ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.071.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
9. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/142/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zu der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen ( 1 )

1

 

 

2012/143/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2012 des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 194/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2012

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 195/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festsetzung der EU-Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2012

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2012

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 197/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2012

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2012 geltenden EU-Rücknahme- und EU-Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 199/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2012

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 201/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Nitroxinil ( 1 )

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf den pegylierten bovinen Granulozyten-koloniestimulierenden Faktor ( 1 )

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 204/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

48

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

50

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010)

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2012

über den Beitritt der Europäischen Union zu der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/142/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen (3) (im Folgenden „UN/ECE Regelung Nr. 29“) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz für die Fahrzeuginsassen gewährleistet werden.

(2)

Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer beschränkten Zahl von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG aufgeführt sind; die UN/ECE-Regelung Nr. 29 ist in dieser Liste nicht verzeichnet.

(3)

In Anbetracht späterer Änderungen der UN/ECE Regelung Nr. 29 und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (4), gemäß derer die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 29 zu berücksichtigung hat, sollte diese UN/ECE-Regelung in das EU-Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge integriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Die Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen wird Bestandteil des EU-Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  Zustimmung vom 19. Januar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21.

(4)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2012

über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen

(2012/143/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (1), und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die vereinheitlichten Anforderungen des Entwurfs einer Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz (3) und des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der LED-Lichtquellen zur Verwendung in genehmigten Einheiten von Signallampen auf Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (4) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden.

(2)

Es ist angezeigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu diesen Regelungsentwürfen festzulegen und dementsprechend vorzusehen, dass die Union, vertreten durch die Kommission, ihnen zustimmt.

(3)

Die Regelungsentwürfe zum Fußgängerschutz und zu LED-Lichtquellen sollten in das EU-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Entwurf einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz in der Fassung des Dokuments ECE TRANS/WP.29/2010/127 wird angenommen.

Artikel 2

Der Entwurf einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der LED-Lichtquellen zur Verwendung in genehmigten Einheiten von Signallampen auf Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu LED-Lichtquellen in der Fassung des Dokuments ECE TRANS/WP.29/2010/44 zusammen mit den Berichtigungen hierzu wird angenommen.

Artikel 3

Die Union, vertreten durch die Kommission, wird den in den Artikeln 1 und 2 genannten UN/ECE-Regelungen auf einer der nächsten Sitzungen des Verwaltungsausschusses des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge zustimmen.

Artikel 4

Im Einklang mit den Artikeln 35 und 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (5) werden die Bestimmungen des Entwurfs einer UN/ECE-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz und die Bestimmungen in Anhang I Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern (6) als gleichwertig anerkannt.

Artikel 5

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Entwürfe von UN/ECE-Regelungen werden in das EU-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufgenommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  Zustimmung vom 19. Januar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  UN/ECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2010/127.

(4)  UN/ECE-Dokument ECE TRANS/WP.29/2010/44.

(5)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.


VERORDNUNGEN

9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 193/2012 DES RATES

vom 8. März 2012

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 angenommen.

(2)

Auf Grundlage einer Überprüfung der Liste der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 unterliegen, vertritt der Rat die Auffassung, dass keine Gründe mehr vorliegen, bestimmte Personen weiterhin auf dieser Liste zu führen.

(3)

Darüber hinaus sollten die Angaben zu einer in der Liste in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Person und zu den in der Liste in Anhang IA der genannten Verordnung aufgeführten Personen aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird der Eintrag zu folgender Person:

Désiré Tagro

durch den in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Eintrag ersetzt.

Artikel 2

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 erhält die in Anhang II zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG I

Eintrag gemäß Artikel 1

„Désiré TAGRO. Reisepass-Nr.: PD — AE 065FH08. Geburtsdatum: 27. Januar 1959. Geburtsort: Issia, Côte d’Ivoire. Gestorben am 12. April 2011 in Abidjan.

Generalsekretär während der sogenannten „Präsidentschaft“ von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen. Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010).“


ANHANG II

„ANHANG IA

Liste der in den Artikeln 2, 4 und 7 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Kadet Bertin

geb. 1957 in Mama

Sonderberater für Fragen der Sicherheit, Verteidigung und Militärausrüstung von Laurent Gbagbo und ehemaliger Verteidigungsminister von Laurent Gbagbo.

Neffe von Laurent Gbagbo.

Im Exil in Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Aktiv beteiligt an Fällen von Misshandlungen und gewaltsamen Entführungen und an der Finanzierung und Bewaffnung der Milizen und der sogenannten ‚jungen Patrioten (COJEP)‘.

Beteiligt an Waffenfinanzierung und Waffenhandel und an der Umgehung des Embargos.

Er stand den Milizen im Westen nahe und nahm im Auftrag Gbagbos mit diesen Gruppen Verbindung auf. Beteiligt an der Bildung der Todesschwadrone ‚Force Lima‘.

Während seines Exils in Ghana bereitet er weiterhin die gewaltsame Wiedererlangung der Macht vor. Ferner fordert er die unverzügliche Freilassung von Gbagbo.

Aufgrund seiner finanziellen Ressourcen, seiner Kenntnisse des illegalen Waffenhandelsnetzes und seiner fortbestehenden Verbindungen mit den immer noch aktiven Milizionären, insbesondere in Liberia, stellt Kadet Bertin weiterhin eine sehr reale Bedrohung für die Sicherheit und die Stabilität von Côte d’Ivoire dar.

2.

Oulaï Delafosse

geb. am 28. Oktober 1968

Ehemaliger Unterpräfekt von Toulepleu. Leiter der ‚Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest‘.

Als Milizenchef war er an Gewalttaten und Verbrechen beteiligt, insbesondere in der Gegend von Toulepleu.

Er erhielt seine Befehle direkt von Kadet Bertin und hat während der Krise nach den Wahlen sehr aktiv die Rekrutierung liberianischer Söldner sowie den illegalen Handel mit Waffen aus Liberia betrieben. Seine Truppen verbreiteten während der Krise nach den Wahlen Terror und töteten Hunderte von Personen aus dem Norden von Côte d’Ivoire.

Wegen seines politischen Extremismus, seiner Nähe zu Kadet Bertin und seiner engen Kontakte zu den liberianischen Söldnermilieus stellt er weiterhin eine Gefahr für die Stabilität des Landes dar.

3.

Pastor Gammi

 

Führer der Miliz ‚Mouvement ivorien pour la Libération de l’Ouest (MILOCI)‘, die 2004 gegründet wurde. Als Führer der MILOCI, die Gbagbo unterstützte, war er an mehreren Massakern und großer Brutalität beteiligt.

Flucht nach Ghana (soll sich in Takoradi aufhalten). Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

In seinem Exil hat er sich der ‚Coalition Internationale pour la Libération de la Côte d’Ivoire (CILCI)‘ angeschlossen, die bewaffneten Widerstand befürwortet, um die Rückkehr Gbagbos an die Macht zu ermöglichen.

4.

Marcel Gossio

geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé

Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013)

Auf der Flucht außerhalb von Côte d’Ivoire. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Beteiligung an der widerrechtlichen Aneignung öffentlicher Gelder und an der Finanzierung und Bewaffnung der Milizen.

Schlüsselfigur bei der Finanzierung des Gbagbo-Klans und der Milizen. Zudem eine zentrale Figur des illegalen Waffenhandels.

Ist aufgrund des beachtlichen Vermögens, das er sich widerrechtlich angeeignet hat, sowie aufgrund seiner Kenntnis der Netze des illegalen Waffenhandels nach wie vor eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität von Côte d’Ivoire.

5.

Justin Koné Katina

 

Flucht nach Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Beteiligt am Raubüberfall auf die Zentralbank Westafrikanischer Staaten (BCEAO).

