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Document 32012R0200

Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 71, 9.3.2012, p. 31–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 061 P. 149 - 154

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/03/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/200/oj

9.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 200/2012 DER KOMMISSION

vom 8. März 2012

über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung u. a. von Salmonellen auf allen relevanten Stufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, also bei Herden, getroffen werden, um die Prävalenz von durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2)

Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, bei Masthähnchen ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, festzulegen. Diese Senkung ist von ausschlaggebender Bedeutung, damit gewährleistet ist, dass die Kriterien für Salmonellen in Masthähnchenfrischfleisch gemäß Anhang II Teil E der genannten Verordnung und Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2) erfüllt werden können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Unionsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Gegebenenfalls soll es außerdem eine Definition der Serotypen umfassen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind.

(4)

Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (3) und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(5)

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (4) ist das Ziel festgelegt, den Anteil der positiv auf diese beiden Salmonella-Serotypen getesteten Masthähnchenherden bis 31. Dezember 2011 auf 1 % oder weniger zu verringern.

(6)

Aus dem Kurzbericht der Europäischen Union über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Jahr 2009 (5) geht hervor, dass Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serovare sind. Die von Salmonella enteritidis verursachten menschlichen Erkrankungsfälle gingen 2009 deutlich zurück, wohingegen bei den durch Salmonella typhimurium verursachten Erkrankungsfällen ein Anstieg verzeichnet wurde.

(7)

Im Juli 2011 legte die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Masthähnchen auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte (6). Sie kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis der bei Geflügel am häufigsten von Elterntieren auf die Nachkommen übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Die EFSA hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Masthähnchen dazu beigetragen haben, dass die Zahl der auf Masthähnchen zurückzuführenden Salmonellose-Fälle bei Menschen im Vergleich zu 2006 erheblich zurückging. Das Ziel sollte daher bestätigt werden.

(8)

Monophasische Stämme von Salmonella typhimurium sind in den vergangenen Jahren einer der am häufigsten bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen geworden. Das wissenschaftliche Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2010 über die Überwachung und Bewertung des Risikos von „Salmonella typhimurium-ähnlichen-Stämmen“ für die Gesundheit der Bevölkerung (7), das am 22. September 2010 angenommen wurde, hielt außerdem fest, dass monophasische Salmonella typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, die Stämme mit und ohne O5-Antigen umfasst, als Varianten von Salmonella typhimurium zu betrachten sind und für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko wie andere Salmonella typhimurium-Stämme darstellen. Daher sollten Salmonella typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einbezogen werden.

(9)

Damit geprüft werden kann, ob das Unionsziel erreicht worden ist, sind wiederholte Probenahmen bei Masthähnchenherden erforderlich. Für die Evaluierung und den Vergleich der Ergebnisse bedarf es eines Untersuchungsverfahrens, mit dem festgestellt werden kann, ob das Unionsziel erreicht worden ist.

(10)

Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des Unionsziels für 2012 bei Masthähnchenherden der Spezies Gallus gallus zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar. Die Kommission braucht somit die nationalen Bekämpfungsprogramme zur Durchführung dieser Verordnung nicht erneut zu genehmigen. Daher entfällt eine Übergangszeit.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsziel

1.   Das Unionsziel nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen („Unionsziel“) besteht darin, den jährlichen Höchstprozentsatz von weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden auf 1 % oder weniger zu verringern.

Was monophasische Salmonella typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Unionsziel einzubeziehen.

2.   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung des Unionsziels

Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 646/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 646/2007 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.

(5)  The EFSA Journal 2011; 9(3):2090.

(6)  The EFSA Journal 2011; 9(7):2106.

(7)  The EFSA Journal 2010; 8(10):1826.

(8)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Unionsziels nach Artikel 1 Absatz 2

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden von Masthähnchen der Spezies Gallus gallus („Masthähnchen“) im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

2.   ÜBERWACHUNG DER MASTHÄHNCHEN

2.1.   Häufigkeit der Beprobung

a)

Alle Masthähnchenherden werden innerhalb von drei Wochen vor der Schlachtung von den Lebensmittelunternehmern beprobt.

