ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
3. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 486/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 487/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Casatella Trevigiana (g.U.))

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 488/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 489/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor

30

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/406/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die staatliche Beihilfe C 51/06 (ex N 748/06), die Polen zugunsten von Arcelor Huta Warszawa gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6077)  ( 1 )

31

 

 

2008/407/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2297)  ( 1 )

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 485/2008 DES RATES

vom 26. Mai 2008

über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

(3)

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Überdies werden die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassender sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser nicht berührt.

(4)

Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt wird, sollten derart bestimmt werden, dass sie eine vollständige Kontrolle gestatten.

(5)

Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen sollten insbesondere die Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und die Verteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen nach ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL berücksichtigt werden.

(6)

Weiterhin ist es angezeigt, eine Mindestzahl von Prüfungen für die Geschäftsunterlagen vorzusehen. Diese sollte nach einem Verfahren bestimmt werden, das große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der besonderen Struktur ihrer Ausgaben im Rahmen des EGFL ergeben würden, ausschließt. Dieses Verfahren kann festgelegt werden, indem als Bezugsgröße die Anzahl der Unternehmen zugrunde gelegt wird, die im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL eine gewisse finanzielle Bedeutung haben.

(7)

Es sollten die Befugnisse der mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten sowie die Verpflichtung der Unternehmen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Geschäftsunterlagen in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden können.

(8)

Angesichts der internationalen Struktur des Agrarhandels und im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Ferner ist es notwendig, auf Gemeinschaftsebene eine zentralisierte Dokumentation über begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in Drittländern ansässig sind.

(9)

Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Überwachungs- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und die Programme nach geeigneten Kriterien festgelegt werden. Die Kontrollen können so auf Sektoren oder Unternehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden.

(10)

Es ist notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und für die Koordinierung der aufgrund dieser Verordnung vorgenommenen Prüfungen zuständig ist. Die Bediensteten des Sonderdienstes können die Kontrolle der Unternehmen gemäß dieser Verordnung durchführen.

(11)

Die Dienststellen, die die Prüfungen aufgrund dieser Verordnung durchführen, sollten von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vornehmen, organisatorisch unabhängig sein.

(12)

Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung der Geschäftsunterlagen erlangt werden, sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.

(13)

Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch auf Gemeinschaftsebene einzurichten, damit die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung wirksamer verwertet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung betrifft die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter, nachstehend „Unternehmen“ genannt.

(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem einbezogen wurden. Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren eine Liste der anderen Maßnahmen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

„Geschäftsunterlagen“ sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen.

b)

„Dritte“ jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen entsprechend der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen erstrecken sich während jedes Prüfungszeitraums nach Absatz 7 auf eine Anzahl von Unternehmen, die nicht geringer sein kann als die Hälfte der Anzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL in dem EGFL-Haushaltsjahr, das dem des Beginns der Kontrolle vorausgeht, 150 000 EUR überstiegen haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten wählen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die zu prüfenden Unternehmen im Sektor Ausfuhrerstattungen sowie für alle anderen Maßnahmen, wo dies praktikabel ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren Vorschlag für den Einsatz der Risikoanalyse. Dieser Vorschlag enthält alle einschlägigen Informationen über die Art des Vorgehens, die Techniken und Methoden, die Kriterien und die Durchführungsmodalitäten. Er ist spätestens am 1. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Prüfungszeitraum vorausgeht, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission zu ihrem Vorschlag, die ihnen binnen acht Wochen nach Eingang des Vorschlags zugehen.

(4)   Für Maßnahmen, für die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine Risikoanalyse nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL über 350 000 EUR gelegen hat und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung kontrolliert worden sind, auf jeden Fall kontrolliert werden.

(5)   Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR gelegen hat, werden aufgrund dieser Verordnung nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Artikel 10 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen im Sinne des Artikels 1 eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die im Sinne von Artikel 3 relevant sein könnten.

(7)   Der Prüfungszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Die Prüfung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der während des vorausgehenden Prüfungszeitraums endet; sie kann auf vom Mitgliedstaat festzulegende Zeiträume ausgedehnt werden, die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen.

(8)   Die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durchgeführten Prüfungen unberührt.

Artikel 3

(1)   Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen — bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter — überprüft, unter anderem durch:

a)

Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten;

b)

gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;

c)

Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren; und

d)

Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind.

(2)   Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.

(3)   Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risikopotential berücksichtigt.

Artikel 4

Die Unternehmen haben die Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben.

Artikel 5

(1)   Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.

(2)   Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

(3)   Werden bei der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlagnahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Strafprozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Ahndungsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht einhalten.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a)

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen,

b)

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren. Die Vorschriften für eine solche Koordinierung werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren festgelegt.

Nehmen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten in das gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelte Programm einen Vorschlag für gemeinsame Maßnahmen auf, die eine erhebliche gegenseitige Amtshilfe erfordern, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten auf Antrag eine Verringerung der in Artikel 2 Absätze 2 bis 5 festgesetzten Mindestanzahl Prüfungen um höchstens 25 % gestatten.

(2)   Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung und/oder der Erhebung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Unternehmen an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist. Diese Liste muss alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen und zur Durchführung der Prüfungen benötigt. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 2 verantwortlich. Die Kommission erhält von allen Listen eine Kopie.

Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, auffordern, einige der Unternehmen dieser Liste nach Artikel 2 zu überprüfen; dabei ist auf die Notwendigkeit der Aufforderung, insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.

Der Mitgliedstaat, der die Aufforderung erhält, trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, in angemessener Weise Rechnung.

Der aufgeforderte Mitgliedstaat unterrichtet den auffordernden Mitgliedstaat über die auf die Aufforderung hin veranlassten Maßnahmen. Wird ein Unternehmen dieser Liste geprüft, so unterrichtet der aufgeforderte Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, den auffordernden Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Ablauf des Prüfungszeitraums über das Ergebnis der genannten Prüfung.

Eine Übersicht über diese Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

(3)   Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

(4)   Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 2 in einem anderen Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 3 benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.

(5)   In Übereinstimmung mit dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren legt die Kommission inhaltliche Mindestanforderungen für die Aufforderungen nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels fest.

Artikel 8

(1)   Die Kenntnisse, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, unterliegen dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Gemeinschaften davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

(2)   Dieser Artikel lässt die einzelstaatlichen Vorschriften über das Gerichtsverfahren unberührt.

Artikel 9

(1)   Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Dieser Bericht muss etwa aufgetretene Schwierigkeiten sowie die zu ihrer Überwindung getroffenen Maßnahmen verzeichnen und gegebenenfalls Anregungen für Verbesserungen enthalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(3)   Die Kommission bewertet jährlich die erreichten Fortschritte in ihrem Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen das Prüfungsprogramm für die Kontrollen, die gemäß Artikel 2 während des folgenden Prüfungszeitraums durchgeführt werden.

(2)   Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungsprogramm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:

a)

die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung entsprechend den in Frage stehenden Beträgen;

b)

die zugrunde gelegten Kriterien bei der Erstellung des Prüfungsprogramms.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen ihre der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.

(4)   Für Änderungen der Programme durch die Mitgliedstaaten gilt das gleiche Verfahren.

(5)   In Ausnahmefällen kann die Kommission in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einzubeziehen.

Artikel 11

(1)   In jedem Mitgliedstaat ist ein Sonderdienst zuständig für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung sowie

a)

entweder für die Durchführung der dort vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder

b)

für die Koordinierung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Verteilung der aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Prüfungen zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

(2)   Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

(3)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Initiativen und Maßnahmen.

(4)   Der Sonderdienst trägt ferner Sorge für:

a)

die Ausbildung der mit den Prüfungen aufgrund dieser Verordnung betrauten einzelstaatlichen Bediensteten, damit diese hinreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwerben;

b)

die Verwaltung der Prüfungsberichte und jeglicher Dokumentation im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung durchgeführten und vorgesehenen Prüfungen;

c)

die Erstellung und Übersendung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichte und der in Artikel 10 genannten Prüfungsprogramme.

(5)   Der Sonderdienst wird von dem betreffenden Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet, um den in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben gerecht zu werden.

Er setzt sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung für die Erfüllung dieser Aufgaben angemessen sind.

(6)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Mindestanzahl der gemäß Artikel 2 Absätze 2 bis 5 zu prüfenden Unternehmen weniger als zehn beträgt.

Artikel 12

Die von der vorliegenden Verordnung in Euro ausgedrückten Beträge werden gegebenenfalls in nationale Währung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Kurse angewendet werden.

Artikel 13

Nach dem in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

Artikel 14

Für die Kontrolle der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten besonderen Ausgaben gelten die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 15

(1)   Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. Diese werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

(2)   Die in Artikel 2 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt.

Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3)   Werden die Prüfungen gemäß Artikel 7 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4)   Soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang.

Artikel 16

Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89, in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Verordnungen, wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates

(ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

 

Verordnung (EG) Nr. 3094/94 des Rates

(ABl. L 328 vom 20.12.1994, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 3235/94 des Rates

(ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 16).

Nur Artikel 1 Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 des Rates

(ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

 


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 einleitende Worte und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 5

Artikel 7 Absätze 2 bis 5

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absätze 1

Artikel 9 Absätze 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 4 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 11 Absätze 5 und 6

Artikel 11 Absätze 5 und 6

Artikel 18

Artikel 12

Artikel 19

Artikel 13

Artikel 20

Artikel 14

Artikel 21

Artikel 15

Artikel 22

Artikel 16

Artikel 23

Artikel 17

ANHANG I

ANHANG II


3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 486/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

51,7

MK

44,3

TN

105,3

TR

60,2

ZZ

65,4

0707 00 05

MK

30,3

TR

127,0

ZZ

78,7

0709 90 70

TR

94,9

ZZ

94,9

0805 50 10

AR

123,8

IL

134,6

TR

149,9

US

152,9

UY

61,8

ZA

143,4

ZZ

127,7

0808 10 80

AR

103,8

BR

87,0

CA

61,8

CL

91,6

CN

83,4

NZ

112,0

TR

85,9

US

126,6

UY

94,7

ZA

86,9

ZZ

93,4

0809 20 95

TR

502,4

US

508,1

ZZ

505,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


3.6.2008   

DE

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L 143/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 487/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Casatella Trevigiana (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Casatella Trevigiana“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Komission (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 27).

(2)  ABl. C 204 vom 1.9.2007, S. 20.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Casatella Trevigiana (g.U.)


3.6.2008   

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L 143/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 488/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 23. Juli 2007 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf; der Antrag wurde vom europäischen Dachverband der chemischen Industrie (European Chemical Industry Council — CEFIC) („Antragsteller“) im Namen eines Herstellers eingereicht, auf den ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 25 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Zitronensäure entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

(3)

Das Verfahren wurde am 4. September 2007 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie deren Verbände, die Verbraucherverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Antidumpingverfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die Vertreter der VR China. Acht ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundener Unternehmen, stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllen.

(6)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und die Einführer beziehungsweise die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, sich zu melden und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung die darin aufgeführten grundlegenden Angaben zu ihrer Tätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware zu übermitteln.

(8)

Für die ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge von Zitronensäure in die Gemeinschaft gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission für die Stichprobe die vier Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Stichprobenunternehmen“) mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Auf die vier Stichprobenunternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 79 % der Gesamtausfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(9)

Alle vier nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantragten die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Nur eines der Unternehmen, DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd, legte die geforderten Angaben fristgerecht vor. Es ging folglich nur ein vollständiger Antrag auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne ein. Da nicht davon ausgegangen wurde, dass der Antrag eine zu große Belastung darstellen und einen rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung verhindern würde, wurde dem Antrag stattgegeben.

(10)

Für die unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Einfuhrvolumens von Zitronensäure in die Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft wählte die Kommission für die Stichprobe die vier Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Stichprobenunternehmen“) aus, die die größten Mengen in die Gemeinschaft einführten. Auf die vier Stichprobenunternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 36 % der Gesamteinfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer konnte die geforderten Angaben nicht vorlegen. Auf die drei übrigen Einführer entfielen im Untersuchungszeitraum 29 % der Gesamteinfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft.

(11)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft:

Jungbunzlauer Austria AG, Wien, Österreich,

S.A. Citrique Belge N.V., Tienen, Belgien;

b)

ausführende Hersteller in der VR China:

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd, Bengbu, Provinz Anhui,

RZBC Co., Ltd, Rizhao, Provinz Shandong,

TTCA Co., Ltd, Anqiu, Provinz Shandong,

Yixing Union Biochemical Co. Ltd, Yixing, Provinz Jiangsu,

Shanxi Ruicheng, Bezirk Ruicheng, Provinz Shanxi,

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, Laiwu, Provinz Shandong,

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, Changle, Provinz Shandong,

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd, West Wuxi, Provinz Jiangsu;

c)

verbundene Unternehmen in der VR China:

Anhui BBCA Maanshan Biochemical Ltd, Maanshan, Provinz Anhui,

China National Xin Liang Storage Transportation & Trading Corp., Peking,

DSM (China) Ltd, Shanghai,

Shanxi Dimine International Trade, Taiyuan, Provinz Shanxi;

d)

unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

Azelis Group, St. Augustin, Deutschland,

Rewe Food Ingredients, Köln, Deutschland,

Brenntag, Mülheim/Ruhr, Deutschland.

(12)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(13)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Kanada, ermittelt werden musste (siehe Randnummern 40 bis 44), wurde im Betrieb des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

e)

Hersteller in Kanada:

Jungbunzlauer Canada, Port Colborne, Ontario.

3.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich Natriumcitrat), die als Säuerungsmittel und pH-Regulator für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt wird, beispielsweise in Getränken, Lebensmitteln, Reinigungsmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln. Die Hauptrohstoffe für ihre Herstellung sind Zucker/Melasse, Tapioka, Mais oder Glukose (aus Getreide) und verschiedene Agenzien für die mikrobielle Submersfermentation von Kohlehydraten.

(16)

Die betroffene Ware umfasst Zitronensäuremonohydrat („CAM“), Zitronensäureanhydrid („CAA“) und tri-Natriumcitrat-Dihydrat („TSC“). Diese drei Typen bilden die betroffene Ware, da sie vergleichbare grundlegende chemische Eigenschaften und grundlegende Verwendungen aufweisen. Diese Warentypen werden unter den KN-Codes 2918 14 00 (CAM, CAA) und ex 2918 15 00 (TSC) eingereiht. Unter KN-Code 2918 15 00 werden auch andere Salze und Ester eingereiht, die nicht zur betroffenen Ware zählen.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Zitronensäure und die in der VR China und dem Vergleichsland Kanada hergestellte und verkaufte Zitronensäure weisen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die in der VR China hergestellte und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Zitronensäure. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeines

(19)

Wie unter Randnummer 6 erläutert, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die ausführenden Hersteller in der VR China ein Stichprobenverfahren erwogen. Insgesamt beantworteten 8 Unternehmensgruppen den Stichprobenfragebogen fristgerecht und lieferten die geforderten Angaben. Auf sie entfielen 96 % der von Eurostat erfassten Gesamteinfuhren. Die Mitarbeit wird daher als hoch betrachtet. Alle ausführenden Hersteller beantragten MWB und IB. Wie bereits unter Randnummer 8 erläutert, wurden vier Unternehmensgruppen auf der Grundlage der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen für die Stichprobe ausgewählt.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(20)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(21)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(22)

Alle acht ausführenden chinesischen Herstellerunternehmen oder -unternehmensgruppen, die an diesem Verfahren mitarbeiteten, beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. All diese Gruppen umfassten sowohl Hersteller der betroffenen Ware als auch mit den Herstellern verbundene Unternehmen, die Geschäfte mit Zitronensäure tätigen. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Folgende Gruppen hatten MWB beantragt:

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd,

RZBC Co., Ltd,

TTCA Co., Ltd,

Yixing Union Biochemical Co. Ltd,

Shanxi Ruicheng,

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd,

Weifang Ensign Industry Co. Ltd,

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd.

(23)

Zu den genannten kooperierenden ausführenden Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der fraglichen Unternehmen, soweit dies notwendig erschien.

(24)

Zwei Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen (Laiwu Taihe and DSM Wuxi) genügten allen unter Randnummer 21 zusammengefassten Kriterien, so dass ihnen MWB gewährt werden konnte.

(25)

Drei Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen (RZBC Co. Ltd, TTCA Co., Ltd und Yixing Union Biochemical) haben den größten Teil ihrer Aktiva mit Darlehenshypotheken belastet. Trotz dieser Hypotheken konnten sie weiterhin für Darlehen bürgen, die anderen Unternehmen gewährt wurden. Als Ausgleich erhielten RZBC, TTCA Co., Ltd und Yixing Union Biochemical ähnliche Bürgschaften für ihre eigenen Darlehen von den Unternehmen, für die sie als Bürgen fungiert hatten. Die Unternehmen verwendeten diese Bürgschaften für die Aufnahme weiterer Darlehen in Höhe von 25 % bis 50 % ihrer gesamten Aktiva bei Banken unter staatlichem Einfluss. Diese Unternehmen brachten vor, ein solches System werde auch in Marktwirtschaftsländern angewandt und sei ausdrücklich im chinesischen Bankenrecht vorgesehen. Den im Zuge der Untersuchung erlangten Informationen zufolge sollte es indessen normalerweise Politik der Banken sein, Darlehen nur für einen Bruchteil des Wertes der Aktiva zu gewähren, die als Sicherheit gestellt werden, und nicht in einer Höhe, die diesen Wert übersteigt. Außerdem stand das Bankensystem, von dem die Darlehen erlangt wurden, unter erheblichem staatlichem Einfluss. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die drei oben genannten Unternehmen das erste der unter Randnummer 21 aufgeführten Kriterien nicht erfüllten. Infolgedessen konnte ihnen keine MWB gewährt werden.