Gibt sich im Exil weiterhin als Sprecher von Gbagbo. Hat in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember 2011 den Wahlsieg von Ouattara abgestritten und das neue Regime als unrechtmäßig bezeichnet. Ruft zum Widerstand auf und rechnet damit, dass Gbagbo wieder an die Macht kommen wird.

6.

Ahoua Don Mello

geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

Reisepass-Nr.: PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

Sprecher von Laurent Gbagbo. Ehemaliger Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft in der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

Im Exil in Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Erklärt weiterhin aus dem Exil, dass Präsident Ouattara die Wahl durch Betrug gewonnen habe und erkennt dessen Amtsgewalt nicht an. Weigert sich, auf den Appell der ivorischen Regierung zur Versöhnung einzugehen und ruft regelmäßig in der Presse zum Aufstand auf, indem er Mobilisierungs-Tourneen in Flüchtlingslagern in Ghana unternimmt.

Hat im Dezember 2011 Côte d’Ivoire als ‚belagerten Tribalstaat‘ bezeichnet und erklärt, ‚die Tage des Regimes Ouattara‘ seien ‚gezählt‘.

7.

Moussa Touré Zéguen

geb. am 9. September 1944 alte

Reisepass-Nr.: AE/46CR05

Chef der ‚Groupement des Patriotes pour la Paix (GPP)‘.

Gründer der ‚Coalition Internationale pour la Libération de la Côte d’Ivoire (CILCI)‘.

Wurde 2002 Milizenchef und führt die GPP seit 2003 an. Unter seinem Kommando entwickelte sich die GPP zum bewaffneten Arm von Gbagbo in Abidjan und im südlichen Landesteil.

Mit der GPP verantwortlich für zahlreiche Gewalttaten, hauptsächlich gegen aus dem Norden stammende Bevölkerungsgruppen und Gegner des Regimes.

Persönlich an Gewalttaten im Anschluss an die Wahlen beteiligt (insbesondere in den Gebieten Abobo und Adjamé).

Im Exil in Accra gründete Touré Zéguen die CILCI, deren Ziel die erneute Machtergreifung durch Gbagbo ist.

Gibt wiederholt aus dem Exil aufhetzende Erklärungen ab (beispielsweise auf der Pressekonferenz vom 9. Dezember 2011), wobei er eine starre Logik des Konflikts und der Vergeltung mit Waffengewalt beibehält. Vertritt den Standpunkt, dass Côte d’Ivoire unter der Führung von Ouattara jeglicher Legitimität entbehrt und ‚erneut kolonisiert‘ wurde; fordert die Ivorer dazu auf, die ‚Betrüger zu stürzen‘ (Jeune Afrique vom Juli 2011).

Führt einen Blog, in dem er die ivorische Bevölkerung zu gewalttätigem Aufstand gegen Ouattara aufruft.“


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 194/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung sollte die in der Europäischen Union im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.

(2)

Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und den Kontrollaufwand zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.

(3)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2012 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Erzeugnisse von Anhang II derselben Verordnung wird für das Fischwirtschaftsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:

:

erster Monat

:

219 EUR/t,

:

zweiter Monat

:

0 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 195/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der EU-Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein EU-Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2)

Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2012 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2011 des Rates (2) festgesetzt.

(3)

Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4)

Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der EU angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2012 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EU-Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2012 für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Umrechnungsfaktoren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 1.


ANHANG

VERKAUFSPREISE UND UMRECHNUNGSFAKTOREN

Art

Aufmachung

Umrechnungsfaktor

Intervention

Verkaufspreis

(EUR/t)

Schwarzer Heilbutt

(Reinhardtius hippoglossoides)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 661

Europäischer Seehecht

(Merluccius spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 068

Einzelfilets

 

 

 

mit Haut

1,0

0,85

1 299

ohne Haut

1,1

0,85

1 429

Meerbrassen

(Dentex dentex und Pagellus spp.)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

1 242

Schwertfisch

(Xiphias gladius)

Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf

1,0

0,85

3 518

Garnelen

Penaeidae

Gefroren

 

 

 

a)

Parapenaeus Longirostris

 

1,0

0,85

3 530

b)

Andere Penaeidae

 

1,0

0,85

6 641

Tintenfisch

(Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti)

Gefroren

1,0

0,85

1 669

Kalmare (Loligo spp.)

a)

Loligo patagonica

ganz, nicht gereinigt

1,00

0,85

1 012

gereinigt

1,20

0,85

1 215

b)

Loligo vulgaris

ganz, nicht gereinigt

2,50

0,85

2 531

gereinigt

2,90

0,85

2 936

Kraken

(Octopus spp.)

Gefroren

1,00

0,85

1 892

Illex argentinus

ganz, nicht gereinigt

1,00

0,80

719

Rümpfe

1,70

0,80

1 223

Handelsaufmachung:

ganz, nicht gereinigt

:

völlig unbehandelte Erzeugnisse;

gereinigt

:

zumindest ausgenommene Erzeugnisse;

Rümpfe

:

Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 196/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.

(2)

Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.

(3)

Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.

(4)

Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Europäischen Union festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.

(5)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2012 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2012 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung für das Fischwirtschaftsjahr 2012 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34.

(3)  ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.


ANHANG

1.

Übertragungsbeihilfe für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B sowie für Seezungen (Solea spp.) des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Beihilfebetrag (EUR/Tonne)

1

2

I.   

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

Sardinen der Art Sardina pilchardus

359

andere Arten

291

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

410

III.

Salzen und/oder Trocknen und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf, filetiert oder zerteilt

277

IV.

Marinieren und Lagerung

260

2.

Übertragungsbeihilfe für die übrigen Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Methoden der Verarbeitung und/oder Haltbarmachung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Erzeugnisse

Beihilfebetrag (EUR/Tonne)

1

2

3

I.

Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

327

Kaisergranatschwänze

(Nephrops norvegicus)

248

II.

Köpfen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

293

III.

Kochen, Einfrieren und Lagerung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

327

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

248

IV.

Pasteurisieren und Lagerung

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

392

V.

Aufbewahrung im Wasserbecken oder im Käfig

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

210

3.

Pauschalbeihilfe für Erzeugnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Verarbeitungsmethoden

Beihilfebetrag (EUR/Tonne)

I.

Einfrieren und Lagerung von Erzeugnissen, ganz, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt

291

II.

Filetieren, Einfrieren und Lagerung

410


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 197/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Europäische Union geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entspricht der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die EU-Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse wurden für das Fischwirtschaftsjahr 2012 mit der Verordnung (EU) Nr. 198/2012 der Kommission (2) festgesetzt.

(4)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es ist nicht notwendig, Referenzpreise für die unter die Kriterien von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Damit die Referenzpreise im Jahr 2012 rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2012 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse

Art

Größe (1)

Referenzpreis

(EUR/Tonne)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

ex 0302 41 00

1

 

F011

133

2

F012

203

3

F013

192

4a

F016

121

4b

F017

121

4c

F018

254

5

F015

226

6

F019

113

7a

F025

113

7b

F026

102

8

F027

85

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

(Sebastes spp.)

ex 0302 89 31

und ex 0302 89 39

1

 

F067

996

2

F068

996

3

F069

836

Kabeljau der Art

Gadus morhua

ex 0302 51 10

1

F073

1 161

F083

839

2

F074

1 161

F084

839

3

F075

1 097

F085

645

4

F076

871

F086

484

5

F077

613

F087

355

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen

(Pandalus borealis)

ex 0306 26 90

1

F317

5 288

F321

1 114

2

F318

1 854


2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatzcode

Aufmachung

Referenzpreis

(EUR/Tonne)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

 

 

Ganz:

 

ex 0303 89 31

ex 0303 89 39

F411

mit oder ohne Kopf

998

ex 0304 89 21

ex 0304 89 29

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („Standard“)

2 011

F413

ohne Gräten

2 136

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 239

2.   