Abweichend von der Verpflichtung betreffend die Beprobung gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Lebensmittelunternehmer in Betrieben mit mehreren Herden von jedem Besatz mindestens eine Masthähnchenherde beproben, wenn

(i)

ein All-in/all-out-System für alle Herden des Betriebs angewandt wird;

(ii)

für alle Herden dasselbe Management gilt;

(iii)

alle Herden aus derselben Quelle gefüttert und getränkt werden;

(iv)

bei mindestens den sechs letzten Besätzen sämtliche Herden eines Betriebs nach dem Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf Salmonella spp. untersucht wurden und bei allen Herden von mindestens einem Besatz Proben von der zuständigen Behörde gezogen wurden;

(v)

alle Ergebnisse der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 und Buchstabe b auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium negativ waren.

Abweichend von den vorstehend genannten Verpflichtungen betreffend die Beprobung kann die zuständige Behörde die Beprobung in den letzten sechs Wochen vor dem Schlachtungstermin genehmigen, falls die Masthähnchen entweder länger als 81 Tage gehalten werden oder unter die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (1) fallen.

b)

Die zuständige Behörde beprobt jedes Jahr mindestens eine Masthähnchenherde in 10 % der Betriebe mit über 5 000 Tieren. Die Beprobung kann risikobasiert und immer dann erfolgen, wenn die zuständige Behörde es für erforderlich hält.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer gemäß Buchstabe a ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

2.2.1.   Allgemeine Anweisungen für die Beprobung

Die zuständige Behörde oder der Lebensmittelunternehmer sorgt dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal gezogen werden.

Bei der Beprobung sind mindestens zwei Paar Stiefelüberzieher zu verwenden. Die Überzieher werden über die Stiefel gezogen und die Proben durch Begehen des Geflügelstalls genommen. Die Stiefelüberzieher können pro Herde gepoolt werden, also zu einer Probe zusammengelegt werden.

Vor Anbringen der Stiefelüberzieher ist deren Oberfläche wie folgt zu befeuchten:

(a)

mit einem Verdünnungsmittel mit maximaler Rückgewinnung (0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser);

(b)

mit sterilem Wasser;

(c)

mit einem anderen vom nationalen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen Verdünnungsmittel; oder

(d)

durch Autoklavierung in einem Gefäß mit Verdünnungsmitteln.

Zum Befeuchten der Stiefelüberzieher schüttet man die Flüssigkeit hinein, bevor man sie überzieht, oder aber man schwenkt sie in einem Gefäß mit Verdünnungsmittel.

Es ist darauf zu achten, dass alle Abteilungen des Stalls in der Probe anteilmäßig erfasst sind. Mit jedem Paar Stiefelüberzieher sind ca. 50 % der Stallfläche zu begehen.

Nach Beendigung der Beprobung müssen die Überzieher vorsichtig von den Stiefeln entfernt werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst. Durch Umstülpen der Stiefelüberzieher lässt sich das gesammelte Material auffangen. Danach sind die Proben in eine Tüte oder ein Glas zu geben und zu kennzeichnen.

Mit Blick auf eine repräsentative Beprobung kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung epidemiologischer Parameter, wie Biosicherheitsbedingungen, Verteilung oder Größe der Herde, beschließen, die Mindestzahl von Proben zu erhöhen.

Mit Einverständnis der zuständigen Behörde kann ein Paar Stiefelüberzieher durch eine Staubprobe von 100 g ersetzt werden, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung genommen wird. Alternativ können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen im gesamten Stall zu sammeln. Jeder Tupfer muss beidseitig gut mit Staub bedeckt sein.

2.2.2.   Besondere Anweisungen für bestimmte Betriebe

a)

Bei frei laufenden Herden sind Proben nur im Stall zu nehmen.

b)

Falls die Ställe aufgrund des begrenzten Raums bei Herden mit weniger als 100 Tieren nicht begehbar sind und deshalb für die Begehung keine Stiefelüberzieher verwendet werden können, können diese durch dieselbe Art von Stofftupfern ersetzt werden, wie sie für Staubproben verwendet werden, und die mit der Hand über Oberflächen mit frischen Fäkalien gewischt werden; ist dies nicht möglich, so sind auch andere für diesen Zweck geeignete Probenahmeverfahren für Fäkalien zulässig.