(26)

Bei zwei Unternehmen (TTCA Co., Ltd und Weifang Ensign) erhöhte sich der Wert der Landnutzungsrechte und/oder der Sachanlagen innerhalb relativ kurzer Zeit, nämlich zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie erworben oder in das Unternehmen als Kapital eingebracht wurden, und einem späteren Zeitpunkt (zwischen 1 und 5 Jahren später), zu dem sie erneut bewertet wurden, sehr stark (500 % — 1 500 %). Das deutet darauf hin, dass die betreffenden Aktiva unter dem Marktpreis erworben wurden, was einer versteckten Subventionierung entspräche. Beide Unternehmen behaupteten, der Anstieg sei in Wirklichkeit nicht so stark gewesen und habe eher dem normalerweise für vergleichbare Aktiva in China zu beobachtenden Anstieg entsprochen. Hierfür wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Angesichts des Vorteils, der diesen Unternehmen aus dem Erwerb von Aktiva deutlich unter dem Marktwert erwuchs, ist das dritte unter Randnummer 21 aufgeführte Kriterium nicht erfüllt.

(27)

Ein Unternehmen, Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd, erhielt im UZ einen erheblichen Geldbetrag (in Höhe von fast 10 % seiner gesamten Aktiva oder 15 % seines Jahresumsatzes). Außerdem wurde für die Nutzung bestimmter Immobilien keine Miete in Rechnung gestellt. Aus diesem Grund und angesichts der erheblichen Subventionen, die das Unternehmen erhielt, wird die Auflassung vertreten, dass es das erste und das dritte der unter Randnummer 21 genannten Kriterien nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Unternehmens konnten die Feststellungen nicht ändern.

(28)

Ein Unternehmen, Shanxi Ruicheng, erhielt private Darlehen in Höhe von rund 20 % seiner Aktiva. Für all diese Darlehen waren (noch) keine Rückzahlungskonditionen vereinbart worden und keine Rückstellungen oder Zinszahlungen erfolgt. Deshalb waren die Kreditkosten des Unternehmens erheblich verzerrt. Da das Unternehmen keine Verträge für diese Darlehen vorlegen konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Bezug auf diese Darlehen ein staatliches Eingreifen vorliegt, was bedeutet, dass das erste unter Randnummer 21 genannte Kriterium nicht erfüllt ist. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Unternehmens konnten die Feststellungen nicht ändern.

(29)

Sechs der acht chinesischen Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen, die MWB beantragt hatten, konnten mithin nicht nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

(30)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine MWB zwei Unternehmen (Laiwu Taihe und DSM Wuxi) zu gewähren und für die übrigen sechs Unternehmen/ Unternehmensgruppen abzulehnen war. Der Beratende Ausschuss wurde gehört und erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerungen.

3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(31)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(32)

Alle ausführenden Hersteller, die MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(33)

Alle sechs Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt wurde, erfüllten sämtliche Kriterien des Artikels 9 Absatz 5, und es wurde ihnen eine IB zugestanden.

4.   Normalwert

(34)

Der Normalwert musste für alle vier Stichprobenunternehmen sowie das einzige Unternehmen, das einen vollständigen Antrag auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gestellt hatte (siehe Randnummer 9), ermittelt werden („ überprüfte Unternehmen“).

4.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt werden konnte

(35)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden der ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt werden konnte, ob die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob ihre insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware entsprach. Einem der fünf überprüften Unternehmen (DSM Wuxi) konnte MWB gewährt werden. Für dieses Unternehmen ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(36)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für den einzigen ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(37)

Für DSM Wuxi ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe des einzigen ausgeführten Warentyps auf dem Inlandsmarkt nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten. Da die Inlandsverkäufe nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. Der Normalwert wurde in diesem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Unternehmens für die betroffene Ware rechnerisch ermittelt. Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden zu den Herstellkosten ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet.

(38)

Da DSM Wuxi keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tätigte, konnten die VVG und der Gewinn nicht nach der im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methode berechnet werden. Aufgrund der Tatsache, dass keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller MWB gewährt wurde, konnten VVG und Gewinn auch nicht nach der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung dargelegten Methode ermittelt werden. Da DSM Wuxi darüber hinaus fast ausschließlich Zitronensäure verkauft, kam für die Ermittlung von VVG-Kosten und Gewinn auch die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung genannte Methode nicht in Frage. Es wurde deshalb beschlossen, VVG und Gewinn entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festzusetzen. Hierfür wurden die VVG und Gewinne der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware herangezogen, die für das mitarbeitende Unternehmen im Vergleichsland ermittelt wurden.

(39)

Soweit angezeigt wurden die überprüften Herstellkosten und VVG-Ausgaben für die rechnerische Ermittlung der Normalwerte herangezogen.

4.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt werden konnte

(40)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Zwei interessierte Parteien lehnten diesen Vorschlag ab. RZBC Co. schlug Thailand als Vergleichsland vor.

(42)

Aus den verfügbaren Informationen ist zu schließen, dass sich die Gesamtproduktion der beiden thailändischen Hersteller lediglich auf rund 10 000 Tonnen beläuft, wovon 5 000 Tonnen ausgeführt werden (hauptsächlich nach Japan). Vergleicht man diese Inlandsverkäufe (im Durchschnitt 2 500 Tonnen je Unternehmen) mit den chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft (über 50 000 Tonnen für die größten Ausführer), so ist es unwahrscheinlich, dass einer der thailändischen Hersteller repräsentative Inlandsverkäufe hat. RZBC brachte außerdem vor, die Kostenstruktur der thailändischen Unternehmen dürfte eher mit der Situation in der VR China vergleichbar sein. Als Hauptargument für diese Vergleichbarkeit wurde indessen angeführt, dass sowohl Thailand als auch die Volksrepublik China asiatische Länder sind. Dazu ist anzumerken, dass die Arbeitskosten normalerweise 5 % bis 10 % des Umsatzes entsprechen, d. h. sie gehören mit Sicherheit nicht zu den Hauptkostenfaktoren von Zitronensäureherstellern.

(43)

Erwähnenswert ist, dass die thailändischen Unternehmen deutlich kleiner sind als die Unternehmen in den Hauptherstellerländern (China, EU, USA, Kanada und Brasilien). Die größten chinesischen Hersteller sind rund 10- bis 20-mal größer als die thailändischen Hersteller, während der kanadische Hersteller und die größten chinesischen Hersteller von der Größe her vergleichbar sind.

(44)

Ursprünglich wurden die USA als Vergleichsland ausgewählt, und zwei US-Unternehmen erklärten sich zunächst zur Mitarbeit bereit. Später zogen diese beiden US-Unternehmen ihre Zusage zur Mitarbeit zurück. Der einzige Hersteller in Kanada und zwei Hersteller in Brasilien wurden deshalb kontaktiert und um Mitarbeit an der Untersuchung gebeten. Es arbeitete aber lediglich der einzige kanadische Hersteller an der Untersuchung mit. Daher wurden die kanadischen Marktpreise für im normalen Handelsverkehr verkaufte Zitronensäure als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die vergleichbaren Warentypen der ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen.

5.   Ausfuhrpreis

(45)

Die ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene oder unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Allen Unternehmen oder Unternehmensgruppen konnte entweder MWB oder IB gewährt werden.

(46)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(47)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellten.

6.   Vergleich

(48)

Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen.

(49)

So erfolgten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten und Kreditkosten.

(50)

Für die über verbundene Einführer mit Sitz in der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein unabhängiger Einführer. Diese Berichtigungen stützten sich auf die VVG der Einführer zuzüglich einer Gewinnspanne, die auf Daten unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft beruhten.

7.   Dumpingspannen

(51)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden individuelle Dumpingspannen gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Für RZBC wurde, da zu dieser Unternehmensgruppe zwei ausführende Hersteller gehören, eine einzige Dumpingspanne als Mittelwert der Dumpingspannen der beiden Unternehmen berechnet.

(52)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen keine individuelle Prüfung gewährt wurde, wurde als Dumpingspanne die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angesetzt.

(53)

In Anbetracht des unter Randnummer 19 erwähnten hohen Grads der Mitarbeit (96 %) wurde eine landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für ein mitarbeitendes Unternehmen festgestellt wurde.

(54)

Die so ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Anhui BBCA Biochemical Ltd

54,4 %

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd

19,6 %

RZBC Co.

60,1 %

RZBC (Juxian) Co. Ltd

60,1 %

TTCA Co., Ltd

57,3 %

Yixing Union Biochemical

56,8 %

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd

57,5 %

Shanxi Ruicheng

57,5 %

Weifang Ensign Industry Co. Ltd

57,5 %

Alle übrigen Unternehmen

60,1 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(55)

In der Gemeinschaft stellen zwei Unternehmen die gleichartige Ware her: Jungbunzlauer in Österreich und S.A. Citrique Belge in Belgien (das zur DSM-Gruppe gehört, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet). Auf den Antragsteller Jungbunzlauer entfällt ein wesentlicher Teil der gesamten bekannten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware, in diesem Fall über 25 %. Die beiden Hersteller arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit, der zweite europäische Hersteller nahm jedoch zur Untersuchung eine neutrale Haltung ein.

(56)

S.A. Citrique Belege N.V. tätigte im UZ einige Einfuhren aus der VR China. Die eingeführten Mengen waren jedoch unerheblich (zwischen 1 % und 6 % der Produktion im UZ — aus Gründen der Vertraulichkeit wird hier eine Spanne angegeben), daher erschien es nicht angezeigt, diesen Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuschließen.

(57)

Da die beiden unter Randnummer 11 genannten mitarbeitenden Hersteller im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion ausmachten, werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

(58)

Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern zusammensetzt, mussten die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert oder es mussten Spannen angegeben werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Angaben zu wahren.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(59)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen aus der Eigenproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren ermittelt.

(60)

Aufgrund der Zunahme der Anwendungen von Zitronensäure war zwischen 2004 und dem UZ ein starkes Wachstum (+ 15 %) des Gemeinschaftsmarktes für die betroffene Ware und die gleichartige Ware zu verzeichnen.

 

2004

2005

2006

UZ

Verbrauch in Tonnen

360 000-380 000

360 000-380 000

390 000-410 000

420 000-440 000

Index (2004 = 100)

100

99

106

115

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge der betroffenen Einfuhren

(61)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Gegenüber 2004 betrug die Zunahme 37 %.

Einfuhren

2004

2005

2006

UZ

VR China in Tonnen

145 025

151 806

171 703

198 288

Index (2004 = 100)

100

105

118

137

b)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(62)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm während des Bezugszeitraums kontinuierlich um insgesamt 7 Prozentpunkte zu. Von 2004 auf 2005 betrug der Anstieg 2 Prozentpunkte, von 2005 auf 2006 weitere 2 Prozentpunkte und im UZ 3 Prozentpunkte. Im UZ belief sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf 46 %.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(63)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stieg von 2004 auf 2005 um 3 % und ging dann von 2005 auf 2006 drastisch zurück (– 9 Prozentpunkte). Während des UZ blieb der Preis auf dem niedrigen Niveau von 2006. Insgesamt sanken die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 6 %.

Stückpreise

2004

2005

2006

UZ

VR China (EUR/Tonnen)

588

606

551

553

Index (2004 = 100)

100

103

94

94

ii)   Preisunterbietung

(64)

Für die Feststellung der Preisunterbietung wurden Preisangaben über den UZ herangezogen. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt es sich um Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Einfuhrpreise der VR China enthielten keine Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden, soweit erforderlich, durch eine entsprechende Berichtigung für die Zölle (6,5 %) und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft gebracht. Letzteres beinhaltete auch eine Berichtigung für Kosten für besondere Behandlung, die den Einführern in der Gemeinschaft durch das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware vor dem Weiterverkauf in der Gemeinschaft entstanden. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden mit den Preisen für Einfuhren aus der VR China auf derselben Handelsstufe, das heißt beim Verkauf an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, verglichen. Der Vergleich ergab für die VR China im UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 17,42 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(65)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, werden aus Gründen der Vertraulichkeit die meisten Indikatoren als Index oder Spannen angegeben.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 5 %, und die Produktionskapazität wurde um 3 % erhöht, um von dem gestiegenen Verbrauch profitieren zu können. Die Kapazitätsauslastung erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig um 2 %.

 

2004

2005

2006

UZ

Produktion in Tonnen

(Spannen)

260 000-280 000

265 000-285 000

270 000-290 000

275 000-295 000

Produktion (Index)

100

99

102

105

Produktionskapazität in Tonnen (Spannen)

315 000-335 000

315 000-335 000

320 000-340 000

320 000-340 000

Produktionskapazität

(Index)

100

100

103

103

Kapazitätsauslastung

(Index)

100

99

99

102

b)   Verkaufsmengen und Marktanteile in der Gemeinschaft

(67)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur zwei Herstellern besteht und der Gemeinschaftsmarkt für Zitronensäure lediglich drei Bezugsquellen aufweist (den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die VR China und Israel), werden die Daten über die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in indexierter Form angegeben, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als vertraulich übermittelten Daten zu wahren.

(68)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft und die entsprechenden Marktanteile ausgewiesen. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Mengen erhöhten sich zwischen 2004 und dem UZ um 5 %. Gleichzeitig stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 15 %. Dementsprechend ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ kontinuierlich um insgesamt fünf Prozentpunkte zurück.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

2004

2005

2006

UZ

Verkaufsmenge (Index)

100

98

99

105

Marktanteil (Index)

100

99

94

91

(69)

Die Stückverkaufspreise entwickelten sich wie folgt:

 

2004

2005

2006

UZ

Stückpreise in EUR

(Spannen)

750-850

750-850

780-880

780-880

Stückpreise (Index)

100

100

102

103

Aus der Tabelle geht hervor, dass der Preis im Bezugszeitraum mit einem Plus von 3 % geringfügig stieg. Zu beachten ist, dass die Hauptrohstoffe für die Herstellung von Zitronensäure Zucker/Melasse oder Glukose (aus Getreide) sind. Auch Energie ist ein größerer Kostenfaktor bei der Herstellung von Zitronensäure. Die Energiekosten schlagen bei der Herstellung von Zitronensäure mit 16 % zu Buche, weshalb unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass wesentliche Veränderungen der Öl- und Gaspreise direkte Auswirkungen auf den Verkaufspreis von Zitronensäure haben.

(70)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Weltmarktpreise für die wichtigsten Inputs (Zucker/Melasse, Glukose und Energie) im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten, was die Produktionskosten erheblich in die Höhe trieb. Dies schlug sich jedoch nicht in den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nieder, die sich im selben Zeitraum nur um 3 % erhöhten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gab also, um keine Kunden zu verlieren, nur einen Bruchteil seiner gestiegenen Kosten weiter.

c)   Lagerbestände

(71)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen. Die Lagerbestände sanken um 28 %, was auf die gestiegene Nachfrage zurückzuführen war.

 

2004

2005

2006

UZ

Lagerbestände in Tonnen

(Spannen)

20 000-25 000

20 000-25 000

20 000-25 000

15 000-20 000

Lagerbestände (Index)

100

98

97

72

d)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(72)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware gingen im Bezugszeitraum drastisch zurück und beschränkten sich im UZ auf Wartungsarbeiten.

 

2004

2005

2006

UZ

Investitionen (Index)

100

81

82

79

e)   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(73)

Angesichts der sehr hohen, außergewöhnlichen Umstrukturierungskosten eines Gemeinschaftsherstellers erschien es nicht sinnvoll, die Rentabilität anhand des Nettogewinns vor Steuern zu ermitteln. Deshalb wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt als Betriebsergebnis aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

 

2004

2005

2006

UZ

Rentablilität der Gemeinschaftsverkäufe (Spanne)

0 %-10 %

0 %-10 %

(– 10 %)-0 %

(– 10 %)-0 %

Rentablilität der Gemeinschaftsverkäufe (Index)

100

141

– 126

– 166

Gesamtkapitalrendite

(Spanne)

(– 10 %)-0 %

0 %-10 %

(– 10 %)-0 %

(– 15 %)-(– 5 %)

Gesamtkapitalrendite

(Index)

– 100

124

–75

– 175

Cashflow (Index)

100

133

70

61

(74)

Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich. Die Gesamtkapitalrendite wurde berechnet als Betriebsergebnis aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Dieser Indikator entwickelte sich im Bezugszeitraum parallel zur stark rückläufigen Rentabilität. Beim Cashflow war ein ähnlicher Negativtrend festzustellen, der sich in einer drastischen Gesamtverschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ widerspiegelte.

f)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(75)

Die Zahl der mit der gleichartigen Ware befassten Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm zwischen 2004 und dem UZ um 9 % ab. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sanken um 11 %.

 

2004

2005

2006

UZ

Beschäftigtenzahl (Index)

100

93

92

91

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

(Index)

100

90

88

89

Produktivität (Index)

100

106

112

115

(76)

Umstrukturierungen mit dem Ziel, die Produktionskosten zu senken, zu rationalisieren und die Zahl der Beschäftigten zu verringern, führten zu einem Anstieg des Outputs je Beschäftigten (15 % im Bezugszeitraum). Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums erhebliche Fortschritte bei der Kosteneffizienz erzielte.

g)   Höhe der Dumpingspanne

(77)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

h)   Erholung von früherem Dumping

(78)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wird dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(79)

Während des Bezugszeitraums war bei einer Reihe von Schadensindikatoren eine offensichtlich positive Entwicklung zu verzeichnen: mit seinen Bemühungen um die Steigerung seiner Effizienz gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sein Verkaufs- und Produktionsvolumen zu erhöhen, ebenso wie die Produktionskapazität, die Kapazitätsauslastung und die Produktivität, während Lagerbestände abgebaut und jährlichen Arbeitskosten gesenkt wurden.

(80)

Vor dem Hintergrund eines gestiegenen Verbrauchs ging sein Marktanteil im Bezugszeitraum jedoch um 9 % zurück. Außerdem entwickelten sich seine Finanzindikatoren negativ: Die Rentabilität ging kontinuierlich zurück. Auch die Kapitalrendite und der Cashflow entwickelten sich negativ. Diese Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der beträchtliche Anstieg der Rohstoffpreise sich nur teilweise in den Verkaufspreisen der gleichartigen Ware niederschlug. Die geringe Anhebung der Verkaufspreise ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht, seine Gewinnspanne aufrechtzuerhalten.