Kabeljau

ex 0303 63 10, ex 0303 63 30, ex 0303 63 90, ex 0303 69 10

F416

Ganz, mit oder ohne Kopf

1 095

ex 0304 71 90

ex 0304 79 10

 

Filets:

 

F417

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 451

F418

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 716

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 574

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 972

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 990

ex 0304 95 25

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 448

3.   

Köhler (Pollachius virens)

ex 0304 73 00

 

Filets:

 

F424

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 611

F425

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 688

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 713

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 895

ex 0304 95 40

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

976

4.   

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

ex 0304 72 00

 

Filets:

 

F431

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 241

F432

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 606

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 537

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 682

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 988

5.   

Pazifischer Pollack

 

 

Filets:

 

ex 0304 75 00

F441

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 170

F442

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 298

6.   

Hering

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 59 50

ex 0304 99 23

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

510

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

464


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 198/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2012 geltenden EU-Rücknahme- und EU-Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der EU-Rücknahmepreis und der EU-Verkaufspreis für jedes der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung des Erzeugnisses festgesetzt, indem auf einen Betrag von höchstens 90 % des Orientierungspreises der Umrechnungsfaktor für die betreffende Erzeugnisklasse angewandt wird.

(2)

Auf die Rücknahmepreise in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der EU sehr weit entfernt liegen, können Anpassungskoeffizienten angewandt werden. Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2012 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2011 des Rates (2) festgesetzt worden.

(3)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2012 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2012 gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umrechnungsfaktoren, die zur Berechnung der EU-Rücknahme- und EU-Verkaufspreise gemäß den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2012 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse dienen, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2012 geltenden EU-Rücknahme- und EU-Verkaufspreise sowie die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 2012 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der EU sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, die zur Berechnung dieser Preise verwendeten Anpassungskoeffizienten und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 1.


ANHANG I

Umrechnungsfaktoren der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (1)

Umrechnungsfaktoren

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

1

0,00

0,47

2

0,00

0,72

3

0,00

0,68

4a

0,00

0,43

4b

0,00

0,43

4c

0,00

0,90

5

0,00

0,80

6

0,00

0,40

7a

0,00

0,40

7b

0,00

0,36

8

0,00

0,30

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

1

0,00

0,51

2

0,00

0,64

3

0,00

0,72

4

0,00

0,47

Dornhai

Squalus acanthias

1

0,60

0,60

2

0,51

0,51

3

0,28

0,28

Katzenhaie

Scyliorhinus-Arten

1

0,64

0,60

2

0,64

0,56

3

0,44

0,36

Rotbarsche

Sebastes-Arten

1

0,00

0,81

2

0,00

0,81

3

0,00

0,68

Kabeljau der Art

Gadus morhua

1

0,72

0,52

2

0,72

0,52

3

0,68

0,40

4

0,54

0,30

5

0,38

0,22

Köhler

Pollachius virens

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,71

0,55

4

0,61

0,30

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1

0,72

0,56

2

0,72

0,56

3

0,62

0,43

4

0,52

0,36

Merlan

Merlangius merlangus

1

0,66

0,50

2

0,64

0,48

3

0,60

0,44

4

0,41

0,30

Leng

Molva-Arten

1

0,68

0,56

2

0,66

0,54

3

0,60

0,48

Makrelen der Art

Scomber scombrus

1

0,00

0,72

2

0,00

0,71

3

0,00

0,69

Spanische Makrelen der Art

Scomber japonicus

1

0,00

0,77

2

0,00

0,77

3

0,00

0,63

4

0,00

0,47

Sardellen

Engraulis-Arten

1

0,00

0,68

2

0,00

0,72

3

0,00

0,60

4

0,00

0,25

Scholle

Pleuronectes platessa

1

0,75

0,41

2

0,75

0,41

3

0,72

0,41

4

0,52

0,34

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

1

0,90

0,71

2

0,68

0,53

3

0,68

0,52

4

0,56

0,43

5

0,52

0,41

Butte

Lepidorhombus-Arten

1

0,68

0,64

2

0,60

0,56

3

0,54

0,49

4

0,34

0,29

Scharbe

Limanda limanda

1

0,71

0,58

2

0,54

0,42

Flunder

Platichthys flesus

1

0,66

0,58

2

0,50

0,42

Weißer Thun

Thunnus alalunga

1

0,90

0,81

2

0,90

0,77

Tintenfische

Sepia officinalis und

Rossia macrosoma

1

0,00

0,64

2

0,00

0,64

3

0,00

0,40


Art

Größe (2)

Umrechnungsfaktor

 

Ganz

Ohne Kopf (2)

Ausgenommen, mit Kopf (2)

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Seeteufel

Lophius-Arten

1

0,61

0,77

 

2

0,78

0,72

3

0,78

0,68

4

0,65

0,60

5

0,36

0,43

 

 

Alle Aufmachungen

 

Extra, A (2)

 

Garnelen der Art

Crangon crangon

1

0,59

 

 

2

0,27

 

 

In Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

1

0,77

0,68

 

2

0,27

 

 

Ganz (2)

 

 

Taschenkrebs

Cancer pagurus

1

0,72

 

 

2

0,54

 

 

Ganz (2)

 

Schwänze (2)

E’ (2)

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

1

0,86

0,86

0,81

2

0,86

0,59

0,68

3

0,77

0,59

0,50

4

0,50

0,41

0,41

 

 

Ausgenommen, mit Kopf (2)

Ganz (2)

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Seezungen

Solea-Arten

1

0,75

0,58

 

2

0,75

0,58

3

0,71

0,54

4

0,58

0,42

5

0,50

0,33


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG II

EU-Rücknahme- und EU-Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Art

Größe (1)

Rücknahmepreis (EUR/t)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

1

0

133

2

0

203

3

0

192

4a

0

121

4b

0

121

4c

0

254

5

0

226

6

0

113

7a

0

113

7b

0

102

8

0

85

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

1

0

293

2

0

367

3

0

413

4

0

270

Dornhai

Squalus acanthias

1

674

674

2

573

573

3

314

314

Katzenhaie

Scyliorhinus-Arten

1

455

427

2

455

398

3

313

256

Rotbarsche

Sebastes-Arten

1

0

996

2

0

996

3

0

836

Kabeljau der Art

Gadus morhua

1

1 161

839

2

1 161

839

3

1 097

645

4

871

484

5

613

355

Köhler

Pollachius virens

1

593

461

2

593

461

3

584

453

4

502

247

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1

702

546

2

702

546

3

605

419

4

507

351

Merlan

Merlangius merlangus

1

595

451

2

577

433

3

541

397

4

370

271

Leng

Molva-Arten

1

800

659

2

776

635

3

706

564

Makrelen der Art

Scomber scombrus

1

0

236

2

0

233

3

0

226

Spanische Makrelen der Art

Scomber japonicus

1

0

226

2

0

226

3

0

185

4

0

138

Sardellen

Engraulis-Arten

1

0

862

2

0

913

3

0

761

4

0

317

Scholle

Pleuronectes platessa

1. Januar bis 30. April 2012

1

758

415

2

758

415

3

728

415

4

526

344

1. Mai bis 31. Dezember 2012

1

1 048

573

2

1 048

573

3

1 006

573

4

726

475

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

1

2 912

2 297

2

2 200

1 715

3

2 200

1 682

4

1 812

1 391

5

1 682

1 326

Butte

Lepidorhombus-Arten

1

1 608

1 514

2

1 419

1 324

3

1 277

1 159

4

804

686

Scharbe

Limanda limanda

1

562

459

2

427

332

Flunder

Platichthys flesus

1

325

286

2

247

207

Weißer Thun

Thunnus alalunga

1

2 149

1 898

2

2 149

1 804

Tintenfische

Sepia officinalis und Rossia macrosoma

1

0

1 163

2

0

1 163

3

0

727

 

 