2.2.3.   Beprobung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde hat sich durch weitere Untersuchungen und/oder Unterlagenprüfungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse nicht durch antimikrobielle Mittel oder andere das Bakterienwachstum hemmende Stoffe verfälscht werden.

Werden keine Salmonellen der Arten Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt, ist die betreffende Herde im Sinne des Unionsziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde zu betrachten.

2.2.4.   Transport

Die Proben sind den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien unverzüglich als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Beim Transport sind sie gegen Temperaturen über 25 °C und Sonneneinstrahlung zu schützen.

Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern.

3.   LABORANALYSEN

3.1.   Vorbereitung der Proben

Im Laboratorium sind die Proben bis zur Untersuchung kühl zu lagern. Die Untersuchung ist binnen 48 Stunden nach Eingang der Proben und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen.

Staubproben sind getrennt zu analysieren. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass sie mit der aus dem Paar Stiefelüberziehern gewonnenen Probe für die Analyse gemischt werden.

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schütteln; danach ist die Kultivierung mittels der unter Ziffer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

Die beiden Stiefelüberzieherpaare sind sorgfältig auszupacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml auf Raumtemperatur erwärmtes gepuffertes Peptonwasser (GPW) einzulegen, oder es sind 225 ml Lösung direkt auf die beiden Stiefelüberzieherpaare im Probenversandgefäß zu geben.

Die Stiefelüberzieher sind vollständig in das GPW einzutauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; gegebenenfalls ist noch mehr GPW beizugeben.

Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen EN/ISO-Normen vereinbart, so sind diese an Stelle der unter dieser Ziffer beschriebenen Verfahren zur Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. – Änderung 1: Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“ (EN ISO 6579:2002+A1:2007) der Internationalen Organisation für Normung.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat jeder positiven von der zuständigen Behörde entnommenen Probe ist nach dem aktuellen Kauffmann-White-LeMinor-Schema zu serotypisieren.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei allen Isolaten zumindest ausgeschlossen ist, dass sie nicht den Serotypen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium angehören.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenen Analyseverfahren anstelle der in diesem Anhang unter Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, Nachweismethoden und Serotypisierung angewandt werden, sofern sie nach EN/ISO 16140 validiert sind.

3.5.   Lagerung der Stämme

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der Salmonella-Serotypen aus der Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den etablierten Methoden für Kulturensammlungen gelagert wird; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre ab dem Analysedatum zu gewährleisten.

Mit Blick auf eine Untersuchung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission (3) kann die zuständige Behörde beschließen, dass Isolate, die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gelagert werden.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

4.1.   Berechnung der Prävalenz zur Überprüfung des Unionsziels

Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Unionsziels gilt eine Herde, wenn das Vorkommen von Salmonella enteritidis und/oder Salmonella typhimurium (andere als Impfstämme) in dieser Herde nachgewiesen wurde.

Positive Herden sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal je Besatz zu rechnen und nur im Jahr der ersten positiven Probe zu melden.

4.2.   Berichterstattung

Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:

a)

Die Gesamtzahl der Herden, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;

b)

die Gesamtzahl der Herden mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;

c)

die Zahl der Herden mit mindestens einem positiven Befund auf Salmonella enteritidisbzw. Salmonella typhimurium,einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-;

d)

die Zahl positiver Herden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten).

Die Angaben sind für die Beprobung im Rahmen des allgemeinen nationalen Programms zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Ziffer 2.1. Buchstaben a und b, die Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gemäß Ziffer 2.1. Buchstabe a und die Beprobung durch die zuständige Behörde gemäß Ziffer 2.1. Buchstabe b getrennt vorzulegen.

Die Untersuchungsergebnisse gelten als relevante Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Abschnitt III des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Für jede untersuchte Herde sind der zuständigen Behörde zumindest folgende Angaben vorzulegen:

a)

einmalige Betriebsnummer;

b)

einmalige Stallnummer;

c)

Monat der Beprobung.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG (5) aufzunehmen.

Der Lebensmittelunternehmer setzt die zuständige Behörde über den bestätigten Nachweis von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium unverzüglich in Kenntnis. Der Lebensmittelunternehmer beauftragt das Untersuchungslabor, entsprechend zu handeln.


(1)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.

(4)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(5)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


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