(81)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(82)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(83)

Der mit 37 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2004 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um 7 Prozentpunkte sowie die festgestellte deutliche Preisunterbietung (zwischen 15 % und 21 % im UZ) fielen mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen; gleichzeitig gingen die Durchschnittspreise aller ausführenden Hersteller in der VR China um 6 % zurück.

(84)

Durch die unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt also gedrückt und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor Marktanteile an die gedumpten Einfuhren. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht noch mehr Marktanteile verlieren wollte, durfte er seine gestiegenen Input-Preise nicht in dem Umfang an seine Kunden weitergeben, wie es nötig gewesen wäre, um seine Rentabilität zu erhalten.

(85)

Da der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, zeitlich eindeutig mit dem Rentabilitätsrückgang und der Verschlechterung anderer Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(86)

Angaben von Eurostat zufolge ist Israel das wichtigste andere Drittland, aus dem Zitronensäure eingeführt wird. Der Marktanteil der Einfuhren aus Israel ist indessen eher gering und ging im Bezugszeitraum von 5 % im Jahr 2004 auf 3 % im UZ zurück. Außerdem lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Israel im Bezugszeitraum auf demselben Niveau wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder sogar noch darüber.

Durchschnittspreis (EUR)

2004

2005

2006

UZ

Israel

807

788

865

839

Index (2004 = 100)

100

98

107

104

(87)

Neben den Einfuhren aus Israel gibt es keine nennenswerten Einfuhren aus anderen Ländern. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

b)   Anstieg der Rohstoffkosten aufgrund der Reform des EU-Zuckermarktes

(88)

Einige interessierte Parteien brachten vor, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hänge mit dem Anstieg des Preises für Zucker, den Hauptrohstoff für die Produktion der gleichartigen Ware, zusammen, der auf die Reform des EU-Zuckermarktes und die damit verbundene Abschaffung der Produktionserstattung für die chemische Industrie zurückzuführen sei.

(89)

Dazu ist anzumerken, dass ein Gemeinschaftshersteller in erster Linie Melasse als Hauptrohstoff verwendet, für die nie Produktionserstattungen gezahlt wurde, obwohl sie formal unter die gemeinsame Agrarpolitik für Zucker fällt.

(90)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seiner Verwendung von Zucker als Rohstoff im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker tatsächlich Anspruch auf Produktionserstattungen als Beitrag zur Wahrung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt hatte. Die Produktionserstattungen entsprachen der Differenz zwischen dem EU-Zuckerinterventionspreis nach Abzug des Zucker-Weltmarktpreises zuzüglich der den Bereitstellungskosten für die Ausfuhr von Gemeinschaftszucker entsprechenden Pauschale. Somit bezog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den benötigten Zucker zu Weltmarktpreisen.

(91)

Im Juli 2006 wurde dieses System reformiert, und zwar wurde der Schutz für den Zuckersektor gesenkt. Im neuen, mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) eingeführten System kann die chemische Industrie zum einen Mengen und Preise von Industriezucker mit Zuckerherstellern und Zuckerrübenerzeugern frei aushandeln, das heißt das System der Referenzpreise und der Quoten ist für diesen Sektor abgeschafft. Darüber hinaus kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch bestimmte Mengen an Industriezucker zollfrei auf dem Weltmarkt kaufen. Außerdem könnte die chemische Industrie eine Produktionserstattung beantragen, sollte kein Zucker zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis angeboten werden. Die Bestimmung über diese Produktionserstattungen ist, obwohl nach wie vor existent, seit Juli 2006 nicht in Anspruch genommen worden. Das kann als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass hinreichende Zuckermengen zu Weltmarktpreisen verfügbar waren.

(92)

Außerdem ergab die Analyse, dass je nach Rohstoffmix des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Herstellung der gleichartigen Ware von Januar bis Juni 2006 auf Zucker zwischen 6 % und 21 % (Angabe einer Spanne aus Gründen der Vertraulichkeit) der Herstellkosten entfielen und sich dieser Wert im UZ nicht stärker erhöhte als der Zucker-Weltmarktpreis.

(93)

Die Untersuchung hat mithin gezeigt, dass die Reform des Zuckermarktes keine größeren Auswirkungen auf die Kostensituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

(94)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Reform des Zuckermarktes nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

c)   Anstieg der Energiepreise

(95)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hänge mit dem Anstieg der Energiekosten zusammen.

(96)

Hierzu ist anzumerken, dass die Herstellung von Zitronensäure energieintensiv ist und die Energiekosten bei der Produktion mit insgesamt 16 % zu Buche schlagen (siehe Randnummer 69). Der Anstieg der Energiekosten war indessen während des gesamten Bezugszeitraums relativ moderat, was sich in den Produktionskosten widerspiegelte.

(97)

Auf keinen Fall war es der Anstieg der Energiekosten als solcher der die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigte, sondern vielmehr der Umstand, dass diese gestiegenen Energiekosten aufgrund des Preisdrucks durch die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren nicht im erforderlichen Umfang an die Kunden weitergegeben werden konnten.

(98)

Es wurde außerdem vorgebracht, die gestiegenen Energiepreise beeinflussten die Produktion von Zitronensäure auch indirekt, da die europäischen Hersteller mit der Biokraftstoff-Industrie um Kohlenhydrate konkurrierten, die eine der für die Zitronensäureherstellung verwendeten Substanzen sind. Da die Energienachfrage steige und damit auch die Nachfrage nach Biokraftstoffen, könnten die Hersteller von Biokraftstoff mehr für diese Kohlenhydrate (das heißt Zucker und Melasse, Glukose) zahlen. Dies treibe die Kosten für diese Kohlenhydrate für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Höhe. Die Analyse der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab jedoch, dass hier kein Anstieg für Zucker oder Melasse zu verzeichnen war, der nicht auf den allgemeinen Anstieg der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt zurückzuführen war (siehe Randnummern 69 und 92). Es konnte daher kein indirekter Einfluss der Biokraftstoff-Industrie auf die Hersteller von Zitronensäure festgestellt werden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(99)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Folgen der Energieverteuerung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

d)   Preiskartell des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(100)

Einige interessierte Parteien behaupteten, der Verlust von Marktanteilen für die europäischen Hersteller sei selbstverschuldet, und zwar durch das Zitronensäurekartell (1991-1995), an dem sowohl der Antragsteller als auch der andere europäische Hersteller unter seinem früheren Eigentümer beteiligt gewesen sei. Durch die wettbewerbswidrigen Praktiken seien die Verkaufspreise künstlich hochgehalten worden, was den chinesischen Herstellern den Markteintritt ermöglicht habe. Eine Analyse statistischer Daten ergab, dass der große Zuwachs bei den Einfuhren chinesischer Zitronensäure von 1998 auf 1999 (64 %) und in noch stärkerem Maße zwischen 2002 und 2004 (137 %) stattfand, mehrere Jahre nach Ende des Kartells.

(101)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken, an denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beteiligt war, nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

e)   Wechselkursschwankungen

(102)

Einige interessierte Parteien machten geltend, der Wertverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro habe sich günstig auf die Einfuhren von Zitronensäure in die Gemeinschaft ausgewirkt.

(103)

Zwischen 2004 und dem Ende des UZ erlitt der US-Dollar einen Kursverlust von 6,01 % gegenüber dem Euro. Weder die Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch die Volumen der Einfuhren aus dem betroffenen Land oder aus anderen Drittländern spiegeln den eher geringen Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro wider.

(104)

Deshalb muss der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro als unerheblich betrachtet werden und kann nicht als eine der Hauptursachen für den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden.

(105)

Außerdem wird bekanntlich im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(106)

Aber selbst wenn man die US-Dollar/Euro-Wechselkursschwankungen zwischen 2004 und dem UZ berücksichtigen und zudem unterstellen würde, dass alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft in US-Dollar abgewickelt wurden, ergäbe sich immer noch eine Preisunterbietung von mehr als 10 %.

(107)

Dementsprechend wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Kursanstieg des Euro gegenüber dem US-Dollar nicht so ausgeprägt war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Schädigung und den betroffenen Einfuhren in die Gemeinschaft widerlegen könnte; das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(108)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land im Bezugszeitraum erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Dieser Marktanteilsanstieg der Niedrigpreiseinfuhren fiel mit einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einem Preisdruck, der Rentabilitätseinbußen nach sich zog, zusammen.

(109)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(110)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(111)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Dazu untersuchte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung für alle betroffenen Parteien, welche Auswirkungen die Maßnahmen für sie wahrscheinlich hätten.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(112)

Wie unter Randnummer 11 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Unternehmen mit Produktionsstätten in Österreich und Belgien und beschäftigt zwischen 500 und 600 Personen direkt in Produktion, Absatz und Verwaltung der gleichartigen Ware. Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt verschwindet, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch verbessert.

(113)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte die negative Entwicklung der Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere seiner Rentabilität anhalten. Er würde dann wahrscheinlich weiterhin Marktanteile einbüßen, da er die durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China künstlich niedrigen Marktpreise nicht mehr halten könnte. Infolgedessen müsste mit Einschnitten bei der Produktion und den Investitionen, der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten und einem Stellenabbau in der Gemeinschaft gerechnet werden.

(114)

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass seit 2004 drei Hersteller von Zitronensäure in der Gemeinschaft ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(115)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(116)

Wie unter Randnummer 10 erläutert, beantworteten vier in die Stichprobe einbezogene Einführer, auf die im UZ rund 36 % der Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware entfielen, den Fragebogen. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer konnte die geforderten Angaben nicht vorlegen. Der von ihm übermittelte Fragebogen wurde daher nicht berücksichtigt. Die Antworten in den drei übrigen Fragebogen wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort nachgeprüft.

(117)

Der Anteil von Zitronensäure am Gesamtumsatz dieser Einführer war sehr gering. Durchschnittlich konnte rund 1 % der Tätigkeit dieser Einführer mit Einfuhren von Zitronensäure aus der VR China in Verbindung gebracht werden, wobei diese jedoch als wichtig für die Ergänzung der Produktpalette angesehen werden. Einige Einführer beziehen die betroffene Ware nicht nur aus der VR China, sondern auch aus anderen Quellen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, darunter auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die durchschnittliche Gewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Einführer beim Handel mit Zitronensäure liegt bei rund 4,4 %.

(118)

Die Einführung von Maßnahmen wird von den Einführern in der Gemeinschaft nicht befürwortet. Die mitarbeitenden Einführer brachten vor, die Einführung von Maßnahmen würde ihre Tätigkeit ernsthaft beeinträchtigen, da sie den Preisanstieg nicht an die Verbraucher weitergeben könnten. Dazu ist anzumerken, dass die Einführung eines Antidumpingzolls gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich eine Korrektur der Marktpreise nach oben zur Folge hätte. Die Folgen der Zölle würden aller Wahrscheinlichkeit nach im Gesamtergebnis der Einführer kaum zu Buche schlagen, da Zitronensäure nur einen Bruchteil ihres Gesamtumsatzes ausmacht. Auch die Tatsache, dass nach Berichtigung des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten weiterhin eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt wurde, spricht dafür, dass Raum für Preisanhebungen ist. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Einführer einen Teil der Zölle an ihre Kunden in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie weitergeben können. Angesichts der relativ geringen Bedeutung, die die Verkäufe der betroffenen Ware für die Tätigkeit der Einführer haben, und in Anbetracht der gegenwärtig von ihnen sowohl insgesamt als auch im Handel mit Zitronensäure erzielten Gewinnspanne ist zu erwarten, dass ein vorläufiger Zoll in der vorgesehenen Höhe die Finanzlage dieser Wirtschaftsbeteiligten nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

(119)

Es wurde ferner vorgebracht, die Einführung von Maßnahmen könnte in der Gemeinschaft zu einem Duopol führen, das Wettbewerb aus Drittländern ausschließt. Einige interessierte Parteien machten Bedenken geltend hinsichtlich der Fähigkeit der europäischen Hersteller zur Deckung der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, auch wenn er mit voller Kapazität gearbeitet hätte, im UZ nur 75 % der europäischen Nachfrage hätte decken können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Antidumpingzölle nicht dazu dienen sollen, alle Einfuhren zu stoppen, sondern dazu, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Es wird der vorläufige Schluss gezogen, dass in Verbindung mit Einfuhren aus anderen Drittländern wie Israel eine ausreichende Bedienung der Nachfrage in der Gemeinschaft gewährleistet wäre. Nach Einführung vorläufiger Maßnahmen wird die Höhe der chinesischen Einfuhren jedoch eingehend geprüft, um die Versorgungssituation auf dem EU-Markt zu analysieren.

(120)

Obwohl die Einführer/Vertriebsunternehmen die Einführung von Maßnahmen ablehnen, kann ausgehend von den vorliegenden Informationen der Schluss gezogen werden, dass etwaige Vorteile dieser Wirtschaftsbeteiligten aus einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen durch das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Neutralisierung der Auswirkungen der unlauteren und schädigenden Handelspraktiken von Seiten der VR China aufgewogen werden.

3.   Interesse der Verwender

(121)

Zehn Verwender beantworteten einen entsprechenden Fragebogen. Alle Antworten waren unvollständig und konnten daher nicht voll in die Analyse einbezogen werden, es wurde jedoch sehr deutlich, dass Zitronensäure in vielen unterschiedlichen Anwendungen eingesetzt wird, aber nur in geringen Mengen. Ein Antidumpingzoll hätte daher keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesamtproduktionskosten der Verwender. Nur ein mitarbeitender Verwender gab an, die Einführung von Maßnahmen hätte größere Auswirkungen auf sein Geschäft, machte jedoch keine näheren Angaben.

(122)

Aus diesen Gründen und angesichts der insgesamt geringen Mitarbeit dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen für die Verwender in der Gemeinschaft haben.

4.   Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse

(123)

Durch die Einführung von Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteilseinbußen wieder wettzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der ungünstigen finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht hier bei einem Verzicht auf Maßnahmen die reale Gefahr von Betriebsschließungen und Entlassungen. Generell würden die Verwender in der Gemeinschaft auch von der Einführung von Maßnahmen profitieren, denn eine ausreichende Versorgung mit Zitronensäure wäre nicht in Frage gestellt, und der Gesamtanstieg der Einkaufspreise für Zitronensäure würde moderat ausfallen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(124)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(125)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, realistisch betrachtet erzielt werden könnte. Ausgehend von dem vor dem starken Anstieg der chinesischen Zitronensäureeinfuhren erzielten Gewinn wurde eine angestrebte Gewinnspanne von 9 % angesetzt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(126)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Schadensspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.

(127)

Da das Niveau der Mitarbeit sehr hoch war, wurde es als angemessen erachtet, den Zollsatz für die übrigen Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, in Höhe des höchsten Zollsatzes festzusetzen, der für ein an der Untersuchung mitarbeitendes Unternehmen einzuführen ist. Der residuale Antidumpingzoll wurde daher auf 49,3 % festgesetzt.

(128)

Es sollten dementsprechend die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt werden:

In die Stichprobe einbezogene Ausführer

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Anhui BBCA Biochemical Ltd Co. Ltd

42,2 %

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd

13,2 %

RZBC Co.

43,2 %

RZBC (Juxian) Co. Ltd

43,2 %

TTCA Co., Ltd

49,3 %

Yixing Union Biochemical

38,8 %

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd

43,2 %

Shanxi Ruicheng

43,2 %

Weifang Ensign Industry Co. Ltd

43,2 %

Alle übrigen Unternehmen

49,3 %

(129)

Die oben aufgeführten Antidumpingmaßnahmen werden vorläufig in Form von Wertzöllen eingeführt. Da die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Umständen nicht ausreicht, um den Bedarf des Gemeinschaftsmarktes zu decken (siehe Randnummer 119), wird die Höhe der Einfuhren aus der VR China nach Einführung der vorläufigen Zölle genau beobachtet. Sollte sich zeigen, dass Schwierigkeiten bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Zitronensäure auftreten, werden alternative Maßnahmenformen geprüft.

3.   Schlussbestimmung

(130)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind.

(131)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Für eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, können diese unternehmensspezifischen Zollsätze nicht gewährt werden, sie unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(132)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd — No 73, Fengyuandadao Road, Bengbu 233010, Provinz Anhi, VR China

42,2

A874

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd — West Side of Jincheng Bridge, Wuxi 214024, Provinz Jiangsu, VR China

13,2

A875

RZBC Co., Ltd — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong, VR China

43,2

A876

RZBC (Juxian) Co. Ltd, West Wing, Chenyang North Road, Bezirk Ju, Provinz Shandong, VR China,

43,2

A877

TTCA Co., Ltd — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong, VR China

49,3

A878

Yixing Union Biochemical Co., Ltd — Industry Zone Yixing 214203, Provinz Jiangsu, VR China

38,8

A879

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, VR China

43,2

A880

Shanxi Ruicheng Yellow River Chemicals Co. Ltd, VR China

43,2

A881

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, VR China

43,2

A882

Alle übrigen Unternehmen

49,3

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 205 vom 4.9.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).


3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 489/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 der Kommission (2) wurden bestimmte Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Aufgrund von Fragen bezüglich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4074 und mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung ist es notwendig, die Bezeichnung der unter die genannten laufenden Nummern fallenden Waren zu verdeutlichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 806/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Im Sinne dieser Verordnung fallen unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 (Gruppe G2) und 09.4074 (Gruppe G7) der Anhangs I auch Schinken und Teile von Schinken.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2007

über die staatliche Beihilfe C 51/06 (ex N 748/06), die Polen zugunsten von Arcelor Huta Warszawa gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6077)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/406/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (2) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Im Jahr 2002 legte das Unternehmen Arcelor Huta Warszawa (nachstehend „AHW“ genannt), damals noch Huta L.W. Sp. z o.o. (nachstehend „HLW“ genannt), den polnischen Behörden einen Umstrukturierungsplan vor (auch als einzelbetrieblicher Geschäftsplan bezeichnet). Dieser Plan (nachstehend „IBP 2003“ genannt) wurde im März 2003 aktualisiert.