Ganz

Ohne Kopf (1)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

 

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Seeteufel

Lophius-Arten

1

1 756

4 585

2

2 246

4 288

3

2 246

4 049

4

1 871

3 573

5

1 036

2 561

 

 

Alle Aufmachungen

Extra, A (1)

Garnelen der Art

Crangon crangon

1

1 401

2

641

 

 

In Wasser gekocht

frisch oder gekühlt

Extra, A (1)

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

1

5 288

1 114

2

1 854


Art

Größe (2)

Verkaufspreis (EUR/t)

 

Ganz (2)

 

Taschenkrebs

Cancer pagurus

1

1 219

 

 

2

914

 

 

 

 

Ganz (2)

Schwänze (2)

E’ (2)

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

1

4 469

4 469

3 272

2

4 469

3 066

2 747

3

4 001

3 066

2 020

4

2 598

2 130

1 656

 

 

Ausgenommen, mit Kopf (2)

Ganz (2)

 

Extra, A (2)

Extra, A (2)

Seezungen

Solea-Arten

1

5 183

4 008

 

2

5 183

4 008

 

3

4 907

3 732

 

4

4 008

2 903

 

5

3 456

2 281

 


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

(2)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


ANHANG III

Rücknahmepreise in den von den wichtigsten Verbrauchszentren sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten

Art

Anlandegebiet

Anpassung Faktor

Größe (1)

Rücknahmepreis (EUR/t)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

Extra, A (1)

Extra, (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,90

1

0

119

2

0

183

3

0

173

4a

0

109

Küstenregionen Im Osten Englands von Berwick bis

DoverKüstenregionen Schottlands von Portpartick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

Küstenregionen der Grafschaft Down (Nordirland)

0,90

1

0

119

2

0

183

3

0

173

4a

0

109

Makrelen der Art

Scomber scombrus

Küstenregionen und Inseln Irlands

0,96

1

0

227

2

0

224

3

0

217

Küstenregionen und Inseln Cornwalls und Devons im Vereinigten Königreich

0,95

1

0

224

2

0

221

3

0

215

Seehecht der Art

Merluccius merluccius

Küstengebiete von Troon (im Südwesten Schottlands) bis Wick (im Nordosten Schottlands) und die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen

0,75

1

2 184

1 723

2

1 650

1 286

3

1 650

1 262

4

1 359

1 043

5

1 262

995

Weißer Thun

Thunnus alalunga

Azoren und Madeira

0,48

1

1 032

911

2

1 032

866

Sardinen der Art

Sardina pilchardus

Kanarische Inseln

0,48

1

0

141

2

0

176

3

0

198

4

0

129

Küstenregionen und Inseln Cornwalls und Devons im Vereinigten Königreich

0,74

1

0

217

2

0

272

3

0

306

4

0

200

Atlantische Küstenregionen Portugals

0,93

2

0

342

0,81

3

0

335


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 199/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen die in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse aus dem Handel nehmen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Betrag dieses Ausgleichs sollte im Fall von zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen um pauschal festgesetzte Werte verringert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Der Wert dieser Erzeugnisse sollte für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festgesetzt werden, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre bzw. seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, wonach die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat gilt.

(4)

Dieselbe Berechnungsmethode ist beim Vorschuss auf den finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.

(5)

Damit die Interventionsregelung im Jahr 2012 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses heranzuziehenden Pauschalwerte für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind für das Fischwirtschaftsjahr 2012 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abzuziehende Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

(3)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.


ANHANG

Pauschalwerte

Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

(EUR/Tonne)

1.

Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter):

 

a)

Heringe der Art Clupea harengus und Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

 

Dänemark und Schweden

50

Vereinigtes Königreich

50

andere Mitgliedstaaten

15

Frankreich

2

b)

Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis):

 

Dänemark und Schweden

0

andere Mitgliedstaaten

10

c)

andere Erzeugnisse:

 

Dänemark

40

Schweden, Portugal und Irland

20

Vereinigtes Königreich

20

andere Mitgliedstaaten

1

2.

Verwendung in frischem oder haltbar gemachten Zustand (Tierfutter):

 

a)

Sardinen der Art Sardina pilchardus und Sardellen (Engraulis spp.):

 

alle Mitgliedstaaten

8

b)

andere Erzeugnisse:

 

Schweden

0

Frankreich

25

andere Mitgliedstaaten

30

3.

Verwendung als Köder:

 

Frankreich

55

andere Mitgliedstaaten

20

4.

Verwendung für andere als Futterzwecke

0


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 200/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung u. a. von Salmonellen auf allen relevanten Stufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, also bei Herden, getroffen werden, um die Prävalenz von durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2)

Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, bei Masthähnchen ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, festzulegen. Diese Senkung ist von ausschlaggebender Bedeutung, damit gewährleistet ist, dass die Kriterien für Salmonellen in Masthähnchenfrischfleisch gemäß Anhang II Teil E der genannten Verordnung und Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2) erfüllt werden können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Unionsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Gegebenenfalls soll es außerdem eine Definition der Serotypen umfassen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind.

(4)

Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (3) und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(5)

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (4) ist das Ziel festgelegt, den Anteil der positiv auf diese beiden Salmonella-Serotypen getesteten Masthähnchenherden bis 31. Dezember 2011 auf 1 % oder weniger zu verringern.

(6)

Aus dem Kurzbericht der Europäischen Union über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Jahr 2009 (5) geht hervor, dass Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serovare sind. Die von Salmonella enteritidis verursachten menschlichen Erkrankungsfälle gingen 2009 deutlich zurück, wohingegen bei den durch Salmonella typhimurium verursachten Erkrankungsfällen ein Anstieg verzeichnet wurde.

(7)

Im Juli 2011 legte die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Masthähnchen auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte (6). Sie kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis der bei Geflügel am häufigsten von Elterntieren auf die Nachkommen übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Die EFSA hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Masthähnchen dazu beigetragen haben, dass die Zahl der auf Masthähnchen zurückzuführenden Salmonellose-Fälle bei Menschen im Vergleich zu 2006 erheblich zurückging. Das Ziel sollte daher bestätigt werden.

(8)

Monophasische Stämme von Salmonella typhimurium sind in den vergangenen Jahren einer der am häufigsten bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen geworden. Das wissenschaftliche Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2010 über die Überwachung und Bewertung des Risikos von „Salmonella typhimurium-ähnlichen-Stämmen“ für die Gesundheit der Bevölkerung (7), das am 22. September 2010 angenommen wurde, hielt außerdem fest, dass monophasische Salmonella typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, die Stämme mit und ohne O5-Antigen umfasst, als Varianten von Salmonella typhimurium zu betrachten sind und für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko wie andere Salmonella typhimurium-Stämme darstellen. Daher sollten Salmonella typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einbezogen werden.

(9)

Damit geprüft werden kann, ob das Unionsziel erreicht worden ist, sind wiederholte Probenahmen bei Masthähnchenherden erforderlich. Für die Evaluierung und den Vergleich der Ergebnisse bedarf es eines Untersuchungsverfahrens, mit dem festgestellt werden kann, ob das Unionsziel erreicht worden ist.

(10)

Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des Unionsziels für 2012 bei Masthähnchenherden der Spezies Gallus gallus zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar. Die Kommission braucht somit die nationalen Bekämpfungsprogramme zur Durchführung dieser Verordnung nicht erneut zu genehmigen. Daher entfällt eine Übergangszeit.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsziel

1.   Das Unionsziel nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen („Unionsziel“) besteht darin, den jährlichen Höchstprozentsatz von weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden auf 1 % oder weniger zu verringern.

Was monophasische Salmonella typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Unionsziel einzubeziehen.

2.   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung des Unionsziels

Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 646/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 646/2007 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.

(5)  The EFSA Journal 2011; 9(3):2090.

(6)  The EFSA Journal 2011; 9(7):2106.

