nógrád in der Liste in Teil I des Anhangs der genannten Entscheidung sollte gestrichen werden.

(4)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil I des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.   Ungarn

Das Gebiet des Bezirks Pest nördlich und östlich der Donau, südlich der Grenze zur Slowakei, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2012

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2011 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7440)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2012/667/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/132/EU der Kommission vom 15. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2011 gewährt. Die Niederlande legten am 13. April 2012 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(5)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(6)

Die Niederlande haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die sie gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt haben. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

(7)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden am 25. April 2012 und am 4. Juni 2012 mitgeteilt. Die Niederlande erklärten sich am 11. Juni 2012 per E-Mail damit einverstanden.

(8)

Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2011 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2011 entstandenen Kosten wird auf 429 425,74 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 34.


27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2012

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7454)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2012/668/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Maul- und Klauenseuche schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 14 Absatz 4 der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/730/EU der Kommission vom 9. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den 2011 in Bulgarien entstandenen Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 gewährt. Bulgarien legte am 9. Dezember 2011 und am 24. Januar 2012 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vor.

(5)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(6)

Bulgarien hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

(7)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Bulgarien am 19. Juni 2012 mitgeteilt. Bulgarien erklärte sich am 20. Juni 2012 per E-Mail damit einverstanden.

(8)

Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien im Jahr 2011 entstandenen Kosten wird auf 463 583,37 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 36.