(2)

Der Umstrukturierungsprozess in der polnischen Stahlindustrie wurde im Juni 1998 eingeleitet, als Polen der Gemeinschaft das erste Umstrukturierungsprogramm für die Stahlindustrie vorlegte. Ziel des Programms war die Erfüllung der Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen mit Polen (nachstehend Artikel 8 Absatz 4 genannt), der vorsah, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise eine staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung gewährt werden kann.

(3)

Am 5. November 2002 genehmigte der Ministerrat der Republik Polen das Programm für die Umstrukturierung und Entwicklung der Stahlindustrie in Polen bis zum Jahr 2006. Auf dieser Grundlage verabschiedete er am 25. März 2003 das Nationale Umstrukturierungsprogramm in seiner endgültigen Fassung (nachstehend „KPR“ genannt). Grundsätzlich ermöglicht dieses Programm die Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006 in einer Höhe von maximal 3,387 Milliarden PLN (846 Mio. EUR). (3)

(4)

Das KPR wurde der Kommission vorgelegt, die es am 25. März 2003 einer Bewertung unterzog. Auf dieser Grundlage unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Verlängerung der Karenzfrist für die Gewährung staatlicher Beihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens bis Ende 2003 (ursprünglich galt diese Regelung nur bis zum Jahr 1997), die an die Bedingung geknüpft war, dass die Begünstigten bis 2006 Rentabilität erzielen. Der Rat verabschiedete diese Entscheidung im Juli 2003. (4)

(5)

Demzufolge hat die EU Polen in Abweichung von ihren Grundsätzen (5) gestattet, der Stahlindustrie eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Die entsprechenden Festlegungen enthält das Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (nachstehend „Protokoll Nr. 8“ genannt) (6). Das Protokoll gestattet die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an acht ausgewählte Unternehmen, darunter HLW, mit einem Höchstbetrag von 3,387 Milliarden PLN bis Ende 2003 mit der Maßgabe, dass die Umstrukturierung bis spätestens 31. Dezember 2006 abgeschlossen ist. (7) Laut KPR soll HLW eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 322 Mio. PLN erhalten (siehe Tabelle 8), was im IBP 2003 festgelegt ist und entsprechend Punkt 9 Buchstabe a) und h) des Protokolls Nr. 8 umzusetzen ist.

(6)

Um sicherzustellen, dass die in Protokoll Nr. 8 genannten Bedingungen eingehalten werden, sind Gewährung und Kontrolle der Beihilfe dort detailliert geregelt. So wurde Polen unter anderem verpflichtet, jährlich zwei Kontrollberichte vorzulegen. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 soll ein unabhängiger Berater die Überwachungsergebnisse bewerten. Bislang hat HLW/AHW im Februar 2004, im April 2005, im Mai 2006 und im Juni 2007 einen Tätigkeitsbericht vorgelegt, der jeweils mit den polnischen Behörden und den Begünstigten erörtert sowie von den Dienststellen der Kommission und den polnischen Behörden gebilligt wurde.

(7)

AHW hat 2005 am IBP von HLW (nachstehend „IBP 2005“ genannt) Änderungen vorgenommen. Der Antrag auf Genehmigung dieser Änderungen durch die Kommission wurde gemäß Punkt 10 des Protokolls Nr. 8 gestellt.

(8)

In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2006 hat die Kommission Polen von ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens entsprechend Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der möglicherweise missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen in Kenntnis gesetzt.

(9)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (8) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der oben genannten Beihilfe aufgefordert.

(10)

Polen hat mit Schreiben vom 2. März 2007 geantwortet. Am 19. März 2007 ging bei der Kommission auch eine Stellungnahme des begünstigten Unternehmens AHW ein, die Polen zusammen mit Anfragen übermittelt wurde. Nach den Treffen mit den polnischen Behörden und dem begünstigten Unternehmen im März 2007, am 2. April und am 6. August 2007 wurden Polen weitere Anfragen übermittelt. Die Antworten Polens gingen am 4. Juni 2007 und am 1. Oktober 2007 ein.

(11)

Am 18. Oktober 2007 haben die Dienststellen der Kommission Polen davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission eine erste Bewertung der Beihilfesache vorgenommen hat. Nach einem Informationsaustausch zwischen den polnischen Behörden und der Kommission teilten die polnischen Behörden am 16. November 2007 mit, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Beihilfe „ungeachtet der Rechtslage“ zurückzuzahlen.

(12)

Mit Schreiben vom 22. November haben die polnischen Behörden bestätigt, dass AHW am 20. November 2007 einen Betrag von 2 089 768 EUR auf ein Sperrkonto zugunsten des Ministeriums der Finanzen eingezahlt hat. Entsprechend den Vertragsbedingungen kann bis zu dem Tag, an dem diese Entscheidung erlassen wird, nicht auf diese Mittel zugegriffen werden. An diesem Tag steht der Sperrbetrag einschließlich der ab 20. November 2007 aufgelaufenen Zinsen dem Ministerium zur Verfügung. Wird bis Ende Februar 2008 keine Entscheidung getroffen, kann AHW wieder über die gesperrten Mittel verfügen.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(13)

AHW ist ein polnischer Stahlproduzent, der Flüssigstahl und Langprodukte, insbesondere Qualitäts- und Spezialstahl (Leicht- und Schwerprofile), herstellt.

(14)

1991 übernahm der Lucchini-Konzern, ein italienischer Stahlproduzent, den Großteil der Anteile an HLW, die dann im Jahr 2005 an das Unternehmen Arcelor verkauft wurden, das 2006 mit Mittal Steel fusionierte. (9)

1.   Das Umstrukturierungsprogramm im IBP 2003

(15)

Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass sich HLW zum Zeitpunkt der Annahme des Geschäftsplans in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hat. Das Unternehmen hat von seiner Holdinggesellschaft, dem Lucchini-Konzern, der sich nach Auffassung Polens in einer tiefen Finanzkrise befand und seine wertvollen Aktiva aus rechtlichen Gründen nicht veräußern konnte, keine zusätzlichen Mittel erhalten. Deshalb litt das Unternehmen von 1997 bis 2003 an erheblichem Geldmangel, was in dem Umstrukturierungsprogramm seinen Niederschlag fand. (10)

(16)

Zur Wiederherstellung der Rentabilität sah der IBP 2003 deshalb für HLW eine Reihe von grundlegenden Umstrukturierungsmaßnahmen vor (Pkt. 3.2), von denen die wichtigsten nachfolgend genannt sind:

a)

„Vermögens- und Finanzumstrukturierung mit dem Ziel, die für die Umsetzung dieses Programm erforderlichen Mittel zu beschaffen, die Liquidität sicherzustellen und die Finanzkosten zu senken;

b)

Investitionen zur weiteren Verbesserung der Qualität und des Produktsortiments sowie der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens;

Senkung der Kosten […];

c)

weitere Verbesserung der Umweltnormen“.

a)   Investitionen

(17)

Wie es im IBP 2003 (Pkt. 3.3) heißt, beruht die industrielle Strategie „auf der schrittweisen Verbesserung des Sortiments durch die weitgehende Einschränkung der Produktion von Stäben und Knüppeln aus unlegiertem Stahl und den Ausbau der Produktion von Spezial- und Qualitätsstahl“. Hier sah HLW die „schrittweise Durchführung weiterer Investitionen in den Unternehmensbereichen Mittel- und Feinstahlwalzwerk, Schmiede, Zieherei, Blockgießhalle“ vor, während das Kaltbandwalzwerk geschlossen werden sollte.

(18)

Zur Umsetzung der vorgenannten Strategie legte das Unternehmen ein Investitionsprogramm mit einem Volumen von [150 — 220] (11) Mio. PLN auf, die sich laut IBP 2003 wie folgt verteilten:

Tabelle 1

Geplante Investitionen in der Stahlproduktion (= Tabelle 21 im IBP 2003)

In Tsd. PLN

2002

2003

2004

2005

2006

Gesamt

Stahlwerk

 

 

 

 

[…]

[…]

Warmwalzwerke

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[ca. 95 %]

Allgemein

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Zieherei

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Gesamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[150 Mio. — 220 Mio. PLN]

(19)

Entsprechend Pkt. 4.4 des IBP 2003 lag der Investitionsschwerpunkt auf der Modernisierung der Warmwalzwerke (siehe Tabelle 22 im IBP 2003). Dazu zählten die Modernisierung des Mittelstahlwalzwerks sowie der Austausch der Wärmeöfen des Blockwalzwerks und des Grobwalzwerks. Der Zeitraum für die Umsetzung des Investitionsvorhabens ist in Tabelle 23 des IBP 2003 festgelegt, der zufolge nahezu alle Investitionen im Jahr 2002 anlaufen sollten.

b)   Personalumstrukturierung

(20)

Entsprechend dem IBP 2003 (Pkt. 4.11) plante das Unternehmen, die Zahl der Beschäftigten von 1 249 auf 850 zu verringern. Im IBP 2005 ist eine Reduzierung der Beschäftigtenzahl auf 700 vorgesehen. Im IBP 2003 standen für die Personalumstrukturierung 4,03 Mio. PLN zur Verfügung, wovon 1,5 Mio. PLN über eine staatliche Sonderbeihilfe, 1,17 Mio. PLN im Rahmen des Programms PHARE und 1,34 Mio. PLN vom Unternehmen selbst bereitgestellt werden sollten. (12)

c)   Finanzumstrukturierung

(21)

Darüber hinaus sah der IBP 2003 eine Finanz- und Vermögensumstrukturierung vor (Pkt 3.2), die die „Tilgung kurzfristiger Kredite und die Veräußerung von nicht benötigtem unproduktiven Vermögen“ beinhaltete.

(22)

Gemäß Pkt. 4.7 des IBP 2003 war eine Schuldenrestrukturierung mit einem Volumen von 513,369 Mio. PLN geplant (laut Bilanz umfasste dieser Betrag lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten), die aus künftigen Gewinnen sowie der Vermögensumstrukturierung finanziert werden sollten. Aus der Vermögensumstrukturierung im Jahr 2004 und 2005 wurden Einnahmen in Höhe von 363 Mio. PLN erwartet, wovon 60 Mio. PLN für die Deckung neuer Verbindlichkeiten vorgesehen waren.

(23)

Der Kommission ist bekannt, dass laut IBP 2003 vor allem folgende Maßnahmen im Rahmen der Finanzumstrukturierung geplant waren. Erstens: Erlass der öffentlichen Verbindlichkeiten, was einer staatlichen Beihilfe von 21,5 Mio. PLN entsprach (siehe 4.12.2). Zweitens: HLW führt seit 2000 eine kontinuierliche Vermögensumstrukturierung durch, die die Veräußerung unproduktiven Vermögens beinhaltet und die Finanzierung des Investitionsprogramms sicherstellen soll.

(24)

Bei der Bewertung der Vermögensumstrukturierung ist zu berücksichtigen, dass das Vermögen von HLW schon einmal Gegenstand einer von dem Unternehmen als „Sale-and-lease-back-Geschäft“ bezeichneten Finanztransaktion war. Im Jahr 2000 wurde dem Unternehmen ein Darlehen in Höhe von 250 Mio. PLN gewährt, das vor allem durch ein Pfandrecht an den Grundstücken und Gebäuden des Unternehmens gesichert wurde. Davon waren sowohl das produktive als auch das unproduktive Vermögen betroffen. Die Tilgung sollte in zwei jährlichen Raten bis 2010 erfolgen. Diese Transaktion war insofern notwendig, als HLW Finanzmittel brauchte, sein unproduktives Vermögen aber nicht direkt veräußern konnte. Dieser Verkauf sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und Einnahmen bringen, mit denen die finanziellen Belastungen verringert werden sollten.

(25)

Entsprechend dem IBP 2003 war eine Vermögensumstrukturierung in Bezug auf das unproduktive Vermögen geplant (Pkt. 4.7 und 4.8). Offensichtlich wurde der erste Teil, der 53 von 100 Hektar umfasste, Ende 2001 verkauft. Der Verkauf des übrigen unproduktiven Vermögens verzögerte sich jedoch aufgrund der Schwierigkeiten mit der AKR (Agencja Kapitałowo Rozliczeniowa S.A. — Kapital- und Abrechnungsagentur AG, einer Aktiengesellschaft, an der die Agentur für Industrieentwicklung und der Staat beteiligt sind) bei der Regelung des Rechtsstatus eines Teils der nicht für die Produktion genutzten Grundstücke.

(26)

Da keine Mittel aus Grundstücksverkäufen zur Verfügung standen, war die Aufnahme eines staatlich verbürgten Überbrückungsdarlehens in Höhe von 300 Mio. PLN vorgesehen, das für Investitionen sowie die Tilgung kurzfristiger Verbindlichkeiten verwendet werden sollte (insgesamt 219 Mio. PLN). 53 Mio. PLN waren außerdem für Investitionsvorhaben eingeplant, die dem ursprünglichen Plan zufolge nach 2006 realisiert werden sollten (diese 219 Millionen + 53 Millionen sowie 10 % Finanzierungskosten, also 27 Millionen, ergeben zusammen einen Betrag von 299 Millionen). In den 219 Mio. PLN sollten mindestens […] Mio. PLN (d. h. […] Mio. PLN — 53 Mio. PLN) aus den gesamten, für Investitionsvorhaben eingeplanten Mitteln in Höhe von [150 — 220] Mio. PLN enthalten sein. Der Restbetrag von […] Mio. PLN (219 Mio. PLN — […] Mio. PLN) bildete die Kosten der kurzfristigen Finanzumstrukturierung.

d)   Umstrukturierung im Bereich Umweltauswirkungen

(27)

Der IBP 2003 (Pkt. 4.9) beinhaltete außerdem ein gesondertes Investitionsprogramm für Umweltschutzmaßnahmen, das die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO-Norm 14001 (mit einem Volumen von 0,5 Mio. PLN), verschiedene Investitionen im Rahmen der ökologischen Sanierung von Gelände mit einem Volumen von 50 Mio. PLN und die Modernisierung des energiewirtschaftlichen Bereichs (für die keine Mittel bereitgestellt wurden) vorsah. Die Investitionen sollten 2002 anlaufen.

(28)

Wie das Verfahren aufgezeigt hat, wurden einige, aber nicht alle der im IBP 2003 ausgewiesenen Maßnahmen entsprechend dem Zeitplan umgesetzt. So wurde insbesondere der Bau einer Schrottaufbereitungsanlage auf die Jahre 2007—2008 verschoben. Dieses Vorhaben wurde erst im Sommer 2007 in Angriff genommen. Außerdem wurde auf die Errichtung einer Abfallverwertungsanlage verzichtet, da die Abfallverwertung von einem Unterauftragnehmer (13) übernommen wird, was Kosten spart.

(29)

In dem Verfahren fand zudem die Aussage Polens ihre Bestätigung, wonach die Umstrukturierungskosten im Bereich Umweltauswirkungen nicht im Rahmen der Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms bestritten, sondern aus eigenen Mitteln wie den Einnahmen aus der Umstrukturierung der Vermögenswerte gedeckt werden sollten.

e)   Finanzierung der Umstrukturierung

(30)

Nach Pkt. 4.12 des IBP 2003 bestand ein Finanzbedarf von 300 Mio. PLN (siehe auch Cashflow-Übersicht, Pkt. 5.1). Da hierzu keine andere Aussage getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den gesamten Finanzbedarf handelt.

(31)

In Punkt 4.12 wird der Finanzierungsbedarf für Umstrukturierungsmaßnahmen auf 113,6 Mio. PLN im Jahr 2002 und 105,3 Mio. PLN im Jahr 2003 beziffert. Die Kosten der Beschaffung dieser Mittel über Kredite werden mit 21,9 Mio. PLN veranschlagt. Weitere 53 Mio. PLN waren für die Kostendeckung vorgesehen. Es wurde jedoch nicht ausgewiesen, wofür die Finanzmittel im Einzelnen benötigt werden.

(32)

Ein über das Jahr 2003 hinausgehender Finanzierungsbedarf wurde nicht ausgewiesen. Vielmehr wird im IBP 2005 des AHW in Bezug auf den IBP 2003 festgestellt: „[…] Das Umstrukturierungsprogramm sah eine Reihe von strategischen und operativen Maßnahmen vor, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Rentabilität und damit der Liquidität führen sollten. Entsprechend dem Umstrukturierungsprogramm war, beginnend mit dem Jahr 2003, eine schrittweise Verbesserung der Liquiditätskennziffern geplant.“

f)   Schlussfolgerung bezüglich der Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des IBP 2003

(33)

Die im IBP beschriebene Umstrukturierung, für die außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen erforderlich waren, beinhaltet Investitionen in Höhe von ([150 — 220] Mio. PLN, davon 53 Mio. PLN für beschleunigte Investitionen), eine Personalumstrukturierung (4,03 Mio. PLN), den Erlass öffentlicher Verbindlichkeiten (21,5 Mio. PLN), eine Finanzumstrukturierung (81,5 Mio. PLN) und Darlehenskosten (27,1 Mio. PLN), was zusammen 324,63 Mio. PLN ergibt.

(34)

Die Umstrukturierung sollte hauptsächlich über ein staatlich verbürgtes Darlehen finanziert werden, mit dem der durch die verspätete Vermögensumstrukturierung entstandene Finanzbedarf gedeckt werden sollte. Um dem Unternehmen die Finanzumstrukturierung sowie Investitionen in den Jahren 2002/2003 und gegebenenfalls auch im Jahr 2004 zu ermöglichen, wurde ihm ein staatlich verbürgtes Überbrückungsdarlehen gewährt. Damit war die Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen eindeutig an einen Zeitplan geknüpft.