(7)  The EFSA Journal 2010; 8(10):1826.

(8)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Unionsziels nach Artikel 1 Absatz 2

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden von Masthähnchen der Spezies Gallus gallus („Masthähnchen“) im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

2.   ÜBERWACHUNG DER MASTHÄHNCHEN

2.1.   Häufigkeit der Beprobung

a)

Alle Masthähnchenherden werden innerhalb von drei Wochen vor der Schlachtung von den Lebensmittelunternehmern beprobt.

Abweichend von der Verpflichtung betreffend die Beprobung gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Lebensmittelunternehmer in Betrieben mit mehreren Herden von jedem Besatz mindestens eine Masthähnchenherde beproben, wenn

(i)

ein All-in/all-out-System für alle Herden des Betriebs angewandt wird;

(ii)

für alle Herden dasselbe Management gilt;

(iii)

alle Herden aus derselben Quelle gefüttert und getränkt werden;

(iv)

bei mindestens den sechs letzten Besätzen sämtliche Herden eines Betriebs nach dem Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf Salmonella spp. untersucht wurden und bei allen Herden von mindestens einem Besatz Proben von der zuständigen Behörde gezogen wurden;

(v)

alle Ergebnisse der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 und Buchstabe b auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium negativ waren.

Abweichend von den vorstehend genannten Verpflichtungen betreffend die Beprobung kann die zuständige Behörde die Beprobung in den letzten sechs Wochen vor dem Schlachtungstermin genehmigen, falls die Masthähnchen entweder länger als 81 Tage gehalten werden oder unter die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (1) fallen.

b)

Die zuständige Behörde beprobt jedes Jahr mindestens eine Masthähnchenherde in 10 % der Betriebe mit über 5 000 Tieren. Die Beprobung kann risikobasiert und immer dann erfolgen, wenn die zuständige Behörde es für erforderlich hält.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer gemäß Buchstabe a ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

2.2.1.   Allgemeine Anweisungen für die Beprobung

Die zuständige Behörde oder der Lebensmittelunternehmer sorgt dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal gezogen werden.

Bei der Beprobung sind mindestens zwei Paar Stiefelüberzieher zu verwenden. Die Überzieher werden über die Stiefel gezogen und die Proben durch Begehen des Geflügelstalls genommen. Die Stiefelüberzieher können pro Herde gepoolt werden, also zu einer Probe zusammengelegt werden.

Vor Anbringen der Stiefelüberzieher ist deren Oberfläche wie folgt zu befeuchten:

(a)

mit einem Verdünnungsmittel mit maximaler Rückgewinnung (0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser);

(b)

mit sterilem Wasser;

(c)

mit einem anderen vom nationalen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen Verdünnungsmittel; oder

(d)

durch Autoklavierung in einem Gefäß mit Verdünnungsmitteln.

Zum Befeuchten der Stiefelüberzieher schüttet man die Flüssigkeit hinein, bevor man sie überzieht, oder aber man schwenkt sie in einem Gefäß mit Verdünnungsmittel.

Es ist darauf zu achten, dass alle Abteilungen des Stalls in der Probe anteilmäßig erfasst sind. Mit jedem Paar Stiefelüberzieher sind ca. 50 % der Stallfläche zu begehen.

Nach Beendigung der Beprobung müssen die Überzieher vorsichtig von den Stiefeln entfernt werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst. Durch Umstülpen der Stiefelüberzieher lässt sich das gesammelte Material auffangen. Danach sind die Proben in eine Tüte oder ein Glas zu geben und zu kennzeichnen.

Mit Blick auf eine repräsentative Beprobung kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung epidemiologischer Parameter, wie Biosicherheitsbedingungen, Verteilung oder Größe der Herde, beschließen, die Mindestzahl von Proben zu erhöhen.

Mit Einverständnis der zuständigen Behörde kann ein Paar Stiefelüberzieher durch eine Staubprobe von 100 g ersetzt werden, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung genommen wird. Alternativ können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen im gesamten Stall zu sammeln. Jeder Tupfer muss beidseitig gut mit Staub bedeckt sein.

2.2.2.   Besondere Anweisungen für bestimmte Betriebe

a)

Bei frei laufenden Herden sind Proben nur im Stall zu nehmen.

b)

Falls die Ställe aufgrund des begrenzten Raums bei Herden mit weniger als 100 Tieren nicht begehbar sind und deshalb für die Begehung keine Stiefelüberzieher verwendet werden können, können diese durch dieselbe Art von Stofftupfern ersetzt werden, wie sie für Staubproben verwendet werden, und die mit der Hand über Oberflächen mit frischen Fäkalien gewischt werden; ist dies nicht möglich, so sind auch andere für diesen Zweck geeignete Probenahmeverfahren für Fäkalien zulässig.

2.2.3.   Beprobung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde hat sich durch weitere Untersuchungen und/oder Unterlagenprüfungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse nicht durch antimikrobielle Mittel oder andere das Bakterienwachstum hemmende Stoffe verfälscht werden.

Werden keine Salmonellen der Arten Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt, ist die betreffende Herde im Sinne des Unionsziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde zu betrachten.

2.2.4.   Transport

Die Proben sind den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien unverzüglich als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Beim Transport sind sie gegen Temperaturen über 25 °C und Sonneneinstrahlung zu schützen.

Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern.

3.   LABORANALYSEN

3.1.   Vorbereitung der Proben

Im Laboratorium sind die Proben bis zur Untersuchung kühl zu lagern. Die Untersuchung ist binnen 48 Stunden nach Eingang der Proben und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen.

Staubproben sind getrennt zu analysieren. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass sie mit der aus dem Paar Stiefelüberziehern gewonnenen Probe für die Analyse gemischt werden.

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schütteln; danach ist die Kultivierung mittels der unter Ziffer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

Die beiden Stiefelüberzieherpaare sind sorgfältig auszupacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml auf Raumtemperatur erwärmtes gepuffertes Peptonwasser (GPW) einzulegen, oder es sind 225 ml Lösung direkt auf die beiden Stiefelüberzieherpaare im Probenversandgefäß zu geben.

Die Stiefelüberzieher sind vollständig in das GPW einzutauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; gegebenenfalls ist noch mehr GPW beizugeben.

Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen EN/ISO-Normen vereinbart, so sind diese an Stelle der unter dieser Ziffer beschriebenen Verfahren zur Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. – Änderung 1: Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“ (EN ISO 6579:2002+A1:2007) der Internationalen Organisation für Normung.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat jeder positiven von der zuständigen Behörde entnommenen Probe ist nach dem aktuellen Kauffmann-White-LeMinor-Schema zu serotypisieren.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei allen Isolaten zumindest ausgeschlossen ist, dass sie nicht den Serotypen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium angehören.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenen Analyseverfahren anstelle der in diesem Anhang unter Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, Nachweismethoden und Serotypisierung angewandt werden, sofern sie nach EN/ISO 16140 validiert sind.

3.5.   Lagerung der Stämme

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der Salmonella-Serotypen aus der Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den etablierten Methoden für Kulturensammlungen gelagert wird; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre ab dem Analysedatum zu gewährleisten.

Mit Blick auf eine Untersuchung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission (3) kann die zuständige Behörde beschließen, dass Isolate, die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gelagert werden.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

4.1.   Berechnung der Prävalenz zur Überprüfung des Unionsziels

Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Unionsziels gilt eine Herde, wenn das Vorkommen von Salmonella enteritidis und/oder Salmonella typhimurium (andere als Impfstämme) in dieser Herde nachgewiesen wurde.

Positive Herden sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal je Besatz zu rechnen und nur im Jahr der ersten positiven Probe zu melden.

4.2.   Berichterstattung

Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:

a)

Die Gesamtzahl der Herden, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;

b)

die Gesamtzahl der Herden mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;

c)

die Zahl der Herden mit mindestens einem positiven Befund auf Salmonella enteritidisbzw. Salmonella typhimurium,einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-;

d)

die Zahl positiver Herden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten).

Die Angaben sind für die Beprobung im Rahmen des allgemeinen nationalen Programms zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Ziffer 2.1. Buchstaben a und b, die Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gemäß Ziffer 2.1. Buchstabe a und die Beprobung durch die zuständige Behörde gemäß Ziffer 2.1. Buchstabe b getrennt vorzulegen.

Die Untersuchungsergebnisse gelten als relevante Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Abschnitt III des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Für jede untersuchte Herde sind der zuständigen Behörde zumindest folgende Angaben vorzulegen:

a)

einmalige Betriebsnummer;

b)

einmalige Stallnummer;

c)

Monat der Beprobung.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG (5) aufzunehmen.

Der Lebensmittelunternehmer setzt die zuständige Behörde über den bestätigten Nachweis von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium unverzüglich in Kenntnis. Der Lebensmittelunternehmer beauftragt das Untersuchungslabor, entsprechend zu handeln.


(1)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.

(4)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(5)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 201/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Nitroxinil

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Nitroxinil ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder und Schafe (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(4)

Irland hat bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur um ein Gutachten zur Extrapolation des bestehenden Eintrags für Nitroxinil in Bezug auf die Milch von Rindern und Schafen ersucht.

(5)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine Nitroxinil-Rückstandshöchstmenge für die Milch von Rindern und Schafen festzusetzen und die Bestimmung „Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“ zu streichen.

(6)

Der Eintrag zu Nitroxinil in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die empfohlene Rückstandshöchstmenge für die Milch von Rindern und Schafen eingefügt und die Bestimmung „Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist“ gestrichen wird.

(7)

Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Mai 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag zu Nitroxinil in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

(gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Nitroxinil

Nitroxinil

Rinder, Schafe

400 μg/kg

Muskel

 

Mittel gegen Parasiten /Mittel gegen Endoparasiten“

200 μg/kg

Fett

20 μg/kg

Leber

400 μg/kg

Nieren

20 μg/kg

Milch


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 202/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf den pegylierten bovinen Granulozyten-koloniestimulierenden Faktor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Festsetzung der Rückstandshöchstmengen für den pegylierten bovinen Granulozyten-koloniestimulierenden Faktor bei Rindern vor.

(4)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat sich in einer Empfehlung dafür ausgesprochen, dass keine Rückstandshöchstmengen für den pegylierten bovinen Granulozyten-koloniestimulierenden Faktor bei Rindern festgesetzt werden müssen.

(5)

Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der Stoff „pegylierter boviner Granulozyten-koloniestimulierender Faktor“ zur Anwendung bei Rindern aufgenommen wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird folgender Stoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Pegylierter boviner Granulozyten-koloniestimulierender Faktor

Nicht zutreffend

Rinder

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

Nicht zutreffend

KEIN EINTRAG

Biologischer Modulator/Immunmodulator“


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 203/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Herstellung verarbeiteter Lebensmittel. Die Durchführungsvorschriften zu diesen allgemeinen Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (2) festgelegt.

(2)

Für die Herstellung von ökologischem/biologischem Wein sollten Sondervorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingefügt werden. Diese Vorschriften sollten für die Erzeugnisse des Weinsektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) gelten.

(3)

Bei der Verarbeitung von ökologischem/biologischem Wein müssen bestimmte Erzeugnisse und Stoffe unter genau definierten Bedingungen als Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Empfehlungen der unionsweiten Studie „Ökologischer/biologischer Weinbau und ökologische/biologische Weinherstellung: Entwicklung von umwelt- und verbraucherfreundlichen Techniken für die Verbesserung der Qualität von ökologischem/biologischem Wein und eines wissenschaftlich fundierten Rechtsrahmens“ (auch „ORWINE“ genannt) (4) sollte die Verwendung dieser Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden.

(4)

Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die als Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (5) verwendet werden, stammen von Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs. In diesem Fall sind die Ausgangsstoffe möglicherweise auch in ökologischer/biologischer Form auf dem Markt verfügbar. Zur Stärkung einer entsprechenden Nachfrage sollte bei der Verwendung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen denjenigen der Vorzug gegeben werden, die aus ökologisch/biologisch erzeugten Ausgangsstoffen gewonnen werden.

(5)

Die Verfahren und Methoden für die Herstellung von Wein sind auf Unionsebene in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und ihren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (6) festgelegt. Die Anwendung dieser Verfahren und Methoden bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein steht möglicherweise nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Zielen und Gründsätzen und insbesondere mit den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten spezifischen Grundsätzen für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln im Einklang. Deshalb sollten für bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen besondere Einschränkungen und Begrenzungen festgelegt werden.

(6)

Bestimmte andere Verfahren, die in der Lebensmittelverarbeitung weit verbreitet sind, können auch für die Weinbereitung angewendet werden und gewisse Auswirkungen auf bestimmte wesentliche Merkmale der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und somit auf ihre tatsächliche Beschaffenheit haben, aber zurzeit gibt es keine Alternativen zu ihnen. Dies gilt für thermische Behandlungen, Filtration, Umkehrosmose und die Anwendung von Ionenaustauschharzen. Diese Verfahren sollten Herstellern von ökologischem/biologischem Wein folglich zur Verfügung stehen, doch ihre Anwendung sollte eingeschränkt werden. Für die thermische Behandlung, die Anwendung von Ionenaustauschharzen und Umkehrosmose sollte vorgesehen werden, dass sie zu gegebener Zeit überprüft werden.

(7)

Önologische Verfahren und Behandlungen, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit der ökologischen/biologischen Erzeugnisse irreführend sein könnten, sollten von der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein ausgeschlossen sein. Dies gilt für die Konzentration durch Kälte, die Entalkoholisierung, die Entschwefelung durch physikalische Verfahren, die Elektrodialyse und die Verwendung von Kationenaustauschern, da diese önologischen Verfahren die Zusammensetzung des Erzeugnisses so wesentlich verändern, dass sie in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des ökologischen/biologischen Weins irreführend sein können. Ebenso kann auch die Verwendung oder Zugabe bestimmter Stoffe in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des ökologischen/biologischen Weins irreführend sein. Es empfiehlt sich daher festzulegen, dass diese Stoffe bei den ökologischen/biologischen önologischen Verfahren und Behandlungen nicht verwendet oder zugegeben werden sollten.

(8)

Die Ergebnisse der ORWINE-Studie haben gezeigt, dass es Erzeugern von ökologischem/biologischem Wein in der Europäischen Union bereits gelungen ist, den Schwefeldioxidgehalt in Weinen aus ökologischen/biologischen Trauben unter den für nichtökologische/nichtbiologische Weine zugelassenen Schwefeldioxidhöchstgehalt zu senken. Es empfiehlt sich daher, für ökologische/biologische Weine einen niedrigeren Schwefelhöchstgehalt festzusetzen als für nichtökologische/nichtbiologische Weine. Die notwendigen Mengen Schwefeldioxid hängen von den verschiedenen Kategorien der Weine sowie von bestimmten Wesensmerkmalen des Weins, insbesondere seinem Zuckergehalt, ab, der bei der Festlegung des für ökologische/biologische Weine spezifischen Schwefeldioxidhöchstgehalts berücksichtigt werden sollte. Unter extremen Witterungsbedingungen können in bestimmten Weinanbaugebieten jedoch Schwierigkeiten auftreten, die die Verwendung zusätzlicher Sulfitmengen bei der Weinbereitung erfordern, damit die Stabilität des Enderzeugnisses in dem betreffenden Jahr gewährleistet ist. Es sollte erlaubt sein, den Schwefeldioxidhöchstgehalt zu erhöhen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.