(35)

Im IBP 2003 wurde die Vermögensumstrukturierung jedoch nicht mit den Umstrukturierungskosten in Zusammenhang gebracht. Vielmehr handelte es sich um eine laufende Maßnahme, die unabhängig von dem durch eine staatliche Beihilfe unterstützten Umstrukturierungsprogramm durchgeführt wurde und für die offenkundig keine zusätzlichen staatlichen Mittel erforderlich waren. Auch wurden bestimmte Maßnahmen, die in keinem direkten Zusammenhang zur Wiederherstellung der Rentabilität standen, wie beispielsweise Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes, über die Vermögensumstrukturierung finanziert. Damit gingen sie, wie Polen unterstreicht, über eine Umstrukturierung hinaus.

(36)

Die Vermögensumstrukturierung wurde praktisch nur deshalb erwähnt, weil damit über den Verkauf von unproduktivem Vermögen die entsprechenden Finanzmittel bereitgestellt werden sollten. Die Abrechnung der Sale-and-lease-back-Transaktion fand hingegen keine Erwähnung.

2.   Staatliche Beihilfe

(37)

Von der Beihilfe in Höhe von 322 Mio. PLN (berechnet als Nettosubventionsäquivalent), wie sie ursprünglich im Rahmen des Nationalen Umstrukturierungsprogramms genehmigt wurde, erhielt AHW entsprechend der nachstehenden, von Polen übermittelten Tabelle folgenden Betrag:

Tabelle 2

Genehmigte und in den Jahren 2002 und 2003 bezogene staatliche Beihilfe (14)

 

KPR

(Tsd. PLN)

Bezogene staatliche Beihilfe

(Tsd. PLN)

Differenz

(Tsd. PLN)

Gesamt für die Jahre 2002—2003

321 878 000

203 946 000

117 932 000

(38)

Die Beihilfe wurde für drei unterschiedliche Ziele gewährt:

a)

0,33 Mio. PLN für die Personalumstrukturierung (genehmigt waren 1,5 Millionen);

b)

20,56 Mio. PLN für die Abschreibung von Forderungen (genehmigt waren 21,5 Millionen), die zur allgemeinen Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens verwendet wurden;

c)

Darlehensbürgschaft in Höhe von 183,2 Mio. PLN (46,3 Mio. EUR, genehmigt waren 299 Mio. PLN).

(39)

HLW hat auf der Grundlage des am 10. Dezember 2003 mit der Bank Pekao S.A. geschlossenen Vertrages von dieser Bank ein staatlich verbürgtes Darlehen erhalten. Gemäß dem Darlehensvertrag sollte die Tilgung innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsunterzeichnung, d. h. bis zum 10. Dezember 2008, erfolgen.

(40)

AHW beantragte im August 2003 eine Bürgschaft, die durch Beschluss des Ministerrats vom 31. Dezember 2003 erteilt wurde und sich auf einen Nennwert von 46,3 Mio. EUR plus Zinsen und sonstige verbundene Kosten bis 58,3 Mio. EUR bezog. Wie es in dem Ministerratsbeschluss hieß, benötigte HLW eine Beihilfe zur Finanzierung der Investitionen in das Warmwalzwerk sowie der Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen im Rahmen des Sale-and-lease-back-Vertrags, und es wurde empfohlen, diese Beihilfe wie folgt zu verwenden:

a)

Ein Teil des Darlehens bis zu einer Höhe von 14 600 000 EUR war für die Finanzierung von Investitionen in die Produktion und die Walzanlage (Mittelstahlwalzwerk) sowie für die Modernisierung des Walzwerks (Walzengerüsts) vorgesehen. Zwischen dem 30. September 2004 und dem 28. Februar 2005 wurden jedoch nur 2 854 355 EUR in acht Raten in Anspruch genommen; die Tilgung erfolgte am 16. September 2005.

b)

Ein weiterer Teil bis zu einer Höhe von 31 430 000 EUR war für die Umstrukturierung von Forderungen durch den Wiederkauf von Produktionsvermögen (Grund und Boden sowie Gebäude) vorgesehen, womit das Unternehmen den verbleibenden Teil des Sale-and-lease-back-Vertrags ablösen wollte. Bis zum 24. August 2004 wurden 31 245 684 EUR in Anspruch genommen; die Tilgung erfolgte am 16. September 2005. Den polnischen Behörden und dem begünstigten Unternehmen zufolge wurde das Darlehen für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags von 2000 verwendet.

(41)

Nach Aussage des Unternehmens wurden Zinsen in Höhe von 1 132 788,35 EUR gezahlt, zahlbar in Tranchen. Im Zusammenhang damit wurde festgestellt, dass die erste, am 30. Dezember 2004 gezahlte Tranche den jeweiligen in Anspruch genommenen Teilen des Darlehens zuzurechnen ist, während die Zinsbeträge von diesem Zeitpunkt an auf die Gesamtsumme bezogen werden können. Den polnischen Behörden zufolge ergibt sich daraus folgende Aufteilung der Zinszahlungen:

Tabelle 3

Gezahlte Zinsen

Datum, gezahlte Zinsen

Zinsen gesamt

Zinsen für den für die Sale-and-lease-back-Transaktion verwendeten Teil des Darlehens

Zinsen für den für Investitionen verwendeten Teil des Darlehens

30.12.2004

371 931 EUR

363 880 EUR

8 051 EUR

30.6.2005

536 522 EUR

491 612 EUR

44 910 EUR

16.9.2005

224 336 EUR

205 557 EUR

18 778 EUR

 

1 132 788 EUR

1 061 050 EUR

71 738 EUR

(42)

Im Zusammenhang mit dem verbürgten Darlehen sind dem AHW außerdem folgende Kosten entstanden:

a)

Bearbeitungsgebühr in Höhe von 270 000 EUR;

b)

an den Staat zu entrichtende Gebühr für die Erteilung der Darlehensbürgschaft in Höhe von 583 300 EUR, gezahlt am 30. April 2004 (1 % der gesamten Bürgschaftssumme in Höhe von 58 330 000, ungeachtet der Höhe des tatsächlich gewährten Darlehens);

c)

Kosten und Zahlungen, die der Bank im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag entstanden sind und zu Lasten des AHW gehen — 55 947 EUR.

(43)

Dem Darlehensantrag von HLW von 2003 zufolge hat das Unternehmen selbst die Höhe des Darlehens verringert (gegenüber dem gemäß IBP 2003 genehmigten Betrag), da dieses bereits ausgehandelt war. HLW hielt sich jedoch die Möglichkeit offen, die restliche Beihilfe im Rahmen des Limits von 75 Mio. PLN zu beantragen, wovon das Unternehmen jedoch keinen Gebrauch machte.

3.   Umsetzung des IBP 2003

(44)

Dass der IBP 2003 nur teilweise umgesetzt wurde, wird keineswegs in Frage gestellt. HLW hat in den Jahren 2002—2004 nur 58,7 Mio. PLN für Umstrukturierungsmaßnahmen ausgegeben. Von den […] Mio. PLN, die im Zeitraum 2002—2004 für die Modernisierung des Warmwalzwerks vorgesehen waren, wurden knapp [ca. 25 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN in Anspruch genommen. Investiert wurde nur in die Modernisierung des Mittelstahlwalzwerks, nicht jedoch in die Wärmeöfen des Blockwalzwerks und das Grobwalzwerk. In das Stahlwerk wurden von […] Mio. PLN etwa 0,5 Millionen investiert, und für sonstige allgemeine Investitionen wurden […] Mio. PLN ausgegeben (siehe die Jahre 2002, 2003 und 2004 in nachstehender Tabelle 4).

(45)

Die Kommission hat keine Erkenntnisse darüber, ob eine Finanzumstrukturierung vorgenommen wurde. Wie jedoch aus dem IBP 2005 hervorgeht, lag die Verschuldung von HLW zum 30. Juni 2005 auf annähernd gleichem Niveau wie Ende 2001 (siehe Pkt. 18 im IBP 2005). Zudem konnte HLW bereits im Jahr 2004 ein positives Ergebnis aus der laufenden Geschäftstätigkeit erzielen. Die Kommission geht daher davon aus, dass das Unternehmen die geplante kurzfristige Finanzumstrukturierung vorgenommen hat.

(46)

Wie die Berichte des für die Überwachung zuständigen unabhängigen Beraters belegen, war HLW weder 2004 noch Ende 2005 ein rentabel wirtschaftendes Unternehmen, während AHW zum Ende des Umstrukturierungszeitraums (Ende 2006) Rentabilität verzeichnen konnte.

(47)

Zweifellos ist diese Rentabilität zum Ende des Jahres 2006 auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, zu denen neben der Teilmodernisierung des Walzwerks vor allem die ausgesprochen günstige Lage im Stahlsektor gehörte, die sich positiv auf die Umsätze des Unternehmens auswirkte. Hinzu kommt, dass mit der Übernahme von HLW durch Arcelor, einen starken Investor, sämtliche Liquiditätsprobleme von HLW beseitigt waren. Das Unternehmen konnte jedoch keine Begründung für seine allgemeine Behauptung liefern, wonach seine Rentabilität auf die Verwendung der Bürgschaft für Refinanzierungszwecke zurückzuführen ist.

4.   Änderungen am IBP 2003

(48)

Mit dem Wechsel des Eigentümers im Jahr 2005 erfuhr die Investitionsstrategie eine einschneidende Änderung. Anstatt die bestehenden Warmwalzstrecken zu modernisieren, plant AHW derzeit den Bau eines neuen Walzwerks zur Herstellung von Langprodukten, wie sie im Bauwesen Verwendung finden. Als Ausgangsmaterial dienen 160 mm-Quadratknüppel, aus denen Bewehrungsstäbe aus unlegiertem Stahl, Rund- und Flachstähle, Leichtprofile sowie Quadratprofile und andere Profile hergestellt werden. Nach Aussage Polens steht diese Anpassung mit der Marktentwicklung in der Baubranche im Zusammenhang, die im Warschauer Umland langfristig gesehen beträchtlich wachsen wird, was dem AHW in Verbindung mit dem Standort Warschau helfen kann, sich als Marktführer zu etablieren.

(49)

Das neue Walzwerk wird Mitte 2008 voll betriebsbereit sein. Es ersetzt die bestehenden Warmwalzwerke, in deren Modernisierung bereits [ca. 25 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN investiert wurden. Die Gesamtkosten des Investitionsprogramms zeigt nachstehende Tabelle:

Tabelle 4

Kosten des neuen Investitionsprogramms im IBP 2005

Tsd. PLN

2002 (15)

2003 (15)

2004 (15)

2005

2006

Gesamt

Stahlwerk

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Warmwalzwerke

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[ca. 120 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel]

Allgemein

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Gesamt

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[ca. 140 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel]

(50)

Die Investitionskosten belaufen sich derzeit auf insgesamt [ca. 140 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN, wovon [ca. 120 % der gesamten, in Tabelle 1 aufgeführten Investitionsmittel] Mio. PLN für das Warmwalzwerk vorgesehen waren, also […] Mio. PLN mehr als ursprünglich für Investitionen eingeplant waren. In diesen Kosten enthalten sind jedoch bereits die Kosten der Investition in das Mittelstahlwalzwerk in Höhe von […] Mio. PLN. Nach Abzug dieser Kosten von den […] Mio. PLN dürften sich die Kosten des neuen Walzwerks auf [unter 200] Mio. PLN belaufen.

5.   Kapazitätsänderungen

(51)

Die Veränderungen in der Produktionskapazität des AHW sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich:

Tabelle 5

Maximale jährliche Produktionskapazität in Tsd. Tonnen

Produktion

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Bemerkungen

Flüssigstahl

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[ca. 100 % der gesamten Walzwerkkapazität]

[idem]

unverändert

Flachprodukte

20

20

20

20

0

0

0

Gemäß Protokoll Nr. 8

Walzwerk — Walzdraht

180

180

180

180

180

0

0

Gemäß Protokoll Nr. 8

Walzwerk — handelsübliche Leichtprofile

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[ca. 40 %]

0

Neue Strategie (16)

Walzwerk — Schwerprofile, lang

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[ca. 60 %]

0

Neue Strategie (16)

Walzwerk — Schmiedeprofile

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

0

Neue Strategie (16)

Kaltband

30

0

0

0

0

0

0

Gemäß Protokoll Nr. 8

Neues Walzwerk

0

0

0

0

0

[…]

[ca. 70 %]

Neue Strategie (im Protokoll Nr. 8 nicht berücksichtigt)

(52)

Wenn das neue Walzwerk 2008 seine volle Leistungsfähigkeit erreicht hat, wird das alte Walzwerk stillgelegt. Vor dem Jahr 2007 lag die Gesamtproduktion des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt über der maximalen Produktionskapazität von […] Tonnen. Die Modifizierung des Investitionsprogramms hat daher eine weitere Verringerung der Produktionskapazitäten des Unternehmens um […] Tonnen zur Folge.

III.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(53)

In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2006 nahm die Kommission auf die Nichtumsetzung des Umstrukturierungsprogramms von AHW Bezug und erklärte ihre Absicht zu prüfen, ob es sich dabei möglicherweise um eine missbräuchliche Anwendung der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe handelt. Die Kommission machte insbesondere geltend, dass ein beträchtlicher Teil der Beihilfe nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.

(54)

Außerdem äußerte die Kommission Zweifel, ob sie den aktualisierten Geschäftsplan gemäß Pkt. 10 des Protokolls Nr. 8 billigen kann, da er sich auf Neuinvestitionen bezieht, die durchaus nützlich, für die Umstrukturierung des Unternehmens aber nicht notwendig sind.

IV.   STELLUNGNAHME POLENS

(55)

Die polnischen Behörden stellen fest, dass AHW die Staatsbürgschaft entsprechend den Bedingungen verwendet, zu denen sie erteilt wurde, und führen aus:

a)

Erstens: Die Tilgung in Bezug auf die Sale-and-lease-back-Transaktion betraf Investitionen, die nicht näher spezifiziert, sondern in ihrer Beschreibung sehr allgemein gehalten waren.

b)

Zweitens: Die Tilgung war Teil der Finanzumstrukturierung, wenn man davon ausgeht, dass die Umstrukturierungskosten 857 Mio. PLN betrugen, da darin auch die Verluste und die Verbindlichkeiten als Umstrukturierungskosten enthalten sind. Polen verweist darauf, dass diese Verluste die Verluste der Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 150 Mio. PLN beinhalten, wie sie in der Bilanzprognose ausgewiesen sind (S. 79, IBP 2003). Darüber hinaus hatte das Unternehmen lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 513,4 Mio. PLN. Weitere Kosten sind durch die Personalumstrukturierung und die Investitionsumstrukturierung entstanden (190,5 Mio. PLN).

c)

Drittens: Die Transaktion sollte Bestandteil der im Umstrukturierungsprogramm vorgesehenen Vermögensumstrukturierung sein. Im Zusammenhang damit hat das Unternehmen beschlossen, „den bestehenden Sale-and-lease-back-Vertrag durch das weitaus günstigere Darlehen zu ersetzen, um die negative Auswirkung der Verschuldung auf den Cashflow zu begrenzen“. Nach Aussage Polens war das eine dringend notwendige Maßnahme, da HLW an einem Punkt angelangt war, „wo seine finanziellen Ressourcen erschöpft waren“.

(56)

Die polnischen Behörden machen ferner geltend, dass die Sale-and-lease-back-Transaktion ebenfalls zur Rentabilität des Unternehmens beigetragen hat, liefern für diese Behauptung jedoch keine Begründung.

(57)

Sie bekräftigen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, von grundlegender Bedeutung gewesen sei. So stellen sie fest, dass „nur in den Jahren 2003/2004 Bedarf an staatlicher Beihilfe bestand“, da generell ein Bedarf an Finanzmitteln zu verzeichnen war. (17)

(58)

Die polnischen Behörden weisen erneut darauf hin, dass AHW die Beihilfe zurückgezahlt hat. Die Staatsbürgschaft diente lediglich der Ergänzung der anderen Darlehenssicherheiten. Tatsächlich war der Bank gegenüber Sicherheit in Form des Pfandrechts am Grund und Boden und dem gesamten Anlagevermögen sowie von sieben Solawechseln gestellt worden. Polen machte darüber hinaus detaillierte Angaben zu verschiedenen anderen Finanzinstrumenten, die HLW zum damaligen Zeitpunkt in Anspruch genommen hat, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass HLW in der Lage gewesen sei, sich auf dem Markt Finanzmittel ohne Bürgschaft zu beschaffen.

(59)

Sie geben zu bedenken, dass Arcelor das Unternehmen nicht erworben hätte, wenn es nicht sicher gewesen wäre, dass HLW „Anspruch auf die staatliche Beihilfe hatte, die es im Rahmen des Verfahrens erhalten hat“.

(60)

Wie die polnischen Behörden betonen, ist das Investitionsprogramm durch die Änderung des Plans umfangreicher ausgefallen als ursprünglich vorgesehen. Zudem sind sämtliche Investitionen definitiv bis Ende 2006 (also noch vor Ende des Umstrukturierungszeitraums) in Angriff genommen worden. Nach Auffassung Polens darf die Beihilfe deshalb nicht als missbräuchlich angewendet betrachtet und muss die vorgeschlagene Änderung des Programms als mit den gemeinschaftlichen Grundsätzen vereinbar angesehen werden.

(61)

Nach Aussage der polnischen Behörden war bereits 1997 über die im IBP 2005 vorgesehene Investitionsmaßnahme, d. h. die Ersetzung des Mittelstahlwalzwerks, gesprochen worden. Der Cashflow des Unternehmens in den Jahren 1997—2003 reichte jedoch zur Finanzierung dieses Investitionsvorhabens nicht aus. Erst mit der Übernahme des Unternehmens durch Arcelor standen genügend Mittel für seine Finanzierung zur Verfügung. (18) Polen macht außerdem geltend, dass das Produktsortiment im IBP 2003 sehr allgemein gehalten und in Anbetracht der veränderten Nachfragestruktur auf dem polnischen Markt, die seine Anpassung notwendig machte, nicht optimal war.