(9)

Wein ist ein Erzeugnis mit langer Haltbarkeit, und einige Weine werden traditionell über Jahre in Fässern oder Tanks gelagert, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (7) und für einen begrenzten Zeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte das Inverkehrbringen dieser Weine unter Beibehaltung der Kennzeichnungsauflagen der genannten Verordnung erlaubt sein, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(10)

Einige dieser gelagerten Weine wurden jedoch bereits nach einem Weinbereitungsverfahren hergestellt, das mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für ökologische/biologische Weine im Einklang steht. Kann dies nachgewiesen werden, so sollte die Verwendung des Gemeinschaftslogos für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das ab dem 1. Juli 2010„EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ heißt, erlaubt sein, damit ein fairer Vergleich und Wettbewerb zwischen den ökologischen/biologischen Weinen, die vor und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erzeugt wurden, möglich ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sollte der Wein ausschließlich als „Wein aus ökologischen/biologischen Trauben“ ohne das EU-Logo für ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden, sofern er gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor ihrer Änderung durch die vorliegende Verordnung hergestellt wird.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Titel II wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 27 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:“;

b)

das neue Kapitel 3a wird eingefügt:

KAPITEL 3a

Besondere Vorschriften für die Weinbereitung

Artikel 29b

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion der Erzeugnisse des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8).

(2)   Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (9) und (EG) Nr. 607/2009 (10) der Kommission Anwendung.

Artikel 29c

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe

(1)   Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Erzeugnisse des Weinsektors aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich der önologischen Verfahren und Behandlungen nach Maßgabe der besonderen Bedingungen und Einschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere in Anhang IA der letztgenannten Verordnung, nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die in Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(3)   Bei den in Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen und Stoffen, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sind soweit verfügbar solche zu verwenden, die aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.

Artikel 29d

Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 29c und der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß den Artikeln 120c und 120d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß den Artikeln 3, 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen der beiden Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.

(2)   Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

a)

teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

b)

Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

c)

Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

d)

teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

e)

Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

(3)   Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)

bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen;

b)

bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

(4)   Die Kommission überprüft die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem 1. August 2015 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren:

a)

thermische Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

b)

Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß Anhang I A Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

c)

Umkehrosmose gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(5)   Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Erlass der zur Durchführung der Produktionsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung angewendet werden.

c)

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu dem gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festzusetzenden Höchstgehalt, falls die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben in einem geografischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinbereiter zwingen, mehr Schwefeldioxid zu verwenden als in den Vorjahren, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.“

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und e mit.“

2.

Titel V wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 94 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e gewährten Ausnahmen.“

b)

Artikel 95 Absatz 10a erhält folgende Fassung:

„(10a)   Bei Erzeugnissen des Weinsektors endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012.

Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden, können vorbehaltlich der folgenden Kennzeichnungsbedingungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind:

a)

Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das seit dem 1. Juli 2010‚EU-Logo für ökologische/biologische Produktion‘ heißt, darf verwendet werden, wenn der Weinbereitungsprozess mit Titel II Kapitel 3a der vorliegenden Verordnung im Einklang steht;

b)

Unternehmer, die das ‚EU-Logo für ökologische/biologische Produktion‘ verwenden, bewahren die Nachweise mit Angabe der Mengen in Liter je Weinkategorie und Jahrgang mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen des aus ökologischen/biologischen Trauben gewonnenen Weins auf;

c)

sind diese Nachweise gemäß Buchstabe b nicht verfügbar, darf der Wein als ‚Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau‘ gekennzeichnet werden, sofern er die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Titel II Kapitel 3a, erfüllt;

d)

als ‚Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau‘ gekennzeichneter Wein darf nicht das ‚EU-Logo für ökologische/biologische Produktion‘ tragen.“

3.

Ein neuer Anhang VIIIa mit dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  http://www.orwine.org/default.asp?scheda=263

(5)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(7)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt.

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.“;


ANHANG

„ANHANG VIIIa

Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind

Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe

Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Nummer 1:

Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung

Luft

Gasförmiger Sauerstoff

 

Nummer 3:

Zentrifugierung oder Filtrierung

Perlit

Cellulose

Kieselgur

Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff

Nummer 4:

Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss

Stickstoff

Kohlendioxid

Argon

 

Nummern 5, 15 und 21:

Verwendung

Hefen (1)

 

Nummer 6:

Verwendung

Diammoniumphosphat

Thiaminium-Dichlorhydrat

 

Nummer 7:

Verwendung

Schwefeldioxid

Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit

a)

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

b)

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

c)

Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Nummer 9:

Verwendung

Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

 

Nummer 10:

Klärung

Speisegelatine (2)

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2)

Hausenblase (2)

Eieralbumin (2)

Tannine (2)

 

Kasein

Kaliumkaseinat

Siliziumdioxid

Bentonit

pektolytische Enzyme

 

Nummer 12:

Verwendung zur Säuerung

Milchsäure

L(+)-Weinsäure

 

Nummer 13:

Verwendung zur Entsäuerung

L(+)-Weinsäure

Calciumcarbonat

neutrales Kaliumtartrat

Kaliumbicarbonat

 

Nummer 14:

Zugabe

Aleppokiefernharz

 

Nummer 17:

Verwendung

Milchsäurebakterien

 

Nummer 19:

Zugabe

L-Ascorbinsäure

 

Nummer 22:

Verwendung zur Belüftung

Stickstoff

 

Nummer 23:

Zugabe

Kohlendioxid

 

Nummer 24:

Zugabe zur Stabilisierung des Weins

Citronensäure

 

Nummer 25:

Zugabe

Tannine (2)

 

Nummer 27:

Zugabe

Metaweinsäure

 

Nummer 28:

Verwendung

Gummiarabicum (2)

 

Nummer 30:

Verwendung

Kaliumbitartrat

 

Nummer 31:

Verwendung

Kupfercitrat

 

Nummer 31:

Verwendung

Kupfersulfat

zugelassen bis zum 31. Juli 2015

Nummer 38:

Verwendung

Eichenholzstücke

 

Nummer 39:

Verwendung

Kaliumalginat

 

Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Calciumsulfat

nur für ‚vino generoso‘ oder ‚vino generoso de licor‘


(1)  Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

(2)  Falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.“


9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 204/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

85,1

JO

78,3

MA

64,7

SN

207,5

TN

99,6

TR

90,3

ZZ

104,3

0707 00 05

JO

121,8

TR

170,7

ZZ

146,3

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

53,5

TR

99,8

ZZ

76,7

0805 10 20

EG

49,2

IL

69,1

MA

47,5

TN

55,6

TR

72,6

ZZ

58,8

0805 50 10

BR

43,7

EG

41,7

MA

69,3

TR

57,0

ZZ

52,9

0808 10 80

CA

117,2

CL

104,7

CN

107,7

MK

31,8

US

164,3

ZZ

105,1

0808 30 90

AR

76,6

CL

119,7

CN

55,6

ZA

88,3

ZZ

85,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/144/GASP DES RATES

vom 8. März 2012

zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP angenommen.

(2)

Auf Grundlage einer Überprüfung der Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die im Einklang mit dem Beschluss 2010/656/GASP restriktive Maßnahmen verhängt wurden, vertritt der Rat die Auffassung, dass keine Gründe mehr vorliegen, bestimmte Personen weiterhin auf dieser Liste zu führen.

(3)

Darüber hinaus sollten die Angaben zu einer in der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP aufgeführten Person und zu den in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP aufgeführten Personen aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP wird der Eintrag zu folgender Person:

Désiré Tagro

durch den in Anhang I dieses Beschlusses enthaltenen Eintrag ersetzt.

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP erhält die in Anhang II zu diesem Beschluss enthaltene Fassung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG I

Eintrag gemäß Artikel 1

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-/Personalausweis-Nr. usw.)

Gründe für die Benennung

Tag der Benennung durch die VN

Désiré Tagro

Reisepass-Nr.: PD–AE 065FH08

Geburtsdatum: 27. Januar 1959

Geburtsort: Issia, Côte d’Ivoire

Gestorben am 12. April 2011 in Abidjan

Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen.

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011

(Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Kadet Bertin

geb. 1957 in Mama

Sonderberater für Fragen der Sicherheit, Verteidigung und Militärausrüstung von Laurent Gbagbo und ehemaliger Verteidigungsminister von Laurent Gbagbo.

Neffe von Laurent Gbagbo.

Im Exil in Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Aktiv beteiligt an Fällen von Misshandlungen und gewaltsamen Entführungen und an der Finanzierung und Bewaffnung der Milizen und der sogenannten ‚jungen Patrioten (COJEP)‘.

Beteiligt an Waffenfinanzierung und Waffenhandel und an der Umgehung des Embargos.

Er stand den Milizen im Westen nahe und nahm im Auftrag Gbagbos mit diesen Gruppen Verbindung auf. Beteiligt an der Bildung der Todesschwadrone ‚Force Lima‘.

Während seines Exils in Ghana bereitet er weiterhin die gewaltsame Wiedererlangung der Macht vor. Ferner fordert er die unverzügliche Freilassung von Gbagbo.

Aufgrund seiner finanziellen Ressourcen, seiner Kenntnisse des illegalen Waffenhandelsnetzes und seiner fortbestehenden Verbindungen mit den immer noch aktiven Milizionären, insbesondere in Liberia, stellt Kadet Bertin weiterhin eine sehr reale Bedrohung für die Sicherheit und die Stabilität von Côte d’Ivoire dar.

2.

Oulaï Delafosse

geb. am 28. Oktober 1968

Ehemaliger Unterpräfekt von Toulepleu. Leiter der ‚Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest‘.

Als Milizenchef war er an Gewalttaten und Verbrechen beteiligt, insbesondere in der Gegend von Toulepleu.

Er erhielt seine Befehle direkt von Kadet Bertin und hat während der Krise nach den Wahlen sehr aktiv die Rekrutierung liberianischer Söldner sowie den illegalen Handel mit Waffen aus Liberia betrieben. Seine Truppen verbreiteten während der Krise nach den Wahlen Terror und töteten Hunderte von Personen aus dem Norden von Côte d’Ivoire.

Wegen seines politischen Extremismus, seiner Nähe zu Kadet Bertin und seiner engen Kontakte zu den liberianischen Söldnermilieus stellt er weiterhin eine Gefahr für die Stabilität des Landes dar.

3.

Pastor Gammi

 

Führer der Miliz ‚Mouvement ivorien pour la Libération de l’Ouest (MILOCI)‘, die 2004 gegründet wurde. Als Führer der MILOCI, die Gbagbo unterstützte, war er an mehreren Massakern und großer Brutalität beteiligt.

Flucht nach Ghana (soll sich in Takoradi aufhalten). Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

In seinem Exil hat er sich der ‚Coalition Internationale pour la Libération de la Côte d’Ivoire (CILCI)‘ angeschlossen, die bewaffneten Widerstand befürwortet, um die Rückkehr Gbagbos an die Macht zu ermöglichen.

4.

Marcel Gossio

geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé

Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013)

Auf der Flucht außerhalb von Côte d’Ivoire. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor. Beteiligung an der widerrechtlichen Aneignung öffentlicher Gelder und an der Finanzierung und Bewaffnung der Milizen.

Schlüsselfigur bei der Finanzierung des Gbagbo-Klans und der Milizen. Zudem eine zentrale Figur des illegalen Waffenhandels.

Ist aufgrund des beachtlichen Vermögens, das er sich widerrechtlich angeeignet hat, sowie aufgrund seiner Kenntnis der Netze des illegalen Waffenhandels nach wie vor eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität von Côte d’Ivoire.

5.

Justin Koné Katina

 

Flucht nach Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Beteiligt am Raubüberfall auf die Zentralbank Westafrikanischer Staaten (BCEAO).

Gibt sich im Exil weiterhin als Sprecher von Gbagbo. Hat in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember 2011 den Wahlsieg von Ouattara abgestritten und das neue Regime als unrechtmäßig bezeichnet. Ruft zum Widerstand auf und rechnet damit, dass Gbagbo wieder an die Macht kommen wird.

6.

Ahoua Don Mello

geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

Reisepass-Nr.: PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

Sprecher von Laurent Gbagbo. Ehemaliger Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft in der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

Im Exil in Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Erklärt weiterhin aus dem Exil, dass Präsident Ouattara die Wahl durch Betrug gewonnen habe und erkennt dessen Amtsgewalt nicht an. Weigert sich, auf den Appell der ivorischen Regierung zur Versöhnung einzugehen und ruft regelmäßig in der Presse zum Aufstand auf, indem er Mobilisierungs-Tourneen in Flüchtlingslagern in Ghana unternimmt.

Hat im Dezember 2011 Côte d’Ivoire als ‚belagerten Tribalstaat‘ bezeichnet und erklärt, ‚die Tage des Regimes Ouattara‘ seien ‚gezählt‘.

7.

Moussa Touré Zéguen

geb. am 9. September 1944

alte Reisepass-Nr.: AE/46CR05

Chef der ‚Groupement des Patriotes pour la Paix (GPP)‘.

Gründer der ‚Coalition Internationale pour la Libération de la Côte d’Ivoire (CILCI)‘.

Wurde 2002 Milizenchef und führt die GPP seit 2003 an. Unter seinem Kommando entwickelte sich die GPP zum bewaffneten Arm von Gbagbo in Abidjan und im südlichen Landesteil.

Mit der GPP verantwortlich für zahlreiche Gewalttaten, hauptsächlich gegen aus dem Norden stammende Bevölkerungsgruppen und Gegner des Regimes.

Persönlich an Gewalttaten im Anschluss an die Wahlen beteiligt (insbesondere in den Gebieten Abobo und Adjamé).

Im Exil in Accra gründete Touré Zéguen die CILCI, deren Ziel die erneute Machtergreifung durch Gbagbo ist.

Gibt wiederholt aus dem Exil aufhetzende Erklärungen ab (beispielsweise auf der Pressekonferenz vom 9. Dezember 2011), wobei er eine starre Logik des Konflikts und der Vergeltung mit Waffengewalt beibehält. Vertritt den Standpunkt, dass Côte d’Ivoire unter der Führung von Ouattara jeglicher Legitimität entbehrt und ‚erneut kolonisiert‘ wurde; forderte die Ivorer dazu auf, die ‚Betrüger zu stürzen‘ (Jeune Afrique vom Juli 2011).

Führt einen Blog, in dem er die ivorische Bevölkerung zu gewalttätigem Aufstand gegen Ouattara aufruft.“


Berichtigungen

9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/55


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 5. März 2010 )

Seite 11, Anhang, Nummer 3.2.1.1. Buchstabe b:

anstatt:

„die Außentüren sind verschlossen zu halten.”

muss es heißen:

„die Außentüren sind geschlossen zu halten.”

Seite 27, Anhang, Nummer 6.5.3.:

anstatt:

„Der reglementierte Beauftragte verwaltet die Informationen gemäß Nummer 6.5.1 Buchstabe c in einer Datenbank.”

muss es heißen:

„Der reglementierte Beauftragte verwaltet die Informationen gemäß Nummer 6.5.2 Buchstabe c in einer Datenbank.”

Seite 45, Anhang, Nummer 11.2.3.9., einleitende Worte:

anstatt:

„Die Schulung von Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”

muss es heißen:

„Die Schulung von Personen, die bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen oder die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”.

Seite 46, Anhang, Nummer 11.2.3.10., einleitende Worte:

anstatt:

„Die Schulung von Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”

muss es heißen:

„Die Schulung von Personen, die bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:”.