(62)

Nach Ansicht der polnischen Behörden wirken sich die Änderungen am IBP 2005 nicht negativ auf das Protokoll Nr. 8 aus. Das neue Programm ist notwendig, um eine „nachhaltige Rentabilität“ zu erzielen. Die derzeitige Rentabilität zum Ende des Umstrukturierungszeitraums sei lediglich auf die günstige Marktlage sowie die Preis- bzw. Einnahmen- und Kostenstruktur zurückzuführen. Im Zusammenhang damit wird darauf verwiesen, dass die Brammentechnologie dem Unternehmen auf lange Sicht keine Wettbewerbsfähigkeit garantiert und durch das moderne Stranggießverfahren ersetzt werden muss.

(63)

Die polnischen Behörden vertreten den Standpunkt, dass die gewährte Beihilfe — selbst wenn sie als zusätzliche Betriebsbeihilfe eingestuft wurde — als durch die Ausgleichsmaßnahmen kompensiert anzusehen ist, d. h. als eine weitere Verringerung der Produktionskapazitäten durch das Unternehmen im Rahmen der geänderten Strategie. Sie bestätigen außerdem, dass HLW nicht alle Investitionsvorhaben umgesetzt hat, was auf die Verzögerung bei der Vermögensumstrukturierung zurückzuführen ist.

(64)

Polen informierte die Kommission zudem über die Darlehenszinsen, wie sie in Pkt. 41 aufgeführt sind, sowie über sonstige, im Zusammenhang mit dem Darlehen und der Bürgschaft angefallene Kosten, die in Pkt. 42 aufgelistet sind.

V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(65)

Das begünstigte Unternehmen übermittelte seine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens und wurde anschließend über den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den polnischen Behörden informiert.

(66)

Das AHW macht geltend, dass ein Großteil der Beihilfe für den Wiederkauf einiger geleaster Aktiva verwendet wurde, um die Finanzkosten zu senken. Da die Investitionen geleastes Vermögen betrafen, kann sein Wiederkauf außerdem als Bestandteil der Umstrukturierung angesehen werden.

(67)

Das begünstigte Unternehmen führt ferner aus, dass die Bürgschaft vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (Ministerratsbeschluss vom Dezember 2003) erteilt wurde und die Bestimmung des Verwendungszwecks der Beihilfe deshalb bei der polnischen Regierung lag. Wie das Unternehmen außerdem feststellt, wurde die Beihilfe genau entsprechend dem Beschluss über ihre Gewährung verwendet.

(68)

Das AHW weist erneut darauf hin, dass der neue Plan dazu dient, das Ziel des vorangegangenen Plans zu erreichen, und die Änderung der Strategie notwendig ist, um auf lange Sicht die Rentabilität des Unternehmens zu gewährleisten.

VI.   BEWERTUNG

1.   Einschlägiges Recht

(69)

In Punkt 1 des Protokolls Nr. 8 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“, sofern unter anderem die in diesem Protokoll niedergelegten Bedingungen erfüllt sind.

(70)

Die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens wurde vom Rat bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 im Rahmen des Beitritts Polens zur EU getroffen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein Zeitrahmen sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach dem Beitritt festgelegt. Entsprechend dem Protokoll Nr. 8 sind also Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen in den Jahren 1997—2003 bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag zulässig; weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Zeitraum 1997—2006 sind jedoch unzulässig. In dieser Hinsicht unterscheidet es sich deutlich von anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie zum Beispiel den Übergangsmaßnahmen in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“), die ausschließlich staatliche Beihilfen betreffen, die vor dem Tag des Beitritts eingeführt und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 ist deshalb als lex specialis anzusehen, das in den Fragen, die es betrifft, die anderen Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt. (19)

(71)

In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sich normalerweise nicht auf Beihilfen beziehen, die vor dem Beitritt gewährt und nach dem Beitritt nicht mehr anzuwenden sind, wird durch die Festlegungen des Protokolls Nr. 8 die Kontrolle über staatliche Beihilfen im Rahmen des EG-Vertrags auf alle im Zeitraum 1997—2006 für die Umstrukturierung des polnischen Stahlsektors gewährten Beihilfen ausgedehnt.

(72)

Entsprechend Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 hierzu keine detaillierten Festlegungen enthält, nach den üblichen Regeln und Grundsätzen zu verfahren ist. Daher kommt auch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) zur Anwendung. (20)

2.   Missbräuchlich angewendete Beihilfen

(73)

Gemäß Punkt 18 Buchstabe a) des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden, wenn sich bei der Überwachung herausstellt, dass die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind“.

(74)

Wie die Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren feststellte, konnten ihre Zweifel hinsichtlich der missbräuchlichen Anwendung der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe von Polen nicht ausgeräumt werden. Nach Auffassung der Kommission hat das Unternehmen sein Umstrukturierungsprogramm nicht entsprechend Punkt 9 Buchstabe a) und h) des Protokolls Nr. 8 umgesetzt und von den bereitgestellten Mitteln (ca. 34 Mio. EUR) nur einen geringen Teil entsprechend dem IBP 2003 zur Finanzierung von Investitionen verwendet, während der verbleibende Teil, also 31,2 Mio. EUR, für Vorhaben eingesetzt wurde, die nicht im Programm ausgewiesen waren.

(75)

Zum Nachweis dessen hat die Kommission zunächst geprüft, welche Maßnahmen in dem ursprünglichen IBP vorgesehen waren und ob die vom Unternehmen durchgeführten Maßnahmen in irgendeiner Weise mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sind. Außerdem wurde untersucht, wie sich die Unvereinbarkeit der missbräuchlich angewendeten Beihilfe auswirkt, wobei das gesamte Programm berücksichtigt wurde, wie es vor der Entscheidung über den Beihilfebetrag bestand. Ob das neue Programm dazu angetan ist, diese Schlussfolgerung zu ändern, wird im folgenden Kapitel (3) erörtert.

a)   Umfang der Umstrukturierungsmaßnahmen im ursprünglichen Investitionsplan

(76)

Die Kommission ermittelt zunächst den Umfang des IBP 2003 und prüft, ob in diesem Geschäftsplan die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe hauptsächlich verwendet wurde, vorgesehen war.

(77)

Wie in Punkt 34 dargelegt, sollte mit dem Umstrukturierungsprogramm vor allem sichergestellt werden, dass die zur Wiederherstellung der Rentabilität von HLW erforderlichen Maßnahmen fristgerecht durchgeführt werden. Dabei ging es insbesondere um Investitionen und Maßnahmen zur Finanzumstrukturierung. Der Schwerpunkt des Programms lag auf der Schaffung der Voraussetzungen für die Umstrukturierung des Unternehmens in den Jahren 2002 und 2003.

(78)

Erstens: Der IBP 2003 sah Investitionen von HLW in einer Größenordnung von [150—220] Mio. PLN vor. Sowohl das begünstigte Unternehmen als auch die polnischen Behörden scheinen jedoch der Ansicht zu sein, dass der Erwerb des Produktionsvermögens als Bestandteil des Investitionsprogramms anzusehen ist. Polen macht geltend, dass die Investitionen nicht spezifiziert, sondern in ihrer Beschreibung sehr allgemein gehalten waren. Außerdem war der Erwerb nach Auffassung des begünstigten Unternehmens für die Umstrukturierung notwendig, „weil der Betrieb ohne diese Anlagen während der Umstrukturierung nicht funktionsfähig gewesen wäre“.

(79)

Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Offensichtlich wurden die Investitionen in Punkt 4.4 des IBP 2003 nach Kosten (Tabelle 21 im IBP 2003, entspricht Tabelle 1 in Punkt 18), Gegenstand (Tabelle 22 im IBP 2003) und Zeitraum (Tabelle 23 im IBP 2003) aufgeschlüsselt. Eine Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen war nicht vorgesehen. Tatsächlich zeugt dieser Versuch doch eher davon, dass die polnischen Behörden und auch das begünstigte Unternehmen keinen stichhaltigen Grund für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags sehen. Das Programm hätte sonst eine solche Maßnahme vorgesehen.

(80)

Zweitens: Der IBP 2003 sieht eine begrenzte Finanzumstrukturierung vor. In ihren späteren Darlegungen behaupten die polnischen Behörden, dass der für den Wiederkauf des Produktionsvermögens aufgewendete Betrag bei der Finanzumstrukturierung berücksichtigt werden muss. (21) Sie machen geltend, dass die Finanzumstrukturierung auch die bestehenden Verluste in Höhe von 150 Mio. PLN und die Stundung von Verbindlichkeiten in Höhe von 513 Mio. PLN umfasste, was Umstrukturierungskosten von insgesamt etwa 858 Mio. PLN ergibt.

(81)

Die Kommission kann dem Argument, wonach die bestehenden Verluste in Höhe von 150 Mio. PLN und die Änderung des Tilgungsplans für die Verbindlichkeiten in Höhe von 513 Mio. PLN zu den Umstrukturierungskosten zählen, nicht folgen. Wie aus Pkt. 22 ersichtlich, stellt die Kommission keineswegs in Abrede, dass in Pkt. 4.7 des IBP 2003 festgestellt wird, dass „das Unternehmen eine Schuldenrestrukturierung mit einem Volumen von 513 Mio. PLN beabsichtigt“. Dies wurde jedoch nicht als ein notwendiger Bestandteil der Umstrukturierungsaufgaben ausgewiesen. Als Umstrukturierungsaufgabe findet sich in Pkt. 3.2 lediglich „die Tilgung der kurzfristigen Kredite und der Verkauf von nicht benötigtem unproduktiven Vermögen“.

(82)

Außerdem werden Verluste jeglicher Art in der Regel nicht — wie von Polen behauptet — als Umstrukturierungskosten angesehen. Bilanzverbindlichkeiten sind nicht zwangsläufig mit Umstrukturierungskosten gleichzusetzen, da Verbindlichkeiten Bestandteil der normalen Geschäftstätigkeit sind. Zweifellos können übermäßige Verbindlichkeiten zu Schwierigkeiten führen, aber in diesem Fall muss die Umstrukturierung entsprechende spezielle Maßnahmen umfassen, wie z. B. die Bereitstellung von Kapital oder eines Kredits bzw. einen Stundungsvertrag. Derlei Maßnahmen zum Zwecke der Finanzumstrukturierung sind in dem Plan nicht vorgesehen (Pkt. 4.7, fünfter Absatz).

(83)

Vielmehr heißt es in Pkt. 4.7 des IBP 2003, dass für die Finanzierung der Umstrukturierung nur Einnahmen in Höhe von 363 Mio. PLN erforderlich sind, ein Betrag, der unter den bestehenden Verbindlichkeiten von insgesamt 513 Mio. PLN liegt. Zudem scheinen sich die in Pkt. 4.7 genannten 60 Mio. PLN auf künftiges Umlaufvermögen zu beziehen. Für Umstrukturierungsmaßnahmen waren folglich maximal 300 Mio. PLN vorgesehen (siehe Pkt. 30 oben).

(84)

Die Verwendung der 300 Mio. PLN wird in Pkt. 4.12.1 des IBP 2003 erläutert, der die Kosten und Finanzquellen des Programms betrifft und in dem für die Jahre 2002—2003 ein Finanzbedarf von 219 Mio. PLN ausgewiesen ist. Berücksichtigt man dabei, dass, wie es in Pkt. 26 heißt, in diesem Betrag auch die Investitionen enthalten sein sollten, so betrugen die verbleibenden Mittel für die Finanzumstrukturierung lediglich […] Mio. PLN.

(85)

Außerdem hätten die 81,5 Mio. PLN nicht einmal für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags gereicht. Pkt. 3.2 des IBP 2003 zufolge bezieht sich die Finanzumstrukturierung nur auf kurzfristige Verbindlichkeiten. Die im Plan vorgesehene Finanzumstrukturierung war daher auf 81,5 Mio. PLN beschränkt und umfasste nicht die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags, der eindeutig eine langfristige Verbindlichkeit darstellte, da seine Ablösung bis 2010 vorgesehen war. Die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags kann deshalb auch nicht als Bestandteil der durch eine Beihilfe unterstützten Finanzumstrukturierung angesehen werden.

(86)

Letztlich scheinen die polnischen Behörden zu akzeptieren, dass die Sale-and-lease-back-Transaktion nicht Bestandteil der Vermögensumstrukturierung war, da sie dieses Argument nicht anführen. Indirekt nehmen sie jedoch auf die Vermögensumstrukturierung Bezug, indem sie die diesbezügliche Passage zitieren: „Der vorerwähnte Verkauf gestattet es der Huta L.W., einen Teil ihrer Kredite zu tilgen und ihre Liquidität aufrechtzuerhalten“ (Pkt. 64 des Schreibens vom 4. Juni).

(87)

Den polnischen Behörden ist jedoch entgangen, dass nirgends erwähnt wird, dass die Änderung des Tilgungsplans für sämtliche Verbindlichkeiten aus der Sale-and-lease-back-Transaktion gelten soll, wohingegen in dem Plan mehrfach festgestellt wird, dass davon nur das unproduktive Vermögen betroffen ist. Diese Feststellung findet sich zweimal in dem Kapitel, aus dem die vorstehende, von den polnischen Behörden zitierte Passage stammt. Hier heißt es eindeutig, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Sale-and-lease-back-Vertrag Gegenstand einer Vermögensumstrukturierung sein werden, die die unproduktiven Vermögenswerte umfasst (siehe Pkt. 4.12.1 IBP 2003). Das betrifft auch das „100 ha-Projekt“ und das „88 ha-Projekt“. Ziel dieser Vermögensumstrukturierung war es, Mittel für Investitionen freizusetzen und gleichzeitig die Kosten der Verbindlichkeiten zu senken. Es wurde jedoch nicht erwähnt, dass, um die finanzielle Belastung zu beschränken, der gesamte Sale-and-lease-back-Vertrag vorfristig abgelöst werden muss. Das Ziel der Vermögensumstrukturierung besteht vielmehr in einer „Verringerung“ der Finanzkosten, nicht in deren Eliminierung.

(88)

Schließlich hält die Kommission in Anbetracht der finanziellen Beschränkungen von HLW die Absicht des Unternehmens zum Wiederkauf seines Produktionsvermögens für nicht gerechtfertigt, zumal die Tilgung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig war. Tatsächlich war nirgends die Rede davon, dass der Leasingvertrag ein Hindernis für die Umstrukturierung darstellen würde. Das gilt vor allem für Pkt. 4.12 des IBP 2003, in dem lediglich festgestellt wird, dass HLW dank dem Verkauf bestimmter, zuvor als unproduktiv eingestufter Vermögenswerte die Kosten der Realisierung des Leasingvertrags senken kann. Das ist nur logisch, wenn man berücksichtigt, dass das Vermögen verkauft werden sollte, um den Kredit (teilweise) zu tilgen und HLW damit die Zahlung der Kreditzinsen zu ersparen. Es ist jedoch nicht die Rede vom Wiederkauf des Produktionsvermögens, das kein Geld eingebracht hätte, da es im Unternehmen verblieben wäre.

(89)

Folglich war im IBP 2003 der Wiederkauf des Produktionsvermögens nicht vorgesehen. HLW hat die Beihilfe demnach für einen Zweck verwendet, der im Umstrukturierungsprogramm, das die Grundlage für die Genehmigung der Beihilfe bildet, nicht enthalten war. Somit wurde die Beihilfe nicht entsprechend dem KPR und dem Genehmigungsbeschluss, d. h. dem Protokoll Nr. 8, angewendet. Gemäß Artikel 1 Buchstabe g) der Verfahrensverordnung ist darin eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu sehen, wenn diese unter Verstoß gegen eine Entscheidung zur Genehmigung einer staatlichen Beihilfe verwendet werden. (22)

b)   Unvereinbarkeit missbräuchlich angewendeter Beihilfen

(90)

Nachdem festgestellt wurde, dass die gewährte staatliche Beihilfe nicht entsprechend dem Programm angewendet wurde, gilt es nachzuweisen, dass diese missbräuchlich angewendete Beihilfe auch mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist.

(91)

Das ergibt sich schon aus den formalen Kriterien, wenn man berücksichtigt, dass das Unternehmen die Beihilfe nicht entsprechend dem Plan verwendet hat, obwohl es gemäß Protokoll Nr. 8 zu ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung verpflichtet war. Zum anderen ist jede andere staatliche Beihilfe, die über den IBP, das KPR und das Protokoll Nr. 8 hinausgeht, gemäß Pkt. 18 des Protokolls Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(92)

Zudem sah sich die Kommission nicht in der Lage, die tatsächliche Anwendung der Beihilfe als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar anzusehen, obwohl AHW seine Rentabilität wiederhergestellt hat. Im Zusammenhang damit möchte die Kommission anmerken, dass das begünstigte Unternehmen, obwohl es bezweifelt, dass seine derzeitige Rentabilität ausreicht, unter dem Begriff Rentabilität etwas anderes versteht als ursprünglich in Anhang 3 zum Protokoll Nr. 8 definiert. Diese Definition wurde im Rahmen des Protokolls Nr. 8 vereinbart, von beiden Seiten der Vereinbarung überwacht und darf von dem Begünstigten nicht rückwirkend geändert werden.

(93)

Die Kommission weist jedoch erneut darauf hin, dass die Vereinbarkeit nicht allein dadurch gegeben ist, dass HLW im Jahr 2006 seine Rentabilität wiederhergestellt hat. Die Wiederherstellung der Rentabilität allein reicht nicht aus, um die Umstrukturierung als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar anzusehen. Es muss außerdem gewährleistet sein, dass die Rentabilität mit einem Mindestmaß an staatlicher Umstrukturierungsbeihilfe wiederhergestellt wurde und Ausgleichsmaßnahmen zur Anwendung gekommen sind. Die Kommission verweist darauf, dass diese Bedingungen in Artikel 8 Absatz 4 des Europa-Abkommens genannt sind, auf das in Pkt. 1 des Protokolls Nr. 8 Bezug genommen wird. Vor allem darf die staatliche Beihilfe im Hinblick darauf, dass sie auf das erforderliche Minimum beschränkt werden soll, nicht zur Finanzierung von Investitionen oder Maßnahmen verwendet werden, die für die Umstrukturierung nicht unbedingt erforderlich sind. (23)

(94)

Die Kommission macht ferner geltend, dass der Plan, also die Umstrukturierungsaufgaben und die Mittel zu ihrer Finanzierung, im Voraus die Erzielung von Rentabilität gewährleisten müssen. Tatsächlich wurde im IBP 2003 besonderes Augenmerk auf die Umsetzung und Beschleunigung von Investitionen unter Anwendung staatlicher Beihilfen gelegt. Es wurde zum einen darauf hingewiesen, dass die Investitionen dank eines Überbrückungskredits auf das Jahr 2003 verschoben werden sollten. Zum anderen wurde festgestellt, dass in den Jahren 2004—2005 eine Vermögensumstrukturierung geplant war — viel zu spät also, um das Investitionsprogramm umzusetzen. Deshalb wurde zur Deckung des Finanzbedarfs ein Kredit zugesichert. Tatsächlich wurde in der Einführung zum Programm bekräftigt, dass „die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms entsprechend dem festgelegten Zeitplan sowie die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusätzliche Überbrückungskredite erfordert“. Demnach wurde ein Überbrückungskredit für notwendig erachtet, um die Investitionsvorhaben entsprechend dem festgelegten Zeitplan durchführen zu können.

(95)

Letztlich deutet doch die Tatsache, dass sich HLW zur Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen entschlossen und die Investitionen nicht fristgerecht vorgenommen hat, darauf hin, dass das Unternehmen damit — geht man von dem ex ante-Ansatz aus — die Chance, seine Rentabilität wiederherzustellen, aufs Spiel gesetzt hat. Tatsächlich haben die polnischen Behörden keinen Grund genannt, weshalb sich die Lage im August 2003, als HLW eine Bürgschaft beantragt hat, hätte ändern sollen, zumal seit der letzten Aktualisierung des Plans im März 2003 nur fünf Monate vergangen waren. Eine derartige Anwendung der Beihilfe bedeutete nicht die Umsetzung des Programms, sondern stellte — wenn man bedenkt, dass die Investition an einen Zeitplan geknüpft war — eher ein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung des Plans dar. Letztendlich hat das Unternehmen — folgt man dem ex ante-Ansatz — seine Rentabilität ganz klar aufs Spiel gesetzt, auch wenn es sie später wiederherstellen konnte.

(96)

Es trifft zu, dass die Finanzmittel nicht spezifiziert sind, und die Tatsache, dass die staatliche Beihilfe nicht entsprechend dem Programm angewendet wurde, könnte darauf hindeuten, dass das Umstrukturierungsprogramm aus anderen Mitteln hätte finanziert werden können, die ursprünglich für andere Vorhaben vorgesehen waren, für die nun die Beihilfe verwendet wurde. Für das Umstrukturierungsprogramm kann dieses Argument aber nicht gelten, da die Finanzmittel des Unternehmens in seinem Rahmen für dessen Neuausrichtung verwendet werden sollten. Auch wäre es in Anbetracht der Schwierigkeiten des Unternehmens nicht angebracht, freie Mittel für Vorhaben einzusetzen, die über den Plan hinausgehen. Die Verwendung der Mittel aus dem staatlich verbürgten Darlehen für die Tilgung des Kredits für das Produktionsvermögen führt daher zu einer Einschränkung der Umstrukturierungsmaßnahmen in einem anderen Bereich, vor allem im Hinblick auf die fristgerechte Umsetzung der vorerwähnten Investitionsmaßnahmen.

(97)

Die Kommission sieht außerdem keinen Zusammenhang mit dem Argument der polnischen Behörden und des begünstigten Unternehmens, wonach die überaus angespannte finanzielle Lage des Unternehmens im Jahr 2003 keine Investitionen gestattete. Für die Kommission ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Unternehmen in einer solchen Situation für die Tilgung langfristiger Verbindlichkeiten entscheiden sollte, anstatt die für die Wiederherstellung seiner Rentabilität notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

(98)

Es spielt auch keine Rolle, dass das Unternehmen jetzt vorschlägt, die im Jahr 2004 versäumten Investitionen nachzuholen, da ihre Durchführung an einen bestimmten Zeitplan gebunden war und dies als einzige Möglichkeit zur Wiederherstellung der Rentabilität bis Ende 2006 angesehen wurde. Dieser Verstoß ist unwiderruflich und lässt sich auch nicht durch eine Änderung des IBP rückgängig machen, selbst wenn der IBP 2005 zusätzliche Investitionen vorsieht, die allerdings die missbräuchliche Verwendung der Mittel nicht wettmachen können.

(99)

Auch wenn HLW im August 2003 davon ausgehen konnte, dass zur Wiederherstellung der Rentabilität keine Investitionen mehr erforderlich waren, hieße das doch, dass das Unternehmen die Umstrukturierungskosten im IBP 2003 zu hoch angesetzt hat und die gewährte Beihilfe für die Umstrukturierung nicht notwendig war. Nach Ansicht der Kommission ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass das Unternehmen knapp fünf Monate nach Erstellung des IBP 2003 (im März 2003) seine Pläne geändert hat, da es im August 2003 eine Bürgschaft mit dem Hinweis beantragt hat, dass diese hauptsächlich für die Tilgung des Kredits für das Produktionsvermögen bestimmt sei. In jedem Falle hätte das Unternehmen diese Festlegung der Kommission gegenüber fristgemäß begründen müssen, was es nicht getan hat.

(100)

Selbst wenn keine Investitionen notwendig waren, scheint die Umleitung der Mittel, nämlich ihre Verwendung zur Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags, als Umstrukturierungskosten nicht gerechtfertigt. Die Mittel für die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen wurden bereitgestellt, so dass die Ablösung nach Ende des Umstrukturierungszeitraums erfolgen konnte. Zwar dürften damit finanzielle Belastungen verbunden gewesen sein, doch waren diese ausdrücklich in den Finanzprognosen des IBP 2003 berücksichtigt worden. Da die Aktiva nicht verkauft werden konnten, hätte die Ablösung lediglich den Wegfall der finanziellen Belastungen zur Folge gehabt und HLW damit zu mehr Liquidität verholfen. Letztendlich hat HLW zusätzliche Geldmittel erhalten, die als Betriebsbeihilfe anzusehen sind, die wiederum unverhältnismäßige marktverzerrende Maßnahmen nach sich ziehen könnte. Nach Ansicht der Kommission wären solche Maßnahmen von ihr nicht genehmigt worden, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte. Wenn Investitionen de facto nicht notwendig waren, wäre die tatsächliche Inanspruchnahme der Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen worden.

(101)

Außerdem stellt die Kommission das Argument des begünstigten Unternehmens, wonach die Bürgschaft entsprechend dem Regierungsbeschluss verwendet wurde und die Regierung befugt war, den Verwendungszweck der Beihilfe zu bestimmen, nicht in Frage. Sie weist jedoch darauf hin, dass dies keinen Einfluss auf die im Hinblick auf das Protokoll Nr. 8 und den IBP 2003 festzustellende Vereinbarkeit von Bürgschaften hat, die keine Beihilfe für durch Regierungsbeschluss genehmigte Vorhaben beinhalten.

(102)

Im Zusammenhang damit merkt die Kommission an, dass die Beihilfe nicht entsprechend Pkt. 9 und 18 des Protokolls Nr. 8 angewendet wurde und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

c)   Auswirkung der Unvereinbarkeit missbräuchlich angewendeter Beihilfen auf das Umstrukturierungsprogramm

(103)

Schließlich ist die Auswirkung der Unvereinbarkeit missbräuchlich angewendeter Beihilfen zu beurteilen.

(104)

Dazu möchte die Kommission zunächst feststellen, dass aus dem gegenwärtigen Verfahren nicht hervorgeht, dass bestimmte Umstrukturierungskosten nicht notwendig waren, sondern dass vielmehr ein Teil der staatlichen Mittel missbräuchlich verwendet wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass bestimmte Investitionen hätten gestrichen werden können — im Idealfall in Abstimmung mit der Kommission. Das hieße, dass die tatsächlichen Umstrukturierungskosten niedriger sind und der damit verbundene Teil der Beihilfe zurückgezahlt werden muss, was der Verfahrensweise der Kommission in den vorangegangenen Fällen zur Umstrukturierung des Stahlsektors entspricht. (24) Im vorliegenden Fall haben sich aber nicht nur bestimmte Umstrukturierungskosten als nicht notwendig erwiesen, sondern die gesamte Finanzierung eines Teils der Umstrukturierungsmaßnahmen (31,2 Mio. EUR) erfolgte — wie vorstehend erläutert — nicht bestimmungsgemäß, wenn man berücksichtigt, dass nahezu das gesamte Überbrückungsdarlehen im Hinblick auf den ex ante-Ansatz nicht entsprechend dem IBP, sondern in einer Weise verwendet wurde, die die Wiederherstellung der Rentabilität gefährdete und dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Wechsels zu einem Überschuss an Finanzmitteln verholfen hat, der zurückgezahlt werden muss. Außerdem kann eine solche missbräuchliche Verwendung von Mitteln nicht dadurch rückwirkend korrigiert werden, dass das Unternehmen die Investitionen zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, da diese Mittel zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für die Finanzierung von Investitionen und die Finanzumstrukturierung bereitgestellt worden waren. Dieses Beihilfeziel bestand im Jahr 2005 nicht mehr. Wäre also die Umstrukturierung zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff genommen worden, hätte es der Beihilfe und insbesondere des staatlich verbürgten Überbrückungsdarlehens nicht bedurft. Letztendlich wurden alle diejenigen im Rahmen des Überbrückungsdarlehens bereitgestellten Mittel missbräuchlich verwendet, die zur Finanzierung der Sale-and-lease-back-Transaktion in Bezug auf das Produktionsvermögen eingesetzt wurden.

(105)

Die Kommission ist sich außerdem darüber im Klaren, dass ein Überschuss an Finanzmitteln zum Ende einer Umstrukturierungsphase nichts Ungewöhnliches ist und das Unternehmen nicht dafür bestraft werden darf, dass es bessere Ergebnisse erzielt hat als ursprünglich angenommen. Das sollte jedoch zu besseren Geschäftsergebnissen führen, die dem Unternehmen eine höhere Gewinnspanne sichern und damit beispielsweise eine vorzeitige Tilgung von Verbindlichkeiten ermöglichen. Das heißt aber nicht, dass das Unternehmen nahezu die gesamte Beihilfe umleiten und für Ziele verwenden kann, die im Geschäftsplan nicht vorgesehen sind.

(106)

Außerdem sei daran erinnert, dass das Unternehmen staatliche Beihilfen auch in anderer Form erhalten hat, wie z. B. den Schuldenerlass und den Teil des verbürgten Darlehens, der für die Finanzierung von Investitionen verwendet wurde. Diese Maßnahmen wurden entsprechend dem Plan umgesetzt und haben dem Unternehmen zu Rentabilität verholfen.

(107)

Ungeachtet dessen könnte die gesamte Umstrukturierung jedoch als fehlgeschlagen bezeichnet werden, da das Programm nur zum Teil umgesetzt wurde, während die Wiederherstellung der Rentabilität im Sinne des ex-ante-Ansatzes nur durch die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms hätte gewährleistet werden können. Entscheidend dürfte aber in diesem Zusammenhang letztendlich sein, dass es dem Unternehmen gelungen ist, seine Rentabilität wiederherzustellen. (25) Allerdings hat das Unternehmen eine überhöhte Beihilfe erhalten, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht notwendig war. Mit dem Ausgleich dieser Überzahlung wird die ursprüngliche Situation wiederhergestellt, das heißt, die Bereitstellung des überhöhten Beihilfebetrags wird kompensiert. In diesem Fall ließe sich die Wiederherstellung der Rentabilität praktisch auf die übrigen, planmäßig durchgeführten Maßnahmen zurückführen. Wird der überhöhte Beihilfebetrag zurückgezahlt, können diese Maßnahmen als den Vorschriften entsprechend angesehen werden.

(108)

Da die übrigen Maßnahmen — mit einem erforderlichen Minimum an Beihilfe — die Wiederherstellung der Rentabilität unter Anwendung gewährleistet haben, wurde nach Auffassung der Kommission nicht die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe missbräuchlich verwendet, sondern nur der Betrag des verbürgten Darlehens, der für andere Zwecke eingesetzt wurde. Die übrigen Maßnahmen des IBP 2003 wurden bestimmungsgemäß umgesetzt.

d)   Das Beihilfeelement in dem missbräuchlich verwendeten Teil des verbürgten Darlehens

(109)

Ferner gilt es, das Beihilfeelement in dem staatlich verbürgten Darlehen in Höhe von 31 245 684 EUR zu bestimmen. Grundsätzlich kann die Beihilfeintensität einer Bürgschaft bis zu 100 % betragen. (26)

(110)

Die Kommission räumt jedoch ein, dass die marktverzerrenden Auswirkungen der Bürgschaft als Form der Beihilfe in diesem Fall begrenzt waren, zumal Arcelor das Darlehen, für das HLW eine Bürgschaft erteilt wurde, nach einem Jahr zurückgezahlt hat. Um den Vorteil, der dem Unternehmen gewährt wurde, auszugleichen, reicht es nach Ansicht der Kommission deshalb aus, wenn die durch die Bürgschaft garantierte Zinssubvention für den Zeitraum, in dem das Darlehen dem Unternehmen zur Verfügung stand, zurückgezahlt wird. Die Kommission steht außerdem auf dem Standpunkt, dass das Unternehmen stets die Möglichkeit hatte, Finanzmittel zu beschaffen, und in der Lage war, eine entsprechende Sicherheit zu leisten, was durch den Darlehensvertrag, der eine Sicherheitsleistung erforderte, belegt ist.

(111)

Nach der üblichen Verfahrensweise der Kommission entspräche die Zinssubvention der Differenz zwischen den Zinsen, die zu Marktbedingungen gezahlt werden müssten, und den Zinsen, die das Unternehmen tatsächlich gezahlt hat. Die Marktzinsen würden in diesem Fall anhand des Referenzsatzes berechnet, wie er zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel galt (August 2004), plus 400 Basispunkte, da HLW 2004 kein rentables Unternehmen (siehe Pkt. 46), sondern ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. (27) Die gängige Praxis gestattet es der Kommission nicht, weniger als 400 Basispunkte anzusetzen. (28) Ein höherer Wert ist allerdings auch nicht erforderlich, da das Unternehmen Sicherheiten gestellt hat und der Stahlsektor sich 2004 durchaus behaupten konnte.

(112)

Da das Darlehen nicht in PLN, sondern in Euro ausgereicht wurde, wendet die Kommission den für die Eurozone geltenden Referenzsatz von 4,43 % an. Hierbei ist zu beachten, dass, um die tatsächlich gewährten Vorteile bewerten zu können, die von dem Unternehmen erzielten Konditionen mit den Konditionen verglichen werden müssen, die es auf dem freien Markt (ohne Staatsbürgschaft) erzielt hätte. Nach der gängigen Marktpraxis werden die Kreditzinsen anhand des Referenzsatzes für die Kreditwährung festgelegt (in der Regel ist das der entsprechende Referenzsatz auf dem Interbankenmarkt), da die Geldwertschwankungen von der Wirtschaft abhängen, in der die betreffende Währung Anwendung findet. Deshalb muss der nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnde Gläubiger auf einen in Euro ausgewiesenen Kredit auch den Referenzsatz anwenden, wie er für in Euro ausgewiesene Kredite gilt, auch wenn dieser Kredit in Polen ausgereicht wurde.

(113)

Die Zinsen hätten folglich nach einem Jahressatz von 8,43 % berechnet werden müssen und damit 2 807 206 EUR betragen. Dieser Betrag muss mit den tatsächlichen Ausgaben des Unternehmens verglichen werden, die die Zinsen in Höhe von 1 061 050 EUR zuzüglich der Bürgschaftsprämie (wie in Pkt. 42 Buchst. a) und b) aufgeführt) umfassen, die die Kommission üblicherweise bei der Festsetzung des Beihilfebetrags für die Bürgschaft berücksichtigt. (29)

(114)

Die Bürgschaftskosten müssen auf den gesamten Bürgschaftsbetrag umgelegt und zu der missbräuchlich angewendeten Beihilfe zuzüglich der durch die Bürgschaft abgedeckten Zinsen ins Verhältnis gesetzt werden. Das ist deshalb notwendig, weil die Verwendung eines Teils des verbürgten Darlehens für Investitionen eine Geschäftsentscheidung war, die zum Zeitpunkt der Beschaffung dieses Darlehens noch nicht bekannt war und die ein Darlehen von 46 Mio. EUR plus Zinsen für fünf Jahre sichern sollte. Andernfalls wäre das verbürgte Darlehen auf andere Weise beschafft worden. Deshalb muss eine proportionale Aufteilung vorgenommen und der Anteil der Gebühr für den effektiven garantierten und missbräuchlich verwendeten Betrag berechnet werden. Ebenso muss die Gebühr auch proportional zur tatsächlichen Bürgschaftsdauer – bezogen auf den gesamten Zeitraum von fünf Jahren – berechnet werden, weil sie in diesem Zeitraum theoretisch der Abschreibung unterlag. Ihre vorzeitige Kündigung stellt eine von den zuvor getroffenen Festlegungen unabhängige Änderung der Geschäftsentscheidung dar.

(115)

Die Kommission stimmt demnach dem Abzug der Kosten der an den Staat zu entrichtenden Gebühr und der in Pkt. 42 ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr zu, die jedoch zunächst in Bezug auf den effektiven garantierten Betrag (32,3 (= 31,24 + 1,06: Hauptbetrag plus tatsächlich gezahlte Zinsen)) proportional zur gesamten Garantiesumme (58 330 000 EUR) und dann in Bezug auf die geplante Inanspruchnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren (also über einen Zeitraum von 388 Tagen von den potenziellen 1 826 Tagen) zu berechnen sind.

(116)

Nach Auffassung der Kommission stellt die in Pkt. 42 Buchst. c) ausgewiesene Darlehensgebühr keine Kosten dar, die von dem Vorteil abzuziehen sind, da jedes zu Marktbedingungen gewährte Darlehen mit ähnlichen Kosten verbunden ist, die gegebenenfalls noch höher sein können.

(117)

Unter Berücksichtigung der aus dem gewährten Vorteil erzielten Zinsen, die für den Zeitraum vom 24. August 2004 bis zur Tilgung anhand eines Jahreszinssatzes von 7,62 % berechnet wurden, ergibt sich damit folgende Rechnung:

(EUR)

Finanzierter Gesamtbetrag

31 245 684,00

Entsprechende Zinsen für den Zeitraum 24.8.2004—16.9.2005

2 807 206

Von HLW von dem verbürgten Darlehen effektiv gezahlte Zinsen

1 061 050

Bearbeitungsgebühr für die Bürgschaft, proportional zur gesamten Bürgschaft und zur Darlehenslaufzeit

31 792

An den Staat zu entrichtende Gebühr, proportional zur gesamten Bürgschaft und zur Darlehenslaufzeit

68 683

Effektive Gesamtkosten des verbürgten Darlehens

1 161 525

Zinsdifferenz (= Vorteil)

1 645 682

Plus erzielte Zinsen, berechnet anhand des Zinssatzes für den Zeitraum 24.8.2004—20.11.2007

444 086

Fällig zum 20.11.2007

2 089 768

e)   Schlussfolgerung

(118)

Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Ablösung des Sale-and-lease-back-Vertrags über das Produktionsvermögen im IBP 2003 nicht vorgesehen war und die Wiederherstellung der Rentabilität zumindest in dem Moment gefährdet hat, als Bedarf an einer Beihilfe bestand. Da das Unternehmen seine Rentabilität jedoch wiederherstellen konnte, hatte die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der übrigen Beihilfe. Da zudem die Bürgschaft gekündigt und das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde, muss lediglich die Zinssubvention zurückgezahlt werden, die HLW in dem Zeitraum in Anspruch genommen hat, in dem die Mittel dem Unternehmen zur Verfügung standen (d. h. vom Zeitpunkt ihrer Überweisung an bis zur Tilgung). Diese Zinssubvention beläuft sich auf 1 645 682 EUR.

3.   Änderung des Plans

(119)

Polen hat die Kommission um Billigung des aktualisierten IBP gemäß Pkt. 10 des Protokolls Nr. 8 ersucht.

(120)

Die Kommission, die sich in der Vergangenheit mit ähnlichen Fällen zu befassen hatte, erklärte hierzu: „Die Genehmigung der Änderung des IBP durch die Kommission setzt die Vereinbarkeit dieser Änderung mit den in Protokoll Nr. 8 bezeichneten Zielen voraus. Das trifft zu, wenn die im Protokoll genannten Eckdaten zur staatlichen Beihilfe, den Produktionskapazitäten und zum Zeitplan unverändert bestehen bleiben und die im Protokoll bezeichnete Verhältnismäßigkeit der staatlichen Beihilfe gegeben ist, ohne dass das Ziel der Erreichung von Rentabilität in Frage gestellt wird.“ (30).

(121)

In ihrer Entscheidung für die Einleitung des Prüfverfahrens erklärte die Kommission, dass die betreffenden Änderungen am IBP sich nicht auf eine Erhöhung des Gesamtbetrags der staatlichen Beihilfe oder der Produktionskapazitäten im Umstrukturierungszeitraum beziehen (31) und hauptsächlich aus einer weitgehenden Änderung der Investitionsstrategie des Unternehmens resultieren, die gewährte staatliche Beihilfe scheinbar als Betriebsbeihilfe missbräuchlich angewendet wurde und zur Fertigstellung der Investitionsvorhaben keine zusätzliche staatliche Beihilfe erforderlich ist (siehe Pkt. 54 und 56). Das Verfahren hat im Grunde bestätigt, dass diese Bedenken nicht ausgeräumt wurden, da die Beihilfe, wie vorstehend dargelegt, missbräuchlich angewendet wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(122)

Diese Mängel, also die Zahlung einer überhöhten staatlichen Beihilfe, sind im IBP 2005 nicht beseitigt worden, weshalb er in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden kann. Insbesondere reicht die zwischenzeitliche Neuauflage des Investitionsprogramms durch AHW nicht aus, um hier Abhilfe zu schaffen. Das gilt, wie vorstehend dargelegt, auch für den Fall, dass das Unternehmen nur die im Umstrukturierungsprogramm ausgewiesenen Investitionen realisiert hätte. Zweifellos wird das neue Investitionsprogramm wesentlich später als ursprünglich geplant umgesetzt. Zutreffend ist auch, dass die ursprüngliche Beihilfe gewährt wurde, um die Einhaltung des Zeitplans für das Umstrukturierungsprogramm sicherzustellen. Die Beihilfe sollte HLW folglich ein Anreiz sein, um diese Investitionen planmäßig und fristgerecht in den Jahren 2003—2004 durchzuführen. Wäre der Zeitplan für die Umstrukturierung von vornherein auf die Jahre 2004 und 2005 verlegt worden, hätte es keines Überbrückungsdarlehens und somit keiner Beihilfe bedurft.

(123)

Nach Auffassung der Kommission kann der neue Plan — ungeachtet der missbräuchlichen Anwendung — genehmigt werden, wenn die missbräuchlich angewendete Beihilfe zurückgezahlt wird. Bereits in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission ihre Bereitschaft signalisiert, die neue Geschäftsstrategie aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus zu billigen, da sich die neue Investition nach ihrem Dafürhalten positiv auf die künftigen Betriebsergebnisse des Unternehmens wie auch auf den Umweltschutz und die Kostensenkung auswirken wird.

(124)

Grundsätzlich stellt die Kommission fest, dass die Änderung des Plans keine zusätzliche Beihilfe erfordert, sondern vollständig aus Mitteln des Investors finanziert wird. Somit besteht für sie kein Grund, Einwände gegen das aktualisierte Programm zu erheben, selbst wenn das eine Änderung der Unternehmensstrategie bedeutet. (32)

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(125)

Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass HLW die Bürgschaft über einen Betrag von 31,2 Mio. EUR im Sinne von Pkt. 9 und 18 des Protokolls Nr. 8 missbräuchlich und unter Verletzung der geltenden Bestimmungen verwendet hat. Da die Staatsbürgschaft gekündigt und das Darlehen zurückgezahlt wurde, hat sich HLW einen Vorteil verschafft, der einer Zinssubvention von 1 645 682 EUR entspricht, die zurückgezahlt werden muss. In Anbetracht dessen, dass AHW am 20. November 2007 freiwillig einen Betrag von 2 089 768 EUR auf ein Sperrkonto überwiesen hat, der dem rückzahlbaren Betrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen entspricht, der den polnischen Behörden am Tag des Erlasses der Entscheidung hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, ist eine weitere Rückzahlung nicht erforderlich.

(126)

Sofern die Beihilfe zurückgezahlt wird, kann die Kommission die Änderung an dem Plan, wie sie im IBP 2005 ausgewiesen ist, gemäß Pkt. 10 des Protokolls Nr. 8 genehmigen, da damit keine zusätzliche Beihilfe verbunden ist und die Rentabilität des Unternehmens dadurch gestärkt wird —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Polen unter Verstoß gegen Pkt. 18 des Protokolls Nr. 8 zugunsten von HLW/AHW gewährte Beihilfe in Höhe von 1 645 682 EUR wurde von HLW/AHW missbräuchlich angewendet und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

In Anbetracht dessen, dass die in Artikel 1 bezeichnete, missbräuchlich angewendete Beihilfe zurückgezahlt wurde, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die von AHW am Geschäftsplan vorgenommene Änderung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948.

(2)  ABl. C 35 vom 17.2.2007, S. 41.

(3)  1 EUR = 4 PLN.

(4)  Entscheidung des Rates vom 21. Juli 2003, ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 17. Vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache C-20/04, ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1, Randnr. 23 et seq.

(5)  Vgl. Mitteilung der Kommission über die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und die Schließung von Betrieben der Stahlindustrie, ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21, nach der Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie untersagt sind.

(6)  Hinweis auf Fußnote 1.

(7)  Entsprechend dem jüngsten Kontrollbericht vom Juni 2007 wurde eine Beihilfe in Höhe von 2,727 Milliarden PLN gewährt. Von den acht begünstigten Unternehmen befinden sich drei in Liquidation, und zwar Technologie Buczek (vgl. Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 in der Sache C 23/06, unveröffentlicht), Huta Andrzej und Huta Batory. Vier Unternehmen — Polskie Huty Stali S.A. (jetzt Mittal Steel Poland, vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache N 186/05, Mittal Steel Polen — Änderung des Geschäftsplans), Huta Bankowa, Huta Łabędy und Huta Pokój — haben ihre Rentabilität wiederhergestellt.

(8)  Hinweis auf Fußnote 2.

(9)  Siehe Entscheidung der Kommission Mittal/Arcelor vom 2. Juni 2006, Sache Nr. COMP/M.4137.

(10)  Vgl. die am 4. Juni 2007 von Polen übermittelten Angaben, Pkt. 19, 30, 55.

(11)  Dieser Text enthält, um den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren, Auslassungen, die mit Auslassungspunkten in eckiger Klammer kenntlich gemacht sind. Das Investitionsprogramm hat ein Volumen von insgesamt 150 Mio. bis 220 Mio. PLN. Um die Situation besser zu verdeutlichen, wurden weitere vertrauliche Finanzdaten als Näherungswerte in Prozent des Betrags von 150 Mio. — 220 Mio. PLN angegeben (wobei 150 Mio. — 220 Mio. = 100 %).

(12)  IBP 2003, S. 66, Tabelle 35.

(13)  Siehe ESC-Bericht für 2006 vom Juli 2007.

(14)  Die Beträge entsprechen Tabelle 36 im IBP 2003; Aktualisierung der Beträge in Übereinstimmung mit dem von Polen und einem unabhängigen Berater erstellten Kontrollbericht von Juni 2007, wobei 1 EUR = 3,95 PLN.

(15)  Im Rahmen des IBP 2003 bereits realisierte Investitionen.

(16)  Im Protokoll Nr. 8 ist diese Verringerung der Produktionskapazitäten nicht vorgesehen.

(17)  Schreiben vom 4. Juni 2007, Pkt. 20.

(18)  Die polnischen Behörden bestätigen, dass für die Anpassung im Zusammenhang mit dem Stranggießverfahren und für die Erweiterung des Produktsortiments mehr Investitionsmittel benötigt würden, machen jedoch geltend, dass dies durch zwei Faktoren kompensiert würde. Zum einen gewährleistet die Ersatzinvestition in Form des neuen Walzwerks beträchtliche Kosteneinsparungen bis zu 85 Mio. EUR. Zum anderen ist später mit Energieeinsparungen und geringeren Betriebskosten zu rechnen.

(19)  Siehe Entscheidung vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C 20/04 Huta Częstochowa, ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1.

(20)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(21)  Schreiben vom 4. Juni 2007, Pkt. 24.

(22)  Missbräuchliche Anwendung bedeutet aber nicht, dass der ursprüngliche Anspruch des Begünstigten auf die Beihilfe in Frage gestellt wird, sondern lediglich, dass die Beihilfe nicht in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Genehmigungsbeschluss verwendet wurde.

(23)  Dieser allgemeine Grundsatz war bereits genannt worden. Er ist in Pkt. 45 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verankert und findet seine Bestätigung in der Entscheidung der Kommission in der Rechtssache C31/2001 Schmitz-Gotha, ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 41, in der die Kommission den Erwerb eines Subunternehmens ablehnte, der als zweckdienlich, für die Umstrukturierung jedoch nicht notwendig angesehen wurde. Nach diesem Grundsatz verfuhr sie auch in der Sache T-17/03 Schmitz-Gotha [2006] ECR II-1139.

(24)  Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in der Rechtssache N 350a/2006 MSO, ABl. C 280 vom 18.11.2006, S. 4, Randnr. 48.

(25)  Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 in der Rechtssache C 23/06 Technologie Buczek (unveröffentlicht), in der sich die Situation anders darstellt.

(26)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Einleitung eines Verfahrens in der Sache NN 45/2007 (C 38/2007), Arbel Fauvet Rail, ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 17, Randnr. 15.

(27)  Die Kommission stuft das Unternehmen entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 — als Unternehmen in Schwierigkeiten ein. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten auch Unternehmen, die sich in einer Umstrukturierungsphase befinden und einen Umstrukturierungsplan umsetzen, was hier der Fall ist. Zu den erwähnten 400 Basispunkten siehe Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 in der Rechtssache C 43/2001, Chemische Werke Piesteritz, ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 19, Randnr. 107—108 sowie Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 in der Rechtssache C 38/2005, Biria, ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27, Randnr. 83 et seq.

(28)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(29)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften, ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Pkt. 3.2.

(30)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 186/05, Mittal Steel Polen — Änderung des Geschäftsplans, Pkt. 41, und in der Sache Nr. N 600/04 Änderung des Geschäftsplans von VPFM.

(31)  Wie die Kommission feststellte, wird die Produktionskapazität mit der neuen Investition von 930 000 t auf 700 000 t gesenkt.

(32)  Abschließend möchte die Kommission auch darauf hinweisen, dass sie an ihrem Standpunkt festhält, wonach die Ersatzinvestition im IBP 2003 noch nicht vorgesehen war. Wie es im IBP eindeutig heißt, beabsichtigt HLW „eine schrittweise Verbesserung des Sortiments“ durch „die stärkere Ausrichtung der Produktion auf die Herstellung von Spezial- und Qualitätsstählen“. Im IBP 2005 wird unmissverständlich festgestellt, dass „um den Erwartungen des Marktes gerecht zu werden, eine Neubestimmung der Strategie sowie eine Erweiterung des Sortiments um neue Produkte notwendig wurden“. Das lässt darauf schließen, dass AHW die Nachfrage nach Baustahl durch den Bau eines neuen Walzwerks für die Herstellung von Baustählen sowie eine effektivere Nutzung des vorhandenen Flüssigstahls für diese Zwecke befriedigen wollte. Das Unternehmen hatte jedoch vor 2003 nachweislich nicht die Mittel für derartige Investitionen, die es deshalb nur mit Hilfe von Arcelor realisieren kann.


3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2297)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/407/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands auf den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2)

In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3)

Neukaledonien und Tansania haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG nicht aufgelistet sind. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen Ländern. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für die betreffenden Länder in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.

(4)

Costa Rica, das im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG nicht aufgeführt ist, hat der Kommission einen Rückstandsüberwachungsplan für Erzeugnisse der Aquakultur vorgelegt. Die Bewertung dieses Plans und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei Erzeugnissen der Aquakultur in diesem Land. Erzeugnisse der Aquakultur sollten daher für Costa Rica in die Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgenommen werden.

(5)

Für Südafrika wurden mehrere Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG, geändert durch die Entscheidung 2008/105/EG der Kommission (3), gestrichen. Nach Vorlage ausreichender Garantien konnten jedoch die Einträge Südafrikas für frei lebendes Wild und Zuchtwild, einschließlich Straußvögel, bestehen bleiben. Während Südafrika den Nachweis erbracht hat, dass der Rückstandsüberwachungsplan 2007/2008 für Strauße durchgeführt wird, fehlt dieser Nachweis erneut für den Plan für frei lebendes Wild und Zuchtwild, ausgenommen Strauße. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für Südafrika im Anhang zu dieser Entscheidung gestrichen werden.

(6)

Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts in der Republik Moldau wurden schwere Mängel bei der Durchführung des Rückstandsüberwachungsplans für Honig festgestellt. Daher sollte der betreffende Eintrag für die Republik Moldau aus der Liste im Anhang dieser Entscheidung gestrichen werden. Die Behörden des betroffenen Drittlands wurden entsprechend informiert.

(7)

Für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Südafrika und der Republik Moldau, die vor Inkrafttreten dieser Entscheidung aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist für den Zeitraum bis zu ihrer Ankunft in der Gemeinschaft festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(8)

Die Entscheidung 2004/432/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Änderungen der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG durch die vorliegende Entscheidung gelten nicht für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Südafrika und der Republik Moldau, sofern der Einführer dieser Tiere und Erzeugnisse nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung aus Südafrika bzw. der Republik Moldau in die Gemeinschaft abgeschickt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43; berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/222/EG (ABl. L 70 vom 14.3.2008, S. 17).

(3)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 9.


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra (1)

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (3)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (4)

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HK

Hongkong

 

 

 

 

X (5)

X (5)

 

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

X

X

X

X (6)

X

X

X

X

X

X

X

X

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

X

IS

Island

X

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X (2)

 

IR

IR Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KG

Kyrgyzstan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Korea, Republik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Morokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ME

Montenegro (5)

X

X

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (6)

X

X

 

X (3)

 

 

X

 

 

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

 

X (2)

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (7)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mozambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

NC

Neukaledonien

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

X

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (8)

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russische Föderation

X

X

X

X (3)

X

 

X

X

 

 

X (9)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SC

Seychellen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

 

X (2)

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

SM

San Marino (10)

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Surinam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania, Vereinigte Republik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

US

Vereinigte Staaten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

YT

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X (11)

X (11)

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Erster Rückstandsüberwachungsplan, genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84)).

(2)  Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.

(3)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(4)  Nur Schafe.

(5)  Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.

(6)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(7)  Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

(8)  Ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(9)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(10)  Überwachungsplan, genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 28. Juni 1994 (ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 25).

(11)  Nur Strauße.“